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Terminankündigung OVG NRW: Schlüsselaufbewahrung, Sicherheitsstandard
ASE antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
Ja poltern wird es bringen. Da kann man dann drauf hören und den nachfolgenden Prozess wegen Grundgesetz und so schön verlieren. Und als FWR kann man sich als Lobby unmöglich machen. Für jeden was dabei. -
Terminankündigung OVG NRW: Schlüsselaufbewahrung, Sicherheitsstandard
ASE antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
Ja gegen den Willen dürfen sie natürlich nicht betreten werden.... vllt ist man gleich ein cleverle und behauptet, das alle Waffen im Schlafzimmer sind, dann braucht man gar keinen Tresor mehr. SO einfach lässt sich §36 Abs. 2 ausdribbeln, weil Grundgesetz und so. Das war leicht. Einfach Tür auf machen, behaupten der Waffenschrank sei im Schlafzimmer und schon kann die Waffenkontrolle wieder gehen... Blöd nur das: Und noch blöder das der GG ausführt. Und richtig richtig blöd das: https://dserver.bundestag.de/btd/16/134/1613423.pdf Also das FWR glaubt mal wieder das WaffG ausgederibbelt zu haben weil es irgendwie die letzten 15 Jahre Waffengesetz und in Theorie und Praxis verpennt hat. Langsam wirds halt lächerlich. Der Waffenbesitzer muss die korrekte Aufbewahrung auf verlangen nachweisen. Weigert er sich, kommt er damit der Bringschuld nach §36 Abs. 2 Satz 1 nicht nach und begeht damit einen gröblichen Verstoß gegen das Waffengesetz. Richtig ist: Die Behörde kann den Waffenbesitzer nicht, am ende noch mit Polizeigewalt, zur Waffenkontrolle zwingen. Das muss sie auch gar nicht, denn im Weigerungsfall kann sie dann eben die WBK widerrufen. So und nicht anders ist §36 Abs 2 Satz 3 zweiter Halbsatz zu verstehen. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung bleibt bestehen und kann nicht aktiv zum Zwecke der Kontrolle übergangen werden. Nur schützt es nicht mehr vor den Rechtsfolgen der Verweigerung. Das Sichehrstellungskommando darf dann auch ohne Zustimmung ins Schlafzimmer..... -
Terminankündigung OVG NRW: Schlüsselaufbewahrung, Sicherheitsstandard
ASE antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
Weil 2020 klar, war das EN-1143-1 die VDMA endgültig ersetzt. Deswegen waren die bereits produzierten S1/S2 fast wertlos geworden. Man kann nicht ernsthaft argumentieren, das einerseits die böse Tresorlobby 0/1 er mit kräftigem Preisaufschlag verkaufen wollten, das dann aber mit S1/S2 nicht getan hätte. Wo genau soll, deiner Argumentation folgend, 0/1 aufwendiger zu produzieren und zu zertifizieren sein als S1/S2? Dann würdest du eben jetzt einen S1/S2 zum preis eines 0/1 mit Zahlenschloss kaufen müssen. -
Terminankündigung OVG NRW: Schlüsselaufbewahrung, Sicherheitsstandard
ASE antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
Also im Prinzip müsst er gleich offen sein..... Und da beide das gleiche Kosten anno 2024, macht das dann welchen Sinn? -
Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an
ASE antwortete auf zickzack's Thema in Waffenlobby
Ja was sollen ein paar Schweizer Lodenjockel mit Sturmgewehren schon gegen eine Großmacht mit hightech Technik ausrichten. Die wohnen ja nicht in Afghanistan. Oder in Kuba. Oder in Vietnam Oder im Irak Oder nochmal in Afghanistan -
Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an
ASE antwortete auf zickzack's Thema in Waffenlobby
Wenn die DSB-Basher das hier bitte kommentieren würden: Stellungnahme BSSB -
Wenn man §12: "Ausnahme von den Erlaubnispflichten" nicht kennt, dann gibt es halt Geschrei... Hat dein Paketbote eigentlich eine WBK oder WHL? Nein? Na dann wird er das wohl gem. §12 Abs 1 Nr.2. in seiner tatsächlichen Gewalt haben Da ich in dem Fall ein Überlassungsformular habe welches dokumentiert das die Waffe dort gem §12 eingelagert wurde... Im Falle eines gewerblichen Aufbewahrers mit WHL würde das dann auch im NWR vermerkt.
