ASE
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Es kommt ja selten vor, das ich an @JoergS nichts auszusetzen habe, aber die Armbrust zusammen mit den SRS Waffen hat das BMI und der Bundesrat eigentlich schon immer auf dem Kiker. Der kriminalistische Ansatz: Die Armbrust tritt auch als modere Repetierarmbrust nicht wesentlich in erscheinung Der präventive Ansatz: Wenn Waffen über 7.5J Erlaubnispflichtig sind, müssen Armbrüste dies ebenfalls sein.
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Evaluierung und Fortentwicklung des Waffenrechts gem. KoaV 21. LP
ASE antwortete auf Tatonka's Thema in Waffenrecht
Brrrr, da ist noch die selektive Evaluierung unter Nancy drin. "Wir haben ausgewählte Behörden gefragt. Die haben gesagt, was wir zum Bedürfnis hören wollen...." -
Großkaliber Genehmigung bei Kleinkaliber Trainingseinheiten?
ASE antwortete auf Martinii's Thema in Waffenrecht
@Martinii Welcher Verband? -
Darum sage ich ja verfahrenstaktisch. Denn dann wird zunächst mal auf Wiederherstellung der der aufschiebenden Wirkung geklagt. Das bringt dann ein paar Monate, sofern, wie hier nicht der Falls § 46 Abs. 2-4 zutreffen sollten.
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§ 5 Abs. 2 umfasst die Regelunzuverlässigkeit, bei der, es anders als bei der absoluten gem. § 5 Abs. 1 einen Ermessensspielraum der Behörde gibt unter anderem hinsichtlich der Fristen. Wen die Rechtskraft des Strafbefehls vor 3 Jahren eintrat, dürfte die Straftat in 2 Jahren nicht mehr zur Bewertung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit herangezogen werden. Die 5 Jahresfrist wäre ja schon "fast" um Mit anwaltlichem Unterstützung kann da der Widerruf ggf abgewendet werden bzw verfahrentstaktisch so lange herausgezögert werden, bis die Zuverlässigkeit kraft Gesetzes wieder gegeben ist.
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WBK liegt wg. Eintragung beim Amt, trotzdem zum Training?
ASE antwortete auf Serious Sam's Thema in Waffenrecht
Oh lass den "wertigkeitskram" stecken. § 38 regelt unzweideutig, welche Ausweispflichten bestehen. Die einzige Frage ist, ob WBK im Original oder amtlich beglaubigte Kopie derselben ausreichend ist. -
Nach Sachsen-Anhalt Urteil nun die ersten "Follow Up's" der Behörden
ASE antwortete auf fw114's Thema in Waffenrecht
Du setzt also eine nicht vom BVerfG vebotene Partei und die NSDAP gleich und behauptest also damit, Sachen-Anhalt am 7.9.2026 und Deutschland 1933-1945 sei das gleiche. Mal darüber nachgedacht, dass solche Äußerungen justiziabel sind? -
WBK liegt wg. Eintragung beim Amt, trotzdem zum Training?
ASE antwortete auf Serious Sam's Thema in Waffenrecht
Der Gesetzestext ist für alle Situationen. Doch ist es. Weil in diesem Fall die Waffe eben nicht geführt werden darf. Die "Mitwirkungspflicht" bedeutet gem § 38 Abs ein Personaldokument und die Waffenbesitzkarte mitzuführen. -
WBK liegt wg. Eintragung beim Amt, trotzdem zum Training?
ASE antwortete auf Serious Sam's Thema in Waffenrecht
steht doch da: § 38 Abs. 1 Satz 2 -> § 13 Abs. 3: Wenn Waffe noch nicht eingetragen, Nachweis über die Antragstellung + Jagdschein -
Wegen Softair Pistole: Polizei schiesst 14 Jährigen nieder
ASE antwortete auf EkelAlfred's Thema in Allgemein
Das einzige Problem das ich hier sehe ist der Umstand, das ein Polizeibeamter der einen erkennbar Jugendlichen mit einer Waffe hantieren sieht, sich anno 2026 nicht mehr überwiegend sicher sein kann, das es sich dabei um eine Spielzeugpistole/Softair handelt. Wobei in den Dekaden, in denen das nicht so war, auch keiner mit einer Spielzeugpistole auf einen bewaffneten Polizisten gezielt hätte. Dumme Spiele, dumme Preise. -
WBK liegt wg. Eintragung beim Amt, trotzdem zum Training?
