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    • @JFry: Schön beschrieben, auch Details dabei, die ich noch nicht kannte. Auch noch zu beachten ist: Eine Annahme der Erbschaft erfolgt nach 6 Wochen automatisch, wenn vorher die Annahme erklärt wurde oder wenn man entsprechend handelt. Folglich: will man ausschlagen, darf man nichts verkaufen aus der Erbschaft oder auch nichts übernehmen! Sein Eigentum darf man natürlich sichern.
    • Für die WaffG-Fristen richtig. Da es in den Beiträgen davor aber um Fragen zum generellen Erben bzw. insbesondere auch ums Erben von Schulden ging, denke ich daher, dass @skipper diese Fristen meinte, also: Wie viel Zeit habe ich, um ein Erbe auszuschlagen bzw. Nachlassinsolvenz zu beantragen (je nach Situation)? Die WaffG-Fristen beginnen logischerweise dann zu laufen, sobald der Erbfall rechtskräftig feststeht (nichts anderes bedeutet „Annahme- oder Ausschlagungsfrist abgelaufen"). Alles andere wäre ja auch unsinnig, denn bis dahin ist jemand definitiv nicht Eigentümer und möglicherweise noch nicht einmal Besitzer, wobei Letzteres (Besitz) schon häufiger vorkommt.   Das wäre die von @Mausebaer erwähnte Option 3, also die Nachlass-Insolvenz. Lohnt sich aber meist nur wenn wirklich in beide Richtungen deutliche Überraschungen möglich sind oder aber natürlich wenn man die Frsit zur Erbausschlagung verpasst hat. Da man dafür das Erbe annehmen muss, bei Fehlen hinreichender positiver Werte in der Erbmasse aber die Ablehnung des Nachlassinsolvenzverfahrens möglich ist wenn die vorhandenen Werte nicht einmal die Verfahrenskosten decken würden, ist damit unter Umständen durchaus ein Risiko verbunden das natürlich um so kleiner ist je genauer man die Verhältnisse kennt. Und auch wenn das Verfahren abgelehnt wird (und man damit wirklich die Schulden erbt) gibt es noch Wege wie die Dürftigkeitseinrede um den eigenen Ruin zu verhindern, aber das ist alles nichts was man haben muss, die negativen Seiteneffekte werden immer Zahlreicher.     Wenn ein potenzielles Erbe irgendwann in der Erbenkette immer weitergereicht wird (beim Vererben von relevanten Schulden ja üblich), kommt natürlich irgendwann der Punkt, an dem potenzielle Erben den Erblasser möglicherweise nicht einmal mehr dem Namen nach kennen – geschweige denn wissen, dass sie jetzt an der Reihe sind, weil alle 80 in Frage kommenden näheren Verwandten das Erbe bereits ausgeschlagen haben.   In einem solchen Fall kommt dann irgendwann ein Brief vom Gericht, der über den Erbfall informiert – zumindest darüber, dass man an der Reihe ist. Schlau machen über die Art des Erbes muss man sich dann aber selbst; wenn man Glück hat, reicht ja nur ein Anruf.   Aber Vorsicht: Im eher theoretischen Fall, dass ein Gläubiger gerichtsfest nachweisen könnte, dass man schon vor dieser Benachrichtigung glaubhaft davon erfahren hat, dass man nun tatsächlich Erbe ist, und er auch noch den Zeitpunkt belegen kann, dann würde dieser Zeitpunkt als Fristbeginn gelten – nicht erst der Brief. Aber in der Realität muss man sich darüber wohl kaum Gedanken machen. Außer, man ist so dumm und postet so etwas öffentlich auf FB/X etc. und unternimmt dann trotzdem noch nichts.   Und diese Erbenkette kann lang sein! Und wenn man ausschlägt, geht das Erbe auf die Nächsten in der Reihe über, was dann sofort oder später (später bei gleichberechtigten Miterben) auch die eigenen Nachkommen sowie deren Nachkommen sein können. Das sollte man beim Vorgang des Ausschlagens bedenken und direkt mit berücksichtigen. Sonst ist es mehrfacher Aufwand – oder möglicherweise ein Problem für das Kind, wenn die Eltern das übersehen/vergessen und das Kind vielleicht tatsächlich erbt. (Dann geht der Spaß los, und Eltern, die so etwas versemmeln, sind ja dann oft auch nicht so fit darin, die möglichen Lösungen so zu beschreiten, dass alles vollständig erledigt ist, bis es für das Kind wirtschaftlich relevant ist.)   