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Es geht hier NUR um die Begriffe Registrierung und Beauftragung in § 10 Abs. 3 AWaffV. Ich suche nach Erkenntnis, ob und inwieweit die nachfolgenden Aussagen zum Thema unzutreffend sein könnten. Ich bitte um sachliche und begründete Kritik. Wer mag, kann mich auch gern anrufen oder per Email kontaktieren. 1. Ein Verein nach § 14 Abs. 2 WaffG, der selbst Betreiber ist, kann die Aufsichtspersonen bestellen (vgl. § 10 Abs. 1 AWaffV) oder eine solche nach Registrierung beauftragen (vgl. § 10 Abs. 3 S 1 AWaffV). Beides gleichzeitig zu tun ist wohl möglich. 2. Die wirksame Übernahme der verantwortlichen Aufsicht nach Bestellung oder Beauftragung setzt nach Gesetz und Verordnung weder Verbands- noch Vereinsmitgliedschaft voraus. 3. Soll eine Beauftragung nach § 10 Abs. 3 S. 1 AWaffV erfolgen ist zunächst eine vereinsinterne Registrierung vorzunehmen. 3.1 Das Vorhandensein der erforderlichen Sachkunde bei der künftigen vAP und die dazu vorhandenen Belege sind durch den registrierenden Verein zu prüfen; dies ist zu vermerken. Die Ablage kann auch elektronisch erfolgen. 3.2 Datenschutzvorgaben sind zu beachten. Von der Registrierung nach § 10 Abs. 3 AWaffV ist der Betroffene zu informieren. Der Verein sollte sich das allgemeine Einverständnis der vAP bestätigen lassen, sowie dass eine Einweisung in den Schießstand, die Sicherheitseinrichtungen und über den Umgang mit Treibladungspulverresten und deren Vernichtung nach Reinigungsarbeiten erfolgt ist. 3.3 Die Registrierung kann jederzeit aufgehoben und beseitigt werden. Im Falle der Löschung / Aufhebung der Registrierung ist der Betroffene zu unterrichten. 4. Nach Registrierung kann durch den Verein eine Beauftragung (vgl. § 10 Abs. 3 S 1 AWaffV) erklärt werden; dies kann bedingt oder befristet erfolgen. Die Beauftragung kann jederzeit widerrufen werden. Es hat die Ausstellung und Übergabe eines vorzeigbaren Nachweisdokumentes (§ 10 Abs. 3 S. 3 AWaffV) über die Beauftragung zu erfolgen. 5. Wie bei jedem anderen Vertrag müssen zur Herbeiführung der Rechtswirksamkeit des Auftragsverhältnisses beide Vertragsparteien übereinstimmende Willenserklärungen abgeben. Die registrierte vAP übernimmt damit den Auftrag und ihre zeitlich befristete verantwortliche Tätigkeit. Dies kann ausdrücklich erfolgen oder durch schlüssiges Handeln, bspw. durch Anschreiben ihres Namens an die jeweilige Aufsichtstafel oder Aushang gem. Ziffer 2.3.8.4 der Schiessstandrichtlinie vom 23.7.2012. 6. Wird der Aushang bzw. der Name von der Tafel entfernt, ist die zeitlich befristete Tätigkeit als vAP beendet.
