Zum Inhalt springen

ASE

Mitglieder
  • Gesamte Inhalte

    4.710
  • Benutzer seit

  • Letzter Besuch

Alle Inhalte von ASE

  1. Schon gar nicht dann, wenn man wortwörtlich begründet, das man etwas anderes macht als im Gesetz vorgesehen ist,.
  2. Dummes Gewäsch. Es gibt genug Entscheidungen zu Gunsten des Klägers. Nur wenn man halt mit 80 Waffen und 5 Wettkämpfen zur Bedürfnisprüfung aufschlägt, wird es halt nicht fleigen.
  3. Nein er ist in den Punkten Schießnachweise und Überkontingentsdefinition schlicht rechts, mithin verfassungswidrig. Nö. Null Toleranz. Die Verbände müssen sich an die rechtswidrigen Stellen nicht halten. Rechtswidrig, Begründung zu dem Geschwurbel verfassungswidrig Es steht dem IM nicht zu, eigene Rechtssetzung im Bereich des Waffenrechts vorzunehmen. Klagen, abfahrt. Selber schuld wenn man sich a) nicht informiert und b) nicht juristisch wehrt.
  4. Schauen wir mal in die Rechtsgeschichte und Zwecksetzung des Beschussrechts in der BRD: Aus dem Entwurf des WaffG 2002: Der Entwurf des Beschussgesetzes 2002 nimmt auch direkten Bezug auf das WaffG 1976, was nicht unerwartet ist. Bis 2002/2003 war die Beschusspflicht im Waffengesetz selbst und in der 3. WaffV geregelt. Es gibt also ein rechtsgeschichtliches Kontinuum, so das man sich die Begründungen zu den entwürfen der Vorläuferregelungen ansehen muss. Da muss man zurück bis mindestens BWaffg 1968, das sich ja vor allem um eine Regulation des Waffenhandels und Imports drehte, aber schon hier wird klar, das das Wesen der beschussrechtlichen Regelungen darin besteht, keine Waffen, welche den sicherheitsrelevanten technischen Kriterien nicht genügen, in Umlauf gelangen zu lassen: https://dserver.bundestag.de/btd/05/005/0500528.pdf Seite 32 Der Entwurf von 1971 übernimmt diese Zielsetzung: https://dserver.bundestag.de/btd/06/026/0602678.pdf seite 29 Zweck der Beschussrechtlichen Regelungen ist es unzweifelhaft, dass zum Schutze der Nutzer keine Feuerwaffen ohne Beschuss im Umlauf sind. Die Änderung des Waffengesetzes 1976 soll nun eine Erleichterung unter behördlichem Vorbehalt für Sammlerwaffen enthalten: https://dserver.bundestag.de/btd/07/023/0702379.pdf Seite 17 in der damaligen 3. WaffV liest sich der referenzierte §8 Abs. 2 wie folgt: Schaut man sich die Rechtsgeschichte an, so wird klar, das §3, §12 und §13 BeschG so zu verstehen sind, das zunächst generell alle Feuerwaffen der Beschusspflicht bzw. dem Verbot des Überlassens ohne Prüfzeichen unterliegen. Ausnahmen nur wo im Gesetz genannt ( z.b. vor 1.1.1891), wo die Behörde eine Ausnahme erlaubt hat (§13) oder wo der Zweck des Gesetzes nicht verletzt wird bzw. kein in Umlauf bringen bzw. halten vorliegt (Überlassen an Büchsenmacher, z.B. zum Zweck des Vernichtens, oder der Reparatur mit nachfolgendem Beschuss)
  5. Ja und? Kein Bedürfnis zu haben ist keine Verstoß gegen das Waffengesetz, so viel zum Thema "darf niemals". Schlimmstenfalls könnte die Behörde die Besitzerlaubnis für diese Waffe widerrufen oder als alternative den Beschuss der Waffe verlangen. Waffenrechtliche Dramaqueen und Quatsch mit Soße. Unrichtig. Es lautet in §3 BeschG: §12 BeschG Der Besitz ist vollkommen zulässig. Und das Überlassen an das Beschussamt oder einen Büchsenmacher zum Zwecke des Beschusses überdies auch. Bei der Bewertung inwiefern §12 BeschG überhaupt anzuwenden ist, muss natürlich der Zweck des Gesetzes (§1 BeschG) beachtet werden: "zum Schutz der Benutzer und Dritter bei bestimmungsgemäßer Verwendung." Daraus folg bezüglich der der Zulässigkeit des Überlassen an: Waffensammler: Grundsätzlich nein, solange keine Ausnahmegenehmigung nach §13 BeschG vorliegt. Sachverständige: Aus der Tätigkeit eines Sachverständigen (z.B. Gutachten über unbeschossene Waffe erstellen) kann sich ergeben, das kein Beschuss gegeben sein muss hier liegt kein "in Verkehr bringen" im Sinne des BeschG vor. Büchsenmacher: Da diese auch Waffen herstellen dürfen, kann eine Übergabe an eine Büchsenmacher nicht als "in Verkehr bringen" im Sinne des BeschG gewertet werden.
