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ASE

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  1. Die Frage stellt sich für einen Verein, der überhaupt keinen eigenen Stand hat und auch keine nachweisbares Nutzungsverhältnis (Miete etc) gar nicht, denn dieser darf ohnehin keine Bedürfnisbescheinigungen ausstellen. Nutzt er einen Stand, so muss er dort entsprechend Aufzeichnungen führen. Und Generell: 1.) Die Argumentation driftet hier schon wieder dahin ab, das der Staat/Behörde dir nachweisen muss das du kein Bedürfnis hast und wenn er das nicht kann du automatisch deine Erlaubnis. Das exakte Gegenteil ist nun mal der Fall. Du hast kein Bedürfnis für eine waffenrechtliche Erlaubnis, bis du eines Glaubhaft gemacht hast. Und ein persönliches Schießbuch kann hier sehr praktisch sein. Den Trotz keines zu führen weil man sich "gar nichts sagen lässt von denen da oben" hat nämlich immer nur die Konsequenz, das dein Vorstand nacher alles aus der Schie0kladde rauskramen darf, wofür man eigentlich 50€ Bearbeitungsgebühr verlangen sollte.... 2.) Eine Bedürfnisbescheinigung kann von der Behörde jederzeit hinterfragt werden, sie ColtS-Urteil. Auch die Bescheinigung des Verbandes ist nur ein Mittel der Glaubhaftmachung und entfaltet keine Bindungswirkung, anders als z.B. Sachkundenachweise der Verbände.
  2. Sag mal, schiesst du nur daheim?
  3. In dem Moment, wo du dann versuchst mit deinem Schießbuch ein Bedürfnis glaubhaft zu machen, wird es zu einer Urkunde. Solange dein Schießbuch nur per sönlichen Zwecken dient, ja. Aber sobald du es verwendest um damit eine Erlaubnis zu erlangen sind Bienen egal und gefälschte Eintragungen strafbar. Der dadurch ebenfalls haftet für unrichtige Angaben. Jaja, und dann hat man sich wieder ein halbes Jahr nicht eingetragen und der Vorstand soll dann trotzdem unterschreiben, weil der ja ein Depp ist und seine Zuverlässigkeit eh nicht braucht...
  4. §14 Abs 5 Erwerb und Besitz von mehr als......... wie oft denn noch. Das hat mittlerweile in der Praxis sogar der BDS mal eingesehen. Nur Grundkontingent - Bescheinigungen nach: Erwerb: §14 Abs 3 Besitz §14 Abs 4 So verhält es sich. Bis ende 2025 Verein bescheinigt 6/4 mit Kurzwaffe/Langwaffe Darüber hinaus: 10 Jahre Mitgliedschaft macht der Verein dauerhaft. Für Überkontingent- Bescheinigungen nach: Erwerb: §14 Abs 3 + Abs 5 Besitz §14 Abs 4 + Abs 5 Nur durch den Verband. Dito
  5. Nicht, das es nicht Behörden geben wird, die das so versuchen werden, aber ich sehe da keine Rechtsgrundlage, da §14 Ab 4 auch nicht beim ersten Erwerb der Waffe angewendet werden darf bzw. kann, denn sonst müsstest du für die Eintragung einer Waffe (gleich ob Gelb oder Grün) eine Bescheinigung nach §14 Abs 4 beibringen, was schlechterdings unmöglich ist, wenn du Erstantragsteller bist oder "Wiederantragsteller" ohne eigene Waffen, auf die sich §14 Abs 4 ausdücklich bezieht. Der Wille des GG war eindeutig, das §14 Abs. 4 eine sportschützenspezifische Konkretisierung für die Folge-Bedürfnisprüfungen nach §4 Abs. 4 ist. Hier versucht jetzt jeder mit seiner Interpretation eine gesetzgeberische Lücke zu füllen, welche die Wirkung des §14 Abs. 4 abschwächt.
