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ASE

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  1. Das schreiben ist schon echt. Es ist nur so, das die Verbände etwas sauer waren, was man ihnen die Vollzugshinweise nicht geschickt hat, wie man es seitens des IM versprochen hatte. Das ist nun die Reaktion darauf um die wogen zu glätten und man will es nicht gewesen sein. Ändert aber nichts daran, was das OVG unmissverständlich klargestellt hat. Schlüssel muss in zertifiziertes Behältnis. Wie du sagst, Zahlenschloss.
  2. Jaja, es wurde auch behauptet Minister und Staatssekretär wüssten nichts davon. Gewiss doch. Selbst wenn, die Preisfrage lautet: Welches Gericht interessiert das? Genau. Keines. Die sehen das OVG Urteil und berufen sich darauf, da inhaltlich nicht zu kritisieren. Siehe auch hier, OVG Sachsen6 B 61/23 : https://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/documents/23B61.B01.pdf
  3. Klares Nein. Sie erlauben den Behörden für den Einzelfall i.S.v. §13 Abs. 6 AWaffV eine Aufbewahrung des Schlüssels als in einem unzertifizierten Behältnis zu gestatten, sofern gewisse Voraussetzungen gegeben sind: Stabilität des Behältnisses, Behältnis nicht im gleichen Raum wie der Waffenschrank. Das ist eine kann-Regelung auf Vollzugshinweisebene. Keinerlei Rechtsanspruch und ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung der Behörde keine bindende Wirkung für ein Gericht... Eine Ausnahmeregelung gem. §13 Abs. 6 AWaffV gerät nicht dadurch zu Rechtskraft, das man es einfach mal so macht wie man glaubt das es einem die Behörde erlauben würde Ach ja? Wo nimmst du die Aussage her? Dann lesen wir mal was da wirklich im OVG Urteil steht: Woher man ein Behältnis gleicher Sicherheitsstufe fordern darf? Aus der gleichen Rechtsquelle aus der man fordern darf, das der Waffenschrank verschlossen sein muss ohne das es in §13 AWaffV explizit erwähnt wird: §36 Abs. 1. Die Argumentation verfängt nicht und ist eine Unterstellung. Der GG hat auch nicht vorgeschrieben, das der Waffenschrank verschlossen sein muss. Einem sachkundigen und verantwortlichen Waffenbesitzer muss klar sein, was §36 Abs. 1 i.V.m §13 Abs 1 AWaffV im aufgibt. Das OVG NRW hat das jetzt nochmal in einfacher Sprache klar gestellt. Jede Argumentation gegenüber einer Behörde oder gegenüber einem Gericht ist hier brandgefährlich, denn es kann ein Fall des §6 Abs 1 Nr. 3 vorliegen. Wer tatsächlich nicht versteht, das der Waffenschrank verschlossen sein muss ohne das man es ihm explizit vorschreibt und das Schließmittel genau so sicher verwahrt sein muss wie die Waffen selbst, kann persönlich ungeeignet sein mit Waffen umzugehen. Indes ist ein Schlüsselschloss nicht ausgeschlossen, z.B. wenn in Geschäftsräumen oder Vereinsheimen Waffen verwahrt werden und die Schlüssel von den Verantwortlichen mit nach Hause genommen werden und dort entsprechend in einem zertifizierten Behältnis verwahrt werden. Schön aus dem Zusammenhang gerissen. Die Stelle lautet vollständig: Das OVG zitiert also einen älteren Beschluss (nicht: Urteil) Und was dieses "hinreichend verlässlich sein, um den Zugriff Dritter möglichst auszuschließen." bedeutet, hat sich grundlegend gewandelt: Der Beschluss stammt von 2016. Sprach das WaffG zu diesem Zeitpunkt noch von "gleichwertigem Behältnis" so steht seit 2017 in der AWaffV: zertifiziertes Behältnis. Die zentrale Feststellung des aktuellen OVG NRW Urteils ist indes, anders als du es oben darzustellen versuchst: Die "Schlüssel-in-der-Muslibox"-Argumentation bekommt gleich noch eine Watschn mit: Und dem "das-kostet-was-Mimimi" hat das Gericht auch gleich vorgegriffen mit einem juristischen "heul leise" Vllt hätte man einfach nicht auf die Schlüssel-in-der-Müslibox-Fraktion hören sollen..... Und wäre zulässig gewesen, sofern man dann wo auch immer man sich befindet den Schlüssel vor dem Zugriff unberechtiger sichern kann.
