

ASE
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die Armbrust war schon 2002 auf der Abschussliste des Bundesrates/Exekutive. Im Originalen Entwurf wäre die Armbrust nicht mal erfasst gewesen, das wollte der Bundesrat geändert wissen.. Meine Prognose: - Nancy wird es nochmal probieren, spätestens Anfang nächsten Jahres wird die SPD angesichts der Ampeldämmerung und ihrer bis dahin zu erwartenden Umfragewerte in den Panikmodus schalten und was machen wollen... - Man wird versuchen Platzer(schon seit 2002...) und nun auch noch die Armbrüste Erlaubnispflichtig zu machen. Begleitet von einer Medienkampagne welche die Armbrust als typische Reichsbürgerwaffe darstellen wird. - Der DSB wird versuchen das zu verhindern. - Im Kompromiss wird dann die einschüssige Armbrust erlaubnisfrei bleiben, und die mehrschüssigen werden EWB. - Preis des Kompromisses wird es sein, das es die mehrschüssige Armbrust dann nur auf WBK und nicht auf kleinen Waffenschein geben wird, wie es in Nancys 2023er Frühjahrsüberaschung enthalten war. Da wäre mir sachkundepflichtiger KWS für Armbrüste fast noch lieber....
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Terminankündigung OVG NRW: Schlüsselaufbewahrung, Sicherheitsstandard
ASE antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
Lol. Was ein brandgefährliches Geschwätz in dem Artikel. Gerichte sind unabhängig und wenn die nächste Karre nach diesem Schema verschwindet und das vor Gericht geht, an welchem Urteil wird sich die NDS-Verwaltungs oder gar Strafjustiz dann wohl orientieren mit dem Hinweis das man es seit dem NWR OVG Urteil wohl hätte wissen müssen. Was wollen wir Wetten das dann das IM und die Behörde von der angeblichen fehlenden Bindungswirkung nichts mehr wissen wollen wenn sie Anzeige schreiben und die WBK wiederrufen. Noch so eine Sache: Die Fraktion, die hier hinter jedem ablehnenden Behördenbescheid die ganz große Verschwörung gegen den Waffenbesitzer wittert, klatscht Beifall wenn das IM NDS eine gigantische waffenrechtliche Grube aushebt... -
Hä? Aluhut sublimiert mal wieder? Überhaupt richtig gelesen? Der Verband muss gem. §15 WaffG inhaltlich richtige Bescheinigungen austellen. Und was muss beim Erwerb in so einer Bescheinigung stehen, hm...? Zugelassen und erforderlich. Das steht nun mal da ob dir das passt oder nicht. Wenn du jetzt aufmerksam gelesen hast, dann wäre die aufgefallen, das beim DSB genau das funktioniert: Wenn du schon Waffen hast die in der beantragten Disziplin auf den ersten Blick zugelassen sind, du aber belegen kannst, das sie in ihrer tatsächlichen Konfiguration bei einem anderen Verband dem du angehörst nutzbar sind und genutzt werden, dann hast du aus Sicht des DSB keine erforderliche und zugelassene Waffen, der Verband darf bescheinigen. Wenn du aber nur im DSB Mitglied bist und nun ganz Bauernschlau meinst, weil du an deine beiden vorhandenen Glocks a) ein Fibervisier angebracht und b) einen Amboss gekettet hast du keine zugelassenen und erforderlichen Waffen hast, dann hast du dich halt getäuscht.
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Nö. auf die Art und weise sind den Verbänden schon mal ein paar alte Socken weggekommen.. Denn nach der 2ten ist dann Schluss. Der Verband muss bei jedem Antrag die Verfügbarkeit von Waffen für die beantragte Disziplin überprüfen. Ist bereits eine zugelassene vorhanden -> weitere Waffe nicht erforderlich. Sind bereits 2 grundsätzlich zugelassene Waffen vorhanden, die aber aufgrund erlaubnisfrei zu ändernder Merkmale (z.B. Visierung) in einen zulässigen Zustand überführt werden könnten, so ist keine weitere Waffe erforderlich, es sei denn die Waffe ist nachweislich eine Ersatzwaffe für eine bestimmte Disziplin.
