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Mal wieder: Zählweise Anzahl Termine gem. WaffG § 14 (3) Absatz 2- Erwerb von Schusswaffen
ASE antwortete auf snarrow's Thema in Waffenrecht
Das ist beim BDS nicht anders. Hat der nur noch nicht begriffen. Grundsätzlich müssen alle Angaben nachprüfbar sein. Tja und genau das ist eben die Fake-News. Die Schulung wird einmal durchgeführt, wenn jemand zum Bedürfnisbeauftragten gemacht wird. Wer zum Teufel hat das jetzt wieder in die Welt gesetzt?!?- 68 Antworten
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Mal wieder: Zählweise Anzahl Termine gem. WaffG § 14 (3) Absatz 2- Erwerb von Schusswaffen
ASE antwortete auf snarrow's Thema in Waffenrecht
Ach und bevor ich es vergesse: - Beim BDS war man auch nicht gerade so begeistert, als beim WSV Antragsstopp war, weil die Bedürfniswelle dann über die Ehrenamtlichen dort hereingebrochen war. - Beim BDS perpetuiert man folgendes: Das nennt man dann in deiner Lesart wohl "für den Schützen einsetzen". Wenn man a) rechtswidrige und verfassungswidrig begründete Sonderauflagen umsetzt, die man zuvor mit dem IM ohne WSV im Tausch gegen andere genauso rechts- und verfassungswidrige Sonderauflagen ausgekungelt hat. b) Dann obendrein noch Extraauflagen (50% beim BDS eingesetz...) erfindet um die Arbeit an die anderen Verbände abzuschieben. ---------------------------------------- Der WSV, der sich ja ganz und gar nicht für den Schützen einsetzt () - Hat sich eine Richtlinie gegeben - ignoriert den 12/18 Unfug zu Gänze und bescheinigt nach Recht und Gesetz, anstatt sich für dessen Abschwächung (Kategorie statt Waffe) auch noch abzufeiern, wie es der BDS getan hat. - ignoriert, wo eine Waffe herkommt. Du hast jährlich einen Wettkampfnachweis? Es wird bescheinigt. Es fehlt einer, weil Krank, Beruf, Ausbildung Studium etc? Es gibt Ausweichregelungen bis 4 Jahre rückwirkend und im Extremfall wird nach einer Einzelfallentscheidung gem § 45 Abs. 3 WaffG gesucht, mitunter indem man die Behörde direkt kontaktiert. Macht natürlich Arbeit. Und wäre schön, wenn man dann nicht in mangehalften Anträgen ersäuft sondern sich auf die Sonderfälle im Sinne einer Lösung pro Schütze konzentrieren könnte. Aber ja ne ist klar, phöser WSV und guter BDS(dem ich selber angehöre und fleissig da schiesse)- 68 Antworten
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ASE antwortete auf snarrow's Thema in Waffenrecht
Nicht in 50AE und das kommt halt regelmäßig vor und dann gibt es dicke Backen. Also sollte wenigstens der vor Ort (= Bedürfnisbeauftragte)r bescheid wissen und wenn in solchen technischen Spezialfällen dann nur die Kenntnis vorhanden ist: "Muss ich VOR Antragstellung mal abklären" Aber ich merke schon, du gleitest an dieser Stelle ins Penälörhafte ab. Wegen mir hätte man das auch sein lassen können und einfach meine Vorschlag umsetzen: Antrag geht ein, Bearbeitungsgebühr wird beim Verein eingezogen und ohne Nachfrage genau so bearbeitet und dann eben abgelehnt. Warum. Dann heisst es von Leuten wie dir wieder "DA! der böse WSV mach Vorschriften111ELF" Ja Wow. Da ist ja vor dir keiner draufgekommen.... Gibt halt Verbände und Personen die da mit Ministerialbürokratie und Politik in den Ring steigen, ohne jedesmal 5 Pressemeldungen, und 3 Videos hochzuladen, der Selbstdarstellung wegen. Darauf beschränken sich nämlich diejenigen, die sich als die die großen Fighter fürs Waffenrecht inszenieren. Clicks über alles, echte Wirkung egal. Und deren Eingaben nicht mal zur Kenntnis genommen werden.- 68 Antworten
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ASE antwortete auf snarrow's Thema in Waffenrecht
