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ASE

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  1. Ob ich ihn mit einem Idioten gleichstellen soll? Vermutlich würde er mich dann eingeschnappt anzeigen. Das lasse ich besser sein.
  2. Hast du das gesamte Urteil gelesen mit dem der VDB hausieren geht? Nein? Vermutlich weil es nicht öffentlich ist und der VdB da alles behaupten kann. Ist wohl so ne New-Waffenlobby-Sache die dinge die man behauptet nicht mit Dokumenten zu belegen. AM ende wird man noch widerlegt. Und das OVG Sachsen hat es bestätigt. wenn überhaupt, dann wohl wohl eher 2:1 ..... Und die anderen Stimmen die du meinst sind nicht maßgeblich, am aller wenigsten die ministerialen und behördlichen. Wenn man das OVG Münster Urteil aufmerksam gelesen hat, weis man warum: war es gerade die Behörde die dem Jäger erst im Rahmen der Kontrolle "alles ok" bescheinigt hat um ihm dann nach dem Einbruch die Erlaubnisse zu entziehen und das Verfahren in die zweite Instanz zu treiben. So viel zu den Beteuerungen der Exekutiv-Seite zu Schlüsselsache. Wenn es ernst wird, wollen die davon nicht mehr wissen. Ist mir unbegreiflich wie man auf solche Wahlkampfbeschwichtgungen der Politminister hereinfallen kann.... 1. Der Gesetzgeber hat es hineingeschrieben, als Gebot in §36 Abs. 1 2. Was du meinst, ist der Verordnungsgeber und der hat noch nicht mal reingeschrieben das der Waffenschrank verschlossen sein muss. 3. "Schlüsseltresore" gab und gibt es nicht. Es gibt Tresore deren Zertifizierung nach man Waffen in ihnen lagern darf und eben Schlüssel von Waffenschränken.
  3. lol. das ist so ziemlich das Falscheste was man dazu sagen kann. Und du liegst falsch, es ist gesetzlich geregelt...§36 Abs. 1 a) gerade DANN wen etwas vom Gesetz nicht eindeutig geregelt ist, dann obliegt es dem Richter das Recht fortzuentwickeln durch Erforschung des Gesetzgeberwillens und durch teleologische Auslegung. b) Der Gesetzgeber(BT) gibt aber vor, was zu erreichen ist: §36 Abs. 1 "Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen." c) Der Verordnungsgeber(Bundesrat) hat darin versagt das ihm eingeräumte Recht festzulegen wie das vom GG verlangte erreicht werden kann umfassend auszufüllen. Er schreibt nur die Behältnisse vor, aber nicht, welches Verschlussmechanismus ein Behältnis nach §13 AWaffV aufzuweisen hat und was für den Falle einzelner Verschlussmechanismen mit dem Schließelement (Schlüssel, code, Transponder erc) zu geschehen hat. Damit hat er durch Inkompetenz eine Regelungslücke geschaffen, den nach dem Verschließen eines Waffenschrankes mit Schlüsselschloss gibt es nun mal einen Schlüssel der Zugriff auf Waffen verschafft. Was soll man jetzt mit dem tun? d) Diese Regelungslücke, die nachdem sie durch einen durch unsachgemäße Aufbewahrung eines Waffenschrankschlüssels begünstigten Waffendiebstahls offensichtlich wurde musste vom OVG Münster nun gefüllt werden. Es musste eine Antwort darauf finden ob die Schlüsselaufbewahrung im vorliegenden Fall den Zweck des §36 Abs 1 erfüllte, was es verneinte. Zu recht. Nicht zertifiziertes Behältnis für den Schlüssel bedeutet Zugriff auf die Waffen unterhalb des zertifizierten Schutzniveaus. Das Vorgehen des des VDB wird langsam nur noch fragwürdig. So lässt man sich dort zu "obiter dictum" aus, welches das OVG Münster angeblich vorgenommen hätte. Ein Obiter Dictum (lat. „nebenbei Gesagtes“) ist eine in einer Entscheidung eines Gerichtes geäußerte Rechtsansicht, die nicht die gefällte Entscheidung trägt, sondern nur geäußert wurde, weil sich die Gelegenheit dazu bot. Was das OVG Münster getan hat ist das exakte Gegenteil zu ober dictum.. es hat eine Ratio