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Bitte? Im Fall Nr. 2 ist noch nichtmal eine WHL oder WBK erforderlich. Exakt auf der Grundlage kannst du eine Waffenkammer an einem Wettkampfstandort betreiben, ist die gleiche Norm die für Hotelsafes etc steht. Und obacht, §13 Abs 9 AWaffV ist mit Vorsicht zu geniessen: Das ist schön unbestimmt. Wenn eine im Hotellzimmer aufbewahrte Waffe verschwindet, obwohl eine Waffenkammer oder ein Hotellsafe zur Verfügung stand wird einem das nicht entlastend angerechnet werden...
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Terminankündigung OVG NRW: Schlüsselaufbewahrung, Sicherheitsstandard
ASE antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
Nicht wirklich, weil genau das nicht die Intention solcher Schränke ist. Die sollen den "Normaleinbrecher" mit Brechstange basierend auf der üblichen Enibruchstzeit abhalten. Wer genug Zeit hat sich in deiner Küche erstmal Kaffee zu kochen bevor er ans werk schreitet, den hält das nicht ab. Nur als Argument taugt es halt nicht, wenn du Nancy und der Ministerialbürokratie mitteilst, das die Schränke ja eh keinen wert haben, wird sie wohl kaum sagen, ach komm, der Metallspind reicht auch aus... Noch weniger taugt das bei der gegenwärtigen Rechtslage als Argument für den verbleib der eigenen Zuverlässigkeit. die Fordert kein "gleichwertiges Behältnis" mehr, sondern ein zertifiziertes. -
§12 Abs. 1 Nr. 1b und §12 Abs. 1 Nr. 2
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Warum? Der Brief vom Garmeister umfasst alles: -§37 alt durch die Hintertür: Absage - Negativtestat Waffenverbot: Absage - Erlaubnispflicht Armbrust: Absage Begründung jeweils: kein sicherheitsgewinn. Aber beim DSB-Bashing stört lesen natürlich, kostet nur zeit beim Bruddln.....
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Super Beitrag. Kantig. Fühlst du dich jetzt Besser? Könnte man ja drüber nachdenken auf einer der größten Schießanlagen mit einer dermaßen großen Nutzer /Besucherzahl. Ist aber vermutlich nicht edgy geenug sowas anzubieten..
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In PB gibt es keine Möglichkeit zur Waffenvewahrung? München und Suhl beim DSB gibt es wohl vom Hörensagen eine Waffenkammer.
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Terminankündigung OVG NRW: Schlüsselaufbewahrung, Sicherheitsstandard
ASE antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
Kannst du vergessen, die eigentlichen Angriffsmethoden werden in dem offentlichen Dokument nicht dargestellt, nur das regulatorische Drumherum. Was ein RU 30/30 für einen 0er bedeutet, soll möglichst geheim gehalten werden. -
Terminankündigung OVG NRW: Schlüsselaufbewahrung, Sicherheitsstandard
ASE antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
Dass kann ich dem Wortlaut der Norm und gerade der Auslegung durch das OVG (Schlüsseltresor = gleiche Sicherheistsstufe wie Waffentresor) nicht entnehmen auch wenn es Auslegungsfrage wäre Geht man jetzt sehr formalistisch Ran und setzt Schlüssel im Schlüsseltresortresor = Waffe, dann wäre in der tat ein 0er erforderich. Geht man teleologisch, also nach Sinn und Zweck vor: Maßgabe ist, das durch die Schlüsselverwahrung die Sicherheitskette nicht unterbrochen wird, weswegen der Schlüssel für einen A Schrank mindestens in einen A Schrank muss, Ein B in einen B-Schrank Bei den A/B-Schränken will der GG zudem, das sie schlicht verschwinden, man eben seine alten für die Verwahrung von Waffen weiternutzen kann, aber keine neuen für die Verwahrung von Waffen einsetzen darf. Solange aber der neue B-Schrank mit Zahlenschloss nur für den Schlüssel benutzt wird, ist der Wille des GGs erfüllt, es wird keine Waffe in einem neuen A/B-Behältnis verwahrt. eben so gut könnte man ja auch den alten Schrank mit Zahlenschloss nachrüsten lassen, ohne das der Bestandsschutz dadurch erlöschen würde. Die Frage ist also, wie weit eine Behörde oder ein Gericht die Gleichsetzung von Waffe und Schlüssel gehen kann. Bei der Frage nach dem generellen Zugriff auf den Schlüssel ist das eindeutig und nachvollziehbar ausgeurteilt. Aber bei Beschaffung eines kleinen B-Schlüsseltresors? Will man auf Nummer sicher gehen bleibt nur der die Aufrüstung des Bestandsgeschützen oder ein neuer 0er, alles andere muss man vor dem VG ausboxen. -
