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ASE

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  1. Ah, ja man versucht also sich was zu basteln. Wird in die Hose gehen. Nein sollte es nicht. Nur weil man für bestimmte Magazine eine durch Meldung substituierte Umgangserlaubnis hat bedeutet das nicht, das dadurch diese Umgangserlaubnis einer Waffenbesitzkarte gleichgestellt ist. Die gemeinschaftliche Aufbewahrung nach §13 Abs 8 AWaffV in häuslicher Gemeinschaft gilt nur für an Waffen und Munition Berechtigte: Magazine sind aber definitiongemäß keine Waffen, sondern Sie sind also keine Waffen, sonder vom Waffengesetz erfasste Gegenstände. Daher ist man mit einer Meldebescheinigung im Sinne des §13 Abs. 8 nicht berechtigter Besitzer einer Waffe oder Munition(sondern eines verbotenen Magazins) und damit nicht zur gemeinschaftlichen Aufbewahrung berechtigt. Andernfalls könnte die Erlaubnispflicht und die davor zu erfolgende Prüfung der Voraussetzungen für eine Erlaubnis für den faktischen Zugriff auf erlaubnispflichtige Waffen einfach mit einer Besitzmeldung eines Altmagazins unterlaufen werden, so wie du das mit deiner Familie machst. Aber bitte, spiele dumme Spiele und gewinne dumme Preise....
  2. Ja, welche sollten das sein? Jetzt nicht das dumme Zeug des STMI wiederholen. Das Waffengesetz war eindeutig: Verbotene Magazine gehören nach §13 Abs. 1 AWaffV in einen zertifizierten 1er Schrank Das einzige Problem war und ist, ob Schlüsselaufbewahrung, Bedürfnis oder Magazinaufbewahrung, das in letzter Zeit gewisse Verbände aber auch gewisse staatliche Einrichtungen Käse erzählen, wenn ihnen nicht passt, was im Waffengesetz steht und sie irgendwie die Mitglieder oder Wähler beschwichtigen wollen. Wobei sie mit der Beschwichtigung dann ihre Mitglieder erst richtig reinreiten. Gratulation Abgesehen davon das §24 VwVfG nicht für das Gericht, sondern für die Behörde bestimmt ist und das Gericht lediglich das vorgehen der Behörde entsprechend bewerten muss. Daraus das da steht, das etwas zu Berücksichtigen ist, folgt halt nicht, das es automatisch Auswirkungen pro Kläger hat. Das Gericht hat es bewertet und keinen Anhaltspunkt dafür gefunden, das ein verbotenes Magazin herumliegen darf, egal was das STMI behauptet.
  3. Angesichts aktueller Umfragen wird sich das wohl ändern, sofern die CDU noch Reste politischen Überlebenswillens hat..
  4. Nein könnte es nicht. Bitte auch mal den Beschluss lesen, über welche diskutiert wird....
  5. Das hatte man mir damals geschrieben seitens des bayrischen STMI. Die von mir angeforderte Benennung der Rechtsgrundlagen dieser Behauptung konnte man mir nicht vornehmen. Schon allein deshalb, weil es diese schlicht nicht gibt. Die referenzierte "schonende" Umsetzung bezog sich nur auf die Straffreiheit des Umgangs, d.h. auf den Verzicht auf eine Strafvorschrift. in §53 WaffG. Mit der Aufbewahrung hatte das nie etwas zu tun.
  6. Jäger dürfen zum jagdlichen Training. Die sachlichen Verbote nach §19 BJagdG gelten für den Schuss auf Wild.
  7. Hatten wir. Die Fristgerechte Meldung substituiert eine BKA-Erlaubnis zum Umgang mit diesen Magazinen. Der Umgang ist erlaubt im Rahmen der sonstigen Regeln, d.h: 1. Nur der Altbesitzer darf mit seinen eigenen Magazinen umgehen, weder darf jemand fremdes mit diesen Gegenständen noch der Altbesitzer mit fremden verbotenen Magazinen umgehen, auch nicht nur leihweise auf dem Stand. 2. Sportschützen müssen zum sportlichen Schießen die Langwaffenmagazine auf 10 Schuss begrenzen 3. Jäger dürfen bei der Jagd nur 3 Patronen in der Waffe haben.