  6. Nunja, bis 2025 machen das die Vereine und da wird das 4-Augenprinzip bei der Prüfung der Termine eben auf die Behörde übertragen. Die Behauptung "hat geschossen" muss halt mit irgendetwas untermauert werden. Mit einer Urkunde namens Schießbuch, dessen Fälschung übrigens eine Straftat darstellt.. Auf welcher Grundlage? Einfach so aus der Luft gegriffen, nach der Devise der wird schon geschossen haben? Genügt demnächst auch für eine Fahrerlaubnis, das man sich bei der Fahrschule angemeldet hat? Nö. Ein Mitgliedsbeitrag ist eine Opfergabe und kein Bestechungsgeld/Bezahlung für strafbare Urkundenfälschung im Kontext des WaffG...
  7. Nein, da die beiden Bedürfnisarten (Erwerb/Besitz) getrennt sind dun für beides ja bewusst unterschiedliche Regeln aufgestellt wurden.
  8. Tatsächlich wird da aus Sicht des Amtsschimmels nicht viel über §8 zu machen sein. §14 Abs. 3 bezieht sich nur auf die Erlaubnis zum Erwerb §14 Abs. 4 nur auf die zum Besitz der eigenen Waffen Das eine Verneinung des Bedürfnisses nach §14 Abs 4 das nach §14 Abs 3 blockieren sollte ist nirgend vorgesehen und wäre auch, wenn der betroffene Sportschütze wieder 12/18 für den Erwerb nachweist vor dem Gleichstellungsgedanken auch nicht haltbar. Was bei §14 Abs 4 nicht bedacht wurde ist das Sportschützen eine gelbe WBK erhalten, welche ihnen umgehend den Neuerwerb ermöglicht. Selbst wenn der Widerruf möglich wäre, was er nicht ist, ist die Unterteilung nach Kurz/Lang ist auch nicht so einfach auf die Gelbe zu übertragen da diese sowohl für Langwaffen als auch Kurzwaffen, auch wenn nur Perkussion und EL, gilt. Gäbe es nur Grün+Voreintrag, dann müsste bei negativer Besitzbedürfnisprüfung bis zum Neuerwerb erst wieder 12/18 erfüllt werden. Doch selbst hier gibt es Konstellationen wo das dann ad absurdum geführt werden kann: Hätte ein Sportschütze bei der Besitzbedürfnisprüfung in den ersten 12 Monaten gar nicht und in den zweiten 12 Monaten (also den zum Stichtag letzten) 18 Termine, so wäre das Besitzbedürfnis dennoch zu verneinen aber das Bedürfnis zum Erwerb zu bejahen. Aus pragmatischer Sicht wäre es sinnvoll, hier §14 Abs. 4 dementsprechend zu ergänzen, das 12/18 mit Erlaubnispflichtigen Schusswaffen in den vergangenen Monaten ebenfalls anzurechnen ist und das Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb die Laufzeit des Bedürfnisintervalls, ausschließlich der 10-Jahrs-Regel auf 0 Setzt. Die Behörden und Verbände wären froh darüber, weil das dann automatisch Arbeit reduziert. Man kann zwar im Lichte der "12/18 für jede Waffe"-Welle die im Anrollen begriffen war froh über die Regelung sein wie sie jetzt ist, aber ganz Artefaktfrei ist sie eben nicht. Würde man sich strikt am Gedanken der Deliktrelevanz orientieren, so würde man: - gelb und alle darauf enthaltenen Waffen unmittelbar nah ihrer Erteilung an das Fortdauern der Vereinsmitgliedschaft koppeln - §14 Abs. 4 nur auf Waffen anwenden, für welche ein Voreintrag notwendig ist, also alles was nach §14 Abs 6 nicht erfasst ist.
  9. @Oldmiller Wenn keine Termine vorhanden sind, dann wäre das jetzt das Klügste, und zwar bevor die Bedürfnisprüfung durchgeführt wird. Für eine Waffe,die man nicht mehr hat, kann auch kein "negativ-Testat" zum Bedürfnis erfolgen. Und wenn die wieder auf Gelb geht, dann nur zusammen mit einer . 22 damit sowas nicht mehr passiert
