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ASE

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  1. Nicht mehr wurde 2020 mit Rinführung des §27a geändert: § 27a WaffG @manfrommuc kann es sein, das du Splitterschutzmattzen vor den Kugelfängen meinst? Da wäre Morgenroth die richtige Adresse.
  2. Braucht eine Armee noch Kurzwaffen? PDW mit Klappschaft nicht viel sinnvoller?
  3. Ich habs dir mal markiert. Ein Schwalbe macht noch keinen Sommer.
  4. Was man feststellen kann ist folgendes: - NRW schein hier einen negativen Hotspot zu bilden. - Im allgemeinen dürfte das Problem aber aufgebauscht sein, schützentypische Mischung aus "boah sind wir besonders" und "Mimimimi überall will man uns ans Leder" Die objektiv feststellbare Zahl steht in keinem Verhältnis zum Alarmismus. Die Lust am Weltuntergang ist so groß, das man ihn dafür sogar in Kauf nehmen würde. - Was ist das eigentliche Problem ist, dort wo es auftritt: a) Das es Staatsanwälte gibt, die bei Hörensagen nicht, wenn überhaupt, erstmal auf Observation setzen b) Das es Richter gibt, die Hörensagen aus a) als Grund für eine Durchsuchung anerkennen anstatt alleine den Versuch zu rügen und an höhere Stellen zu melden. c) Bei beiden wird "die öffentliche Sicherheit" als Argument missbraucht, während der rechtswidrige Überfall bewaffneter Horden auf einen rechtstreuen verleumdeten Bürger selbst die größte Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt. c) Das bei Versagen der Stellen in a) und b) nicht gnadenlose Sanktionierung folgt (Grund Missachtung der Grundrechte, öffentliche Sicherheit Grundlos gefährdet, vertrauen in den Staat beschädigt), sondern der Staat ganz im Sinne des Augustinus von Hippo instantan zur Räuberbande wird und staatliche Strukturen zur Deckung des "eigenen" Fehlverhaltens nutzt. Als Trittbrettfahrer des Ganzen dann der Denunziant, denn wenn man diesen öffentlichkeitswirksam und mit abschreckendem Strafmaß bestraft, könnte ja jemand nachfragen, warum man selbst so blöd gewesen ist auf ihn hereinzufallen. Also unter den Teppich kehren. Schadensersatzansprüche natürlich abwehren, denn sonst fällt das Kartenhaus doch noch zusammen. Wenn das nicht möglich, verzögern, verschleppen und möglichst wenig Zahlen, damit die Schadensersatzklage dann zum Negativgeschäft für den Kläger wird: Abschreckung zum Schutz von a) und b) Kern des Problems: Man differenziert im Geiste zwischen Wir(Staatsapparat) und die (Bürger, Plebs, Pöbel), eine Feudale Denke, welche als die Gewaltentrennung und Kontrollsysteme auflösende Fäulnis ins System einsickert und sich da festsetzt, der Krebs des modernen Rechtsstaats.
  5. Besonders so ein Revierbeamter hat da nichts zu melden, er disqualifiziert sich schon durch die Aussage selbst. Nicht am Ende, sondern bereits zu beginn ist ein Gericht involviert. Er dutrchsucht und beschlagnahmt da nämlich gar nichts, auch wenn er es gerne würde.... Auf Anordnung eines Richters. Und der prüft ob eine Durchsuchung überhaupt rechtmäßig sein kann. In Köln klar verneint, weil basierend auf Hörensagen, absoluter Skandal. Staatsanwalt hätte wegen Verfolgung unschuldiger belangt werden müssen und der Denunziant wegen falscher Verdächtigung.
  6. Bezog mich eher auf den Titel der Pirsch. Irgendwie bizarr, für die Jagd nicht zulässig, aber für das Sportschiessen. Und Enteignung ja eigentlich nicht weil noch Verkaufsmöglichkeiten und Rückkaufprogramm.