  6. Seit dem 2023er Entwurf glaube ich da an Inkompetenz
  7. Da ist sie wieder, die "es steht aber nicht ausdrücklich im Gesetz das ich das nicht darf"-Figur. Das Waffengesetz ist ein Verbotsgesetz mit Erlaubnisvorbehalt, da ist mix mit "erlaubt ist, was nicht verboten ist", sondern das genaue Gegenteil: Es ist alles verboten, was nicht erlaubt ist. Es muss also nicht explizit da stehen, dass die Verwendung eines F-Schalldämpfers auf nicht F-Waffen verboten ist.
  8. diversity hires werden halt nicht aufgrund ihrer Kompetenz ausgewählt
  9. Muss es auch sonst wären die Aufbewahrungskontrollen formell verfassungswidrig
  10. Nein, ich löse mal auf: Während Woko-Haram größten Wert darauf gelegt hat das ja nicht die Richtigen kontrolliert werden, haben sie das Zitiergebot des Art 19.GG komplett missachtet, wodurch §42c WaffG schon formell verfassungswidrig ist. Das Durchsuchen einer Person ist ein schwerwiegender Eingriff gegen das Grundrecht der Freiheit der Person gem. Artikel 2 Absatz 2 Grundgesetz und eine Norm muss hier das Zitiergebot beachten.
  11. Nein, viel grundlegender...
  12. BKA Bescheide als solches sind wiederum eine Behördenentscheidung/Verwaltungsakt nach dem Waffengesetz und unterliegen damit uneingeschränkt der Gerichtlichen Überprufung. So lange sie allerdings nicht als solches angegriffen werden, haben sie Bestandskraft und Bindungswirkung. Finde es bemerkenswert das die Superlobby mit ihren Superjuristen den wesentlichen Strickfehler in §42c noch nicht bemerkt haben. Nein Art.3 GG ist es nicht... Wo ist denn @MarkF wenn die Waffenwelt ihn braucht?
  13. Das mit der Zweckbestimmungd-Akrobatik kannst du dir in die Haare schmieren: §2 Abs.5 WaffG Kannst du einen Schalldämpfer bestimmungsgemäß auf einer Feuerwaffe verwenden, dann wir ihn das BKA im Zuge des Ermittlungsverfahrens entsprechend einstufen, egal was draufsteht.. Und selbst wenn dem nicht so wäre, steht dann immer noch eine leichtfertige oder gar missbräuchliche Verwendung von Waffen ind gleichgestellten Gegenstanden im Raum. Wer einen F-Schalldämpfer auf eine nicht F-Waffe schraubt oder garschiesst, verwendet beides missbräuchlich und ist damit unzuverlässig im Sinne des §5 Abs. 1
  14. Ein weitere Thread der Marke "Ich hab da eine ganz dolle unrealistische Idee, jetzt zeigen wir es denen da oben mal richtig" a.k.a. Sockenpuppenballet, lass mal das Waffenrecht Unterforum damit verstopfen. Also kommen wir doch gleich zum Punkt, wie lautet die Kontonummer für Spenden? Wo kann man sich die Memes ansehen?
  15. Warum antwortest du dann?
  16. Obacht, das ging im troubel um die Schrankklassen 2017 meist unter: Die Strafvorschrift erfasst auch erlaubnisfreie Schusswaffen und gleichgestellte Gegenstände wie Luftgewehre, Vorderlader, Armbrüste. Diese müssen auch verschlossen aufbewahrt werden.
  17. Natürlich beachten: Diabolos/Geschosse dürfen sich nicht im Lauf / "Geschosslager" des Luftgewehrs befinden, hier sind die dann doch waffenrechtlich relevant. Ansonsten Aufbewahrung beliebig.
  18. Auch solche Versprechen im Gesetz können Rechtswidrig sein wenn sie mit der Rechtslage zu Verwaltungsgebühren kollideren. Allerdings muss man sich schon die Frage gefallen lassen, warum dann Verkehrskontrollen nicht mit der selber Argumentation kostenpflichtig sind...... Nur ist halt Teilnahme am Verkehr stärker Grundrechtlich geschützt als Waffenbesitz und vllt sollte man da in Anbetracht der Staatskassenlage keine schlafenden Hunde wecken..
