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Mal wieder: Zählweise Anzahl Termine gem. WaffG § 14 (3) Absatz 2- Erwerb von Schusswaffen
webnotar antwortete auf snarrow's Thema in Waffenrecht
dieser Diskussions Faden sollte wohl auf die Fragen zur behördlichen Praxis ausgerichtet sein. Wie es scheint, sind die hier vorliegenden Entscheidungen der Verwaltung, nicht an den Vorgaben des Gesetzes, der allgemeinen Waffenverordnung und den einschlägigen Verwaltungsvorschriften ausgerichtet gewesen. Hier scheint es, wie in vielen fällen, darum zu gehen, dass die gesetzlich als zulässig bezeichneten Mittel zur Glaubhaftmachung von den Behörden ohne hinreichenden konkreten Anlass nicht als ausreichend angesehen werden. Bei der Diskussion hier scheint aus meiner Sicht die erforderliche Unterscheidung zwischen den behördlichen Verfahren, die an Recht und Gesetz gebunden sind und den verbandsinternen Abwicklungsmodalitäten, die jeder Verband eigenverantwortlich selbst aufstellen kann, nicht hinreichend vorgenommen zu werden. wenn die Behörde die gesetzlichen Regelungen nach Auffassung des Bürgers unzutreffend anwendet, fehlerhaft auslegt oder mögliche Anforderungen überzieht, kann mit Widerspruch und Anfechtungsklage beziehungsweise einer Verpflichtungsklage reagiert werden. Wenn der Verband aus Sicht des Mitglieds seinen Service nicht in angemessenen Umfang bereitstellt, bleibt dem Mitglied entweder die Option, selbst beim Verband aktiv zu werden oder diesen zu verlassen.- 68 Antworten
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Ich habe in einem anderen Zusammenhang (FB) die aus meiner Sicht relevante Frage wie folgt gestellt: " ... Liegt eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit vor, wenn eine nach § 10 Abs. 3 S. 1 AWaffV als vAP beauftragte Person, die den Auftrag angenommen hat und auch im Augenblick einer Kontrolle des Schießbetriebes durch die Ordnungsbehörde als vAP fungiert, zwar das Beauftragungsschreiben des Vereins vorlegen, sich aber nicht ausweisen kann, weil sie ihren Personalausweis nicht dabeihat? ... " Darauf bekam ich - neben viel Geschwafel - die folgende, aus meiner Sicht gut verständliche und sauber begründete Antwort: " ... 1. Pflichten der verantwortlichen Aufsichtsperson (vAP) Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 AWaffV muss der Betreiber einer Schießstätte eine verantwortliche Aufsichtsperson (vAP) bestellen. Für die Kontrolle gilt: Die Aufsichtsperson muss bestellt sein und dies nachweisen können (Beauftragungsschreiben). Die Behörde muss die Identität überprüfen können (allgemeiner verwaltungsrechtlicher Grundsatz). Eine ausdrückliche Pflicht, einen Personalausweis mitzuführen, enthält weder: die AWaffV noch das Waffengesetz (WaffG). --- 2. Personalausweisrecht Nach dem Personalausweisgesetz (PAuswG) gilt: § 1 Abs. 1 PAuswG: Deutsche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind verpflichtet, einen gültigen Personalausweis zu besitzen [...] Wichtig: Es besteht Besitzpflicht, aber keine generelle Mitführungspflicht. Ein Verstoß wäre nur gegeben, wenn man gar keinen gültigen Ausweis besitzt, nicht wenn man ihn nicht dabeihat. --- 3. Identitätsfeststellung Bei einer Kontrolle kann die Behörde die Identität feststellen (z. B. nach § 163b StPO i. V. m. Gefahrenabwehrrecht). Konsequenz: Kann sich die Person nicht ausweisen, darf die Behörde andere Maßnahmen treffen (z. B. nachträgliche Identitätsfeststellung). Das ist kein Bußgeldtatbestand an sich. --- 4. Ordnungswidrigkeitenrecht im Waffenrecht Ordnungswidrigkeiten im Waffenrecht sind insbesondere in § 53 WaffG geregelt. Dort findet sich kein Tatbestand, der sanktioniert: das Nichtmitführen eines Ausweises durch eine vAP. Relevant wären nur Verstöße wie: fehlende Aufsicht, fehlende Bestellung oder ungeeignete Aufsichtsperson. Das liegt hier gerade nicht vor, da: Bestellung vorhanden ist, Beauftragungsschreiben vorgelegt werden kann, tatsächliche Aufsicht ausgeübt wird. --- 5. Ergebnis Keine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit, weil: Keine Mitführungspflicht für den Personalausweis besteht (§ 1 PAuswG). Die waffenrechtlichen Vorschriften keine entsprechende Pflicht normieren. Ein bloßes Nichtausweisen-Können allenfalls praktische Konsequenzen (Identitätsfeststellung) hat, aber keinen Bußgeldtatbestand erfüllt. ..."
