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ASE

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  1. Das Bedürfnis ist an die Person, nicht an die Waffe gekoppelt. Einzig wen ruchbar würde, das ein Sammler eine Sammlerwaffe quasi permanent verleiht, könnte natürlich das Bedürfnis zum Besitz dieser Waffe in Frage gestellt werden, da sie offensichtlich nicht Teil einer kulturhistorisch oder wissenschaftlich-technisch sein soll... Aber dagegen, dass ein Sammler z.B. ein Ordonanzwaffe hin und wieder einem Sportschützen zu Ordonanzbewerben verleiht ist nichts einzuwenden.
  2. Mach dir klar, was Kontingentswaffen sind, um warum die genannten nicht dazu gehören, egal ob sie auf alt-Gelb, Gelb oder Grün eingetragen sind.
  3. Genau da liegt die Ursache des Problems, der partielle verwaltungsrechtliche Artefakt. Die "Selbstleihe" ist Formal nicht möglich: -> Du kannst keine Waffen von dir selber erwerben. Speziell bei den Erbwaffen oder Sammlerwaffen ist das auch gewünscht so, sonst könntest du das Verbot mit diesen Waffen zu schießen dadurch unterlaufen, das Erben/Sammler- @Qnkel an Sportschützen- @Qnkel verleiht. Das liegt in der Natur der "nicht-schiessenden" Bedürfnisgründe Erben und Sammeln, diese Waffen sollen i.d.R. nur besessen werden. Bei Jagd und Sportschießen hingegen, und das meine ich mit "partieller verwaltungsrechtlicher Artefakt" , führt das bei sturer wortwörtlicher Anwendung dazu, das Jäger-@Qnkel mit den Waffen von Sport-@Qnkel nicht zur Jagd gehen darf, da die Erlaubnis zum Umgang für einen bestimmten Bedürfnisgrund erteilt wurde und eine andere Verwendung missbräuchlichen Umgang darstellen würde. Bei wortwörtlicher Auslegung. Bei teleologischer Auslegung des Gesetzes ist eigentlich klar, das Zweck und Doktrin des WaffG durch eine solche Auslegung geradezu unterlaufen würde, wenn Jäger @Qnkel mit den Waffen von Sport-@Qnkel nicht zur Jagd gehen darf, weil er dann für beide Bedürfniszwecke gesonderte, lies doppelte, Waffenausstattung benötigt, obwohl aus technischer/jagdrechtlicher/Sportordnungs-Sicht bereits Waffen vorhanden wären. Das hat auch das IM-BW erkannt und daher ein entsprechendes Rundschreiben verfasst. Ja
  4. Die sich genau in diesem Punkt nicht mit den Gesetzesbegründungen deckt... Solange es von den Behörden akzeptiert wird, ok. Ansonsten muss man eben offen ausschreiben.
  5. Vorher sollte man erst eine Interessenvereinigung wie z.b. "Bund Legalwaffen Ohne Erwerbsbeschränkungen Deutschland" e.V. gründen, denn ohne Geheimdiplomatie geht numal nix.
  6. In der wortwörtlichen Lesart des WaffG besteht eine Trennung der Bedürfnisse, also Umgang mit der Waffe nur im Rahmen des Bedürfnisses, welches ihrem Besitz zu Grunde liegt. Bei Erb- und Sammlerwaffen ist das definitiv so. Bei Waffenbesitzern, die beide "schießende" Bedürfnissen auf sich vereinen, würde ein "Jagdwaffen nur zu jagdlichen Zwecken, Sportwaffen nur zum sportlichen Schießen" allerdings die zentrale Doktrin des WaffG unterlaufen, denn dadurch erhöht sich ja zwangsläufig die Zahl der Schusswaffen im Volk und auch vor dem Schutzzweck des WaffG ist die Nutzung von Waffen über die Jagd/Sportgrenze hinweg unbedenklich. Beide Bedürfnisformen besitzen Sachkunde für den aktiven Umgang mit Schusswaffen. In BW gibt es ein Rundschreiben aus dem Ministerium, welches die Nutzung zum jeweils anderen Bedürfniszweck ausdrücklich als zulässig einstuft, basierend auf o.g. Argumentation. Die Kehrseite der Medaille ist es jedoch, das man sich dann auch die kontigentierten Waffen gegenseitig anrechnen lassen muss. Kenne einen Fall wo die Behörde basierend auf diesem Rundschreiben beim Antrag eines Jäger-Schützen auf Erwerbserlaubnis für jagdliche Kurzwaffe abschlägig beschieden hat mit dem Hinweis auf sportlich vorhandene Kurzwaffen. Da kann man dann nur Aufgrund von Sicherheitsmerkmalen/Unfallverhütungsvorschriften herauskommen: fehlende Fallsicherungen z.b.
