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Partychr

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  1. Der mögliche Berechtigte hat eine Vereins-WBK, auf die das Gewehr dann eingetragen werden müsste
  2. Noch einmal zur Übergabe an einen Berechtigten : Damit er die Waffen einem Berechtigten übergeben darf muss der Berechtigte mit WBK allerdings zuerst einen Voreintrag bei der Behörde erstellen lassen was schonmal mitunter mehrere Wochen dauert. Vorher darf selbst ein Berechtigter die Waffe nicht übernehmen, oder ?
  3. Darüber hinaus sind keine weiteren Strafen zu erwarten ?
  4. Hallo, ich habe eine Frage zu folgender möglichen Situation, welche ausdrücklich nicht mich selber betrifft, sondern jemand anderes: Die Behörde ist ja dazu angehalten in regelmässigen Abständen das Bedürfniss für den Besitz einer erlaubnispflichtigen Waffe (KK-Gewehr) sich nachweisen zu lassen. Wenn jetzt ein Waffenbesitzer dieses Bedürfniss nicht mehr nachweisen kann ist (soweit ich das weiss) die Behörde dazu angehalten seine WBK einzuziehen. Was passiert dann mit den darin eingetragenen Gewehren ? Werden die auch von der Behörde eingezogen, oder muss sich die Person um einen sicheren Verbleib selber bemühen ? Hat der Waffenbesitzer darüber hinaus noch eine weitere Strafe zu befürchten, wie z.B. Geldstrafe o.ä. und wenn ja in welcher Höhe könnte diese ausfallen ?
  5. Ok, für diesen Teil meiner Frage reicht das ersteinmal an Antworten von Euch, Danke dafür !
  6. Wir würde es denn aussehen wenn dem betreffenden Mitglied z.B. weil er kein Bedürfnis nachweisen kann seine WBK entzogen bekommen würde ? Dann wäre ja vermutlich damit verbunden ich seine Zuverlässigkeit angezweifelt, bzw. er würde die Waffe eh wegen der fehlenden Bedürfniss nicht wieder bekommen können. Haben wir als Verein da eine Möglichkeit trotzdem an die Waffe zu kommen, ohne dass Mitinhaber o.ä. in seiner WBK eingetragen sind ? Nur halt der Vermerk in seiner WBK dass die Waffe Eigentum des Vereines ist ?
  7. Ok, also betrifft eine ggf. Schuld nur den eigentlichen Besitzer und nicht den Eigentümer der Waffe, egal in welchem Bereich ?
  8. Das ist ja wie geschrieben geplant, das möchte aber ein Mitglied nicht. Deshalb interessiert es mich halt wie es als Eigentümer mit der Haftung, Zuverlässigkeit etc. aussieht wenn was passieren sollte
  9. Hallo zusammen, folgend Situation aktuell sind unsere Gewehre auf mehreren grünen Einzel-WBKs eingetragen, die jeweils auf Schützen als Privtpersonen eingetragen sind. lediglich im Vermerk steht dass die aufgeführte Waffe Eigentum des Schützenvereines ist. Bedeutet aktuell bei jedem KK-Gewehr: Eigentümer: Schützenverein Besitzer: Schütze Nun sind wir aktuell dabei das ganze zu ändern auf eine Vereins-WBK, um dem Bedürfnis besser gerecht zu werden und auch um Mitberechtigte auf die Gewehre eintragen zu können. nun gibt es 1 Mitglied zw. 1 Kompanie im Verein welches die Waffe lieber behalten möchte. Damit wird 1x pro Jahr nur geschossen. meine Frage ist nun: Seine WBK ist von 2019. Eine Bedürfnissprüfung hat bisher noch nicht stattgefunden. Sollte dieses geschehen und er es nicht nachweisen kann, was der Fall sein wird, außer dass die WBK/ Waffe eingezogen wird… …oder er aus irgendeinem anderen Grund wegen falscher Handhabung o.ä. die Waffe entzogen bekommt…. ….sind wir hier als Eigentümer des Gewehres mit haftbar und wenn ja welche Strafen drohen dann dem Verein selber ? mir ist bewusst dass es im Falle eines Einzuges schwer sein könnte an die Waffe erneut zu gelangen, da ja keine berechtigten Mitinhaber eingetragen sind. Mir geht es hier um rechtliche Folgen für den Vetein.
