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ASE

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  1. Viel heisse Luft auf WO um nix, bzw um logische Konsequenzen waffenrechtlichen Fehlverhaltens.
  2. Was das Gericht als Schutzbehauptung eingestuft hat. Es macht durchaus Sinn, wenn in so einem Fall erkennbar ein geeignetes Behältnis offensteht und den Eindruck erweckt, die Waffe sei darin gelagert worden. Genaueres könnte man dem Volltext des Urteils entnehmen. Ist aber auch erst VG und da ist nicht immer alles hasenrein, leider..
  3. Die entsprechenden Regeln. Empörung nicht die eignen Sachkundekenntnisse auffressen lassen. §13 AWaffV:
  4. Anlage 1 Unterabschnitt 1 Nr 2 Schreckschusswaffen sind per Definition Schusswaffen. Damit gelten alle Aufbewahrungsregeln des §36 WaffG / §13 AWaffV. Obenauf kommt noch so ein "redaktioneller Fehler" vergangener Waffenrechtsänderungen: Weis von einem Fall, bei dem Aufbewahrung im unverschlossenen Schrank, die im Zuge einer sonst ergebnislos verlaufenen Hausdurchsuchung festgestellt wurde, die Staatsanwältin zu einem Strafverfahren nach §52 Abs 3 Nr 7aanimiert hat: Per Definition (Schreckschuss= Schusswaffe) ist damit die gesetzeswidrige Aufbewahrung auch einer Schreckschusswaffe ein Straftat. Gleiches gilt für Armbrüste und andere gleichgestellte Gegenstände. Man hat vergessen(?!?) oder mit voller Absicht unterlassen(wie ich glaube) bei der Einführung der Strafvorschrit anno 2017 die erlaubnisfreien Waffen auszunehmen. Unzulässig Aufbewahrung war zuvor und ist nach wie vor mit §34 Abs. 1 Nr. 12 als Ordnungswidrigkeit eingestuft. Gegenwärtig besteht damit die absurde Situation, das die unverschlossenes Aufbewahren einer Schreckschusswaffe ein Straftat+Ordnungswidrigkeit, das aktive überlassen an einen nichtberechtigten(=Minderjährigen) lediglich eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Aber das kann Nancy jahr noch ändern, wenn das mit Hessen nix wird.. Aus Sicht der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit allerdings gleichbedeutend und unerheblich, ob Straftat oder Ordnungswidrigkeit.
  5. Finde "semi-Fleck" also Fleck mit leichtem Hochschus eigentlich ideal für BDS: Auf der 25-M Präzi-Duell ist das dann quasi weisser Innernkreiis aufsitzend, Bei Speed dito und bei Fallplatte kann man die Platte noch gut erfassen. Finde das Fleck im Wortsinne, d.h. Treffpunktlage genau oberkannte bei allen vorgenannten Disziplinen zu viel abdeckt. Bei IPSC passt das dann auch gut um kleine Plates gut erfassen zu können, auf der IPSC-Scheibe ist es wumpe, da ist alpha ( das ich natürlich ausschließlich treffe, ich schwör) vertikal lang genug das man sich ein passendes Visierbild angewöhnen kann.
  6. semi-Fleck wo nötig: Fallplatte, ISPC etc Aufsitzend für Präzisions oder DSB-Disziplinen
  7. WSV und GSVBW haben ein Formular, das es dem Vorstand einfach macht. Nicht so einfach wie Thüringen, aber immerhin. Ganz ehrlich: Automatisierte Datenabfrage und man hat seine Ruhe.
  8. Wenn du den deutschen Bürokraten etwas regulieren heisst, versteht er "etwas verbieten"
  9. Die Norm Referenziert eine Industrienorm, die wiederum das Schutzniveau nur dann gewährt, wenn die Verankerung entsprechend gegeben ist. Die Landeskriminalämter weisen genau darauf hin. Von wo kommen denn die Gutachter im Rechsstreit, egal ob Verankerung oder Magazinlagerung?
