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Schützenverein geschlossen - Brief vom Landkreis zur Rückgabe der WBK
webnotar antwortete auf EL Heat's Thema in Waffenrecht
Die Korrektheit der behördlichen Aktivität in der konkreten Ausprägung dieses Schreibens des erscheint mir mittlerweile recht zweifelhaft, soweit es sich an den Threadstarter richtet. Das Schreiben geht - zumindest im Hinblick auf die genannten "Vereinigungen" - wohl nicht von vollständig zutreffenden Voraussetzungen im tatsächlichen Bereich aus. Dies scheint auch darüber hinaus der Fall zu sein. 1. Jedenfalls gab es bis zum 30.1.2009 (auch) einen Verein mit Satzung vom 28.2.1994 unter dem Namen: "König Friedrich August III. von Sachsen" zu Riesa 1994 e.V, zuletzt eingetragen beim AG Dresden unter VR 12499. Der Verein hatte bis zur Liquidation nur ein Vorstandsmitglied, Kl* Prz*. Dieser Verein wurde auf Beschluss der MGV vom 2.1.1996 aufgelöst. Liquidator war Rai* Win* in 01665 Pisk*. 2. Die Behörde scheint davon auszugehen, dass die von ihr namentlich (unzutreffend) bezeichnete Vereinigung "waffenrechtliche Bedürfnisbescheinigungen nach § 14 WaffG" ausgefertigt hat. Dies ist, soweit hier aus dem Thread ersichtlich, nicht geschehen, was für die Behörde aus eigenem Aktenbestand offenkundig sein müßte. 3. Auf der Webseite der DSU ist bei der Vereinssuche in RIESA der Verein "Privilegierter Schützenclub König Friedrich August von Sachsen 1994 zu Riesa" zu finden, womit die Kenntnis der DSU von Name und Existenz und der fehlenden Rechtsfähigkeit nachgewiesen sowie eine aus Sicht der DSU bestehende "Angehörigkeit" und die damit einhergehende "mittelbare Mitgliedschaft" des Threadstarters in der DSU erkennbar wird. Es verdichten sich damit aus meiner Sicht die Hinweise, dass an der Sache waffenrechtlich zu Lasten des Threadstarters nichts dran ist. -
Schützenverein geschlossen - Brief vom Landkreis zur Rückgabe der WBK
webnotar antwortete auf EL Heat's Thema in Waffenrecht
1. Die Satzung der DSU benutzt den Terminus "Verein", nicht aber e.V. oder eingetragener Verein. Begrifflich sind damit (erst einmal) alle Arten des Vereins gedeckt, also auch der wirtschaftliche und der nicht eingetragene und nicht rechtsfähige Verein. Ob die DSU dazu eine Meinung oder Standpunkt hat oder kommuniziert hat, ist mir unbekannt. 2. AI schreibt auf die Frage nach der "schießsportlichen Vereinigung" lt. WaffG: Eine schießsportliche Vereinigung nach dem Waffengesetz (WaffG) ist ein eingetragener Verein oder eine Organisation, die sich dem Schießsport widmet. 3. Auf die Frage, ob ein "nicht rechtsfähiger Verein" dafür taugt, sagt AI: Ja, eine schießsportliche Vereinigung kann auch in der Rechtsform eines nicht rechtsfähigen Vereins existieren. Ein nicht rechtsfähiger Verein ist eine informelle Gruppe von Personen, die sich zusammengeschlossen haben, um gemeinsame Ziele zu verfolgen, ohne dass sie als juristische Person anerkannt sind. 4. Die WaffVwV verwendet die verschiedenen Begriffe Verein, schießsportlicher Verein und schießsportliche Vereinigung und definiert wie folgt: 4.1 Sportschützen im Sinne der Vorschrift (§ 8) sind grundsätzlich Personen, die einem Verein angehören, der einem anerkannten Schießsportverband (§ 15) angehört (organisierte Sportschützen), wobei eine "echte Mitgliedschaft" des Vereins im Dachverband vom Wortlaut (sic!) her nicht verlangt wird. 4.2 Nicht organisierte Sportschützen sind nach der WaffVwV im Gegensatz dazu Schützen, die: 4.2.1 Mitglied einer schießsportlichen Vereinigung sind, die einem rechtsfähigen Verband angehört, der nicht gemäß § 15 anerkannt ist, oder 4.2.2 Mitglied eines schießsportlichen Vereins sind, der keinem Verband angehört. 4.3 Die WaffVwV grenzt dazu negativ ab, aber lediglich wie folgt: Sportschütze ist nicht, wer ohne Einbindung in den organisatorischen und sportlichen Rahmen (Schießübungen, Wettkämpfe) eines schießsportlichen Vereins (Mitglied oder Gast) lediglich als individueller Einzelschütze regelmäßig auf einer Schießstätte schießt ..... 