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Zu 4: Ja, so scheint es mir auch. zu 1:Du legst mir fälschlich etwas in den Mund! habe ich explizit anders geschrieben, nämlich: „ “… Wird eine Kontrolle durchgeführt, ist man nach Paragraf 111 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) dazu verpflichtet, dem zuständigen Amtsträger seinen Namen, den Geburtsort und -tag, seinen Familienstand, seinen Beruf, seinen Wohnort oder seine Staatsangehörigkeit zu benennen. Die vAP muss sich auf Verlangen ausweisen. Kann die Identität nicht sofort festgestellt werden, ist dies ggf. nachzuholen. Wird hieran mitgewirkt, hat die vAP sich korrekt verhalten und keine OWi begangen. …“ zu 2: Du scheinst den Unterschied zwischen Ausweispflicht und Ausweismitführungspflicht nicht zu erkennen (10 sek googeln reicht!). Wer einen Ausweis hat, aber nicht dabei hat, begeht keine OWi, es sei denn ein Gesetz / Rechtsverordnung ordnet die Mitführungspflicht an, was aber in der AWaffV - anders als im § 38 WaffG - nicht der Fall ist. zu 3: hat der webnotar nicht gesagt - siehe zu 1. by the way Du erklärst uns: “ … Ob nun nach AWaffV oder nach WaffG (Nach PAauswG ohehin) ist völlig müßig zu diskutieren. … „ Daraus meine ich schließen zu können, dass Du die Bedeutung des § 1 OWiG nicht erkennst und den Grundsatz, dass es eben keine Strafe (Bußgeld nach OWi) ohne Gesetz gibt, außer Acht lässt. Das bloße Nichtdabeihaben eines Ausweises ohne im Gesetz/VO als OWi bezeichnete Mitführungspflicht, und nur darum geht es, ist nun mal keine OWi. Plausibilitätskontrolle für Jedermann: Straßenverkehr - auch hier keine OWi, wenn ohne BPA, denn keine BPA Vorlagepflicht bei „allgemeiner Verkehrskontrolle“! Identitätsfeststellung ist nämlich auch später möglich. Anders z.B. § 2a Abs 1 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, der eine Mitführungspflicht bei bestimmten Tätigkeiten begründet.
