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ASE

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  1. eiei, Punkt 2. Da sind sie wieder, die tatsächliechen Anhaltspunkte....
  2. Und genau in dieser Aussage dokumentierst du das mangelhafte Rechtsverständnis und Kenntnisse über den Grundsätzlichen aufbau des Staates BRD, Stichwort Gewaltentrennung Ein Merkblatt eines Ministeriums ist nichts, aber auch gar nichts wert. -Der Gesetzgeber macht die Gesetze und das ist beim Waffenrecht gem. Artikel 73 Grundgesetz ausschließlich der Bundestag. -Die Verwaltungsgerichtsbarkeit entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Durchführung des Waffengesetzes auf der Grundlage des Gesetzes, des gesetzgeberischen Willens, und aufgrund der Systematik und Zweck des Gesetzes. -Die Strafgerichte entscheiden über die Strafbarkeit von waffenrechtswidrigem Verhalten auf der Gleichen Grundlage wie die Verwaltungsgerichte. Das bayrische Innenministerium darf das Gesetz vollziehen, sonst nichts. Wer diese Spielregeln nicht begreift, hält sich von Legalwaffenbesitz besser fern. Es ist eine verquere Logik, die man hier wieder sieht.: Anstatt das STMI und andere Schwätzer in Sachen Waffenrecht wegen ihrer Fehlinformationen im Deckmantel des Offiziellen anzugehen, ist jetzt das Gericht der Buhmann, weil es so entschieden hat wie es nun mal im Gesetz steht, dummes Gewäsch hin oder her. Verhält man sich beim Waffenrecht als Verbotsgesetz mit Erlaubnisvorbehalt gemäß der entsprechenden Devise "Es ist alles verboten was nicht ausdrücklich erlaubt" ist, dann wäre man auch bei den Magazinen auf der sicheren Seite gewesen. Aber für manche ist diese Vorgehensweise mit dem eigenen Ego unvereinbar. Denen zeige ichs.......nicht.
  3. Der dümmste Satz in Bezug auf Verwaltungs- hier speziell Waffenrecht. Verbotsgesetz mit Erlaubnisvorbehalt? Zielsetzung, Zweck und Systematik des Gesetzes? Schon mal gehört? Rechtsauslegung funktioniert halt nicht so, wie es sich manche hier immer zurechtlegen wollen.
  4. doch, genau das tut ihr. Ihr benötigt kraft Meldung nur keine Ausnahmegenehmigung durch das BKA
  5. Falsch. Das Umgangsverbot wird nicht wirksam, das Magazin ist und bleibt ein verbotener Gegenstand. Genau das war der Unfug der verbreitet worden ist. Analogie: Das ich als WBK-Inhaber keiner Erlaubnis zur Leihe einer Waffe bedarf, führt auch nicht dazu, das die Waffe urplötzlich per se erlaubnisfrei ist und nicht mehr im EN-Schrank verwahrt werden muss. Schon sprachlogisch setzt die Nichtwirksamkeit eines Umgangsverbots unter bestimmten Bedingungen voraus, das es generell existiert
  6. Das wird interessant. Die Meldung ist keine Erlaubnis i.S.d WaffG, sie befreit den Erwerber lediglich von der Erlaubnispflicht. Andernfalls wäre in §58 die entsprechende übliche Formulierung, d.h. Fristsetzung bis zur Beantragung einer Erlaubnis, Unbrauchbarmachung oder Überlassen an Berechtigten gesetzt worden, vergleiche z.B. Pfeilabschussgeräte. Wo keine Erlaubnis, dort kann die auch nicht widerrufen werden. Das kommt davon, wenn man unter "regulieren" nur "verbieten" versteht und dann so eine Murkse ins Gesetz schreibt weil man mit der Realität konfrontiert wird
  7. Ah, ja man versucht also sich was zu basteln. Wird in die Hose gehen. Nein sollte es nicht. Nur weil man für bestimmte Magazine eine durch Meldung substituierte Umgangserlaubnis hat bedeutet das nicht, das dadurch diese Umgangserlaubnis einer Waffenbesitzkarte gleichgestellt ist. Die gemeinschaftliche Aufbewahrung nach §13 Abs 8 AWaffV in häuslicher Gemeinschaft gilt nur für an Waffen und Munition Berechtigte: Magazine sind aber definitiongemäß keine Waffen, sondern Sie sind also keine Waffen, sonder vom Waffengesetz erfasste Gegenstände. Daher ist man mit einer Meldebescheinigung im Sinne des §13 Abs. 8 nicht berechtigter Besitzer einer Waffe oder Munition(sondern eines verbotenen Magazins) und damit nicht zur gemeinschaftlichen Aufbewahrung berechtigt. Andernfalls könnte die Erlaubnispflicht und die davor zu erfolgende Prüfung der Voraussetzungen für eine Erlaubnis für den faktischen Zugriff auf erlaubnispflichtige Waffen einfach mit einer Besitzmeldung eines Altmagazins unterlaufen werden, so wie du das mit deiner Familie machst. Aber bitte, spiele dumme Spiele und gewinne dumme Preise....