5. Die WaffVwV stellt aber klar: Auch nicht organisierte Sportschützen, können ein Bedürfnis nach § 8 (nur in Ausnahmefällen) geltend machen. 6. Ungeregelt ist und unklar bleibt damit, wie die WaffVwV das - im übrigen "nicht organisierte" Einzelmitglied eines rechtsfähigen Verbandes ansieht, der gemäß § 15 anerkannt ist. Hier beginnt der (gerichtlich überprüfbare!) Interpretationsspielraum der Behörde. 7. In der konkreten Situation kann es von entscheidender Bedeutung sein, welche Rechtsfolge der tatsächliche oder rechtliche Wegfall des Vereins bzw. der Vereinigung hat, die dem Schützen die - einseitig vom Verband postulierte und damit wohl rechtlich bedeutungslose - "mittelbare Mitgliedschaft" vermittelt hat. Führte das automatisch zu einem Erwerb der Einzelmitgliedschaft, wäre das Problem des Threadstarters bereits im Grundsatz gelöst und er müßte sich nur noch um die mögliche (!) Bedürfnisglaubhaftmachung nach § 8 kümmern. Wenn und solange aber die Statuten (und so ist es wohl hier) für eine solche Statusänderung keine - formal durch einen rechtswirksamen Aufnahmeantrag im Hinblick auf eine unmittelbare Mitgliedschaft abgedeckte - Regelung haben, die in diesem Fall einen mitgliedschaftserhaltenden Wechsel zum Einzelmitglied eröffnet, wird die einseitig von der Satzung des Verbands postulierte vermeintliche Mitgliedschaft und damit auch die Chance, das Bedürfnis über § 8 als "freier" Sportschütze zu erhalten, wegfallen. Es kommt also auf die Bewertung der Rechtslage an, die sich in dem Schützenverein vor Ort aktuell darstellt. -
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webnotar antwortete auf EL Heat's Thema in Waffenrecht
Und das hat die Behörde bis heute nicht bemerkt und macht jetzt gegenüber den Schützen ein Fass auf - JO, läuft! -
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webnotar antwortete auf EL Heat's Thema in Waffenrecht
Dann ist er wahrscheinlich doch Einzelmitglied oder es dürfte (auch) die DSU ein Problem haben, wenn dort der Wegfall / die Nichtexistenz des „Vereins“ unbemerkt blieb und dennoch Bescheinigungen erteilt wurden. Datieren die Bescheinigungen vor dem Wegfall des Vereins, bietet ein nach § 8 Fortbestehen des Bedürfnisses eine denkbare Lösung für die Schützen vor Ort. Um das zu bewerten muss man seinen Aufnahmeantrag kennen. Man kann nach der Satzung als natürliche Person nur „richtiges“ Mitglied der DSU werden, wenn man das dort beantragt. Ansonsten wird man allenfalls vom Verband (wie beim BDS) als „mittelbares“ Mitglied angesehen, auch wenn es in Wahrheit gar kein rechtswirksames Mitgliedschaftsverhältnis gibt. -
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webnotar antwortete auf EL Heat's Thema in Waffenrecht
Wenn er kein Einzelmitglied ist, wurde der Ausweis, wie sich aus der diesbezüglichen Webseite der DSU ergibt, über den „Ortsverein“ ausgereicht. Also muss die Gruppe als Ortsverein bei der DSU gelistet gewesen sein. Deshalb muss man, bevor man das bewerten kann, den Ausweis - und im vorliegenden Fall - auch den Nachweis über die „positive Auskunft“ sehen. -
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webnotar antwortete auf EL Heat's Thema in Waffenrecht
Bedürfnisbescheinigungen scheint es nur von der DSU (Bundesverband) selbst zu geben. Die Webseite der DSU und das dort vorhandene Formular führt bei mir zu der Annahme, dass das „vom TS Geschriebene“ wohl nicht zutrifft. Landesverbände gibt es nicht (Zitat: „Die DSU verfügt über eine schlanke Organisation ohne Landesverbände.) Deshalb muss man, bevor man das bewerten kann, die Bescheinigungen sehen, die den Erlaubnissen des Fragestellers zugrundeliegen. -
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webnotar antwortete auf EL Heat's Thema in Waffenrecht