  10. Man hat einfach eine 22er. Genau deswegen. Wie viele termine hast du mir der 307 in den letzten 24 Monaten?
  11. Und auch für die Überlassung völlig uninteressant. Ja eigentlich sollte die reichen, aber ich gebe das immer Komplet an (Für meine Behörde durch das Formular für Überlasser/Erwerber per Email): Alles was hilft das die Umtragung schnell abgewickelt werden kann Eigentlich schon, hilft manchmal aber auch. Allerdings. Ja aber doch nicht in Deutschland. Mit dem NWR vernünftig umgesetzt und mit Bürgerzugang könnte das alles so einfach sein. Quasi per Drag&Drop eine Waffe im NWR übertragen, automatischer Check ob erlaubt (2/6, Voreintrag etc) und nach Bestätigung von Beiden Pareien nur noch die WBK zur Behörde schicken. Würde man noch weiter Denken, wären die WBKs als Formular passe und durch eine Chipkarte ersetzt oder gleich mit dem Personalausweis und man würde nach der Umtragung eine schriftliche Urkunde welche die Überlassung/Erwerb bestätigt erhalten. Aber was red ich, es ist ja D Ja bie uns schon, aber nur das sinnvolle Zeug(Angaben zu den Personen und die E/P/F/W-IDs) und nicht Erwerbsdatum durch den Überlasser(?!?)
  12. Das macht dein Verein. Schaut nach ob dein Verband dafür eine Vorlage hat. Das muss jetzt schon der Verband machen.
  13. Ja, die Behörde konnte es machen. Seit 2017 dürfte die Wahrscheinlichkeit dafür aber drastisch gesunken sein. Der häufigste Fall bei dem nach 2017 davon gebrauch gemacht werden dürfte, wäre die Weiternutzung der Behältnisse durch Erben, auch wenn die Intention des GG dadurch konterkariert wird. Aber solche Ausnahmefälle lassen nicht auf den Regelfall schließen und der fordert heute nun einmal EN-1143-1 Nun gibt es zwei Seiten der Verankerungsangelegenheit: Vor dem Verschwinden, bei einer Kontrolle: Auch in den Behörden sind bisweilen Rechtsauffassungen anzutreffen, welche nicht dem Gesetz entsprechen. In manchen Angelegenheiten zum Unbill des GG sogar nahezu flächendeckend (Gelbe WBK unbegrenzt..). Deswegen darf man aber nicht von einer nicht-Beanstandung auf die Rechtskonformität schließen. Gehen wir aber von einer Behörde aus, welche EN-1143-1 zugrundelegt, kann Sie, wie in Mecklenburg-Vorpommern wohl geschehen, die Nichtverankerung beanstanden. Aufgrund der allgemeinen Verbreitung der Nichtverankerungs-Theorie dürfte sie gegenwärtig wohl auch keine Schlüsse auf die waffenrechtliche Zuverlässigkeit ziehen, solange die Waffen in den vorgeschriebenen Behältnissen verwahrt werden. Allerdings kann eine Klage gegen eine Anordnung zur Verankerung oder ein etwaiges Bußgeld auch gewaltig nach hinten losgehen. Anders als z.B. bei Uneinigkeit über Bedürfnisfragen ist hier unmittelbar die Zuverlässigkeit berührt und das Beharren auf einer falschen Rechtsauffassung wird dann hinsichtlich der Prognose der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit wie folgt quittiert: Im Falle das die Behörde noch einen Schritt weitergeht und sie einen nach §52 Abs 3 Nr 7a anzeigt, weil "die Gefahr" des abhandenkommens verursacht wurde, wird es dann die Frage sein, in wie fern "Gefahr verursachen" durch Unterlassen der Verankerung nach EN-1143-1 erfüllt ist. Hat man Glück, sieht es der StA oder der Richter als zu abstrakt an. Was aber die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht schützt... Nach dem Verschwinden: Nach dem Verschwinden mitsamt dem Tresor ist die Frage, ob die "Gefahr verursacht" wurde nicht mehr Abstrakt. Sondern: Es wird darum gehen ob die Waffen trotz Erfüllung der EN-1143-1( >1000kg oder Verankerung) oder wegen der Unterlassung der Verankerung verschwunden sind.