  19. Wer zwingt dich? Begründe doch dein Bedürfnis über §8 und lass den Rest mit deinem Geheule zufrieden. Auch hier wieder bestätigt sich das Bild: keine Ahnung von Verwaltungsrecht/Waffenrecht. Wie genau soll ein Verband deiner Meinung nach denn Unterstützen? Wie weit soll der Mitgliedsbeitrag von 12.50 (WSV) und 27€ (GSVBW) denn reichen? Sollen jetzt mehrere hundert Schützen zusammenlegen, damit du deine auf Wettkampffaulheit basierenden Händel mit der Behörde austragen kannst? Beantrag halt eine Sammler-WBK...
  20. @Valdez Das ist eine politische Frage. Damit wie das Waffengesetz seit 1971 bzw 2002 funktioniert hat das aber nichts zu tun. Ansichten dazu, wie das Waffengesetz gestaltet sein sollte helfen vor Gericht halt nicht weiter, wenn man ohne Wettkampftermine ÜK nachweisen will
  21. Du hast nur nicht verstanden wie Gesetze und Rechtsprechung und richterliche Fortentwicklung des Rechts seit je her im Abendland funktionieren. Ein Gesetz muss in der Tiefe durchdrungen werden und der geetzgeberische Wille umgesetzt werden. Aus der Begründung = Wille des Gesetzgebers zum WaffG 2002 Und nun die Kernstelle zur Auslegung des Bedürfnisprinzips: Das ist der gesetzgeberische Wille und daran wird jede Frage zum Bedürfnis vom Richter gemessen. Zu den Überkontingentsfragen schreibt der Gesetzgeber 2002 zu dem folgendes: So. und da hast du es nun schwarz auf weis, was gemeint war, vom Gesetzgeber selber. Noch fragen? Lol. Sag an, wieviele Waffen hast du abgeben müssen, weil du an deine fehlerhafte Rechtsauffassung geglaubt hast anstatt einfach mal ein paar Wettkämpfe zu schießen, 5, 10? Das ist doch der wahre Hintergrund, nicht wahr?
  22. Klassisches mangelhaftes Rechtsverständnis auf Wortlautniveau. So funktioniert aber Verwaltungsrecht und speziell Waffenrecht nicht. Aber klar unter dem Vorwurf der Rechtsbeugung machen es Leute wie du nicht, die mal zwei Sätze im Gesetz gelesen haben.... Mit der Wettkampfteilnahme mit fremden Waffen kann man kein gesteigertes Bedürfnis zum Besitz von Waffen glaubhaft machen, sondern genau das Gegenteil davon. Es ist vollkommen Absurd zu glauben, das es Zweck und Systematik des Waffengesetzes entspräche, das man sich mit der Teilnahme an einem Wettkampf mit der Vereinspistole den Besitz von Überkontingent begründen könnte. Zur Einführung der Wettkampfplicht: https://dserver.bundestag.de/btd/16/134/1613423.pdf
  23. Ich kann dir aus sehr sicherer Quelle sagen, das dies bezüglich des WSV kompletter Bullshit ist... Das ergibt sich aus eben nicht. Die Prüfung nach §14 Abs. 4 bezieht sich auf irgendeine Waffe der Kategorie Lang oder Kurz. Hier ist nicht mal die die Ausübung mit einer Kontingentsrelevante waffe gefordert. Für die Wettkampfnachweise ist aber aus dem Wortlaut und der Systematik des WaffG klar ersichtlich, das die Überkontingentswaffe auch zum Wettkampf genutzt werden muss. Falsch. Das Bedürfnis am Besitz einer Waffe zu Wettkampfzwecken über das Grundkontingent hinaus kann man nur mit der eigenen Waffe belegen. Vielleicht nochmal durchlesen, was da steht.... Und die Gesetzesbegründungen lesen Und die Systematik des Gesetzes verstehen Und den gesetzgeberischen Willen dazu Und die Urteile dazu. Bullshit was du über die Verbände schreibst. Na dann Klag doch mal. Achso ne sollen ja andere machen. Keine sorge...ich habe da andere Möglichkeiten...
  24. Ja natürlich wahrheitsgemäß Nur wird auch nur die Erlaubnis das Überkontingent widerrufen, für welches keine Wettkämpfe nachfewiesen werden können. Was jetzt an Vereinsmeisterschaften schiessen so schwierig ist?
×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.