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ASE

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  1. Die Statistik kann man verbrennen, die ist von Amts wegen gefälscht. 1.) Subjektive Bedrohung. Das umfasst dann auch eine für eine Schusswaffe gehaltene Banane. 2.) Mitführen wird nur dann nicht erfasst, wenn dienstlich berechtigt. d.h. eine im Nachhinein als berechtigt festgestelltes Mitführen bleibt dann schön im 3.) Gedroht und Geschossen durch Dienstwaffenträger bleibt ebenfalls drin, auch wenn das im Nachhinein als berechtigt herausstellt. 4. Gedroht und Geschossen durch LWB bleiben auch drin, auch wenn das im Nachhinein als berechtigt herausstellt. 4.) Es werden einfach nur Anzeigen erfasst, nicht die tatsächlich richterlich festgestellte Kriminalität. Mit Anderen Worten: Wir haben hier eine "polizeiliche Anzeigenstatistik" keine Kriminalitätsstatistik.
  2. Könnte ich toppen mit einer Vereins-WBK in die 3 Schießbudengewehre mit F eingetragen worden sind, eines davon ohne Nummer....
  3. Weil genug Kunden ihre Schlüssel verlieren... Und bei 119.999 Euro wäre es dann kein Problem, ja? Was soll das für ein Argument sein? Eine Bank ist eine Institution bei der sich alles ausschließlich um Geld, Werte, Wertsachen etc. dreht. Ja ne klar, das die Bank zugriff auf die bei ihr eingelagerten Sache hat geht natürlich nicht da wird nicht versichert... Und mit WAFFENRECHT hat das alles nichts zu tun. ------------------------------------------------------------------------- Und nun die große Preisfrage: Den Schlüssel für euer Bankschließfach, der Zugriff auf den Tresorschlüssel und damit auf die Waffen gewährt, WO genau bewahrt ihr diesen denn auf? Wenn es nicht gerade der Revisionsschlüssel ist, was macht ihr mit dem Hauptschlüssel?
  4. Ja Ja, oder in der Müslibox, nicht wahr. Ist genau wieder die gleiche Leier. Der Schlüssel zum Waffenschrank gestattet Zugriff auf die Waffe und ist daher genau so zu sichern wie die Waffe selbst. Doch. Sie haben Zugriff, glaubst du du hast den einzigen Schlüssel zu deinem Bankschließfach? Das es da bestimmte Regularien gibt wer unter welchen Umständen auf die Schließfächer zugreifen darf, ist waffenrechtlich unbeachtlich: Unberechtigte haben Zugriff auf einen Schlüssel zu einem Waffenschrank Und das wäre nach §12 gewerblich nur vorübergehend gestattet. Das kann schon darüber hinaus auch noch eine Rolle spielen, ändert aber nicht an der Tatsache das im Bankschließfach nur vorübergehend gestattet wäre
  5. Die Behörde bezieht sich hier darauf, dass Bankchließfächer nicht EN-1143-1zertifiziert sind und meint damit gewiss die jederzeit offen zugänglichen. Die Aufbewahrung im Bankschließfach ist aber ohnehin unzulässig. Die einzige Grundlage hierfür ist §12 Eine dauerhafte Lagerung von Waffen, als zugriffsmittel repräsentativ, des Schlüssels wäre damit ohnehin unzulässig, insbesondere wenn die Bank zugriff auf das Schließfach hat.
