Zum Inhalt springen

ASE

Mitglieder
  • Gesamte Inhalte

    4.049
  • Benutzer seit

  • Letzter Besuch

Alle Inhalte von ASE

  1. Nur so lange die Weisung Recht und Gesetz entspricht was sie nicht täte. Im Gegenteil: Gegen eine solche Weisung müsste der Verwaltungsbeamte remonstrieren. Und Nichtanwendungserlässe gibt es im Waffenrecht nicht, das ist eine durchaus verfassungsrechtlich kritisch gesehene Sonderregelung im Finanzrecht. Das hoffe ich, glaube allerdings nicht daran. Falls doch, wir das nur analog des Schlüsselurteils erfolgen können. Objektiver Verstoß, aber keine negative Prognose der waffenrechtlichen Zuvelässigkeit aufgrund widersprüchlicher und Fehlinformationen staatlicher Seits. Bei der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit wird vergangenes Verhalten dahingehend bewertet, ob daraus die Annahme abgeleitet werden kann, dass das Waffenrecht auch in Zukunft nicht beachtet werden wird. Die hier das OVG NRW entscheiden wird, stehen die Karten nicht mal schlecht. Natürlich nur dann, wenn der Kläger hier glaubhaft durchscheinen lässt, das er stets waffenrechtlich korrekt handeln wollte, aber dabei an den Falschinformationen staatlicher Seits orientiert hat, was ihm nicht vorgeworfen werden sollte. Das Handouts des DSB oder Blogs eines Anwalts als "gewichtige Quelle" zitiert werden, irritiert hier insofern schon. Nicht das ich deren korrekte Analyse des Sachverhalts nicht anerkenne, aber ich gehe in sofern mit, als das der Bürger sich auf Informationen der Behörden verlassen können muss. Bevor die was falsches verbreiten, sollen sie lieber schweigen oder die restriktivere Auslegung kommunizieren. Dagegen lässt sich erfolgreicher Klagen als gegen die Konsequenzen falscher liberalerer Rechtsauffassungen. Das Problem nur: Die Zuverlässigkeit ging im konkreten Fall hier nicht nur wegen der Aufbewahrung der Magazine flöten, sonder auch wegen Verstöße gegen die Meldepflichten. Das wird vermutlich die Motivation des Klägers mindern.
  2. Zudem hier immer noch leichtfertige oder missbräuchliche Verwendung im Raum steht, wenn der Rest nicht greifen sollte.
  3. Das ist gerade das Magazinurteil vom VG Düsseldorf.
  4. Nur das meine Vorhersagen sich in Beschlüssen und Urteilen manifestieren, während deine absurden Theorien hier mit schöner Regelmäßigkeit unterliegen. Natürlich sind dann nicht deine Aussagen Unfug, nein, nein. dann sind die Gerichte dumm oder unfähig oder bösartig rechtsbeugerisch, weil die ja auch alle nichts von Juristerei verstehen, ganz im Gegenteil zu unserem Prädikatsjuristen @MarkF hier. Ich weis nicht in welcher Realität du lebst, aber das ist schlicht nicht wahr. Vielleicht solltest du die Entwürfe auch mal lesen, anstatt es dauernd anderen nahezulegen, die es im Gegensatz zu dir auch getan haben. Der Bundesrat "unterliegt" mit schöner Regelmäßigkeit. Unterliegt in Anführungszeichen, weil seine Eingaben im Gesetzgebungsverfahren nach Artikel 73 überhaupt nicht maßgeblich sondern nur eine Meinung sind, um die sich weder Bundesregierung noch Bundestag im Gesetzgebungsverfahren scheren müssen. Und selbst wenn das ein oder andere auf Anregung übernommen wird. Was ist dein verdammtes Argument hier? Das das BMI oder das bayrische oder thüringische STMI deswegen rechtsverbindliche Pamphlete veröffentlichen dürften, an welche sich die Gerichte zu halten hätten weil auch mal was vom BR im WaffG gelandet ist? Na das hat ja super funktioniert, du juristischer Einstein Das Waffengesetz wird im Bundestag beschlossen. Das Waffengesetz stuft Gegenstände nach ihren technischen Eigenschaften in bestimmte Kategorien ein und daraus erwachsen dann bestimmte Rechtsfolgen. Und der einzige, der im Zweifelsfall Waffen und Gegenstände bundesweit