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Da steht auch "wonach die weitere Waffe...erforderlich ist..... und...an Wettkämpfen teilgenommen hat" Das ist kein "Fabulieren" sondern Rechtsauslegung.
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§14 WaffG Was könnte denn Schlimmstenfalls passieren? Das die Behörde dein Bedürfnis für diese Waffe in Frage stellt. Dann kann sie eine Bedürfnisprüfung nach §14 Abs 4 (Besitzbedürfnis) durchführen Also kann sie Rückwirkend 2x 12 Monate deine Langwaffentermine auf 6/4 überprüfen, sofern seit der Eintragung überhaupt schon so viel Zeit vergangen ist. Hast du Überkontingent, musst du eben für Jede ÜK-Waffe Wettkämpfe nachweisen. Und das war es dann auch. In welcher Disziplin du die Waffe sonst nutzt, bleibt dir überlassen. Die Bindung der Waffe an die ursprünglich Disziplin existiert schlicht nicht und wird u.a. vom BDS herbeifabuliert. Innerhalb des Grundkontingents erfolgt lediglich eine Pauschalprüfung nach §14 Abs 4. Viel Spaß mit deiner Waffe
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Nun ist ein Rechtsgutachten keine komme-aus-dem-Gefängnis-frei-Karte die man dem Richter vorlegt und man ist aus dem Schneider. Technisch betrachtet werden im jedem Verfahren vor den Gerichten immer zwei "Rechtsgutachten" vorgelegt, und zwar vor von den Anwälten der beiden Streitparteien. 50% der "Gutachten" erweisen sich als unzutreffend... Anlage 1 Nr Abschnitt 1 NR 8.2 a.F lautete: Und wie ich oben schon in einem Urteil zitiert habe, ist die Rechtsprechung hier geneigt, von einer nicht abschließenden Aufzählung auszugehen und 8.2 als eine Liste dessen aufzufassen, was auf jeden Fall Waffenbearbeitung ist. AM ende des 8.2 hat es der GG für nötig befunden, klarzustellen was auf jedenfall keine Bearbeitung ist Austausch des Schafts. das spricht in Summe nicht dafür, das nur die in 8.2 genannten Tätigkeiten die Bearbeitung einer Schusswaffe darstellen können. Und immer dann wenn es unklar wird, kommt die teleologische Auslegung des Gesetzes ins Spiel, und die sagt: Erlaubnisvorbehalt. Die Begründung des Gesetzesentwurfes kommentiert die Änderung von 8.2 wie folgt: Auch wenn das Wort insbesondere weggefallen ist, kann man vor dieser Begründung nicht davon ausgehen das der GG etwas anderes Intendiert haben könne als das auch weiterhin die wenigen Fälle erlaubnisfreier Bearbeitung einer Schusswaffe in der Anlage 2 genannt sind, und das Umwandeln eines erlaubnisfreien Luftgewehres in ein erlaubnispflichtiges ist dort nicht zu finden. Die Intention der Ausnahmen des §12 folgen aus der Notwendigkeit da ohne diese Ausnahmen der Erwerb und das Schießen von Waffen auf Schießständen eine behördliche Erlaubnis erfordern würden und stellen eine Fortführung der Regeln des WaffG 1976 und älterer Regelungen dar. Das der GG die Intention gehabt haben könne, Bastelleien vom grundsätzlichen Erlaubnisvorbehalt der Bearbeitung von Schusswaffen dann speziell auf Schießständen freizustellen, lässt sich nirgends belegen. Hier nicht die Systematik des WaffG vergessen: Erstmal alles erfassen und unter Erlaubnisvorbehalt stellen, bis runter zu Käpselespistolen, Metallbrocken die wie Waffen aussehen und Blasrohre, und dann vom Gesetz ausnehmen oder für bestimmte Fälle von den Erlaubnispflichten freistellen. Es ist im Waffenrecht eine klassische Fehlannahme das dort die allgemeine Verhaltensfreiheit/Handlungsfreiheit des Art 2 Grundgesetz gelten würde.("was nicht verboten ist, ist erlaubt"). Das erstreckt sich auch auf die Definitionen der Anlage 1. Es ist aus der Systematik des Waffengesetzes klar ersichtlich, das insbesondere die Herstellung und Bearbeitung von Schusswaffen unter Erlaubnisvorbehalt steht, sind doch die Ausnahmen für die erlaubnisfreie Bearbeitung noch weniger als die für den erlaubnisfreien Erwerb und Besitz. Der Einwand, das der Umbau eines erlaubnisfreien in ein erlaubnispflichtiges Luftgewehr nicht explizit in 8.2 erfasst sei wird nicht verfangen. Obendrein kann auch 8.1 (Herstellung) so ausgelegt werden, das der Einbau eines Ventils(Materialien) als Herstellung einer Waffe betrachtet werden kann.