Terminankündigung OVG NRW: Schlüsselaufbewahrung, Sicherheitsstandard
ASE antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
@Andor Die Formulierung ist irreführend, da sie davon spricht, dass OVG fordere nicht, das die gleiche Sicherheitsstufe wie die Waffenschrank aufweisen müsse. Doch exakt das fordert das OVG. Natürlich ist §13 AWaffV ja so aufgebaut, das in Absatz 1 generell EN-1443 für die Aufbewahrung von Waffen gefordert wird und Details bezüglich Waffentypen, Mengen und Widerstandgrade gegeben werden. Und es dürfte vor der Zweck der Norm sein zulässig sein, den Schlüssel für einen 1er Schrank in einem 0er Aufzubewahren, solange man nicht über die 10 KW hinausgeht. Nur ein Behältnis ganz ohne EN-Zertifizierung oder gar ein A/B Schrank geht eben nicht. -
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ASE antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
Nein, muss nach Gesetz entscheiden. Waren die Vorkehrungen nach dem Gesetz ausreichend, kann das dem Waffenbesitzer nicht angelastet werden. I.d.R. kommt es dann nichtmal zu einem Prozess, denn niemand stellt die zuverlässigkeit in Frage(§6) oder versucht den LWB ins Gefängnis zu bringen (§52) Ja, ich glaube langsam das dir nicht ganz klar ist ,was mit den Normen aus sicht des GGs bzw der Kriminalistik bezweckt wird. - Niemand geht hier von einem unüberwindbaren Schutzniveau aus. - Niemand geht davon aus, das die Gewalt über die Waffen durch eine andere Straftat (Raub) erlang werden kann - Die Sicherungseinrichtungen sind zertifiziert nach bestimmten Angriffsmethoden und Zeitbedarf bis zum Voll- und Teilzugriff. Hier reden wir nicht unbedingt über Stunden, wenn mit der Diamantkrone angegriffen wird... - Im gesamten kriminalistischen Kontext, d.h. durchschnittliche Einbruchsdauer, Häufigkeit von Einbrüchen, will man also für den durchschnittlichen Einbruch verhindern, das Waffen abhandenkommen. Niemand behauptet, das die Norm dazu da ist einen determinierten Waffendieb abzuhalten, nicht mal die Grünen. - Wohl aber soll auch verhindert werden, das Mitbewohner an die Waffe gelangen, da geht man aber davon aus, das die wenn dann nur über den Schlüssel oder die Kombination rangehen und nicht versuchen den Schrank zu knacken (soziale Kontrolle) - Bei Zahlenschlössern akzeptiert der Gesetzgeber eine Lotterie. Theoretisch kann der Schrank beim ersten Rateversuch offen sein. Aber auch hier wieder: Statistik, Durschnittlicher Waffendiebstahl pro Einbruch und Jahr etc. - Diese Normen müssen erfüllt sein, ein offen zugänglicher Schlüssel passt da eben nicht rein. -
Terminankündigung OVG NRW: Schlüsselaufbewahrung, Sicherheitsstandard
ASE antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
Bei EN-1443 Tresoren gibt es immer eine Schlossliste, welche die zulässigen Schlösser enthalten. Bei EN mit Sicherheit nicht, auch wenn es technisch leicht möglich ist, besonders bei elektronischen Zahlenschlössern. Stichwort Zertifizierung. Bei A/B nach VDMA? Schwer zu sagen. War eine Bauvorschrift, die zurückgezogen ist. Man begibt sich halt im Ernstfall (Einbruch) in der Graubereich wo einem dann vorgeworfen werden kann, das man ds Schloss hätte durch den Fachmann einbauen lassen sollen. Da würde ich immer die Kosten für die anwaltliche Erstberatung und ggf Vertretung Gegenrechnen. Ökonomisch ist die Nachrüstung also nicht, wenn man schaut was ein kleines B-Schränkchen mit Zahlenschloss kostet. Der Umbau lohnt nicht wenn man auf Nummer sicher gehen will. Ddann lieber einen kleinen Möbeltresor Stufe B bei Altbesitz bzw EN im übrigen. Darüber hinaus ist dann EN ohnehin besser. Ggf auch über die Erbsituation nachdenken: Will man das ein Erbe die Waffen übernehmen kann, benötigt er ohnehin einen EN-Schrank, Weiternutzung gilt nur bei vorheriger gemeinschaftlicher Lagerung. Das Geld geht also so oder so aus dem Erbe raus, ob vorher oder nacher spielt keine Rolle, ggf dann den ganzen Waffenschrank upgraden Das Zusatzschränkchen statt Umbau könnte auch den Vorteil haben, das wenn die Schlosselektronik versagt man nur das kleine zerstören muss, nicht den Hauptschrank... Spielt keine Rolle: Schlossliste/Zulassung für den Tresor ist wicht. 