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    • Wüsste ich es nicht besser,  wüde ich sagen du bist ein Bot.       Bla blub, lies Urteile. z.b. das Düsseldorfer zur Sache....   Ist halt ziemlch erbärmlich, das du mit deiner Arroganz hier so immer komplett neben der Rechtsprechung liegst. War bei den Magazinen ja auch nicht anders....da hat der ASE mal wieder, 2 x Oberrichterlich bestätigt,  recht behalten, der alte Laie.... Hat bei dir schon was von Taubenschach. Damit konfrontiert kommt auch immer das gleiche,  die leigen ja alle falsch oder beugen das Recht, vom VG über das BVerwG, vom BMI bis zum BKA,  bis zum Bundesverfassungsgericht. Ob du dir den Vorwurf der Rechtsbeugung auch mit Klarnamen trauen würdest..?     Schon amüsant, wie du halt  Wesen und Prinzipien des Verwaltungsrechts im Gefahrenabwehrrecht, wie es das Waffengesetz nunmal ist, nicht verstanden hast.  Kein Wunder, dass du es verzweifelt mit dem Baurecht vergleichst und nicht begreifst, das der Gesetzgeber aus Art. 2 Grundgesetz folgend die Pflicht (BVerfG 2 BvR 1645/10)  und daher auch Recht(BVerwG 6 C 24.06) und die hat, jedezeit und mit sofortiger Wirkung(nach Verkündung) Erlaubnisse kraft Gesetzes zu ändern oder sogar zurückzunehmen. Weder der Waffenbesitz noch die Erlaubnisse stellen einen "verfestigten Besitzstand" und der enttäuschte Vertrauensschutz ist vor dem Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung hinzunehmen.     ------------------------------------------ Entschädigungsloses Verbot von Waffen (Pumpguns, mehrschüssige zentralfeuer-KW <6.4mm) schon mal gehört? Komisch, deren Erlaubnisse wurde nicht durch die Behörde widerufen. Wie kann das sein?   Tja wer hätte das gedacht scheinbar bist du doch nicht so der Verwaltungsrechtsexperte, für den du dich hier immer hinstellst, natürlich stets nur unter herabwürdigung anderer. Das Groteske: Dabei entlarvst du dich selber als eingebildeten Laien, meinetwegen sogar als eingebildeter Laie mit Prädikatsexamen.    Wärst du dieses nicht, so würdest du wissen, das waffenrechtliche Erlaubnisse (anders als im Baurecht) schon alleine aufgrund des Zwecks des Waffengesetzes und des Grundgesetzlichen Auftrages sogenannte uneingeschränkt widerrufliche Gestattungen sind. Sie können gänzlich oder in Teilen widerrufen werden wenn,   a) Tatsachen die Annahmen Begründen, das die Erlaubnisvoraussetzungen beim Inhaber nicht mehr vorliegen (§ 45 Abs. 2 WaffG) b) Der Gesetzgeber zur Erfüllung seiner Pflichten aus Art. 2 GG das Waffengesetz ändert. Hierzu Bedarf es keines expliziten Verwaltungsaktes durch die zuständige Behörde, sondern dies erfolgt Kraft Gesetzes. Der Vertrauensschutz im Waffenrecht ist kaum vorhanden, steht er doch hinter dem  grundgesetzlichen Auftrag zum Schutze der Bürger nach Art 2 und der öffentlichen Ordnung zurück. Waffenbesitz ist kein Grundrecht, Leben und Gesundheit schon.      Argumentationen zum Vertrauensschutz verfangen ohnehin nicht: a)  Einmal erteilte Erlaubnisse zum Besitz wurden in § 58 Abs. 22 WaffG geschützt, hier liegt also von vorneherein kein Vertrauensbruch vor b) waffenrechtliche Erlaubnisse, besonders Private, geniessen per se schon keinen Vertrauensschutz, siehe zu verbotenen Gegenstände erhobene Waffen. Hierzu zählen auch waffenrechtliche Freistellungen. c) Pauschal/Erleichterungs/-Privilegierungs-Erlaubnisse wie die gelbe WBK geniessen in diesem Lichte noch viel weniger will sagen gar keinen Vertrauensschutz. Hier tritt keine echte Rückwirkung ein und damit auch keine Erschütterung des Vertrauensschutzes.     