Und wo liegt da der Unterschied zum WSV? Doch, weil man dort unsinniger weise Waffe angeben muss Kannst ruhig zugeben, das die Mär vom "bürokatischen WSV" halt reines substanzloses Verbandsbashing ist. Japp am besten alle austreten und dann merken, das der Betrieb der Schießstätte ohne Versicherung, welche die Mitgliedschaft im WSV so mit sich bringt, nicht mehr zulässig ist... Da werden die Ausgetretenen bestimmt Zusammenlagen für eine Einzelvericherung....- 68 Antworten
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ASE antwortete auf snarrow's Thema in Waffenrecht
Musteranträge, Hinterlegte Disziplinen... Und dennoch kommen Anträge mit: - kein Schießnachweis - zu wenig Schießnachweise - die falschen Schießnachweise - die Schießnachweise alle kurz vor ende der 12 Monate ( wird bei Besitz sogar anerkannt) - Antrag auf Waffen, für die es schlicht keine Disziplin gibt (Mein Favorit: Desert Eagle in .50 AE auf Ordonanzpistole. Da hat man dann energische Debatten, weil die ja in Israel... NEIN! In .357 Mag. übrigens schon aber nicht in Israel sondern polnische und protugisische Spezialeinheiten..) - Keine Wettkampfnachweise für ÜK - Zu wenig Wettkampfnachweise für ÜK - Die falschen Wettkampfnachweise für ÜK - "Wir haben dem Karle das mal unterschrieben, der ist zwar vor 5 Jahren ausgetreten aber des passt schon so". Und jetzt tun wir mal nicht so, das der BDS einfach alles unterschreibt. Ist ebenfalls dummes Zeug. Der Prüft auch sehr genau. Und da ist es doch gut, wenn man als Vorstand: - Die Arbeit delegieren Kann - Hier einen Kurs hat, wo man das wesentliche im Selbststudium / Multiple-Choice lernen kann.- 68 Antworten
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Mal wieder: Zählweise Anzahl Termine gem. WaffG § 14 (3) Absatz 2- Erwerb von Schusswaffen
ASE antwortete auf snarrow's Thema in Waffenrecht
Junge, es ging hier darum das der WSV-Antrag ja so bürokratisch sei während beim BDS.... Da habe ich eben den Spies umgedreht. Es ist nämlich dummes Zeug zu behaupten, beim BDS sei es weniger bürokratisch, wenn es de facto mehr Formulare gibt und die Anträge schnell das doppelte an Din-A4 seiten umfassen. Und man bei der gelben WBK auch noch rumlügen muss, welche Waffe man kaufen wolle.... Und man bei Erstantrag das Sachkundezeugnis mitschicken muss (Was dummes Zeug ist)... Welche Praxis denn? Es abzüglich Anlage A und B und abzüglich Sachkundezeugnis genau so wie der BDS zu machen? Das Verbandsbashing nimmt manchmal sonderbare Formen an.- 68 Antworten
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Was rechtswidrig ist: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001617104
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ASE antwortete auf snarrow's Thema in Waffenrecht
Und weil du es falsch machst und auf gnädige Bescheiniger getroffen bist, die ihre Freizeit für deine Bequemlichkeit geopfert haben ist es richtig..? Was steht denn da in den Hinweisen zum Bedürfnisantag...genau; Anlage C. Eher so vor ~2 Jahren.... Quatsch, was steht da unten auf dem Formular? Läsa sodd mer kenna... Teilweise Zustimmung wenn die Praxis nicht wäre: Es wurde zeitweise 60% Falsche / unzulässig Anträge eingereicht. (Formerfordernisse, unzureichende Angaben, nachweise etc etc.) Das bedeutet einen idiotischen Mehraufwand zu lasten aller. Aber es gab in der Vergangenheit auch teilweise willkürliche Entscheidungen, die nicht zuletzt auf WO lautstark beklagt wurden. Nicht alle waren tatsächlich willkürlich, denn bei manchen trafen gesetzlich Realität und Wunschdenken aufeinander. Bei manchen der verbleibenden "willkürlich" auch nur deswegen, weil eben keine klaren Regeln