I. Der Brief des LRA erscheint auf den erstem Blick zumindest erstaunlich, kann aber verantwortlich nur bewertet werden, wenn man Kenntnis über zumindest folgende Fakten hat: 1. Wie war der "Verein" organisiert, was war Inhalt seiner Statuten. Hier wäre es wichtig, die Satzung zu kennen. 2. Auf welcher Grundlage wurden die waffenrechtlichen Erlaubnisse der Behörde erteilt. Hier wäre Kenntnis von Form und Inhalt einer (typischen) Bedürfnisbescheinigung nützlich. 3. In welcher Form wurde der kollektiv betriebene Schießsport der Mitglieder nachweisbar organisiert und praktiziert. Hier kommt es darauf an, ob und wie und in welcher Häufigkeit das sportliche Schießen nach einer genehmigten SpO stattfand. 4. Woraus schließt der Betroffene auf seine Mitgliedschaft in der DSU. Hat er einen Ausweis oder ihn selbst betreffende Dokumente in Händen, die von vertretungsberechtigten Personen der DSU ausgestellt wurden? II. Wenn es um die Eigenschaft als organisierter Sportschütze geht, die das Bedürfnis nach § 8 WaffG unter den erleichterten Vss. des § 14 WaffG eröffnet, gilt nach meiner Ansicht: 1. Nachdem das WaffG und die WaffVwV bei der Verwendung des Vereinsbegriffes nicht die Rechtsfähigkeit des Vereins (e.V.) postuliert, dürfte die Mitgliedschaft des Schützen selbst in einer - wie auch immer organisierten - Gruppe genügen, wenn diese zumindest so organisiert ist, dass sie dem waffengesetzlichen (!) Vereinsbegriff unterfällt. Das Gesetz verwendet den allgemeinen Begriff der "schießsportlichen Vereinigung". Im Gegensatz dazu zitiert die Behörde hier den allgemeinen Teil des BGB und scheint andere Organisationsformen nicht berücksichtigen zu wollen. 2. Weiter muss diese Gruppierung (die wohl richtigerweise gar kein Verein sein muss), um die Sportschützeneigenschaft zu vermitteln, einem anerkannten Dachverband lediglich "angehören", wobei begrifflich interessanterweise eine "echte Mitgliedschaft" der "schießsportlichen Vereinigung" im anerkannten Dachverband vom Gesetz gar nicht vorausgesetzt wird. Es gibt mindestens einen anerkannten Verband, bei dem weder ein einziger Schütze in Person noch einer der örtlichen Vereine (oder nicht notwendig rechtsfähigen schießsportlichen Vereinigungen / Gruppen) ein rechtlich durch echte Mitgliedschaft statutengebundenes Mitglied im anerkannten Dachverband ist. Verbandsseitig wird - zur Erzeugung einer hinreichenden "Angehörigkeit" - das Konstrukt einer "mittelbaren Mitgliedschaft" bemüht, die aber (entgegen § 15 Abs. 1 Ziffer 7 WffG) keine rechtlich durchsetzbaren Pflichten begründet. 3. Zu guter Letzt muss dann noch die betroffene Person den Nachweis der gesetzlich geforderten Aktivitäten im Hinblick auf den Waffenerwerb und -besitz erfüllen. III. Ich bin jedenfalls gespannt, welche Ergebnisse des Falles wir noch zur Kenntnis bekommen werden. Aktuell ist aus meiner Sicht nicht auszuschließen, dass das wirkliche waffenrechtliche Problem aufgrund der Regelungen in § 15 Abs. 1 WaffG bei der DSU angesiedelt sein könnte. -
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webnotar antwortete auf EL Heat's Thema in Waffenrecht
Richtig - gabs früher auch und läuft, solange der Deal "ich geb Bedürfnis und Du guckst weg" funktioniert. -
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webnotar antwortete auf EL Heat's Thema in Waffenrecht
1. Ja 2. Wie? 2.1 Anzeige erstatten, 2.2 als Geschädigter dem Strafverfahren als Nebenkläger beitreten, 2.3 Adhäsionsverfahren anhängig machen -
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webnotar antwortete auf EL Heat's Thema in Waffenrecht
das scheint mir die richtige Frage zu sein -
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webnotar antwortete auf EL Heat's Thema in Waffenrecht
hat es auf jeden Fall! Es hat kürzlich in Bayern geklappt! -
