..inzwischen wird es hier immer absurder - die Bedürfnisgrundlage ist in der WBK-Grün nicht ersichtlich (warum auch ? - der Vermerk auf Spalte 4 ist völlig unsinnig).
Grundsätzlich :
Personen haben Bedürfnisse - und die können durchaus vielfältig sein !
Für die Verwendung ist es völlig egal, unter welcher Bedürfnisgrundlage die Waffen erworben wurden - die Jagdwaffen dürfen nach §13 WaffG für die Jagd nicht verboten sein (natürlich gelten auch die sachlichen Verbote des BJagdG bzw. der LJagdG).
Also - warum eine Waffe, die auf der gelben Sportschützen-Waffenbesitzkarte eingetragen ist, nicht jagdlich nutzen ? (der in dem Zusammenhang oft erwähnte Leihschein entbehrt hier jeder rechtlichen Grundlage).
Die sportlich genutzten Waffen dürfen nicht nach §6 AWaffV vom sportlichen Schießen ausgeschlossen sein.
Zur Leihe :
Bei Langwaffen steht der Jagdschein in Bezug auf Langwaffen einer WBK gleich (§13 Abs.4). Für Kurzwaffen ist der Besitz irgendeiner WBK erforderlich (§12 Abs.1 Nr.1). Natürlich kann ein Jäger auch Kurzwaffen leihen (nur eben als WBK-Inhaber, der Jagdschein allein reicht nicht). Natürlich wird ein Leihschein benötigt (§38, Ausweispflichten).
Zum Erwerb :
Nach §13 Abs.2 hat für den Erwerb von zwei Kurzwaffen eine Bedürfnisprüfung nicht zu erfolgen. Es spielt keine Rolle, ob evtl. (sogar gleiche) Kurzwaffen bereits im "sportlichen" Besitz sind.
Alles recht einfach nachzulesen im WaffG, in der AWaffV bzw. in den WaffVwV.
Eine sinnige Bemerkung fand ich (in einem anderen Zusammenhang) in der vorletzten DJZ : Die deutscheste aller Disziplinen : Ein Dreisprung aus Übereifer, Bestrafungsdrang und völliger Ahnungslosigkeit.
Gut Schuss und Waidmannsheil
sundance