  7. Schon ziemlicher Rage- und Clickbait, oder?
  8. Die Stantdardformulierung, manchmal etwas sprachlich variiert, findet sich im hier: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 Lass das durch den durchschnittlichen Dschornalisten dieser Tage hindurch und es wird "Misstrauen" daraus, obwohl das WaffG genau das Gegenteil beinhaltet: Bis zum Vorliegen von Tatsachen, welche in §5 und §6 kodifiziert sind, genießt zunächst mal jeder Volljährige das uneingeschränkte Vertrauen für den Waffenbesitz. Nur eben nicht ohne vorherige Überprüfung genannter Sachverhalte
  9. Nun lies mal das Urteil des BVerwG in ruhe durch und mach dir basierend darauf Gedanken - Die öffentliche Sicherheit geht vor vor dem privaten Interesse an Waffenbesitz. - Die Erlaubnisvorraussetzungen können sich ändern und das ist kein echte Rückwirkung. Speziell beim Bedürfnis den gefragt wird: Hat Sportschütze X zum jetzigen Zeitpunkt ein Bedürfnis, Waffe Y zu besitzen, nicht: Hatte er irgendwann mal eines. - Nein, das WaffG 1976 gilt nicht für die Alt-Erlaubnisinhaber weiter. Sie sollten ausweislich der Gesetzesbegründung lediglich davon befreit werden, neue Besitzerlaubnisse für die vorhandenen Waffen zu beantragen zu müssen oder ggf. über Nacht zu illegalen Waffenbesitzern zu werden. Daher hat man ihre Erlaubnisse nach dem WaffG1976 mit § 58 Abs. 1 WaffG 2002 in "Erlaubnisse nach dem WaffG2002" überführt Das ist selbstevident, denn das WaffG 1976 trat durch Anordnung des WaffRNeuRegG am 1.4.2003 außer Kraft und die einzigen Regelungen sind insofern die des WaffG 2002. - Das sich der Inhalt der Erlaubnis der alten gelben WBK ändert, d.h. die 10 Grenze auch für diese gilt, ist ebenfalls keine Rückwirkung. Den schon ausweislich der Gesetzesbegründungen war die gelbe WBK nie als zahlenmäßig unbeschränkte Erlaubnis gedacht, sondern als Erwerbserleichterung die durch §8 implizit begrenzt ist. - In seinen Rechten wird hier auch niemand erheblich verletzt, denn grundsätzlich ist es möglich auch mehr als 10 Waffen gem § 14 Abs. 6 zu erwerben. Nur eben durch vorherige Erlaubniserteilung nach erfolgtem Bedürfnisnachweis.
  10. Das ist das Problem des Waffenbesitzers: https://www.bverwg.de/de/160507U6C24.06.0
  11. Gemessen an den stets vorgetragenen Versprechungen, lies "soll nicht den rechtstreuen Bürger treffen, nur die Terroristen/Amokläufer/Verbrecher" auf jeden Fall. Und kommt damit noch günstig weg. Es gibt ein Urteil, das ich jetzt auf die schnelle nicht wiederfinden konnte, wo mehrfache Säumnins der Eintragungsfrist zum Widerruf der Erlaubnisse führte. Hier wurde auch klargesellt, was schlicht dem Wortlaut von §5 Abs. 2 entspricht, das die dort genannten Tilgungsfristen nur für Straftaten und andere Gründe der Unverlässigkeit gelten, nicht aber für § 5 Abs. 2 Nr. 5. Wiederholte Verstöße akkumulieren, auch über Jahre, selbst dann wenn nach OWiG oder gar Strafrecht längst verjährt. Das ist eigentlich einer der Punkte, welcher bei Gesetzesänderungen von den Interessengruppen viel dringender angegangen werden müsste, als irgendwelche Bedürfnisfragen etc. Bei § 14 wurde einer restriktiver werdenden Rechtsauslegung 2020 auch durch Gesetzesänderung ein Riegel vorgeschoben, auch wenn das mancher nicht gluaben wollte oder es ihm auch noch nicht passte, weil man am Ende mit Überkontingent an der VM teilnehmen muss. Bei der Zuverlässigkeit aber ungemein schwerer, weil da immer "öffentliche Sicherheit" als Totschlagargument herhalten muss. Vom gesetzgeberischen Ziel des WaffG her könnte man ohne weiteres den unerlaubten Erwerb/Besitz durch Waffenbesitzkarteninhaber zur nicht gröblichen Ordnungswidrigkeit herabstufen, zumindest bei Erstbegehung.
  12. Doch leider auch. Denn alle Vorschriften des WaffG 2002 in der jeweils aktuellen Fassung sind anzuwenden. Die alte gelbe WBK ist im Grunde eine WBK nach §14 Abs. 6. Nur eben auf Einzellader >60cm begrenzt.