  10. Also wir haben das im Vorstand besprochen. Wir werden die WBKs auf Vereins-WBK umstellen lassen. Die einzigste Vorraussetzung ist das es für die 5 KK-Gewehre mindestens 3, besser 5 einzelne WBKs gibt, dioe alle auf den selben Verein laufen. Aber wenn ich Euch da so richtig verstanden habe, sollte das möglich sein, richtig ?
  11. Hallo zusammen, ich bräuchte mal ein paar Informationen zur Vereins-WBK von denjenigen die diese bereits nutzen und besitzen. Und zwar folgende Situation: Ich habe heute ein langes und informatives Telefonat mit der für uns zuständigen Behörde geführt. Wir sind ein doch verhältnismässig kleiner Schützenverein mit einem Vogel-Hochstand. Bei uns ist es aktuell so dass dem Verein 5 KK-Gewehre "gehören", die auf die einzelnen Kompanien aufgeteilt sind. Bedeutet grob jede Kompanie hat 1 Gewehr bei sich welches es zum Schiessen nutzen kann. Diese sind auf insgesamt 5 Mitglieder mit je 1 entsprechenden grünen WBK aufgeteilt. Jede grüne WBK ist auf das entsprechende Mitglied namentlich direkt eingetragen, bedeutet "Max Mustermann" hat eine grüne WBK mit 1 KK-Gewehr auf seinen Namen. Das nächste KK-Gewehr ist bei "Luise Mayer" auf Ihren Namen eingetragen usw. (Die Namen sind hier natürlich nur Beispielhaft genannt...) Auf jeder grünen WBK ist auf Seite 6 jeweils eingetragen: "Die eingetragene Schusswaffe ist Eigentum des Schützenvereines". Im Umkehrschluss bedeutet das natürlich auch dass jeder mit WBK die Waffe bei sich zu Hause in einem entsprechenden Behältniss vorschriftsmässig gelagert hat. Soweit, so gut (oder auch nicht...) Nach einem Telefonat mit dem Sachbearbeiter der für uns zuständigen Behörde wurde angeregt ob wir nicht die WBKs in eine entsprechende Vereins-WBK umändern wollen. Nach einem gut 45 Minuten dauernden Gespräch haben sich doch einige noch zu klärende Punkte ergeben, die ich gerne erst einmal Euch zur Diskussion stellen möchte, bevor ich damit mit der Behörde drüber dikutiere... Und zwar sind für mich erst einmal ausschlaggebend der Punkt sollte ein Mitglied mit einer eigenen grünen WBK mit einem Gewehr welches laut Seite 6 in seiner WBK dem Verein gehört austretten, versterben oder aus welchen Grund auch immer die WBK entzogen bekommen, dann ist ja damit verbunden auch die Waffe erst einmal entzogen. Wie kommen wir dann als Verein an die Waffe, wenn diese nicht namentlich auf einen anderes Vereinsmitglied eingetragen ist, sondern in seiner (entzogenen) WBK nur vermerkt ist dass diese dem Verein gehört. Kann dann einfach ein anderes Mitglied des Vereines, welches auch eine WBK besitzt mit dem selben Vermerk einfach zur Behörde hingehen und die Waffe "abholen", oder ist die dann für den Verein eher "verloren" ? Der andere Punkt ist wenn wir das ganze nun umstellen würden auf eine Vereins-WBK, wo alle Waffen eingetragen sind, mit entsprechenden Berechtigten. Wie macht Ihr das, wenn nun die Waffen nicht zentral an einem Ort gelagert sind, sondern entsprechend Vorschriftsmässig auf verschiedene Lagerorte aufgeteilt sind ? Zu dem ganzen muss ich vielleicht noch ausführen dass wir kein Schützenhaus o.