  10. was noch zu beweisen wäre, genau wie bei den Magazinen. Wer opfert seine Zuverlässigkeit? Genau das ist der Punkt, den ich oben beschrieben habe Auf der einen Seite wird dem Staat(Gesetzgeber, Ministerien, Behörden, Politik etc) maximale Böswilligkeit bezüglich des WaffG unterstellt auf der anderen Seite erhofft man sich bezüglich der von genau diesen Institutionen geschaffenen und angewendeten Normen dann maximales wohlwollen. Immer dann, wenn die eigene Komfortzone (Will keinen 1er Kaufen für Magazine, will diesen nicht verankern..etc) betroffen ist. Wer von ersterem Ausgeht, kann nicht ernsthaft für zweiteres Argumentieren.
  11. dieser und er Nachfolgende Satz stehen in einem gewissen Konflikt.... Ich habe hier auch schon so einen "Quatsch" wie "10-Jahresregel nicht für ÜK" vehement dargelegt und verteidigt bevor es cool war und lag gegen alle "Der Seehofer hats gesagt richtig" Verbände richtig, WSV eingeschlossen. Da kam dann von den Verantwortlichen ein arges "Nein?!? DOCH?!? OHHH! als sie dann mal rausgefunden hatten, was die Stunde 1.5-2 Jahre zuvor geschlagen hatte Warum eigentlich? Weil in Punkto Waffenrecht a priori Ignoranz und a posteriori dann Urteils- und Rechtsstaatsschelte der gängige modus operandi ist. tertium non datur. Auf den Gedanken, das man mit einer Rechtsauffassung, die in diesen Fällen stets Projektion der eigenen Bequemlichkeit auf die vermeintliche Rechtslage darstellt, daneben liegen oder gelegen haben könnte, kommt man nicht, will man nicht kommen. Das hat dann schon was von kognitiver Dissonanz und kompletter Paradoxie, besonders vor dem Hintergrund das sonst verbal ungezügelt auf Behörden, Ministerien, Minister, Gesetzgeber, Politiker, Parteien und das WaffG selber eingedroschen und hinter jeder Ecke die große Verschwörung gegen den Waffenbesitzer gewittert wird. Nur auf magische Weise soll dann eben diese "Verschwörung gegen den Waffenbesitz" urplötzlich ultimativ benevolent gegenüber dem Waffenbesitzer sein, wenn es um den "Willen des Gesetzgebers" betreffend die die eigene Komfortzone wie verbotene Magazine müssen in einen 1er-Schrank geht. Es ist mir unerklärlich, wie diese Gegensätze in einem einzigen Kopf beheimatet sein können. Und was passiert dann? Derjenige der die Realität der Rechtslage herausarbeitet wird als Untertan und Kriecher beschimpft, vorauseilend untertäniger Kriecher vor den bösen Entwaffern. Das letztere auch nur entfernt etwas mit den vorgenannten Ministerien, Ministern, Gesetzgebern, Politikern, Parteien zu tun haben könnten, der Gedanke wird verdrängt. Hinweis, dass man die Magazin-Altbesitzer zum Narren gehalten und ins kostspielige Bockshorn gejagt hat? Was Erlauben! Frei nach Volker Pispers: Wenn das der Seehofer wüsste! Auch historisch absurde Beispiele zeigen das gleiche Muster: was war den 1971? Wie viele Leute habe sich da schnell noch Waffen wie Perkussionsrevolver gekauft, weil sie glaubten dann so eine Art Universal-WBK mit Erwerbsrecht für alle Waffenarten zu bekommen nur um dann empört festzustellen, dass sie eine Besitzberechtigung ohne MEB für den ollen Italo-Kanulfer bekommen. Anders ist die Flut an Perkussionsrevolvern die vor ein paar Jahren