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ASE

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  1. Das ist sein Pech. Gibt ja Leute die hier vor gerade mal 5 Jahren etwas vom Wettkampfschießbuch geschrieben haben. Aber es gibt ja immer noch Leute die mit der grotesken "Schießbuch ist keine Pflicht"-Schote hausieren gehen. Und wenn er die Waffen nicht über die tatsächlich bei Wettkämpfen geschossenen Disziplinen abgrenzen kann, ist der Fall ohnehin Erledigt: dann ist die Waffe nicht erforderlich i.S.d. §14 Abs. 5. sowie §8. Was sie übrigens auch nicht ist, wenn er mit jeder Waffe Wettkämpfe geschossen hätte, die er aber mit einer der anderen Waffen auch hätte schiessen können. Darauf zielt die Bedürfnisbescheinigung nämlich ab, die Glaubhaftmachung der Erforderlichkeit. 5 Glocks? nicht erforderlich. 2 (Waffe+Ersatzwaffe) genügen. Noch so eine Korinthe.... Lol. Das gute alte DSB-Bashing mal wieder wenn einem die Argument ausgehen. Nur das der aus Einzelnen Landesverbänden besteht, welche mit dem Segen des BVA waffenrechtlich autark handeln und deswegen ein Über-den-Kamm scheren nur die eigene Unsachlichkeit unterstreicht. Soll ja welche unter denen geben, die eine Richtlinie geschrieben haben, währen man bei den B-Verbänden noch darüber philosophierte, das der Seehofer doch gesagt hat,.... nach 10 Jahre ist schluss...14 Abs 4 11!ELF!
  2. Gerade andersherum. Entscheidend für den Erhalt des Bedürfnisses ist es, ob mit der Waffe beim Bescheinigenden Verband Wettkämpfe geschossen wurden. Wo das Erwerbsbedürfnis beantragt wurde, ist völlig wurst. Spielt absolut keine Rolle. Der konkrete Einsatz der Waffe zu Wettkämpfen ist maßgeblich. Vllt sieht man das beim verstockten BDMP so, beim WSV im bösen DSB nicht....
  3. Falsch. Es ist völlig unerklärlich, wo das "unter Aufsicht des Waffenbesitzers kein Überlassen" herkommt Völliger Freestyle ohne Grundlage. Das genaue Gegenteil ist der Fall und wurde bereits in der Grauen Vorzeit des WaffG 1976 gerichtlich klargestellt: BayObLG, Beschluß vom 30. 12. 1976 - RReg. 4 St 108/76 Leitsatz: Selbst wenn der im Beisein eines Berechtigten mit der Waffe hantierende Unberechtigte als Besitzdiener im Sinne des §855 BGB angesehen werden darf, so ist er dennoch Besitzer im waffenrechtlichen Sinne. Besitz einer erlaubnispflichtigen Waffe darf aber nur mit Erlaubnis oder aufgrund einer Erlaubnisfreistellung ausgeübt werden. Eine Erlaubnisfreistellung findet sich gerade im heutigen Waffengesetz nur zum Zweckes des Schiessens (§ 12 Abs. 1. Nr. 5) auf Schießstätten und für andere Zwecke als Beauftragter/Mitglied einer schießsportlichen Vereinigung unter Aufsicht des Berechtigten Besitzherren (= Verantwortliche Person § 10 Abs. 2 Vereins-WBL) nach § 12 Abs. 1 Nr. 3b. Für jede andere Konstellation existiert keine Erlaubnisfreistellung --> Erlaubnispflicht --> Überlassen an einen Unberechtigten.
  4. According to § 12 Section 1 Number 6 of the german gun law, you don't need a permit when transiting Guns through german territory, as long as the transport is compliant with § 32, i.e. you have a gun licence of your home country (if applicable) and a european fire arms pass) Keep in mind, that german gun laws require you to transport the gun in a locked case. Also, the gun must be unloaded, which under german law is the case when there is no ammunition or bullet whatsoever in the gun. Not even a loaded magazine in the gun without a round beeing chambered is permitted. Regarding restricted Magazines it would be best to confirm this via a request to the german federal police (BKA), as there is some debate, if the general rules for transit of "Weapons" are applicable to, as the gun law calls it, "banned items". They should, but sometimes german gun law is a mess.
