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ASE

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  1. Stimmt, ging um den Unionsantrag. Trotzdem peinlich.
  2. schlimmer. Ungültige Stimmkarten. Muss wiederholt werden.... Dieses Land verkommt noch ganz.
  3. *Räusper* die haben wir schon unter 25. Nur Jäger haben halt eine Extrawurst und Sportschützen gelten bis 21 als unwiderlegbar unzurechnungsfähig für alles außer .22lfB und EL-Flinte Cal 12 Nur Teilweise, denn §6 wurde erweitert: So und jetzt müssen wir nur in einem anderen Gesetz eine Änderung vornehmen welche eine Meldung von Gesundheitsämtern an die LKAs vorschreibt und Nancy hat was sie will nur über Bande.
  4. Man kann beim Besten willen nicht erkennen, wo jetzt da die liberale Fackel hochgehalten wurde. Ganz im Gegenteil: Die tatsächlichen Anhaltspunkte sind zurück.
  5. CDU will ablehnen In der Opposition Definiere: Gratismut. Aber vllt werden sie noch rechtzeitig darauf hingewiesen, das die Schwefelbuben von der AFD auch ablehnen werden. Zurück ins Glied. Freundschaft!
  6. Gerne. §2 Abs. 3 legt i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 das und welche Waffen und Gegenstände verboten sind. Gegenstände: Die Einstufung eines Gegenstandes als erlaubnispflichtiger Gegenstand resultiert aus der Erfüllung technischer Kriterien und haftet dem Gegenstand an. Dadurch unterliegt der Gegenstand allen Normen, die für erlaubnispflichtige Gegenstände gültig sind. Die Einstufung eines Gegenstandes als verbotener Gegenstand resultiert aus der Erfüllung technischer Kriterien und haftet dem Gegenstand an. Dadurch unterliegt der Gegenstand allen Normen, die für verbotene Gegenstände gültig sind. Handlungen: Die Einstufung ob eine Handlung mit einem der oben genannte Gegenstände verbotener Umgang/ Umgang ohne Erlaubnis darstellt hängt von den Erlaubnisse ab, welche einer Person erteilt worden sind. Die Einstufung ob eine Handlung oder ein Unterlassen bezüglich eines der oben genannten Gegenstände durch eine Person trotz Umgangserlaubnis gegen das Waffengesetz verstößt, hängt von den Regeln zum Umgang, welche das Waffengesetz für diesen Gegenstand vorschreibt. Ich hatte weiter oben bereits die Analogie zu anderen Ausnahmeregelungen des WaffG dargestellt. Nur weil unter bestimmten Voraussetzungen (§12 WaffG, Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2) jemand ohne vorherige behördliche Umgangserlaubnis mit einer Waffe umgehen darf, bedeutet nicht das die Waffe magisch die Einstufung wechselt. - Nur weil ich einen Einstecklauf erlaubnisfrei erwerben und besitzen darf, fällt dieser für mich nicht plötzlich unter §13 Abs. 2 Nr. 1 (verschlossenes Behältnis ohne zertifizierung) - Nur weil man als Inhaber eines Jahresjagdscheins mit verbotener Nachtsichttechnik umgehen darf, bedeutet dies nicht das ich diese im Kleiderschrank aufbewahren darf.
  7. Weil es die "es steht ja nicht im Gesetz"-Fraktion gibt, welche die Funktionsweise eines Verbotsgesetzes mit Erlaubnisvorbehalt nicht verstanden hat. Das Einzige Argument ist dann immer: Es steht ja nicht im Gesetz. Es steht auch nirgends, das man seinen 0er oder 1er verschlossen, geschweige denn geschlossen halten muss, soviel dazu... Und bei den Magazinen war eben ein Gutteil Wunschdenke mit dabei. Warnende Stimmen wurden ignoriert oder beschimpft und jede haltlose Interpretation die einem in den Kram passte wurde kritiklos übernommen. Dabei hätte man auch mit ein wenig Nachdenken zum Schluss kommen können das an dem STMIGeschreibsel was nicht stimmen kann, wenn man sich denn vom süßen Gift das einem das Ministerium ums Maul geschmiert hat hätte lösen können. Bayrisches STMI sei wie: Erst werden bestimmte Magazine von "nicht erfasst" auf verboten hochgestuft und dann gestattet man den Leuten, die vor einem Stichtag diese Magazine besessen hatte, was den Großteil der im Umlauf befindlichen Magazine überhaupt ausmacht, diese im Hausflur, auf der Fensterbank, in der Garageneinfahrt herumliegen zu lassen. Dann hätte man sich das Verbot gleich sparen können.
  8. Die Katze ist also den Baum hoch. Es sei denn das es im BT abgelehnt wird. Gewisse Hoffnung besteht da insofern, dass den Linken das Gesamtpaket zu rechts und den rechten zu links ist. Kommt davon wenn man Asyl- und Waffenrecht in einen Gesamtentwurf packt, geschieht ihnen recht. Da muss dann der Linke gegen etwas sein (Verschärfung des Waffenrechts), für das er eigentlich wäre, weil er nicht für etwas sein will (Verschärfung des Asyslrechts) gegen das er eigentlich ist. So in der Art stelle ich mir die Abteilung "zynische Bestrafungen" in der Hölle für Linke vor.