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Es geht hier NUR um den Begriff der „Bestellung" in § 10 Abs. 1 AWaffV. Ich suche nach Erkenntnis, ob und inwieweit die nachfolgenden Aussagen zum Thema unzutreffend sein könnten. Ich bitte um sachliche und begründete Kritik. Wer mag, kann mich auch gern anrufen oder per Email kontaktieren. 1. Die Bestellung von vAP nach § 10 Abs. 1 AWaffV ist von der Beauftragung nach Registrierung nach § 10 Abs. 3 AWaffV zu unterscheiden. 2. Eine „Bestellung“ von vAP gibt es begrifflich nach der AWaffV (vgl. § 10 Abs. 1) nur durch den Erlaubnisinhaber (Betreiber, § 27 WaffG). 3. Ein Verein nach § 14 Abs. 2 WaffG, der selbst Betreiber ist, kann neben der Bestellung alternativ auch die Möglichkeit der Beauftragung von registrierten Personen (§ 10 Abs. 3 AWaffV) als vAP nutzen. Das Folgende betrifft NUR die "Bestellung"! 4. Im Fall der Bestellung durch den Betreiber gilt § 10 Abs. 2 AWaffV, insbesondere ist die Anzeige der Personalien an die Behörde nötig. 5. Die Bestellung alleine führt nicht zum Einrücken der designierten Person in die - bei Verstößen OWi-bewehrte - Verantwortung. Damit waffenrechtlich die Position der vAP erlangt wird, ist eine Übernahme (vgl. § 10 Abs. 2 S. 1 AWaffV) sowie die tatsächliche „Wahrnehmung der Aufsicht“ (vgl. § 10 Abs. 1 S. 4 AWaffV) erforderlich. 6. Die auf der Bestellung aufsetzende Übernahme und Wahrnehmung der verantwortlichen Aufsicht setzt nach Gesetz und Verordnung weder Verbands- noch Vereinsmitgliedschaft der designierten vAP voraus. 6. Wie eine „Bestellung“ (§ 10 Abs. 1 AWaffV) formal zu erfolgen hat, bleibt von der AWaffV unerklärt; dasselbe gilt für die „Übernahme“. Der verwendete Begriff „Bestellung“ spricht für eine „hoheitlicher Kompetenzzuweisung“ eigener Art. Das Mitführen eines Bestellungsnachweises durch die vAP ist - wegen der verpflichtenden Anzeige nach § 10 Abs. 2 AWaffV bei der Behörde - nicht erforderlich. 7. Die persönliche Qualifikation der Aufsichtsperson (Befähigung) geht waffenrechtlich weder mit dem Widerruf einer Bestellung noch dem Verlust einer Vereins- oder Verbandsmitgliedschaft verloren; verbandsinterne Regeln bei Vereinen nach § 14 Abs. 2 WaffG bleiben unberührt.
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Das ist wohl so nicht mit Erfolg vertretbar. Vielmehr gilt wohl: 1. Die in der AWaffV beschriebene „erforderlichen Sachkunde“ ist eine auf der vorhandenen Sachkunde nach § 7 WaffG aufbauende „aufsichtstätigkeitsbezogenen Sachkunde“ und damit etwas "anderes" und jender gegenüber ein „Mehr“. 2. Die vom BVerwA im Rahmen der Verbandsanerkennung berücksichtigten Qualifizierungsrichtlinien (vgl. § 10 Abs. 6 AWaffV) geben einen Anhalt für die Erkenntnis über den nötigen zusätzlichen Ausbildungsinhalt. 3. Dies Qualifizierung kann durch den Verband (bspw. BDS) nach dessen Richtlinien (AU) oder über einen anerkannten freien Träger erfolgen. Die Befähigung wird durch Ausbildung (ohne Prüfung!) erworben (siehe auch bspw. AU 1.5 des BDS). ==== Denkt bei dieser Diskussion bitte immer daran, dass diese keinen Selbstzweck darstellt und es nicht ums "Rechthaben" geht!! Es geht darum, den Vereinen und Standbetreibern eine Handreichung zu geben, wie es genau "nach der Vorschrift" gemacht werden sollte, damit niemand berechtigten Anlass zu Kritik hat. Ihr wisst alle, was ein Verstoß gegen strafbewehrte waffenrechtliche Vorschriften bedeuten kann! Hier geht es um das "Schießen ohne qualifizierte Aufsicht", wobei die AWaffV den Adressaten (Betreiber, "falsche" Aufsicht, schießende Person) nicht wirklich klar erkennbar werden lässt. Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 1 Nr. 23 des Waffengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ..... 4. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 4 den Schießbetrieb aufnimmt oder fortsetzt,
