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Ich habe in einem anderen Zusammenhang (FB) die aus meiner Sicht relevante Frage wie folgt gestellt: " ... Liegt eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit vor, wenn eine nach § 10 Abs. 3 S. 1 AWaffV als vAP beauftragte Person, die den Auftrag angenommen hat und auch im Augenblick einer Kontrolle des Schießbetriebes durch die Ordnungsbehörde als vAP fungiert, zwar das Beauftragungsschreiben des Vereins vorlegen, sich aber nicht ausweisen kann, weil sie ihren Personalausweis nicht dabeihat? ... " Darauf bekam ich - neben viel Geschwafel - die folgende, aus meiner Sicht gut verständliche und sauber begründete Antwort: " ... 1. Pflichten der verantwortlichen Aufsichtsperson (vAP) Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 AWaffV muss der Betreiber einer Schießstätte eine verantwortliche Aufsichtsperson (vAP) bestellen. Für die Kontrolle gilt: Die Aufsichtsperson muss bestellt sein und dies nachweisen können (Beauftragungsschreiben). Die Behörde muss die Identität überprüfen können (allgemeiner verwaltungsrechtlicher Grundsatz). Eine ausdrückliche Pflicht, einen Personalausweis mitzuführen, enthält weder: die AWaffV noch das Waffengesetz (WaffG). --- 2. Personalausweisrecht Nach dem Personalausweisgesetz (PAuswG) gilt: § 1 Abs. 1 PAuswG: Deutsche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind verpflichtet, einen gültigen Personalausweis zu besitzen [...] Wichtig: Es besteht Besitzpflicht, aber keine generelle Mitführungspflicht. Ein Verstoß wäre nur gegeben, wenn man gar keinen gültigen Ausweis besitzt, nicht wenn man ihn nicht dabeihat. --- 3. Identitätsfeststellung Bei einer Kontrolle kann die Behörde die Identität feststellen (z. B. nach § 163b StPO i. V. m. Gefahrenabwehrrecht). Konsequenz: Kann sich die Person nicht ausweisen, darf die Behörde andere Maßnahmen treffen (z. B. nachträgliche Identitätsfeststellung). Das ist kein Bußgeldtatbestand an sich. --- 4. Ordnungswidrigkeitenrecht im Waffenrecht Ordnungswidrigkeiten im Waffenrecht sind insbesondere in § 53 WaffG geregelt. Dort findet sich kein Tatbestand, der sanktioniert: das Nichtmitführen eines Ausweises durch eine vAP. Relevant wären nur Verstöße wie: fehlende Aufsicht, fehlende Bestellung oder ungeeignete Aufsichtsperson. Das liegt hier gerade nicht vor, da: Bestellung vorhanden ist, Beauftragungsschreiben vorgelegt werden kann, tatsächliche Aufsicht ausgeübt wird. --- 5. Ergebnis Keine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit, weil: Keine Mitführungspflicht für den Personalausweis besteht (§ 1 PAuswG). Die waffenrechtlichen Vorschriften keine entsprechende Pflicht normieren. Ein bloßes Nichtausweisen-Können allenfalls praktische Konsequenzen (Identitätsfeststellung) hat, aber keinen Bußgeldtatbestand erfüllt. ..."