  4. Icj bezog mich auf @Josef Maier ... Die Behörden haken ja nach in BW und NRW. Wird flächendeckend so kommen.
  5. Wenn die Behörde von §13 Abs. 6 AWaffV gebrauch macht und du was schriftliches hast, dann ist es rechtssicher. Ansonsten ist die Gefahr eben folgende: Das WaffG schreibt den Kurzwaffen eine besondere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu, daher wird ihre Zahl bei der Aufbewahrung restriktiver reglementiert. Hat man 20 KW in zwei 0er-Schränken >200kG und den Schlüssel in einem weiteren, und wird ferner der Schlüsselschrank aufgebrochen, so kann ein ganz eilfertiger Staatsanwalt unterstellen, dass dadurch der Zugriff erleichtert wurde. da der Widerstandgrad 0 nur einmal statt zweimal mal überwunden werden musste um an 20 KW heranzukommen. Analoges gilt für Schränke die <200kG sind. Da kann man dann vor Gericht boxen währen die Waffen des sofortigen Vollzugs wegen beim Waffenhändler eingelagert sind. Für die Jahre die das Verfahren dauert muss man sich dann eben ein anderes Hobby suchen... Oder man praktiziert eben die einzig rechtssichere Variante, bei der mehrere Schränken mit Schlüsselschloss nebst Schlüsseltresor eben als ein Behältnis summiert werden und entsprechend dessen schwächster Sicherheitsstufe genutzt/belegt wird. Da gibt es dann schlicht keinen Ansatzpunkt mehr für den StA. Am einfachsten man holt einer 1er als Schlüsseltresor, dann ist Ruhe.
  6. Ja in der Tat. ich schrieb: "rechtssicher" Der Rest kannst du gerne vor den Verwaltungsgerichten oder ggf Strafgerichten des Landes ausdiskutieren.
  7. @444 marlin Wenn du rechtssicher bleiben willst: Ist dein Schlüsseltresor ein 0er: - Unbegrenzt Langwaffen in all deinen Waffenschränken - Maximal 5 Kurzwaffen verteilt auf alle Waffenschränke. Ist dein Schlüsseltresor ein 1er: - Unbegrenzt Langwaffen in all deinen Waffenschränken - Unbegrenzt Kurzwaffen verteilt auf alle Waffenschränke.
  8. Was er ja auch tut. Ach komm die alte Leier. Typisches Parteisoldatensprech. Es stünde den Superdemokraten auch frei Art 20 Abs. 2 endlich mal umzusetzen. und Volksabstimmungen zur Regel zu machen...... Und was passiert, wenn man sich dann selber aufstellen lässt die Macht des Altparteiekartells in Frage stellt kann man ja gerade live und und in Farbe bewundern. Da wird man dann für Aussagen verurteilt, die kurz davor noch im Rohrkrepierer der Demokratie genannt Spiegel standen, dereinst einmal Parole des SPD-Reichsbanners waren dafür aber in keinem Standardwerk zur SA-Schlägertruppe zu finden sind... Ja. Eine andere form von: wir konnten ja nichts dafür, das wir die Grünen an die Macht gebracht haben...