  8. Ja, welche sollten das sein? Jetzt nicht das dumme Zeug des STMI wiederholen. Das Waffengesetz war eindeutig: Verbotene Magazine gehören nach §13 Abs. 1 AWaffV in einen zertifizierten 1er Schrank Das einzige Problem war und ist, ob Schlüsselaufbewahrung, Bedürfnis oder Magazinaufbewahrung, das in letzter Zeit gewisse Verbände aber auch gewisse staatliche Einrichtungen Käse erzählen, wenn ihnen nicht passt, was im Waffengesetz steht und sie irgendwie die Mitglieder oder Wähler beschwichtigen wollen. Wobei sie mit der Beschwichtigung dann ihre Mitglieder erst richtig reinreiten. Gratulation Abgesehen davon das §24 VwVfG nicht für das Gericht, sondern für die Behörde bestimmt ist und das Gericht lediglich das vorgehen der Behörde entsprechend bewerten muss. Daraus das da steht, das etwas zu Berücksichtigen ist, folgt halt nicht, das es automatisch Auswirkungen pro Kläger hat. Das Gericht hat es bewertet und keinen Anhaltspunkt dafür gefunden, das ein verbotenes Magazin herumliegen darf, egal was das STMI behauptet.
  9. Angesichts aktueller Umfragen wird sich das wohl ändern, sofern die CDU noch Reste politischen Überlebenswillens hat..
  10. Nein könnte es nicht. Bitte auch mal den Beschluss lesen, über welche diskutiert wird....
  11. Das hatte man mir damals geschrieben seitens des bayrischen STMI. Die von mir angeforderte Benennung der Rechtsgrundlagen dieser Behauptung konnte man mir nicht vornehmen. Schon allein deshalb, weil es diese schlicht nicht gibt. Die referenzierte "schonende" Umsetzung bezog sich nur auf die Straffreiheit des Umgangs, d.h. auf den Verzicht auf eine Strafvorschrift. in §53 WaffG. Mit der Aufbewahrung hatte das nie etwas zu tun.
  12. Jäger dürfen zum jagdlichen Training. Die sachlichen Verbote nach §19 BJagdG gelten für den Schuss auf Wild.
  13. Hatten wir. Die Fristgerechte Meldung substituiert eine BKA-Erlaubnis zum Umgang mit diesen Magazinen. Der Umgang ist erlaubt im Rahmen der sonstigen Regeln, d.h: 1. Nur der Altbesitzer darf mit seinen eigenen Magazinen umgehen, weder darf jemand fremdes mit diesen Gegenständen noch der Altbesitzer mit fremden verbotenen Magazinen umgehen, auch nicht nur leihweise auf dem Stand. 2. Sportschützen müssen zum sportlichen Schießen die Langwaffenmagazine auf 10 Schuss begrenzen 3. Jäger dürfen bei der Jagd nur 3 Patronen in der Waffe haben.
