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ASE

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  1. Wie genau hat der denn ausgesehen? "Olaf T gib Bescheinigung das wir eine WBK der BRD-GmbH beantragen können" "Nö" "!!!!ELF111 Unrechtsregime, warte nur du kommst vor Nürnberg 2.0" "Mir Egal. Fuck off" Und schon hat man Schriftwechsel mit Reichsbürgern Es würde mich ehrlich gesagt wundern, wenn es jemand gäbe, der als Sachbeabeiter Bedürfnisbescheinigungen noch nie Schriftwechsel mit Reichsbürgern zu tun gehabt hätte. Für Jagdschein sind die meist zu faul/doof....
  2. Aber nicht im Rahmen einer Ausnahme §12 Abs 1 Deswegen auch die Einschränkung "Von einem Berechtigten" Dort findet keine Übertragung des "Berechtigten"-Begriffs auf den Ausnahme-Erwerber nach §12 statt, das würde mit der Systematik des Waffg und dem Ausnahmebegriff brechen. Berechtigter an einer erlaubnispflichtigen Waffe ist im Sinne des WaffG, wem die Behörde eine Erlaubnis dazu erteilt hat.
  3. Für den Leihnehmer gilt Der Leiher wird durch die erlaubnisfreie Leihe nicht zu einem Berechtigten im Sinne des hier zitierten §12 Abs. 1 Nr 1., da es sich ja gerade um eine Erlaubnisfreistellung als Ausnahme von der Erlaubnispflicht ("Berechtigungspflicht") handelt. Er könnte die Waffe also nicht legal an einen weiteren WBK Inhaber verleihen. da dieser dann nicht von einem Berechtigten erwirbt. (keine Kettenleihe) Aber auf einen Schießstand ist das aber unerheblich denn §12 Abs 1 Nr. 5 hat nicht zur Voraussetzung das der Überlasser berechtigter an der Waffe ist, er stellt lediglich auf eine Schießstätte nach §27 und den nur temporären Besitz der Waffe ab, für den "Leihnehmer" auf einer Schießstätte gilt also Also: Ja, aus waffenrechtliche Sicht darf ein Leihnehmer nach §12 Abs. 1 Nr 1 auf einer Schießstätte einem anderen eine geliehene Waffe vorübergehend zum Schießen auf dem Schießstand überlassen.
  4. Schon richtig, Stifter helfen unterstützt nur gemeinnützige e.V. nach deutschem Recht. Dan habt einen ihr die vollen kosten, sollte aber auch noch ok sein bei 70 Mitgliedsrn Bei meinVerein war glaube ich auch so eine art App/Chat und Newsletter für Mitglieder integriert Ist eben eine Online Vereinsverwaltung mit Finanzmodul
  5. Maßgeblich dürfte doch eure Rechtsform hier in D sein? - e.V. und - gemeinnützigkeit Anerkannt Sonst wird es glaube ich schwierig?
  6. MeinVerein hatte ich nur mal zur Finanzverwaltung und nach dem der Import und Integration alter Buchungsdaten von 2 verschiedenen Konten dem Programm nicht nahezubringen war, bin ich auf Lexoffice rüber. Wenn ihr nur 1 Konto habt, bzw der Import alter Daten egal ist, dann ist die neben der Finanzfunktionalität die Vereins-Funktionalität (Mitgliederverwaltung etc) für euch das richtige. Als gemeinnütziger Verein ("Förderung des Sports") mit entsprechendem Bescheid könnt ihr da über Stifter-Helfen Sonderkonditionen bekommen https://www.stifter-helfen.de/
  7. Danke das hier nur der Gedanke "Abhandenkommen" zugrunde lag so wie die tradierten 200kg aus dem alten §36 vor 2017. RUs können keinen Unterschied machen, da 0=0. Das ist ja die Inkonsequenz vor obiger Überlegung. Bei Abhandenkommen ist §36 Abs 1 ohnehin schon verletzt und RUs werden bedeutungslos, weil beliebig Zeit vorhanden ist um zu öffnen. Es ist nur erklärbar vor der irrigen Annahme 1er = sehr schwer.
  8. die Regelung stellt ja nicht auf ide Deliktrelevanz der Waffendiebstähle, sondern auf die der entwendbaren Kurzwaffen ab. Bis dahin schon rational, Langwaffen dürften auf dem Schwarzmarkt eher kleinen Abnehmerkreis haben, aber so eine gut zu versteckende/verdeckende KW.... Daraus abgeleiteter Hintergedanke bei 0er: Wenn die Verankerung überwunden wurde, dürfen maximal 5 Waffen verschwinden, wenn im <200kg-Behältnis "leicht" wegzutragen, für 10 muss man sich anstrengen. Damit wird auch eine Maximalmenge KW pro 0er überhaupt definiert. Bei 1er ging man wohl davon aus, das die immer > 200 wiegen und wesentlich schwerer zu öffnen sind als 0er. So stellt man sich ministerialbürokrtisch die Welt vor. In der Praxis dürfte 0 oder 1 weder für den Gelegenheitseinbrecher noch für den dedizierten Waffendieb eine Rolle spielen
  9. ASE

    Blei im Blut

    Und man darf bei Verbrennungen, Deflagrationen, Detonationen nie von einer perfekten Stöchiometrie ausgehen. Es liegt also nicht alles als unlösliche PbO vor nach dem Schuss. Schalt mal deine RLT ab und feuer frei mit mehreren Gk-Waffen, irgendwann schmeckt es süßlich....
  10. Nun, wo dann BKA-Bescheid? Wäre ja kein Problem wenn die Einstufung gar nicht in Frage kommt..
  11. ASE

    Blei im Blut

    Ich meine, ausweislich eines Glattlauf Ruger SBH in 44Mag und süßlichem Bleigeschmack in der Luft in Folge gescheiterter Polyurethanbeschichtung, das die Hypothese die Zeit um Abbrennen des Geschossbodens wäre zu kurz widerlegt ist ....
  12. Wohnsitz laut Personalausweis. Aber ja, die öffentliche Verwaltung ist nicht immer gut aufzufinden, und selbst wenn, man muss sie auch noch erreichen...
  13. Es geht um die Kontaktdaten. Wie oben erwähnt: Wollte jemand unter Vortäuschung falscher Tatsachen eine Waffe illegal erwerben, läge es nahe die Kontaktdaten der "Behörde" gleich in der Mail mitzuteilen. 0190-mein-Schwager-sagt-er-ist-die-behörde. und waffenamt@darknet.de. Die Überprüfung der EWB gehört eben zu den Pflichten des LWB.
  14. Bis hierher könntest du ja auch darauf vertrauen, wenn dir der Erwerber schreibt, er habe eine EWB Exakt so. Nichts anderes habe ich geschrieben. Wäre halt einfacher wenn es ein Bürgerportal für das NWR gäbe. wo man die EWB überprüfen könnte und die dort hinterlegte Versandadresse mitgeteilt bekäme. Da es aber schon Bestrebungen gab, den bösen Versandhandel von Waffen ganz zu unterbinden, muss man wohl weiter die Behörden nerven. Ideologie und Inkompetenz schlägt Pragmatismus.
  15. In Da steht jetzt nichts darüber, das es für dich leicht sei muss. Maßgabe ist Satz 1 "dürfen nur berechtigten Personen überlassen werden." Wie oft hast du schon Waffen im Versand überlassen? Erstes mal?
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