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ASE

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Alle Inhalte von ASE

  1. ASE

    Waffensprengung

    kann ich bestätigen, habe die gleiche Ladung eine Zeitlang geschossen und mal ausprobiert, ob die Doppelladung reinpasst mit Geschosssetzen. Natürlich danach wieder delaboriert. Progressiv lade ich KW nur noch mit Lockout-Die, das schont meine Nerven. Beim Haarriss bringt das halt auch nichts...
  2. ASE

    Waffensprengung

    Ne, N340 ist eine typische Sportladung, die Mindestimpuls noch hält. wäre anders bei langsambrennenden wie N110 oder speziell H110 Bei einem Haarriss ist natürlich klar das es irgendwann kracht
  3. ASE

    Waffensprengung

    Woran kann man den Haarriss erkennen? Bild&Erklärung wäre nett
  4. Ein Satz, der grammatikalisch so richtig, wie inhaltlich absurd ist
  5. Nun, das ist so der Tarif beim TÜV für GK-MPU mit 21
  6. Der Mann entzieht sich ja stark dem Social-Media aber auf Abgeordnetenwatch ist er zu finden: Ich habe ihm folgende Frage gestellt, das könntet Ihr auch tun: https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/oliver-hildenbrand
  7. Nö, F3 ist ja gerade Consumerfeuerwerk, d.h. keine Verladeartikel für die es besonderer Fachkunde bedürfte. Abgesehen davon haben viele einen F3/F2 Schein und kaufen eher F2 auch mal unterjährig. Ich habe mir F4(FK-Salut)/F3/F2 eintragen lassen. Ist wieder so ein typisch Grünes Ding: Die Leute holen sich eine Erlaubnis, wie es im Gesetz vorgeschrieben ist, worüber unsere Europäischen Nachbarn in Punkto Waffen und Feuerwerk wahlweise ohnehin lachen oder den Kopf schütteln. Erlaubnisschein für ne Zink 905? In Österreich? LOL. DAS die Leute das dann machen ist dann "problematisch", was nichts anderes ist als grüne Wichtigtuer-Blähsprache. Sofort auf Social-Media nachhaken: - WARUM ist es problematisch, wenn gesetzestreue Bürger eine Erlaubnis einholen, die nach der EU-Richtlinie eigentlich gar nicht geben sollte? - Welches konkrete Problem geht von der genannten Zahl an Erlaubnisinhabern aus? - Welche Anzahl an Erlaubnisinhabern wäre denn nun unproblematisch? - WARUM ist es im Ausland nicht problematisch?
  8. Aus Sicht des LWB-Besitzers gerade richtig. Absicherung gegen Rechtsfolgen.
  9. Nope. G1 ist nicht relevant, sondern das Laufprofil und da ist .22lfb mit einem Zugkaliber von 5.58 wesentlich kleiner als .223 mit einem Zugkaliber von 5.69, stauchbarer Bleigeschoss machts möglich
  10. ASE

    HK Waffenladen.com

    Machnmal sind es auch Rechtecke
  11. ASE

    HK Waffenladen.com

    Domain ist in den USA Registriert: https://www.whois.com/whois/hkwaffenladen.com An der Registrierungs-Email hängt auch noch eine andere mutmaßliche Scam-Seite: https://czgunshop.com/ Würde ja lachen wen demnächst eine öffentlich-rechtliche aufrührerische Reportage erscheinen würde, wie einfach man doch online an Waffen käme und das Nancy ja das WaffG verschärfen wollte aber wegen der blöden FDP und der Waffenlobby..
  12. ASE

    HK Waffenladen.com

    Truppenfarbe der Sarkastiker ist hier GRÜN!
  13. ASE

    HK Waffenladen.com

    Mit unserem ultimativen Fachwissen waren wir leider nicht in der Lage, Fachbegriffe wie Stock, Rate of Twist, Barrel oder Muzzle in korrekte deutsche Fachbegriffe zu übersetzen. Machts doch besser wenn ihr glaubt ihr könnts....
  14. ASE

    HK Waffenladen.com

    Deswegen auch besser kein Impressum, nicht das noch einer die Verbindung herstellt....
  15. Hä? Die Regelung war in den vorhergehenden Entwürfen nicht enthalten (=Blockierpflicht für alle) und wurde erst in der Beschlussempfehlung des Innenausschusses hinzugefügt. Was da steht ist wortwörtlich: ' Du darfst mit deinen Erbwaffen nicht schießen, auch wenn du sie nicht blockieren musst, weil du anderweitig Legalwaffenbesitzer bist, sonst ist die Zuverlässigkeit weg. Ich weis natürlich, das diese 15 Jahre alte Erkenntnis nicht jedem schmeckt der 10 Knarren geerbt hat und damit schiessen geht.... Abgesehen davon wie soll jemand, der der Blockierpflicht unterliegt mit der blockierten Waffe schiessen, merkst du selber, das da was nicht stimmen kann.
  16. ASE