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Wir beide diskutieren hier NUR, ob eine nach § 10 Abs. 3 S. 1 AWaffV beauftragte Person, die den Auftrag angenommen hat, in der Zeit wo sie als vAP fungiert eine OWi begeht, wenn sie bei einer Kontrolle des Schießbetriebes durch die Ordnungsbehörde ihren Personalausweis nicht dabeihabt und vorlegen kann. Ich habe das Gefühl, Du weigerst Dich leider die - zugegeben komplizierte - Rechtslage zur Kenntnis zu nehmen. Das hätte ich von Dir nicht erwartet. Das ist natürlich ok für mich, aber hier solltest Du dann keinen Unsinn verbreiten und Behauptungen aufstellen, um die Gemeinde nicht in die Irre zu führen. Setz Dich doch bitte mal mit der Handreichung des LV 12 (die nur die nach § 10 Abs. 3 AWaffV beauftragte vAP betrifft) auseinander und erklär uns dann, was daran falsch ist oder was Du da nicht verstanden hast. Ich versuchs nochmal: Zu 1: Die Pflichten der vAP ergeben sich aus §§ 10 und 11 der AWaffV. Dort steht nicht das, was Du - ohne Normzitat, also wohl frei erfunden - schreibst (".der Behörde die Durchführung des Waffenrechts zu ermöglichen. "). zu 2: von der vAP kann die Behörde NUR und NICHT "u.a." die Vorlage des Nachweisdokumentes über die Beauftragung nach § 10 Abs. 3 S. 1 AWaffV verlangen. (Bedenke, die aktuelle Diskussion betrifft die Variante des § 10 Abs. 1 S. 1 AWaffV, in der eine (privilegierte) schießsportliche Vereinigung (nach § 14 Abs. 2 WaffG) durch eigene verantwortliche Aufsichtspersonen die Aufsicht übernimmt, also die "Bestellung" schon begrifflich nichts zu suchen hat. zu 3: Dass eine Identitätsfeststellung des Vorlegenden "ohne Frage" zur Prüfung eines Dokumentes gehört, erfindest Du - wohl fälschlich - erneut ohne ein stützendes Normzitat. zu 3 a: Das Nachweisdokument dient NUR zur Prüfung, ob der Verein eine Beauftragung vorgenommen hat. Die Qualifikation wird hierbei von der Behörde nicht geprüft; sie wird auch durch die Beauftragung nicht nachgewiesen. Die die Prüfung über die Voraussetzungen für die Beauftragung (u.a. die Befähigung) erfolgt nach § 10 Abs. 3 S 2. und Satz 5 AWaffV beim Verein und nicht bei der vAP. zu 3 b: erste Aussage richtig, zweite Aussage - in unserem Fall des § 10 Abs. 3 AWaffV - falsch; hier erfolgt eine Beauftragung durch den Verein, keine Befugniserteilung durch den Betreiber. Die beauftragte Person wird aber erst durch Annahme des Auftrags und nur auf deren Dauer zur verantwortlichen Aufsicht. zu 3 c: Komplett schief! Der Betreiber spielt im Fall des § 10 Abs. 3 AWaffV keine Rolle. Er ist in der Variante der Übernahme der Aufsicht durch einen Verein (sehe § 10 Abs. 1 S. 1 AWaffV) raus. Einen Bestellungsnachweis gibt es im Fall des § 10 Abs. 3 AWaffV nicht, da es hier über die Beauftragung läuft. Einen Bestellungsnachweis gibt es auch im Fall des § 10 Abs. 2 AWaffV bei Bestellung durch den Betreiber nicht, da hier die vAP bei der Behörde angezeigt wurde und diese damit Bescheid weis. zu 4: Die Behörde hat gegenüber der vAP nach § 10 Abs. 3 S. 4 AWaffV eine Kontrollfunktion und Kontrollkompetenz nur im Hinblick auf das Vorhandensein des Beauftragungsdokumentes (§ 10 Abs. 3 S. 3 AWaffV), das der Verein auszustellen hat. Die Ordnungsbehörde kann auch die Identität der vAP feststellen. Es besteht aber keine generelle Pflicht, als vAP den Personalausweis bei der Tätigkeit als vAP mitzuführen (anders als nach § 38 WaffG beim Mitführen von Waffen). Wird eine Kontrolle durchgeführt, ist man nach Paragraf 111 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) dazu verpflichtet, dem zuständigen Amtsträger seinen Namen, den Geburtsort und -tag, seinen Familienstand, seinen Beruf, seinen Wohnort oder seine Staatsangehörigkeit zu benennen. Die vAP muss sich auf Verlangen ausweisen. Kann die Identität nicht sofort festgestellt werden, ist dies ggf. nachzuholen. Wird hieran mitgewirkt, hat die vAP sich korrekt verhalten und keine OWi begangen. zu 5: NEIN! Wann durch die vAP eine OWi vorliegt, ergibt sich (nur!) aus dem OWiG, dem WaffG und der AWaffV. Hier kommt NUR in Betracht, das in § 10 Abs. 3 genannte Dokument nicht vorzulegen oder auszuhändigen, sonst nichts! Die Nichtvorlage eines Ausweisdokumentes ist KEINE OWi! Keine Strafe (oder OWi) ohne Gesetz! 