  9. OHO! Dann war es gar kein Verrat am Wähler und man sollte sie wieder wählen.... not 1 Kubicki ist die Zeiteinheit zwischen dem öffentlichen Auftreten Kubickis in einer betimmten Sache und seinem diametral entgegengesetzen Abstimungsverhalten im Bundestag. Mit einer Evaluation, die von den weisungsgebundenen Behörden beantwortet wurde.... was für eine Farce. Na wunderbar. Das ist ja eine prima Entschuldigung wenn es um wesentliche Punkte eines liberalen Staats geht. Sorry liebe Wähler, wir wollten Nancys Stasi-Gebaren eigentlich nicht durchgehen lasse, aber Koalitionsvertrag ist nunmal Koalitionsvertrag Schon mal davon gehört, das man eine Regierung/Koalition auch beenden kann? Die alte FDP-Garde hat das mal gemacht. Aber mit den heutigen machtgeilen Typen...no way.
  10. Und genau das glaube ich nicht. Man wird das geschickt machen: Erst Entwurf wie ich beschrieben habe, dann Verhandlungen mit FDP als advocatus diavoli. Der Teufel ist hier der LWB nicht Nancy wie man naheliegenderweise vemuten könnte. und dann Regelung wie ich sie prognostiziere. Tut mir leid, das zwischen deinem Kundenstamm und den verbliebenen FDP-Wählern eine ausreichend große Schnittmenge besteht um politisch was zu reissen, glaubst du doch selber nicht. Die meisten FDP-Wähler mit interesse an einem liberalen WaffG dürften ohnehin LWB sein und denen ist es egal ob die Repetierarmbrust EWB wird, solange sie ihre Schätzchen behalten dürfen....
  11. die Armbrust war schon 2002 auf der Abschussliste des Bundesrates/Exekutive. Im Originalen Entwurf wäre die Armbrust nicht mal erfasst gewesen, das wollte der Bundesrat geändert wissen.. Meine Prognose: - Nancy wird es nochmal probieren, spätestens Anfang nächsten Jahres wird die SPD angesichts der Ampeldämmerung und ihrer bis dahin zu erwartenden Umfragewerte in den Panikmodus schalten und was machen wollen... - Man wird versuchen Platzer(schon seit 2002...) und nun auch noch die Armbrüste Erlaubnispflichtig zu machen. Begleitet von einer Medienkampagne welche die Armbrust als typische Reichsbürgerwaffe darstellen wird. - Der DSB wird versuchen das zu verhindern. - Im Kompromiss wird dann die einschüssige Armbrust erlaubnisfrei bleiben, und die mehrschüssigen werden EWB. - Preis des Kompromisses wird es sein, das es die mehrschüssige Armbrust dann nur auf WBK und nicht auf kleinen Waffenschein geben wird, wie es in Nancys 2023er Frühjahrsüberaschung enthalten war. Da wäre mir sachkundepflichtiger KWS für Armbrüste fast noch lieber....
  12. Lol. Was ein brandgefährliches Geschwätz in dem Artikel. Gerichte sind unabhängig und wenn die nächste Karre nach diesem Schema verschwindet und das vor Gericht geht, an welchem Urteil wird sich die NDS-Verwaltungs oder gar Strafjustiz dann wohl orientieren mit dem Hinweis das man es seit dem NWR OVG Urteil wohl hätte wissen müssen. Was wollen wir Wetten das dann das IM und die Behörde von der angeblichen fehlenden Bindungswirkung nichts mehr wissen wollen wenn sie Anzeige schreiben und die WBK wiederrufen. Noch so eine Sache: Die Fraktion, die hier hinter jedem ablehnenden Behördenbescheid die ganz große Verschwörung gegen den Waffenbesitzer wittert, klatscht Beifall wenn das IM NDS eine gigantische waffenrechtliche Grube aushebt...
