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  1. zu 1 - Einen Vordruck gibt es wohl - jedenfalls beim BDS - für diese Bescheinigung nicht. Die Vereine sind insoweit auf sich gestellt; sie sind ja auch, ebensowenig wie ihre Mitglieder selbst, rechtlich nicht Mitglieder des BDS. zu 2 - Ja, das ist nach der aktuellen Rechtslage gut vertretbar, ohne dass sich der Verein Vorwürfe machen lassen muss
  2. zu 1 - M.E. nach reicht eine zeitlich lückenlose "Angehörigkeit" nach den gesetzlichen Vorgaben. Von einer "Meldung" an den Verband ist - wohl - nur in den Verordnungen gelegentlich die Rede. zu 2- So ist es, aber das ist dem Gesetzgeber nicht präsent gewesen, als er die ihm eingeflüsterte Vorschrift "durchgewinkt" hat. Siehst Du einen Unterschied zur Schach-AG? Könnte man statt der "inaktiven" die "minimal aktive" Mitgliedschaft akzeptieren?
  3. zu 1 - ja, das gibt es vielfach zu 2 - a- Es geht hier - beim QUIZ - um eine Bescheinigung des VEREINS nach § 14 Abs. 4 S. 3 WaffG. In unserem Quiz-Fall ist P beim Verband nicht (mehr) gelistet, der Verband merkt aber gar nichts von der Bescheinigung, da diese ja vom Verein ausgestellt wird. b- Wenn P weiter Mitglied im Verein ist und der Verein dem anerkannten Verband angehört, ist dem Wortlaut des Gesetzes Genüge getan zu 3 - Richterweise fragst Du Dich das! Wenn das Gesetz für den Fortbestand des Bedürfnisses die MITGLIEDSCAHFT GENÜGEN LÄSST, ohne zu differenzieren, dann ist es jedenfalls für die Adressaten unklar und damit MURKS!
  4. Ich denke, dass es zu diesen beiden Möglichkeiten noch eine weitere Option gibt, da nicht der typische Wortlaut des Gesetzes für einen der Fälle verwendet wurde sondern "genügt für das Fortbestehen des Bedürfnisses ". Bei Fiktion lautet dieser "gilt als ...." Bei der widerleglichen Vermutung lautet dieser: "ist anzunehmen, dass" Hier wird durch das Gesetz eine - wohl - klare Aussage zum Fortbestehen des Bedürfnisses gemacht. Daran sind Gerichte und Verwaltung gebunden. Aus meiner Sicht impliziert das auch die Art des früher einmal bestehenden Bedürfnisses, nämlich das "Bedürfnis als Sportschütze". Ich denke, dass - wenn man das nicht gelten lassen will und damit die Threadüberschrift verneinen will - die schießsportliche Aktivität hier nur noch über den Begriff des "Sportschützen" für die Entscheidung relevant gemacht werden könnte, der aber eben in § 14 Abs. 2 nicht als "AKTIV" beschrieben wird und in § 14 Abs. 4 beim 10-Ender eben gerade gegenüber dem "Short-Ender" abgegrenzt wird. Nur damit könnte - UPPS, geht ja doch - die "eigentlich ja" klare gesetzliche Regel gekippt werden. Ergo: Ohne Klarheit im Wortlaut ist und bleibt die Norm MURKS!
  5. Dieses plakative Beispiel sollte verdeutlichen, dass es - wohl gut zu handhabende - Fälle in Vereinen gibt, die mehrere Sportarten fördern. Viel schwieriger und subtiler für die Praxis aber von erheblicher möglicher waffenrechtlicher Bedeutung ist der, gelegentlich aus Kostengründen vorgenommne Wechsel zu "inaktiven" Mitgliedschaft. Diese Statusänderung verändert nämlich weder die Tatsache einer Vereinsmitgliedschaft noch die Sportart.
