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ASE

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  1. Nochmal im Klartext, für die, die es vllt. einsehen wollen: Die Behörde soll erst nach Eintragung er erworbenen Waffe die Munitionserwerbserechtigung erteilen und eintragen. So ist die Rechtslage, und wenn ihr euch auf den Kopf stellt. Tut sie es vorher, hat sie von ihrem Ermessensspielraum gebrauch gemacht, was sich durchaus auch rechtfertigen lässt. Die Erwerbsberechtigung für Munition ist ein eigene Erlaubnis und wird i.d.R unbefristet erteilt. Das kann man alles im Waffg nachlesen. Man muss sich diesen Eintrag auch nicht stempel lassen, ist auch unfung wenn mann z.B. schon über die Gelbe die Erwerbsberechtigung hat. Dann gibt man Geld für eine Erlaubnis aus, die man schon hat. Die Erwerbsberechtigung für die Waffe ist auf 1 jahr befristet, die Besitzberechtigung i.d.R unbefristet. Es gibt tatsächlich keine Befristung für die Munitionserwerbsberechtigung, sonst müsste sie in Spalte 7 eingetragen werden, was grundsätzlich möglich ist. Die Diskussion dreht sich um einen Fehler der Behörden: -Sie trägt eine Munitionserwerbsberechtigung ohne zugehörige Waffe ein und das in 99.999% der Fälle ohne Befristung. -Verfällt die Erwerbsberechtigung für die Waffe, erlischt die Munitionserwerbsberechtigung nicht automatisch, denn das ist vom Gesetz nicht als Regelfall vorgesehen undkann daher nur durch explizite Eintragung vorgenommen werden, Die Lösung: Die Behörde hält sich an den Buchstaben des Gesetztes: Voreintrag- Erwerb der Waffe - Eintragung der Waffe - Erteilung der Munitionserwerbsberechtigung. Dann gibt es in gewissen Foren weniger Tohuwabohu... p.s: Eine Waffe ist auch in den 2 Wochen ohne Eintragung natürlich Legal erworben...... hört auf so ein Zeug zu verbreiten. Auch nach den 2 Wochen ist das Legal...nur gibts dann ein Ordnungsgeld verhangen. p.s2: Für die Erbsenzähler und Trolle: Schon mal in Spalte 7 geguckt? Da steht "Berechtigt zum Munitionserwerb" nicht aber "Berechtigt zum Besitz"..... und nun geht schön eure Munition einem Berechtigten überlassen....ihr dürft sie nicht besitzen....nurerwerben..
  2. Da Unklarheit besteht, hier folgende Überlegungen. Ausgangspunkt wäre ein Strafverfahren wegen angeblich unberechtigten Munitionserwerbs/besitzes/überlassen an einen Unberechtigten. Die Verteidigung bringt nun vor: Es gibt offenstichtlich nur die Verwaltungshandlungen: Es gibt nicht: Andeutung einer potentiel zukünftig eintretenden Munitionserwerbsberechtigung, die aber erst rechtswirksam wird wenn eine Waffe eingetragen wird. Die Behörde hat die Verwaltunghandlung vollzogen, die Gebühr ist entrichtet worden. Hätte die Behörde nicht wollen das der Antragsteller vor Erwerb und Eintragung der Schusswaffe Munition erwerben kann, hätte sie jederzeit und vom Recht so vorgesehen die Eintragung der Munitionserwerbsberechtigung beim Voreintrag nicht vornehmen bzw verweigern können. Als Belege nennt die Verteidigung §10 Abs. 1 Es werden also nur die ersten 4 Spalten der WBk benannt. Nur diese sind bei einem Erteilung der Erlaubnis, vulgo Voreintrag auszufüllen. Ferner wird auf §10 Abs 3 verwiesen Die Siegelung von Spalte 7 soll erst erfolgen, wenn eine konkrete Schusswaffe eingetragen ist. Man kann sich dazu in der Verwaltungsverordnung umsehen: Indes ist die Behörde allerdings generell ermächtigt, Ausnahmen für Erlaubnispflichten zuzulassen: §12 WaffG Es kann also resümiert werden: - Das die Behörde hat durch Siegelung der Spalte 7 die Munitionserwerbsberechtigung beurkundet. Die Erlaubnis ist rechtswirksam. Für den Antragsteller ist zu keinem Zeitpunkt ersichtlich gewesen, warum in Würdigung oben genannter Gesetzesstellen, insbesondere der Ermächtigung zu Ausnahmeregelungen, eine Erlaubnis nicht bestanden haben soll. Die Behörde hat durch Siegelung zwar Erlaubnisvorraussetzungen ignoriert, dies liegt aber grundsätzlich in ihrem Ermessensspielraum. - Die Vorraussetzungen für die Erteiliung der Munitionserwerbsberechtigung sind indes nicht gegeben, daher wäre es legitim, die Munitionserwerbsberechtigung bis zum Eintreten der Erlaubnisvorraussetzungen(Eintragung der Schusswaffe) zu widerrufen bzw. rückzunehmen und nach Eintritt der Vorraussetzungen erneut zu erteilen. Es ist also keine vorsätzliche strafbare Handlung, weder bei Händler noch bei Käufer zu erkennen. beide haben nach der aus der Urkunde ersichtlichen Berechtigungslage gehandelt. Fazit: Das Problem sind also die Behörden, die eigentlich erst dann stempeln sollen, wenn die Waffe auch eingetragen wird, gemäß dem Grundsatz " Bedürfnis für Munition erst mit vorhandener Waffe/Wechselsystem gegeben. Stempeln sie vorher machen sie also murks, da dem Händler ein Erlaubnisdokument vorgelegt bekommt, in dem steht: Berechtigt zum Munitionserwerb. Man kann nämlich ohne Waffe und ohne weitere Begründung zunächst noch kein Bedürfnis für den Munitionserwerb abgeleiten. Wichtigste Erkenntnis: Der Unterschied zwischen Vorraussetzungen für eine Erlaubnis und dem Vorliegen einer Erlaubnis: Das eine Behörde, und es ist hier ganz gleich welche das ist, die Vorraussetzungen einer Erlaubnis ignoriert hat, bedeutet nicht, das die erteilte Erlaubnis ungültig sei. Wohl aber kann die Erlaubnis, sofern das zugrundeliegende Gesetz schlau genug gemacht ist, diese wieder zurückgenommen werden. Woraus beim Vorliegen dieser Urkunde ein Straftatbestand abgeleitet werden soll, können nun die Hobbystaatsanwälte in unserem virtuellen Gerichtssaal erklären.
  3. Niemand zwing die Behörde dir beim Voreintrag den Munitionserwerb zu genehmigen, tut sie es doch, ist es....eben... genehmigt. Wenn dort steht "Berechtigt zum munitionserwerb" heisst das "Berechtigt zum Munitionserwerb" Ist es so schwer, Erlaubnisurkunden zu lesen? Was lesen wir in der WaffkostV: nun argumentiert dagegen...
  4. ASE

