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    • Genau, und du hast die Weisheit mit Löffeln oral in großen Mengen aufgenommen. Was war doch gleich wieder deine Qualifikation um "den Willen des Gesetzgebers" zu interpretieren, was laut dir weder der Polizei, geschweige denn einem normalen Menschen zusteht, weil ihnen sonst der Richter erklärt, was sie hätten denken sollen?   Ja dann hast du sicher für dich eine 100%ige Lösung gefunden, wie du das mit absoluter Sicherheit verhindern kannst. Komm, lass hören, wie machst du das? Stacheldraht, Elektrozaun, Selbstschussanlagen? Wie verhinderst du in allen möglichen Konstellationen ein Abhandenkommen der Waffen? Kettest du dich an deinem Tresor fest? Oder gilt die Anordnung nur für unverdübelte Tresore und der 10€ Dübel befreit dich davon, weitere Maßnahmen zu treffen? Oder sollte es gar Situationen geben, in denen du ein Abhandenkommen nicht sicher verhindern kannst? Wenn ja, dann gib deine WBK besser gleich ab, bevor dir ein Richter noch erklärt, wie du es hättest besser machen können. Immerhin bezieht sich §36 ja nicht nur auf den Tresor, da ist gaaaaanz viel Potential für alle anderen Lebensbereiche, wenn man deiner Interpretation folgt. Was für eine Haustüre hast du? Hast du überall mindestens RC2 Fenster und eine RC3 Türe/Fenster in deinem Aufbewahrungsraum? Hast du eine Alarmanlage? Sind deine Wände gemauert und kein Trockenbau?    Eine explizite Verankerungspflicht gibt es nicht, Punkt. Außer natürlich, du zauberst im WaffG, in der AWaffV oder in der EN 1143-1 einen Beweis hervor. Das kannst du aber nicht, deswegen pöbelst du jeden an, der nicht deiner Meinung ist. Sogar im waffentechnisch wirklich spaßbefreiten BaWü ist man von "muss verankert werden" auf "soll verankert werden" umgeschwenkt. Passt irgendwie nicht zu deiner absolutistischen Auslegung, oder? Und ja, ich hab mit den entsprechenden Leuten gesprochen. Das war ein sehr interessantes Gespräch und da gab es erstaunlich viele Grautöne für einen Sachverhalt, bei dem du nur schwarz oder weiß kennst. Das waren übrigens die gleichen Leute, die für die oben verlinkte Broschüre mit verantwortlich waren. Mit denen zusammen haben wir für ein Vorhaben ein Sicherheitskonzept erstellt, in Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde. Und da ging es um deutlich mehr, als nur um Dübel.   Jetzt ist nur die Frage: Wem glaube ich? Denen, die im Internet Andersdenkende wüst als "Schwurbler" beschimpfen, oder denen, die von meiner Waffenbehörde angerufen werden, wenn sie eine Einschätzung will?   Nochmal: Keiner bestreitet, dass eine Verankerung gut ist, wenn sie an dem Aufbewahrungsort technisch sinnvoll umsetzbar ist. Aber die Schlussfolgerung "Kein Dübel -> Straftat" ist halt Unsinn und in dieser vereinfachten Form nicht haltbar. Sagen die, die der Richter fragt, wenn was passiert ist. Das Beispiel mit dem Rollbrett kam übrigens von denen und basierte auf einer wahren Begebenheit.
    • Wortlautakrobatik. Geht halt jedesmal in die Hose. Davon das man den Schlüssel "verstecken" dürfte weil nirgendwo stehe das man das nicht dürfe hört man einige Urteile später auch nichts mehr. Komisch, das wurde ja angeblich auch nur "herbeigeschrieben".         Nur das die Polizei in solche Angelegenheiten gar nichts zu melden hat. Glaubt man da jetzt, dass man selber  Gesetze machen und die Rechtsprechung vorschreibt?   Der Gesetzgeber hat angeordnet, dass das Abhandenkommen der Waffe zu verhindern ist.      Und genau da liegt das Geschwurbel. Sie sind nicht "vorgerüstet" weil das so ein netter Service des Herstellers ist, sonder sie erhalten die Zertifizierung  unter 1000kg nur dann, wenn sie Montageösen aufweisen die Ihrerseits mindestens 50kN aushalten. Warum wohl.  Weil die EN-1143-1 dann eben die Gefahr sieht, das man sie einfach wegtragen kann und damit der zertifizierte Schutz gegen einfache Wegnahme eben nicht mehr gewährleistet ist. Und da sollen die Ösen nicht das schwächste Glied in der Kette sein.           So ein Geschwätz. Klar der Waffenbesitzer darf das eigenmächtig entscheiden. Nein genau das nicht.  