  6. 1. Wer mehrere Posten innehat, sollte zumindest geistig dazu in der Lage und sich auch stets darüber klar sein, in welcher Eigenschaft er handelt (welchen Hut er gerade aufhat). 2. Das muss auch, damit eine wirksame Vertretung vorliegt, erkennbar werden, denn: Beim Handeln für Dritte, sei es organschaftlich oder in offener gewillkürter (oder gesetzlicher) Stellvertretung, muss aus der Erklärung selbst hervorgehen, dass im fremden Namen gehandelt wird und worauf die Vertretungsmacht beruht. Ein Vereinsstempel allein genügt dafür nicht, ebensowenig die laienhafte Verwendung untechnischer Begriffe wie "Beauftragter" oder "Bestellt von xyz". 3. Die korrekte Erklärung, die der Unterschrift beizufügen ist, lautet: für den XYZ e.V aufgrund Vollmacht ............................. <Vorname> <Name>
  7. zu 1: Damit hat er recht, denn das steht so im Gesetz zu 2: Doch, denn das Gesetz gilt auch für den BDS LV zu 3: Jeder bescheinigt das, was er kann; der Verein bescheinigt andere Tatsachen (Mitgliedschaft, Vorhandensein von Schießstätten) als der Verband bzw. der angegliederte Teilverband.
  8. Auch wenn Du mit Deiner Ansicht in zahlreicher Gesellschaft bist, das halte ich für falsch, denn das Gesetz unterscheidet ganz klar, ob der "angegliederte Teilverband" oder der anerkannte Verband die Kompetenz zuerkannt bekommen, die Bescheinigung auszustellen. Den Rest erklärt die WaffVwV, in der die gesetzliche, EIGENE Kompetenz des "angegliederte Teilverbands" ausdrücklich beschreibt und nicht als "vom Anerkannten Verband abgeleitet" bestätigt. Daran kann nicht einmal ein "Machtwort des Präsidenten" etwas ändern!
  9. zu 1: weil Gesetze von Menschen in der Ministerialbürokratie - die auch ein "Feedback auf Ihre Leistungen" bekommen - vorbereitet und formuliert werden und dann, wenn es ex post als - von den Gesetzesformulierern und den Gesetzesevaluierern - als gesetzgeberisch unerwünschter und regelungstechnischer Fehler einer Abteilung des BMJ erkannt wird, der durch Lobbyisten / die Verbände in das Gesetzgebungsverfahren implementiert wurde (....Hey Sepp, lass es dir schmecken, aber bitte schreib doch mal noch den einen Satz rein ....), künftige Vorstöße von ausserhalb des Ministerialapparates, die Einzelformulierungen betreffen, zumindest sehr argwöhnisch betrachtet werden, um persönliche Blamagen (auch Ministerialbeamte sind Menschen!) künftig zu vermeiden. Und wenn dann noch hinterher noch von Funktionären behauptet wird, sie wüssten besser als der Gesetzestextverfassser und das Parlament, was gewollt und gemeint sein, dann schwindet die Lust an der Kooperation mit Lobbyisten. Das ist nur anders, wenn wirklich mit viel Geld bezahlte gesetzgebungstaugliche Qualität hinter der Lobbyarbeit steht, so wie z.B. bei STEUERRECHT, PHARMA- UND BANKWESEN, wo die fertigen Gesetzesvorlagetexte als Entwürfe den Ministerien offeriert und von diesen dann - ganz oder zumindest in den wichtigen Punkten teilweise - quasi 1:1 bis zur Lesung im Parlament durchgewinkt werden. zu 2: Richtig, deshalb ist es im Ergebnis schädlich, Regelungen vorzuschlagen oder zu unterstützen, die bei genauerer Betrachtung einer künftigen Evaluierung nicht standhalten werden und im Änderungsprozess verschlimmbessert werden und "nach hinten" losgehen können. Meine Prognose: Entweder: § 14 Abs. 4 S. 3 wird gestrichen (Begründung: Die Regelung ist weder iSd gesetzgeberischen Intention zielführend noch praxistauglich) oder § 14 Abs. 4 S. 3 lautet künftig wie folgt: Sind seit der ersten Eintragung einer Schusswaffe in eine vorhandene oder frühere Waffenbesitzkarte oder der erstmaligen Ausstellung einer Munitionserwerbserlaubnis zehn Jahre vergangen, genügt für das Fortbestehen des Bedürfnisses des Sportschützen die schießsportlich aktive Mitgliedschaft in einer schießsportlichen Vereinigung nach Absatz 2; die Mitgliedschaft jene ist im Rahmen der Folgeprüfungen nach § 4 Absatz 4 durch eine Bescheinigung des Schießsportvereins der Vereinigung nachzuweisen. (Begründung: ..... )
  10. Der Sachkundige weiss es genau: Info gibts im Gesetz und der WaffVwV. Mir ist ein konkreter Fall aus Bayern im Zusammenhang mit dem BLDS bekannt, der erfolgreich bei der WBK-Beantragung war.
