Hallo zusammen,
nach Umzug hat die zuständige Waffenbehörde meinen Antrag auf Voreintrag für eine 2. KURZWAFFE mit der Begründung abgelehnt, dass ich die im WaffG § 14 (3) geforderten 12/18 Termine mit KURZWAFFE in den 12 Monaten vor der Antragstellung nicht nachgewiesen hätte.
Vorgeschichte/Sachstand:
Mein Antrag für die 2. KW war vom BDS-LV umgehend befürwortet worden.
Ich bin mit 2 HA LW und 1 HA KW im Grundkontingent.
Für die 12 Monate vor der Antragstellung hatte ich Schießnachweise für 22 Schießtermine (verschiedenen Tage), bei denen ich 11-mal mit KW und 16-mal mit LW den Schießsport ausgeübt hatte (Trainings und Wettkämpfe).
Die Waffenbehörde hat mir nun angeboten, noch so oft KW zu schießen, bis ich 18 KW-Termine rückwirkend auf 12 Monate angesammelt habe- dann würde man meinen Antrag auf Voreintrag genehmigen.
Ich stelle jetzt NICHT die Frage in die Runde, ob das WaffG § 14 (3) die o.g. Forderung der WB unterstützt- dass ist sicher nicht der Fall. Die Genehmigungspraxis bei der WB vor meinem Umzug war auch eine andere- hier wurden gesetzeskonform LW & KW-Termine zusammengezählt.
Fragen in die Runde:
1. Würdet ihr den Rechtsweg gehen? D.h. Widerspruch gegen die vorliegende Ablehnung und anschließend Klage vor dem Verwaltungsgericht? Oder würdet ihr der unbegründeten Forderung nach 18 KW-Terminen nachkommen?
2. Kennt ihr ein Gerichtsurteil bzgl. WaffG § 14 (3) Satz 2, welches ich in meinem Widerspruch gegen die Ablehnung anbringen kann?