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ASE

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  1. @Friedrich Gepperth Der Wille des Gesetzgebers ist dar Gesetzesentwurf, welcher beschlossen wurde. so ist das nunmal. Ah und keiner der mit 10000€ netto Entschädigten war in der Lage sich selbst oder durch seine vom Steuerzahler finanzierten Mitarbeiter eine konsolidierte Fassung zu basteln, durchzulesen und zu begreifen was da steht? Also ich habe dafür vllt 90 Minuten gebraucht, die Entwürfe waren öffentlich..... 90 Minuten. 90 Minuten habe ich gebraucht und denen haben mehrere Tage nicht gereicht. Womit waren die stattdessen beschäftigt? Und das sind ohnehin alles faule Ausreden und Rosstäuscherei: Das 3. WaffRÄndG wurde am 17.2.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Am 4.3. also über 2 Wochen später wurde die Beschlussempfehlung für das LuftSiPVG veröffentlicht, welche in Artikel 8 Änderungen am 3. WaffRÄndG enthielt worüber am 5.3 abgestimmt wurde. https://dip.bundestag.de/vorgang/.../255224 Es wäre also genug Zeit gewesen die Änderungen einzubringen nachdem man 2 Wochen zeit hatte zu Begreifen, was man da beschlossen hat. Aber es sind wie gesagt Ausreden. Bereits der Entwurf vom 9.10.2019, also über 2 Monate früher, enthielt ebenfalls nichts davon, das §14 Abs 4 mit der darin bereits enthaltenen 10-Jahresregel auf Überkontingent anzuwenden sei. Ganz im Gegenenteil: In der konsolidierten Fassung des Absatzes 5 dieses Entwurfes, die denn armen Parlamentariern wohl auch nicht vorgelegen hat, mir hingegen schon, findet sich obendrein das, was das IM-BW gerne gehabt hätte, die Bezugnahme auf 12/18 mit jeder Waffe zusätzlich für Überkontingent: (rot: Unterschied zur gültigen Fassung) @Friedrich Gepperth und jetzt stellen sich deine Parlamentarier hin und behaupten das sie von nichts gewusst haben wollen und das alles gegen ihren Willen entschieden worden sei.
  2. Na dann stell mal die Behördenschreiben ein. Aufgrund von Hörensagen brauchen wir hier nicht die große Behördlesverschwörung diskutieren
  3. Jo. ist ja nur ein vierteljahrhundert her... Relevanz Just NRW-Things. Schonmal das eigene Dorf verlassen? es gibt genug andere Vereine. Doch. Satzung lesen Klar wenn man selber nichts machen will wird es schwer
  4. Genau das mache ich und empfehle ich auch jedem, auch wenn man mir es schon auf BDS-Meisterschaften ausreden wollte.... Wer schreibt, der blei(b)t.
  5. Das Vorgehen in BW entspricht in den meisten Fällen Recht und Gesetz. Das jetzt das große Bohei losbricht liegt daran, das a) die Behörden den Coronawahnsinn +2 Jahre (2022, 2023) abgewartet haben um den Leuten gelegenheit zu geben das Bedürfnis zu erfüllen. Nach dem Gesetz hätte das schon früher kommen müssen, was jetzt nicht gerade für die Theorie von den bösen Behörden spricht... b) Manche Leute es einfach icht einsehen wollen. Ich habe mir in meinem Verein seit den Entwürfen 2019 den Mund fusselig geredet und die Finger wund geschrieben damit auch noch der Letzte mehrfach informiert war was gefordert ist. Und jetzt gibt es Leute die nach erhalt des Behördenschreibens aufgeregt bei mir privat Sturm geklingelt habe weil sie nicht auf 4/6 Termine termine kommen. Was zum Teufel war jetzt daran schwer? einmal im Quartal auf den Schießstand? Und hast du dir auch die Mühe gemacht das nachzuprüfen? Ich habe Leute erlebt die anfangen zu schmollen und alles Verkaufen wollen, weil sie Seite 2 des Behördenschreibens nicht gelesen haben, wo explizit auf die 10-Jahresregel verwiesen wurde. Man fasst es nicht. Nö, die zielen auf die Umsetzung eines Rechts ab, das seit 2020 Jahren in Kraft ist. Es ist übrigens 2024....
