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webnotar

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  1. vor dem Machen steht das Denken! Da sollte jede Idee auf den Tisch Zu 1 - ok, verständlich - Bedenke, Schießstände liegen nie so, dass sie von „allen“ genutzt werden können. wenn das Lageargument zählt, kommt der Kauf eines Standes für Dich nirgendwo in Betracht. Geld wäre jedenfalls zur Förderung des Schiessportes investiert und durch einen Realwert gedeckt. Für den S-Sportverband ist die Zweckimmobilie eher kein Problem zu 2: - Refinanzieren heißt nicht in 10 Jahren abzahlen und dafür 15 % Rendite erzielen Rechne mal mit 3 % Zinsen und 6 % Tilgung bei einem Mietvertrag mit Betreibung (§27WaffG) und lfd Kosten, Verwaltung sowie Dach und Fach beim Mieter Bei 2 Mio genügen vss. 15 kEu / Mon
  2. Die Landesverbände als Mitglieder des BDS kennen die Kassenberichte und jährlichen Kassenstände. Diese Informationen sind nicht vertraulich; sie werden auf der BDV auch den Delegierten bekannt gegeben. Die jährlichen Zuwächse aus Einnahmenüberschüssen betragen, soweit ich hörte, in letzter Zeit mehrere 100 kEu. Ob es Guthaben mit der Zweckbestimmung „Schiessstandkauf“ gibt, wurde bereits thematisiert.
  3. Nicht jammern, machen! Der BDS (Bund), der ja wohl derzeit deutlich mehr als 3 Mio Cash auf seinen Konten bunkert, könnte/sollte versuchen, den BDS-Teil des Standes gegen Einmalzahlung (z.B. für 2 Mio Euro) zu kaufen (oder sich ein langjähriges Nutzungsrecht sichern) und sich über die Vermietung refinanzieren! I. Ich stelle folgende Prämissen auf, die vielleicht auch auf den früher einmal thematisieren Verkauf der SAPB übertragbar sein könnten: 1. Eine normale Gewerbeimmobilie muss die Substanz (Grundstück mit Bestandteilen und Zubehör) - typischerweise - in 8 bis 10 Jahren vollständig refinanzieren, also mit Zins, Tilgung, Personal-, Bewirtschaftungs-, Verwaltungs- und Nebenkosten (Steuern, Versicherung etc.), allerdings ohne Rücklagen für Erneuerung. 2. Bei einer reinen Zweckimmobilie (Schießstand ist nicht anderweitig, bspw. als Kindergarten oder Sportplatz nutzbar) handelt es sich eher um Wagniskapital denn um eine Grundstücksinvestition; damit ist diese Zeitspanne zu halbieren. 3. Kredite für eine "zivile Schießstandimmobilie" dürften in Deutschland bei k(aum )einer Bank zu bekommen sein und müssen deshalb wohl eigenkapitalfinanziert werden. II. Mein Versuch einer überschlägigen retrospektiven Wertschätzung: Bei 300 kEu Jahresmiete (NETTO, ohne Ust!) stehen dann - bei 10 Jahren - 3 Mio zur Refinanzierung der Ausgangsinvestitioen (Kauf oder Bau) zur Verfügung. Bei einer Kostensplittung macht dies eine Substanzbewertung von - wohl maximal - 2 Mio möglich. III. Fragen für einen Freund, der kein Internet hat: 1. Wieviel würde die Errichtung eines "Schießstands" am DEVA-Standort für einen Investor heute kosten, incl. Bauzeitzinsen und -kosten? 2. Welchen Kaufpreis könnte die DEVA heute für den BDS-Teil des Standes (bei Verkauf' an den BDS oder einen Investor) erzielen? 3. Für welchen Mietzins würde ein Käufer (Investor) wohl vermieten? Liege ich damit völlig falsch? Mache ich einen Denk- oder Rechenfehler? Was denkt Ihr und wie würdet Ihr rechnen?
