Zum Inhalt springen

webnotar

Mitglieder
  • Gesamte Inhalte

    3.326
  • Benutzer seit

  • Letzter Besuch

Alle Inhalte von webnotar

  1. Hi! Es gibt im Netz unzählige, teils wirklich tolle Vorlagen für Ringscheiben, Themometerscheiben, Zentimeter- oder Klickabweichungen. Beachte aber ein etwa bestehendes Copyright, das bei vielen Verbänden zum finanziellen Wohle von Altfunktionären (Lizenzgebühren) genutzt wird. Bekannt ist auch, dass bei manchem Verband nur Scheiben erlaubt sind, die ein bestimmter Anbieter hergestellt hat und dass von deren Verwendung auch bspw. der Versicherungsschutz abhängig sein kann. Ein Druck auf 80 Gramm-Papier wird nicht empfohlen, aber ab 100 Gramm (wird's zwar teuer) flattern die Scheiben nicht so heftig und reißen auch nicht. Zum Klammern werden "Mauly"-Metallklemmen empfohlen, da Wäscheklammern nicht wirklich überall halten. Hinweis: Tackernadeln bleiben bei normalem Papier in der Tackergrundlage stecken.
  2. Ein Blick auf § 14 Abs. 4 WaffG sollte die Eingangsfrage beantworten, solange alles auf Gelb oder im Kontingent ist.
  3. Zu 1: doch, Speed Steel®, vgl. SP 15.01.04.04 zu 2: wohl ja zu 3: wohl nein
  4. Danke für das aufmerksame Lesen sowie die freundlichen und hilfreichen Antworten.
  5. Es geht hier nicht (nur) um den Stand selbst /Sicherheitszone sondern über Vereinszimmer, Gastraum, Clubraum, "vor der Waffenkammer"
  6. Prämisse: Es gibt eine Vielzahl von "Fähnchen". Bauart und Länge des "Fähnchens" kennt der, der sich über das Ungeladensein informieren möchte, in der Regel nicht. Deshalb zu 1: Fähnchen an der Mündung wird benötigt, um zu sehen, dass das Patronenlager wirklich frei ist, zu 2: Die Funktion des aus der Mündung schauende Fähnchens ist die, 2.1 sicher zu stellen (und beim Blick in die Verpackung) sofort erkennbar zu machen, dass das Patronenlager wirklich frei ist. 2.2 Ist ein solches Fähnchen bereits bei der Anreise drin, kann weder beim Auspacken noch bei der Waffenkontrolle ein "UPPS" vorkommen
  7. zu 1: bereits einer ist aus meiner Sicht einer zuviel zu 2: wer Ahnung hat weiß, dass auf dem Stand NICHTS verzehrt werden darf zu 3: klingt phantasievoll, zeugt aber nicht von Erfahrung im Zusammenhang mit der Verwendung von "Sicherungsfähnchen" verschiedener Bauart in verschiedenen Waffen zu 4: auch umgekehrt wird ein Schuh draus
  8. Zu 1:ja zu 2: weil nur dann die Bauart und Länge der Fahne egal,ist zu 3: ja, das ist gut aber mir es geht darum, dass Nix mit Patrone weggepackt wird Zu 4: und trotzdem „lösen“ sich immer wieder Schüsse
  9. 1. den Patronenlagerfreinachweis beim Transport von nicht geholsterten Waffen und 2. die Verhinderung der Situation, dass ein Schütze die Waffe - ohne dass er oder die Aufsicht bemerkt, dass noch eine scharfe Patrone im Lager ist - verpackt, die Feuerlinie verlässt und sich dann ....... "irgendwann und irgendwie" im Rückraum des Standes ein Schuss löst......
  10. Ich schlage vor, diesen Thread - bis auf den Eingangspost - komplett zu löschen und die Kommentierungsmöglichkeit zu sperren. Der Respekt gegenüber den Toten erscheint mir als Rechtfertigung für eine solche "Zensur" auszureichen, ohne einzelne der Beiträge zu bewerten.