  13. Hä? Aluhut sublimiert mal wieder? Überhaupt richtig gelesen? Der Verband muss gem. §15 WaffG inhaltlich richtige Bescheinigungen austellen. Und was muss beim Erwerb in so einer Bescheinigung stehen, hm...? Zugelassen und erforderlich. Das steht nun mal da ob dir das passt oder nicht. Wenn du jetzt aufmerksam gelesen hast, dann wäre die aufgefallen, das beim DSB genau das funktioniert: Wenn du schon Waffen hast die in der beantragten Disziplin auf den ersten Blick zugelassen sind, du aber belegen kannst, das sie in ihrer tatsächlichen Konfiguration bei einem anderen Verband dem du angehörst nutzbar sind und genutzt werden, dann hast du aus Sicht des DSB keine erforderliche und zugelassene Waffen, der Verband darf bescheinigen. Wenn du aber nur im DSB Mitglied bist und nun ganz Bauernschlau meinst, weil du an deine beiden vorhandenen Glocks a) ein Fibervisier angebracht und b) einen Amboss gekettet hast du keine zugelassenen und erforderlichen Waffen hast, dann hast du dich halt getäuscht.
  14. Nö. auf die Art und weise sind den Verbänden schon mal ein paar alte Socken weggekommen.. Denn nach der 2ten ist dann Schluss. Der Verband muss bei jedem Antrag die Verfügbarkeit von Waffen für die beantragte Disziplin überprüfen. Ist bereits eine zugelassene vorhanden -> weitere Waffe nicht erforderlich. Sind bereits 2 grundsätzlich zugelassene Waffen vorhanden, die aber aufgrund erlaubnisfrei zu ändernder Merkmale (z.B. Visierung) in einen zulässigen Zustand überführt werden könnten, so ist keine weitere Waffe erforderlich, es sei denn die Waffe ist nachweislich eine Ersatzwaffe für eine bestimmte Disziplin.
  15. Da steht auch "wonach die weitere Waffe...erforderlich ist..... und...an Wettkämpfen teilgenommen hat" Das ist kein "Fabulieren" sondern Rechtsauslegung.
  16. §14 WaffG Was könnte denn Schlimmstenfalls passieren? Das die Behörde dein Bedürfnis für diese Waffe in Frage stellt. Dann kann sie eine Bedürfnisprüfung nach §14 Abs 4 (Besitzbedürfnis) durchführen Also kann sie Rückwirkend 2x 12 Monate deine Langwaffentermine auf 6/4 überprüfen, sofern seit der Eintragung überhaupt schon so viel Zeit vergangen ist. Hast du Überkontingent, musst du eben für Jede ÜK-Waffe Wettkämpfe nachweisen. Und das war es dann auch. In welcher Disziplin du die Waffe sonst nutzt, bleibt dir überlassen. Die Bindung der Waffe an die ursprünglich Disziplin existiert schlicht nicht und wird u.a. vom BDS herbeifabuliert. Innerhalb des Grundkontingents erfolgt lediglich eine Pauschalprüfung nach §14 Abs 4. Viel Spaß mit deiner Waffe
  17. Nun ist ein Rechtsgutachten keine komme-aus-dem-Gefängnis-frei-Karte die man dem Richter vorlegt und man ist aus dem Schneider. Technisch betrachtet werden im jedem Verfahren vor den Gerichten immer zwei "Rechtsgutachten" vorgelegt, und zwar vor von den Anwälten der beiden Streitparteien. 