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ASE

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  1. Und diese Menschen bezahlen dann die 3-4k Anwalts und Gerichgskosten aus der Portokasse? Wenn die WBK weg ist, ist auch gleich mehr Platz... Wenn es dann nach §52 Abs 3 Nr. 7a i die Hose geht können 72qm ganz schnell 7-9qm² werden.... Wenn die WBK weg ist, ist der eigentliche Waffenschrank zu 100% leer. Was genau soll man hier schreiben? Ist zwar rechtswidrig und hochgradig gefährlich für den eigenen Geldbeutel, Zuverlässigkeit, Freiheit, aber lieber keinen mit kleinerem Budget mit der unangenehmen Wahrheit auf die Füsse treten? Und wie gesagt, wenn es schiefgeht, wären gerade die Leute mit wenig Geld besser beraten mit dem was ich schreibe. Wer sich keinen konformen Schlüsseltresor leisten möchte, soll sich fragen ob er sich den Anwalt leisten kann, Erstgenanntes sind Peanuts im Vergleich zu Zweitgenanntem... Es gibt übrigens immer noch die Möglichkeit einen vorhandenen Schrank nachzurüsten mit Zahlenschloss, so ein Schloss kostet ~100, Gibt es in mechanisch oder elektronisch und sollte unter den ~450 für den kompletten Schrank möglich sein. Übrigens: Die Begrenzung der Weiternutzung der A/B Schränke für die Waffenaufbewahrung schließt nicht die Neuanschaffung bzw. Gebrauchtanschaffung eines gleichwertig klassifizierten A/B als Schlüsseltresor aus, was wesentlich günstiger möglich sein sollte. Abgesehen davon, wenn es nur um den Platz geht, kann man ja auch mal über den Austausch des Schrankes nachdenken...
  2. Wenn du n Schlüsselschränke mit Schlüsseln hast, so hast du effektiv eine Art Zahlenkombinationsschloss. Mit dem ersten Schlüssel musst du mindestens einmal, höchstens n mal Raten um den richtigen Schrank mit dem Nächsten Schlüssel zu finden. Mit dem diesem Schlüssel dann (n-1) mal usw. Die Gesamtzahl der Möglichkeiten ist N! (lies N-Fakultät) mit N=Anzahl der Schränke. bei 9 Schränken ist N!=362880, also weniger Möglichkeiten als ein 6-stelliges Zahlenkombinationsschloss (1 Mio) mit 10 Schränken sind es dann aber mit 3628800 Kombinationen,d.h. 3.6 mal mehr Möglichkeiten als beim Standardzahlenschloss. Das zufällige Raten der richtigen Kombination bei ersten Versuch dauert beim elektronischen 6-Stellen-Zahlenschloss wenige Sekunden, beim 10-Schrank-Schlüssel-Kombinationsschloss im Bereich von mehreren Minuten, selbst wenn die Schränke nebeneinander stehen und nicht im ganzen Haus verteilt sind. Ich würde mir ja doch eher eine 0er mit Zahlenkombinationsschloss holen für die Schlüsselaufbewahrung gibt es für unter 500€. Angesichts der anwaltlichen Erstberatungsgebühr von 226,10€, bei der es im Ernstfall bei weitem nicht bleiben wird, eine gut Investition. Sieht die 2nd-Amendment-Fraktion, die das 2nd-Amendmendt in D sonderbarer und unsinniger weise a) über den Verwaltungsgerichtsweg und b) über die Zuverlässigkeit anderer Leute ertrotzen will naturgemäß anders, aber alles was von denen im Ernstfall kommt, wenn überhaupt, befindet sich im Bereich von "111!!!ELF!" bis "Unrechtsstaat!!ELF" was einem dann halt auch nichts mehr hilft.
