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AR 15 (in Schweden) Jagdwaffen werden zwangsenteignet und an Ukraine gespendet
ASE antwortete auf kurzwaffen's Thema in Allgemein
Bezog mich eher auf den Titel der Pirsch. Irgendwie bizarr, für die Jagd nicht zulässig, aber für das Sportschiessen. Und Enteignung ja eigentlich nicht weil noch Verkaufsmöglichkeiten und Rückkaufprogramm. -
AR 15 (in Schweden) Jagdwaffen werden zwangsenteignet und an Ukraine gespendet
ASE antwortete auf kurzwaffen's Thema in Allgemein
Schon ziemlicher Rage- und Clickbait, oder? -
Die Stantdardformulierung, manchmal etwas sprachlich variiert, findet sich im hier: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 Lass das durch den durchschnittlichen Dschornalisten dieser Tage hindurch und es wird "Misstrauen" daraus, obwohl das WaffG genau das Gegenteil beinhaltet: Bis zum Vorliegen von Tatsachen, welche in §5 und §6 kodifiziert sind, genießt zunächst mal jeder Volljährige das uneingeschränkte Vertrauen für den Waffenbesitz. Nur eben nicht ohne vorherige Überprüfung genannter Sachverhalte
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Nun lies mal das Urteil des BVerwG in ruhe durch und mach dir basierend darauf Gedanken - Die öffentliche Sicherheit geht vor vor dem privaten Interesse an Waffenbesitz. - Die Erlaubnisvorraussetzungen können sich ändern und das ist kein echte Rückwirkung. Speziell beim Bedürfnis den gefragt wird: Hat Sportschütze X zum jetzigen Zeitpunkt ein Bedürfnis, Waffe Y zu besitzen, nicht: Hatte er irgendwann mal eines. - Nein, das WaffG 1976 gilt nicht für die Alt-Erlaubnisinhaber weiter. Sie sollten ausweislich der Gesetzesbegründung lediglich davon befreit werden, neue Besitzerlaubnisse für die vorhandenen Waffen zu beantragen zu müssen oder ggf. über Nacht zu illegalen Waffenbesitzern zu werden. Daher hat man ihre Erlaubnisse nach dem WaffG1976 mit § 58 Abs. 1 WaffG 2002 in "Erlaubnisse nach dem WaffG2002" überführt Das ist selbstevident, denn das WaffG 1976 trat durch Anordnung des WaffRNeuRegG am 1.4.2003 außer Kraft und die einzigen Regelungen sind insofern die des WaffG 2002. - Das sich der Inhalt der Erlaubnis der alten gelben WBK ändert, d.h. die 10 Grenze auch für diese gilt, ist ebenfalls keine Rückwirkung. Den schon ausweislich der Gesetzesbegründungen war die gelbe WBK nie als zahlenmäßig unbeschränkte Erlaubnis gedacht, sondern als Erwerbserleichterung die durch §8 implizit begrenzt ist. - In seinen Rechten wird hier auch niemand erheblich verletzt, denn grundsätzlich ist es möglich auch mehr als 10 Waffen gem § 14 Abs. 6 zu erwerben. Nur eben durch vorherige Erlaubniserteilung nach erfolgtem Bedürfnisnachweis.
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Das ist das Problem des Waffenbesitzers: https://www.bverwg.de/de/160507U6C24.06.0
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Gemessen an den stets vorgetragenen Versprechungen, lies "soll nicht den rechtstreuen Bürger treffen, nur die Terroristen/Amokläufer/Verbrecher" auf jeden Fall. Und kommt damit noch günstig weg. Es gibt ein Urteil, das ich jetzt auf die schnelle nicht wiederfinden konnte, wo mehrfache Säumnins der Eintragungsfrist zum Widerruf der Erlaubnisse führte. Hier wurde auch klargesellt, was schlicht dem Wortlaut von §5 Abs. 2 entspricht, das die dort genannten Tilgungsfristen nur für Straftaten und andere Gründe der Unverlässigkeit gelten, nicht aber für § 5 Abs. 2 Nr. 5. Wiederholte Verstöße akkumulieren, auch über Jahre, selbst dann wenn nach OWiG oder gar Strafrecht längst verjährt. Das ist eigentlich einer der Punkte, welcher bei Gesetzesänderungen von den Interessengruppen viel dringender angegangen werden müsste, als irgendwelche Bedürfnisfragen etc. Bei § 14 wurde einer restriktiver werdenden Rechtsauslegung 2020 auch durch Gesetzesänderung ein Riegel vorgeschoben, auch wenn das mancher nicht gluaben wollte oder es ihm auch noch nicht passte, weil man am Ende mit Überkontingent an der VM teilnehmen muss. Bei der Zuverlässigkeit aber ungemein schwerer, weil da immer "öffentliche Sicherheit" als Totschlagargument herhalten muss. Vom gesetzgeberischen Ziel des WaffG her könnte man ohne weiteres den unerlaubten Erwerb/Besitz durch Waffenbesitzkarteninhaber zur nicht gröblichen Ordnungswidrigkeit herabstufen, zumindest bei Erstbegehung.