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Hmm, ja soviel zum Thema §27 WaffG verstanden. Es geht hier darum das ein Schießstandbetreiber auf seinem behördlich genehmigten Schießstand - keine illegalen Basteleien tolerieren darf. - Kein Schießen mit Waffen tolerieren darf, für die keine Besitzberechtigung vorliegt. und dafür straf- und waffenrechtlich haftet.
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Ja aber die Haftung für die eigenen Bastelspiele auf dem Schießstand soll er dann schon übernehmen, nicht wahr? hmm, aha. nur das der Verband seit über 20 Jahre das Bedürfnis bestätigt und der Vereinsvorstand verpflichtet ist.... auf den eigenen Strohmann...
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Ja so Vorurteile wollen schon gepflegt sein. Weitere Pflege der Vorurteile , diesesmal über Bande Lol. Klingt nach Erlaubnisfrei-Cope. Was fehlt denn in den Sportordnungen...? Ja und dann lieber > 1k pro exotischem Erlaubnisfreipüster hinblättern.
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Ja genau wie bei den Pfeilbschussgeräten.....ach halt ne..... Mutmaßlich die günstigste Art die in §14 Abs 3 bzw §14 Abs 4 geforderten Schießtermine mit erlaubnispflichtigen Waffen zu absolvieren.. Blei und Pressluft bzw CO2. Doch: Was gibt es momentan an Disziplinen dafür? DSU und Fieldtarget beim BDS, für die "dicken Brummer" mit hohen Joule-Zahlen nicht. Uninteressant ist das nicht, wenn man sieht, welche Präzision mit den 7.5J Matchgewehren erreicht werden kann.
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Aber er hat etwas dagegen das man ohne Erlaubnis Waffen herstellt bis auf wenige in Anlage 2 genannte Ausnahmen. Würde Argumentation stimmen, so dürfte man jede Waffe herstellen die nicht der Beschusspflicht unterliegt, ob nun erlaubnispflichtig oder nicht... Es kann allerdings aus einer Stümperei in der 2020er Änderung resultieren, rechts vor 2020, links danach Die Norm war vor 2020 so konstruiert, das man nicht abschließend aufgezählt hat , was die Gerichte am Worte "insbesondere" festgemacht habe. https://openjur.de/u/320273.html Die Änderungen 2020 zielte vor allem darauf ab, die Meldepflichten bei der Herstellung abzudecken. Nun kann man zu dem Schluss gelangen, daß nunmehr die Aufzählung abschließend ist. Jedoch leitet sich aus Wortlaut und Systematik des Waffengesetzes her, das die Herstellung und Bearbeitung von Waffen entweder - einer Erlaubnis Bedarf, entweder gewerblich (§21) oder nichtgewerblich (§26) - oder in Anlage 2 von Erlaubnispflicht freigestellt sein muss, für exakt die dort abschließend aufgezählten Fälle, zu denen Luftgewehre in keiner Kategorie des §2 WaffG zählen. Jetzt einen Richter davon zu überzeugen, das man keine erlaubnispflichtige Bearbeitung vorgenommen hat, weil man ein Luftgewehr 7.5J, in eines mit >7.5J verwandelt hat und plötzlich aus einer erlaubnisfreien eine erlaubnispflichtigen Schusswaffe geworden ist....anhand irgendwelcher Semantikspielchen auf Anlage 1..... spiele dumme Spiele und gewinne dumme Preise ist da meine Vorhersage. Was ich Bemerkenswert finde ist, das man in dieser ich-suche-Lücken-Im-WaffG-Szene, in der eine Vereinsmitgliedschaft im örtlichen Schützenverein aus nebulösen Gründen irgendwie des Teufels ist, mittlerweile auf Schießstände derselben gehen will, um da irgendwelche Waffenherstellungsspielchen zu machen, die dann vom dortigen Schießstandbetreiber selbstredend mit seiner Zuverlässigkeit als Unterpfand mitverantwortet werden sollen. Aber einfach in den Verein eintreten und sich eine WBK besorgen, damit man die Dinger ganz legal >7.5 J erwerben und Besitzen darf, so ganz ohne Spielchen..... ne Vereinszwang !!!!ELF!!!
