ASE
Mitglieder-
Gesamte Inhalte
4.891 -
Benutzer seit
-
Letzter Besuch
Leistungen von ASE
-
https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/NJRE001598358 Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, 3 M 174/24 so macht man das, wenn man einen Waffenraum für erlaubnisfreie Waffen haben möchte.
-
35 Millionen illegale Waffen, 620.000 Fälle gespeichert ,,,,,
ASE antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Berlin-Mehrdistanz? -
35 Millionen illegale Waffen, 620.000 Fälle gespeichert ,,,,,
ASE antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Es geht hier um Waffen, nicht um Autos mit hunderten Teilen.... -
35 Millionen illegale Waffen, 620.000 Fälle gespeichert ,,,,,
ASE antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Was auch nichts nützt, wenn einer drüberhämmert und dann feilt. -
Schützenverein geschlossen - Brief vom Landkreis zur Rückgabe der WBK
ASE antwortete auf EL Heat's Thema in Waffenrecht
Aus "aktuellem" Anlass, d.h. Veröffentlichung eines Beschlusses hierzu wieder hervorgekramt: Verwaltungsgericht Dresden: Beschluss vom 09.02.2026 – 6 L 1014/25 https://files.vogel.de/infodienste/smfiledata/5/0/0/3/0/4/253682.pdf -
Verständnisfrage zur unterschiedlichen Bewertung des Abreißgewichts bei B-Alt.
ASE antwortete auf Tatonka's Thema in Waffenrecht
Man kann auch mit 8mm Hardox 500 eine 8x57 aufhalten. Vorgeschrieben sind dennoch 15mm. Du verstehst das Konzept des Sicherheitsfaktors? Ist überhaupt das zentrale Motiv von der Verwaltungsgerichten im Waffenrecht, insbesondere bei § 36 Der Kläger hat immer ganz eigene Ansichten was 1) da stehe und 2) da stehen müsse 3) und wie das Waffenrecht eingentlich zu laufen habe. Interessiert dann nur keinen. Abhandenkommen und Zugriff unbefugter sind zu verhindern. Aber mein Einwand eingangs traf wieder 100% zu. Für 10€ ersparnis riskiert man lieber, schlimmer noch, stiftet andere dazu an zu riskieren: - ggf Hausdurchsuchung zur Sicherstellung - strafrechtliche Verurteilung - absolute waffenrechtliche Unzuverlässigkeit, lebenslang - einen Haufen Anwalts- und Gerichtskosten. Und über die Aussenwirkung der Debatte ob man denn nun wirklich seinen Waffenschrank verankern müsse braucht man gar nicht erst zu Reden. -
Verständnisfrage zur unterschiedlichen Bewertung des Abreißgewichts bei B-Alt.
ASE antwortete auf Tatonka's Thema in Waffenrecht
Wortlautakrobatik. Geht halt jedesmal in die Hose. Davon das man den Schlüssel "verstecken" dürfte weil nirgendwo stehe das man das nicht dürfe hört man einige Urteile später auch nichts mehr. Komisch, das wurde ja angeblich auch nur "herbeigeschrieben". Nur das die Polizei in solche Angelegenheiten gar nichts zu melden hat. Glaubt man da jetzt, dass man selber Gesetze machen und die Rechtsprechung vorschreibt? Der Gesetzgeber hat angeordnet, dass das Abhandenkommen der Waffe zu verhindern ist. Und genau da liegt das Geschwurbel. Sie sind nicht "vorgerüstet" weil das so ein netter Service des Herstellers ist, sonder sie erhalten die Zertifizierung unter 1000kg nur dann, wenn sie Montageösen aufweisen die Ihrerseits mindestens 50kN aushalten. Warum wohl. Weil die EN-1143-1 dann eben die Gefahr sieht, das man sie einfach wegtragen kann und damit der zertifizierte Schutz gegen einfache Wegnahme eben nicht mehr gewährleistet ist. Und da sollen die Ösen nicht das schwächste Glied in der Kette sein. So ein Geschwätz. Klar der Waffenbesitzer darf das eigenmächtig entscheiden. Nein genau das nicht. Es bleibt letztlich dem Richter überlassen wo er die Grenze zieht, was zur Erreichung des gesetzgeberischen Auftrages, namentlich der Verhinderung der Wegnahme zumutbar gewesen wäre, wenn Gesetz und Verordnung unklar sind. Das sind sie aber garnicht: Und der geregelte Widerstandsgrad gegen WEGNAHME wird unter 1000kg eben nur erreicht, wenn der Schrank verankert ist. Nein, es ist Entscheidung des Richters. Und dann ist es bereits zu spät. Elementar nicht verstanden worum es in § 36 und § 13 AWaffV geht. Genau so gut könntest du Argumentieren das man die Waffen ja gleich vor die Haustür legen könnte, denn wenn nur entsprechend ausgerüstete Einbrecher kämen.... Und was du hier versuchst ist jetzt auf einmal die Grenze bei 250kg zu ziehen. Die EN-1143-1 zieht sie aber bei 1000kg. Und genau wegen solcher Argumentationen vor Gericht wurde 2017 die Zertifizierungspflicht eingeführt. Es ist nämlich nicht @pulvernase der festlegt, das genau das Gewicht seines Waffenschrankes (-1kg) ausreichend ist, damit er sich 10€ Dübel sparen kann, sondern berufenere Stellen. Und die 200kg, welche aus dem Versischerungs(un)wesen stammen sind nicht maßgeblich, sondern die 1000kg der EN-1143-1 Das um so mehr, als dass es um den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geht und nicht darum, ob eine Versicherung ein paar Euro zahlen muss oder nicht. ---------------------------------------------- Gleich mal etwas Rechtsprechung, bei der das im Nebensatz auch behandelt wird: VG Düsseldorf, Beschluss vom 26.07.2023 - 22 L 1044/23 Bayerischer VGH, Beschluss vom 20.04.2023 - 24 CS 23.253 https://openjur.de/u/2505786.html Die Behörde in Regensburg sieht das nicht so wie du es für Bayern pauschal behauptest. -
Verständnisfrage zur unterschiedlichen Bewertung des Abreißgewichts bei B-Alt.