  6. Das steht da auch nirgends. Wie oben dargelegt, eine solche Aufbewahrung ist nur dann zulässig, wenn nach §13 Abs. 6 AWaffV von der Behörde genehmigt. Das IM versucht hier Vorgaben zu machen, so daß nicht zertifizierte Tresore genutzt werden können, wenn - Massivität nach Gutdünken der Behörde, also kein "Schlüsseltresor" aus dem Baumarkt - Räumlich getrennt zum Waffenschrank aufgestellt
  7. Weder ich noch du haben da irgendwo etwas herausgelesen. Denn das FWR arbeitet sich an einem Schreiben ab, das es nicht veröffentlicht hat. Und vor der Erfahrung der letzten Jahre, wie es um das Leseverstehen der deutschen Waffenlobby bestellt ist mache ich mir da selber ein bild. Meine Aussage bezog sich schlicht darauf folgende Aussage des FWR: Das FWR glaubt also immer noch, der Schlüssel sei nicht teil der Waffenverwahrung und Unterläge deswegen nicht §36 Abs 2 Satz 1 (Bringschuld des Waffenbesitzers). Tut er aber, Punkt. Das das IM soll geschrieben haben Was absolut rechtskonform ist und die einzig rechtskonforme Antwort kraft Gesetz lautet: in einem zertifizierten Behältnis. Das muss dann nach §36 Abs. 2 Satz 1 wiederum belegt werden. Sodann baut das FWR einen Strohman auf aus dem es seine Generalbefürchtung ableiten möchte: Das steht aber nur dann zu "befürchten" wenn die Behörde das beauflagt hat. Denn angeblich soll das IM den Waffenbesitzer wohl entgegenkommen, indem es nicht schlicht auf ein zertifiziertes Behältnis besteht, sondern, sofern die Behauptung stimmt, eine Anweisung zur Umsetzung von §13 Abs. 6 AwaffV. gegeben hat. Da es sich dabei um eine "kann"-Regelung handelt, ist die Behörde keinesfalls dazu verpflichtet, und kann auch vom IM nicht dazu gezwungen werden. Jedoch kann das IM für den Fall, dass man §13 Abs. 6 AwaffV anwenden möchte, Vorschriften dafür erlassen. Und dann soll eben das Behältnis nicht im gleichen Raum wie der Waffentresor stehen. Wenn einem das nicht passt: Zertifiziertes Behältnis für den Schlüssel.
  8. Lol. Plasmaschneider gibts beim LIDL 2x im jahr... Das ist ja der Punkt: Alte standards genügen der Realität häufig nicht mehr, weil sie von einem Einbrecher ausgehen, ser sich artig die Schuhe auf der Fußmatte abputzt. Und das ändert nichts daran, das du gerade über deine eigene Argumentation stolperst. Entweder S1/S2 ist gleichwertig, dann muss er auch genauso wie ein 0/1er angegriffen werden. Oder er wird mit Samthandschuhen angepackt, dann kann er aber nicht gleichwertig sein.
  9. Man kann auch versuchen eine Anordnung von weiteren 10 Schlüsselschlosstresoren als Zahlenschloss anerkennen zu lassen. Mit !10=3628800 theoretischen Kombinationen bis zum finalen Revisionsschlüssel mehr statistische Sicherheit als ein standard-Zahlenschloss. Für die kombinationen braucht man obendrein auch mehr Zeit zum ausprobieren
  10. Das ist jetzt der springende Punkt. Früher hat man es bei dieser Frage bewenden lassen obwohl beide Seiten wussten, dass das logisch inkonsequent ist. Nun ist der Geist aus der Flasche und er wird nicht wieder hineinzubekommen sein. Man sollte seinen Trennungsschmerz vom Schlüssel nicht vor einem VG zu kurieren suchen...
  11. Das wird nicht anhalten. Das Theaterstück, das seit 2009 aufgeführt wird ( "Wo ist der Schlüssel?" - "immer am Mann" - "sehr gut weitermachen!") kommt gerade zu einem ende.
  12. Nicht alles was einem nicht passt, muss grün links sein.
  13. §36 Abs 2 Satz 1: Den Rest kannst du den oben geposteten Gesetzesbegründungen entnehmen. Da steht Maßnahmen. Nicht Waffenschrank. Das umfasst die Aufbewahrung des Schlüssels. Indes muss der LWB das nicht. Die Behörde muss ihn dan aber auch nicht mehr als zuverlässig ansehen....
  14. Ja poltern wird es bringen. Da kann man dann drauf hören und den nachfolgenden Prozess wegen Grundgesetz und so schön verlieren. Und als FWR kann man sich als Lobby unmöglich machen. Für jeden was dabei.
  15. Ja gegen den Willen dürfen sie natürlich nicht betreten werden.... vllt ist man gleich ein cleverle und behauptet, das alle Waffen im Schlafzimmer sind, dann braucht man gar keinen Tresor mehr. SO einfach lässt sich §36 Abs. 2 ausdribbeln, weil Grundgesetz und so. Das war leicht. Einfach Tür auf machen, behaupten der Waffenschrank sei im Schlafzimmer und schon kann die Waffenkontrolle wieder gehen... Blöd nur das: Und noch blöder das der GG ausführt. Und richtig richtig blöd das: https://dserver.bundestag.de/btd/16/134/1613423.pdf Also das FWR glaubt mal wieder das WaffG ausgederibbelt zu haben weil es irgendwie die letzten 15 Jahre Waffengesetz und in Theorie und Praxis verpennt hat. Langsam wirds halt lächerlich. Der Waffenbesitzer muss die korrekte Aufbewahrung auf verlangen nachweisen. Weigert er sich, kommt er damit der Bringschuld nach §36 Abs. 2 Satz 1 nicht nach und begeht damit einen gröblichen Verstoß gegen das Waffengesetz. Richtig ist: Die Behörde kann den Waffenbesitzer nicht, am ende noch mit Polizeigewalt, zur Waffenkontrolle zwingen. Das muss sie auch gar nicht, denn im Weigerungsfall kann sie dann eben die WBK widerrufen. So und nicht anders ist §36 Abs 2 Satz 3 zweiter Halbsatz zu verstehen. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung bleibt bestehen und kann nicht aktiv zum Zwecke der Kontrolle übergangen werden. Nur schützt es nicht mehr vor den Rechtsfolgen der Verweigerung. Das Sichehrstellungskommando darf dann auch ohne Zustimmung ins Schlafzimmer.....
