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ASE

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  1. Es war andersherum: Die Voraussetzungen für den Besitz sind nicht geringer als für den Erwerb. Und das hat sich beim ÜK geändert. Nochmals: Das man ÜK mittels Wettkampfteilnahme mit vorhandenen Waffen überhaupt erst erhalten oder erweitern kann ist ein Entgegenkommen. die Alternative wäre: Wettkampfteiilnahmen mit Leihwaffe. Die Figur, das man für den Besitz daraus die gleiche Erleichterung beanspruchen möchte ist vor den Verwaltungsgerichten grandios gescheitert.
  2. Da war ausweislich der Urteile nie anders. Nur hat man das Gegenteil gerne geglaubt, Stichwort "Vertrauensschutz" Das ist Semantik und damit ist man in der Juristerei meistens auf verlorenem Posten. Den Behörden und Ministerien ist das egal. Da wird halt widerrufen, Punkt. Die Verbände und Vereine, die das dann bearbeiten müssen, sind jetzt vorrübergehend der Mops. Andererseits gehen die Behörden da auch tranchenweise vor um etwas Druck aus dem Kessel zu lassen, bei uns sind wohl die Buchstaben D-H dran, wie ich aus den Anfragen der Mitglieder schließe
  3. Ja. übertragenen Sinne schon. Meist sind die Vorsitzenden auch die verantworltichen Personen nach §10 (Vereins-WBK) und §27 (Schießstandbetreiber) Wenn diese der Urkundenfälschung im Zusammenhang mit dem WaffG überführt werden, dann ist die waffenrechtlichen Zuverlässigkeit weg wegen §5 Abs 2 Nr 5: Man beachte: es gibt hier keine Tilgungsfrist von 5 Jahren, man ist also wenn man danach jemals wieder eine WBK haben möchte auf Gedeih und Verderb der Waffenbehörde bzw. dem Verwaltungsgericht ausgeliefert bei der Zukunftsprognose zur waffenrechtlichen Zuverlässigkeit. Und wie die angesichts vorsätzlicher Urkundenfälschung mit Täuschungsabsicht über die Voraussetzungen für waffenrechtliche Erlaubnisse ausfallen wird, kann man in einem häufig zitierten Satz zusammenfassen: "ein Restrisiko muss nicht hingenommen werden". Und wofür das alles? Damit jemand anstatt seinen Hintern auf den Schießstand zu bewegen auf dem Sofa hocken bleiben kann wirft man lebenslang seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit weg.
  4. Nein. Gilt es nicht. Was steht in §58: https://openjur.de/u/2453330.html https://www.bverwg.de/de/160507U6C24.06.0 Mit anderen Worten: auch alte Sportschützenerlaubnisse die nach dem WaffG1976 sind den gleichen Erlaubnisvoraussetzungen unterworfen. Und Die Bedürfnisprüfung ist entsprechen durchführen. D.h. Mitgliedsbescheinigung nach §14 Abs 4 und ggf Bedürfnisbescheinigung nach §14 Abs 5 bei Überkontingent. Nichts zu machen. Obacht: Tatsächlicher Altbesitz, also im Zuge der Amnestie 1976 angemeldete Waffen unterliegen nicht dem §14 des aktuellen WaffG.
  5. Ich sags mal so: A) gingen statt bisweilen 40-50% fehlerhafte 100% korrekt ausgefüllte Anträge ein und würden keine Fresszettel mit "I brauch a Bischdl, jetzt glei soford" eingereicht, ginge es schneller. Ich plädiere hier für eine harte Linie: Antrag geht ein, Gebühr wird beim Verein abgebucht, Antrag wird einfach abgelehnt. Dann verbessert sich das hoffentlich. Den Schwaben packst du nur beim Geld. B) Die Zahl der Sachbearbeiter ist irgendwo limitiert, bei 12,50 mitgliedsbeitrag pro Mitglied und Jahr. Bei irgendwas um 100k Mitglieder kann man sich ausrechnen, wie viel Vollzeitstellen da für Bedürfnisbescheinigungen zur verfügung stehen. Sowas wie letztes Jahr geht natürlich nicht, aber gibt es WBKs die deswegen widerrufen wurden? Die Behördem kannten die Situation und ich kenne Fälle in denen von der Behörde 3x aufgefordert wurde und immer noch kein Widerruf.... Trägheit liegt nicht nur beim Verband, oh nein. Selber mehrfach gehabt, bis zum letzten tag der dritten frist gewartet und dann durfte ich als Bedürfnisfeuerwehr ausrücken...