  5. Obacht: Die Erkundigung nützt rein gar nichts. der Jäger im OVG NRW Schlüsselurteil hatte seine Behörde vor Erlaubniserteilung über seine Schlüsselverwahrung informiert. Diese wurde auch im Rahmen einer Kontrolle nicht beanstandet. Und dennoch hat die selbe Behörde nach dem Diebstahl der Waffen den Jagdschein mangels Zuverlässigkeit widerrufen. Es gibt exakt zwei rechtssichere Möglichkeiten. a) du Beschaffst dir einen zertifizierten Waffenschrank mit Zahlenschloss, entweder für deine Waffen selbst, oder zumindest für den Schlüssel. b) du besorgst dir von deiner Behörde eine ausdrückliche schriftliche Genehmigung gem. § 13 Abs. 6 AWaffV, welche dir eine anderweitige Schlüsselaufbewahrung genehmigt.
  6. Nö. das wird vor Gericht keinen Bestand haben. Und das Problem wird dieses Jahr noch angegangen werden.
  7. § 46 WaffG
  8. ??? Dir ist schon klar, das die Ausbildung in der Verbänden nur Aufgrund der Verbandsrichtlinien und unter deren Überwachung stattfinden darf? Zur Begründung: Jeder Verband hat also entsprechende Ausbildugnsrichtlinien und Ordnungen, hier z.b. die vom DSB https://www.dsb.de/fileadmin/dsb/migration_assets/dsb_rcihtlinien_sachkunde.pdf Da kommt das an zwei Stellen vor: - Rechtliche Grundlagen - Strafvorschriften Die Lehrunterlagen des WSV, welche auch von einigen anderen Landesvebänden verwendet werden, enthalten sogar den hinweis darauf, das u.U. bereits das gravieren erlaubnispflcihtiges berbeiten darstellen kann. Du sagst also, das eure "Sachkunde" da in SH nicht ordentlich unterrichtet, welche Teile bearbeitet werden dürfen...? Im DSB Fragenkatalog sind defintiv welche enthalten..
  9. Das die Sachkunde bei den Schießsportverbänden teil der Richtlinien sind und das BVA da keine großen Abweichungen zwischen den Verbänden erlaubt. Und du hast von 16h gesamt geschrieben. Da sind dann Pausen, Mittagpause etc. auch drin und dann ist es zu wenig. Die Richtlinie verlangt mindestens 22+4h netto Lehrzeit. Ockhams Rasiermesser: Wenn die Sachkunde nicht klar vermittelt, welche Teile nicht bearbeitet werden dürfen, läuft was falsch.
  10. DSB-Richtlinie 22+4LE und solche fundamentalen rechtskenntnisse, lies: waa darf ich bearbeiten, sind Teil des offiziellen Fragenkatalogs...
  11. Sowas sollte eigentlich in der Sachkunde vermittelt werden.
  12. Ja? VG Ansbach: https://openjur.de/u/2505043.html bayr. VGH: https://openjur.de/u/2506077.html
  13. - Munition in den Hausflur meines "Studentenschließfachs" abgestellt - 2x Langwaffe vor der Haustür abgelegt - Mich eigentlich jedesmal beim Versand bei "zertifizierten" Waffenversendern gefragt, warum es kein Feld für die Personalausweisnummer gibt - Mich eigentlich jedesmal Versand beim empfang via "zertifizierten Waffenversendern gefragt, warum man meine Personalausweisnummer zwar indifferent in ein Blatt Din A4 einträgt, aber nicht mit den Daten der Sendung abgleicht. - von mir verschickte Langwaffe nicht wie bestellt am nächsten Tag bis 14 Uhr zu gestellt. Zentrale kontaktiert. Man wisse nicht wo der Subunternehmer sei ich solle es auf der Handynummer probieren. Hals wie Keksdose. Ich probiere es auf der Handynummer...24 h lang. Erneut bei Zentrale angerufen. Ja das sei halt immer(!) ein bisschen schwierig mit dem Subunternehmer. Auf ironische Nachfrage, ob man denn eingrenzen könne ob er damit gerade eine Schule zusammenschiesse oder wahlweise auf dem Weg in die Ukraine sei, sie saloppe Antwort, "ist ja keine Munition dabei". Komplette Daten verlangt. Nein das gehe nicht, Datenschutz! Frage ob sie oder der Subunternehmer auf der Verlustmeldung nach §37b stehen möchten. Das Datenschutzrecht scheint sich während des Dialogs spontan geändert zu haben.... Nochmalige vergeblich Anrufversuche auf der Handynummer. SMS in einfachem deutsch an die Handynummer "Melden, sofort, sonst Polizei". Das nicht erreichbare Handy erwacht plötzlich zum leben. Der nachfolgende interkulturelle Dialog verstört die Kollegen doch arg. Man habe mich noch nie so zornig erlebt... Dem Empfänger, der sich extra vergeblich Urlaub genommen hat die Versandkosten erstattet. Mit "zertifizierten" Versendern? Nie Wieder!
