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Partychr

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  1. Wer sollte ich schon sein ? 🤔
  2. Das ist korrekt,mum möglichst viele Meinungen zu bekommen, was sich bisher auch funktioniert und als Vorteilhaft erwiesen hat
  3. Steht ziemlich einseitig in meinem 1. Post hier…
  4. Leider falsch. Berechtigt sind alle Mitglieder, nur halt würde die Waffenlagerzng nicht bei einem Mitglied zentral, sondern bei mehreren (in der Vereins-WBK eingetragenen) Mitberechtigten erfolgen.
  5. Es ist genau meine Aufgabe sich damit auseinander zu setzen ! Und einen Anwalt brauche ich ganz sicher auch nicht. Und was ist daran verboten sich bei anderen einmal um zu hören wie das da gehandhabt wird, bevor ich mit der Behörde telefoniere ?
  6. Hallo zusammen, ich wollte noch einmal kurz nachfragen wie Ihr die auf einer Vereins-WBK eingetragenen Waffen lagert ? Alle Zentral an einem Ort bzw. beim Inhaber der Vereins-WBK, oder gibt es auch Vereine die Ihre auf einer Vereins-WBK eingetragenen Waffen dezentral bei einzelnen Mitgliedern lagern ?
  7. Also Übertragungsfehler kann ich natürlich nicht ausschliessen... Im Stammdatenblatt ist nur die Rede von einer "Standart-Waffenbesitzkarte" Vereinswechsel, sowohl auch Veränderungen im Verein kann ich ausschliessen... Unser Brauchtum geht deffinitiv über das Schützenfest hinaus, das kann ich sagen... Ist halt eher für mich die Frage ob wir eine Brauchtumsschützenvereinigung sind, oder ob damit eher der Dachverband bzw. Interessengemeinschaft gemeint ist, in dem wir als Verein Mitglied sind...
  8. Ganz schön verzwickt das ganze... Allerdings wenn dem nicht so wäre würde die Behörde doch keinen Nachweis nach §16 verlangen, oder seh ich das falsch ? Zumindest würde ich schon behaupten dass das Brauchtum auch gepflegt wird, soweit ich das sehe, wobei die Deffinition "Pflege von Brauchtum" auch weit ausgelegt sein könnte..., die Frage was ist "Brauchtum" an einem Brauchtumsverein ?
  9. In wie weit meinst Du dass es daran scheitert ? Es ist ein normaler Schützenverein der laut Satzung: - die Pflege christlichen Lebens, die Erziehung zur Hilfsbereitschaft gegenüber Jedermann und zu gegenseitiger Achtung - die Förderung und Pflege des Heimatbrauchtums und des Bürger- und Gemeinsinns im Stadtteil - die Pflege des sportlichen Schiessens - die Pflege und Förderung des traditionellen Schützenbrauchtums - Die Bruderschaft soll als Verein in das Vereinsregister eingetragen werden+ - Entsprechend den beschriebenen Aufgaben verfolgt die Bruderschaft ausschließlich gemeinnützige Zwecke ...
  10. Ja, das wird auch grundsätzlich am Montag mit der Behörde geklärt... Bedeutet wenn die Waffe in der WBK als Brauchtumswaffe eingetragen ist (wegen §16) gelten die notwendigen Schiessübungstermine nach §14 nicht, richtig ? Und als Nachweis für §16 reicht dann eine einfache Mitgliedsbescheinigung des Vereines in dem er Mitglied ist aus ?
  11. Das ist eine gute Frage, die WBK ist schon etwas älter, es gibt zumindest keine genaue Angaben dazu in dieser... Es handelt sich in jedem Fall um KK-Einzelladergewehre die dort eingetragen sind. Ich würde fast Brauchtumsschützen vermuten, kann es aber nicht genau sagen aktuell und aus der WBK geht das leider auch nicht hervor...
  12. Hallo, hier wird gerade etwas vermischt... Also: Es hat Post von der Behörde gegeben: Darin steht dass die eine Bestätigung haben möchten dass der Schütze weiterhin Mitglied in Vereinigungen sind, die Waffen zur Brauchtumspflege tragen (Brauchtumsschgützenverein i. S. d. §16 Waffg)... Da die besagte Waffe des aktuell noch WBK-Inhabers aktuell auf die Vereins-WBK umgeschrieben wird dürfte sich das Anliegen am Montag recht schnell am Telefon klären... Ich kannte jetzt nur die Bedürfnissprüfung nach §14..., jetzt stellt sich die Frage für mich: Hätte der Schütze die Bedürfnissprüfung nach §14 gar nicht erfüllen müssen, da hier nur §16 erwähnt wird ?
  13. Das Problem ist dass die Waffe auf einer ganz normalen grünen WBK auf eine Person eingetragen ist. Lediglich im Vermerk steht dass die Waffe Eigentum des Schützenvereines ist. Dieses Vorgehen war bei unserer Behjörde so üblich, bevor die Vereins-WBK ins Leben gerufen wurde. Aber als was für eine solche zählt das jetzt, wenn der Besitzer eigentlich eine Privatperson ist, aber die Waffe Eigentum vom Schützenverein ist ?
  14. Hallo zusammen, ich habe da noch einmal eine kleine Frage: Da wir gerade alles auf eine Vereins-WBK ändern theoretisch noch nicht schlimm, aber der Interesse halber: Die Behörde verlangt nach §4 Abs. 4 Waffg das bestehende Bedürfniss alle 5 Jahr nach zu weisen. Dafür möchten diese eine Bestätigung über die Mitgliedschaft in einer Brauchtumsschützenvereingung im Sinne des §16 Waffengesetz. Wie verhält es sich hier mit den mindestens zu erbringenden Schiessübungen nach §14 aus ? Fällt das mit dort hinein, oder nicht ? Weil das doch eigentlich zum Fortbestehen des Bedürfnisses auch Grundvorraussetzung ist, oder ?
  15. Der mögliche Berechtigte hat eine Vereins-WBK, auf die das Gewehr dann eingetragen werden müsste
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