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Das Urteil stammt von 2000. Das Urteil erging a posteriori, also nachdem eine tatsächlicher Angriff abgewehrt wurde. Das wird einem nichts nützen, wenn man mit seinem 11J Püster erwischt wird auf eine potentielle Bedrohung hinzuweisen... Abgesehen davon: Strafrecht und Waffenrecht sind zwei verschiedene Gesetze. Freispruch bedeutet nicht auch weiterhin waffenrechtlich zuverlässig zu sein, da objektiv Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen...etc pp.
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Viel Spaß mit der teleologischen Auslegung vor Gericht.... Selbst wenn wasserdicht wie bei den Pfeilabschussgeräten, das wird dann die zweite Gesetzesänderung mit der Jörg Sprave sich schmücken kann. Auch ein Sammelthema...
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Munition kaufen vor Eintragung der zugehörigen Waffe (Leihschein)
ASE antwortete auf walthi's Thema in Waffenrecht
Und das ist so eben nicht korrekt. Es steht dort, das eine MEB durch Eintragung in eine WBK für dort eingetragene Waffen erteilt werden soll. Es steht dort nicht, das eine MEB die in eine WBK ohne Waffe eingetragen wurde nicht gültig ist. Auf den Standardmäßig ausgegebenen WBK mit Voreintrag ist dies Kraft des Erlaubnistextes der Urkunde (WBK) nicht ersichtlich und die Nichtigkeit des ohne Frage rechtswidrigen Verwaltungsaktes drängt sich nicht auf. --------------------------------------------------------- Wie es vom GG intendiert war: 1.) Erlaubnis zum Erwerb der Waffe 2.) Erwerb der Waffe, Beantragung der Besitzerlaubnis (Eintragung) und der MEB für die Waffe 3.) Eintragung der Waffe und Erteilung der MEB --------------------------------------------------------------------------------------------- Das macht in der Systematik auch Sinn, denn die Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe muss ja nicht den tatsächlichen Erwerb nach sich ziehen (Verfall des Voreintrags) oder die Erteilung der Besitzerlaubnis, z.B. wenn die erworbene Waffe sportlich nicht nutzbar ist. Beispiele aus dem letzen Jahr: Pumpgun mit gezogenem Lauf auf Gelb, AR15-9mm Luger als Kurzwaffe, die in der Disziplin 2.53 aber auf technischer Kriterien gar nicht nutzbar ist und andere Kaspereien. Beides mal hat es die Behörde gemerkt und die Eintragung verweigert. Erteilt man den MEB vor Eintragung der Waffe ermöglicht man behördlicher seits Munitionserwerb ohne Grundlage.... Was aber nichts daran ändert, das auch Rechtswidrige Verwaltungsakte gültig sind. Fazit: Am sichersten fährt man, wenn man den MEB ohne eingetragen Waffe ignoriert. Die Behörde täten gut daran gesetzeskonform zu Verfahren und nicht dem Bürger (versehentlich) Fallen zu stellen durch zweifelhafte Verwaltungsakte mit Wirksamkeitsvoraussetzungen, die nicht eindeutig kommuniziert werden. Das spielte auch da schon keine Rolle, den unter "Eintragung" war auch da schon nicht die physische Eintragung der Waffendaten gemeint, sondern die Erteilung der Erlaubnis zum dauerhaften Besitz. Meine stempelt auch wenn ich gar nicht beantragt habe. Geschäftstüchtige Schwaben halt. Die ~30 Euro extra sind ärgerlich, aber deswegen fange ich kein Affentheater an und mittlerweile kreuze ich es eben gleich an... -
Terminankündigung OVG NRW: Schlüsselaufbewahrung, Sicherheitsstandard