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Zu 4: Ja, so scheint es mir auch. zu 1:Du legst mir fälschlich etwas in den Mund! habe ich explizit anders geschrieben, nämlich: „ “… Wird eine Kontrolle durchgeführt, ist man nach Paragraf 111 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) dazu verpflichtet, dem zuständigen Amtsträger seinen Namen, den Geburtsort und -tag, seinen Familienstand, seinen Beruf, seinen Wohnort oder seine Staatsangehörigkeit zu benennen. Die vAP muss sich auf Verlangen ausweisen. Kann die Identität nicht sofort festgestellt werden, ist dies ggf. nachzuholen. Wird hieran mitgewirkt, hat die vAP sich korrekt verhalten und keine OWi begangen. …“ zu 2: Du scheinst den Unterschied zwischen Ausweispflicht und Ausweismitführungspflicht nicht zu erkennen (10 sek googeln reicht!). Wer einen Ausweis hat, aber nicht dabei hat, begeht keine OWi, es sei denn ein Gesetz / Rechtsverordnung ordnet die Mitführungspflicht an, was aber in der AWaffV - anders als im § 38 WaffG - nicht der Fall ist. zu 3: hat der webnotar nicht gesagt - siehe zu 1. by the way Du erklärst uns: “ … Ob nun nach AWaffV oder nach WaffG (Nach PAauswG ohehin) ist völlig müßig zu diskutieren. … „ Daraus meine ich schließen zu können, dass Du die Bedeutung des § 1 OWiG nicht erkennst und den Grundsatz, dass es eben keine Strafe (Bußgeld nach OWi) ohne Gesetz gibt, außer Acht lässt. Das bloße Nichtdabeihaben eines Ausweises ohne im Gesetz/VO als OWi bezeichnete Mitführungspflicht, und nur darum geht es, ist nun mal keine OWi. Plausibilitätskontrolle für Jedermann: Straßenverkehr - auch hier keine OWi, wenn ohne BPA, denn keine BPA Vorlagepflicht bei „allgemeiner Verkehrskontrolle“! Identitätsfeststellung ist nämlich auch später möglich. Anders z.B. § 2a Abs 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, der eine Mitführungspflicht bei bestimmten Tätigkeiten begründet.
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Wir beide diskutieren hier NUR, ob eine nach § 10 Abs. 3 S. 1 AWaffV beauftragte Person, die den Auftrag angenommen hat, in der Zeit wo sie als vAP fungiert eine OWi begeht, wenn sie bei einer Kontrolle des Schießbetriebes durch die Ordnungsbehörde ihren Personalausweis nicht dabeihabt und vorlegen kann. Ich habe das Gefühl, Du weigerst Dich leider die - zugegeben komplizierte - Rechtslage zur Kenntnis zu nehmen. Das hätte ich von Dir nicht erwartet. Das ist natürlich ok für mich, aber hier solltest Du dann keinen Unsinn verbreiten und Behauptungen aufstellen, um die Gemeinde nicht in die Irre zu führen. Setz Dich doch bitte mal mit der Handreichung des LV 12 (die nur die nach § 10 Abs. 3 AWaffV beauftragte vAP betrifft) auseinander und erklär uns dann, was daran falsch ist oder was Du da nicht verstanden hast. Ich versuchs nochmal: Zu 1: Die Pflichten der vAP ergeben sich aus §§ 10 und 11 der AWaffV. Dort steht nicht das, was Du - ohne Normzitat, also wohl frei erfunden - schreibst (".der Behörde die Durchführung des Waffenrechts zu ermöglichen. "). zu 2: von der vAP kann die Behörde NUR und NICHT "u.a." die Vorlage des Nachweisdokumentes über die Beauftragung nach § 10 Abs. 3 S. 1 AWaffV verlangen. (Bedenke, die aktuelle Diskussion betrifft die Variante des § 10 Abs. 1 S. 1 AWaffV, in der eine (privilegierte) schießsportliche Vereinigung (nach § 14 Abs. 2 WaffG) durch eigene verantwortliche Aufsichtspersonen die Aufsicht übernimmt, also die "Bestellung" schon begrifflich nichts zu suchen hat. zu 3: Dass eine Identitätsfeststellung des Vorlegenden "ohne Frage" zur Prüfung eines Dokumentes gehört, erfindest Du - wohl fälschlich - erneut ohne ein stützendes Normzitat. zu 3 a: Das Nachweisdokument dient NUR zur Prüfung, ob der Verein eine Beauftragung vorgenommen hat. Die Qualifikation wird hierbei von der Behörde nicht