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    • Das Thema köchelt schon seit Jahrzehnten vor sich hin und wird wohl auch irgendwann mal bei der richtigen Vorlage zu einer Bechränkung führen. Die zukünftigen politischen Gemengelagen werden den Waffengegnern mit Sicherheit entgegen kommen.
    • @weyland   dank Dir klappt der perfekte Move. Es wird immer besser! Nur noch ein einziger Blick in Richtung der 2. Box, Hera bleibt auf Schulterhöhe leicht entkoppelt und schon ….pengpeng …plingpling    LG
    • Wen das wundert ist selber schuld.  Das eine gesetzliche Regelung stattfinden wird ist auch nicht überraschend. 
    • Es bedeutet zunächst nur das MINDESTENS einer (1) der 630 Abgeordneten um eine entsprechende Ausarbeitung gebeten hat. Es können mehr sein, eine ganze Fraktion, von der Regierungsseite oder der Opposition, aber für die Erstellung reicht es aus das ein einzelner Parlamentarier den Auftrag vergibt. Leider steht auf den Gutachten nicht drauf für wen das erstellt wurde. Die Absicht die dahinter steht ist nicht absolut gesichert, aber die Vermutung liegt nahe das es von jemanden kommt der da den Deckel drauf machen will.    Dieses Urteil ist in dem Gutachten ja auch am Rande kurz erwähnt. Wenn gleich sich die Ausführlich besprochen Urteile und genannten Zitate ja um die entgegengesetzten Urteile der ausschließlich niederen Gerichte drehen. Die Absicht mindestens des Gutachtenerstellers hinter DIESER Auswahl dürfte ziemlich klar sein. Möglicherweise ist das VGH Urteil sogar der Auslöser für dieses Gutachten, ein MdB hat aus seinen Wahlkreis mit einem auf Begrenzung angelegten Vorgehen der Waffenbehörde die Rückmeldung bekommen das die wegen dem Urteil die gewünschte Begrenzung nicht mehr sicher durchziehen können und das deshalb gewünscht ist eine explizite Obergrenze ins Gesetz zu bekommen.    Natürlich kann ein OVG grundsätzlich von der Rechtsprechung eines anderen OVG abweichen. Hin und wieder passiert das auch. In der Sache und hinsichtlich der Häufigkeit ist das aber doch etwas ganz anderes als unterschiedliche Auffassungen bei Gerichten unterer Instanzen. Ein im Kernbereich völlig gegensätzliches Urteil, also insbesondere ein Urteil mit einem gegensätzlichen Leitsatz, ist schon eher selten. Etwas anderes sind Nebenbemerkungen, wie beispielsweise in der „Schlüsselsache“. Dort hat das eine OVG ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der entsprechende Satz im Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen lediglich eine Nebenbemerkung gewesen sei. Dadurch konnte es sich einen erheblichen Teil der Argumentationsarbeit für seine abweichende Auffassung ersparen. Da der VGH nun das erste Obergericht ist, das als zentralen Bestandteil seines Urteils ganz klar festgestellt hat, dass eine Bedürfnisprüfung rechtlich ausgeschlossen ist, wurde damit schon ein gewisser Pflock eingeschlagen. Das gilt allerdings nur so lange, wie entweder § 13 in diesem Punkt nicht geändert oder das Waffengesetz als Ganzes nicht erheblich modifiziert wird. Grundsätzlich bin ich ebenfalls der Meinung, dass es allein schon aus prinzipiellen Erwägungen keine zahlenmäßige Beschränkung geben sollte. Jeder Jäger kann für sich und seine persönliche Situation am besten einschätzen, welche Waffen und wie viele davon er benötigt. Dabei geht es nicht nur um die Frage, wie jemand jagt, ob er gegebenenfalls Jagdreisen unternimmt oder zusätzlich jagdsportlich aktiv ist. Es kann auch eine Rolle spielen, ob beispielsweise Kinder oder Enkel einen Jugendjagdschein besitzen und ebenfalls an der Jagd oder am Jagdsport teilnehmen. Im Extremfall kann sich dadurch die benötigte Zahl der Waffen nochmals vervielfachen. Bei einem jagdlich sehr aktiven und vielseitig aufgestellten Jäger(in) mit zwei Kindern/Enkeln, die einen Jugendjagdschein besitzen und ebenfalls jagdsportlich beziehungsweise im Tontaubenschießen aktiv sind, kann ich mir auch bei einiges mehr als 20 Waffen noch eine zumindest gelegentliche tatsächliche jagdliche oder jagdsportliche Verwendung vorstellen.  