definiert wurden. Daher hat der WSV folgendes gemacht: Per Beschluss des Landesausschuss (=Alle KOSM, Präsidium etc) 1. Richtlinie, die recht minutiös regelt, was die Voraussetzungen für eine Bescheinigungen sind und wer welche Mitwirkungspflicht hat. Diese ist seid 1.1.2025, also bald 1.5 Jahre in Kraft. Und gilt für alle, Schützen, Bedürfnisbeauftragte,Verband 2. Bedürfnisbeauftragte müssen nicht mehr automatisch die Vorstände sein, die Aufgabe kann delegiert werden 3. Die Bedürnisbeauftragten müssen sich in einer Onlineschulung zum Selbststudium in die Richtlinie einarbeiten. Nein.... siehe oben. Guten morgen, es ist 2026. Die Richtlinie ist seit 1.5 Jahren in Kraft. War wohl eher vor 3-4 Jahren..... Es gilt die Richtlinie, und da lautet das "schießsportliche Aktivität". Wettkämpfe zählen für beides, einmal als schießsportlichle Aktivität und einmal als Wettkampfnachweis. Das hat nichts mit Kalibergleich zu tun, sondern mit der Erforderlichkeit der Waffe, die der Verband gegenüber dem Gesetz begründen muss. Und das ändert nichts daran, das es beim BDS anders als behauptet, bürokratischer zugeht.- 68 Antworten
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ASE antwortete auf snarrow's Thema in Waffenrecht
@Vroma Da musste ich jetzt schon etwas lachen. Dein letzter Antrag beim LV7 ist schon eine Weile her und du machst das auch nicht als Vorstand für andere, nicht wahr? Was wird denn beim LV7 verlangt und zwar 2-3 Jahre vor dem WSV? - keine Schießbücher mehr einsenden, sondern brav Anlage C ausfüllen, Nachweise vorhalten. - Anlage A und B schonmal gehört? Da muss man alle Kurz(A) oder Langewaffen(B) auflisten und trotzdem noch Kopien der WBKs einschicken. - Vollkommen unsinnige Forderung bei Erstantrag das Sachkundezeugnis einzuschicken. Geht den BDS nichts an sondern nur die Behörde. Und geht auf jemand zurück, der fehlerhafte Zeugnisse ("gilt nur für DSB-Waffen"?!?) ausgestellt hat und mittlerweile keine Sachkundeprüfungen mehr machen darf... Das ist wesentlich bürokratischer als bei WSV und ich erwische mich regelmäßig dabei, wie ich lieber über den WSV einreiche als bei BDS. Macht mir nämlich beim LV7 gefühlt doppelt so viel arbeit. Die Bürokratie wurde seitens des Gesetzgebers aufgebaut, da können die Verbände nichts machen.- 68 Antworten
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Nein!!! Genau lesen! 1. Man kann das Formular als Schießbuch verwenden und lässt bei jedem Termin die Aufsicht o.ä. unterschreiben. Das ist dann praktisch wenn man auf mehreren Ständen unterwegs ist. Stempel verleiht noch offizielleres Gepräge. Vor Einreichung beim WSV muss der Beauftragte (häufig aber nicht zwingend der Vorstand ) unterschreiben, genau wie den Antrag auch. Vorstand haftet für das, was er unterschreibt 2. Man kann das Formular auch aus Vereinskladden oder persönlichen Schiessbüchern zusammenstellen. (Als Vorstand wede ich da in Zukunft die Leute das selber machen lassen, keinen Bock mehr auf Babysitten...) Plausible Nachweise, z.b Kopien/scans der Schiessbucher/kladden müssen vom Verein archiviert werden. ------- Des Pudels kern: Der Verband will keine Schiessbücher-gewurstel mehr, nur bei Stichprobenartiger Kontrolle der Archivierung. Einheitsformular mit den relevanten Angaben, Maxime: so wenig wie notig. Nicht: so viel wie möglich. Vorstände/Beauftragte erhalten online Schulung auf der Moodle-Plattform bevor sie Unterschreiben dürfen (geht morgen online) welche die Richtlinie umfasst. Mit Multiple-Choice-Abschlusstest, der aber mehr begleitetes Erarbeiten der Richtlinie ist als Prüfung im Wortsinne: Jede Frage hat Verweis auf die Fundsttelle in der Richtlinie, Falsche Antworten geben sofort Feedback was und warum Falsch. Muss zwar mit 80% bestanden werden, darf aber beliebig oft wiederholt werden. Zudem über halbes Jahr Übergangsfrist bis nur noch Leute znterschreiben dürfen, welche die Schulung absolviert haben- 68 Antworten