  14. Verband sollte ein Formular zur Verfügung stellen. Dafür sind die da.
  15. Da steht: "Verschlussführung", nicht Verschlussträger! Und genau darum geht es auf Seit 46 des leitfaden: Bei der Blaser ist die Verschlussführung kein wesentliches Teil. Hier mal den Blaseverschluss genau studieren: Die Verschlussführung hat mit der Verriegelung im Sinne der Definition eines Verschlussträger im Waffengesetz nichts zu tun. Du kannst theoretisch den "Verschlusskopf", der eigentlich ein kompletter Verschluss ist, ohne die Verschlussführung in den Lauf stecken und verriegeln in dem du auf den hinten herausstehenden Teil der Verriegelungshülse(orange) drückst. Und hier haben wir genau das Problem: Wortbedeutungen und Definition im Waffengesetz sind maximal restriktiv auszulegen, will man sich keinen Ärger einhandeln. Im BKA-Leitfaden steht an dieser Stelle nichts falsches. Aber daraus zu schließen, das bei allen Repetierwaffen der Verschlussträger frei sein, findet halt keine Grundlage im Gesetz.
  16. Nein, es sind immer wesentliche Teile und damit immer erlaubnispflichtig, nichts anderes behauptet auch der BKA-Leitfaden
  17. Überraschung... Das war auch nie anders. Das Waffengesetz ist schon immer ein "Verbotsgesetz mit Erlaubnisvorbehalt": Wofür keine ausdrückliche freistellung/Ausnahme von den Erlaubnispflichten kraft Gesetzes vorliegt, gilt immer der Erlaubnisvorbehalt, oder gar ein Verbot. Und wenn da steht: Dann steht da...? Ja genau das was da steht und nicht: Verschlüsse aller Art...
  18. ASE

    Strategisches Kaufen

    Ergebnislisten, die immer schön sammeln, unterm Strich bist du für den Nachweis deines Bedürfnisses verantwortlich. Verbände tendieren nach und nach auch dazu, das an die Vereine auszulagern, bzw offizielle Formulare für die Wettkampfteilnahme herauszugeben, die dann am Wettkampftag von der Schießleitung unterschriebe und gestempelt werde. Doch normal schon. Musst eben nur 2/6 beachten. Das hängt von den Verbandsrichtlinien ab. Meist wird gefordert, das du mit den vorhandenen kontingentsrelevanten Waffen an Wettkämpfen teilgenommen hast. In deinem Fall hast du ja mit der vorhandenen an IPSC-Wettkämpfen teilgenommen, hast also dir Grundlage für ÜL geschaffen. Doch gerade das. Beim Erwerb muss der Verband eben anhand deiner bisherigen Wettkampfaktivität dein gesteigertes waffenrechtliches Bedürfnis glaubhaft machen können. Das geht logischerweise nur mit den vorhandenen Waffen. Das schließt auch ein, das du die vorhanden alle verwendet hast, denn sonst kann man ja Argumentieren, das dich erst von den ungenutzten trennen müsstest. Beim Besitz, so die momentane Rechtslage, musst du eben mit den ÜK-Waffen Wettkämpfe bestreiten.