Auch künftig (weitere) Waffen ohne vorherige gesonderte Erlaubniss der Behörde erwerben zu dürfen geniesst keinen Schutz. Der Gesetzgeber könnte morgen die rote WBK, die gelbe WBK und die Freistellung des §13 abschaffen und jeden dazu zwingen in    Zukunft unter Nachweisführung (Bedürfnis, Sachkunde) einen Voreintrag für jede Waffe zu beantragen. Glaubst du  in deiner Arroganz nicht? Tja, lies mal das WaffG von 1971....da gab es keine gelbe WBK...und auch keine Rote..... und keine SL für Jäge auf jagdschein. Sportschützen, Sammler: Alles nur über Voreintrag.....         Passt dir nicht? Geh klagen. Verlierst halt. Aber lass andere da raus. Und das Baurecht auch. Das der Gesetzgeber dir nicht einfach die Klabache in welcher du wohnst wegnehmen darf, hat mit dem Waffenrecht halt nichts zu zun...          Und ohnehin ist deine "Sowohl-als-auch-Logik" in der causa geble WBK das entlarvende.   - Einerseits schwurbelst du mit dem Erlaubnistext und dem Verwaltungsakt herum. Dumm nur, das du nicht verstanden hast, worum es geht. Namentlich das  dereinst eine Erlaubnis nach § 14 Abs. 4 erteilt wurde, die nunmehr vom Gesetzgeber Kraft Gesetzes nach § 14 Abs. 6 mit der darin enthaltenen Begrenzung beschränkt wurde, d.h. bezüglich der zahlenmäßigen Nicht-Begrenzung des Erwerbs (..nicht des Besitzes.. s. § 8) vom Gesetzgeber Kraft Gesetzes widerrufen wurde.   - Andererseits willst du aber auch nicht wahrhaben, das wäre deine Theorie von der, zumindest durch den Gesetzgeber nicht widerruflichen Erlaubnis,  dann nur der Erwerb und nicht der Besitz legalisiert ist. Da kommt dann auf einmal wieder die teleologische Auslegung ins Spiel...    
    • Ich glaube Du hast es nicht verstanden. Kannst das aber wenn es in die Hose geht gerne mit der Waffenbehörde und dem Richter ausdiskutieren. Die werden Dir dann schon sagen was sie von Deinem Unsinn halten. Abgesehen davon steht auf deren Seite genau beschrieben was bei denen eigenhändig, bzw. persönlich bedeutet. Nämlich auch genau das was nicht ausreicht für den Versand von Waffen an einen privaten Empfänger. 
    • Und was haben die Gerichte dazu bisher so gesagt?
    • Du kapierst es einfach nicht - aber klar, Du bist kein Jurist, hast nicht Juristerei studiert und insbesondere vom Verwaltungsrecht keine Ahnung, verstehst nicht, was ein Verwaltungsakt ist etc. etc. Ich habe es anderer Stelle wiederholt geschrieben: Befasse Dich mal mit den Grundlagen des Verwaltungsrechts, lerne, was ein Verwaltungsakt darstellt, was Behördenhandeln von Gesetzgeberhandeln unterscheidet usw. usw., was die Voraussetzungen für das Erlassen eines Verwaltungsaktes von gesetzlichen Erlaubnissen (und Verboten) unterscheidet usw. usw.  So hat es überhaupt keinen Sinn, mit Dir zu diskutieren.   Der Gesetzgeber kann die Voraussetzungen und den Inhalt von künftig zu erteilenden Genehmigungen ändern, aber auf bereits erteilte Verwatungsakte kann er jedenfalls auf diese Weise keinen Einfluß nehmen. Und es ist müßig, darüber zu diskutieren, ob es möglich wäre, durch ein Gesetz z.B. alle GeWBKen aufzuheben oder inhaltlich zu ändern - denn dies ist ganz und gar offenkundig gerade nicht erfolgt. Die Argumente, Fakten und rechtlichen Grundöagen sind genannt, sie liegen auf dem Tisch, wer lesen kann mache sich schlau, und wer nicht der lasse es eben sein. Ich mag mich nicht ständig wiederholen, Du bist schlichtweg borniert und beharrst auf Deiner Ignoranz. Naja, in Deiner Diktion eben hinrissig.  
