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Tommie

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  1. In welcher logischen Relation zur Ausgangsfrage steht dein Fragebegeheren jetzt, außer dem debilen Versuch gegen mich zu stänkern? Tommie
  2. O.K., mal abgesehen davon daß die wenigsten der Foristen einen "Waffenraum" haben dürften, somit auch die Erfahrung mit dem "Innen-Design" fehlen dürfte, somit auch mit der hier beworbenen Firma "Gallowtech" bzw. "Gallow Technologies", so stellt sich schon mal anfangs die Frage ob der Fragesteller überhaupt weiß von was er schreibt. Ein Waffenraum? Primär für die Aufbewahrung von Lang- und Kurzwaffen? Was Wunder? Ne ne, und ICH HABE NUR ZITIERT!! Und es geht ja auch nicht um den Aufbau und die Zulassung eines Waffenraumes, nein, es geht nur um das Innendesign des ... "Schöne Wand von Gallowtech?!?!", echt jetzt, ich schmelze dahin. Geht Schleichwerbung nicht auch einfacher? Ansonsten sind das schlicht Lochbleche, in jedem gewünschten Desgin welche sich mit Zubehör in jeden Baumarkt finden lassen, sowohl zu Ausstellung im Markt selbst als auch im Vertrieb, zum Verkauf. Es ist das Niveau von XX was mich zunehmend zweifeln lässt. Nein, nicht das Niveau bezüglich einer sinnvollen Ausstattung eines Waffenraumes, sondern all das was uns die "Macher" von XX hier tagtäglich unterjubeln wollen. Tommie
  3. @Kreppel @Gunvlog Ihr habt recht, es ist sinnlos, "Perlen vor die Säue". Aus "Vds 5012". "Um dieser Form des Angriffs von Rechtsbrechern entgegen zu wirken, müssen Wertschutzschränke über ein definiertes Mindestgewicht verfügen, welches einen einfachen Abtransport erschwert. Alternativ müssen die Wertschutzschränke ausreichend gut befestigt werden." Weiter "Die Befestigung der Wertbehältnisse muss vor Ort mit geeignetem Installationsmaterial sach- und fachgerecht durch fachlich versiertes Personal erfolgen. .... Die Montage sollte von der ausführenden Fachkraft mit der Montagebestätigung, VdS 3540 dokumentiert werden." Zwei (2) Hersteller, exemplarisch, "Der garantierte Einbruchwiderstand nach Grad 0 ist nur gegeben, wenn Schränke unter einem Eigengewicht von 1000 kg fachgerecht am Aufstellort verankert werden" und "Der garantierte Einbruchwiderstand nach dem Widerstandsgrad Kl. 0 ist nur gegeben, wenn Schränke unter einem Eigengewicht von 1000 kg fachgerecht am Aufstellort verankert werden." Die Vorgaben sind, auch wenn man die Vds 5012 anzieht, ganz klar: Die Wertschutzschränke MÜSSEN ... befestigt werden, und zwar sach- und fachgerecht DURCH FACHLICH VERSIERTES PERSONAL! Auch sämtliche namhaften Hersteller von "Wertschutzschränken" bestätigen dies so bzw. haben das in ihren Produktbeschreibungen und Installationsanweisungen so ausgeführt, und zwar nicht um den Bedingungen von Sachversichereren zu entsprechen, wie immer gern behauptet wird, sondern weil die Behältnisse sonst die Normen und Bedingungen gar nicht erfüllen würden. Daß gewisse Foristen das einfach nicht wahrhaben wollen und allen möglichen Unsinn anführen um damit vermeintlich zu "beweisen" das es nicht sein kann weil es ihrem Weltbild wiederspricht - geschenkt, das geht mir eigentlich am Ar... vorbei. Da gibt es tatsächlich sogar einen Foristen der sich dazu versteigt den Wochenendkurs seines Filius zum "großen" Motorsägeschein" als