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    • Achja: Dazu OB man verankern soll hatte ich ja das geschrieben:   Das eine Verankerung sinnvoll ist stand nie zur Debatte, das war NIE Thema auch wenn du mir mit einem Strohmann da versuchst eine Gegenteilige Aussage in den Mund zu legen. Es ging nur um deine Behauptung zur gültigkeit der Zertifizierung.  Aber du kannst ja noch Belege bringen, wir warten!
    • Er mal abgesehen davon ob und wie ein Richter das Bewerten würde. Die Aussage von dir war   Und darauf wurde gefragt: Auf die Quelle warten wir immer noch.  Selbst wenn dein Erguss stimmen würde, so beträfe das weiterhin nur die Beurteilung ob die Erforderlichen Maßnahmen nach §36Abs1 eingehalten worden sind. Also noch einmal: Wo steht das EN1143-1 Schränke nur dann der Norm EN1143-1 entsprechen wenn diese am Aufstellort tatsächlich angeschraubt sind. BEANTWORTE DIE FRAGE UND ZEIG UNS DAMIT DAS WIR FALSCH LIEGEN! (aber ich weiß schon das da nichts kommt) Und jetzt zum Thema §36 Abs. 1 Woraus ergibt sich denn bitte deiner Meinung nach wie die Verankerung eines Waffenschrankes technisch ausgeführt sein muss? In der Norm EN1143-1 steht nur etwas zu der Mindestbelastbarkeit am Tresor selbst, aber wie stark muss die Verankerung nun sein, welche Ausführungsart? Welche Norm gilt da gegen die ein Richter prüfen kann und implizit einfordert? Oder geht es vielleicht doch eher um offensichtliches und "nicht von durchschnittlichen Personen wegtragbar"... Also bitte, Fundstellen auf den Tisch!
    • Jaja..und es steht auch nicht im Gesetz, das der Waffenschrank ver- oder auch nur geschlossen sein muss...oder wo man den Schlüssel verwahren muss....       Was das Gesetzt fordert, sagt dir dann der Richter am Verwaltungsgericht.   Oder der Strafsenat....       Eine Formulierung die vor Gericht regelmäßig in die Buxxe geht...       Beim einen geht es um Geld. Beim anderen um DIE zentrale Vorschrift des Waffenrechts zum Schutze der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.   Wir glaubst du also wird im Ernstfall die Frage ausgelegt...           Doch. Genau wegen dieser Norm.   Du hast nur nicht verstanden, wozu der Rekurs auf  Zertifizierungspflicht in §13 AWaffV dient.       Der nach der EN-1143-1 bei 999.99kg vorliegt. Und so sehen es auch die LKAs.    Und wer glaubst du, sind hier die "gewichtigen Stimmen" wenn der Richter eine Antwort auf die Frage sucht: verankern oder nicht?   Gutachter, LKAs, Versicherer und ganz bestimmt nicht Trotzköpfe aus dem Internet.        
    • Lasset die Spiele beginnen, endlich mal wieder Chipstime! 
    • Geco hatte ich letztes Jahr wieder in die Hülse gerutschte Geschosse, in der Packung. War wahrscheinlich das Zeug aus Ungarn. Inzwischen bleibe ich einfach bei S&B, damit hatte ich noch nie Probleme.
    • Als jemand, der beruflich Regulatory Affairs für Produkte macht – also Zertifizierungen, Produktprüfungen und Marktüberwachung: Ganz klar: Die Quelle ist Einbildung oder Unwissen über den Umgang mit bzw. insbesondere den Scope technischer Produktnormen. Die EN 1143-1 schreibt vor, dass Verankerungsöffnungen vorhanden sein müssen, die die spezifizierten Belastungen aushalten – z. B. 50 kN bei Klasse 0/I, 100kN bei Klasse IV Wie der Schrank tatsächlich aufgestellt wird, ist aber nicht Gegenstand der Produktzertifizierung nach EN 1143-1. Die EN 1143-1 ist eine Produktnorm, Aufstellung vor Ort ist gar nicht im Scope. Das Gesetz fordert hinsichtlicht des Behältnisses die Einhaltung bzw. entsprechende Zertifizierung nach dieser Produktnorm.   Wenn ein Hersteller nun ausdrücklich angibt, dass seine Zertifizierung nur bei tatsächlicher Verankerung gelten soll, dann wäre das etwas anderes. Dann müsste man tatsächlich verankern, weil der Hersteller die Gültigkeit seiner Zertifizierung entsprechend einschränkt. Einen solchen Schrank würde ich dann tunlichst nicht kaufen. Ein Gegenbeispiel für eine Regelung, die nicht nur das Produkt, sondern auch die Aufstellung behandelt, ist VdS 2450. Wenn der Gesetzgeber also VdS 2450 gefordert hätte, dann wäre eine tatsächliche Verankerung relevant, fehlt diese entspricht die Aufbewahrung nicht den Vorgaben der VdS2450. Ich glaube, dass in dieser Diskussion häufig genau diese beiden Regelwerke verwechselt werden: Jemand kennt die Verankerungspflicht aus