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ASE

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  1. Muss es auch sonst wären die Aufbewahrungskontrollen formell verfassungswidrig
  2. Nein, ich löse mal auf: Während Woko-Haram größten Wert darauf gelegt hat das ja nicht die Richtigen kontrolliert werden, haben sie das Zitiergebot des Art 19.GG komplett missachtet, wodurch §42c WaffG schon formell verfassungswidrig ist. Das Durchsuchen einer Person ist ein schwerwiegender Eingriff gegen das Grundrecht der Freiheit der Person gem. Artikel 2 Absatz 2 Grundgesetz und eine Norm muss hier das Zitiergebot beachten.
  3. Nein, viel grundlegender...
  4. BKA Bescheide als solches sind wiederum eine Behördenentscheidung/Verwaltungsakt nach dem Waffengesetz und unterliegen damit uneingeschränkt der Gerichtlichen Überprufung. So lange sie allerdings nicht als solches angegriffen werden, haben sie Bestandskraft und Bindungswirkung. Finde es bemerkenswert das die Superlobby mit ihren Superjuristen den wesentlichen Strickfehler in §42c noch nicht bemerkt haben. Nein Art.3 GG ist es nicht... Wo ist denn @MarkF wenn die Waffenwelt ihn braucht?
  5. Das mit der Zweckbestimmungd-Akrobatik kannst du dir in die Haare schmieren: §2 Abs.5 WaffG Kannst du einen Schalldämpfer bestimmungsgemäß auf einer Feuerwaffe verwenden, dann wir ihn das BKA im Zuge des Ermittlungsverfahrens entsprechend einstufen, egal was draufsteht.. Und selbst wenn dem nicht so wäre, steht dann immer noch eine leichtfertige oder gar missbräuchliche Verwendung von Waffen ind gleichgestellten Gegenstanden im Raum. Wer einen F-Schalldämpfer auf eine nicht F-Waffe schraubt oder garschiesst, verwendet beides missbräuchlich und ist damit unzuverlässig im Sinne des §5 Abs. 1
  6. Ein weitere Thread der Marke "Ich hab da eine ganz dolle unrealistische Idee, jetzt zeigen wir es denen da oben mal richtig" a.k.a. Sockenpuppenballet, lass mal das Waffenrecht Unterforum damit verstopfen. Also kommen wir doch gleich zum Punkt, wie lautet die Kontonummer für Spenden? Wo kann man sich die Memes ansehen?
  7. Warum antwortest du dann?
  8. Obacht, das ging im troubel um die Schrankklassen 2017 meist unter: Die Strafvorschrift erfasst auch erlaubnisfreie Schusswaffen und gleichgestellte Gegenstände wie Luftgewehre, Vorderlader, Armbrüste. Diese müssen auch verschlossen aufbewahrt werden.
  9. Natürlich beachten: Diabolos/Geschosse dürfen sich nicht im Lauf / "Geschosslager" des Luftgewehrs befinden, hier sind die dann doch waffenrechtlich relevant. Ansonsten Aufbewahrung beliebig.
  10. Auch solche Versprechen im Gesetz können Rechtswidrig sein wenn sie mit der Rechtslage zu Verwaltungsgebühren kollideren. Allerdings muss man sich schon die Frage gefallen lassen, warum dann Verkehrskontrollen nicht mit der selber Argumentation kostenpflichtig sind...... Nur ist halt Teilnahme am Verkehr stärker Grundrechtlich geschützt als Waffenbesitz und vllt sollte man da in Anbetracht der Staatskassenlage keine schlafenden Hunde wecken..
  11. Wer zwingt dich? Begründe doch dein Bedürfnis über §8 und lass den Rest mit deinem Geheule zufrieden. Auch hier wieder bestätigt sich das Bild: keine Ahnung von Verwaltungsrecht/Waffenrecht. Wie genau soll ein Verband deiner Meinung nach denn Unterstützen? Wie weit soll der Mitgliedsbeitrag von 12.50 (WSV) und 27€ (GSVBW) denn reichen? Sollen jetzt mehrere hundert Schützen zusammenlegen, damit du deine auf Wettkampffaulheit basierenden Händel mit der Behörde austragen kannst? Beantrag halt eine Sammler-WBK...
