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DEVA Berlin - Schießstandmiete von 12.000 Euro pro Jahr auf 300.000 Euro pro Jahr erhöht!
ASE antwortete auf BallistikPro's Thema in Allgemein
Ganz so falsch liegt @BallistikPro halt anno 2026 nicht mehr. Viele Vereine haben da Mischfinanzierung (Jahresbeitrag + Standgeld) für 5€ inkl schießt man heute halt nicht mehr. -
solange dein Amt dir nichts böses will.... Fand hier das Vorgehen eine Behörde wie beschrieben gut: Einfach ad hoc erstmal verlängern um Rechtssicherheit für den Antragsteller zu schaffen und im bei negativer Prüfung dann halt widerrufen. Man muss sich im Klaren sein, das hier sofort eine Straftat nach dem SprengG vorliegt. Zuverlässigkeit nach SprengG, WaffG, BJagdG selbstredend auch weg Hier sollte man analog § 10 Abs. 3 wenigstens eine Übergangsfrist schaffen: Sofort kein Erwerb mehr, aber der Besitz des Pulvers ist noch eine Weile genehmigt.
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@JFry Das Thema ist hier §27 SprengG und nicht Jagdschein. Letzterer stellt den Inhaber von der Erlaubnispflicht für den Erwerb von Langwaffen frei und für Erwerb und Besitz von Munition frei. Ist er erloschen dürfen keine Waffen/Mumition mehr erworben und keine Munition mehr besessen werden.(Ausser MEB in WBK eingetragen) Beim SprengG in diesem Punkt vergleichbar zur Munition beim Jagdschein. Ist der 27er abgelaufen darf kein Umgang mit Pulver, und das ist auch die bloße Aufbewahrung, mehr erfolgen. Einzig selbstgeladene Munition darf nach § 10/3 noch ein halbes Jahr besessen werden Beknackt geregelt. Unverständlich warum nicht auf Widerruf bei Wegfall des Bedürfnis.
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DEVA Berlin - Schießstandmiete von 12.000 Euro pro Jahr auf 300.000 Euro pro Jahr erhöht!
ASE antwortete auf BallistikPro's Thema in Allgemein
Hmmm. Hat in meinem Verein 15000 gekostet. Ich weis nicht was die Lüftungsheinis da immer für einen Hokus-Pokus drum machen. Gutachter hat sie gelobt. Anemometer und Nebelmaschine sind halt pflicht. Habt ihr mit dem Gutachter geredet? Klar wenn ich Edeltrollo mit Zertifikat kaufe dann wird es schon teuer. Aber 5x25M rückprallsicherer Boden beim Morgenroth halt auch nur ~13000-15000€ WTF, bei vorhandenem Gebäude. Wie breit sind die? Mahagonivertäfelt? -
DEVA Berlin - Schießstandmiete von 12.000 Euro pro Jahr auf 300.000 Euro pro Jahr erhöht!
ASE antwortete auf BallistikPro's Thema in Allgemein
Wäre rechtlich nicht möglich. Sonderumlagen sind in der Regel nur statthaft, wenn der Bestand des Vereines anderfalls gefährdet wäre. -
DEVA Berlin - Schießstandmiete von 12.000 Euro pro Jahr auf 300.000 Euro pro Jahr erhöht!