  11. Danke für Deine Anmerkungen. Ich habe es wohl nicht klar genug gemacht, sorry. zu 1. Steife Reepschnur oder nylonummantelte Wäscheschnur - je mit Knoten am Patronenlagerende hat sich als dauerhaft und preiswert erweisen zu 2. geholsteterte Waffen sind während des Tragens von den Gedanken nicht betroffen zu 3. gerade die ganz kurzen halten zwar den Verschluss offen, lassen aber bezüglich des Zustandes des Patronenlagers wohl keine belastbare Erkenntnis zu Zitieren
  12. Danke für Deine Anmerkungen. Ich habe es wohl nicht klar genug gemacht, sorry. geholsteterte Waffen sind während des Tragens von den Gedanken nicht betroffen
  13. Danke für Deine Anmerkungen. Ich habe es wohl nicht klar genug gemacht, sorry. Es geht bei meinen Ideen nicht um den Ort des Ein- und Auspackens - das sollte immer NUR die Safety oder die Feuerlinie sein.
  14. Aus meiner Sicht ja, auch wenn es nur einen AD im Rückraum verhindert - denn wenn es dort knallt ......
  15. Danke für Deine Anmerkungen. Ich habe es wohl nicht klar genug gemacht, sorry. zu 1: trotzdem lösen sich immer wieder Schüsse zu 2: Der Ort des Auspackens ist nicht Inhalt der zur Diskussion gestellten Gedanken zu 3: Bei diesem Konzept immer (Stichprobe), also mit oder ohne Safety zu 4: geholsteterte Waffen sind während des Tragens nicht betroffen
  16. Völlig ohne jeden Anlass stelle ich die folgende Frage für einen Freund, der kein Internet hat: Was denkt Ihr über das Folgende zur Verbesserung der Sicherheit bei (vermeintlich) auf Sicherheit kontrollierten Waffen? Ist das überflüssiger Regelungswahn (weil sich abseits der Feuerlinie niemals ein Schuss löst) oder ein denkbarer Ansatz mit Sicherheitsgewinn? 1. Die wohl einzige Möglichkeit, Irrtümer und Fehler im Rahmen der Gewinnung der Überzeugung über das tatsächliche Entladensein von Waffen (Sicherheit) zuverlässig auszuschließen besteht darin, dass die Waffe bei der Prüfung mit einem an beiden Seiten des Laufes, also sowohl aus dem Patronenlager als auch aus der Mündung sichtbar hervorragenden, Sicherungsmedium (Flag, Fahne, Schnur, Plombenstick) ausgestattet ist. >> weil nur bei Herausragen aus der Mündung sicher ist, dass das Patronenlager frei und für Muni blockiert ist 2. Im gesamten Waffentragebereich sollte beim Transport nicht geholsterter Waffen außerhalb einer Hot-Range-Übung das Entladensein immer in entsprechender Form sichtbar sein; dies gilt auch für verpackte Waffen. >> also aufgrund Hausrechts ab dem Betreten der "Anlage" bis zum Verlassen und ohne dass bereits irgendein Regelwerk greifen muss 3. Auf allen Veranstaltungen und auch beim Trainingsschiessen ist durch die Standbetreiber, die Schießleiter und Match-Funktionäre sicherzustellen, dass die Verantwortlichen und alle amtierenden Aufsichten auf eine entsprechende Verfahrensweise durchgängig bestehen und die Einhaltung auch beim Ein- und Auspacken zumindest stichprobenartig überprüfen. >> Die "Gewöhnungsphase" sollte bei freundlichen aber nachdrücklich agierenden vaP nicht allzu lange dauern 4. Auf die insoweit getroffenen Anordnungen ist in der Schiesstandbenutzungsordnung, in Ausschreibungen und bei Onlineanmeldeseiten auf diesen hinzuweisen. Jeder Standbenutzer ist darüber - dokumentiert - zu informieren. >> allgemeine Mitgliederinfo und Unterschrift auf Hinweisblatt bei der Anmeldung für "Fremdbenutzer" 5. Die Vorgaben zur Benutzung des Sicherungsmediums wären damit sofort und ohne großes "öffentliches Aufsehen" rechtlich abgesichert und Verstösse im Rahmen bestehender Regelwerke bei Wettkämpfen zu bestrafen. >> Hausrecht des Betreibers gilt ab der Haustür. Betreiber organisiert und informiert die Aufsichten, ggf,. über einen privilegierten Verein, der dies für ihn übernimmt. Match Veranstalter sind als Standnutzer daran gebunden.