5.1. § 1 Abs. (1) OWiG: Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zuläßt. 5.2. § 53 Abs. 1 Ziffer 23 WaffG: (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig .... einer Rechtsverordnung nach .... § 27 Absatz 7 Satz 2 WaffG .... zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. 5.3. Eingangsformel AWaffV: Auf Grund des ..... § 27 Abs. 7 Satz 2,..... des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592, 2003 I S. 1957), jeweils auch in Verbindung mit Artikel 17 des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4013), verordnet das Bundesministerium des Innern: 5.4 § 34 AWaffV: Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 1 Nr. 23 des Waffengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig .4. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 4 den Schießbetrieb aufnimmt oder fortsetzt, 5. .... 6. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 4 oder § 25a Absatz 2 ein dort genanntes Dokument nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, 7. .... qed
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Herrlich! Ich bin immer begeistert, wenn in rechtlichen Diskussionen eine solche ("es ist unzweifelhaft") Bewertung anstatt eines Normzitates erfolgt. Zur Klarstellung: Es geht (zwischen uns hier) NUR um die Frage, ob für die vAP eine bußgeldbewehrte Pflicht zur MITFÜHRUNG eines "Ausweises" (RP/BPA) besteht. Es geht NICHT darum ob und wie die Polizeibehörde es (später) anstellt, die Identität der vAP festzustellen. Inhaltlich: wie ich bereits schrieb: "wie Du meinst"
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Zu 1: Wie du meinst, hier geht es aber NUR um die Frage „OWi oder nicht“. Ob die Identität geprüft werden kann, hat damit nichts zu tun; der Verodrnungsgeber hat da - mal wieder - gestümpert, wenn es ihm denn wichtig hätte sein sollen. Aus meiner Sicht gilt: mangels Ausweispflicht der vAP als solche - wie etwa beim „Dabeihaben von Waffen“ - keine OWi, kein Rechtsverstoß, kein Bußgeld! Du hast doch die Vorschrift zitiert, in der das Vorliegen der OWi geregelt ist. Dort steht nichts davon, dass das Nichtdabeihaben eines Passes oder passersetzenden Dokumentes eine OWi sei oder bußgeldbewehrt wäre. zu 2: eine OWi liegt nur vor, wenn eine Pflicht ausdrücklich normiert ist und der. Verstoß als OWi ausdrücklich bezeichnet ist. Lies dazu § 1 OWiG. Hier fehlt die Anordnung
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Für die Voraussetzungen der Tätigkeit als vAP für einen privilegierten Verein (Regelung in § 10 Abs. 3 AWaffV) dürfte der Inhalt dieser Handreichung (KLICKMICH) eine wichtige Informationsquelle sein. Es wird alles ausführlich erklärt und ein Formularsatz für die Abarbeitung angeboten. Wenn - ohne plausible Begründung - etwas anderes gelehrt, behauptet oder erzählt wird, dürfte der Anbieter weder als seriös noch als qualitativ gut zu bewerten sein.
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nein, ist er nicht! Er ist vielleicht „befähigt“ aber nicht vAP. Zur vAP wird man ( im Rahmen des 10 abs 3 AWaffV) erst und nur, auf die Dauer, für die man die Aufgabe nach Besuftragung auch übernimmt.