  3. Du meinst das Hier: https://openjur.de/u/2174051.html Wurde damals von der Schlüssel-in-der-Müslibox-Fraktion mit gerecktem Kinn herumgetragen wie eine Monstranz, aber eben auch nur deshalb, weil man das Urteil gar nicht gelesen hatte: - des Jägers Langwaffen bei Einbruch aus A-Schrank entwendet - Waffenschrank wurde mit Ersatz-Schlüssel aus dem aufgebrochenen Schlüsseltresor geöffnet - Strategie des Anwalts war von beginn an: Der Schlüsseltresor ist Sicherheitsstufe A, genau wie der Waffenschrank - Als er das nicht belegen konnte, hastiger Schwenk auf: Schlüsseltresor ist mindestens genauso Stabil gewesen wie Sicherheitsstufe A. mit Erfolg Der Anwalt führte aus: Das Gericht ging darauf ein:
  4. Die Vergrämung die, a) gar nicht funktioniert hat, denn heute bekommst man einen 0er für 500 b) von vorneherein eine Verschwörungstheorie war, denn das Ende der A/B-Schränke war schon 2002 besiegelt. Diese standen nur als Ausnahme im Waffengesetz, der eigentliche Standard war sei 2002 der 0er Schrank.
  5. Es ist nicht relevant, was üblich ist. Genau diese Üblichkeiten und ihre Verhandlung vor den Verwaltungsgerichten des Landes haben den GG 2017 veranlasst, die Aufbewahrung zu verschärfen und in Punkto Schlüsselfrage den Spieß einfach umzudrehen. Was das OVG verhandeln wird, wenn es Lust hat sich die Arbeit zu machen, ist höchstens die Frage ob der Schlüsseltresor in seinem tatsächlichen Widerstandsgrad der direkten Öffnung des Tresores gleichzusetzen gewesen wäre. Das ist meistens nicht der Fall... Wenn es keine Lust hat, wird es auf die gültige Norm verweisen und darauf, das für 300-400€ ein kleiner 0er-Schrank mit Zahlenschloss erstanden werden kann...
  6. Und warum sollte eine zweifelhalft bis fehrlerhaftes Geschreibsel des Landratsamtes Donau-Ries das für den Kläger gar nicht zuständig ist für das OVG NRW irgendwie relevant sein? Ist das LRA Donau-Ries neuerdings für die Bundesweite höchstrichterliche Auslegung des WaffG zuständig? Nein? oh..
  7. Warum diese Strafvorschrift wohl ins WaffG aufgenommen worden ist, wer weis das schon. Gaaanz bestimmt nicht wegen der Naseweisen Typen, die meinen, es sei zwar vorgeschrieben wie die Waffen aber nicht wie der Schlüssel dazu aufzubewahren sei. Das sind natürlich nur die Boomer unter denen, die up-to-Date-Trotzköpfe mit elektronischen Zahlenschloss meinen, das nirgends im WaffG steht, dass man die Tresorkombi nebst Anleitung nicht auf die Tür des Tresors schreiben darf....
  8. Da je nach Patronensorte ein Geschoss auch ohne Treibladungspulver durch den Lauf getrieben werden könnte ist es das rechtlich sicherste, kein scharfes Zündhütchen in der Dekopatrone zu haben. Sollte eine Dekopatrone sichergestellt werden und beim Beschusstest das Geschoss durch den Lauf kommen, ist man dran. Wenn als Übungs/Exzerziermunition gedacht, ohnehin Pflicht um Verwechslungen mit scharfer Munition auszuschließen.
  9. Das ist mal Vorbildlich. Unsere Behörde ist auch nicht schlecht, weil die Rechtslage und Anforderungen in den Schreiben gut und verständlich darstellt, aber so wäre es Mustergültig, weil auch bei länger zurückliegender Sachkunde klar ist was wofür gebraucht wird
  10. Natürlich würde der von mir im vorhergehenden Post folgenden Auslegung die Gesamtzahl der Wettkämpfe und die dabei verwendeten Waffen in die Betrachtung eingehen müssen, nur eben nicht mehr sklavisch jede ÜK-Waffe.
