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    • @TT01   Dein Ton ist unnötig unhöflich. Erwachsene könnten das auch sachlich diskutieren.   Wenn Du der Auffassung bist, dass außerhalb einer WBK nach § 19 jede zugriffsbereite oder geladene Waffe im eigenen befriedeten Bereich unzulässig ist, wäre eine konkrete Normstelle hilfreich.
    • Nein, die auf WBK nach §19 ist nicht unzulässig. Alle anderen sind es.      Das solltest Du tatsächlich tun. Und weniger Unsinn im Internet posten...
    • Wer zumindest eine bessere Übersicht über die Matches haben möchte: https://ipscelo.com/ipscess     Was mich gerade ein wenig aufregt: Habe mich gerade eben (18:00) für die German Handgun Part II registriert, dass RO's und so Namen wie Sascha Back oder Marijan Loch bereites in den Squads drin stehen kann ich ja noch halbwegs verstehen.   Weshalb aber manch andere Squads mit eher weniger bekannten Namen bereits ihre Plätze haben während ich noch auf Bestätigung des Zahlungseingangs per Echtzeitüberweisung warten muss kann ich gerade absolut nicht nachvollziehen. Kann mir das mal jemand erklären? Soll ich hier schon Tage im Voraus bezahlen in der Hoffnung dass es dann mit der Anmeldung klappt?   Dass man erst squadden kann sobald der Zahlungseingang da ist kann ich noch so halbwegs nachvollziehen, dann sollte es aber auch bekannt gegeben werden wann genau dann ALLE squadden können, und der Termin nicht random an irgendeinem Vormittag "zufällig" aufgehen. Regt mich gerade schon ein bisschen auf, kommt mir so vor nach dem Motto "Hauptsache wir als Veranstalter habens leicht, die Anwenderfreundlichkeit ist uns egal."
    • Leichtfertig, wenn wenn nicht zu den üblichen Tätigkeiten wie - Putzen - Warten - Trockentraining       Bei jeder Waffe außer die in §12 Abs. 4 genannten handelt es sich ohne zweifel um eine leichtfertige Verwendung welche die Annahme der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit rechtfertigt.    
    • Ich glaube, da reden wir aneinander vorbei. Meine Aussage bezog sich ausschließlich auf die gesetzliche Definition des Führens in Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 4 WaffG. Innerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des befriedeten Besitztums liegt danach schlicht kein Führen vor. § 5 WaffG regelt dagegen die Zuverlässigkeit und mögliche Konsequenzen bei Fehlverhalten, nicht die grundsätzliche Rechtslage zum Besitz oder Bereithalten einer Waffe zu Hause. Dass unsachgemäßer Umgang natürlich jederzeit über § 5 wieder relevant werden kann, bestreitet hier ja niemand. Aber daraus folgt noch nicht automatisch, dass jede zugriffsbereite oder geladene Waffe im eigenen befriedeten Bereich bereits unzulässig wäre.   Vielleicht lesen wir die Normen einfach noch einmal in Ruhe im Zusammenhang – dann wirkt manches gleich weniger spektakulär.
    • Nur für den Fall, dass das jemand ernst nimmt und das ggf. sogar als "Rechtsberatung" betrachtet (zwei "Likes" hat der Beitrag ja...):   Das ist falsch. Ist einem der Waffenbesitz und die waffenrechtliche Zuverlässigkeit wichtig (bei Leuten wie Waffenhändlern kann da die wirtschaftliche Existenz davon abhängen), Finger von sowas lassen.   Und im Übrigen wäre es gut, wenn jemand keine Ahnung hat, dass er hier nicht lauthals falsche Meinungen verbreitet, die so dargestellt werden, als wären es Tatsachen.
    • Wenn sie eine Waffenbesitzkarte nach §19 beantragen und genehmigt bekommen.     Ja, äh, mach mal...     Die erklärt sich durch das Bedürfnisprinzip. Es ist eigentlich ganz einfach.     Es betrifft den Umgang. Und was hast Du, wenn Du die tatsächliche Gewalt über Deine geladene Waffe ausübst?