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ASE antwortete auf snarrow's Thema in Waffenrecht
Zu letzt unterschreibt immer der Vorstand bzw. die Beauftragte Person (wird gerade Umgestellt auf mögliche delegation) Nur für den Fall das man extern schiesst, kann man halt da gleich unterschreiben lassen.- 68 Antworten
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ASE antwortete auf snarrow's Thema in Waffenrecht
Doch doch.... weil die Listen richtig gestaltet, eine Haftungsklausel enthalten... Nein, sie bringen nicht mehrarbeit, sonder verlagern die vorhandene dorthin, wo sie hingehört, Und nicht bei den Ehrenamtlichen beim Verband, die dann die Hieroglyphen auf reudig kopierten Schießbüchern entziffern und dafür haften sollen.- 68 Antworten
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ASE antwortete auf snarrow's Thema in Waffenrecht
Ja aber die mitunter ehrenamtlichen Sachbearbeiter sollen dann ihre Zeit damit totschlagen, hingewurschtelte Schießbuchkopien a) einzuscannen b) mit der Lupe zu untersuchen, ob alle Angaben vorhanden und leserlich sind Der Aufwand war vorher auch schon da, er war nur wo anders...- 68 Antworten
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ASE antwortete auf snarrow's Thema in Waffenrecht
Auf dem Formular des WSV kann jeder Schießtermin einzeln vom Schießleiter/Vorstand ab untertzeichnet werden. Man kann das Ding auch gleich als Schießbuch verwenden.- 68 Antworten
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ASE antwortete auf snarrow's Thema in Waffenrecht
Und, wo liegt das Problem die Ordnungsgemäß auszufüllen? Nene, lass mal lieber Telefonbücher mies kopierter Schießbücher voller irrelevanter Angaben in unleserlicher krakeliger schrift abgeben- 68 Antworten
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ASE antwortete auf snarrow's Thema in Waffenrecht
tja und das kommt dann halt dabei heraus wenn man wieder Querschiesst. Mein Mitleid hält sich in Grenzen. Das Gesetz schreibt eine Bescheinigung des Verbandes vor. Die reicht man ein und sonst nichts. Steht halt nicht im Gesetz, aber wenn man mit dem Schießbuch aufs Amt rennt...- 68 Antworten
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Ist jetzt nicht nachvollziehbar, wo die fehlerhafte Ausführung liegen soll. in § 14 Abs. 3 steht eben seit 2020 erlaubnispflichtige Schusswaffen. Vorteil ist indes, das kein Wildwuchs ala "muss mit der zu erwebenden Waffe/Waffenarte/kaliber" usw. mehr verfängt. Vor dem 1.4.2003 gab es ja nur eine Recht unbestimmt gehaltenes Bedürfnisprinzip und im Grunde wurde auch das Luftdruck, Armbrust und Vorderladerschießen als Teilnahme an den Übungsschiessen gewertet, vieler orts bis zur Klarstellung 2008. Nur mussten ein paar natürlich, von @Softcell , wieder Schindluder treiben. Was dann natürlich die Reaktion der Gegenseite, die naturgemäß am längeren Hebel saß, provozierte. https://dserver.bundestag.de/btd/14/077/1407758.pdf Seite 63/64
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Super idee... Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen Beschluss 3 A 1103/17 https://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/documents/17A1103.pdf Und Urkundenfälschung noch on top. -------------------------------- Und wenn dann die Konsequenzen aus so einem Verhalten dann ins Gesetz einfließen, wieder schön über die Bürokratisierung herumzetern...
