Partychr
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Den Sachbearbeiter in der Dienststelle, an den Vorgesetzten komme ich bisher bisher nicht dran und habe auch keine Kontaktdaten dahin gehend
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Angerufen schon des Öfteren, auch E-Mail gesendet, alles bisher ohne Erfolg…, nur Vertröstungen…
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In diesem Fall handelt es sich um die Polizeibehörde einer grösseren Stadt..., da gibt es leider kein Ornigramm, sondern nur eine Seite mit Waffenrechts-Angelegenheiten
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Damit die Vereins-Waffe des ausgetrettenden Mitgliedes zurückholen können. Das betroffene Mitglied ist da durchaus auf unserer Seite und macht das auch mit, nur besteht die Problematik dennoch die Vereinswaffe umschreiben zu lassen auf eine andere WBK, wie gesagt in dem Fall gibt es keine Vereins-WBKs, sondern die sind alle Personenbezogen. Und es sind deffinitiv grüne WBKs vorhanden in beiden Fällen
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So sehen die bei uns ja auch in etwa aus, nur halt steht vorne nur der Name und kein Verein, daher haben alle eine grüne quasi auf sich ausgestellt..., lediglich als Hinweis auf der letzten Seite ist mit aufgedruckt dass die Waffe dem Verein gehört... Es war nach ca. 3 Monaten auch mal die Rede davon, allerdings inoffiziell, dass mann ggf. die WBKs alle auf Vereins-WBKs umstellen will..., kann sein dass das der Grund für den Verzug ist, hilft nur gerade in dem Fall nicht weiter...
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Das wurde als Grund für den benötigten Voreintrag mit angegeben, ja Einzelladerbüchse
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Das wäre schon ein harter Schritt, zumal ich die ja immer wieder brauche und die im Zweifel immer am längeren Hebel sitzen... Am liebsten würde ich da dem Vorgesetzten oder der vorgechalteten Abteilung etwas schreiben oder dort mal anrufen, aber wie findet mann die raus ?
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Hier ist jedes Gewehr auf eine natürliche Person ausgestellt. Es handelt sich hierbei um grüne WBKs, die den jeweiligen Personen zugeordnet sind. Als Vermerk ist hier nur jeweils vermerkt dass die eigetragene Waffe Eigentum des Vereines ist.
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Folgende Situation: Person 1 ist Inhaber eines KK-Gewehres, welches dem Verein gehört mit dazugehöriger WBK Person 2 ist Inhaber von 2 KK-Gewehren, welche dem Verein gehören mit dazugehöriger WBK Person 1 tritt aus dem Verein aus und verliert somit sein Bedürfniss das Gewehr weiterhin zu besitzen. Person 1 soll daher das Gewehr an Person 2 abgeben. Hierzu beantragt Person 2 einen Voreintrag zur Übernahme der Waffe bei der zuständigen Behörde. Der Antrag ist seit ca. 6 Monaten dort in Bearbeitung. Mehrer telefonische Nachfragen bei der Behörde nach dem Bearbeitungsstand bleiben erfolglos, auch eine schriftliche Mail mit Hinweis auf die Notwendigkeit der Bearbeitung, sowie dem Hintergrund die Vereinswaffe zurückholen zu wollen bleiben ohne weitere Reaktion. Telefonisch wird Person 2 immer nur weiter vertröstet, dass der Antrag noch weiter in Bearbeitung ist und ein Zeitpunkt zur Entscheidung derzeit noch nicht genannt werden kann. Was kann mann ggf. hier noch unternehmen damit Person 2 das Gewehr von Person 1 übernehmen kann ? Ggf. eine vorübergehende Übernehme ?
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Das ist diese derzeit, daher geht es um die Zeit in Zukunft.
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Sicher weiß ich das und ja, ich bin auch Sachkundig… Ich habe bloß den Eindruck dass einige hier die Frage ins lächerliche ziehen…. Daher die Frage sind wir als Verein (als Eigentümer) haftbar wenn wir einem Führenden, der an Depressionen erkrankt ist die Waffe überlassen ?
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Den kenn ich natürlich…. Die Frage wäre vorfallen ist der Eigentümer der Waffen für das verantwortlich was der Führende damit macht ? Oder kann dem Eigentümer im Zweifel eine Mitschuld auferlegt werden ?