  19. ASE

    Strategisches Kaufen

    Quark. Beim BDS mit Sicherheit nicht. Und bei WSV ist das was genannt wurde in der Bedürfnisrichtlinie als "unzumutbarer Umbauaufwand" definiert worden. @Nebu88 Mein Rat Aufgrund der individuellen Bedürfnisprüfung für jede Überkontingentswaffe: Hol dir das ins Grundkontingent (= nächster Waffenerwerb) was du weniger wettkampfmäßig schießen wirst, bzw wo es weniger Wettkämpfe für gibt. Wenn du IPSC schiesst, wäre es vermutlich besser den Revolver als 2. KW und die 9mm mit offener Visierung ins ÜK zu nehmen. Dann schießt du halt mal Standard oder Production mit und gut ist. Oder ggf. Production optics. Zudem immer die Möglichkeit im Standardprogramm oder bei anderen Verbänden mitzuschiessen.
  20. Obacht: Analog der vor-Rechtsstaatlichen Definitionen des Mittelalters muss zwischen einseitig und beidseitig geschliffen unterschieden werden! Nur einseitig geschliffen zählt es als Messer, also als "Waffe" des Untertans. Beidseitig geschliffen ist, es wie damals das Schwert dem Adel, den staatlichen Stellen vorbehalten, unterliegt also dem Totalverbot.
  21. Also auf der Tagesordnung des Bundesrats für den 11.4. ist es nicht vorgesehen, kann sich aber bis morgen noch ändern.
  22. Da liegst du falsch. Sofortvollzug gibt es nur bei Tatsachen welche die Annahme mangenlder waffenrechtlicher Zuverlässigket oder persönlicher Eignung begründen. # Bei Bedürfnisfragen gibt es keinen Sofortvollzug, Widerspruch und Anfechtungsklage haben hier mitunter lange Aufschiebende Wirkung. Der angegriffene Behördenentscheid im VGH-BW-Fall, denn du vermutlich meinst, erging 2009, das Urteil 2021. also gut 12 Jahre später. Zwischendrin behielt der Sportschütze seine ~80 Waffen Überkontingent... Und da liegt der feine aber wesentliche Unterschied: Vor 2020 breitete sich die Rechtsaufassung aus, man dürfe für jede Waffe 12/18 verlangen. Etwas, was dem Wortlaut des § 14 durchaus entnehmbar war. Der Gesetzgeber hat aber in einer Gegenbewegung 2020 die Regeln zu Gunsten der Sportschützen geändert. Das intensive Training (= Mit jeder Waffe) wurde vom Bundesrat gefordert in einem in den Entwürfen festgehaltenen Mimimimi: Die Bundesregierung nimmt erst Anlauf.... ...und erteilt dem Bundesrat dann eine schallende Klatsche, weil sie den Braten mit den Verwaltungsvorschriften und Vollzugshinweisen vorbei am Gesetzt schon riecht. Keiner der Vorschläge des BR wird übernommen aus der Formulierung "regelmäßig" werden die exakten numerischen Vorgaben von §14 Abs. 3 und 4, denn: Es gibt keinen Auslegungsspielraum, das weis auch das IM-BW, welches am Bundesratsmimimi beteiligt war. Deswegen versucht man es jetzt über "Verweisungsfehler", was krass verfassungswidrig ist. Schon allein deswegen, weil es tatsächlich Verweisungsfehler gab, welche eilig über eine Änderung des Änderungsgesetzes korrigiert wurden. Weitere Verweisungsfehler gibt es nicht. Selbst wenn es solche noch gäbe, obläge es in diesem Fall immer noch ausschließlich dem Bundestag, diese zu ändern. Die dämliche Steilvorlage dafür haben sie sich allerdings nicht ausgedacht. Verweisungsfehler-Vordenker war der BDS. Ehre wem Ehre gebührt....
  23. Wieso "jetzt"? § 55 gibt es schon etwas länger
  24. Können sie, interessiert nur keinen. Und wen es eine Behörde interessieren sollten, dann kann sie erstmal die Bescheinigung des Verbandes in Frage stellen. Dann wird es lustig. und peinlich. Aber nicht für den ausstellenden Verband... Nö. Die Schockwirkung wird von Leuten erzeugt, die das unreflektiert wiedergeben, u.a. der ein oder andere Verband.
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