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ASE

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  1. Welche Verschärfung. Es gabt keine Verschärfung 2017. Nur die seit 2002/2003 bestehenden Ausnahmen für die VDMA-Schränke wurde dann 22 Jahre nach dem Auslaufen der Norm mal abgeschafft, wobei noch Bestandsschutz sogar für Erben in 1. Generation gewährt wurde. Irgendwann war halt mal Schluss. Deswegen auch viel Spaß bei der Verfassungsklage, den GG zu zwingen eine bald 30 Jahre ausgelaufene technische Norm wieder ins Gesetz aufzunehmen. Wird nicht passieren.. Ja? oh. Na vllt sollte man dan Waffen besser bei der Polizei lagern, ja?
  2. Dieses. Für mich nicht einzusehen, warum aus Bequemlichkeit der Jäger geladen ins und vom Revier fahren sollte. Und wer mit der KW nicht umgehen kann unter jagdlichen Bedingungen, der soll es eben lassen. Jagdschutz? Wilderer? Überfallen werden? Gut, dann möchte ich auch nicht 5 Schuss Kurzwaffe ohne Prüfungsdruck in den Jagdkursen sehen, sondern einen vollständigen Kurs im Verteidigungsschiessen mit harter Prüfung. Mal sehen, wie viele Jagdscheine dann noch erteilt werden. Manchmal schon amüsant, was für Keyboard-Warriors bei den Jägern unterwegs sind die nach 20 Jahren immer noch dem unsinnigen ich "Fahr geladen ins Revier und knall mir ein Loch in den VW-Bus"-Privileg nachtrauern, weil sie hier irgendwelchen Tacticool-Tagräumen verfallen sind. Seit ich selber eine Jagdkurs besucht habe, wundere ich mich nicht mehr über das Handling mancher Jagdscheininhaber.....
  3. @EkelAlfred Das Richtige gemeint und das Falsche eingetragen: Die Auflage lässt sich mit Gefahren für XYZ nur mit der Wiedergewinnung von Pulver zur Wiederverwendung begründen. Für Delaborierung zur Vernichtung nicht. Steht aber nun mal in deinem Schein
  4. Damit hast du ein implizites Limit. das wurde auch in den Entwürfen kritisiert: §32 im WaffG1976 war der Bedürfnisparagraph 2 Kurzwaffen gab es schon immer (seit 1976)
  5. Meinst den Bedürfnisquatsch vor 20003 so für alles außer Einzelladergewehre über 60cm und die totale Abhängigkeit vom Vereinsfürsten? Doch. Gab es. Übrigens auch auf gelb. Nur nicht explizit wie seit 2020. Es war lediglich Verwaltungspraxis nicht so genau hinzusehen, was bei der Novelle aber in den Entwürfen klargestellt und kritisiert wurde. Und Selbstladegewehren, die nach Selbstladegewehren ausgesehen haben, aber wer gerne mit SL8 im Tupperwareformat geschossen hat... Und Hohlspitz war des Teufels...
  6. Die Anwaltskammer stimmt vorbehaltlos zu, wo von sollten ihre Mitglieder sonst leben...
  7. Nicht unbedingt hilfreich, denn a) reden wir über erlaubnispflichtige Munition während sich das Zitat auf erlaubnisfreie Waffen bezieht b) Wurde §13 AwaffV 2017 präzisiert, wähend sich das Zitat den Stand von 2012 hat und, alle im Chor, die WaffVwV vor Gericht unbeachtlich ist.
  8. Nunja, da steht ja: "ergleichbar gesicherte Räume sind als gleichwertig anzusehen. " Wenn du von den Festlegungen des Absatz 2 abweichst, also kein Stahlblechbehältnis benutzt, brauchst du, wenn der SB auf einer Konformitätsbewertung besteht, für deinen Stahlbetonbunker mit Wandstärke von 70cm besteht eine Konformitätsbewertung Es sei denn ein Gericht entscheidet etwas anderses...