    • Leider läßt sich ASEs post nicht zitieren, daher auf dieser Weise:   Wir reden hier nicht von Theorien sondern den Grundlagen des Verwaltungsrecht, dem Verwaltungsakt, und den entsprechenden Regelungen des VwVfG. Es wäre hilfreich, wenn auch Du Dich in die Niederungen des Allgemeinen Verwaltungsrechts begeben und auf Grundlage des Gesetzes argumentieren würdest.   Du schreibst:   "Nein, es sind Urkunden bzw. Folgebescheide für genau einen Verwaltungsakt, namentlich die Erteilung einer Erlaubnis"   Das wäre schön, denn damit würden es hinsichtlich aller Inhaber einer "mittelalten" GeWBK bei Fehlen jedweder Begrenzung bleiben. Und vom Wortlaut des § 14 Abs.4 WaffG a.F. - und auch dem aktuellen Abs.6 -, die tatsächlich nur vom Erteilen "einer" Erlaubnis sprechen (und auch meiner Anleihe bei der Sammler- und SV-Erlaubnis in Form der RoWBK) her muß man wirklich von nur einer Erlaubnis, einem Verwaltungsakt ausgehen. Allerdings bleibst Du mit Deinem "Urkunden bzw. Folgebescheide" ebenso wie im übrigen im völlig Nebulösen. Was soll "Urkunde" in diesem Zusammenhang bedeuten? Daß es sich dabei nicht um einen VA handelt? Kaum möglich, denn jedenfalls hinsichtlich der Besitzberechtigung für die dort eingetragenen Waffen ist die "folgende" GeWBK ein VA. Und inwiefern soll "Folgebescheid" für "nur einen" Verwaltungsakt sprechen? Gerade das Gegenteil ist der Fall. "Folgebescheid" bedeutet nichts anderes als ein erneuter Verwaltungsakt, der auf einem vorhergehenden VA aufbaut, typischerweise einem ersten befristeten oder auflösend bedingten VA, der durch den Folgebescheid - wenn auch eigenständig - sozusagen inhaltlich "fortgeführt" wird. Oder auch den ersten Bescheid aufhebt und ändert. Hinsichtlich der Erwerbsberechtigung kann/könnte man von nur einem VA ausgehen, denn diese bis zur Gesetzesänderung gem. § 14 Abs.4 WaffG a.F. erteilte Erwerbsberechtigung war unbefristet, unbedingt und unbegrenzt, es bestand also keine Notwendigkeitkeit - und auch keine Rechtsgrundlage - diese Erwerbsberechtigung erneut zu erteilen oder zurückzunehmen/widerrrufen/ändern, wenn alle acht Einträge ausgenutzt sind. Es sei denn natürlich, man würde aufgrund der nur acht möglichen Einträge von einer konkludenten Begrenzung der Erwerbserlaubnis ausgehen wollen. Allerdings würde auch dies dem Wortlaut von Abs.4/Abs.6 widersprechen, denn dort ist ja nur von "einer" Erlaubnis die Rede und nicht von einer Erlaubnis, die nur acht Waffen oder entsprechend der Zahl der Eintragungsplätze umfassen würde. Was natürlich auch beim gegenwärtigen Abs.6 ein Problem darstellt, denn die dort genannte Begrenzung der Erwerbe auf zehn harmoniert nicht mit den nach wie vor nur acht verfügbaren Eintragungsplätzen je GeWBK-Vordruck.  Bei objektiver, vorurteilsfreier Beurteilung müßte man von einer mit bereits der ersten GeWBK und deren Wortlaut erteilten unbegrenzten Erwerbserlaubnis ausgehen, die Besitzerlaubnisse hingegen jeweils mit der vorzunehmenden Eintragung erfolgt, wobei die folgenden GeWBKen nur hinsichtlich der Eintragungen, also Besitzerlaubnisse, den Charakter eines Verwaltungsaktes besitzen. Mit eben der Folge, daß weiterhin unbegrenzt erworben werden kann und eingetragen werden muß; letztes auch weil es gerade keine gesetzliche Begrenzung des Besitzes gilt und eine solche aufgrund des ausdrücklichen Wortlauts auch nicht einmal für neu erteilte Genehmigungen beabsichtigt ist. Aber vor den VGen würde ich nicht unbedingt eine vorurteilsfreie Beurteilung erwarten.   Zu der zitierten Entscheidung des BVerwG vom 16.5.07: Ich will nicht behaupten, daß Du Äpfel mit Birnen vergleichst. Aber wirklich vergleichbar ist der dort entschiedene Fall wirklich nicht, und zwar in mehrfacher Hinsicht. Dort ging es um die Anwendung der Widerrufsregelung des WaffG von 2002 auf einen früheren Sachverhalt. Und das war insofern höchst problematisch, als die angewendete und auch heute noch geltende Regelung ausdrücklich auf die "damalige" Erteilung der Erlaubnis abstellt, d.h. auf die unter Geltung des bei Erlaubniserteilung geltenden Rechts: " ... die zur Versagung hätten führen müssen". Also wie damals, bei der Erteilung der Erlaubnis, hätte entschieden werden müssen, wenn die betreffende Tatsache damals vorgelegen hätte. Auf diese hypothetische damalige Prüfung der damaligen Zuverlässigkeit die