rechtsverbindlich für Behörden, Gerichte und Staatsanwaltschaften einstufen darf, mit der Rechtsfolge u.a. entsprechender Verwahrungsvorschriften, ist das Bundeskriminalamt nach §2 Abs. 5 WaffG. Und diese Einstufung hat nicht als Blogeintrag auf der Homepage des BMI zu erfolgen, sondern im Bundesanzeiger. Und wenn du dir die Mühe gemacht hättest Rechtslage und -geschichte und Rechtsprechung zu den verbotenen Gegenstände und zu den Verwahrvorschriften mal zu studieren, wäre dir evtl. sogar aufgefallen, das deine wirre Theorie der sich "nur aus dem Erlaubnisstatus des Verwenders ergebende Waffeneigenschaft und Rechtsfolge der Verwahrungsvorschrift" blanker Quatsch ist. Darum nochmal extra für dich hier: Urteil vom 24.06.2009 - BVerwG 6 C 21.08 Aber lass mich raten, das Bundesverwaltungsgericht hat auch kein Ahnung, diese Klugscheißer, hätten mal besser vorher dich als Prädikatsjuristen befragt.. Waffen und Gegenstände werden anhand ihrer technischen Merkmale eingestuft, wo dies auf Grundlage des Gesetzestext nicht möglich ist, wird das BKA beauftragt, einen rechtsverbindlichen Feststellungsbescheid zu erlassen aus dem sich entsprechende Rechtsfolgen, also Erlaubnisvorbehalte, Umgangsverbote und Verwahrvorschriften erst ergeben. Es ist ein verbotenes Magazin? Es muss in den 1er-Schrank. So einfach ist das. Die Verwahrvorschriften fragen gar nicht nicht danach, ob der Besitz erlaubt ist oder nicht. Sie ordnen schlicht an, dass verbotene Magazine im Waffenschrank EN-1 zu verwahren sind. Das scheint der Aufmerksamkeit des Prädikatsjuristen entgangen zu sein. Auch der illegale Magazinbesitzer muss sie im 1er Schrank verwahren. Lol, sagt jetzt gerade derjenige hier, der ins Schwimmen gerät, weil seine absurde Rechtsauffassung vor dem VG Düsseldorf den Bach runter gegangen ist? Dein einziges Argument, dass du hier in verschiedenen Formen wiederholst, bedürfte anstelle deines langen Geschreibsels nur eines Satzes: Die Verwaltungsgerichte haben ja gar keine Ahnung von Waffenrecht. In deinen Postings hier finden sich keine Belege, keine Auszüge aus Gesetzeskommentaren, Entwürfen, Beschlüssen oder Urteilen, einzig deine, vor Gericht unterlegene, Meinung. Wie auch, deine Rechtsaufassung zur Einstufung von Gegenständen nach dem Waffengesetz sind eben schlicht absurd, sie verdreht Ursache und Rechtsfolge auf das gröbste und es gibt nichts, worauf das du sie stützen könntest. Lol. Schreibt der hier, der noch nicht mal den Unterscheid zwischen "Ausführen eines Gesetzes" und dem gescheiterten Versuch unzulässiger Rechtssetzung oder fahrlässig falscher Rechtsauskunft verstanden hat. Wobei das noch nicht mal eine Rechtsauskunft auf Nachfrage war, sondern es wurde aus eigenem Antrieb des STMIs grober Unfug verbreitet. Die haben es einfach, denn die macht ja niemand Haftbar dafür, genauso wenig wie dich für deinen Unfug hier. Und manch einen freut es gar, dass wieder einer lebenslang Unzuverlässig geworden ist, weil er unter Beifall der WO-Boston-Tea-Party und sich in einen Trotz hineinsteigernd auf das dumme Zeug gehört hat, anstatt. Trollen auf Ministerialebene. Man kann da nur hoffen, das das OVG NRW, das ja bei der WO-Boston-Tea-Party auch nicht wohl gelitten ist, nochmal ein salomonisches Urteil spricht wie in der Schlüsselfrage. Und wer sich jetzt noch auf das Geschreibsel des STMI beruft, dem ist halt nicht mehr zu helfen. Soll ja Klugscheißer gegeben haben, die dort die Rechtsgrundlage benannt haben wollten, was logischerweise nicht möglich war und mit Ausflüchten beantwortet wurde, etwas, das hier auch so kommuniziert wurde. Und, guess what, die Klugscheisser haben recht behalten. Zumindest in der Welt, in der Gerichte für die Rechtsauslegung zuständig sind und nicht irgendwelche Foren-Trolle.