ä. besitzen, in dem die Waffen ordnungsgemäss zentral in einem Schrank gelagert werden können. Eine entsprechende zentrale Lagerung wäre daher nur bei einem Mitglied zu Hause möglich. Dieses sagt auch die Behörde dass eine zentrale Unterbringung in den Räumlichkeiten des Vereines aus baulichen Gegebenheiten ausscheidet. Eine andere Frage dich sich mir stellt: Jeder der eine gründe WBK, wenn auch schon langfristig, muss ja eine entsprechend häufigen Einsatz der Gewehre nachweisen um das Bedürfniss zum Besitz der Waffen nicht zu verlieren (Ich hoffe ich habe das korrekt ausgedrückt...). Wie sieht es mit den Waffen in einer Vereins-WBK aus ? Gilt der Nachweis auch dort und vor allem wenn dort nun 5 Gewehre zum Beispiel in einer Vereins-WBK eingetragen sind, muss ich dann entsprechend mehr "Schiessveranstalltungen" nachweisen ? Ich hoffe ich habe das ganze einigermassen verständlich rübergebracht und Ihr könnt mir vielleicht helfen bei der Entscheidung und der für mich aufkommenden Fragen. Sollte etwas für Euch unverständlich sein, oder noch relevante Rückfragen bestehen scheut bitte nicht diese zu stellen. Das einzigste was ich hier aus Gründen des Datenschutzes nicht nennen möchte ist um welchen Verein und welche Namen es geht. Ich denke dass ist gut nachvollziehbar. Ich wünsche Euch schon einmal ein frohes Osterfest und bin gespannt auf Eure Meinungen und Ideen hier...
  12. Den Sachbearbeiter in der Dienststelle, an den Vorgesetzten komme ich bisher bisher nicht dran und habe auch keine Kontaktdaten dahin gehend
  13. Angerufen schon des Öfteren, auch E-Mail gesendet, alles bisher ohne Erfolg…, nur Vertröstungen…
  14. In diesem Fall handelt es sich um die Polizeibehörde einer grösseren Stadt..., da gibt es leider kein Ornigramm, sondern nur eine Seite mit Waffenrechts-Angelegenheiten
  15. Damit die Vereins-Waffe des ausgetrettenden Mitgliedes zurückholen können. Das betroffene Mitglied ist da durchaus auf unserer Seite und macht das auch mit, nur besteht die Problematik dennoch die Vereinswaffe umschreiben zu lassen auf eine andere WBK, wie gesagt in dem Fall gibt es keine Vereins-WBKs, sondern die sind alle Personenbezogen. Und es sind deffinitiv grüne WBKs vorhanden in beiden Fällen
  16. So sehen die bei uns ja auch in etwa aus, nur halt steht vorne nur der Name und kein Verein, daher haben alle eine grüne quasi auf sich ausgestellt..., lediglich als Hinweis auf der letzten Seite ist mit aufgedruckt dass die Waffe dem Verein gehört... Es war nach ca. 3 Monaten auch mal die Rede davon, allerdings inoffiziell, dass mann ggf. die WBKs alle auf Vereins-WBKs umstellen will..., kann sein dass das der Grund für den Verzug ist, hilft nur gerade in dem Fall nicht weiter...
  17. Das wurde als Grund für den benötigten Voreintrag mit angegeben, ja Einzelladerbüchse
  18. Das wäre schon ein harter Schritt, zumal ich die ja immer wieder brauche und die im Zweifel immer am längeren Hebel sitzen... Am liebsten würde ich da dem Vorgesetzten oder der vorgechalteten Abteilung etwas schreiben oder dort mal anrufen, aber wie findet mann die raus ?