Wir hatten den Fall in der Familie, wo meine Mutter (und ihre Geschwister) wegen ihrer Großtante (oder noch eine Ecke weiter – müsste nachsehen) angeschrieben wurde. Völlig überschuldet natürlich. Hätte nur meine Mutter ausgeschlagen, wäre dann irgendwann ein Brief an uns (ihre Kinder) gegangen, und wenn nur wir ausgeschlagen hätten, dann wären irgendwann die Enkelkinder dran gewesen.   Wir haben das dann so geregelt, dass wir (also meine Mutter und alle über 18-jährigen Abkömmlinge) in einem gemeinsamen Notartermin das Erbe für uns selbst und die jeweils eigenen minderjährigen Abkömmlinge – soweit vorhanden – ausgeschlagen haben. Natürlich formal korrekt, war dann auch schnell erledigt. Dasselbe haben die Geschwister meiner Mutter inkl. deren Nachkommen gemacht. Natürlich nicht in demselben Termin – so viele hätten nicht in den Raum gepasst. ;-) Statt beim Notar, was auf jeden Fall Kosten verursacht, kann man den Verzicht auf das Erbe auch beim Nachlassgericht direkt zur Niederschrift erklären. Aber die Gesamtkosten beim Notar waren nicht so hoch; dafür wollten wir dann nicht den Mehraufwand treiben und die Bequemlichkeit hat gesiegt.  
    • Also wie gesagt ich habe besserstellt am Dienstag und die Ware heute um 16:00 mit UPS erhalten Alles gut, und der Preis war auch richtig gut. Bin sehr zufrieden
    • Die Fristen im WaffG beginnen: "....binnen eines Monats nach der Annahme der Erbschaft oder dem Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für die zum Nachlass gehörenden erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder ihre Eintragung in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte zu beantragen; für den Vermächtnisnehmer oder durch Auflage Begünstigten beginnt diese Frist mit dem Erwerb der Schusswaffen"
    • Und denkt an die Fristen! Die beginne aber erst mit der Kenntnis vom Todesfall! Es kann also sehr gut sin, das bei einem Erbe alle Fristen schon abgelaufen sind und beim anderen Erben die Frist noch nicht begonnen hat.    
    • Muss ich mir merken mit dem Handschuhfingerling, klingt brauchbar  Ich probiere das auf dem Schießstand mal aus. 
    • Der Fingerling sitzt aber fester und macht keinerlei Probleme, ausprobiert. Geht übrigens auch bei der Flinte!
    • Naja,   "nichtstun" stimmt nicht so ganz. Falls auch keine entsprechenden Vollmachten für den Todesfall oder über den Todesfall hinaus bestehen, gibt es immer noch die Möglichkeit, beim zuständigen Nachlassgericht einen Erbschein zu beantragen. Lästig wird dabei, dass das Gericht zur Gebührenermittlung eine Erklärung an Eides statt zum Vermögen des Nachlasses (Vermögens- und Schuldenaufstellung) haben will. Der aus dem Erbschein Berechtigte ist zu Verfügungen über den Nachlass befugt, ohne dass er/sie/es auch Erbe sein muss. Eine spätere Schadensersatzpflicht gegenüber den Erben oder Miterben ist möglich.    Grundsätzlich gibt es in Deutschland drei Möglichkeiten mit einem Erbe umzugehen: Erbe annehmen Erbe ausschlagen Nachlass-Insolvenz Richtig lustig wird es, wenn es Vor- und Nacherben gibt. Häufig gibt es bei solchen "Konstruktionen" gleich oder im Zeitverlauf "Herausforderungen", die vom Erblasser wohl eher nicht beabsichtigt wurden.    Am besten wird alles geregelt, bevor es zum Erbfall kommt, und auch rechtzeitig immer wieder überprüft, ob es immer noch passt und zulässig ist, und falls nicht, auch entsprechend angepasst wird. Die Frist zum Ausschlagen eines Erbes ist knapp, wenn erst noch Vermögenswerte und Verbindlichkeiten ermittelt werden müssen. Zumal man nicht selten auch schon für den Erhalt von Auskünften Vollmachten oder Erbscheine benötigt.    Euer Mausebaer  
    • Es geht wohl um die Art, wie die Politik das mit den Magazinen rechtlich ausgestaltet...
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