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webnotar

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  1. Auch wenn Du mit Deiner Ansicht in zahlreicher Gesellschaft bist, das halte ich für falsch, denn das Gesetz unterscheidet ganz klar, ob der "angegliederte Teilverband" oder der anerkannte Verband die Kompetenz zuerkannt bekommen, die Bescheinigung auszustellen. Den Rest erklärt die WaffVwV, in der die gesetzliche, EIGENE Kompetenz des "angegliederte Teilverbands" ausdrücklich beschreibt und nicht als "vom Anerkannten Verband abgeleitet" bestätigt. Daran kann nicht einmal ein "Machtwort des Präsidenten" etwas ändern!
  2. zu 1: weil Gesetze von Menschen in der Ministerialbürokratie - die auch ein "Feedback auf Ihre Leistungen" bekommen - vorbereitet und formuliert werden und dann, wenn es ex post als - von den Gesetzesformulierern und den Gesetzesevaluierern - als gesetzgeberisch unerwünschter und regelungstechnischer Fehler einer Abteilung des BMJ erkannt wird, der durch Lobbyisten / die Verbände in das Gesetzgebungsverfahren implementiert wurde (....Hey Sepp, lass es dir schmecken, aber bitte schreib doch mal noch den einen Satz rein ....), künftige Vorstöße von ausserhalb des Ministerialapparates, die Einzelformulierungen betreffen, zumindest sehr argwöhnisch betrachtet werden, um persönliche Blamagen (auch Ministerialbeamte sind Menschen!) künftig zu vermeiden. Und wenn dann noch hinterher noch von Funktionären behauptet wird, sie wüssten besser als der Gesetzestextverfassser und das Parlament, was gewollt und gemeint sein, dann schwindet die Lust an der Kooperation mit Lobbyisten. Das ist nur anders, wenn wirklich mit viel Geld bezahlte gesetzgebungstaugliche Qualität hinter der Lobbyarbeit steht, so wie z.B. bei STEUERRECHT, PHARMA- UND BANKWESEN, wo die fertigen Gesetzesvorlagetexte als Entwürfe den Ministerien offeriert und von diesen dann - ganz oder zumindest in den wichtigen Punkten teilweise - quasi 1:1 bis zur Lesung im Parlament durchgewinkt werden. zu 2: Richtig, deshalb ist es im Ergebnis schädlich, Regelungen vorzuschlagen oder zu unterstützen, die bei genauerer Betrachtung einer künftigen Evaluierung nicht standhalten werden und im Änderungsprozess verschlimmbessert werden und "nach hinten" losgehen können. Meine Prognose: Entweder: § 14 Abs. 4 S. 3 wird gestrichen (Begründung: Die Regelung ist weder iSd gesetzgeberischen Intention zielführend noch praxistauglich) oder § 14 Abs. 4 S. 3 lautet künftig wie folgt: Sind seit der ersten Eintragung einer Schusswaffe in eine vorhandene oder frühere Waffenbesitzkarte oder der erstmaligen Ausstellung einer Munitionserwerbserlaubnis zehn Jahre vergangen, genügt für das Fortbestehen des Bedürfnisses des Sportschützen die schießsportlich aktive Mitgliedschaft in einer schießsportlichen Vereinigung nach Absatz 2; die Mitgliedschaft jene ist im Rahmen der Folgeprüfungen nach § 4 Absatz 4 durch eine Bescheinigung des Schießsportvereins der Vereinigung nachzuweisen. (Begründung: ..... )
  3. Der Sachkundige weiss es genau: Info gibts im Gesetz und der WaffVwV. Mir ist ein konkreter Fall aus Bayern im Zusammenhang mit dem BLDS bekannt, der erfolgreich bei der WBK-Beantragung war.
  4. Rechtsprechung: VG Würzburg, Beschl. v. 27.06.2022 – W 3 S 22.728: Selbst bei „10-Endern“ kann die Behörde prüfen, ob die Mitgliedschaft tatsächlich eine schießsportliche ist; eine rein formale Mitgliedschaft genügt nicht. OVG NRW, Beschl. v. 07.07.2020 – 20 A 1042/19: Der bloße Besitz der Waffen ohne jeden schießsportlichen Bezug kann als Indiz für Wegfall des Bedürfnisses gewertet werden. BVerwG, Urt. v. 28.11.2023 – 6 C 6.22: Das Waffenrecht kennt kein dauerhaftes Besitzrecht allein aus alter Verbundenheit; das Bedürfnis muss im Grundsatz fortbestehen. Die 10-Jahres-Regel entbindet nicht von jeder Plausibilitätsprüfung. Das von der KI zitierte Urteil 6 C 6.22 des BVerwG datiert wohl vom 14. August 2023. Es betrifft Telekommunikationsrecht. Auch die von der KI genannten weiteren Zitatstellen aus der Rechtsprechung sind für mich nicht aufzufinden. Wer kann helfen? Ich würde das gern nachlesen.