Es bleibt letztlich dem Richter überlassen wo er die Grenze zieht, was zur Erreichung des gesetzgeberischen Auftrages, namentlich der Verhinderung der Wegnahme zumutbar gewesen wäre, wenn Gesetz und Verordnung unklar sind. Das sind sie aber garnicht:     Und der geregelte Widerstandsgrad gegen WEGNAHME wird unter 1000kg eben nur erreicht, wenn der Schrank verankert ist.      Nein, es ist Entscheidung des Richters. Und dann ist es bereits zu spät.         Elementar nicht verstanden worum es in § 36 und § 13 AWaffV geht. Genau so gut könntest du Argumentieren das man die Waffen ja gleich vor die Haustür legen könnte, denn wenn nur entsprechend ausgerüstete Einbrecher kämen.... Und was du hier versuchst ist jetzt auf einmal die Grenze bei 250kg zu ziehen. Die EN-1143-1 zieht sie aber bei 1000kg.         Und genau wegen solcher Argumentationen vor Gericht wurde 2017 die Zertifizierungspflicht eingeführt.  Es ist nämlich nicht @pulvernase der festlegt, das genau das Gewicht seines Waffenschrankes (-1kg) ausreichend ist, damit er sich 10€ Dübel sparen kann, sondern berufenere Stellen. Und die 200kg, welche aus dem Versischerungs(un)wesen stammen sind nicht maßgeblich, sondern die 1000kg der EN-1143-1   Das um so mehr, als dass es um den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geht und nicht darum, ob eine Versicherung ein paar Euro zahlen muss oder nicht.       ----------------------------------------------   Gleich mal etwas Rechtsprechung, bei der das im Nebensatz auch behandelt wird:   VG Düsseldorf, Beschluss vom 26.07.2023 - 22 L 1044/23   Bayerischer VGH, Beschluss vom 20.04.2023 - 24 CS 23.253 https://openjur.de/u/2505786.html   Die Behörde in Regensburg sieht das nicht so wie du es für Bayern pauschal behauptest.                     
    • Weil es eben keine allgemeine Pflicht zur Verankerung von Tresoren < 1000kg gibt. Das gibt weder das WaffG her, noch die EN 1143-1. Da hilft es auch nicht, wenn man seit Jahren versucht eine solche Pflicht über viele Ecken herbeizuschreiben.  Ich erinnere an die Broschüren der Länder (BaWü früher: "Muss verankert werden", Bayern: "Muss nicht verankert werden"), die inzwischen unter Federführung der Polizei BaWü für Bund und Länder vereinheitlicht wurden (https://www.polizei-beratung.de/medienangebot/detail/download/26433/type-100015/?cHash=38c36a980df878c43ce0409e27c7588c)   In der vereinheitlichten Fassung wird die Frage nach der Verankerung auf Seite 15 sogar direkt beantwortet: Die Polizei empfiehlt eine Verankerung. Es gibt keine Pflicht.  Wo man als Waffenbesitzer jetzt die Grenze zieht, bleibt jedem selber überlassen. Das Extrembeispiel mit dem 30kg Würfel steht da auf der einen Seite, auf der anderen Seite steht ein 800kg Tresor im 2. Untergeschoss. Ob verankert wird, hängt von den Gegebenheiten am Aufbewahrungsort ab und ist Entscheidung des Waffenbesitzers. Es soll ja Räume oder Aufbewahrungssituationen geben, in denen sich weder Boden noch Wand für eine sinnvolle Verankerung eignen.   Mal ganz provokant gefragt, weil du ja immer den "bösen Richter" als Beispiel nennst: Wenn ein 250kg Tresor samt Inhalt aus einem Keller in einem EFH verschwindet, dann hat jemand das Haus ausgespäht, hat erfahren, dass da ein Waffentresor im Keller steht, ist eingebrochen als er erwarten konnte längere Zeit unbemerkt zu bleiben und hat eine Transportmöglichkeit für den Tresor über eine Kellertreppe und ein geeignetes Fahrzeug vorbereitet. Willst du mir ernsthaft erzählen, dass eine Verankerung in Zeiten von Akkuspreizern diesen vorbereiteten Diebstahl verhindert hätte? Das ist doch lächerlich.   Sobald man einen Tresor nicht "einfach so" bei einem Gelegenheitseinbruch aus dem Haus tragen kann, ist die Verankerung nicht viel wert. Wer vorbereitet einbricht um einen Waffenschrank mitzunehmen, den hält ein "10€ Schwerlastanker" bestimmt nicht auf. Und sind wir mal ehrlich, die so oft angeführten 30kg-Würfel sind in Schützenkreisen jetzt wirklich nicht der Standard. Da reden wir eigentlich immer über Tresore >> 150kg + Inhalt. Wenn jetzt irgend ein Held auf die Idee kommt, seinen 100kg Langwaffenschrank auf einem Rollbrett von außen sichtbar an seiner Terassentüre zu parken, dann kann man dem auch nicht mehr helfen. Da gehe ich dann mit der §36-Argumentation mit.
