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Partychr

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  1. Vielen Dank für Eure Einschätzungen und Erfahrungen. Eine abschliessende Frage habe ich noch: Wir Schiessen auf 10m Luftgewehr. Hat hier schon einmal jemand mit Schusspflastern gearbeitet, damit die Scheibe nicht direkt bei jedem Treffer komplett gewechselt werden muss ?
  2. Die Einschüsse in die Scheibe, also was nicht in dem Kreis reingeht sind ja bei den Pappscheiben sichtbar. Bedeutet bei den PVC Scheiben sind die genauso sichtbar und gehen auch da durch ?
  3. Hallo zusammen, wir bekommen demnächst eine neue DISAG-Schießanlage für 10m Luftgewehr installiert. Die Fa. DISAG (so wie auch Meyton) haben ja zum einen die Standart Karton-Zielscheiben, sowie aber auch PVC-Zielscheiben, welche aber auch um einiges teurer sind. Abe rirgendwelche Vorteile müssen die ja schon haben, sonst würden die diese ja nicht anbieten. Hat einer Erfahrung mit PVC-Scheiben ? Wo liegt der Unterschied zu Pappscheiben und lohnt sich das wirklich ? Immerhin kosten diese das 4-5-fache...
  4. Wer sollte ich schon sein ? 🤔
  5. Das ist korrekt,mum möglichst viele Meinungen zu bekommen, was sich bisher auch funktioniert und als Vorteilhaft erwiesen hat
  6. Steht ziemlich einseitig in meinem 1. Post hier…
  7. Leider falsch. Berechtigt sind alle Mitglieder, nur halt würde die Waffenlagerzng nicht bei einem Mitglied zentral, sondern bei mehreren (in der Vereins-WBK eingetragenen) Mitberechtigten erfolgen.
  8. Es ist genau meine Aufgabe sich damit auseinander zu setzen ! Und einen Anwalt brauche ich ganz sicher auch nicht. Und was ist daran verboten sich bei anderen einmal um zu hören wie das da gehandhabt wird, bevor ich mit der Behörde telefoniere ?
  9. Hallo zusammen, ich wollte noch einmal kurz nachfragen wie Ihr die auf einer Vereins-WBK eingetragenen Waffen lagert ? Alle Zentral an einem Ort bzw. beim Inhaber der Vereins-WBK, oder gibt es auch Vereine die Ihre auf einer Vereins-WBK eingetragenen Waffen dezentral bei einzelnen Mitgliedern lagern ?
  10. Also Übertragungsfehler kann ich natürlich nicht ausschliessen... Im Stammdatenblatt ist nur die Rede von einer "Standart-Waffenbesitzkarte" Vereinswechsel, sowohl auch Veränderungen im Verein kann ich ausschliessen... Unser Brauchtum geht deffinitiv über das Schützenfest hinaus, das kann ich sagen... Ist halt eher für mich die Frage ob wir eine Brauchtumsschützenvereinigung sind, oder ob damit eher der Dachverband bzw. Interessengemeinschaft gemeint ist, in dem wir als Verein Mitglied sind...
  11. Ganz schön verzwickt das ganze... Allerdings wenn dem nicht so wäre würde die Behörde doch keinen Nachweis nach §16 verlangen, oder seh ich das falsch ? Zumindest würde ich schon behaupten dass das Brauchtum auch gepflegt wird, soweit ich das sehe, wobei die Deffinition "Pflege von Brauchtum" auch weit ausgelegt sein könnte..., die Frage was ist "Brauchtum" an einem Brauchtumsverein ?
  12. In wie weit meinst Du dass es daran scheitert ? Es ist ein normaler Schützenverein der laut Satzung: - die Pflege christlichen Lebens, die Erziehung zur Hilfsbereitschaft gegenüber Jedermann und zu gegenseitiger Achtung - die Förderung und Pflege des Heimatbrauchtums und des Bürger- und Gemeinsinns im Stadtteil - die Pflege des sportlichen Schiessens - die Pflege und Förderung des traditionellen Schützenbrauchtums - Die Bruderschaft soll als Verein in das Vereinsregister eingetragen werden+ - Entsprechend den beschriebenen Aufgaben verfolgt die Bruderschaft ausschließlich gemeinnützige Zwecke ...
  13. Ja, das wird auch grundsätzlich am Montag mit der Behörde geklärt... Bedeutet wenn die Waffe in der WBK als Brauchtumswaffe eingetragen ist (wegen §16) gelten die notwendigen Schiessübungstermine nach §14 nicht, richtig ? Und als Nachweis für §16 reicht dann eine einfache Mitgliedsbescheinigung des Vereines in dem er Mitglied ist aus ?
  14. Das ist eine gute Frage, die WBK ist schon etwas älter, es gibt zumindest keine genaue Angaben dazu in dieser... Es handelt sich in jedem Fall um KK-Einzelladergewehre die dort eingetragen sind. Ich würde fast Brauchtumsschützen vermuten, kann es aber nicht genau sagen aktuell und aus der WBK geht das leider auch nicht hervor...