3-Scheiben mZKS finden sich auf den Schlosslisten, auch für EN-1 Das bringt nicht, man hat dann wieder einen Schlüssel. Als ich auf EN-1 upgegradet habe stand ich auch vor der Überlegung und habe dann Elektronikschloss und mZKS als Revision gewählt. Wenn man der Lebensdauer der Elektronik misstraut und weniger ausgeben möchte, dann nur mZKS Wenn man nach dem Zweck der Norm geht müsste das auch ohne Erlass möglich sein. Die Gewichtsvorgabe hat nur einen Sinn: Abtransport des Schranks nach Abreissen der Verankerung bei einer großen Zahl deliktrelevanter Schusswaffen (=Kurzwaffen) zu erschweren. Ergibt zwar in der Gesamtschau keinen Sinn wie manche jetzt einwenden werden, denn bei einem einem 1er Schrank hat man die Gewichtsangabe aus nicht nachvollziehbaren "Gründen" weggelassen, vllt hat man geglaubt ein 1er müsse immer über 200kg wiegen oder so. Steht aber nun mal so in der AWaffV. Aber die Zahl der Waffen vs Gewicht bezieht sich eindeutig auf das Behältnis in welchem sie konkret verwahrt werden. -
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ASE antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
Meine Erfahrung ist da die Letzten Jahre leider, das man die Konsequenzen mancher Wafenrechtsänderungen nicht erfasst oder wahrhaben will.... -
Terminankündigung OVG NRW: Schlüsselaufbewahrung, Sicherheitsstandard
ASE antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
Es geht hier um Leute die Angesichts der Sachlage immer noch das Schlüsselschloss predigen. Wenn die ihre eigene Zuverlässigkeit auf spiel setzen wollen, bitte. Zahlenschloss kostet 100€. Erstberatungsstunde Anwalt mehr als das doppelte. Ja und jetzt nicht mehr. Ging früher ist halt kein Argument, das ein VG, OVG, BVerwG oder schlimmer ein Strafgericht überzeugen wird. Wird er nicht. Du hättest seit 2002/2003 die Erfordernisse der Schlüsselaufbewahrung beachten müssen. Einzig das damals "gleichwertige Behältnisse" zulässig waren. Deswegen kam der Jäger vor dem VG Köln (Nicht OVG) fall auch mit seiner Zuverlässigkeit davon, weil nach alter Rechtslage (Bestandsschutz) das Gericht auf ein gleichwertiges Behältnis für die Schlüsselverwahrun erkannt hat. Nein. Und das habe ich auch nirgendwo geschrieben. Zwar darfst du für die Waffen keine neuen oder gebrauchten A/B anschaffen, weil der Bestandsschutz für die Verwahrung von Waffen per se nur für deine konkret vor 2017 zur Waffenverwahrung genutzen Behältnisse gilt. Jedoch erstreckt sich das nicht auf die Schlüsselverwahrung. Der Zweck der Norm ist erfüllt, wenn du dir einen B-Würfel mit Zahlenschloss holst oder einen deiner B-Schränke mit einem solchen nachrüstest. Ist halt die Frage was güntiger ist. -
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ASE antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
Lol, die gleiche Figur des "Schlüsselaufbewahrung ist nicht genorm" nur anders präsentiert. §36 Abs. 1 regelt nicht was mit den Waffen zu tun ist, sondern was mit den Waffen nicht passierten darf. Das ist der Zweck der Norm. Und alle weitern Festlegungen dienen dazu diese Norm zu erfüllen, ob explizit oder implizit. Deswegen gibt es §36 und seit 2017 eine detailliert Auflistung in §13 AWaffV welche Maßnahmen zu ergreifen sind. Nur sind manche Vorkehrungen zur Erfüllung des Zwecks der Norm nicht explizit niedergeschrieben worden, weil sie aus dem Zweck folgen. Und während der GG bei den erlaubnisfreien Waffen nach §13 Abs 1 Nr. 1 