

ASE
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Man ist ja nicht auf Diabolo begrenz, auch wenn der sich dem Lauf gut anschmiegt. Könnte natürlich bei Kaliber .22 entsprechende Geschosse probieren verkupferte oder bleigeschosse. Zumindest verkupferte gibt es ja bei den üblichen verdächtigen
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1.) Einen bereits gewählten FDP-Ministerpräsidenten zum Rücktritt genötigt und so dem abgewählten Kommunisten eine weitere Legislaturperiode beschert sowie dessen Minderheitsregierung toleriert. 2.) Ampel überhaupt erst ermöglicht, wodurch angebliche Verhinderungen gar nicht erst nötig gewesen wären. 3.) Den schlimmsten Übergriff der Staates seit Existenz der BRD überhaupt auf die Grundrechte insbesondere die körperliche Selbstbestimmung der Bürger mitgetragen und befördert. Ausweislich der RKI-Leaks wider jedes besseren Wissens. Die kann weg. Die MUSS weg! Weil Grundrechte nicht verhandelbar sind.
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Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an
ASE antwortete auf zickzack's Thema in Waffenlobby
ich bitte dich, man kann doch peng und knall (infanterie) und zisch(Luftwaffe) auch flüstern -
"mit gedanklichem Schloss" nicht zu verwechseln mit einem Gedankenschloss
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Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an
ASE antwortete auf zickzack's Thema in Waffenlobby
Aha. Ein Verteidigungsbündnis auf Augenhöhe(TM) bedeutet also das die USA hier Basen unterhalten darf wir der USA hier Basen unterhalten müssen und nur die der USA. Wo sind hier die Griechischen und Türkischen Basen? Achso. Manche sind gleicher. Das ist kein Bündnis sondern ein Hegemonialverhältnis. Und gute Güte, wie kann man nur ohne NATO-Mitglied zu sein überleben: Armes Österreich... -
Terminankündigung OVG NRW: Schlüsselaufbewahrung, Sicherheitsstandard
ASE antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
Und ich habe mal ein Video gesehen wo ein Elektronikschloss durch Klopfen entriegelt wurde. Hatte nur keine Zertifizierung, genau wie das von dir beschriebene..... -
Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an
ASE antwortete auf zickzack's Thema in Waffenlobby
Es ist halt wie die Neonazis der 90er vorhergesagt haben, das kann man jetzt gut finden oder nicht, aber es ist fakt: Grenzen außen auf, jeder darf rein. Wenn die vielen Jeders dann machen was Jeders halt so machen, wird nicht die Grenze geschlossen und die Jeders abgeschoben, sondern die Grenze nach außen bleibt auf und man baut den einst freiheitlichen Staat im inneren zum Gefängnis um, inklusive permanenter Schnüfflei, Besitzverboten und Durchsuchungsmöglichkeit rund um die Uhr, was quasi der Zellenrazzia im Knast gleichkommt. Hauptsache nicht zugeben müssen, dass das mit den Jeders eine absolute Scheißidee war und das versprochene Utopia wenn nur genug Jeders im Lande sind ein Hirngespinnst. Gilt natürlich nicht für alle. Manche finden das Gemessere in deutschen Innenstädte auch ausgesprochen praktisch zur Umsetzung ihrer totalitären Gelüste. Noch so eine Verschwödungstheorie der Rechten (TM)... -
Terminankündigung OVG NRW: Schlüsselaufbewahrung, Sicherheitsstandard
ASE antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