  13. Das ist der Kasus Knacktus: Die strafrechtliche Bewertung und Sanktionierung bzw. der Verzicht darauf (Einstellung wegen geringer Schuld z.B.) ist von der waffenrechtlichen Bewertung völlig entkoppelt, da das Eine ein a posterori Sanktion ist, die Verneinung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit aber gerade keine Strafe/Buße sondern eine Schutzmaßnahme gegen unterstelltes zukünftiges Fehlverhalten mit Waffen darstellt Die aber vom Gericht auf einen Time-Out runtergefahren wurde, was zu begrüßen ist. Das ist eines der Kernprobleme des Waffenrechts bzw. der aktuellen Verwaltungspaxis und Rechtsprechung dazu: Es erfolgt eigentlich selten eine ernsthafte Zukunftsprognose für den Einzelfall. Mit löblichen Ausnahmen, siehe OVG NRW Schlüsselurteil, OVG NRW AfD-Urteil, VGH BW Extremismus-Urteil oder Bay. VGH Magazinurteil, die allesamt der behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Pauschalbehandlung Grenzen gesetzt haben. Man zieht sich seitens der Behörden und VGs auf zum Standard gewordene Formulierungen zurück, bei denen kleinste Verstöße gegen das WaffG sofort unumstößlich als gröblicher Verstoß gewertet und automatisch zur Unzuverlässigkeit führen, während sowohl das Recht als auch die zitierten Urteile lediglich aussagen, das ein Verstoß ein Hinweis auf mangelnde Zuverlässigkeit sein kann (nicht muss), die mit weiterem Waffenbesitz unvereinbar sein könnten. Auf diesem Wege wird der ja eigentlich "erzieherisch" gedachte Charakter der Bußgeldregeln völlig unterlaufen. Eigentlich ist die Ordnungswidrigkeit ja als "Straftat Light" per Definition ein leichter Verstoß und damit ja im Regelfall gerade kein gröblicher Verstoß. Doch wo die Grenzlinie zwischen einem leichten und einem gröblichen Verstoß nach §5 Abs. 2 Nr. 5 verläuft erschließt sich dem Bürger nicht ohne weiteres. Versäumnis der Austragungspflicht wird hier genau so erfasst wie der Erwerb einer Schusswaffe ohne Erlaubnis. Nun kann man einwenden, dass der Erwerb einer Schusswaffe ohne Erlaubnis selbstverständlich ein gröblicher Verstoß sein müsse, und hat da mit formal und im Lichte der stehenden Rechtsprechung natürlich recht. Allerdings ist es bei WBK Inhabern im vor dem Hintergrund des gesetzgeberischen Willens eigentlich komplexer. Dieser besagt, das niemand den Besitz einer Waffe ausüben soll ohne vorher behördlich auf Zuverlässigkeit und persönlich Eignung überprüft worden zu sein. Das ist sozusagen die absolute gesetzgeberische Minimalforderung und bei WBK Inhabern grundsätzlich gegeben. Basierend darauf hat der Gesetzgeber ja auch die jederzeitige Leihe (Bedürfnisgekoppelt bis 4 Wochen ) oder Aufbewahrung/Transport(Ohne Bedürfniskopplung, länger als 4 Wochen) für WBK Inhaber von der Erlaubnispflicht freigestellt da vor dem Hintergrund der grundsätzlichen Eignung zum Waffenbesitz unbedenklich. Es birgt schon einen gewissen Widerspruch in sich, jemand auf Grundlage einer binnen der vorgeschriebenen zwei Wochen fristgerecht erfolgten Anmeldung einer erworbenen Waffe als Unzuverlässig zu betrachten, während er diese Waffe ohne Anmeldung vier oder sogar noch wesentlich länger in Besitz halten könnte ohne als unzuverlässig zu gelten. Die objektive Besitzausübung scheint hier also für den gröblichen Verstoß überhaupt nicht relevant zu sein, sondern außschließlich die subjektive, d.h. der Erwerb zum beabsichtigten dauerhafter Besitz vs. beabsichtigte Leihe/Rückgabe oder Aufbewahrung/Rückgabe. Der Widerspruch im Behördenhandeln und der Rechtsprechung tritt hier insofern besonders deutlich zu Tage, als dass jemand, der eine nur aufgrund des subjektiven Merkmals "dauerhafter Besitzwille" unerlaubt erworbenen Waffe dann fristegerecht bei seiner Behörde anmeldet eigentlich ja nicht gerade im Sinne der Zukunftsprognose dokumentiert, das ihm die Vorschriften des Waffengesetzes egal sind. Es würde hier völlig genügen, ein Bußgeld zu verhängen und die Rückgabe der Waffe anzuordnen.
  14. Nicht aber die Meinung des BVerwG. Urteil vom 16.05.2007 - BVerwG 6 C 24.06 https://www.bverwg.de/de/160507U6C24.06.0 Das bedeutet: Die alte gelbe WBK ist das schlechteste aus beiden Welten. Zum einen muss man sich die Beschränkung der Erlaubnis auf 10 Waffen und 2/6 gefallen lassen, zum anderen darf man aber nur Einzelladerwaffen >60cm erwerben.