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Oh nein! jedenfalls nicht aufgrund 10 AWaffV. Dort geht es um das Dokument, das die Beauftragung enthält und nicht um einen Ausweis ( Personalausweis. )
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1- genau 2- wahrscheinlich 3- nein Bei „Bestellung“ durch den Betreiber“ muss er garnichts mitführen. Der geschilderte Fall kann nur im Geltungsbereich der Regeln spielen, die für die „Beauftragte“ Aufsicht nach § 10 Abs. 3 AWaffV gelten. Vermutlich konnte das nötige Beauftragungsschreiben nicht vorgelegt werden. Vielleicht hat der Verein auch die vorgeschriebene Registrierung nicht vorgenommen. Aber auch hier dürfte das Nichtmitführen eines Ausweises kein Bußgeld rechtfertigen, da es keine (mir ersichtliche) Pflicht dazu gibt, deren Nichtbefolgung bußgeldbewehrt ist.
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Das alles dürfte in den Bereich der Fabel gehören, denn der „Schießleiter“ ist den waffenrechtlichen Vorschriften fremd. Mach Dich kundig und verbreite bitte nicht solchen Unsinn. Ich rate zur Lektüre der auf der Webseite des BDS LV12 12 veröffentlichen Hndreichung zum Thema.
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So sehen es die dafür bundesweit identisch geltenden waffenrechtlichen Vorschriften vor.
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Deine Aussage ist zumindest mißverständlich und deshalb gefährlich. Fehler bei dieser Thematik können die Zuverlässigkeit kosten, da es sich ggf. Um OWi-Verstöße gerne waffenrechtlichenVorschriften handeln kann. Die Sachkundigkeit für Aufsichten ist eine „andere“, als die allgemeine für Sportschützen! Guck dir am Besten die auf der Webseite des BDS lv12 veröffentlichte Handreichung zum Thema an, um deine Kenntnisse zu verbessern.
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Falsch, also nicht sachkundig!
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Range Belt "aus einem Stück" (kein Innen- und Außengürtel) gesucht
webnotar antwortete auf BallistikPro's Thema in IPSC
Das dürfte bei „Dynamics“ nicht immer regelkonform sein! Bitte vor diesem Setup das Regelwerk studieren! -
Evt sogar auf „gelb“?
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90 Grad Regel verletzt - DQ
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Warte einfach geduldig auf die Endergebnisse. Darin sind dann bestimmt ALLE Ergebnisse in den jeweils anerkennungsfähigen Categories in der Reihenfolge der Leistung regelwerkkonform (bei SteelChallenge siehe SC 4.01, bei Speed Steel® SP 10.03) ausgewiesen, d.h.: * ALLE Teilnehmer sind in der Reihenfolge ihrer Ergebnisse in Overall gelistet. * Es werden darüberhinaus alle Teilnehmer in den anerkennungsfähigen Categories ( ... Für alle anderen - ausser Junior - Category-Wertungen sind mindestens 5 Meldungen erforderlich.), aber eben nur die Ergebnisse dieser, dort ausgewiesen. * Bei aufgrund zu geringer MELDEZAHLEN nicht zustande gekomenen Categories sind die dort gemeldeten "category-fähigen" Teilnehmer dann einer etwa vorhandenen Zuordnungs- und Auffüllungsregel entsprechend der nächstjüngeren Categorie zugeordnet, sodass es keine Kategorie-Wertung bei weniger als 5 gemeldeten (egal ob angetreten oder nicht!) Startern gibt.
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Es sind jetzt vorläufige Ergebnisse (verifyer) auf "steelmatch.de" verfügbar.
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In der sind nur 193 Starts
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Last Score: 2026-04-25 17:37
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Ab sofort ist keine Buchung mehr möglich.
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Speed und Fallscheibe nicht mit Optic in 9mm?