Hinzu kommt, dass es zwar Fälle des sogenannten „Waffenhortens“ gegeben hat, daraus aber meines Wissens nie eine tatsächliche Gefahr für die Öffentlichkeit entstanden ist. Selbst die wenigen Fälle ungenügender Sicherung, bei denen man zumindest von einer abstrakten Gefahr ausgehen könnte – etwa wenn Waffen und Munition geradezu messieartig über die Wohnung und andere Räume verteilt waren –, dürften aufgrund der heutigen Rechtslage und der bestehenden Kontrollmöglichkeiten hinsichtlich der Aufbewahrung kein vergleichbares Problem mehr darstellen. Andererseits muss ich aber auch sagen: Wenn jemand 70, 80 oder sogar 150 Waffen auf Jagdschein erworben hat, kann mir niemand mehr glaubhaft vermitteln, dass auch nur die Hälfte davon tatsächlich für die Jagd eingesetzt wird. In solchen Fällen wird der Jagdschein faktisch als Ersatz für eine rote Waffenbesitzkarte genutzt – entweder weil der Erwerb auf Jagdschein erheblich einfacher ist, als eine rote WBK zu erhalten, oder weil es sich tatsächlich um reines Waffenhorten handelt, für das in dieser Form eine rote WBK niemals erteilt würde. Schaut man sich die bekannten Fälle mit sehr hohen zweistelligen oder sogar dreistelligen Waffenbeständen genauer an die es dann als Meldung in die Presse geschafft haben, handelte es sich häufig nicht um Waffen, die für die Jagd sinnvoll waren oder durch deren Erwerb zumindest der reguläre Waffenhandel unterstützt wurde. Gerade in den Extremfällen, die zusätzlich durch eine ungenügende Sicherung aufgefallen sind – also bei den tatsächlichen „Waffenmessies“ –, bestand ein großer Teil des Bestandes aus alten Seelenverkäufern, rostigen Einzelladern und anderem Zeug, das man irgendwann einmal für zehn Euro oder gar geschenkt bekommen konnte. (Wobei es natürlich nur solche Fälle in die Presse schaffen wo es Probleme gibt. Derjenige der seine 80 Waffen sicher verwahrt im Waffenraum hat und bis auf die ungewöhnlich hohe Zahl sonst keine Auffälligkeiten hat, der kommt ja erst gar nicht in die Presse) Leider sind es genau diese – äußerst seltenen – Extremfälle, die besonders eindrucksvolle Bilder für die Presse liefern und den Waffengegnern Argumente an die Hand geben. Ich kann allerdings verstehen, dass jemand, der keine näheren Kenntnisse von diesem Thema hat, angesichts solcher Fälle entsprechende Fragen stellt. Es bleibt daher die Frage, welche Strategie die beste ist. Entweder kämpft man vehement und kompromisslos gegen jede Einführung einer Obergrenze für den prüfungsfreien Erwerb. Im Erfolgsfall wäre das aus grundsätzlicher Sicht optimal. Dabei besteht allerdings das Risiko, überhaupt kein Gehör zu finden. Außerdem könnte die sehr geringe Missbrauchsquote weiterhin gelegentlich für negative Schlagzeilen sorgen. Sollte tatsächlich einmal ein schwerwiegender Vorfall damit in Verbindung gebracht werden, könnten als Reaktion plötzlich sehr viel strengere Regelungen eingeführt werden. Oder man akzeptiert eine Obergrenze, die so gut wie keinen Jäger tatsächlich beeinträchtigt und vermutlich selbst bei der mehrmaligen vorübergehenden Übernahme eines Nachlasses kein ernsthaftes Problem darstellen würde – jedenfalls dann nicht, wenn man sich mit der Zeit zumindest von den unbrauchbarsten Waffen wieder trennen kann. Gleichzeitig würde eine solche Grenze das massive Ansammeln von Waffen unterbinden. Denkbar wären beispielsweise 30 Langwaffen ohne zusätzliche Prüfung und ein darüber hinausgehender Erwerb nur mit entsprechender Begründung. Welche dieser Strategien in der Praxis tatsächlich zum besseren Ergebnis führen würde, kann ich allerdings nicht sagen.
    • War auch dort   Hat sehr viel Spaß gemacht   Gruß Viktor
    • Ach soooo, fast vergessen    7 Stages als Rheinland Pfalz LM Debüt, voll geil!   LG             
    • Und in Schwäbisch Hall gibt es einen   100m für Großkaliber und für Disziplinen des BDS, BDMP, DSU etc sind sehr rar gesät   Ich empfehle Backnang   Gruß Viktor
    • Heute allererste und wunderschöne LV5 Steel Challenge LM. Merci an ALLE!!!   
    • In Schwäbisch Gmünd ist noch einer. Aber der ist genauso weit weg wie Backnang   Gruß Viktor
  • Birthdays

    1. thorix
      thorix
      47 Jahre alt
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