  5. Danke fürs Mitmachen - aber - wohl so nicht richtig. zu 1: warum denn. § 14 Abs. 4 S. 3 WaffG regelt den Nachweis des Fortbestehens des Bedürfnisses klar. zu 2: Die Meldepflicht des Vereins betrifft nur das Ausscheiden aus dem Verein, nicht das Inaktivieren oder den Wechsel in die Schachgruppe.. Warum hätte der Verband etwas melden sollen? Was hätte der Verband melden sollen? zu 3: Einen Vereinszwang gibt es wohl gar nicht, da es auch §-8-Sportschützen gibt, die ein Bedürfnis ohne Vebandsangehörigkeit haben.
  6. Danke fürs Mitmachen - aber - wohl so nicht richtig. 1. § 14 Abs. 4 S. 3 WaffG führt nicht zu einer Befassung des LV oder des Dachverbandes. 2. Im BDS sind in den meisten LV nur die Vereine Mitglieder, keine Personen. 3. die Mitgliedschaft in einem LV, der kein anerkannter Schießsprotverband ist, ist wohl nicht Bedürfnisrelevant.
  7. Danke für Deine Beteiligung! Beides richtig, aber nach dem Wortlaut § 14 Abs. 4 S. 3 WaffG wohl egal
  8. Bravo und danke an alle, die den Mut hatten, sich an dem Quiz zu beteiligen. Aus meiner Sicht ist das auf die KI-unterstützen Lösungsansätze hin formulierte Schlusswort von Sal-Peter ("... Dann ist nur relevant, ob P Mitglied in einem Verein ist, der einem §15-Verband mittelbar angehört. ...") auf Basis des Gesetzeswortlautes zutreffend. Es skizziert ein Ergebnis (Behaltendürfen von 25 Kanonen nebst Muni ohne zu Schießen), das die bedürfnisgeplagten Legalwaffenbesitzer "so" wohl nicht nachvollziehen können. Die gesetzlich vorgegebene Nachweisanordnung für den Fortbestand des Bedürfnisses beim "Zehnender in der Schachabteilung" ist offenbar ein Ergebnis der Lobbyarbeit bei der letzten Gesetzesänderung und weiteres Indiz dafür, wie schlecht das deutsche Waffenrecht nicht zuletzt aufgrund der "externen Einflüsterer" ist. Man darf gespannt sein, ob diesem Spuk im Rahmen der Evaluierung ein Ende bereitet wird ob es so bleibt wie es ist oder ob die Regelung weiter verschlimmbessert wird. Im Ergebnis stellt sich die Frage, ob das scheixxxegal ist oder ob Vereine mit mehreren Abteilungen * bei inaktiven oder inaktiv gewordenen Mitgliedern eine Mitgliedschaftsbescheinigung nur unter Angabe der Betätigungsfelder/Spartenmitgliedschaft erteilen dürfen oder * keine Mitglieder in einem LV des BDS sein können / dürfen, wenn sie nicht alle Mitglieder als beitragspflichtig melden.
