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Repetier Langwaffe ohne Eintragung in die Gelbe WBK
ASE antwortete auf Seglock8989's Thema in Waffenrecht
Wenn die beim BüMa bleiben soll, muss sie im NWR auf ihn umregistrierbar sein. Exakt so ist es. Nur bei Grünen Tragen die Behörden Hirnrissigerweise die MEB schon vor dem Erwerb der Waffe ein. -
Repetier Langwaffe ohne Eintragung in die Gelbe WBK
ASE antwortete auf Seglock8989's Thema in Waffenrecht
Bei der Meldung des Waffenhändlers wird der normalerweise erstellt. Aber ich kenne nicht jede Zugangssoftware und habe schon mindestens 2 Varianten gesehen. Bei dem mit dem NWR logo rechts im Eck ist das Überlassungsdatum drauf -
Repetier Langwaffe ohne Eintragung in die Gelbe WBK
ASE antwortete auf Seglock8989's Thema in Waffenrecht
Ja das ist häufig auch ein Problem, wenn es wie seit der Panikdemie üblich via Post geht, man erhält halt bei vielen Ämtern keine Bestätigung -
Repetier Langwaffe ohne Eintragung in die Gelbe WBK
ASE antwortete auf Seglock8989's Thema in Waffenrecht
§38 WaffG Der Waffenbrief aus dem NWR enthält das Überlassungsdatum, womit der Nachweis beim Führen/Transportier erbracht werden kann -
Unangekündigte Waffenaufbewahrungskontrolle: Wo ist das Magazin?
ASE antwortete auf frosch's Thema in Waffenrecht
Haben halt viele nicht verstanden, was es bedeutet wenn ein Umgangsverbot gegenüber einer Person nicht wirksam wird. Ein paar widerrufene WBK und "111ELF!-Unrechtsstaat"-Jauler später begreift es dann auch noch der letzte.... -
Unangekündigte Waffenaufbewahrungskontrolle: Wo ist das Magazin?
ASE antwortete auf frosch's Thema in Waffenrecht
Das ist ein Trollpost. Und wenn nicht: Das wird zu Protokoll genommen und der Widerruf kommt später. Waffenkontrolleure kontrollieren, den Rest mach die Behörde dann. -
Unangekündigte Waffenaufbewahrungskontrolle: Wo ist das Magazin?
ASE antwortete auf frosch's Thema in Waffenrecht
Das ist Uralt, wegweisend ist hier das Musterurteil: BayObLG, 30.12.1976 - RReg. 4 St 108/76 "Überlassen einer Schusswaffe" Man beachte das Datum, quasi aus der Entstehungszeit des WaffG. Deswegen Obacht. Umgang in Besitzdienerschaft nach §855 BGB ist ausweislich der Entwürfe des WaffG 1971 und via WaffG 1976 und dem drauf bezugnehmenden WaffG 2002 privat nicht mehr zulässig. Das spielt aber bei Waffenkontrolleuren keine Rolle, denn die dürfen mit Waffen gem. §55 Abs. 6 WaffG i.V.m. der jeweiligen Durchführungsverordnung des Landes zum Waffengesetz dienstlich mit Waffen umgehen, gleiches gilt für Bundesbehörden Gerichte u.ä. gem. §55 Abs 5 i.V.m WaffGBundFreistV. Ach und obenauf kommt noch §12 Abs 1 Nr 3c WaffG wonach die Behörde jemand damit auch beauftragen darf. Also die "wer meine Waffen anfasst den box ich weg" hält dann besser gleich mal die Klappe und geht in sich. -
Unangekündigte Waffenaufbewahrungskontrolle: Wo ist das Magazin?
