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ASE

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  1. Es ist es nicht und provoziert nur Waffengesetzänderungen. Ob die dann in unserem Sinne sind? Das wiederum ist legitim §14 Asb 5 so auszulegen. Die VGH-Auslegung bzw ihre Begründung widerspricht sich selbst in diesem Punkt ("gleiche Voraussetzungen für Erwerb wie für Besitz"). Anhand der Entwürfe zur Einführung der Wettkampfpflicht lässt sich durchaus argumentieren, das vom GG eine Gesamtschau im Sinne von Freizeitschütze vs Wettkampfschütze intendiert war, das Bedürfnis also mehr an die Aktivität des Schützen als an die mit der einzelnen Waffe gekoppelt werden sollte. Die das VGH Urteil erging nach altem Recht vor 2020, die dort dargestellte Bedürfnispflicht für jede Waffe (§4 i.V.m. §8) wird durch den §14 neuester Fassung ja gerade Aufgeweicht. BW fixiert sich in seinen Vollzugshinweisen fast vollständig auf das VGH Urteil, wodurch auch die verfassungswidige §14 Abs 2 Akrobatik ("Der GG hat was vergessen...") Natürlich können die Grabenkämpfe um §14 Abs 5 schlicht zu einer Gesetzesänderung führen und Anhand des letzten Entwurfs aus Nancys Haus würde ich da nicht unbedingt auf eine explizite Aufweichung des Bedürfnisprinzips hoffen. Da müsste man dann das ganz große Fass aufmachen und die Doktrin angreifen: a) Erstens ist in einer FDGO wie wir sie angeblich haben wollen eine Doktrin nicht zulässig. Eingriffe in die Grundgesetzlich garantierte Freiheit des Bürgers müssen begründet und laufend überprüft werden. Eine gegen jede Datenbasierte Argumentation immunisierte Doktrin wie "So wenig Waffen ins Volk wie möglich" ist das exakte Gegenteil davon und verfassungsrechtlich Verboten. b) Zweitens muss seitens des GG nachgewiesen werden, wie eine per arma Regelung den angestrebten Effekt erreichen soll. Dazu müsste man den Nachweis erbringen, das zwischen der Höhe des privaten, legalen Waffenbesitz pro Person und der SChusswaffenkriminalität ein kausaler Zusammenhang besteht, was schwierig wird. Da muss man als Interessenvertretung ganz besonders hinschauen: Selbst wenn eine Korrelation existieren würde bedeutet dies nicht Kausalität, sondern attestieren mutmaßlich eine hohe Waffenaffinität. Kontigentierung ändert da aber nichts, wie Hamburg, das im Memory-Hole verschwundene Attentat von München und auch Erfurt gezeigt haben, ist Andererseits wird man aufpassen müssen, das seitens Nancys Haus nicht ein vergiftetes Geschenk gemacht wird: §14 Abs 5 neu im Sinne der Schützen formuliert um sich damit die Zustimmung der Verbände für den anderen Dreck zu erkaufen. Manchmal erwische ich mich bei dem Gedanken, dass sich der ein oder andere Stratege im IM sich mittels solcher auslegungsbedürftigen Regelungen Verhandlungsmasse für die nächste Runde Verschärfung lässt. Es ist anders unbegreiflich warum man, obwohl man sich 2020 hauptsächlich um die Konkretisierung von Bedürfnisregelungen gekümmert hat, §14 Abs. 5 nicht ebenso konkretisiert hat. Jetzt gibt es ein paar Jahre Bohei ums Überkontingent und dann kann man Versuchen die Verbände mit einer politischen Erpressung über Bande des Überkontigents zur Akzeptanz anderer, viel tiefgreifender Eingriffe zu bringen
  2. Kompletter unfug. §14 Abs 5 ist eindeutig und abschließend formuliert: Wer mit solchen einfachen Formulierungen nicht klarkommt, kann halt nicht als Sachbearbeiter arbeiten, Analphabeten haben nur im Bundestag platz... Für eine Repetierflinte gilt für den Erwerb ausschließlich §14 Abs. 3 und für den Besitz ausschließlich §14 Abs 4 (etwas, was das IM BW auch gerne rechtswidrig anders sehen möchte)
