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ASE

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Alle Inhalte von ASE

  1. ASE

    IPSC Training mit/ohne SuRT

    Sicher? Dachte das gäbe nur einen Ablauffehler weil erster Schuss nicht double action. Die ganzen getunten ohne Fallsicherung/ Schlagbolzennlock sind in der Sicherheitsrats wesentlich sicherer als voll entspannt...
  2. Dann bleibt nur leichter oder Ersatzwaffe.
  3. Welcher Landesverband ist das bei dir? WSV ist da bei weitem nicht so krass, regelmäßig Rundenwettkampf und KM genügt. Bei den Angefragten Kalibern ohnehin nicht relevant, da nicht DSB. @Janzfan Was für Revolver sind das denn? 5 oder 6-Schüssig, ist beim 454c die Trommel auschwenkbar? Für Mehrdistanz in 1209 (offene Visierung) oder 1211 (Freie Pistole/Revolver) muss nach meiner Lesart die Trommel ebenfalls ausschwenkbar sein, da nur in ausgeschwenkt beim Parcour die Position gewechselt werden darf.
  4. Da stimme ich dir zu, nur darf das nicht dazu verleiten, das man es dann genau so locker nimmt. Habe da auch schon Lehrpläne staatlich anerkannter Lehrgänge gesehen, wo man sich fragt, warum dann bei den Verbänden 22 Lehreinheiten vorgeschrieben sind, wenn da das "Kaffeekränzchen" durchgeht. Man kann ja durchaus liberale Ansichten zum Waffengesetz haben, aber in unserem Kulturraum ist Kompetenz (Sachkunde) und Dürfen (Waffenerwerb) kein Widerspruch. Bei den Hamburgern sehe ich da ehrlich gesagt auch einen Interessenkonflikt, der durch die AWaffV aber nicht abgedeckt ist: Nun ist der Betrieb eines kommerziellen Schießstandes per Definition nicht mit Waffenhandel ident, aber der Zweck eines Verbots, mehr als 1/3 "Nutzniesser" einer bestandenen Sachkundeprüfung in einer Prüfungskommission zu haben, ließe ein solches Verbot analog genau so sinnvoll erscheinen
  5. Muss diese europäische Harmonisierung sein oder so..
  6. Der Übertrag der hoheitlichen Rechte erfolgt, wie man den Entwürfen zur AWaffV entnehmen kann, nur aufgrund der Überprüfung der Ausbildungsrichtlinien des Verbandes und dessen Verpflichtungen aus §15 Abs 1. Es war nie die Intention, den Verein hier freien Handlungsspielraum zu geben, zu recht, wie man an mancher "Sachkundeausbildung" erkennt. Anno 2018/2019 hat es dann im Württembergischen Bereich mal richtig gescheppert (Rücknahme von WBKs...), weil eben genau solche Leute, die meinen, Sie können die Sachkunde mal so eben Freitag abends mit einem KK-Gewehr auf dem Tisch durchführen und sich nichts von denen da Oben vorschreiben lassen die Aufmerksamkeit der Behörden erregt haben. Sind übrigens die gleichen Leute die dann mit dem Fuß aufstampfen, wenn man ihnen was von Sachkunde-Richtlinien erzählt. Hätte man auf Absatz 5 verzichtet, der wie ja oben dargestellt nur Mittels der Überprüfung der Verbände, nicht der Vereine, begründet wird, hätte der Verband keine Möglichkeit gehabt, die Sachkundeausbildung in die Vereine hinein zu delegieren. Also Sachkunde nur beim Verband. Solange eine Sachkundeprüfung nach den Richtlinien durchgeführt wird, ist ja alles in Butter. Aber worüber genau diskutieren wir denn hier gerade? Das, für den Richter, der den Durchsuchungsbeschluss unterschrieben hat, offensichtlich genug eben nicht nach Richtlinie vorgegangen worden ist und jemand, der durchgefallen ist, widerrechtlich ein Sachkundezeugnis erhalten hat, weil man sich von denen da oben garnichts vorschreiben lässt... Das ist jetzt brandgefährlich, weil jetzt der "hätte die Waffe garnicht haben dürfen"-Schwarze-Peter wieder bequem von der Behörde weg zu den bösen Sportschützen verschoben werden kann. Nancy freut es. Die Rücknahme des Prüfungsrechts für Schießsportverbäde, übrigens ganz simpel via Verordnung+Bundesrat und so ganz ohne Parlament zu erledigen, ist genau in ihrem Sinne. Denn dann darf nur die Behörde oder ein staatlich anerkannter Prüfen, was dann Teuer ist und die Zahl der Sachkundeprüfungen und damit der neuen Waffenbesitzer drastisch verringert, Das ist auch der Grund, warum ich da schon länger etwas härtere Bandagen seitens der Verbände in der Sachkunde-Angelegenheit anmahne. Nicht jeder der glaubt, Sachkunde machen zu können, kann es auch. Wenn das Prüfungsrecht erst mal verloren ist, dann ist es Essig...