  17. nach dem Gestzeswortlaut ja, da Eintrag in WBK
  18. Ja, das wäre auch mein zu favorisierender Ansatz, anstatt einen großen Betrag in eine einzige Anlage zu investieren, die notwendig nur einer begrenzten Region zu Gute kommen kann. Mein oben formulierter Denkansatz war auch als Beitrag zu einer Wertermittlungs- und Investitionsüberlegung gedacht, die auf den kolportierten Zahlen aufsetzt und sich, falls sie richtig ist, auf jeden denkbaren Schießstandkauf übertragen lässt. Dies umsomehr, als der Kauf einer Schießanlage in GER wohl kaum bankfinanzierbar sein wird. Die These lautet vereinfacht: branchenfremde Investoren benötigen wohl mindestens jährliche Netto-Einnahmen von 15 % des eingesetzten Kapitals (also 150.000 pro Million) dem gemeinnützigen und zweckfördernden Verband würden vss. 8-9 % - also 2/3 davon genügen. Rückwärts gerechnet habe ich deshalb dem BDS-Teil des DEVA-Stands einen Wert von - pauschal über den Daumen - 2 Mio zuerkannt, da er vermeintlich 300 kEu Einnahmen generiert.
  19. vor dem Machen steht das Denken! Da sollte jede Idee auf den Tisch Zu 1 - ok, verständlich - Bedenke, Schießstände liegen nie so, dass sie von „allen“ genutzt werden können. wenn das Lageargument zählt, kommt der Kauf eines Standes für Dich nirgendwo in Betracht. Geld wäre jedenfalls zur Förderung des Schiessportes investiert und durch einen Realwert gedeckt. Für den S-Sportverband ist die Zweckimmobilie eher kein Problem zu 2: - Refinanzieren heißt nicht in 10 Jahren abzahlen und dafür 15 % Rendite erzielen Rechne mal mit 3 % Zinsen und 6 % Tilgung bei einem Mietvertrag mit Betreibung (§27WaffG) und lfd Kosten, Verwaltung sowie Dach und Fach beim Mieter Bei 2 Mio genügen vss. 15 kEu / Mon
  20. Die Landesverbände als Mitglieder des BDS kennen die Kassenberichte und jährlichen Kassenstände. Diese Informationen sind nicht vertraulich; sie werden auf der BDV auch den Delegierten bekannt gegeben. Die jährlichen Zuwächse aus Einnahmenüberschüssen betragen, soweit ich hörte, in letzter Zeit mehrere 100 kEu. Ob es Guthaben mit der Zweckbestimmung „Schiessstandkauf“ gibt, wurde bereits thematisiert.