  15. ja stimmt. Allerdings werden die Aussagen darauf hinausgelaufen sein.
  16. Ohne den Urteilstext ist das alles Spekulation. Und ich kann dir Vorhersagen was drin stehen wird: In der Urteilsbegründung wird die Begründung der Gesetzesänderung zur Begrenzung der gelben WBK, des WaffG 2002 und des ein oder anderen Urteil zum Zweck des Gesetzes wieder gegeben werden. So funktioniert das halt mit Urteilsbegründungen. Und da ist das zitierte im Grunde wörtlich enthalten. Und auch bei Begründungen zur waffenrechtlichen Zuverlässigkeit werden entsprechende Stellen häufig zitiert: " So wenig Waffen ins Volk wie möglich.....nur bei Personen hinzunehmen die uneingeschränktes Vertrauen... etc"
  17. Das ist ehrlich gesagt sehr gnädig. Denn eigentlich gibt es keine gesetzliche Tilgungsfrist, auch nicht bei Regelunzuverlässigkeit nach §5 Abs. 2 Nr. b, also bei wiederholten oder gröblichen Verstößen. Die 5 Jahre gelten nur für Straftaten außerhalb der "Sicherheitsgesetzgebung mit Waffenbezug". Im Rahmen einer Einzelfallentscheidung nach Ermessen kann natürlich die waffenrechtliche Zuverlässigkeit wiederhergestellt werden, vor allem wenn das Verhalten des Waffenbesitzers nicht auf eine grundsätzliche Indifferenz gegenüber den waffenrechtlichen Regelungen schließen lässt Gehört meiner Meinung nach auch ausdrücklich im Gesetz so angeordnet, also eine inverse definition als "in der Regel nach 5 Jahren, es sei denn das aufgrund besonderer Umstände blabla" --------------------------- Das Problem ist natürlich: Die Kriminalisierung durch die ad-hoc Begrenzung der gelben WBK hat ihr ein Opfer gefunden, das unnötig war. Entweder Einzelerlaubnis durch Behörde oder Pauschalerlaubnis aber keine Mischung daraus. Es hätte genügt, und wäre dem Rechtsfrieden dienlicher gewesen, wenn man die Gelbe schon Begrenzen will, einfach Kraft Gesetzes eine Bedürfnisprüfung für Waffen > 10 verpflichtend anzuordnen. Dann liefe mann nur Gefahr, die Waffe wieder abgeben zu müssen
  18. ASE

    Sog. Amoklauf in Graz

    das ist ein invalides No-True-Scottsmann-Argument. Das spielt für die Opfer kein Rolle. Bei Beziehungstaten Zustimmung, hier gibt es auch genug fälle von Hammer, Messer Gift, welche das Tatmittel als irrelevant erscheinen lassen. Ja aber auch Amoktaten/ Attentate sind nicht vom Tatmittel Schusswaffe abhängig. Messer, Machete und Auto waren in den letzten Jahren en vogue
  19. ASE

    Sog. Amoklauf in Graz

    Glaube ich eher nicht. Klassische Gegenargumente sind hier: - München 2016 : Illegale Waffe - Köln-Volkhoven 1964 : Trotz ubiquitärer Verfügbarkeit von Langwaffen, auch HA, frei ab 18 mit selbstgebauten Flammenwerfer und Lanze in Grundschule Attentat begangen - Halle 2019 : Unfähigkeit des Nichtskönners von Halle hat schlimmeres Verhindert. Die selbstgebauten Waffen an sich haben per se funktioniert, Verwendung eines nicht 3D gedruckten Luty-SMGs und entsprechende Schießfertigkeiten hätte schlimme folgen haben können. Bei den Schulattentaten gibt es bessere Rezepte: - Den Psychoterror an den Schulen unterbinden, besser nicht entstehen lassen. Dafür sind aber die Linken/Woken Zeitgeistfürsten die denkbar Falschen, denn deren Welt besteht immer aus einer Dichotomie aus "Guten", die alles dürfen wenn es nur gegen die "Bösen" geht. Und aus den "Bösen", lies nicht linken, nicht angepassten, die mit der falschen Haltung(TM). Mit denen darf man alles machen. Siehe Klima siehe Corona, siehe Kampf gegen rechts(TM), siehe DDR etc etc. Neutrale Domänen, ideologiefreie Schutzräume gibt es bei diesen Leuten nicht, das ist in der linken Ideologie nicht vorgesehen. Mitmachen, Unterwerfung oder gesellschaftliche Vernichtung. Alles muss in gut und böse, lies akzeptiert und ausgestoßen eingeteilt werden. Damit ist der Psychoterror auch in den Schulen legitimiert, die Großen machen es ja vor. Das ist der Humus auf dem dieser Wahnsinn wächst. - Wenn es denn schon passiert ist, den Täter nicht zur Überlebensgröße aufblasen. Wenn sie zur Waffe greifen versuchen sie die Welt auf den Kopf zu stellen: Jetzt sind sie der Terror und die anderen die terrorisierten. Und je mehr man das medial zum Erfolg werden lässt, desto mehr regt das andere zur Nachahmung an.