  3. Kein Original, eine Norinco-Nachbau, Retro-Arsenal
  4. Äpfel und Birnen. Die eigenmächtige Definition des Überkontingents in den Vollzugshinweisen, so wie die Forderung nach 12/18 stehen im im direkten Widerspruch zum Gesetzestext. Das leugnet nicht mal das IM BW, sondern gibt es trotzig an: Mit anderen Worten: Das IM möchte jetzt entscheiden, welchen Teil einer Waffenrechtsänderung sie anerkennt und welche nicht. Wo es nicht passt, wird einfach altes recht Angewendet, weil der Gesetgeber hat ja einen Fehler gemacht. Das ist ohne ein Blatt vor dem Mund zu nehmen 1:1 Reichsbürgerlogik: Was einem Nicht passt wird ignoriert und auf alte Gesetze verwiesen.
  5. §4 WaffG und stehende Rechtssprechung: https://openjur.de/u/2347384.html VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.06.2021 - 6 S 1481/18 https://openjur.de/u/2259783.html Hessischer VGH, Beschluss vom 21.03.2019 - 4 A 2355/17.Z
  6. Klagen! Absolut Rechts- und Verfassungswidrig.
  7. Das habe ich schon 2023 vorausgeplant Ausrüstung: eine zweite Howa 1500 in 308 dann ne 1897 Schlummern beide wegen 2/6 beim jeweiligen Händler aber die howa kommt kurz nach Jahreswechsel. Schießen/Matches/Etc - meine 5 Punkte fürs Rote Hemd sammeln - Western Surt -Vllt Jagdschein.
  8. Kritik am Video: Es wird Bezug genommen auf legalen Besitz einer Schusswaffe mit Gleichsetzung WBK-Inhaber - Darunter fallen auch frei verkäufliche Waffen wie Schreckschusswaffen, Vorderlader und ggf auch Armbrüste als gleichgestellte Gegenstände. Und hier gab es erfolgreiche Tötungsdelikte, selbst mit Schreckschusswaffen. - Es wird nicht differenziert zwischen legalitätsstatus Privatbesitz und Staatswaffen. Den ersteren werden seid Seehofer alle Schandtaten letzterer untergejubelt - Der Kontext des Waffeneinsatzes ist ausgesprochen relevant: Der meiste tödliche Schusswaffenmissbrauch durch privat besessene Schusswaffen findet im Privaten, familiären Bereich als Beziehungstaten statt, wo das vorhandesein einer Schusswaffe nicht Tatrelevant ist. Quelle: https://www.dwj.de/magazin/topthema/details/items/waffenrecht-mehr-waffen-na-und.html
  9. Was für eine Flinte denn...
  10. Wie gesagt: Die Behörde kann ein Bedürfnis auch einfach so anerkennen, selbst wenn der Verwaltungsakt dann rechtswidrig, ("Krank") wäre. Auch ein rechtswidriger Verwaltungsakt, insbesondere wenn er begünstigend ist, ist Rechtswirksam. Die Behörde kann das jederzeit, die Voraussetzung 12/18 ist durch den Verband geprüft und beim Rest und Erforderlichkeit/Geeignetheit ergibt sich aus dem Bestnad an Waffen. Gewisse Kenntnis genehmigter Sportordnungen und Lust extra Arbeit zu machen vorausgesetzt Nein und nochmal nein. Das steht nirgendwo in §4, §8, und §14. Nicht totzukriegender Überhang aus Zeiten, in denen die Vereine das bescheinigt haben, was ja sinn ergab, das man nur bescheinigen konnte was man in seinem Verein treibt.. Seit 2003 bescheinigt der Verband. und der ist lediglich verpflichtet, nach §15 WaffG Geregelte Nutzungsmöglichkeiten bestehen schon deswegen, weil Auch der WSV legt fest: Das schließt ein, das man Gastschützen anderer Vereine Schießen lässt um den Schießsport zu fördern. Andere Verbände haben ähnliche Statuten, auch wenn ich der Ansicht bin, und dementprechend auch Anträge stellen werde, die Satzungen so zu ändern, dass die Zulassung von Gastschützen des eigenen Verbandes zu den Pflichten der Mitglieder(Vereine) zählt Dann ist geforderte "festgelegte Verfahren" erreicht.