webnotar antwortete auf Hasenklage's Thema in Allgemein
Nein, das siehst Du wohl (für die Regeln das BDS) nicht richtig, denn dort gilt: bei Kurzwaffen - siehe SHB Teil K (Klickmich) - Fallscheibe, Art der Visierung: Beliebig (also auch Optik) bei 1316 (GK, K 2.07), 1317 (GK, K 2.07), 1322 (GK, K 2.07), 1519 (KK, K 2.05), 1520 (KK, K 2.05), 1523 (KK, K 2.05) Speed, Art der Visierung: Beliebig (also auch Optik) bei 1416 (GK, K 2.07), 1417 (GK, K 2.07), 1422 (GK, K 2.07), 1419 (KK, K 2.05), 1420 (KK, K 2.05) Beachte die Unklarheit bei K 2.07, die durch die semantisch ungenaue Formulierung und das Fehlen von "und/oder" nach den ersten drei Punktaufzählungen und dem Fehlen von Kommata entsteht. In der Praxis scheint der Text wie folgt gelesen zu werden: "In den Disziplinen „Freie Klasse mind. .30/7,62 mm“ dürfen nur Waffen eingesetzt werden, die mindestens eines der nachgenannten Merkmale aufweist: • optische oder elektronische Visiereinrichtung, • Mündungsbremse / Kompensator • Formgriff oder • ..... " und des damit genügen zu lassen, dass einer der aufgezählten Punkte vorliegt, damit die Waffe in die FK30 passt. K 2.05 Visierung „beliebig“ bzw. „beliebige Optik“ In allen Disziplinen, bei denen eine beliebige Visierung für die verwendeten Waffen ohne Einschränkung erlaubt ist, können auch Waffen mit Zielfernrohren beliebiger Vergrößerung sowie elektronische Zielvorrichtungen (Leuchtpunktgeräte) mit beliebiger Vergrößerung verwendet werden. Wird eine „beliebige Optik“ verlangt, dürfen nur Waffen mit Zielfernrohren beliebiger Vergrößerung oder elektronischen Zielvorrichtungen (Leuchtpunktgeräte) mit beliebiger Vergrößerung verwendet werden. Die gesetzlichen Vorschriften sind zu beachten. K 2.07 Freie Klasse mind. 7,62 mm/.30 In den Disziplinen „Freie Klasse mind. .30/7,62 mm“ dürfen nur Waffen eingesetzt werden, die • über eine optische oder elektronische Visiereinrichtung verfügen • über eine Mündungsbremse / einen Kompensator verfügen • über eine optische / elektronische Visierung und eine Mündungsbremse / einen Kom- pensator verfügen • mit einem Formgriff ausgestattet sind oder • wegen anderen technischen Spezifikationen (z. B. zu hohes Waffengewicht) in einer anderen Disziplin der jeweiligen Disziplingruppe nicht eingesetzt werden können. Bei Langwaffen - siehe SHB Teil L (klickmich) - : Fallscheibe, Art der Visierung: Beliebige Optik (siehe unten): bei 2510 (GK), 2511 (GK), 2702 (KK), 2714 (KK) Speed, Art der Visierung: Beliebige Optik siehe unten) bei 4302 (Flinte), 4304 (Flinte), 4602 (KK), 4610 (GK), 4611 (GK), 4614 (KK) L 14.07.2 „beliebige Optik“ Wird eine „beliebige Optik“ verlangt, dürfen nur Waffen mit Zielfernrohren beliebiger Vergrößerung oder elektronischen Zieleinrichtungen mit beliebiger Vergrößerung verwendet werden. -
Beim Verkauf vor dem Voreintrag könnte man die Vereinbarungen so oder ähnlich formulieren: „… Die zivilrechtliche Übereignung wird gegen Zahlung des Kaufpreises vereinbart, der sofort fällig ist. Die zivilrechtliche Übergabe zum Zweck der Übereignung erfolgt durch Vereinbarung eines Besitzkonstitutes, aufgrunddessen der Verkäufer die Waffe weiter unmittelbar besitzt, bis der Käufer waffenrechtlich erwerben und unmittelbar darf. Eine waffenrechtliche Überlassung und physische Übergabe erfolgt erst nach Vorliegen einer Erwerbserlaubnis. Bis dahin lagert die Waffe beim Verkäufer und es erhält der Käufer die Waffe vom Verkäufer auf dem Schießstand bei Bedarf vorübergehend zur Nutzung. …. „ dazu könnte man noch Fristen und Rücktrittsrechte für den Fall, dass die Erlaubnis nicht erteilt wird vereinbaren