Nun was heisst unnötig: Wurde Und auch vom Gesetzgeber nicht intendiert. Das ist eine der Strohmanndiskussionen, die hier geführt werden. Nach dem es immer wieder gerichtliche Diskussionen gab, ob Schlüssel versteckt werden dürfen, auf dem Gästeklo hängen dürfen, in irgendwelchen Döschen usw, kurz: Was denn eine gleichwertige Verwahrung wäre, hat es dem Gesetzgeber 2017 gelangt und er hat die Zertifikatspflicht eingeführt und die Gleichwertigkeitsklausel gestrichen. "Gleichwertigkeit" : Das war in etwa so, als ob man analog nach Verkehrsunfall vor Gericht erörtern würden, ob das TÜV-lose Auto des Unfallverursachers theoretisch TÜV hätte bekommen können. Die Erfordernis der Zertifizierung in Klassen der EN 1143-1 bedeutet ganz simpel: a) Das Behältnis soll bestimmten Angriffsmethoden eine festgelegte Zeit bis zum Teilzugriff bzw Vollzugriff standhalten. b) Der Gesetzgeber hat vor dem Hintergrund kriminalistischer Erfahrungen besonders hinsichtlich der Zeitdauer von Einbruchsdiebstählen und der Ausrüstung des durchschnittlichen Einbrechers eine Interessenabwägung vorgenommen (Aufwand für den Waffenbesitzer vs Interesse der öffentlichen Sicherheit) und es für ausreichend erachtet, die EN 0 und EN 1 für die Aufbewahrung von Schusswaffen vorzuschreiben. c) Mit dieser Interessenabwägung hat der GG es für für die öffentliche Sicherheit hinnehmbar erachtet, dass es statistisch eine gewisse Anzahl Fälle von Waffendiebstählen pro Jahr gibt, bei denen besonders dezidierte Einbrecher, die mit entsprechendem Willen, Vorbereitung, Werkzeug und Zeit zur Tatbegehung ausgestattet den Schutz eines EN0/EN1 brechen können. Gleichermaßen nahm er damit hin, das eine gewisse Zahl an Waffen durch Raten einer Kombination verschwinden. d) Würde die Zahl der in c) nach oben schnellen, würde die Interessenabwägung erneut vorgenommen und die Vorschriften der AWaffV per Bundesratsbeschluss angepasst. e) Grundlage vorgenannter Interessenabwägung ist es selbstredend, die Einhaltung der technischen Anforderungen durchzusetzen. Daher hat der GG die Gleichwertigkeitsklausel gestrichen und durch die Zertifizierungspflicht ersetzt. Denn Gleichwertigkeit wurde in der Regel erst a posteriori vor Gericht debattiert, also dann wenn die Waffen verschwunden sind, womit die Interessenabwägung nach §36 WaffG /§13 AWaffV dann Ihr Ziel verfehlt hat. Eine Zertifizierung wird a priori vorgenommen. Verschwinden Waffen dennoch, so gilt c) f) Wird jetzt der Schlüssel irgendwo gelagert, ob in einem Versteck, in einem unzertifizierten Behältnis oder in einem versteckten unzertifizierten Behältnis ist wiederum der technische Teil der Interessenabwägung unterlaufen. Man ist dann wieder bei nichts anderem als der Gleichwertigkeitsdebatte, bei der dann a posteriori festgestellt werden müsste, ob das Versteck, das unzertifizierte Behältnis oder das versteckte unzertifizierte Behältnis zu einem Waffenschrank hinsichtlich der Zugriffszeit gleichwertig wäre, also exakt bei Punkt c). Dafür gibt es aber seit 2017 keine Grundlage mehr. Zertifiziert oder go home. Und genau hat das OVG NRW vollkommen zutreffend ausbuchstabiert. Niemand hat verlangt, das Waffen absolut sicher gelagert sein müssen, das ist ein Strohmannargument. -
Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an
ASE antwortete auf zickzack's Thema in Waffenlobby