  14. Das Video muss man genau bis zu folgender Stelle ansehen: Minute 2:50 Rechtsgrundlagen finden sich im WaffG und AWaffV, nicht in der WaffVwV... Darüber hinaus macht es ohnehin keinen Sinn, am 8.2.2023 ein Video basierend auf der WaffVwV von 2012 zu machen, die ist ohnehin Schund (Führen von Langwaffen zu Trainingszwecken ohne Waffenschein sei erlaubt....) , §36 WaffG und §13 AwaffV wurden, *newsflash* 2017 grundlegend überarbeitet. Und des Rest des Videos ist vollkommen absurd: - Er glaubt ernsthaft ("zu 80% erfolg, ganz bestimmt"), man könne, basierend auf den Ausführungen der WaffVwV jedem U21 Sportschützen die Benutzung eines A Schrankes genehmigen, weil die Benutzung eines 0/1 Schrank eine "besondere Härte" nach §13 Abs 8 AWaffV darstellen würde. - Dabei ignoriert er völlig, das 2017 die Aufbewahrungsvorschriften verschärft wurden und der Gesetzgeber/Verordnungsgeber explizit das Verschwinden der A/B-Schränke zum Ziel gesetzt hat. Noch nicht mal Erben der Schränke dürfen diesen weiternutzen, obwohl deren Waffen ja in der Vorstellung des GG im Regelfall nicht nutzbar, da blockiert, sind ,also tatsächlich eine viel geringere Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen als das unverstöpselte .22er Gewehr des U21 Sportschützen. - Dementgegen ist sein Argument, das .22er ja ausdrücklich ungefährlicher(wo steht das? Genau! nirgends!) seien und deswegen ja ab 18 schon erworben werden dürfen und basierend darauf die Ungefährlichkeit im Sinne des §13 Abs 8 (Härtefall) konstruiert. Was unser Experte nicht im Ansatz begriffen hat ist, das die 18-21-Regelung der Sportschützen keine Erleichterung der Ungefährlichkeit wegen ist, sondern eine zusätzliche Restriktion. Anders als bei jedem anderen Erlaubnistatbestand des WaffG können Sportschützen alles außer 12er EL und .22er frühestens ab 21 erwerben MPU hin oder her. Sein zentrales Argument der vermeintlich gesetzgeberisch bescheinigten "Ungefährlichkeit" der .22er fällt also in sich zusammen. - Und selbst wenn dem nicht so wäre, würde das keinen Härtefall begründen. Es ist in der Tat absolut fraglich was ein solcher Härtefall überhaupt darstellen soll. Das Argument "0er kostet aber 600€" und "ist mir zu teuer" ist bei Härtefallregelungen vollkommen unbeachtlich. Öffentliche Sicherheit geht vor und da ist die Regel: mindestens 0er. Härtefälle sind im deutschen Verwaltungsrecht absolute Ausnahmen. -Die WaffVwV stellt, die anders als unser Experte uns glauben machen will, keine Rechtsgrundlage dar. Ud sie schreibt auch in diesem Fall wieder einen Unfug, wenn sie behauptet, der Besitz nur einer einzigen Langwaffe und der Unwille des Besitzers einen Waffenschrank dafür zu kaufen sei ein Grund, eine Abweichung von den Aufbewahrungsvorschiften zu genehmigen. -Er liefert keinen Beweis für seine absurden Theorien, aber vorsorglich, wie bei jedem Schwurbel um das deutsche Verwaltungsrecht, baut er dem Backlash nach dem erwartbaren Versagen seiner Theorien vor, in dem er die Sachbearbeiter der Waffenbehörden als "feige" bezeichnet. Nicht seine Theorien sind Schrott, sondern der böse Sachbearbeiter ist Schuld. Ein altbekanntes Muster...