  6. Junge, wie wäre es mal mit Luft anhalten, auf 10 Zählen und dann nachschauen, von solche Aussagen stammen....... Das kann doch nicht so schwierig sein
  7. Ja die Schießstände können andere für die Warten und finanzieren, schon klar... Die Assis mag ich ganz besonders, Knarren für Tausende aber Spenden oder am ende Mitarbeiten beim Erhalt/Ausbau des Standes....da sind die ganz schnell weg. Und wie viele Vereine sind das? Das sind Extrembeispiele die durch Wahlen schnell beseitigt wären. Aber dafür müsste man dann mal was tun und nicht konsumieren. Selber schuld.
  8. Ja genau. Nicht vielleicht die SPD die das Waffengesetz wollte... neee das war der böse DSB. Drückt dir der Aluhut? Und am Rande: vor 2002 hat der VEREIN bescheinigt. Nicht der Verband Was für ein Bullshit. Seit 2020 gibt es klar definierte Regeln nach denen der Verband das Bedürfnis bescheinigen MUSS
  9. Welches Level denn? Das man für jede ÜK Waffe eine Vereinmeisterschaft im Jahr schiessen muss? Himmelhergott, das ist ja furchtbar.
  10. Meine Güte, wie hat der DSB nur vor 1971/76 überlebet. Rätsel über Rätsel. Oder diejenigen, die Ihre Waffen vllt auch mal schiessen wollen...
  11. Was nichts daran ändert, das für jede Waffe ein Bedürfnis vorhanden sein muss. Begünstigungen gibt es nur seit 2020 nur für 10/3/2. Jemandem, der behauptet hat, das getan zu haben und den Nachweis darüber schuldig geblieben ist. Aus dem VGH Urteil: War einer der wesentlichen Steitpunkte: Muss die Behörde einfach jede Bedürfnisbescheinigung akzeptieren. Antwort: Nein.
  12. Es war andersherum: Die Voraussetzungen für den Besitz sind nicht geringer als für den Erwerb. Und das hat sich beim ÜK geändert. Nochmals: Das man ÜK mittels Wettkampfteilnahme mit vorhandenen Waffen überhaupt erst erhalten oder erweitern kann ist ein Entgegenkommen. die Alternative wäre: Wettkampfteiilnahmen mit Leihwaffe. Die Figur, das man für den Besitz daraus die gleiche Erleichterung beanspruchen möchte ist vor den Verwaltungsgerichten grandios gescheitert.
  13. Da war ausweislich der Urteile nie anders. Nur hat man das Gegenteil gerne geglaubt, Stichwort "Vertrauensschutz" Das ist Semantik und damit ist man in der Juristerei meistens auf verlorenem Posten. Den Behörden und Ministerien ist das egal. Da wird halt widerrufen, Punkt. Die Verbände und Vereine, die das dann bearbeiten müssen, sind jetzt vorrübergehend der Mops. Andererseits gehen die Behörden da auch tranchenweise vor um etwas Druck aus dem Kessel zu lassen, bei uns sind wohl die Buchstaben D-H dran, wie ich aus den Anfragen der Mitglieder schließe
  14. Ja. übertragenen Sinne schon. Meist sind die Vorsitzenden auch die verantworltichen Personen nach §10 (Vereins-WBK) und §27 (Schießstandbetreiber) Wenn diese der Urkundenfälschung im Zusammenhang mit dem WaffG überführt werden, dann ist die waffenrechtlichen Zuverlässigkeit weg wegen §5 Abs 2 Nr 5: Man beachte: es gibt hier keine Tilgungsfrist von 5 Jahren, man ist also wenn man danach jemals wieder eine WBK haben möchte auf Gedeih und Verderb der Waffenbehörde bzw. dem Verwaltungsgericht ausgeliefert bei der Zukunftsprognose zur waffenrechtlichen Zuverlässigkeit. Und wie die angesichts vorsätzlicher Urkundenfälschung mit Täuschungsabsicht über die Voraussetzungen für waffenrechtliche Erlaubnisse ausfallen wird, kann man in einem häufig zitierten Satz zusammenfassen: "ein Restrisiko muss nicht hingenommen werden". Und wofür das alles? Damit jemand anstatt seinen Hintern auf den Schießstand zu bewegen auf dem Sofa hocken bleiben kann wirft man lebenslang seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit weg.