decidendi, zu deutsch Entscheidungsgründe geäußert So viel zu den Publikationen des VDB. Worte und Fachbegriffe haben heute je eh keine Bedeutung mehr und man verwendet sie nur so wie sie einem heute in den Kram passen... ober dictum, das ist natürlich hanebüchener Unsinn, regelrechtes Geschwurbel, je länger man darüber nachdenkt desto dümmlicher wird die Behauptung. Im vorliegenden Fall des OVG Münster war die Untersuchung, ob die Aufbewahrung des Waffenschrankschlüssel teil der Aufbewahrungskette und somit Teil der Pflichten des Waffenbesitzers gem. §36 Abs. 1. der Kern der waffenrechtlichen Fragestellung: Ist der Waffenbesitzer unzuverlässig weil er seinen Waffenschrankschlüssel nicht in einem zertifizierten Tresor aufbewahrt hat? Gerade weil die AWaffV sich nicht zum Verschlussmechanismus auslässt und was mit dem Schließelement zu geschehen hat, ja nicht mal darüber ob der Waffenschrank überhaupt verschlossen sein muss musste das OVG Münster sich der Sache anno 2023 annehmen und hat die logische Rechtsauslegung und -fortentwicklung vorgenommen und das auch rational begründet und nebenbei noch den Jäger vom haken gelassen, mit der Begründung das ihm aufgrund seines Verhaltens, das auf widersprüchlichen Rechtsauffassungen beruhte keine negative Prognose erstellt werden sollte. Währenddessen will der VDB die Bevölkerung auf seine Seite ziehen mit: Hey, Waffen müssen leider in den Tresor, daran arbeiten wir noch, aber mit dem Schlüssel kann man schonmal machen was man will. Top Plan...not.
  4. Das ist in Foren nun mal so. Seit wann bist du im Internet..vorgestern? Und meine Antwort hat die Frage exkat beantwortet, inklusive Quellen. Man muss sich da auch Updaten, die Strafbarkeit bei erlaubnisfreien Waffe einschließlich Messer die als Waffe gelten ist 2017 heimlich still und leise ins Gesetz hineingerutscht. Davor war die mangelhafte Aufbewahrung eine Ordnungswidrigkeit, seit 2017 eine Straftat, bei allem was als Waffe zählt. Entgegen der öffentlichen Diskussion sind erlaubnisfreie Waffen vollständig davon erfasst.
  5. Mannheim hat hat ja schon eine Verbotszone, wenn das jetzt noch eine bekommt ist das eine Waffenverbotszone² in Worten Quadratwaffenverbotszone. Quadriertes Verbot bedeutet vierfache Sicherheit. Muss man wissen!
  6. Es spielt halt kein Rolle, ob lang oder Kurz oder sonstwas. 1. @Flugrost wollte wissen ob es ein Verstoß ist eine geladene PTB im Waffenschrank aufzubewahren. 2. Ich beantworte seine Frage und deine mit den Vorschriften, aus denen ersichtlich ist, das die Kurz/Lang Diskussion bei PTB-Waffen keine Rolle spielt Ausser man bewahrt eine geladenen Schreckschuss-KW ohne PTB auch noch in einem A-Schrank auf... Und das speziell für den Waffenbesitzer Sorgfalt auch auf die Aufbewahrung einer erlaubnisfreien Waffe gelegt werden muss, denn wenn du bei der Kontrolle mit einer geladenen oder auch nur unterladenen PTB im Waffenschrank erwischt wirst, dann ist die WBK halt weg, genauso wie wenn die vor dem Waffenschrank rumliegt. Kenne einen Fall wo eine HD in anderer Angelegenheit ergebnislos durchgeführt wurde, der StA sich aber über eine unverschlossen gelagerte PTB-Waffe gefreut hat.... 3. ? 4. Du bist jetzt Arschverletzt, weil... ja, warum genau?
  7. Dieses. Der Herr Emmerich möchte bei der Polizei anrufen können und Leuten die ihm nicht passen mit allerlei Verboten belegen dürfen. Anders kann man die Forderung nicht interpretieren angesichts der Rechtslage das man Leute bereits jetzt begründet mit Waffenverbot belegen kann. Was Natürlich auch nichts bringt wenn man illegale nicht außer Landes Schaft, wie es den Gesetzen des Landes entspräche. Grün ist totalitär. Punkt.
