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DEVA Berlin - Schießstandmiete von 12.000 Euro pro Jahr auf 300.000 Euro pro Jahr erhöht!
ASE antwortete auf BallistikPro's Thema in Allgemein
Man muss halt auch immer die "Mischfinanzierung" beachten. Man hat als üblicher Verein (ich schätze mal ~100-200 Mitglieder) immer auch viele passive Mitglieder dabei, für deren Beitrag man dankbar sein kann. Denen kann man aber keinen dreistelligen Jahresbetrag vor den Latz knallen sonst bekommt man die Kündigung zur Antwort und hat noch weniger als vorher. Da bin ich als Vereinsvorstand auch extrem zurückhaltend, lieber Sockelbetrag für alle und dann über Standgeld/Jahreskarte Schießstand usw. arbeiten. Aber auch da gibt es Grenzen, wenn man an die Weiterentwicklung des Schießstandes denkt. Das machen dann Sachkundelehrgänge und deutlich 4-Stellige jährliche Spendenbeträge gewisser Vorstände möglich Nur mit 80€ Pro Jahr (habe wir) auch käme ich nirgends hin. Vllt wenn der Schießstand schon fertig gebaut ist, aber weiterentwicklen wäre da Fehlanzeige. -
DEVA Berlin - Schießstandmiete von 12.000 Euro pro Jahr auf 300.000 Euro pro Jahr erhöht!
ASE antwortete auf BallistikPro's Thema in Allgemein
Ganz so falsch liegt @BallistikPro halt anno 2026 nicht mehr. Viele Vereine haben da Mischfinanzierung (Jahresbeitrag + Standgeld) für 5€ inkl schießt man heute halt nicht mehr. -
solange dein Amt dir nichts böses will.... Fand hier das Vorgehen eine Behörde wie beschrieben gut: Einfach ad hoc erstmal verlängern um Rechtssicherheit für den Antragsteller zu schaffen und im bei negativer Prüfung dann halt widerrufen. Man muss sich im Klaren sein, das hier sofort eine Straftat nach dem SprengG vorliegt. Zuverlässigkeit nach SprengG, WaffG, BJagdG selbstredend auch weg Hier sollte man analog § 10 Abs. 3 wenigstens eine Übergangsfrist schaffen: Sofort kein Erwerb mehr, aber der Besitz des Pulvers ist noch eine Weile genehmigt.
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@JFry Das Thema ist hier §27 SprengG und nicht Jagdschein. Letzterer stellt den Inhaber von der Erlaubnispflicht für den Erwerb von Langwaffen frei und für Erwerb und Besitz von Munition frei. Ist er erloschen dürfen keine Waffen/Mumition mehr erworben und keine Munition mehr besessen werden.(Ausser MEB in WBK eingetragen) Beim SprengG in diesem Punkt vergleichbar zur Munition beim Jagdschein. Ist der 27er abgelaufen darf kein Umgang mit Pulver, und das ist auch die bloße Aufbewahrung, mehr erfolgen. Einzig selbstgeladene Munition darf nach § 10/3 noch ein halbes Jahr besessen werden Beknackt geregelt. Unverständlich warum nicht auf Widerruf bei Wegfall des Bedürfnis.
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DEVA Berlin - Schießstandmiete von 12.000 Euro pro Jahr auf 300.000 Euro pro Jahr erhöht!
ASE antwortete auf BallistikPro's Thema in Allgemein
Hmmm. Hat in meinem Verein 15000 gekostet. Ich weis nicht was die Lüftungsheinis da immer für einen Hokus-Pokus drum machen. Gutachter hat sie gelobt. Anemometer und Nebelmaschine sind halt pflicht. Habt ihr mit dem Gutachter geredet? Klar wenn ich Edeltrollo mit Zertifikat kaufe dann wird es schon teuer. Aber 5x25M rückprallsicherer Boden beim Morgenroth halt auch nur ~13000-15000€ WTF, bei vorhandenem Gebäude. Wie breit sind die? Mahagonivertäfelt? -
DEVA Berlin - Schießstandmiete von 12.000 Euro pro Jahr auf 300.000 Euro pro Jahr erhöht!