  21. Nicht jammern, machen! Der BDS (Bund), der ja wohl derzeit deutlich mehr als 3 Mio Cash auf seinen Konten bunkert, könnte/sollte versuchen, den BDS-Teil des Standes gegen Einmalzahlung (z.B. für 2 Mio Euro) zu kaufen (oder sich ein langjähriges Nutzungsrecht sichern) und sich über die Vermietung refinanzieren! I. Ich stelle folgende Prämissen auf, die vielleicht auch auf den früher einmal thematisieren Verkauf der SAPB übertragbar sein könnten: 1. Eine normale Gewerbeimmobilie muss die Substanz (Grundstück mit Bestandteilen und Zubehör) - typischerweise - in 8 bis 10 Jahren vollständig refinanzieren, also mit Zins, Tilgung, Personal-, Bewirtschaftungs-, Verwaltungs- und Nebenkosten (Steuern, Versicherung etc.), allerdings ohne Rücklagen für Erneuerung. 2. Bei einer reinen Zweckimmobilie (Schießstand ist nicht anderweitig, bspw. als Kindergarten oder Sportplatz nutzbar) handelt es sich eher um Wagniskapital denn um eine Grundstücksinvestition; damit ist diese Zeitspanne zu halbieren. 3. Kredite für eine "zivile Schießstandimmobilie" dürften in Deutschland bei k(aum )einer Bank zu bekommen sein und müssen deshalb wohl eigenkapitalfinanziert werden. II. Mein Versuch einer überschlägigen retrospektiven Wertschätzung: Bei 300 kEu Jahresmiete (NETTO, ohne Ust!) stehen dann - bei 10 Jahren - 3 Mio zur Refinanzierung der Ausgangsinvestitioen (Kauf oder Bau) zur Verfügung. Bei einer Kostensplittung macht dies eine Substanzbewertung von - wohl maximal - 2 Mio möglich. III. Fragen für einen Freund, der kein Internet hat: 1. Wieviel würde die Errichtung eines "Schießstands" am DEVA-Standort für einen Investor heute kosten, incl. Bauzeitzinsen und -kosten? 2. Welchen Kaufpreis könnte die DEVA heute für den BDS-Teil des Standes (bei Verkauf' an den BDS oder einen Investor) erzielen? 3. Für welchen Mietzins würde ein Käufer (Investor) wohl vermieten? Liege ich damit völlig falsch? Mache ich einen Denk- oder Rechenfehler? Was denkt Ihr und wie würdet Ihr rechnen?
  22. Wenn wir hier über § 14 Abs. 4 nachdenken, sollte für die Überlegung das Gesetz die Grundlage sein. Es gilt der Wortlaut und der lautet: “… Sind seit der ersten Eintragung einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte oder der erstmaligen Ausstellung einer Munitionserwerbserlaubnis zehn Jahre vergangen, genügt für das Fortbestehen des Bedürfnisses des Sportschützen die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein nach Absatz 2; die Mitgliedschaft ist im Rahmen der Folgeprüfungen nach § 4 Absatz 4 durch eine Bescheinigung des Schießsportvereins nachzuweisen. … Es gibt hier eine signifikant unterschiedliche Wortwahl im Gesetzestext; es ist dort die Diktion „die Waffenbesitzkarte“ und „eine Munitionserwerbserlaubnis“ vorhanden. Hieraus ergibt sich der folgende argumentative Ansatz: Nur im Hinblick auf die WBK kann behördenseitig versucht werden, auf das Vorhandensein eines bestimmten Dokumentes „die WBK“ abzustellen, auch wenn dies nach meiner Überzeugung auch falsch wäre, da ja das konkrete „Altdokument“ auch, bspw. durch Verkauf leer geworden und entsorgt worden sein kann. Bezüglich der Ausstellung einer Munitionserwerbserlaubnis gibt es keinen Anhaltspunkt, auf das ununterbrochene Bestehen der Erlaubnis oder den Besitz des Erlaubnisdokumentes abzustellen. Im Gesetz gibt es damit m.E. nach keine Grundlage, die ununterbrochene Mitgliedschaft, den ununterbrochenen Besitz a n einer WBK (=Erwerb/ Besitzerlaubnis) oder eines behördlichen Dokumentes mit Munitionserwerbserlaubnis zu verlangen. Ich denke, der Lauf der Frist wird nicht durch die freiwillige Rückgabe der WBK unterbrochen.
  23. Sorry, aber ich hab dich trotzdem lieb
  24. Konzept und Ziel lautete von Anfang an: Speed Steel® - wir machen Spassschiessen zum Sportschiessen!
×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.