  8. Anlage 1: Schreckschusswaffen, unabhängig davon ob mit PTB oder ohne zählen per Definitiion zu den Schusswaffen. Damit sind alle Regeln des WaffGg für Schusswaffen anzuwenden, sofern nicht explizit etwas anderes bestimmt ist. Aus diesem Passus der Anlage 1 Daher rührt auch, das Schreckschusswaffen ohne PTB automatisch als scharfe Waffe gelten. Für erlaubnisfreie Schusswaffen gilt dann §13 Abs 2 AWaffV : Eine Schreckschusswaffe muss also, unabhängig von PTB oder nicht ungeladen aufbewahrt werden. Obacht übrigens mit "Ordnungswidrigkeiten" Aufgrund der Hochstufung von Verstößen gegen die Aufbewahrungspflichten ist auch die regelwidrige Aufbewahrung einer Schreckschusswaffe (= Schusswaffe) ein Straftat: §52 WaffG: Außerhalb des Schrankes ist es eine Straftat. Innerhalb des Schrankes, aber geladen greift die Ordnungswidrigkeit nach §34 AWaffV: Aufbewahrungsverstöße gelten unabhängig davon ob Ordnungswidrigkeit oder Straftat als gröbliche Verstöße gegen das WaffG und stellen die waffenrechtliche Zuverlässigkeit in Frage, auch wenn es nur eine erlaubnisfreie Waffe ist. Gilt aufgrund des Wortes Waffen in der Vorschrift (nicht: Schusswaffen) indes allgemein für alle Waffen (Hieb, Stoßwaffen etc) die unter die Definitionen des §1 Abs 2 WaffG fallen. Da muss man aufpassen, das man nicht arglos in die Falle tappt weil bei einer Kontrolle die Hellebarde am Waffenschrank lehnt
  9. Privilegienverlustangst. Jetzt bekommt der Pöbel auch nen Jagdschein, da dürfns des?
  10. Neidisch schaut man auf die Sportschützenverbände...
  11. Die Bußgeldandrohung stammt aus Zeiten in denen man auf die Behörde gehen konnte und seine Waffe hat eintragen lassen und so etwas wie monatelange Wartefristen für einen banalen Verwaltungsakt namens "Eintragung einer Schusswaffe" unbekannt waren, weswegen das Mitführen des Originals beauflagt werden konnte. Aber nachdem diverse Regierungen über Jahrzehnte entbürokratisiert haben, worunter sie das Vermehren der Aufgaben bei gleichzeitiger Reduktion des Personals verstanden, geraten selbst einfachste Vorgänge zur zeitlichen Farce. Ich warte in der Regel ca. 4 Wochen bis die WBK wieder da ist, wobei da, ausweislich der Daten in der WBK, nicht die Behörde sondern der Transportvorgang im Landkreis verantwortlich ist. Scheinbar läuft da ein Postesel den Albtrauf hinauf, oder auch nicht, so wie er gerade Lust hat... In der Zwischenzeit führe ich eine Kopie der jeweiligen WBK und ggf des Waffenbriefs/Erwerbs-oder Überlassungsanzeige neben den anderen Originalen mit, und hoffe auf das beste... Für irgendwas muss das NWR ja gut sein. Will man es ganz sicher haben, dann kann man für jede Waffe eine weitere WBK beantragen, kostet nur extra. Oder eine beglaubigte Kopie mitführen.
  12. Und? Wenn der DSB es macht wird es heißen: Da! die wollen den BDS kaputt machen. Bullshit. Einfach nur bullshit. Hä?? Vllt fährst du mal nach Phillipsburg, da ist gerade LM LV7 und überprüfst deine Aussage... Was zum Teufel redest du? Jaja die eigene Projektion
  13. Und für den @rwlturtle die Info das der verlinkte Artikel von fucking 2005, also von vor 20 Jahren war . Was wird das hier, Schattenboxen in der Dunkelkammer? Liste B schonmal gehört? Cringe bis dort hinaus wie manche Zeitgenossen sich immer sofort Aufregen ohne Sinn und Verstand... Cringe und Munition für Leute die LWB lächerlich nachen wollen
  14. Nein. Siehe durchgestrichenes. Von der Erlaubnispflicht freigestellt nach §12 Abs Nr 2 ist die gewerbliche Lagerung nur dann, wenn sie nur vorübergehend erfolgt.