  12. @Valdez Das ist eine politische Frage. Damit wie das Waffengesetz seit 1971 bzw 2002 funktioniert hat das aber nichts zu tun. Ansichten dazu, wie das Waffengesetz gestaltet sein sollte helfen vor Gericht halt nicht weiter, wenn man ohne Wettkampftermine ÜK nachweisen will
  13. Du hast nur nicht verstanden wie Gesetze und Rechtsprechung und richterliche Fortentwicklung des Rechts seit je her im Abendland funktionieren. Ein Gesetz muss in der Tiefe durchdrungen werden und der geetzgeberische Wille umgesetzt werden. Aus der Begründung = Wille des Gesetzgebers zum WaffG 2002 Und nun die Kernstelle zur Auslegung des Bedürfnisprinzips: Das ist der gesetzgeberische Wille und daran wird jede Frage zum Bedürfnis vom Richter gemessen. Zu den Überkontingentsfragen schreibt der Gesetzgeber 2002 zu dem folgendes: So. und da hast du es nun schwarz auf weis, was gemeint war, vom Gesetzgeber selber. Noch fragen? Lol. Sag an, wieviele Waffen hast du abgeben müssen, weil du an deine fehlerhafte Rechtsauffassung geglaubt hast anstatt einfach mal ein paar Wettkämpfe zu schießen, 5, 10? Das ist doch der wahre Hintergrund, nicht wahr?
  14. Klassisches mangelhaftes Rechtsverständnis auf Wortlautniveau. So funktioniert aber Verwaltungsrecht und speziell Waffenrecht nicht. Aber klar unter dem Vorwurf der Rechtsbeugung machen es Leute wie du nicht, die mal zwei Sätze im Gesetz gelesen haben.... Mit der Wettkampfteilnahme mit fremden Waffen kann man kein gesteigertes Bedürfnis zum Besitz von Waffen glaubhaft machen, sondern genau das Gegenteil davon. Es ist vollkommen Absurd zu glauben, das es Zweck und Systematik des Waffengesetzes entspräche, das man sich mit der Teilnahme an einem Wettkampf mit der Vereinspistole den Besitz von Überkontingent begründen könnte. Zur Einführung der Wettkampfplicht: https://dserver.bundestag.de/btd/16/134/1613423.pdf
  15. Ich kann dir aus sehr sicherer Quelle sagen, das dies bezüglich des WSV kompletter Bullshit ist... Das ergibt sich aus eben nicht. Die Prüfung nach §14 Abs. 4 bezieht sich auf irgendeine Waffe der Kategorie Lang oder Kurz. Hier ist nicht mal die die Ausübung mit einer Kontingentsrelevante waffe gefordert. Für die Wettkampfnachweise ist aber aus dem Wortlaut und der Systematik des WaffG klar ersichtlich, das die Überkontingentswaffe auch zum Wettkampf genutzt werden muss. Falsch. Das Bedürfnis am Besitz einer Waffe zu Wettkampfzwecken über das Grundkontingent hinaus kann man nur mit der eigenen Waffe belegen. Vielleicht nochmal durchlesen, was da steht.... Und die Gesetzesbegründungen lesen Und die Systematik des Gesetzes verstehen Und den gesetzgeberischen Willen dazu Und die Urteile dazu. Bullshit was du über die Verbände schreibst. Na dann Klag doch mal. Achso ne sollen ja andere machen. Keine sorge...ich habe da andere Möglichkeiten...
  16. Ja natürlich wahrheitsgemäß Nur wird auch nur die Erlaubnis das Überkontingent widerrufen, für welches keine Wettkämpfe nachfewiesen werden können. Was jetzt an Vereinsmeisterschaften schiessen so schwierig ist?
  17. Ja und dann? Fordern können die viel, erhalten werden sie eine Bescheinigung eines anaerkannten Schießsportverbandes. Diese können sie dann in Frage stellen 1. Warum sollten sie alles verlieren? Grundkontingent Hat mal wieder jemand Unfug geredet in diesem Verein, nicht wahr? 2. Selber schuld wenn man seine Rechte nicht wahrnimmt. Blödsinn. Der VGH Fall war von vorneherein klar. Welches "Gericht" soll das behauptet habe. So eine blödsinnige Verschwörungstheorie habe ich ja selten gehört.