Dann sollte man es auch mal lesen und nicht nur den Müll rezitieren welchen der Mann im Fernseher influenced Und Raus aus der EU? Selbst wennm, ja und? Ich warte immer noch darauf, das sie England alle verhungern, weil sie sich nicht mehr von ungewählten und abgewählten sozialistischen Machtnarzissten drangsalieren lassen. -
Terminankündigung OVG NRW: Schlüsselaufbewahrung, Sicherheitsstandard
ASE antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
Wenn deine Tochter versucht sich mit deiner Waffe zu erschießen oder dein Sohn es geschafft hat oder deine Waffen einfach weg sind dann schon. Und dann gibt es noch etwas wie die Mitwirkungspflichten des Waffenbesitzers nach §39 Da ist dann irgendwann Schluss gem. §5... -
Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an
ASE antwortete auf zickzack's Thema in Waffenlobby
Ja und? Dann wird nach der SPD und der FDP dann eben die CDU vollends ruiniert. Was glaubst du, wohin die Wähler wohl wandern. Jaja, bla bla. Belege für die Behauptung? Oder schreibst du das wie die meisten nur weil du Angst hast jemand könnte bemerken das du nicht die moderne form des Gesslerhuts grüßt, dich nicht woko-haram bekreuzigst? Schenkelklopfer. Zusammenraufen? Also du meinst endlich mal das machen was die Grünen wollen, ja? Weil "Streit in der Ampel" ist eine öffentlich-rechtliche Propagandachiffre für: Jemand wagt es den grünen Wahnvorstellungen auch nur zu widersprechen, selbst wenn er Kubicki-Syle dann doch dafür stimmt. -
Terminankündigung OVG NRW: Schlüsselaufbewahrung, Sicherheitsstandard
ASE antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
Siehst du, genau da liegt schon das Kernproblem im Verständnis: Die hier zitierten Urteile sind verwaltungsgerichtliche Verfahren. Da bist du nicht "Beschuldigter", sonder *trommelwirbel* Kläger gegen den Widerrufsbescheid der Behörde. Du kannst natürlich pampig werden und dem Verwaltungsrichter gar nicht sagen, wenn du das für clever hälst. VGH München, Beschluss v. 20.04.2023 – 24 CS 23.496 https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2023-N-10167?hl=true auch : Bayerischer VGH, Beschluss vom 08.04.2019 - 21 CS 18.728 https://openjur.de/u/2263713.html Im Strafprozess muss du nichts sagen. Aber dein Schweigen wird den/die Richter auch nicht unbedingt von deiner Unschuld überzeugen. Darüber hinaus, ich weis nicht ob dir das klar ist, werden speziell bei einem Strafverfahren Ermittlungen angestellt. Glaubst du wirklich, in Vorbereitung eines Strafverfahrens würde keiner mal die Werkskombination oder dein Geburtsdatum am Waffenschrank ausprobieren? Ja ne is klar, der Angeklagte sagt nix, da müssen wir ihn freisprechen. -
Terminankündigung OVG NRW: Schlüsselaufbewahrung, Sicherheitsstandard
ASE antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
Nun, das Geburtsdatum des Kontrollierten und die Werkskombination sind bekannt. Alle anderen Kombinationen werden dann vor Gericht bewertet werden, ob sie "leicht zu erraten" waren: Telefonnummern, Hausnummern 6 mal die 0 usw Wenigstens vergifte den Geist der Leute mit waffenrechtlich gefährlichem Bullshit. Das ist bei dir irgendwie "obrigkeitshörig" wie vermutlich auch das Warnschild das vor einem Abhang warnt zu beachten. Pah! -
Terminankündigung OVG NRW: Schlüsselaufbewahrung, Sicherheitsstandard