  6. Es wäre Sache der Verbände da mal draufzuschlagen, frühzeitig informiert wurden sie. Ansonsten muss es einer einzeln ausfechten. Meine Behörde macht das laut den Schreiben absolut rechtskonform: Verlangt eine Bescheinigung nach §14 Abs 4 vom Verein(bis ende 2025), §14 Abs. 5 vom Verband für ÜK und lässt ordentlich Fristen(2.5Monate) um die Bürokratie abzuwickeln, darüber hinaus Hinweise auf Grundlage des Gesetzes, was zu bescheinigen ist. Außerdem verteilt sie die Bedürfnisprüfungen bei den Altfällen nach meiner Beobachtung über die Zeit (beginnend erst seit letztem Jahr wegen Corona), damit nicht auf einmal der Riesenwust an Anträgen für Vorstände und Vereine kommt, Gut so. Keine Bezugnahme auf die Vollzugshinweise. Man muss den Unfug mit "Verweisungsfehler" nicht mitmachen, man kann einfach ordentlich nach Rechtslage verfahren, es kann so einfach sein.
  7. Die WaffVwV kann keine Vorgaben machen.... sie soll die einheitliche Anwendung geltenden Rechts gewährleisten. @5oudWBnB soll sich freuen, das seine Behörde abweichend von der geltenden Rechtslage von einer Bedürfnisprüfung für diese Waffen absieht. Darauf verlassen würde ich mich für die Zukunft aber nicht, Abteilungsleitung wechselt und dann steht man da ohne Wettkämpfe... Das ist ja auch BW-Geschurbel. Nicht mal 12/18 Gesamt ist für ÜK gefordert, sondern einzig die Anforderungen des §14 Abs 4 neben denen des Abs 5.
  8. Doch, die unzulässige Anwendung von §14 Abs 3 auf den Besitz von Überkontingent geht genau darauf zurück: Das Im BW will die alte Rechtslage auf ÜK anwenden, und dort war ja die Rechtssprechung vor der Änderung 2020 das mit jeder im befindlichen Waffe 12/18 zu absolvieren sei. Da muss ein grober Keil drauf!
  9. Ja und zwar diese Schwurbelei des IM BW: Klar Verfassungswidrig, wa das IM BW hier macht ist, das es sich das Rechts zur Rechtssetzung anmaßt. Es geht hier nicht um Auslegungsfragen, sondern darum, das das IM BW sich nicht an den Wortlaut des Gesetzes halten will und offen ansagt, das es sich an das zu halten gedenkt was nach seiner Auffassung im WaffG stehen müsste, dort aber nicht steht. Es gab Verweisungsfehler, und die wurden in Artikel 8 des "Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen (LuftSiPVG k.a.Abk.)" geändert. Daher stammt auch der "Verweisungsfehler"-Geschurbel das in anderen Stellen des WaffG von Verbänden und IM-BW jeweils nach eigener Wunschvorstellung verbreitet wird: https://dserver.bundestag.de/btd/19/175/1917585.pdf Seite 11 Das vom IM BW herbeifabulierte war nicht darunter. Es gibt keinen weiteren Verweisungsfehler §14 WaffG und wer als Ministerialbeamter oder Innenminister etwas anderes behauptet und durchsetzen möchte, der ist hat ein Problem mit der Verfassungstreue... Wen der Titel des Änderungsgesetz-Änderungsgesetz wundert: Wenn es schnell gehen muss oder man etwas verbergen möchte, dann platziert man Änderungen anderer Gesetze in bisweilen thematsich völlig anders gelagerten. Gesetzesentwürfen die gerade ohnehin zur Abstimmung anstehen. Vollzugshinweise__14_Abs._5.docx.pdf
  10. Ah ja, genau, das ist auch sinn und zweck eines Forums das man unwidersprochen seine Thesen raushauen kann. Und wenn die dann an der verwaltungsgerichtlichen Realität zerschellen war man irgendwie doch Sieger. Moralisch. Könttest ja etwas anderes als die ewige Leier mit der WaffVwV ins Feld führen.... aber ne liegen ja alle falsch, nur die WaffVwV, das ist die Bibel..
