

ASE
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Was für eine Flinte denn...
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Wie gesagt: Die Behörde kann ein Bedürfnis auch einfach so anerkennen, selbst wenn der Verwaltungsakt dann rechtswidrig, ("Krank") wäre. Auch ein rechtswidriger Verwaltungsakt, insbesondere wenn er begünstigend ist, ist Rechtswirksam. Die Behörde kann das jederzeit, die Voraussetzung 12/18 ist durch den Verband geprüft und beim Rest und Erforderlichkeit/Geeignetheit ergibt sich aus dem Bestnad an Waffen. Gewisse Kenntnis genehmigter Sportordnungen und Lust extra Arbeit zu machen vorausgesetzt Nein und nochmal nein. Das steht nirgendwo in §4, §8, und §14. Nicht totzukriegender Überhang aus Zeiten, in denen die Vereine das bescheinigt haben, was ja sinn ergab, das man nur bescheinigen konnte was man in seinem Verein treibt.. Seit 2003 bescheinigt der Verband. und der ist lediglich verpflichtet, nach §15 WaffG Geregelte Nutzungsmöglichkeiten bestehen schon deswegen, weil Auch der WSV legt fest: Das schließt ein, das man Gastschützen anderer Vereine Schießen lässt um den Schießsport zu fördern. Andere Verbände haben ähnliche Statuten, auch wenn ich der Ansicht bin, und dementprechend auch Anträge stellen werde, die Satzungen so zu ändern, dass die Zulassung von Gastschützen des eigenen Verbandes zu den Pflichten der Mitglieder(Vereine) zählt Dann ist geforderte "festgelegte Verfahren" erreicht.
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Doch, genau das kann sie auf Antrag. Über die Anerkennung einer Bedürfnisbescheinigung entscheidet die Behörde, da eine Bedürfnisbescheinigung, wie der VGH-BW festgestell hat: Es wäre durchaus denkbar und mit dem Waffengesetz vereinbar, das eine Behörde bei einem kurzfristigen Sinneswandel des Antragstellers das Bedürfnis auf ein anderes Kaliber als bescheinigt auf anerkennt. Die Bedürfnisbescheinigung ist kein absolut rechtlich bindendes Dokument wie eine Sachkundebescheinigung. --------------------------------------------- Bezüglich 2/6 ist die Rechtslage klar: - Das Erwerbsstreckungsgebot ist eine inhaltliche Beschränkung kraft Gesetzes für den erlaubten Erwerb, nicht für die Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb - Es ist waffenrechtlich nicht notwendig, aber möglich und sinnvoll, 2/6 unter "Amtliche Eintragungen" auf der WBK zu vermerken. - Die Verweigerung eines Voreintrags auf Basis von 2/6 ist eindeutig rechtswidrig. Das Erwerbsstreckungsgebot soll den tatsächlichen Erwerb von Waffen zeitlich strecken, nicht die Erteilung einer Erlaubnis dazu. Welche Waffen ein Sportschütze dann wirklich auf seine aktiven Voreinträge erwirbt, bleibt ihm selber überlassen. Machen wir die Gegenprobe anhand des Beispiels eines meiner Vereinskameraden: - Voreintrag KW, Voreintrag HA-LW in 308. - KW gekauft - Lieferzeit für MR308 > Laufzeit Voreintrag. - Voreintrag .223 Würde man jetzt den Voreintrag für .223 verweigern, weil ja dann theoretisch 2/6 überschritten werden könnte? Es ergibt ohnehin keinen Sinn mit 2/6 zu argumentieren, denn die Laufzeiten des Erwerbsstreckungsgebots und der Voreinträge sind zueinander nicht kompatibel und die Laufzeit von 2/6 wird durch den Erwerb einer Schusswaffe und nicht durch die Erteilung einer Erlaubnis in Gang gesetzt.