Danke, die Masse der vorangegangenen Postings haben ein gigantisches Amüsierpotential, begonnen * mit den Vermutungen zu exorbitanten Notarkosten für ein einfaches Vermächtnistestament über ein paar Kanonen, weiter mit * der Diskussion ob ein Vermächtnis ausreichte oder eine Erbeinsetzung möglich ist, * den Mutmaßungen über Entschädigungspflichten gegenüber den Erben, * die Notwendigkeit, dass "die Erben" auf die Erbschaft der Kanonen verzichten müssten und vieles Spaßige mehr! Wirklich schlau waren die Ratschläge, einen Fachmann mit der Gestaltung zu befassen und diesem klare Vorgaben für das Ergebnis zu machen. Den Weg und die Formulierung findet der Fachmann! Hier meine Positionen zu den geäußerten Meinungen: <Klugscheißmodus an>: 1. Vermächtnis reicht, wohl auch Zuweisung im Rahmen einer Erbauseinandersetzung (str.) 2. ein Testament/Erbvertrag vom Notar ist nicht nötig, es kann aber ein privatschriftliches Testament nicht mit Bindungswirkung ausgestattet sondern jederzeit widerrufen widerrufen "Suche Vererber von Lang- und Kurzwaffen. Zahle schon zu Lebzeiten" ist beim Notar tatsächlich in gewisser Weise und in bestimmten Konstellationen möglich! 3. Entschädigung an Pflihtteilsberechtigte (Erben) nur, wenn Wertaushöhlung des Nachlasses unter die Wertbeträge der Pflichtteilsansprüche, 4. Bedürfnis des Erben ist nicht nötig, 5. es gibt keine Erwerbsstreckung beim Erwerb im Erbgang, 6. "einfach ein Schreiben XY soll meine Waffen bekommen" kann auch reichen, wenn es der Testamentsform genügt, 7. "Testament (komplett handgeschrieben und mit Datum, nur Unterschrift reicht nicht)" stimmt so nicht, es geht auch eigenhändig geschrieben ohne Datum, 8. "der Staat ist Vormund" gibts nicht, 9. "enterbt, Dadurch stand ihr der halbe Pflichtteil zu" - nein, der ganze Pflichtteil, 10. "Der Staat bestimmte den Wert des Hauses" - wer sich so etwas gefallen lassen, ist selber schuld - dafür gibts Gerichte und Gutachter, 11. "enterben" ist dasselbe wie " "von der Erbfolge ausgeschlossen", 12. "wegen 200,- € ein mehrfaches davon zum Notar schleppen" ist Quatsch! Kost´was, wenn nützt´ ´was ist ok, - besser isses! Notarurkunde (Sogar 2-seitiger Erb-Vertrag!) bei 5000 Euro Wert ist kostentechnisch kein Aufwand! Kosten vss. all inclusive, max 200 Euro! <Klugscheißmodus aus>
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Die - vorläufigen - Ergebnisse sind online: Steel Challenge (klickmich) Speed Steel® (klickmich)
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zu 1 Für jedes Ziel der Stage oder eine Gruppe von Zielen kann eine eigene Box vorhanden sein. Auch ist die Größe der Box nicht limitiert. Der Schütze soll nicht im String mit der Waffe durch Bewegung die Entfernungen zu den Zielen verändern. Guck Dir das offizielle Disziplinenblatt der BDS an, dort die "NIGHTMARE"-Stage; dort gab es für jede Farbgruppe eine eigene - farbige - Box. zu 2 Das betrifft Stände mit mehreren Stages die gleichzeitig mit je einem Schützen besetzt sind, die dann abwechselnd oder nacheinander schießen und - nach Absolvierung einer Stage - mit dem anderen Schützen die Box tauschen (Standwechsel). Auch hier guck das Bild vom Sidematch zur DM Standard im Jahr 2019 auf dem Disziplinenblatt an, wo wir auf dem Ministand "9" drei Stages gleichzeitig aufgebaut - und immer je einen Schützen pro Stage in der Schießposition gehabt - haben. zu 3 Danke, aber leider gab und gibt es dennoch genug Nörgler. >> Wenn Du Fragen hast, melde Dich. Wir geben unser Knowhow gerne weiter. Bei der jetzt kommenden GERMAN STEEL kannst Du die neue Generation der Schwingerziele im Einsatz sehen, die der BDS dafür von der Matchagentur gemietet hat.
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Zu 1: Ja. (Genau dafür ist das Regelwerk von SPEEd Steel® doch gemacht) Zu 2: Speed Steel® weicht nicht ab und deckt das auch vollständig ab. Wo siehst Du Abweichungen? Was wird nach Deiner Meinung von Speed Steel® nicht vollständig abgedeckt?