geprüft; sie wird auch durch die Beauftragung nicht nachgewiesen. Die die Prüfung über die Voraussetzungen für die Beauftragung (u.a. die Befähigung) erfolgt nach § 10 Abs. 3 S 2. und Satz 5 AWaffV beim Verein und nicht bei der vAP. zu 3 b: erste Aussage richtig, zweite Aussage - in unserem Fall des § 10 Abs. 3 AWaffV - falsch; hier erfolgt eine Beauftragung durch den Verein, keine Befugniserteilung durch den Betreiber. Die beauftragte Person wird aber erst durch Annahme des Auftrags und nur auf deren Dauer zur verantwortlichen Aufsicht. zu 3 c: Komplett schief! Der Betreiber spielt im Fall des § 10 Abs. 3 AWaffV keine Rolle. Er ist in der Variante der Übernahme der Aufsicht durch einen Verein (sehe § 10 Abs. 1 S. 1 AWaffV) raus. Einen Bestellungsnachweis gibt es im Fall des § 10 Abs. 3 AWaffV nicht, da es hier über die Beauftragung läuft. Einen Bestellungsnachweis gibt es auch im Fall des § 10 Abs. 2 AWaffV bei Bestellung durch den Betreiber nicht, da hier die vAP bei der Behörde angezeigt wurde und diese damit Bescheid weis. zu 4: Die Behörde hat gegenüber der vAP nach § 10 Abs. 3 S. 4 AWaffV eine Kontrollfunktion und Kontrollkompetenz nur im Hinblick auf das Vorhandensein des Beauftragungsdokumentes (§ 10 Abs. 3 S. 3 AWaffV), das der Verein auszustellen hat. Die Ordnungsbehörde kann auch die Identität der vAP feststellen. Es besteht aber keine generelle Pflicht, als vAP den Personalausweis bei der Tätigkeit als vAP mitzuführen (anders als nach § 38 WaffG beim Mitführen von Waffen). Wird eine Kontrolle durchgeführt, ist man nach Paragraf 111 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) dazu verpflichtet, dem zuständigen Amtsträger seinen Namen, den Geburtsort und -tag, seinen Familienstand, seinen Beruf, seinen Wohnort oder seine Staatsangehörigkeit zu benennen. Die vAP muss sich auf Verlangen ausweisen. Kann die Identität nicht sofort festgestellt werden, ist dies ggf. nachzuholen. Wird hieran mitgewirkt, hat die vAP sich korrekt verhalten und keine OWi begangen. zu 5: NEIN! Wann durch die vAP eine OWi vorliegt, ergibt sich (nur!) aus dem OWiG, dem WaffG und der AWaffV. Hier kommt NUR in Betracht, das in § 10 Abs. 3 genannte Dokument nicht vorzulegen oder auszuhändigen, sonst nichts! Die Nichtvorlage eines Ausweisdokumentes ist KEINE OWi! Keine Strafe (oder OWi) ohne Gesetz! 5.1. § 1 Abs. (1) OWiG: Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zuläßt. 5.2. § 53 Abs. 1 Ziffer 23 WaffG: (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig .... einer Rechtsverordnung nach .... § 27 Absatz 7 Satz 2 WaffG .... zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. 5.3. Eingangsformel AWaffV: Auf Grund des ..... § 27 Abs. 7 Satz 2,..... des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592, 2003 I S. 1957), jeweils auch in Verbindung mit Artikel 17 des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4013), verordnet das Bundesministerium des Innern: 5.4 § 34 AWaffV: Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 1 Nr. 23 des Waffengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig .4. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 4 den Schießbetrieb aufnimmt oder fortsetzt, 5. .... 6. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 4 oder § 25a Absatz 2 ein dort genanntes Dokument nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, 7. .... qed
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Herrlich! Ich bin immer begeistert, wenn in rechtlichen Diskussionen eine solche ("es ist unzweifelhaft") Bewertung anstatt eines Normzitates erfolgt. Zur Klarstellung: Es geht (zwischen uns hier) NUR um die Frage, ob für die vAP eine bußgeldbewehrte Pflicht zur MITFÜHRUNG eines "Ausweises" (RP/BPA) besteht. Es geht NICHT darum ob und wie die Polizeibehörde es (später) anstellt, die Identität der vAP festzustellen. Inhaltlich: wie ich bereits schrieb: "wie Du meinst"