  11. Rechtsprechung: VG Würzburg, Beschl. v. 27.06.2022 – W 3 S 22.728: Selbst bei „10-Endern“ kann die Behörde prüfen, ob die Mitgliedschaft tatsächlich eine schießsportliche ist; eine rein formale Mitgliedschaft genügt nicht. OVG NRW, Beschl. v. 07.07.2020 – 20 A 1042/19: Der bloße Besitz der Waffen ohne jeden schießsportlichen Bezug kann als Indiz für Wegfall des Bedürfnisses gewertet werden. BVerwG, Urt. v. 28.11.2023 – 6 C 6.22: Das Waffenrecht kennt kein dauerhaftes Besitzrecht allein aus alter Verbundenheit; das Bedürfnis muss im Grundsatz fortbestehen. Die 10-Jahres-Regel entbindet nicht von jeder Plausibilitätsprüfung. Das von der KI zitierte Urteil 6 C 6.22 des BVerwG datiert wohl vom 14. August 2023. Es betrifft Telekommunikationsrecht. Auch die von der KI genannten weiteren Zitatstellen aus der Rechtsprechung sind für mich nicht aufzufinden. Wer kann helfen? Ich würde das gern nachlesen.
  12. Danke fürs Mitmachen - aber - wohl so nicht richtig. zu 1: warum denn. § 14 Abs. 4 S. 3 WaffG regelt den Nachweis des Fortbestehens des Bedürfnisses klar. zu 2: Die Meldepflicht des Vereins betrifft nur das Ausscheiden aus dem Verein, nicht das Inaktivieren oder den Wechsel in die Schachgruppe.. Warum hätte der Verband etwas melden sollen? Was hätte der Verband melden sollen? zu 3: Einen Vereinszwang gibt es wohl gar nicht, da es auch §-8-Sportschützen gibt, die ein Bedürfnis ohne Vebandsangehörigkeit haben.
  13. Danke fürs Mitmachen - aber - wohl so nicht richtig. 1. § 14 Abs. 4 S. 3 WaffG führt nicht zu einer Befassung des LV oder des Dachverbandes. 2. Im BDS sind in den meisten LV nur die Vereine Mitglieder, keine Personen. 3. die Mitgliedschaft in einem LV, der kein anerkannter Schießsprotverband ist, ist wohl nicht Bedürfnisrelevant.
