

ASE
Mitglieder-
Gesamte Inhalte
4.299 -
Benutzer seit
-
Letzter Besuch
Alle Inhalte von ASE
-
Terminankündigung OVG NRW: Schlüsselaufbewahrung, Sicherheitsstandard
ASE antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
Ja der BDS enttäuscht wieder nicht,was Geschwurbel anbelangt schön wahrheiten und Unwahrheiten vermischt, siehe §14 Abs 5.... Im einzelnen: 1. Es stimmt das sich das Waffengesetz in dieser Hinsicht nicht geändert hat, man hätte schon vor 20 Jahren den Schlüssel nicht in der Müslibox lagern dürfen. 2. Es stimmt, das man alle Schlüssel mit sich führen kann. 3. Wenn man schläft, gilt 2 nicht mehr. 4. Räumliche Trennung? Andere Weise vor unbefugter Nutzung sichern? Ja hier wird die Nachlässsigkeit nach 1. zur gesetzlichen Norm erklärt, der Kreis schließt sich... Und was Reul da "in Ordung" bringen soll? Vllt hat man das beim BDS in NRW noch nicht mitbekommen, aber seit 1951 gilt in der BRD das Prinzip der Gewaltentrennung und für die Auslegung des Rechts sind die Gericht zuständig. Das Urteil steht. -
Munitionseintrag für 38 Special Muni für 357 Mag. Revolver in WBK eingetragen?
ASE antwortete auf Derek's Thema in Waffenrecht
Das Beste gegen Blei im Lauf ist Strähnen von Kupferschwamm auf Messingbürste. Reiner Kupferschwamm, nicht verkupferter Stahlschwamm oder so Das Kupfer schneidet das Blei heraus ohne den Laufstahl anzugreifen, geht super schnell und ist spottbillig. Rausgefunden habe ich das, nachdem Versuche zur Polyurethan-Beschichtung nach initialem Erfolg schiefgegangen sind und ich dann einen Glattlauf Ruger Super Blackhawk hatte... -
Terminankündigung OVG NRW: Schlüsselaufbewahrung, Sicherheitsstandard
ASE antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
Hier, das ist 1:1 was ich geschrieben habe. Du möchtest hier aus den Ausführungen zu juristischen Laien etc ableiten, das ja die Aufbewahrung des Schlüssels auch künftig nicht genormt sei. Und genau das stimmt nicht. Das OVG führt aus: So und da genau stehen wir jetzt. Oberricherliche Rechtssprechung (OVG) hat nunmehr eingehend ausgelegt was dem juristischen Laien angeblich nicht klar sein soll: Daß logischerweise der Schlüssel genau so sicher verwahrt werden muss, wie die Waffen selbst. Alles andere macht vor der teleologischen Auslegung des Gesetzes im allgemeinen und der Aufbewahrungsvorschriften im speziellen und technischen Normen keinen Sinn. Daran muss der Waffenbesitzer sich nun künftig halten und jede Argumentation in Richtung das es Unklar sei wo der Schlüssel aufzubewahren sei hat keine Grundlage mehr. Dafür sind OVGs, VGHs und das BVerwG nunmal zuständig, unklare Stellen im Gesetz auszulegen Natürlich nicht für die Müslibox-Fraktion: Erst argumentiert sie jahrelang gegenüber der Welt und den Behörden, das es keine genaue Vorschrift gäbe, und wenn es sie dann Kraft oberrichterlicher Auslegung gibt, sagt man die Auslegung sei falsch... schon klar @gunvlogDu kannst ja gerne deine Zuverlässigkeit in die Waagschale werfen beim Versuch eine höchstrichterliche Entscheidung im Sinne deiner Ansichten zu erwirken. Dabei wirst du das BVerwG dann, wenn du gleich anfängst so in ca. 6-7 Jahren, davon überzeugen müssen, dass die Auslegung des OVG falsch ist. Das bedeutet: Das das BVerwG davon überzeugen, das es den beabsichtigten Zweckes des §36 WaffG genau so gut erfüllt, den Schlüssel in einem unzertifizierten Behältnis zu verwahren oder irgendwo zu verstecken. Viel Spaß dabei. Angeln soll ja auch ein tolles Hobby sein.... Und nun noch mal zur Klarstellung, ich glaube da rührt hier ein Teil der Verwirrung her: Der Widerruf einer WBK ist keine Bestrafung(a posteriori) des Waffenbesitzers durch die Behörde für ein waffenrechtiches Fehlverhalten in der Vergangenheit über deren Rechtmäßigkeit dann vor den Verwaltungsgerichten gestritten wird, gerade so, als ob das VG die zweite Instanz nach der Behörde wäre. Die Behörde ist aber Exekutive und das VG Judikative. Bestraft und gebüßt wird über §§51-53 mit Freiheits- und Geldstrafen bzw. Bußgeldern. Das ist beim Verlust der Zuverlässigkeit und Widerruf einer WBKK schlicht nicht der Fall. Stattdessen geht es bei Zuverlässigkeitsfragen stets darum, ob künftig(a priori) solches Verhalten zu erwarten ist und da ist die stehende Rechtsprechung, das selbst kleinste Verstöße diese Annahme rechtfertigen. Tenor: "Ein Restrisiko muss nicht hingenommen werden" BVerwG, B.v. 2.11.1994 - 1 B 215.93 Das VG überprüft also die Prognose der Behörde für die Zukunft auf Rechtmäßigkeit. Das OVG war davon trotz objektivem festgestelltem Verstoß anders als die widerrufende Behörde und die Vorinstanz nicht überzeugt Versucht hat es der Kläger übrigens 1:1 mit WO-Müslibox-Fraktion-Argumentation, wie man im Urteil entnehmen kann Vor dem VG Vor dem OVG schon etwas kleinere Brötchen hinsichtlich Schlüssel darf überall hin backend: -