  4. Wenn wir hier über § 14 Abs. 4 nachdenken, sollte für die Überlegung das Gesetz die Grundlage sein. Es gilt der Wortlaut und der lautet: “… Sind seit der ersten Eintragung einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte oder der erstmaligen Ausstellung einer Munitionserwerbserlaubnis zehn Jahre vergangen, genügt für das Fortbestehen des Bedürfnisses des Sportschützen die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein nach Absatz 2; die Mitgliedschaft ist im Rahmen der Folgeprüfungen nach § 4 Absatz 4 durch eine Bescheinigung des Schießsportvereins nachzuweisen. … Es gibt hier eine signifikant unterschiedliche Wortwahl im Gesetzestext; es ist dort die Diktion „die Waffenbesitzkarte“ und „eine Munitionserwerbserlaubnis“ vorhanden. Hieraus ergibt sich der folgende argumentative Ansatz: Nur im Hinblick auf die WBK kann behördenseitig versucht werden, auf das Vorhandensein eines bestimmten Dokumentes „die WBK“ abzustellen, auch wenn dies nach meiner Überzeugung auch falsch wäre, da ja das konkrete „Altdokument“ auch, bspw. durch Verkauf leer geworden und entsorgt worden sein kann. Bezüglich der Ausstellung einer Munitionserwerbserlaubnis gibt es keinen Anhaltspunkt, auf das ununterbrochene Bestehen der Erlaubnis oder den Besitz des Erlaubnisdokumentes abzustellen. Im Gesetz gibt es damit m.E. nach keine Grundlage, die ununterbrochene Mitgliedschaft, den ununterbrochenen Besitz a n einer WBK (=Erwerb/ Besitzerlaubnis) oder eines behördlichen Dokumentes mit Munitionserwerbserlaubnis zu verlangen. Ich denke, der Lauf der Frist wird nicht durch die freiwillige Rückgabe der WBK unterbrochen.
  5. Sorry, aber ich hab dich trotzdem lieb
  6. Konzept und Ziel lautete von Anfang an: Speed Steel® - wir machen Spassschiessen zum Sportschiessen!
  7. In Philippsburg auf der DM Standard gibt es bis zum 6.9. einen Tippmann-Stand und eine Range zum Probeschießen.
  8. webnotar

    Meisterschützen

    Wenn es Personenabhängig ist, ist entweder das Regelwerk schlecht oder die Person ungeeignet als Schiedsrichter
  9. webnotar

    Meisterschützen

    Nein! Nicht bei der Anordnung eines DQ bei Sicherheitsverstößen.
  10. webnotar

    Meisterschützen

    zu 1: dass die Aufsichten darauf bedacht sein könnten, "gleich zu disqualifizieren" ist aus meiner Sicht der falsche Denkansatz. Der den Verstoß begehende Schütze hat sich selbst disqualifiziert! zu 2. Das Regelwerk ist die Grundlage dafür, dass sich alle Teilnehmer in sicherer Umgebung fair miteinander messen und en Besten finden können. Gerade bei Sicherheitsverstößen ist die Regel zwingend und duldet keinen Dispens. Ein DQ ist die Höchststrafe. Er darf nur verhängt werden, wenn das Regelwerk den begangenen Regelverstoß so bestraft. Der Schütze, der einen solchen begeht, muss - und da gibt es bei Sicherheitsverstößen keine Ausnahme - sofort gehen! (Lernen durch Schmerz). Ganz allgemein gilt: Wenn ein Verstoß festgestellt wurde, der nach dem Regelwerk mit einen DQ zu ahnden ist, ist es falsch und unfair gegenüber allen anderen und - bei Sicherheitsverstößen gefährlich - den Delinquenten weiter schießen zu lassen. Ein Schiedsrichter hat sich, wenn er "Gnade vor Recht" ergehen ließ, als Verantwortlicher ungeeignet erwiesen, weil er in unsportlicher Weise vorsätzlich eine Entscheidung getroffen hat, die das Regelwerk nicht deckt! Er sollte sofort abgelöst und einer Nachschulung unterzogen werden. 3. By the way: Wenn eigenmächtige Regelnichtanwendungen geduldet werden, verliert die Veranstaltung den Charakter des sportlichen Schießens (§ 15 a Abs. 1 S. 1 WaffG: " ...Sportliches Schießen liegt dann vor, wenn nach festen Regeln einer genehmigten Sportordnung geschossen wird...)! Der Veranstalter ist gut beraten, wenn er so etwas nicht duldet und konsequent unterbindet.
