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ASE

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  1. Was ist das eigentlich mit diesem Analfetisch, mit denen die waffenrechtlichen Trotzköpfe ihre juristischen Lücken füllen. Bei einem Kandidaten würde es ja vllt Zufall sein, aber Jahre auf WO haben da irgendwie ein Muster erkennen lassen. Nur mal so am Rande... Was genau sollen den legale Vereinfachungen sein? Nichtführen der Dokumentation, ja? Bestätigungen der schießsportlichen Aktivität dem Hörensagen nach, ja? §15 Abs 4 WaffG schonmal gelesen? Welcher Verein ist das? Das wäre keine Urkundenfälschung, so viel zu deinem hastig herbeigerufenen Strohmann. Fahrlässige und vorsätzliche Falscheintragungen oder Bestätigungen dem höhren-sagen dagegen schon. Lol. Na dann solltest du deine sicheren Kenntnisse mal sicher etwas auffrischen und dich vom dummen Geschwätz anderer Leute trennen... Es mangelt hier schon im Kern am Verständnis, das die Behörde sehr wohl alle für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis erforderlichen Voraussetzungen zu jedem Zeitpunkt an dem eine Erlaubnis begehrt wird oder besteht kontrollieren darf. Die Behörde ist es, welche das Bedürfnis anerkennt und nicht der Verband, schon gar nicht der Verein. (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.06.2021 - 6 S 1481/18) Alles andere ist nur Mittel zur Glaubhaftmachung und daher uneingeschränkt durch die Behörde kontrollierbar. Ich weis, das Urteil war ein traumatisches Erlebnis für die Kein-Schießbuch-Fraktion. Du kannst natürlich die Herausgabe des Schießbuchs verweigern, dann wird deine Erlaubnis mangels Bedürfnis widerrufen und ein Bußgeld wegen Verstoß gegen die Mitwirkungsplichten verhangen. Du kannst natürlich die Existenz des Schießbuches leugnen, dann wird deine Erlaubnis mangels Bedürfnis widerrufen und ein Verfahren gegen den Verband gem. §15 Abs 4 eingeleitet, denn wo keine Schießnachweise, da offensichtlich Gefälligkeitsescheinigung. Aufzeichnungen sind zudem explizit nach §15 Abs 1 Nr 7b vorgeschrieben, wo die Pflicht zu ihrer Führung sich nicht schon implizit aus den gesetzlichen Mitwirkungspflichten ergeben. Kein Schießbuch, kein Bedürfnis glaubhaft zu machen. Da spielt es keine Rolle ob persönliches oder Vereinsschießbuch. Und was der Verein gegenüber dem Verband bestätigt, muss dokumentiert und belegbar sein, sonst steht der Verdacht des Gefälligkeitsgutachtes im Raum: Vergleiche Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss 3 A 1103/17 Überhaupt eine groteske Aussage. Euer Verein führt also kein Schießbuch und seine Mitglieder auch nicht, ja? Welcher Verein ist das nochmal? Solche Kasper sind nämlich diejenigen, die dann für die Nächste Verschärfung sorgen, wenn ihr Schindluder herauskommt. Denen muss das Handwerk gelegt werden, im Sinne aller. Doch. §15 Abs 1 Nr 7a und b. Der Verband muss die Vereine kontrollieren, so ganz ohne Anfangsverdacht. Und dazu gehört die Führung von Dokumentationen im Rahmen des §14 Abs 3 und 4. Zuwiderhandlung, besonders wenn dadurch die Bedürfnisbescheinigungen in der Folge inhaltlich unrichtig sind gem. §15 Abs 4 der Verlust der Anerkennung als Verband.
  2. Hm, stimmt, in diesem Fall ist die aktuelle Rechtslage entscheidend, was dem Kläger aber nicht zu gute kam....
  3. Ausgang ist eigentlich nur für den konkreten Fall relevant, da Behördenentscheidung erstinstanzlich vor Oktober 2024 erfolgte. Relevant ist also die recht unbestimmte damalige Rechtslage: §41 a.F. In §41 der aktuellen Fassung ist das alles konkretisiert bzw knüpft an die Zuverlässigkeitsregeln des §5 an.
  4. Welcher Verein war das? Denn wenn ihr das wirklich gemacht habt, dann finde ich sollte das zuständige Finanzamt im Sinne der Prüfung der Gemeinnützigkeit auch informiert werden..... Und was ist entspannter seit dem? Schießbuch fälschen?