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Ich hätte da mal eine Frage zum Thema Waffenrecht…: Und zwar geht es um den §6 des Waffengesetztes (Persönliche Eignung): Persönliche Eignung (1) 1Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie 2. abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder Wie ist mit einem Mitglied mit entsprechenden KK-Gewehren und dazugehöriger WBK zu verfahren, welches sich aktuell in einer (freiwilligen) psychiatrischen Behandlung wegen schwerer Depression befindet und entsprechend Psychopharmaka dagegen einnimmt. Gilt dieses Mitglied dann im Sinne des Waffengesetztes mit entsprechender Behandlung als Psyschich krank und dürfte entsprechend die Waffen nicht mehr führen ? Wenn ja, zählt das auch nach dessen Genesung, wenn er weiterhin entsprechend Antidepressive Medikamente einnehmen muss und ambulant Psychiatrisch betreut wird ? Die dem Mitglied zugewiesenen Gewehre sind „Eigentum unserer Schützenbruderschaft“, so steht es auch in seiner WBK geschrieben. Darf er „unsere“ Vereinsgewehre weiterhin führen und besitzen mit entsprechender Munition, oder müssten wir diese nach Waffengesetz entsprechend in anderweitige Verwahrung nehmen, so dass er diese nicht mehr besitzen sollte ? Ich finde den Punkt im Waffengesetz entsprechend unklar definiert was genau eine Psyschich kranke Person genau ist und ob er in unserem Fall unsere Vereinsgewehre nich führen darf, oder nicht und ob wir dort ggf. sogar in der Haftungspflicht sind, da wir ja in seiner WBK laut Zusatzvermerk Eigentümer der Waffen sind..
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Druckregler / Druckminderer für Pressluftflasche
Partychr antwortete auf Partychr's Thema in Frei ab 18
Kannst du mir kurz schreiben welche das sind ? Link oder Typ ?- 17 Antworten
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Druckregler / Druckminderer für Pressluftflasche
Partychr antwortete auf Partychr's Thema in Frei ab 18
Es ist für einen Verein... Komt am Ende halt auf den wirklichen Preis drauf an... 350€ wären mir zumindest zuviel... Das Problem ist dass ca. 10 verschiedene Personen aus dieser 300Bar Flasche Ihre 200 Bar Kartusche befüllen..., einfach so an die Vorsicht der Mitglieder zu appelieren, wäre mir zu gefährlich... Sollte es da nciht anderes geben wird wohl nur die L- 17 Antworten
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Druckregler / Druckminderer für Pressluftflasche
Partychr antwortete auf Partychr's Thema in Frei ab 18
Uups..., so hatte ich es fast befürchtet..., ich hatte gehofft dass es da noch eine günstigere Lösung gibt..... Hat vielleicht noch jemand eine günstigere Lösung ?- 17 Antworten
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Hallo zusammen, ich habe da mal eine praktische Frage, da ich das richtige derzeit noch nicht finden kann... Wir haben bei uns Luftdruck-Gewehre von Feinwerkbau, welche mit einer Druckluftkartusche mit einer max. Füllmenge von 200 Bar ausgestattet sind. Zum Befüllen haben wir bei uns eine 20L Druckluftflasche stehen, welche allerdings mit 300 Bar gefüllt ist. Gibt es für diese Flaschen einen Aufsatz o.ä., so dass sichergestellt ist dass die 200 bar Kartuschen beim Befüllen keinen Schaden annehmen können, bzw. das bei jeden Füllvorgang die 300 Bar Flasche maximal nur 200 Bar abgeben kann ?