ASE antwortete auf BallistikPro's Thema in Allgemein
Wäre rechtlich nicht möglich. Sonderumlagen sind in der Regel nur statthaft, wenn der Bestand des Vereines anderfalls gefährdet wäre. -
DEVA Berlin - Schießstandmiete von 12.000 Euro pro Jahr auf 300.000 Euro pro Jahr erhöht!
ASE antwortete auf BallistikPro's Thema in Allgemein
@webnotar Meinst du nicht, das wenn man 2 mille umsetzt, man nicht besser in die Fläche geht und den Ausbau Mehrdistanz/Dynamisch/Steel in den Vereinen fördert, anstatt alles auf einen Haufen zu werfen? -
10-Jahres-Frist bei Sportschützen – WBK zwischenzeitlich zurückgegeben
ASE antwortete auf MarcusDo's Thema in Waffenrecht
Ich hatte schon Fälle, da wurde ein grüne WBK, aus der alle Waffen ausgetragen waren an den Schützen zurück gegeben, er war gewissermaßen noch als WBK-Inhaber bei der Behörde aktenkundig. Nach Wiedereinstieg wurde die 10-Jahresbescheinigung ohne weiteres akzeptiert. Aber: In dem Fall wurde einfach die Bescheinigung übersandt, Behörde hat diese akzeptiert. Nachfragen lupft die Behörde halt auf eine Fragestellung hinauf, die sie vorher evtl gar nicht hatte. Bei Unterbrechung des Waffenbesitzes/der schießsportlichen Aktivität ist 10 Jahresregel auslegungsbedürftig, der Gesetzgeber hat dazu keine eindeutigen Vorgaben gemacht. Hierbei zieht man die Begründungen der Gesetzesentwürfe heran: BT-Drs.: 363/19, Seite 80, https://dserver.bundestag.de/brd/2019/0363-19.pdf Drucksache 19/15875, Seite 37, https://dserver.bundestag.de/btd/19/158/1915875.pdf Die restriktive Auslegung lautet wie folgt: Die 10-Jahresregel des § 14 Abs. 4 Satz 3 ist keine gänzliche Freistellung von der allgemeinen Bedürfnisanforderung und damit von der Pflicht zur schießsportlichen Aktivität. Zunächst wird lediglich die Art des Nachweises auf eine einfache Mitgliedsbescheinigung reduziert, welche abweichend von der sonstigen Systematik des § 14 auch durch den Verein erfolgen darf und damit Schützen und Verbände entlastet. Es besteht also zunächst eine widerlegbare gesetzgeberische Vermutung, dass ein solcher Sportschütze auch weiter schießsportlich aktiv ist. Anders als bei § 13 Abs. 2 und seiner Begründung lässt sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen, dass hier eine unwiderlegbare Fiktion vorliegt. Die Behörde könnte als auf jeden Fall den Gegenbeweis antreten, d.h. also Nachweisen, dass ein Bedürfnis de facto nicht besteht. Dabei muss sie allerdings den Beweis selber erbringen. Die liberale Auslegung lautet wie folgt: Die Formulierung "genügt für das Fortbestehen des Bedürfnisses des Sportschützen die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein nach Absatz 2" ist eine gesetzgeberische Fiktion. Bei Nachweis der Vereinsmitgliedschaft kann die Behörde den Gegenbeweis, also das ein Bedürfnis wegen de facto schießsportlicher Inaktivität nicht besteht, nicht rechtswirksam erbringen. Die Mitgliedsbescheinigung ist bei dieser Auslegung der unanfechtbare Bedürfnisnachweis. --------------------------------------------------------------------------------------------------- Aufgrund der bekannten generellen Rechtsprechung zum waffenrechtlichen Bedürfnis - lies: kein Ersitzungsrecht für den Besitz von Waffen - gehe ich von der restriktiven Auslegung aus. Es ist also im worst-case möglich, die Vermutung des Gesetzgebers auch nach erreichen der 10-Jahresfrist zu widerlegen. Das gilt selbstredend besonders im Falle des freiwilligen Veräußerns von Waffen und Rückgabe der WBK. Hier ist die Widerlegung der Vermutung durch die Behörde sehr einfach, da vom Ex-Sportschützen bereits aktiv vorweggenommen. Die Uhr wird also quasi genullt. @MarcusDo Was bedeutet das für dich: Was