AWaffV noch explizit vorgeschrieben hat, das das Behältnis verschlossen sein muss, vermutlich weil der Normadressat i.d.R. nicht Sachkundig im Sinne des WaffG ist und man ganz sicher gehen wollte, so hat er das bei den anderen Aufbewahrungsarten nicht mehr für nötig erachtet. Benutzt die Suchfunktion: verschlossen steht genau an dieser Stelle und sonst nirgends, nicht in §36 und nicht in §13 AWaffV. Niemand, auch @gunvlog nicht, würde in abrede stellen, das der Waffenschrank verschlossen sein muss. Und das obwohl es nirgends steht. Komisch. Es folgt schlicht implizit aus §36 Abs. 1. Warum nun manche das nicht auf den Zugriff auf den Schlüssel übertragen können oder wollen? Wie der Zweck der Norm erfüllt wird seit 2017 in §13 AWaffV gelistet: Analoges wird für alternative Aufbewahrungen, zertifiziert von akkreditierter Stelle oder von der Behörde für den Einzelfall genehmigt. Tertium non datur. Nicht zertifiziert oder genehmigt, keine Aufbewahrung von Waffen. Punkt. Das ist auch als Reaktion auf diverse "aber das Behältnis ist doch gleichwertig"-Debatten erfolgt. Ein Verwaltungsbeamter oder Richter ist i.d.R. ein technischer Laie, so dass Gerichtssäle nicht der Richtige Ort für technische Diskussionen sind. Dementsprechend wurde das WaffG angepasst. Nun wird der Zweck der Norm unterlaufen, wenn jemand unberechtigtes Zugriff auf den Schlüssel erlangen kann, das sollte jedem genau so einleuchten, wie das der Waffenschrank ohne ausdrückliche Anordnung durch das Gesetz verschlossen sein muss. Es steht, um mal das Argument der Gegenseite auf die Spitze zu treiben auch nirgends explizit im Gesetz, das der Schlüssel keinem unberechtigten überlassen werden darf... Wie verhindert man also das Unberechtigte Zugriff auf den Schlüssel erhalten? Die Meinungen sind: a) Tatsächliche Gewalt darüber ausüben. b) In ein Behältnis einschließen c) Verstecken. a) Ist selbstredend richtig. Allerdings nicht 24/7. Per Definition und per waffenrechtlicher Rechtsprechung übt ein schlafender keine tatsächliche Gewalt aus. das hat auch das OVG anklingen lassen. Jeder Waffenbesitzer kommt also in die Lage, das a) nicht erfüllbar ist b) Ist ein Selbstläufer, das das WaffG seit 2017 nur noch zertifizierte oder genehmigte Behältnisse für Waffen akzeptiert, kann für ein Behältnis für den Schlüssel nur das gleiche gelten. Der Zweck der Norm wird ad absurdum geführt wenn man dann ein Behältnis mit kleinerem Widerstandsgrad verwendet. Und um Debatten über Gleichwertigkeit nicht mehr führen zu müssen, wurde die Zertifizierungspflicht eingeführt. c) Wie genau soll Versteck genormt werden? Wenn dein Waffenschrank mit deinem Schlüssel geöffnet wird, dann weis man a posteriori das das Versteck nicht gut genug war. Der Zweck der Norm zielt aber primär darauf ab, a priori den Zugriff Unbefugter zu verhindern, nicht hinterher jemanden zu bestrafen. Darf die Behörde jetzt den Nachweis verlangen? Ja. §36 Abs 2 Satz 1: Besitz man nun nur einen Waffenschrank mit Schlüsselschloss, kann die Behörde nachfragen, wie man den Schlüssel verwahrt, wenn man über ihn keine tatsächlich Gewalt ausüben kann. Die Beweislast liegt beim Waffenbesitzer. -
Terminankündigung OVG NRW: Schlüsselaufbewahrung, Sicherheitsstandard
ASE antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
Ah ja das FWR. Kurz aus dem Schnarchen hochgeschreckt, Urteil nicht gelesen, irgendwas dazu absondern Weiterschnarchen. Das FWR behaupet: Das OVG schreibt : Welches Kraut rauchen die? Blödsinn. vlt bei 100% derer, die den Schlüssel in der Müslibox-Unfug geglaubt haben, weil sie sich aufs FWR verlassen haben. Was ein Fehler ist... Mancheiner besitzt mehrer Schränke um Waffen im 5 stelligen Wert auftzubewahren. Aber bei einem Aufpreis von 100€ für ein Zahlenschloss ist natürlich die Grenze erreicht In welcher Welt? Welches Gericht hat jemals ein "Gutes" Versteck gebilligt. Quelle? Urteil? Beschluss? -
Munitionseintrag für 38 Special Muni für 357 Mag. Revolver in WBK eingetragen?
