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ASE

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  1. Das ist die Verordnung zu §55 Abs 5 WaffG. Im Rahmen ihrer Diensttätigkeit entsprechend den in der Verordnung festgelegten Regeln und den dienstlichen Anweisungen. Nicht "keinerlei" Auflagen, ganz im Gegenteil. Aus dem Behördenfester schießen darf da auch keiner...
  2. Obach, hier wird auschließlich mit WBK verwechselt. Soll ich jetzt Öl ins Feuer gießen auf das Wörtchen "und" hinweisen und damit nachweisen, das eine Grüne WBK nur zum Schießen berechtigt, solange ein gültiger Voreintrag vorhanden ist, und eine Gelbe nur mit mindestens einer eigentragenen(bis dahin nur Erlaub zum Erwerb nicht zum Besitz) aber maximal 9 eingetragenen Waffen(ab der 10. Waffe keine Erlaubnis mehr zum Erweb) vorliegt? Und ganz dunkel sieht es für die LG-Schützen aus, den ohne Erlaubnis zum Erwerb und Besitz, s.o. ist dann nichts mit schiessen..... Stop hier! Die teleologische Auslegung ist klar: 1. Auf zugelassenen Schießständen soll nur mit Legalwaffen geschossen werden dürfen. Art des legalen Besitzes, ob nun aufgrund einer WBK, einem Fall des §12 (Waffenleihe, Waffenerweb/besitz durch nicht-WBK-inhaber auf Schießstand etc) oder aufgrund einer Erlaubnisfreistellung in der Anlage 2 (Luftgewehr bis 7.5J, Vorderlader). Wer seine Waffen illegal hat, soll nicht auf legalem Wege zu Schießtraining kommen. 2. Die "nicht-Schiessenden" Bedürfnisse sollen ebenfalls nicht mit ihren Waffen schießen dürfen, da nicht von Ihrem Bedürfnis umfasst. Das adressiert vor allem Erben. Nicht vergessen: Diese Regel der AWaffV wurde erlassen, als es noch keine Blockpflicht gab, es also dem Erben möglich gewesen wäre, mit den Erbwaffen zu schießen. Auch nach der Einführung der Blockierpflicht gilt dies aber auch für Erben, die von der Blockierpflicht ausgenommen sind, zumeist Jäger/Sportschützen mit Erbwaffen. Auch Sammler sind davon betroffen, wo bei natürlich waffentechnische Tests im Rahmen der Waffensammlung zulässig sind. Hier gilt: cum grano salis. Es ist natürlich klar, das nicht-Inhaber einer WBK mit einer auf dem Schießstand geliehenen Waffe schießen dürfen. Die Erlaubnis wird durch §12 Abs 1 Satz 1 Nr. 1 substituiert und womit das Bedürfnis unbeachtlich wird, bis auf die Tatsache, das wer bei einer schießsportlichen Vereinigung auf ihrem für das sportliche Schießen zugelassenen Schießstand eine Waffe zur dortigen Benutzung erwirbt, dann dort entsprechend sportlich Schiessen soll.
  3. Ja und die so seit 1945 nicht mehr nach Gutsherrenart getroffen werden darf.
  4. Ja und damit kein genereller Versagungsgrund. Das Argument der "Störung der Totenruhe" ist genau so eine unzulässige Verabsolutierung wie ich sie oben erwähnte. Sie betrifft explizit nicht das Bestattungszeremoniell. Es ist nicht so, dass man auf dem Friedhof eine Party feiern wollte, sondern als Teil des Bestattungsrituals Salutschüsse abgeben will.
  5. Ja und? Ist das eine Privatperson die nach Gutdünken handeln darf oder eine öffentliche Einrichtung?
  6. Ja und dabei muss dann berücksichtigt werden, das es sich um eine kurzfristige, singuläre Störung handelt, die dann hinnehmbar ist. Der Trend hierzulande ist immer mehr die Verabsolutierung bestimmter bürokratischer Vorgänge, welche mit der Verfassung nicht vereinbar ist.