    WaffVordruckVwV

    Naja, konsequent ist was anderes...... z.b. das das "Fachpersonal" weis, das 38 spc ebenfalls für 357 mag vorgesehene Munition ist... Andrerseits natürlich gut, dass schon 10 jahre nach der Reform auch die zugehörigen Formulare erhältich sind.
  5. Ich habe meiner Sb gesagt, das ich eine Kontrolle begründet verweigern werde. Gibts nen schönen Vordruck, der auf Artikel13 GG hinweist. Entgegnung der SB: Das wäre ihr ganz recht, wenn mal einer Klagen würde und der Paragraph dann fallen würde. Sie alle eh nur Schau, Momentaufnahme außerdem seien die Leute erwerbstätig usw.... Na bitte, geht doch.....
  6. Mein Gott.................... Frag die Wichtigtuer mal, warum wohl Schwarzpulver Salutpatronen verkauft werden............... Wie viele Flinten gibts wohl noch mit Schwarzpulverbeschuss.... Nun, man muß garnicht über Gasdrücke diskutieren, die sache Gestaltet sich viel einfacher. 1. Gewerblich vertriebene Munition muss in Deutschland den CIP-Normen entsprechen und ein entsprechendes Prüfzeichen tragen. 2. POW-EX und Winchester-BP- Patronen sind mit Schwarzpulver geladen und werde gewerblich vertrieben 3. Wenn A, dann B. Ergo: Schwarzpulversalut-Munition kann in FLinten cal 12 verschossen werden, sonst dürften sie nicht als cal. 12 Patronen mit CIP-Siegel verkauft werden. Aber vermutlich haben weder die Hersteller und deren Kunden sowie die DEVA, und die CIP Ahnung von dem, was sie tun.... :rolleyes: Die Sollten besser mal deine Eggspbärden befragen wie das richtig geht..... Mit anderen Worten, Flinte auf, Böllerpatrone rein, Flinte wieder zu..*BUMMMROOOAR* und das zufriedene Grinsen nicht vergessen.
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