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ASE

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  1. Nicht in BW, siehe VGH Urteil. Das verlangt Konkreten Nachweis mit der jeweiligen ÜK-Waffe. Und die Auslegung ist für die Behörden und Verbände die einfachste.
  2. Es wäre das gleiche Datum. aber insofern, ja. Was wenn beide Waffen in zwei verschiedene WBKs eingetragen werden?
  3. Nach momentanem Stand für die 6 zuletzt erworbenen. Es gibt hier streng genommen keine Norm, da §14 Abs. 5 das nicht explizit festlegt. Aber ist ist vermutlich das Naheliegendste. Schließlich wird §14 Abs. 5 ja auch erst ab der 3. Kurzwaffe auf diese und folgende angewendet, was ihr dann eindeutig den ÜK-Charakter zuweist. Warum diese dann plötzlich nicht mehr ÜK sein sollten, sondern die beiden zu erst erworbenen und weiter im Besitz befindlichen, erschliesst sich nicht, wenn das einzige Gegenargument "Wettkampffaulheit" ist. Allerdings auch nicht ohne Artefakte, was wenn die 2 und 3te Waffe zeitgleich eingetragen werden? Nach o.g. überlegung "rutschen" die Waffen dann nach unten, so das das Grundkontingent stets die der Eintragung nach ältesten Waffen sind. So wäre es aus Sicht der Verwaltung am pragmatischsten. -------------------------------- Natürlich kann man für eine variable/flexible Interpretation eintreten, also zu Gunsten des Schützen, die im Wettkampf nicht benutzten Waffen unabhängig von ihrem Besitzalter ins Grundkontingent abschieben. Aber hier sollte man große Vorsicht walten lassen, denn nicht unbedingt wird das Ergebnis dann befriedigend sein: Man kann in diesem Falle den §14 Abs. 5 auch "gesamtheitlich" lesen, den es lautet ja auf "Erwerb und Besitz von mehr als" . Es ist ja nicht so, dass das Grundkontingent explizit positiv genormt und formuliert ist, sondern nur, das der Besitz von mehr als 2/3 höherer Anforderungen an das Bedürfnis bedarf. Will man jetzt Flexibilität durchboxen, könnte man vor den Verwaltungsgerichten die unangenehme Erfahrung machen, das dann die Erforderlichkeit der unbenutzten Waffen in frage gestellt wird. Damit hat sich dann die Wettkampfpflicht auf alle kontingentsrelevanten Waffen erstreckt erweitert, denn sonst kann ich gesamten der Besitz von mehr als 2/3 nicht gerechtfertigt werden. Nochmal: Es gibt keinen expliziten Schutz des Grundkontingents in diesem Fall. Da ist eine die gegenwärtige Interpretation dann doch besser, wenn man N-2 bzw N-3 macht wobei 2/3 die jeweils am längsten in Besitz befindlichen Waffen sind. Die zwischen Schützen, Verbänden und Behörden einvernehmliche Anerkennung der konkreten Zuordnung der Waffen zu GK und üÜK stärkt auch die Annahme eines echten wettkampffreien Grundkontingents.
  4. Und in §14 Abs 6 steht auch nicht, das §14 Abs 3 nicht für den Erwerb von Waffen gelten soll, also viel Spaß beim einreichen einer Bedürfnisbescheinigung zu jedem Erweb auf gelb, denn die bösen Gerichte, die diese Auslegung zu beginn des "neuen Waffengesetzes" in den Staub getreten haben, dürfen das ja gar nicht. Mal im Ernst: Dir ist klar, das §14 in den Absätzen 5 und 6 weitere Regeln für bestimmte Waffentypen setzt, welche die generellen Regeln der vorhergehenden Absätze lockern oder mit weiteren Restiktionen versehen? Der ganze 10J-Getrotze resultiert auch aus der weit verbreiteten Fehlannahme, dass die 10-Jahresregel das Ende Bedürfnisprüfung bedeute, also bedürfnisfreier Besitz erreicht sei. Das ist Grundfalsch. Jeder Waffenbesitzer ist nach §4 Abs. 4 ohne Ausnahme oder Rücksicht auf die Dauer des Waffenbesitzes alle 5 Jahre auf sein Bedürfnis zum Besitz zu prüfen. §14 Abs. 4 beschreibt nicht das ob, sondern das wie der Bedürfnisprüfung. Satz 2 dieses Absatzes bedeutet nämlich nicht(!), das nach 10-Jahren nicht mehr geschossen werden muss, sondern das eine Kraft Gesetztes eine Fiktion besteht, das der Waffenbesitzer nach 10 Jahren nachweislicher Aktivität auch weiter schießsportlich aktiv ist und daher der Nachweis der Mitgliedschaft ohne explizit ausgewiesene Schießtermine genügen soll. Alle Handlungen und Aussagen, welche geeignet sind, diese Fiktion zu widerlegen, können den Reset bedeuten... Hat man das verinnerlicht, ist es vollkommen klar, das §14 Abs. 5 selbstredend weitere Voraussetzungen für die positive Bedürfnisprüfung aufstellen kann. So leitet der Absatz auch mit " ein. §14 Abs. 4 Satz 2 und §14 Abs. 5 stehen nicht im Widerspruch zueinander, sondern bilden ein Kontinuum. Das ganze gestützt durch die Systematik des Gesetzes und die Doktrin den Waffenbesitz zu minimieren: Für ÜK-Waffen die nicht zu Wettkämpfen genutzt werden, besteht nunmal kein Bedürfnis gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit.