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Doch leider auch. Denn alle Vorschriften des WaffG 2002 in der jeweils aktuellen Fassung sind anzuwenden. Die alte gelbe WBK ist im Grunde eine WBK nach §14 Abs. 6. Nur eben auf Einzellader >60cm begrenzt.
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Das ist der Kasus Knacktus: Die strafrechtliche Bewertung und Sanktionierung bzw. der Verzicht darauf (Einstellung wegen geringer Schuld z.B.) ist von der waffenrechtlichen Bewertung völlig entkoppelt, da das Eine ein a posterori Sanktion ist, die Verneinung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit aber gerade keine Strafe/Buße sondern eine Schutzmaßnahme gegen unterstelltes zukünftiges Fehlverhalten mit Waffen darstellt Die aber vom Gericht auf einen Time-Out runtergefahren wurde, was zu begrüßen ist. Das ist eines der Kernprobleme des Waffenrechts bzw. der aktuellen Verwaltungspaxis und Rechtsprechung dazu: Es erfolgt eigentlich selten eine ernsthafte Zukunftsprognose für den Einzelfall. Mit löblichen Ausnahmen, siehe OVG NRW Schlüsselurteil, OVG NRW AfD-Urteil, VGH BW Extremismus-Urteil oder Bay. VGH Magazinurteil, die allesamt der behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Pauschalbehandlung Grenzen gesetzt haben. Man zieht sich seitens der Behörden und VGs auf zum Standard gewordene Formulierungen zurück, bei denen kleinste Verstöße gegen das WaffG sofort unumstößlich als gröblicher Verstoß gewertet und automatisch zur Unzuverlässigkeit führen, während sowohl das Recht als auch die zitierten Urteile lediglich aussagen, das ein Verstoß ein Hinweis auf mangelnde Zuverlässigkeit sein kann (nicht muss), die mit weiterem Waffenbesitz unvereinbar sein könnten. Auf diesem Wege wird der ja eigentlich "erzieherisch" gedachte Charakter der Bußgeldregeln völlig unterlaufen. Eigentlich ist die Ordnungswidrigkeit ja als "Straftat Light" per Definition ein leichter Verstoß und damit ja im Regelfall gerade kein gröblicher Verstoß. Doch wo die Grenzlinie zwischen einem leichten und einem gröblichen Verstoß nach §5 Abs. 2 Nr. 5 verläuft erschließt sich dem Bürger nicht ohne weiteres. Versäumnis der Austragungspflicht wird hier genau so erfasst wie der Erwerb einer Schusswaffe ohne Erlaubnis. Nun kann man einwenden, dass der Erwerb einer Schusswaffe ohne Erlaubnis selbstverständlich ein gröblicher Verstoß sein müsse, und hat da mit formal und im Lichte der stehenden Rechtsprechung natürlich recht. Allerdings ist es bei WBK Inhabern im vor dem Hintergrund des gesetzgeberischen Willens eigentlich komplexer. Dieser besagt, das niemand den Besitz einer Waffe ausüben soll ohne vorher behördlich auf Zuverlässigkeit und persönlich Eignung überprüft worden zu sein. Das ist sozusagen die absolute gesetzgeberische Minimalforderung und bei WBK Inhabern grundsätzlich gegeben. Basierend darauf hat der Gesetzgeber ja auch die jederzeitige Leihe (Bedürfnisgekoppelt bis 4 Wochen ) oder Aufbewahrung/Transport(Ohne Bedürfniskopplung, länger als 4 Wochen) für WBK Inhaber von der Erlaubnispflicht freigestellt da vor dem Hintergrund der grundsätzlichen Eignung zum Waffenbesitz unbedenklich. Es birgt schon einen gewissen Widerspruch in sich, jemand auf Grundlage einer binnen der vorgeschriebenen zwei Wochen fristgerecht erfolgten Anmeldung einer erworbenen Waffe als Unzuverlässig zu betrachten, während er diese Waffe ohne Anmeldung vier oder sogar noch wesentlich länger in Besitz halten könnte ohne als unzuverlässig zu gelten. Die objektive Besitzausübung scheint hier also für den gröblichen Verstoß überhaupt nicht relevant zu sein, sondern außschließlich die subjektive, d.h. der Erwerb zum beabsichtigten dauerhafter Besitz vs. beabsichtigte Leihe/Rückgabe oder Aufbewahrung/Rückgabe. Der Widerspruch im Behördenhandeln und der Rechtsprechung tritt hier insofern besonders deutlich zu Tage, als dass jemand, der eine nur aufgrund des subjektiven Merkmals "dauerhafter Besitzwille" unerlaubt erworbenen Waffe dann fristegerecht bei seiner Behörde anmeldet eigentlich ja nicht gerade im Sinne der Zukunftsprognose dokumentiert, das ihm die Vorschriften des Waffengesetzes egal sind. Es würde hier völlig genügen, ein Bußgeld zu verhängen und die Rückgabe der Waffe anzuordnen.