  7. Genau da liegt das Problem. Hier nochmal die Begründung zum Absatz 5, wie oben schon geposted: Das Vereine die Prüfung abnehmen dürfen, wie in Absatz 5 festgelegt, bedeutet nicht, dass sie dabei nicht den Verbandsrichtlinien unterworfen sind bzw. völlig autonom in der Sachkunde wären. Diese Richtlinien müssen dazu geeignet sein, die Übernahme einer hoheitlicher Aufgabe (vergleiche: https://openjur.de/u/2136273.html ), wie die Sachkundeprüfung sie darstellt, auch zu rechtfertigen. Es muss ein Mechanismus existieren, der sicherstellt, dass die Verbandsrichtlininen bei der Ausbildung und insbesondere bei Prüfung angewendet werden, der Verband muss also die Kontrolle behalten. z.B. die Ausbildung als Sachkundelehrer inkl Überprüfung der Voraussetzungen (Lehrmaterial, Lehrgangskonzpet, Lehrplan, Lehrräume, vorhandene Waffen etc.). Das wird auch dadurch unterstrichen, das bei wortwörtlicher Lesart des Absatz 5 die Vereine zwar Prüfungen abnehmen dürften, aber eben keine Urkunden ausstellen, denn in §3 Abs 1 Nr 2c ist klar definiert, das nur Schießsportverbände, und eben nicht Vereine, Sachkundezeugnisse als anderweitigen Nachweis der Sachkunde ausgeben dürfen. Der Verband kann natürlich die Aufgabe delegieren, in dem er Sachkundelehrer in den Vereinen ausbildet und diese zu Prüfern bestellt. Dadurch wird auch die Bildung der Prüfungskommission erleichtert, da man diese nicht nur aus den Vereinsmitgliedern des eigenen Vereines auswählen darf und darüber hinaus auch Mitglieder anderer Vereine prüfen darf. Die Sachkunde wird hier auf einheitlichen Urkunden bescheinigt, in welchen der durchführende Landesverband und Verein nur vermerkt ist. Die Urkunde per se ist eine Urkunde des DSB. Einfach nur mal so Sachkunde machen ist nicht und es gab Fälle, in denen kursweise WBKs zurückgenommen wurden, weil es ruchbar wurde, das die Richtlinien nicht beachtet wurden. Die Verbände z.B. der WSV, haben hier scharf reagiert und alle Sachkundelehrer überprüft , nachgeschult und denjenigen, welche die o.g. geforderten Voraussetzungen nicht erfüllen konnten, das Prüfungsrecht entzogen. In sofern ist es klar, was gemeint ist: Die Schießsportverbände sind verantwortlich für die Sachkundeausbildung, Prüfung nur durch vom Verband ausgebildete und überwachte Sachkundelehrer/Prüfer. Meines Erachtens müssen da die Daumenschrauben seitens der Verbände sogar noch etwas angezogen werden und dem gesamten Sachkundekomplex noch mehr Struktur verliehen werden. Wird nämlich zu viel Schindluder getrieben, so wie in den beiden o.g. Fällen, dann kann das Prüfungsrecht verloren gehen...
  8. Was ein Verein ohnehin nie durfte. Aus der Tatsache, das Vereine Prüfungskommissionen bilden dürfen, folgt nicht, das Vereine einfach wild Sachkunde geben dürfen. Vergleiche die Begründung des Entwurfs der AWaffV: Dreh und Angelpunkt ist der Schießsportverband, mit seiner Ausbildungsordnung/Richtlinien, welche Teil der Prüfung bei Anerkennungsverfahren sind. Absatz 5 stellt lediglich klar, das nicht unbedingt ein Verbandslehrgang/-Prüfung zu erfolgt hat, sondern, das der Verband die Ausbildung auch in einem geregelten Verfahren an die Vereine delegieren darf. Es ist dabei zu beachten, da eine Delegierung/Beauftragung/Bestellung seitens des Verbandes zu erfolgen hat. Beim DSB, speziell beim WSV, gibt es auch eindeutige Sachkundeurkunden, welche als Verbandsurkunde den jeweiligen verantwortlichen Verein ausweisen. Freestyle ist nicht, selbst wenn man glaubt, das der Verein einfach so drauf losprüfen dürfte, die Urkunde darf nur der Verband bzw. ein von ihm Beauftragter Prüfer ausstellen. Es wird geprüft werden, ob der Verband überhaupt die Sachkundeausbildung delegiert hat...
  9. Ja, sofern festgestellt wird, das die Sachkunde nicht den Anforderungen entsprach. Dann wird die Erlaubnis nach §45 Abs. 1 zurückgenommen, wobei da natürlich Fristen zur Nachholung einer echten Sachkunde gesetzt werden können.
  10. Und an der Auslegnung dessen kann man den Grad der Entdemokratisierung der Gesellschaft ablesen. Wenn die Herrscherclique, die glaubt ihr stünde alle Macht zu, immer weiter abkapselt und gleichzeitig die eigene Macht durch immer mehr eingebildete Kobolde bedroht sieht, löst der Besitz eines Teiles, das sich jeder aus einem starren Draht zurechtbiegen könnte, Angstparanoia aus, weil man in seiner wahnhaften Wahrnehmung glaubt, der Bürger komme dann als Miliz. Böse Zungen sagen, wer sowas glaubt, hat vermutlich sogar Grund dazu.
  11. Die ATF gerät aber gegenwärtig stark unter Druck, weil sie sich gesetzgeberische Kompetenzen angemaßt hat. In den jüngsten Hearings war der Chef der ATF nicht mehr auf ganz so hohem Ross unterwegs. Auch gut so.
  12. Nur wenn er nicht gegen das Waffengesetzt verstoßen hat....
  13. ASE