  11. Doch, genau das kann sie auf Antrag. Über die Anerkennung einer Bedürfnisbescheinigung entscheidet die Behörde, da eine Bedürfnisbescheinigung, wie der VGH-BW festgestell hat: Es wäre durchaus denkbar und mit dem Waffengesetz vereinbar, das eine Behörde bei einem kurzfristigen Sinneswandel des Antragstellers das Bedürfnis auf ein anderes Kaliber als bescheinigt auf anerkennt. Die Bedürfnisbescheinigung ist kein absolut rechtlich bindendes Dokument wie eine Sachkundebescheinigung. --------------------------------------------- Bezüglich 2/6 ist die Rechtslage klar: - Das Erwerbsstreckungsgebot ist eine inhaltliche Beschränkung kraft Gesetzes für den erlaubten Erwerb, nicht für die Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb - Es ist waffenrechtlich nicht notwendig, aber möglich und sinnvoll, 2/6 unter "Amtliche Eintragungen" auf der WBK zu vermerken. - Die Verweigerung eines Voreintrags auf Basis von 2/6 ist eindeutig rechtswidrig. Das Erwerbsstreckungsgebot soll den tatsächlichen Erwerb von Waffen zeitlich strecken, nicht die Erteilung einer Erlaubnis dazu. Welche Waffen ein Sportschütze dann wirklich auf seine aktiven Voreinträge erwirbt, bleibt ihm selber überlassen. Machen wir die Gegenprobe anhand des Beispiels eines meiner Vereinskameraden: - Voreintrag KW, Voreintrag HA-LW in 308. - KW gekauft - Lieferzeit für MR308 > Laufzeit Voreintrag. - Voreintrag .223 Würde man jetzt den Voreintrag für .223 verweigern, weil ja dann theoretisch 2/6 überschritten werden könnte? Es ergibt ohnehin keinen Sinn mit 2/6 zu argumentieren, denn die Laufzeiten des Erwerbsstreckungsgebots und der Voreinträge sind zueinander nicht kompatibel und die Laufzeit von 2/6 wird durch den Erwerb einer Schusswaffe und nicht durch die Erteilung einer Erlaubnis in Gang gesetzt.
  12. 2/6 bezieht sich nur auf die Zahl der tatsächlich erworbenen Waffen, nicht auf die Zahl der Erwerbserlaubnisse. Insofern ist es unerheblich, wie viele aktive Voreinträge du hast. Durch den Erwerb zweier Waffen auf grün wird ja auch nicht deine gelbe WBK ungültig, du hast lediglich als Sportschütze die inhaltliche Beschränkung deiner Erlaubnisse nach §14 Abs 3, dass du innerhalb von 6 Monaten nur 2 Waffen erwerben darfst.
  13. Auf jedenfall geht man zur Tür, und frag ohne zu öffnen wer davor steht. Heisst es dann Waffenkontrolle, so sagt freundlich: "einen Moment bitte" läuft man genüsslich langsam zurück zum Waffenschrank und kontrolliert ob alles drin ist und ob dieser wieder Verschossen ist. Es gab auch schon andere Fälle, bei denen tatsächlich die Waffe gereinigt wurde mit gleichem Ergebnis...