  14. Danke für Deine Beteiligung! Beides richtig, aber nach dem Wortlaut § 14 Abs. 4 S. 3 WaffG wohl egal
  15. Bravo und danke an alle, die den Mut hatten, sich an dem Quiz zu beteiligen. Aus meiner Sicht ist das auf die KI-unterstützen Lösungsansätze hin formulierte Schlusswort von Sal-Peter ("... Dann ist nur relevant, ob P Mitglied in einem Verein ist, der einem §15-Verband mittelbar angehört. ...") auf Basis des Gesetzeswortlautes zutreffend. Es skizziert ein Ergebnis (Behaltendürfen von 25 Kanonen nebst Muni ohne zu Schießen), das die bedürfnisgeplagten Legalwaffenbesitzer "so" wohl nicht nachvollziehen können. Die gesetzlich vorgegebene Nachweisanordnung für den Fortbestand des Bedürfnisses beim "Zehnender in der Schachabteilung" ist offenbar ein Ergebnis der Lobbyarbeit bei der letzten Gesetzesänderung und weiteres Indiz dafür, wie schlecht das deutsche Waffenrecht nicht zuletzt aufgrund der "externen Einflüsterer" ist. Man darf gespannt sein, ob diesem Spuk im Rahmen der Evaluierung ein Ende bereitet wird ob es so bleibt wie es ist oder ob die Regelung weiter verschlimmbessert wird. Im Ergebnis stellt sich die Frage, ob das scheixxxegal ist oder ob Vereine mit mehreren Abteilungen * bei inaktiven oder inaktiv gewordenen Mitgliedern eine Mitgliedschaftsbescheinigung nur unter Angabe der Betätigungsfelder/Spartenmitgliedschaft erteilen dürfen oder * keine Mitglieder in einem LV des BDS sein können / dürfen, wenn sie nicht alle Mitglieder als beitragspflichtig melden.
  16. Hier ein Quiz zur Rechtslage am 1.10.2025 1. Grundfall zur Bedürfnisprüfung für Kontingentbesitz beim „10-ender“ 1.1 Die Behörde: Im Rahmen einer Folgeprüfung nach § 4 Abs. 4 WaffG verlangt die Behörde von der nachbeschriebenen Person („P“) zum Jahresbeginn 2025 den Nachweis des Fortbestehen des Bedürfnisses zum Besitz der Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition (§§ 4 Abs. 1 Ziffer 4, 4 Abs. 4, 14 Abs. 4 S.1 WaffG). 1.2 Die Person: P besitzt Anfang 2025 als langjähriger Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse insgesamt 25 Waffen, davon 5 im Kontingent und 20 Langwaffen (Repetierer und Einzellader) auf zwei „gelben WBKn“, die er bereits vor Inkrafttreten der Mengenbeschränkung hatte. Er möchte die Waffen und die Munition behalten. Er erfüllt - amtsbekannt - die Voraussetzung des § 14 Abs. 4 S. 3 WaffG, d.h. seit der ersten Eintragung einer Schusswaffe in seine Waffenbesitzkarte sind zehn Jahre vergangen. 1.3 Der Verein: Der PSV Dingenskirchen e.V. ist Mitglied im LV X des BDS, der als angegliederter Teilverband die Funktionen des Landesverbandes wahrnimmt und selbst Mitglied des BDS ist. Der PSV hat einmal im Monat einen Schießstand für BDS-Disziplinen angemietet und beteiligt sich zwar nicht mit seinen Mitgliedern an Schießsportwettkämpfen des LV, sieht sich aber dennoch als „dem BDS angehörig“ und damit als „Schießsportverein“ i.S.d. § 14 Abs. 2 WaffG an. 1.4 Die Bescheinigung: Der PSV Dingenskirchen e.V. erteilt dem P folgende Bescheinigung, die dieser seiner Behörde vorlegt: „ …. * Die Mitgliedschaft von P im PSV besteht am heutigen Tag. * Der PSV gehört dem BDS 1975 e.V., einem anerkannten Dachverband nach § 15 Abs. 1 WaffG an. ….