  7. Quartalsmatch, Pfingstpokal, Herbstmatch etc etc Und denkt darüber nach die offen zu machen, dann nützt es anderen auch. Im IPSC klappt es doch auch mit ständigen Matches, beim Standardprogramm ist der Aufwand viel kleiner.
  8. Für alles außer Überkontingent (>2 KW >3 HA-LW) genügt in deinem Fall die Bescheinigung der Mitgliedschaft. Für jede ÜK-Waffe brauchst du Wettkämpfe...
  9. Du meinst die Weisung? Kannst ja höflich nachfragen beim LKA NRW . Ja. Das ist Unfug, Absatz 4 wird nach 10 Jahren durch den Verein bestätigt. Da hat dein Verein was nicht richtig verstanden. Hier hat einer eine Anfrage gestartet, natürlich wieder nicht beantwortet worden, weil man ganz viel mit Klassifizieren beschäftigt ist. https://fragdenstaat.de/anfrage/weisung-beduerfnis-waffenbesitz-grundkontingent/#nachricht-782946
  10. @sniperd Ja, dazu gibt es Aufsichten, Anweisungen, Aushänge.. Und nein, die Dokumente müssen nicht jedesmal geprüft werden. Selbst wenn es so wäre, ist es immer noch kein Gegenargument. In diesem Thread ging es um die Vorschriften zur Waffenleihe und daraus abgeleitet die Vorschriften zur Nutzung geliehener Waffen. Mancher hat die Rechtslage dazu korrekt dargestellt, aber das sorgt bei Zeitgenossen wie dir immer für Aufruhr, aufgrund der Unfähigkeit zwischen Darstellung der faktischen Rechtslage und deiner Bequemlichkeit/Revoluzzertum/Politischen Ansichten dazu zu unterscheiden. Erlebt man auf WO wie anderswo immer wieder. Die Unfähigkeit zwischen Darlegung auf die juristischen Tatsachen und Befürwortung derselben zu unterscheiden. ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Beim Schießen mit geliehenen Waffen muss man ohnehin unterscheiden zischen a) Nutzung einer Leihwaffe nach §12 Abs 1 Nr. 1a (Leihe von Waffenbesitzer) b) Nutzung einer Leihwaffe nach §12 Abs 1 Nr. 5 (Leihe auf Schießstand) a) Hier ist bereits die Leihe an das Bedürfnis, welches der Erlaubnis des Leihnehmers zu Grunde liegt gekoppelt. Ein Sportschütze kann eben nur Waffen von einem anderen Waffenbesitzer leihen, welche nach irgendeiner Sportordnung zulässig sind, anderfalls greift die Ausnahme von den Erlaubnispflichten(§12) nicht und es handelt sich um einen Fall von Erweb & Besitz einer Schusswaffe ohne Erlaubnis. Da für das Schiessen nach §9 AWaffV die Erlaubnis zum Erwerb&Besitz nachgewiesen werden können muss, entweder durch eigene WBK oder durch Substitution entsprechen §12 dürfte mit solchen Waffen auch nicht geschossen werden. Das gilt auch für Fälle nach §12 Abs 1 Nr. 1b -> Lediglich zur sicheren Aufbewahrung in Besitz genommene Waffen dürfen nicht geschossen werden. Beim Schießen auf dem Schießstand gibt es ansonsten keine Unterschied ob man mit der eigenen oder der Leihwaffe schießt. b) Die Leihe auf dem Schießstand kennt diese Voraussetzung nicht, da der erlaubnisfreie Erweb&Besitz auf dem Schießstand §12 Abs 1 Nr. 5 nicht an das Vorhandensein einer WBK gekoppelt ist und somit auch nicht das "Bedürfnis" des Leihnehmers zur Grundlage des Erwerbs gemacht werden kann, ganz unabhängig davon, ob der Leihnehmer nun tatsächlich eine WBK hat oder nicht. Problem ist nur das Schießen: die zulässigen Schießarten sind in §9 Abs 1 Nr. 2 aufgelistet. Mit einer vom sportlichen Schießen ausgeschlossenen Waffe bzw. mit einer solchen, die in keiner Disziplin zugelassen ist, kann man per Definition nicht nach §9 Abs 1 Nr. 2a auf Grundlage einer Sportordnung schießen und sich auch nicht alternativ (Belustigungsschiessen) über §9 Abs 1 Nr. 3 herumwieseln. Mit dem vom Jäger geliehenen Snubnose 2-Zoll .38er/.357er mit Munition in .38 Special mit 158 Grain Geschoss ( @erstezw) darf man schießen, mit der MP5 klon nicht. Eine "jagdliche Ausbildung" deswegen herbeizukonstruieren wollen, weil man sich die MP5 von einem Jäger geliehen hat, wird nicht verfangen. @Herr_Merlin Wenn du als Jäger verleihst, hast du ja eine WBK. Bei den Formalitäten(Leihschein, NWR-IDs etc.) auf diese beziehen. Anders ist es wenn du als Jäger der zwar Jahresjagdschein aber keine eigen Waffen hat und eine Langwaffe leihen willst: Für Kurzwaffen wäre dann eine WBK für die Leihe erforderlich.