durch die Gebrauchtwaffenportale schwappte nicht zu erklären, so viele Vorderladerschützen gab es nie. Einbildung schlug Gesetzestext. Und bei den Magazinen war es vor dem 1.9.2020 nicht anders, manche haben sich regelrecht noch damit eingedeckt und werden jetzt pampig angesichts der Tatsache, das die in einen 1er -Schrank müssen. Pampig gegenüber denjenigen, die ihnen einen gut gemeinten kostenlosen Rat in Sachen waffenrechtlicher Zuverlässigkeit geben. Wenn es dann nach §36 und §52 mächtig in die Buxxn geht.,..Sauerei!.....wenn das der Seehofer wüsste! Am schlimmsten ist der Zustand bei den Verbandsfunktionären, die, weil sie zum Minister eingeladen werden, sich für was ganz wichtiges und besonderes halten und nicht begreifen, dass genau dieses "Privileg" und die latente Drohung mit dem Verlust desselben bei unerwünschtem Verhalten der älteste Trick des Herrschers ist um sich Leute gefügig zu machen. Wie kann eingebildete Pöbel nur wagen, das Wort des Seehofers in Frage zu stellen... Und bei den von dir zitierten Verankerung wie auch bei der verbotenen Magazinen wird es auch so kommen. Wenn dann der erste mit nicht verankertem Waffenschrank oder 30er-Banane in der Müslibox in den Häfen fährt, weil ein Richter empörlicherweise, auf so ein Zeug wie Gewaltentrennung bestehend sich einen feuchten Kehricht um die Handouts, Hinweise, Pamphlete der Behörde Hintertupflingen oder um die Bibel des Bayrischen Staatsministeriums des Inneren schert und den Deliquenten nach dem was für jeden der es sehen möchte offenkundig im Gesetz steht verurteilt, werden die Großgoschn in Sachen "Achwas!" nicht mea-Culpa! rufen und sich fragen ob sie das WaffG vllt zu blauäugig gelesen haben, sondern nahtlos in die Beschimpfung derjenigen übergehen, deren Wort sie gerade noch wie eine Monstranz vor sich hergetragen haben.
  12. Besitz aufgrund einer behördlichen Erlaubnis. Wer übrigens ohne Erlaubnis ein AR-9mm und 100 20-Schuss-Glock-magazine besitzt, ist nur wegen des AR-9mm dran. Den zu verbotenen Gegenständen werden die Magazine auf magische Weise erst dann, wenn eine Erlaubnis zum Besitz der Waffe vorhanden ist. Das muss diese "besonders schonende Umsetzung der Magazinregelungen zu Gunsten der Legalwaffenbesitzer" sein, die vom dem Bayrischen Staatsministerium des Inneren in ihrem Pamphlet in den höchsten Tönen gelobt wurde. Anderenorts nennt man sowas: "Auf Leute Pissen und ihnen obendrein einreden, das sie für den warmen Regen dankbar sein sollen".
  13. Doch das ist es. Man muss nur einen weiten Bogen um alles machen was irgendwelche Bayern in irgendwelchen Pamphleten behaupten und einfach das WaffG lesen, dann ist klar: 1er Schrank Das idiotische an der KW-Magazinregelung ist der Flip/Flop zwischen kein Gegenstand i.S.d. WaffG und verbotener Gegenstand, je nachdem, ob ein legaler Besitzer einer passenden Langwaffe in Greifweite ist. Bisher war ein Gegenstand entweder vom WaffG erfasst und kategorisiert oder eben nicht, entscheidend waren nur die Eigenschaften des Gegenstandes per se Die beste Analogie im täglichen Umgang ist tatsächlich die Denkungsart des >10-Schuss-KW-Magazinbesitzverbotes für Leute mit dem falschen Eintrag in der WBK.