Terminankündigung OVG NRW: Schlüsselaufbewahrung, Sicherheitsstandard
ASE antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
Es ist wohl eher anderesherum Die Tagträumereien, das man es den Richtern am VG mal so richtig zeigt mit seinen wirren Ansichten zur Schlüsselverwahrung funktioniert ja ausweislich einiger Urteile richtig gut....nicht. Worauf genau zielt deine Konfrontationstheorie ab? Ich in es der sagt obacht, Zahlenschloss und nur EN, anders werden es die Gerichte nicht ausurteilen. Schon seit Jahren auch hier auf WO. Wer hat recht behalten? Das ist ja gerade der Clou, der GG hat es 2017 den Gerichten leicht gemacht, mit der Zertifizierungspflicht der Waffenschränke. Kein Gericht muss sich mehr mit tatsächlich "Gleichwertig oder nicht beschäftigen". Kein Zertifikat? Keine Kekse. -
Terminankündigung OVG NRW: Schlüsselaufbewahrung, Sicherheitsstandard
ASE antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
Du bist ein Richter und sollst bewerten, ob die Schlüsselverwahrung ausreichen war. - Auf welche Norm bezieht sich ein "Versteck", wie kann das Geprüft werden? - Wie sollst du ein Behältnis bewerten, das keine Norm hat? Es ist absolut logisch, was das OVG ausgeurteilt hat. Es gibt eine Norm, die laut GG ausreichend technischen Schutz gegen technische Angriffe gewährleistet zur Verwahrung von Waffen. Diese muss erfüllt sein. Ist der Schlüssel zum Tresor nicht entsprechend verwahrt, ist die Norm nicht erfüllt. Und bevor du jetzt technische Gleichwertigkeitsargumentationen ins Feld führst die aus kriminalistischer Sicht per se gerechtfertigt wären: Genau diese Debatten und Gutachterstreiteleien hat der GG ebenfalls 2017 beendet: Es spielt keine Rolle, was dein Tresor für ein tatsächliches technischen Schutzniveau hat. Keine Zertifikat, keine Kekse. -
Terminankündigung OVG NRW: Schlüsselaufbewahrung, Sicherheitsstandard
ASE antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
Und genau das ist die zentrale deiner Fehlannahmen, das können wir jetzt heir mal herauskristallisieren: Das Gericht hat etwas ganz anderes Attestiert als was du annimmst. Was das OVG ausgeurteilt hat war das folgende: 1. Es hat klipp und klar attestiert das die Schlüsselaufbewahrung klar rechtswidrig war und ein objektives Fehlverhalten, ein objektiver schwerwiegender Verstoß des des Jägers definitiv vorlag, 2. Es hat klipp und klar festgestellt, das eine solch schwerwiegender Verstoß wie immer die Annahme der absoluten wafferechtlichen Unzuverlässigkeit aufgrund negativer Zukunftsprogonose hinsichtlich künftigen Umgang mit Waffen nach sich zieht 3. Es hat klipp und klar attestiert das es keine andere Auslegung geben kann, als das ein Schlüssel in einem gleichwertigen Behältnis zum dem Behältnis, das er verschliesst aufbewahrt werden muss, da sonst die gesamte Norm ad absurdum geführt würde. Dazu muss man nicht Richter am OVG sein um nachzuvollziehen, das es sowas wie ein schwächstes Glied in der Kette gibt. 4. Es hat festgestellt, das Schlüsselschlösser zulässig sind, aber es lebensfremd ist, das ein Waffenbesitzer stets Aufsicht über den Schlüssel führen könnte und wenn er das nicht kann der Schlüssel nach 3. zu verwahren ist. 5. Wohlwollender Weise hat es eine Ausnahme von der negativen Prognose zur Zuverlässigkeit nach 2. gemacht. Diese Ausnahme hat es damit gerechtfertigt, das aufgrund der Debatte zum Thema und bisweilen behördlicher Falschinformationen UND basierend auf dem Verhalten des Jägers nach dem Vorfall (keine Unbelehrbarkeit, Einsicht, sofortige Beschaffung eines neuen Schrankes nach EN-1443-1 mit Zahlenschloss) in diesem einen Fall das subjektive Tatgeschehen die Annahme der absoluten Unzuverlässigkeit ausnahmsweise nicht gerechtfertigt ist, da unter Würdigung des gesamten Verhaltens des Jägers keine fahrlässige oder vorsätzliche Missachtung waffenrechtlicher Vorschriften in der Zukunft zu erwarten ist. Ein seltener Fall einer positiven Zukunftsprognose. Was es nicht gemacht hat, ist