ASE
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WBK liegt wg. Eintragung beim Amt, trotzdem zum Training?
ASE antwortete auf Serious Sam's Thema in Waffenrecht
steht doch da: § 38 Abs. 1 Satz 2 -> § 13 Abs. 3: Wenn Waffe noch nicht eingetragen, Nachweis über die Antragstellung + Jagdschein -
Wegen Softair Pistole: Polizei schiesst 14 Jährigen nieder
ASE antwortete auf EkelAlfred's Thema in Allgemein
Das einzige Problem das ich hier sehe ist der Umstand, das ein Polizeibeamter der einen erkennbar Jugendlichen mit einer Waffe hantieren sieht, sich anno 2026 nicht mehr überwiegend sicher sein kann, das es sich dabei um eine Spielzeugpistole/Softair handelt. Wobei in den Dekaden, in denen das nicht so war, auch keiner mit einer Spielzeugpistole auf einen bewaffneten Polizisten gezielt hätte. Dumme Spiele, dumme Preise. -
WBK liegt wg. Eintragung beim Amt, trotzdem zum Training?
ASE antwortete auf Serious Sam's Thema in Waffenrecht
a) Generell darf eine Waffe nur mit Ausweisdokument und Waffenbesitzkarte geführt werden b) Ausnahme Kraft Gesetzes: Jagdschein oder gelbe WBK mit entsprechendem Nachweis, also am besten Waffenbrief vom Händler und Kopie des Eintragungsangtrags. c) Da nicht "im Original" gefordert ist es denkbar, dass eine beglaubigte Kopie ausreichend sein könnte. Darauf würde ich mich aber nicht verlassen angesichts möglicher Konsequenzen. -
WSV hat da schon frühzeitig (Anfang Juli) drauf reagiert und lässt nicht locker. Kommt noch ein Newsletter dazu. Ging auch an das BMI. https://www.wsv1850.de/images/PDF-Dateien_2025/Infothek/Stellungnahme_des_WSV_zum_Gesetzesantrag_des_Bundeslandes_Berlin.pdf
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Waffenrechtliches Bedürfnis und Waffenanzahl bei Jägern und Sportschützen
ASE antwortete auf Tatonka's Thema in Waffenrecht
Und der wissenschaftliche Dienst hat 10 oder 15 vorgeschlagen. Wobei es ja in sofern ok wäre, weil man hier keine feste Erlaubnisgrenze wie bei der gelben einführen würde, sondern lediglich eine Bedürfnisprüfung anlässlich der Eintragung. Das könnte man auch abgestuft einführen: Ab 10 kann, ab 20 muss oder ähnlich. Bei der gelben hätte es das auch getan anstatt Erwerb ohne Erlaubnis draus zu machen, wen die 11. erworben wird. -
Waffenrechtliches Bedürfnis und Waffenanzahl bei Jägern und Sportschützen
ASE antwortete auf Tatonka's Thema in Waffenrecht
Was in der Debatte um das jagdliche Bedürfnis gerne übersehen wird, ist das es nicht nur um das wieviel sondern auch um das wann und wie geht. Bedürfnis wird immer mit möglichst viel haben dürfen gleichgesetzt, was wenn man mal halbwegs ehrlich ist eigentlich schon alles aussagt über den wahren Zweck, namentlich Horten. Dabei war die gesetzgeberische Intention und eigentlich eine ganz andere: Weil es schlechterdings viel zu aufwändig ist und seitens der Sachbearbeiter in der Regel auch nicht richtig einschätzen kann, was für die jeweilige jagdliche Situation das richtige ist, wurden den Jäger weitreichende Privilegierungen eingeräumt, schon auch deswegen weil es gesetzgeberisch schwierig umzusetzen ist, einerseites Horten zu verhindern und andererseits den notwendigen Freiraum zu lassen. Anders als bei Sportschützen, wo man ja über genormte Disziplinen und schießsportliche Aktivität, insbesondere Wettkampfteilnahme einen konkreten und im Grunde einfach zu überprüfenden Anhaltspunkt für das waffenrechtliche Bedürfnis hat, ist die Beurteilung bei Jägern eben wesentlich diffuser und Einzellfallbezogen. Daher hat man sich entschieden § 13 wie folgt zu gestalten: 1) Für den Erwerb von Langwaffen der Erlaubnispflicht freigestellt (sic!) 2) Für die Erteilung der Besitzerlaubnis aus 1, vulgo Eintragung, weitestgehend vom Bedürfnisnachweis befreit. 