  7. Ja genau. und du weisst wo die Grenze ist. schon klar. Sagmal, kann es sein das du in NRW oder Berlin wohnst? Dann würde mich Aussage nämlich nicht wundern... Es gibt halt "Leute", "Einwohner" und Deutsche, so in Bezug auf wissen wo die grenzen sind.
  8. Aber du liegst nicht in der Kiste, sondern jemand, der sich das als teil seines letzten Willens so gewünscht hat. Aber Respekt ist ja auch so eine altmodische Sache. Meistens findet nur eine Beerdigung gleichzeitig statt. Muss man wissen. Ja schöne neue Welt, die uns die überbordende Bürokratie da beschert. Alles Verboten.
  9. Und wo eine Waffenkontrolle da keine Zuverlässigkeit mehr....
  10. zu spät wurde schon alles gesagt. Ist jemand "bisheriger Besitzer/Nutzer" darf in häuslicher Gemeinschaft auch von neuen LWB, wie die Kinder, die neue Ehefrau etc, die sonst 0/1 beschaffen müssen, genutzt werden. Häusliche Gemeinschaft umfasst indes auch Wochenendpendler. Es spielt dabei auch keine Rolle, ob der post-2017-LWB die nutzung des eigenen 0/1 Schrankes aufgibt und wieder in eine häusliche Gemeinschaft mit einem "bisherigen Besitzer" zieht. auch hier darf dann wieder gemeinschaftlich aufbewahrt werden. Wichtig ist nur: der Besitzer eines A/B Schrankes muss auch tatsächlicher "bisheriger Nutzer" sein. Hätte z.B. der Vater des Fragestellers den A/B-Schrank erst nach 2017 mitsamt den Waffen ererbt, so dürfte er den Schrank zwar selbst als Erbe weiter nutzen, wäre aber nach §36 Abs 4 Satz 3 zweiter halbsatz nicht zu einem "bisherigen" Nutzer geworden.(definites Ende der A/B Schränke nach einer Generation)
  11. Dekowaffen, welche vom Waffengesetz erfasst werden, müssen, wie @Sachbearbeiter treffend dargelegt hat, in einem verschlossenen Behältnis aufbewahrt werden. Da das Behältnis allerdings keiner Norm entsprechen muss, kann dies, wenn der eigentliche Dekozweck erfüllt werden soll, verschließbarer Schaukasten sein. Der reine Wandhänger ist leider nicht mehr ohne weiteres (Genehmigung der Behörde) zulässig.
  12. Bis eine der Seiten gewinnt, dann sind die Knarren ganz schnell wieder weg. Ist es ide Ukraine, dann deswegen, weil das Waffengesetz nach EU-Vorstellungen wieder in Kraft gesetzt wird und man U21 nur Luftgewehre bekommt.....
  13. Falls falls das Posting den Hintergrund haben sollte, dass man in eurem Verein Sachkunde machen möchte, bitte mit eurem Verband abklären..sonst ist Ärger vorprogrammiert. Beim DSB gibt es einheitliche Urkunden. Ansonsten betrifft eure Diskussion einen zentralen Punkt: Die Sachkunde muss für alle Waffen für die man eine Erlaubnis anstrebt gelten. Macht auch sinn, wer nur Sachkunde für cal. 4 Signalpistolen hat, dem fehlen vermutlich Grundlagen für die anderen Waffentypen. Generell soll bei Sportschützen die Sachkunde alle Waffentypen umfassen, der tatsächliche Umfang muss auf dem Sachkundezeugnis so ausgewiesen sein.
  14. Tja so geht man dort damit um. Vernunft und so. Eine Lüge zieht stets eine größere nach sich. Behauptet man "die Sicherheit der Bürger zu gewährleisten" , durch scharfe Waffengesetze und wird das durch die Realität in Frage gestellt, muss es dann noch mehr vom gleichen sein..