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Nicht aber die Meinung des BVerwG. Urteil vom 16.05.2007 - BVerwG 6 C 24.06 https://www.bverwg.de/de/160507U6C24.06.0 Das bedeutet: Die alte gelbe WBK ist das schlechteste aus beiden Welten. Zum einen muss man sich die Beschränkung der Erlaubnis auf 10 Waffen und 2/6 gefallen lassen, zum anderen darf man aber nur Einzelladerwaffen >60cm erwerben.
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ja stimmt. Allerdings werden die Aussagen darauf hinausgelaufen sein.
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Ohne den Urteilstext ist das alles Spekulation. Und ich kann dir Vorhersagen was drin stehen wird: In der Urteilsbegründung wird die Begründung der Gesetzesänderung zur Begrenzung der gelben WBK, des WaffG 2002 und des ein oder anderen Urteil zum Zweck des Gesetzes wieder gegeben werden. So funktioniert das halt mit Urteilsbegründungen. Und da ist das zitierte im Grunde wörtlich enthalten. Und auch bei Begründungen zur waffenrechtlichen Zuverlässigkeit werden entsprechende Stellen häufig zitiert: " So wenig Waffen ins Volk wie möglich.....nur bei Personen hinzunehmen die uneingeschränktes Vertrauen... etc"
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Das ist ehrlich gesagt sehr gnädig. Denn eigentlich gibt es keine gesetzliche Tilgungsfrist, auch nicht bei Regelunzuverlässigkeit nach §5 Abs. 2 Nr. b, also bei wiederholten oder gröblichen Verstößen. Die 5 Jahre gelten nur für Straftaten außerhalb der "Sicherheitsgesetzgebung mit Waffenbezug". Im Rahmen einer Einzelfallentscheidung nach Ermessen kann natürlich die waffenrechtliche Zuverlässigkeit wiederhergestellt werden, vor allem wenn das Verhalten des Waffenbesitzers nicht auf eine grundsätzliche Indifferenz gegenüber den waffenrechtlichen Regelungen schließen lässt Gehört meiner Meinung nach auch ausdrücklich im Gesetz so angeordnet, also eine inverse definition als "in der Regel nach 5 Jahren, es sei denn das aufgrund besonderer Umstände blabla" --------------------------- Das Problem ist natürlich: Die Kriminalisierung durch die ad-hoc Begrenzung der gelben WBK hat ihr ein Opfer gefunden, das unnötig war. Entweder Einzelerlaubnis durch Behörde oder Pauschalerlaubnis aber keine Mischung daraus. Es hätte genügt, und wäre dem Rechtsfrieden dienlicher gewesen, wenn man die Gelbe schon Begrenzen will, einfach Kraft Gesetzes eine Bedürfnisprüfung für Waffen > 10 verpflichtend anzuordnen. Dann liefe mann nur Gefahr, die Waffe wieder abgeben zu müssen
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das ist ein invalides No-True-Scottsmann-Argument. Das spielt für die Opfer kein Rolle. Bei Beziehungstaten Zustimmung, hier gibt es auch genug fälle von Hammer, Messer Gift, welche das Tatmittel als irrelevant erscheinen lassen. Ja aber auch Amoktaten/ Attentate sind nicht vom Tatmittel Schusswaffe abhängig. Messer, Machete und Auto waren in den letzten Jahren en vogue
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Glaube ich eher nicht. Klassische Gegenargumente sind hier: - München 2016 : Illegale Waffe - Köln-Volkhoven 1964 : Trotz ubiquitärer Verfügbarkeit von Langwaffen, auch HA, frei ab 18 mit selbstgebauten Flammenwerfer und Lanze in Grundschule Attentat begangen - Halle 2019 : Unfähigkeit des Nichtskönners von Halle hat schlimmeres Verhindert. Die selbstgebauten Waffen an sich haben per se funktioniert, Verwendung eines nicht 3D gedruckten Luty-SMGs und entsprechende Schießfertigkeiten