  5. Korrektur: Der Gesetzgeber wollte das nicht mehr, und zwar schon anno 2002/2003. Und nachdem sich da 100-Mann Vereine als "Fachverband" deklariert haben um das auch damals schon existente 2er-Kontingent bei KW zu umgehen, kann man nicht behaupten das es dafür keinen Grund gegeben hätte. Die Behörden führen das Waffengesetz nur durch. Wo soll das eine Lücke sein? Das ein Verband Arbeit verteilen und delegieren muss, ist die normalste Sache der Welt. Und nochmal: Aus der Rechtsgeschichte des §14 Abs. 5 ist klar ersichtlich, das auch weiterhin die Teilverbände nach §14 Abs 5 bescheinigen dürfen. Überhaupt ist gar nicht klar, was genau ein "Teilverband" sein soll, das ist in §15 WaffG nicht genormt. Würde man das jetzt durchexzerzieren, so wäre die einzige Konsequenz, das die Formulare der Teilverbände einen entsprechenden Passus erhalten. Nun ja. Erzähl mal einem das Schießbücher Urkunden sind und die Fälschung von Einträgen Urkundenfälschung... Der letzte der mir da entgegengeblafft hat ich solle nicht päpstlicher als der Papst sein dem wurden seine Schießbuchsorgen zusammen mit den Waffen aus anderen Gründen (Reichsbürger...) vom SEK abgenommen. Es gibt da dann halt schon so Kandidaten, die nicht akzeptieren können, das es gewisse Spielregeln gibt die man halt einhalten muss, ob man sie nun mag oder nicht. Was im Grunde ihr Job ist. Deine Kritik kommt in etwa 23 Jahre zuspät..... Und ich bin ehrlich gesagt froh, das die Vereinsfürsten nicht mehr unterschreiben dürfen, deren Anmaßungen(Gesinnungsprüfungen, Pflichtjahre Luftgewehr) sind vorbei Hat der WSV übrigens in seiner jüngst veröffentlichten Richtlinie auch klargestellt.
  6. Es ist 2025.... Das bekommt so gut wie kein Verband hin. Wäre halt sinnvoll... Beim Fußball geht sowas schon lange Die löbliche Ausnahme
  7. Das must du durch Nachweise glaubhaft machen. Du musst belegen, dass du ein Bedürfnis hast, nicht die Behörde dein vermeintliches Bedürfnis qua Geburtsrecht widerlegen. Ich führe hierzu ein Wettkampfschiessbuch, in welchem ich Waffe und ggf. auch WS dokumentiere. Es gibt natürlich genug Fälle, in denen die Zuordnung eindeutig ist
  8. Aus den Gesetzesmaterialien und der Rechtsgeschichte des §14 Abs. 5 (bis 2020 Abs.3) und der gelebten Verwaltungspraxis ist klar ersichtlich (§14 Abs. 5 wurde inhaltlich nicht verändert.), das die Teilverbände die Arbeit übernehmen sollen. Das hat schon hinsichtlich der Durchführung des Waffengesetzes seinen Sinn, denn hier sind die Länder bzw. deren Innenministerien zuständig und die Abstimmung/Benennung der unterschriftsberechtigten Personen erfolgt gegenüber dem Ministerium. Selbst wenn nirgendwo in §14 Abs 5 "Teilverbände" stehen würde, wäre immer noch nicht ersichtlich, warum nicht an die Teilverbände bzw deren Sachbearbeiter delegiert werden dürfte. Diese sind Mitglied des Verbandes. Effektiv sind es nämlich Einzelpersonen, die benannt werden. Das hätte allerhöchstens zur Konsequenz, das man dann eben einheitliche Formulare für alles Landesverbände vorgibt, und die Delegierten Personen auflistet.... Ursächlich ist die unveränderte Bezugnahme auf Absatz 2 in §14 Abs. 5. Vor 2020 war hier ein direkter Bezug auf "Teilverbände" in Absatz 2.
  9. Wechselsysteme werden nur aufgrund einer vorhandenen Grundwaffe erlaubnisfrei erworben. Eine Zuordnung beim Eintrag/Erteilung der Besitzerlaubnis ist rechtlich nicht vorgesehen, auch wenn in manchen WBKs anzutreffen. Der Entwurf des 3.WaffRÄndG von 2020 stellt klar: "Wie auch im derzeitigen WaffG ist zum Beispiel der bloße Austausch eines Wechselsystems keine erlaubnispflichtige Herstellung oder Bearbeitung einer Schusswaffe." Solange alle führenden wesentlichen Teile als Teil einer Komplettwaffe eingetragen sind, darf man frei kombinieren.