  5. @karlyman man muss eben das relative Restrisiko kalkulieren, siehe mein vorhergehender Post. Eine Verschärfung eines Gesetzes, welche das behauptete Problem gar nicht lösen kann, ist streng genommen Verfassungwidrig. Wie man an den Taten von München, Halle und den zahllosen Messer und Axtmorden auf offener Straße sehen kann, hat ein restriktives Waffenesetz udn zahllose schikanöse Detail und spezialregelungen nur marginalen Einfluss auf die öffentliche Sicherheit. Indes ist das Wort "öffentlich" wörtlich zu nehmen, denn ob ein Mord im Privaten/Beziehungsumfeld mit einer Pistole oder Hammer ausgeführt wird ist unerheblich, bis auf den häufigen Fakt, das bei Nutzung der Pistole wenigstens der Rest von uns nicht für den Mörder zahlen muss.... ------ Meine persönlich Meinung ist es, das Opfer und Angehörige von Gewaltverbrechen fürderhin steuerfrei zu stellen sind. Wenn es ans Geld geht, kann es sein das der Staat dann wieder die realen Prioritäten der Sicherheitspolitik angeht und nicht Rosinenleserei bei den Gewalttaten betreibt, je nachdem ob sie gerade ins Narrativ passen(Hamburg) oder nicht (München).
  6. Zunöchst bleibt die FDP ja bei der Forderung nach Evaluierung der bestehenden Regeln, was schonmal gut ist. Hierbei muss man dann darauf bestehen, dass die verschärferseite schlüssig darlegt, wie solche Taten durch z.B. das Verbot halbautomatischer Waffen verhindert werden kann. Da genügt es dann auf den Mordanschlag von München zu verweisen, der von der Verschärferseite unter den Tisch gekehrt wird, wo hinterher 9+1 Menschen tot waren, durch eine illegale Schusswaffe. Diese Tat hätte also nicht verhindert werden können mit einem Plumpen "wir verbieten alles".
  7. Korrekt Doch, siehe Wettkampfschießbuch. Schließlich bestätigt dein Verein gegenüber dem Verband die Nutzung der Waffe, dafür benötigt es eine Grundlage. Ich rate dringend zur Führung eines Wettkampfschießbuches genau in diesen Fällen, wo die Zuordnung der Waffe aufgrund Kalibergleichheit nicht zweifelsfrei möglich ist. Ist natürlich jeder für sein eigenes Bedürfnis verantwortlich, aber ich mache es so. Nein gerade nicht, es sei denn deine ÜK 9mm hat eine Ausstattung für Wettkämpfe, in denen deine Andere nicht einsetzbar wäre und umgekehrt (Optics vs offene etc)
  8. Kompletter Bullshit. Ausnahmeweise jetzt mal ich derjenige, der die WaffVwV zitiert: Ansonsten hat der Sportschütze eigene Waffen zu besitzen. Und wenn das in deinem Verein anders ist, empfehle ich dringend eine Therapie für die Vorstandschaft mit Fokus auf Machgelüste.
