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Benelli Vinci
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In Philippsburg auf der DM Standard gibt es bis zum 6.9. einen Tippmann-Stand und eine Range zum Probeschießen.
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Wenn es Personenabhängig ist, ist entweder das Regelwerk schlecht oder die Person ungeeignet als Schiedsrichter
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Nein! Nicht bei der Anordnung eines DQ bei Sicherheitsverstößen.
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zu 1: dass die Aufsichten darauf bedacht sein könnten, "gleich zu disqualifizieren" ist aus meiner Sicht der falsche Denkansatz. Der den Verstoß begehende Schütze hat sich selbst disqualifiziert! zu 2. Das Regelwerk ist die Grundlage dafür, dass sich alle Teilnehmer in sicherer Umgebung fair miteinander messen und en Besten finden können. Gerade bei Sicherheitsverstößen ist die Regel zwingend und duldet keinen Dispens. Ein DQ ist die Höchststrafe. Er darf nur verhängt werden, wenn das Regelwerk den begangenen Regelverstoß so bestraft. Der Schütze, der einen solchen begeht, muss - und da gibt es bei Sicherheitsverstößen keine Ausnahme - sofort gehen! (Lernen durch Schmerz). Ganz allgemein gilt: Wenn ein Verstoß festgestellt wurde, der nach dem Regelwerk mit einen DQ zu ahnden ist, ist es falsch und unfair gegenüber allen anderen und - bei Sicherheitsverstößen gefährlich - den Delinquenten weiter schießen zu lassen. Ein Schiedsrichter hat sich, wenn er "Gnade vor Recht" ergehen ließ, als Verantwortlicher ungeeignet erwiesen, weil er in unsportlicher Weise vorsätzlich eine Entscheidung getroffen hat, die das Regelwerk nicht deckt! Er sollte sofort abgelöst und einer Nachschulung unterzogen werden. 3. By the way: Wenn eigenmächtige Regelnichtanwendungen geduldet werden, verliert die Veranstaltung den Charakter des sportlichen Schießens (§ 15 a Abs. 1 S. 1 WaffG: " ...Sportliches Schießen liegt dann vor, wenn nach festen Regeln einer genehmigten Sportordnung geschossen wird...)! Der Veranstalter ist gut beraten, wenn er so etwas nicht duldet und konsequent unterbindet.
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Sehr gute Kurzinfo zu Speed Steel® in diesem Film KLICKMICH und gleich mit Vorstellung dafür geeigneter KK- Büchsen. Zusätzlich hier: KLICKMICH ein toller redaktioneller Artikel dazu auf all4shooters-Seite. BRAVO und Danke dafür.
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Ich freu mich über jede Idee und bin dankbar für jede Initiative - also danke und Bravo! Ich denke: Zu 1: Langwaffen sind Speed Steel® tauglich zu 2: jede vom sportlichen Schießen nicht ausgeschlossene Waffe ist möglich, auch Repetierer Zu 3: klingt nach reaktiven Stahlzielen, ich kenns nur vom Fernsehen - dazu evt. eine (elfte Platte) als dedizierte Stoppscheibe oder eine vom Biathlon-rack als solche definiert? zu 4: das Regelwerk erlaubt das, auch Stellungswechsel und Wechsel der Anschlagarten; virtuelle Boxenverlängerung beachten zu 5: ok, aber warum nur zwei - Munitionsbeschränkung ist denkbar und möglich, verursacht aber aber Mitzählen/- Scoringproblem und ist auch ein Spasskiller zu 6: die primäre Speed Steel®-Idee ist „Freestyle nach dem Piep“ dann öffnet sich ein weites Feld für Deine Fantasie vielleicht die schlechtesten 5 auf der speedscheibe zählen- dann präzi, wenn die besten zählen, dann „baller“; der letzte Schuss stoppt die Zeit (siehe Regelwerk wegen Miss on stop oder Hit After stop) zu 7: Freestyle macht vielleicht mehr Spaß und erlaubt taktische Überlegungen, ggf auch Weglassen, je nach Scoring- und Ablaufvorgabe Zu 8: ergibt sich (nur dann) von selbst aus dem Regelwerk, wenn ein Stopp-Ziel vorhanden ist. zu 9: klar, aber welche Ziele sind schwer und welche einfach - ggf Strafzeiten unterschiedlich insgesamt: Mach mal ein Setup mit Ablauf und sammle Erfahrungen. Wenn du Know-how haben willst, ruf gern an oder komm mal zu uns. Hau rein steelman
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Wenn ein Markt vorhanden ist liegt der Wert in dem dort erzielbaren Preis. platt aber wahr
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Der Hintergrund einer solchen – sehr pragmatischen – Handhabung dürfte darin zu erkennen sein, dass im Falle eines Widerspruches die Frage der Rechtmäßigkeit des Widerrufes zum Zeitpunkt der letzten Behörden, Entscheidung, also der Widerspruchsentscheidung überprüft wird. die Behörde greift damit insoweit vor, als sie bei einem Schützen, der erklärtermaßen sein Bedürfnis retten möchte, den vom Schützen einzuschlagenden Weg von vornherein akzeptiert. Damit vermeidet sie vorsorglich ein Unterliegen im Verwaltungsverfahren. In Sonderfällen, insbesondere wenn der Betroffene Bürger als Waffenbesitzer eine Gefahr darstellen könnte, wird mit der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit gearbeitet.