“ 1.5 Die Frage zum Grundfall: Muss die Behörde auf dieser Basis die Folgeprüfung positiv als erledigt abschließen und vom Fortbestehen des Bedürfnisses ausgehen? 2. Weiterentwicklung des Falles Die Behörde erhält nunmehr das Nachbeschriebene zur Kenntnis: 2.1. P hat seit 3 Jahren nicht mehr mit erlaubnispflichtigen Waffen geschossen; er hat mit dem Schießen für immer abgeschlossen und widmet sich seit Anfang 2023 nicht mehr dem Schießen sondern nur mehr dem Schach. 2.2. P ist erst seit 2023 Mitglied im PSV Dingenskirchen e.V.; er war von 2010 bis Ende 2022 schießsportlich aktives Mitglied im Sportschützenverein XY. Zum Jahreswechsel 2022/2023 ist P aus dem SSV XY ausgetreten und seit 1.1.2023 Mitglied im PSV Dingenskirchen e.V. und dort (nur) in der Schach-AG aktiv. 2.3. Der PSV Dingenskirchen e.V. hat 96 Mitglieder und fördert laut Satzung den Sport. Der Verein hat zwei Abteilungen, eine Schießsportabteilung und eine Schach-AG. Die Abteilungen sind organisatorisch selbständig, werden durch personenverschiedene Abteilungsleiter getrennt geführt und haben unterschiedliche Beitragshöhen. 2.4. Acht Mitglieder des PSV, nicht aber P, betätigen sich in der Schießsportabteilung und sind über den LV dem BDS als „vereinsinterne Gruppe“ beitragsauslösend gemeldet; P gehört nicht dazu. P möchte auch keinen Beitrag mehr an den BDS-LV und den BDS bezahlen und meint auch, er benötige keine Leistungen des BDS, des LV und auch keine Versicherung. 2.5 Die Frage zur Abwandlung: Darf die Behörde bei dieser Erkenntnislage vom Wegfall des Bedürfnisses ausgehen? Es wäre schön, wenn Ihr die Antwort begründen könntet.
  17. Ich erinnere: Vorgaben für den Transport von Munition auf der Straße sind (nur) dem Transportrecht zu entnehmen. Da ist aber wohl eher „Originalverpackt“ als „Lose“ oder „im Magazin“ vorgesehen.
  18. Ich habe - nach einem Hinweis von Eugene - eine Lösung für eine Matchprogrammierung - ohne KI - gefunden. Es müssen allerdings die Penalties und die Zielanzahl korrigiert werden. Wer Interesse hat, kann sich gern melden. Ich erkläre es gern. Euer Steelman
  19. Ich hätte es gern so, aber ohne die Spalte „PD“ results-BDS_Fallscheibe_TK250915.pdf
  20. Danke, aber ich sehe nicht, dass das Ergebnis bei Action Steel gleich oder besser als bei meiner bisherigen Lösung ist. Kannst du mal ein Bild der von PS erzeugten Ergebnisdatei bei Deinem Setup posten, bitte?
  21. Super nett, vielen Dank! So etwas erlebt man wirklich selten!!! Ich nehme Dein Angebot und den wunderbar guten Willen für die Tat! Solltest Du bei der DM-STEEL aufschlagen, werde ich dich beim Gourmet-Tempel gern auf ein Getränk einladen. Ich werde das mit dem Steel-Challenge setup selbst probieren. Dennoch, es kommt mir darauf an, dass - ohne irgendwelche Bearbeitung, CSV-Downloads etc. - in den von Practiscore selbst generierten End-Ergebnissen die einzelnen Zeiten pro Run und die Strafzeiten für die Stehenbleiber in den Listen ausgewiesen und sofort erkennbar sind. In meinem oben beschriebenen Setup funzt das, es gibt nur die Überflüssige Leerspalte "PD".