Argument heranzuziehen. Das Dumme ist nur, daß ab und an einer dieser "Besserwisser" ganz böse vom Schicksal getroffen werden wird, dann auf die böse ignorante Behörde bzw. deren böse Mitarbeiter schimpfen wird, und hier im Forum nach Infos und Beistand heischen wird - und die meisten der WO-Gemeinde werden dann meinen den "Armen und von der bösen Behörde Verfolgten" irgendwie beistehen zu müssen. "Last_Bullet" hat endlich wieder mal was gefunden womit er glaubt das MUSS hinterfragen bzw. aushebeln zu können und fragt rethorisch, "Unbedingt notwendig", ist das jetzt dieses "Muss"?, und ignoriert dabei bewusst wieder mal völlig die schon lange bestehende klare WÖRTLICHE MUSS-Forderung nach dem MUSS in der VdS 5102 und von einiger Herstellern "Der garantierte Einbruchwiderstand nach dem Widerstandsgrad Kl. 0 ist nur gegeben, wenn Schränke unter einem Eigengewicht von 1000 kg fachgerecht am Aufstellort verankert werden." Solche Foristen sind unbelehrbar und keineswewgs eine Bereicherung, auch wenn zB WO-Sponsor, so wie der "Master des Sägekurses", und sie ziehen das Niveau schnell zunehmend, in den letzten Jahren klar zu verfolgen, auf das Niveau der E-Gun-Foren, oder wie das "f_s" ja schon so schön formuliert hat, und uns allen damit ja auch klar gemacht was wir von seinen Angaben zu halten haben!: "Wir haben hier in Deutschland ja die Meinungsfreiheit. D.h. ich darf sogar Blödsinn labern und schreiben. Grenzen dafür setzen dazu vor allem Paragrafen zu Beleidigung und Volksverhetzung. Selbst wenn ich hier Mist geschrieben haben sollte - wie soll man mir daraus einen Strick drehen? Bissel albern, nicht? Natürlich sollte man es den Tätern so schwer wie möglich machen, das hat nichts damit zu tun, ob man nun der einen oder der anderen Seite "glaubt". Wenn du "glauben" willst "Last Bullet" dann geh in die Kirche, ansonsten wird dir das Verwaltungsgericht schon sagen was der korrekte Glauben gewesen wäre. Wenn du für deine Post´s noch ein bischen weiter suchst, dann wirst du mit dem Hersteller "India Brotbüchsen Inc." ganz sicher noch nen Hersteller fnden der dir alles bestätig was du (bezahlen) willst, "Gans garadniert volig Original und von detusche Amd!" Aber wie schon erwähnt, das Niveau nähert sich leider rasant den EGun-Foren, oder der Qualität von "BILD" oder "meine Oma hat doch gesagt ... und "meine Nachbarn "Schwarzwölder" und "g_t" haben doch gesagt ... und in WO geschrieben ...". Tommie
  4. Ne, ist nicht spannend, denn sie werden dich einfach nirgendwo mit dem "Big Tanks" starten lassen, auch da nicht wo erlaubt, schon um allen möglichen Problemen, erst mit Protesten der "Mitbewerber", dann mit "höflichen Nachfragen von Behörden" aus dem Weg zu gehen. So einfach ist das. Tommie
  5. Kein Problem damit, zumindest ICH nicht, jeder mag nach seiner Glaubensrichtung glücklich werden, und sei es die Religion "s_f", jeder muss das halt dann halt vor dem VG auch selbst erklären können, und der Guru "s_f" steht da sicher hilfreich zur Seite und übernimmt selbstverständlich auch die volle Verantwortung. Tommie
  6. Ist das wirkliches alles was du an Wissen hast, alles was du an relevanten Infos beisteuern kannst? Ist ein bischen dürftig, ein bischen armseelig, aber entspricht wohl eben dem .... Tommie meben dem ineeben dem uerrn nkaast?