  15. Nein. Gilt es nicht. Was steht in §58: https://openjur.de/u/2453330.html https://www.bverwg.de/de/160507U6C24.06.0 Mit anderen Worten: auch alte Sportschützenerlaubnisse die nach dem WaffG1976 sind den gleichen Erlaubnisvoraussetzungen unterworfen. Und Die Bedürfnisprüfung ist entsprechen durchführen. D.h. Mitgliedsbescheinigung nach §14 Abs 4 und ggf Bedürfnisbescheinigung nach §14 Abs 5 bei Überkontingent. Nichts zu machen. Obacht: Tatsächlicher Altbesitz, also im Zuge der Amnestie 1976 angemeldete Waffen unterliegen nicht dem §14 des aktuellen WaffG.
  16. Ich sags mal so: A) gingen statt bisweilen 40-50% fehlerhafte 100% korrekt ausgefüllte Anträge ein und würden keine Fresszettel mit "I brauch a Bischdl, jetzt glei soford" eingereicht, ginge es schneller. Ich plädiere hier für eine harte Linie: Antrag geht ein, Gebühr wird beim Verein abgebucht, Antrag wird einfach abgelehnt. Dann verbessert sich das hoffentlich. Den Schwaben packst du nur beim Geld. B) Die Zahl der Sachbearbeiter ist irgendwo limitiert, bei 12,50 mitgliedsbeitrag pro Mitglied und Jahr. Bei irgendwas um 100k Mitglieder kann man sich ausrechnen, wie viel Vollzeitstellen da für Bedürfnisbescheinigungen zur verfügung stehen. Sowas wie letztes Jahr geht natürlich nicht, aber gibt es WBKs die deswegen widerrufen wurden? Die Behördem kannten die Situation und ich kenne Fälle in denen von der Behörde 3x aufgefordert wurde und immer noch kein Widerruf.... Trägheit liegt nicht nur beim Verband, oh nein. Selber mehrfach gehabt, bis zum letzten tag der dritten frist gewartet und dann durfte ich als Bedürfnisfeuerwehr ausrücken...
  17. Es wäre Sache der Verbände da mal draufzuschlagen, frühzeitig informiert wurden sie. Ansonsten muss es einer einzeln ausfechten. Meine Behörde macht das laut den Schreiben absolut rechtskonform: Verlangt eine Bescheinigung nach §14 Abs 4 vom Verein(bis ende 2025), §14 Abs. 5 vom Verband für ÜK und lässt ordentlich Fristen(2.5Monate) um die Bürokratie abzuwickeln, darüber hinaus Hinweise auf Grundlage des Gesetzes, was zu bescheinigen ist. Außerdem verteilt sie die Bedürfnisprüfungen bei den Altfällen nach meiner Beobachtung über die Zeit (beginnend erst seit letztem Jahr wegen Corona), damit nicht auf einmal der Riesenwust an Anträgen für Vorstände und Vereine kommt, Gut so. Keine Bezugnahme auf die Vollzugshinweise. Man muss den Unfug mit "Verweisungsfehler" nicht mitmachen, man kann einfach ordentlich nach Rechtslage verfahren, es kann so einfach sein.