  14. Es stammt aus der Feder des Waffenrechtsreferat im BMI Die tatsächlichen Verweisungsfehler im 3. WaffRÄndG wurden auch in 8 Artikel des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen behoben noch bevor sie das WaffG erreicht haben. Du kannst idich also wieder beruhigen. Hier Entwurf und Begründung zu den Korrekturen https://dserver.bundestag.de/btd/19/175/1917585.pdf Alle anderen angeblichen "Verweisungsfehler" stammen samt und sonders aus der Crackpfeife von Leuten, die nicht wahrhaben woll(t)en was da steht.
  15. Das ist es. Nur haben irgendwelche Verbände und staatliche Stellen einen Dreck erzählt. Und mancher wollte das dann nur zu gerne glauben. Ich hatte damals das Bayrische Staatsministerium darauf hingewiesen, aber man blieb stur. Gratulation. Aus dem Beschluss
  16. Tja, was habe ich damals gesagt und geschrieben? Ja aber das Bayrische Staatsministerium hat doch gesagt...... Was lernt man daraus: Exakt lesen was im Gesetz steht, nicht die Meinungen bestimmter Minister und Ministerien
  17. Nun, es wäre dir also lieber, wenn du mit Jeder Waffe 12/18 nachweisen müsstest zuzüglich Wettkampfnachweis für Überkontingent? Nein, Nein, nichts mit 10-Jahresregel, lebenlang und so?
  18. Interessiert den Richter am VG dann wieviel?
  19. Wo war jetzt hier eigentlich der Aufreger bezüglich der FDP? Gerade mal die Hand unter den Wasserhahn gehalten, ja, Wasser ist nass.
  20. Und damit zurück zur Frage des Themenerstellers, die ist nämlich gar nicht uninteressant: §36 Abs. 3 räumt der Behörde ein Kontrollrecht ein. Nirgends steht geschrieben das diese stets unangemeldet oder sofort durchzuführen ist. Keine Behörde könnte dich am Arbeitsplatz aufsuchen und verlangen, sie jetzt zu deiner Wohnung zu begleiten und die ordnungsgemäße Waffenverwahrung kontrollieren zu lassen. Hier hat der Arbeitgeber Anspruch auf deine Anwesenheit und deine Arbeitskraft. Homeoffice ist 1:1 das gleiche: Im home-office herumzupimmeln statt zu arbeiten ist Arbeitszeitbetrug. Insofern ist man im Homeoffice bei der Arbeit und den Regeln unterworfen. Andererseits muss man sich natürlich die Frage stellen lassen, warum man Zeit zum Öffnen der Tür hat, nicht aber für die Kontrolle, wenn man doch arbeiten musste Last but not least: Es ist klar, das einige Experten™ wieder auf die super Idee™ gekommen sind eine ganz dolle Lücke™, im Waffenrecht gefunden zu haben. Vllt sollte man umgehend ein bewegtes Bild- und Tondokument auf Deineröhre dazu erstellen.. Aber: Das Homeoffice muss im Streitfall natürlich nachweisbar sein Man könnte im Falle einer Kontrolle ja einfach auf das Homeoffice verweisen und so jede Kontrolle umgehen. Wird nicht fliegen, genau so wenig wie die Waffenschrank-Ins-Schlafzimmer-Akrobatik. Nicht vergessen: Der Waffenbesitzer hat die Bringschuld, wenn er es nicht grundsätzlich ermöglicht die Kontrolle durchzuführen, kann die Behörde eben vermuten, das keine sichere Waffenaufbewahrung gegeben ist und die WBK widerrufen. Der Hebel der Behörde ist länger. Wesentlich länger. Aber bei tatsächlichem Homeoffice würde ich einfach nicht die Tür aufmachen. Ich muss arbeiten.