    • Ich finde es immer wieder bemerkenswert, wie ein 10€ Schwerlastanker für manchen die Alamo-Stellung in seinem privaten Kampf um das Waffenrecht darstellt. Um im Bild zu bleiben: Alamo ging verloren.....     In § 36 sind zwei Pflichten aufgegeben. Der Waffenbesitzer muss verhindern, dass   1) die Waffen abhandenkommen, egal ob direkt oder innerhalb eines Waffenschrankes 2) das Unbefugte auf die Waffe(n) als solches zugreifen.     2017 ist dem Gesetzgeber ob der Semantikspielchen zur Aufbewahung gewissermaßen die gesetzgeberische Hutschnur gerissen und er hat eine Strafvorschrift eingeführt:       Ich wünsche dann viel Spaß dabei einem Strafgericht, schlimmstenfalls einem Schöffengericht mit zwei Schöffen, welche mit nicht-juristischem Alltagsverstand an die Sache herangehen zu erklären, warum der nunmehr offensichtlich weggetragene 30kg-B-Würfel nicht verankert sein musste und das "liegenlassen" desselben im Regal  ganz und garnicht unter "nicht richtig"  fallen sollte.        
    • Die unterschiedlichen Interpretationen von WaffG-Regelungen quer durch D - nicht nur zu Details der Aufbewahrung - zeigen doch, wie viel Normen"klarheit" da tatsächlich herrscht. Auch wenn dem Buchstaben nach offenbar alles geregelt ist.  Und nein, das ist Realität, nicht nur Gemeckere. 
    • Hier ist ein solches Beispiel, vermutlich auch hier schon einmal Diskutiert: Ein solches Informationsblatt des Bayrischen Innenministeriums (und wohl auch eines aus Thüringen) zum Thema verbotene Magazine hat ausdrücklich den Inhalt gehabt das für angezeigte Altbesitzmagazine anders als für solche Magazine die mit BKA Ausnahmegenehmigung besessen werden KEINE besonderen Aufbewahrungsvorschriften wie 1er Tresor gelten. Sondern das diese vom Altbesitzer wie bisher auch "irgendwie" gelagert werden können. Bei einer Kontrolle eines 30er-Magazinbesitzers (OK, fast 100 davon) in NRW der sich an diesem Schriftstück orientiert hatte und diese einfach in einer Blechschachtel aufbewahrt hat, hat dann die Waffenbehörde die Magazine einkassiert und die WBK wegen unzuverlässigkeit widerrufen. Verstoss und daraus abgeleitete Prognose trotz verweis das er sich ja nur an einem offiziellen Schriftstück orientiert hat negativ. (Das mit dem Verstoss sehe ich ja noch als völlig OK an, das man in Anbetracht das der WBK Inhaber sich ja an offiziellen Schriftstücken eines deutschen Innenministerium orientiert hat, wenn auch einem anderen als dem des eigenen Bundeslandes VON DEM ES ÜBERHAUPT KEINEN SOLCHEN FLYER GAB WAS BEI WIDERSPRÜCHLICHEN ANGABEN AUCH VIELLEICHT ETWAS ANDERES GEWESEN WÄRE, aber eine generelle Unzuverlässigkeit für die Zukunft prognostiziert hat ist schon sehr Arg.) Das Gericht gab der Waffenbehörde recht. Erst das VG Düsseldorf und dann das OVG Münster. Das Bayrische Innenministerium hätte genau so wie das thüringische in NRW nichts zu sagen (soweit korrekt), also spiele es auch keine Rolle was es schreibt. Das zählt nicht mehr als irgendeine Privatmeinung (was ich dann wieder arg finde). Und es gab ja im Internet auch Meinungen die es anders sahen (z.B. von einem Anwalt aus Berlin...) Das hätte reichen müssen das er mindestens den Flyer anzweifelt und die eigene Behörde fragt.   https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_duesseldorf/j2024/22_L_1895_24_Beschluss_20240918.html Satz 12 https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2025/20_B_948_24_Beschluss_20250514.html (Satz 35 und 36)
    • Aber, aber... dann kann man doch nicht so schön im Internet meckern... denk' doch auch mal da dran!
    • Eigentlich ist die Auslegung bei allen Behörden die ich kenne identisch und das sind einige. Es ist ja auch klar geregelt. Den Wirrwarr und die unterschiedlichen Meinungen kenne ich nur von den ganzen typischen Stammtischen.
    • @icegregor, alles klar, Danke für die Bilder. Ich habe beide Versionen, Deine ist die neuere. Eigentlich wollte ich etwas Kompatibles zur alten Version, aber egal, ich nehme es trotzdem.  Rest per PN.
    • Es ist ein schlechter Witz, was es in D, bei dieser wohlgemerkt bundesrechtlichen Norm, in den Bundesländern an Abweichungen und "Auslegungsvielfalt" gibt. Begründet ist es wohl im mittlerweile bestehenden Normierungs-Wirrwarr, der in etlichen Bereichen dieses Gesetzes / Regelwerks herrscht...    Aber das abzustellen - da scheint offenbar null Interesse zu bestehen.   
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