  7. Ihr könnt euch drehen und wenden wie ihr wollt und noch so trotzig mit dem Fuß stampfen, aber 1. Das WaffG verweist bezüglich den Detail der Verwahrung auf die jeweil aktuelle "Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)". 2. Diese AWaffV definiert in §13 "... verbotene Waffen und verbotene Munition sind ungeladen und in einem BEHÄLTNIS aufzubewahren, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 .... entspricht". 3. Das geforderte BEHÄLTNIS ist NUR nach Norm definiert (nach DIN/EN 1143-1) und sonst gar nicht benannt, es ist also insbesondere nicht benannt als "Wertschutzschrank", als "Waffenschrank" oder gar als "Tresor" oder als "Brotbüchse". 4. Die Hersteller produzieren, lassen prüfen, bieten an und verkaufen "SCHRÄNKE" nach einer Norm, zB. nach DIN/EN 1143-1. Bezeichnungen und Namen sind je nach Land und Importeur völlig frei wählbar und unterschiedlich. Das ist auch gar nicht anders möglich da die in Deutschland verwendeten Begrifflichkeiten in anderen Ländern zum Teil gar nicht bekannt sind oder benutzt werden, z.B. "Wertschutzschrank" oder "Waffenschrank", oder irgendwelche Fantasienamen welche die deutschen Verkäufer den Schränken geben schon gleich gar nicht. 5. IN DEUTSCHLAND werden aber fast alle diese Behältnisse die der Norm DIN/EN 1143-1 entsprechen erst mal als "Wertschutzschränke" bezeichnet und beworben, und dies erst mal völlig unabhängig von der Innenausstattung. 6. Enthalten solche "Wertschutzschränke" eine produktspezifische Innenausstattung, zB. für Bücher, Dokumente, Chrononmeter, Schmuck oder auch Waffen, werden sie oft entsprechend benannt und beworben, zB. als "Waffenschrank". Technisch ist ein solcher Schrank aber schlicht ein "Behältnis nach DIN/EN 1143-1", und sonst gar nix. Wer da Bierbüchsen reinstellt kann das Teil auch als "Bierschrank" bezeichnen. 7. Zuerstmal legt der Hersteller fest unter welchen Randbedingungen sein "Behältnis XYZ" der Norm genügt. Wird das "Behältnis" importiert und in Deutschland verkauft dann bestimmt allein die verkaufende Firma, als der juristisch voll Verantwortliche, unter welchen Randbedingungen das Behältnis NACH SEINER EINSCHÄTZUNG der Norm DIN/EN 1143-1 genügt, und das können auch zusätzliche Forderungen sein die die Norm eigentlich gar nicht enthält. 8. Wenn ein Hersteller oder Vertrieb zB vorgibt "Wertschutzschränke unter 1.000 kg Eigengewicht sind gemäß EN 1143-1 mit einem festen Gebäudeteil zu verankern", dann betrifft das alle von ihm vertriebenen "WERTschutzschränke", und zwar ganz unabhängig davon ob in dem "Wertschutzschrank" Werte (Juwelen) oder Waffen verwahrt werden, denn ALLE Behältnisse nach DIN/EN 1143-1 sind in Deutschland "Wertschutzschränke", und sonst gar nix. 9. Wenn die Firma "Bester Schrank" vorgibt, daß das von ihr vertriebene Behältnis "Brotbüchse" der Norm DIN/EN 1143-1 NUR dann genügt wenn es grün-oliv angemalt wird (RAL bitte beachten!) dann ist das so. Das ist genau so wie beim Kfz., bei dem auch der Hersteller vorgibt MIT WELCHEM KRAFTSTOFF sein Kfz. der Norm (Abgasnorm!) entspricht und damit zugelassen ist, UND NUR DANN!, oder mit welche Reifen, UND NUR DANN! 10. Die Bedingungen und Vorgaben einer Versicherung sind für den LWB bezüglich der Waffenaufbewahrung und dem WaffG erst mal völlig irrelevant, die kommen erst beim Versicherungsfall in´s Spiel. 