aktuell geltende Rechtslage anzuwenden ist schon per se mit dem Wortlaut der Regelung nicht zu vereinbaren und erst recht dann, wenn es sich wie in dem entschiedenen Fall formal nicht einmal um "dasselbe" Gesetz handelt. Ich halte diese Entscheidung daher für falsch und daran ändern auch die wortreichen Versuche des BVerwG nichts, mit der Zielsetzung und Zweck des Gesetzes und der Absicht des Gesetzgebers usw. zu argumentieren. Man wollte unbedingt so entscheiden und hat dann eine formale Begründung gefunden. Sicherlich begünstigt durch den Umstand, daß der Betroffene ein "schlimmer Finger" war und abgesehen von dem Betroffenen wird sicherlich niemand beanstanden, daß dieser "böse Bube" seine Waffen abgeben muß. Aber rechtsstaatlich betrachtet ist es alles andere als o.k., daß eine ausdrücklich im Gesetz angeordnete ex-ante-Beurteilung zu einer ex-post-Beurteilung umgemodelt wird. Hätte dies der Gesetzgeber gewollt, dann hätte einer Beurteilung nach der aktuellen Rechtslage anordnen können. Hat er aber nicht getan.   Es kann durchaus sein, daß die VGe diesem schlechtem Beispiel folgen und sogar trotz des Fehlens auch nur irgendeines Hinweises in der amtlichen Begründung die zahlenmäßige Begrenzung der ab der Gesetzesänderung zu erteilenden "Spotzschützenerwerbsberechtigung" nicht nur auf die bis dahin erteilen, bestandkräftigen Verwaltungsakte sondern sogar auf die Besitzerlaubnisse "übertragen". Damit rechnen müßte man, oder anders gesagt: Man würde nicht aus allen Wolken fallen und den Mund nicht mehr schließen können, wenn so entschieden werden würde, denn dies würde sich durchaus im Rahmen der waffenbesitzfeindlichen Rechtsprechung halten. Aber hier geht es nicht darum, sich strafbar zu machen, indem man auf eigenes Risiko handelt, sondern indem man dann, wenn man Inhaber einer "mittelalten" GeWBK ist und diese dementsprechend weiter nutzen möchte, zuvor bei der WaffBeh vorstellig wird und bei einer ablehnenden Antwort der WaffBeh diese auf Feststellung verklagt, daß die besessene mittelalte GeWBK weiterhin entsprechend ihres ausdrücklichen Inhalts und Erlaubnistextes berechtigt. Das Kostenrisiko ist überschaubar und bei Bestehen einer RSV gleich Null.    Du zitierst die amtliche Begründung zum neuen Abs.6: "Der neugefasste Absatz 6 Satz 1 enthält eine Begrenzung der von Sportschützen auf die Gelbe Waffenbesitzkarte, d.h. ohne gesonderten Nachweis des Erwerbsbedürfnisses, zu erwerbenden Schusswaffen, auf zehn Stück. Hierdurch soll dem fallweise zu beobachtenden Horten einer großen Anzahl von Waffen durch Sportschützen entgegengewirkt werden. Weitere Waffen kann der Sportschütze ggf. mit gesondertem Bedürfnisnachweis über die Grüne Waffenbesitzkarte erwerben" So what? Zum einen ist, wie ich bereits geschrieben habe, auch dort durchgehend nur vom "Erwerb" die Rede und nirgends, auch nicht nur ansatzweise, vom Besitz. Daß der Verfasser nichts verstanden hat, wie das Waffenrecht funktioniert, ändert nichts daran, daß diese neuer Regelung gerade keine Besitzbegrenzung enthält. Davon abgesehen ändert auch dies nichts daran, daß Abs.6 wie auch der alte Abs.4 lediglich den Inhalt der zu erteilenden Genehmigungen beschreibt. Denn die Regelung lautet(e) (gekürzt): "Sportschützen... wird .. eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von ... berechtigt." Das ist keine Erlaubnisregelung wie in z.B. § 12 oder 20 WaffG, aus der unmittelbar ein Recht zum Besitz folgt, sondern nur die rechtliche Grundlage, auf der diese behördliche Erlaubnis (in Form der GeWBK) erteilt werden muß, und die deren Inhalt beschreibt. Und bezieht sich somit per se nur auf künftig zu erteilenden Erlaubnisse. Und läßt bereits erteilte Erlaubnisse offenkundig (jedenfalls für den des Allgemeinen Verwaltungsrecht Kundigen) unberührt. Und damit schließt sich der Kreis und Du solltest auf dem Boden des VwVfG begründen, warum diese Regelung auf bereits erteilte und bestandskräftige Erlaubnisse, also Verwaltungsakte, wirken und diese ändern können sollte.    