ASE antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
Warum sollte es das auch mitgehen müssen? Es gab überhaupt kein Behältnis, es sei denn man sieht eine Tabaksdose als Behältnis an... Das hier steht im amtlichen Leitsatz: Warum? Ganz einfach: Die Behörde hat die Erlaubnisse widerrufen: Der Kläger, also der Jäger, hat vor dem Verwaltungsgericht folgendes geltend gemacht: Allso die kassische Argumentatio der Schlüssel-in-der-Müslibox-Fraktion. Nur das er den Schlüssel eben in einer Tabaksdose (Behältnis) in einem "Versteck" aufbewahrt hatte. Die erste Instanz, das Verwaltungsgericht, geht den Blödsinn noch mit und fährt klassische 100%-Sicherheit gibt es nie Argumentation: Damit ist die Behörde nicht einverstanden. Sieg geht in die nächste Instanz: Mit dem Jäger gehen angesichts des VG-Urteils scheinbar die Pferde durch, er setzt dort noch einen drauf, in dem er siegesgewiss gegenüber dem OVG äußert, das sein Tabacksdöschen im "Versteck" sozusagen viel besser als auch nur irgendein Schlüsseltresor, der den Namen verdient, sei: Der OVG macht dann damit Schluss: Es führt aus: Und nebenher (ein obiter dictum, nicht wahr lieber VDB...) denkt das OVG Lüneburg laut nach: Das kann das OVG Lüneburg auch offen lassen, denn es ist schlicht juristisch scheißegal: Also nichts anderes als ein weiterer Schiffbruch der Schlüssel-in-der-Müslibox-Fraktion, der uns von der VDB-Blase als der neue Shit verkauft werden soll. Ein Schiffbruch wie das Kölner Urteil von 2019, das damals auch wie eine Monstranz herumgetragen wurde, obwohl das exakte Gegenteil dessen was behauptet wurde im Urteil stand. Fairer weise muss ich sagen, das es eigentlich nicht mal ein obiter dictum ist, was das OVG Lüneburg hier macht. Wenn ein Absatz in einem Urteil mit "der Senat lässt offen, ob" beginnt, ist alles was danach im Absatz steht reine Spekulation, lautes juristisches Nachdenken. Das OVG Lüneburg ist sich da also nicht sicher, und lässt die juristische Fachwelt an dieser Unsicherheit teilhaben. Für ein waschechtes obiter dictum hätte sich festlegen müssen, ob das OVG-Münster richtig oder falsch liegt, was es aber gerade nicht tut. Ganz im Gegenteil: Es sieht wortwörtlich, dass einiges für die Rechtsauslegung des OVG spricht, gibt dann aber nur den "Infiniten-Schlüssel-Regress" zu bedenken, also dass man dann für ein Schlüsselbehältnis wieder einen Schlüssel habe der den usw usw. Ockhams-Rasiermesser schneidet diesen Gedankenfaden aber ab: Es steht einem frei, zur Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen (n+1) Schlüsseltresore zu kaufen. irgendwann muss in der kette dann eben ein Zahlenschloss kommen. Man kann auch n Waffenschränke haben und dann eben einen mit Zahlenschloss in den man n Schlüssel legt. Schlüssel können in bestimmten Settings sehr sinvoll sein: bei Vereinswaffenschränke z.b. Nichts anderes schreibt auch schon das OVG Münster. Es gibt dann da noch basierend auf dem OVG-Lüneburg-Urteil die Argumentation aus der VDB-Blase, dass das OVG Münster dann auf ein Verbot von Schlüsselschlössern hinausliefe und dass dies unzulässig sei, weil damit Rechtsetzung durch ein "obiter dictum" durch das OVG NRW betrieben werde. Was schon formal kompletter juristischer Bullshit ist. Das OVG NRW hat eine ratio decidendi angegeben, als es bewerten musste, ob die Schlüsselaufbewahrung