ASE antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
Du meinst wie die beiden Jäger in NRW denen Waffen gestohlen worden sind, ja? Oder Waffendiebstahlsfall auch Sachsen (Beschluss 6 B 61/23 OVG Sachsen) Oder die Fälle da gar nicht erst bekannt werden, weil die dann ehemaligen Waffenbesitzer nicht gegen den Entzug der Erlaubnisse klagen? Blödsinn. Dei Schlüsselfrage war der zentrale Aspekt des Urteils. Hast du das Urteil überhaupt gelesen oder wie kommst du zu der Aussage? Der Einzelfall-Anteil der Angelegenheit war die ausnahmsweise erfolgte positive Prognose trotz objektivem gröblichen Verstoß. gegen das Waffengesetz, abweichend von der behördlichen und verwaltungsgerichtlichen tatsachenbegründeten Annahme einer negativen Prognose bezüglich der waffenrechtlicher Zuverlässigkeit. Nach oberrichterlicher Klärung der objektiven Angelegenheit, namentlich das der Zugang zum Schlüssel Teil der zu ergreifenden Sciherungsmaßnahmen gem. §36 WaffG ist (wer hätte das ahnen können...) kann sich jetzt niemand mehr auf den Unwissenheitsbonus berufen, welchen das OVG dem Jäger gnädigerweise zugestanden hat. -
Terminankündigung OVG NRW: Schlüsselaufbewahrung, Sicherheitsstandard
ASE antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
Doch, eben das hat das OVG Urteil und die darauf basierenden Ministeriellen Erlässe durchaus bekräftigt. Nur hast du nachzuweisen wie du den Schlüssel verwahrst, wenn du ihn nicht am mann tagen beaufsichtigen kannst. Genau. Und überhaupt, wenn bei der Kontrolle der Waffenschrank offen steht..... weder im Gesetz nioch in der Verordnung steht das Behältnisse für erlaubnispflichtige Schusswaffen verschlossen oder auch nur geschlossen sein müssen. Da bist du einer ganz heißen Sache auf der Spur. Ernsthaft: Du arbeitest dich mit dem Satz an deiner eigenen irrigen Annahme ab, was da im Gesetz stehe. Was wirklich da steht: Die Schlüsselaufbewahrung ist Teil der Pflichten. Spiele dumme Spiele, gewinne dumme Preise. Nach dem OVG Urteil ist es halt vorbei mit der Müslibox. Die Trennung war und wir für viele nicht einfach sein, scheinbar sind da grundlegende Emotionen betroffen... -
Terminankündigung OVG NRW: Schlüsselaufbewahrung, Sicherheitsstandard
ASE antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
Seite 49 und ja Esslingen gehört zu BW. -
Terminankündigung OVG NRW: Schlüsselaufbewahrung, Sicherheitsstandard
ASE antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
Nun ja, exakt so. Und die allseits beliebte Herstellerkombi 123456 -
Munition kaufen vor Eintragung der zugehörigen Waffe (Leihschein)
ASE antwortete auf walthi's Thema in Waffenrecht
Und in §43 ist unmissverständlich geregelt: - Was steht auf der grünen WBK deiner Behörde dann ein Voreintrag und MEB, der eine Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe erteilt eine Erlaubnis zum Erwerb& Besitz dafür vorgesehener Munition. Es steht auf der Urkunde nirgends, das eine Waffe eingetragen sein muss. Diese Form der Bekanntgabe verstößt gegen §43 Abs 1. Was so in der Erlaubnisurkunde, also der Bekanntmachung der Erlaubnis durch den Erlaubnisnehmer nicht ersichtlich ist. Man wird die Behörde in den hoffentlich anhängigen Verwaltungsverfahren fragen müssen, warum sie ohne Not einen "schwebend unwirksamen" Verwaltungsakt ohne unzweideutige Bekanntgabe durchgeführt hat. Man wird sie fragen müssen, warum sie im Zuge dessen vorsätzlich einen rechtswidrigen Verwaltungsakt durchführt, wenn nach ihrer eigenen Rechtsaufassung eine MEB erst für die eingetragene Waffe erteilt werden darf.