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Ihr defätistischen Zweifler - Ich kauf dort jetzt 50.000 Federal 100 Zünder für 110 euro pro Tausend, bezahle per Paypal und und vertick die dann für 109 Euro weiter - da machts die Masse. Ausserdem kosten dort 2 KG 3N37 nur 16 Euro! Da hab ich 5 Pakete bestellt, Lizenznachweis bzw Sprengschein wurde nicht verlangt, nur Geld. Schlaraffenland - Goil!!!
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aktuell steht auf den Ticket-Vouchers: " ... Trolleys müssen an der Garderobe abgegeben werden. ..."
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Genau! Wer das Urteil gelesen hat, der kann sich hier nicht wirklich wundern. Es ist immer möglich, eine "passende" Kausalkette zu konstruieren, wenn man es nur will. strafrechtlich: Fahrlässige Tötung (aufgrund Nichterfüllung einer Vorgabe zur Verwahrung von Schlüsseln zum Waffenschrank) zivilrechtlich: Schadensersatzpflicht gegenüber den mit der sich vom Täter unrechtmäßig verschafften Waffe Verletzten (und z.T. den Angehörigen) insolvenzrechtlich: Dauerpleite des berechtigten (ehemaligen) Waffenbesitzers mangels Möglichkeit zur Restschuldbefreiung
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Prima Zusammenstellung, kann ich weitgehend bestätigen. Ferienwohnungen sind im näheren Umland preiswert; der ÖNPV ist - wenn er nicht streikt - sehr gut getaktet. Trolleys gabs früher mal für lau vor Ort, waren später dann schon mal "unerwünscht" oder "Verboten"; Rucksack ist ok, aber es gibt überall überall überall Tragetaschen. Bunkern im Schließfach geht nur, wenn man ganz früh am Morgen da ist und eines reserviert. Ein Tag- ohne Plan: unmöglich ohne sich hinterher darüber zu ärgern, was man vergessen hat. Idealerweise geht man alleine, maximal zu zweit. Ich mache gern am ersten Tag einen schnellen Durchgang und fotografiere die Koordinatenschilder von denen, wo ich an einem der Folgetage nochmal in Ruhe hin will. Oft lohnt sich eine Terminvereinbarung, wenn es um vertiefte Informationen geht Auf Freibier und Schnittchen sollte man nicht wirklich hoffen, wenn man nicht VIP-ist und keine "Beziehungen" hat; Süßkram gibts überall für Alle, manchmal auch als Werbegag Getränke (Gemüsesaft). Der Hinweis zu den Getränken und den Würstchen ist ok; Toilettenanlagen waren bisher immer sauber und gut bestückt. Das Messeessen kann man sich mit Brezeln (gibts überall auf der Straße) ersparen. Proben, Geschenke, Muster oder Kaufartikel darf man nicht erwarten (Verkaufsverbot), Aufkleber und Schlüsselanhänger, Kulis und Safetyflags für die Sammler schon. Taschenkontrolle hab ich noch nie gesehen und auch noch nicht erlebt. Jeder macht seine eigenen Erfahrungen und bewertet seine Erlebnisse für sich selbst. Die Sichtweise der Angehörigen täcktikäl gekleideter Horden ist sicher eine andere als die des fachlich interessierten Einkäufers oder Vereinsvertreters, der z.B. mobile Kugelfänge oder Lasertrainingssysteme sucht.
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Aufgrund der Konfrontation von Dritter Seite mit der Berichterstattung über einen „Waffenbesitzer Tilmann K“, u.a. im Südkurier und im Internet, weise ich auf Folgendes hin: 1. Ich habe weder Haus noch Wohnung im Unterkirnacher Panoramaweg. 2. Die Berichterstattung im Südkurier bezieht sich nicht auf mich, auch wenn mein Vorname Tilmann lautet, mein Nachname mit K beginnt und ich Ex-Soldat bin.
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Überlassung von Munition und Waffen an unberechtigte Personen
webnotar antwortete auf TTG's Thema in Waffenrecht
Waffen und Munition - wirklich beides in ein- und demselben Paket? -
Super! Gute Idee, skalierbar auf x-gun, multistage und Teamwettbewerbe. Bei Beachtung der Grundregel, dass sich zu keiner Zeit jemand räumlich downrange einer nicht auf Sicherheit kontrollierten Waffe befindet, völlig regelkonform!