  9. Hach. Du also auch. Wie viele Magazine sind es bei dir, für die du dir einen 1er kaufen hättest müssen musst? Tjo, das könnte es tatsächlich.... Liegen sie auch. Für die sind die Magazine ebenfalls verbotene Gegenstände, wie für dich. Nur das die keine Freistellung vom Umgangsverbot haben.
  10. @tuersteher Du kannst es jetzt noch 100mal wiederholen. Das einzige was du dadurch demonstrierst ist, das du nicht verstanden hast, dass das "nicht Wirksam werden eines Verbotes" nichts an der Einstufung eines Gegenstandes als Verboten solches ändert. Was kann man daran nicht verstehen? Das Ganze ist ein einziger Cope von Leuten, die 2020 noch schnell eine Kiste mit 98 Magazinen, die sie ganz gewiss Anfang 2017 schon besessen hatten(...), entdeckt und angemeldet haben, und erste danach gemerkt haben, das sie sich für ihren vermeintlichen Schnapper einen 1 er hätten kaufen müssen. Da hat man es sich dann zurechtgelegt entgegen allem was im WaffG und AWaffV steht und jeden einen Bückling genannt der damals schon auf die tatsächliche Lage hingewiesen hat. Ging halt jetzt erwartbar in die Hose und jetzt ist das Drama groß. Natürlich Rechtsbeugung(TM) im höchsten Maße, Verfassungswidrig 1Elf!!!. Nicht das man mit seinem Cope völlig daneben lag. Schuld sind die anderen. Und die Bücklinge.
  11. Nun, weil man den ja eh nie richtig wollte. 2002 schrieb man ihn vor, und mukierte sich seit her, das der Bürger ihn tatsächlich beantragt.
  12. Aber Obacht: Das oben geleakte Dokument beinhaltet nur Änderungen des Entwurfs des Änderungsgesetzes ab §42 und folgende. Alles was §5 und §6 betrifft, inklusive der Social-Media-Schnüffellei wurde nicht angefasst, also 1:1 dann im Änderungsgesetz wie am 9.9.2024 vorgestellt. Einziger Pluspunkt: Wenigstens ist das Führen nach §12 (=transportieren im Volksmund) von Waffen durch WBK-inhaber im ÖPNV dann geregelt.
  13. Äh, doch. Was steht denn in §13 AWaffV? Verbotene Magazine müssen in den 1er
  14. eiei, Punkt 2. Da sind sie wieder, die tatsächliechen Anhaltspunkte....
  15. Und genau in dieser Aussage dokumentierst du das mangelhafte Rechtsverständnis und Kenntnisse über den Grundsätzlichen aufbau des Staates BRD, Stichwort Gewaltentrennung Ein Merkblatt eines Ministeriums ist nichts, aber auch gar nichts wert. -Der Gesetzgeber macht die Gesetze und das ist beim Waffenrecht gem. Artikel 73 Grundgesetz ausschließlich der Bundestag. -Die Verwaltungsgerichtsbarkeit entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Durchführung des Waffengesetzes auf der Grundlage des Gesetzes, des gesetzgeberischen Willens, und aufgrund der Systematik und Zweck des Gesetzes. -Die Strafgerichte entscheiden über die Strafbarkeit von waffenrechtswidrigem Verhalten auf der Gleichen Grundlage wie die Verwaltungsgerichte. Das bayrische Innenministerium darf das Gesetz vollziehen, sonst nichts. Wer diese Spielregeln nicht begreift, hält sich von Legalwaffenbesitz besser fern. Es ist eine verquere Logik, die man hier wieder sieht.: Anstatt das STMI und andere Schwätzer in Sachen Waffenrecht wegen ihrer Fehlinformationen im Deckmantel des Offiziellen anzugehen, ist jetzt das Gericht der Buhmann, weil es so entschieden hat wie es nun mal im Gesetz steht, dummes Gewäsch hin oder her. Verhält man sich beim Waffenrecht als Verbotsgesetz mit Erlaubnisvorbehalt gemäß der entsprechenden Devise "Es ist alles verboten was nicht ausdrücklich erlaubt" ist, dann wäre man auch bei den Magazinen auf der sicheren Seite gewesen. Aber für manche ist diese Vorgehensweise mit dem eigenen Ego unvereinbar. Denen zeige ichs.......nicht.
  16. Der dümmste Satz in Bezug auf Verwaltungs- hier speziell Waffenrecht. Verbotsgesetz mit Erlaubnisvorbehalt? Zielsetzung, Zweck und Systematik des Gesetzes? Schon mal gehört? Rechtsauslegung funktioniert halt nicht so, wie es sich manche hier immer zurechtlegen wollen.