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Zu 1: Wie du meinst, hier geht es aber NUR um die Frage „OWi oder nicht“. Ob die Identität geprüft werden kann, hat damit nichts zu tun; der Verodrnungsgeber hat da - mal wieder - gestümpert, wenn es ihm denn wichtig hätte sein sollen. Aus meiner Sicht gilt: mangels Ausweispflicht der vAP als solche - wie etwa beim „Dabeihaben von Waffen“ - keine OWi, kein Rechtsverstoß, kein Bußgeld! Du hast doch die Vorschrift zitiert, in der das Vorliegen der OWi geregelt ist. Dort steht nichts davon, dass das Nichtdabeihaben eines Passes oder passersetzenden Dokumentes eine OWi sei oder bußgeldbewehrt wäre. zu 2: eine OWi liegt nur vor, wenn eine Pflicht ausdrücklich normiert ist und der. Verstoß als OWi ausdrücklich bezeichnet ist. Lies dazu § 1 OWiG. Hier fehlt die Anordnung
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Für die Voraussetzungen der Tätigkeit als vAP für einen privilegierten Verein (Regelung in § 10 Abs. 3 AWaffV) dürfte der Inhalt dieser Handreichung (KLICKMICH) eine wichtige Informationsquelle sein. Es wird alles ausführlich erklärt und ein Formularsatz für die Abarbeitung angeboten. Wenn - ohne plausible Begründung - etwas anderes gelehrt, behauptet oder erzählt wird, dürfte der Anbieter weder als seriös noch als qualitativ gut zu bewerten sein.
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nein, ist er nicht! Er ist vielleicht „befähigt“ aber nicht vAP. Zur vAP wird man ( im Rahmen des 10 abs 3 AWaffV) erst und nur, auf die Dauer, für die man die Aufgabe nach Besuftragung auch übernimmt.
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Oh nein! jedenfalls nicht aufgrund 10 AWaffV. Dort geht es um das Dokument, das die Beauftragung enthält und nicht um einen Ausweis ( Personalausweis. )
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1- genau 2- wahrscheinlich 3- nein Bei „Bestellung“ durch den Betreiber“ muss er garnichts mitführen. Der geschilderte Fall kann nur im Geltungsbereich der Regeln spielen, die für die „Beauftragte“ Aufsicht nach § 10 Abs. 3 AWaffV gelten. Vermutlich konnte das nötige Beauftragungsschreiben nicht vorgelegt werden. Vielleicht hat der Verein auch die vorgeschriebene Registrierung nicht vorgenommen. Aber auch hier dürfte das Nichtmitführen eines Ausweises kein Bußgeld rechtfertigen, da es keine (mir ersichtliche) Pflicht dazu gibt, deren Nichtbefolgung bußgeldbewehrt ist.
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Das alles dürfte in den Bereich der Fabel gehören, denn der „Schießleiter“ ist den waffenrechtlichen Vorschriften fremd. Mach Dich kundig und verbreite bitte nicht solchen Unsinn. Ich rate zur Lektüre der auf der Webseite des BDS LV12 12 veröffentlichen Hndreichung zum Thema.
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So sehen es die dafür bundesweit identisch geltenden waffenrechtlichen Vorschriften vor.
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Deine Aussage ist zumindest mißverständlich und deshalb gefährlich. Fehler bei dieser Thematik können die Zuverlässigkeit kosten, da es sich ggf. Um OWi-Verstöße gerne waffenrechtlichenVorschriften handeln kann. Die Sachkundigkeit für Aufsichten ist eine „andere“, als die allgemeine für Sportschützen! Guck dir am Besten die auf der Webseite des BDS lv12 veröffentlichte Handreichung zum Thema an, um deine Kenntnisse zu verbessern.
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Falsch, also nicht sachkundig!
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Range Belt "aus einem Stück" (kein Innen- und Außengürtel) gesucht
webnotar antwortete auf BallistikPro's Thema in IPSC
Das dürfte bei „Dynamics“ nicht immer regelkonform sein! Bitte vor diesem Setup das Regelwerk studieren!