  11. Sehr gute Kurzinfo zu Speed Steel® in diesem Film KLICKMICH und gleich mit Vorstellung dafür geeigneter KK- Büchsen. Zusätzlich hier: KLICKMICH ein toller redaktioneller Artikel dazu auf all4shooters-Seite. BRAVO und Danke dafür.
  12. Ich freu mich über jede Idee und bin dankbar für jede Initiative - also danke und Bravo! Ich denke: Zu 1: Langwaffen sind Speed Steel® tauglich zu 2: jede vom sportlichen Schießen nicht ausgeschlossene Waffe ist möglich, auch Repetierer Zu 3: klingt nach reaktiven Stahlzielen, ich kenns nur vom Fernsehen - dazu evt. eine (elfte Platte) als dedizierte Stoppscheibe oder eine vom Biathlon-rack als solche definiert? zu 4: das Regelwerk erlaubt das, auch Stellungswechsel und Wechsel der Anschlagarten; virtuelle Boxenverlängerung beachten zu 5: ok, aber warum nur zwei - Munitionsbeschränkung ist denkbar und möglich, verursacht aber aber Mitzählen/- Scoringproblem und ist auch ein Spasskiller zu 6: die primäre Speed Steel®-Idee ist „Freestyle nach dem Piep“ dann öffnet sich ein weites Feld für Deine Fantasie vielleicht die schlechtesten 5 auf der speedscheibe zählen- dann präzi, wenn die besten zählen, dann „baller“; der letzte Schuss stoppt die Zeit (siehe Regelwerk wegen Miss on stop oder Hit After stop) zu 7: Freestyle macht vielleicht mehr Spaß und erlaubt taktische Überlegungen, ggf auch Weglassen, je nach Scoring- und Ablaufvorgabe Zu 8: ergibt sich (nur dann) von selbst aus dem Regelwerk, wenn ein Stopp-Ziel vorhanden ist. zu 9: klar, aber welche Ziele sind schwer und welche einfach - ggf Strafzeiten unterschiedlich insgesamt: Mach mal ein Setup mit Ablauf und sammle Erfahrungen. Wenn du Know-how haben willst, ruf gern an oder komm mal zu uns. Hau rein steelman
  13. Wenn ein Markt vorhanden ist liegt der Wert in dem dort erzielbaren Preis. platt aber wahr
  14. Der Hintergrund einer solchen – sehr pragmatischen – Handhabung dürfte darin zu erkennen sein, dass im Falle eines Widerspruches die Frage der Rechtmäßigkeit des Widerrufes zum Zeitpunkt der letzten Behörden, Entscheidung, also der Widerspruchsentscheidung überprüft wird. die Behörde greift damit insoweit vor, als sie bei einem Schützen, der erklärtermaßen sein Bedürfnis retten möchte, den vom Schützen einzuschlagenden Weg von vornherein akzeptiert. Damit vermeidet sie vorsorglich ein Unterliegen im Verwaltungsverfahren. In Sonderfällen, insbesondere wenn der Betroffene Bürger als Waffenbesitzer eine Gefahr darstellen könnte, wird mit der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit gearbeitet.
