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    • Sprich ein System was dem ähnelt: https://de.wikipedia.org/wiki/Führerschein_und_Fahrerlaubnis_(Deutschland)#/media/Datei:DE_Licence_2021_Back.jpg allerdings dann halt verbunden mit a) einen in der Karte enthaltenen Chip mit Daten und b) durch den Chip eine Abfragemöglichkeit im NRW   bj68
    • Wie schon von anderen geschrieben, kann es durchaus sein, dass daran überhaupt nichts problematisch ist, Erwerb und Besitz völlig okay sind und die Waffe auch weiterhin völlig zu Recht auf Gelb eingetragen ist. Das wäre der Best Case. Aber betrachten wir mal, was der Worst Case wäre, also wenn die Behörde, Staatsanwaltschaft oder das Gericht der von @Qnkelgenannten Rechtsauffassung folgen würde. Angenommen, der Erwerb wäre 2004 tatsächlich illegal gewesen: 1. Zum Erwerb Unerlaubter Waffenerwerb aufgrund eines Rechtsirrtums ist weiterhin unerlaubter Waffenerwerb, also grundsätzlich strafbar. Gleiches gilt für den anschließenden unerlaubten Waffenbesitz. Unerlaubter Waffenbesitz ist ein Dauerdelikt, und die Tat ist erst abgeschlossen, wenn die unerlaubt besessene Waffe nicht mehr unerlaubt besessen wird. Die Behörde hat vom Waffenerwerb im Jahr 2004 Kenntnis erhalten und die Waffe in die gelbe WBK eingetragen. Ein Eintrag in die WBK stellt, auch wenn dieser aufgrund eines Fehlers erfolgt, laut mehreren Urteilen eine gültige Besitzerlaubnis dar, die allerdings zurückgenommen werden kann. Damit wäre die Tat „unerlaubter Waffenbesitz“ ab Aushändigung der WBK mit dem Eintrag beendet, da es ab diesem Zeitpunkt „behördlich erlaubter Waffenbesitz“ war. (Insbesondere, da ja auch keine vorsätzliche Täuschung etc. im Spiel war.) Die Verjährungsfrist bei unerlaubtem Waffenbesitz beträgt in dieser Konstellation fünf Jahre. Die Frist beginnt nach Abschluss der Tat zu laufen, in diesem Fall also ab Eintragung der Waffe in die WBK. Damit wäre die Tat strafrechtlich irgendwann im Jahr 2009 verjährt gewesen. Der rechtmäßige Besitz besteht bis auf Weiteres fort. 2. Die Entdeckung (ebenfalls Worst Case) Die Behörde stellt 2026 fest, dass die Waffe mangels passenden Bedürfnisses nach ihrer Rechtsauffassung gar nicht auf Gelb hätte eingetragen werden dürfen. Wenn sie der Meinung ist, dass ihre Rechtsauffassung die richtige ist, wäre sie nach § 45 Abs. 1 WaffG sogar verpflichtet, ein Rücknahmeverfahren einzuleiten (üblicherweise mit dem Versenden eines Anhörungsbogens). Wenn die Rücknahme dann erfolgt, ist damit die Pflicht verbunden, die Waffe bis zu einem bestimmten Stichtag einem Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen. Geschieht dies fristgerecht, ist zwar die Erlaubnis für diese eine Waffe weg, aber es liegt dadurch kein weiterer Verstoß des Betroffenen gegen das WaffG vor. 3. Die Würdigung des Erwerbs Wenn die Behörde die Meinung vertritt, dass bereits der Erwerb und der temporäre Besitz bis zum Eintrag illegal waren, könnte sie prüfen, ob dies einen Einfluss auf die Zuverlässigkeit hat. In Betracht kommt dafür aber (nur) § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG: „Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.