  5. Das nennt man passende Berichterstattung. Du hast jeden Tag einen der mit sowas hantiert und musst nur darüber berichten. Und da sich die Medien nicht mehr als Watchdog sondern als Schoßhündchen der Politk verstehen, erfolgt das dann auch. Was glaubst du ist 2023 passiert? Auf einmal trommelten die Mittelstrahlmedien für Nancys Gesetz, das ihnen komischer Weise vorlag, obwohl jede Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz erst verschleppt und dann abgeschmettert wurde. War nach Mannheim auch so, danach flacht die "Berichterstattung" sofort wieder ab, denn sonst kommt noch einer auf den Gedanken, das die Waffenrechtsverschärfung sinnlos war.
  6. Zunächst zur Legaldefinition des Führens in Anlage 1 Abschnitt 2 WaffG Grundsätzlich führt man also die Waffe, wenn es sich nicht um eigene Räumlichkeiten/Grundstücke handelt. Mit einer Ausnahme: Schießstätte. Aus dem Wortlaut ergibt sich nicht, das es sich dabei um eine eigene Schießstätte handeln muss. Der Begriff der Schießstätte ist im Waffengesetz nicht exakt definiert. Jedoch definiert die Schießstandrichtlinie, welche aufgrund der Ermächtigung in §27 Abs. 3 erlassen wurde, den Begriff der Schießstätte näher: Insofern würde man auf dem gesamten befriedeten(!) Gelände eines Schützenvereins keine Waffen führen. Wäre dies nicht der Fall, so läge Führen im waffenrechtlichen Sinne vor, und dies wäre nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 nur dann erlaubnisfrei: Das steht in gewissem Widerspruch zur Definition in Anlage 1, nach der Führen nicht auf einer Schießstätte vorliegen kann. Denn hier wird nun das erlaubnisfreie Führen auf einer fremden Schießstätte erwähnt, welches es nach Anlage 1 eigentlich garnicht geben sollte. Dieses Führen soll nun nur erlaubnisfrei sein, wenn ist zu einem vom Bedürfnis umfassten Zweck erfolgt. Es wäre hier durch aus denkbar das dies zu Problemen führen könne, wenn jemand nun ganz Schlau(TM) auf seinem Betriebsgelände eine Schießstätte genehmigen lässt um dann Sportschützen als bewaffneten Wachschutz einzusetzen. Hier könnte man dann abweichend von Anlage 1 evtl darauf abstellen, das hier Führen erfolgt welches nicht zum vom Bedürfnis umfassten zweck erfolgt und damit erlaubnispflichtig wäre. Es liegen also widersprüchliche Regelungen vor. Es muss dabei noch erwähnt werden, dass immer die missbräuchliche Verwendung gem. §5 Abs. 1 WaffG im Raum steht, wenn man erkennbar nicht im Zusammenhang mit dem Bedürfnis eine Waffe auf dem Vereinsgelände führt, z.b. weil man nachts Patrouille läuft. Man sollte also den Bogen hier nicht überspannen, sonst könnten unangenehme Konsequenzen drohen. Währenddessen ist das "Führen" ob nun tatsächlich oder nur vermeintlich, anlässlich schießsportlicher Veranstaltungen mit ausdrücklicher Zustimmung des Hausrechtsinhabers der Schießstätte, wie man es z.B in Phillipsburg bei den Matches beobachten kann, vollkommen unkritisch. Dieses erfolgt definitiv zum vom Bedürfnis umfassten Zweck, auch dann wenn die Definition in Anlage 1, also das von vorneherein gar kein Führen vorliegt, nicht greifen würde.