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2/6 bezieht sich nur auf die Zahl der tatsächlich erworbenen Waffen, nicht auf die Zahl der Erwerbserlaubnisse. Insofern ist es unerheblich, wie viele aktive Voreinträge du hast. Durch den Erwerb zweier Waffen auf grün wird ja auch nicht deine gelbe WBK ungültig, du hast lediglich als Sportschütze die inhaltliche Beschränkung deiner Erlaubnisse nach §14 Abs 3, dass du innerhalb von 6 Monaten nur 2 Waffen erwerben darfst.
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Auf jedenfall geht man zur Tür, und frag ohne zu öffnen wer davor steht. Heisst es dann Waffenkontrolle, so sagt freundlich: "einen Moment bitte" läuft man genüsslich langsam zurück zum Waffenschrank und kontrolliert ob alles drin ist und ob dieser wieder Verschossen ist. Es gab auch schon andere Fälle, bei denen tatsächlich die Waffe gereinigt wurde mit gleichem Ergebnis...
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Bedürfnisbescheinung durch Verbände ab 01.01.2026 - was ist der Prozess dazu?
ASE antwortete auf cvk's Thema in Waffenrecht
Und genau da schließt sich der circulus vitiosus: Niemand bei den Verbänden mag gerade auch nur irgendwas in Richtung Gesetzesänderung unternehmen spätestens seit Nancys Frühjahrsüberraschung Eine Gesetzesänderung bedeutet nämlich nicht, das man das bekommt was man gerne hätte.... -
Bedürfnisbescheinung durch Verbände ab 01.01.2026 - was ist der Prozess dazu?
ASE antwortete auf cvk's Thema in Waffenrecht
Ja, bei 1 hat der VGH BW dann "Wettkampfsportdisziplinen" statt Sportdisziplinen ausgelegt, wobei ich das für anfechtbar halte, nur halt nicht vor dem VGH.... 1. und 2 differenzieren je gerade zwischen Wettkampfsport und Ausübung weiterer von Schießsportdisziplinen. Mit der Auslegung des VGH würde man nur ein"zur Ausübung des Wettkampfsports" benötigen. Das Erfordernis von Wettkämpfen ist recht pauschal gehalten, so dass man sehr liberal auf "Wettkämpfe allgemein" und danach immer noch "Wettkämpfe mit der Kategorie Waffe" , d.h HA-LW oder KW abstellen könnte. Das ist der Hügel auf dem verbandspolitisch und juristisch gekämpft werden muss und nicht auf dem verlorenen "§14 Abs 4 Satz 3 soll auch für ÜK gelten"-Feld Das hat nun leider kein Grundlage, der Entwurf zum ÜK-Wettkampferfordernis enthält gegenteiliges, maßgeblich ist die unterste von jedem Schützen frei zu erreichende Wettkampfebene. Es ist aber ehrlich gesagt das kleinste Problem von allen, wenn es denn überhaupt eines ist: Jeder Verein kann Wettkämpfe über Vereinsebene ausschreiben, Drops gelutscht. -
Bedürfnisbescheinung durch Verbände ab 01.01.2026 - was ist der Prozess dazu?
ASE antwortete auf cvk's Thema in Waffenrecht
Ihre eigene Fehlinterpretation.... Ja, seitens des WSV war man auch ein wenig indigniert, das sie das nicht offiziell erhalten haben. Ich habe es an den WSV und GSVBW weitergeleitet, mit Hinweisen zu den waffenrechts- und verfassungswidrigen Passagen Hatte zur der Zeit es aus inoffizieller Quelle, meine Anfrage an das Innenministerium wurde erst mit ca 6W Verzögerung beantwortet, wohl aber mit Übersendung der Vollzugshinweise... -
Bedürfnisbescheinung durch Verbände ab 01.01.2026 - was ist der Prozess dazu?
ASE antwortete auf cvk's Thema in Waffenrecht
Dann wäre es sinnvoll, die Nachweise einzufügen, wie es auf Seite 5 geschrieben steht: Das ganz ist nämlich eine Machtprobe auf dem Rücken der Schützen. Der BDS beharrt auf seiner irrigen "§14 Abs 4 Satz 3 gilt auch für ÜK" Annahme, die Ministerium und Behörden zahlen es jetzt mit gleicher Münze zurück.... -
Bedürfnisbescheinung durch Verbände ab 01.01.2026 - was ist der Prozess dazu?