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Schützenverein geschlossen - Brief vom Landkreis zur Rückgabe der WBK
webnotar antwortete auf EL Heat's Thema in Waffenrecht
Wie ich bereits sagte, "wie du meinst". Dennoch bin ich nicht von Deiner Meinung überzeugt, weil Deine Begründung aus meiner Sicht an mehreren Punkten hinkt. Es geht auch, selbst wenn der Thread uns hierhin geführt hat, nicht um den konkreten Fall, sondern die Bedeutung des Begriffes "Schießsportverein" in § 14 Abs. 2 WaffG! zu 1: Das WaffG verwendet den Begriff des Vereins in § 14 Abs. 2 WaffG nicht; dort heißt es "Schießsportverein" und nicht "Verein i.S.d. BGB" (lies: "Mitgliedern eines Schießsportvereins "). > die WaffVwV ordnet dann für die Verwaltungspraxis an, was auch! "als Schießsportverein" anzusehen ist und spricht auch nicht von BGB-Vereinen sondern macht (Murks!) eine beispielhafte, nicht abschließende ("insbesondere") Aufzählung durch Nennung von rechtstechnisch bedeutungslosen Begriffen. (lies: "Schießsportvereine im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere auch Schießleistungsgruppen oder Reservistenarbeitsgemeinschaften.") zu 2: die WaffVwV eröffnet damit u.a. der "SLG" durch die Vornahme einer die Verwaltung bindenden Eigendefinition die Vereinsqualität, vergisst aber, dafür Voraussetzungen zu benennen - eben Murks! Deshalb gibt es auch von den Verbänden "vereinnahmte" Schießsport-Gruppen, die nur eine unselbständige Unterabteilung eines großen Vereins (polizeisportverein) ohne rechtliche Vertreter sind, der selbst gar nicht dem anerkannten Dachverband "angehört". > das heißt aber nicht, dass der Murks (nur) durch Rückgriff auf das BGB zu heilen ist zu 3: ja, aber darum geht es gar nicht, denn es geht im WaffG nicht um den "technischen" BGB-Verein, sondern um den waffenrechtlich relevanten "Schießsportverein" > was darunter zu verstehen ist, schreibt die Verwaltungsvorschrift der Verwaltung vor! zu 4: genau das steht dort nicht und gilt deshalb auch nicht so, wie du es kolportierst. Nach der (Murks)-WaffVwV genügt es nun mal für die Qualität als "Schießsportverein", wenn es eine SLG oder RK (whateveritis) oder etwas "ähnliches" ist. .... Wie die Begrifflichkeit in die WaffVwV kam, kann ich mir schon vorstellen, weiß es aber nicht - ich war ja im relevanten Hinterzimmer beim Erlass durch die Bundesregierung im Jahr 2012 nicht dabei. In Folge der Evaluierung wird alles klarer und damit besser! Hurrah! -
Schützenverein geschlossen - Brief vom Landkreis zur Rückgabe der WBK
webnotar antwortete auf EL Heat's Thema in Waffenrecht
Wie du meinst - danke für den Gedanken und den Belehrungsansatz. Ich denke, das geht fehl. Ich denke, dass es um das Zusammenspiel von ZIFFER 14.2 der WaffVwV und § 14 Abs. 2 WaffG geht und nicht um eine „Änderung des BGB“. Hierbei schreibt die VwV der Verwaltung vor, wie das WaffG in diesem Punkt anzuwenden ist; daher die Bezeichnung Verwaltungsvorschrift. richtig ist, dass § 14 Abs. 2 WaffG von „..Verein“ spricht. Wichtig ist aber, dass Ziffer 14.2 WaffVwV der Verwaltung vorgibt, was als Verein i.S. Des § 14 abs.2 WaffG anzusehen ist, völlig egal, wie die Verfassung lautet. demgemäß (nach Ziffer 14.2 WaffVWV) ist „Verein“ dort (in § 14 Abs. 2 WaffG) auch eine SLG oder RK, ganz gleich wie sie organisiert