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ASE

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  1. Da will ich dir auch nicht widersprechen, einfach sollen die Gesetze sein, damit sie von den Unkundingen verstanden werden. Ich sehe in §14 ganz anderen Unbill, aber den traue ich mich hier nicht öffentlich zu schreiben...
  2. Macht nix, das ist hier seit Jahren der Umgangston, wer nicht mit der pessimistischen Sichtweise mitgeht, der bekommt dann gleich ad personam Anwürfe.
  3. Offensichtlich hast du das Urteil und die Begründung nicht gelesen, sonst wäre dir klar, warum das Gericht zurecht so entschieden hat und warum das nichts mit einer regulären Wiederholungsprüfung mit Verbandsbescheinigung zu tun hat. Kleine Lesehilfe: der Typ hat sich durch Verhalten und Aussagen um sein Bedürfnis geredet. Hätte er geschwiegen und die Verbandsbescheinigung vorgelegt.... Aber er hat es ja besser gewusst, so wie du..
  4. Und manch eine kann nicht zwischen Verwaltungsvorschrift und "Wille des Gesetztgebers" unterscheiden.... Wie hat man das eigentlich zwischen 2002 und 2012 so gemacht? Schließlich hatten die Gerichte ja nicht deine Verwaltungsvorschrift, die ja obendrein nicht für sie bindend ist... Ich gebe dir einen Tip, falls euer Gnaden sich herablassen: Intentionen des Gesetzgebers werden auch in den Gesetzen zur Änderung Dokumentiert, darauf beziehen sich die Gerichte auch regelmäßig
  5. @Waffen Tony Das mit der Nazikeule und dem NAzikeulenvorwurf lassen wir jetzt gleich wieder, ja? Das ist für mich die unterste schublade. und außerdem eine falsche Äquivalenz zu Verschwörungstheorien Die existieren nämlich tätsächlich. Man vernimmt ständig die Verschärfungen träfen die Sportschützen so hart. Tun sie das wirklich? Hält das einer rationalen Betrachtung der Änderungen für Sportschützen stand? Manches ist aus libertärer Sicht gewiss abzulehnen, aber aus dem Blickwinkel des Partikularinteresse Sportschiessen, was ist seit 2003 wirklich schlimm geworden? (geplantes unterstrichen) Erweiterung der Gelben? Verbandsübergreifende Anerkennung der Disziplinen/Waffen für letztere? Problemlose Bedürnisbescheinigung auch ohne entsprechenden Schießstand? ->Gastchützenreglung Wegfall des Anscheinsunfugs(jaja ich höre euch rufen...§6... schaut euch mal das alte graue SL8 an dann reden wir weiter..) Niederschmetterung gewisser NRWlicher und thüringischer Ambitionen bezüglich gelber WBK? Klarstellung Erwerb "für die Waffe bestimmte Munition" (38/357 z.B) §27 als Munitionserwerbsschein für alle selbst geladenen Kaliber, auch ohne waffr. Erlaubnis? Verbot der Pumpe mit Pistolengriff -> Welche Disziplin war da betroffen? Verbot der Magazine >10 für Langwaffen -> Welche Disziplin betroffen? Verbot der Magazine >20 für Kurzwaffen -> Welche Disziplin betroffen. Verbot von Hartkern und Leuchtspur -> Welche Disziplin betroffen? Die Aufbewahrung könnte man anführen vor 2002 hats der Blechspind getan. Aber auch für die 0/1 sind die Preise sind gefallen, Marktwirtschaft ist halt des Teufels, und jetzt braucht man nur noch einen Schrank für alles. Die 1+3 Regel für den Bedürfnisnachweis (bald 1+10) kann man kritisch sehen, andererseits....wer die 6 Monats aktiven von vor noch 2003 kennt... Und selbst für die gibt es ja noch eine Möglichkeit, die nennt sich Jagdschein. Das man sic jetzt in den ersten zehn Jahren wieder eine Behandlung wie vor 2003 erarbeiten kann, d.h. reiner Mitgliedschaftsausweis genügen soll. das sehe ich nicht negativ. Klar muss man bis dahin dann auch Schiessen gehen standgeld bezahlen und nicht nur die Vereinsfunktionäre für den eigenen Waffenbesitz arbeiten lassen.