11. All die tollen Beispiele von Foristen die uns tolle Stories darüber erzählen mit welch tollen Werkzeugen und "Sägekursen und Fällkeilen" man dies oder jenes machen und knacken könnte, sogar tolle Fotos oder Movies einstellen, oder wer wann welches Behältnis "entwendet "hat, oder wie oft das wo und wann passiert ist, und was Oma gesagt hat, sind völliger Unsinn, weil hier gar nicht das Thema, und für ein Verwaltungsgericht (VG), nach negativer Aufbewahrungskontrolle und beim Entzug der WBK, völlig uninteressant. 12. Das Thema ist NUR, NUR und ganz alleine, ob es eine Verpflichtung gibt Behältnisse nach DIN/EN 1143-1 (unter 1000kg Eigengewicht), die zur Waffenaufbewahrung genutzt werden, zu verankern, und wenn ja wie. Wobei selbstverständlich dann auch die baulichen Gegebenheiten zu definieren sind - UND DIE SIND DEFINIERT! 13. Daß eine Verankerungspflicht und bauliche Gegebenheiten bei einem LWB sehr oft (wohl meist) nicht zusammen passen ist sicherlich wahr, das dürfte bei fast ALLEN von uns so sein, ist bei einer gesetzlichen Pflicht aber völlig irrelevant - wir kennen das von vielen anderen Fällen des täglichen Lebens ja auch. 14. Ein anderes SEHR WICHTIGES Thema ist hier auch wie die Ordnungsämter das Thema mittlerweile angehen, und zwar völlig unabhängig davon ob juristisch korrekt oder nicht, denn den LWB der ERFOLGREICH gegen all die Vorgaben angeht (angegangen ist) die da mittlerweile bei der Beantragung einer WBK abgefragt und gefordert werden, dann auch bei Kontrollen abgeprüft werden!, den will ich erst noch hier (im Forum) kennen lernen - ich warte. 15. Schon bei der Beantragung einer WBK wird heute vielfach vom Amt abgefragt (im Antrag schon !) welches Gewicht das Behältnis hat und WIE es WO es verankert ist. Ich kenne Ämter die hier sogar schon den Nachweis einer Fachfirma fordern, daß das Behältnis nach Vorgabe fachgerecht (also nicht vom Heimwerker) in einem zulässigen Befestigungsmaterial (Boden oder Wand) verankert wurde. OHNE diesen Nachweis gibt dort keine WBK. Wer das nicht einsehen will oder gar für juristisch falsch hält der kann ja klagen - ich warte auf Erfolgsberichte. 16. All das Geschreie und Geplärre derer die das nicht realisieren wollten und tolle Stories über das was sie aufbewahrungsmässig schon erlebt haben und was es für tolle Werkzeuge git die das doch alles unnütz erscheinen lassen, nützen hier gar nichts und niemandem. 17. Außerdem, zu Erinnerung "... verbotene Waffen und verbotene Munition sind ungeladen und in einem Behältnis aufzubewahren, das MINDESTENS der Norm DIN/EN 1143-1 .... entspricht". 18. Ich darf die komplette NORM hier nicht einstellen, ja, auch das ist Gesetz!, aber ich kann und darf daraus zitieren. Die "DIN EN 1143-1 (Juli 2019)" beschreibt im Punkt 8 (8.1 bis 8.2.5) die "Verankerungsprüfung", wobei 8.1 "Freistehende Wertschutzschränke" betrifft. Bereits in 8.1.1 "Allgemeines" wird dabei Bezug genommen auf die "Widerstandsfähigkeit der Verankerung von freistehenden Wertschutzschränken". Auszüge: 3.1 Wertschutzschrank Behältnis, das seinen Inhalt gegen Einbruchdiebstahl schützt und das in geschlossenem Zustand über mindestens eine Innenseite = 1 m verfügt 3.2 freistehender Wertschutzschrank Wertschutzschrank, dessen Einbruchdiebstahlschutz nur auf den bei der Vorfertigung verwendeten Materialien und Konstruktion beruht und nicht auf Materialien, die beim Aufbau eingebaut oder hinzugefügt werden. 