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ASE

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  1. Nochmal: Der Focus liegt nicht auf "Abhängigkeit", sondern auf "Abhängigkeit berauschenden Mitteln" Du kannst dir so viel Nasenspray ziehen wie du willst. Sachlich und fokussiert bleiben bei so einer Diskussion
  2. Die 70er haben angerufen und wollen ihre Meinung zu Cannabis wiederhaben https://www.nature.com/articles/s44220-024-00261-x
  3. Es geht dabei nicht nur um due Abhängigkeit als solche. THC induzierte Psychose, Vergesslichkeit, kognitive Einschränkungen etc Das ganze "Kiffen ist voll ungefährlich" ist ein einziger Cope der Versagerkrautfraktion.
  4. https://openjur.de/u/2278205.html https://openjur.de/u/2278151.html Jäger gilt aufgrund des Konsums medizinischen Cannabis als nicht persönlich geeignet.
  5. Leichtfertiger oder unsachgemäßer Umgang fällt unter §5. Hierzu muss es bereits zu so einem Vorfall gekommen sein, um die Zukunftsprognose des §5 auf künftige Unzuverlässigkeit abzuleiten Bei §6 wartet man nicht so lange. Nur Anbau ohne Konsum wäre zunächst unschädlich, denn Hierfür gibt es ein ausgeprägtes System der forensischen Bioanalytik um einen regelmäßigen Konsum anhand entsprechender Marker nachzuweisen. Das ist dann nicht anders als beim Autofahren. Der wesentliche Unterschied zwischen §5 und §6 liegt darin, das man die Zukunftsprognose des §5 kaum widerlegen kann, während dies bei §6 wesentlich einfacher ist. Analog des Fahrerlaubnisrechts könnte man sich hier "freimessen"
  6. Da ändert sich überhaupt nichts. §6 WaffG: Nur weil Anbau, Besitz, Konsum von Cannabis legalisiert ist, darf man deswegen nicht unter dessen Wirkung mit Waffen umgehen. Das ist bei Alkohol stehende Rechtsprechung
  7. Googlesuche für heute-noch-Flintenspanner: Entwurf eines Waffengesetzes Bundesrat 1971
  8. Genau so ist es.
  9. Nö. Ja. Viel Spaß mit der Argumentation vor Gericht. Wird nur nichts nützen....
  10. War es ja wie im zitierten Grundsatzurteil von 1976 bereits damals. Nur das es im WaffG 1971 und 1976 die Freistellung von der Erlaubnispflicht für den vorübergehenden Nichtgewerblichen Transport/Verwahrung gab, worunter man damals evtl. das Halten einer Waffe für ein Foto hätte subsummieren können, das Schießen mit der Waffe im Steinbruch, welches dem Urteil zugrunde lag nicht. Diese Freistellung wurde 2003 ausdrücklich gestrichen, "sicherheitspolitisch nicht mehr Hinnehmbar" Es gibt ein strafrechtliches Urteil von 2023, allerdings nur Erstinstanzlich, das für einen bestimmten Sonderfall nicht davon ausging, das strafbares Handeln gegen das WaffG nicht vorliegt. https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/22156 Aber Obacht: Strafrecht und Verwaltungsrecht sind zwei verschiedene Rechtsgebiete. Ein Verwaltungsgericht könnte hier immer noch von absoluter Unzuverlässigkeit gem. §5 Abs. 1 ausgehen. Die verneinende Bewertung der Zuverlässigkeit ist keine Strafe, sondern Prävention gegen zukünftiges Fehlverhalten mit Waffen. Das Verwaltungsgericht kann den Sachverhalt völlig neu einschätzen. Gerade im Zuge der Ermächtigung der Behörden zur Auswertung von Social Media wäre ich da künftig sehr vorsichtig.
  11. Das nennt man "Verbotsgesetz mit Erlaubnisvorbehalt"
  12. Ja: nicht zulässig. §12 Abs. 1 Nr. 5 ist nur auf Schießstätten wirksam. §12 Abs. 1 Nr. 3a gilt nur fur Arbeits-/Ausbildungsverhältnisse. Das ist als Kaufinteressent nicht der Fall Hast du eine WBK, ist §12 Abs. 1 Nr. 1a anwendbar.
  13. Für die Jagdausbildung gilt zusätzlich §13 Zudem ist neben dem erlaubnisfreien Erwerb zum Zwecke des Schiessens auf einer Schießstätte nach §12 Abs. 1 Nr. 5 auch der Umgang als Besitzdiener einer jagdlichen Vereinigung bzw deren für die Vereins-WBK verantwortlichen Person (§10 Abs. 2) nach §12 Abs. 1 Nr. 3b zulässig. Der Transport einer Waffe ohne den Besitzherren ist davon allerdings nicht erfasst, es bezieht sich also auf Tätigkeiten im Vereinsheim. Für Privatpersonen stellt Erwerb bzw. überlassen und sei es nur in die Hand nehmen außerhalb der genannten Ausnahmen eine Straftat nach dem WaffG dar.
