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  1. Eine beglaubigte Kopie sollte ausreichen, den § 38 fordert nicht das Original, wie es z.B. beim § 27 SprengG vorgeschrieben ist. Aber wie @PetMan sagt: dünnes Eis vermeiden. Obacht: Nur weil es nicht explizit dort steht, bedeutet dies nicht das es keine Pflicht zur Dokumentation gibt, wo sich die Waffe gerade befindet. Die Behörde muss zu jedem Zeitpunkt feststellen können, wo sich eine Waffe befindet. Der Gesetzgeber hatte den Fall von Vereinen ohne eigene Schießstätte und Aufbewahrungsmöglichkeit dort nicht wirklich vor Augen.
  2. Dann könnt ihr sie mal auf die bindende Wirkung der WaffVwV und der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu Vordrucken des Waffengesetzes (WaffVordruckVwV) hinweisen. Das ging nun bis 2012 nicht anders (Erlass der allgemeinen Verwaltungsvorschriften und jener zu den Vordrucken) aber anno 2026 ist das blanke Arbeitsverweigerung. Anlage 2: https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/pdf/BMI-KM5-20120530-SF-A002.pdf Es ist auch vollkommen klar warum das sein muss:
  3. Es müssen dann alle verantwortlichen Personen in jede WBK eingetragen sein, wenn alle selbständigen Zugriff auf die Waffen haben sollen. Der galt seit je her und auch weiterhin gilt nur in der Besitzdienerschaft analog § 855 BGB, die ursprüngliche Begründung 1971 bezieht sich wörtlich darauf. Im Beisein und unter Aufsicht, nicht zuletzt bewehrt durch das Recht verbotene Eigenmacht zur Not mit Gewalt zu unterbinden (§ 859 BGB). Im Verein soll in Besitzdienerschaft unter Aufsicht der in die Vereins-WBK eingetragenen verantwortlichen Personen (Besitzherren) der Umgang mit Waffen abseits des Schießen auf der Schießstätte(§ 12 Abs. 1 Nr. 5) erlaubt sein. Beispiele: - Waffen putzen - Ausgabe von Waffen - Helfen beim Transport Alles würde im privaten Umgang ohne Erlaubnis/ Überlassen an einen Unberechtigten darstellen. Der selbständige Umgang, gar der Transport, war damit nie gemeint. Letzteres wurde vom Gesetzgeber in den Entwürfen 2002 ausdrücklich untersagt. Begibt der Besitzherr sich seiner Einflussmöglichkeiten, und diese sind im Lichte des Zwecks des Waffengesetzes nur bei physischer Eingriffsmöglichkeit gegeben, dann wird aus dem Besitzdiener ein Besitzer. Und genau das ist von § 12 Abs 1 Nr. 3b nicht freigestellt.
  4. Und deswegen rantet man sinnlos über Munition für den zivilen Markt herum... Weil das ja auch die gleichen Chargen sind wie die für Behörden.... Sturm im Wasserglas Und ja, im sportlichen Bereich schaut man nach. Gerade beim IPSC kommt dann ein "Stop"!
  5. "Wahrheit". Billige penälerhafte Effekthascherei in seiner Bubble.
  6. Nunja, er nutzt seine Videos auch regelmäßig um auf alle anderen, insbesondere die Verbände oder die dort ehrenamtlich tätigen zu haten. Dann muss er es auch abkönnen, wenn er mal Gegenstand des Spotts ist. Aber das sind eben Charaktermerkmale, die selten zusammen auftreten.
  7. Nach den Erfahrungen mit der .22ern tippe ich eher auf Probleme mit dem Zündhütchen bzw dem Zündsatz.
  8. Bei den .22er gibts da auch Probleme, mit dem (durch)Zünden. Perfekt für Sachkundeprüfungen, es muss nur kalt sein oder man legt die vorher in den Kühlschrank, schon muss man keine Störungen simulieren. Ein LRA-Mitarbeiter, der mir zur Ausbildung geschickt wurde, hatte da dann in der praktischen Prüfung 2x Zündversager und 1x Gefahr von Laufstecker... Der war dann gut geprüft hinterher Den anderen Teilnehmern ging es auch nicht viel besser.