selbst nach erreichen der 10-Jahresfrist möglich ist, also das Widerlegen der gesetzlichen Vermutung, das gilt um so mehr vor ihrer Erreichung. Durch die freiwillige Abgabe von Waffen und WBK hast du dokumentiert, dass du kein waffenrechtliches Bedürfnis mehr hast. Die Erleichterung des § 14 Abs. 4 Satz 3 soll ja gerade nur an langjährige Sportschützen richten, welche durch 10 Jahre Waffenbesitz mit dahin einhergehender fortlaufender Bedürfnisprüfung, ergo beim Ersterwerb, jedem nachfolgenden Voreintrag und zusätzlich 2 mal zum Besitz, bewiesen haben, dass sie, um mit den Worten des Gesetzgebers zu sprechen, ernsthafte Sportschützen und nicht nur am Waffenerwerb/-besitz interessiert sind. Natürlich kann es sich dennoch lohnen, mit der Behörde zu reden. Wie erwähnt gibt es auch Fälle in denen die Behörde die Uhr eben nicht genullt hat. Offen gesagt würde ich da aber nicht völlig drauf vertrauen, den Behördenleitungen und Auslegung wechseln nun einmal auch. Es ist besser, die schießsportliche Aktivität und Dokumentation derselben auf dem geforderten Level (4/6) bis zum Erreichen der 10-Jahresfrist nach Neuerwerb fortzuführen. Eigentlich sogar darüber hinaus.... -
Der feste Glaube mancher Behörde ist da bereits erschüttert worden...... Es gibt zwar Urteile in die Richtung, und da liegt das Problem: ersinstanzlich (https://openjur.de/u/2335535.html VG Würzburg, Urteil vom 19.02.2021 - W 9 K 20.952) Hier wird das Sprengstoffgesetz gem. der bayrischen Doktrin - die Behörde hat immer recht - überdehnt. Eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis kann beschränkt werden, aber:
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Wenn man hier Nancys Entwurf zugrundelegt nein. Die Armbrüste wären dann nur KWS-Pflichtig, würden dort aber nicht eingetragen. der KWS allerdings Sachkundepflichtig, auch rückwirkend.
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Es kommt ja selten vor, das ich an @JoergS nichts auszusetzen habe, aber die Armbrust zusammen mit den SRS Waffen hat das BMI und der Bundesrat eigentlich schon immer auf dem Kiker. Der kriminalistische Ansatz: Die Armbrust tritt auch als modere Repetierarmbrust nicht wesentlich in erscheinung Der präventive Ansatz: Wenn Waffen über 7.5J Erlaubnispflichtig sind, müssen Armbrüste dies ebenfalls sein.
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Evaluierung und Fortentwicklung des Waffenrechts gem. KoaV 21. LP
ASE antwortete auf Tatonka's Thema in Waffenrecht
Brrrr, da ist noch die selektive Evaluierung unter Nancy drin. "Wir haben ausgewählte Behörden gefragt. Die haben gesagt, was wir zum Bedürfnis hören wollen...." -
Großkaliber Genehmigung bei Kleinkaliber Trainingseinheiten?
ASE antwortete auf Martinii's Thema in Waffenrecht
@Martinii Welcher Verband? -
Darum sage ich ja verfahrenstaktisch. Denn dann wird zunächst mal auf Wiederherstellung der der aufschiebenden Wirkung geklagt. Das bringt dann ein paar Monate, sofern, wie hier nicht der Falls § 46 Abs. 2-4 zutreffen sollten.
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§ 5 Abs. 2 umfasst die Regelunzuverlässigkeit, bei der, es anders als bei der absoluten gem. § 5 Abs. 1 einen Ermessensspielraum der Behörde gibt unter anderem hinsichtlich der Fristen. Wen die Rechtskraft des Strafbefehls vor 3 Jahren eintrat, dürfte die Straftat in 2 Jahren nicht mehr zur Bewertung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit herangezogen werden. Die 5 Jahresfrist wäre ja schon "fast" um Mit anwaltlichem Unterstützung kann da der Widerruf ggf abgewendet werden bzw verfahrentstaktisch so lange herausgezögert werden, bis die Zuverlässigkeit kraft Gesetzes wieder gegeben ist.
