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    • Nun gab es ja national und international schon einige Optics Matches - hat jemand mit dem BKA Kontakt aufgenommen um rechtssicher "große" Magazine, zusammengesetzt aus regulären Magazinen und Plus-Böden, zu besitzen? In Einzelteilen sollte der Besitz in Deutschland ja kein Problem sein.
    • Weil ja der Erwerber und der Überlasser beide den Erwerb bzw. die Überlassung melden müssen, ist das Datum wohl in beiden Anträgen falsch gewesen.
    • Ich sehe lieber das Gute im Mitmenschen.   Wie oft haben wir schon Anträge 3-mal durchgelesen vor dem Abschicken, damit auch alles passt. Schlimm, dass heutzutage in allen Bereichen viel von einer einzigen Zahl auf einem Zettel abhängen kann und verrückt wenn man zu viel darüber nachdenkt.   Das war Behörde/Gericht wohl alles nicht schlüssig genug.   Ich bin kein Jurist und eine schnelle Google-Suche beschränkt die Unschuldsvermutung im Verwaltungsrecht auf wenige Fälle. Wenn nur die Aussage der beiden dafür ein steht, dass das Erwerbsdatum im Antrag nur ein Tippfehler war und kein Versanddienstleister dazwischen war, weil persönliche Übergabe also da auch kein Beleg. Keinerlei Zeugen für die spätere Übergabe (auch keine Gefälligkeitszeugen), da auch kein Beleg. Leumundszeugen und ansonsten tadellose oder fast tadellose Akte reichte nicht? Dazu noch etwas trottelig angestellt bei den Aussagen? Anwalt zu spät konsultiert und sich vorher schon um Kopf und Kragen geredet?   Bin mir da nicht sicher ob es nicht eine Konstellation gibt in der die beiden im Grunde unschuldig sind, außer vielleicht Blauäugikeit.  
    • Dann ist die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit mehr als begründet... Kein Mitleid. 
    • Naja, vermutlich eher einfach ein echter Fehler beim Ausfüllen des Formulars... Oder einfach noch eine Gewöhnung an „entspanntere“ Zeiten aus der Vor-NWR-Zeit und an einen zumindest im ländlichen Raum rationaleren Umgang mit der Materie bei den Behörden. Bei Kurzwaffen war es vor dem WaffG 2002 sogar schwieriger als heute wenn ich mich richtig erinnere. Da durfte man glaube ich nur Kaliber leihen die man selbst schon hatte. Bin mir aber nicht mehr sicher. Die Leihe an einen anderen WBK-Inhaber ist ja für vier Wochen problemlos möglich. Es ist auch noch gar nicht so lange her, dass man vielerorts mit der WBK zu den Öffnungszeiten zum Amt gegangen ist und etwas später mit Voreintrag wieder gehen konnte. Wenn man die Waffendaten hatte auch gleich mit Volleintrag. Die in heutigen Zeiten durchaus sehr riskante Variante, dass eine Waffe verkauft, dann direkt beim Kauf auf Leihschein übergeben wurde und erst dann der Voreintrag beantragt wurde, gab es da teilweise schon häufiger. Rein aus Betrachtung der öffentlichen Sicherheit gibt es da ja auch wirklich nichts, was dagegen sprechen würde, jemandem, dem ich ohne jede Meldung eine Waffe für Zeit X überlassen darf, diese auch für die Zeit X zu überlassen, mit der Auflage, sie mir vor dem Datum Y zurückzugeben, wenn bis dahin nicht der Voreintrag da ist. Jetzt haben aber zwischenzeitlich einige Gerichte geurteilt, dass es halt aufgrund der massiven Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht zulässig ist, einem Interessenten die Waffe nach Abschluss des Kaufvertrages auf Leihschein zu überlassen. Das wird sofort als finaler Erwerb behandelt, weil es halt nicht mehr dem Sinn des Leihscheins (vorübergehende Überlassung) entspricht. Überlassung am 01.06. zum Ausprobieren auf Leihschein, Antrag durch den Käufer auf Voreintrag am 02.06. und Rückgabe sowie Abschluss des Kaufvertrages mit Wiederaushändigung der Waffe an den Käufer 1 Sekunde nach Rückgabe am 23.06. nach Erhalt des Voreintrages ist völlig OK, solange dieser Vorgang (Kauf auf jeden Fall) noch nicht so feststeht. Derselbe Vorgang mit denselben Daten ist aber eine nicht zu tolerierende Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die den sofortigen Entzug aller waffenrechtlichen Erlaubnisse für Jahre verlangt, wenn beide Parteien sich von Anfang an über den Kauf einig sind und das so machen. Das ist unser deutsches Waffenrecht. Von der Rechtslogik sogar nachvollziehbar, für die öffentliche Sicherheit aber völlig unerheblich. (Und damit ich nicht falsch verstanden werde: Eine Waffe jemandem zu überlassen, der dafür keine Berechtigung hat, ist keinesfalls akzeptabel. Aber bei solchen Dingen kann man nur mit dem Kopf schütteln. Tunlichst befolgen sollte man die Vorschriften dennoch auf jeden Fall, egal, wie unlogisch man sie findet.)  
    • Genau das! Wichtige Infos gehen aus dem Artikel einfach nicht hervor...   Wenn ich raten müsste, und mehr ist hier mit diesen Informationen einfach nicht möglich, würde ich auch das vermuten, was hier weiter oben schon genannt wurde. Es wurde das Kaufdatum als Erwerbsdatum auf das Formular geschrieben. (Entweder war das - wahrscheinlich - ein Fehler, oder der tatsächliche Erwerb hat da sogar stattgefunden.) Die Waffenbehörde hat dann dieses Datum auch als Erwerbsdatum behandelt. Da der Voreintrag noch nicht erteilt war, ist das dann ein Erwerb ohne Erlaubnis. Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse als normale Folge. Die beiden Vertragspartner (Käufer und Verkäufer) haben dann im Widerrufsverfahren angegeben, dass dieses Datum nur das Kaufdatum und nicht das tatsächliche Erwerbsdatum sei; es sei nur ein Fehler auf dem Formular gemacht worden. Die Waffenbehörde und im weiteren Verlauf das Gericht haben diesem Vortrag nicht geglaubt und ihn wie eine bloße Schutzbehauptung gewertet, also weiterhin unterstellt, dass der Erwerb auch an diesem Datum stattgefunden hat. Was bei fehlenden Gegenbeweisen oder zumindest Indizien auch schwer zu widerlegen ist, wenn der Aussage nicht geglaubt wird. Bei Abwicklung über Versanddienstleister hätte man ja zumindest noch eine Sendungsverfolgung mit Versand- und Zustelldatum.
    • Hoppla, da habe ich der KI vertraut... Seit wann braucht man den Voreintrag?  Schon seit 1972? Könnte trotzdem so sein, dass die beiden im Artikel das nicht mitbekommen haben wenn sie schon mind. 72 Jahre alt sind.  
    • wie kommst du denn darauf?   ich musste 1995 einen voreintrag für meine KW auf JJ bei der behörde einholen...
    • Ich dachte, du hättest mit dem BDS schon gesprochen? Du meinst jetzt sicherlich deinen Verein? Halt uns bitte auf dem Laufenden, ja?!
    • Erwerb ist das Ereignis, bei dem der Erwerber die tatsächliche Gewalt über die Sache erlangt.   Man kann vorübergehend erwerben - ausleihen ohne Meldung - nur Leihschein. Man kann dauerhaft erwerben - Erwerbsanzeige.        
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