das es das Verhalten des Jägers als objektiv rechtskonform eingestuft hat. Das exakte Gegenteil steht im Urteil Man muss dann schon lesen was da steht, nicht was man denkt, das dastehen sollte. Den Luxus den der Jäger bekommen hat, wird es i zukunft nicht mehr geben Und das jetzt die Behörden höflich auf die Klarstellung der Ach wieso denn? Zeig mir die stelle im Gesetz wo das steht das er verschlossen sein muss. Bei erlaubnisfreien Waffen steht es ja wortwörtlich da, bei erlaubnispflichtig nicht, also muss man ihn auch nicht zu machen. Also nicht das wir jetzt hier Anfangen den gesunden Menschenverstand und Logik oder so ein Zeug einzusetzen. So und hier dann die 180°-Wend in der Argumentation. Auf einmal soll nur das gelten, was wörtlich im Gesetz steht. Du merkst den logischen Widerspruch deiner Argumentation tatsächlich nicht, ja? Deine beiden Positionen zusamengefasst: @gunvlog: Obwohl es nirgends steht, das der Tresor auch verschlossen sein muss, damit die Verhinderung unbefugten Zugriffs auf dem Level, welchen das WaffG verlangt, erreicht wird, muss es logischer weise dennoch erfolgen. auch @gunvlog: Da nirgends steht, dass der Schlüssel zum Tresor wenn er nicht gerade bewacht wird, genauso schwer zu erreichen sein muss wie der Inhalt des Tresores selbst, damit die Verhinderung unbefugten Zugriffs auf dem Level, welchen das WaffG verlangt, erreicht wird, muss das auch nicht der Fall sein und man kann ihn irgendwo hinlegen. Klingelt es langsam wo der juristische Denkfehler liegt? -
Terminankündigung OVG NRW: Schlüsselaufbewahrung, Sicherheitsstandard
ASE antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
Nein eben nicht. a) Wenn überhaupt dann nur bei genehmigter gemeinschaftlicher Aufbewahrung. Die Inhaberschaft einer WBK gestattet nicht den Vollzugriff auf die Waffen eines anderen, dazu gibt es ebenfalls Urteile... b) Besteht dann immer noch die Gefahr des Zugriffs durch unbefugte. -
Terminankündigung OVG NRW: Schlüsselaufbewahrung, Sicherheitsstandard
ASE antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
Zugriff durch Ehegattin? Also auf den Schlüssel.... -
Terminankündigung OVG NRW: Schlüsselaufbewahrung, Sicherheitsstandard
ASE antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
Nein, weil ein "Versteck" nicht genormt ist und in Mehrbewohnersituationen die Annahme lebensfremd ist, das es sowas wie ein "sicheres Versteck" geben kann. Ja solange der Zylindertresor den gleichen Widerstandgrad hat. Versteck ist nicht genormt. Ja? Warum wurden den beiden Jägern dann die Knarren geklaut? Nein? Doch?! OH! Wie viele Fälle kennst du nicht, weil sie den Enzug der WBK ohne Klage akzeptiert haben? Es ist also ein Problem. Unfug. Urteil Überhaupt gelesen? Das läuft schon länger "Der Bescheid des Beklagten vom 28. Februar 2019 wird aufgehoben." Und wo eine Front seitens des Gerichts aufgebaut wird, wenn man die Sache verurteilt aber den LWB (..Bescheid wird aufgehoben) ist kannst du auch nicht erklären. Allgemeinens Mimimi. Gerne: §36 Abs. 1 Und da OVG hat dir noch die freiheit gelassen diese Norm nach deinem Gutdünken zu erfüllen. Du musst bei deiner Lösung nur folgendes Bedenken: - Was antowrtest du auf die Frage: Wer hat zugriff auf den Schlüssel? - Was antwortest du auf die Frage: Wer hat zugriff auf den Schlüssel wenn du schläfst? - Wo ist der Zweitschlüssel? - Wie verhinderst du die Gefahr das unbefugten Zugriffs? Ja genau und das ist der alte Cope. Warum bleibst du bei 80% stehen und gehst nicht gleich aufs Ganze: Es steht außer bei den erlaubnisfreien Waffen und Munition nirgendwo explizit da das Behältnis verschlossen, geschweige denn geschlossen sein muss. Jetzt erkläre mir und der geneigten Audienz hier, warum du nicht gleich auch noch Predigst, das der Waffenschrank ohnehin offenstehen darf und was den Gerichten einfällt das da was heinzuinterpretieren, was im Gesetz garnicht steht. Ich bin gespannt auf deine Erklärung -
Terminankündigung OVG NRW: Schlüsselaufbewahrung, Sicherheitsstandard
ASE antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
Und genau da ist der Punkt: 2002 wurde EN-1443-1 als DIE Norm festgelegt, der Rest war Ausnahme aus "diplomatischen" Gründen. Nachdem die Annahmen(Produktion nach Norm) enttäuscht wurden, gab es keinen Grund die Ausnahme weiter aufrecht zu erhalten. Der Versuche die eine Ausnahme durch eine Andere zu ersetzen war von vorneherein abwegig. Wobei man mit dem Bestandsschutz für Altnutzer die Kirche im Dorf gelassen hat. -