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Es geht hier NUR um den Begriff der "Sachkunde" in § 10 AWaffV. Ich suche nach Erkenntnis, ob und inwieweit die nachfolgenden Aussagen zum Thema unzutreffend sein könnten. Ich bitte um sachliche und begründete Kritik. Wer mag, kann mich auch gern anrufen oder per Email kontaktieren. 1. Die Qualifizierung (Befähigung) für die Tätigkeit als vAP (außer auf reinen Luftdruckanlagen) erfolgt mit Erwerb einer auf der vorhandenen Sachkunde nach § 7 WaffG aufbauenden „aufsichtstätigkeitsbezogenen Sachkunde“. 1.1 Der Begriff der insoweit erforderlichen Sachkunde ist – soweit ersichtlich - waffenrechtlich nicht verbindlich definiert. Es gibt auch keinen amtlichen Fragenkatalog und keine Prüfung. 1.2 Verbandsinterne Festlegungen in Qualifizierungsrichtlinien sowie Einzelregeln und Vorgaben zum Schulungsinhalt für die Qualifizierung (Anforderungen nach Ziffer 27.4.1 Satz 1 WaffVwV) gehen - mangels amtlichem Fragenkatalog für eine Prüfung - ins verbandsseitig unkontrollierbar Leere, wenn eine allgemeine dynamische Verweisung auf die Richtlinien anderer Verbände enthalten ist oder eine pauschale Anerkennung von Befähigungen erfolgt, die bei einem (anerkannten) freien Träger erworben wurden (vgl. AU 3.6), dessen Zulassungkriterien und Schulungsinhalte der Verband weder kennt noch beeinflussen kann. 1.3 Es ist ausgeschlossen, dass die Aufsicht „weniger“ Qualifikation haben kann/darf, als vom „typischen“ Beaufsichtigten verlangt wird. Es muss demnach mindestens die nachgewiesene „Grundsachkunde für Waffenbesitzer und Schützen“ (vgl. § 7 WaffG) vorhanden sein und dazu dann „noch mehr“, nämlich die aufsichtsbezogene Sachkunde. Das gilt auch deshalb, weil regelmäßig auch Personen beaufsichtigt werden müssen, die (noch) keine Sachkunde besitzen oder nachgewiesen haben (Newbees und Erlaubnisaspiranten). Das verschärft sich bei Gästen, die nur „Schnuppern“ wollen. Die deshalb notwendig zu fordernde Kenntnis und Fähigkeit der Aufsicht (aufsichtsspezifische Sachkunde) muss das hier vorliegende Defizit waffenrechtlicher Sachkunde im Allgemeinen und Besonderen ersetzen, um den sicheren Betrieb auf dem Stand zu gewährleisten. 1.4 Rein praktisch wird dies im BDS und wohl auch durch die anderen anerkannten Verbände (nicht aber einiger freie Träger) dadurch sichergestellt, dass diese nur Sachkundige nach 7 WaffG zur Ausbildung zulassen (vgl. AU 3.2). 1.5 Mit der Qualifizierung (Befähigung) wird – ohne Weiteres – die Erlaubnis zum Alleineschiessen (§ 11 Abs. 3 AWaffV) erworben. Danke für jede Unterstützung.
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zu 1: Wohl nein, und wenn, dann ist Durchsetzung faktisch nicht möglich > bei Weigerung neuen Verein suchen zu 2: Wäre aber sehr sinnvoll, um Dummsinn zu vermeiden zu 3: Stimmt zwar beim BDMP, sonst aber eher nicht. Die meisten Verbände nutzen die Figur der „mittelbaren Mitgliedschaft“ um eine rechtlich nich vorhandene Satzungsunterwerfung vorzuspiegeln zu 4: Wohl mit diesem Absolutheitsanspruch falsch zu 5: Wofür und gegen welche Risiken soll die Versicherung „notwendig“ sein? Sinnvoll ok, wünschenswert auch ok! zu 6: sehr wichtige Erkenntnis, die sich leider noch immer nicht überall durchgesetzt hat.
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Die nötige Bescheinigung betrifft nach meiner Auffassung 2 völlig verschiedene Aspekte, nämlich 1. * die Tatsache der Vereinsmitgliedschaft des Fortbestandsaspiranten zum Besitz für Kontingentwaffen oder Waffen auf die „gelbe“ nach § 14 Abs. 4 WaffG sowie auch 2. * die Tatsache, dass der bestätigende Verein selbst über § 14 Abs. 2 WaffG privilegiert und deshalb die „Kannkompetenz“ für die Bescheinigung nach Ziffer 1 besitzt. Für die Ziffer 2 kann es sein, dass der Behörde die bloße Behauptung genügt, es ist aber denkbar, dass darüber von der Behörde ein Nachweis oder zumindest eine Angehörigkeitsbescheinigung des Verbandes, ggf. auch mit einer Zwischenbescheinigung des selbständigen angegliederten Teilverbandes, verlangt wird.
