ASE
Mitglieder-
Gesamte Inhalte
4.710 -
Benutzer seit
-
Letzter Besuch
Alle Inhalte von ASE
-
Bescheinigung nach § 14 Abs. 5 WaffG, hier formale Anforderung (Zuständigkeit)
ASE antwortete auf webnotar's Thema in Waffenrecht
Aus den Gesetzesmaterialien und der Rechtsgeschichte des §14 Abs. 5 (bis 2020 Abs.3) und der gelebten Verwaltungspraxis ist klar ersichtlich (§14 Abs. 5 wurde inhaltlich nicht verändert.), das die Teilverbände die Arbeit übernehmen sollen. Das hat schon hinsichtlich der Durchführung des Waffengesetzes seinen Sinn, denn hier sind die Länder bzw. deren Innenministerien zuständig und die Abstimmung/Benennung der unterschriftsberechtigten Personen erfolgt gegenüber dem Ministerium. Selbst wenn nirgendwo in §14 Abs 5 "Teilverbände" stehen würde, wäre immer noch nicht ersichtlich, warum nicht an die Teilverbände bzw deren Sachbearbeiter delegiert werden dürfte. Diese sind Mitglied des Verbandes. Effektiv sind es nämlich Einzelpersonen, die benannt werden. Das hätte allerhöchstens zur Konsequenz, das man dann eben einheitliche Formulare für alles Landesverbände vorgibt, und die Delegierten Personen auflistet.... Ursächlich ist die unveränderte Bezugnahme auf Absatz 2 in §14 Abs. 5. Vor 2020 war hier ein direkter Bezug auf "Teilverbände" in Absatz 2. -
Bestehendes Wechselsystem auf neuer Waffe - erlaubt?
ASE antwortete auf Slickride's Thema in Waffenrecht
Wechselsysteme werden nur aufgrund einer vorhandenen Grundwaffe erlaubnisfrei erworben. Eine Zuordnung beim Eintrag/Erteilung der Besitzerlaubnis ist rechtlich nicht vorgesehen, auch wenn in manchen WBKs anzutreffen. Der Entwurf des 3.WaffRÄndG von 2020 stellt klar: "Wie auch im derzeitigen WaffG ist zum Beispiel der bloße Austausch eines Wechselsystems keine erlaubnispflichtige Herstellung oder Bearbeitung einer Schusswaffe." Solange alle führenden wesentlichen Teile als Teil einer Komplettwaffe eingetragen sind, darf man frei kombinieren. -
Terminankündigung OVG NRW: Schlüsselaufbewahrung, Sicherheitsstandard
ASE antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
Nö. Da schreibt das OVG NRW ausdrücklich: Zahlenschloss ist per se zulässig, wenn die Verwahrung der Schlüssel in einem zertifizierten Behältniss erfolgt -
Terminankündigung OVG NRW: Schlüsselaufbewahrung, Sicherheitsstandard
ASE antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
Nö. Sehen sie nicht. Und komm jetzt nicht mit dem "Orbiter dictum" schwurbel des VDB. Das vom VDB angeführte Urteil vom OVG NDS ist in dieser Sache das eigentliche Orbiter dictum, weil ohne Schlüsselbehältnis die Frage nach demselben unsachlich ist. In der Sache hat auch es entschieden: Schlüssel im Versteck? Waffenrechtlich unzuverlässig. b -
Terminankündigung OVG NRW: Schlüsselaufbewahrung, Sicherheitsstandard
ASE antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