  11. Hier ist tatsächlich Fleisch am Knochen und man könnte noch weitergehen als nur bis zu den Kategorien Kurz oder Langwaffe, denn in §14 Abs. 5 ist nur gefordert, ganz ohne Bezugnahme auf Kategorien, dass "der Antragsteller regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen hat." Anders als die §14-Verweisungsfehlerschwurbeleien beider Seiten ist das tatsächlich Auslegungssache. Man könnte §14 Abs 5 Satz 1 Nr 1 so lesen, das die zusätzliche Waffe auch lediglich nur "zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird" , d.h. gar nicht nicht zur Wettkampfteilnahme gedacht ist, schließlich wird die Ausübung des Wettkampfsports nur in Nr 2 genannt, irgendwas wird sich der GG doch dabei gedacht haben das er in Nr1 nicht von Wettkampfdisziplinen geschrieben hat. Die Fixierung auf die konkrete ÜK-Waffe und die Wettkampfausübung mit dieser stammt aus dem VGH BW Urteil und muss keineswegs das letzte Wort sein, das in Sachen §14 Abs 5 gesprochen ist. Gerade die Unterscheidung zwischen "Sportdisziplinen" und "Wettkampfsport" deutet nämlich eigentlich eher daraufhin, das eine Gesamtschau der Wettkampftätigkeit vorgenommen werden soll. Der Entwurf(https://dserver.bundestag.de/btd/16/134/1613423.pdf) stellt hier nämlich den Sportschützen und nicht die einzelne Waffe ins Zentrum der Begründung: Zusammen mit der konkreten Formulierungen des §14 Abs. 5 entsteht eher der Eindruck, das eine Art "Wettkampfschützeneigenschaft" vom GG gemeint war. Die einzelne ÜK-Waffe wird in der Begründung des Entwurfs nicht erwähnt. Die Durchsetzung dieser Auslegung wäre übrigens das, worauf die Verbände sich konzentrieren sollten anstelle irgendwelcher "der GG hat einen Fehler gemacht"-Schwurbeleien zu Gunsten inaktiver Altschützen... Und genau das sieht die Rechtssprechung anders. Und dennoch Gesetz und stehende Rechtssprechung Schert den Gesetzgeber und auch das Grundgesetz nicht. Was dein Eigentum wert ist, entscheidet stets der Markt. Hier kann man dann wirklich den Vergleich zum Heizungsgesetz ziehen. Natürlich könnte Bestandsschutz für den Besitzer durch die Verfassung erzwungen werden, d.h. er muss keine neue Heizung einbauen, sein Geldbeutel ist also sicher vor Habecks langen Fingern. Aber nicht, dass der Käufer den Bestandsschutz übernehmen kann und mit der alten Heizung weitermachen darf. Natürlich drückt das dann den Kaufpreis, sprich den Verkehrswert der Immobilie, aber Art 14 GG Schütz nur dein Eigentum, also schlicht die Immobilie an sich und dein Barvermögen auf der Bank und eben nicht unrealisierte Verkehrs- oder Spekulations"werte" Von diesem Standpunkt aus betrachtet sind Waffen eine Hochrisikoinvestition....