3.) Bei Kurzwaffen hat man an der Erlaubnispflicht festgehalten und ein Bedürfnis von 2 KW Der Jäger sollte selbst die notwendige Ausstattung für seine jagdliche(n) Situation(en) beurteilen und auch schnell und unkompliziert (kein Bedürfnisnachweis) einer veränderten Situation/Jagdgelegenheit anpassen können, ohne seiner Behörde aufwändig darlegen zu müssen warum er denn nun eine 30.06 statt eine 308 benötige oder warum noch eine .223 für Reh gerade passend währe etc. Solche Privilegierungen finden allerdings unter gewissen Annahmen statt, die, analog der gelben WBK, davon ausgingen das nicht gehortet werden würde. Bei der gelben WBK schon von Beginn an (1976) mit der Willensbekundung, das man missbrauch zum Horten über das allgemeine Bedürfnisprinzip abfangen kann und soll. Analog verhält es sich auch nach wie vor bei § 13: Der Langwaffenerwerb ist nur privilegiert, wenn er zum Zwecke der Jagd erfolgt, offenkundiges Horten (40-50 Waffen... glaube der Rekord liegt irgendwo über 500....) ist nicht gedeckt. Der häufig vorgebrachte Einwand lex specialis derogat lex generali ist halt im Waffenrecht doch nur eine Floskel. Der Gesetzgeber wirft eben nicht seine gesamte Grundsystematik über Bord, nur weil jemand einen Jagdschein innehat. Nun sind die Fälle Niedersachens (Lüneburg) und Bayern schlechterdings nicht vergleichbar. - In Würzburg/Bay. VGH ging es darum, ob das vom Gesetzgeber bedürfnisnachweisfrei gewährte Kontingent an zwei Kurzwaffen von anderen Bedürfnissen ausgefüllt werden kann. Was den Jäger dann bei der oben genannten Auswahl der Waffen nach jagdlicher Eignung (Gewicht, Sicherheite, Visierung etc) rechtswidrig einschränkt - In NRW ging es darum, das jemand hohe zweistellige Zahlen an Langwaffen(>60) besaß und nun unbedingt zum Zwecke der Jagd noch eine Kaschi und einen weiteren Kanulfer eintragen lassen wollte. Ist ist klar, was passieren wird: Günstigen Falls wird § 13 Abs 2 minimalinvasiv auf "X Langwaffen" gefasst (X=10, 15...) so dass die Behörden ermächtigt sind darüber hinaus das Bedürfnis zu prüfen, genau das stellt der Bericht des WD in den Raum. Damit sind die Händel nicht vom Tisch, aber die Behörden haben dann den längeren Hebel. -
Hier die Primärquelle: https://openjur.de/u/2544747.html Kurzum: Die günstigste Auslegung: "Den Kuchen essen aber ihn noch haben". Der Jäger darf seine Sportwaffen zwar nutzen, muss dieses aber nicht. Daher darf für die Anwendung der Bedürfnisregeln des § 13 nicht die über § 14 erworbene Waffen berücksichtigt werden. Fein differenziert: Die Norm sagt, das ein Jäger Schusswaffen schießen und Jagen darf, ob es seine eigenen Jagdwaffen, Sportwaffen oder Fremdwaffen sind ist dabei nicht festgelegt. Maßgeblich sind nur die sachlichen Verbote des §19 BJagdG
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Wieviel Patronen dazu? So weit ich weis, besteht ein erheblicher Unterscheid im Subtext, ob 6 oder 1 Patronen drin sind...
