ASE
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Wieviel Patronen dazu? So weit ich weis, besteht ein erheblicher Unterscheid im Subtext, ob 6 oder 1 Patronen drin sind...
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Die Sache ist einfach: Nur den auf der Vereins-WBK eingetragenen verantwortliche Personen gem. § 10 Abs. 2 WaffG wird die Erlaubnis zum Umgang und damit auch zur Verwahrung der Vereinswaffen erteilt. Nur diese haben selbständigen Zugriff. Zugriff Unberechtigter, und das sind auch andere WBK-Inhaber, ist nur im Rahmen von § 12 Abs. 1 Nr. 3b also in Besitzdienerschaft unter Aufsicht des Besitzherren (=Person nach §10 Abs. 2 WaffG) zulässig. Die Vereinswaffen dürfen daher: a) Gem. § 36 i.V.m. § 13 AWaffV am Wohnsitz der verantwortlichen Personen verwahrt werde. b) Gem. § 36 i.V.m. § 14 AWaffV (Sicherungskonzept) im in der Regel dauerhaft unbewohnten Vereinsheim aufbewahren.
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https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2024-N-49693?hl=true
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Ja was den sonst? Klassische Fehlannahme beim Waffenrecht: 1. Ein WBK-Inhaber ist kein "generell" Berechtiger 2. Berechtigt ist er, wie der Erlaubnistext der WBK schon sagt, nur an seinen Waffen, bzw am Erwerb solcher für die bei Grün ein Voreintrag besteht. 3. Auch als Leihnehmer usw ist er nicht Berechtigter, sondern er kommt als WBK-Inhaber in den Genuss gewisser Erlaubnisfreistellungen für den vorübergehenden Besitz von Fremdwaffen.
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Nicht "angehalten", sondern gem § 4 Abs. 4 WaffG verpflichtet. Auch hier nicht angehalten, sondern gem. §45 Abs. 2 verpflichtet. Einzig: § 45 Abs. 3 räumt der Behörde beim Bedürfnis einen gewissen Ermessensspielraun ein, so darf sie in besonderen Fällen anders als bei den harten Erlaubnisvoraussetzungen, also Zuverlässigkeit (§5), persönlicher Eignung (§6) oder Sachkunde (§7) vom Widerruf der WBK auch dann absehen, wenn das Bedürfnis vorübergehend oder dauerhaft entfallen ist. Zweiteres: 1.) Es wird zunächst eine Anhörung durchgeführt /rechtliches Gehör eingeräumt mit der Ankündigung die Besitzerlaubnisse widerrufen zu wollen. 2.) Danach wird dann das Widerrufsverfahren eingeleitet, sofern der Waffenbesitzer keine Überzeugenden Argumente im Sinne von § 45 Abs. 3 vorgebracht oder schlicht ein Bedürfnis nachgewiesen hat. 3.) Der Waffenbesitzer erhält so dann die Anordnung die Waffen binnen Frist einem Berechtigten zu überlassen oder diese unbrauchbar machen zu lassen und darüber einen Nachweis zu führen und die Erlaubnisurkunden zurückzugeben. Nein. Kein Bedürfnis zu haben ist keine Straftat oder sonstiger Verstoß gegen das Waffengesetz. Das Bedürfnis ist "nur" eine Erlaubnisvoraussetzung. So lange die Erlaubnis besteht, ist der Besitz rechtmäßig. Ein strafbarer Verstoß liegt erst dann vor, wenn entgegen der Anordnung der Behörde der Besitz nach der Frist zur Überlassung noch weiter ausgeübt wird. Da liegt dann Besitz ohne Erlaubnis vor.