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WBK liegt wg. Eintragung beim Amt, trotzdem zum Training?
ASE antwortete auf Serious Sam's Thema in Waffenrecht
Oh lass den "wertigkeitskram" stecken. § 38 regelt unzweideutig, welche Ausweispflichten bestehen. Die einzige Frage ist, ob WBK im Original oder amtlich beglaubigte Kopie derselben ausreichend ist. -
Nach Sachsen-Anhalt Urteil nun die ersten "Follow Up's" der Behörden
ASE antwortete auf fw114's Thema in Waffenrecht
Du setzt also eine nicht vom BVerfG vebotene Partei und die NSDAP gleich und behauptest also damit, Sachen-Anhalt am 7.9.2026 und Deutschland 1933-1945 sei das gleiche. Mal darüber nachgedacht, dass solche Äußerungen justiziabel sind? -
WBK liegt wg. Eintragung beim Amt, trotzdem zum Training?
ASE antwortete auf Serious Sam's Thema in Waffenrecht
Der Gesetzestext ist für alle Situationen. Doch ist es. Weil in diesem Fall die Waffe eben nicht geführt werden darf. Die "Mitwirkungspflicht" bedeutet gem § 38 Abs ein Personaldokument und die Waffenbesitzkarte mitzuführen. -
WBK liegt wg. Eintragung beim Amt, trotzdem zum Training?
ASE antwortete auf Serious Sam's Thema in Waffenrecht
steht doch da: § 38 Abs. 1 Satz 2 -> § 13 Abs. 3: Wenn Waffe noch nicht eingetragen, Nachweis über die Antragstellung + Jagdschein -
Wegen Softair Pistole: Polizei schiesst 14 Jährigen nieder
ASE antwortete auf EkelAlfred's Thema in Allgemein
Das einzige Problem das ich hier sehe ist der Umstand, das ein Polizeibeamter der einen erkennbar Jugendlichen mit einer Waffe hantieren sieht, sich anno 2026 nicht mehr überwiegend sicher sein kann, das es sich dabei um eine Spielzeugpistole/Softair handelt. Wobei in den Dekaden, in denen das nicht so war, auch keiner mit einer Spielzeugpistole auf einen bewaffneten Polizisten gezielt hätte. Dumme Spiele, dumme Preise. -
WBK liegt wg. Eintragung beim Amt, trotzdem zum Training?
ASE antwortete auf Serious Sam's Thema in Waffenrecht
a) Generell darf eine Waffe nur mit Ausweisdokument und Waffenbesitzkarte geführt werden b) Ausnahme Kraft Gesetzes: Jagdschein oder gelbe WBK mit entsprechendem Nachweis, also am besten Waffenbrief vom Händler und Kopie des Eintragungsangtrags. c) Da nicht "im Original" gefordert ist es denkbar, dass eine beglaubigte Kopie ausreichend sein könnte. Darauf würde ich mich aber nicht verlassen angesichts möglicher Konsequenzen. -
WSV hat da schon frühzeitig (Anfang Juli) drauf reagiert und lässt nicht locker. Kommt noch ein Newsletter dazu. Ging auch an das BMI. https://www.wsv1850.de/images/PDF-Dateien_2025/Infothek/Stellungnahme_des_WSV_zum_Gesetzesantrag_des_Bundeslandes_Berlin.pdf
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Waffenrechtliches Bedürfnis und Waffenanzahl bei Jägern und Sportschützen
ASE antwortete auf Tatonka's Thema in Waffenrecht
Und der wissenschaftliche Dienst hat 10 oder 15 vorgeschlagen. Wobei es ja in sofern ok wäre, weil man hier keine feste Erlaubnisgrenze wie bei der gelben einführen würde, sondern lediglich eine Bedürfnisprüfung anlässlich der Eintragung. Das könnte man auch abgestuft einführen: Ab 10 kann, ab 20 muss oder ähnlich. Bei der gelben hätte es das auch getan anstatt Erwerb ohne Erlaubnis draus zu machen, wen die 11. erworben wird. -
Waffenrechtliches Bedürfnis und Waffenanzahl bei Jägern und Sportschützen
ASE antwortete auf Tatonka's Thema in Waffenrecht