in einem unzertifizierten Behältnis §36 WaffG und §13 AWaffV erfüllt oder eben nicht Das ist das Gegenteil eines obiter dictums. Und unzulässige Rechtsettzung schon mal garnicht. Offensichtlich ist für manche Zeitgenossen unklar was §36 Abs. 1 WaffG und die Zertifizierungspflicht der behältnisse in §13 Abs AWaffV bedeutet und bezweckt. Diese Lücke hat das OVG NRW eben gefüllt, was jetzt manchen nicht passt. Das ist zweifelsohne Rechtsfortbildung durch ein Gericht bei, wie finde vermeintlich, unklarer Rechtslage. Die im betreffenden Artikel des VDB geäußerte Ansicht ein Gericht dürfte das nicht ist kompletter Schwurbel. Lieber 5000€ Gerichts- und Anwaltskosten und sämtliche Erlaubnisse weg als für 400-500 einen Schlüsseltresor gekauft. Wenn man auf dem Hügel sterben will..... -
Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an
ASE antwortete auf zickzack's Thema in Waffenlobby
Und der täuscht dich nicht. Exakt. Eigentlich will man ja 1:1 den Entwurf von Januar letzten Jahres doch irgendwie durchbringen, inklusive Anscheinsparagraph, Sachkundepflicht für KWS inklusive Nachholpflicht für Inhaber des KWS , KWS-Pflicht für Erwerb, Besitz und Führen von Armbrüsten und Schreckschuss, Psychoschnüffelei, Einschränkungen des Gästeschiessens und ganz wichtig: "Tatsächliche Annahmen" statt Tatsachen welche die Annahme rechtfertigen". Letzteres ist der rote Faden bei Nancy. -
Schützenverein geschlossen - Brief vom Landkreis zur Rückgabe der WBK
ASE antwortete auf EL Heat's Thema in Waffenrecht
@EL Heat Habt ihr Mitgliederversammlungen gemacht, Geschäftsberichte genehmigt etc? Existiert evtl sogar eine schriftliche Satzung? Vor dem Hintergrund dürften die recht formlosen Erfordernisse an einen nicht rechtsfähigen Verein erfüllt sein und mei Meldung/Mitgliedschaft beim Verband alle formalen Kriterien erfüllt sein Das einzige was dann zurückgenommen bzw je nach Austellungsdatum widerrufen werden kann ist die Vereins-WBK. -
Unangekündigte Waffenaufbewahrungskontrolle: Wo ist das Magazin?
ASE antwortete auf frosch's Thema in Waffenrecht
Nein, denn der Fall ist in deutscher Gründlichkeit in §37e WaffG berücksichtigt worden: Gilt aufgrund der Formulierung in beide Richtungen: Erwerb und Wiedererwerb Oh keine Sorge, das wurde in §12 bedacht, denn in der Tat benötigte man andernfalls tatsächlich nach dem Verleihen oder dem kurzfristigen Übergeben an einen Waffenkontrolleur einer Waffe eine Erwerbserlaubnis: Wie erwähnt: §37e Das ist nicht der Fall: §55 Abs 1 schränkt für die dort unmittelbar genannten Dienststellen usw. die Nicht-Anwendbarkeit des WaffG für den dienstlichen Umgang ein. Das Überlassen an einen Nicht-Berechtigten der nicht auch durch §55 freigestellt ist, dürfte wohl kaum zu den dienstlichen Tätigkeiten gehören. Darüber hinaus dürfte es Regelungen in den jeweilige Dienstvorschriften geben die dann herangezogen werden. Für andere Bundesbehörden nach §55 Abs 5 oder Landesbehörden nach Abs. 6 enthalten die entsprechenden Freistellungsverordnungen eine explizite Auflistung der nicht anzuwendenden Normen. So enthält z.B. die Verordnung über die Freistellung von Behörden, Dienststellen und Gerichten des Bundes von waffenrechtlichen Vorschriften (Waffengesetz-Bund-Freistellungsverordnung - WaffGBundFreistV) https://www.gesetze-im-internet.de/waffgbundfreistv/BJNR261000020.html keine Freistellung von §34 (Überlassen) und von den Straf- und Bußgeldvorschriften der §§ 52-53 so dass selbst bei irgendwie angenommenem dienstlichen Handeln die Strafbarkeit wegen Überlassen an einen Unberechtigten vorliegt. -