ASE antwortete auf frosch's Thema in Waffenrecht
Ok, jetzt haben wir also das Setting für den follow-Up Shitpost so wegen Widerruf aufgrund unsachgemäßer Lagerung und so. Beachten: so 3-4 Wochen Zeit lassen damit, sonst wirkt es unrealistisch. Solider Grundaufbau der Story, nur zwei grobe Schnitzer: A) das mit der telefonischen Voranmeldung in süddeutschen Bundesländern war zu dick aufgetragen, weis jeder das dass nicht stimmt B) der Trollversuch mit WBK von 1975 war auch nicht gut fundiert, WBKs gibt es seit 1972 in D (Inkrafttreten WaffG 1971) du hättest also mit WBK von 1971 oder 1969 trollen müssen. -
Schützenverein geschlossen - Brief vom Landkreis zur Rückgabe der WBK
ASE antwortete auf EL Heat's Thema in Waffenrecht
Falsch. Es sind Waffen in Händen von Leuten die eine behördliche Erlaubnis dafür haben. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Erlaubnis rechtmäßig oder rechtswidrig erteilt wurde. Siehe : https://openjur.de/u/306089.html https://openjur.de/u/450469.html Darüber werden Richter am Verwaltungsgericht und nicht Verwaltungsbeamte entscheiden. Doch hat er. Der sofortige Vollzug kann nach §45 Abs 5 WaffG nur bei angenommener fehlender Zuverlässigkeit bzw persönlicher Eignung angeordnet werden und selbst das kann dann noch durch einstweiligen Rechtsschutz gekippt werden, was gelegentlich auch vorkommt. Widerspruch und Anfechtungsklage bei Streitfragen um das waffenrechtliche Bedürfnis (§4 Abs 1 Nr. 4) haben aufschiebende Wirkung, mitunter über ein Jahrzehnt (VGH-BW Urteil...) §4: Nein. Einfach nur Nein. Die Betroffenen besitzen ihre Waffen entsprechend dem allgemeinen Verwaltungsrecht und dem Waffengesetz rechtmäßig, auch dann wenn ihre Erlaubnis zurückzunehmen ist. Erst wenn sie der Rücknahme der Erlaubnis nicht widersprechen bzw. diese gerichtlich Anfechten, erlangt der Rücknahmebescheid Rechtskraft und mit den Erlaubnisscheinen und Waffen ist fristgerecht(!) entsprechend der Anordnung zu verfahren. Unterliegen die Betroffenen im Rechtsstreit, gilt dann entsprechendes. Fehlendes Bedürfnis ist schlicht keine Gefahr im Verzug. -
Schützenverein geschlossen - Brief vom Landkreis zur Rückgabe der WBK
ASE antwortete auf EL Heat's Thema in Waffenrecht
Und das du nur einen kennst ist dann das Maß der Dinge. Lol, ja klar @Josef Maier: es gab ja eh keinen der das wirklich gemacht hat. Auch @Josef Maier: es gab Neider in den etablierten Verbänden. Jetzt entscheide dich mal -
Schützenverein geschlossen - Brief vom Landkreis zur Rückgabe der WBK
ASE antwortete auf EL Heat's Thema in Waffenrecht
Weil es die Norm so vorschreibt. Die Norm, die eingeführt wurde, weil Vereine Schindluder mit dem Bedürfnisprinzip getrieben haben. Es sollte bewusst eine überregionale Instanz (=anerkannter Verband) eingeführt werden. Es folgt schon aus dem Wortlaut von §14 Abs. 2: Theoretisch könnten jetzt Einzelmitglieder von Landesverbänden Bedürfnisbescheinigungen des Bundesverbandes erhalten. Allerdings nur, wenn der Landesverband auch ein Schießsportverein i.S.d. WaffG ist, was meist zu verneinen ist. Aus oben genannten Gründen. Früher gab es auch bei manchen BDS-Landesverbänden Einzelmitgliedschaften mit Bedürfnisbescheinigung, das wurde dann abgestellt als die Rechtslage zum WaffG 2002 klarer wurde. -
Schützenverein geschlossen - Brief vom Landkreis zur Rückgabe der WBK
ASE antwortete auf EL Heat's Thema in Waffenrecht