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Mal wieder: Munitionserwerb von Kurzwaffenkalibern für Langwaffen durch Jäger
ASE antwortete auf frosch's Thema in Waffenrecht
1. Verweis auf folgendes Urteil, es geht zwar um 2/6 vs Wechselsysteme, aber die Grundsätzlichen Überlegungen der Auslegung greifen auch bei der Fragestellung hier: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001617104 Die Erlaubnisfreistellung für Einsteckläufe und Wechselsysteme beruht auf dem gesetzgeberischen Willen den Gesamtwaffenbestand klein zu halten durch Möglichkeit die Grundwaffe mit dem Einstecklauf zu nutzen. Die Verweigerung des Eintrages würde hier sogar das Waffenhorten befördern bzw sogar erzwingen, denn ohne MEB könnte der Einstecklauf nur um des Besitzes selbst Willen besessen werden. Siehe auch WaffVwV zu Munition vs. Einsteckäufe: 2. Beschwerdeweg und Klagen. Das muss dann halt einmal sein. -
Mal wieder: Munitionserwerb von Kurzwaffenkalibern für Langwaffen durch Jäger
ASE antwortete auf frosch's Thema in Waffenrecht
Versteh die Mentalakrobatrik nicht. Einstecklauf wird einfach eingetragen, sie sind zwar nicht eintragungspflichtig aber eintragungsfähig, kostet die normale Eintragsgebühr, je nach Behörde so was um die 30€. Aber wenn man lieber das 100-200 Fache an Gerichts- und Anwaltskosten ausgeben möchte um dann hinterher immer noch keinen Jagdschein mehr zu haben... Manche Kasper... -
Mal wieder: Munitionserwerb von Kurzwaffenkalibern für Langwaffen durch Jäger
ASE antwortete auf frosch's Thema in Waffenrecht
Einfach mal überlegen was Anwalts- und Gerichtskosten auf dem Verwaltungsgerichtsweg betragen sofern man die auch noch zusätzlich zu den Widerrufsgebühren und zur Geldstrafe/Strafbefehl wegen unerlaubten Munitionserwerb/Besitz entrichten möchte. Andererseits wird dann durch den Verkauf der Waffen ordentlich Geld erlöst..... -
Und wieder ignorierst du § 39 WaffG.
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Jaja, und wenn es dann das nächste Urteil gibt das dem ollen ASE (mal wieder) recht gibt, heisst es wieder Rechtsbeugung !!!111Elf!!!! Absolut typisch fürs Waffenrecht, wenn man sich nur die Mühe macht, genügend Urteile zu lesen. Wortlautakrobatik seitens Kläger und Top-Anwalt , weil man nicht begreifen will, dass die teleologische Auslegung zählt. Wenn das dann krachend scheitert..Urteilsschelte. Ein auffälliges Muster: Anwalt X hats gesagt, dann muss es ja Stimmen. Und jetzt zeigen wir es denen da oben mal richtig in dem wir den Identitätsnachweis bei der Kontrolle der Aufsicht verweigern. Wenn es dann ausgeurteilt nicht stimmt, lag der Richter falsch oder hat gleich das Recht gebeugt. Schlüsselfrage, Magazinaufbewahrung , Waffenkontrolle, Umgang mit Waffen im privaten etc. Immer das gleiche. Und bei der Ausweisfrage vollends absurd. Schon nach PAauswG eine Ordnungswidrigkeit, verbreitet man nun allen ernstes jetzt die Groteske, ein Zettel vom Verein sei ausreichend sich im Falle einer Kontrolle zu legitimieren: "Guten Tag, Landratsamt X, sind sie die Aufsicht?" "Ja" "Zeigen Sie uns bitte ihren Ausweis, Nachweisdokument zur Bestellung zur Aufsicht, die Einverständniserklärungen der Sorgeberechtigten" "Hier ist das Nachweisdokument!!! Mehr gibts nicht!!!" "Herr Y, wir müssen schon feststellen können, wer sie sind und ob das ihr Nachweisdokument ist" "Da haben kein Recht dazu, der webnotar hats gesagt!! Wieder keine Ahnung!!' Wird bestimmt funktionieren.... Und jetzt um Moment überlegen sich ein paar Schlaumeier, dass es doch genügt, einen zum Standaufsichtenkurs zu schicken und das Zeugnis ins Schützenhaus zu legen. Den unqualifizierten Aufsichten sagt man, sie sollen einfach behaupten das sei Ihres und das Vorzeigen des Ausweises verweigern. Denen zeigen wir es...die können uns garnichts" Infantiler Trotz.