  9. Hier ein Quiz zur Rechtslage am 1.10.2025 1. Grundfall zur Bedürfnisprüfung für Kontingentbesitz beim „10-ender“ 1.1 Die Behörde: Im Rahmen einer Folgeprüfung nach § 4 Abs. 4 WaffG verlangt die Behörde von der nachbeschriebenen Person („P“) zum Jahresbeginn 2025 den Nachweis des Fortbestehen des Bedürfnisses zum Besitz der Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition (§§ 4 Abs. 1 Ziffer 4, 4 Abs. 4, 14 Abs. 4 S.1 WaffG). 1.2 Die Person: P besitzt Anfang 2025 als langjähriger Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse insgesamt 25 Waffen, davon 5 im Kontingent und 20 Langwaffen (Repetierer und Einzellader) auf zwei „gelben WBKn“, die er bereits vor Inkrafttreten der Mengenbeschränkung hatte. Er möchte die Waffen und die Munition behalten. Er erfüllt - amtsbekannt - die Voraussetzung des § 14 Abs. 4 S. 3 WaffG, d.h. seit der ersten Eintragung einer Schusswaffe in seine Waffenbesitzkarte sind zehn Jahre vergangen. 1.3 Der Verein: Der PSV Dingenskirchen e.V. ist Mitglied im LV X des BDS, der als angegliederter Teilverband die Funktionen des Landesverbandes wahrnimmt und selbst Mitglied des BDS ist. Der PSV hat einmal im Monat einen Schießstand für BDS-Disziplinen angemietet und beteiligt sich zwar nicht mit seinen Mitgliedern an Schießsportwettkämpfen des LV, sieht sich aber dennoch als „dem BDS angehörig“ und damit als „Schießsportverein“ i.S.d. § 14 Abs. 2 WaffG an. 1.4 Die Bescheinigung: Der PSV Dingenskirchen e.V. erteilt dem P folgende Bescheinigung, die dieser seiner Behörde vorlegt: „ …. * Die Mitgliedschaft von P im PSV besteht am heutigen Tag. * Der PSV gehört dem BDS 1975 e.V., einem anerkannten Dachverband nach § 15 Abs. 1 WaffG an. ….“ 1.5 Die Frage zum Grundfall: Muss die Behörde auf dieser Basis die Folgeprüfung positiv als erledigt abschließen und vom Fortbestehen des Bedürfnisses ausgehen? 2. Weiterentwicklung des Falles Die Behörde erhält nunmehr das Nachbeschriebene zur Kenntnis: 2.1. P hat seit 3 Jahren nicht mehr mit erlaubnispflichtigen Waffen geschossen; er hat mit dem Schießen für immer abgeschlossen und widmet sich seit Anfang 2023 nicht mehr dem Schießen sondern nur mehr dem Schach. 2.2. P ist erst seit 2023 Mitglied im PSV Dingenskirchen e.V.; er war von 2010 bis Ende 2022 schießsportlich aktives Mitglied im Sportschützenverein XY. Zum Jahreswechsel 2022/2023 ist P aus dem SSV XY ausgetreten und seit 1.1.2023 Mitglied im PSV Dingenskirchen e.V. und dort (nur) in der Schach-AG aktiv. 2.3. Der PSV Dingenskirchen e.V. hat 96 Mitglieder und fördert laut Satzung den Sport. Der Verein hat zwei Abteilungen, eine Schießsportabteilung und eine Schach-AG. Die Abteilungen sind organisatorisch selbständig, werden durch personenverschiedene Abteilungsleiter getrennt geführt und haben unterschiedliche Beitragshöhen. 2.4. Acht Mitglieder des PSV, nicht aber P, betätigen sich in der Schießsportabteilung und sind über den LV dem BDS als „vereinsinterne Gruppe“ beitragsauslösend gemeldet; P gehört nicht dazu. P möchte auch keinen Beitrag mehr an den BDS-LV und den BDS bezahlen und meint auch, er benötige keine Leistungen des BDS, des LV und auch keine Versicherung. 2.5 Die Frage zur Abwandlung: Darf die Behörde bei dieser Erkenntnislage vom Wegfall des Bedürfnisses ausgehen? Es wäre schön, wenn Ihr die Antwort begründen könntet.
  10. Ich erinnere: Vorgaben für den Transport von Munition auf der Straße sind (nur) dem Transportrecht zu entnehmen. Da ist aber wohl eher „Originalverpackt“ als „Lose“ oder „im Magazin“ vorgesehen.
  11. Ich habe - nach einem Hinweis von Eugene - eine Lösung für eine Matchprogrammierung - ohne KI - gefunden. Es müssen allerdings die Penalties und die Zielanzahl korrigiert werden. Wer Interesse hat, kann sich gern melden. Ich erkläre es gern. Euer Steelman
  12. Ich hätte es gern so, aber ohne die Spalte „PD“ results-BDS_Fallscheibe_TK250915.pdf
  13. Danke, aber ich sehe nicht, dass das Ergebnis bei Action Steel gleich oder besser als bei meiner bisherigen Lösung ist. Kannst du mal ein Bild der von PS erzeugten Ergebnisdatei bei Deinem Setup posten, bitte?