  21. Und hier gleich noch ein Urteil dazu: https://openjur.de/u/608306.html VG Freiburg, Beschluss vom 14.06.2012 - 4 K 914/12 Das Urteil beinhaltet auch:
  22. Schauen wir mal in die Begründung des Gesetzgebers: https://dserver.bundestag.de/btd/16/125/1612597.pdf Seite 61 §36 Abs 3: §53 WaffG §45 Absatz 4 Natürlich kannst du einen auf Rumpelstielzchen machen, ganz clever sein, deinen Waffenschrank in Schlafzimmers stellen und der Behörde dort den Zutritt verweigern. Natürlich kann die Behörde dann aber anhand oben genannter Normen dann deine WBK widerrufen. Der Schutz der Unverletzlichkeit der Wohnung hebt nicht die Mitwirkungspflichten auf. Er verhindert nur, das die Behörde Zugang zu deinem Schlafzimmer erzwingen kann.
  23. Eben. Pumpe wird nach §14 Abs. 3 (Erwerb) oder Abs. 4 (Besitz) behandelt. Man steht manchmal fassungslos davor, wie der §14 falsch gelesen werden kann. Das geht ja nur mutwillig...
  24. Geschenkt bekommen könnte. Die Behörde muss alle 5 Jahre überprüfen, kann aber auch schon früher zum Bedürfnisnachweis auffordern. Hat man dann keine Nachweise, dann steht man mit runtergelassenen Hosen da. Ab Aufforderung zum Bedürfnisnachweis. Dementsprechend berechnet sich auch die beiden 12 Monatszeiträume. Es gibt hier allerdings etwas Interpretationsspielraum wie zu verstehen ist. Datum des Briefs der Behörde, Datum der Bearbeitung durch den Verband? Bei meiner Behörde genügt irgendwas zwischen beiden Daten.
  25. Ich weis ja nicht ob du dir die betreffenden Vollzugshinweise jemals durchgelesen hast. Man begründet seinen Schmarren mit "Vereisungsfehler des Gesetzgebers. " Böse Zungen sagen, "Ja da ist er, der Bumerang des BDS-Gewäschs vom Verweisungsfehler" Nützt aber nichts. In Absatz 5 wird auf Absatz 2 verwiesen und nicht auf Absatz 3. Das Referat arbeitet sich hier am VGH Urteil ab, ohne zu begreifen, das dieses nach Rechtslage von 2009 erging. Steht halt wörtlich im Urteil, Verwaltungsrecht und so. Man schwurbelt: Das ist eine glatte Lüge und der Versuch, den "Konflikt", den es beim Gesetzgebungsverfahren zwischen Bundesrat und Bundestag 2020 gab jetzt auf rechtswidrige Weise doch noch zu gewinnen. Konflikt in Anführungsteichen, da der Bundesrat eigentlich überhaupt nichts in Punkto Waffenrecht zu melden hat, siehe Art 73 Grundgesetz. Die Figur der "Verweisungsfehler" ist ohnehin absurd. Das 3. WaffRÄndG enthielt in der Tat Verweisungsfehler und diese wurden im Rahmen des Artikel 8 des "Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen" korrigiert. Weitere Fehler hat der Gesetzgeber nicht gefunden. Der Bundesrat echauffiert sich über den neuen §14 Abs. 4: Die Bundesregierung lehnt ab, es bleibt bei 24 Monaten Rückwirkende Bedürfnisprüfung und bei der Zehnjahresregel. Man tritt dem Bundesrat noch zusätzlich gegen das Schienbein und ändert nochmal den Entwurf, "regelmäßig" verschwindet aus dem Gesetz, stattdessen werden die erforderlichen Schießtermine direkt ins Gesetz aufgenommen: Was eine schallende Ohrfeige gegen die Bundesländer darstellt. Man geht davon aus, das diese den Willen des Gesetzgebers unterlaufen wollen und nimmt ihnen diese Möglichkeit weg. Zurecht, wie man am Beispiel Baden-Württembergs sieht.
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