Du zitierst ferner die amtliche Begründung zur sog. Altbesitzregelung in § 58 Abs.22 WaffG: "Die Vorschrift dient der Besitzstandswahrung von Sportschützen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung bereits mehr als die künftig nach § 14 Absatz 6 Satz 1 zu erwerbenden zehn Schusswaffen auf ihre Gelbe Waffenbesitzkarte eingetragen haben." Auch hier gilt: So what? Ja, es mag sein, daß der Verfasser der irrigen Auffassung war, daß die Änderung des Abs.4 in nunmehr Abs.6, die Begrenzung der zu erteilenden Erwerbsberechtigung, irgendeine Auswirkung auf die bereits erteilten und bestandkräftigen Erlaubnisse besitzen und es daher einer Übergangsregelung bedürfen würde. Ob dies der Fall ist richtet sich aber allein nach den erfolgten Änderungen des Gesetzes und dem Verwaltungsrecht - nicht nach der Meinung oder Inkompetenz des Verfassers der neuen Regelung und der amtlichen Begründung. Und daher bleibt es dabei: Die erfolgte Änderung betrifft offenkundig nicht die bereits erteilten und bestandkräftigen Erlaubnisse, und zwar weder hinsichtlich der Erwerbsberechtigung noch hinsichtlich der erteilten Besitzberechtigungen. Und letzteres ist sogar offensichtlicher als offensichtlich, denn weder in § 14 Abs.6 WaffG noch in der amtlichen Begründung ist irgendwo von der Begrenzung des Besitzes die Rede. Daher: Selbst wenn § 14 Abs.6 WaffG tatsächlich in irgendeiner Weise die bereits erteilten und bestandskräftigen Erlaubnisse berühren würde, dann könnte dies nur hinsichtlich der Erwerbsberechtigung der Fall sein, da sich die Änderung allein darauf beschränkt, so daß eine AltBESITZregelung nun offensichtlich völlig daneben liegt und ungeachtet allem anderen die Inkompetenz des Verfassers belegt.  Ja, ich wiederhole, der Verfasser mag der abwegigen Meinung gewesen sein, daß eine bloße Änderung der rechtlichen Grundlage, aufgrund derer ein Verwaltungsakt erlassen worden war, zur Unwirksamkeit des Verwaltungsakts führe. Dann kann man ihm nicht helfen,. außer zu raten, daß er vielleicht doch noch einmal die Grundlagen des Verwaltungsrecht lernen und vielleicht auch einmal in § 49 Abs.2 Nr.4 VwVfG schauen sollte (der dann nicht den geringsten Sinn ergeben würde). Sogar Verwaltungsakte aus den 30er Jahren, die aufgrund schon lange nicht mehr gültiger Gesetze erlassen worden waren, besitzen (vom BerwG bestätigt) bis heute Gültigkeit.  Und eine Altbesitzregelung wie diese ist eine Altbesitzregelung, mehr nicht. Ist sie überflüssig, geht sie ins Leere, weil nicht erforderlich, dann ist es so. Sie belegt nur, daß der Verfasser der Meinung gewesen war, daß sie erforderlich sei. Ob dies wirklich der Fall ist richtet sich aber nicht nach der Meinung des Verfassers und schon gar nicht, wenn er wie in diesem Fall überhaupt nicht verstanden hat, was er da geschrieben hat. Diese Altbesitzregelung verbietet nicht den Besitz von mehr als zehn "gelben" Waffen sondern besagt überflüssigerweise nur, daß auch der, der bereits mehr als zehn dieser Waffen besitzt, diese weiterhin besitzen darf, weil seine Besitzberechtigung andauert. Die Regelung bzw. ihr Verfasser geht also davon aus, daß aufgrund irgendeines Grundes die bis dahin erteilten Besitzerlaubnis unwirksam geworden seien. Wofür es bis heute aber an jedweder Begründung fehlt. Denn weder gibt es eine gesetzliche Besitzbegrenzung noch eine Grundlage für Widerruf/Rücknahme der entsprechenden Erlaubnisse und diese sind bislang auch nicht widerrufen/zurückgenommen worden.   Abschließend schreibst Du: "Darüber hinaus ist es komplett hirnrissig sich hier nur auf den Urkundentext kaprizieren zu wollen.  Die Erlaubnisurkunde wie auch der Wortlaut der Norm der "gelben WBK" egal ob § 14 Abs. 4 a.F oder Abs. 6 n.F. lautet nur und ausschließlich auf Erwerb und nicht auf Besitz.  "   Nun, um bei Deiner Diktion zu bleiben ist es hinrissig, das Gesetz, die amtliche Begründung und das allgemeine Verwaltungsrecht zu ignorieren, und lediglich das Wiederzukäuen, was der Gesetzgeber angeblich habe regeln wollen oder geregelt habe. § 14 Abs.4 WaffG a.F. wie der aktuelle Abs.6 bestimmen die Voraussetzungen für die zu erteilenden Sportschützen-Erwerbserlaubnisse. Diese gelten so, wie sie erteilt wurden, und wenn sie wie bis dahin gesetzeskonform unbegrenzt erteilt wurden dann gelten sie auch weiterhin unbegrenzt, solange sie nicht widerrufen/zurückgenommen werden. Zum Besitzrecht enhält § 14 Abs.6 WaffG keine Regelung und da gilt eben der Inhalt der GeWBK als eben die maßgebliche Erlaubnis, als der maßgebliche Verwaltungsakt, der weder durch eine gesetzliche Regelung "überspielt" noch durch einen Widerruf etc. geändert wurde.     