  9. Nun ich denke, wenn du einen Raum aus allseitig umlaufendem Stahlblech mit Schwenkriegelschoss hast, also einen Stahlspind XXL, dann ist keine Zulassung nötig, weil die Betretbarkeit des Behältnisses nicht dem Zweck der technischen Vorschrift des des §13 AwaffV zuwiederläuft. Bei jedem anderen Raum der aus konventionellen Baumaterialien besteht, ist eine Zulassung erforderlich.
  10. Achso hatt mich schon gewundert... Das würde genau unter die Zulassung nach §13 Abs 1 Satz 2 fallen. Aber: Antrag stellen und schriftlich die Zulassung geben lassen.
  11. @steven Die Munition muss sich in einem Stahlblechbehältnis befinden. Es ist 17:36. Die Baumärkte haben noch offen...
  12. Weil er es gar nicht kraft Gesetzes tut? D.j Ja ein Waffenraum ist zulässig, nachdem er von der Behörde zugelassen wurde.
  13. §13 AWaffV: Kauf sowas und ruhe ist: https://www.schaefer-shop.de/p/stahlschrank-zerlegt-4-boeden-mit-drehriegelschloss-b-920-x-t-420-x-h-1950-mm?selectedItem=310950&b2borb2c=1&gshop=1&cc=A065888&gkw=&track=v44*&mch2=gsad&gclid=CjwKCAjwge2iBhBBEiwAfXDBR0lgAnt8MxBSPtcx9JKKRmiCl_bio21O3H03Z0TMU3Rf9VFjiujOihoCVMoQAvD_BwE
  14. Bei mir in der Nähe hat vor ~20 Jahren ein Brauereibesitzer die Erbfolge eingeleitet, in dem er den geladenen Drilling ins Auto geworfen hat. Den Ermittlungen zu Folge war der Hund in den Abzugsbügel gestiegen, natürlich nur um sein Herrchen zu begrüßen....
  15. Während der Jagd natürlich auch, aber auch der Student mit Begehungsschein für den Uniforst(ja sowas gibt es) ohne Auto wird so mit bedacht. Das ist Ansich ja auch völlig ok und pragmatisch. Der Gesetzesentwurf 2022 wurde vom Innenausschuss auch dahingehend geändert, denn in der ursprünglichen Fassung war nur das Führen im Revier vorgesehen. Nur muss man sich vom Gedanken trennen, das der Jäger Waffen führen darf, nur weil er Jäger ist, da darf einem die Privilegierung nicht zu Kopf steigen. Die Jagdausübung soll erleichtert werden, mehr nicht.
  16. Umweg oder Abweg ist die Frage. §12 Abs 3 forder indes nirgends den direkten Weg von Ort zu Ort, nur einen Zusammenhang mit dem Bedürfnis, der speziell bei einer intendierten Rückfahrt mit Zwischenstop beim Arzt gegeben ist. Die Frage ist nur, ob der Zweck des WaffG dabei unterlaufen wird. Wenn ich mir den Revolver ins verschlossene Holster stecke und um 6 Uhr morgens fahre weil ich angeblich um 20:00 am 1km entfernten Schützenhaus sein will, ist klar das hier §12 Abs. 3 nur als Deckmantel benutzt wird. Aber eine Fahrt nach der Jagd vom Revier zum Hausarzt um auf dem Rückweg, wenn gleich ein Umweg, ein Rezept abzuholen, steht dem Zweck des WaffG nicht entgegen. Start und Ziel der Transports sind von vorneherein klar und es kann nicht mal von einem Transport zum Arzt die Rede sein, denn das Abholen eines Rezeptes kann nicht als Aufenthalt sondern nur als Zwischenstop gewertet werden. Vermutlich deswegen hat das VG Stade diese Frage auch gar nicht erst angefasst und sich stattdessen umständlich an der Aufbewahrungsfrage abgearbeitet. Unbeholfen, da §13 Abs 6 WaffG viel mehr Fleisch am Knochen hätte. Aus Sicht des WaffG argumentiert: Wozu muss ein Jäger zur und insbesondere nach der Jagd eine Waffe zugriffsbereit führen? Der einzige Grund ist, recht anachronistisch und gar nicht der Praxis entsprechend, das man den armen Jäger per pedes zu Grunde legt dem das Mitschleifen der Jagdwaffen in Koffern nicht zugemutet werden soll, deswegen die Privilegierung in §13 Abs. 6 WaffG. Das hier, ich betone für die aufgeregteren Charaktere hier nochmals: Nicht aus meiner sondern aus Sicht des Waffg, strenge Maßstäbe an das Konzept "Zusammenhang zur Jagdausübung" angelegt werden ist vor der Systematik des WaffG in Punkto Führen von Schusswaffen durch Privatpersonen nachvollziehbar. Für die Fahrt zum Arzt nach der Jagd hätte es auch ein Führen nach §12 Abs 3 getan. Die Privilegierung beim Führen dient nicht dazu, Jäger als bessere Menschen darzustellen, sonder dazu, die Jagdausübung unabhängig vom Transportweg zu erleichtern.