  9. Na genau so wie du es geschrieben hast: Es werden Schützen, die sich nun bei einer Bedürfnisprüfung auf einen bei der Einführung der Wettkampfplicht nicht mit eingeführten Bestandsschutz vergeblich auf diesen zu berufen versuchen. Wer seine ÜK-Waffen vor 2009 ohne Wettkampfnachweise erwerben konnte, blieb von der Wettkampfplicht für den Besitz nicht verschont. Nur hat es i.d.R. keine überprüft, weswegen es faktisch egal war. Jetzt ist das anders.
  10. Wow. was für eine Leistung. Wieviel Clans hat er zerschlagen, einen? keinen? Um wie viele % sind die Illegalen mehr geworden, Zuwanderer wie Waffen? Das ist genau das Symptom dieser Schwächlinge, gegen die eigentliche Quelle der Gewaltkriminalität, vor deren Hintergrund auch ein von langer Hand geplanter 8-Fach Rachemord(nicht: Amok) wie der von Hamburg schlicht unauffindbar im statistischen Rauschen verschwindet, unternehmen diese Gestalten nämlich nichts, sondern arrangieren sich damit, ja weisen die Schuld gar der Gesellschaft zu (nicht genug Integration..)
  11. In dem du ein Wettkampfschießbuch führst in dem du mit Hersteller, Modell und Seriennummer dokumentierst was du eingesetzt hast. Ich habe genau die Konstellation: 9mm im Grundkontingent, eine im ÜK. Mit der im ÜK schieße ich nicht nur 9mm offene Klasse / Production optics sondern mit einem WS auch meinen Spopi-RWK und andere .22 Disziplinen beim DSB Das ist ja egal. Relevant ist bei der Besitzbedürfnisprüfung nicht für was du sie mal beantragt hast, sondern, wofür du sie konkret eingesetzt hast. Tja, das ist nun die Frage, ob bei 9 mm im Grundkontingent die im ÜK erforderlich ist, wenn gar kein Unterscheidungsmerkmal gegeben ist. Meine ÜK ist mit Leuchtpunktvisier ausgestattet, da erübrigt sich die Frage. Aber wenn deine 2te ident ist, könnten Hardliner auf die Idee kommen, die Erforderlichkeit in Frage zu stellen. Wobei man dem dann immer noch, ausreichend WK-Tätigkeit vorausgesetzt das Argument der Ersatzwaffe für den Wettkampfsport entgegenhalten kann. Was stehen in §14 Abs 5 für Waffenarten?
  12. Gefragt war nach der Ü10-Regel und ihrer Anwendbarkeit auf die Bedürfnisprüfung nach §14 Abs. 5, die vom BDS Bundesvorstand ja nach wie vor in Abrede gestellt wird, weils der Seehofer ja gesagt hat.. Darauf bezog sich meine Polemik. Zu recht. Das hat mit dem BW-VGH-Urteil nur in sofern etwas zu tun, als das der VGH, entgegen der Forderung des Klägers und im Einklang mit der Rechtsordnung nach alter Rechtslage urteilend, nicht erkennen konnte, warum es nach neuer Rechtslage ab 2020 anders sein sollte, als das die 10-Jahresregel(lies: Erleichterung) nicht auf das Überkontingent anzu wenden sei. Da gibt es keinen Unterscheid vor und nach 2020. -------------------------- Was sich andere Bundesländer nun zu eigen machen ist die Rechtsaufassung des VGHs, das mit jeder einzelnen ÜK-Waffe der Nachweis des Bedürfnisses zu erbringen ist. Woraus man schließen kann, dass Sie das Prozessrisiko vor ihren eigenen VGH/OVG oder gar dem BVerwG damit zu scheitern als gering einschätzen.