  15. Ich glaube niemand hier geht ernathaft von einem Schlüsseltresor mit Zahlenschloss aus.... 9 stellufes Zahlenschloss? Die meisten Modelle haben 6, die sind VDS zertifiziert. Elektronisches Zahlenschloss + mZKS als Revision, oder nur mZKS. mZKS ist zuverlässig
  16. lol ne der @heinzaushh hat gesagt Schlüsselverwahrung ist blödsinn, den darf ich unter der Fußmatte vor der Haustür lagern... Kommt da noch was mit substanz?
  17. @Shannon Man kann die Kombination auch beim ersten Versuch erraten, trotz üblicherweise 1:1Mio Möglichkeiten. (6 Stellen) Aus waffenrechtlicher Sicht sind solche Diskuissionen aber müßig, es gibt Leute die glauben ernsthaft sowas verfängt vor den Verwaltungs- oder gar Strafgerichten. Die scheren sich aber nicht um solche überlegungen, sondern um die Rechtslage. Und genau solcher Diskussionen wegen wurde 2017 die Rechtslage von von "gleichwertig" auf "zertifiziert" geändert und damit vor solche Debatten ein Riegel geschoben. Da gibt es dann nichts mehr zu diskutieren. War dein aufgebrochenes Behältnis zertifiziert: top, falls nicht: flopp. Und bevor einer meint, "gleichwertig" gelte dann bei Weiternutzung alter Behältnisse nach §36 Abs. 4 ebenso weiter, der liegt falsch. Die Nutzung der Behältnisse mit entsprechenden Typ und Mengenbegrenzung gilt weiter, die Pflicht zur Nutzung eines gleichwertigen Schlüsselbehältnisses gilt dennoch. der vor dem OVG NWR behandelte Fall drehte sich um Waffen in einem B-Schrank....
  18. Lol, Aluhut glühht mal wieder. Wenn Waffenbesitzer meinen Analysen folgen, gehen sie auf Nummer Sicher. Wenn sie deinen Internettrotz ausleben, @Josef Maier sind sie halt ihre zuverlässigkeit und schlimmsten falls Freiheit los. Aber beides ist dir deine substanzlose Rechthabenwollerei hier wert, nicht wahr. Und außerdem eine Top Außendarstellung. Hey ich muss mein Waffen in einen zertifizierten Schrank einschließen, aber den Schlüssel kann ich rumliegen lassen. Versuch das mal dem Mann auf der Straße als Argument für privaten Waffenbesitz nahezubringen.
  19. Weil das nicht halten wird, was mache Minister jetzt versprechen. Abgesehen davon kann jederzeit eine Behörde exakt das machen, was NRW und BW machen (wollte). Und nicht vergessen: der Waffenbesitzer hat eine Bringschuld, die ordnungsgemäße Verwahrung nachzuweisen.
  20. Das schreiben ist schon echt. Es ist nur so, das die Verbände etwas sauer waren, was man ihnen die Vollzugshinweise nicht geschickt hat, wie man es seitens des IM versprochen hatte. Das ist nun die Reaktion darauf um die wogen zu glätten und man will es nicht gewesen sein. Ändert aber nichts daran, was das OVG unmissverständlich klargestellt hat. Schlüssel muss in zertifiziertes Behältnis. Wie du sagst, Zahlenschloss.
