Da Unklarheit besteht, hier folgende Überlegungen.
Ausgangspunkt wäre ein Strafverfahren wegen angeblich unberechtigten Munitionserwerbs/besitzes/überlassen an einen Unberechtigten.
Die Verteidigung bringt nun vor:
Es gibt offenstichtlich nur die Verwaltungshandlungen:
Es gibt nicht: Andeutung einer potentiel zukünftig eintretenden Munitionserwerbsberechtigung, die aber erst rechtswirksam wird wenn eine Waffe eingetragen wird.
Die Behörde hat die Verwaltunghandlung vollzogen, die Gebühr ist entrichtet worden. Hätte die Behörde nicht wollen das der Antragsteller vor Erwerb und Eintragung der Schusswaffe Munition erwerben kann, hätte sie jederzeit und vom Recht so vorgesehen die Eintragung der Munitionserwerbsberechtigung beim Voreintrag nicht vornehmen bzw verweigern können.
Als Belege nennt die Verteidigung §10 Abs. 1
Es werden also nur die ersten 4 Spalten der WBk benannt. Nur diese sind bei einem Erteilung der Erlaubnis, vulgo Voreintrag auszufüllen.
Ferner wird auf §10 Abs 3 verwiesen
Die Siegelung von Spalte 7 soll erst erfolgen, wenn eine konkrete Schusswaffe eingetragen ist.
Man kann sich dazu in der Verwaltungsverordnung umsehen:
Indes ist die Behörde allerdings generell ermächtigt, Ausnahmen für Erlaubnispflichten zuzulassen: §12 WaffG
Es kann also resümiert werden:
- Das die Behörde hat durch Siegelung der Spalte 7 die Munitionserwerbsberechtigung beurkundet. Die Erlaubnis ist rechtswirksam. Für den Antragsteller ist zu keinem Zeitpunkt ersichtlich gewesen, warum in Würdigung oben genannter Gesetzesstellen, insbesondere der Ermächtigung zu Ausnahmeregelungen, eine Erlaubnis nicht bestanden haben soll.
Die Behörde hat durch Siegelung zwar Erlaubnisvorraussetzungen ignoriert, dies liegt aber grundsätzlich in ihrem Ermessensspielraum.
- Die Vorraussetzungen für die Erteiliung der Munitionserwerbsberechtigung sind indes nicht gegeben, daher wäre es legitim, die Munitionserwerbsberechtigung bis zum Eintreten der Erlaubnisvorraussetzungen(Eintragung der Schusswaffe) zu widerrufen bzw. rückzunehmen und nach Eintritt der Vorraussetzungen erneut zu erteilen.
Es ist also keine vorsätzliche strafbare Handlung, weder bei Händler noch bei Käufer zu erkennen. beide haben nach der aus der Urkunde ersichtlichen Berechtigungslage gehandelt.
Fazit:
Das Problem sind also die Behörden, die eigentlich erst dann stempeln sollen, wenn die Waffe auch eingetragen wird, gemäß dem Grundsatz " Bedürfnis für Munition erst mit vorhandener Waffe/Wechselsystem gegeben.
Stempeln sie vorher machen sie also murks, da dem Händler ein Erlaubnisdokument vorgelegt bekommt, in dem steht: Berechtigt zum Munitionserwerb. Man kann nämlich ohne Waffe und ohne weitere Begründung zunächst noch kein Bedürfnis für den Munitionserwerb abgeleiten.
Wichtigste Erkenntnis:
Der Unterschied zwischen Vorraussetzungen für eine Erlaubnis und dem Vorliegen einer Erlaubnis:
Das eine Behörde, und es ist hier ganz gleich welche das ist, die Vorraussetzungen einer Erlaubnis ignoriert hat,
bedeutet nicht, das die erteilte Erlaubnis ungültig sei.
Wohl aber kann die Erlaubnis, sofern das zugrundeliegende Gesetz schlau genug gemacht ist, diese wieder zurückgenommen werden.
Woraus beim Vorliegen dieser Urkunde ein Straftatbestand abgeleitet werden soll, können nun die Hobbystaatsanwälte in unserem virtuellen Gerichtssaal erklären.