  11. ASE

    Frage zum WBK Antrag

    Äh ne, man sucht halt nach was womit man auch unter 12-Jährige abholen kann ohne mit dem Waffengesetz in Konflikt zu geraten. Und weniger virtuell und Kostenintensiv als das Lichtgewehr ist es allemal. Dazu kann man so evtl. die 12-Jahre-Grenze aufweichen. Wer mal gesehen hat wie die Pfeile in Holz stecken kann durchaus die Frage stellen, was am Luftgewehr unter Aufsicht gefährlicher sein soll. <0.5J Softairs wären auch eine Option, wenn die Dinger nicht immer so ein dermaßener Chinaschrott wären, egal von welchem Lieferanten. Aber selbst die bekommen auf ~7m zusammenhängende Schussbilder hin.
  12. @sniperd Ich höre dich ja hier Brüllen wie ein Löwe. Wenn du dich für den Martin Luther, Ulrich von Hutten und Willhelm Tell des Schießstandbetriebes in Personalunion hälst, darf man fragen, ob du nach §27 Abs. 1 als "verantwortliche Person" für die Betriebserlaubnis deines Vereins als Betreiber der Schießstätte bei der Behörde registriert bist? Nach meiner Erfahrung enden Diskussionen darüber, was auf Schießstätten erlaubt ist meist recht abrupt, wenn ich das Angebot eröffne, den jeweiligen Rächer der des völlig freien Schießens egal ab welchem Alter als verantwortliche Person nach §27 Abs 1 WaffG zu benennen. Ich muss das als Vereinsvorstand nämlich gar nicht in Personalunion sein und derjenige darf sich dann gerne an meiner Statt am waffenrechtlichen Halse aufhängen lassen Soweit geht es dann aber nicht mit dem Engagement und es ist jedesmal das Gleiche: Die Kraftmeierei hat instantan ein Ende, wenn man dafür mit den entsprechenden waffenrechtlichen Konsequenzen einstehen soll... Habe es bei einem benachbarten Verein miterlebt, wie die alte Vorstandschaft von solchen Dampfplauder-Palastrevolutionären wegen schießstandrechtlicher Angelegenheiten, d.h. dem Befolgen von Auflagen in Folge der Regelübeprüfung und der damit verbundenen temporären Einstellung des Schießbetriebes als "Vereinsschädlinge" mitsamt ihres jahrelangen Engagements und Spenden vom Hof gejagt wurden, nur damit der Haufen ahnungsloser Parvenüs, die es der Behörde mit der Gosch mal so richtig zeigen wollte, dann genau das gleiche gemacht haben, nämlich den Schießstandbetrieb temporär eingestellt, nachdem ihnen die Behörde das ganze Ding mit Verantwortlich, Buß- und Stafvorschriften mal für Klippschüler ausbuchstabiert hat....
  13. Gibt genügend Genickschussrevolver <3 Zoll in .22 lfb, 22 Mag, und auch neuere Varianten wie z.B. der LCR in 9mm Luger Leihen darfst du daher nur einen Snubbie in .38 Special oder .357 Magnum der eine Patrone mit 158Gr geschoss in die Trommel aufnehmen kann. Und auch nur solange, wie das BVA das Spiel noch mitmacht (hoffentlich.) Und alle selbstladenden Fangschusspüster <3 zoll Lauflänge sind komplett raus
  14. Realsatire nur dann, wenn man Schwierigkeiten mit dem Wort "gefordert" hat. Bisher hat man sich da ja immer "gütlich geeinigt", ganz wie der Appeaser, der das Krokodil füttert in der Hoffnung zu letzt gefressen zu werde. Wobei man mittlerweile schon merkt, dass den Verbänden der Kittel auch etwas wärmer wird. Bedürfnisgeschichten, Anscheinskram, §6AWaffV, Magazine, Tresore, Kontrollen usw. Das alles hat den Schießsport nicht per se in Frage gestellt. Aber an einem von manchen herbeigschriebenen Halbautomatenverbot kommt nicht mal der DSB vorbei, dann ist nämlich Schluss mit den olympischen Pistolendisziplinen. England hat das ja vorgemacht.