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sind frei.
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Bescheinigung nach § 14 Abs. 5 WaffG, hier formale Anforderung (Zuständigkeit)
webnotar antwortete auf webnotar's Thema in Waffenrecht
zu 1: Danke für Deinen Bericht und das unschlagbare Argument dafür, eine langjährig geübte (bei genauerem Hinsehen aber möglicherweise fehlerhafte) Praxis beizubehalten. zu 2: Mein Vorschlag lautet: Analyse der Rechtslage und - bei entsprechender Erkenntnis - alsbaldiger Übergang von einer als möglicherweise falsch erkannten Handhabung zu einer neuen, gesichert gesetzeskonformen Praxis. - Nur wenn man nach verantwortlicher und fachkundiger Prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass alles richtig gemacht wird, dann kann es auch so bleiben wie bisher. Begründung (wie schon oben im Thread): *1 Die Bescheinigung/ Bestätigung eines Rechtsträgers (anerkannter Verband, Teilverband, Verein) ohne Zuständigkeit bzw. gesetzlich zuerkannter Kompetenz dürfte unwirksam sein. *2 Auf einer unwirksamen Bescheinigung/ Bestätigung beruhende behördlicherseits erteilte Erlaubnis (Verwaltungsakt) dürfte mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen dafür rechtswidrig sein. *3 Ein Verwaltungsakt (Erlaubniserteilung), der rechtswidrig und ohne Vorliegen der gesetzlich geforderten Grundlagen erging, unterliegt nach dem VwVfG (§ 48) der Rücknahme. Dies gilt nach § 45 WaffG explizit auch für waffenrechtliche Erlaubnisse. *4 Der bei Verlust der Sportgeräte aufgrund Fehlern bei der Erteilung von Bestätigungen/ Bescheinigungen eintretende Kummer des Schützen ist bei richtiger Erfüllung der gesetzlichen - formalen und materiellen (inhaltlichen) - Bescheinigungserforderniss zuverlässig vermeidbar. *5 Der materielle Schaden eines erfolgreichen Erlaubniswiderrufes kann die Frage aufwerfen, ob der "Bescheinigende" wegen schuldhaft falscher Sachbehandlung ersatzpflichtig ist. *6 Die Anerkennung des Verbandes kann bei Nichterfüllung der Pflicht/rechtlicher Unmöglichkeit der Erfüllung aus § 15 Abs. 1 Ziffer 7 Lit b als Grundlage der Erteilung solcher Bescheinigungen und auch bei sonst gesetzeswidriger Handhabung des Bescheinigungs-/ Bestätigungswesens, z.B. bei Abgabe von Erklärungen durch unzuständige Rechtsträger, gefährdet sein. -
Bescheinigung nach § 14 Abs. 5 WaffG, hier formale Anforderung (Zuständigkeit)
webnotar antwortete auf webnotar's Thema in Waffenrecht
Dank für Deine Hinweise. Ich habe bereits eine - am Gesetzeswortlaut festgemachte - Meinung. Es interessiert mich aber auch Eure Meinung zu den 5 Fragen, die ich oben formuliert habe. -
Bescheinigung nach § 14 Abs. 5 WaffG, hier formale Anforderung (Zuständigkeit)
webnotar antwortete auf webnotar's Thema in Waffenrecht
Danke für den Hinweis. Es interessiert mich aber aktuell Eure Meinung zu den 5 Fragen, die ich oben formuliert habe. -
Bescheinigung nach § 14 Abs. 5 WaffG, hier formale Anforderung (Zuständigkeit)
webnotar antwortete auf webnotar's Thema in Waffenrecht