  7. Ehrlich gesagt bin ich da recht froh drüber, das es für Privatkunden wieder die Möglichkeit gibt, via DHL Waffen zu versenden, auch wenn es mehr kostet. Warum DHL s ~2017 den Identcheck für Privatkunden eingestellt hat, bleibt wohl für immer deren Geheimnis. Mit Overnite bin ich durch, seit man da 2 Tage nicht wusste wo Fahrer und Waffe sind und mir seine Telefonnummer gegeben hat, soll es dann selber probieren. Zudem kein Feld für Personalausweisnummer, das muss man dann selber eintragen, um seinen Pflichten nachzukommen.....
  8. Und schon falsch. Sie ist dem Bundestag zugewiesen, dieser und nur dieser ist der Gesetzgeber. Alles andere ist Wunschdenken der Ministerien, die gerne wie kleine Könige regieren wollen. Nur dann, wenn sie Kraft Gesetzes vom Bundestag dazu ermächtigt werden. Und die Verordnungen dürfen den Rahmen der Gesetze nicht verlassen. Der Vollzug. Nicht die abweichende Rechtsetzung, wie die kleinen Möchtegern-Könige, also die Länder-IMs das gerne machen würden, weil sie im Gesetzgebungsverfahren mit ihren Ideen mal wieder unterlegen sind. Und eine Behauptung auf einer Homepage ist keine Verordnung, das sollt man aber wissen...
  9. Stimmt. Denn sie sind nicht mal zu solchen "Vorgaben" ermächtigt. Was hier versucht wurde, war Rechtsetzung am Gesetzgeber vorbei
  10. Schon deswegen nicht, weil sie dazu gar nicht berufen sind. Der Gesetzgeber im Waffenrecht ist nach Artikel 73 Grundgesetz ausschließlich der deutsche Bundestag. Es wird in letzter Zeit zur Seuche, das irgendwelche Länder-IM meinen, sich ein eigenen Waffenrecht basteln zu dürfen. Und kann genau wie die Bayern dafür keine Rechtsgrundlage nennen.
  11. Mich nervt die Versicherung meines Unfallgegners mit ihrer lahmarschigen Arbeitsweise. Kann ich ein eigenes Unterforum dafür auf WO haben?
  12. Das schließt den Bogen aus, denn er besitzt keine Sperrvorrichtung, welche die eingebrachte Muskelkraft speichert. In sofern ist der Bogen keine Schusswaffe und auch nicht diesen gleich gestellt. Doch selbst wenn der Bogen den Schusswaffen gleichgestellt wäre, legt Anlage 2 fest Womit die Aufbewahrungsregeln des Waffengesetzes nicht anwendbar wären.
  13. Da kann angepasst werden nach den Maßgaben des SHB Jugend.
  14. Meinst du im BDS-SHB?
  15. Welcher Entwurf soll das gewesen sein? Der Letzte von 2020 sah sogar die Nachholpflicht für die in diesem Entwurf verlangte Sachkunde für KWS vor.