    • Erzähl das bitte mal den IM Strobel (CDU) aus BW. Der verlangt für Repetierflinten sofort Wettkampfteilnahme sofern als Sportschütze erworben. 
    • Das stimmt schlicht nicht.   1. Es gibt keine WBKs nach § 14 Abs. 4 mehr. Entweder hat man eine nach § 14 Abs. 6 oder eben keine mehr...   (BT.-Drs 19/13839, Seite 9 und 19)     BT.-Drs 19/15875 Seite 37     Es ist nicht ersichtlich, das der Gesetzgeber hier eine Unterscheidung zwischen vor und nach dem 1.9.2020 erteilten gelben WBKs beabsichtigt hat. Dem Gesetzgeber kommt das Recht zu, waffenrechtliche Erlaubnisse zu ändern oder an veränderte Voraussetzungen für ihre Erteilung und ihren Fortbestand zu knüpfen. Mithin wurde durch  Das ist höchstrichterlich Ausgeurteilt. Zweck des Waffengesetzes, lies Schutz des Lebens und der öffentlichen Sicherheit und Ordnung schlägt hier formaljuristisches Gewurstel.        Auch verfassungsrechtlich ist das nicht zu beanstanden:   - Die Grundregel des Waffengesetzes war und ist es, das für jede Waffe für den Erwerbs und für die gesamte dauer des Besitzes ein Bedürfnis glaubhaft gemacht werden kann. Eine gelbe WBK ist verfassungsrechtlich nicht geboten. Die Grüne WBK mit Voreintragspflicht für jede Waffe würde genügen.   - Die gelbe WBK ist ein Privileg (BT-Drs.Drucksache 16/7717, Seite 20) und diente bereits in ihrer Urfassung des WaffG 1976  (BT-Drucksache 7/2379, Seite 19) lediglich der Verwaltungsvereinfachung. Mit ihr war  entgegen der  Verwaltungspraxis nie (auch nicht im WaffG 1976) eine unbegrenzte Erlaubnis intendiert (BT-Drs. 14/7758, Seite 61), es wurde lediglich auf eine explizite Kontigentierung verzichtet, der Bestand aber ausdrücklich dem allgemeinen   Bedürfnisgrundsatz und der Doktrin "So wenig Waffen wie möglich, nur so viel wie nötig" unterworfen. Es kann sich also schon vom Grundsatz her kein vermeintlicher Alt-Erlaubnisinhaber auf einen "Bestandsschutz" einer  unbeschränkten Erlaubnis berufen, schon deshalb nicht, weil es die nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers und der stehenden Rechtsprechung nie gab. - Das verbotene Waffenhorten sollte im WaffG 2002 durch das Erwebsstreckungsgebot unterbunden werden (WaffG 2002 BT-Drs. 14/7758, Seite 61, hier noch gelbe WBK nur für EL vorgesehen)   - Das Erwebsstreckungsgebot erwies sich als ungeeignet, da eben doch Waffen gehortet wurden. Das beobachtete fortgeführte Unterlaufen des Willens des Gesetzgebers folgte aus dem Verhalten der Waffenbesitzer und auch der Behörden. Daher wurde es 2020 erforderlich,  die gelbe WBK auf 10 Waffen zu begrenzen um den Waffenhortern und ihren Handlangern in den Behörden das Handwerk zu legen.  - Weder vermeintlichen Alt-Erlaubnisinhaber noch die seit dem 1.9.2020 neu hinzugekommenen Erlaubnisinhaber werden dadurch in ihren Grundrechten verletzt. Den ihnen steht weiterhin die Möglichkeit offen, weitere erforderliche Waffen nach gesondertem Bedürfnisnachweis und gesonderter Erlaubniserteilung zu erwerben. Einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf eine (ohnehin vermeintliche) unbegrenzte gelbe WBK gab es nie und gibt es nicht.      - Bestandschutz für Altbesitz wurde gewährt, auch hier keine verfassungsrechtlichen Bedenken.   -------------------------     Natürlich gibt es dann spitzfindige Leute wie @MarkF die hier über Formaljuristerei anhand des Erlaubnistextes argumentieren wollen. Gut. Der einzige Effekt, sofern es überhaupt irgendwie verfangen würde, wäre, dass eben in der Folge bei allen Altfällen die Vorlage der Erlaubnisurkunde zur Berichtigung des Textes angeordnet wird. Gegen die vermeintlichen Verletzung ihrer Rechte durch Beschränkung ihrer vermeintlich unbegrenzten Erlaubnis können die dann klagen. Und Verlieren. Währenddessen sind dann die Verwaltungsgänge an den Behörden mal wieder verstopft...     