ASE antwortete auf cvk's Thema in Waffenrecht
https://gsvbw.de/wp-content/uploads/2023/08/Fortdauer_Beduerfnis_14_abs_5_ausfuellbar_Sep_23.pdf Da kann man schon jede Waffe auflisten. Vorsicht vor diesem vergifteten Geschenk, es sei denn du möchtest für jede ÜK-Waffe auch noch 12/18 Schiessen und ÜK so definiert sehen das alles außer gelbe 10 und 3/2 auf Grün als ÜK zählt, pumpen zum beispiel... Die Vollzugshinweise scheren sich nämlich einen Dreck um das Waffengesetz und das Grundgesetz, Stichwort: "Der Gesetzgeber hat einen Fehler gemacht, wir machen das jetzt anders". Stimmt!!!, sagt der Reichsbürger... -
Bedürfnisregeln für Überkontingent Württembergischer Schützenverband
ASE antwortete auf ASE's Thema in Waffenrecht
https://www.wsv1850.de/component/phocadownload/category/1-oeffentliche-dokumente/9-infothek/61-waffenrecht?download=4726:bedurfnisprufung-artikel-stand-15-06-2023&Itemid=102 Nach meinem Stand kann man mit allen Teilnehmen. Allerdings hatte ich es auch schon, das beim Erwerb nur 2 Waffen (z.B. .357 und noch einen .44 Mag) anerkannt wurden. Daher besser auf Nummer sicher gehen und bei entsprechender Anzahl an den VM und den KM teilnehmen und entsprechend Wettkämpfe organisieren -
Zweckbestimmung?
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Der besondere Tip in der Jagdpresse "Die PIRSCH"
ASE antwortete auf gipflzipfla's Thema in Waffenrecht
Nö. Nur ist das Typische Verhalten auf WO a) Irgenjemand behauptet/ zitiert etwas. b) Irgendjemand zieht was aus der WaffVwV um das irgendwie um 3 Ecken zu untermauern weil es so bequem ist c) Irgendjemand widerlegt die Behauptung mit Gesetzen, Entwürfen Urteilen etc und warnt VOR der Katastrophe. d) Irgendjemand geht dann auf c) los, Wahlweise Unteran oder Richter Gnadenlos, denn wer die Wahrheit spricht benötigt ein schnelles Pferd. Irgendwie weil auf WO bei manchen Gesellen "für wahr befinden" mit "für Gut befinden" gleich gesetzt wird. e) Wenn c) dann NACH der Katastrophe ausweislich eines eines Urteils recht behält wirft man c) vor er würde sich darüber Freuen etc. Eigene Fehleinschätzung eingestehen? Fehlanzeige... Seine eigene Waffe im Hotel einzuschließen zu lassen vor dem Schüsseltreiben mag durch §12 abgedeckt sein, aber den Kanulfer beim Wirt im Suff in die Besenkammer einschließen zu lassen ist halt nicht vom Recht gedeckt. Vllt. sollte man wenn man zur Jagd einlädt darüber nachdenken, Tresore für Jagdgäste vorzuhalten. Aber Anwaltskosten und Gerichtskosten zahlt der deutsche Jäger grundsätzlich lieber als Vorsorgekosten, sonst fühlt er sich in seinem Privileg gerkränkt... -
Der besondere Tip in der Jagdpresse "Die PIRSCH"
ASE antwortete auf gipflzipfla's Thema in Waffenrecht