    The Duke

    § 21a WaffG?
  17. ASE

    The Duke

    Kann "gefälscht" in diesem Zusammenhang etwas anderes bedeuten, als die Vernichtung der Waffe vorzutäuschen?
  18. Bzw werden dann einen Nahdzi geziehen, wenn sie durchsuchen, wer durchsucht werden sollte
  19. Tja, so ist das wenn die Kommunisten das Land in ein Gefängnis verwandeln. Es darf zwar jeder rein, weil alleine Kontrollen schon Menschenrechtsverletzungen sind, aber erstmal drin, darf jeder durchsucht werden, weil Grundrechte die öffentliche, d.h. die innere Sicherheit des Gefängnisses "gefährden"
  20. OB ER wiRKlicH einE sCHREckschUSSrEVLOvEr GehAbt HABeN GETan HAT, iM öFFNtLich ReCHTlIcHEn WURde Das Ja so GEzeiGt...
  21. Sehe ich anders: Es gelten die jetzigen Rechtsverhältnisse, das Magazin per se ist ein verbotener Gegenstand, lediglich die Erlaubnis nach §40 Abs 4 ist für die Altbesitzer nicht erforderlich. Zwar kann man rein Formal eine nicht vorhandene Erlaubnis auch nicht mangels Zuverlässigkeit widerrufen, aber entweder §58 Abs 17 wird vom Richter als "einer Erlaubnis gleichgestellt und damit an die Voraussetzungen des §4 gekoppelt" o.ä. ausgelegt aber die Behörde kann hier wenn sie damit nicht durchkommt, und die Magazine aus Sicht des Betroffenen als erlaubnisfrei zu besitzende Waffen zu betrachten sind einfach §41 zur Anwendung bringen und schlicht ein Waffenverbot für die Magazine verhängen. Schräge Regelungen ziehen schräge Auslegungen nach sich..
  22. Ja da "jagdliches Training" aus Sicht des WaffG anders als sportliches Schießen nicht über genehmigte "Jagdübungsordnungen" o.ä. genormt ist, wird das so schon gehen, so lange nicht eindeutig Sportschiessen zu erkennen ist... Nur die Teilnahme an Schießsportwettkämpfen überschreitet dann die Bedürfnisgrenze, da hier eindeutig Sportschiessen im Sinne des WaffG vorliegt. Die Jäger haben es also wieder einmal etwas leichter Bei Jagd mit Sportwaffen ist das nicht möglich. Da es der GG wörtlich in den Gesetzesentwurf, konkret in die Beschlussempfehlung geschrieben hat, als es darum Ging Waffenbesitzern die Erbwaffenblockierung zu erlassen. https://dserver.bundestag.de/btd/16/082/1608224.pdf
  23. Das Führen darf nur zu einem vom Bedürfnis umfassten Zweck erfolgen. Vertreter der strikten Trennung der Bedürfnisse gehen davon aus, das das Bedürfnis der Schusswaffe aus Sicht ihres offiziellen Besitzers "anhaftet" und deswegen bereits das Führen einer Jagdwaffe zum Sportschiessen nicht zulässig wäre. In manchen Aspekten haben sie mit der Rechtsaufassung sogar Recht, z.B. bei den Erbwaffen oder Sammlerwaffen die ja nicht mit dem Bedürfnis schiessen erworben&besessen werden und daher auch von einem Sportschützen nicht zum Schießstand mit der Absicht des sportlichen Schiessens geführt werden dürfen. Das ist ausdrücklicher Wille des Gesetzgebers, auch wenn die selben Waffen von einem Anderen im Zuge der Waffenleihe geschossen werden dürften. Bei den schießenden Bedürfnissen macht die strikte Trennung aber keinen Sinn mehr vor dem Zweck des WaffG bzw. unterläuft diesen sogar.
  24. In dem moment könntest du aber das Jagdliche Bedürfnis geltend machen, sofern deine Gruko-Waffen nicht jagdtauglich sind.
  25. Ist eben ein zweischneidiges Schwert: a) Beide Bedürfnisse sind getrennt, dann muss man sich kontingentierte Waffen aus anderen Bedürfnissen nicht anrechnen lassen, kann sie aber auch nur zum jeweiligen Bedürfniszweck nutzen. b) Beide Bedürfnisse sind nicht getrennt, man kann die Waffen nutzen, muss sie sich aber Bedürfnisübergreifend anrechnen lassen. Das führt dann dazu das man" Bedürfnisstrategien" auch bedürfnisübergreifend überlegen muss.
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