  15. Ja das will er und das hat für mich jetzt bereits so ein Geschmäckle einer ganz bestimmten Form von Rechtsexperten... Abgesehen davon auch bei vielen LWB eine Art kognitive Dissonanz wenn sich alte Gewissheiten plötzlich auflösen, vergleiche die Sache mit dem VGH Urteil zum Bedürfnisnachweis für jede Überkontingentswaffe. Hat so ca. 3 Jahre gedauert bis die meisten das eigensehen haben. Stand ja auch in keinem Kommentar zum WaffG. Oder das 12/18 für jede Waffe auch für den Besitz. oder unbegrenzt viel auf Gelb... Anhand der Sache kann man sich übrigens auch in Bild über die Kommentare machen. Nicht selten wird tradierte Rechtsauffassung wiedergegeben, ohne das man sich die Mühe macht, das mal wirklich zu überprüfen ob das so stimmt und mit den Normen vereinbar ist. Manches Gericht beruft sich dann darauf, weil das so schön einfach ist, womit sich eine Art juristischer Zirkelschluss ergibt. Der Kommentator verweist auf die stehende Rechtssprechung, die stehende Rechssprechung verweist auf den Kommentar. Das geht solange gut, bis einer der Richter mal was für seinen Sold tut und die Norm nochmal genau durchliest, so geschehen bei den 12/18-Urteilen und beim VGH-Urteil und *simsalabim* Alles was dazu in den Kommentaren stand war schlicht falsch. Bei der Aufbewahrung ist die Erkenntnis, dass mit der tradierten Rechtsauffassung etwas nicht stimmt dann allerdings nicht mehr rein akademischer Natur, sondern haben über Strafvorschrift und Verlust der Zuverlässigkeit recht konkrete Auswirkungen. Von den Kommentatoren kann und wird dir da nämlich keiner helfen, wenn sein Geschreibsel sich dann als falsch erweist. Lol, der war gut. Vulgärjuristerei die an der Oberfläche kratzt und dabei nicht verstanden was das Wesentliche eigentlich ist. Das Wesentliche wird nämlich in vielen Gesetzen zwar genormt, die Implementierung des Wesentlichen in der Praxis, so auch Waffengesetz, Beschussgesetz und Sprengstoffgesetz, in die Verordnungen übertragen. Beim Waffengesetz schon seit es 1971/1976 eingeführt wurde... Am Beispiel der Aufbewahrung von Waffen: a) Das Wesentliche: §36 Abs. 1 --> Waffen müssen vor Abhandenkommen und unbefugtem Zugriff geschützt werden. b) Die Implementierung des Wesentlichen: §36 Abs 5 --> §13 AWaffV: Was ist zu tun, um Abhandenkommen und unbefugten Zugriff zu verhindern? Und das ist völlig Verfassungskonform, denn wem das nicht passt, wie dir offensichtlich, kann ja dagegen Klagen. Viel Spaß. Eine solche Klage kann sich wenn dann nur daran aufhängen, das konkrete Vorgaben gemacht werden wie das Wesentliche zu erreichen sei und dass dadurch ja unzulässigerweise z.B. die Hersteller von EN-Zertifizierte Tresoren begünstigt werden, während der Schlosser um die Ecke dir keinen Tresor für nen 5er in die Kaffeekasse bauen darf. Wird aber nicht fliegen, da nach §13 Absatz 1 Satz 3 AWaffV ist jederzeit die Möglichkeit gegeben, gleichwertige Schutzeinrichtungen von der Behörde anerkennen zu lassen, womit solche verfassungsrechltichen Überlegungen vom Tisch sind, Klage abgewiesen, weil unbegründet. Wenn man sich anstatt der Custom-Lösung für die Lösung von der Stange nach §13 Abs 1 Satz 1 bzw. Abs 2 entscheidet, muss man eben die dort zitierten technischen Normen beachten um das Wesentliche zu erreichen. Und während man hier noch darüber debattieren kann ob man im Sinne der Strafvorschrift "eine Gefahr" verursacht, wenn man seinen Waffenschrank unter <1000kg nicht verankert, so wird die Debatte müßig, wenn eben dieser <1000kg-Tresor im Zuge eines Einbruchs fortgetragen wurde. Dann liegt eine Tatsache vor, die beweist, dass man die Gefahr verursacht hat, weil man sich nicht an die technische Norm gehalten hat.