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Die Sache ist einfach: Nur den auf der Vereins-WBK eingetragenen verantwortliche Personen gem. § 10 Abs. 2 WaffG wird die Erlaubnis zum Umgang und damit auch zur Verwahrung der Vereinswaffen erteilt. Nur diese haben selbständigen Zugriff. Zugriff Unberechtigter, und das sind auch andere WBK-Inhaber, ist nur im Rahmen von § 12 Abs. 1 Nr. 3b also in Besitzdienerschaft unter Aufsicht des Besitzherren (=Person nach §10 Abs. 2 WaffG) zulässig. Die Vereinswaffen dürfen daher: a) Gem. § 36 i.V.m. § 13 AWaffV am Wohnsitz der verantwortlichen Personen verwahrt werde. b) Gem. § 36 i.V.m. § 14 AWaffV (Sicherungskonzept) im in der Regel dauerhaft unbewohnten Vereinsheim aufbewahren.
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https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2024-N-49693?hl=true
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Ja was den sonst? Klassische Fehlannahme beim Waffenrecht: 1. Ein WBK-Inhaber ist kein "generell" Berechtiger 2. Berechtigt ist er, wie der Erlaubnistext der WBK schon sagt, nur an seinen Waffen, bzw am Erwerb solcher für die bei Grün ein Voreintrag besteht. 3. Auch als Leihnehmer usw ist er nicht Berechtigter, sondern er kommt als WBK-Inhaber in den Genuss gewisser Erlaubnisfreistellungen für den vorübergehenden Besitz von Fremdwaffen.
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Nicht "angehalten", sondern gem § 4 Abs. 4 WaffG verpflichtet. Auch hier nicht angehalten, sondern gem. §45 Abs. 2 verpflichtet. Einzig: § 45 Abs. 3 räumt der Behörde beim Bedürfnis einen gewissen Ermessensspielraun ein, so darf sie in besonderen Fällen anders als bei den harten Erlaubnisvoraussetzungen, also Zuverlässigkeit (§5), persönlicher Eignung (§6) oder Sachkunde (§7) vom Widerruf der WBK auch dann absehen, wenn das Bedürfnis vorübergehend oder dauerhaft entfallen ist. Zweiteres: 1.) Es wird zunächst eine Anhörung durchgeführt /rechtliches Gehör eingeräumt mit der Ankündigung die Besitzerlaubnisse widerrufen zu wollen. 2.) Danach wird dann das Widerrufsverfahren eingeleitet, sofern der Waffenbesitzer keine Überzeugenden Argumente im Sinne von § 45 Abs. 3 vorgebracht oder schlicht ein Bedürfnis nachgewiesen hat. 3.) Der Waffenbesitzer erhält so dann die Anordnung die Waffen binnen Frist einem Berechtigten zu überlassen oder diese unbrauchbar machen zu lassen und darüber einen Nachweis zu führen und die Erlaubnisurkunden zurückzugeben. Nein. Kein Bedürfnis zu haben ist keine Straftat oder sonstiger Verstoß gegen das Waffengesetz. Das Bedürfnis ist "nur" eine Erlaubnisvoraussetzung. So lange die Erlaubnis besteht, ist der Besitz rechtmäßig. Ein strafbarer Verstoß liegt erst dann vor, wenn entgegen der Anordnung der Behörde der Besitz nach der Frist zur Überlassung noch weiter ausgeübt wird. Da liegt dann Besitz ohne Erlaubnis vor.