  14. Super nett, vielen Dank! So etwas erlebt man wirklich selten!!! Ich nehme Dein Angebot und den wunderbar guten Willen für die Tat! Solltest Du bei der DM-STEEL aufschlagen, werde ich dich beim Gourmet-Tempel gern auf ein Getränk einladen. Ich werde das mit dem Steel-Challenge setup selbst probieren. Dennoch, es kommt mir darauf an, dass - ohne irgendwelche Bearbeitung, CSV-Downloads etc. - in den von Practiscore selbst generierten End-Ergebnissen die einzelnen Zeiten pro Run und die Strafzeiten für die Stehenbleiber in den Listen ausgewiesen und sofort erkennbar sind. In meinem oben beschriebenen Setup funzt das, es gibt nur die Überflüssige Leerspalte "PD".
  15. Hi Practiscories! Ich suche ein Matchsetup für BDS-Fallscheibe, bei dem in den Ergebnissen die Anzahl der Misses in jedem Run auch erkennbar angezeigt werden. Derzeit nutze ich: * IDPA * ohne targets und plates * 10 Strafsekunden für einen Miss als Penalty * alle 4/6 Stages gesperrt Danke für Eure Tipps
  16. Es wird hier viel über "Versicherung" gesprochen. Unklar ist oftmals - und wohl auch hier in verschiedenen Posts - um welches versicherte Risiko es geht, wegen dessen die Versicherung abgeschlossen ist. Die private Haftpflichtversicherung des Schützen schützt den versicherten, haftpflichtigen Schädiger (der, der schuldhaft einen Schaden verursacht und deshalb insoweit haftpflichtig ist) vor Vermögensverlust aufgrund der geschuldeten Zahlungen an den Geschädigten und den Geschädigten vor dem Risiko, dass der Haftpflichtige nicht leistungsfähig ist (keine Knete, pleite). Die obligatorische Haftpflichtversicherung des Standbetreibers (".. Versicherung gegen Haftpflicht für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen") betrifft dessen Haftpflicht für von ihm zu vertretende Schäden aufgrund schuldhafter Verletzung der dem Betreiber obliegenden Verkehrssicherungspflicht (organisatorischer oder sonstiger Art), bspw. auch bei Verletzung der Pflicht zum Einsatz von genügend (!) hinreichend qualifizierter Aufsichten. (Beispiel: Verletzung durch Rückpraller eines ansonsten rechts- und regelkonform abgegebenen Schusses auf einem Stand, der richtlinientechnisch "nicht völlig in Ordnung" war und dies vom Betreiber - obwohl erkennbar - nicht abgestellt wurde). Bedeutsam ist hier wohl auch für die als vaP eingesetzten Aufsichten, ob deren Handlungen / Pflichtverletzungen dem Betreiber zugerechnet werden, ob Sie vom Betreiber freizustellen sind oder ob sie - bei schuldhafter Verletzung der Pflichten als Aufsicht - selbst und persönlich haften. Die eigene Unfallversicherung des Schützen schützt den geschädigten Schützen als Versicherten vor finanziellen Folgen eines Körperschadens, den er infolge eines Ereignisses erleidet, für dessen Eintritt niemand verantwortlich und damit haftpflichtig ist. (Beispiel: Verletzung durch Rückpraller eines ansonsten rechts- und regelkonform abgegebenen Schusses auf einem Stand, der richtlinientechnisch "völlig in Ordnung" war). Die obligatorische Unfallversicherung des Standbetreibers (".. gegen Unfall für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen von bei der Organisation des Schießbetriebs mitwirkenden Personen") schützt die geschädigte "bei der Organisation des Schießbetriebes mitwirkende Person vor finanziellen Folgen eines Körperschadens, den diese infolge eines Ereignisses erleidet, für dessen Eintritt niemand verantwortlich und damit haftpflichtig ist. Dass hier der "nur schießende" Schütze Versicherungsschutz genießt, erscheint nach dem Wortlaut (zur Erfüllung der Versicherungspflicht) nicht erforderlich. Nota bene: Über den BDS sind laut der Webseite des BDS "sämtliche Mitglieder" versichert, wobei dort nicht erkennbar wird, ob der für den Versicherungsvertrag geltende Mitgliederbegriff auch Personen umfasst, die rechtlich gar nicht Mitglied des BDS sind aber eine Mitgliedschaft in einem Verein besitzen, der dem BDS iSd § 14 Abs. 2 WaffG angehört und deshalb vom BDS, obwohl sie weder einen Beitritt erklärt haben, noch aufgenommen wurden und auch der Satzung nicht unterworfen sind, als Mitglieder angesehen werden. Die hierfür durch den Verband gern bemühte - rechtlich irrelevante - Begriffskrücke lautet "mittelbare Mitgliedschaft". Ob die Police hierfür Klarheit herstellt oder dazu Auskunft gibt, ist mir unbekannt, ebenso das, was die Versicherung darüber denkt.