  19. Hier ist jedes Gewehr auf eine natürliche Person ausgestellt. Es handelt sich hierbei um grüne WBKs, die den jeweiligen Personen zugeordnet sind. Als Vermerk ist hier nur jeweils vermerkt dass die eigetragene Waffe Eigentum des Vereines ist.
  20. Folgende Situation: Person 1 ist Inhaber eines KK-Gewehres, welches dem Verein gehört mit dazugehöriger WBK Person 2 ist Inhaber von 2 KK-Gewehren, welche dem Verein gehören mit dazugehöriger WBK Person 1 tritt aus dem Verein aus und verliert somit sein Bedürfniss das Gewehr weiterhin zu besitzen. Person 1 soll daher das Gewehr an Person 2 abgeben. Hierzu beantragt Person 2 einen Voreintrag zur Übernahme der Waffe bei der zuständigen Behörde. Der Antrag ist seit ca. 6 Monaten dort in Bearbeitung. Mehrer telefonische Nachfragen bei der Behörde nach dem Bearbeitungsstand bleiben erfolglos, auch eine schriftliche Mail mit Hinweis auf die Notwendigkeit der Bearbeitung, sowie dem Hintergrund die Vereinswaffe zurückholen zu wollen bleiben ohne weitere Reaktion. Telefonisch wird Person 2 immer nur weiter vertröstet, dass der Antrag noch weiter in Bearbeitung ist und ein Zeitpunkt zur Entscheidung derzeit noch nicht genannt werden kann. Was kann mann ggf. hier noch unternehmen damit Person 2 das Gewehr von Person 1 übernehmen kann ? Ggf. eine vorübergehende Übernehme ?
  21. Das ist diese derzeit, daher geht es um die Zeit in Zukunft.
  22. Sicher weiß ich das und ja, ich bin auch Sachkundig… Ich habe bloß den Eindruck dass einige hier die Frage ins lächerliche ziehen…. Daher die Frage sind wir als Verein (als Eigentümer) haftbar wenn wir einem Führenden, der an Depressionen erkrankt ist die Waffe überlassen ?
  23. Den kenn ich natürlich…. Die Frage wäre vorfallen ist der Eigentümer der Waffen für das verantwortlich was der Führende damit macht ? Oder kann dem Eigentümer im Zweifel eine Mitschuld auferlegt werden ?
  24. Ich hätte da mal eine Frage zum Thema Waffenrecht…: Und zwar geht es um den §6 des Waffengesetztes (Persönliche Eignung): Persönliche Eignung (1) 1Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie 2. abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder Wie ist mit einem Mitglied mit entsprechenden KK-Gewehren und dazugehöriger WBK zu verfahren, welches sich aktuell in einer (freiwilligen) psychiatrischen Behandlung wegen schwerer Depression befindet und entsprechend Psychopharmaka dagegen einnimmt. Gilt dieses Mitglied dann im Sinne des Waffengesetztes mit entsprechender Behandlung als Psyschich krank und dürfte entsprechend die Waffen nicht mehr führen ? Wenn ja, zählt das auch nach dessen Genesung, wenn er weiterhin entsprechend Antidepressive Medikamente einnehmen muss und ambulant Psychiatrisch betreut wird ? Die dem Mitglied zugewiesenen Gewehre sind „Eigentum unserer Schützenbruderschaft“, so steht es auch in seiner WBK geschrieben. Darf er „unsere“ Vereinsgewehre weiterhin führen und besitzen mit entsprechender Munition, oder müssten wir diese nach Waffengesetz entsprechend in anderweitige Verwahrung nehmen, so dass er diese nicht mehr besitzen sollte ? Ich finde den Punkt im Waffengesetz entsprechend unklar definiert was genau eine Psyschich kranke Person genau ist und ob er in unserem Fall unsere Vereinsgewehre nich führen darf, oder nicht und ob wir dort ggf. sogar in der Haftungspflicht sind, da wir ja in seiner WBK laut Zusatzvermerk Eigentümer der Waffen sind..
  25. Kannst du mir kurz schreiben welche das sind ? Link oder Typ ?
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