  12. Das Beispiel ist besonders ungeeignet, da sich baurechtliche Vorschriften mit dem grundgesetzlich besonders geschützten Eigentum beschäftigen, nicht mit dem Besitzrecht. Anordnungen zum Abriss eines Schwarzbaus enthalten deswegen anders als im analogen Fall zum Waffengesetz auch nicht die Aufforderung, den Schwarzbau binnen Frist an jemanden mit einer Baugenehmigung zu überlassen... Das WaffG kreist nur um das Erwerbs- und Besitzrecht an den Schusswaffen, daher sind entsprechende Anordnungen zum Widerruf auch stets so formuliert das die Möglichkeit zur Überlassung an einen Berechtigten eingeräumt wird, d.h. das Eigentum nicht grundsätzlich aufgegeben werden muss, was der Fall wäre wenn nur eine Anordnung zur Unbrauchbarmachung erginge. Und genau hier liegt dein Fehler: Der Inhalt des Verwaltungsaktes lautet im konkreten Fall nicht auf: "Person Y wird die Besitzerlaubnis für die Schusswaffe X unter den Bedürfnisvoraussetzungen des §NN WaffG zum TT.MM.JJJJ wird erteilt" sondern er lautet schlicht auf: Person X wird die Besitzerlaubnis an Waffe Y erteilt. Nicht mehr und nicht weniger. Was die Voraussetzungen dieser Besitzerlaubnis sind, ist nicht teil des Verwaltungsaktes und kann sich ändern, da anders als bei Eigentum keine Grundrechte betroffen sind: Es gibt kein Grundrecht auf Waffenbesitz in Deutschland und der clevere Schachzug war eben am WaffG nicht das Eigentumsrecht sondern das Besitzrecht zu regulieren und an Voraussetzungen zu koppeln, die nicht Bestandteil der Erlaubnis selbst sind. Eigentum kann auch ohne Besitzrecht bestehen bleiben, verfassungsrechtliches Problem gelöst. Die Rechtsprechung ist hier eindeutig: Die zum Stichtag der Überprüfung der Voraussetzungen für die Erlaubnis gültigen Regeln sind zu erfüllen, nicht die zur Erteilung einstmals gültigen. Der der Verweis auf § 43 VwVfG hilft her gerade nicht weiter. Bestimmt er doch in Absatz 2: Das der Verwaltungsakt, hier also die Erteilung der Erlaubnis zum Besitz nur so lange wirksam bleibt bis er eben Widerrufen wird. Das WaffG sieht im Einklang damit nun ausdrücklich den Widerruf bei Wegfall der Erlaubnisvoraussetzungen vor, also wenn zum Stichtag kein Bedürfnis für den Besitz der Waffe geltend gemacht werden kann. Für die Geltendmachung sind die Regeln zum Stichtag, nicht zum Tag der Erlaubniserteilung maßgeblich, nochmal: Es geht nicht ums grundgesetzlich geschützte Eigentum, sondern nur um den Besitz. Mit dem außer Kraft treten des WaffG1976 wäre auch die Erlaubnisse nach diesem i.S.v. § 43 VwVfG Gesetz erledigt gewesen und damit wären alle Waffenbesitzer dann schlagartig unberechtigt im Besitz der von Waffen gewesen. Daher wurden die Erlaubnisse mittels §58 Abs. 1 als Erlaubnisse nach dem WaffG 2002 anerkannt und zwar in dem Umfang, in welchem sie genehmigt wurden, aber zu den Voraussetzungen des WaffG2002. Davon zeugen einige verlorene Klagen, meist im Bereich der Zuverlässigkeit aber auch im Bereich des Bedürfnisses, bei denen die Vorstellung, das Waffg1976 gelte für die Altbesitzer und ihre Erlaubnisse weiter von den Gerichte verworfen wurde. Einzig Spezialitäten wie 2/6 sind da strittig, sofern nicht auf der WBK vermerkt , Stichwort "mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird." Die Behörde kann aber genau das via §9 nachholen ohne das dagegen was zu machen wäre. Noch weniger ist es daher auch ein verfassungsrechtliches Problem, wenn sich für Erlaubnisse die von vorneherein nach dem WaffG 2002 erteilt wurden die Erlaubnisvoraussetzungen ändern: Diese sind dann eben zu erfüllen, ein "Bestandsschutz" für prä-2008 ÜK-Waffen existiert schlicht nicht. Auch hier wurde nicht eine "Erlaubnis zum wettkampfreien Besitz einer 3. Kurzwaffe " oder so erteilt, sondern schlicht eine Erlaubnis zum Besitz von Waffe x durch Person Y. Man kann in einem Gedankenexperiment natürlich einwenden, das hierdurch Voraussetzungen gefordert werden könnten, die so Umfangreich sind, dass sie de facto nicht mehr erfüllt werden können und ggf könnte das dann vom Verfassungsgericht korrigiert werden. Aber ist das in §14 der Fall? Erstens wird jedem Sportschützen ein Grundkontingent von 2 KW, 3HA-LW und 10 Waffen auf Gelb und eine unbestimmte Anzahl weiterer Waffen die nicht unter §14 Abs 5 oder Abs 6 fallen auf Grüne WBK zugestanden. Lediglich für die Waffen nach §14 Abs 5 wird verlangt, das für jede weitere Waffe mittels Wettkämpfen das Bedürfnis glaubhaft gemacht wird. Der Einwand, das das unerfüllbar sei, verfängt einfach nicht. Entweder ich habe Zeit für Wettkämpfe mit der Waffe, dann kann ich auch leicht ein Bedürfnis geltend machen, oder ich habe keine Zeit. Aber dann kann ich auch kein Bedürfnis daran geltend machen. Der Einwand: "Ich habe keine Zeit für Wettkämpfe mit dieser Waffe, benötige sie aber für Wettkämpfe" ist ein Widerspruch in sich. Der Besitz einer 3. KW ist kein Grundrecht....