4.2.1 Wertschutzschränke, Wertschutzraumtüren und Wertschutzräume "Freistehende Wertschutzschränke mit einem Gewicht unter 1 000 kg müssen über mindestens eine Öffnung verfügen, durch die sie nach der Installationsanleitung verankert werden können. Die Verankerung muss an jeder Verankerungsöffnung der in Tabelle 1 aufgeführten Kraft widerstehen." Tabelle 1 — Mindestanforderungen für die Klassifizierung von Wertschutzschränken (jedoch nicht Wertschutzschränke für Geldautomaten) in Widerstandsgrade. Die Widerstandsgrade 0, I, II und III geben dabei eine Prüflast von 50kN vor. 8.1.5 "Die Verankerungsvorrichtung darf bei der Prüfung weder zerstört noch durch die Wand oder den Boden gezogen werden". 19. Es ist also klar, daß es sich um "freistehende Wertschutzschränke" handelt, normalerweise wohl mit einem Gewicht von unter 1 000 kg, die nach der Installationanleitung verankert werden müssen, da sie den in der Tabelle genannten Mindestauszugskräften widerstehen können müssen. Daraus mag sich jetzt jeder stricken was er mag, wobei natürlich auch die nen Punkte haben, die da argumentieren daß die Forderungen aus der Tabelle im Normalhaushalt gar nicht zu erfüllen sind. Aber rührt das den Gesetzgeber, rührt das im Prozeß gegen den LWB? Wohl kaum. Außerdem, auch LWB sind Wähler, und wer alles mag wohl die Protagonisten solcher Bestimmungen all die letzten Jahrzehnte ERMÄCHTIGT haben, diese und damit in Folge all ihre Anhänger die alle dies verbrochen haben, mit dem Segen der Wähler, auch der Wähler aus dem Bereich der LWB, "Aus und Amen"? Tommie @Proud NRA Member "Wenn man sich das so durchliest, da ...." Du bringst da was durcheinander, denn ich stelle nur dar was die Vorgaben sind, vom Gesetz her, von der angezogenen Norm her, und von den Herstellern her, DENN DIE ALLEINE (NUR DIESE!) DEFINIEREN AB WANN UND UNTER WELCHEN RANDBEDINGUNGEN IHR PRODUKT DER ANGEZOGENEN NORM ENTSPRICHT! Ich wollte und will damit keinswegs auch nur andeuten daß ich die Vorgaben für sinnvoll und umsetzbar halte - ganz im Gegenteil, das ändert aber absolut nichts daran daß die Vorgaben so bestehen und bei Nichtbeachtung zum Entzug der Erlaubnisse führen MÜSSTEN, und dann auch vor einem VG Bestand haben werden! Deine Parallelen bei gewissen religiösen wahnhaften Gesellschaften sind deswegen nicht von Bestand, obwohl sie zwar grundsätzlich korrekt sind, da bin ich voll bei dir, da sie dir und deiner Tochter und ihrem Freund aber bei der angesagten Steinigung absolut nichts nützen würden. Diskussionen ob der Sinnhaftigkeit wirst du nämlich weder mit dem Relegionsgericht noch mit dem Verwaltungsgericht führen, schon gar nicht erfolgreich. Beide werden dir schlicht ins Gesicht spuckern und sagen, "So ist das Gesetz!, Aus und Amen!" Tommie
  8. @Grizzly45 Positiv, aber der "de jure" allein Verantwortliche ist hier, und IMMER, der Verkäufer, der der ÜBERGIBT. Bezüglich irgendwelcher strafrechtlicher (und anderer) Folgen wird erst mal immer der "Überlasser" die "Looser Card" gezogen haben. So einfach ist das. Aber dagegen steht natürlich jedem LWB, dem natürlich vorsorglich erst mal ALLE waffenrechtlichen Erlaubnisse entzogen wurden, der Weg zum Verwaltungsgericht offen - viel Spaß dabei. Tommie
  9. Positiv, mag alles sein, aber WIE und WO nutze ich und alle anderen Altbesitzer (alles ordnungsgemäß angemeldet!) das Zeug denn in Zukunft? Bei Wettbewerben darfst du es nicht nutzen, nicht mal damit erscheinen, und du darfst es auch nicht mal daheim an die Wand nageln. Ja, ich kenne eine (1) mögliche Nutzung in Wettbwerben, aber ich will hier nix lostreten. So what? Was soll die Diskussion? Tommie