  16. Beim BDS zur Jugendarbeit alles was es im SHB gibt mit 6mm Gbb zugelassen...
  17. Die SRS-Sache ist so alt wie das WaffG selber. Jetzt versucht man es halt mal wieder, nachdem es 2023 nicht geklappt hat, diesmal wieder mit etwas kleineren Brötchen
  18. Die Systemhülse sieht ja soweit man das anhand der Bilder beurteilen auch ok aus. Nur irgendwo muss das Gas ja hin. Wenn der Hülsenboden versagt oder abreisst, ist das Magazin halt das erste opfer.
  19. also die WaffVwV kann man in dieser Fragesellung jetzt wirklich mal weglassen, die ist von 2012 und die relevante Änderung ist von 2017. Als die WaffVwV geschreiben wurde, gab es keine explizite Regelung für die Aufbewahrung, sondern nur die generelle Anweisung an die Waffenbesitzer in §36 Abs. 1 . Zudem ist WaffVwV dafür eigentlich garnicht vorgesehen so etwas überhaupt zu kommentieren. Sie ist eine Verwaltungsvorschrift und kein Gesetzeskommentar oder gar Gesetzesergänzung bzw. -revidierung, auch wenn die Autoren das geglaubt haben, schon garnicht für Gesetzestexte die erst 5 Jahre später erlassen werden. Mindestens: Vorsicht es sich hier zurechtzulegen. Erlaubnisfreie Waffe müssen mindestens in ein verschlossenes Behältnis. Mann kann sie auch in ein verschlossenes Stahlbechbehältnis, oder einen zertifizierten Tresor oder zertifizierten Waffenraum verschließen. Das daraus nicht folgt, das man sie in einem Raum einsperren darf, hat das Gericht nun ja ausgeurteilt. Es gab zuvor auch immer wieder solche Argumentationen vor Gericht und man muss die Änderung 2017 auch als Reaktion darauf verstehen.
  20. Nun ja eigentlich nicht: In der Verordnung steht halt Behältnisse. Was ein solches ist in der Juristerei unverrückbar durch § 243 StGB dessen Auslegung definiert. Die Abkürzung die das Gericht gemacht hat ist üblich. Im konkreten Fall steht bezüglich Verschlossen oder nicht Aussage gegen Aussage. Findet das Gericht andere Gründe, warum die Annahme der Unzuverlässigkeit gerechtfertigt ist, beschäftigt es sich mit solchen Fragen dann nur noch dergestalt, das es darauf hinweist, das es auf die Klärung der Frage gar nicht mehr ankommt. Es muss sich halt in der Begründung mit den Argumenten des Klägers auseinandersetzen. Generell muss man sich im Waffenrecht von der Neigung zur "geht schon so" Auslegung zu eigenen Gunsten trennen. Wenn da steht Behältnis, dann steht da Behältnis. Manche Theoretiker, die hier gern dicke Backe machen mit Urteilsschelte sind dann weit weg, wenn die waffenrechtliche Zuverlässigkeit flöten geht. Das ist nämlich der Teufelskreis: Erst verbreiten diese gefährliche Rechtsauslegungen und wenn dass dann schiefgeht, bekräftigt man die nochmal in dem man auf die Gericht schimpft und seine rechtswidrigen Auslegungen weiter perpetuiert. Hauptsache nicht zugeben das man falsch lag.
  21. ich sehe das eher so: Du versuchst es dir entgegen allen Urteilen anders zurecht zu legen. Dein "Argument" gegen die Urteile ist das die "Dreck" ausurteilen weil sie im Gegenteil zu dir ja keine Ahnung haben, die Prädikatsexamensinhaber Natürlich erhalten sie diese nicht, denn sie besitzen sie von vorneherein. Das macht sie zu verbotenen Gegenständen was das Umgangsverbot auslöst Das ist absurd. Mit der identen Argumentation könnte man auch argumentieren, das nach §12 Abs. 1 Nr. 1a/b geliehene erlaubnispflichtige Waffen nicht in Waffenschränken zu verschließen sind, den 1:1 zu deiner Argumentation, sind diese ja für den Leiher nicht mehr erlaubnispflichtig. Und da die Erlaubnispflicht ja gar nicht der Waffe aufgrund ihrer technischen Merkmale anhafte und der Leiher sie ja erlaubnisfrei erwirbt..... Da gleiche für Erlaubnisfrei zu erwerbende Wechselsysteme und Einstecksysteme..... Da bist du ja einer ganz heissen Sache auf der Spur. ..not. Wenn man langsam von Begriff ist...