    Walther CSP Dynamic

    Das eine KK zuverlässig läuft? Was für Krücken hast du bisher geschossen?
  14. Wird sie das auch tun, wenn sie keine Option auf den juristischen, finanziellen und disziplinarischen Bailout durch "Vergleich" mehr hat? Das ist ja gerade der Grund für die Dreistigkeit mancher Behörde, das sie im Ernstfall dann Option B versucht. Ist dieser Weg versperrt, wie viele werden dann noch Riskieren, mit ihrer Freestyle-Interpretation durch die Instanzen zu gehen?
  15. Ich stoße mich am Stellen von Bedingungen (Klagerücknahme vs Erlaubniserteilung), das beschreibt nämlich genau das Problem und kommt dem Vergleich im Zivilrecht gleich. Die Behörde kann in so einem Fall, wenn ihr doch noch ein Licht aufgeht, schlicht ein Anerkenntnis abgeben, das geht auch im Verwaltungsverfahren. Dann gibt es ein Anerkenntnisurteil. Nur fallen dann eben, wenn klar ist das die Behörde von vorneherein auf dem Holzweg war und sie durch ihr Verhalten Grund zur Klage gegeben hat, die Prozesskosten auf die Füße. Und genau dass will man mitsamt des Eingestehens der aus dem Anerkenntnis und Urteil offenkundingen Inkompetenz vermeiden. Auf Kosten des Klägers, der dann Geld für Anwalt und Gericht dafür ausgeben muss, das Recht, dass ihn von vorneherein zustand, auch zu erhalten. Ein Mechanismus der rechtswidriges, ideologisches Handeln schützt.
  16. Da schwillt einem der Kamm. Ein Verwaltungsakt ist entweder rechtsmäßig, oder rechtswidrig. Tertium non datur. Und darüber wird vor den Verwaltungsgerichten gestritten. Der Vergleich ist im verwaltungsrechtlichen Verfahren eine eines Rechtsstaates unwürdige Obszönität, eigentlich sogar verfassungswidrig. Er dient nur dazu, das eine Behörde, die es aus Ideologie oder Inkompetenz zu weit getrieben hat, ihr Fehlverhalten nicht eingestehen muss und die Kosten des Fehlverhaltens obendrein dann anteilig, unter latenter Erpressung mit hypothetischen gesamten Prozesskosten, auf die sich von vorneherein im Recht befindlichen Person abwälzt. Niemand sollte sich darauf einlassen und es gehört schlicht verboten. Ein verwaltungsrechtlicher Prozess sollte nur durch Urteil, Anerkenntnis des Beklagten oder Rücknahme der Klage durch den Kläger beendet werden dürfen. Wer glaubt das es jemals zu einem Vergleich im verwaltungsrechtlichen Verfahren käme, wenn die gegen den Verwaltungsakt klagende Partei de facto im Unrecht wäre, also z.B. der Widerruf wegen feststehender Unzuverlässigkeit durch einen Vergleich zurückgenommen würde? Verwaltungsrecht als Kuhhandel? Vergleich sind etwas für zivilrechtliche Klagen, wo zwei Parteien sich einigen. Maßgeblich ist hier ob jede Partei ihre Rechte i Rahmen eines für beide akzeptablen Kompromisses entsprechend gewahrt sieht. Eine Behörde hat keine eigenen Rechte in diesem Sinne, sondern sie hat Verwaltungsrecht, das keine Kompromisse kennt, umzusetzen und wenn sie es falsch gemacht hat, gibt es eben einen vom VG auf die Finger, so dass andere auch daraus lernen können.
  17. ASE