hätte schlimme folgen haben können. Bei den Schulattentaten gibt es bessere Rezepte: - Den Psychoterror an den Schulen unterbinden, besser nicht entstehen lassen. Dafür sind aber die Linken/Woken Zeitgeistfürsten die denkbar Falschen, denn deren Welt besteht immer aus einer Dichotomie aus "Guten", die alles dürfen wenn es nur gegen die "Bösen" geht. Und aus den "Bösen", lies nicht linken, nicht angepassten, die mit der falschen Haltung(TM). Mit denen darf man alles machen. Siehe Klima siehe Corona, siehe Kampf gegen rechts(TM), siehe DDR etc etc. Neutrale Domänen, ideologiefreie Schutzräume gibt es bei diesen Leuten nicht, das ist in der linken Ideologie nicht vorgesehen. Mitmachen, Unterwerfung oder gesellschaftliche Vernichtung. Alles muss in gut und böse, lies akzeptiert und ausgestoßen eingeteilt werden. Damit ist der Psychoterror auch in den Schulen legitimiert, die Großen machen es ja vor. Das ist der Humus auf dem dieser Wahnsinn wächst. - Wenn es denn schon passiert ist, den Täter nicht zur Überlebensgröße aufblasen. Wenn sie zur Waffe greifen versuchen sie die Welt auf den Kopf zu stellen: Jetzt sind sie der Terror und die anderen die terrorisierten. Und je mehr man das medial zum Erfolg werden lässt, desto mehr regt das andere zur Nachahmung an.
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Hier liegt der Casus knaktus: a) Erstmal werden alle potentiellen Waffenbesitzer unter 25 als persönlich ungeeignet für alles außer §14 Abs. 1 Satz 2 angesehen, d.h. ab 18 bis 25 nur Kleinkaliber und EL-Flinte. Sie müssen den Gegenbeweis mittels MPU beibringen und gelten dann ab 18 als persönlich geeignet. b) Sportschützen werden unter 21. als grundsätzlich ungeeignet für alles außer §14 Abs. 1 Satz 2 betrachtet, während Sammler und Jäger davon nicht betroffen sind. Nun ist Waffenbesitz kein Grundrecht in D und generelle Altersbeschränkungen sind auch aus dem Fahrerlaubnisrecht bekannt und Verfassungsgerichtsfest. Die öffentliche Sicherheit geht vor, mithin sogar dann wenn es um den Broterwerb geht (CE LKW-Führerschein). So die aktuelle Doktrin Klagen könnte man meiner Meinung nach nur gegen b), denn die rein bedürfnisbezogene Einschränkung des Mindestalters für den Waffenerwerb zum sportlichen Schießen sollte im Konflikt mit dem Grundgesetz stehen. Mithin führt das zur grotesken Situation, das durch ein und dieselbe Person zu jagdlichen zwecken Waffen erworben werden dürfen, welche ihr sportlichen Bereich versagt bleiben. Im Lichte aktueller Vollzugshinweise und Rechtsprechung um so mehr, als dass gegenwärtig jemand seine Jagdwaffen mit 18 zum sportlichen Schießen verwenden darf, die er als Sportschütze nicht genehmigt bekäme mit hinweis auf die persönliche Eignung. Nun kann man nicht für die Altersgrenzen mit den "großen Gefahren für die öffentliche Sicherheit" argumentieren und diese dann gleichzeitig aus bestimmten Bedürfnissgründen negieren oder verschärfen. Die gemutmaßte Gefahr kann nur aus der Kombination Waffe&Alter nicht aber aus Waffe&Alter&Bedürfnisgrund entspringen. Entweder es gibt eine fixe Altersgerenze für alle, die ggf durch eine MPU herabgesetzt werden kann, unterhalb derer eine Waffe eine zu große Gefahr darstellt, oder eben gar keine. Gegenwärtig erhält man mit dem Begehr Wildtiere in Wald und Wies töten zu wollen ab 18 Waffen, die man mit dem Begehr in behördlich überprüften Schießständen unter Aufsicht löcher in Papier schießen oder steel plates umzuschubsen nicht bekäme. Das ist grotesk.