    • Genau falsch.   § 5 ist keine a posteriori anzuwendende Strafvorschrift, diese stehen in § 52.   Die Zuverlässigkeitsüberprüfung ist eine präventive a priori Zukunftsprognose, bei der ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss insbesondere dann wenn ein Fall des § 5 Abs. 1 Nr. 2a vorliegt. Merke: hier gibt es keine Tilgungsfrist, anders als bei Verbrechen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1. Die Gefahr der leichtfertigen und missbräuchlichen Verwendung ist quasi das absolute rote Tuch für den Gesetzgeber.   Wer mit einer Waffe geladen außerhalb eines Schießstandes, ohne Erlaubnis nach § 10 Abs. 5 (Schießerlaubnis) / § 13 (Jagd) / § 16 (Brauchtum) / § 19(Gefährdete Person) oder ohne Anwendbarkeit einer Ausnahmevorschrift des § 12 Abs. 4 umgeht, tut dies mindestens leichtfertig.   Erfolgt dies auch noch erkennbar vorsätzlich abweichend vom Umfang der Erlaubnis, d.h.  zum präventiven Selbstschutz außerhalb einer Notwehrlage ohne Erlaubnis nach § 19  kann man von missbräuchlicher Verwendung ausgehen.   Was von beidem im Einzelfall auch zutrifft: Absolute waffenrechtliche Unzuverlässigkeit.     Hier auch Bedenken: § 19 unterscheidet bei gefährdeten Personen ja gerade zwischen   a) dem Vorhalten einer Schusswaffe daheim (Absatz 1) b) dem Führen einer Schusswaffe in der Öffentlichkeit. (Absatz 2)     Das Führen einer Waffe in der Öffentlichkeit zum Selbstschutz ist, anders als es häufig angenommen wird, also nur ein Sonderfall, an den Ausweislich der Begründung (BT. Drs- 14/7758 S. 66/67) besonders strenge Maßstäbe angelegt werden sollen. Daraus kann man ersehen, das dass geladene Vorhalten einer Schusswaffe außerhalb § 19 eben nicht vorgesehen ist.  
    • Es ist die Pflicht des Waffenbesitzers, jederzeit sehr sorgfältig und verantwortungsvoll mit seinen Waffen umzugehen! Dies ist zwischenzeitlich durch viele Urteile verbindlich normiert. Das Laden einer Waffe ohne Grund kann (aber muss nicht zwingend) durchaus als Verstoß gegen diese Pflicht angesehen werden. Daraus kann dann per negativer Zukunftsprognose die Unzuverlässigkeit folgen. Mir wäre das definitiv zu heiß. Das zugriffsbereite Tragen einer ungeladenen Waffe hingegen ist deutlich unkritischer. Wenn es jedoch hart auf hart kommt und die Behörde mit einem Verlustrisiko argumentiert, könnte es auch da Probleme geben. Aber die Chancen, da herauszukommen, sind sicher deutlich besser. Vorausgesetzt, man ist so dumm und hat keinen guten „berechtigten“ Grund (Trockenübungen etc.) parat, falls es überhaupt jemand merken sollte.  
    • Am Ende läuft es in der Praxis oft einfach auf gesunden Menschenverstand hinaus. Rein rechtlich liegt innerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des befriedeten Besitztums ja kein „Führen“ vor. Trotzdem würde ich persönlich Grenzfragen dieser Art weder mit einem Staatsanwalt noch mit einem Richter ausdiskutieren wollen. Deshalb halte ich es so: Kontrolle über die Waffe behalten, niemanden gefährden und keinen unnötigen Anlass für Missverständnisse liefern. Damit fahre ich in der Praxis meist ganz gut. 
  • Birthdays

    1. mirko636
      mirko636
      43 Jahre alt
    2. Plaarus
      Plaarus
      63 Jahre alt
    3. uwewittenburg
      uwewittenburg
      73 Jahre alt
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