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Was ist los mit dir? In der zeit in der du das Geschreibsel verfasst hat, hättest du dir das Normzitat schön selber heraussuchen können anstatt hier unsachlich Dampf abzulassen... Aber bitte hier: https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__39.html Nur weil du offenkundig zu Faul bist dir das in 10s zusammenzugoogeln mal den Ball flach halten mit Vorwürfen wie "frei Erfunden", das ist hochgradig unseriös und obendrein blamabel. Oder ist es nicht Faulheit und willst nur deine völlig abwegige Theorie davon dass man als Aufsicht seine Identität nicht nachweisen müsse aufrecht erhalten. Teil der Durchführung des Waffengesetzes ist die rechtliche Aufsicht über die Schießstätten und § 39 WaffG verleiht den Behörden und von ihnen beauftragten Personen eine Kontrollbefugnis. Und dazu gehört es festzustellen, ob derjenige, welcher die Aufsicht führt dazu befugt und qualifiziert ist. Und da ein von einem Verein erstelltes Nachweisdokument nun kein amtlicher Lichtbildausweis darstellt, kann die Behörde in Erfüllung ihrer Kontrollpflichten und -rechte den Nachweis der Identität verlangen. Und abgesehen davon gibt es noch weitere Dokumente, welche die Aufsicht mitzuführen und Vorzulegen hat. So viel zum Thema "mit der Sache beschäftigt haben". Darfst du zur Übung selber googeln. Nur weil das in deinem Verein vermutlich genau so wurschtelig wie die Ausweispflicht gehandhabt wird bedeutet das nicht, dass es keine Ordnungswidrigkeit ist. Strenggenommen sind wir nun schon bei zwei Ordnungswidrigkeiten angekommen, eine nach AWaffV und eine nach PAauswG. § 1 PAuswG § 2 PAuswG Man muss schon Jura studiert haben und als Anwalt arbeiten um auf den absurden Gedanken zu kommen, dass es nicht den gesetzlichen Aufgaben einer Waffenbehörde entspräche, die Identität der sich auf einer Schießstätte tummelnden Personen, insbesondere der Aufsicht feststellen zu dürfen. Und um nicht zu bemerken, dass ein von einem Verein ausgestelltes Nachweisdokument keinerlei rechtliche Wirkung entfalten kann, wenn nicht durch amtlichen Ausweis die Identität des Nachweispflichtigen(!) festgestellt ist. Das hast du nämlich übersehen in deinem unausgegorenen OWI-Erguss, @webnotar: Die Aufsicht ist bei Androhung der Ordnungswidrigkeit Auskunfts- und Nachweispflichtig um die generelle Anordnung, dass nur unter qualifizierter und befugter Aufsicht geschossen werden darf, durchzusetzen. Das ist der Zweck der Regelung. Und dieser Impliziert, dass es nicht um die wortwörtliche Vorlage eines Stückchen Papieres geht. Sondern um den von der Aufsicht zu erbringenden NACHWEIS das sie zur Aufsichtsführung befugt und qualifiziert ist. Ohne amtlichen Ausweis scheitert dieser Nachweis bereits im Ansatz und damit liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Ob nun nach AWaffV oder nach WaffG (Nach PAauswG ohehin) ist völlig müßig zu diskutieren Was du hier verbreitest ist völlig Abwegig und ich frage mich allmählich, ob die auf WO lautstark vorgetragenen abwegigen Rechtsauffassungen wohl damit zusammenhängen, dass der Anwalt ja immer sein Geld bekommt, auch wenn da dann "Klage unbegründet" vom VG ausgeurteilt wurde....
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1. Es besteht als Aufsicht eine bußgeldbewehrte Pflicht der Behörde die Durchführung des Waffenrechts zu ermöglichen 2. Bezüglich der Aufsicht hat die Behörde als Teil von 1. das Recht jederzeit du.a. das Nachweisdokument, welches die Bestellung/ Beauftragung der Aufsicht dokumentiert, zu prüfen. Das kann auch am Sonntag morgen ohne Voranmeldung erfolgen 3. Zur dieser Prüfung gehört ohne Frage zunächst einmal die Überprüfung, ob die Person, welche den Nachweis vorlegt mit der Person welche im Dokument benannt wird übereinstimmt. Was denn auch sonst. Wozu dient die Anordnung, dass der Aufsichtsperson ein Nachweisdokument ausgestellt werden muss? Dazu, dass die Behörde nachprüfen kann ob die Angetroffe Aufsicht qualifiziert und kraft Bestellung/Beauftragung durch den Schiessstandbetteiber zur Aufsichtsführung befugt ist. Qualifikation zur Aufsichtsausübung ungleich Befugnis dazu. Diese muss erst vom Standbetreiber erteilt werden. Der Schiessstandbetreiber ist jedoch nicht immer Anwesend und kann dann nicht ad hoc zur Kontrolle herangezogen werden, daher Pflicht zur Aushändigung eines Beauftragungs /Bestellungsnachweises 4. Kann eine Aufsichtsperson den Nachweis nicht erbringen und sei es weil ihre Identität der Behörde nicht nachgewiesen werden kann, so kann diese ihre Kontrollfunktion nicht ausüben. Es liegt bereits eine Ordnungswidrigkeit vor.