50% der "Gutachten" erweisen sich als unzutreffend... Anlage 1 Nr Abschnitt 1 NR 8.2 a.F lautete: Und wie ich oben schon in einem Urteil zitiert habe, ist die Rechtsprechung hier geneigt, von einer nicht abschließenden Aufzählung auszugehen und 8.2 als eine Liste dessen aufzufassen, was auf jeden Fall Waffenbearbeitung ist. AM ende des 8.2 hat es der GG für nötig befunden, klarzustellen was auf jedenfall keine Bearbeitung ist Austausch des Schafts. das spricht in Summe nicht dafür, das nur die in 8.2 genannten Tätigkeiten die Bearbeitung einer Schusswaffe darstellen können. Und immer dann wenn es unklar wird, kommt die teleologische Auslegung des Gesetzes ins Spiel, und die sagt: Erlaubnisvorbehalt. Die Begründung des Gesetzesentwurfes kommentiert die Änderung von 8.2 wie folgt: Auch wenn das Wort insbesondere weggefallen ist, kann man vor dieser Begründung nicht davon ausgehen das der GG etwas anderes Intendiert haben könne als das auch weiterhin die wenigen Fälle erlaubnisfreier Bearbeitung einer Schusswaffe in der Anlage 2 genannt sind, und das Umwandeln eines erlaubnisfreien Luftgewehres in ein erlaubnispflichtiges ist dort nicht zu finden. Die Intention der Ausnahmen des §12 folgen aus der Notwendigkeit da ohne diese Ausnahmen der Erwerb und das Schießen von Waffen auf Schießständen eine behördliche Erlaubnis erfordern würden und stellen eine Fortführung der Regeln des WaffG 1976 und älterer Regelungen dar. Das der GG die Intention gehabt haben könne, Bastelleien vom grundsätzlichen Erlaubnisvorbehalt der Bearbeitung von Schusswaffen dann speziell auf Schießständen freizustellen, lässt sich nirgends belegen. Hier nicht die Systematik des WaffG vergessen: Erstmal alles erfassen und unter Erlaubnisvorbehalt stellen, bis runter zu Käpselespistolen, Metallbrocken die wie Waffen aussehen und Blasrohre, und dann vom Gesetz ausnehmen oder für bestimmte Fälle von den Erlaubnispflichten freistellen. Es ist im Waffenrecht eine klassische Fehlannahme das dort die allgemeine Verhaltensfreiheit/Handlungsfreiheit des Art 2 Grundgesetz gelten würde.("was nicht verboten ist, ist erlaubt"). Das erstreckt sich auch auf die Definitionen der Anlage 1. Es ist aus der Systematik des Waffengesetzes klar ersichtlich, das insbesondere die Herstellung und Bearbeitung von Schusswaffen unter Erlaubnisvorbehalt steht, sind doch die Ausnahmen für die erlaubnisfreie Bearbeitung noch weniger als die für den erlaubnisfreien Erwerb und Besitz. Der Einwand, das der Umbau eines erlaubnisfreien in ein erlaubnispflichtiges Luftgewehr nicht explizit in 8.2 erfasst sei wird nicht verfangen. Obendrein kann auch 8.1 (Herstellung) so ausgelegt werden, das der Einbau eines Ventils(Materialien) als Herstellung einer Waffe betrachtet werden kann.
  18. Hmm, ja soviel zum Thema §27 WaffG verstanden. Es geht hier darum das ein Schießstandbetreiber auf seinem behördlich genehmigten Schießstand - keine illegalen Basteleien tolerieren darf. - Kein Schießen mit Waffen tolerieren darf, für die keine Besitzberechtigung vorliegt. und dafür straf- und waffenrechtlich haftet.
  19. Ja aber die Haftung für die eigenen Bastelspiele auf dem Schießstand soll er dann schon übernehmen, nicht wahr? hmm, aha. nur das der Verband seit über 20 Jahre das Bedürfnis bestätigt und der Vereinsvorstand verpflichtet ist.... auf den eigenen Strohmann...
  20. Ja so Vorurteile wollen schon gepflegt sein. Weitere Pflege der Vorurteile , diesesmal über Bande Lol. Klingt nach Erlaubnisfrei-Cope. Was fehlt denn in den Sportordnungen...? Ja und dann lieber > 1k pro exotischem Erlaubnisfreipüster hinblättern.