Für eine aktuell veranlasste Neuformulierung von Formularen für Bedürfnisbescheinigungen bei Überkontingentwaffen interessiert mich Eure Meinung zu folgenden Fragen: Frage 1: Kann ein anerkannter Verband im Rahmen waffenrechtlich relevanter Erklärungen nach § 14 Abs. 5 WaffG eine Bescheinigung für Personen erteilen, die (als Person) nicht Mitglied des anerkannten Verbandes sind? - Wenn ja, wie erlangt der aV eine für eine Bescheinigung hinreichend zuverlässige Kenntnis darüber, dass der Erlaubnis-Aspirant Sportschütze ist, wenn diese Person nicht selbst Verbandsmitglied (=satzungsunterworfenes Mitglied des aV) ist? Ist hierfür eine Bescheinigung eines anderen vom Gesetz zugelassenen Wissensträgers, etwa des angegliederten Teilverbandes oder des Vereins selbst erforderlich? Frage 2: Kann ein anerkannter Verband im Rahmen waffenrechtlich relevanter Erklärungen nach § 14 Abs. 5 WaffG eine Bescheinigung für Mitglieder (vgl. Wortlaut § 14 Abs. 2 WaffG) von Vereinen erteilen, wenn (als Verein) nicht satzungsunterworfene Mitglieder des Verbandes sind? - Wie erlangt der aV zuverlässige Kenntnis darüber, dass der Schießsportverein ihm angehört (vgl. Wortlaut § 14 Abs. 2 WaffG) , wenn dieser Verein gar nicht selbst dem Verband beigetreten und damit Verbandsmitglied (=satzungsunterworfenes Vereinsmitglied) ist? - Wie erlangt der aV für eine verantwortliche Bescheinigung ausreichend zuverlässige Kenntnis darüber, dass der Aspirant tatsächlich Mitglied in einem Schießsportverein ist, den dem aV "angehört" (vgl. Wortlaut § 14 Abs. 2 WaffG). Frage 3: Welcher Unterschied besteht (vgl. Wortlaut des § 14 Abs. 2 WaffG) zwischen einer Mitgliedschaft (rechtswirksames Mitgliedschaftsverhältnis) und einem bloßen "angehörig sein" (was ist das)? Frage 4: Wodurch und durch wen sind zu einer Verbandsbescheinigung nach § 14 Abs. 5 WaffG die Voraussetzungen des § 14 Absatz 2 WaffG (Vereinsmitgliedschaft des Aspiranten und Verbandsangehörigkeit des Schießsportvereins) glaubhaft zu machen? Wird hierzu eine Bescheinigung eines angegliederten Teilverbandes benötigt, der bessere Erkenntnisse hat? Frage 5: Was genau kann der aV aufgrund eigener gesicherter Erkenntnis und "mit gutem Gewissen" und ohne seine Anerkennung zu riskieren, bescheinigen? Danke für Eure Unterstützung! -
Bescheinigung nach § 14 Abs. 5 WaffG, hier formale Anforderung (Zuständigkeit)
webnotar antwortete auf webnotar's Thema in Waffenrecht
Ich fürchte, dass der Thread nach dem Einstieg von trollverdächtigen Foristen den sachlichen Bezug zur Ausgangsfrage verliert. Schade, aber danke - vor allem an ASE - für den diskussions- und erkenntnisfördernden Input bis hierher. -
Bescheinigung nach § 14 Abs. 5 WaffG, hier formale Anforderung (Zuständigkeit)
webnotar antwortete auf webnotar's Thema in Waffenrecht
Recht hast Du mal wieder, leider, lieber CHRISTO! Viele der bestehenden Unklarheiten basieren aber wohl auf verantwortungslosem Geschwätz und wiederholt kolportierten Unwahrheiten. Der Anteil der Verbände an der Situation ist für mich schwer zu ermitteln. Weitgehenden Schutz vor repressiven hoheitlichen Maßnahmen und wirtschaftlichem Schaden bietet aus meiner Sicht nur der 3-Stufen-Plan (1) eine sorgfältige Prüfung der eigenen Situation (Tatsachenermittlung), (2) eine realistische Einschätzung der Rechtslage (notfalls nach Einholung von fachkundigen Rat) und (3) ein daran ausgerichtetes gesetzeskoformes Verhalten. Jedenfalls: Wenn der Schießsport stirbt, sterben zwar die Verbände aber wir deshalb nicht mit ihm. -
Bescheinigung nach § 14 Abs. 5 WaffG, hier formale Anforderung (Zuständigkeit)
webnotar antwortete auf webnotar's Thema in Waffenrecht