-- wem das nicht passt...erwähnte ich schon den Jagdschein? Kurzum ich sehe eigentlich aus rein sportschützenhafter Betrachtungsweise keinen Grund für diesen Pessimismus. (aus libertärer schon..nur keine Sorge...) Nun aber zurück zum wiederholten Bedürfnisnachweis: Als aller erstes möchte ich mit der Urban legend aufräumen der Verein dürfe das fortbestehen des Bedürfnis bescheinigen. Grundlage der Wiederholungsprüfung ist §4 Abs 4. WaffG und dort heist es: Das gilt übrigens nicht nur für Sportschützen, auch so eine urban legend. Nun muss die Behörde sich also entsprechend des Erlaubnistatbestandes das Bedürfnis erneut nachweisen lassen. Und das erfolgt bei Sportschützen nach §14 WaffG. Wer bescheinigt das nach dieser Norm? Ein §15er Verband. Punkt. Wenn die Behörde es anders macht, ist es schlicht rechtswidrig. Und jetzt gehen wir nochmal in §14 Abs 2, was bescheinigt der Verband da? Und nun darfst du anhand der §§4 und 14 WaffG gerne darlegen, wie man draus einen Nachweis für jede einzelne Waffe konstruieren will. Das ganze Bohei ist hier durch das sehr spezielle Urteil aus Hessen entstanden. Du zitierst es hier obwohl du selbst sagst es sei garnicht übertragbar. Sinn? Und ich halte es für ein Versagen der Moderation, das man das hier überhaupt so einen Raum mit einem ganzen Thread hat einnehmen lassen. Es ist ein absoluter Spezialfall bei dem das Verhalten und die Aussagen des Klägers über Jahre(!) dazu geführt haben, das die Behörde ein Bedürfnis verneint hat. Zurecht wie ich finde Auf WO als Meinungsmultiplikator wurde "jetzt 12/18 fürjede waffe buhu" draus gemacht. Das ist es was ich mit Verschwörungstheorien meine, das wird dem Laien der mitliest wie ein Fakt verkauft. Beispiele? Fehlanzeige. Rechtsgrundlagen? Fehlanzeige. Wenn der Schlauberger einfach eine Verbandsbescheinigung vorgelegt hätte..... aber ne manche wissen es ja besonders besser, mancher sogar durch das Studium der Meinungen auf WO
  6. Falsches wird nicht richtig durch Wiederholung. Und die Beispiele bleibst du schuldig. woher nimmst du die Behauptung "jede Waffe"? Was bescheinigen Verbände denn heute nach 3 Jahren? hmm? Exakt das gleiche. nämlich "daß das Mitglied in den ersten drei Jahren nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis den Schießsport in einem Verein regelmäßig als Sportschütze weiterhin betrieben hat" Mit welcher Waffe ist unerheblich. Hast du so eine Bescheinigung überhaupt schon mal gesehen? Deine Behauptung konsequent weitergesponnen bedeutet nämlich, das der Verband dann auch nur noch Waffen bescheinigen könnte, mit denen man zuvor auch geschossen hat. Keine 44 im Verein, tja gibts nichts. Das ist Unfug. auch wenn ich jetzt vermutlich die nächste Verschwörungstheorie für Pessimisten zur Bedürfnisbeschinigung in die Welt gesetzt habe...
  7. Nein, es ist handfest. Wie stellst du dir das Verfahren vor: Sachbearbeiter X behauptet die Bescheinigung von Verband Y sei nichtig und erstellt daraufhin einen rechtsmittelfähigen Ablehnungsbescheid? Das würde an den Grundfesten von §15 und §14 rütteln. Nenne mir einen Fall, wo das erfolgreich funktioniert hat das sowas überhaupt von einem Verwaltungsgericht nur ansatzweise für beachtlich befunden wurde? Es würde nämlich bedeuten, das Verband Y seine gesetzlichen Aufgaben nicht Pflichtgemäß erfüllt hätte. Ich möchte es noch einmal betonen: da verstehen die keinen Spaß
  8. Nein ist es nicht, da die Verbände kraft ihrer Anerkennung nach §15 und ihrer Justiziare ein ganz anderes Gewicht in die Wagschale werfen. So empfiehl man sich als Sachbearbeitet nicht weiter, wenn man an offiziellen Bescheinigungen herumsägen zu können und zu müssen glaubt. Man lehnt dann nämlich nicht die Einträgle in irgendein Schießbuch oder einen Vereinsschmierzettel ab, sondern behauptet, die Bescheinigung eines Verbandes sei falsch. Und da verstehen letztere keinen Spaß..