ASE antwortete auf Serious Sam's Thema in Waffenrecht
a) Generell darf eine Waffe nur mit Ausweisdokument und Waffenbesitzkarte geführt werden b) Ausnahme Kraft Gesetzes: Jagdschein oder gelbe WBK mit entsprechendem Nachweis, also am besten Waffenbrief vom Händler und Kopie des Eintragungsangtrags. c) Da nicht "im Original" gefordert ist es denkbar, dass eine beglaubigte Kopie ausreichend sein könnte. Darauf würde ich mich aber nicht verlassen angesichts möglicher Konsequenzen. -
WSV hat da schon frühzeitig (Anfang Juli) drauf reagiert und lässt nicht locker. Kommt noch ein Newsletter dazu. Ging auch an das BMI. https://www.wsv1850.de/images/PDF-Dateien_2025/Infothek/Stellungnahme_des_WSV_zum_Gesetzesantrag_des_Bundeslandes_Berlin.pdf
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Waffenrechtliches Bedürfnis und Waffenanzahl bei Jägern und Sportschützen
ASE antwortete auf Tatonka's Thema in Waffenrecht
Und der wissenschaftliche Dienst hat 10 oder 15 vorgeschlagen. Wobei es ja in sofern ok wäre, weil man hier keine feste Erlaubnisgrenze wie bei der gelben einführen würde, sondern lediglich eine Bedürfnisprüfung anlässlich der Eintragung. Das könnte man auch abgestuft einführen: Ab 10 kann, ab 20 muss oder ähnlich. Bei der gelben hätte es das auch getan anstatt Erwerb ohne Erlaubnis draus zu machen, wen die 11. erworben wird. -
Waffenrechtliches Bedürfnis und Waffenanzahl bei Jägern und Sportschützen
ASE antwortete auf Tatonka's Thema in Waffenrecht
Was in der Debatte um das jagdliche Bedürfnis gerne übersehen wird, ist das es nicht nur um das wieviel sondern auch um das wann und wie geht. Bedürfnis wird immer mit möglichst viel haben dürfen gleichgesetzt, was wenn man mal halbwegs ehrlich ist eigentlich schon alles aussagt über den wahren Zweck, namentlich Horten. Dabei war die gesetzgeberische Intention und eigentlich eine ganz andere: Weil es schlechterdings viel zu aufwändig ist und seitens der Sachbearbeiter in der Regel auch nicht richtig einschätzen kann, was für die jeweilige jagdliche Situation das richtige ist, wurden den Jäger weitreichende Privilegierungen eingeräumt, schon auch deswegen weil es gesetzgeberisch schwierig umzusetzen ist, einerseites Horten zu verhindern und andererseits den notwendigen Freiraum zu lassen. Anders als bei Sportschützen, wo man ja über genormte Disziplinen und schießsportliche Aktivität, insbesondere Wettkampfteilnahme einen konkreten und im Grunde einfach zu überprüfenden Anhaltspunkt für das waffenrechtliche Bedürfnis hat, ist die Beurteilung bei Jägern eben wesentlich diffuser und Einzellfallbezogen. Daher hat man sich entschieden § 13 wie folgt zu gestalten: 1) Für den Erwerb von Langwaffen der Erlaubnispflicht freigestellt (sic!) 2) Für die Erteilung der Besitzerlaubnis aus 1, vulgo Eintragung, weitestgehend vom Bedürfnisnachweis befreit. 3.) Bei Kurzwaffen hat man an der Erlaubnispflicht festgehalten und ein Bedürfnis von 2 KW Der Jäger sollte selbst die notwendige Ausstattung für seine jagdliche(n) Situation(en) beurteilen und auch schnell und unkompliziert (kein Bedürfnisnachweis) einer veränderten Situation/Jagdgelegenheit anpassen können, ohne seiner Behörde aufwändig darlegen zu müssen warum er denn nun eine 30.06 statt eine 308 benötige oder warum noch eine .223 für Reh gerade passend währe etc. Solche Privilegierungen finden allerdings unter gewissen Annahmen statt, die, analog der gelben WBK, davon ausgingen das nicht gehortet werden würde. Bei der gelben WBK schon von Beginn an (1976) mit der Willensbekundung, das man missbrauch zum Horten über das allgemeine Bedürfnisprinzip abfangen kann und soll. Analog verhält es sich auch nach wie vor bei § 13: Der Langwaffenerwerb ist nur privilegiert, wenn er zum Zwecke der Jagd erfolgt, offenkundiges Horten (40-50 Waffen... glaube der Rekord liegt irgendwo über 500....) ist nicht gedeckt. Der häufig vorgebrachte Einwand lex specialis derogat lex generali ist halt im Waffenrecht doch nur eine Floskel. Der Gesetzgeber wirft eben nicht seine gesamte Grundsystematik über Bord, nur weil jemand einen Jagdschein innehat. Nun sind die Fälle Niedersachens (Lüneburg) und Bayern schlechterdings nicht vergleichbar. - In Würzburg/Bay. VGH ging es darum, ob das vom Gesetzgeber bedürfnisnachweisfrei gewährte Kontingent an zwei Kurzwaffen von anderen Bedürfnissen ausgefüllt werden kann. Was den Jäger dann bei der oben genannten Auswahl der Waffen nach jagdlicher Eignung (Gewicht, Sicherheite, Visierung etc) rechtswidrig einschränkt - In NRW ging es darum, das jemand hohe zweistellige Zahlen an Langwaffen(>60) besaß und nun unbedingt zum Zwecke der Jagd noch eine Kaschi und einen weiteren Kanulfer eintragen lassen wollte. Ist ist klar, was passieren wird: Günstigen Falls wird § 13 Abs 2 minimalinvasiv auf "X Langwaffen" gefasst (X=10, 15...) so dass die Behörden ermächtigt sind darüber hinaus das Bedürfnis zu prüfen, genau das stellt der Bericht des WD in den Raum. Damit sind die Händel nicht vom Tisch, aber die Behörden haben dann den längeren Hebel.