zu 1: Der Auftrag betrifft das Innenverhältnis zwischen Verband und Teilverband, er hat keine Außenwirkung. Der Vollmacht bedarf es im Außenverhältnis, um das Handeln im fremden Namen zu legitimieren. zu 2: Ich kenne das konkrete Procedere nicht, nehme aber an, dass das die (bundesweit agierenden) Verbände zur Frage der "Personen der Befürworter" primär mit dem BVerwA korrespondieren, wenn es sich nicht (nur) um organschaftliche Vertreter des anerkannten Verbandes (bzw. - wo gesetzlich vorgesehen - Teilverbandes) handelt. Bei der Bevollmächtigung andere Personen, die es auch im Verwaltungsrecht gibt, wäre dies dann evt. eine Kundgabe nach 167 BGB. Ob der anerkannte Verband insoweit zusätzliche / parallele Erklärungen auch gegenüber weiteren Behörden abgibt, weiss ich nicht, es erschiene mir aber "undeutsch" organisiert. Typischerweise wäre eher eine Weiterverteilung durch das BVerwA zu erwarten. und noch: Auf welchem Weg dann die Waffenbehörden vor Ort, die auf Grundlage von Formularerklärungen entscheiden, informiert werden, ist mir auch nicht bekannt. zu 3: Das aus der WaffVwV habe ich oben bereits zitiert; es betrifft aber (notwendig) nicht den derzeitigen § 14 Abs. 5 WaffG. -
Bescheinigung nach § 14 Abs. 5 WaffG, hier formale Anforderung (Zuständigkeit)
webnotar antwortete auf webnotar's Thema in Waffenrecht
Zu 1 das denke ich geht fehl, weil der Gesetzgeber nur - und exklusiv - die Verbandsbescheinigung als Mittel der Glaubhaftmachung zugelassen hat. § 294 ZPO ist insoweit nicht anzuwenden. Es bleibt dem LWB der Vollbeweis. Andere Ansicht möglich! zu 2 Auftrag reicht nicht, nötig ist eine Vollmacht und das wirksame Handeln als Stellvertreter in offener Stellvertretung. -
Bescheinigung nach § 14 Abs. 5 WaffG, hier formale Anforderung (Zuständigkeit)
webnotar antwortete auf webnotar's Thema in Waffenrecht
Zu 1 danke für die Fundstelle. Ich hab es komplett gelesen. Die Entscheidung räumt mit vielen Müthen klar auf, vor allem mit dem anfangs von Verbandsoffiziellen verbreiteten „10-Jahresmärchen“ für Überkontingentswaffen und der Mär vom Irrtum des Gesetzgebers über die Folgen der Gesetzes-Systematik. Ich denke, der 3. Leitsatz wird von Dir falsch interpretiert, er ist auch etwas missverständlich formuliert. Die Glaubhaftmachung ist ein Beweismittel „minderen Wertes“. Natürlich ist ein Vollbeweis dem LWB stets nachzulassen. Die Entscheidung stellt aber aus meiner Sicht nur klar, dass die Behörde - in Sonderfällen - die typischerweise vom Gesetz vorgesehene Glaubhaftmachung durch Bescheinigung als „nicht ausreichend“ ansehen darf. Die Essenz der Aussagen zum Thema Glaubhaftmachung (Randnummern 49 und 50) liegt wohl eher darin, dass es nach den Aussagen in der Entscheidung der Behörde unbenommen bleibt, aus anderen Erkenntnisquellen für den LWB nachteilige Schlüsse zu ziehen und die Glaubhaftmachung nicht ausreichen zu lassen. genau heißt es dort: (Rn 49: „ …Gleichwohl handelt es sich bei einer solchen Bescheinigung, wie bereits der Wortlaut des § 14 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 WaffG a.F. zeigt, um ein bloßes Mittel der Glaubhaftmachung. Sie hindert die Waffenbehörde damit nicht daran, bei Zweifeln und Unklarheiten im Einzelfall den Inhalt der Bescheinigung zu hinterfragen und die Bedürfnisvoraussetzungen eigenständig zu überprüfen. … „) (Rn 50: …“ Das Verwaltungsgericht hat hierzu bereits zutreffend ausgeführt, dass es sich bei den Bescheinigungen der Verbände um das zentrale Instrument der Glaubhaftmachung handelt und diese auch in der weit überwiegenden Zahl der Fälle, in denen das Fortbestehen des schießsportlichen Bedürfnisses überprüft wird, ausreichen. Gleichwohl obliegt die Überprüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses nach § 4 Abs. 4 Satz 1 und 3 WaffG a.F. (ebenso nach § 4 Abs. 4 WaffG n.F.) ausdrücklich den zuständigen Waffenbehörden … „) zu 2 andere Meinungen als meine sind möglich. Gerade in Angelegenheiten des präventiven Genehmigungsvorbehaltes halte ich es für riskant, gegen den Gesetzeswortlaut zu argumentieren. -