  16. Ja genau... SO und genau hier kann man dann aufhören deinen Beitrag zu lesen, denn was du im letzten Satz behauptest ist, auch wenn es dir vermutlich nicht bewusst ist, dass man seine Waffen im Kleiderschrank einsperren könne, weil ja die EN-1143-1 ja gar nicht im Gesetz steht... Mal ernsthaft, die betreffenden Stellen überhaupt gelesen?? Das lass auch mal lieber, denn wer schon nicht begriffen hat, das völlig verfassungsgemäß §36 WaffG Abs 5 das BMI zum Verordnungsgeber bestimmt und ermächtigt, die technischen Details per Rechtsverordnung festzulegen, was dieser in §13 AWaffV auch tut, sollte nicht andere der "hobbyjuristerei" bezichtigen. Die Strafvorschriften beziehen sich, genauso verfassungemäß, auf die Verordnung: Glaubst du mit deiner "steht ja nicht im Gesetz"-Masche kommst du weit? Lass mal besser... Achso, ne .22er ist ja in D auch irgendwie nicht von §36 WaffG / §13 AWaffV erfasst. Ist es das was du sagen möchtest? Weil auch hier zeigt sich, das du nicht mal begriffen hast, dass nicht deine persönliche Einschätzung ("ist ja nur ne .22er") für eine rechtskonforme Aufbewahrung maßgeblich ist, sondern die gesetzlichen Anforderungen in §13 AWaffV. Und die machen erstens keinen Unterschied zwischen einer .22lfb und einer .50bmg. und verlangen zweitens die Einhaltung der Norm, die unter 1000kg eine Verankerung vorsieht. Aber wenn man die Normen nicht gelesen hat.... Falls. Falls du gesetzeskonform aufbewahrt hast....
  17. 500 Schuss Test Eine Zeit lan gab es ja einen gewissen politischen negativ-Hype um den 3D Druck von Waffen, wie immer wenn Politiker ein neues Buzzword hören und sich davon etwas versprechen. Durch klassische Zerspanung geht es einfach schneller. Und spätestens seit Shinzo Abes unfreiwilligem Ableben zeigt sich wie wirksam Totalverbote sind, wenn jemand eine Mission und Klebeband hat...
  18. ASE

    Wieviele Läufe?

    Was du beschreibst ist die Rücknahme der Besitzerlaubnis nach §45 Abs 1. Die Behörde kann aber die Eintragung direkt nach dem Erwerb versagen, wenn kein Bedürfnis glaubhaft gemacht ist. Natürlich könntest du den Lauf auch dann wieder an den Büchser überlassen und den wieder erwerben, nochmals vergeblich Gebühr für die Versagung von Erlaubnissen bezahlen, die aus pädagogischen Gründen meist wesentlich höher ist als jene für die Erteilung Ad Infinitum? Vllt. nur solange bis deine Behörde §9 WaffG aus dem Hut zaubert und deine WBKs mit der Beschränkung versieht das du nur Wechselläufe erwerben darfst, für die ein Bedürfnis nachgewiesen werden kann. Das gilt dann so lange bis du u.U die Klage gegen die Beschränkung gewonnen hast, oder auch nicht, dann gilt es für immer. Das Problem ist hier grundsätzlich: Das freie Erwerben beliebig vieler Wechselläufe und System dürfte aus politischen Gründen mit einem Verfallsdatum versehen sein. Bei der gelben WBK gab es ja eigentlich gar kein Problem: Die absolute Mehrheit der Waffenbesitzer war des Waffenhortens völlig unverdächtig, das NWR ergab für Sportschützen ~2.4 Waffen pro Erlaubnisinhaber, die sich ja obendrein noch auf gelb und grün verteilen. Und das wenige Fälle des Hortens überhaupt bekannt geworden sind, lag ja nun gerade daran, dass die Behörde die Bremse nach §8 betätigt hat und das ganze dann vor Gericht ging mit: Mit anderen Worten: es konnte eben nicht gehortet werden ohne Aufzufallen, das System funktionierte ja. Nun wollte die ideologisch so verblendete wie verzweifelte SPD aber irgendwie auch mal einen politischen Sieg feiern und hat kurz vor spät im Gesetzgebungsverfahren 2020 das "Waffenhorten" zum Problem hochgejazzt, zu Irritation aller sonstogen Beteiligten. Das Waffenhorten sei ein Problem, dass es dringend mit einem Deckel auf die Gelbe zu bekämpfen gelte, wobei die 10 auf Gelb dann bei herauskam, was für die meisten Sportschützen dann statistisch eine Vervierfachung des Bestandes bedeuten würde, wenn man wahrheitswidrig unterstellt, das die vorhandenen 2,4 Knarren alle auf gelb laufen. Kompletter Irrsinn. Demgemäß wird aber irgendeine genauso ideologisch verblendet wie verzweifelte Nancy einen Erfolg brauchen und da wird dann nach tief hängenden Früchten gesucht werden. Da guckt man wieviele AR-Wechselsysteme es geben wird und konstatiert: " "Ja dürfns des?!?" Freiheit ist ein fossiler Rohstoff, an dem aus politischen Gründen Raubbau betrieben wird. Insofern ist es aus politischer Sicht völlig egal, wie viele WL/WS jemand erwirbt, das Ergebnis wird das gleiche sein, wie wenn man sich an selbst auferlegte Zahlen hält, denn die Ideologen werden so oder so ein "Problem" lösen, dessen Existenz sie sich vorher aus heißer Luft konstruiert haben.