§14 schreibt vor, das der Schießsport in einem Verein ausgeübt sein worden muss. Daraus folgt, das Einzelmitglieder eines Verbandes keine Bedürfnisbescheinigungen erhalten können. Rechtsgeschichtlich ausweislich der Entwürfe des WaffG2002 ist der Hintergrund, das zuvor einzelne 100 Mann Vereine sich zum Verband deklariert haben um das auch damals schon gültige 2KW-Kontingent überschreiten und eigenmächtig neue Disziplinen als Bedürfnisgrund erfinden zu können. Das wollte der Gesetzgeber damals abstellen und hat die Kette Mitglied > Verein > Verband beim Bedürfnisnachweis aufgebaut. Da liegt in diesem Fall der Hase im Pfeffer: Wenn die Behörde Recht hat, gab es keinen Verein womit der Schießsport nicht in einem Verein ausgeübt worden ist. Dann fehlt eine formale Voraussetzung. Juristischer Streit wird also weniger auf dem Gebiet des Waffenrechts sondern auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts stattfinden: - Existierte ein nicht rechtsfähiger Verein oder nicht. - Wenn er objektiv nicht existierte aber die Mitglieder den Schießsport tatsächlich ausgeübt haben, dies aber in einem nur vermeintlichen Verein, wie @lrn das so schön formuliert hat also nur Putativ-organisierte-Sportschützen geschossen haben, was folgt daraus für die Anerkennung des Bedürfnisses. Meine Vermutung: Anerkennung nach §8 möglich und geboten, gelbe WBK als eindeutiges Privileg der organisierten Sportschützen wankt. Ja, man zieht hier natürlich alle Register, der abschreckenden Wirkung wegen. Allerdings auf dem Rücken der gutgläubigen Mitglieder, die ihre Mitgliedsbeiträge bezahlt und dem Schießsport nachgegangen sind. Formale vs. tatsächliche Erlaubnisvoraussetzungen -
Schützenverein geschlossen - Brief vom Landkreis zur Rückgabe der WBK
ASE antwortete auf EL Heat's Thema in Waffenrecht
Ok dann ist nur das formelle Erfordernis "in einem Verein" betroffen, sofern nicht @Proud NRA Member Einwände greifen und de facto eben ein nicht rechtsfähiger Verein besteht, womit dann alle formalen Erfordernisse gegeben wären: Vereinsmitgliedschaft, Verbandsmitgliedschaft, schießsportliche Aktivität, Verbandbescheinigung Das Schreiben deiner Behörde ist insofern auch inakkurat, als das es darauf Abstellt, dass der Verein kraft Nichtexistenz keine Bedürfnisbescheinigungen hätte erstellen können. Vereine stellen aber schon seit 2003 keine Bescheinigungen zum Erwerb mehr aus. Deine Bescheinigungen kamen ja wohl wie vom Gesetz gefordert von der DSU Ja dennoch Widerspruch einlegen (lassen) und das strittige Merkmal beseitigen. Du brauchst auf jeden Fall die aufschiebende Wirkung! Ansonsten wird der Rücknahmebescheid rechtskräftig und du wärst am Tag 1 nach Fristablauf illegaler Waffenbesitzer, wodurch dann der Rest Bedeutungslos wird. Glaube das dürfte gut ausgehen. -
Schützenverein geschlossen - Brief vom Landkreis zur Rückgabe der WBK
ASE antwortete auf EL Heat's Thema in Waffenrecht
Das Vereinsgesetz müsste eigentlich Vereinsverbotsgesetz heissen. Denn sein Zweck ist die Regelung der Vereinsverbote wie es vor kurzem gegen das Compact Magazin erfolgte und es hat daher einen sehr weit, nach Meinung mancher Rechtsgelehrter zu weit, gefassten Vereinsbegriff. Mit dem Vereinsrecht im Sinne des BGB hat dies nichts zu tun. Sprich: Das Vereinsgesetz regelt wann man irgendeinen Zusammenschluss von Menschen verbieten kann. Das BGB regelt, ab wann ein Zusammenschluss von Menschen ein Verein ist. Laut dem Schreiben an @EL Heat genügte die Satzung nicht den rechtlichen Anforderungen. Die Regelungen des BGB unterscheiden hier nicht zwischen eingetragenem und nicht eingetragenem Vereinen. Keine rechtmäßige Satzung, kein Verein. -
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ASE antwortete auf EL Heat's Thema in Waffenrecht