Tja wenn man Zweck und Systematik des WaffG als Verbotsgesetz mit Erlaubnisvorbehalt und die darauf basierende Rechtsprechung nicht akzeptieren will.... Wird dann vir gericht eben als Unbelehrbarkeit ausgelegt. Der Ort der Schlüsselverwahrung muss ein Behältnis sein, das vor 2017 gleichwertig, seit 2017 zertifiziert sein muss. Der Scheissdreck mit dem "Versteck" war noch nie zulässig. das ist es, was durch stetes wiederholen nicht wahr wird. https://openjur.de/u/2483611.html https://openjur.de/u/850857.html https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=VG Wiesbaden&Datum=2008-09-09&Aktenzeichen=6 K 777/08 https://openjur.de/u/2349620.html Schon gar nicht seit 2017, als "nicht", "nicht richtig" und "nicht rechtzeitig" als Kategorien unzulässiger Waffenaufbewahrung ins Gesetz aufgenommen wurden. Für jede Kategorie lassen sich in den Jahren davor verwaltungsgerichtliche Beispiele finden. Der Gesetzgeber hatte die Nase voll von den Schlaumaiern und ihren Spielchen, und gründlicherweise kam die Zertifizierungspflicht dazu, damit das Gleichwertigkeitsgeschwurbel auch ein Ende hat Du kannst deinen Schlüssel auch weiterhin verstecken..... sofern dein Versteck von der akkreditierten Stelle nach EN-1143-1 zertifiziert wurde.... Ach und bevor ich es vergesse: Das mit dem "Schlüsselaufbewahrung nicht vorgegeben, Sicheres Versteck" ist feinster DSB-Cope. Warum eigentlich so inkonsequent, warum nur den Schlüssel verstecken, man könnte man wie die beiden Kasper hier gleich all-in gehen und die Waffe "verstecken" und dann argumentieren, das die Verwahrung gGesetzeskonform sei: https://ra.de/urteil/vg-munchen/urteil-m-7-k-144434-2015-04-08 https://openjur.de/u/460830.html Dieser Schlüsselaffenzirkus, den mache veranstalten,wäre amüsant, wenn sie damit nur die eigene waffenrechtliche Zuverlässigkeit gefährden würden. Aber aus Uneinsichtigkeit konsequent andere in den waffenrechtlichen Abgrund mitreissen wollen geht gar nicht. 2017 har sich eben aufgrund der Schlaumeierei der Vorjahre im WaffG etwas wesentlich geändert. Und das ist die Zertifizierungspflicht, mit welcher der Gesetzgeber eine mittelbar staatlich überwachte technische Mindestanforderung für den unberechtigten Waffenzugriff festgelegt hat. Und das schliesst die Schlüsselaufbewahrung oberrichterlich bestätigt ein. -
Terminankündigung OVG NRW: Schlüsselaufbewahrung, Sicherheitsstandard
ASE antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
Es sind klare Vorgaben vorhanden, §36 Abs. 1 Alles andere ist Trotz und. Unbelehrbarkeit. Seit 2017 gilt die Zertifizierungspflicht für Waffenschränke. -
Nicht Kalenderjahre sind entscheidend, so sondern die heweiligen Zwölfmonatszeiträume.
-
Waffe durch kalibergleiche ersetzen im Grundkontingent
ASE antwortete auf David K's Thema in Waffenrecht
Doch grundsätzlich schon, die Behörde kann nach §8 i.V.m. §14 Abs 2 ein Bedürfnis anerkennen. Die Bescheinigungen der Verbände sind lediglich ein Mittel der Glaubhaftmachung. Sie stellen gewiss den Regelfall dar, aber die Behörde ist nicht sklavisch daran gebunden. Rechtsanspruch auf ein von §14 Abs. 3 und ggf Abs. 5 abweichendes Verfahren hat man indes nicht. -
ja. Aber daraus zu schließen, das der Rest den die Bayern verzapfen richtig ist, entbehrt halt jeder Grundlage...