    2 Fragen zum NWR

    Ob die Nummer richtig steht, seht ihr wenn das Urteil des VG ergeht... Die Maßgabe ist, das die Waffe/Teil eindeutig identifiziert werden kann über Herstellter und fortlaufende Nummer.
  18. ASE

    2 Fragen zum NWR

    Mein best of: 473 War das Beschussdatum...
  19. ASE

    2 Fragen zum NWR

    Finde das immer herrlich absurd, wie etwas, das registriert werden soll, ohne Nummer registriert werden kann. Genau so gut kann man auch ein Auto ohne Kennzeichen zulassen... Gefahndet wird nach einem Waffenlauf ohne Nummer
  20. Das ist ja nicht das Problem. Die Behörde muss ja ohnehin jeden alle 5 Jahre überprüfen, benötigt daher ohnehin digitale Unterstützung welche die zu prüfenden Waffenbesitzer vorschlägt Und über die Gliederung/ Feingliederung lassen sich die Kontingentswaffen und ihre Zahl doch herausfiltern. Seite 549: https://www.xrepository.de/api/xrepository/urn:xoev-de:bmi:standard:xwaffe_2.4.2:dokument:Spezifikation_zu_XWaffe_2.4.2 Übrigens interessant was da so alles abgebildet ist, was gar nicht erlaubnispflichtig ist. Ein Schelm...
  21. ASE

    2 Fragen zum NWR

    Das bezieht sich aber auf die NWR-IDs, die nicht nachträglich aufgelasert werden müssen. Eine normale fortlaufende Nummer wäre eigentlich nötig und deren Anbringung kann nach §24a von der Behörde auch nachtäglich verlangt werden. @sidolin Wie sind die denn in die WBK Eingetragen? Nummer "ohne"?
  22. Nur bei diesen musst du alle 5 Jahre im Zuge der Bedürfnisprüfung Wettkämpfe nachweisen. Ja, bzw der Nachweis der Mitgliedschaft genügt als Bedürfnisnachweis. Es lohnt sich, sich da regelmäßig auf dem Laufenden zu halten. Wettkampfplicht besteht nur für die o.g. Waffen nach §14 Abs 5, also mehrschüssige Kurzwaffen für Patronenmunition und halbautomatische Langwaffen Alles andere, auch das was auf grün eingetragen ist, z.B. Pumpguns, Tingle-Vorderladerpistolen etc. fällt unter §14 Abs 4 und wird ab 10-Jahren Waffenbesitz über die Bescheinigung der Mitgleidschaft abgedeckt
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