Terminankündigung OVG NRW: Schlüsselaufbewahrung, Sicherheitsstandard
ASE antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
Es sind dort auch andere Angriffsmethoden definiert. Darüber hinaus: DIN/EN 1141-1 war die Grundsatzentscheidung 2002/2003 die man im Vertrauen darauf, das die VDMA Schränke Normgerecht weiterproduziert würden zugelassen hat, nach Diskussionen sogar über das ende der Norm hinaus. Die Praxis hat nur gezeigt, das diese Annahmen enttäuscht wurde und jeder China-Schrott hier als VDMA Konform verkauft wurde. Schnapp dir mal einen alten und neuen B-Schrank und leg hand an... Ja und, selbst wenn. Verkaufte schon damals nur Hartmann EN-Tresore? Nein, oh vllt deswegen weil das Europanorm heisst und die Ostblocker nur noch damit beschäftigt waren billige A/B-Imitate zu basteln. Seit 2017 stellen die eben auch EN-her und dumpen damit die harten Männer aus dem Markt. Nur wird da nun unangenehmer Weise tatsächlich mal übeprüft, was sie da so zusammengelötet haben und ein Obulus dafür verlangt, weshalb man keinen Imitatschrott für 105% des Materialwertes mehr anbieten kann.. Nun, warum wohl? Vllt weil eine 2003 zurückgezogene Norm nicht mehr hinsichtlich ihres Versicherungswertes aktualisiert wird? Spielt überdies keine Rolle, weil 14450 nie ernsthaft zu Debatte stand. Sondern wie ein Versuch daherkam, seinen alte Schrottproduktion weiter aufrecht erhalten zu können, nach dem der "B nach alter Norm gefertigt" Schwindel offensichtlich wurde. Der abgeschwächte Deal 2002/2003, nach anfänglichem vorgesehenem Ende der VDMA -Schränke zum 31.12.2003, war: EN-1443-1 oder B nach alter Norm. Dieser Deal wurde von oberschlauen Geschäftemachern durch Fake aus Trompetenblech gebrochen. Die könnte man Schelten, nicht diejenigen die auf den Murks aufmerksam gemacht haben.... Es gibt keinen Normenvergleich. VDMA ist seit 31.12.2003 keine Norm mehr. Punkt. Der jetzt wieder bei den Pfuschern landet, weil sie EN billig anbieten. Wie passt die "Vergrämungsstrategie" zum permanenten Geheule, die Republik bewaffne sich und der Jagdschein boome.... scheint ja nicht wirklich zu funktionieren... -
Terminankündigung OVG NRW: Schlüsselaufbewahrung, Sicherheitsstandard
ASE antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
1. Ich verwende die "Schlüssel-in-der-Müslibox-Formulierung" schon lange bevor du dich hier in die Diskussion eingeklinkt hast. 2. Ist das noch nett zu Leuten die in der Öffentlichkeit ernsthaft die Ansicht breittreten, dass sie ihre Waffen zwar widerwillig ein einen genormten Tresor einschließen müssen, aber den Schlüssel aufs Gästeklo hängen dürften (VGH München, Beschluss v. 25.05.2021 – 24 ZB 21.943) weil ja nirgendwo in einfacher Sprache(TM )stünde, das sie das nicht dürften. Wenn man nicht versteht, das "Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen." in der Praxis bedeutet, das keiner als der Waffenbesitzer Zugriff auf den Schlüssel haben darf, dann hat das mit akademischer Bildung oder Nichttbildung nichts zu tun, sondern mit infantilem Trotz oder einem gravierenden persönlichen Mangel (§6 WaffG Abs. 1 Nr 3). Die Argumentation, das man das nicht begreifen könne, das ein Schlüssel zum Tresor a) beaufsichtigt werden muss oder b) genauso sicher verwahrt werden muss wie der Inhalt besagten Tresores selbst ist schlicht lächerlich und lässt die LWB in Deutschland als Trottel dastehen und es ist eine Schande das es eines Urteils eines OVG bedurfte um klarzustellen was jedem normalen Menschen auf der Straße klar ist. Der Gesetzgeber hat Kraft §36 Abs 1 vorgegeben was zu tun ist im Vertrauen darauf, das die Gesellschaft noch nicht an dem Punkt angekommen ist, das man auf heißen Kaffe "heiß" draufschreiben muss oder auf Mikrowellen den Hinweis, das darin weder Hunde noch Katzen getrocknet werden dürfen Ein Dokument des Scheiterns. Und wenn der GG dan klare Vorgaben macht, ist es auch wieder nicht recht, denn dann fühlen sich manche, d.h. die selben, die nicht begreifen das der Schlüssel unter Kontrolle bleiben muss, wiederum in Ihrer Freiheit bedroht und fangen das Nörgeln an, weil die gegenwärtige Möglichkeit, mehrere Schlüsselschloss-Tresore mittels eines gleichwertigen Zahlenschlosstresor abzusichern flöten geht. Gut gemacht... Verstehe ich dich da richtig: Du glaubst an müsse Volljurist sein um zu begreifen, - das