(§10 Abs 3) und warum Sie die Eintragung der MEB nicht erst mit Erteilung der Besitzerlaubnis für die Waffe vornimmt. Da bin ich auf die Antwort gespannt. Vertrauensschutz geht anders. Was nicht gerade von Kenntnis des Verwaltungsrechts zeugt. Relevant wäre auch vor der Änderung nicht die physische Eintragung in die WBK durch den Waffenhändler, sondern die materielle Erlaubnis als Verwaltungsakt und die Verkörperung der jeweiligen Erlaubnis in einer Urkunde vulgo die Eintragung der Waffe durch die Behörde. Welche Behörde war das? -
Munition kaufen vor Eintragung der zugehörigen Waffe (Leihschein)
ASE antwortete auf walthi's Thema in Waffenrecht
Würde es keinem Waffenhändler übel nehmen wenn er da defensiv fährt. Dennoch kann man sich mit der Rechtslage beschäftigen. -
Munition kaufen vor Eintragung der zugehörigen Waffe (Leihschein)
ASE antwortete auf walthi's Thema in Waffenrecht
Da möchte ich für die grüne WBK widersprechen. §10 Abs. 3 Der schwarz markierte Halbsatz richtet sich an die zuständige Behörde, nicht an den Erlaubnisnehmer. Würde die Behörde korrekt handeln, so dürfte nie eine MEB in eine WBK eingetragen werden, bevor eine Waffe eingetragen wurde und die MEB wäre auch wieder zu streichen, wenn die Waffe ausgetragen wird. Pragmatischer Weise wird aber von den meistern Behörden die MEB gleich mit dem Voreintrag erteilt. Der Erlaubnisnehmer beantragt eine MEB, und diese wird mit der Eintragung in Spalte 7 der Rückseite der WBK beurkundet. Es gibt keine Grund für ihn, etwas anderes anzunehmen. Nun ist aber § 43 (Wirksamkeit des Verwaltungsaktes) VwVfG zu beachten: Dem Antragsteller wird durch den Voreintrag bekannt gegeben, das er zum Erwerb einer Waffe berechtigt ist, durch die Eintragung in Spalte 7 wird ihm zudem bekannt gegeben, das er zum Erwerb und Besitz von "für die Waffe bestimmter Munition" berechtigt ist. Es wird ihm nicht bekannt gegeben das es dafür zunächst des tatsächlichen Erwerbs oder gar der Eintragung(Erteilung der Besitzerlaubnis) der Waffe bedarf. Aus Sicht des Erlaubnisnehmers und eines Munitionsüberlassers ist durch den Inhalt der MEB in der WBK klar bekannt gegeben, das der Erlaubnisnehmer zum Erwerb& Besitz der Munition berechtigt sein soll. Andernfalls könnte die Behörde ja die MEB auch erst erteilen, wenn die Waffe erworben und eingetragen worden ist. Man kann einwendend das dieser Verwaltungsakt unrechtmäßig erfolgt ist, da die Behörde die Eintragung der Waffe hätte abwarten müssen, aber auch rechtswidrige (kranke) Verwaltungsakte sind rechtsgültig. Die Nichtigkeit nach §43 Asb 3 i.V.m. §44 Abs VwVfG drängt sich auch nicht unmittelbar auf. Einzig §44 Abs Man kann durchaus davon ausgehen, das der Verwaltungsakt "Erlaubnis zum Munitionserwerb und Besitz" mit der Austragung der Waffe oder dem Ablauf der Erwebsberechtigung(Voreintrag) erledigt ist. Bei der gelben WBK ist es klar: Die Eintragung der Schusswaffe stellt gleichzeitig die Erteilung der MEB dar. Keine Waffe eingetragen, keine MEB. -
Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an