  13. So. Das behauptet mal wieder die vor Gericht nicht beachtliche WaffVwV, die unter bayrischem Vorsitz (Seehofer...) zusammengewurstelt wurde Dabei ist gerade das kompletter Unfug und zeugt mal wieder von tiefem verfassungsrechtlichen Verständnis (TM) von Onkel Horst. Manchmal möchte man meinen, das der Waffenbesitzer mit Absicht hinter die verwaltungsrechtliche Fichte geführt werden soll, auf jedenfall taucht irgendwie immer der Name Seehofer in Verbindung mit unwahren Behauptungen zum Waffengesetz auf... Genau das Gegenteil von dem Geschreibsel ist der Fall: Eine Änderung des Waffengesetzes betrifft grundsätzlich immer alle umfassten Erlaubnisse, Gegenstände, Waffen etc, je nach dem was geändert wurde. Will der GG das nicht, so muss er das Explizit in den Altbesitz und Übergangsvorschriften des §58 festlegen. Der oft herbeiphantasierte "automatische Bestandsschutz" existiert schlicht nicht und basiert auf einem mangelhaften Rechtsverständnis. Bestandsschutz gibt es nur und nur dann, wenn er im Gesetz ausdrücklich vorgeschrieben wird. Wird er das nicht, so gibt es schlicht keinen Bestandsschutz. Ist man damit unzufrieden, kann man verfassungsgerichtlich gegen die fehlende Altbestandsregelung klagen, wenn man glaubt, dass man durch den mangelnden Bestandsschutz in seinen Grundrechten verletzt wird und mit der Argumentation gegen den Joker "öffentliche Sicherheit und Ordnung" in Puncto Waffengesetz gewinnen kann. Das geht natürlich aus wie das Hornberger Schießen. Pro-Tip: Das Waffengesetz greift nicht in die Eigentumsrechte ein. Es kümmert sich nur um den Besitz... Es ist und bleibt also Unfug: die Wettkampffplicht bezieht sich auf alle Überkontingentswaffen, übrigens auch auf jene, bei denen die Erlaubnis nach dem WaffG 1976 erteilt wird, vergleiche VG Sigmaringen, Urteil vom 31.01.2005 - 2 K 978/04 https://openjur.de/u/563940.html, https://openjur.de/u/319267.html, und recht aktuell: https://openjur.de/u/2250113.html: Was für Bestandsschutz von Erlaubnissen nach dem WaffG1976 gem. §58 gilt, das gilt um so mehr für Erlaubnisse nach dem aktuellen Waffengesetz, für die noch nicht mal "Bestandsschutz der Voraussetzungen o.ä. bei Änderungen vorgesehen ist. Die WaffVwV schreibt mal wieder einen Dreck, um den sich wie gezeigt die Gericht nicht scheren, weil schlicht falsch.