der Zugriff auf den Schlüssel eines Tresores Zugriff auf den Tresorinhalt bedeutet - das kein Schlüsselbewacher 24/7 seinen Schlüssel bewachen kann, weil er auch mal Schläft und damit die Gefahr besteht, das Unberechtigte den Schlüssel an sich nehmen? - Das ein bei einem "versteckten" Schlüssel die gleiche Gefahr besteht, weil ein "Versteck" nicht genormt ist und damit der ganze Teilzugriff/Vollzugriff-Zinober einer Schutznorm ad absurdum geführt wird? - selbst wenn, ein effektives "Verstecken" hinsichtlich Mitbewohner lebensfremd ist Und genau bei "keinen Interessiert" da war das Problem. Das man dieses dämliche Spiel jahrelang mitgemacht hat, obwohl jeder wusste, was für ein Unfug das war zu glauben das man 24/7 seinen Schlüssel bewachen kann. Und das laute Pauken der Schlüssel-in-der-Müslibox-Fraktion hat ihr übriges getan. Jahrelang hat es keinen interessiert und jeder der das offensichtliche und dem normalen Menschenverstand ausgesprochen hat, war ein Defätist, Mießmacher, Bückling und Verräter, Mehrfachbezichtigung möglich. Jahrelang, bis man damit eben an den falschen geraten ist, also an einen der 1+1 zusammenzählen konnte. Eine Peinlichkeit für die deutschen LWB das man ihnen durch ein OVG in einfacher Sprache erklären lassen muss: "Der Schlüssel zum Tresor gehört nicht aufs Gästeklo und nicht in den Plastiktresor aus dem YPS-Heft, sonst kannst du deine Waffen gleich aufs Gästeklo oder in den Tresor aus dem YPS-Heft stellen, was du beides nicht darfst." Aber in der Öffentlichkeit will man als verantwortungsvoll wahrgenommen werden. Na das kann ja heiter werden. OVG Urteile gehören zu den richtungsweisenden Urteilen Die Katze ist den Baum rauf, zu recht. Deinem Argument liegt auch die ein grundlegender Irrtum zugrunde: Selbst oberflächlich in die andere Richtung weisende Urteile der Vergangenheit (VG Köln...) haben nicht das behauptete bestätigt. Sondern: Wenn die Annahme der Unzuverlässigkeit ausnahmsweise nicht bestätigt wurde, dann nicht weil die Schlüsselverwahrung per se als Regelkonform bestätigt wurde, sondern weil besondere Umstände von der regulären negative Prognose hinsichtlich der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit absehen ließen. Nenn mir ein Urteil oder einen Beschluss der eine Schlüsselaufbewahrung in einem Behältnis geringerer Schutzstufe ( tatsächlich oder der Norm nach) als für sich genommen zulässig bestätigt hätte. Nein, das VG Köln hat etwas anderes gesagt, etwas ganz anderes. Nach dem OVG Urteil geht das ganze in Zukunft absehbar nicht vors VG sondern auf Anregung des Staatsanwaltes vor das Strafgericht und der Schlüssel-in-der-Müslibox-Deliquent landet im Gefängnis. Den seit dem 30.8.2023 kann jeder bescheid wissen, denn es wurde nunmehr in einfacher Sprache(TM) bestätigt. Doch, weil genau diese Fraktion sich seit Jahren inkomplett hirnrissiger, sachfremder und unjuristischer Argumentationen und im Grunde selbst stets ausschließlich Angriffen auf persönlicher Ebene (Bückling, Untertan etc) bedient hat. In der Sache war da nie etwas substanzielles ins Feld geführt worden. Derweil noch nicht einmal in der Lage war, Urteile, die vermeintlich die eigene Position gestärkt haben zu verstehen. VG Köln sage ich nur, das wurde 2019 wie eine Monstranz als Endsieg der Müslibox durch Land getragen, während im Urteil das exakte Gegenteil drinstand und selbst der Anwalt händeringend auf "Schlüssel war in gleichwertigem Behältnis" argumentiert hat... -
Terminankündigung OVG NRW: Schlüsselaufbewahrung, Sicherheitsstandard
ASE antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
Ja schön, da hat man sich also S1/S2 ausgedacht. Nur, was hat das mit dem Aufbewahrungsvorschriften des WaffG zu tun? Das WaffG 2002 hat von Anfang an die EN als Standard festgelegt und lediglich A/B als Ausnahme vorgesehen. https://dserver.bundestag.de/btd/14/088/1408886.pdf Seite 116 Genau hier lag dann das Problem: Niemand hat sich um die alte Norm geschert und halt einfach A/B draufgeklebt. Wunderbar, wenn das keiner mehr kontrolliert, weil die Norm ja eh aufgehoben wurde. Du willst mir nicht ernsthaft erzählen, das die Trompetenblechbüchsen die Mitte der 2010er als A und B in den Baumärkten der Republik verhökert wurden den tatsächlich normgerecht Produzierten A/B der 1990er gleichwertig sind. Darauf wurde dann 2017 reagiert: Mit anderen Worten: Jeder hat Blechreste zusammengeschweisst und als "B nach VDMA 24992" gekennzeichnet. Und S1/S2 war von vorneherein ein Feigenblatt mit dem man seinen imitierten A/B-Schrott weiter verkaufen wollte in dem man ein Schildchen DIN/EN 14450 draufklebt. -