  14. Überlegungen hierzu: Besitzen&Waffenbesitz: - Waffenbesitzer ist man nicht deshalb, weil man eine WBK für eine bestimmte Waffe hat. Sondern schlicht, weil man eine Waffe oder generell einen dem Waffenrecht unterworfenen Gegenstand besitzt. - Es gibt verbotene Gegenstände, die nur mit Ausnahmegenehmigung besessen werden dürfen. - Es gibt erlaubnisfrei Waffen, deren Besitz aber nach §41 WaffG untersagt werden kann - Es gibt erlaubnispflichtige Waffen/Gegenstände für die man eine Erlaubnis haben muss um sie besitzen zu dürfen - Es gibt Ausnahmen von den Erlaubnispflichten, festgelegt in Anlage 2 und §12 WaffG die festlegen, wann man ohne eine ausdrückliche Erlaubnis Besitzer einer Waffe/Gegenstand sein darf. - Dann gibt es noch §13 Abs 8 AWaffV: "Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, ist zulässig." Magazine: - Magazine sind zwar in Anlage 1 genannt, aber in der für die Einstufung relevanten Anlage 2 nur ab bestimmten Kapazitäten, d.h. ein Magazin ist entweder verboten, oder überhaupt kein Gegenstand im Sinne des Waffengesetzes. - Kurzwaffenmagazine bis 20 Schuss sind keine Gegenstände im Sinne Waffengesetzes, aus waffenrechtlicher Sicht sogar noch weniger relevant als ein Blasrohr, die vom WaffG immerhin extra ausgenommen werden musste. - Eine Behörde könnte kein Waffenverbot nach §41 für ein 20-Schuss Kurzwaffenmagazin aussprechen, da dieses nur für erlaubnisfreie und erlaubnispflichtige Waffen(Umgangsverbot) möglich ist, das Magazin ist aber nicht mal ein erlaubnisfreier Gegenstand - Man kann insofern nicht "berechtigter" Besitzer eines 20-Schuss-Kurzwaffenmagazins sein, genau so wenig könnte man im Sinne des Waffengesetzes "berechtigter Besitzer" einer Tasse Kaffee sein. - Die Besitzerlaubnis für Langwaffe für Kurzwaffenmagazine stellt gleichzeitig ein Besitzverbot, gewissermaßen ein Waffenverbot für passende Kurzwaffenmagazine > 10 Schuss dar. Das gibt es sonst nirgends im WaffG und passt einfach nicht in die Systematik wie man an der Frage von @HamsterOfDeath sehen kann. Fazit: Bei gemeinsamer Aufbewahrung nach §13 Abs. 8 AWaffV eines 20-Schuss Kurzwaffenmagazins ist Person A nicht "berechtigter Besitzer" im Sinne des WaffG, Person B wäre aber Besitzer entgegen einem ausdrücklichen Besitzverbot kraft Gesetz. Die gemeinschaftliche Aufbewahrung wäre also nicht zulässig. Noch absurder ist das Ergebnis wenn man die Überlegung weiterführt: Was passiert eigentlich wenn Person A das 20-Schuss Magazin statt in den Waffenschrank einfach auf den Küchentisch legt? Verursachen der Gefahr, das ein Unberechtigter einen verbotenen Gegenstand an sich nimmt? Wo ist da die Grenze? Dem 14-Jährigen Prospektausträger dürfte Person A das Magazin übergeben, da kein Gegenstand im Sinne des WaffG. Muss jetzt jeder seine >10 <20 KW-Magazine einschließen, den es könnte ja sein(Gefahr verursachen) das so ein zwielichtiger Legalwaffenbesitzer mit Erlaubnis für ein AR9mm einbricht und das Magazin an sich nimmt. wo ist das Magazin einzuschliessen? Wie eine erlaubnisfreie Waffe? Hmm ne ist ja niichtmal ein erlaubnisfreie Waffe. Aber für den potentiellen Ansichnehmer könnte es ja verboten sein... EN-1-Schrank?
  15. Its a hessisch and nordrheinwestfälisch thing... Nunja das VGH hats dann mit Verweis auf die Urteile aus dem hessischen dann schon so gesehen. Aber in der flächendeckenden Behördenpraxis hier in der Tat nicht. Aber wäre die Änderung 2020 nicht gekommen. dann gute Nacht um sechs... Mag wohl sein, aber was haben Behörden und Gerichte bei §14 Abs. 2 a.F. daraus gemacht? Die gesamten Vollzugshinweise lesen sich wie gegenwärtig wie : Druck machen, Waffenzahl reduzieren! Spielt aber auch keine Rolle ob für jede Waffe oder in summa, es ist rechtswidrig im höchsten Maße: Eigenmächtige Anwendung einer außer Kraft getretenen Norm, weil man wortwörtlich glaubt zu wissen was der GG anstelle dessen was er tatsächlich geschrieben hat, hätte schreiben müssen Dort müssten die Verbände draufschlagen, aber was machen sie? Tanzen den gleichen Verweisungsfehler-Tango ( BDS, Badener) oder kuscheln mit dem Strobl (WSV).