  11. Ja in einigen teilen verlässt die WaffVwV die Grundlage des Gesetzes. Ja. Genau wie das IM BW auch, das mittlerweile 12/18 für jede ÜK-Waffe zusätzlich zum Wettkampfnachweis fordert und als ÜK alles was nicht auf gelb geht definiert..... Das ist die Definition eines höchstrichterlichen Urteils... und beim VGH ist das ende der Fahnestange fast erreicht und es ist nicht ersichtlich, warum das BVerwG das Urteil kassieren sollte. Darüber Hinaus: der VGH hatte im Jahre 2021 nach Rechtslage von 2009(Datum des Widerrufs) zu entscheiden, also gerade über das, was du aus der WaffVwV herausziehen willst, also das "vermeintliche Rückwirkungsverbot" negiert. Und viele andere Urteile ob VGs, VGH, OVG odr BVerwG ebenfalls. Mit anderen Worten: Ja, an der WaffVwV beteiligten hatten keine Ahnung, das ist mittlerweile x-fach gerichtsfest dokumentiert. Das herbeifabulierte Rückwirkungsverbot existiert schlicht nicht, hier zum Vergleich das Pfeilabschussgeräteurteil, welches sich mit Enteignungsfragen beschäftigt, analoges gilt für die Änderung von Bedürfnisvoraussetzungen: Soviel zum Thema: keine Rückwirkung. Ja mein Gott, einmal in 2 Jahren Vereinsmeisterschaft schießen, eine Verletzung der Menschenrechte die ihres gleichen sucht...
  12. Ja genau so abstrus ist die WaffWvW. Sie behauptet, das unter "genehmigter Wettkampf mit festgelegter Wegstrecke" gem. §12 Abs 3 Nr. 3 auch Training falle und eine Langwaffe Erlaubnisfrei geführt werden dürfe... Steht wörtlich so drin. Deswegen kannst du die getrost Verbrennen.
  13. Und genau das ist der Grenzfall, der als Argument in dieser Diskussion nicht taugt. Warum? Bei der Einführung des WaffG mit samt seiner bis heute grundsätzlich unveränderten Systematik (Bedürfnis, Zuverlässigkeit, persönliche Eignung) galt es natürlich zu bedenken, das hier durch die eingeführte Erlaubnispflicht in vor der gesetzlichen Regelung bereits bestehendes Eigentum und Besitz eingegriffen wird. Um angesichts der hohen Zahl an Waffenbesitzer verfassungsrechtliche Reibereien zu vermeiden wurde damals eine echte Altbesitzregelung geschaffen, welche die Altbesitzer von der Bedürfnispflicht befreite. Von den anderen Erlaubnisvoraussetzungen wurden sie allerdings nicht befreit, Zuverlässigkeit und persönliche Eignung mussten dennoch gegeben sein. Es geht in solche fällen allerdings auch ohne Altbesitzregelung , wie unlängst die Besitzer von Pfeilabschussgeräten erfahren durften: https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/3a0bb959-3471-46ff-8d82-4ce49a73115b#:~:text=Denn es ist unstreitig und,in Ausnahmefällen als gegeben ansieht. Nur jeder, der seine Waffen nach dem WaffG1976 oder WaffG2002 erworben hat besitzt sie heute nach den Voraussetzungen des WaffG 2002. Und dieses verlangt das Vorhandensein eines Bedürfnisses für die Besitzerlaubnis.
