Wegen Wartungsarbeiten wird es gegen 15:30 Uhr zu Beeinträchtigungen kommen. Wir bitte um Verständnis
×


ASE
Mitglieder-
Gesamte Inhalte
4.299 -
Benutzer seit
-
Letzter Besuch
Alle Inhalte von ASE
-
Und das ist der Kasus Knacktus. Genau so ist es. Ein Waffenhändler müsste zunächst mal das Vorliegen einer Erwerbsberechtigung für die konkrete Waffe (§10 Abs 1, §13 Abs 3, §14 Abs 6 usw) oder zumindest das Vorhandensein einer WBK (§12 Abs. 1 Nr 1a) überprüfen, bevor er die eine erlaubnispflichtige Waffe in die Hand gibt. Die Ausnahmevorschriften des §12 Abs. 1 Nr. 3a-d Decken den Fall "potentieller Kunde noch ohne EWB bekommt Waffe zur Ansicht" nicht ab. Führen ist nur eine Unterart des Ausübung der tatsächlichen Gewalt. Auch wenn man einem Unberechtigten auf dem eigenen Grundstück eine Waffe in die Hand gibt liegt Überlassen an einen Unberechtigten vor. Ob man dabei noch anwesend ist oder nicht, oder ob man auf den Unberechtigten Besitzer als Berechtigter einwirken kann oder nicht spielt dabei keine Rolle. VG Gera, Beschluss vom 18.02.2021 - 4 E 117/21 Ge https://openjur.de/u/2333904.html VG Augsburg, Urteil vom 17.06.2015 - Au 4 K 15.660 https://openjur.de/u/850857.html
-
Gnau das. Oder auf den Jäger schiessen, oder in der Gegend rumschiessen such es dir aus. Falsch. Das er überhaupt etwas mit der Waffe tun kann, das ist maßgeblich, siehe BayOLG Völlig unbeachtlich. Das Waffengesetz und die seit 1976 stehende Rechtsprechung zur Überlassung einer Schusswaffe kennen keine Gewichtsklassen für das erlaubnisfreie Überlassen erlaubnispflichtiger Schusswaffen an einen Unberechtigten... Und diese umfassende Restriktivität und Engmaschigkeit war dem Gesetzgeber durchaus bewusst, nicht umsonst wurden Ausnahmevorschriften für - Umgang im Arbeitsverhältnis in Besitzdienerschaft unter Aufsicht des Berechtigen (§12 Abs. 1 Nr 3a) - Umgang in bestimmten Vereinigungen in Besitzdienerschaft unter Aufsicht des Berechtigen (§12 Abs. 1 Nr 3b) - Freistellung von der Erlaubnispflicht für den Rückerwerb einer verliehenen Waffe (§12 Abs. 1 Nr 4a) ins Gesetz aufgenommen. Das "Problem" bei solchen Urteilen ist meist nur, das manchen Zeitgenossen bewusst wird, was sie in der Vergangenheit falsch gemacht, oder schlimmer noch, falsch verzapft haben. Da wird dann lieber der Abwehrkampf gegen die Realität geführt anstatt die eigene Rechtsauffassung korrigiert.