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Gesetzentwurf des Berliner Senats will Vergehen strafrechtlich als Verbrechen einstufen
ASE antwortete auf fw114's Thema in Waffenrecht
Man muss da wirklich aufpassen: Nur ein Paar Vorfälle aus den letzten Jahren, von denen ich entweder über Analyse von Urteile oder durch direktes Nachfragen der Betroffenen bei mir erfahren habe, alles HA-Kurzwaffen: - Leihfrist überzogen - Unzulässig Dauerleihe - Pseudo-Leihe (Überlassung ohne Absicht der Rückgabe) - Walther GSP .32 mit WS gekauft auf .22 Eintrag (gleich 2x...) - Vorstand erwirbt Pistole auf Vereins-WBK ohne Voreintrag - Vorstand nimmt Pseudo-Waffenleihe vor, ohne eingetragenen verantwortliche Person gem. § 10 Abs. 2 WaffG zu sein - Pseudo-Leihe: Schlüssel für Waffenschrank an anderen WBK-Inhaber überlassen - Schreckschusswaffe ohne Zulassungszeichen besessen/eingeführt Gegenwärtige dann meist Einstellung des Verfahrens wegen geringer Schuld, gegen Auflagen. Waffenrechtlich dann unzuverlässig. Eigentlich müsste man sich in der politischen Debatte folgende Frage stellen: In wie fern sind hier Zielstellung und Zweck des Gesetzes überhaupt berührt: Es ist niemand, der unzuverlässig und persönlich ungeeignet war in den Besitz einer (halbautomatischen Kurz-) Schusswaffe gelangt, was das primäre Ziel des Waffengesetzes ist, zumindest Vordergründig. Der Verstoß bezieht sich rein auf die Nichtbeachtung bestimmter Ordnungsregeln, bei Erstverstoß wäre bei weiterer Bejahung der Zuverlässigkeit ein reines Bußgeld angemessen, ggf. könnte man auch über die Verpflichtung zur Nachschulung analog des Fahrerlaubnisrechts nachdenken. Es handelt sich gewissermaßen um "Binnenverstöße" von denen keine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehen und bei denen eine Prognose der künftigen Unzuverlässigkeit auf wackeligen Beinen steht. Genau bei Letzterem ist die Sache in den letzten 20 Jahren völlig aus dem Ruder gelaufen. Kleinster Verstoß: Unzuverlässig! Weil man die künftige missbräuchliche Verwendung einer Waffe projeziert. Würde Fahrerlaubnisrecht derart exekutiert, es gäbe weder Stau noch Parkprobleme... Stattdessen: Die Berliner suchen jetzt für ein Ventil für ihre verkorkste Sicherheitspolitik zu denen auch die Zuwanderungspolitik gehört. Da beisst die Maus keinen Faden ab: Ohne Clans in Deutschland, keine Clanschiessereien in Deutschland, simple as. Kuscheljustitz kommt hinzu, denn man müsste ja einfach nur den bestehenden Strafrahmen ausschöpfen. Stattdessen wollen die Berliner jetzt jeden der oben genannten für mindestens ein Jahr in den Knast fahren lassen, Einstellung ist nur bei Vergehen möglich, nicht bei Verbrechen. Existenzvernichtung (Job weg, Wohnung weg, Vorbestraft etc.). Schnüffelleiparagraph bei Verdacht inbegriffen. Völliger Wahnsinn. Oder Methode... Die Grenzen weit aufmachen und dann das Land in ein Open-Air-Gefängnis verwandeln. Jeder darf rein, aber einmal drinnen gibt es keine e Bürger mehr, sondern nur noch Insassen. Und die sind alle verdächtig. Zellenvisitation! Da Pistole! In den Bunker mit ihm! -
Das oder gleich WBK mit Bedürfnispflicht. Anno 2023 war auch eine Sachkundepflicht für den KWS vorgesehen. Auch rückwirkend Sofern die Erlaubnisvoraussetzungen vorliegen, sonst siehe Pfeilabschussgeräte. Wollte mir damals auch keiner Glauben....