Terminankündigung OVG NRW: Schlüsselaufbewahrung, Sicherheitsstandard
ASE antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
Also nochmal in Kurzfassung: Das OVG hat ausgeurteilt, was die Schlüssel in der Müslibox-Fraktion seit Jahren leugnet und jetzt weiter leugnet weil sie Angesichts der glasklaren und logischen Auslegung des OVG mit runtergelassenen Hosen dasteht. Das kommt davon, wenn man auf den die "Schlüsselaufbewahrung ist nicht genorm"-Cope hereinfällt. Wirft kein Gutes licht auf die deutschen LWB, das ihnen das OVG NWR das folgende ausdeklinieren musste: -
Terminankündigung OVG NRW: Schlüsselaufbewahrung, Sicherheitsstandard
ASE antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
Verschörungstheoretischer Bullhsit. Die A und B waren seit 2003 verbrannt. Die Norm war 0er. Nur hat man netterweise den damaligen Altbesitzern ihre Schränke gelassen, weil A und B den Waffenbesitzer auf Verwaltungsebene empfohlen wurde und dementsprechend man Rücksicht auf den status quo nehmen wollte sowohl bei Waffenbesitzer als auch beim Handel. Die daraus resultierende Formulierung war dann allerdings dergestalt, das A und B munter weiterverkauft und auch im Erbfall weiterbenutzt wurden, mit wie man sich denken kann immer schlechter werdenden Standards. Wer Überprüft schon 2005 eine Norm (VDMA) die seit 10 Jahre ausgelaufen ist.... Daher hat man 2017 dann die Notbremse gezogen, also 15 Jahre nach dem 0er zu Norm wurden. Das hat mit Hartmann nicht großartig was zu tun gehabt und auch 2017 wusste man in Polen und Bulgarien schon, wie man 0er und 1er Schränke baut... -
Terminankündigung OVG NRW: Schlüsselaufbewahrung, Sicherheitsstandard
ASE antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
Es werden alle VGs mitziehen und alle Staatsanwaltschaften auch, nicht vergessen, "nicht richtig" ist eine Straftat. -
Terminankündigung OVG NRW: Schlüsselaufbewahrung, Sicherheitsstandard
ASE antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
Sonnensturmsicher Ja Nein, der Nurtzer ist fehleranfällig so hab ich es auch gemacht als ich mir einen neuen größeren geholt habe. Elektronik für komfort, mZKS als Backup -
Munitionseintrag für 38 Special Muni für 357 Mag. Revolver in WBK eingetragen?
ASE antwortete auf Derek's Thema in Waffenrecht
Was steht den im Erlaubnistext: https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_30052012_KM568103316.htm Berechtigt zum Erwerb und Besitz von für die Waffe bestimmter oder Zugelassener Munition. Was gibt es denn da anno 2024 immer noch für Fragen? Der Text ist eindeutig. -
Dieser Argumentation steht gerade die Begründung für die Begrenzung der gelben WBK entgegen. Zuvor war über §8 ein unbestimmtes zahlenmäßiges Bedürfnis die Grenze, jetzt hat der GG den Bestand von 10 auf gelb explizit als des Waffenhortens unverdächtig eingestuft Die Zitierstelle aus dem Entwurf 2008 hat heute noch Gültigkeit und wurde bei der Änderung 2020 perpetuiert: Es wird gerade kein Bezug genommen auf Abs.3 Satz 1 Nr 3: Die Erforderlichkeitsprüfung entfällt also nach dem ausdrücklichen Willen des GG. Lediglich die allgemeine Anforderung das die Waffe zum sportlichen Schießen bei einem Schießsportverband zugelassen sein muss kann über Abs. 2 hergeleitet werden
-
Innerhalb der 10 Waffen wird schwer mit §8 und Waffenhorten zu argumentieren sein. Ausweislich der Gesetzesmaterialien hat die 10-Regel die Funktion das Horten von Waffen zu unterbinden, mithin betrachtet der GG also 10 Waffen auf gelb gerade nicht als Horten. Weitergehende Einschränkungen wurden für die Gelbe WBK nicht vorgenommen und es wurde bereits in früheren Waffenrechtsänderungen klargestellt, das ein Nachweis der Erforderlichkeit für die Erteilung der Besitzerlaubnis (vulgo Eintragung der Schusswaffe in die Gelbe) gerade nicht erforderlich ist. https://dserver.bundestag.de/btd/16/077/1607717.pdf Seite 20 (Erstes Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes) §8 kann nur zur Anwendung kommen, wenn die Waffe nicht Sportlich nutzbar ist Anbei: Vor dem Aufkommen der verstellbaren Match-Schäfte war es nicht unüblich, das Leistungsschützen für den Dreistellungskampf 3 KK-Gewehre hatten, jedes auf die jeweilige Disziplin eingestellt.