  17. Die Behörde nicht, die hat das in ihren Einlassungen ebenfalls als Verstoß beanstandet. Es ging ja "nur" um den Rechtsschutz gegen die sofortige Vollziehbarkeit. Da hat das Gericht relativ stümperhaft Ockhams Rasiermesser angewendet und sich auf die Aufbewahrung nach §13 Abs 9 AwaffV und das Führen nach §13 Abs 6 WaffG konzentriert um die Frage nach dem Führen nach §12 gar nicht adressieren zu müssen: Stümperhaft, weil im Hauptsacheverfahren der Vorwurf gegen §13 Abs. 6, also das zugriffsbereite Führen ohne bzw mit eindeutig unterbrochenem Zusammenhang zur Jagdausübung, am schwersten wiegen wird, weil es durchaus zumutbar wäre, die Waffe dann eben nach §12 Abs 3 zu transportieren, also im Revier abholstern und einschließen. Eine Aufbewahrung ist, obwohl das Gericht ausgiebig argumentiert, nach §13 Abs. 9 AWaffV de facto eigentlich nicht erfolgt und das Abholen eines Rezeptes kann von §12 Abs. 3 gebilligt sein. Die Diskussionen über "Umweg" vs "Abweg" und Himmelsrichtungen ist bei einer hausärztlichen Arztpraxis müßig, die befindet sich nun mal dort, wo sie ist.
  18. Das wird im Hauptsacheverfahren vor dem VG und wenn nötig höheren Instanzen interessant werden. Tatsächlich hat gar keine Aufbewahrung nach §13 AWaffV stattgefunden, sondern es wurde lediglich die Absicht dazu kommuniziert. Auch dass kann natürlich Probleme bringen. Aber es wird vermutlich eher um §12/§13 WaffG gehen, also um das Führen der Schusswaffe im Holster zum Arzt/Bäcker hin. Da sehe ich das größere Problem, das die Fahrt mit einem zugriffsbereiten Revolver zum Arzt/Bäcker definitiv nicht vom §13 WaffG umfasst ist, auch wenn ein Umweg/Abweg zum Einholen eines gesundlheitlich wichtigen Rezeptes nach §12 Abs. 3 (verschlossenes Behältnis) zu billigen sein könnte.
  19. Nun ja, das ist eigentlich kein Maß. Wenn man wie ich nicht mal 1km vom Schießstand entfernt wohnt, sind das 2.5 fache immer noch weniger als die direkte Strecke des betroffenen Jägers. Und warum sollte man als LWB nicht zum Bäcker dürfen? Diese Regelungen stammen noch aus dem WaffG 1976 bei dessen Einführung man hoch und heilig versprochen hat, sich nicht gegen den rechtstreuen Bürger wenden zu wollen, sondern nur gegen Terroristen. Was die Wahrheit ist, wissen wir alle: das mit einem Elan und mit einer Inbrunst solchen Fällen nachgegangen wird, bei denen der Effekt auf die öffentliche Sicherheit nicht belegbar ist. Könnte natürlich mit der Forderung zusammenhängen, das gefälligst mehr WBKs widerrufen werden müssen, weil das irgendwie ein Maß für die öffentliche Sicherheit dient, ganz anders als die Abschiebung krimineller Ausländer, oder gar das verhindern der Einreise derselben, die haben ganz und garkeinen Effekt auf die öffentliche Sicherheit. Muss man wissen. Die Regelungen des des §12 Abs 3 sollten verhindern, dass jemand unter dem Deckmantel des Transport mit dem Revolver den ganzen Tag im Kreis fährt oder läuft, also effektiv eine Schusswaffe einfach nur so führt, wobei das aber auch vom Gericht nicht untersucht wurde. Da liegt im konkreten Fall aber auch der Knackpunkt: Nicht primär das Führen, sondern die Aufbewahrung im PKW über einen Zeitraum, innerhalb dessen die Waffe auch hätte nach Hause in den Waffenschrank gebracht werden können.