  19. Interessant wird es, was passiert, wenn Nancy erwartungsgemäß die Hessen Wahl verliert. Bisher will sie ja zweigleisig fahren, also ihr Ministeramt, anders als Armin Laschet nicht riskieren durch Aufgabe desselben vor der Wahl, obwohl die politischen Messerstecher schon bereitstehen um sie loszuwerden. Dementsprechend viel Druck "Erfolge" vorweisen zu können um sich im Ministeramt halten zu können wird sie haben. Nach der Klatsche im ersten Anlauf ist ohnehin eine Scharte auszuwetzen. Bemerkenwert nach Hamburg war, das die übliche mediale Maschinerie nicht so richtig anlaufen konnte, zu viele kritische Stimmen auch im Mainstream. Der Faktor Sektenmitglied mordet Sektenmitglieder war einfach zu stark.
  20. Für sich genommen Richtig. Nur steht in der EN-1143-1: 50kn also schon 5to. Das hält ein handelsüblicher Schwerlastanker aber locker. Ob der Schrank wirklich mit 50kn gesichert war, weis man im Einzelfall erst wenn er abgerissen wird. Aber auf eine geforderte Maßnahme ganz zu verzichten, weil ggf die 50kn nicht erreicht werden können jeweiligen Mauerwerk wird im Ernstfall keine Figur machen.
  21. Du hast gelesen, das selbst er davon schreibt, das leichte Tresore zu sichern sind? Sachkunde 2016. Was genau war 2017? Da war doch was, mit §36 WaffG und §13 AWaffV. undinsbesondere mit der Strafvorschrift des §52 Ab.s 3 Nr. 7a die es vorher nicht gab. Welche Sinn ergibt es, anno 2023 mit einem Buch von 2016 zu argumentieren, abgesehen davon das er sich nur auf A/B-Schränke bezieht und sein Meinungsheft vor dem Strafgericht nicht beachtlich ist, wenn es um die Frage geht, ob du das Verschwinden deines 101kg Waffenschrankes zu verschulden hast, weil nicht verankert. Darüber hinaus: Dein Busche nimmt jetzt völlig aus der Luft gegriffen 100kg. Quelle dafür abseits seines Kaffesatzes? Keine? Ich habe dir eine technische Norm zitiert, auf die sich der GG bezieht und auch der StA beziehen wird. Und die sagt: <1000kg -> verankern. Was glaubst du, wird einen Richter eher überzeugen?
  22. Andere Staatsministerien wiederum meinten und verbreiteten, man dürfe ein als Altbesitzer ein 30er Magazin in der Küchenschublade aufbewahren, deshalb Vorsicht mit dem, was Staatsministerien so verbreiten, dessen Qualität folgt dem allgemeinen Trend der letzten Jahre... Zudem schreiben selbst die was von "Verankerung empfehlen", offenbar sind sie sich ihrer Sache dann doch nicht so sicher, als dass sie nicht diese Klausel wählen um hinterher nicht verantwortlich zu sein. Ja und wo wäre da der Widerspruch? Der Hersteller wird verpflichtet in seinen Anleitungen darauf hinzuweisen, das bei einem Gewicht von unter 1000kg der Schrank ordnungsgemäß zu installieren ist -> Verankerung "is required" bedeutet im Englischen nicht "wird empfohlen" sondern "ist erforderlich", "wird verlangt" Ob im Ernstfall 50kn wirklich erreicht wurden wird sich u.U. nicht so einfach nachweisen oder widerlegen lassen, außer natürlich, der Schrank wurde überhaupt nicht verankert und dadurch die Wegnahme und damit das Abhandenkommen der Waffen ermöglicht. Es ist wirklich faszinierend, wie hier der Erwerb &Installation eines 10€ Schwerlastankers zur existenziellen Freiheitsfrage im Waffenrecht hochgejazzt wird.... Der Normalbürger fasst sich bei sowas an den Kopf und hat garantiert keine Sympathien für ein paar eingebildete Tea-Party-Revoluzzer, denen der Waffenschrank einfach aus dem Haus getragen wird weil sie es partout nicht ertragen konnten, ihren Waffenschrank durch die dafür vorgesehenen Öffnung anzuschrauben.