  9. Macht keine Unterschied. Hülsenlänge ist beides mal lang genug. Lauflänge ist da entscheidend und dürfen beide erst ab 40 cm böse aussehen. Und gerade das mach ja die Idiotie der Regelung erst so richtig aus. Das ganze war in zwei punkten auf AK47 (Hülsenlänge 39mm, Lauf 415mm ) getrimmt und noch auf das böse Steier AUG (BulpUP) Verwendet der Deputy-Bösewicht in Stirb langsam 1) Sind die Punkte nicht erfüllt, dann darf es ja wie eine Anscheinswaffe aussehen: - Ar15 in M16 Optik - G36 - G3 - FAL - MG3 in Sportausführung... alle kein Problem. Die ganze Anscheinsargumentation des Bundesrates war also von vorneherein ein Feigenblatt. 2002 Waren schon die ersten Händler in den Startlöchern, O-ton "Kalaschnikov für 400DM". Und das wollte man verhindern.
  10. @Oldmiller im alten § 37 und in den zugehörigen alten Verwaltungsvorschriften welche mangels verordnungsgeberischer Konkretisierung herangezogen wurden. Auszüge aus dem Urteil werden auch fleissig vom BKA in ihre Feststellungsbescheide gem §6 AWaffV eingepflegt. Hessischer VGH, Urteil vom 10.07.2012 - 4 A 152/11 https://openjur.de/u/436979.html Leitsätze: Aus den Urteilsgründen (Hier ja zu Gunsten der Sportschützen, es ging im das CZ-Wechselsystem) ABER: ein großes, über den Griff hinausstehendes Magazin wurde als besonderes No-Go eingestuft:
  11. Er ist aber falsch, weil er eine seriöse Debatte entgleisen lässt.
  12. Und die Waffen für die Zivilisten verkaufen dann VDB-Angehörige, schon klar. Der Cringe....
  13. In diesem Falle hat letztendlich die verbleibende verantwortliche Person ein Problem. Seine Verantwortung ist es, alle Waffen einzuschließen.
  14. Wie gesagt, es gibt nur 3 Konstellationen beim Umgang mit Vereinswaffen. Nicht zur irrigen Annahme verleiten lassen, dass eine persönliche WBK einen zum Berechtigten an den Vereinswaffen machen würde. Umgehen mit den Vereinswaffen darf primär nur der Berechtigte und das ist der in die Vereins-WBK Eingetragene. Unberechtigte, ganz gleich ob mit WBK oder ohne, ob Mitglied oder nicht, dürfen nur unter zwei Konstellationen mit den Waffen umgehen: 1.) Zum Zwecke des Schießens (§ 12 Abs. 1 Nr. 5) 2.) In der Besitzdienerschaft gem § 12 Abs. 1 Nr. 3b für andere Zwecke als Schießens
  15. Stichwort: Zurechenbarkeit. 1. Selbstständigen Zugang zu den Waffen haben nur verantwortliche Personen nach § 10 Abs. 2 WaffG, welche auf der Vereins-WBK eingetragen sind. 2. Nicht eingetragene Personen dürfen nur in der Besitzdienerschaft (§855 BGB) nach § 12 Abs. 1 Nr. 3b WaffG die Waffen erwerben und Besitzen, also z.B. zur Ausgabe oder als Aufsicht. Richtig gelesen, die Urform der Zitierten waffenrechtlichen Vorschrift aus dem Waffengesetz 1971 bezieht sich ausdrücklich auf § 855 BGB. Hierzu muss eine verantwortliche Person anwesend sein, die Funktion des Besitzherren einnehmen und die Verbotene Eigenmacht zu Not mit Gewalt unterbinden (§ 859 BGB). Fehlverhalten des Besitzdieners wird dem Besitzherren zugerechnet, sofern er sich nicht der verbotenen Eigenmacht des Besitzdieners erwehrt hat und diesen hat gewähren hat lassen 3. Das Überlassen des Schlüssels außerhalb der Besitzdienerschaft, also ohne Anwesenheit des Besitzherren, ist strafbares Überlassen an einen Unberechtigten. Nix mit Aufsicht holt den Schlüssel beim Vorstand ab und fährt ins Schützenhaus...
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