  13. Siehe schiesserei in München. Da war die Waffe illegal und wer redet in seinen Verbotsforderungen heute noch davon ? Genau. niemand
  14. ne ich meine den Bezirk Neckar. Offiziell wurden die Bezirke als Untergliederungen des WSV aufgelöst. Neckar wollte aber nicht und macht jetzt als Freischärler weiter, vorbei am Meisterschaftsprogramm. Da gibt es eine BM, die aber offen ist, also ohne Qualifiktationsergebnis von der KM
  15. Der WSV ist da nicht in der Pflicht, mit Außnahme einer offenen LM die man eigentlich schon etwarten kann. Primär sind das die Kreise und Vereine. Sport lebt vom Mitmachen, das ist kein Fitnessstudio wo man für Leistung bezahlt, und selbst wenn, weist du wie groß dein Betrag ist der an den WSV abgeführt wird? Bei mir in der nähe wird hin und wieder SL-Schiessen beim SV Bad Urach nach Liste B 4.2-4.4 angeboten und der widerspenstige Bezirk Neckar bietet das dieses Jahr auch an. Es geht schon, wenn man will
  16. Ja. In den 24 Monaten bei Bedürfnisprüfung mit jeder ÜK-Waffe mindestens 2 x VM und 1x über Vereinsebene. Das ist quasi die Minimalanforderung, die aus der gesetzlichen Forderung nach Wettkämpfen (plural) und der Wettkampfebene abgeleitet wurde. Muss natürlich nicht VM sein, wer andere Wettkämpfe über Vereinsebene hat, um so besser. VM war beim WSV nur möglich, weil das im Meisterschaftsprogramm de facto die unterste frei zugängliche Ebene ist, für die KM muss bereits VM geschossen worden sein. Was bisher ein Ärgernis(zumindest für mich) war, hat sich da in einen Vorteil verwandelt. Auch bedenken: Rundenwettkämpfe, meist 6 Begegnungen zählen als 6 Wettkämpfe. Da meist nicht nach Kaliber unterschieden wird -> Einsatz mehrerer Waffen möglich. Macht das was? Man muss eben entsprechend flexibel bei der Ausschreibung sein. Beim BDS ist das ja eigentlich ein Leichtes aufgrund des aufbaus des Sporthandbuchs. Beim WSV muss man eben entsprechend zusammenfassen.
  17. Nach meinem dafürhalten machst du eine Ausschreibung für einen Wettkampf und veröffentlichst die in geeigneter Form: Südwestdeutsche Schützenzeitung, Mailverteiler Schützenkreis, Social Media etc. Dokumentieren der Ausschreibung, so das im Diskussionsfall nachgewiesen werden kann, das es nicht nur ein als Pseudo-Wettkampf getarntes Vereinsschießen ist. Die RWKs werden ja beim WSV auch nicht über das Meldetool organisiert, sondern direkt per Email. Den WSV müsste man da noch anstupsen, das er auch hier einen Ausschreibungservice anbietet. Auf der Ausschreibung festhalten - Das jeder DSB/WSV Schütze teilnehmen kann, oder Jeder Schütze aus dem Schützenkreis --> Wettkampf über Vereinsebene - Das und nach welcher Diziplinummer aus DSB-SpO oder Liste B geschossen wird. Urkunden, Ergebnislisten: - Auch hier die Disziplin nach SpO/Liste B festhalten und das der Wettkampf offen über Vereinsebene war. Bedenken das beides Nachweischarakter für Bedürfnisbescheinigungen haben soll. Vergleichs mit dem IPSC: Das Groß der Wettkämpfe dort sind keine BMs, LMs o.ö sondern offen ausgeschriebenen Wettkämpfe einzelner Veranstalter. Es werden ja auch so beim DSB/WSV Preisschiessen, Karabinerschiessen etc angeboten. Nur meist halt nichts, was Kontingentsrelevent wäre. Es macht sinn sich da über die Ausrichtung der Wettkämpfe Gedanken zu machen. Ein paar Beispiele: - Zu Ordonanzgewehrschiessen parallel auch WT 4.2-4.4 anbieten? - Bei normalen RWKs für 2.5x auf Kreisebene auch Ordonanzpistole für die Einzelwertung zulassen - Kurzwaffenpreisschiessen etc.