  8. Es stammt aus der Feder des Waffenrechtsreferat im BMI Die tatsächlichen Verweisungsfehler im 3. WaffRÄndG wurden auch in 8 Artikel des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen behoben noch bevor sie das WaffG erreicht haben. Du kannst idich also wieder beruhigen. Hier Entwurf und Begründung zu den Korrekturen https://dserver.bundestag.de/btd/19/175/1917585.pdf Alle anderen angeblichen "Verweisungsfehler" stammen samt und sonders aus der Crackpfeife von Leuten, die nicht wahrhaben woll(t)en was da steht.
  9. Das ist es. Nur haben irgendwelche Verbände und staatliche Stellen einen Dreck erzählt. Und mancher wollte das dann nur zu gerne glauben. Ich hatte damals das Bayrische Staatsministerium darauf hingewiesen, aber man blieb stur. Gratulation. Aus dem Beschluss
  10. Tja, was habe ich damals gesagt und geschrieben? Ja aber das Bayrische Staatsministerium hat doch gesagt...... Was lernt man daraus: Exakt lesen was im Gesetz steht, nicht die Meinungen bestimmter Minister und Ministerien
  11. Nun, es wäre dir also lieber, wenn du mit Jeder Waffe 12/18 nachweisen müsstest zuzüglich Wettkampfnachweis für Überkontingent? Nein, Nein, nichts mit 10-Jahresregel, lebenlang und so?
  12. Wo war jetzt hier eigentlich der Aufreger bezüglich der FDP? Gerade mal die Hand unter den Wasserhahn gehalten, ja, Wasser ist nass.
  13. Und damit zurück zur Frage des Themenerstellers, die ist nämlich gar nicht uninteressant: §36 Abs. 3 räumt der Behörde ein Kontrollrecht ein. Nirgends steht geschrieben das diese stets unangemeldet oder sofort durchzuführen ist. Keine Behörde könnte dich am Arbeitsplatz aufsuchen und verlangen, sie jetzt zu deiner Wohnung zu begleiten und die ordnungsgemäße Waffenverwahrung kontrollieren zu lassen. Hier hat der Arbeitgeber Anspruch auf deine Anwesenheit und deine Arbeitskraft. Homeoffice ist 1:1 das gleiche: Im home-office herumzupimmeln statt zu arbeiten ist Arbeitszeitbetrug. Insofern ist man im Homeoffice bei der Arbeit und den Regeln unterworfen. Andererseits muss man sich natürlich die Frage stellen lassen, warum man Zeit zum Öffnen der Tür hat, nicht aber für die Kontrolle, wenn man doch arbeiten musste Last but not least: Es ist klar, das einige Experten™ wieder auf die super Idee™ gekommen sind eine ganz dolle Lücke™, im Waffenrecht gefunden zu haben. Vllt sollte man umgehend ein bewegtes Bild- und Tondokument auf Deineröhre dazu erstellen.. Aber: Das Homeoffice muss im Streitfall natürlich nachweisbar sein Man könnte im Falle einer Kontrolle ja einfach auf das Homeoffice verweisen und so jede Kontrolle umgehen. Wird nicht fliegen, genau so wenig wie die Waffenschrank-Ins-Schlafzimmer-Akrobatik. Nicht vergessen: Der Waffenbesitzer hat die Bringschuld, wenn er es nicht grundsätzlich ermöglicht die Kontrolle durchzuführen, kann die Behörde eben vermuten, das keine sichere Waffenaufbewahrung gegeben ist und die WBK widerrufen. Der Hebel der Behörde ist länger. Wesentlich länger. Aber bei tatsächlichem Homeoffice würde ich einfach nicht die Tür aufmachen. Ich muss arbeiten.
  14. Und hier gleich noch ein Urteil dazu: https://openjur.de/u/608306.html VG Freiburg, Beschluss vom 14.06.2012 - 4 K 914/12 Das Urteil beinhaltet auch:
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