ASE antwortete auf BallistikPro's Thema in Allgemein
@webnotar Meinst du nicht, das wenn man 2 mille umsetzt, man nicht besser in die Fläche geht und den Ausbau Mehrdistanz/Dynamisch/Steel in den Vereinen fördert, anstatt alles auf einen Haufen zu werfen? -
10-Jahres-Frist bei Sportschützen – WBK zwischenzeitlich zurückgegeben
ASE antwortete auf MarcusDo's Thema in Waffenrecht
Ich hatte schon Fälle, da wurde ein grüne WBK, aus der alle Waffen ausgetragen waren an den Schützen zurück gegeben, er war gewissermaßen noch als WBK-Inhaber bei der Behörde aktenkundig. Nach Wiedereinstieg wurde die 10-Jahresbescheinigung ohne weiteres akzeptiert. Aber: In dem Fall wurde einfach die Bescheinigung übersandt, Behörde hat diese akzeptiert. Nachfragen lupft die Behörde halt auf eine Fragestellung hinauf, die sie vorher evtl gar nicht hatte. Bei Unterbrechung des Waffenbesitzes/der schießsportlichen Aktivität ist 10 Jahresregel auslegungsbedürftig, der Gesetzgeber hat dazu keine eindeutigen Vorgaben gemacht. Hierbei zieht man die Begründungen der Gesetzesentwürfe heran: BT-Drs.: 363/19, Seite 80, https://dserver.bundestag.de/brd/2019/0363-19.pdf Drucksache 19/15875, Seite 37, https://dserver.bundestag.de/btd/19/158/1915875.pdf Die restriktive Auslegung lautet wie folgt: Die 10-Jahresregel des § 14 Abs. 4 Satz 3 ist keine gänzliche Freistellung von der allgemeinen Bedürfnisanforderung und damit von der Pflicht zur schießsportlichen Aktivität. Zunächst wird lediglich die Art des Nachweises auf eine einfache Mitgliedsbescheinigung reduziert, welche abweichend von der sonstigen Systematik des § 14 auch durch den Verein erfolgen darf und damit Schützen und Verbände entlastet. Es besteht also zunächst eine widerlegbare gesetzgeberische Vermutung, dass ein solcher Sportschütze auch weiter schießsportlich aktiv ist. Anders als bei § 13 Abs. 2 und seiner Begründung lässt sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen, dass hier eine unwiderlegbare Fiktion vorliegt. Die Behörde könnte als auf jeden Fall den Gegenbeweis antreten, d.h. also Nachweisen, dass ein Bedürfnis de facto nicht besteht. Dabei muss sie allerdings den Beweis selber erbringen. Die liberale Auslegung lautet wie folgt: Die Formulierung "genügt für das Fortbestehen des Bedürfnisses des Sportschützen die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein nach Absatz 2" ist eine gesetzgeberische Fiktion. Bei Nachweis der Vereinsmitgliedschaft kann die Behörde den Gegenbeweis, also das ein Bedürfnis wegen de facto schießsportlicher Inaktivität nicht besteht, nicht rechtswirksam erbringen. Die Mitgliedsbescheinigung ist bei dieser Auslegung der unanfechtbare Bedürfnisnachweis. --------------------------------------------------------------------------------------------------- Aufgrund der bekannten generellen Rechtsprechung zum waffenrechtlichen Bedürfnis - lies: kein Ersitzungsrecht für den Besitz von Waffen - gehe ich von der restriktiven Auslegung aus. Es ist also im worst-case möglich, die Vermutung des Gesetzgebers auch nach erreichen der 10-Jahresfrist zu widerlegen. Das gilt selbstredend besonders im Falle des freiwilligen Veräußerns von Waffen und Rückgabe der WBK. Hier ist die Widerlegung der Vermutung durch die Behörde sehr einfach, da vom Ex-Sportschützen bereits aktiv vorweggenommen. Die Uhr wird also quasi genullt. @MarcusDo Was bedeutet das für dich: Was selbst nach erreichen der 10-Jahresfrist möglich ist, also das Widerlegen der gesetzlichen Vermutung, das gilt um so mehr vor ihrer Erreichung. Durch die freiwillige Abgabe von Waffen und WBK hast du dokumentiert, dass du kein waffenrechtliches Bedürfnis mehr hast. Die Erleichterung des § 14 Abs. 4 Satz 3 soll ja gerade