  18. Diese Darstellung ist falsch. Man muss dann schon schauen, sowohl als IM-BW als auch als @tuersteher im WO-Forum, nach welcher Rechtslage geurteilt wurde. Der VGH hatte nicht nach Rechtslage von 2021, sondern nach Rechtslage von 2009 (Datum des Behördenbescheids) zu entscheiden, also im Grunde unmittelbar nach Einführung der Wettkampfpflicht. Zu diesem Zeitpunkt war Überkontingent in §14 Abs. 3 geregelt und es gab damals wie Heute (§14 Abs 5) einen Bezug auf Absatz 2. Zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung lauteten beide Absätze auf "für den Erwerb und Besitz" womit für beide Fälle die selben Voraussetzungen zu erfüllen waren. Über die Verbindung zu Absatz 2 also 12/18 und nach Absatz 3 Wettkampfteilnahmen Das in der WaffVwV die Erfordernis an die Schießaktivität als geringer als 12/18 mit jeder Waffe und gar eine Nichtanwendbarkeit der Wettkampfflicht für vor 2009 erworbenes Überkontingent behauptet wurde, zeugt nicht von richterlicher sondern von ministerieller (hier. BMI) Imkompetenz oder Anmaßung bei der Ausgestaltung der WaffVwV. Diese Behauptungen in der WaffVwV hatten jedoch über Jahre für die Sportschützen günstige Rechtsauslegungen bei den Behörden bewirkt, bis Gerichte dem ein Ende setzten. Wohlgemerkt kann die ursprüngliche Intention des Gesetzgebers zumindest für die Schießtermine durchaus so gewesen sein, aber wie man lernen musste, ist die WaffVwV das falsche Dokument, um das gerichtsfest zu regeln. Nicht ohne Grund, und auch mit dem Hintergrund der Forderungen des Bundesrates nach der Pflicht zum Schießen mit jeder Waffe und der Befürchtung, das dann genau das passiert was das IM-BW gerade probiert, wird 2020 begründet: https://dserver.bundestag.de/btd/19/158/1915875.pdf Seite 37 Der Gesetzgeber hat 2020 nun das Waffengesetz geändert und durch die Aufsplittung des Abs. 2 a.F. in die Absätze 2(generelles Bedürfnis von Sportschützen), 3(Voraussetzungen für das Erwerbsbedürfnis) und 4 (Voraussetzungen für das Besitzbedürfnis). nunmehr den Bezug von Absatz 5( früher 3) auf 12/18 gebrochen. Absatz 5 bezieht sich weiterhin auf Absatz 2, wodurch die Forderung 12/18 für den Besitz jeder ÜK Waffe nicht mehr rechtmäßig ist. Der Gesetzgeber hat hier eine neue, präzisere Systematik geschaffen deren Nichtverstehen nur durch Inkompetenz oder Böswilligkeit zu erklären ist. Klarstellung, dass nur in Verbänden organisierte Sportschützen gemeint sind: Absatz 2 Für den Erwerb Absatz 3 + ggf. Absatz 5 Für den Besitz Absatz 4 + ggf. Absatz 5 Genau das stößt manchen Bundesländer sauer auf, denn sie konnten sich mit Ihren Forderungen nach 12/18 mit jeder Waffe, längere Prüfzeiträume und ihrem Widerstand gegen die 10-Jahresregel nicht durchsetzen. Tja, Artikel 73 Grundgesetz halt... Jetzt wird mit Geschwurbel (Verweisungsfehler...) versucht, sich die gewünschte Rechtslage zu basteln. Dabei wird auch versucht, das Grundkontingent/Überkontingent nach eigenem Gusto zu basteln. Erstens wird behauptet, in §14 Abs. 5 stünde "Absatz 2" was nicht der Fall ist bzw. dass das dort stehen müsse, Verweisungsfehler und so. Und mehr ist vor dem Verwaltungsgericht auch nicht nötig um dem Im bzw. einer Behörde eine Klatsche zu erteilen. Jeder Beamte einer Waffenbehörde ist hier zur Remonstration verpflichtet, denn die Anweisung des IM-BW ist schon von der Begründung her offensichtlich rechtswidrig, ja mithin verfassungswidrig. Das Recht zur Rechtsetzung im Waffenrecht steht gem. Artikel 73 Grundgesetz ausschließlich dem Bund und damit dem Bundestag zu. Nicht anderes als Rechtssetzung am BT vorbei Versucht das IM-BW hier. Selbst wenn ein Verweisungsfehler in einem Gesetz enthalten wäre, so wäre es alleine das Recht des Bundestages, diesen wieder zu korrigieren. Die Nichtanwendung geltenden Rechts zu gunsten älteren Rechts käme nur dann in Frage, wenn durch Verweisungsfehler die Grundrechte der Bürger verletzt würden, was hier erkennbar nicht der Fall ist. In Bezug auf das 3. WaffRÄndG hat der BT