Repetier Langwaffe ohne Eintragung in die Gelbe WBK
ASE antwortete auf Seglock8989's Thema in Waffenrecht
War von vorneherein ein Unfug. Handschriftliches Gewurstel hat in WBKs nichts verloren, egal vom Händler oder vom Amt. Wenn man jetzt noch den Drucker auf das richtige Formular einstellt... -
Repetier Langwaffe ohne Eintragung in die Gelbe WBK
ASE antwortete auf Seglock8989's Thema in Waffenrecht
Wobei hier eingewendet werden musste: Die Waffenhändler waren zur physischen Eintragung in die WBK verpflichtet, was eine Entlastung der Verwaltung bezwecken sollte(?). Die Eintragung im waffenrechtlichen Sinne, d.h. die Erteilung der dauerhaften Besitzerlaubnis erging auch hier erst durch Siegel und Unterschrift der Waffenbehörde. Insofern wurde eine Waffe damals auch erst durch die Behörde eingetragen. Heute spart man sich halt das Durchstreichen, sofern eine Waffe erworben wurde für die es keine Disziplin gibt und die dann nicht im Sinne des Waffenrechts "eingetragen" wird. -
Repetier Langwaffe ohne Eintragung in die Gelbe WBK
ASE antwortete auf Seglock8989's Thema in Waffenrecht
Nur wenn man die Formulierung "wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt." auf Voreinträge erweitert. Es widerspricht dem restriktiven Charakter und der Systematik des WaffG eine Erwerbs und Besitzerlaubnis für Munition zu erteilen, für die welche keine konkrete Waffe vorliegt. Das bestätigt sich auch anhand der Regelungen für Fälle, in denen Munitionserwerb ohne eingetragene Waffe erfolgen soll. Hier hat der Gesetzgeber §10 Abs. 3 Satz 2 eine befristete Erlaubnis (MES) geschaffen, so dass die Erlaubnis alle 6 Jahre erneuert werden und dabei erneut das Bedürfnis zum Erwerb von Munition glaubhaft gemacht werden muss. Man sieht daran wiederum den restriktiven Charakter: Ohne eine konkrete Nutzungsmöglichkeit der Munition steht verstärkt der Verdacht des Hortens im Raum, weshalb hier an den Erwerb von Munition härtere Maßstäbe angelegt wurden. Bei einer eingetragenen Schusswaffe z.B. zum Zwecke des Sportschießens ist die Befristung der MEB implizit durch den Besitz der Waffe gegeben: Wird diese Ausgetragen, erlischt die Erwerbsberechtigung unmittelbar, über die Besitzberechtigung herrscht aus der Entstehungsgeschichte des §10 Abs 3 Satz 4 herrührend Unklarheit: Manche glaube es beziehe sich nur auf die später in §10 Abs. 3 aufgenommene Wiederladeerlaubnis, Steindorf z.B. sieht alle Erlaubnisdokumente abgedeckt, was Sinn machen würde um im Falle der Veräußerung einer Schusswaffe kein vom GG ungewolltes Abrutschen in die Illegalität zu provozieren. Was 99% dann entgegen der Anweisung in der WaffVwV machen: Es gab ja hier auf WO ja schon den Bericht das jemand deswegen Probleme mit seiner Behörde bekommen hat, weil er in dieser Konstellation(Voreintrag + MEB) Munition gekauft hat. Ich halt das für eine verwaltungsrechtliche Idiotie zu Lasten des Legalwaffenbesitzers. Es besteht keine Notwendigkeit die MEB gleich beim Voreintrag einzutragen und damit eine "schwebende Erlaubnis" herbeizuzaubern, außer vllt. das man