  14. Und genau da schließt sich der circulus vitiosus: Niemand bei den Verbänden mag gerade auch nur irgendwas in Richtung Gesetzesänderung unternehmen spätestens seit Nancys Frühjahrsüberraschung Eine Gesetzesänderung bedeutet nämlich nicht, das man das bekommt was man gerne hätte....
  15. Ja, bei 1 hat der VGH BW dann "Wettkampfsportdisziplinen" statt Sportdisziplinen ausgelegt, wobei ich das für anfechtbar halte, nur halt nicht vor dem VGH.... 1. und 2 differenzieren je gerade zwischen Wettkampfsport und Ausübung weiterer von Schießsportdisziplinen. Mit der Auslegung des VGH würde man nur ein"zur Ausübung des Wettkampfsports" benötigen. Das Erfordernis von Wettkämpfen ist recht pauschal gehalten, so dass man sehr liberal auf "Wettkämpfe allgemein" und danach immer noch "Wettkämpfe mit der Kategorie Waffe" , d.h HA-LW oder KW abstellen könnte. Das ist der Hügel auf dem verbandspolitisch und juristisch gekämpft werden muss und nicht auf dem verlorenen "§14 Abs 4 Satz 3 soll auch für ÜK gelten"-Feld Das hat nun leider kein Grundlage, der Entwurf zum ÜK-Wettkampferfordernis enthält gegenteiliges, maßgeblich ist die unterste von jedem Schützen frei zu erreichende Wettkampfebene. Es ist aber ehrlich gesagt das kleinste Problem von allen, wenn es denn überhaupt eines ist: Jeder Verein kann Wettkämpfe über Vereinsebene ausschreiben, Drops gelutscht.
  16. Ihre eigene Fehlinterpretation.... Ja, seitens des WSV war man auch ein wenig indigniert, das sie das nicht offiziell erhalten haben. Ich habe es an den WSV und GSVBW weitergeleitet, mit Hinweisen zu den waffenrechts- und verfassungswidrigen Passagen Hatte zur der Zeit es aus inoffizieller Quelle, meine Anfrage an das Innenministerium wurde erst mit ca 6W Verzögerung beantwortet, wohl aber mit Übersendung der Vollzugshinweise...
  17. Dann wäre es sinnvoll, die Nachweise einzufügen, wie es auf Seite 5 geschrieben steht: Das ganz ist nämlich eine Machtprobe auf dem Rücken der Schützen. Der BDS beharrt auf seiner irrigen "§14 Abs 4 Satz 3 gilt auch für ÜK" Annahme, die Ministerium und Behörden zahlen es jetzt mit gleicher Münze zurück....
  18. https://gsvbw.de/wp-content/uploads/2023/08/Fortdauer_Beduerfnis_14_abs_5_ausfuellbar_Sep_23.pdf Da kann man schon jede Waffe auflisten. Vorsicht vor diesem vergifteten Geschenk, es sei denn du möchtest für jede ÜK-Waffe auch noch 12/18 Schiessen und ÜK so definiert sehen das alles außer gelbe 10 und 3/2 auf Grün als ÜK zählt, pumpen zum beispiel... Die Vollzugshinweise scheren sich nämlich einen Dreck um das Waffengesetz und das Grundgesetz, Stichwort: "Der Gesetzgeber hat einen Fehler gemacht, wir machen das jetzt anders". Stimmt!!!, sagt der Reichsbürger...