  22. Hi Practiscories! Ich suche ein Matchsetup für BDS-Fallscheibe, bei dem in den Ergebnissen die Anzahl der Misses in jedem Run auch erkennbar angezeigt werden. Derzeit nutze ich: * IDPA * ohne targets und plates * 10 Strafsekunden für einen Miss als Penalty * alle 4/6 Stages gesperrt Danke für Eure Tipps
  23. Es wird hier viel über "Versicherung" gesprochen. Unklar ist oftmals - und wohl auch hier in verschiedenen Posts - um welches versicherte Risiko es geht, wegen dessen die Versicherung abgeschlossen ist. Die private Haftpflichtversicherung des Schützen schützt den versicherten, haftpflichtigen Schädiger (der, der schuldhaft einen Schaden verursacht und deshalb insoweit haftpflichtig ist) vor Vermögensverlust aufgrund der geschuldeten Zahlungen an den Geschädigten und den Geschädigten vor dem Risiko, dass der Haftpflichtige nicht leistungsfähig ist (keine Knete, pleite). Die obligatorische Haftpflichtversicherung des Standbetreibers (".. Versicherung gegen Haftpflicht für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen") betrifft dessen Haftpflicht für von ihm zu vertretende Schäden aufgrund schuldhafter Verletzung der dem Betreiber obliegenden Verkehrssicherungspflicht (organisatorischer oder sonstiger Art), bspw. auch bei Verletzung der Pflicht zum Einsatz von genügend (!) hinreichend qualifizierter Aufsichten. (Beispiel: Verletzung durch Rückpraller eines ansonsten rechts- und regelkonform abgegebenen Schusses auf einem Stand, der richtlinientechnisch "nicht völlig in Ordnung" war und dies vom Betreiber - obwohl erkennbar - nicht abgestellt wurde). Bedeutsam ist hier wohl auch für die als vaP eingesetzten Aufsichten, ob deren Handlungen / Pflichtverletzungen dem Betreiber zugerechnet werden, ob Sie vom Betreiber freizustellen sind oder ob sie - bei schuldhafter Verletzung der Pflichten als Aufsicht - selbst und persönlich haften. Die eigene Unfallversicherung des Schützen schützt den geschädigten Schützen als Versicherten vor finanziellen Folgen eines Körperschadens, den er infolge eines Ereignisses erleidet, für dessen Eintritt niemand verantwortlich und damit haftpflichtig ist. (Beispiel: Verletzung durch Rückpraller eines ansonsten rechts- und regelkonform abgegebenen Schusses auf einem Stand, der richtlinientechnisch "völlig in Ordnung" war). Die obligatorische Unfallversicherung des Standbetreibers (".. gegen Unfall für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen von bei der Organisation des Schießbetriebs mitwirkenden Personen") schützt die geschädigte "bei der Organisation des Schießbetriebes mitwirkende Person vor finanziellen Folgen eines Körperschadens, den diese infolge eines Ereignisses erleidet, für dessen Eintritt niemand verantwortlich und damit haftpflichtig ist. Dass hier der "nur schießende" Schütze Versicherungsschutz genießt, erscheint nach dem Wortlaut (zur Erfüllung der Versicherungspflicht) nicht erforderlich. Nota bene: Über den BDS sind laut der Webseite des BDS "sämtliche Mitglieder" versichert, wobei dort nicht erkennbar wird, ob der für den Versicherungsvertrag geltende Mitgliederbegriff auch Personen umfasst, die rechtlich gar nicht Mitglied des BDS sind aber eine Mitgliedschaft in einem Verein besitzen, der dem BDS iSd § 14 Abs. 2 WaffG angehört und deshalb vom BDS, obwohl sie weder einen Beitritt erklärt haben, noch aufgenommen wurden und auch der Satzung nicht unterworfen sind, als Mitglieder angesehen werden. Die hierfür durch den Verband gern bemühte - rechtlich irrelevante - Begriffskrücke lautet "mittelbare Mitgliedschaft". Ob die Police hierfür Klarheit herstellt oder dazu Auskunft gibt, ist mir unbekannt, ebenso das, was die Versicherung darüber denkt.
  24. Ganz zu schweigen von "plus2-Böden" die als Magazingehäuse jedenfalls dann waffenrechtlich für Legalwaffenbsseitzer plötzlich brandgefährlich sind, wenn sie an vorhandene Magazine mit Maximallänge unter der Irrelvanzgrenze passen und diese dann in superpöhse poststichtagsumgewandelte verbotene Gegenstände jenseits der Kapazitätsrelevanz zu verwandeln geeignet sind! Also: Pack deine gesamte Ausrüstung (incl. Schnürsenkel) und Rangebag ins KW-Fach!
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