  18. Die WaffVwV kann keine Vorgaben machen.... sie soll die einheitliche Anwendung geltenden Rechts gewährleisten. @5oudWBnB soll sich freuen, das seine Behörde abweichend von der geltenden Rechtslage von einer Bedürfnisprüfung für diese Waffen absieht. Darauf verlassen würde ich mich für die Zukunft aber nicht, Abteilungsleitung wechselt und dann steht man da ohne Wettkämpfe... Das ist ja auch BW-Geschurbel. Nicht mal 12/18 Gesamt ist für ÜK gefordert, sondern einzig die Anforderungen des §14 Abs 4 neben denen des Abs 5.
  19. Doch, die unzulässige Anwendung von §14 Abs 3 auf den Besitz von Überkontingent geht genau darauf zurück: Das Im BW will die alte Rechtslage auf ÜK anwenden, und dort war ja die Rechtssprechung vor der Änderung 2020 das mit jeder im befindlichen Waffe 12/18 zu absolvieren sei. Da muss ein grober Keil drauf!
  20. Ja und zwar diese Schwurbelei des IM BW: Klar Verfassungswidrig, wa das IM BW hier macht ist, das es sich das Rechts zur Rechtssetzung anmaßt. Es geht hier nicht um Auslegungsfragen, sondern darum, das das IM BW sich nicht an den Wortlaut des Gesetzes halten will und offen ansagt, das es sich an das zu halten gedenkt was nach seiner Auffassung im WaffG stehen müsste, dort aber nicht steht. Es gab Verweisungsfehler, und die wurden in Artikel 8 des "Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen (LuftSiPVG k.a.Abk.)" geändert. Daher stammt auch der "Verweisungsfehler"-Geschurbel das in anderen Stellen des WaffG von Verbänden und IM-BW jeweils nach eigener Wunschvorstellung verbreitet wird: https://dserver.bundestag.de/btd/19/175/1917585.pdf Seite 11 Das vom IM BW herbeifabulierte war nicht darunter. Es gibt keinen weiteren Verweisungsfehler §14 WaffG und wer als Ministerialbeamter oder Innenminister etwas anderes behauptet und durchsetzen möchte, der ist hat ein Problem mit der Verfassungstreue... Wen der Titel des Änderungsgesetz-Änderungsgesetz wundert: Wenn es schnell gehen muss oder man etwas verbergen möchte, dann platziert man Änderungen anderer Gesetze in bisweilen thematsich völlig anders gelagerten. Gesetzesentwürfen die gerade ohnehin zur Abstimmung anstehen. Vollzugshinweise__14_Abs._5.docx.pdf
  21. Ah ja, genau, das ist auch sinn und zweck eines Forums das man unwidersprochen seine Thesen raushauen kann. Und wenn die dann an der verwaltungsgerichtlichen Realität zerschellen war man irgendwie doch Sieger. Moralisch. Könttest ja etwas anderes als die ewige Leier mit der WaffVwV ins Feld führen.... aber ne liegen ja alle falsch, nur die WaffVwV, das ist die Bibel..