Nachtrag: Aus dem Schreiben der Behörde geht hervor, das man der Ansicht ist, das auch die formellen Voraussetzungen für einen nicht eingetragenen Verein nicht vorliegen -
Schützenverein geschlossen - Brief vom Landkreis zur Rückgabe der WBK
ASE antwortete auf EL Heat's Thema in Waffenrecht
Ausweislich des Vereinsregisters wurde der Verein von den Mitgliedern aufgelöst, ein Liquidator eingesetzt und der Verein ist erloschen. Die Weiterführung eines aufgelösten Vereines ohne ausdrückliche Willensbekundung wie man das in vielen Satzungen liest, ist dann Material für nachfolgende verwaltungsgerichtliche Prozesse. Wird in der Tat juristisch spannend. Haben Sie sich zusammengeschlossen oder sind sie in einen Verein eingetreten, der gar nicht existiert. Vor allem dann, wenn der wahre Zweck des Vereins bzw. der Vereinsführung wie von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen hauptsächlich die betrügerische Bereicherung war. Nein in der Tat nicht, auch nicht eingetragene Vereine können als schießsportliche Vereine anerkannt werden, nur müssen diese auf die Privilegien eingetragener Vereine als juristische Personen(Vereins-WBK, Schießstanderlaubnis) verzichten, da muss dann jemand eine persönlicher Erlaubnis erhalten. Aus der DSU-Satzung lese ich jetzt auch nicht heraus, das eine Eintragung zwingend erforderlich sei, man kann ja wie das bei BDS und BDMP auch nicht unüblich ist eine Gruppe innerhalb eines Vereins bilden, welche sich dem BDS anschließt. Der Knackpunkt wird also sein: Gab es den Verein oder gab es ihn nicht und waren die Bescheinigungen daher inhaltlich richtig. Vorausgesetzt natürlich, das er bei der DSU überhaupt gemeldet war. War das nicht der Fall wie das aus manchen Pressemeldungen hervorgeht, dann ist es aus waffenrechtlicher Sicht unerheblich, ob ein Verein weitergeführt wurde oder nicht: Die Bescheinigungen nach §14 waren dann eh gefälscht. Für DSU Mitglieder wäre das die beste Variante, da hier nicht mal ein Anfangsverdacht gegen die DSU besteht. -
Schützenverein geschlossen - Brief vom Landkreis zur Rückgabe der WBK
ASE antwortete auf EL Heat's Thema in Waffenrecht
Oh keine Sorge, die gewünschte klare Ansage wird es geben.... -
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ASE antwortete auf EL Heat's Thema in Waffenrecht
Das wird ein Nachspiel haben. Im günstigsten Fall: Die Mitglieder waren tatsächlich an die DSU gemeldet, nur wurde eben der Verbandsbeitrag seitens des nicht existierenden Vereins "etwas" erhöht. Seitens der DSU hätte man also geglaubt, das der Verein weiter existiert, das Gegenteil aber nie nachgeprüft. Daraus kann natürlich eine gröbliche Verletzung der Pflichten des Verbands gemäß §15 darstellen: DSU Mitglieder die keinen anderen Verband habe sollten sich schleunigst nach einem umsehen, da kann es jetzt sehr schnell zu Problemen kommen. Einzelne Bescheinigungen fehlerhaft, schlecht aber ggf mir Ermahnung getan. Aber bald 20 Jahre nicht merken das ein Vereinmit 200 Mann nicht existiert, das wird im BVA nicht goutiert werden... -
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ASE antwortete auf EL Heat's Thema in Waffenrecht