ASE antwortete auf Tatonka's Thema in Waffenrecht
Ich finde es immer wieder bemerkenswert, wie ein 10€ Schwerlastanker für manchen die Alamo-Stellung in seinem privaten Kampf um das Waffenrecht darstellt. Um im Bild zu bleiben: Alamo ging verloren..... In § 36 sind zwei Pflichten aufgegeben. Der Waffenbesitzer muss verhindern, dass 1) die Waffen abhandenkommen, egal ob direkt oder innerhalb eines Waffenschrankes 2) das Unbefugte auf die Waffe(n) als solches zugreifen. 2017 ist dem Gesetzgeber ob der Semantikspielchen zur Aufbewahung gewissermaßen die gesetzgeberische Hutschnur gerissen und er hat eine Strafvorschrift eingeführt: Ich wünsche dann viel Spaß dabei einem Strafgericht, schlimmstenfalls einem Schöffengericht mit zwei Schöffen, welche mit nicht-juristischem Alltagsverstand an die Sache herangehen zu erklären, warum der nunmehr offensichtlich weggetragene 30kg-B-Würfel nicht verankert sein musste und das "liegenlassen" desselben im Regal ganz und garnicht unter "nicht richtig" fallen sollte. -
Nein überhaupt nicht, das ist dann eine Entscheidung, welche einen Kompromiss zwischen Interessen des Antragstellers und den Willen des Gesetzgebers findet.
-
Ja Western ist natürlich auch ein Paradebeispiel wegen der Vielzahl an Waffen. Geklagt werden kann auch nur gegen die korrektheit der Ermessensausübung also solche, nicht gegen die Versagung
-
Eben. § 45 Rücknahme und Widerruf Dabei kann man aber auch darauf abstellen, dass das Erwerbsstreckungsgebot keine inhaltliche Beschränkung (i.S.d § 9) darstellt sondern fester Bestandteil des Erlaubnisumfangs. Dann ist man nicht mehr bei "kann widerrufen" werden, sondern bei "ist zu widerrufen" wegen strafbaren und gröblichen Verstoßes Erwerbrstreckungsgebot auf jeden Fall einhalten.
-
"in der Regel" bedeutet, dass die Behörde einen Ermessenspielraum hat da bedarf es keiner ausdrücklichen Ausnahmeregelungen Man spricht vom "pflichtgemäßen Ermessen" bei dem die Behörde den Zweck der Norm Berücksichtigen muss. Beim Erwerbsstreckungsgebot ist (war..) der Zweck das Horten von Waffen besonders im Hinblick auf die ab 2003 erweiterte gelbe WBK zu verhindern. Ein reines "ich will halt mehr" oder "die gekaufte Waffe gefällt mir nicht, ich will eine andere" wird also nicht genügen, hier würde die Behörde eine Ermessenüberschreitung begehen. Aber auch bei korrektem Ermessen darf der Gebrauch davon nicht dazu führen, dass die Vorschrift gänzlich unterlaufen wird. Da die Regulation des Waffenbestandes intendiert war kann richtiges Ermessen z.B. hier vorliegen wenn: - Waffen nach Verlust/Diebstahl wiedererworben werden sollen - Die Ausübung des Leistungssport erheblich beeinträchtigt würde, weil eine dafür genutzte Waffe defekt und durch strikte Anwendung der 2/6-Regel die Teilnahme an wichtigen Meisterschaften verhindern bzw. stark beeinträchtigen würde. Hier würde ich mir allerdings nur bei internationalem insbesondere olympischen Level Hoffnungen machen.
-
Experimentell ja, aber für das Bedürfnis für ÜK wird es schwierig, sofern nicht von einer Auffangregelung in der Sportordnung gedeckt ist
-
bist du als Mitcom-Admin eingeloggt? Wenn OSM und Vereinsadmin nicht zusammenfallen, kann das der Fall sein.
-
steht in der Mail die über mitcom letzte woche kam