-
Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an
ASE antwortete auf zickzack's Thema in Waffenlobby
-
Komplizierter (?) Fall Waffen- und Munitionsverkauf
ASE antwortete auf chief wiggum's Thema in Waffenrecht
Nein. Auch wenn ja, nur wenn die Waffe bereits eingetragen ist. Wobei im Falle von Wechselsystemen hier durchaus diskutiert werden kann, ob der Erwerb eines WS mit dem Voreintrag für die Grundwaffe abgedeckt sein könnte, so lange das WS selbstredend für die zugleich erworbene Waffe bestimmt ist. -
Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an
ASE antwortete auf zickzack's Thema in Waffenlobby
Ich wurde vor kurzem über zwei Ecken von einer Polizeidienststelle angefragt, was ein identischer Scheunenfund war: 30er Magazin mit .223 FX-Simmun in Scheune aufgefunden. Werden die Dinger gerade zu Übungszwecken in der Gegend rumgeworfen..? Was kann man daraus lernen: a) Liegen lassen. b) Wenn schon mitnehmen, sofort die Behörde informieren. Im Gesamten hat das natürlich ein Geschmäckle und dürfte wohl in die Konstellation "händeringend was suchen" um doch noch im Recht zu sein mit der Durchsuchung fallen. -
Komplizierter (?) Fall Waffen- und Munitionsverkauf
ASE antwortete auf chief wiggum's Thema in Waffenrecht
Unter gar keinen Umständen, es sei denn dein Verein hat dafür einen MEB in der Vereins-Waffenbesitzkarte eingetragen. Die Vereinswaffenbesitzkarte ist leider kein MES für Munition aller Art. Vereinen kann auch kein MES ausgestellt werden. Ggf könnten die waffenrechtlich verantwortlichen Personen eine solche persönliche Erlaubnis erhalten. Die sechsmonatsfrist bezieht sich nur auf die Wiederladeerlaubnis, wie man rechtsgeschichtlich und anhand der Entwürfe ablesen soll. Ein Praxisproblem. Im alten Waffengesetz vor 2003 war nur der Erwerb, nicht aber der Besitz von Munition reglementiert, da stellten sich solche Fragen damals nicht. -
Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an
ASE antwortete auf zickzack's Thema in Waffenlobby
Es sind also künftig alle Springmesser verboten. Ein berechtigtes Interesse/Berufliche Notwendigkeit befreit nur die die 8.5 cm Messer mit einseitig geschliffener Klinge vom Verbot. Ich würde die Finger ganz davon lassen, Die Kombination "verbotener Gegenstand" und "auslegungsbedürftige Voraussetzung für die Ausnahme vom Verbot" sind eine höchst risikoreiche Kombination. -
Nochmal: Der Focus liegt nicht auf "Abhängigkeit", sondern auf "Abhängigkeit berauschenden Mitteln" Du kannst dir so viel Nasenspray ziehen wie du willst. Sachlich und fokussiert bleiben bei so einer Diskussion
-
Die 70er haben angerufen und wollen ihre Meinung zu Cannabis wiederhaben https://www.nature.com/articles/s44220-024-00261-x
-
Es geht dabei nicht nur um due Abhängigkeit als solche. THC induzierte Psychose, Vergesslichkeit, kognitive Einschränkungen etc Das ganze "Kiffen ist voll ungefährlich" ist ein einziger Cope der Versagerkrautfraktion.
-
https://openjur.de/u/2278205.html https://openjur.de/u/2278151.html Jäger gilt aufgrund des Konsums medizinischen Cannabis als nicht persönlich geeignet.
-
Leichtfertiger oder unsachgemäßer Umgang fällt unter §5. Hierzu muss es bereits zu so einem Vorfall gekommen sein, um die Zukunftsprognose des §5 auf künftige Unzuverlässigkeit abzuleiten Bei §6 wartet man nicht so lange. Nur Anbau ohne Konsum wäre zunächst unschädlich, denn Hierfür gibt es ein ausgeprägtes System der forensischen Bioanalytik um einen regelmäßigen Konsum anhand entsprechender Marker nachzuweisen. Das ist dann nicht anders als beim Autofahren. Der wesentliche Unterschied zwischen §5 und §6 liegt darin, das man die Zukunftsprognose des §5 kaum widerlegen kann, während dies bei §6 wesentlich einfacher ist. Analog des Fahrerlaubnisrechts könnte man sich hier "freimessen"
-
Da ändert sich überhaupt nichts. §6 WaffG: Nur weil Anbau, Besitz, Konsum von Cannabis legalisiert ist, darf man deswegen nicht unter dessen Wirkung mit Waffen umgehen. Das ist bei Alkohol stehende Rechtsprechung
-
Googlesuche für heute-noch-Flintenspanner: Entwurf eines Waffengesetzes Bundesrat 1971
-
Genau so ist es.