  14. In Bezug auf Überkontingent ergibt die Aussage keine Sinn, es sei denn man befürwortet eine ÜK-Regelung, die verlangt, das man mit dem zu erwerbenden Waffentyp Wettkämpfe geschossen haben muss, was niemand ausser Nancy ernsthaft wollen kann. Es ist die typische Reaktion, das die Abschwächung dieses Prinzips für den Erwerb von ÜK umgedreht und zum Grundrecht erklärt wird. Die Realität ist andersherum: aus §8 WaffG folgt das für den Erwerb und den Besitz jeder Waffe gesondert ein Bedürfnis nachgewiesen werden muss. Norm und Rechtspraxis des §14 gestatten 2 KW ohne besondere Prüfung, erleichtern zusätzlich den Nachweis für Erwerb von ÜK Waffen in dem Sinne das Wettkampfaktivität mit den vorhandenen ausreicht. Es ist unlogisch, das diese Erleichterung auch für den Besitz gelten soll: Das Bedürfnis für den Besitz eine konkreten Waffe jenseits des GK mussr für jede Waffe dieser Waffen glaubhaft gemacht werden. Woran jetzt das Problem liegt mit jeder dieser Waffen einmal im Jahr einen Vereinswettkampf zu schiessen, wie es beim BDS nun Praxis lässt sich nur noch mit kindlichem Trotz erklären.
  15. @karlyman Ja das sind die Vollzugshinweise aus denen ich weiter oben zitiert habe
  16. Dieses. Dafür muss man aber den eigenen Clusterfuck sein lassen un begreifen, das §14 Abs 4 Satz 3. zwar für das ÜK gilt, §14 Abs. 5 aber eben auch. Keine Ahnung was daran so schwer zu kapieren ist. Erwerb (Absatz 3) und Besitz (Absatz 4) haben ihre Anforderungen, für Erwerb&Besitz von Überkontingent kommt eben noch was obendrauf (Wettkämpfe nach Absatz 5). Das entspricht der gesetzgeberischen Intention der Einführung der Wettkampfpflicht, die seit 2008 existiert. Eigentlich könnte man damit mal zufrieden sein, weil es schlicht logisch und einfach nachzuvollziehen ist: Grundkontingent: §14 Abs 3/4. Erweitertes Bedürfnis durch Wettkampfteilnahme gem §14 Abs. 5 Bei Akzeptanz von Vereinswettkämpfen zum erweiterten Bedürfnisnachweis stärkt dies Schießsport sogar noch, Pech nur für verkappte Waffensammler&Sofahocker.... Natürlich nur, sofern man den Tatsachen ins Auge sehen will, das für mehr als 2KW/3HA eben etwas mehr als Vereinsmitgliedschaft erforderlich ist(Vebände) aber auch das 12/18 für den Besitz passe ist (IM) Da liegt nämlich der Hase im Pfeffer, während die einen (Verbände) zu spät begriffen haben, dass das 3. WaffRÄndG an manchen Stellen eine Verschärfung bedeutet (5-Jahresintervall Bedürfnisprüfung, keine 10-Jahresregel für ÜK), haben die anderen (IM BW) gerade begriffen das es an anderen Stellen eine Liberalisierung bedeutet (Schießtermine auch für den Besitz von ÜK: 4/6 oder keine nach10-Jahresregel 12/18 ist vom Tisch) Man könnte sich jetzt in der Mitte treffen..... oder vllt. einfach an das Gesetz halten, so wie es dasteht!
