Genau darüber bin ich nämlich auch gestolpert..., die Person die die Waffe ausleiht bekommt diese zum einmaligen Nutzen auf der Vereinseigenen Schiessstätte ausgehändigt und gibt diese danach wieder zurück und hat eine entsprechend notwendige Sachkundeprüfung abgelegt mit Bescheinigung und ist polizeilich als Schiessleiter auf der Schiessstätte ebenfalls bestellt und bestätigt worden, hat halt nur leider keine WBK...:
Es geht hier um Sportschützen bzw. um eine Schiessveranstalltung von Brauchtumsschützen auf dem Vereinseigenen KK-Hochstand. Die Sachkundige und als von der Polizei beauftragte Standaufsicht ist Mitglied des Vereines.
Der Teil des Gesetzestextes würde doch eigentlich Ihn dazu berechtigen, oder nicht ?
(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese
1a)
als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erwirbt;
3b)
von einem oder für einen Berechtigten erwirbt, wenn und solange er als Beauftragter oder Mitglied einer jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung, einer anderen sportlichen Vereinigung zur Abgabe von Startschüssen oder einer zur Brauchtumspflege Waffen tragenden Vereinigung,