Das dürfte ausweislich des Vereinsregisters unbestritten sein. Ein Verein der nicht existiert, kann auch nirgends Mitglied sein. Bitte sehr: Auf jeden Fall. Aus formalen Gründen (Keine Vereins und daher Verbandmitgliedschaft) liegt kein Bedürfnis nach §14 vor. Es stünde der Behörde aber frei, ein Bedürfnis nach §8 anzuerkennen, ggf mit der Auflage verbunden alsbald in einen Verein der tatsächlich existiert und tatsächlich in einem anerkannten Verband Mitglied ist einzutreten. Ggf ist die Erwerbserlaubnis "gelbe WBK" zurückzunehmen unter Beibehaltung der Besitzerlaubnis unter o.g. Auflagen Das würde per se nichts nützen, die formalen Voraussetzung der Vereinsmitgliedschaft fehlt. Nicht die Behörde muss dir nachweisen, das du kein Bedürfnis hast, sondern du der Behörde das du eines hast. Ab in Anbetracht des Vorgangs wäre es eigentlich geboten, den geschädigten Mitgliedern hier o.g. Goldene Brücke zu bauen. Der Besagt das man das waffenrechtliche Bedürfnis glaubhaft machen muss.... -
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ASE antwortete auf EL Heat's Thema in Waffenrecht
Anwalt! Und mit der Behörde gut stellen, die handelt nur nach dem Gesetz. So lange du das Schießen belegen kannst, fehlt es nicht an der tatsächlichen (Ausübung des Schießsports) sondern an der Formellen (in einem Verein) Voraussetzung. Über letztere bist du getäuscht worden Da dürfte also was zu machen sein. Aber: Du musst den Anordnungen der Behörde unbedingt befolgen, wenn du den Bescheid nicht anfichst. Dann sind die Erlaubnisscheine zurückzugeben und du musst dich deiner Waffen auf vorgegebenen legalem Wege binnen Frist entledigen Anfechtung des Bescheides den du hochgeladen hast, hat in diesem Fall (Bedürfnis), entfaltet allerdings aufschiebende Wirkung -
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ASE antwortete auf EL Heat's Thema in Waffenrecht
Impressum der DSU https://www.medienservice.sachsen.de/medien/news/1078360 Ich hoffe das da kein Zusammenhang besteht. Und wenn, dann nur der Informationsgewinnung (Zeugen, Bescheinigungen) wegen und nicht als Beschuldigter... -
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ASE antwortete auf EL Heat's Thema in Waffenrecht
Du warst nie gemeldet. Daher konnte die DSU nie eine Bedürfnisbescheinigung erstellen. Verdacht auf Fälschung waffenrechtlicher Bedürfnisbescheinigungen, wäre ich der StA... Macht ja auch sinn. Sonst fliegt der Schwindel spätestens nach einem Jahr auf. -
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ASE antwortete auf EL Heat's Thema in Waffenrecht
Sofern er nicht zu den Beschuldigten gehört, spielt das keine Rolle. Er ist offensichtlich über die Mitgliedschaft getäuscht worden. Dennoch lag Objektiv betrachtet kein Bedürfnis vor, weshalb die Behörde die Erlaubnis mutmaßlich nach §45 Abs. 1 zurückgenommen hat. @EL Heat Gerne das Schreiben hochladen: Rücknahme oder Widerruf? Das du einen Tag später diese Post erhälst, liegt daran das diese Durchsuchung gut geplant gewesen sein dürfte und die Behörde entsprechend die Konsequenzen ausgearbeitet hat. -
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ASE antwortete auf EL Heat's Thema in Waffenrecht
Du solltest dir sofort einen anderen Verein suchen und mit der Behörde, ggf anwaltlich, in Verbindung setzen um dein Bedürfnis erhalten zu können. Technisch gesehen hattest du nie eines, es liegen Gründe nach §45 Abs 1 vor: Frage aber: Wie hast du dein Bedürfnis erhalten? Du hast dafür ja eine Bedürfnisbescheinigung von einem Verband benötigt, sofern Waffen nach 2002 gekauft. Diese Bescheinigung hättest du nie bekommen dürfen, wenn du gar nicht gemeldet bist. Oder hast du eine Bescheinigung erhalten, die dann wohl gefälscht worden sein dürfte? -
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ASE antwortete auf EL Heat's Thema in Waffenrecht
https://www.medienservice.sachsen.de/medien/news/1078360 das hier?