  14. Das wurde schon in der Frühzeit des WaffG beantwortet (BayObLG (4. Strafsenat), Beschluß vom 30. 12. 1976 - RReg. 4 St 108/76): Altes WaffG, die Bestimmungen des §28 sind heute in anderen Paragraphen zu finden(§10, §14, §12 usw). Rechtslage aber unverändert, bzw sogar noch verschärft
  15. Jetzt lass ihnen halt ihre infantile Freude. Das nächste Messerattentat in den neuen Super-Messerverbotszonen kommt so oder so und dann herrscht betretenes Schweigen.
  16. Äh, nicht zustimnungspflichtig...
  17. Gerade Ergebnis zu Artikel 5, also zum WaffG
  18. Stimmt, ging um den Unionsantrag. Trotzdem peinlich.
  19. schlimmer. Ungültige Stimmkarten. Muss wiederholt werden.... Dieses Land verkommt noch ganz.
  20. *Räusper* die haben wir schon unter 25. Nur Jäger haben halt eine Extrawurst und Sportschützen gelten bis 21 als unwiderlegbar unzurechnungsfähig für alles außer .22lfB und EL-Flinte Cal 12 Nur Teilweise, denn §6 wurde erweitert: So und jetzt müssen wir nur in einem anderen Gesetz eine Änderung vornehmen welche eine Meldung von Gesundheitsämtern an die LKAs vorschreibt und Nancy hat was sie will nur über Bande.
  21. Man kann beim Besten willen nicht erkennen, wo jetzt da die liberale Fackel hochgehalten wurde. Ganz im Gegenteil: Die tatsächlichen Anhaltspunkte sind zurück.
  22. CDU will ablehnen In der Opposition Definiere: Gratismut. Aber vllt werden sie noch rechtzeitig darauf hingewiesen, das die Schwefelbuben von der AFD auch ablehnen werden. Zurück ins Glied. Freundschaft!
  23. Gerne. §2 Abs. 3 legt i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 das und welche Waffen und Gegenstände verboten sind. Gegenstände: Die Einstufung eines Gegenstandes als erlaubnispflichtiger Gegenstand resultiert aus der Erfüllung technischer Kriterien und haftet dem Gegenstand an. Dadurch unterliegt der Gegenstand allen Normen, die für erlaubnispflichtige Gegenstände gültig sind. Die Einstufung eines Gegenstandes als verbotener Gegenstand resultiert aus der Erfüllung technischer Kriterien und haftet dem Gegenstand an. Dadurch unterliegt der Gegenstand allen Normen, die für verbotene Gegenstände gültig sind. Handlungen: Die Einstufung ob eine Handlung mit einem der oben genannte Gegenstände verbotener Umgang/ Umgang ohne Erlaubnis darstellt hängt von den Erlaubnisse ab, welche einer Person erteilt worden sind. Die Einstufung ob eine Handlung oder ein Unterlassen bezüglich eines der oben genannten Gegenstände durch eine Person trotz Umgangserlaubnis gegen das Waffengesetz verstößt, hängt von den Regeln zum Umgang, welche das Waffengesetz für diesen Gegenstand vorschreibt. Ich hatte weiter oben bereits die Analogie zu anderen Ausnahmeregelungen des WaffG dargestellt. Nur weil unter bestimmten Voraussetzungen (§12 WaffG, Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2) jemand ohne vorherige behördliche Umgangserlaubnis mit einer Waffe umgehen darf, bedeutet nicht das die Waffe magisch die Einstufung wechselt. - Nur weil ich einen Einstecklauf erlaubnisfrei erwerben und besitzen darf, fällt dieser für mich nicht plötzlich unter §13 Abs. 2 Nr. 1 (verschlossenes Behältnis ohne zertifizierung) - Nur weil man als Inhaber eines Jahresjagdscheins mit verbotener Nachtsichttechnik umgehen darf, bedeutet dies nicht das ich diese im Kleiderschrank aufbewahren darf.
  24. Weil es die "es steht ja nicht im Gesetz"-Fraktion gibt, welche die Funktionsweise eines Verbotsgesetzes mit Erlaubnisvorbehalt nicht verstanden hat. Das Einzige Argument ist dann immer: Es steht ja nicht im Gesetz. Es steht auch nirgends, das man seinen 0er oder 1er verschlossen, geschweige denn geschlossen halten muss, soviel dazu... Und bei den Magazinen war eben ein Gutteil Wunschdenke mit dabei. Warnende Stimmen wurden ignoriert oder beschimpft und jede haltlose Interpretation die einem in den Kram passte wurde kritiklos übernommen. Dabei hätte man auch mit ein wenig Nachdenken zum Schluss kommen können das an dem STMIGeschreibsel was nicht stimmen kann, wenn man sich denn vom süßen Gift das einem das Ministerium ums Maul geschmiert hat hätte lösen können. Bayrisches STMI sei wie: Erst werden bestimmte Magazine von "nicht erfasst" auf verboten hochgestuft und dann gestattet man den Leuten, die vor einem Stichtag diese Magazine besessen hatte, was den Großteil der im Umlauf befindlichen Magazine überhaupt ausmacht, diese im Hausflur, auf der Fensterbank, in der Garageneinfahrt herumliegen zu lassen. Dann hätte man sich das Verbot gleich sparen können.
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