  19. https://www.wsv1850.de/component/phocadownload/category/1-oeffentliche-dokumente/9-infothek/61-waffenrecht?download=4726:bedurfnisprufung-artikel-stand-15-06-2023&Itemid=102 Nach meinem Stand kann man mit allen Teilnehmen. Allerdings hatte ich es auch schon, das beim Erwerb nur 2 Waffen (z.B. .357 und noch einen .44 Mag) anerkannt wurden. Daher besser auf Nummer sicher gehen und bei entsprechender Anzahl an den VM und den KM teilnehmen und entsprechend Wettkämpfe organisieren
  20. Nö. Nur ist das Typische Verhalten auf WO a) Irgenjemand behauptet/ zitiert etwas. b) Irgendjemand zieht was aus der WaffVwV um das irgendwie um 3 Ecken zu untermauern weil es so bequem ist c) Irgendjemand widerlegt die Behauptung mit Gesetzen, Entwürfen Urteilen etc und warnt VOR der Katastrophe. d) Irgendjemand geht dann auf c) los, Wahlweise Unteran oder Richter Gnadenlos, denn wer die Wahrheit spricht benötigt ein schnelles Pferd. Irgendwie weil auf WO bei manchen Gesellen "für wahr befinden" mit "für Gut befinden" gleich gesetzt wird. e) Wenn c) dann NACH der Katastrophe ausweislich eines eines Urteils recht behält wirft man c) vor er würde sich darüber Freuen etc. Eigene Fehleinschätzung eingestehen? Fehlanzeige... Seine eigene Waffe im Hotel einzuschließen zu lassen vor dem Schüsseltreiben mag durch §12 abgedeckt sein, aber den Kanulfer beim Wirt im Suff in die Besenkammer einschließen zu lassen ist halt nicht vom Recht gedeckt. Vllt. sollte man wenn man zur Jagd einlädt darüber nachdenken, Tresore für Jagdgäste vorzuhalten. Aber Anwaltskosten und Gerichtskosten zahlt der deutsche Jäger grundsätzlich lieber als Vorsorgekosten, sonst fühlt er sich in seinem Privileg gerkränkt...
  21. Nö, die WaffVwV bringt dir nicht, ist veraltet und da steht bisweilen Freestyle drin, der keine Grundlage im Gesetz hat. Das ist die einzig rechtssichere Variante. Das genannte Beispiel könnte unter §12 Abs 1 Nr. 2 fallen, aber bei dem gegenwärtigen Klima wäre ich da extrem Vorsichtig. #Kipplaufwaffen schiessen auch ohne Vorderschaft...Jesus Christus.... Perfekter Bullshit. Das Führen des Waffenteile ist zwar durch §12 Abs 3 Nr. 6 gedeckt, aber nicht, wenn man a) nach Hause geht, denn die Ausnahme für das Führen eines Waffenteiles gilt für Reisen, nicht für das Rauschausschlafen nach dem Schüsseltreiben daheim.. b) Gilt selbst auf Reisen da nicht für stockbesoffenes Führen eines Waffenteils, während ein Unberechtigter dann Zugriff hat auf den Rest der Waffe hat. die Ausnahme des §12 Abs 1 Nr. 2 ist z.B. dafür gedacht, wenn man seine Waffe auf einer Reise im Hotelsafe einschliessen lässt, damit wenn man sein Hotelzimmer vllt auch mal verlassen möchte man keine Schusswaffe unbeaufsichtigt im Hotellzimmer liegen lassen muss und zusammen mit dem eigens dafür eingeführten §12 Abs 3 Nr. 6 soll dann die missbräuchliche Verwendung durch Personen mit Zugriff auf den Hotelsafe unterbunden werden soll. Das man beim Wirt seine Knarre einschliessen lässt und dann Stockbesoffen ins Hotel wackelt, dafür ist das nicht gedacht.
  22. Nein. Weil die Forderung, das 90% des Bleis im Kugelfang bleiben sollen, von jedem deutschen Schießstand schon heute erfüllt wird. Schau dir mal Videos aus Ungarn oder Tschechien an, da wird halt in einen Dreckhügel reingeballert, die sind der Adressat der Regelung. "Bleiverbot" ist bei uns viel wind um Nichts, deutscher Doom&gloom halt.
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