-
Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an
ASE antwortete auf zickzack's Thema in Waffenlobby
Ohne die FDP in der Regierung wäre Olaf Scholz nicht Kanzler und Nancy nicht Innenministrin. Muss man wissen. Die Gleichschaltung unter FDP-Mitgliedern und Sympathisanten ist ohnehin bemerkenswert identisch inklusive der identen Formulierungen. Das ist also übriggeblieben von der liberalen Partei Deutschlands. Genscher, Graf Lambsdorff, Ertel und Baum hatten noch das politische Rückgrat wegen unüberbrückbarer Differenzen von ihren Ministerposten zurückzutreten und die FDP beendete die Koalition. Das kann mit den heutigen Pattex-Hintern auf den Ministersesseln nicht mehr passieren. Man will regieren, egal was da komme. Frei nach Volker Pispers: Von wem die Sänfte Namens BRD wohin hingetragen wird und welchen Abhang sie herunterstürzt ist egal. Hauptsache man sitzt drin. Alles andere zählt nicht mehr. Deswegen sind die Altparteien auch kaum voneinander zu unterscheiden. Überzeugungen hat von denen niemand mehr, politische Positionen sind reines Marketing, reine Show um einen einen Teil der Wähler zu blenden damit die einen an den Topf der Macht schicken. Das Blöde ist gegenwärtig nur: Die Wähler begreifen zusehends, das es sich um reines Blendwerk aus Machtgier handelt und dementsprechend fallen die Umfragewerte aus. -
Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an
ASE antwortete auf zickzack's Thema in Waffenlobby
Das ganze gegenwärtige "gegen Rächts" Gedröhne in dessen Kontext die Waffg-Verschärfung wieder hochgeholt wird ist eine von den Protesten erzwungene Reaktion. Mit diesen und mit der breiten Zustimmung des Volkes hatte die Ampel nicht gerechnet und die Panik ist dementsprechend groß. Jetzt wird vom politmedialen-Komplex gerade alles an die politische Front geworfen was man sich eigentlich für später hatte aufsparen wollen. Zündet aber auch nicht so richtig und Nancys Übergriffe gegen die Verfassung werden auch auf Seiten einiger mitte linker und Linker nicht goutiert. -
Von der Exekutivseite, also den Ländern und ihren Innenministerien. Das ist, wen man die Einwendungen des Bundesrates bei Gesetzesänderungen studiert, die Hardlinerseite. Die hat sich in der Vergangenheit häufig eine Watschen geholt, selbst von Rot-Grünen Bundesregierungen ("Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des Bundesrates ab") Beispiele: Gelb weiter nur Einzellader, Repetierer im LW-Kontingent, Erlaubnispflicht für Armbrüste und Schreckschusswaffen, Verbot von Kreigswaffenanschein beibehalten: Alles gescheitert. Und da es hier anders als z.B. bei den Anscheinswaffen anno 2002 (Bundesregierung: weg mit §37, Bundesrat: beibehalten) nicht via Verordnung(§6 AWaffV) zumindest ein kleines bischechn durch die Hintertür geht versucht man jetzt mit dem Mut der Verzweiflung so. Der Bundesrat ist nämlich pampig geworden wegen der 10 Jahresregelung in seiner Stellungnahme: https://dserver.bundestag.de/btd/19/138/1913839.pdf Seite 132 Genau Lesen: Der Bundesrat bringt zwar selber die 6x Pro Jahr Regelung ins Spiel, aber bezogen auf jede Waffe, anders kann man "der Waffe " nicht lesen. Die Bundesregierung antwortet Trocken: Im Entwurf vom 11.12.2019 greift die Bundesregierung das dann auf, aber gar nicht so, wie der Bundesrat sich das vorgestellt hat: - Die 10 Jahresregel wird beibehalten - Statt mit jeder Waffe nun nur mit den Kategorien LW und KW 6x pro Jahr oder sogar nur 1x im Quartal - Statt 3 Jahre nur 2 Jahre rückwirkend überprüft. - Und damit das nicht wie damals beim Wegfall des §37 durch die Länder auf Verordnungsebene oder gar Verwaltungsvorschriftsebene hintertrieben wird: Das war dann schon eine ordentliche Schelle für die Länder. Für mich ist das maß da definitiv voll, weil man hier die Verfassung mit Füßen tritt. Das Recht zur Rechtssetzung steht dem Bundestag zu, die Länder-IMs haben das auszuführen. Punkt.