  20. Hier liegt der Casus knaktus: a) Erstmal werden alle potentiellen Waffenbesitzer unter 25 als persönlich ungeeignet für alles außer §14 Abs. 1 Satz 2 angesehen, d.h. ab 18 bis 25 nur Kleinkaliber und EL-Flinte. Sie müssen den Gegenbeweis mittels MPU beibringen und gelten dann ab 18 als persönlich geeignet. b) Sportschützen werden unter 21. als grundsätzlich ungeeignet für alles außer §14 Abs. 1 Satz 2 betrachtet, während Sammler und Jäger davon nicht betroffen sind. Nun ist Waffenbesitz kein Grundrecht in D und generelle Altersbeschränkungen sind auch aus dem Fahrerlaubnisrecht bekannt und Verfassungsgerichtsfest. Die öffentliche Sicherheit geht vor, mithin sogar dann wenn es um den Broterwerb geht (CE LKW-Führerschein). So die aktuelle Doktrin Klagen könnte man meiner Meinung nach nur gegen b), denn die rein bedürfnisbezogene Einschränkung des Mindestalters für den Waffenerwerb zum sportlichen Schießen sollte im Konflikt mit dem Grundgesetz stehen. Mithin führt das zur grotesken Situation, das durch ein und dieselbe Person zu jagdlichen zwecken Waffen erworben werden dürfen, welche ihr sportlichen Bereich versagt bleiben. Im Lichte aktueller Vollzugshinweise und Rechtsprechung um so mehr, als dass gegenwärtig jemand seine Jagdwaffen mit 18 zum sportlichen Schießen verwenden darf, die er als Sportschütze nicht genehmigt bekäme mit hinweis auf die persönliche Eignung. Nun kann man nicht für die Altersgrenzen mit den "großen Gefahren für die öffentliche Sicherheit" argumentieren und diese dann gleichzeitig aus bestimmten Bedürfnissgründen negieren oder verschärfen. Die gemutmaßte Gefahr kann nur aus der Kombination Waffe&Alter nicht aber aus Waffe&Alter&Bedürfnisgrund entspringen. Entweder es gibt eine fixe Altersgerenze für alle, die ggf durch eine MPU herabgesetzt werden kann, unterhalb derer eine Waffe eine zu große Gefahr darstellt, oder eben gar keine. Gegenwärtig erhält man mit dem Begehr Wildtiere in Wald und Wies töten zu wollen ab 18 Waffen, die man mit dem Begehr in behördlich überprüften Schießständen unter Aufsicht löcher in Papier schießen oder steel plates umzuschubsen nicht bekäme. Das ist grotesk.
  21. Die dann, alle Instanzenzüge beinhaltend (VG, OVG, BVerwG, BVerfG) dauert, bis er 25 geworden ist und die Klage gegenstandlos geworden ist. Zudem hast du da die Konstruktion der MPU im WaffG nicht nicht ganz verstanden, das wurde schlauer gemacht, als man auf den ersten flüchtigen Blick erkennt
  22. ASE

    Sog. Amoklauf in Graz

    Wann macht man in Ö das Abitur/Matura? Der war 22 und ist in seine alte Schule zurück um sich zu rächen. Irgendwie bizarr. Wären seine Klassenkameraden da nicht schon weg??
  23. @Winghead - so groß wie finanziell, platztechnisch und perspektivisch (Umzüge, dauerhaft sesshaft?) möglich. Die Angaben auf den Schränken beziehen sich auf schlanke Waffen wie Flinten oder Unterhebelrepetierer ohne seitlich überstehende Teile wie Optiken, Kammerstängel etc. Kurzwaffen kannst du auch mittels Magneten mit gummierten Griffen an den Seitenwänden oder der Tür lagern. - 1er Schrank - 2 außenliegende Scharniere, damit du die Tür aushängen kannst, falls du ihn mal transportieren musst - Zahlenschloss, Wenn du der Elektronik misstraust, dann mechanisches, wenn du Backup willst ein el. Zahlenschloss für den Komfort und ein mechanisches als Revision.
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