keine Lust hat sein seit 20 Jahren unverändertes Antragsformular mal zu ändern. Der Antrag auf Erteilung/Eintragung einer Munitionserwerbsberechtigung in eine WBK gehört auf das Antragsformular für die Eintragung einer Waffe, bei Austragung aus einer Grünen ist die MEB durchzustreichen. So hat man rechtssicherheit. ----------------------------------------------------------------- Bei der Gelben ist es aber ohnehin eindeutig: 1. Erwerb der Waffe 2. Eintragung der Waffe 3. Erst jetzt besteht die MEB. -
Repetier Langwaffe ohne Eintragung in die Gelbe WBK
ASE antwortete auf Seglock8989's Thema in Waffenrecht
Was dir im Zweifelsfall halt nichts bringt. Auch ich habe gelbe WBKs verschiedener Jahrgänge und Reifegrade, aber die neueste Variante von 2022 ist die, welche in der WaffVordruckVwV von 2012 festgelegt ist. Wird die Rechtslage hier korrekt abgebildet? Für Munition ja, Erwerb und Besitz erst nach Eintragung der Schusswaffe. Nein, denn die 10er grenze fehlt hier. Würde ich deswegen mich auf den Erlaubnistext verlassen und mehr als 10 Erwerben? Mit Sicherheit nein. Die Schlamperei bei den Vordrucken und in der Verwaltungspraxis ist halt ein greul -
Repetier Langwaffe ohne Eintragung in die Gelbe WBK
ASE antwortete auf Seglock8989's Thema in Waffenrecht
Da liegen die drei Herren falsch, weil sie schlicht übersehen, das §10 Abs 3 Satz 1 eine weitere Erlaubnisvoraussetzung schafft. Bzw sie gehen hier nur darauf ein, das aus der Bescheinigung für den Erwerb der Waffe auch das Bedürfnis für den Erwerb und Besitz der Munition hervorgeht, selbst wenn die Bescheinigung nur auf die Waffe Bezug nimmt. Der Verweise auf die Absätze 2-4 lässt natürlich auf die Aktualität des Kommentars schließen, der im Lichte der 2020er Änderung obsolet geworden ist: Die Absätze 2, 3 und 4 wurden 2020 so gestaltet, das Bescheinigungen der Verbände immer auf die Waffen und auf die für die Waffe bestimmte Munition ausgestellt werden müssen. Speziell Absatz 2 stellt eine Generalklausel da, auf deren Grundlage rechtssicher auch ein Bedürfnis für die Eintragung einer MEB für Wechselsysteme in eine WBK oder die Ausstellung eines MES für nicht eingetragene Einstecksystme unterstellt werden kann, ohne das es hierfür einer gesonderten Bescheinigung bedürfte. Das widerspricht der Systematik des Gesetzes: Der Zweistufigkeit des Erlaubnisprozesses, bis die dauerhafte Besitzerlaubnis erteilt ist. Nach der initialen Erwerbserlaubnis kann der Vorgang immer noch platzen: 1. Der Voreintrag läuft aus ohne das eine Waffe erworben wurde 2. Die tatsächlich erworbene Waffe passt nicht zur Bedürfnisbescheinigung oder erüllt z.B. Ausschlusskriterien des §6 AWaffV und daher wird die Eintragung/Erteilung der Besitzerlaubnis versagt. In beiden Fällen hätte der Inhaber der WBK nun eine Erwerbs- und Besitzerlaubnis für Munition für die keine Waffe vorhanden ist. Hier kannst du nicht mit dem Auslaufen des Voreintrages argumentieren, wenn du zuvor nicht auf das Vorhandensein einer Waffe abstellst. Zudem ist der Begriff einer "eingetragene Schusswaffe" eindeutig: Ein Voreintrag, d.h. die eingetragene Erwerbserlaubnis für einen Typ Schusswaffe einer bestimmten Munitionsbezeichnung ist keine eingetragene Waffe. Du wirst kein Urteil zum WaffG finden, das "eingetragene Schusswaffe" in einem anderen Bezug als zu einer konkreten in die Waffenbesitzkarte eingetragenen Schusswaffe verwendet. Anders könntest du sonst analog auch argumentieren, das die Erwerbserlaubnis "gelbe WBK" mehr oder weniger ein MES für Munition aller Art ist, denn du könntest ja eine Schusswaffe entsprechender Munitionsbezeichnung kaufen... -