  16. Das hat die Rechtsprechung vor 2020 in zunehmendem Maße verneint, da man den §14 Abs 2 a.F. bezüglich des Besitzes genau so lesen konnte. Aber da ist dann der GG 2020 eingeschritten und hat mit der Aufsplittung von Abs 2 in die Absätze 2(generelles), 3(Erwerb) und 4(Besitz) die Sache klargestellt, was gemeint war und ist den Sportschützen da ein riesen Stück entgegengekommen (6/4 statt 12/18) Das passt jetzt dem IM-BW nicht, das dadurch auch für ÜK der stets auch erforderliche Nachweis nach §14 Abs 4 nun maximal 6/4 mit einer LW oder KW zu erbringen sind und jetzt versucht man es halt. Die Verbände haben es ja vorgemacht: "Redaktioneller Fehler!" sei's panier....
  17. Nein, und wer meine Posts aufmerksam gelesen hat, der weis, das a) das VGH Urteil in BW erstmal bindenden Charakter hat, allein schon deswegen weil andere Gerichte sich daran orientieren, die BW-VGs ohnehin. b) die Vollzugshinweise sich aber zu sehr am VGH-Urteil orientieren, weil sie das 12/18 für jede Waffe in die aktuelle Rechtsanwendung hineinschmuggeln wollen. War das bei dem VGH-Fall rechtmäßig(Rechtslage 2009), so nach 2020 eben nicht mehr weil 12/18 für den Besitz nicht verlang werden darf. Die Einwendungen von @Josef Maier sind grundsätzlicher Natur und in sofern auch zutreffend, als das das ob&wie des WaffG sich aus der Abwägung von Art 2(1) und Art 2(2) ergeben -> Freiheit des einzelnen vs Schutz der Grundrechte wie Leben und Gesundheit des anderen Die Abwägung beider hat zu verschiedenen Formen waffenrechtlicher Regelungen, vor 1971, 1971,1976, 2002 und Änderungen an diesen Gesetzen geführt, bzw ist diesen nicht entgegengestanden. Das vor 1971 Langwaffen und Munition frei ab 18 Jahren und registrierungsfrei wahren, dürfte wohl die größte waffenrechtliche Liberalität in der BRD dargestellt haben, also eine ganz andere Abwägung als heute, obwohl auch hier schonArt 2 unverändert im GG stand Die Befristung von WBKs 1971 wurde auch kassiert, weil verfassungsrechtlich nicht notwendig um den aus Art 2(2) abgeleiteten Schutzzweck des WaffG zu erfüllen. Insofern wäre die verfassungsrechtliche Frage, warum a) eine zahlenmässige Begrenzung überhaupt b) bei einer zahlenmässigen Begrenzung die Anzahl Notwendig ist um Art 2(2) GG(Restriktivität) genug Geltung gegenüber Art 2(1)GG(Liberalität) zu verschaffen. Die Sicherheit des Einzelnen lässt hierfür nach Art 2(2) GG nämlich nicht ins Feld führen, da gibt es keine Argumentationsgrundlage, das die Zahl an Waffen pro Waffenbesitzer einen Einfluss auf die Mordrate etc haben könnte. Hier sind einzig und allein Bedenken hinsichtlich der Bildung krimineller oder gar terroristischer Vereinigungen, denen man die Waffenversorgung durch einen legalen Strohmann verwehren will denkbare Argumente für eine Beschränkung in Gesamtzahl und Zeit (2/6) Momentan ist Art 2(1) GG in Bezug auf sportliches Schiessen im Breitensport ohne Wettkampfzwang stark genug um 10/3/2 gegen Art 2(2) GG durchzusetzen. Zur waffenrechtshistorisch recht alten Grenze