-
Was heisst vorwegnehmen? Das Urteil des VGH erging ja nun 2021, auch wenn nach alter Rechtslage. An der Rechtslage zum Überkontingent hat sich lediglich geändert, das durch die Änderung des Absatzes 2 und das Verschieben des Überkontingentsparagraphen in den Absatz 5 der Verweis letzeren auf Absatz 2 kein 12/18 mehr gestattet. Ausweislich der Entwürfe volle Absicht des Gesetzgebers. Solange bis sich eine Behörde an den Wortlaut des Gesetzes erinnert, du keine adäquaten Wettkampfnachweise hast und die waffenrechtlich extrem scharfen Gerichte in Bayern die Behörde in ihrer Rechtsaufassung bestätigten. Eine Rechtsauffassung, welche so alt ist wie das Waffengesetz selber: Für jede Waffe muss grundsätzlich für den Erwerb und Besitz zu jedem Zeitpunkt das Bedürfnis nachgewiesen werden können. Ausnahmen davon nur bei Pauschalregelungen (§14 Abs 4) oder Freistellungen (§13 Abs. 2). §14 Abs. 5 enthält keine Pauschalregelung, so einfach ist das. Darf ich an dieser Stelle an das Geschwurbel des bayrischen STMI zu den verbotenen Magazinen erinnern, die der Altbesitzer angeblich nach belieben herumliegenlassen hätte dürfen? Erst vor kurzem vom VG Düsseldorf in den Staub getreten, zu Recht, denn die Rechtsaufassung war gerade zu absurd, belastbare Quellen konnte man nicht nennen... Aber bitte, verlass dich ruhig auf libertas Bavariae und ministerielle Verkündungen. nur dann bitte nicht rumheulen, wenn es in die Hose geht. Nö. Nur Bayern beugt das Recht. Unvollständig: Das §14 unterscheidet zwischen Neuerwerb Fortbeststand Zusätzlichen Regeln für Neuerwerb und Fortbestand bei Überkontingent
-
Na damit man sich nicht dem Verdacht aussetzt, am Ende seine Interessen von den blauen Schwefelbuben vertreten zu lassen. Falls die zufälligerweise für ein liberales Waffenrecht sein sollten, ist man lieber für eine WBK Pflicht für Blasrohre, während der Nazikram KK natürlich sofort verboten gehört. Was für ein Destillat der Fremdpeinlichkeit. "Der VEB olympisches Schiessen beglückwünscht die Staatsführung zum Waffengesetz, wie sie es auch ausgestalten möge. Freundschaft!"
-
"mit falschen Verweisungen versehenen" Lol. Da ist man immer noch nicht drüber hinweg, dass etwas anderes im Entwurf stand, als der Seehofer behauptet hat das drin stünde. Im IM BW wird man gerade hellhörig...
-
Ach die Dinger deren Treffpunkt wie bei keiner Zweiten Waffengattung von der Temperatur abhängt... sehr waidgerecht... not.
-
https://www.landtag-bw.de/home/aktuelles/dpa-nachrichten/2024/November/KW47/Samstag/d0a1c997-098c-4d96-9980-a44030ac.html
-
Ja ne, Liste B hab ich noch nie gelesen, geschweige denn davon gehört. Würde auch nur meine engstirnige Meinung tangieren...
-
Das VGH erging nach alter Rechtslage, der angefochtene Verwaltungsakt erging 2009. Steht auch wörtlich in der Urteilsbegründung. Der VGH äussert sich nur dahingehend, das selbst wenn nach Rechtslage zum 1.9.2020 zu urteilen gewesen wäre, die 10 Jahresfrist nur für die Prüfung des Befürfnisses nach §14 Abs. 4 gilt. D.h. bei Überkontingent wird eben zu der Bescheinigung der Mitgliedschaft zusätzlich ein Nachweis gem §14 Abs. 5 erforderlich, der eben den Wettkampfnachweis umfasst. Die Intention des Gesetzgebers war es 2020 ausdrücklich, für Erwerb und Besitz gesonderte Regeln aufzustellen, weswegen die Argumentation hinsichtlich "gleicher Anforderungen" völlig ins leere Läuft. Aus dem Entwuf / Beschlussfassung: Es wird auch hier aus der Begründung des Entwurfs ersichtlich, das der "Verweisungsfehler" hahnebüchener Unfung ist. Die Regelung des alten Absatzes 2 soll ja ausdrücklich zu Gunsten der Absätze 3 und 4 entfallen Selbstredend muss dann der Bedürfnisnachweis für ÜK, also der nachweis §14 Abs 4 + 5 mit der eignen Waffe erfolgt sein.
-
Wie soll das gesetzt sein? Man benötigt für §14 Abs. 5 eine Bescheinigung des Verbandes. Die wird eingereicht, sonst nichts. Schätze das 75% der Fälle mal wieder leute sind, die nicht mitbekommen haben das seit 2003 der Verband bescheinigt... Und die Verbände können das geflissentlich ignorieren, was das IM da schreibt.
-
das ist eine sinnlose Diskussion hier. 1. BW "begründet" sein 12/18 und dann sein 12/18 pro Kategorie auf einem "Verweisungsfehler" der nicht existiert 2. in Abs. 5 steht ein Verweis auf Absatz 2 und nicht auf Absatz 3 3. Selbst wenn in Absatz 5 Absatz 3 referenziert würde, wäre dem Wortlaut gemäß 12/18 nur für den Erwerb anwendbar, was es ja auch wird. Klagen. Klagen, Klagen.