  18. Den Punkt den ich hier machen möchte ist einfach: Es gibt Möglichkeiten mit dem eigenen Verein offene(!) Wettkämpfe, Quartalschiessen etc zu organisieren und so das Heft an der Basis in die Hand zu nehmen. Dieses Jahr war nicht mal die Meldung in allen B-Listen-Disziplinen möglich, der Antiquerten Meldesoftware sei dank, aber man hat durchaus Möglichkeiten am Meistrschaftsprogramm vorbei was zu organisieren. Recht besteht nie nur aus dem Wortlaut. Und es war auch vor 2020 nicht anders. Nur hat es keine Behörde geprüft. Nach 2020 und mit dem VGH Urteil ist der Geist jetzt aus der Flasche. Manche können nur nicht akzeptieren, das sie mit ihrer Ansicht vllt. einfach falsch gelegen sind. Nun das hat der VGH nun anders interpretiert und ich glaube nicht, das das BVerwG das anders auslegen wird, Stichwort "Systematik des Gesetzes". Versuchen kann man es, aber man darf sich nicht wunderen wenn die Antwort des BVerwG es nicht für im Sinne des GG hält, das man mit dem Schiessen einer Waffe im GruKo im RWK dann 5-6 KW rechtfertigen kann. Abgesehen davon kann ein solches höchstrichterliches Urteil dann eine Änderung des WaffG provozieren, so wie es bei 12/18 auch der Fall war. Da stellt der GG nochmal klar wie es gemeint ist, in einem einem weiteren Eingriff in den Sport, und ob dann noch mit 2+1 Wettkampf pro Waffe davonkommt? Nur um das mal Klar zu machen: die Richtlinien des WSV fordern Effektiv 1x Wettkampf außerhalb bzw über Vereinsebene in 24 Monaten. Denn wo vom Aufwand her der riesen Unterscheid zwischen VM auf dem eigenen Stand und Training liegt, der es einem gar unmöglich macht 2+1 zu erfüllen kann mir keiner nachvollziehbar erklären. Da steht eben pures Haben wollen im Vordergrund am besten ohne überhaupt noch schießen zu gehen. Aber das ist nun mal in D kein Bedürfnisgrund und wenn man noch so herumbruddelt. Ich halte jede Energie die da ins Trotzen mit vorhersehbarem Ergebnis gesteckt wird für verschwendet. Wettkämpfe ausrichten ist da viel sinnvoller und ggf. die Arbeit in Richtung Erweiterung des Grundkontingents z.b. auf 3 KW.
  19. a) deinen Verein anregen offene Wettkämpfe, insbesondere auch Liste B, auszuschreiben und ggf selber aktiv in die Hand nehmen? b) selbiges mit deinem Kreis Bitte mal das Problem vergegenwärtigen: Schützen stellen jetzt fest, das sie sich auf Grundlage von larifari-Auslegungen des §14 Abs 5 mit ÜK eingedeckt haben was mangels Bedürfniprüfung für den Besitz nie ein Problem war, und nun, wo die Wettkampftätigkei alle 5 Jahre nachgewiesen werden muss plötzlich feststellen, das die Grundlage für den Besitz fehlt. Das kann man nur auf 3 Arten lösen: a) Mehr Wettkämpfe b) ÜK reduzieren c) Klagen in der Hoffnung, dass das BVerwG den VGH BW korrigiert. Bei a) muss man eben aus dem Trott rauskommen. Wieviele Aufgelegtschiessen mit KK-Einzellader werden veranstaltet? Vllt lieber was Kontingentsrelevantes ausschreiben?
  20. Es gibt Rundenwettkämpfe und für jeden Verein die Möglichkeit eigene offene Wettämpfe auszuschreiben. Aber das macht natürlich arbeit und meine Erfahrung ist das "Haben wollen"-Faktor und "Mitmachen wollen Faktor" sich reziprok verhalten. Und dabei geht es nicht um die fixe Terminierung bei den KMs, die ist meist doof. Aber such mal einen, der es besser macht. Irgenwie hört man da immer nur: "Man sollte, Man müsste." Auf die Frage ob derjenige "Man" ist, wird dann die Flucht ergriffen. Freie Terminierung bedeutet nämlich für den austragenden Verein, d.h. für die üblichen Verdächtigen dort, das er dann 4 Wochenenden in folge für das Überkontingent anderer Leute bereit stehen soll. Schau dir mal die BMs beim LV7 an, immer die gleichen Verdächtigen, die das organisieren...
  21. Ja und bei WSV benötigt es einen ( in Zahlen 1) Wettkampf pro ÜK-Waffe über Vereinsebene im gesamten 24-Monatszeitraum, der bei ÜK geprüft wird. Das kann eine KM sein, oder auch ein Termin bei einem RWK oder einem offenen Wettkampf den ein Verein auschreibt und durchührt. Dazu dann in jedem 12-Monatszeitraum eine VM. Das wird man doch irgendwie hinbekommen?
  22. Wo kein Staatsanwalt da kein Gutachter, der die Tüte vor Gericht in einer Sekunde zerreist und die Zugriffsvbereitschaft demonstriert.
  23. Wo ist da irgendwas unbestimmt? Es ist klar festgelegt, was - Kartuschenmunition ist - Was erlaubnisfreie Kartuschenmunition ist - Was erlaubnisfreie Waffen zum verschiessen von erlaubnisfreier Kartuschenmunition ist - Wie erlaubnisfreie Waffen und Munition zu verwahren sind.
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