von 2 KW, wie sie auch die Jäger kennen, interpretiere ich hier den Hintergedanken "Verhinderung der Strohmannversorgung krimineller Vereinigungen" die nach § 129 Abs. 2 StGB definitionsgemäß eben erst ab 3 Personen möglich ist. Will man diese Beschränkung überschreiten, so muss man für Art 2(1) GG mehr Gewicht als für Art 2(2) GG in die Wagschaale werfen, eben durch Wettkampfsport. ******************************************************************************* Die Situation auf WO derweil: @Josef Maier Argumentiert, die Verbände sollten sich dafür einsetzen,die Kontingentszahlenzu erhöhen oder zumindest §14 Abs 5 anders als das VGH auszulegen, d.h. nicht stringent im Sinne reiner "Wettkampfwaffen" und einer Gesamtschau der Wettkampfaktivität. Er führt hier sehr grundlegende verfassungrechtliche Bedenken gegen die gegenwärtige Rechtslage an, auf Basis der (Neu)Bewertung der tatsächlichen Schutzwirkung solcher Beschränkungen im Lichte des Art 2GG. @ASE Wendet ein, dass dieses Unterfangen, so wünschenswert es ja sei, gegenwärtig erwartbar scheitern würde, weil a) die Verbände und IM-BW damit beschäftigt sind sich gegenseitig zu sagen, was der Bundestag angeblich vergessen hat ins Waffengesetz zu schreiben und man trotzdem dort unter Missachtung der Rechtslage und Verfassung zu lesen gedenke, und b) §14 Abs 5 auf dem Wege der Verfassungsklage anzugreifen auch ohne a) schwer werden wird, weil das Grundkontingent ja keine feste Grenze darstelle, sondern diese mittels recht einfach zu absolvierender Wettkampfteilnahme auf unterstem Level durchbrochen werden könne. Die Argumentation über Art 2(1) GG sei also um so schwerer, weil die Entfaltung der Persönlichkeit in Form des Besitzes einer 3. KW ja nicht generell negiert werde, wodurch der verfassungsrechtliche Hebel massiv verkürzt wird, und c) Das auf dem Level der Auslegung des §14 Abs 5 das VGH-Urteil eine gewisse juristische Schallmauer darstelle, die erst durchbrochen werden müsse, und das selbst im Falle des Obsiegens das Waffengesetz auch Flugs geändert werden könne, um das Recht der VGH- Rechtsprechung anzupassen, wobei unangenehme Begleiterscheinungen einer Waffenrechtsänderung dann der Preis sein könnten, den man für einen waschechten Pyrrhussieg bezahlen würde Ach ja und dann gibt es da noch @Valdez der weder @Josef Maier oder @ASE Argumente verstanden hat und derweil lautstark den Quader durch das runde Loch der Kinderwerkbank hämmert. "Alles Untertanen! Kriecher! Systemlinge!" tönt es bei jedem vergeblichen Hammerschlag....
  18. Da Wort Projektion kennst du? Ich habe ÜK und auch kein Problem damit meine Wettkämpfe zu schießen, aber für die 2nd-Amendment-Fraktion kommt ja ein Wettkampf in 2 Jahren auf Vereinsebene die man jedertzeit ausschreiben kann wie beim BDS gefordert irgendwie gleich auf Platz 2 hinter Hitler..... Und in Zukunft bist du still wenn die Erwachsenen hier sich über Grundrechte, Verfassung und WaffG unterhalten, ja? Vernünftiges zum Thema kommt da von dir ohnehin nicht...