  22. Ja in einigen teilen verlässt die WaffVwV die Grundlage des Gesetzes. Ja. Genau wie das IM BW auch, das mittlerweile 12/18 für jede ÜK-Waffe zusätzlich zum Wettkampfnachweis fordert und als ÜK alles was nicht auf gelb geht definiert..... Das ist die Definition eines höchstrichterlichen Urteils... und beim VGH ist das ende der Fahnestange fast erreicht und es ist nicht ersichtlich, warum das BVerwG das Urteil kassieren sollte. Darüber Hinaus: der VGH hatte im Jahre 2021 nach Rechtslage von 2009(Datum des Widerrufs) zu entscheiden, also gerade über das, was du aus der WaffVwV herausziehen willst, also das "vermeintliche Rückwirkungsverbot" negiert. Und viele andere Urteile ob VGs, VGH, OVG odr BVerwG ebenfalls. Mit anderen Worten: Ja, an der WaffVwV beteiligten hatten keine Ahnung, das ist mittlerweile x-fach gerichtsfest dokumentiert. Das herbeifabulierte Rückwirkungsverbot existiert schlicht nicht, hier zum Vergleich das Pfeilabschussgeräteurteil, welches sich mit Enteignungsfragen beschäftigt, analoges gilt für die Änderung von Bedürfnisvoraussetzungen: Soviel zum Thema: keine Rückwirkung. Ja mein Gott, einmal in 2 Jahren Vereinsmeisterschaft schießen, eine Verletzung der Menschenrechte die ihres gleichen sucht...
  23. Ja genau so abstrus ist die WaffWvW. Sie behauptet, das unter "genehmigter Wettkampf mit festgelegter Wegstrecke" gem. §12 Abs 3 Nr. 3 auch Training falle und eine Langwaffe Erlaubnisfrei geführt werden dürfe... Steht wörtlich so drin. Deswegen kannst du die getrost Verbrennen.
  24. Und genau das ist der Grenzfall, der als Argument in dieser Diskussion nicht taugt. Warum? Bei der Einführung des WaffG mit samt seiner bis heute grundsätzlich unveränderten Systematik (Bedürfnis, Zuverlässigkeit, persönliche Eignung) galt es natürlich zu bedenken, das hier durch die eingeführte Erlaubnispflicht in vor der gesetzlichen Regelung bereits bestehendes Eigentum und Besitz eingegriffen wird. Um angesichts der hohen Zahl an Waffenbesitzer verfassungsrechtliche Reibereien zu vermeiden wurde damals eine echte Altbesitzregelung geschaffen, welche die Altbesitzer von der Bedürfnispflicht befreite. Von den anderen Erlaubnisvoraussetzungen wurden sie allerdings nicht befreit, Zuverlässigkeit und persönliche Eignung mussten dennoch gegeben sein. Es geht in solche fällen allerdings auch ohne Altbesitzregelung , wie unlängst die Besitzer von Pfeilabschussgeräten erfahren durften: https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/3a0bb959-3471-46ff-8d82-4ce49a73115b#:~:text=Denn es ist unstreitig und,in Ausnahmefällen als gegeben ansieht. Nur jeder, der seine Waffen nach dem WaffG1976 oder WaffG2002 erworben hat besitzt sie heute nach den Voraussetzungen des WaffG 2002. Und dieses verlangt das Vorhandensein eines Bedürfnisses für die Besitzerlaubnis.
  25. Doch genau das sind sie vor Gericht. Nur so lange sie sich innerhalb des gesetzlichen Rahmens bewegen, was der ist legen die Normen und die Gerichtlichen Entscheidungen dazu fest. Mach es doch einfach vor: Schiess mit einer ÜK-Waffe welche du vor 2009 erworben hast einfach nicht mehr und bei nächsten Bedürfnisprüfung bringe deine Theorien auf den verwaltungsgerichtlichen Prüfstand. Was du gerade machst, ist das du das ÜK anderer Leute gefährdest... Natürlich kannst du alternativ auch mit einer Langwaffe ohne Waffenschein zum Training durch die Gegend rennen und dich nach erfolgter Anzeige wegen unerlaubten Führens einer Schusswaffe auf die WaffVwV, in welcher genau das als legal behauptet wird, berufen, wenn du meinst das dass den Richter beeindrucken wird. Nur soviel zu dem grotesk gefährlichen Unfug ohne gesetzliche Grundlage, welcher in der WaffVwV steht. jaja, mal wieder ad hominem Und wenn dann die Leute ihr ÜK verlieren dann ist wieder der böse Staat schuld und nicht die Leute, die Unfug verzapft haben.
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