  17. Das ist allerdings Rechtswidrig. Man merkt hier deutlich das Urteil des VGH durchscheinen. Nur musste der nach Rechtslage von 2009 urteilen, weshalb die Bezugnahme auf 12/18 dort korrekt war. Bezüglich ÜK seit 2020 ist an diesem Urteil nur relevant , das der VGH die Anwendbarkeit der 10-Jahresregel nach §14 Abs 4 auf Überkontingentswaffen, welche der Kläger gefordert hatte auch für den Fall verneint hatte, das neues Recht anzuwenden sei, was nicht zu beanstanden ist. Das und eben die Forderung nach Wettkämpfen mit jeder ÜK-Waffe. Habe hier auf WO schon viel dazu geschrieben, kurzfassung: Ohne erhöhte Schieß oder eben Wettkampfaktivität mit den ÜK-Waffen wird es nicht ablaufen, egal wie man §14 Abs. 5 auslegt. Es bleibt dabei: Für Erwerb: Nachweis nach §14 Abs 3 und ggf. §14 Abs 5 Für Besitz: Nachweis nach §14 Abs 4 und ggf. §14 Abs 5. Alle anderen Verweisungsfehler-Interpretationen, ob von den Verbänden oder vom IM sind schlicht falsch. Das IM-BW versucht nun klar verfassungswidrig(!), die Rechtssetzung in die eigenen Hände zu nehmen, in dem es mit Verweis auf einen angeblichen redaktionellen Fehler(!) selbst ermächtigt, §14 Abs 2 a.F. für den Besitz von Überkontingent zur Anwendung zu bringen. Das ist ein skandalöser Vorgang für den nach meinem Dafürhalten Strobl zurücktreten müsste. Ein Innenministerium, das eine Gesetzesänderung eines Bundesgesetzes schlicht ignoriert und die ihm unterstellten Behörden anweist eine nach Gutdünken des IMs zusammengemischte Rechtslage anzuwenden ist ein unhaltbarer Zustand. Wir reden hier nicht darüber, das strittig wäre, wie ein aktueller Paragraph auszulegen ist, was ein normaler Vorgang wäre und dann von Gerichten geklärt wird. Sondern darüber, das Strobls Ministerium das 3. WaffRÄndG schlicht ignoriert und mit §14 Abs 2 a.F. weiterarbeiten will, weil es glaubt zu wissen, das der Gesetzgeber einen Fehler gemacht habe. Ich sage es noch einmal: Skandalös Verfassungswidrig! Aber was machen die Verbände? Dagegen protestieren? Nein? Versuchen das gleiche Spiel zu spielen nur mit einem eigenen herbeigeschwurbelten redaktionellen Fehler. Bei solchen Vorgängen fängt man sich an zu Fragen, was genau jetzt bei den Reichsbürger-Deppen so schlimm sein soll, machen die doch das gleiche: Das geschriebene Gesetz wird einfach für ungültig erklärt, und man bekundet, sich nur noch an das halten zu wollen, was man glaubt , das der Gesetzgeber eigentlich hätte dort hineinschreiben wollen bzw. dem eigenen Gusto nach dort hätte schreiben sollen, aber nicht getan hat.... Gesetze sind aber in D genau so gültig wie sie dastehen. Und das gilt auch für das IM-BW.
  18. Ja, dann bei dir Mitgliedsnachweis nach §14 Abs 4 und Wettkampfnachweise nach §14 Abs 5
  19. Weiter oben schwurbelt man sich das zurecht: Ansonsten: Wettkämpfe mit jeder ÜK-Waffe, aber positiv für die Schützen:
  20. Nein hat er nicht. Weil es keine positiv-Norm für Grundkontingent gibt. Das Wort findet sich nicht einmal im Waffengesetz. Vielmehr ist Grundkontingent das, was aus den Regelungen zum Bedürfnisnachweis folgt. Und da haben viele, einschließlich mancher Verbandsvertreter Schwierigkeiten mit dem Verständnis: Bei einer Prüfung des Fortbestehen des Bedürfnisses ("..zum Besitz") ist immer §14 Abs. 4 Anzuwenden. §14 Abs. 5 ist zusätzlich anzuwenden, sobald die Voraussetzungen (>3 HA-LW, >2 KW) hier greifen. Wer Überkontingent hat, benötigt eine Bescheingigung nach §14 Abs 4 und §14 Abs. 5 Da schlingert jetzt dem IM-BW, weil es das VGH Urteil überinterpretiert auf die neue Rechtslage. Bei 10-Jahren Waffenbesitz ist §14 Abs 4 auf einen reinen Mitgliedsnachweis reduziert und für ÜK muss eben noch die Wettkampfnachweise geführt werden.
  21. Nachträglich? Bedürfnisgrundsatz §8 WaffG gibt es seit 2002 und hatte im Waffg 1976 seine Entsprechung Ausdrückliche Wettkampfpflicht nach §14 Abs 3 a.F gab es seit 2008 Aus der Tatsache, das nicht geprüft wurde, weil die Behörden keine Lust hatten, folgt nicht, das die Rechtslage so war oder ist wie sie manche gerne hätten: Überkontingent ohne Wettkampf. Das gegenteil ist und war spätestens seit 2008 der Fall
  22. Doch. Genau so steht es nun in den Vollzugshinweisen. Du kannst natürlich den Richter zu überzeugen versuchen, warum gerade die zu letzt erworbenen Waffen oder gleich jene, die am wenigsten benutzt werden das GK darstellen sollen. Darf ich dir eine Prognose geben, wie das ausgehen wird?