  15. Nun, da ist von Seiten der Verbände eben das Blosstellen der Inkompetenz und nicht die "Produktive Zusammenarbeit" gefordert. Hier wird ein riesen Strohmann aufgebaut, der in keiner Weise auf den realen Vorgängen beruht. Und wie wir durch ein Urteil des hier so verdammten VGH-BW ebenfalls wissen ist Rechtsextrem nicht unbedingt unzuverlässig. Sowas stinkt den Grünen natürlich, da soll ja am besten jeder entwaffnet werden, der nicht Grün wählt..
  16. Jaja BDMP, ich weis. Off duty Gilt das für alle Snubbies, Hmmmm?
  17. In der Regel wird sogar wesentlich häufiger überprüft, insbesondere dann wenn einen Erlaubnis beantragt wird, was in einigen Bundesländern auch die Eintragungen in eine Gelbe WBK umfasst. Regulär haben die Abfragen eine Gültigkeit von 3 Monaten. Das grüne Geschwurbel ist schon von der Sache her falsch. und man sieht, was heute alles als "Gutachter" durchgeht. Bereits §10 NWRG (heute WaffRG) erhielt von Beginn an folgenden Passus: Wenn eine Waffenbehörde nicht von verfassungsfeindlichen Umtrieben eines ihrer Waffenbesitzer erfuhr, dann weil der Verfassungsschutz das nicht wollte. Die Einführung der Regelabfrage war bereits pure Propaganda und wenn man es genau nimmt ein Anschlag auf die Arbeitsfähigkeit der Verfassungsschutz/Staatschutzämter durch Überlastung mit 99.9% sinnlosen Anfragen. Es hätte genügt, eine Handlungsplficht = Benachrichtigungspflicht an die Waffenbehörden durch Verfassungschutzämter per Ministeriellem Erlass zu verwirklichen.
  18. Schießen ohne Aufsicht wurde hier bereits geklärt. Zugriff auf die Vereinswaffen dürfen nur in die Vereins-WBK eingetragene nach §10 Ab 2 benannte verantwortliche Personen haben. Eine solche 10/2-Person darf die Waffe nach §12 Abs. 1 Nr. 5 aushändigen und der Themenersteller darf damit alleine auf dem Schießstand schiessen, wenn er zur Aufsichtsführung befähigt ist.
  19. Das ganze Findet sich im §12 WaffG: Ausnahme von den Erlaubnispflichten Für die Waffen: Für den Fragesteller ist a) relevant: Also Leihe nur von Waffen, welche vom Bedürfnis des Leihnehmers abgedeckt werden. Außer den §6 AWaffV-Waffen dürften Sportschützen und Jäger sich gegenseitig nahezu alles leihen dürfen. Hauptadressat dieser Regelung sind hier ohnehin die Erben und Sammler, denen man aufgrund der Bedürfniseinschränkung überhaupt keine Waffe leihen darf, da ihr Bedürfnis lediglich auf den Besitz der ererbten Waffen lautet, bei den Sammler nur solche die z.B. in den Berech der Sammlung oder in einen nachvollziehbaren Zusammenhang damit fallen. Für die Munition: Dem Zweck der Regelung folgend darf Munition darf natürlich mit einer Waffe "geliehen" werden, egal ob von einer Privatperson oder von einem Händler. So kann ein Jäger einem Sportschützen mit WBK seinen .357 Magnum Revolver und Munition leihen, damit dieser damit an einem Wettkampf teilnehmen kann, oder z.B. ein Händler eine Waffe&Munition zum Testen auf dem Schießstand einem WBK-inhaber vorrübegehend überlassen. Was nicht zulässig ist, das man zu einer einer von X geliehenen Waffen von Y Munition erwirbt. Der Leihschein substituiert nicht generell die Munitionserwebsberechtigung, darüber hinaus fehlt ihr auch in dieser Hinsicht die Beweiskraft. Das ist nur auf dem Schießstand zum sofortigen Verbrauch zulässig.