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Die dann, alle Instanzenzüge beinhaltend (VG, OVG, BVerwG, BVerfG) dauert, bis er 25 geworden ist und die Klage gegenstandlos geworden ist. Zudem hast du da die Konstruktion der MPU im WaffG nicht nicht ganz verstanden, das wurde schlauer gemacht, als man auf den ersten flüchtigen Blick erkennt
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Wann macht man in Ö das Abitur/Matura? Der war 22 und ist in seine alte Schule zurück um sich zu rächen. Irgendwie bizarr. Wären seine Klassenkameraden da nicht schon weg??
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@Winghead - so groß wie finanziell, platztechnisch und perspektivisch (Umzüge, dauerhaft sesshaft?) möglich. Die Angaben auf den Schränken beziehen sich auf schlanke Waffen wie Flinten oder Unterhebelrepetierer ohne seitlich überstehende Teile wie Optiken, Kammerstängel etc. Kurzwaffen kannst du auch mittels Magneten mit gummierten Griffen an den Seitenwänden oder der Tür lagern. - 1er Schrank - 2 außenliegende Scharniere, damit du die Tür aushängen kannst, falls du ihn mal transportieren musst - Zahlenschloss, Wenn du der Elektronik misstraust, dann mechanisches, wenn du Backup willst ein el. Zahlenschloss für den Komfort und ein mechanisches als Revision.
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Wenn die Energie elektrisch oder per Gaskartusche eingebracht wird (werden kann) dann greift die Definition einer Armbrust nicht mehr, selbst dann wenn man im Einzelfall die Gaskartusche mal von Hand aufgepumpt hat. Das ist die Auslegung die sich aus den Entwürfen ergibt. Bei einer Gasfeder ist und war es auch vor 2020 schon gerichtliche Auslegungssache, ob hier die historisch Begrifflichkeit der Armbrust als Kreuzbogen noch greift oder nicht. Ich wäre da lieber vorsichtig, genau wie mit der "es wäre dem Gesetzgeber freigestanden"-Argumentation, die verfängt regelmäßig im WaffG nicht. (siehe z.B. Schlüsseldebatte...) Aber mit dem Lex-Sprave 2.0 sind dann die Tage der erlaubnisfreien Armbrust ohnehin gezählt. Wenn man den Needler erst mal erlaubnispflichtig bekommt mit dem Hinweis auf besondere Gefährlichkeit unter 7.5J, wie will man dann Armbrüste mit dem 10-15 fachen an Mündungsenergie noch rechtfertigen, die man obendrein auch noch erlaubnisfrei führen darf, anders als den Needler. Das ist der Keil, auf den die Anti-Armbrustfraktion sehnlichst gewartet hat.