Was in der Debatte um das jagdliche Bedürfnis gerne übersehen wird, ist das es nicht nur um das wieviel sondern auch um das wann und wie geht. Bedürfnis wird immer mit möglichst viel haben dürfen gleichgesetzt, was wenn man mal halbwegs ehrlich ist eigentlich schon alles aussagt über den wahren Zweck, namentlich Horten. Dabei war die gesetzgeberische Intention und eigentlich eine ganz andere: Weil es schlechterdings viel zu aufwändig ist und seitens der Sachbearbeiter in der Regel auch nicht richtig einschätzen kann, was für die jeweilige jagdliche Situation das richtige ist, wurden den Jäger weitreichende Privilegierungen eingeräumt, schon auch deswegen weil es gesetzgeberisch schwierig umzusetzen ist, einerseites Horten zu verhindern und andererseits den notwendigen Freiraum zu lassen. Anders als bei Sportschützen, wo man ja über genormte Disziplinen und schießsportliche Aktivität, insbesondere Wettkampfteilnahme einen konkreten und im Grunde einfach zu überprüfenden Anhaltspunkt für das waffenrechtliche Bedürfnis hat, ist die Beurteilung bei Jägern eben wesentlich diffuser und Einzellfallbezogen. Daher hat man sich entschieden § 13 wie folgt zu gestalten: 1) Für den Erwerb von Langwaffen der Erlaubnispflicht freigestellt (sic!) 2) Für die Erteilung der Besitzerlaubnis aus 1, vulgo Eintragung, weitestgehend vom Bedürfnisnachweis befreit. 3.) Bei Kurzwaffen hat man an der Erlaubnispflicht festgehalten und ein Bedürfnis von 2 KW Der Jäger sollte selbst die notwendige Ausstattung für seine jagdliche(n) Situation(en) beurteilen und auch schnell und unkompliziert (kein Bedürfnisnachweis) einer veränderten Situation/Jagdgelegenheit anpassen können, ohne seiner Behörde aufwändig darlegen zu müssen warum er denn nun eine 30.06 statt eine 308 benötige oder warum noch eine .223 für Reh gerade passend währe etc. Solche Privilegierungen finden allerdings unter gewissen Annahmen statt, die, analog der gelben WBK, davon ausgingen das nicht gehortet werden würde. Bei der gelben WBK schon von Beginn an (1976) mit der Willensbekundung, das man missbrauch zum Horten über das allgemeine Bedürfnisprinzip abfangen kann und soll. Analog verhält es sich auch nach wie vor bei § 13: Der Langwaffenerwerb ist nur privilegiert, wenn er zum Zwecke der Jagd erfolgt, offenkundiges Horten (40-50 Waffen... glaube der Rekord liegt irgendwo über 500....) ist nicht gedeckt. Der häufig vorgebrachte Einwand lex specialis derogat lex generali ist halt im Waffenrecht doch nur eine Floskel. Der Gesetzgeber wirft eben nicht seine gesamte Grundsystematik über Bord, nur weil jemand einen Jagdschein innehat. Nun sind die Fälle Niedersachens (Lüneburg) und Bayern schlechterdings nicht vergleichbar. - In Würzburg/Bay. VGH ging es darum, ob das vom Gesetzgeber bedürfnisnachweisfrei gewährte Kontingent an zwei Kurzwaffen von anderen Bedürfnissen ausgefüllt werden kann. Was den Jäger dann bei der oben genannten Auswahl der Waffen nach jagdlicher Eignung (Gewicht, Sicherheite, Visierung etc) rechtswidrig einschränkt - In NRW ging es darum, das jemand hohe zweistellige Zahlen an Langwaffen(>60) besaß und nun unbedingt zum Zwecke der Jagd noch eine Kaschi und einen weiteren Kanulfer eintragen lassen wollte. Ist ist klar, was passieren wird: Günstigen Falls wird § 13 Abs 2 minimalinvasiv auf "X Langwaffen" gefasst (X=10, 15...) so dass die Behörden ermächtigt sind darüber hinaus das Bedürfnis zu prüfen, genau das stellt der Bericht des WD in den Raum. Damit sind die Händel nicht vom Tisch, aber die Behörden haben dann den längeren Hebel.