dem täglichen Umgang mit Wertschutzschränken wo die Fragen zu 99% zum Versicherungsbereich gehören, weiß, dass sie „aus einer Norm“ kommt, hat aber mit dem Spezialfall Waffenrecht nur selten zu tun. Dann wird er dazu gefragt und denkt gar nicht daran, dass hier eine andere Grundlage und ein anderer Scope relevant sind. Für ihn ist klar: Es muss verankert werden! Deshalb fragte ich ja in meinen vorhergehenden Beitrag mit Hinweis auf die in der Meldung gewählte Formulierung "tatsächliche Verankerung" ja auch ausdrücklich: "Nach welcher Norm" Denn wenn ich etwas fordere, dann muss das ja auch bestimmt sein und dann wird schnell vom GEsetzgeber eine Norm rausgesucht die das bestimmt... EN 1143-1 macht keinerlei Vorgaben zur Verankerung, VDS2450 welche Vorgaben macht verlangt die Bestätigung durch einen Betrieb, idealerweise mit dem Dokument VdS 3540 Viel Spass... Das es bei leichten Schränken eineimplizite Verankerungspflicht gibt sehe ich jedoch ebenfalls so. Allerdings nicht wegen irgendwelchen Anforderungen aus der EN1143-1 sondern schlicht direkt aus dem WaffG   Wenn man einen leichten Tresor hat, den ein oder zwei Personen ohne Hilfsmittel einfach vom Aufstellort wegtragen können, sollte sich eigentlich aufdrängen, dass dieser Tresor ohne weitere Sicherungsmaßnahmen keinen ausreichenden Schutz vor Abhandenkommen bietet – schon bei einem einfachen, zufälligen Wohnungseinbruch. Bei einem sehr kleinen Kurzwaffentresor möglicherweise nicht einmal gegen eine einfache unbefugte Wegnahme durch Personen, die sich berechtigt in der Wohnung aufhalten. Einen solchen Tresor völlig ungesichert zu verwenden, kann man daher durchaus als grob fahrlässig ansehen. Spätestens wenn tatsächlich eine Waffe abhandenkommt, kann ein Verstoß gegen § 36 WaffG sehr schnell zum Thema werden. Gegen einen gezielten Einbruch einer organisierten Tätergruppe mit Werkzeug und vorheriger Auskundschaftung kann man natürlich auch mit erheblichem Aufwand keinen absoluten Schutz erreichen. Man kann im Wesentlichen nur den erforderlichen Zeit- und Werkzeugaufwand immer weiter erhöhen. Genau dafür gibt es den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der bedeutet aber nicht, dass man nichts tun muss, sondern dass man das tun muss, was sinnvoll, möglich und vom Aufwand her noch angemessen ist. Also bei einem leichten Tresor mindestens so sichern, dass eine oder besser zwei Personen ihn nicht ohne mitgebrachtes Werkzeug einfach lösen und wegtragen können. Ob das im konkreten Fall ausreicht, entscheidet im Worst Case ein Richter. Man hat aber definitiv die besseren Karten, wenn man zumindest das getan hat, was der Aufstellort sinnvoll hergibt, und ein einfaches Wegtragen nicht mehr möglich war.  
    • Dem würde ich mich voll anschließen! Gerade auch aufgrund der Gesetzesbegründung. Allenfalls könnte man über kurzfristige/unfreiwillige Unterbrechungen aus nachvollziehbaren Grund diskutieren. Aber das ist alles Theorie. In der Praxis wird es vermutlich wieder Unterschiede zwischen den Waffenbehörden noch und nöcher bei solche Grenzfällen geben. ABER: So oder So sind es, selbst wenn die WB die 3 Jahre anerkennen würde noch 8 Jahre hin. (12 Monate bis zur WBK, dann noch 7 Jahre wenn die 3 Jahre zählen...) 8 Jahre wo gerade eine weitere Änderung, vielleicht sogar große Änderung, des Waffenrechts absehbar ist falls nicht vorher Neuwahlen kommen oder Skynet den Judgement Day auslöst. Und wenn es keine große Änderung gibt dann vermutlich noch mindestens 2-3 kleine Änderungen bis zum Ablauf der 8 Jahre. Die Chance ist nicht klein das bis dahin wieder etwas völlig anderes gilt. Also warum da JETZT schon Gedanken drum machen? Wenn es mit der Anerkennung jetzt schon 10 Jahre wären oder man kurz davor ist, OK. Aber wo es eh noch 8 Jahre dauert lohnt das Kopfzerbrechen nicht!
    • Ich vermute ebenfalls,  dass die 10 Jahre ab Eintrag der ersten neuen Waffe neu laufen.    Aber mal anders gesehen: Einen Schießtermin in jedem Quartal oder sechs Termine im Jahr zum Bedürfniserhalt sollten ja eigentlich für jeden machbar sein.  Zumindest ich habe meine Waffen zum benutzen und nicht zum im Tresor liegen. 
    • Der @webnotar kommt rein und läuft an mir vorbei, als wäre ich unsichtbar. Kein Wunder bei der riesigen Taucherbrille. 
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