  20. ja, lol. das kommt davon wenn man zu viele WO-Tabs offen hat
  21. Das ganze Findet sich im §12 WaffG: Ausnahme von den Erlaubnispflichten Für die Waffen: Für den Fragesteller ist a) relevant: Also Leihe nur von Waffen, welche vom Bedürfnis des Leihnehmers abgedeckt werden. Außer den §6 AWaffV-Waffen dürften Sportschützen und Jäger sich gegenseitig nahezu alles leihen dürfen. Hauptadressat dieser Regelung sind hier ohnehin die Erben und Sammler, denen man aufgrund der Bedürfniseinschränkung überhaupt keine Waffe leihen darf, da ihr Bedürfnis lediglich auf den Besitz der ererbten Waffen lautet, bei den Sammler nur solche die z.B. in den Berech der Sammlung oder in einen nachvollziehbaren Zusammenhang damit fallen. Für die Munition: Dem Zweck der Regelung folgend darf Munition darf natürlich mit einer Waffe "geliehen" werden, egal ob von einer Privatperson oder von einem Händler. So kann ein Jäger einem Sportschützen mit WBK seinen .357 Magnum Revolver und Munition leihen, damit dieser damit an einem Wettkampf teilnehmen kann, oder z.B. ein Händler eine Waffe&Munition zum Testen auf dem Schießstand einem WBK-inhaber vorrübegehend überlassen. Was nicht zulässig ist, das man zu einer einer von X geliehenen Waffen von Y Munition erwirbt. Der Leihschein substituiert nicht generell die Munitionserwebsberechtigung, darüber hinaus fehlt ihr auch in dieser Hinsicht die Beweiskraft. Das ist nur auf dem Schießstand zum sofortigen Verbrauch zulässig.
  22. Nun ja, es gab schwarze Schafe unter den Sachkundelehreren und früher auch Sachkundelehrgänge ohne Prüfung. Heute gibt es da einen Fragenkatalog und Richtlinien wie zu Prüfen ist. Man kann da schon durchfallen, besonders seit im Fragenkatalog 2020 eine schriftliche Frage pro Bogen (=20%) vorgesehen ist. Damit haben die Prüflinge die meisten Probleme sich da auszudrücken.
  23. Was darfst du nicht verleihen wenn der Leihnehmer Sportschütze ist: - Alles was unter §6 AwaffV fällt, keinen anderslautenden Feststellungsbescheid hat und damit absolut vom Sportlichen Schiessen ausgeschlossen ist: z.b. 2 Zoll Snubbie-Revolver, AR15 mit Kriegswaffenanschein und Lauflänge unter 40cm. MP5 in der Zivilvariante - Waffen für die kein sportliches Bedürfnis abgeleitet werden kann. Aufgrund der Vielzahl der genehmigten Sportordnungen musst du da aber eine Weile suchen, was nicht doch irgendwo eine Disziplin hat.
  24. Bereits dieser Thread trieft vor Strohmänner, wie der DSB so sei. Keine Ahnung, wo diese Vereine sind, in meiner Umgebung kenn ich da nur einen, und da ist es nur der 1. Vorstand, der ein Problem mit "Kriegswaffen" hat. Also jetzt nicht die echten ehemaligen Kriegswaffen mit Propelleradler... Da gibt es Wahlen in Vereinen. Auch so ein Mysterium, keiner will was machen wenn es darauf ankommt, aber alles soll zur eigenen Zufriedenheit erledigt sein. Einen Vorsitzenden, der sich nicht integrativ für alle Formen des Schießsports einsetzt, kann man loswerden... Wie immer: Zu viel Gebruddel, zu wenig Juristerei: Da erklärt ihm dann der Anwalt und ggf. das Gericht in mit dem Verpflichtungsurteil, was seine Rechtstellung im Bedürfnisbescheinigungsprozess des Waffengesetzes ist. Da der Erwerb eigener Waffen Kern der Ausübung des Schießsport ist, kann der Anwalt da auch mal die Wörter: Förderung des Sports, Gemeinnützigkeit, Abgabenordnung, Spendenbescheinigung und Finanzamt einflechten. Die Unterschrift kannst du genau dann verweigern, wenn die gesetzlichen Erfordernisse nicht gegeben sind. Oder es halt einfach an den Verband abschicken und den Trottel die Gebühr als Lehrgeld zahlen lassen,
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