  23. Da steht drin, was getestet werden muss, damit der Schrank das Zertifikat gemäß EN-143-1 erhalten darf. Warum glaubst du, dass dort die 1000kg Grenze angegeben ist? Weil auch nur das Schutzniveau "0" durch einen Schrank unter 1000kg nicht erreicht werden kann, wenn er mit weniger als 50kn abegerissen werden kann. Das gehört zum Gesamtkonzept der Euronorm für Tresore: Stufenspezifische Mindestzeiten für Teilzugriff und Vollzugriff mit verschiedenen Angriffsmethoden sollen den schnellen Zugriff verhinderen. Das nützt aber nur dann etwas, wenn nicht der gesamte Schrank einfach entwendet werden kann und dann in Ruhe geöffnet werden kann. Die Waffen sind dann ohnehin bereits abhanden gekommen. -------------------------------------------------------------------------- An dieser Stelle noch mal den Ursprung dieser Seitendiskussion in Erinnerung gerufen: - in diesem Thread geht es um die Nancy-Verschärfung - ggf. zu propagandistischen Zwecken wurde Ergebnisse der Waffenkontrollen in Meck-Pomm veröffentlicht - Teil der Ergebnisse waren Beanstandungen wegen nicht verankerter Waffenschränke - Statistisch dürften hier sowohl A/B in Altbestand und 0/1 betroffen sein. - Nun regte sich hier Widerspruch nach der Art "Die haben ja keine Ahnung", und "Waffenschränke müssen verankert nicht sein". - Das Nichtverankern hat für manchen hier irgendwie den freiheitlichen Stellenwert wie ein napoleonfreies Tirol für Andreas Hofer. Wer verankert, paktiert mit dem französischen Wolf, oder so ähnlich. - Ich habe darauf hin dargelegt, dass a) das WaffG zwischen Zugriff Unbefugter und Abhandenkommen der Waffe unterscheidet b) Das sowohl unbefugter Zugriff als auch das Abhandenkommen verhindert werden muss c) Das die Zuwiderhandlung bereits nur bei der Gefahr unbefugten Zugriffs oder des Abhandenkommens mit Gefängnisstrafe bis zu 3 Jahren bedroht ist. d) Das bei EN-1143-1 die Verankerung Teil der Zertifizierungstests ist und damit eine eindeutige Richtschnur existiert, wann ein Waffenschrank entsprechend dieser Norm gegen das Abhandenkommen gesichert gilt. e) Es nicht zu erwarten ist, das Sicherung gegen das Abhandenkommen bei A/B-Altbestand anders als "verankert" ausgelegt werden wird. Der Hinweis auf "macht mein Behörde anders" ist schön, aber uninteressant. Im Ernstfall wird die Sache von einem Staatsanwalt gegen euch vorangetrieben. Und da ist es, solange kein eindeutiger Genehmigungsbescheid der Behörde für eine abweichende Aufbewahrung vorliegt, vollkommen egal, was die, oder die meist nebenberuflich beschäftigten Waffenkontrolleure zu euch gesagt haben sollen. Glaubt hier jemand ernsthaft, das eine im Strafverfahren beigeladene Behörde sich vor euch stellen wird und sagen wird, "ja, wir haben das Verbockt, wir haben gesagt der muss nicht angeschraubt sein" . Wird nicht passieren... Selbst wenn, Erlaubnisinhaber sind selbst verantwortlich und "die Behörde hat mir gesagt" existiert in D nur wenn es schriftlich per Anordnung oder Genehmigung erfolgt ist.
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