  17. doch, genau das tut ihr. Ihr benötigt kraft Meldung nur keine Ausnahmegenehmigung durch das BKA
  18. Falsch. Das Umgangsverbot wird nicht wirksam, das Magazin ist und bleibt ein verbotener Gegenstand. Genau das war der Unfug der verbreitet worden ist. Analogie: Das ich als WBK-Inhaber keiner Erlaubnis zur Leihe einer Waffe bedarf, führt auch nicht dazu, das die Waffe urplötzlich per se erlaubnisfrei ist und nicht mehr im EN-Schrank verwahrt werden muss. Schon sprachlogisch setzt die Nichtwirksamkeit eines Umgangsverbots unter bestimmten Bedingungen voraus, das es generell existiert
  19. Das wird interessant. Die Meldung ist keine Erlaubnis i.S.d WaffG, sie befreit den Erwerber lediglich von der Erlaubnispflicht. Andernfalls wäre in §58 die entsprechende übliche Formulierung, d.h. Fristsetzung bis zur Beantragung einer Erlaubnis, Unbrauchbarmachung oder Überlassen an Berechtigten gesetzt worden, vergleiche z.B. Pfeilabschussgeräte. Wo keine Erlaubnis, dort kann die auch nicht widerrufen werden. Das kommt davon, wenn man unter "regulieren" nur "verbieten" versteht und dann so eine Murkse ins Gesetz schreibt weil man mit der Realität konfrontiert wird
  20. Ah, ja man versucht also sich was zu basteln. Wird in die Hose gehen. Nein sollte es nicht. Nur weil man für bestimmte Magazine eine durch Meldung substituierte Umgangserlaubnis hat bedeutet das nicht, das dadurch diese Umgangserlaubnis einer Waffenbesitzkarte gleichgestellt ist. Die gemeinschaftliche Aufbewahrung nach §13 Abs 8 AWaffV in häuslicher Gemeinschaft gilt nur für an Waffen und Munition Berechtigte: Magazine sind aber definitiongemäß keine Waffen, sondern Sie sind also keine Waffen, sonder vom Waffengesetz erfasste Gegenstände. Daher ist man mit einer Meldebescheinigung im Sinne des §13 Abs. 8 nicht berechtigter Besitzer einer Waffe oder Munition(sondern eines verbotenen Magazins) und damit nicht zur gemeinschaftlichen Aufbewahrung berechtigt. Andernfalls könnte die Erlaubnispflicht und die davor zu erfolgende Prüfung der Voraussetzungen für eine Erlaubnis für den faktischen Zugriff auf erlaubnispflichtige Waffen einfach mit einer Besitzmeldung eines Altmagazins unterlaufen werden, so wie du das mit deiner Familie machst. Aber bitte, spiele dumme Spiele und gewinne dumme Preise....
  21. Ja, welche sollten das sein? Jetzt nicht das dumme Zeug des STMI wiederholen. Das Waffengesetz war eindeutig: Verbotene Magazine gehören nach §13 Abs. 1 AWaffV in einen zertifizierten 1er Schrank Das einzige Problem war und ist, ob Schlüsselaufbewahrung, Bedürfnis oder Magazinaufbewahrung, das in letzter Zeit gewisse Verbände aber auch gewisse staatliche Einrichtungen Käse erzählen, wenn ihnen nicht passt, was im Waffengesetz steht und sie irgendwie die Mitglieder oder Wähler beschwichtigen wollen. Wobei sie mit der Beschwichtigung dann ihre Mitglieder erst richtig reinreiten. Gratulation Abgesehen davon das §24 VwVfG nicht für das Gericht, sondern für die Behörde bestimmt ist und das Gericht lediglich das vorgehen der Behörde entsprechend bewerten muss. Daraus das da steht, das etwas zu Berücksichtigen ist, folgt halt nicht, das es automatisch Auswirkungen pro Kläger hat. Das Gericht hat es bewertet und keinen Anhaltspunkt dafür gefunden, das ein verbotenes Magazin herumliegen darf, egal was das STMI behauptet.
  22. Angesichts aktueller Umfragen wird sich das wohl ändern, sofern die CDU noch Reste politischen Überlebenswillens hat..
  23. Nein könnte es nicht. Bitte auch mal den Beschluss lesen, über welche diskutiert wird....
  24. Das hatte man mir damals geschrieben seitens des bayrischen STMI. Die von mir angeforderte Benennung der Rechtsgrundlagen dieser Behauptung konnte man mir nicht vornehmen. Schon allein deshalb, weil es diese schlicht nicht gibt. Die referenzierte "schonende" Umsetzung bezog sich nur auf die Straffreiheit des Umgangs, d.h. auf den Verzicht auf eine Strafvorschrift. in §53 WaffG. Mit der Aufbewahrung hatte das nie etwas zu tun.
  25. Jäger dürfen zum jagdlichen Training. Die sachlichen Verbote nach §19 BJagdG gelten für den Schuss auf Wild.
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