  10. @Tauri Postiv, aber da gibt es nix SINNVOLL zu beanworten, denn dazu ist da Thema zu vielschichtig, denn es beschränkt sich ja keineswegs auch nur auf die Veröffentlichung einer Serienummer, wobei sowieso keiner wissen kann ob nicht etwa diese bereits bearbeitet wurde? Ist sie korrekt? Was könnten die möglichen Folgen für den Verkäufer sein, vor allem wenn "bearbeitet"? Ist die veröffentliche SN ein wesentliches und zugesichertes Verkaufsmerkmal? In wie weit ist sie wesentlichn für die Eigentschaften des Produktes? Usw. usw. usw. usw. Die Antwort für den Fragesteller ist: Wer mit Waffen zu tun hat, unterwegs ist, der sichert sich ab wie und wo er nur kann, alles andere ist leichtsinnig und gefährlich für ihn selbst und die Familie. Aber, jeder mag nach seiner Weltanschung seelig werden. So einfach ist das. Tommie
  11. Wenn die Erwerbserlaubnis nicht EINDEUTIG (=Amtlich) ABSOLUT geklärt ist, dann wird nicht´s was der Erlaubnispflicht unterliegt übergeben. Was ist denn daran so schwer zu kapieren? Ich werd mir jetzt wieder mal böse Kommentare einhandeln, aber: Wenn DU die Grundlagen nicht kapiert hast, DU hast doch wohl mindestens ne Sachkunde?, dann sollltest DU weder Zugang zu Waffen und/oder Munition haben, und schon gar nicht mit solchen handeln dürfen. So einfach ist das. Alles andere, alle AUSFLÜCHE hier, schaden UNS ALLEN, allen die legal Waffen und Munition besitzen und dies (in gewissem Rahmen) ankaufen und verkaufen dürfen. So einfach ist das. Tommie
  12. Hallo, ich lese ja zu 99% der Zeit einfach nur noch mit und hüte mich mittlerweile - zumindest meist - irgendwas zu kommentieren, ich lese mit und muss oft verständnislos den Kopf schütteln. Ich muss mir auch immer wieder klar machen, daß 99% der Themen von jedem Foristen innerhalb von wenigen Minuten eigener Recherche im Netz zu klären wären UND die meisten der Foristen ja wohl sowas wie ne Sachkundeprüfung erfolgreich abgelegt haben sollten. Auch muss ich mich auch immer wieder wundern wie bereitwillig die Foristen-Gemeinde nach jedem Knochen schnappt der Ihnen hingeworfen wird, oft sogar nach TROLL-Knochen. O.K., jetzt schnappe auch ich mal wieder nach einem Knochen - soll nicht so schnell wieder vorkommen. Die Seriennummer. Das meiste was von "technischer Seite" zur "Seriennummer" zu sagen wurde ja schon dargestellt, z.B. von ALBA, Longhair und BroilKing - und es gibt Platzhalter, sowohl für die SN als die Foristen. Im übrigen ist das ganze Vorgehen sowohl für die Übernahme der "originalen Seriennummer", so denn überhaupt vorhanden!, als auch für die nachträgliche "Zuteilung und Anbringung" eindeutig beschrieben, wobei der immer wieder erwähnte § 26 sich auf die "NACHTRÄGLICHE Anbringung" des sogenannten "Element: Seriennummer" bezieht. In der Definition des "Element: Seriennummer" im Bundesanzeiger (und auch anderswo) ist völlig klar gestellt, daß die "Seriennummer" vom Hersteller oder auch vom Importeur vergeben und angebracht wird und aus ZUGELASSENEN Zahlen, Zeichen und SONDERZEICHEN bestehen kann, KANN, nicht MUSS. Was unter "zugelassen" zu verstehen ist, das ist wieder eine ganz andere Frage. Es ist ebenfalls festgelegt, daß für eine Waffe die keine Seriennummer hat die Bezeichnung "ohne" zu wählen ist. Es ist also keineswegs gefordert daß nun eine Seriennummer zu vergeben wäre, sondern es ist ganz im Gegenteil festgelegt daß die Bezeichnung "ohne" zu wählen ist. Das ist keine KANN-Bestimmung, sondern eine MUSS-Bestimmung. Ist die Seriennummer nicht bekannt, ist die Bezeichnung „unbekannt“ oder "ohne" zu wählen. Es ist dann zeitnah zu prüfen, ob noch eine amtliche Nummer zu vergeben ist. Hier ergeben sich