Repetier Langwaffe ohne Eintragung in die Gelbe WBK
ASE antwortete auf Seglock8989's Thema in Waffenrecht
Nein, ganz im Gegenteil. Die Erlaubnisvoraussetzungen für eine MEB in einer WBK ist nicht nur das glaubhaft gemachte Bedürfnis, sondern zusätzlich nach §10 Abs. 3 auch das Vorhandensein einer eingetragenen Waffe. Will man nur Munition erwerben so sieht §10 Abs. 3 Satz 2 den MES als eigenständige Erlaubnis vor. Die Norm ist hier eindeutig: Würde man das richtig praktizieren würde man a) die MEB erst mit der Eintragung der Waffe erteilen. b) bei Austragung der Waffe die MEB wieder streichen. Momentan wird da einfach gemurkst und es gab schön Behörden die, basierend auf ihrem eigenen Mist, dann unerlaubten Munitionserwerb und -besitz angenommen haben bei Waffenbesitzern, die mit MEB aber ohene Waffe in der WBK Munition erworben haben. Ja und? Was spricht dagegen, die Erteilung der MEB erst vorzunehmen wenn die Waffe eingetragen wird? Die Erlaubnisvoraussetzungen sind klar: Es muss eine Waffe eingetragen sein. Stempelt die Behörde trotzdem den MEB in einer WBK, so gibt Sie dem Erlaubnisnehmer eine zum Gesetz widersprüchliche rechtswidrige Erlaubnis bekannt. Zweck und Systematik des WaffG gebieten das exakte Gegenteil Bei der Gelben liegt der fall einfacher, da hier die MEB nicht extra eingetragen wird. Hier ist unmissverständlich klar: Munitionserwerb erst mit eingetragener Waffe. -
Repetier Langwaffe ohne Eintragung in die Gelbe WBK
ASE antwortete auf Seglock8989's Thema in Waffenrecht
Das kannst du dich im Ernstfall dann mit dem Richter diskutieren in wie fern deine Erlaubnis für den Erwerb von Munition gültig war. die Rechtsgrundlagen sind andere: §14 Wie man sieht, enthält §14 Abs. 6 ger keine Festlegung zur Munition. Diese erfolgt über §10 §10 Die Norm ist also klar: Munitionserwerbsberechtigung erst mit eingetragener Schusswaffe. Anders als bei der Grünen können hier auch keine "schwebende" Erlaubnis erteilt werden, d.h. MEB mit Voreintrag eingegtragen, was in meinen Augen eine gefährliche Unsitte ist. Bei der gelben WBK hat man sich die einzelne gesonderte Erteilung der MEB gespart und diese per Pauschaltext direkt an die Eintragung einer Schusswaffe gekoppelt. Bei der Gelben ist das Problem das hier lange noch die alten Formulare aus dem WaffG 1976 verwendet worden sind. Auf dieser stand in der Tat "Munition zu erwerben". Nur Erwerben, denn im WaffG 1976 war nur der Erwerb, nicht aber der Besitz von Munition erlaubnispflichtig. Da muss man jetzt vorsichtig sein mit der Argumentation für eine wortwörtliche Auslegung des Erlaubnistextes alter Formulare, denn dann darfst du meinetwegen Munition mit der Waffe erwerben aber nicht mehr besitzen.... Nach 2002 war die Verwendung alter Formulare ein verwaltungsrechtlicher Clusterfuck. -
Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an
ASE antwortete auf zickzack's Thema in Waffenlobby
Ja das mediale Trommelfeuer nimmt gerade wieder zu. Dabei wird es um den Entwurf von Anfang letzten Jahres gehen.