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snarrow

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  1. Ich habe den Antrag in dem Bundesland gestellt, in das ich umgezogen bin und auch immer noch wohne. Der für meinen jetzigen Wohnort zuständige LV hat die Befürwortung erteilt und ist daher auch weiterhin zuständig. Ich bin dabei, Kontakt mit dem Verantwortlichen herzustellen- war nur wg. Feiertagen etc. bisher nicht erfolgreich.
  2. Nur zur Klarstellung- in meinem Fall war die Form des Nachweises der schießsportlichen Aktivität mittels meiner Schießbucheinträge überhaupt kein Streitpunkt. Die Einträge im Schießbuch als Nachweis wurde sowohl vom BDS-LV als auch von der Waffenbehörde anerkannt. Es ging "NUR" um die Anzahl der KW-Einträge (angeblich 18-mal KW beim KW-Erwerb im Grundkontingent).
  3. Dieses Verfahren mit lokalen Listen kommt an Grenzen, wenn man wie ich an verschiedenen Orten auf Schießständen von verschiedenen Verbänden aktiv ist. Diese mehreren lokalen Listen bekommt man für die Befürwortung beim Verband nur schwer zusammen. Ein gut geführtes Schießbuch ist in diesem Fall die bessere Behelfslösung.
  4. Danke für eure Rückmeldungen. Der LV hat bei seiner Befürwortung die Voraussetzungen nach §14 (3) zu 100% gesetzeskonform geprüft. Ein Widerspruch bzw. eine erfolgreiche Klage vor dem Verwaltungsgericht wird für andere Vereinsmitglieder, die von der gleichen Rechtsauslegung betroffen sind, nützlich sein. Ich betreue gerade einen Schießneuling in unserem Verein. Er müsste für seine allererste LW und KW auf die zu beantragende WBK Grün in Summe 36 Termine in 12 Monaten nachweisen, wenn wir die WB "durchkommen" lassen. Allein der Gedanke, dass er als Anfänger 18 LW-Termine mit .223 oder .308 (keine KK- oder KW-Kaliber-Büchsen als Vereinswaffen) absolvieren muss, ist gruselig. Abschlussbericht folgt.
  5. Richtig- das wissen wir, dass wissen die Verantwortlichen für Befürwortungen in den Landesverbänden, dass wissen die RA für Waffenrecht, dass wissen die meisten SB in den WB . Aber - die für mich zuständige WB weiss es nicht oder will es nicht wissen und setzt sich einfach darüber hinweg - und kommt damit durch. Deshalb meine Frage Nr. 2 nach einem Gesetzeskommentar, einer Durchführungsbestimmung, einem Urteil etc. zur WISSENSVERMITTLUNG i.R. eines Widerspruchs. Wir haben es bei der Sachkunden alle lernen müssen: "Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen"
  6. Nach meinem Umzug forderte die neu zuständige WB die Übersendung verschiedener Informationen mit Fristsetzung: WBKen, Schießnachweisbuch 1 Jahr rückwirkend, Aufbewahrungsort der Waffen, Informationen zum Waffenschrank etc.
  7. Hallo zusammen, nach Umzug hat die zuständige Waffenbehörde meinen Antrag auf Voreintrag für eine 2. KURZWAFFE mit der Begründung abgelehnt, dass ich die im WaffG § 14 (3) geforderten 12/18 Termine mit KURZWAFFE in den 12 Monaten vor der Antragstellung nicht nachgewiesen hätte. Vorgeschichte/Sachstand: Mein Antrag für die 2. KW war vom BDS-LV umgehend befürwortet worden. Ich bin mit 2 HA LW und 1 HA KW im Grundkontingent. Für die 12 Monate vor der Antragstellung hatte ich Schießnachweise für 22 Schießtermine (verschiedenen Tage), bei denen ich 11-mal mit KW und 16-mal mit LW den Schießsport ausgeübt hatte (Trainings und Wettkämpfe). Die Waffenbehörde hat mir nun angeboten, noch so oft KW zu schießen, bis ich 18 KW-Termine rückwirkend auf 12 Monate angesammelt habe- dann würde man meinen Antrag auf Voreintrag genehmigen. Ich stelle jetzt NICHT die Frage in die Runde, ob das WaffG § 14 (3) die o.g. Forderung der WB unterstützt- dass ist sicher nicht der Fall. Die Genehmigungspraxis bei der WB vor meinem Umzug war auch eine andere- hier wurden gesetzeskonform LW & KW-Termine zusammengezählt. Fragen in die Runde: 1. Würdet ihr den Rechtsweg gehen? D.h. Widerspruch gegen die vorliegende Ablehnung und anschließend Klage vor dem Verwaltungsgericht? Oder würdet ihr der unbegründeten Forderung nach 18 KW-Terminen nachkommen? 2. Kennt ihr ein Gerichtsurteil bzgl. WaffG § 14 (3) Satz 2, welches ich in meinem Widerspruch gegen die Ablehnung anbringen kann?
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