    • Schreib irgend etwas. Ich glaube ab fünf Beiträgen kannst Du die Funktionen nutzen.
    • Zur Thematik "mittelalte" GeWBK:   Die "Altbesitzregelung" in § 58 Abs.22 WaffG ist natürlich bekannt. Sie stellt aber nichts anderes dar als eine Altbesitzregelung. Geht sie ins Leere, weil nicht erforderlich, dann geht sie ins Leere. Und belegt nur in die Inkompetenz des Verfassers der Neuregelung. Warum? Eben weil nach den grundlegenden Regeln des Verwaltungsrechts ein bestandskräftiger Verwaltungsakt solange gültig ist, bis er entsprechend der geltenden verwaltungsrechtlichen Regeln widerrufen/zurückgenommen. Allgemein ist dies im VwVfG (bzw. den VwVfGen der Länder) geregelt und spezialgesetzgesetzlich im WaffG. Die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist ein Verwaltungsalt. Deren Inhalt ergibt sich aus dem Text des VA/der Erlaubnis. Dieser steht in der jeweiligen WBK. Schaut mal auf/in eure GeWBK. Dort steht explizit der Wortlaut, der Inhalt der Erlaubnis. Diese bleibt bestehen, bis dieser VA widerrufen/zurückgenommen wird.    Noch einmal: Die waffenrechtliche Erlaubnis besteht in dem betreffenden VA und folgt NICHT aus dem Gesetz (abgesehen von z.B. § 12 oder § 20 WaffG). § 14 WaffG beschreibt nur, welche behördlichen Erlaubnisse mit welchem Inhalt erteilt werden können/müssen, wenn die dort genannten Voraussetzungen vorliegen bzw. welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Ändern sich nach der Erteilung der Erlaubnisse und deren Bestandkraft die Voraussetzungen oder der erlaubte Inhalt der Erlaubnisse, so ändert dies nichts an den bereits erteilten und bestandkräftigen Erlaubnissen. Macht euch das mal an anderen (nicht waffenrechtlichen) Beispielen klar: Ihr beantragt eine Baugenehmigung. Diese (Verwaltungsakt) wird erteilt. Ihr baut dementsprechend. Jahre danach wird der Bebauungsplan geändert. Nach dem neuen Behauungsplan dürfte und würde eure Baugenehmigung nicht mehr erteilt werden. Dies ändert aber nichts an der Rechtsmäßigkeit der euch erteilten Baugenehmigung und eures erfolgten Baus. Nichts anderes gilt, wenn ihr nach Änderung des Bebauungsplan noch nicht gebaut habt. Solange eure Baugenehmigung nicht widerrufen/zurückgenommen wurde ist sie gültig.  Oder, weil es jeden betrifft: Ihr habt vor 50 Jahren eure Fahrerlaubnis erhalten. Jetzt ändern sich die Voraussetzungen: Erforderlich ist nunmehr auch das Bestehen eines Intelligenztests (was durchaus sinnvoll wäre). Diesen habt ihr aber nicht absolviert (und würdet ihn heute auch nicht mehr bestehen). Was aber nichts an der Gültigkeit eurer alten Fahrerlaubnis ändert sondern nur diejenigen betrifft, die noch keine Fahrerlaubnis haben.   Also: Wenn die "mittelalten" GeWBKen nicht zurückgenommen/widerrufen werden (was wegen der Gesetzesänderung selbst nicht mehr möglich ist) sind sie mit ihrem Inhalt gemäß Aufdruck weiterhin als waffenrechtliche Erlaubnis gültig. Dies gilt zum einen hinsichtlich der "ausdrücklich" unbegrenzten Erwerbserlaubnis (es sei denn, man würde jede GeWBK für sich als eigenständige Erlaubnis ansehen und wie oben angesprochen die Zahl der Eintragungsplätze als konkludent erfolgte Begrenzung ansehen) und natürlich auch hinsichtlich der hinsichtlich der eingetragenen Waffen erteilten Besitzerlaubnisse. Irgendeiner Altbesitzregelung bedarf es daher schon allgemein verwaltungsrechtlich nicht. Daß die Verfasser der Neuregelung das allgemeine Verwaltungsrecht nicht beherrschen ist peinlich, ändert aber nichts daran. Erforderlich ist eine Altbesitzregelung nur, wenn sich die konstitutive Rechtslage durch eine Neuregelung ändert. Also z.B. wie es bei den Dekowaffen und Magazinen der Fall war. Deren Rechtsstatus, also Besitzberechtigung, folgte aus dem Gesetz bzw. dem Fehlen entsprechender Verbotsregelung. Ändert sich dies und will man den erlaubnisfreien Altbesitz ermöglichen, bedarf es einer Altbesitzregelung.    