Nö, die WaffVwV bringt dir nicht, ist veraltet und da steht bisweilen Freestyle drin, der keine Grundlage im Gesetz hat. Das ist die einzig rechtssichere Variante. Das genannte Beispiel könnte unter §12 Abs 1 Nr. 2 fallen, aber bei dem gegenwärtigen Klima wäre ich da extrem Vorsichtig. #Kipplaufwaffen schiessen auch ohne Vorderschaft...Jesus Christus.... Perfekter Bullshit. Das Führen des Waffenteile ist zwar durch §12 Abs 3 Nr. 6 gedeckt, aber nicht, wenn man a) nach Hause geht, denn die Ausnahme für das Führen eines Waffenteiles gilt für Reisen, nicht für das Rauschausschlafen nach dem Schüsseltreiben daheim.. b) Gilt selbst auf Reisen da nicht für stockbesoffenes Führen eines Waffenteils, während ein Unberechtigter dann Zugriff hat auf den Rest der Waffe hat. die Ausnahme des §12 Abs 1 Nr. 2 ist z.B. dafür gedacht, wenn man seine Waffe auf einer Reise im Hotelsafe einschliessen lässt, damit wenn man sein Hotelzimmer vllt auch mal verlassen möchte man keine Schusswaffe unbeaufsichtigt im Hotellzimmer liegen lassen muss und zusammen mit dem eigens dafür eingeführten §12 Abs 3 Nr. 6 soll dann die missbräuchliche Verwendung durch Personen mit Zugriff auf den Hotelsafe unterbunden werden soll. Das man beim Wirt seine Knarre einschliessen lässt und dann Stockbesoffen ins Hotel wackelt, dafür ist das nicht gedacht. -
Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an
ASE antwortete auf zickzack's Thema in Waffenlobby
Nein. Weil die Forderung, das 90% des Bleis im Kugelfang bleiben sollen, von jedem deutschen Schießstand schon heute erfüllt wird. Schau dir mal Videos aus Ungarn oder Tschechien an, da wird halt in einen Dreckhügel reingeballert, die sind der Adressat der Regelung. "Bleiverbot" ist bei uns viel wind um Nichts, deutscher Doom&gloom halt. -
Behördliche Einträge in die WBK - was ist formal erforderlich? Welche Gebühr?
ASE antwortete auf Schwarzwälder's Thema in Waffenrecht
Was aber noch praktiziert wird und außerdem die saubere Variante ist, denn als Vereinsvorstand weis man nicht bei jedem Austritt, ob da noch oder überhaupt jemals eine WBK vorhanden war. Ferner war die Regelung von vorneherein undurchdacht, denn man hat stillschweigend vorausgesetzt, das zuständige Behörde Verein = zuständige Behörde Mitglied, was einfach nicht stimmt. Mit der 2020er Änderung ohnehin obsolet, da regelmäßig abgefragt wird. -
Das ist doch normal. Der Gong hängt ja beweglich. Habe aber auch schon aufgekraterte Hardox 500 Fallplatten gesehen, die mit .223 auf 25m gehämmert wurden. aber Auch heir keine Rückpraller, da die Energie aufgezehrt wird.
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Wär hätte gedacht, das ein Kugelfang, dessen Arbeitsprinzip auf der auf Energieaufzehrung durch Verformung eines weichen Geschosses bei einem weniger weichen Geschoss nicht mehr funktioniert... Da sollte man dringend eine Kommission, nein besser einen Ausschuss mit der Untersuchung dieses physikalischen Phänomen beauftragen...