-
Nö.
-
Nö. Ja. Viel Spaß mit der Argumentation vor Gericht. Wird nur nichts nützen....
-
War es ja wie im zitierten Grundsatzurteil von 1976 bereits damals. Nur das es im WaffG 1971 und 1976 die Freistellung von der Erlaubnispflicht für den vorübergehenden Nichtgewerblichen Transport/Verwahrung gab, worunter man damals evtl. das Halten einer Waffe für ein Foto hätte subsummieren können, das Schießen mit der Waffe im Steinbruch, welches dem Urteil zugrunde lag nicht. Diese Freistellung wurde 2003 ausdrücklich gestrichen, "sicherheitspolitisch nicht mehr Hinnehmbar" Es gibt ein strafrechtliches Urteil von 2023, allerdings nur Erstinstanzlich, das für einen bestimmten Sonderfall nicht davon ausging, das strafbares Handeln gegen das WaffG nicht vorliegt. https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/22156 Aber Obacht: Strafrecht und Verwaltungsrecht sind zwei verschiedene Rechtsgebiete. Ein Verwaltungsgericht könnte hier immer noch von absoluter Unzuverlässigkeit gem. §5 Abs. 1 ausgehen. Die verneinende Bewertung der Zuverlässigkeit ist keine Strafe, sondern Prävention gegen zukünftiges Fehlverhalten mit Waffen. Das Verwaltungsgericht kann den Sachverhalt völlig neu einschätzen. Gerade im Zuge der Ermächtigung der Behörden zur Auswertung von Social Media wäre ich da künftig sehr vorsichtig.
-
Das nennt man "Verbotsgesetz mit Erlaubnisvorbehalt"
-
Ja: nicht zulässig. §12 Abs. 1 Nr. 5 ist nur auf Schießstätten wirksam. §12 Abs. 1 Nr. 3a gilt nur fur Arbeits-/Ausbildungsverhältnisse. Das ist als Kaufinteressent nicht der Fall Hast du eine WBK, ist §12 Abs. 1 Nr. 1a anwendbar.
-
Für die Jagdausbildung gilt zusätzlich §13 Zudem ist neben dem erlaubnisfreien Erwerb zum Zwecke des Schiessens auf einer Schießstätte nach §12 Abs. 1 Nr. 5 auch der Umgang als Besitzdiener einer jagdlichen Vereinigung bzw deren für die Vereins-WBK verantwortlichen Person (§10 Abs. 2) nach §12 Abs. 1 Nr. 3b zulässig. Der Transport einer Waffe ohne den Besitzherren ist davon allerdings nicht erfasst, es bezieht sich also auf Tätigkeiten im Vereinsheim. Für Privatpersonen stellt Erwerb bzw. überlassen und sei es nur in die Hand nehmen außerhalb der genannten Ausnahmen eine Straftat nach dem WaffG dar.
-
Das wurde schon in der Frühzeit des WaffG beantwortet (BayObLG (4. Strafsenat), Beschluß vom 30. 12. 1976 - RReg. 4 St 108/76): Altes WaffG, die Bestimmungen des §28 sind heute in anderen Paragraphen zu finden(§10, §14, §12 usw). Rechtslage aber unverändert, bzw sogar noch verschärft
-
Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an
ASE antwortete auf zickzack's Thema in Waffenlobby
Jetzt lass ihnen halt ihre infantile Freude. Das nächste Messerattentat in den neuen Super-Messerverbotszonen kommt so oder so und dann herrscht betretenes Schweigen. -
Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an
ASE antwortete auf zickzack's Thema in Waffenlobby
Äh, nicht zustimnungspflichtig... -
Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an
ASE antwortete auf zickzack's Thema in Waffenlobby
Gerade Ergebnis zu Artikel 5, also zum WaffG