  14. Doch genau das sind sie vor Gericht. Nur so lange sie sich innerhalb des gesetzlichen Rahmens bewegen, was der ist legen die Normen und die Gerichtlichen Entscheidungen dazu fest. Mach es doch einfach vor: Schiess mit einer ÜK-Waffe welche du vor 2009 erworben hast einfach nicht mehr und bei nächsten Bedürfnisprüfung bringe deine Theorien auf den verwaltungsgerichtlichen Prüfstand. Was du gerade machst, ist das du das ÜK anderer Leute gefährdest... Natürlich kannst du alternativ auch mit einer Langwaffe ohne Waffenschein zum Training durch die Gegend rennen und dich nach erfolgter Anzeige wegen unerlaubten Führens einer Schusswaffe auf die WaffVwV, in welcher genau das als legal behauptet wird, berufen, wenn du meinst das dass den Richter beeindrucken wird. Nur soviel zu dem grotesk gefährlichen Unfug ohne gesetzliche Grundlage, welcher in der WaffVwV steht. jaja, mal wieder ad hominem Und wenn dann die Leute ihr ÜK verlieren dann ist wieder der böse Staat schuld und nicht die Leute, die Unfug verzapft haben.
  15. Prinzipien, die schlicht irgendwo auf WO mal erfunden/behauptet wurden und noch nie einen verwaltungsrechtlichen Prozess überlebt haben. Aus der Erleichterung, das man netter weise nicht exakt dem Waffentyp Wettkämpfe schiessen muss für den man ein Bedürfnis für ÜK genau geltend machen will kann man eben nicht ableiten das diese Erleichterung dann auch gelten müsse wenn man die ÜK-Waffe in Besitz hat. Natürlich kann man das im Sinne einer Pauschalauslegung des §14 Abs.5 vor gericht zu erstreiten suchen, in BW muss man erstmal am VGH vorbei zum BVerwG. Aber das überhaupt keine Wettkämpfe schiessen müssse für ÜK das vor 2009 erworben wurde, ist schlicht Unfug. Und jetzt alle: "Verwaltungsvorschriften müssen den Rahmen des Gesetzes respektieren und sind vor Gericht unbeachtlich" Jeder der keine Wettkämpfe schiesst, wird seine ÜK abgeben, auch wenn er die vor 2009 erworben hat. Die Rechtslage ist eindeutig. Das BVerWG hat genau dieses Thema aufgegriffen: 1. Die Voraussetzungen für Erlaubnisse können sich ändern, 2. Das ist vom Waffenbesitzer hinzunehmen, Bestandsgarantie gibt es nicht. Abgesehen davon ist das wieder typische sowohl-als-auch-Logik: Träfe deine Annahme zu das es so etwas wie Bestandsschutz für Erlaubnisvoraussetzungen, dann wären die Leute ihr Überkontingent ohnehin los, es sei denn sie schaffen jedes Jahr 12/18 mit jeder ihrer Waffen. Denn das war die Rechtslage vor der 2020er Änderung....Entweder oder.....
  16. Das sind semantische Spielchen welche vor einem Verwaltungsgericht keinen bestand haben. Nochmal zur Übersicht zur Rechtslage und stehenden Rechtsprechung: 1. Für den Besitz einer (lies jeder) Waffe müssen zu jedem Zeitpunkt die Erlaubnisvorraussetzungen des §4 erfüllt sein. 2. Ist nur eine Voraussetzung nicht erfüllt, muss die Erlaubnis gem. §45 widerrufen werden 3. Eine Voraussetzung ist die Glaubhaftmachung eines Bedürfnis nach §8. 4. Wie dieses Bedürfnis jeweils glaubhaft zu machen ist ist, folgt aus der Rechtslage zum Termin der Bedürfnisprüfung. Genau das hat das BVerwG und andere ausgeurteilt: Ein impliziter "Bestandsschutz", speziell für die Erlaubnisvorraussetzungen existiert nicht und dieser Umstand ist verfassungsrechtlich nach Art. 20 Abs. 3 GG (Vertrauensschutzgebot) unbedenklich. Mit anderen Worten: Das sich ein Sportschütze von 2002-2008 ohne Wettkampfnachweis mit 30 Kurzwaffen eingedeckt hat, weil er darauf vertraut hat, das sich die Erlaubnisvoraussetzungen niemals ändern könnten, so hat es das BVerwG festgestellt, dieses Vertrauen