-
Nein es war keine Anmaßung, sondern die gebotene Ausenandersetzung mit den Einlassungen des Klägers. Dieser wollte den neuen §14 Abs 4 auf sein Überkontinent angewendet wissen. Das wurde schon aufgrund des Zeitpunktes des Widerspruchsbescheides(2009) für nicht anwendbar festgestellt. Zudem aber unterstrichen, das selbst bei Anwendbarkeit nichts anderes folgen würde. Zu Recht. §14 Abs 3 a.F. (ÜK nach alter Rechtslage) wurde ohne auch nur ein Wort zu verändern in §14 Abs. 5 n.F (ÜK ab 2020) verschoben und es ist nicht ersichtlich, warum §14 Abs 5 n.F. nicht zusätzlich zu §14 Abs 4 zur Anwendung kommen sollte. Ja und mit der Änderung 2020 hat der GG dieser neuen, am Wortlaut der alten Norm durchaus nachvollziehbaren, neuen Lesart einen Riegel vorgeschoben, allerdings erst im letzten Entwurf. War im Entwurf vom 9.10.2019 zwar die 10-Jahresregel bereits enthalten, so war aber auch noch die alte Bezugnahme auf "regelmäßiges Schiessen" für Erwerb und Besitz enthalten, was dann keinen Bruch mir der neuerlichen Rechtsauslegung (= 12/18 mit JEDER) Waffe bedeutet hätte. Wäre das so gekommen, hätte man also 10 Jahre lang 12/18 mit jeder Waffe erbringen müssen, für ÜK noch Wettkämpfe obendrauf, auch nach 10 Jahren. So hätte §14 in diesem Fall gelautet: Zum Glück wurde der letzte und angenommene Entwurf dann signifikant entschärft, indem konkrete Nachweisanforderungen abweichend von 12 /18 für jede Waffe im Bruch mit der damals aktuellen Rechtsauslegung genormt wurden. Es wurde also für den Besitz von Waffen eine Pauschalregelung, weg von der individuellen Nutzungspflicht für jede Waffe bei gleichzeitig verringertem Termindruck geschaffen. Lediglich fortwährende Wettkampfpflicht für ÜK wurde beibehalten. Vor der Genese des aktuellen §14 hinsichtlich ausgehend von der Rechtsprechung 2019 und den ersten Entwürfen sind die Verweisungsfehler-Argumentationen beider Seiten (IMs, BDS) gleichermaßen unsinnig wie gefährlich. Manche IMs haben sehr genau verstanden, was der Entwurf vom 9.10.2019 bedeutet hätte, so genau, dass sie sich diesem heute gerne herbeischwurbeln möchten(BW). Der BDS hingegen gar nicht, um das mal deutlich auszudrücken, weil er ausweislich seiner Veröffentlichungen daran glaubt, die 10 Jahresregel wäre auf ÜK anzuwenden, was ausweislich des Entwurfes vom 9.10.2019 nie zur Debatte stand, ganz im gegenteil. Wären die Verweisungen des Entwurfs vom 9.10.2019 Realität geworden, dann wäre ÜK wegen 12/18 mit jeder Waffe kein Thema mehr.... Man kann also froh sein über die momentane Regelung und sollte die Debatte lieber auf die Auslegung des Abs 5 konzentrieren: Wettkampfnachweis nach Kategorie (LW/KW) oder ganz Pauschal statt Einzelnachweis für jede Waffe.
-
Die Ausweislich des §14 rechtswidrig ist und von den Verbänden nicht beachtet werden muss. Meine Güte, das IM BW legt den in seinen Vollzugshinweisen mit seinem "Verweisungsfehler"-Geschwurbel den Ball auf den Verwaltungsgerichtlichen 11m Punkt und nimmt en Torwart raus. Es tut ja nicht mal so, als wäre §14 Abs. 5 irgendwie so auszulegen, sondern schreibt offen, das man Bedürfnisbescheinigungen fordern solle nach einer Rechtslage, die nicht existiert weil der Gesetzgeber einen Fehler gemacht habe und man deswegen einfach, wie ich oben dargelegt habe, nach dem Entwurf vom 9.10.2020 (https://dserver.bundestag.de/btd/19/138/1913839.pdf Seite 9) zu verfahren gedenke. Also nach einem Entwurf, der nicht angenommen wurde, weil nicht mal über ihn abgestimmt wurde. Verfassungsrechtliche Clownswelt .