natürlich (schon aus der Bestimmung im Bundesanzeiger heraus) ganz schnell Fragen, die aber nicht etwa wir zu klären hätten, schon gar nicht hier. Aus der vorher schon erwähnten Bestimmung "Die Seriennummer stellt eine eindeutige, individuelle Kennzeichnung einer Schusswaffe dar, die vom Hersteller oder Importeur ...... dauerhaft auf der Schusswaffe angebracht wurde" ergibt sich natürlich zwangsläufig, daß sich eine unendliche Anzahl, Form und Varianten der selben ergeben kann (ergibt), bis hin zu Piktogrammen und völlig exotischen, ja nun, "Nennt es wie ihr wollt". Es kann also auch durchaus sein, es ist sogar sehr wahrscheinlich, daß sich "eine identische Nummer" mehrmals auf irgendwelchen Waffen (Teilen) aus aller Welt finden lässt. Die internationalen Hersteller, vor allem die am "Khyber Pass", orientieren sich eher weniger am NWR als an hauseigenen Normen. Ich habe jetzt gerade mal, aus Interesse, meine ganzen WBK durchgesehen (eine 2-stellige Anzahl), und da ist von "ohne", bis "Sonder", "C4", "2687", "18", "HP", "70-Lo-702666-5" bis "KS-2014-EWH" alles mögliche zu finden - der Fantasie sind also keine Grenzen gesetzt. Selbst 3 verschiedene GLOCK, identische KW des gleichen Models aber unterschiedlicher Baureihen und Kaliber, haben 3 SEHR verschiedene "Zeichenkombinationen" da sie von 3 verschieden Importeuren stammen. GLOCK Kenner werden dies natürlich jetzt heftigst bezweifeln, würde ich an ihrer Stelle auch tun, ändert aber nix, ist nun mal so. Eine (1) Erklärung dafür ist möglicherweise, daß in bestimmten Städten in bestimmten Bundesländern, auch in den Ämtern die mit Waffen zu tun haben, ich drücke das jetzt sehr bewusst sehr vorsichtig aus, noch die Vernunft und Bürgernähe vorherrscht, was aber mit den Seriennummern die ich bereits genannt habe NICHTS zu tun hat, die waren tatsächlich schon so auf den Teilen wenn angekauft. Wenn ich tatsächlich mal ein Teil "eintragen" lasse was möglicherweise (nur möglicherweise!) noch keine sichtbare Nummer hatte die ich hätte erkennen können als ich es erworben habe, dann hat es bestimmt eine wenn ich es eintragen lasse, ganz bestimmt. Und mein SB sagt "O.K.", und trägt das genausso ein. Es könnte auch durchaus sein, daß wir, anläßlich einer Seriennummer, schon gemeinsam über die Lottozahlen des letzten WE nachgedacht haben, natürlich nur einfach so, nur so zum Spaß. Beschriften kann man die Teile ja später immer noch. Ein Mal habe ich ein Teil angekauft, hatte aber keine Zeit zu "Nummernvergabe", nur den Kaufvertrag. Mein SB meinte: "Die Seriennummer "Ohne" ist Shit, in dem Kaufvertrag und auf dem Teil ist zu lesen ".357 Magnum", also ist doch wohl "357 Magnum" die Seriennummer - oder, ODER ?" Ich hab mich nicht getraut ihm zu widersprechen. ALLES (absolut ALLES) kann eingegeben werden so der SB denn WILL (Willens ist!) und auch FÄHIG ist. Im übrigen ist es nicht unser Problem, das Problem der Waffenbesitzer, daß das System nützlich, arbeitsfähig und/oder konsistent ist - I simply dont care. Best Regards Tommie
  13. Für 4mm M20 braucht es kein Bedürfnis? Völlig unabhängig vom Erwerb von "geboren" oder "gekoren" oder .... Das zeigt das Niveau auf, danke. Tommie
  14. a kannst du noch so ROT und als "Master" posten, ich warte imme noch darauf das der "Rote Master" mir nachweist daß ich irgendwas falsches geschrieben habe. Dir passt die Ausdrucksweise nicht, sachlich und juristisch falsche Beiträge gehen dir jedoch am Arsch vorbei. Tommie
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