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Terminankündigung OVG NRW: Schlüsselaufbewahrung, Sicherheitsstandard
ASE antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
Nein. In den vorliegenden Fällen wurden die Tresore nicht geknackt. Du verstehst sicherlich, das das öffnen eines Tresors mit dem dafür vorgesehenen Schlüssel den man vorher aus der Müslibox geholt hat, nicht mit "Knacken" zu beschreiben ist? Nenne und belege mir einen Fall, wo jemand aufgrund ordnungsgemäßer Verwahrung verknackt worden ist, bzw vor dem Verwaltungsgericht unterlegen ist. -
Terminankündigung OVG NRW: Schlüsselaufbewahrung, Sicherheitsstandard
ASE antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
Doch. sofern man Verstanden hat, das die wirklich zur Entwendung eurer Waffen entschlossenen Täter in den Ideologiezentralen der Parteien sitzen. Jeder Schlüssel-in-der-Müsliboxfraktion-Fall ist Wasser auf deren Mühlen, etwas was die Trotzköpfe nicht verstanden haben... -
Terminankündigung OVG NRW: Schlüsselaufbewahrung, Sicherheitsstandard
ASE antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
Lol, in paar Anwälte schliessen sich zu einem Verein zusammen, nennen sich großkotzig "Deutscher Jagdrechtstag" und bescheinigen sich dann gegenseitig, ja irgendwie doch im Recht gewesen zu sein, obwohl Kollegen von ihnen vor Gericht mit der Rechtsauffassung unterlegen waren. Was für eine absurde Show. Und Herzstück ist wieder das Meme von der Regelungslücke. Es gibt keine und gab keine Regelungslücke, lediglich eine Filterblase aus Leuten die nicht wahrhaben wollen was §36 Abs. 1 in Verbindung mit §13 AWaffV bedeutet. Die stellen sich ernsthaft hin, und behaupten, das aus §36 Abs. 1 etwas anderes folgt, als das, was das OVG ausgeurteilt hat: Das ein Schlüsselschloss zulässig ist, aber das Schutzniveau nur erreicht wird, wenn ein Schlüssel entweder vom Berechtigten bewacht wird oder in einem Sicherheitsbehältnis gleicher Schutzstufe verwahrt wird. -
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Bedürfnisbescheinung durch Verbände ab 01.01.2026 - was ist der Prozess dazu?
ASE antwortete auf cvk's Thema in Waffenrecht
Bis dahin rechtens. Eigentlich nicht.... Welche Laden ist das? Das ist klar rechtswidrig. §14 Abs 5. verlangt eine Bescheinigung eines anerkannten Verbandes darüber, das die Waffe zum Wettkampfsport oder Ausübungen weiterer Wettkampfdisziplinen benötigt wird und an Wettkämpfen teilgenommen worden ist. Eine Bindung einer einmal gekauften Waffe an den Verband ist nirgend vorgesehen und wäre Verfassungswidrig. In BW des VGH-Urteiles wegen Wettkampfnachweis gegenwärtig für jede ÜK-Waffe. Mehr verlangt nicht mal das VGH-Urteil Lebe ich eigentlich in einem Land von Lernbehinderten und Legasthenikern? Was in die paar einfachen Worte da in §14 Abs 5 hineingeschwurbelt wird, ist grotesk. Eigentlich sollte man bei denen dann einen doppelten Satz Waffen kaufen, denn nach deren Lesart wäre ja eine "DSB-9mm" beim BDS nicht einsetzbar Viel Spaß vor dem Verwaltungsgericht.... Hahnebüchener Blödsinn, den der GSVBW da macht. Abgesehen davon, woher will der jeweilige verband denn Wissen ob genau die Waffe von ihnen genehmigt worden ist.....? Spätestens hier sollte man ins Grübeln geraten. Was machen Verbandswechsler? Hmmm? alles Verkaufen und exakt das gleiche (oder gar selbe) wieder erwerben? -
Bedürfnisbescheinung durch Verbände ab 01.01.2026 - was ist der Prozess dazu?
ASE antwortete auf cvk's Thema in Waffenrecht
Ja. Warum? Weil die Voraussetzungen des §14 Abs 3(Erwerb) andere sind als die des §14 Abs 4(Besitz) Das geht schon damit los, das für den Erwerb in den letzten 12 Monaten mit erlaubnispflichtigen Waffen geschossen sein muss, unabhängig davon, ob es die eigenen sind oder nicht. Für den Besitz wird geprüft, ob mit in den letzten 24 Monaten mit den eigenen Waffen geschossen wurde. Die Bedürfnisbescheinigung für den Erwerb einer Waffe kurz vor Besitzbedürfnisprüfung hat daher keine Aussagekraft.