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ASE

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  1. Typischer Strohmann: a) Behaupte nur bei 5kn Verankerung sei das abhandenkommen unmöglich. Quelle für die 5kn? LKA BW empfiehlt, aus kriminalistischer Sicht, unter 1000kg zu verankern b) weil das ja nicht erreicht werden könne, müsse man gar nicht mehr sichern. Damit muss man sich dann auch nicht mehr mit Nuancen beschäftigen, wie bestmögliche, zumutbare und technisch erreichbare Sicherung und wenn es nur die Verankerung des Schrankes gegen einfache Wegnahme durch iergeneinen Junkie ist. Deine Argumentation bzw. die eines Anwaltes im Strafprozess nachdem ein Einbrecher deinen 30kg Tresor unter den Arm geklemmt und einfach fortgetragen hat, das die erforderlichen Maßnahmen getroffen wurden, dass Abhandenkommen der Waffe zu verhindern, obwohl die Waffe durch simples mitnehmen abhandengekommen ist. Guter Start... Du willst dann ernsthaft argumentieren, das selbst ein simples Verdübeln an der Wand, um das zu erschweren, unzumutbar ist und Das dir wer schreibt? Und wenn du einen findest, dann muss der Richter darauf hören, weil...ja genau weil eben, äh ja...?!?
  2. Dann belege anhand von Beschlüssen, Urteilen, Gesetz und Entwürfen. Hier Dicke Backen machen ersetzt keine juristischen Verstand. Und das Wort Mindset ist Krebs.
  3. ASE

    Wieviele Läufe?

    Änderung? Das ist schon lange Gesetz. Wie immer aus der Verwaltungspraxis, dass alles eingetragen wird, abgeleitet, das ein Recht darauf bestünde. Vergleiche gelbe WBK
  4. ASE

    Wieviele Läufe?

    Bringen wir mal die waffenrechtliche Perspektive ein: 1.) Du darfst zunächst mal ohne erlaubnis Erwerben, aber nicht ohne Erlaubnis dauerhaft besitzen. 2.) Die Eintragung des Laufes in die Waffenbesitzkarte ist juristisch die Erteilung der Erlaubnis zum Besitz. 3.) Für die Erteilung der Erlaubnis müssen die Voraussetzungen des §4 gegeben sein, also auch das Bedürfnis. 4.) Aufgrund des bereits von der Erlaubnispflicht freigestellten Erwerbs geht man davon aus, das der Gesetzgeber das Bedürfnis für den Besitz in der Regel als gegeben betrachtet, da er sonst bereits den Erwerb erlaubnispflichtig gelassen hätte. Bei Sportschützen pauschal nach §14 Abs 2 WaffG. Bei Erben z.B. nicht, da gibt es kein Bedrüfnis außer den Besitz der Waffen die ererbt wurden. 5.) Das schließt nicht grundsätzlich die Prüfung des Bedürfnisses aus, und die Erteilung der Erlaubnis zum Besitz, vulgo Eintragung, kann versagt werden, wenn (nicht abschließend): a) kein Bedürfnis abgeleitet werden kann, also z.B. bei Sportschützen ein Wechsellauf für ein Kaliber, das in keiner Sportordnung zugelassen ist. b) ein Bedürfnis verneint werden muss, weil z.B. bei einem Sportschützen der Wechsellauf/System von §6 AWaffV vom sportlichen Schießen ausgeschlossen ist c) ohne das eine konkrete Zahl festgelegt ist, die Anzahl der Wechselläufe durch das jeweilige Bedürfnis nicht gerechtfertigt werden kann. Was zu viel ist, sagt dir dann ein Gericht. Für den letzten Punkt ist natürlich ein Bedürfnis gegeben für mindestens einen Lauf pro Disziplin. Das ist ja obendrein im Sinne der Doktrin, weil Wechsellauf evtl den Erwerb Komplettwaffe verhindert. (oder auch nicht...) und die Gesamtzahl der Komplettwaffen gleich hält. Üblicherweise machen auch mehrere Wechselläufe im gleichen Kaliber kein Problem, nur wenn du irgendwann auf die Frage "Wie viele Wechselläufe hast du" nur noch mit "Ja" antwortest, könnte die Behörde mal nachhaken wozu du deine 30 Glockläufe eigentlich benötigst.