  15. Wie ich bereits sagte, "wie du meinst". Dennoch bin ich nicht von Deiner Meinung überzeugt, weil Deine Begründung aus meiner Sicht an mehreren Punkten hinkt. Es geht auch, selbst wenn der Thread uns hierhin geführt hat, nicht um den konkreten Fall, sondern die Bedeutung des Begriffes "Schießsportverein" in § 14 Abs. 2 WaffG! zu 1: Das WaffG verwendet den Begriff des Vereins in § 14 Abs. 2 WaffG nicht; dort heißt es "Schießsportverein" und nicht "Verein i.S.d. BGB" (lies: "Mitgliedern eines Schießsportvereins "). > die WaffVwV ordnet dann für die Verwaltungspraxis an, was auch! "als Schießsportverein" anzusehen ist und spricht auch nicht von BGB-Vereinen sondern macht (Murks!) eine beispielhafte, nicht abschließende ("insbesondere") Aufzählung durch Nennung von rechtstechnisch bedeutungslosen Begriffen. (lies: "Schießsportvereine im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere auch Schießleistungsgruppen oder Reservistenarbeitsgemeinschaften.") zu 2: die WaffVwV eröffnet damit u.a. der "SLG" durch die Vornahme einer die Verwaltung bindenden Eigendefinition die Vereinsqualität, vergisst aber, dafür Voraussetzungen zu benennen - eben Murks! Deshalb gibt es auch von den Verbänden "vereinnahmte" Schießsport-Gruppen, die nur eine unselbständige Unterabteilung eines großen Vereins (polizeisportverein) ohne rechtliche Vertreter sind, der selbst gar nicht dem anerkannten Dachverband "angehört". > das heißt aber nicht, dass der Murks (nur) durch Rückgriff auf das BGB zu heilen ist zu 3: ja, aber darum geht es gar nicht, denn es geht im WaffG nicht um den "technischen" BGB-Verein, sondern um den waffenrechtlich relevanten "Schießsportverein" > was darunter zu verstehen ist, schreibt die Verwaltungsvorschrift der Verwaltung vor! zu 4: genau das steht dort nicht und gilt deshalb auch nicht so, wie du es kolportierst. Nach der (Murks)-WaffVwV genügt es nun mal für die Qualität als "Schießsportverein", wenn es eine SLG oder RK (whateveritis) oder etwas "ähnliches" ist. .... Wie die Begrifflichkeit in die WaffVwV kam, kann ich mir schon vorstellen, weiß es aber nicht - ich war ja im relevanten Hinterzimmer beim Erlass durch die Bundesregierung im Jahr 2012 nicht dabei. In Folge der Evaluierung wird alles klarer und damit besser! Hurrah!
  16. Wie du meinst - danke für den Gedanken und den Belehrungsansatz. Ich denke, das geht fehl. Ich denke, dass es um das Zusammenspiel von ZIFFER 14.2 der WaffVwV und § 14 Abs. 2 WaffG geht und nicht um eine „Änderung des BGB“. Hierbei schreibt die VwV der Verwaltung vor, wie das WaffG in diesem Punkt anzuwenden ist; daher die Bezeichnung Verwaltungsvorschrift. richtig ist, dass § 14 Abs. 2 WaffG von „..Verein“ spricht. Wichtig ist aber, dass Ziffer 14.2 WaffVwV der Verwaltung vorgibt, was als Verein i.S. Des § 14 abs.2 WaffG anzusehen ist, völlig egal, wie die Verfassung lautet. demgemäß (nach Ziffer 14.2 WaffVWV) ist „Verein“ dort (in § 14 Abs. 2 WaffG) auch eine SLG oder RK, ganz gleich wie sie organisiert ist oder rechtlich zu qualifizieren ist. Die VwV rekurriert nicht - wie Du - auf bestimmte Verbände und deren internen Begriffe. Jede Gruppe kann sich SLG nennen und gehört damit noch lange nicht zumBdMP! Ob die Formulierung gut ist, die scheinbar aus der Feder eines Verbandslobbyisten stammt, ist erst mal egal. Damit kann also „Verein“ i.S.d. § 14 WaffG auch bspw. eine irische Limited, eine Genossenschaft, GbR oder UG-haftungsbeschränkt sein, wenn die SLG sich so organisiert. Eine völlig andere Frage ist es, wie die Verantwortlichen Verbände damit umgehen! Murks bleibt Murks, auch eine VwV, wenn die Formulierungen von Laien eingeflüstert werden!