  10. Nö. Da schreibt das OVG NRW ausdrücklich: Zahlenschloss ist per se zulässig, wenn die Verwahrung der Schlüssel in einem zertifizierten Behältniss erfolgt
  11. Nö. Sehen sie nicht. Und komm jetzt nicht mit dem "Orbiter dictum" schwurbel des VDB. Das vom VDB angeführte Urteil vom OVG NDS ist in dieser Sache das eigentliche Orbiter dictum, weil ohne Schlüsselbehältnis die Frage nach demselben unsachlich ist. In der Sache hat auch es entschieden: Schlüssel im Versteck? Waffenrechtlich unzuverlässig. b
  12. Tja wenn man Zweck und Systematik des WaffG als Verbotsgesetz mit Erlaubnisvorbehalt und die darauf basierende Rechtsprechung nicht akzeptieren will.... Wird dann vir gericht eben als Unbelehrbarkeit ausgelegt. Der Ort der Schlüsselverwahrung muss ein Behältnis sein, das vor 2017 gleichwertig, seit 2017 zertifiziert sein muss. Der Scheissdreck mit dem "Versteck" war noch nie zulässig. das ist es, was durch stetes wiederholen nicht wahr wird. https://openjur.de/u/2483611.html https://openjur.de/u/850857.html https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VG Wiesbaden&Datum=2008-09-09&Aktenzeichen=6 K 777/08 https://openjur.de/u/2349620.html Schon gar nicht seit 2017, als "nicht", "nicht richtig" und "nicht rechtzeitig" als Kategorien unzulässiger Waffenaufbewahrung ins Gesetz aufgenommen wurden. Für jede Kategorie lassen sich in den Jahren davor verwaltungsgerichtliche Beispiele finden. Der Gesetzgeber hatte die Nase voll von den Schlaumaiern und ihren Spielchen, und gründlicherweise kam die Zertifizierungspflicht dazu, damit das Gleichwertigkeitsgeschwurbel auch ein Ende hat Du kannst deinen Schlüssel auch weiterhin verstecken..... sofern dein Versteck von der akkreditierten Stelle nach EN-1143-1 zertifiziert wurde.... Ach und bevor ich es vergesse: Das mit dem "Schlüsselaufbewahrung nicht vorgegeben, Sicheres Versteck" ist feinster DSB-Cope. Warum eigentlich so inkonsequent, warum nur den Schlüssel verstecken, man könnte man wie die beiden Kasper hier gleich all-in gehen und die Waffe "verstecken" und dann argumentieren, das die Verwahrung gGesetzeskonform sei: https://ra.de/urteil/vg-munchen/urteil-m-7-k-144434-2015-04-08 https://openjur.de/u/460830.html Dieser Schlüsselaffenzirkus, den mache veranstalten,wäre amüsant, wenn sie damit nur die eigene waffenrechtliche Zuverlässigkeit gefährden würden. Aber aus Uneinsichtigkeit konsequent andere in den waffenrechtlichen Abgrund mitreissen wollen geht gar nicht. 2017 har sich eben aufgrund der Schlaumeierei der Vorjahre im WaffG etwas wesentlich geändert. Und das ist die Zertifizierungspflicht, mit welcher der Gesetzgeber eine mittelbar staatlich überwachte technische Mindestanforderung für den unberechtigten Waffenzugriff festgelegt hat. Und das schliesst die Schlüsselaufbewahrung oberrichterlich bestätigt ein.
  13. Es sind klare Vorgaben vorhanden, §36 Abs. 1 Alles andere ist Trotz und. Unbelehrbarkeit. Seit 2017 gilt die Zertifizierungspflicht für Waffenschränke.
  14. Nicht Kalenderjahre sind entscheidend, so sondern die heweiligen Zwölfmonatszeiträume.
  15. Doch grundsätzlich schon, die Behörde kann nach §8 i.V.m. §14 Abs 2 ein Bedürfnis anerkennen. Die Bescheinigungen der Verbände sind lediglich ein Mittel der Glaubhaftmachung. Sie stellen gewiss den Regelfall dar, aber die Behörde ist nicht sklavisch daran gebunden. Rechtsanspruch auf ein von §14 Abs. 3 und ggf Abs. 5 abweichendes Verfahren hat man indes nicht.
  16. ja. Aber daraus zu schließen, das der Rest den die Bayern verzapfen richtig ist, entbehrt halt jeder Grundlage...