  16. Weil 2020 klar, war das EN-1143-1 die VDMA endgültig ersetzt. Deswegen waren die bereits produzierten S1/S2 fast wertlos geworden. Man kann nicht ernsthaft argumentieren, das einerseits die böse Tresorlobby 0/1 er mit kräftigem Preisaufschlag verkaufen wollten, das dann aber mit S1/S2 nicht getan hätte. Wo genau soll, deiner Argumentation folgend, 0/1 aufwendiger zu produzieren und zu zertifizieren sein als S1/S2? Dann würdest du eben jetzt einen S1/S2 zum preis eines 0/1 mit Zahlenschloss kaufen müssen.
  17. Also im Prinzip müsst er gleich offen sein..... Und da beide das gleiche Kosten anno 2024, macht das dann welchen Sinn?
  18. Ja was sollen ein paar Schweizer Lodenjockel mit Sturmgewehren schon gegen eine Großmacht mit hightech Technik ausrichten. Die wohnen ja nicht in Afghanistan. Oder in Kuba. Oder in Vietnam Oder im Irak Oder nochmal in Afghanistan
  19. Wenn die DSB-Basher das hier bitte kommentieren würden: Stellungnahme BSSB
  20. Wenn man §12: "Ausnahme von den Erlaubnispflichten" nicht kennt, dann gibt es halt Geschrei... Hat dein Paketbote eigentlich eine WBK oder WHL? Nein? Na dann wird er das wohl gem. §12 Abs 1 Nr.2. in seiner tatsächlichen Gewalt haben Da ich in dem Fall ein Überlassungsformular habe welches dokumentiert das die Waffe dort gem §12 eingelagert wurde... Im Falle eines gewerblichen Aufbewahrers mit WHL würde das dann auch im NWR vermerkt.
  21. Bitte? Im Fall Nr. 2 ist noch nichtmal eine WHL oder WBK erforderlich. Exakt auf der Grundlage kannst du eine Waffenkammer an einem Wettkampfstandort betreiben, ist die gleiche Norm die für Hotelsafes etc steht. Und obacht, §13 Abs 9 AWaffV ist mit Vorsicht zu geniessen: Das ist schön unbestimmt. Wenn eine im Hotellzimmer aufbewahrte Waffe verschwindet, obwohl eine Waffenkammer oder ein Hotellsafe zur Verfügung stand wird einem das nicht entlastend angerechnet werden...
  22. Nicht wirklich, weil genau das nicht die Intention solcher Schränke ist. Die sollen den "Normaleinbrecher" mit Brechstange basierend auf der üblichen Enibruchstzeit abhalten. Wer genug Zeit hat sich in deiner Küche erstmal Kaffee zu kochen bevor er ans werk schreitet, den hält das nicht ab. Nur als Argument taugt es halt nicht, wenn du Nancy und der Ministerialbürokratie mitteilst, das die Schränke ja eh keinen wert haben, wird sie wohl kaum sagen, ach komm, der Metallspind reicht auch aus... Noch weniger taugt das bei der gegenwärtigen Rechtslage als Argument für den verbleib der eigenen Zuverlässigkeit. die Fordert kein "gleichwertiges Behältnis" mehr, sondern ein zertifiziertes.
  23. §12 Abs. 1 Nr. 1b und §12 Abs. 1 Nr. 2
  24. Warum? Der Brief vom Garmeister umfasst alles: -§37 alt durch die Hintertür: Absage - Negativtestat Waffenverbot: Absage - Erlaubnispflicht Armbrust: Absage Begründung jeweils: kein sicherheitsgewinn. Aber beim DSB-Bashing stört lesen natürlich, kostet nur zeit beim Bruddln.....
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