  17. Zu 1: bitte fördere nicht die Verwendung dieser Begrifflichkeit, die m.E. nach rechtlich völliger Unsinn ist. Nur eine beitrittsinduzierte Mitgliedschaft führt zu einem Mitgliedschaftsverhältnis, das Satzungsunterworfenheit sowie Rechte und Pflichten begründet. Eine mittelbare Mitgliedschaft aufgrund einseitiger Verkündungdurch einen Verein ist Quatsch und rechtlich ohne Bedeutung! (Plausibilitätskontrolle zum Mitdenken, was von so etwas zuhalten ist: …. Der AFD Landesverband Thüringen erklärt alle Mitglieder von Schützenvereinen mit Sitz in Thüringen zu mittelbaren Mitgliedern der AFD, stellt für diese „AFD-Ausweise“ aus und übersendet diese an die jeweiligen Ortsgruppen der AFD, auch wenn diese Schützen niemals einen Aufnahmeantrag bei der AFD gestellt haben. Die Waffenbehörden erhalten hiervon Kenntnis und ….) Das Gesetz begnügt sich auf der Vereinsseite mit der „Angehörigkeit“ (whateveritis). Es überbürdet die Verantwortung dafür, dass der Verband sich eine Einwirkungs-, Prüfungs- und Durchsetzungsmacht verschafft, auf diesen und sanktioniert die Nichterfüllung mit dem Anerkennungsentzug. Bei einem Verband, wo die Mitgliedesvereine (oder jedes einzelne Mitglied) nicht unmittelbar satzungsunterworfen sind, ist die Anerkennung, wenn das BVerwA seine Arbeit insoweit verantwortlich aufnimmt (Legalitätsprinzip!), bedroht. Dies umsomehr, wenn der Vorstand das Problem kennt, aber nichts zur Anpassung der Struktur an die gesetzlichen Vorgaben unternimmt. Als Blaupause für eine waffengesetzkonforme Organisationsstruktur kann aus meiner Sicht der BdMP dienen. zu 2: interessant erscheint mir, dass ein Rückfall auf die gesetzlichen Regeln nicht anerkannt wurde.
  18. Für den Bereich des WaffG „so“ nicht richtig- siehe Ziffer 14.2 WaffVwV
  19. Zu 4: die Behörde hatte Erfolg - und ich habe geirrt. zu 6: richtiger Ansatz von mir, leider hat er keinen Erfolg gehabt zu 7: ich lag voll daneben. Ergo: in Bedrohungslagen wie dieser - egal ob man sich im Recht sieht - sofort ein zweites Standbein schaffen und ein Jahr Zeit gewinnen.
  20. Lies einfach meinen Post von gestern, wo ich den von mir unterstellten Fehler der vaP beschrieben habe.
  21. und wenn man selbst mit schuld an der Situation ist
  22. Zu 1: Fehler der vaP: Das Entstehen der geschilderten Situation setzt voraus, dass der Schütze - ohne daran von der vaP gehindert worden zu sein - entweder seine Kanone unverpackt von irgendwo bis zur Ablageposition getragen hat oder auf den Stand an seiner Schießposition ausgepackt hat. Fehler des Schützen: jedenfalls das Ablegen zu 2: Das Ablegen als solches ist aus meiner Sicht in Ordnung, wenn die Kanone ungeladen und offen ist, evt. nach Regelwerk mit Fahne.
  23. Ein super Tag ist rum mit Wahnsinnsspaß für alle! Sogar die Präsidentin hat unser Match durch Mitmachen geadelt. Jetzt ist alles abgebaut und sauber gemacht, die Ergebisse werden dem LV übermittelt. Von mir nochmals vielen Dank an die fleißigen Helfer, auch die Schützen, die sofort mit angepackt haben. euer Steelman
  24. jetzt ist die Hütte voll! wir freuen uns!
  25. dieser Diskussions Faden sollte wohl auf die Fragen zur behördlichen Praxis ausgerichtet sein. Wie es scheint, sind die hier vorliegenden Entscheidungen der Verwaltung, nicht an den Vorgaben des Gesetzes, der allgemeinen Waffenverordnung und den einschlägigen Verwaltungsvorschriften ausgerichtet gewesen. Hier scheint es, wie in vielen fällen, darum zu gehen, dass die gesetzlich als zulässig bezeichneten Mittel zur Glaubhaftmachung von den Behörden ohne hinreichenden konkreten Anlass nicht als ausreichend angesehen werden. Bei der Diskussion hier scheint aus meiner Sicht die erforderliche Unterscheidung zwischen den behördlichen Verfahren, die an Recht und Gesetz gebunden sind und den verbandsinternen Abwicklungsmodalitäten, die jeder Verband eigenverantwortlich selbst aufstellen kann, nicht hinreichend vorgenommen zu werden. wenn die Behörde die gesetzlichen Regelungen nach Auffassung des Bürgers unzutreffend anwendet, fehlerhaft auslegt oder mögliche Anforderungen überzieht, kann mit Widerspruch und Anfechtungsklage beziehungsweise einer Verpflichtungsklage reagiert werden. Wenn der Verband aus Sicht des Mitglieds seinen Service nicht in angemessenen Umfang bereitstellt, bleibt dem Mitglied entweder die Option, selbst beim Verband aktiv zu werden oder diesen zu verlassen.
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