ASE antwortete auf Derek's Thema in Waffenrecht
Schneidbrennereffekt bei nicht obturierenden Geschossen. heisse Gas zischt am Geschoss vorbei und schmilzt das Blei an. -
Terminankündigung OVG NRW: Schlüsselaufbewahrung, Sicherheitsstandard
ASE antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
Doch. Weil genau die selben hier dann wieder Empört(TM)!ELF! sind wenn jemand anderes seiner Zuverlässigkeit(§5) oder (Straf)freiheit (§52) Verlustig gegangen ist, wenn er sich an deren Unfug gehalten hat. Eine Groteske: Gerade diejenigen, die hinter jeder Änderung eines Satzzeichens im Waffengesetz die ganz große Verschwörung wittern sind jetzt diejenigen, die hier mit "ach komm" und "geht schon so" "ist noch immer Gutgegangen" argumentieren. In der Sache habe ich hier kein Argument gesehen. "Steht nicht wörtlich im Gesetz" ist eben kein Argument. Es müsste gerade diejenigen sein, die für Absicherung durch maximales Misstrauen gegen über Behörden und Gerichten argumentieren. Stattdessen kickt hier der Tastatur-Rebell, als ob man durch möglichst Zahlreichen Verstoß gegen das WAffG dessen Änderung zum liberalen hin erwirken könnte. Die Schlimmsten von denen haben selber lange Zahlenschloss und predigen hier das Gegenteil, sollen andere das Risiko eingehen. 1. OVG-Urteile sind Richtungsweisend und entgegen mancher Annahme gelten die Überall und nicht nur für NRW. Jedes andere Gericht ob VG oder im schlimmsten Fall ein Strafgericht wird sich daran orientieren. 2. Was wäre zu befürchten? Das das BVerwG der logisch konsequenten Auslegung des OVG folgt? Wer erwartet ernsthaft etwas anderes? Es gibt schlicht kein Urteil das in der Sache, also der objektiven Verwahrungspflicht des Schlüssels anders geurteilt hat. Wenn dann wurde vor dem hintergrund nur das Verhalten des Betroffenen bewertet und unklassifizierte Behältnisse als "war gleichwertig" oder "war falsch aber wir lassen den juristischen Laien laufen." erkannt. 3. Auf 2. kann sich seit dem 30.8.2023 niemand mehr heraussreden. Die "Unklarheiten" wurden durch das OVG beseitigt und wer sich jetzt nicht daran hält, dem wird halt Vorsatz unterstellt. Da oder von einem Strafgericht, schlimmsten falls mit Auszeit zum genauen Studieren der Urteilsbegründung. -
Terminankündigung OVG NRW: Schlüsselaufbewahrung, Sicherheitsstandard
ASE antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
Quelle/Urteil/Beschluss für diese Behauptung? Keine? War klar.... Das Gegenteil ist mannigfaltig der Fall. Blödsinn. Die ganze zeit hat die Müsliboxfraktion behauptet, es gäbe keine explizite Regelung und keine Urteile zur Schlüsselverwahrung. Nun hat das OVG das ausbuchstabiert was in §36 Abs. 1 implizit steht, ohne ohne jemanden die WBK wegzunehmen. Nun hat man ein Urteil und versucht pampig das Gericht anzugreifen, weil es nicht ausgeurteilt hat, was man hören wollte. Urteile sind stets nur dann rechtmäßig, wenn sie aussagen was man hören wollte. Sonst sind sie 100% Rechtswidrig !!ELF! Clownshow