ist oder rechtlich zu qualifizieren ist. Die VwV rekurriert nicht - wie Du - auf bestimmte Verbände und deren internen Begriffe. Jede Gruppe kann sich SLG nennen und gehört damit noch lange nicht zumBdMP! Ob die Formulierung gut ist, die scheinbar aus der Feder eines Verbandslobbyisten stammt, ist erst mal egal. Damit kann also „Verein“ i.S.d. § 14 WaffG auch bspw. eine irische Limited, eine Genossenschaft, GbR oder UG-haftungsbeschränkt sein, wenn die SLG sich so organisiert. Eine völlig andere Frage ist es, wie die Verantwortlichen Verbände damit umgehen! Murks bleibt Murks, auch eine VwV, wenn die Formulierungen von Laien eingeflüstert werden! -
Schützenverein geschlossen - Brief vom Landkreis zur Rückgabe der WBK
webnotar antwortete auf EL Heat's Thema in Waffenrecht
Zu 1: bitte fördere nicht die Verwendung dieser Begrifflichkeit, die m.E. nach rechtlich völliger Unsinn ist. Nur eine beitrittsinduzierte Mitgliedschaft führt zu einem Mitgliedschaftsverhältnis, das Satzungsunterworfenheit sowie Rechte und Pflichten begründet. Eine mittelbare Mitgliedschaft aufgrund einseitiger Verkündungdurch einen Verein ist Quatsch und rechtlich ohne Bedeutung! (Plausibilitätskontrolle zum Mitdenken, was von so etwas zuhalten ist: …. Der AFD Landesverband Thüringen erklärt alle Mitglieder von Schützenvereinen mit Sitz in Thüringen zu mittelbaren Mitgliedern der AFD, stellt für diese „AFD-Ausweise“ aus und übersendet diese an die jeweiligen Ortsgruppen der AFD, auch wenn diese Schützen niemals einen Aufnahmeantrag bei der AFD gestellt haben. Die Waffenbehörden erhalten hiervon Kenntnis und ….) Das Gesetz begnügt sich auf der Vereinsseite mit der „Angehörigkeit“ (whateveritis). Es überbürdet die Verantwortung dafür, dass der Verband sich eine Einwirkungs-, Prüfungs- und Durchsetzungsmacht verschafft, auf diesen und sanktioniert die Nichterfüllung mit dem Anerkennungsentzug. Bei einem Verband, wo die Mitgliedesvereine (oder jedes einzelne Mitglied) nicht unmittelbar satzungsunterworfen sind, ist die Anerkennung, wenn das BVerwA seine Arbeit insoweit verantwortlich aufnimmt (Legalitätsprinzip!), bedroht. Dies umsomehr, wenn der Vorstand das Problem kennt, aber nichts zur Anpassung der Struktur an die gesetzlichen Vorgaben unternimmt. Als Blaupause für eine waffengesetzkonforme Organisationsstruktur kann aus meiner Sicht der BdMP dienen. zu 2: interessant erscheint mir, dass ein Rückfall auf die gesetzlichen Regeln nicht anerkannt wurde. -
Schützenverein geschlossen - Brief vom Landkreis zur Rückgabe der WBK
webnotar antwortete auf EL Heat's Thema in Waffenrecht
Für den Bereich des WaffG „so“ nicht richtig- siehe Ziffer 14.2 WaffVwV -
Schützenverein geschlossen - Brief vom Landkreis zur Rückgabe der WBK
webnotar antwortete auf EL Heat's Thema in Waffenrecht
Zu 4: die Behörde hatte Erfolg - und ich habe geirrt. zu 6: richtiger Ansatz von mir, leider hat er keinen Erfolg gehabt zu 7: ich lag voll daneben. Ergo: in Bedrohungslagen wie dieser - egal ob man sich im Recht sieht - sofort ein zweites Standbein schaffen und ein Jahr Zeit gewinnen. -
Lies einfach meinen Post von gestern, wo ich den von mir unterstellten Fehler der vaP beschrieben habe.
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und wenn man selbst mit schuld an der Situation ist