  17. Ganz zu schweigen von "plus2-Böden" die als Magazingehäuse jedenfalls dann waffenrechtlich für Legalwaffenbsseitzer plötzlich brandgefährlich sind, wenn sie an vorhandene Magazine mit Maximallänge unter der Irrelvanzgrenze passen und diese dann in superpöhse poststichtagsumgewandelte verbotene Gegenstände jenseits der Kapazitätsrelevanz zu verwandeln geeignet sind! Also: Pack deine gesamte Ausrüstung (incl. Schnürsenkel) und Rangebag ins KW-Fach!
  18. Die Antwort ergibt sich nach meiner Auffassung aus dem Inhalt der (zeitlich letzten) abzugebenden Erklärungen im Rahmen der Antragstellung zur Glaubhaftmachung des Bedürfnisses, also der Erklärung der bescheinigenden Organisationseinheit (Verband oder angegliederter Teilverband) die mit "dem Datum dieser Bescheinigung" den letzten (und damit wohl maßgeblichen) Termin in Bezug nimmt. Eine von mir als zutreffend angesehene Formulierung für eine "Teilverbandsbescheinigung" lautet, beispielhaft für einen LV des BDS <Anmerkung: Der LV kann aufgrund eigenen Rechts solche Bescheinigungen ausstellen. Dies bedarf weder eine Delegation durch den Bundesverband noch einer Vollmacht.>: " ...... 3. Der BDS Landesverband xyz als dem BDS (s.o. I.3 des Formulars) angegliederter Teilverband erklärt: 2.1 Der Schießsportverein gem. I.2 ist unser Mitglied. <Anmerkung: Der Verein ist zwar "dem BDS nach § 14 Abs. 2 WaffG angehörig" aber NICHT Mitglied im BDS und insoweit auch nicht satzungsunterworfen!> Der Aspirant gehört als dessen Mitglied dem BDS Landesverband XYZ e.V. an. <Anmerkung: Der Aspirant ist zwar Mitglied in einem Verein, der "dem BDS nach § 14 Abs. 2 WaffG angehörig" ist, ist aber NICHT Mitglied im BDS und auch - sofern nicht Einzelmitglied - nicht Mitglied des LV!> 2.2 Der Antragsteller ist organisierter Sportschütze. Zum Nachweis wird die Bescheinigung „Modul 1“ vorgelegt. <Anmerkung: In dem Modul wird die Tatsache der "Angehörigkeit" des Vereins aber NICHT die Mitgliedschaft erklärt. > 2.3 Der Aspirant hat den Schießsport in einem Verein mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen entweder: * innerhalb der vergangenen 12 Monate vor dem Datum dieser Bescheinigung regelmäßig einmal pro Monat, also mindestens einmal in jedem ganzen Monat diese Zeitraums oder * 18 Mal insgesamt innerhalb der vergangenen 12 Monate vor dem Datum dieser Bescheinigung nicht Zutreffendes streichen! ausgeübt. 2.4 Zum Inhalt der Bescheinigung wird gemacht, dass ausweislich der dem angegliederten Teilverband vorliegenden Nachweise, insbesondere - der Schießkladde des Schießstandes des Vereins, wenn kein Nachweis vorliegt, streichen! und - dem persönlichen Aktivitätennachweis des Sportschützen (Schießbuch) wenn kein Nachweis vorliegt, streichen! der Aspirant in den letzten 12 Monaten vor der Ausstellung dieser Bescheinigung den Schießsport in einem Verein mit erlaubnispflichtigen Waffen in der genannten Frequenz betrieben hat. .... "
  19. Im 3F-SGB steht: 3F 1.17 Grundlegende Sicherheitsbestimmungen Niemals darf sich eine Person vor der Mündung einer geladenen oder unterladenen Waffe befinden. .... Frage: Werden - konkret an dieser Stelle des SHB - mehrere Begriffe verwendet, weil der AT des SHB (Klarstellung in A 5.03) für 3F nicht gilt? Was genau bedeutet "vor"? Wird das durch die Verlängerung der Laufseele in Schussrichtung definiert oder beschreibt dies die räumliche Situation ("weiter down range"), bei der die Differenz der Entfernung der Waffe vom Hauptkugelfang und der Entfernung des vordersten Körperteils der Person zum Hauptkugelfang "größer Null" ist, also die Person näher am Kugelfang als die (liegende) Waffe ist? Wo ist der Unterschied zum Sweeping, also was genau ist hier "anders" als bei 3F 1.15?