  19. Die Gegenseite Argumentiert übrigens mit Art. 2(2) GG: und Das WaffG befindet sich verfassungsrechtlich zwischen beiden Absätzen des Art 2. Indes hat das BVerfG ein Totalverbot basierend auf Art 2(2) GG abgelehnt: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2013/bvg13-008.html Aber ÜK-Argumentationen auf Basis von Art 2(1) werden in gleicher Weise scheitern. Schon allein deswegen, weil ja nicht mal das Recht auf Besitz von ÜK kategorisch verneint ist, sondern weil es lediglich an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist, die eben zu erfüllen sind. Nichtmal reines Affektionsinteresse vereneint das WaffG, da es das Waffensammeln zulässt
  20. Nein. Warum? Weil Jagd kein Hobby ist, sondern ehrenamtlicher Ladnwirtschchafts und Naturschutz. Darauf basieren auch alle Sonderregelungen zum Bedürfnis, und insbesondere Alter. Auch nein, weil Waffenbesitz kein Grundrecht ist, das einem Vorenthalten wird und die Forderung nach Gleichbehandlung hier ins Leere greift. Genau da ist der Casus Knacktus und das was die Verbände eigentlich angehen sollten statt irgendwelcher Verweisungsfehlerakrobatik Das wird aber nur auf dem Klageweg erreichbar sein und in BW hilf da nur noch das BVerwG. Abgesehn davon kann letzteres auch die Rechtsauffassung des VGH bestätigen. Und dann? Und selbst wenn nicht, kann dann der Endgegner Politk §14 Abs. 5 dahingehend ändern. Ist auch der Grund warum keiner der Verbände irgendwie klagt, das Ergebnis oder die Folgen (Waffenrechtsänderungen) stellen einfach ein zu großer Risiko dar.
  21. Würdest du mir bitte noch dein Passwort für WO geben, ich möchte gerne unter deinem Namen meine Meinung schreiben. Falls du damit ein Problem haben solltest, dann solltest du auch ein Problem damit haben, dass BDS und Badener-DSB verbände das DSB-Logo verwenden und ihr Pamphlet "Gemeinsame Stellungnahme der Baden-Württembergischen Sportschützenverbände" nennen und dabei in einem Etikettenschwindel so tut, als ob sich da alle einig wären und WSV und damit größten Verband einfach unter den Tisch fallen lässt. Beim DSB-Präsidium war man über die Aktion auch not amused... Auch Inhaltlich wieder der selbe alte BDS-Wein in neuen Schläuchen. Anstatt auf die von mir oben dargelegten tatsächlichen massiven Fehler der Vollzugshinweise einzugehen (12/18 für Besitz von ÜK, ÜK erweitert auf alles was auf grün geht), verbreitet man weiter die BDS-Story vom "Gesetzgeber Seehofer", der ja was ganz anderes gemeint habe(10-Jahresregel für ÜK) und deswegen die Behörden sich nicht an geltendes Recht halten sollten. Diese Leier wird gedreht, seit man gemerkt hat, das man während des Gesetzgebungsverfahrens gepennt hat, das aber nicht zugeben möchte. Gewissermaßen als Fluch der bösen unüberlegten Tat hat das IM-BW diese Figur aufgegriffen und seinerseits damit begonnen das Recht nicht mehr anzuwenden, sondern an den Stellen, die einem nicht passen, ganz einfach neu zu definieren, mit der "Rechtfertigung" der Gesetzgeber habe "einen redaktionellen Fehler" gemacht, weswegen man nun auf eigene Faust einen außer Kraft getretenen Absatz (§14 Abs 2 a.F) auf den Besitz von Überkontingent anzuwenden gedenke, was uns unterm Strich wohl sagen soll, dass das IM-BW Baden-Württemberg die Sezession wohl mit dem Ignorieren des Bundesgesetzes WaffG einleiten möchte...... Hurrah Bananenrepublik, die Steilvorlage dafür kommt übrigens vom BDS, der solange "Verweisungsfehler!, Redaktioneller Fehler!" gerufen hat um eine Forderung nach dem schlichten Ignorieren der Rechtslage zu rechtfertigen, bis man im IM zum Schluss gekommen ist, dass man ohne Widerstand genau das machen kann, nur eben in die andere Richtung. Die Annahme seitens des IM-BW scheint wohl zu sein, dass gegen die grundsätzliche Vorgehensweise, sich das WaffG aus neuen und alten Paragraphen einfach nach eigenem Gusto zusammenzubasteln seitens der Verbände kein Widerspruch zu erwarten ist, da sonst der wesentliche Kern deren Argumentationsweise, der ominöse "redaktionelle Fehler", just noch mal dokumentiert in dem "gemeinsamen Pamphlet", in sich zusammenfallen würde. Viel Spaß dann mit 12/18 für jede ÜK-Waffe. Wer solche Verbände hat....