“ Anders als bei den anderen Punkten zur Unzuverlässigkeit sind hier KEINE festen Ausschlussfristen genannt. Also darf grundsätzlich auch ein bereits seit 17 Jahren verjährter Verstoß in die Betrachtung einbezogen werden. Dies wurde z. B. im Beschluss vom 21.12.2012 – 11 LA 309/12 des OVG Niedersachsen bestätigt. https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-niedersachsen/2012-12-21/11-la-309-12   Allerdings wurde im selben Beschluss ebenfalls festgestellt, dass es, gerade weil es keine festen Fristen gibt, auf die Gesamtwürdigung der Umstände ankommt. Insbesondere auch im Verhältnis zu den anderen Fällen der Unzuverlässigkeit, für die feste Fristen gelten. Gesamtwürdigung heißt: Schwere des Verstoßes, Zeitablauf seit dem letzten Verstoß und die Frage, ob es weitere Verstöße in der Zwischenzeit gab. Dies ist im Rahmen einer Zuverlässigkeitsprognose zu würdigen.   Mit jedem Jahr, das vergeht, verliert ein zurückliegender Verstoß bei dieser Prognose an Gewicht, zumindest wenn keine zusätzlichen Verstöße dazukommen. Bei einem einmaligen, fahrlässigen Verstoß aufgrund eines Rechtsirrtums, dem offenbar auch die Behördenmitarbeiter damals unterlegen sein müssen, ohne jede Böswilligkeit oder Verdeckungsabsicht, bei fristgerechter Meldung des Erwerbs und danach 22 beanstandungsfreien Jahren, dürfte es sehr schwer sein, eine negative Zuverlässigkeitsprognose zu begründen. Auch wenn der Verstoß zum damaligen Zeitpunkt vor fast jedem Gericht als „gröblich“ durchgegangen wäre. Gerade auch, wenn man sich ansieht, welche Verstöße nach fünf Jahren bereits „erledigt“ sind – zumindest als Einzelfall, wenn die Person danach beanstandungsfrei geblieben ist. Rein vom Gesetzestext her würde ein damals tatsächlich unrechtmäßiger Erwerb zwar grundsätzlich die Annahme der Unzuverlässigkeit ermöglichen. Aber dass eine Behörde damit auch vor Gericht durchkäme, halte ich für sehr unwahrscheinlich. Ja, im Worst Case ist das zu berücksichtigen, aber in der realen Welt wäre diese Fallkonstellation beim absoluten Großteil der Waffenbehörden vermutlich kein Grund, deswegen ein Fass aufzumachen. 4. Meine persönliche Einschätzung Allerdings halte ich es für sehr wahrscheinlich, dass bis jetzt überhaupt kein Verstoß vorliegt. Es besteht sogar die Möglichkeit, dass die Waffe weiterhin (auf Gelb) behalten werden darf. Ist halt nur die Frage, ob man sich den Stress antun will, wenn die Waffenbehörde dies anders sieht (aber darüber hinaus nichts unternehmen will). Ich würde das vermutlich davon abhängig machen, wie oft ich die Waffe wirklich nutze. Wenn es eine Schrankwaffe ohne emotionalen oder größeren materiellen Wert ist und die Waffenbehörde kein sofortiges Einlenken signalisiert, würde ich vermutlich klarstellen, dass ich mich weiterhin im Recht sehe, aber „sowieso“ schon mit dem Gedanken an einen Verkauf gespielt habe und mich innerhalb der nächsten zwölf Wochen durch Verkauf von der Waffe trennen werde, bevor ein offizielles Verfahren eingeleitet wird. Es gibt bei mir beispielsweise Waffen, bei denen ich es so machen würde, und andere, bei denen ich mit Klauen und Zähnen auch durch mehrere Instanzen kämpfen würde. Jedoch eines muss klar sein: Sobald die Behörde anfängt ernst zu machen, also tatsächlich Anhörungsbögen verschickt, womöglich solche wo es nicht nur um das fehlen einen aktuellen Bedürfnisses sondern auch noch der Vorwurf eines illegalen Erwerbs damals gemacht wird, sollte die Konsultation eines spezialisierten Anwalts dringend erfolgen. Auch jegliche Äusserung gegenüber der Behörde zu dem Fall, ausser vielleicht wenn man keinen Wert auf die Waffe legt die Bemerkung das man sowieso gerade über einen Verkauf nachgedacht hat weil keine Lust auf diese Waffe mehr (um Abzuklopfen ob damit das Thema "einfach" begraben werden kann wenn die Behörde den festen Vorsatz hat den Besitz zu beendenl) sollte vorher anwaltlich geprüft werden. 