  17. Was heisst vorwegnehmen? Das Urteil des VGH erging ja nun 2021, auch wenn nach alter Rechtslage. An der Rechtslage zum Überkontingent hat sich lediglich geändert, das durch die Änderung des Absatzes 2 und das Verschieben des Überkontingentsparagraphen in den Absatz 5 der Verweis letzeren auf Absatz 2 kein 12/18 mehr gestattet. Ausweislich der Entwürfe volle Absicht des Gesetzgebers. Solange bis sich eine Behörde an den Wortlaut des Gesetzes erinnert, du keine adäquaten Wettkampfnachweise hast und die waffenrechtlich extrem scharfen Gerichte in Bayern die Behörde in ihrer Rechtsaufassung bestätigten. Eine Rechtsauffassung, welche so alt ist wie das Waffengesetz selber: Für jede Waffe muss grundsätzlich für den Erwerb und Besitz zu jedem Zeitpunkt das Bedürfnis nachgewiesen werden können. Ausnahmen davon nur bei Pauschalregelungen (§14 Abs 4) oder Freistellungen (§13 Abs. 2). §14 Abs. 5 enthält keine Pauschalregelung, so einfach ist das. Darf ich an dieser Stelle an das Geschwurbel des bayrischen STMI zu den verbotenen Magazinen erinnern, die der Altbesitzer angeblich nach belieben herumliegenlassen hätte dürfen? Erst vor kurzem vom VG Düsseldorf in den Staub getreten, zu Recht, denn die Rechtsaufassung war gerade zu absurd, belastbare Quellen konnte man nicht nennen... Aber bitte, verlass dich ruhig auf libertas Bavariae und ministerielle Verkündungen. nur dann bitte nicht rumheulen, wenn es in die Hose geht. Nö. Nur Bayern beugt das Recht. Unvollständig: Das §14 unterscheidet zwischen Neuerwerb Fortbeststand Zusätzlichen Regeln für Neuerwerb und Fortbestand bei Überkontingent
  18. Na damit man sich nicht dem Verdacht aussetzt, am Ende seine Interessen von den blauen Schwefelbuben vertreten zu lassen. Falls die zufälligerweise für ein liberales Waffenrecht sein sollten, ist man lieber für eine WBK Pflicht für Blasrohre, während der Nazikram KK natürlich sofort verboten gehört. Was für ein Destillat der Fremdpeinlichkeit. "Der VEB olympisches Schiessen beglückwünscht die Staatsführung zum Waffengesetz, wie sie es auch ausgestalten möge. Freundschaft!"
  19. "mit falschen Verweisungen versehenen" Lol. Da ist man immer noch nicht drüber hinweg, dass etwas anderes im Entwurf stand, als der Seehofer behauptet hat das drin stünde. Im IM BW wird man gerade hellhörig...
  20. Ach die Dinger deren Treffpunkt wie bei keiner Zweiten Waffengattung von der Temperatur abhängt... sehr waidgerecht... not.
  21. https://www.landtag-bw.de/home/aktuelles/dpa-nachrichten/2024/November/KW47/Samstag/d0a1c997-098c-4d96-9980-a44030ac.html
  22. Ja ne, Liste B hab ich noch nie gelesen, geschweige denn davon gehört. Würde auch nur meine engstirnige Meinung tangieren...
  23. Das VGH erging nach alter Rechtslage, der angefochtene Verwaltungsakt erging 2009. Steht auch wörtlich in der Urteilsbegründung. Der VGH äussert sich nur dahingehend, das selbst wenn nach Rechtslage zum 1.9.2020 zu urteilen gewesen wäre, die 10 Jahresfrist nur für die Prüfung des Befürfnisses nach §14 Abs. 4 gilt. D.h. bei Überkontingent wird eben zu der Bescheinigung der Mitgliedschaft zusätzlich ein Nachweis gem §14 Abs. 5 erforderlich, der eben den Wettkampfnachweis umfasst. Die Intention des Gesetzgebers war es 2020 ausdrücklich, für Erwerb und Besitz gesonderte Regeln aufzustellen, weswegen die Argumentation hinsichtlich "gleicher Anforderungen" völlig ins leere Läuft. Aus dem Entwuf / Beschlussfassung: Es wird auch hier aus der Begründung des Entwurfs ersichtlich, das der "Verweisungsfehler" hahnebüchener Unfung ist. Die Regelung des alten Absatzes 2 soll ja ausdrücklich zu Gunsten der Absätze 3 und 4 entfallen Selbstredend muss dann der Bedürfnisnachweis für ÜK, also der nachweis §14 Abs 4 + 5 mit der eignen Waffe erfolgt sein.
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