ASE antwortete auf zickzack's Thema in Waffenlobby
Die SPD-Tante in dem Audioschnipsel hat wieder keine Ahnung oder lügt einfach dreckig: - Behauptet Polizei und VS könne nicht an die Waffenbehörden melden. Obwohl ein Nachberichtspflicht in §5 Abs 5 festgelegt ist. - Behauptet, das persönliche Erscheinen könne nicht Angeordnet werden, obwohl in §4 Abs 5 was steht: "(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen." -
Hessischer Innenminister (CDU) will Waffenrecht verschärfen
ASE antwortete auf Friedrich Gepperth's Thema in Waffenlobby
Da hilft dann nur Sippenhaftung. Eine alte sozialistische Tugend. -
Hessischer Innenminister (CDU) will Waffenrecht verschärfen
ASE antwortete auf Friedrich Gepperth's Thema in Waffenlobby
Was sagen denn die Schwefelbuben der AFD dazu...? Also diejenigen, welche noch nie für eine Verschärfung des Waffenrechts gestimmt haben, anders als genannte Bollwerke und Bastionen ..... Ja? Darf man dann mal nach der exakten Definition von "Extremisten" des FWR fragen @Friedrich Gepperth ? Momentan klingt das nach Hackenschlagen vor Nancy oder wer auch immer gerade unverständlicherweise das Amt des Innenministers bekleiden darf. Wer ist Extremist? a) Jemand der die konsequenten Vollzug der bestehenden Ausländergesetzgebung fordert und es wagt darüber ohne vorherige Erlaubnis des staatlich geförderten Correctiv in einem Hotel zu diskutieren? b) Jemand der es während des Grassierens einer milden grippeähnlichen Erkrankung wagte von seinen Grundrechten gebrauch zu machen? c) Jemand der bei b auch noch eine Aufgabe des Grundgesetzes unter dem Arm hatte? d) jemand der anhand der öffentlich verfügbaren Informationen bereits 2020 einen Laborursprung von b) ableiten konnte? e) Jemand der in den Fragen b-d die Arbeit des Robert-Koch-Instituts kritisierte und es anno 2024 wagt, auf gewisse Dokumente zu verweisen? f) Jemand der basierend auf Art 20 Abs 2 mehr Volksabstimmungen im allgemeinen und auf Bundesebene im besonderen (.." wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen") fordert g) Jemand der es für gefährlich hält sich mit einem Hauptenergielieferanten anzulegen h) Jemand der es für unvertretbar hält jemand als Minister weiter zu beschäftigen, der gravierende Complianceverstöße in seinem Geschäftsbereich gedeckt anstatt hat anstatt sie zu unterbinden i) Jemand der es für unvertretbar hält jemand als Minister weiter zu beschäftigen, dessen Ministerium das Volk in der Frage der Energierersorgung des Landes über die wahre Expertenmeinung belogen hat J) Jemand der eine Person, deren Lebenslauf gravierende Lügen beinhaltet, als ungeeignet für den Posten eines Ministers, insbesondere das des Äußeren hält? k) Jemand der unverschämter weise den Begriff "Volk" verwendet und dabei dreister weise auch noch auf das Grundgesetzt verweist? k) Jemand der die bleierne Bemäntelung mit Schweigen dieser und anderer skandalöser Vorgänge durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als Grund sieht, eben diese Anstalten mit einer neuen leistungsbezogenen Finanzierung zu würdigen etc, etc.... Die Extremistenfloskel ist vor allem eines: eine vorauseilende Kapitulation. Wenn es nach Nancy geht sind wir hier alle Extremisten, weil wir nicht SPD wählen.- 76 Antworten
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