Natürlich wäre es denkbar, an einer anderen Stelle anzusetzen und z.B. den Besitz von allen Halbautomaten zu verbieten. Diese Gesetzesänderung würde unmittelbar den Besitz betreffen und alle bis dahin geltenden behördlichen Erlaubnisse "überspielen". In einem solchen Fall wäre eine solche Altbesitzregelung erforderlich, wollte man den Altbesitzern den weiteren Besitz entsprechend ihrer alten Erlaubnisse ermöglichen. Denkbar wäre auch, gesetzlich eine "besondere" Widerrufsmöglichkeit zu schaffen. Aber nichts von dem ist hier geschehen. Geändert wurde lediglich "programmatisch" der Inhalt der ab der Gesetzesänderung zu erteilenden Erlaubnisse (GeWBK). Und überdies nicht einmal hinsichtlich der Zahl der auf Grundlage des § 14 Abs.6 WaffG zu besitzenden (also "gelben") Waffen sondern, wie es völlig eindeutig, wörtlich in  § 14 Abs.6 WaffG steht, "nur" hinsichtlich der Erwerbsvorgänge. Und genauso steht es auch in der amtlichen Begründung: Dort ist auch nicht vom Besitz sondern nur vom Erwerb die Rede. D.h. ungeachtet allem Gequake in den Medien, Zeitschriften, Verbänden und Foren: Auch ausweislich der amtlichen Begründung war keine zahlenmäßige Begrenzung der "auf Gelb", also aufgrund einer nach § 14 Abs.4 WaffG a.F. oder § 14 Abs.6 WaffG n.F. erteilten Erlaubnis, besessenen Zahl von Waffen beabsichtigt. Zwar hätte man dies - wie gesagt - so regeln können, auch mit mittelbarer Wirkung für die bereits erteilten Erlaubnisse, in Kombination mit einer passenden Altbesitzregelung, aber das hat man eben gerade nicht getan. Sondern man hat sich darauf beschränkt, den zulässigen Inhalt der von diesem Zeitpunkt an zu erteilenden Erlaubnisse in Form der GeWBK und auch nur hinsichtlich des Erwerbs (nicht des Besitzes) zu ändern.   Anscheinend hat dies bislang noch niemand zu Gericht getragen. Oder es wurde noch nicht durchentschieden. Möglicherweise, weil in entsprechenden Verfahren das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen hat, daß die "mittelalten" GeWBK ohne Widerruf/Rücknahme weiterhin wirksam/gültig sind (und dies selbst nach §§ 49, 48 Abs.4 VwVfG nicht mehr möglich ist) und daher die Behörde aufgegeben hat. Oder, wie bei mir, mauert die WaffBeh und dem Betreffenden eilt es nicht: Ich habe bis heute keinen rechtsmittelfähigen Bescheid und ein vorsorglich eingelegter Widerspruch wird ignoriert - natürlich könnte ich dagegen klagen, aber es gibt immer Wichtigeres zu tun.     Und natürlich wird man es schwer haben, dies bei den WaffBeh "friedlich" durchzusetzen. An sich sollten die Behörden ihr VwVfG kennen. Naja. Aber manchmal kennen sie es, wollen das Ergebnis aber nicht. So wie vermutlich hier. Weil nicht sein kann was nicht sein darf. Auch wenn die Rechtslage nun mal so ist wie sie ist. Denn jeder "weiß" ja, daß man "auf" GeWBK nur noch 10 Waffen besitzen könne. Auch wenn dies nirgends im Gesetz steht und selbst in der amtlichen Begründung nirgends davon die Rede ist. Aber wen kümmert schon der Wortlaut des Gesetzes etc., wenn doch klar ist, was (angeblich) gewollt war (blöderweise ist aber die einzig belastbare Quelle für das, was der Gesetzgeber wollte, die amtlichen Begründung, und die belegt dies hier nicht sondern gerade sozusagen das Gegenteil).  
    • Ich nehme an es geht um das Besitzbedürfnis?   Bescheinigung des Vereins.        
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