  23. Lol ich bin gerade hochgradig amüsiert, denn jetzt treten Verweisungsfehler-Anhänger gegen Verweisungsfehler-Anhänger an: Die Verbände(ohne WSV) so: "Im Gesetz ist ein Redaktioneller Fehler! §14 Abs 4 soll auch für Überkontingent gelten! Hier, dem Seehofer sein Ministerium hats geschrieben!" Kontinuität der Unbelehrbarkeit, wieder wird "der Wille des Gesetzgebers" verwechselt mit dem Geschreibsel aus dem BMI. Es ist nur noch peinlich. Verbände wissen nicht, das der Gesetzgeber der Bundestag ist und versuchen nun "Unterstützung auf Landesebene" zu bekommen, was bedeutet, das sie das IM-BW auffordern geltendes Recht zu ignorieren. Das IM-BW: Hier wird zum Warmlaufen freihand das Überkontingent erweitert auf alle Waffen die auf Grün gehen, nicht nur die explizit in §14 Abs. 5 genannten. Dann legt man richtig los: ""Im Gesetz ist ein Redaktioneller Fehler! §14 Abs 3 soll auch für den Besitz von Überkontingent gelten! Der Gesetzgeber hat den Verweis auf §14 Abs 2 in §14 Abs 5 (Abs 3 a.F.) nur versehentlich beibehalten. Deswegen muss §14 Abs 2 a.F. angewendet werden, d.h. 12/18 Schießnachweise für jede Überkontingentswaffe zusätzlich zu den Wettkampfnachweisen." Es ist nur noch peinlich. Das IM weis genau wie die Verbände nicht, dass der Gesetzgeber der Bundestag ist und phantasiert sich nun eine alte Rechtslage herbei, die schlicht nicht existiert, weil man glaubt zu wissen was der Gesetzgeber habe eigentlich schreiben wollen. Das das Gesetz Verweisungsfehler hatte, diese vom GG erkannt wurden und noch im 3. WaffRÄndG geändert worden sind, bevor sie ins eigentliche Gesetz gelangt sind und weitere Verweisungsfehler folglich schlichte Phantastereo sind, wird einfach ignoriert. Das IM-BW weist die Behörden gerade an, geltendes Recht zu ignorieren. §14 Abs 2 a.f. wurde aufgesplittet in §14 Abs 2, 3 und 4. Und in Absatz 5 ist eben nur der Bezug auf Absatz 2 explizit erwähnt. Daneben ergibt die neue Systematik eben das Absatz 3(beim Erwerb) und 4(beim Besitz) zusätzlich zu Absatz 5 angewendet werden müssen. Das passt jetzt dem IM-BW und den paar Verbänden nicht und die absurde Argumentation beiderseits läuft nicht mal mehr darauf hinaus, was der Wille des Gesetzgebers sei, sondern wo der Gesetzgeber einen Fehler gemacht hat, den zu korrigieren man sich eigenmächtig anmaßt. Es wird immer Absurder. Tja, das kommt davon wenn man als Verband vollkommen sinnlos auf die "Redaktioneller-Fehler-Pauke" haut: Die Gegenseite stimmt dann im Takt ein. Und auf die nunmehr wiederaufkeimende 12/18-Angelegenheit geht man gar nicht ein, was mir zeigt, wie "genau" die Experten da die Vollzugshinweise überhaupt gelesen haben. Ach ja: Wenn man das Logo des DSB verwendet, sollte man auch die Freigabe des DSB haben, vom DSB-Präsidium hat da nämlich keiner unterschrieben....
  24. ASE

    Waffensprengung

    Nichts passiert außer Cabrio-Revolver. Über Büma verschrotten lassen, fertig.
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