hat keinen Vorrang gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit. Die Änderung der Bedürfnisvorraussetzungen ist vom Waffenbesitzer schlicht hinzunehmen und entsprechend zu erfüllen oder eben der Widerruf der Besitzerlaubnis zu akzeptieren 5. Für Sportschützen ist die jeweils zum Prüfungstag gültige Fassung des §14 maßgeblich. Auch die alten Erlaubnisse von Sportschützen nach §28 WaffG1976 werden Kraft §58 WaffG2002 diesem unterworfen und damit auch den vom WaffG2002 und nachfolgenden Änderungen gestellten Erlaubnisvoraussetungen. Die Rechtslage sieht für ÜK Wettkampfteilnahme vor. 6. Wenn du mit einer Änderung nicht einverstanden wärst, weil du glaubst das sie dich in deinen Grundrechten verletzt, steht es dir frei, deine abweichende Rechtsauffassung vor den Verwaltungsgerichten dieses Landes und nachfolgend beim Bundesverfassungsgericht einzuklagen. Erfolgsaussichten sind etwa 0. Denn du wirst nachweisen müssen, warum die Forderung mit den ÜK-Waffen zum Nachweis des Wettkämpfe zu schießen dich in deinen Grundrechten verletzt. Dabei ist es nicht mal so, das grundsätzlich jede Änderung der Bedürfnisvoraussetzungen klaglos hingenommen werden müsste, denn auch diese sind dem Verhältnismäßigkeitsprinzip unterworfen. Aber wo letzteres verletzt sein sollte angesichts der tatsächlichen Umsetzung, sprich ein Vereinswettkampf in 2 Jahren wird gerichtlich kaum vermittelbar sein. Sag mal, glaubst du ernsthaft, irgendeine Behörde oder irgendein Verwaltungsgericht wird sich im Ernstfall (Widerruf der Erlaubnis mangels Bedürfnis) von der Rechtswidrigkeit überzeugen lassen, weil de Betroffene des @karlyman "schützenfreundliche" Auslegungen auf WO ins Feld führt? Was ist da eigentlich dein Ziel? Das Möglichst viele ihrer ÜK-Waffen verlustig gehen, weil sie auf dich gehört haben und sich in den Schlaf haben schaukeln lassen? Das sie deinetwegen nicht einmal in 2 Jahren eine gottverdammte Vereinsmeisterschaft geschossen haben und dann das böse Erwachen kommt? Model @ASE: Schieß deine Vereinsmeisterschaften um sicher zu sein, stärke den Schiessport in allen Facetten, behalte deine ÜK-Waffen. Model @karlyman: Sei trotzig, schieße keine Vereinsmeisterschaften um es denen da oben mal so richtig zu zeigen und sei dann noch trotziger wenn es erwartbar mit dem Widerruf in die Hose geht. Gratulation, du bist jetzt ein Märtyrer, hier ist deine Urkunde, kannst du dir aufs Klo hängen.
  17. Wo soll hier für die Rechtsgrundlage sein? Weil das damals Seehofer-geführte Bayrische IM federführend im Bundestrat war? Das ist so typisch für dieses Machwerk namens WaffVwV. Es werden einfach Dinge behauptet, die keine Grundlage im Waffengesetz haben. Bestandschutz gibt es nur dann wenn dies ausdrücklich ins Gesetz geschrieben wurde. Einen Anspruch auf Unveränderlichkeit der Bedürfnisvoraussetzungen existiert nicht. Hier nochmal das Urteil das BVerwG zu Änderung von Erlaubnisvoraussetzungen. Konkret geht es in dieser höchstrichterlichen Entscheidung um die Zuverlässigkeit. Diese ist den anderen Erlaubnisvoraussetzungen, in dieser Diskussion dem Bedürfnis gleichrangig. Man kann also jedesmal wenn man hier Zuverlässigkeit liest, im Geist Bedüfnis einsetzen ohne den Tenor des Urteils zu ändern. Blaue Einfügungen von mir. https://www.bverwg.de/160507U6C24.06.0