  5. Hast du das WaffG und AwaffV seit 2017 mal gelesen? Dir ist klar, das 2017 die nichtkonforme Aufbewahrung zur Straftat hochgestuft wurde? Nochmal für dich: Die Waffe muss noch nicht mal weg sein, es genügt die Gefahr. Und wenn sie wegkommt und damit eine Straftat begangen wird, kannst du Gift darauf nehmen das Haft verhängt wird. Das war die Intention der Verschärfung nach Winnenden, wo man unter Verbiegung des StGb den Vater wegen "fahrlässiger Tötung" drankriegen wollte, was juristisch obszön war. Da hat man jetzt was viel handlicheres im WaffG. Der Gesetzgeber hat ganz pauschal vorgeschrieben: Und was eben immer noch nicht angekommen ist, das sowas dann vor dem Strafgericht (Staat gegen euch) und nicht vor dem Verwaltungsgericht (Ihr gegen den Staat) verhandelt werden wird. Und da ist die Tatsache, das ein Waffenschrank dann einfach weggetragen werden konnte für den Staatsanwalt der auf dem Punkt gelegte Elfmeter ohne Torwart: a) Ist die Waffe abhandengekommen -> Check b) War hierzu Gewaltanwendung gegen die Verankerung des Tresors notwending -> Nein c) Hätte das Abhandenkommen mittels bloßem Wegtragen verhindert werden können -> Ja. Der Staatsanwalt zieht sich ganz einfach einen Gutachter vom LKA und fragt ihn, ob ein Waffenschrank des Gewichts X hätte verankert werden müssen um das Abhandenkommen ohne weitere Gewaltanwendung/Straftat zu verhindern. Die Antwort lautet, wenn x < 1000kg: ja. Und nun darf dein Anwalt dagegen argumentieren mit der AWaffV, die sich zur Verankerung seit 2017 gar nicht mehr auslässt sondern schlicht sagt: Ein Waffenschrank der EN 0 unter 200 kg darf nur 5 KW enthalten. Nicht mehr und nicht weniger. Von Abrissgewicht steht da nichts mehr. Aber was red ich. Schön gegen das offensichtliche Kraftmeiern, da kann man dann im vorhersehbaren Ernstfall wieder was von Unrechtsstaat poltern.
  6. Mit der leichtfertigen Nicht-Verankerung muss man Vorsichtig sein: Es sind zwei Vorgänge die bei Strafandrohung verhindert werden müssen a) Unbefugter Zugriff auf die Waffe: Hier würde der unverankerte Waffenschrank genügen. b) Das Abhandenkommen der Waffe, unabhängig ob nun mit oder ohne umgebenden Schrank Bei b) absolut vorsichtig sein: Nur weil der aktuelle §13 AWaffV keine Verankerung nennt, heisst das nicht, das die Schränke nicht verankert sein müssen um das Abhandenkommen zu verhindern Wenn dir so ein DHl-versendbarer 30kg EN-0 Ein-Pistolen-Waffenschrank mitsamt seinem Inhalt verschwindet, ist die Pistole definitionsgemäß abhanden gekommen. Wenn dein 100kg Langwaffenschrank von zwei Einbrechern mitgenommen wird, ebenso. Bitte Bedenken das hier ein Strafverfahren (nicht Verwaltungsverfahren gegen den Widerruf der WBK...) droht, in welchem ein Staatsanwalt versucht, einen ins Gefängnis zu bringen, auf der Grundlage, das eine Schuswaffe abhandengekommen ist, was sie in so einem Fall unbestreitbar ist. Die beigezogenen Sachverständigen des LKA werden aussagen, das unter 1000kg ein Tresor verankert werden muss. Hier ist Trotz falsch angebracht-> Schrank anschrauben.
  7. Das meiste vermutlich. Wäre man an echter Problemlösungen interessiert, würde man sehr exakte Statistik führen. Indirekt schon, den sonst bekommst du sie nicht nach Hause : §38: Per se ist es aber in der Tat keine Ordnungswidrigkeit im Waffenschrank eine geliehene fremde Waffe zu haben. In einem vernünftigen Land hätte das NWR eine Schnittstelle für den Bürger. Wenn ich dir eine Waffe leihen möchte schieb ich die per Drag&Drop rüber, NWR prüft ob das zulässig ist (Negativ z.B: bei Erben) und du bestätigst, das du Sie übernommen hast. Vor Ablauf der 4-Wochen Frist kommt automatisch Erinnerung zur Rückgabe. Beide bekommen Bescheinigung per Mail, schön mit QR-Code zum Scannen für den Polizeibeamten. Die Waffenkontrolle weis eh schon bescheid, wo die Waffe ist, wenn man ihnen ein elektronisches Datenblatt geben würde, bzw eine App, welche die im Besitz befindlichen abfragt. Warum man bei Büchsenmachenr/Händlern das eingeführt hat und bei Bürger nicht? Wäre alles viel einfach und sicherer.