  21. Ja genau wie bei den Pfeilbschussgeräten.....ach halt ne..... Mutmaßlich die günstigste Art die in §14 Abs 3 bzw §14 Abs 4 geforderten Schießtermine mit erlaubnispflichtigen Waffen zu absolvieren.. Blei und Pressluft bzw CO2. Doch: Was gibt es momentan an Disziplinen dafür? DSU und Fieldtarget beim BDS, für die "dicken Brummer" mit hohen Joule-Zahlen nicht. Uninteressant ist das nicht, wenn man sieht, welche Präzision mit den 7.5J Matchgewehren erreicht werden kann.
  22. Aber er hat etwas dagegen das man ohne Erlaubnis Waffen herstellt bis auf wenige in Anlage 2 genannte Ausnahmen. Würde Argumentation stimmen, so dürfte man jede Waffe herstellen die nicht der Beschusspflicht unterliegt, ob nun erlaubnispflichtig oder nicht... Es kann allerdings aus einer Stümperei in der 2020er Änderung resultieren, rechts vor 2020, links danach Die Norm war vor 2020 so konstruiert, das man nicht abschließend aufgezählt hat , was die Gerichte am Worte "insbesondere" festgemacht habe. https://openjur.de/u/320273.html Die Änderungen 2020 zielte vor allem darauf ab, die Meldepflichten bei der Herstellung abzudecken. Nun kann man zu dem Schluss gelangen, daß nunmehr die Aufzählung abschließend ist. Jedoch leitet sich aus Wortlaut und Systematik des Waffengesetzes her, das die Herstellung und Bearbeitung von Waffen entweder - einer Erlaubnis Bedarf, entweder gewerblich (§21) oder nichtgewerblich (§26) - oder in Anlage 2 von Erlaubnispflicht freigestellt sein muss, für exakt die dort abschließend aufgezählten Fälle, zu denen Luftgewehre in keiner Kategorie des §2 WaffG zählen. Jetzt einen Richter davon zu überzeugen, das man keine erlaubnispflichtige Bearbeitung vorgenommen hat, weil man ein Luftgewehr 7.5J, in eines mit >7.5J verwandelt hat und plötzlich aus einer erlaubnisfreien eine erlaubnispflichtigen Schusswaffe geworden ist....anhand irgendwelcher Semantikspielchen auf Anlage 1..... spiele dumme Spiele und gewinne dumme Preise ist da meine Vorhersage. Was ich Bemerkenswert finde ist, das man in dieser ich-suche-Lücken-Im-WaffG-Szene, in der eine Vereinsmitgliedschaft im örtlichen Schützenverein aus nebulösen Gründen irgendwie des Teufels ist, mittlerweile auf Schießstände derselben gehen will, um da irgendwelche Waffenherstellungsspielchen zu machen, die dann vom dortigen Schießstandbetreiber selbstredend mit seiner Zuverlässigkeit als Unterpfand mitverantwortet werden sollen. Aber einfach in den Verein eintreten und sich eine WBK besorgen, damit man die Dinger ganz legal >7.5 J erwerben und Besitzen darf, so ganz ohne Spielchen..... ne Vereinszwang !!!!ELF!!!
  23. Das Urteil stammt von 2000. Das Urteil erging a posteriori, also nachdem eine tatsächlicher Angriff abgewehrt wurde. Das wird einem nichts nützen, wenn man mit seinem 11J Püster erwischt wird auf eine potentielle Bedrohung hinzuweisen... Abgesehen davon: Strafrecht und Waffenrecht sind zwei verschiedene Gesetze. Freispruch bedeutet nicht auch weiterhin waffenrechtlich zuverlässig zu sein, da objektiv Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen...etc pp.
  24. Viel Spaß mit der teleologischen Auslegung vor Gericht.... Selbst wenn wasserdicht wie bei den Pfeilabschussgeräten, das wird dann die zweite Gesetzesänderung mit der Jörg Sprave sich schmücken kann. Auch ein Sammelthema...
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