Bescheinigung nach § 14 Abs. 5 WaffG, hier formale Anforderung (Zuständigkeit)
webnotar antwortete auf webnotar's Thema in Waffenrecht
zu 1: Ich möchte darauf hinaus, dass man die gesetzlichen Regeln einhalten soll. zu 2: Nein, so einfach ist wohl nicht, aber die WaffVwV gibt immerhin eine Segelanweisung. Es muss dann aber vor Ort auch korrekt umgesetzt werden, denn der Bevollmächtigte handelt dann in offener Stellvertretung und muss das und die Grundlage der Vertretungsmacht in seiner Erklärung offen lagen. zu 3: Das, was Du schreibst, ist im § 14 Abs. 5 WaffG für das Überkontingent nicht zu finden. Ich halte eine Bestätigung ohne gesetzliche Zuständigkeit und/oder Kompetenz für nichtig / unwirksam, sodass die darauf beruhende behördlicherseits irrtümlich erteilte Erlaubnis mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen rechtswidrig ist und einer jederzeitigen Rücknahme unterliegen kann. Das zu riskieren, rate ich niemandem, zumal man es ja auch einfach richtig machen kann und dann auf der sicheren Seite ist. Deine Behauptung ist interessant; es wäre schön, wenn Du die Dir bekannte "Rechtsprechung", dass auch nicht genannte Mittel zur Glaubhaftmachung zuzulassen sind, hier nachvollziehbar zitieren würdest. Danke dafür! zu 4: Das machen die Rechtsanwender häufig so, dass sie das Gesetz so anwenden, wie es geschrieben steht! -
Bescheinigung nach § 14 Abs. 5 WaffG, hier formale Anforderung (Zuständigkeit)
webnotar antwortete auf webnotar's Thema in Waffenrecht
zu 1. Dafür gibt es keine Beispiele, denn das geht rechtlich nicht. Ich habe das aber auch nicht postuliert. Das Mitgliedschaftsverhältnis wird durch einen zweiseitigen Vertrag (rechtsgeschäftliche Eintritts- und Aufnahmeerklärungen) begründet. Nur die so entstandene Mitgliedschaft begründet die statutarischen Rechte und Pflichten des Vereins auf der einen und des Mitgliedes auf der anderen Seite. Das Mitglied ist erst und nur nach dem Eintritt in den Verein satzungsunterworfen. Einseitige Regeln genügen nicht für die Begründung einer Mitgliedschaft. Hinweise: * Das (nicht nur hier schlechte) WaffG verlangt aber in § 14 Abs. 2 WaffG von einem die Sportschützeneigenschaft vermittelnden Schießsportverein keine "technische" Mitgliedschaft im anerkannten Verband sondern interessanterweise nur das "Angehören". Wenn man aber einen "Mann auf der Straße" fragt, was es bedeutet, einem Verein anzugehören, dann antwortet der wohl immer "Mitglied sein"! * Das WaffG verlangt interessanterweise auch nicht, dass die Mitglieder in einem solchen Verein - der rechtsrelevante Bescheinigungen nach § 14 Abs. 4 WaffG ausstellen darf - sich schießsportlich betätigen; sie können auch inaktive oder passive Mitglieder sein und lediglich einer nicht schießenden Unterabteilung, z.B. einer "Klöppelgruppe", angehören. Dass es solche Vereine nichtschießender Bedürfniserhalter gibt, kann damit - mit den erwartbaren Konsequenzen des Gesetzgebers - nicht ausgeschlossen werden. zu 2. 2.1 Du hast das System des § 14 WaffG hier nicht richtig angewendet, denn der vom Gesetz adressierte Schießsportverein kann nach dem Gesetz gar keine Bedürfnisbescheinigungen ausstellen und deshalb auch davon nicht ausgeschlossen werden. Der Verein kann, wenn er von § 14 Abs. 2 erfasst wird, nur die Mitgliedschaft im Rahmen der Folgeprüfungen bescheinigen. 2.2 Das mit dem Willen und der Privilegierung hast Du richtig erkannt. Die WaffVwV erläutert das ähnlich. zu 3. Ich nenne sie hier nicht; die kennen Verantwortlichen meine Rechtsauffassung. Ich kann Dir als gutes Beispiel den BDMP als "Musterknaben" nennen; bei denen ist wohl zumindest insoweit alles dem WaffG entsprechend organisiert, insbesondere kann der Verband dort auf die einzelnen Schützen vor Ort, die zwar AUCH Mitglied in einer SLG sind, direkt einwirken und hat diesen gegenüber Machtbefugnisse, denn diese sind alle "richtige" Mitglieder des Bundesverbandes (BDMP). -