  15. Hallo, hier wird gerade etwas vermischt... Also: Es hat Post von der Behörde gegeben: Darin steht dass die eine Bestätigung haben möchten dass der Schütze weiterhin Mitglied in Vereinigungen sind, die Waffen zur Brauchtumspflege tragen (Brauchtumsschgützenverein i. S. d. §16 Waffg)... Da die besagte Waffe des aktuell noch WBK-Inhabers aktuell auf die Vereins-WBK umgeschrieben wird dürfte sich das Anliegen am Montag recht schnell am Telefon klären... Ich kannte jetzt nur die Bedürfnissprüfung nach §14..., jetzt stellt sich die Frage für mich: Hätte der Schütze die Bedürfnissprüfung nach §14 gar nicht erfüllen müssen, da hier nur §16 erwähnt wird ?
  16. Das Problem ist dass die Waffe auf einer ganz normalen grünen WBK auf eine Person eingetragen ist. Lediglich im Vermerk steht dass die Waffe Eigentum des Schützenvereines ist. Dieses Vorgehen war bei unserer Behjörde so üblich, bevor die Vereins-WBK ins Leben gerufen wurde. Aber als was für eine solche zählt das jetzt, wenn der Besitzer eigentlich eine Privatperson ist, aber die Waffe Eigentum vom Schützenverein ist ?
  17. Hallo zusammen, ich habe da noch einmal eine kleine Frage: Da wir gerade alles auf eine Vereins-WBK ändern theoretisch noch nicht schlimm, aber der Interesse halber: Die Behörde verlangt nach §4 Abs. 4 Waffg das bestehende Bedürfniss alle 5 Jahr nach zu weisen. Dafür möchten diese eine Bestätigung über die Mitgliedschaft in einer Brauchtumsschützenvereingung im Sinne des §16 Waffengesetz. Wie verhält es sich hier mit den mindestens zu erbringenden Schiessübungen nach §14 aus ? Fällt das mit dort hinein, oder nicht ? Weil das doch eigentlich zum Fortbestehen des Bedürfnisses auch Grundvorraussetzung ist, oder ?
  18. Der mögliche Berechtigte hat eine Vereins-WBK, auf die das Gewehr dann eingetragen werden müsste
  19. Noch einmal zur Übergabe an einen Berechtigten : Damit er die Waffen einem Berechtigten übergeben darf muss der Berechtigte mit WBK allerdings zuerst einen Voreintrag bei der Behörde erstellen lassen was schonmal mitunter mehrere Wochen dauert. Vorher darf selbst ein Berechtigter die Waffe nicht übernehmen, oder ?
  20. Darüber hinaus sind keine weiteren Strafen zu erwarten ?
  21. Hallo, ich habe eine Frage zu folgender möglichen Situation, welche ausdrücklich nicht mich selber betrifft, sondern jemand anderes: Die Behörde ist ja dazu angehalten in regelmässigen Abständen das Bedürfniss für den Besitz einer erlaubnispflichtigen Waffe (KK-Gewehr) sich nachweisen zu lassen. Wenn jetzt ein Waffenbesitzer dieses Bedürfniss nicht mehr nachweisen kann ist (soweit ich das weiss) die Behörde dazu angehalten seine WBK einzuziehen. Was passiert dann mit den darin eingetragenen Gewehren ? Werden die auch von der Behörde eingezogen, oder muss sich die Person um einen sicheren Verbleib selber bemühen ? Hat der Waffenbesitzer darüber hinaus noch eine weitere Strafe zu befürchten, wie z.B. Geldstrafe o.ä. und wenn ja in welcher Höhe könnte diese ausfallen ?
  22. Ok, für diesen Teil meiner Frage reicht das ersteinmal an Antworten von Euch, Danke dafür !
  23. Wir würde es denn aussehen wenn dem betreffenden Mitglied z.B. weil er kein Bedürfnis nachweisen kann seine WBK entzogen bekommen würde ? Dann wäre ja vermutlich damit verbunden ich seine Zuverlässigkeit angezweifelt, bzw. er würde die Waffe eh wegen der fehlenden Bedürfniss nicht wieder bekommen können. Haben wir als Verein da eine Möglichkeit trotzdem an die Waffe zu kommen, ohne dass Mitinhaber o.ä. in seiner WBK eingetragen sind ? Nur halt der Vermerk in seiner WBK dass die Waffe Eigentum des Vereines ist ?
  24. Ok, also betrifft eine ggf. Schuld nur den eigentlichen Besitzer und nicht den Eigentümer der Waffe, egal in welchem Bereich ?
  25. Das ist ja wie geschrieben geplant, das möchte aber ein Mitglied nicht. Deshalb interessiert es mich halt wie es als Eigentümer mit der Haftung, Zuverlässigkeit etc. aussieht wenn was passieren sollte
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