  22. Andersherum wird ein Schuh draus: Die Gleichstellung von B mit 0 war ein politisch gewollte ein schlechter Witz. In meinem Vereinsheim haben wir einen alten Panzerschrank von der einstigen Bundespost oder so, noch Württembergische (ohne Baden...) Fertigung mit bald 20 cm dicken Türen der mit dem Kran reingesetzt werden musste und irgendein Gutachter von der Polizei hat dazu geschrieben, der sei wohl bestimmt mit B gleichzusetzen....( Anstatt wenigstens mit 0, was der Gutachter hätte wissen müssen) lächerlich...
  23. Solange das Schloss teil der DIN-EN Zertifizierung ist, hätten die Behörden damit keine Chance. Aber ja, das doofe an den Zahlenschlössern ist, das man theoretisch bei der ersten Eingabe richtig liegen kann. Das mechanische Äquivalent dazu wäre in etwa, mit einem hastig zurechtgebogenen Dietrich aus Kleiderbügeldraht im Dopperbartschloss herumzustochern und das Schloss binnen Sekunden aufzukriegen, etwas, was wesentlich weniger wahrscheinlich ist, als die Kombination zu erraten.
  24. Aus ökonomischen Gründen (Vorhandensein der Schränke, Produktionslinien bei den Herstellern etc) hat man 2002 auf den harten Cut verzichtet, diesen aber 2017 nachgeholt Die A/B-Schränke waren daher nie der gesetzliche Standard, sondern akzeptiert. Wer sich einen A/B-Schrank gekauft hat angesichts dieser Zeilen, dem muss klar gewesen sein, das er ein Risiko eingeht. Das alles hat aber nichts damit zu tun, das der Schrank, gleich welcher Klasse, dann auch den Anforderungen des §36 WaffG entsprechend verwendet werden muss, d.h. das "Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen" Wohin also mit dem Schlüssel? Die Figur mit der fehlenden Norm für den Schlüssel ist ohnehin eine Idiotie sondersgleichen. Mich wundert, das diese Leute ihren Waffenschrank überhaupt noch abschließen, denn das Wort "verschlossen" kommt in §13 AWaffV nur in Bezug auf erlaubnisfreie Waffen vor und bei allen anderen ist nicht vorgeschrieben das der Schrank verschlossen sein muss. ja nicht mal geschlossen wird gefordert....
  25. Und diese Menschen bezahlen dann die 3-4k Anwalts und Gerichgskosten aus der Portokasse? Wenn die WBK weg ist, ist auch gleich mehr Platz... Wenn es dann nach §52 Abs 3 Nr. 7a i die Hose geht können 72qm ganz schnell 7-9qm² werden.... Wenn die WBK weg ist, ist der eigentliche Waffenschrank zu 100% leer. Was genau soll man hier schreiben? Ist zwar rechtswidrig und hochgradig gefährlich für den eigenen Geldbeutel, Zuverlässigkeit, Freiheit, aber lieber keinen mit kleinerem Budget mit der unangenehmen Wahrheit auf die Füsse treten? Und wie gesagt, wenn es schiefgeht, wären gerade die Leute mit wenig Geld besser beraten mit dem was ich schreibe. Wer sich keinen konformen Schlüsseltresor leisten möchte, soll sich fragen ob er sich den Anwalt leisten kann, Erstgenanntes sind Peanuts im Vergleich zu Zweitgenanntem... Es gibt übrigens immer noch die Möglichkeit einen vorhandenen Schrank nachzurüsten mit Zahlenschloss, so ein Schloss kostet ~100, Gibt es in mechanisch oder elektronisch und sollte unter den ~450 für den kompletten Schrank möglich sein. Übrigens: Die Begrenzung der Weiternutzung der A/B Schränke für die Waffenaufbewahrung schließt nicht die Neuanschaffung bzw. Gebrauchtanschaffung eines gleichwertig klassifizierten A/B als Schlüsseltresor aus, was wesentlich günstiger möglich sein sollte. Abgesehen davon, wenn es nur um den Platz geht, kann man ja auch mal über den Austausch des Schrankes nachdenken...
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