  18. Und ist wieder Unfung in der WaffVwV Da wird auf eine art "Bestandsschutz" Bezug genommen, der nicht existiert. Mehr noch, die Rechtssprechung geht davon aus, das auch selbst die nach WaffG 1976 erteilte Erlaubnisse als Erlaubnisse im Sinne des WaffG 2002 fortgelten, und damit auch an deren Erlaubnisvoraussetzungen geknüpft sind. Umfang unberührt, aber Bedürfnisnachweis nach den Regeln des WaffG 2002 https://www.bverwg.de/160507U6C24.06.0 Es ist also nicht nachvollziehbar, wie die Autoren der WaffVwV vor dem 2012 entgegen dem zu diesem Zeitpunkt schon 6 Jahre bekannten Urteil des BVerwG zu dem Schluss kommen, das von vorneherein nach dem WaffG 2002 erteilte Erlaubnisse nicht an geänderte Erlaubnisvoraussetzungen geknüpft sein sollten. Ein tatsächlicher Bestandsschutz hätte in §58 explizit mit dem Hinweis auf die Anwendung alten Rechts ausformuliert werden müssen. Vergleiche hierzu die ausdrückliche Vorschrift zur Anwendung alten rechts beim Bestandsschutz für A/B-Schränke. Die 2020 (2009...) geänderten Bedürfnisvorraussetzungen sind im vollem Umfang auf alle (Überkontingentswaffen) anzuwenden, selbst wenn diese nach dem Recht von 1976 erworben wurden. Um so mehr gilt dies für Waffen, die nach 2002 erworben wurden. Wenn man darüber jetzt verschnupft ist sollte er sich klar machen, das im anderslautenden Falle dann für "Altbesitz" auch keine 10-Jahresregel und damit die 12/18 mit jeder Waffe fällig würden. Das wäre ein schlechter Deal...
  19. Das ist grober Unfug und Rechtswidrig, §14 Abs 3 findet Anwendung auf den Erwerb nicht auf den Besitz. §14 Abs 4 findet Anwendung auf den Besitz und nicht auf den Erwerb. §14 Abs. 5 kommt dann zusätzlich obendrauf, nicht andersherum...
  20. Das du aufmerksamer lesen sollst.
  21. Es gibt da eine einfache Lösung für das "Problem"...... Das in grün markierte wird ein Anlage 2 eingefügt und der schlimme "Ansturm" ist vorbei.
  22. Das geht auf die verfassungswidrigen Vollzugshinweise zurück, in denen Strobls Waffenreferat was von "Verweisungsfehlern" schwurbelt und eigenmächtig ein Baden-Württembergisches Waffengesetz erfindet. 1. Anwalt. 2. Widerspruch gegen die Forderung 12/18 für jede ÜK 3. Im Falle des Widerrufs der Erlaubnis -> Anwalt, Widerspruch, Klage 4. Behörde verliert, weil vom Waffengesetz nicht gedeckt. Ich habe sowohl WSV als auch BDS auf das Problem hingewiesen, aber wenn man entweder das Thema nicht zur Sprache bringt(WSV) oder weiter an den "§14 Abs. 4 gilt auch für ÜK"-Blödsinn (BDS) glaubt und deswegen nichts gegen das eigentliche Problem unternimmt, dann muss das eben der kleine Mann wieder ausfechten...
  23. Anwalt, Verwaltungsgericht etc ist den Leuten ein Begriff?
  24. Warum ist die die VDB-Blase eigentlich so Arschverletzt? Wenn das FWR eh nur passiver Unfug war, dann ist es doch eigentlich egal, ob man da Mitglied ist oder nicht?
  25. Ja und deswegen war es halt idiotisch von der VDB-Blase, anstatt sich auf ein wenig aufmischen im Sinne von Next-Guneration, dann eine Verschwörungstheorie gegen die doofen Verbände anzufangen. Das war unsachlichund hat jetzt die Quittung bekommen. Hätte man nur mal die proaktive Forderung nach Entschärfung des Waffengesetzes vorangetrieben, oder der Politik auf den Zahn gefühlt, ok. Aber nachdem hier vor allem das "Es gibt ja gar keine guten Disziplinen und die Verbände sind voll gegen uns und wollen die Bedürfnispflicht" hochgejazzt wurde, hätte der VDB hier klar zeigen müssen, das er nicht in fremden Gewässern fischt und diesen absurden Theorien eine absage erteilen müssen. Hat er aber nicht, was darauf schließen lässt, das er sehr wohl so denkt und darüber nachdenkt einen Schießsportverband im Sinne einer Dauerwerbeveranstaltung/Kaffefahrt mit Rheumadeckenverkauf zu veranstalten.
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