    • Sollte dies der Wahrheit entsprechen war es das wohl mit Ruger.     
    • Will nicht behaupten, dass man es so keinesfalls sehen kann, aber die Rechtsprechung ist da eher etwas anderer Meinung, wenngleich sie das Bedürfnis ebenfalls für wichtig hält. Allerdings betrachtet sie die Erwerbserlaubnis trotzdem als gültig und das fehlende Bedürfnis lediglich als Grund für die Versagung der Besitzerlaubnis (die Behörde lehnt die Eintragung ab). Nachzulesen beispielsweise im Urteil vom 18.04.2016 – 4 Bf 299/13 des OVG Hamburg: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-hamburg/2016-04-18/4-bf-299-13   Dort ist das Gericht davon ausgegangen, dass die gelbe WBK rechtlich eine Erwerbserlaubnis sowie eine temporäre Besitzerlaubnis für zwei Wochen für alle darauf genannten Waffenarten – Einzellader- und Repetierlangwaffen mit glatten oder gezogenen Läufen (und andere) – darstellt (sofern diese nicht anderweitig verboten sind). Das Bedürfnis wird im Rahmen der Erteilung der dauerhaften Besitzerlaubnis geprüft. Ohne Bedürfnis keine Eintragung, und die Waffe muss zeitnah einem Berechtigten übergeben werden. Die (dauerhafte) Besitzerlaubnis stellt eine eigene Erlaubnis dar und wird nach Prüfung der Voraussetzungen durch den Eintrag in die WBK durch die Behörde erteilt. Diese kann zwar widerrufen werden, wenn die Behörde nachträglich feststellt, dass ihr bei der Prüfung ein Fehler unterlaufen ist, gilt aber bis zum Widerruf als reguläre Erlaubnis fort.   Ganz logisch betrachtet muss es auch so gesehen werden, denn sonst müsste (und hätte) bei wirklich jedem, der eine Waffe auf JS oder gelbe WBK kauft und dem dann von der Behörde mit der Begründung „kein Bedürfnis“ die Eintragung verweigert wird, unmittelbar ein Verfahren wegen unerlaubten Waffenerwerbs und Waffenbesitzes (wenn die Erwerbserlaubnis ungültig ist, dann auch die für den temporären Besitz) eröffnet werden müssen. Ich kenne aber keinen solchen Fall.   Das ist etwas anders bei der roten WBK für Sammler, bei der die Erlaubnis ja von vornherein auf Waffen begrenzt ist, die ins Sammelgebiet fallen. Eine Waffe, die nicht ins Sammelgebiet fällt, ist somit außerhalb der Erlaubnis erworben worden. Bei einer doppelten Waffe, also einer Waffe, die ins Sammelgebiet fällt, aber schon mehrfach identisch vorhanden ist, müsste hingegen wieder dasselbe gelten wie bei der gelben WBK oder dem JS.    