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Gesetzentwurf des Berliner Senats will Vergehen strafrechtlich als Verbrechen einstufen
ASE antwortete auf fw114's Thema in Waffenrecht
Man muss da wirklich aufpassen: Nur ein Paar Vorfälle aus den letzten Jahren, von denen ich entweder über Analyse von Urteile oder durch direktes Nachfragen der Betroffenen bei mir erfahren habe, alles HA-Kurzwaffen: - Leihfrist überzogen - Unzulässig Dauerleihe - Pseudo-Leihe (Überlassung ohne Absicht der Rückgabe) - Walther GSP .32 mit WS gekauft auf .22 Eintrag (gleich 2x...) - Vorstand erwirbt Pistole auf Vereins-WBK ohne Voreintrag - Vorstand nimmt Pseudo-Waffenleihe vor, ohne eingetragenen verantwortliche Person gem. § 10 Abs. 2 WaffG zu sein - Pseudo-Leihe: Schlüssel für Waffenschrank an anderen WBK-Inhaber überlassen - Schreckschusswaffe ohne Zulassungszeichen besessen/eingeführt Gegenwärtige dann meist Einstellung des Verfahrens wegen geringer Schuld, gegen Auflagen. Waffenrechtlich dann unzuverlässig. Eigentlich müsste man sich in der politischen Debatte folgende Frage stellen: In wie fern sind hier Zielstellung und Zweck des Gesetzes überhaupt berührt: Es ist niemand, der unzuverlässig und persönlich ungeeignet war in den Besitz einer (halbautomatischen Kurz-) Schusswaffe gelangt, was das primäre Ziel des Waffengesetzes ist, zumindest Vordergründig. Der Verstoß bezieht sich rein auf die Nichtbeachtung bestimmter Ordnungsregeln, bei Erstverstoß wäre bei weiterer Bejahung der Zuverlässigkeit ein reines Bußgeld angemessen, ggf. könnte man auch über die Verpflichtung zur Nachschulung analog des Fahrerlaubnisrechts nachdenken. Es handelt sich gewissermaßen um "Binnenverstöße" von denen keine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehen und bei denen eine Prognose der künftigen Unzuverlässigkeit auf wackeligen Beinen steht. Genau bei Letzterem ist die Sache in den letzten 20 Jahren völlig aus dem Ruder gelaufen. Kleinster Verstoß: Unzuverlässig! Weil man die künftige missbräuchliche Verwendung einer Waffe projeziert. Würde Fahrerlaubnisrecht derart exekutiert, es gäbe weder Stau noch Parkprobleme... Stattdessen: Die Berliner suchen jetzt für ein Ventil für ihre verkorkste Sicherheitspolitik zu denen auch die Zuwanderungspolitik gehört. Da beisst die Maus keinen Faden ab: Ohne Clans in Deutschland, keine Clanschiessereien in Deutschland, simple as. Kuscheljustitz kommt hinzu, denn man müsste ja einfach nur den bestehenden Strafrahmen ausschöpfen. Stattdessen wollen die Berliner jetzt jeden der oben genannten für mindestens ein Jahr in den Knast fahren lassen, Einstellung ist nur bei Vergehen möglich, nicht bei Verbrechen. Existenzvernichtung (Job weg, Wohnung weg, Vorbestraft etc.). Schnüffelleiparagraph bei Verdacht inbegriffen. Völliger Wahnsinn. Oder Methode... Die Grenzen weit aufmachen und dann das Land in ein Open-Air-Gefängnis verwandeln. Jeder darf rein, aber einmal drinnen gibt es keine e Bürger mehr, sondern nur noch Insassen. Und die sind alle verdächtig. Zellenvisitation! Da Pistole! In den Bunker mit ihm! -
Das oder gleich WBK mit Bedürfnispflicht. Anno 2023 war auch eine Sachkundepflicht für den KWS vorgesehen. Auch rückwirkend Sofern die Erlaubnisvoraussetzungen vorliegen, sonst siehe Pfeilabschussgeräte. Wollte mir damals auch keiner Glauben....
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Evaluierung Waffengesetz 2026: Pläne von Innenministerium und Polizei
ASE antwortete auf Andor's Thema in Waffenrecht
Nachdem sie die grün-roten an die Macht gebracht hat. Welch Heldentat... -
Evaluierung Waffengesetz 2026: Pläne von Innenministerium und Polizei
ASE antwortete auf Andor's Thema in Waffenrecht
> Giere nach Klicks. > Recycle 2026 einen Entwurf von 2023, hauptsache klicks. > Das Internet war ein Fehler. -
Du meinst Bayern. Nach der von den Preussen verlorenen Schlacht bei Erding anno 2025 setzt nun Habsburg zum Griff nach Norden an...
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Kurzwaffe, oder?