  20. im 3F-SHB steht: 3F 1.16 Sicherheitswinkel Bei Schießübungen, die nur von einem Teilnehmer absolviert werden und bei denen nicht gleichzeitig auf demselben Schießstand andere Schießübungen geschossen werden, darf die Mündung der Waffe nur bis 85 Grad bezogen auf die Geschossfangmitte oder gegen die Standrichtung gerichtet werden. Frage: Gilt für den Sicherheitwinkel das "SHB AT", wenn die 3F-Sonderregel nicht greift? Wo ist geregelt, was gilt, wenn "nicht nur 1 Teilnehmer" die Übung absolviert? Wo ist geregelt, was gilt, wenn "gleichzeitig auf demselben Schießstand andere Schießübungen geschossen werden"? Was gilt, wenn es mehrere Geschoßfänge gibt, z.B. Seitenkugelfänge (vgl. die klare Formulierung im IPSC-KW Regelwerk unter 2.1.2)?
  21. Im 3F-SHB steht: 3F 1.15 „Sweeping“ Als „Sweeping“ bezeichnet man das Überstreichen der eigenen oder einer anderen Person mit der Mündung einer geladenen oder ungeladenen Waffe. Es ist verboten und führt zu einer Disqualifizierung. Frage: Gilt das, so wie es die Regelwerke für IPSC 10.5.5 und Speed Steel® (Sp 03.03.02) anordnen, nur "während der Übung" (wie auch immer man Anfang und Ende definiert) oder immer und überall, wo nicht vollständig verpackte Waffen gehandhabt werden? (z.B. beim Ein- und Auspacken, in der Sicherheitszone, und andere theoretisch denkbare weitere Situationen, die uns das Leben zeigen könnte)
  22. Ich danke Euch für das Gehirnjogging.! Wunderbar, dass mir jetzt auch klar wurde, dass ein auf der y-Achse steigendes Geschoß in Wahrheit fällt, einfach nur, wenn man es eben von einem anderen Bezugspunkt aus sieht. Schön, dass sich die praxisorientierte Aussage ("auf 10 Meter Hochschuss 3-5 cm, passt") unter Einsatz von Raketenmechanik und Quantenphysik verifizieren ließ.
  23. zu 1: Nein, erst steigt es und nach Passieren des Scheitelpunktes fällt es zu 2: die "Zielachse" ist die (gerade) Optische Achse des Strahlenganges zu 3: Bei Fleckschuss das zweite Mal im Ziel, beim Hochschuss erst nach dem Ziel. zu 4: ja nee, is klar - also nein! 4.1 Der Schnittpunkt ist abhängig von Offset, Abgangswinkel und Fluggeschwindigkeit bzw. der Flugzeit. 4.2 Der Abstand ist das "Offset" (der Abstand) zwischen Laufseele und Optischer Achse an der Mündung. Visualisiere Dir einfach einen "aufgesetzten Schuss" vor, bei dem Du die Mitte der Scheibe genau im Ziel (egal welche Visierung) hast. Dann hast Du genau den Tiefschuss bei 0 Meter in der Entfernung, die das Offset ausmacht.
  24. zu 1: also "fetter Hochschuss" von 11 cm über Haltepunkt, wenn der Spiegel 20 cm Diameter hat und Du mit Kontrollspalt schießt. zu 2: Der Hochschuss bleibt, nur weniger fett. Da "man" auf 10 Meter vss. eher flotter unterwegs sein will, ist dort der Haltepunkt wohl "mittendruff". Das macht dann bei "Fleck auf 10 m" einen Effekt von o,4 einen Hochschuss von rechnerisch noch 4,4 cm. meine Vorhersage: Hit bei 3-5 cm über Haltpunkt auf 10 Meter - passt!
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