  9. @Waffen Tony Auf 12/18 habe ich mich nicht bezogen, da herrscht die gleiche (un)klarheit wie vorher. Leider. Aber die "härtestmögliche" Auslegung ist nicht mehr möglich. Die Verbände sollen bescheinigen, das "das Mitglied in den letzten zwölf Monaten vor Prüfung des Bedürfnisses den Schießsport in einem Verein regelmäßig als Sportschütze betrieben hat" Das ist eindeutig und lässt keinen Interpretationsspielraum zu. Die Behörde kann in Zukunft sich entspannt zurücklehnen und die Verbandsbescheinigung abwarten. Damit es zum richterlichen Szenario kommt, müsste sie die Bescheinigung eines Verbandes nach §15 Waffg ablehnen...das wird nicht funktionieren
  10. Nein, und nochmals nein, lies meine Posts oben, es soll in §14 Abs. 3 klar definiert werden, wie bei den was bei Folgeüberprüfungen des Bedürfnisses für den Besitz vom Verband bescheinigt wird. Das mit jeder Waffe ist Hysterie ohne Grundlage.
  11. *: Hier liegt ein Fehler im Entwurf vor, so wie es drinsteht bezieht es sich auf einen Satz, der gestrichen wurde, es muss absatz 3 leuten
  12. Nirgendwo, weil das mit dem Training mit jeder Waffe schon wieder so ein aus Lust an der Dramatisiererei enstandenes Gedankenmus ist... Weigere mich das zu verstehen, anstatt sich exakt die Möglichkeiten die man hat herauszuarbeiten, entgleitet man lieber in Restriktionsfantasien ohne Bezug zur Realität die manchen WaffenFreiheitsgegner vor Neid grüner werden lassen, als er es eh schon ist
  13. Ich finde das ist weit mehr als nur ein Achtungserfolg. Zwar wird es zwischendrin bürokratischer und die 3 Jahres-Regel wurde auf 10 Jahre erweitert, aber danach herrscht Rechtssicherheit und Ruhe. Bisher betrat man nach der erfolgreichen Bedürfniswiederholungsprüfung nämlich terra incognita was die Begrifflichkeiten "Regelmäßig" und "Sportschützeneingenschaft" betraf, was bei manchem zu unangenehmen Erwachen durch den Brief der Behörde mit der Aufforderung das Bedürfnis nachzuweisen führte- Der Verweis auf ältere Schützen vermag ich nicht nachzuvollziehen, wer nun mit 18 die WBK erhält ist mit 28 durch mit dem Krempel.. und wer seither schon 10 Jahre Mitglied ist, hat ausgesorgt. Und auch Fantasien ala Training mit jeder Waffe werden durch die Neufassung §14 Abs 4 der Vergangenheit angehören, da hier klargestellt wird, was eine Bescheinigung zum Besitz einer Waffe zu bescheinigen hat und das sagt dann klar aus: Nix mehr mit Schießbuchkopien, Vereinsbescheinigungen an Behörde, Verband bescheinigt und die Regeln hierfür sind klar: Training mit irgendeiner erleubnispflichigen Waffe, und bei Nr 2. Wettkampfnachweise bei Kontigentsüberschreitung (...."erforderlich ist") Ferner wurde auch der Fehler in der Wechselsystemdefinition bereinigt(Gehäuse in definition eingefügt), also auch weiterhin GSP und AR15 Wechselsysteme Vorderlader sind auch aus dem Registrierungswahnsinnn entwichen... Manch Sachbearbeiter mag darüber 3 Kreuze geschlagen haben. Das mit den Magazinen mag einen ankäsen, und gewiss einen haufen unnötiger Kriminalisierung nach sich ziehen. Ich hab meine 30er auch schon veräußert. Aber genau wie bei der Reform 2003 die eigentlich gar keine so wilde Verschärfung war wie immer behauptet wurde (siehe neue gelbe WBK, Anscheinsparagraph) sollte man auch hier die positiven Effekte herausarbeiten. Als Vereinsvorstand sehe ich eine längere Pflichtzeit mit einem weinenden aber auch einem lachenden Auge und die 10 Jahresregel dürfte dem Mitgliederbestand nicht abträglich sein. Für rechtssicherheit sorgt sie allemal und die Bescheinigung stelle ich gerne aus Natürlich ändert das nichts daran, das auch wenn dieser Entwurf bereits vor Paris in Kraft gewesen wäre, nichts aber auch garnichts verhindert worden wäre. Wenn man sich als Regierung weigert die Grenzen und vielmehr noch jene zu kontrollieren die da hereinströmen, bringen die Nordkoreanischtesn Waffengesetzesmachwerke nichts, schon garnicht gegen die Anhänger einer Todesreligion mit Ziel der Fremd- und Selbstentleibung...
  14. ASE

    Der Graf lässt bitten

    Seid 10 Jahren die Toten mit denen man nicht das geringste zu tun hat für die eigene Publicity melken wollen, in so pietätloser Weise, das selbst die Angehörigen der Opfer es für nötig befunden haben sich von ihm zu distanzieren. Ich möchte nicht behaupten der Dschornalist sei charakterlos, nein, ganz im Gegenteil er hat mehr als genug davon. Nur was für einen..