    • Und genau so, eigentlich nur so, macht es auch nur wirklich Sinn! Die Daten, zentral an einer Stelle gespeichert, haben wir ja bereits jetzt mit dem NWR. Die Papier-WBK verbrennen und wir hätten eine rein digitale Datei... Problem ist, dass es zum Überprüfen immer zusätzlich ein Dokument zur Identitätsfeststellung braucht und Prüfen nur möglich ist, wenn die Daten auch abgefragt werden können. Eine IT-Störung oder ein Standort im Funkloch und z. B. der PVB hat keine Chance mehr festzustellen, ob er jemanden vor sich hat, der zumindest grundsätzlich berechtigt ist, oder jemanden, der ggf. sogar schwerkriminell ist und mit einer illegalen Waffe umherläuft. Eine Karte mit Personendaten, (Ausweis-)Bild und der Angabe, welches Erlaubnisniveau (z. B. Signalwaffen und Signalmunition; nur scharfe Munition; scharfe Munition und scharfe Waffen) jemand grundsätzlich hat, als Aufdruck. Wenn man wollte, könnte man das sogar mit Waffenschein und Jagdschein kombinieren, also dass auch das darauf als Erlaubnisniveau aufgedruckt ist (mit dem Vorbehalt, dass die Gültigkeit weiterhin nur online abfragbar ist). Damit ist dann eine erste Einschätzung möglich, auch ohne Datenbankabfrage, die immer noch möglich bleibt. Die Karte ins Lesegerät gesteckt/ans Handy gehalten gibt dann automatisch je nach Userlevel entweder z. B. nur die Erwerbserlaubnisse (für Händler) oder z. B. den kompletten NWR-Auszug (für Vollzugsbehörden). Die manuelle Abfrage durch die Leitstelle sowie die Modifikation durch die Waffenbehörde bleiben natürlich weiterhin auch ohne Karte möglich.  
    • Das halte ich für absolut falsch.         Die Bedürfnisprüfung zur Erlangung der gelben WBK erschlägt nicht die weitere Bedürfnisprüfung für jede Waffe in der erleichterten Form von einer Zulassung nach SpO. Die gelbe WBK ist lediglich eine Erwerbserleichterung mit nachgelagerter, vereinfachter Bedürfnisprüfung. Nicht umsonst fordern manche Behörden die Angabe der Disziplin oder haben eine Formulierung drin, dass man bestätigt, das eine passende Disziplin vorhanden ist.   Wenn ich eine Waffe ohne vollständiges Bedürfnis erwerbe, nur weil die gelbe WBK keine vorherige Prüfung durch die Behörde vorsieht, heißt das nicht, dass ich deswegen aus dem Schneider bin. Es bleibt ein Erwerb ohne Bedürfnis und damit ohne Erlaubnis.
    • Du unterstellst also, das sachkundige Schützen, die für Ihre Waffe und allem was damit passiert voll verantwortlich sind, in dem Augenblick, in dem Du Ihnen vorschreibst Sicherheitsfähnchen zu verwenden dann Anscheins-Sicherheitsfähnchen verwenden, die keine sind, weil sie irgendwie im Auswurffenster hängen, aber nicht mal das Patronenlager erreichen. Also Fähnchen die man einsetzen kann, trotz Patrone im Patronenlager.  Irre...   Welche Fähnchen sollen dass eigentlich sein?     Das tut jedes Sicherheitsfähnchen, außer denen die keine sind.     Wenn man natürlich die Waffe so aus der "Verpackung" nimmt dass man gleich die Mündung auf sich selbst richtet, ist ein solches Fähnchen sicher total toll. Das dauerhafte Überlassen Deiner Waffen an einen sachkundigen, der mit diesen sicher umgehen kann, wäre aber noch besser...     Trifft 100% auch auf alle anderen Sicherheitsfähnchen zu, denn es kann sich keine Munition im Patronenlager befinden. Ansonsten natürlich wieder das Organisieren der völligen Verantwortungslosigkeit und Handlungsunsicherheit des Waffenbesitzers, eigenverantwotliches Denken und Handeln nicht erwünscht. Wäre da nicht das Verschließen der Waffe mit einem ARMATIX-artigen Sperrelement durch die Aufsicht auf dem Schießstand bei Schießende die viel sichere Wahl. Sonst schießt der Schütze womöglich zuhause... Hhm, woher kommt mir das bekannt vor???   Wer nicht in der Lage ist, den Ladezustand seiner Waffe festzustellen oder herzustellen, sollte seine Waffe besser abgeben, anstatt sich Fähnchen zu kaufen...   
    • Vorderschaftrepitierfinten: Seit Erfurt,  obwohl dort nicht verwendet,  "verbrennt"  sich freiwillig  doch kein Verband mehr die politischen Kontakte.   
    • Digital ist nicht gleich Smartphone. Auch eine psychische Karte die lediglich der Identifikation dient, die Daten selbst aber zentral gespeicherte und abrufbar sind ist digital.
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