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Frage zur Waffenübergabe und Nutzung durch andere
Partychr antwortete auf Partychr's Thema in Waffenrecht
Genau, ich wusste dass dort irgendwas war, aber habe verucht das ganze noch einmal nach zu lesen. Allerdings bin ich da nicht richtig schlau draus geworden, da mehrere Punkte und Paragraphen im Zusammenhang stehen... Daher habe ich mir gedacht einfach hier noch einmal nach zu fragen. Offenbar war ich icht der einzigste für denn das Waffengesetz, sowie die Waffenverordnung ein Problem darstellt... -
Frage zur Waffenübergabe und Nutzung durch andere
Partychr antwortete auf Partychr's Thema in Waffenrecht
Prima, das wollte ich nur wissen und habe es auch so verstanden gedacht..., war mir aber nicht mehr sicher... Das bedeutet ich darf Ihm als nicht WBK-Inhaber die Waffe mitgeben, er darf damit das Schiessen am Schießstand leiten und er bringt mir die danach wieder zurück... Zusätzliche füllen ich mit Ihm diesen Vordruck aus: https://www.wsv1850.de/component/phocadownload/category/42-wichtige-formulare?download=1851:neu-ueberlassung-12-transportschein und gebe Ihm dazu eine Kopie der entsprechenden WBK mit und wir sind damit auf der sicheren Seite was das Waffengesetz angeht. Korrekt ? Danke Dir für die Antwort ! -
Frage zur Waffenübergabe und Nutzung durch andere
Partychr antwortete auf Partychr's Thema in Waffenrecht
Angemeldet bin ich seit 3 Jahren bereits hier, habe bisher aber noch nie etwas geschrieben... -
Frage zur Waffenübergabe und Nutzung durch andere
Partychr antwortete auf Partychr's Thema in Waffenrecht
Das Gewehr habe mit der entsprechenden WBK nun seit bereits über 15 Jahren..., allerdings den von mir erwähnten Fall bisher noch nicht gehabt, daher noch einmal die Verständnissfrage..., -
Frage zur Waffenübergabe und Nutzung durch andere
Partychr antwortete auf Partychr's Thema in Waffenrecht
Nein, die Aufsicht und das Schiessen selber würde in dem Fall, wenn es denn möglich ist, von einem anderen Sachkundigen, welcher ebenfalls die Sachkundeprüfung abgelegt hat durchgeführt. Normalerweise ist ein WBK-Inhaber beim Termin mit seinem Gewehr (Vereinsgewehr, die WBK ist allerdings auf eine einzelne Person ausgestellt). Da dieser nun zu dem Schiesstermin nicht kann stellt sich hat die Frage ob ich die betroffenen Zeilen im Waffengesetz so richtig verstanden habe... -
Frage zur Waffenübergabe und Nutzung durch andere
Partychr antwortete auf Partychr's Thema in Waffenrecht
Genau so ist es bei uns in NRW. Die Ladeschützen werden bei uns an die Polizei gemeldet und diese wiederum prüft de Personen und stellt denen dann für einen Schießstand die Erlaubnis zur Standaufsicht aus. -
Frage zur Waffenübergabe und Nutzung durch andere
Partychr antwortete auf Partychr's Thema in Waffenrecht
Ich selber bin auf dem Schießstand ebenfalls als Schiessleiter gemeldet und von der Polizei bestellt worden. -
Frage zur Waffenübergabe und Nutzung durch andere
Partychr antwortete auf Partychr's Thema in Waffenrecht
Genau darüber bin ich nämlich auch gestolpert..., die Person die die Waffe ausleiht bekommt diese zum einmaligen Nutzen auf der Vereinseigenen Schiessstätte ausgehändigt und gibt diese danach wieder zurück und hat eine entsprechend notwendige Sachkundeprüfung abgelegt mit Bescheinigung und ist polizeilich als Schiessleiter auf der Schiessstätte ebenfalls bestellt und bestätigt worden, hat halt nur leider keine WBK...: Es geht hier um Sportschützen bzw. um eine Schiessveranstalltung von Brauchtumsschützen auf dem Vereinseigenen KK-Hochstand. Die Sachkundige und als von der Polizei beauftragte Standaufsicht ist Mitglied des Vereines. Der Teil des Gesetzestextes würde doch eigentlich Ihn dazu berechtigen, oder nicht ? (1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese 1a) als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erwirbt; 3b) von einem oder für einen Berechtigten erwirbt, wenn und solange er als Beauftragter oder Mitglied einer jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung, einer anderen sportlichen Vereinigung zur Abgabe von Startschüssen oder einer zur Brauchtumspflege Waffen tragenden Vereinigung,