  15. Vllt lohnt es doch, das gesondert zu diskutieren und zu dokumentieren. Ich halte ja nichts von pauschalem Verbandsbashing, da arbeiten Leute für die Schützen und holen nicht selten in Bedürfnisfragen auch die Kohlen aus dem Feuer. Aber die Aktion der Verbände in dieser Angelegenheit ist beschämend. 1.) In einer Demokratie kann und soll der Bürger sein Anliegen selber vertreten. Abgeordnete sollen merken, das sie nicht der "neue Adel" sind. In Deutschland ist es da mittlerweile schon viel zu weit fortgeschritten, das die demokratischen Grundprinzipien zu Gunsten eines Polit-Medialen-Komplexes beseitigt werden und der Bürger als Untertan betrachtet wird. Nicht umsonst heißt es immer aus dieser Ecke herablassend "die sorgen und Nöte" und niemals nicht: der "Wille der Bürger"... Der Bürger stört nur bei den Machtspielen. 2.) Ausdruck dieser Abkopplung ist auch der Anspruch der Verbände für den Schützen zu sprechen, und zwar exklusiv. Was augenfällig ist, ist das man keinerlei Anstrengungen unternommen hat das Faesersche Vorhaben im Keim zu Ersticken zumindest vorerst. Nicht mal Bemühungen die Authentizität der kursierenden Entwürfe zu verifizieren hat man unternommen. Vielmehr hat man, Business-as-usual sich auf den Kuhhandel nach Veröffentlichung des Referentenentwurfes vorbereitet. Wirf die SRS-Waffen unter den Bus und behalte den Rest dürfte eine Variante sein. 3.) Jetzt ist man verschnupft, das der Schwarm aus dem Netz etwas erreicht hat, was man selber nicht unternehmen wollte. Ja dürfens des?!? Speziell der Druck auf die FDP dürfte gewirkt haben, positiv formuliert als Stütze.
  16. Die Sportpistole ist ja auch keine halbautomatische Waffe, nicht wahr Herr Gülland... Wie hat der DSB geschrieben: Keine unüberlegten Einzelaktionen.....
  17. Der ökonomische Analphabetismus wird auch mehr und mehr zur Pandemie...
  18. Ah, hat die Regierung angerufen. Oh halt, ist ja Verschwörunstheorie...siehe Twitter-Files.. 💩
  19. Es geht beim DSB nicht mal um die Förderkohle, die bekommt der auch so. Sondern eher darum, das der VDB und andere Einzelakteure jetzt mehr erreicht haben (Definitive Ablehnung durch die FDP) als der DSB überhaupt vorhatte und dadurch gezeigt haben, das es auch ohne DSB geht. Wo genau die Aktion im Lichte der Ablehnung des Faeserschen geschreibsels durch die FDP kontraproduktiv gewesen sein sollte kann der DSB nämlich auch nicht darlegen. So geht halt Demokratie, das man das Maul aufmacht.
  20. So das jetzt mal sacken lassen: - Die Presse, die man in diesem Fall ohne wenn und aber als Propagandaorgane bezeichnen darf, wird mit dem Entwurf versorgt und macht tagelang Stimmung damit, insbesondere wird Druck auf den Koalitionspartner ausgeübt, damit dieser einem Kabinettsentschluss zustimmt. - Den Betroffenen im speziellen und dem Bürger im allgemeinen darf der Entwurf aber keinesfalls in die Hände fallen, weil das einen, so O-Ton, einen Kabinettsentschluss verhindern könnte. Wer ein Beispiel für den hemmungslosen Mißbrauch staatlicher Ordnung durch eine SPD-Ministerin sucht, hier wird er fündig.
  21. Sofern der Umgang mit dem Magazin legal erfolgt, also durch gemeldeten Altbesitz oder BKA-Genehmigung und es in einer Sportordnung eine Disziplin gibt, kann man ein solches Magazin verwenden. Bei IPSC bleibt da nur Manual Action Open, da hier die Magazinkapazität nicht eingeschränkt ist. Wenn es aus gründen der Fairness nicht eingeschränkt wird, weil sonst 30er-Privilegierte einen Vorteil haben könnten
  22. 6 Monate Schützenverein genügen für die erste WBK... so wie früher.
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