  22. "mindestens in einem verschlossenen Behältnis": "Mindestens" heißt hier genau das, was das Wort bedeutet: Mindestens. bei erlaubnispflichtiger Munition steht das auch vornean. Ohne das könnten besonders Dienstbeflissene ableiten wollen, das die Aufbewahrung in einem zertifizierten Waffenschrank nicht zulässig wäre. Daraus aber abzuleiten das generell Raum = Behältnis gelten soll, dafür gibt es keine belastbare Quelle. Bei einem dedizierten und verschlossenen Waffenraum der offensichtlich nur der Aufbewahrung erlaubnisfreier Waffen, Zubehör dazu etc dient wäre eine andere Entscheidung denkbar, wenngleich nicht garantiert gewesen. Hier war es aber wohl offensichtlich, das die Waffen im Gartenhaus oder Keller herumgelegen sind und das "verschlossen" eine Schutzbehauptung war. Du musst schon den Hintergrund des Urteils berücksichtigen.
  23. Nur das argumentum a maiore ad minus in diesem Fall bedeutet, das selbstredend erlaubnisfreie Waffen in einem zertifizierten Raum für erlaubnispflichtige Waffen aufbewahrt werden dürfen auch wenn dies in der Norm nicht ausdrücklich erwähnt ist. Daraus kann man nicht ableiten, das zertifizierungslose Räume zulässig sein sollten, denn mit der Einführung der expliziten Vorschrift für erlaubnisfreie Waffen wollte der Normgeber gerade diese Freestyle-interpretationen der Zugriffsverhinderung bei den erlaubnisfreien Waffen unterbinden. Wenn überhaupt müssten dies dedizierte Räume sein, die keine andere Zutrittsmöglichkeit hätten als die Tür zur der nur Berechtigte einen Schlüssel haben. Die Räume also erkennbar nur für die Aufbewahrung der erlaubnisfreien Waffen dienen. Der allgemeine Keller, Waschküche etc analog des Urteils würde nicht darunter fallen. Wenn man es ganz weit herholen möchte, dann könnte man versuchen, um die Ecke zu verfahren, in dem sie eine Abweichung über § 13 Abs. 6 AwaffV genehmigt, Es ist allerdings nicht ersichtlich, wo die Beschaffung eines zertifizierungslosen Behältnisses für Luftgewehre eine besondere Härte darstellen sollte.
  24. Wie du sehen anhand der Posts hier sehen kannst, nicht jedem..... Manch einer hat halt anno 2025 noch nicht mitbekommen, das 2017 überhaupt erst eine explizite Vorschrift für die Verwahrung erlaubnisfreier Waffen erlassen wurde. Genau wegen der Kaspereien die es davor gab. Eine Gleichwertigkeitsklausel wurde hier nicht vorgesehen. Erlaubnisfreie Waffen kommen in Behältnisse, welche die Definition von "Behältnis" erfüllen. Ein Raum ist kein Behältnis. Easy, man muss es nur wahrhaben wollen...
  25. Ich verstehe das zwar so, das der Anwalt meint, die Behörde ist gezwungen es zu gestatten. Das ist aber gar nicht der wesentliche Punkt: Es ist Kraft Gesetzes zulässig, die Behörde hat hier gar keinen Erlaubnisvorbehalt. Um welches Bundesland dreht es sich hier?
×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.