  8. Fliegt die Kettensäge auch durchs, Fenster, die Straße runter und in den Fußänger, weil einer am falschen Hebel gezogen hat? Sind o.g. Gegenstände am Ende gar keine Distanzwaffen? Fragen über Fragen
  9. Die protagonisten der Schröder-Ära dürfen heute schweigen oder werden eines Hassprechs beschuldigt... Revolution frisst ihre Kinder, wie immer
  10. Da Frag doch mal die VDMA, die gibt dir Antwort. Der GG hatte damit nichts zu tun. Der war so nett verfassungswidrig eine damals schon 6 Jahre abgelaufenen Bauvorschrift noch als Ausnahme ins Gesetz aufzunehmen, weil bekannt war, das viele bereits A und B-Schränke hatten. und dann das Thema erst 15 Jahre später wieder anzufassen. Die Erwartungshaltung war indes, das die A/B-Schränke verschwinden würden, was sie nicht taten. Gefertigt nach einer Bauvorschrift, die niemand mehr kontrollierte. Vergleich dir mal nen alten B-Schrank, dem im Waffg2002 0er-Äquivalenz unterstellt wurde mit dem aus Chinesium gefertigten Trompentblechverschlag der letzten Produktion.. Wer sich ernsthaft hinzustellt und behauptet, das in 0er/1er genauso schnell zu öffnen sei wie ein A-Schrank der letzten Generation war wohl bei dem hier in der Tresoröffnerlehre... Klassisches Non-Sequitur. Welche Normenschreiber? Die Norm die du meinst, war 2002 schon lange geschrieben. Man hat nur im Gesetzgebungsverfahren netterweise den Holzhammer in der Kiste gelassen und die A/B-Schränke als "Ausnahmen" zugelassen. Hätte man nicht müssen. Abgelaufene Norm, ist abgelaufene Norm. Ein 0er kostet heute nicht mehr als es ein A/B+Munitionsschrank-Gespann heute auch würde. Non-Sequitur #2 Der "Tresormafia" ist es egal, ob sie dir 500€ für nen 0er oder A+B+Munitionsschrank abknöpft. Sofern man sein Munition konform lagert.... Der ist jetzt Richtig gut. Aus dem Kompromiss zwischen öffentlicher Sicherheit und ökonomischem Interesse der Waffenbesitzer letzteren Bestandsschutz zu gewähren ableiten zu wollen, das es das alte auch getan hätte. Mit dir als Chefunterhändler hätten wir jetzt alle nur noch 0er. Oder gleich nur 1er.... Nicht erfassen von Daten ändert nichts daran, das mindestens 0er bereits 2002 die gesetzliche Norm waren. Die Aufregung ist ohnehin idiotisch, weil wer genau wurde denn in seinen verfassungsmäßigen Rechten verletzt? Altbesitzer haben Bestandschutz, sogar ihre Erben. Wer neu einsteigt braucht eben einen 0er. (den er zum obendrein zum gleichen Preis bekommt, wie eine Kombination aus A/B/Munitionsschrank). Analog hoffe ich dein Nachbar lässt dich nie ausnahmsweise auf seinem Stellplatz parken, den nach dem 3. Mal wirst du behaupten es sei deiner und dein Recht dort zu stehen. Was genau überhaupt die Tresorgeschichte in einem Thread über einen Jäger, der nach der Jagd mit der Knarre im Holster zum Arzt gefahren ist zu suchen hat, bleibt indes dein Geheimnis. Back to topic. Auch der die Änderung bei den Jägern ist von 2002. Und wie ich oben schon erwähnt habe, eigentlich sollte nur im Revier geführt werden dürfen, was dann nochmal abgeschwächt wurde zu gunsten: zum Revier und zurück und zwischen den Revieren im Zusammenhang zur Jagdausübung. Anno 2023 darüber zu grollen, das jemand mit einer 20-Jahre alten gesetzlichen Regelung in Konflikt geraten ist, weil er sich für Jägerprivilegiert gehalten hat, ist, nun ja....... Da liegt nämlich der Hase im Pfeffer: Im unbegründeten Standesdünkel zu glauben man dürfe nur weil man Jäger ist. Nein. darf man nicht. Wenn man die man die Jagd ausübt, dann darf man. Der Arzt oder Bäcker braucht keinen Fangschuss. Nicht mal der Metzger...
  11. Welche Verschärfung. Es gabt keine Verschärfung 2017. Nur die seit 2002/2003 bestehenden Ausnahmen für die VDMA-Schränke wurde dann 22 Jahre nach dem Auslaufen der Norm mal abgeschafft, wobei noch Bestandsschutz sogar für Erben in 1. Generation gewährt wurde. Irgendwann war halt mal Schluss. Deswegen auch viel Spaß bei der Verfassungsklage, den GG zu zwingen eine bald 30 Jahre ausgelaufene technische Norm wieder ins Gesetz aufzunehmen. Wird nicht passieren.. Ja? oh. Na vllt sollte man dan Waffen besser bei der Polizei lagern, ja?