  21. Jaja, es wurde auch behauptet Minister und Staatssekretär wüssten nichts davon. Gewiss doch. Selbst wenn, die Preisfrage lautet: Welches Gericht interessiert das? Genau. Keines. Die sehen das OVG Urteil und berufen sich darauf, da inhaltlich nicht zu kritisieren. Siehe auch hier, OVG Sachsen6 B 61/23 : https://www.justiz.sachsen.de/ovgentschweb/documents/23B61.B01.pdf
  22. Klares Nein. Sie erlauben den Behörden für den Einzelfall i.S.v. §13 Abs. 6 AWaffV eine Aufbewahrung des Schlüssels als in einem unzertifizierten Behältnis zu gestatten, sofern gewisse Voraussetzungen gegeben sind: Stabilität des Behältnisses, Behältnis nicht im gleichen Raum wie der Waffenschrank. Das ist eine kann-Regelung auf Vollzugshinweisebene. Keinerlei Rechtsanspruch und ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung der Behörde keine bindende Wirkung für ein Gericht... Eine Ausnahmeregelung gem. §13 Abs. 6 AWaffV gerät nicht dadurch zu Rechtskraft, das man es einfach mal so macht wie man glaubt das es einem die Behörde erlauben würde Ach ja? Wo nimmst du die Aussage her? Dann lesen wir mal was da wirklich im OVG Urteil steht: Woher man ein Behältnis gleicher Sicherheitsstufe fordern darf? Aus der gleichen Rechtsquelle aus der man fordern darf, das der Waffenschrank verschlossen sein muss ohne das es in §13 AWaffV explizit erwähnt wird: §36 Abs. 1. Die Argumentation verfängt nicht und ist eine Unterstellung. Der GG hat auch nicht vorgeschrieben, das der Waffenschrank verschlossen sein muss. Einem sachkundigen und verantwortlichen Waffenbesitzer muss klar sein, was §36 Abs. 1 i.V.m §13 Abs 1 AWaffV im aufgibt. Das OVG NRW hat das jetzt nochmal in einfacher Sprache klar gestellt. Jede Argumentation gegenüber einer Behörde oder gegenüber einem Gericht ist hier brandgefährlich, denn es kann ein Fall des §6 Abs 1 Nr. 3 vorliegen. Wer tatsächlich nicht versteht, das der Waffenschrank verschlossen sein muss ohne das man es ihm explizit vorschreibt und das Schließmittel genau so sicher verwahrt sein muss wie die Waffen selbst, kann persönlich ungeeignet sein mit Waffen umzugehen. Indes ist ein Schlüsselschloss nicht ausgeschlossen, z.B. wenn in Geschäftsräumen oder Vereinsheimen Waffen verwahrt werden und die Schlüssel von den Verantwortlichen mit nach Hause genommen werden und dort entsprechend in einem zertifizierten Behältnis verwahrt werden. Schön aus dem Zusammenhang gerissen. Die Stelle lautet vollständig: Das OVG zitiert also einen älteren Beschluss (nicht: Urteil) Und was dieses "hinreichend verlässlich sein, um den Zugriff Dritter möglichst auszuschließen." bedeutet, hat sich grundlegend gewandelt: Der Beschluss stammt von 2016. Sprach das WaffG zu diesem Zeitpunkt noch von "gleichwertigem Behältnis" so steht seit 2017 in der AWaffV: zertifiziertes Behältnis. Die zentrale Feststellung des aktuellen OVG NRW Urteils ist indes, anders als du es oben darzustellen versuchst: Die "Schlüssel-in-der-Muslibox"-Argumentation bekommt gleich noch eine Watschn mit: Und dem "das-kostet-was-Mimimi" hat das Gericht auch gleich vorgegriffen mit einem juristischen "heul leise" Vllt hätte man einfach nicht auf die Schlüssel-in-der-Müslibox-Fraktion hören sollen..... Und wäre zulässig gewesen, sofern man dann wo auch immer man sich befindet den Schlüssel vor dem Zugriff unberechtiger sichern kann.
  23. Icj bezog mich auf @Josef Maier ... Die Behörden haken ja nach in BW und NRW. Wird flächendeckend so kommen.
  24. Wenn die Behörde von §13 Abs. 6 AWaffV gebrauch macht und du was schriftliches hast, dann ist es rechtssicher. Ansonsten ist die Gefahr eben folgende: Das WaffG schreibt den Kurzwaffen eine besondere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu, daher wird ihre Zahl bei der Aufbewahrung restriktiver reglementiert. Hat man 20 KW in zwei 0er-Schränken >200kG und den Schlüssel in einem weiteren, und wird ferner der Schlüsselschrank aufgebrochen, so kann ein ganz eilfertiger Staatsanwalt unterstellen, dass dadurch der Zugriff erleichtert wurde. da der Widerstandgrad 0 nur einmal statt zweimal mal überwunden werden musste um an 20 KW heranzukommen. Analoges gilt für Schränke die <200kG sind. Da kann man dann vor Gericht boxen währen die Waffen des sofortigen Vollzugs wegen beim Waffenhändler eingelagert sind. Für die Jahre die das Verfahren dauert muss man sich dann eben ein anderes Hobby suchen... Oder man praktiziert eben die einzig rechtssichere Variante, bei der mehrere Schränken mit Schlüsselschloss nebst Schlüsseltresor eben als ein Behältnis summiert werden und entsprechend dessen schwächster Sicherheitsstufe genutzt/belegt wird. Da gibt es dann schlicht keinen Ansatzpunkt mehr für den StA. Am einfachsten man holt einer 1er als Schlüsseltresor, dann ist Ruhe.
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