nur an langjährige Sportschützen richten, welche durch 10 Jahre Waffenbesitz mit dahin einhergehender fortlaufender Bedürfnisprüfung, ergo beim Ersterwerb, jedem nachfolgenden Voreintrag und zusätzlich 2 mal zum Besitz, bewiesen haben, dass sie, um mit den Worten des Gesetzgebers zu sprechen, ernsthafte Sportschützen und nicht nur am Waffenerwerb/-besitz interessiert sind. Natürlich kann es sich dennoch lohnen, mit der Behörde zu reden. Wie erwähnt gibt es auch Fälle in denen die Behörde die Uhr eben nicht genullt hat. Offen gesagt würde ich da aber nicht völlig drauf vertrauen, den Behördenleitungen und Auslegung wechseln nun einmal auch. Es ist besser, die schießsportliche Aktivität und Dokumentation derselben auf dem geforderten Level (4/6) bis zum Erreichen der 10-Jahresfrist nach Neuerwerb fortzuführen. Eigentlich sogar darüber hinaus.... -
Der feste Glaube mancher Behörde ist da bereits erschüttert worden...... Es gibt zwar Urteile in die Richtung, und da liegt das Problem: ersinstanzlich (https://openjur.de/u/2335535.html VG Würzburg, Urteil vom 19.02.2021 - W 9 K 20.952) Hier wird das Sprengstoffgesetz gem. der bayrischen Doktrin - die Behörde hat immer recht - überdehnt. Eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis kann beschränkt werden, aber:
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Wenn man hier Nancys Entwurf zugrundelegt nein. Die Armbrüste wären dann nur KWS-Pflichtig, würden dort aber nicht eingetragen. der KWS allerdings Sachkundepflichtig, auch rückwirkend.
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Es kommt ja selten vor, das ich an @JoergS nichts auszusetzen habe, aber die Armbrust zusammen mit den SRS Waffen hat das BMI und der Bundesrat eigentlich schon immer auf dem Kiker. Der kriminalistische Ansatz: Die Armbrust tritt auch als modere Repetierarmbrust nicht wesentlich in erscheinung Der präventive Ansatz: Wenn Waffen über 7.5J Erlaubnispflichtig sind, müssen Armbrüste dies ebenfalls sein.
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Evaluierung und Fortentwicklung des Waffenrechts gem. KoaV 21. LP
ASE antwortete auf Tatonka's Thema in Waffenrecht
Brrrr, da ist noch die selektive Evaluierung unter Nancy drin. "Wir haben ausgewählte Behörden gefragt. Die haben gesagt, was wir zum Bedürfnis hören wollen...." -
Großkaliber Genehmigung bei Kleinkaliber Trainingseinheiten?
ASE antwortete auf Martinii's Thema in Waffenrecht
@Martinii Welcher Verband? -
Darum sage ich ja verfahrenstaktisch. Denn dann wird zunächst mal auf Wiederherstellung der der aufschiebenden Wirkung geklagt. Das bringt dann ein paar Monate, sofern, wie hier nicht der Falls § 46 Abs. 2-4 zutreffen sollten.
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§ 5 Abs. 2 umfasst die Regelunzuverlässigkeit, bei der, es anders als bei der absoluten gem. § 5 Abs. 1 einen Ermessensspielraum der Behörde gibt unter anderem hinsichtlich der Fristen. Wen die Rechtskraft des Strafbefehls vor 3 Jahren eintrat, dürfte die Straftat in 2 Jahren nicht mehr zur Bewertung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit herangezogen werden. Die 5 Jahresfrist wäre ja schon "fast" um Mit anwaltlichem Unterstützung kann da der Widerruf ggf abgewendet werden bzw verfahrentstaktisch so lange herausgezögert werden, bis die Zuverlässigkeit kraft Gesetzes wieder gegeben ist.
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WBK liegt wg. Eintragung beim Amt, trotzdem zum Training?
ASE antwortete auf Serious Sam's Thema in Waffenrecht
Oh lass den "wertigkeitskram" stecken. § 38 regelt unzweideutig, welche Ausweispflichten bestehen. Die einzige Frage ist, ob WBK im Original oder amtlich beglaubigte Kopie derselben ausreichend ist.