  12. Dieses. Für mich nicht einzusehen, warum aus Bequemlichkeit der Jäger geladen ins und vom Revier fahren sollte. Und wer mit der KW nicht umgehen kann unter jagdlichen Bedingungen, der soll es eben lassen. Jagdschutz? Wilderer? Überfallen werden? Gut, dann möchte ich auch nicht 5 Schuss Kurzwaffe ohne Prüfungsdruck in den Jagdkursen sehen, sondern einen vollständigen Kurs im Verteidigungsschiessen mit harter Prüfung. Mal sehen, wie viele Jagdscheine dann noch erteilt werden. Manchmal schon amüsant, was für Keyboard-Warriors bei den Jägern unterwegs sind die nach 20 Jahren immer noch dem unsinnigen ich "Fahr geladen ins Revier und knall mir ein Loch in den VW-Bus"-Privileg nachtrauern, weil sie hier irgendwelchen Tacticool-Tagräumen verfallen sind. Seit ich selber eine Jagdkurs besucht habe, wundere ich mich nicht mehr über das Handling mancher Jagdscheininhaber.....
  13. @EkelAlfred Das Richtige gemeint und das Falsche eingetragen: Die Auflage lässt sich mit Gefahren für XYZ nur mit der Wiedergewinnung von Pulver zur Wiederverwendung begründen. Für Delaborierung zur Vernichtung nicht. Steht aber nun mal in deinem Schein
  14. Damit hast du ein implizites Limit. das wurde auch in den Entwürfen kritisiert: §32 im WaffG1976 war der Bedürfnisparagraph 2 Kurzwaffen gab es schon immer (seit 1976)
  15. Meinst den Bedürfnisquatsch vor 20003 so für alles außer Einzelladergewehre über 60cm und die totale Abhängigkeit vom Vereinsfürsten? Doch. Gab es. Übrigens auch auf gelb. Nur nicht explizit wie seit 2020. Es war lediglich Verwaltungspraxis nicht so genau hinzusehen, was bei der Novelle aber in den Entwürfen klargestellt und kritisiert wurde. Und Selbstladegewehren, die nach Selbstladegewehren ausgesehen haben, aber wer gerne mit SL8 im Tupperwareformat geschossen hat... Und Hohlspitz war des Teufels...
  16. Die Anwaltskammer stimmt vorbehaltlos zu, wo von sollten ihre Mitglieder sonst leben...
  17. Nicht unbedingt hilfreich, denn a) reden wir über erlaubnispflichtige Munition während sich das Zitat auf erlaubnisfreie Waffen bezieht b) Wurde §13 AwaffV 2017 präzisiert, wähend sich das Zitat den Stand von 2012 hat und, alle im Chor, die WaffVwV vor Gericht unbeachtlich ist.
  18. Nunja, da steht ja: "ergleichbar gesicherte Räume sind als gleichwertig anzusehen. " Wenn du von den Festlegungen des Absatz 2 abweichst, also kein Stahlblechbehältnis benutzt, brauchst du, wenn der SB auf einer Konformitätsbewertung besteht, für deinen Stahlbetonbunker mit Wandstärke von 70cm besteht eine Konformitätsbewertung Es sei denn ein Gericht entscheidet etwas anderses...
  19. Nun ich denke, wenn du einen Raum aus allseitig umlaufendem Stahlblech mit Schwenkriegelschoss hast, also einen Stahlspind XXL, dann ist keine Zulassung nötig, weil die Betretbarkeit des Behältnisses nicht dem Zweck der technischen Vorschrift des des §13 AwaffV zuwiederläuft. Bei jedem anderen Raum der aus konventionellen Baumaterialien besteht, ist eine Zulassung erforderlich.
  20. Achso hatt mich schon gewundert... Das würde genau unter die Zulassung nach §13 Abs 1 Satz 2 fallen. Aber: Antrag stellen und schriftlich die Zulassung geben lassen.
  21. @steven Die Munition muss sich in einem Stahlblechbehältnis befinden. Es ist 17:36. Die Baumärkte haben noch offen...
  22. Weil er es gar nicht kraft Gesetzes tut? D.j Ja ein Waffenraum ist zulässig, nachdem er von der Behörde zugelassen wurde.
  23. §13 AWaffV: Kauf sowas und ruhe ist: https://www.schaefer-shop.de/p/stahlschrank-zerlegt-4-boeden-mit-drehriegelschloss-b-920-x-t-420-x-h-1950-mm?selectedItem=310950&b2borb2c=1&gshop=1&cc=A065888&gkw=&track=v44*&mch2=gsad&gclid=CjwKCAjwge2iBhBBEiwAfXDBR0lgAnt8MxBSPtcx9JKKRmiCl_bio21O3H03Z0TMU3Rf9VFjiujOihoCVMoQAvD_BwE
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