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Schützenverein geschlossen - Brief vom Landkreis zur Rückgabe der WBK
ASE antwortete auf EL Heat's Thema in Waffenrecht
Und genau da liegt die fehlerhafte Anhame. Die WaffVwV kann schlicht nicht den vom Waffengesetz aus dem BGB übernommenen Begriff des Vereins umdefinieren. Um hier abzukürzen und auf des Pudels Kern zu kommen: Was du gerne aus der WaffVwV herauslesen möchtest ist, dass irgendwie jede Personenvereinigung als "Verein" im Sinne des Waffengesetzes anzuerkennen wäre ganz unabhängig von ihrer Verfasstheit und das ist schlicht nicht der Fall. Was ein Verein ist, bemisst sich unzweifelhaft nach den Regeln des BGB. Und wenn §§24ff eben nicht erfüllt sind, dann haben wir eben keinen Verein und es kann schon an diesem Punkt nicht mehr § 14 genossen werden. Selbst wenn man das Recht zur Unkenntlichkeit verbiegen wollte, in dem man eine GbR als Verein betrachtet: Im konkreten Fall gab es weder einen Gesellschaftervertrag noch lies sich aus der Struktur erkennen, das alle "Gesellschafter" gleichberechtigten wären. Die Statuten des Konstrukts definierten sogar das genaue Gegenteil: einer Chef, Rest nix. Keine Wahlen, Rechenschaft etc. Nach meinem Dafürhalten existierte eine GbR in Form der Betreiber der Schießstätte, der Rest waren Kunden. Das wirft auch noch Frage nach der Betriebserlaubnis für Schießstand auf. Der "Verein" kann eine solche schon deswegen nicht gehabt haben, da die Erteilung einer Betriebeserlaubnis gem. § 27 Abs. 1 i.V.m § 10 WaffG nur einem rechtsfähigen Verein, also einem e.V. erteilt werden kann. Des Pudels Kern: Aus der Tatsache, das es manche selbständigen BDS-Gruppen oder BDMP-SLG gibt, welche die Anforderungen an einen Verein nicht im geringsten erfüllen und auch nicht in einen solchen eingebettet sind lässt sich halt nicht ableiten, dass der Vereinsbegriff des BGB und WaffG sich um deren Schlamperei herumbiegen müsse... Solche Gruppen sind im Sinne von 14.2 nur dann auch ohne Rechtspersönlichkeit als Verein anzuerkennen, wenn sie die entsprechendeb vorgaben der §§24 und Folgende erfüllen. -
Bei den klassischen Schießbrillen hat man in der Regel nur ein Glas und das nicht zielende wird entweder abgedeckt oder offen gelassen, weil man mangels Schärfe dann eh nur über das zielende Auge sieht. Hin und wieder lässt sich einer zwei Gläser einsetzten deckt aber aber das nichtzielende Auge beim Schiessen selbst mit opaker Klappe ab Schiesst du da rein statisch mit? Da kann dir eine Schießbrille evtl noch einen vorteil bringen, weil du dein Glas direkt zentrisch in die Visierlinie bringen kannst. Bei Mischnutzung statisch/dynamisch wäre es doch besser mit zwei Einsätzen zu arbeiten.
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Schützenverein geschlossen - Brief vom Landkreis zur Rückgabe der WBK
ASE antwortete auf EL Heat's Thema in Waffenrecht
Abgesehen davon, das eine Verwaltungsvorschrift nicht Gesetze, deren Ausführung sie regeln soll und schon gar nicht andere Gesetze außer Kraft setzen kann, steht hier was zu einem vom BGB abweichenden Verein? Genau: Nichts. Es steht lediglich da, das auch eine Schießleistungsgruppe (BDMP.....) oder eine Reservistenarbeitsgemeinschaft(VdRBw....) natürlich auch ein Schießsportverein sein können, die einem anerkannten Verband angeschlossen sein kann. Diese Erläuterung soll einem etwas einfacher gestrickten Sachbearbeiter klar machen, das auch eine SLG ohne physische Infrastruktur, also ohne das, was sich weniger juristisch beschlagene Zeitgenossen unter einem "Verein" vorstellen, also eine SLG die sich bei einem Schützenverein einmietet, natürlich ein Verein im Sinne der Vorschrift sein kann. Das hat aber mit dem Waffengesetz oder einer darin gemutmaßten Sonderregel nichts zu tun. Worauf es aber ankommt: Schützenvereine im Sinne des BGB und abgeleitet daraus nach §14 und 15 WaffG können auch ohne Rechtsfähigkeit (e.V.) existieren. Von einem Dispens der Verfasstheit gem. §§24ff BGB, welche auch für den nicht rechtsfähigen Verein nach §54 BGB (=nicht e.V.) vorgeschrieben ist, ist dort nichts zu lesen. Personenvereinigungen, welche die Voraussetzungen eines Vereins nicht erfüllen, wie im vorliegenden Fall, sind eben kein Verein, sondern eine GbR oder sonst irgendetwas... Und § 14 lautet nicht auf "Personenvereingigungen" Gbr, GmbH, KG oder AG, sondern auf: Vereine. -
doch doch und denjenigen haben sie auf einer Demo mit einem H&K -Granatwerfer festgenommen.