Bescheinigung nach § 14 Abs. 5 WaffG, hier formale Anforderung (Zuständigkeit)
webnotar antwortete auf webnotar's Thema in Waffenrecht
zu 1: Das kann ein Verband nur, wenn die Vereine auch satzungsunterworfene Mitglieder sind. Das ist aber nicht bei allen in Deutschland nach § 15 Abs. 1 WaffG anerkannten "überörtlichen Zusammenschlüssen schießsportlicher Vereine" gegeben. zu 2: Das droht allen (noch) anerkannten Verbänden, die anders organisiert sind, als das WaffG es vorsieht. -
Bescheinigung nach § 14 Abs. 5 WaffG, hier formale Anforderung (Zuständigkeit)
webnotar antwortete auf webnotar's Thema in Waffenrecht
Zu 1: Zu behaupten, dass vom Gesetzgeber etwas anderes gewollt als normiert ist, ist zumindest hochproblematisch. Das gilt auch für die Auffassung, dass man selber besser wisse als der Gesetzgeber, was dieser gewollt habe. Urteile von Gerichten enthalten zu solch anmaßenden Sachvortrag meist sehr deutlichen Hinweisen auf die tatsächliche Rechtslage. zu 2: Genau das Gegenteil ist der Fall! Das Argument "Rechtsgeschichte" zieht insoweit nicht! Der Wortlaut des § 14 Abs. 5 WaffG ist klar und keiner Auslegung oder Ergänzung zugänglich. zu 3: Ist genormt, nur eben nicht im WaffG selbst, sondern in einer anderen waffenrechtlichen Reglung! Es geht (in § 14 Abs. 3 und 4 WaffG) um einen "angegliederten Teilverband". Zu diesem Terminus erklärt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) in 14.2.1 (die allerdings nach der letzten WaffG-Änderung nicht geändert wurde), was darunter zu verstehen ist, nämlich Die .... Ausstellung durch einen angegliederten Teilverband .... bedarf ... keiner Delegation durch den Verband. Andererseits ist dieses Merkmal ... eng auszulegen und bezieht sich regelmäßig nur auf oberhalb der Vereinsebene angesiedelte Untergliederungen eines Dachverbandes. -
Bescheinigung nach § 14 Abs. 5 WaffG, hier formale Anforderung (Zuständigkeit)
webnotar antwortete auf webnotar's Thema in Waffenrecht
Ich denke: 1. Der Teilverband hat, soweit er gesetzlich erwähnt wird, eine eigene originäre Kompetenz, die unabhängig vom Willen und Handeln des Verbandes besteht. 2. Der Teilverband kann, wenn und soweit eine erlaubte rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung durch den Verband erfolgt, als Stellvertreter des Verbandes handeln, dann aber FÜR den Verband und nicht "als Teilverband! -
nach § 14 Abs. 5 WaffG gilt bei Überkontingent: " ... Ein Bedürfnis .... wird unter Beachtung des Absatzes 2 durch Vorlage einer Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antragstellers glaubhaft gemacht, .... " Meine Frage lautet: Gibt es irgendwo (WaffVwV schweigt) eine (offizielle, belastbare) Aussage oder Fundstelle dazu, ob sich hieraus - im Fall des BDS - eine ausschließliche Zuständigkeit des Bundesverbandes ergibt, da in Absatz 5 im Gegensatz zu Absatz 4 nicht die Doppeloption für den Aussteller der Bescheinigung "... des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes ... " enthalten ist. Gern erfahre ich, was Ihr denkt und höre Eure Meinung!