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Ein FB kann auch zurückgezogen werden, nochmals der Hinweis auf Armbrüste mit Zielllasern. Und ein FB ändert nichts an der Rechtslage. Der springende Punkt ist nämlich folgender: Bis 2020 war die Definition in Anlage 1 wie folgt: Es war also bis dato klar, das bei einer Armbrust die Muskelkraft gespeichert wird. Die Pfeilabschussgeräte waren nun bis dato graubereich, weil nicht wirklich Schusswaffe, aber auch nicht gleichgestellter Gegenstand, gerade weil sie die Energie nicht entsprechend der Definition in 1.2.3 aus gespeicherter Muskelkraft bezogen. Das war die Lücke, die @JoergS, nicht ohne Absprache mit dem BKA wohlgemerkt, genutzt hatte. Das wollte der Gesetzgeber, und mit Sicherheit auch das BKA dann ändern, ohne der bisherigen Definition der Armbrust (= Muskelkraft) zu leibe zu rücken. 2020 wurde diese Definition ergänzt: Begründet wurde das dann wie folgt: Daraus lässt sich klar ersehen, das der Gesetzgeber gar keine Änderung der Definition einer Armbrust als Kreuzbogen-Pfeilabschussgerät mit gespeicherter Muskelkraft vorgenommen hat "Andere Energiequelle" bezieht sich im Zuge der Ergänzung der Definition schon ausweislich der Begründung eindeutig auf die technisch neuartigen sonstigen Gegenstände außer den Armbrüsten: Pfeilabschussgeräte und alles was sonst noch bestimmungsgemäß feste Körper verschießen kann und dabei auf etwas anderes als gespeicherte Muskelkraft zurückgreift. Es scheint schon aus rechtsgeschichtlicher Sicht absurd, das der Gesetzgeber zwar die Pfeilabschussgeräte erfassen und erlaubnispflichtig stellen wollte, dabei aber dann der Armbrust ein technisches Upgrade zugestehen wollte, was sie dann zu "indirekten" Pfeilabschussgeräten machen würde. Daher gilt bei der Gas-Armbrust: Umgang ohne Erlaubnis nur wenn es einen FB gibt und nur solange, bis der nicht zurückgenommen wurde. Es wird nicht ewig dauern, bis das BKA oder auch ein Gericht auf diesen Trichter kommt. Der Bundesrat monierte übrigens auch hier wieder (BT-Drs 19/13839, Seite 136, https://dserver.bundestag.de/btd/19/138/1913839.pdf ) das die Armbrust überhaupt noch erlaubnisfrei sei, worauf die Bundesregierung die Prüfung des Anliegens zusagte.
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Da wäre ich vorsichtig. Der begutachtete Gegenstand wurde von vorneherein nicht als Armbrust eingestuft weswegen sich die Ausführungen zur Energiequelle der Armbrust eigentlich erübrigen. Zudem hat das BKA seine Meinung auch schon einmal Grundlegend zu früheren FB geändert, siehe Laser an Armbrüsten. Im Zweifelsfall kann man sich auf diesen einen FB als Quell der richtigen Rechtsauslegung nicht berufen. Das gilt um so mehr, wenn man sich die Begründung im Entwurf des 3. WaffRÄndG ansieht: Das Wort "druckluftbetrieben" ist hier doch recht generisch und ein Beispiel für schlechte, weil unpräzise, Rechtssetzung: Eine Armbrust, welche mittels CO2, Pressluft etc. gespannt wird, wird unzweifelhaft auch damit und nicht mit Muskelkraft betrieben. Wollte man Gas-Armbrüste davon ausschließen, hätte man besser eine Formulierung verwendet, welche auf die unmittelbare Verwendung des Gases zum Abschuss des Projektils abstellt. Der Bezug auf "technischer Fortschritt", welchem der Gesetzgeber Rechnung tragen wollte, macht es nicht besser, denn gegenüber der althergebrachten Armbrust ist auch eine Gas-Armbrust ein klarer technischer Fortschritt. Zwar hat das BKA zum gleichen Datum (2.12.2020) die Frage für den "Steambow" auch noch mal direkt beantwortet und kam zum Entschluss "kein Pfeilabschussgerät" aber wie erwähnt, hat sich das BKA auch schon mal um 180° gedreht mit Einschätzungen zur Armbrüsten: Weil ein Gutachter nicht begriffen hatte, das Armbrüste den Schusswaffen gleichgestellt sind und deswegen Laser an denselben logisch und waffenrechtlich zwingend Pfui sind, erging ein entsprechender FB welcher darin gerade kein Problem sah. Was dem BKA später peinlich war und revidiert wurde. Man kann daraus lernen, das es hier teilweise gravierende Patzer in der elementaren Rechtsanwendung