  15. Oh si tacuisses..... Argumentativ schwimmen die schon auf der Wassersupp daher mit ihrem Strohmannkarate... Kleiner Tipp: nur weil irgendwelche nicht näher genannten Behörden das dem Hörensagen nach so sehen, muss diese fehlerhafte Ansicht nicht weiter als bis zum nächsten Verwaltungsgericht durchhalten. Das Gegenteil ist übrigens der rechtliche status quo: Gerade der Breitensportler mit Waffenbesitz innerhalb des Grundkontingents muss regelmäßig mit irgendeiner erlaubnispflichtigen Waffe trainieren keinesfalls mit allen. Siehe Verwaltungsvorschrift:
  16. Du hast einfach nicht geblickt, das ich das wort "Getrennt" im Hinblick auf seinen Benutzung im juristischen Erläutert habe. Hier ein paar Beispiele: Getrennt im Waffenrecht: Munition und Waffe nicht im selben Schrank Getrennt im Sprengstoffrecht Sprengkapseln und Amongelit nicht im selben Fahrzeug. Damit sollte unterstrichen werden, das das Wort "getrennt" eine physische Trennung der Gegenstände vorraussetzt. Welchen Umfang die hat (Behältnis, Raum, Brandabschnitt, Gebäude) Hängt von derNorm ab Es solte ferner unterstichen werden das das Wort getrennt in keiner Norm zum Führen von Schusswaffen auch nur ansatzweise vorkommt. Umgangssprachlich wird das so verwendet, aber eine Waffe und Patronen in einem Waffenkoffer sind nach keiner juristischen Definition des Wortes "getrennt" . Müssen Sie jedoch auch nicht sein. Genau das wurde in diesem Thread aber behauptet, das wollte ich richtigstellen Aber Beispiele aus verschiedenen Rechtsgebieten werden hier ja gerne mit Handgranaten beworfen, gell @erstezw Das war kontraproduktiv, besserwisserisch und außerdem unsachlich, denn das Sprengstoffrecht gilt nicht für die Bundeswehr....(§ 1a SprengG)
  17. SO jetzt schriebst du genau was der Unfug ist und dann gehen wir es durch
  18. @Sal-Peter Du bist durcheinander, weil du mit dem simplen Verständis von Doppelpunkt und Querstrich überfordert bist.
  19. @Sal-Peter Und was genau steht da: nicht im selben Behältnis nicht im selben Fahrzeug je nach Kontext. als Beispiele für getrennt.
  20. die Aussage stimmt. und genaus so stimmt es auch. Nur das in den Rechtsnormen bezüglich des Transports von Waffen, die ich weiter obe zitiert habe, nirgends von "getrennt" die Rede ist Das ist eben der "Mythos" von dem ich rede: Es ist ein weitverbreitete Irrglaube unter Novizen und "alten Hasen die es ganz genau wissen" Munition müsse getrennt transportiert werden. Eben das ist nicht der Fall. Entstanden ist der Mythos , weil man die Aufbewahrungsvorschriften und die Regen zum erlaubnisfreien Führen , a) nicht gelesen b) nicht verstanden) oder c) vom Sachkundelehrer falsch erklärt bekommen hat weil der es auch nicht besser wusste. Um das zu erläutern habe ich auf die Bedeutung des wortes "getrennt" verweisen...
  21. @Sal-Peter Bitte mit Zitat Soll ich nochmal in "leichtem Deutsch" erklären, was ein Mythos ist?
  22. Eben, genau das habe ich die ganze zeit Gesagt
  23. Steht irgenwo, in den ausführungen zum Führen von waffen das Wort getrennt? Bitte jetzt erst in Waffg &Co. nachlesen...
  24. @erstezw Ok, jetzt verstehe ich dein Problem. Du hast nicht mal ansatzweise verstanden was ich geschrieben habe. Hättest du es, hättest du auch begriffen, das ich genau für das Gegenteil, speziell dafür das Zusammentransportieren von Munition und Waffe in einem behältnis argumentiere. Wobei, jetzt speziell für dich erklärt, die formulierung "argumentieren" stellvertretend für "die Rechtslage darstellen" verwendet habe. Ich gratuliere dier hiermit zu deinem 17397 Post auf WO, bereue zutiefst meine Zeit mit deinen Posts verschwendet zu haben. Insgeheim frage ich mich, wieveil % davon auf "Nicht-verstanden haben was das Gegenüber sagt aber erstmal ordentlich aufplustern" zurückgehen
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