ja in der Tat Verweisungsfehler korrigiert, nicht aber aber in §14 Abs. 5, wodurch um so mehr belegt ist, das es sich nicht um einen Verweisungsfehler handelt, sondern schlicht um Wunschdenken des IM-BW. Wunschdenken, das es nunmehr durch rechtswidrige Anweisungen umzusetzen versucht um sich ein eigenes Waffengesetz für BW zu basteln. Wo man schonmal dabei ist, werden Grundkontingent/Überkontingent hier vom IM BW unter Missachtung von Art 73 GG derart behandelt, dass es sich dabei um per Vollzugshinweise zu gestaltende Begrifflichkeiten handele, was aber nicht der Fall ist. Das, was der Begriff Überkontingent bezeichnet, entsteht schlicht nur daraus, dass vom Gesetzgeber für bestimmte, in §14 Abs. 5 abgeschlossen aufgelistete, Waffenarten zusätzliche Anforderungen für Erwerb und Besitz ab einer Bestimmten Zahl gestellt werden: Die Wettkampfteilnahme. Was hingegen du frei erfunden hast ist die Behauptung, das Gericht habe ausgeurteilt, man müsse mit der Waffe Wettkämpfe schiessen. Im Urteil steht etwas ganz anderes. Es wird bestätigt das im Gesetz eine Wettkampfteilnahme gefordert wird. Am Wettkampf teilgenommen habe ich auch, wenn ich belegbar eine Ersatzwaffe entsprechend der Vorgaben der genehmigten Sportordnung vorgehalten habe, um sie für den Fall des Defekts der "Hauptwaffe" einsetzen zu können.
  19. Höher scheissen wollen wie einem der Arsch nauflangd. Aber was erwartet man im Land der Waffenrechtsnovellen, für die dann 10 Jahre später die Erlaubnisvordrucke entworfen werden...
  20. Das kann ja nur gut enden...
  21. @Shadow Welcher Idiot glaubt das mir das so gefällt? Manche Leute können bzw. wollen nicht differenzieren zwischen der korrekten Darstellung der extrem restriktiven Rechtslage und Zustimmung zu derselben. Es nützt aber nichts es beschissen zu finden, vor Gericht ist das kein Argument, und die WBK oder gar die straffreiheit ist futsch. Bei der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit hat man genau einen Versuch. Nur manche Riskieren lieber alles bzw. vorzugsweise das "alles" anderer Waffenbesitzer ehe sie zugeben, das die Rechtslage noch restriktiver ist als angenommen. Ein liberales Waffenrecht ficht man nicht vor dem Verwaltungsgericht aus. Die in den Staat eingesickerte Antiwaffenlobby kratzt es nicht, ob sie vor Gereicht verliert, sie gewinnt in jedem Fall: Die Kosten trägt grundsätzlich die Gegenseite, ob als Verlierer direkt oder als Gewinner gemeinschaftich, und ggf. ändert man halt einfach das Gesetz, denn "die Rechtsauslegung der vergangenen Jahre hat ja gezeigt, dass...." Die andere Seite, der Bürger, wirft die lebenslange Zuverlässigkeit in die Waagschale, bei §5 Abs. 1 ist nichts mit 10 Jahre Tilgung bei waffenbezogenem Fehlverhalten. Da hängt Justizias Waage extrem schief was das Prozessrisiko anbelangt. Das es anders geht, ohne das die Schiesserei ausbricht, zeigen eigentlich alle unsere Nachbarländer. Aber das ist eine politisches Gefecht, kein verwaltungsrechtliches.
  22. Diese Begrifflichkeit ähnelt dem Besitzbegriff des BGB ist aber nicht völlig mit ihm identisch, das Urteil des BayObLG auch mal genau studieren.
  23. Wo genau ist: Unbestimmt? Danke für diesen wertvollen Beitrag. Wirklich wichtig und richtig. Gut ein paar Leute sind ihrer Erlaubnisse und manche ihrer Straffreiheit verlustig gegangen, aber wenn kratzt das schon, so lange man nicht selber betroffen ist. Kann man sich dann mit Unrechtsstaatsgekläffe echauffieren, wenn man selber betroffen ist... So ein Forum dient ja auch unter gar keinen Umständen dazu, aus dem Unbill anderer zu lernen.
  24. Da ist nichts konstruiert. Das Waffengesetz ist sehr restriktiv, das ist alles. Bei manchen spukt halt nur noch was von "vertrauenswürdigen Familienangehörigen" durch den Kopf. Das ist aber nicht mehr die Systematik des WaffG: Hier kommt es einzig auf die Erlaubnis urch die Behörde an ob man eine Waffe überhaupt in die Hand nehmen darf.
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