gibt, zum Nachteil der Waffenbesitzer. Das mit der Gas-Armbrust ist also auf juristischen Treibsand gebaut. Wenn überhaupt, dann nur mit FB für die konkrete gasbetriebene Armbrusserie, die man besitzt. Nur so hat man dann etwas mit gesetzlicher Bindungswirkung für die konkret bezeichnete Armbrust in der Hand, wenn Polizei, Behörde, Gericht oder das BKA die Sache plötzlich anders sieht. Bei einer anderen Gas-Armbrust ohne FB kann dann im Rahmen der vom Gericht beauftragten Expertise plötzlich eine diametral entgegengesetzte Einschätzung die waffenrechtliche Zuverlässigkeit bedrohen, schon alleine deswegen weil man den Kollegen in der Exekutive( Behörde, Polizei) nicht blosstellen möchte. Ein FB gilt nun mal nur für die konkret begutachtete Waffe (Lies: alle der Bauserie). Wenn das BKA es plötzlich bei einer technisch ähnlichen Gas-Armbrust anders sieht und das mit Bezugnahme auf den Gesetzesentwurf begründet, dann nützt einem der "Fremd-FB" herzlich wenig. Man könnte dann nur den neuen Bescheid als solchen solchen mit verweis auf frühere anfechten und vllt sogar gewinnen. Und das BKA kann dann einfach alle seine früheren Bescheide für Gas-Armbrüste zurücknehmen, weil rechtsgrundlos ergangen. Upsi. Oder man hofft auf die Gnade der Verwaltungsrichter einem den Besitz einer vermeintlich freien Gas-Armbrust aufgrund unklarer Rechtlage nicht als subjektiv anzurechnenden gröblichen Verstoß auszulegen. VB für den Steambow. https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/UnsereAufgaben/Aufgabenbereiche/Waffen/Feststellungsbescheide/SchussSpielzeugwaffen/201202FbZ507_SteambowMicro355.pdf?__blob=publicationFile&v=4
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Die WaffVwV: Ja hast du: Weil die Energie nicht durch Muskelkraft eingebracht wird, dürfte es nicht als Armbrust im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.2.2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Nr 1.8 einzustufen sein sondern als (Pfeil-)Abschussgerät. Diese sind vom Waffengesetz den Schusswaffen gleichgestellt und unterliegen damit uneingeschränkt dem Erlaubnisvorbehalt. Einzig die Armbrust ist hiervon befreit. Was eine Armbrust genau ist, ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Normtext, es schien dem Normgeber offensichtlich was ein Armbrust ist und in ihrem historisch gewachsenen Wesen ist eine Armbrust ein Kreuzbogen, lies eine Pfeilabschussvorrichtung mit Wurfarmen,bei welcher die Speicherung von Muskelkraft erfolgt.
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Erwerb einer sportlich nicht zugelassenen Waffe als Sportschütze
ASE antwortete auf BlackFly's Thema in Waffenrecht
Das ist völlig falsch. Bedürfnis = Erlaubnisvoraussetzung o ist hier? Und die Strafverfahren werden dann alle eingestellt. Beim nächsten mal dann vllt sowas wie §164 StGB zitieren..oder gleich einen Strafantrag schreiben. Ist es nicht. Es mangelt an einer Erlaubnisvoraussetzung. Bitte den von mir zititen Leitsatz mal genau studieren, Täuschung ist nur eine Weg, wie man rechtsgrundlos an eine Erlaubnis kommen kann hie nochmal den Kernsatz ohne Beiwerk: Der Rest ist "simples" Verwaltungsrecht. -
Erwerb einer sportlich nicht zugelassenen Waffe als Sportschütze
ASE antwortete auf BlackFly's Thema in Waffenrecht
Ja, nur dein Beispiel hinkt: das SKS ist nicht mehr vom Kriegswaffenkontrollgesetzt erfasst und damit kann es keine Ähnlichkeit zu einer Kriegswaffen habe. Ersetze SKS z.b. durch AR15-9mm mit BKA-FB, an welches ein Tragegriffvisier monitert wurde, dann passt es. Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) § 43 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes Ja. z.B. ist auch der Erwerb einer Pumpgun mit (durchgehend) gezogenem Lauf vom Erlaubnistext der WBK gedeckt, jedoch kann im zweiten Schritt keine Erteilung der dauerhaften Besitzerlaubnis (lies: Eintragung) erfolgen, da es keine Disziplin hierfür gibt, und somit das Bedürfnis zum Besitz nicht nachgewiesen ist. Folge: Gebührenpflichtige Versagung der Eintragung, Anordnung des Überlassens an eine berechtigten binnen Frist. bis hier hin richtig. der Teil ist Falsch: In diesem Fall hätte er immer noch eine Waffe entsprechend seinem Erlaubnistext erworben. Da bei der Eintragung, nochmal: Erteilung der Besitzerlaubnis, das Bedürfnis geprüft werden kann/muss, ist es schon aufgrund der Angaben der Schützen evident, dass kein Bedürfnis nach §14 nachgewiesen werden kann. Die Eintragung wird versagt und die Überlassung an einen Berechtigen oder die Unbrauchbarmachung binnen gesetzter Frist (4-6W) wird angeordnet Ja, nur in keinem Fall illegal, solange kein Verbot des WaffG berührt wird. Kein Bedürfnis zu haben ist kein Verstoß gegen das WaffG Ja, nur weil ein Waffe ohne vorhandenes Bedürfnis eingetragen wurde, setzt das nicht andere Vorschriften des Waffenrechts außer kraft. Vorsicht: Ist der Widerruf erstmal ausgesprochen muss man ihn durch Widerspruch und ggf Anfechtungsklage juristisch angehen. Würde man die Waffe zwar umbauen aber nicht wie angeordnet überlassen: Waffenbesitz ohne Erlaubnis, gröblicher Verstoß gegen das WaffG, Regelunzuverlässigkeit. Die Gültigkeit des Widerruf ist nicht an Bedingungen geknüpft, welche der Waffenbesitzer nach belieben ändern könnte, er ist ein Verwaltungsakt, der zunächst einmal Rechtskraft entfaltet. Natürlich könnte die Behörde im Vorfeld nahelegen oder gar anordnen, dass der sportlich nutzbare Zustand (wieder-)hergestellt wurde und für die Nichtbefolgung den Widerruf der Besitzerlaubnis für diese Waffe androhen. -
Erwerb einer sportlich nicht zugelassenen Waffe als Sportschütze
ASE antwortete auf BlackFly's Thema in Waffenrecht
@MaddinPSG Das ist falsch. Das Bedürfnis ist eine der Erlaubnisvoraussetzungen nach §4. Der Wegfall einer Erlaubnisvoraussetzung ändert aber nichts daran, das die Erlaubnis weiterhin besteht. Einzig die Behördenentscheidung die Erlaubnis zu widerrufen (oder ggf zurückzunehmen) lässt zum Fristende die Erlaubnis erlöschen und dann den Zustand "illegaler Waffenbesitz" eintreten. Das geht so weit, das selbst durch Täuschung erlangt Erlaubnisse gültig bleiben, bis die Behörde sie widerrufen hat. VG Darmstadt, Urteil vom 27.08.2010 - 5 K 38/10.DA https://openjur.de/u/306089.html Leitsatz: Darüber hinaus ist das Bedürfnis sogar die "weicheste" aller Erlaubnisvoraussetzungen, da die Behörde gem §45 Abs. 3 selbst dann von einem Widerruf absehen darf, wenn das Bedürfnis dauerhaft weggefallen ist. @BlackFly Ja: Für eine Waffe, welche sportlich nicht nutzbar ist, kann selbstredend kein sportliches Bedürfnis geltend gemacht werden. Das Bedürfnis muss nicht nur beim Erwerb, sondern für die gesamte Dauer des Besitzes vorliegen. Das bedeutet: a) Erwirbt man eine Waffe, welche sportlich nicht nutzbar ist, kann die Behörde die Eintragung (= Erteilung der Besitzerlaubnis) mangels Bedürfnis versagen. So lange die Waffe von der Erwerbserlaubnis erfasst war, besteht hier kein Verstoß gegen das WaffG. Würde z.B. ein 1.5" Revolver erworben, so würde die Eintragung versagt. Lautete der Voreintrag nicht ausdrücklich auf "Revolver > 3" so war der Erwerb als solches legal. Maßgeblich ist der Wortlaut der Erlaubnis. b) Besitz man eine Waffe, welche sportlich nicht nutzbar ist, z.B. weil sie durch Umbau nicht mehr vom BKA-Feststellungsbescheid und damit von §6AWaffV erfasst ist, so kann die Behörde die Besitzerlaubnis für diese Waffe widerrufen und die Überlassung anordnen. Befolgt man allerdings im Zuge dessen alle Behördenanordnungen, insbesondere das rechtzeitige Überlassen an einen Berechtigten, begeht man keinerlei Verstoß gegen das Waffengesetz. Dem Widerruf könnte man natürlich durch entsprechenden Umbau begegnen. Ist der Widerruf allerdings ausgesprochen, dann hilft nur offizieller Widerspruch und Anfechtungsklage. Keinesfalls darf man dann erst umbauen und die Frist zur Abgabe verstreichen lassen weil man glaubt, jetzt sei vermeintlich alles in Ordnung. Der Widerruf verschwindet dadurch nicht, Behördenanordnung ist Behördenanordnung. Diese muss befolgt werden oder auf dem vorgesehenen juristischen Wege angefochten werden. Kein Bedürfnis zu haben ist kein Verstoß gegen das Waffengesetz.