  20. Hauptsacheverfahren steht ja noch aus und da kann er durch die Instanzen gehen.
  21. https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/6d898843-c150-478a-98cd-6d49bbbb8674 Obacht: Es ist zunächst nur ein Beschluss, ob die Klage gegen den Widerruf aufschiebende Wirkung haben soll. Es findet also mehr eine "Abschätzung" statt, ob im Hauptsacheverfahren ein Obsiegen des Klägers zu erwarten ist. In diesem Fall kommen mehrere Verstöße zusammen: a) Vorübergehende Aufbewahrung nach nach §13 Abs. 9 AWaffV abweichend von den sonstigen Vorgaben des §13 AWaffV: b) Erlaubnisfreies Führen nach §13 Abs. 7 WaffG (zugriffsbereites Führen im Zusammenhang mit der Jagd) vs §12 Abs. 3 WaffG ( nicht zugriffsbereites Führen, "transport") Für a) Der Revolver wurde im Auto zurückgelassen, also unstrittig eine Aufbewahrung nach §13 Abs. 9 AWaffV durchgeführt. Hätte er den Revolver mit zum Bäcker genommen, wäre dieser Punkt gegenstandslos geworden und nur noch über b) zu diskutieren gewesen, Für b) Das wurde aber vom Gericht gar nicht mehr untersucht, da nach a) bereits die Unzuverlässigkeit angenommen wurde, da der Revolver aufgrund der unzulässigen Aufbewahrung in die Hände unbefugter gelangt ist. Vermutlich, so der Jäger seinen Revolver in einem verschlossenen Behältnis mit zum Bäcker genommen hätte, wäre er davongekommen, bzw überhaupt der Jagdschein nicht widerrufen worden. Trotzdem irgendwie ein Gschmäckle, hinsichtlich des Schlaganfalls.
  22. äh, also mit dem Verstehen von Satzzusammenhängen wird es auch immer schlechter im Lande: Was steht ist folgendes: 1.) Es ist verboten auf Wild mit Pistolen oder Revolver zu schießen. 2.) 1 gilt nicht für Baujagd und Fallenjagd unabhängig von der Mündungsenergie. 3.) 1. gilt auch nicht für den Fangschuss, aber nur wenn die E0 über 200J liegt.
  23. Aber brav versteuern, ja? Bin mit dem Service von Overnite ehrlich gesagt nicht zufrieden, als privater Endkunde irgendwie undurchsichtig, Subunternehmerwischiwaschi und seit ich(und nicht die Zentralel..) mal 2 Tage einer Waffe hinterhertelefonieren musste (Gebucht: Folgetag tag bis 14:00) bin ich von Overnite eigentlich kuriert.... Bei DHL lief das, als der Identcheck noch für Privatkunden verfügbar war, immer mustergültig.
  24. ASE

    IPSC Training mit/ohne SuRT

    Sofern die Sicherheitsrast als gespannt zählt, was sie eigentlich per Definition nicht ist. Und auch die Schlagenergie nicht ausreichend wäre. Aus Perspektive der Sicherheit ist die Sicherheitsrast genaugenommen sicherer, als eine voll entspannte Pistole ohne Fallsicherung, deswegen die Frage ob ein DQ hier eigentlich gerechtfertigt ist. Nimm dir mal eine geladene 75B und eine S2, und klopf im völlig entspannten Zustand mit dem Schonhammer auf den Hahn, ohne das der Abzug gezogen ist. Bitte in Richtung Kugelfang.. Sehe da ehrlich gesagt Änderungsbedarf -> Ablauffehler.
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