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Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an
ASE antwortete auf zickzack's Thema in Waffenlobby
Auch solche Versprechen im Gesetz können Rechtswidrig sein wenn sie mit der Rechtslage zu Verwaltungsgebühren kollideren. Allerdings muss man sich schon die Frage gefallen lassen, warum dann Verkehrskontrollen nicht mit der selber Argumentation kostenpflichtig sind...... Nur ist halt Teilnahme am Verkehr stärker Grundrechtlich geschützt als Waffenbesitz und vllt sollte man da in Anbetracht der Staatskassenlage keine schlafenden Hunde wecken.. -
Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an
ASE antwortete auf zickzack's Thema in Waffenlobby
Wer zwingt dich? Begründe doch dein Bedürfnis über §8 und lass den Rest mit deinem Geheule zufrieden. Auch hier wieder bestätigt sich das Bild: keine Ahnung von Verwaltungsrecht/Waffenrecht. Wie genau soll ein Verband deiner Meinung nach denn Unterstützen? Wie weit soll der Mitgliedsbeitrag von 12.50 (WSV) und 27€ (GSVBW) denn reichen? Sollen jetzt mehrere hundert Schützen zusammenlegen, damit du deine auf Wettkampffaulheit basierenden Händel mit der Behörde austragen kannst? Beantrag halt eine Sammler-WBK... -
Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an
ASE antwortete auf zickzack's Thema in Waffenlobby
@Valdez Das ist eine politische Frage. Damit wie das Waffengesetz seit 1971 bzw 2002 funktioniert hat das aber nichts zu tun. Ansichten dazu, wie das Waffengesetz gestaltet sein sollte helfen vor Gericht halt nicht weiter, wenn man ohne Wettkampftermine ÜK nachweisen will -
Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an
ASE antwortete auf zickzack's Thema in Waffenlobby
Du hast nur nicht verstanden wie Gesetze und Rechtsprechung und richterliche Fortentwicklung des Rechts seit je her im Abendland funktionieren. Ein Gesetz muss in der Tiefe durchdrungen werden und der geetzgeberische Wille umgesetzt werden. Aus der Begründung = Wille des Gesetzgebers zum WaffG 2002 Und nun die Kernstelle zur Auslegung des Bedürfnisprinzips: Das ist der gesetzgeberische Wille und daran wird jede Frage zum Bedürfnis vom Richter gemessen. Zu den Überkontingentsfragen schreibt der Gesetzgeber 2002 zu dem folgendes: So. und da hast du es nun schwarz auf weis, was gemeint war, vom Gesetzgeber selber. Noch fragen? Lol. Sag an, wieviele Waffen hast du abgeben müssen, weil du an deine fehlerhafte Rechtsauffassung geglaubt hast anstatt einfach mal ein paar Wettkämpfe zu schießen, 5, 10? Das ist doch der wahre Hintergrund, nicht wahr? -
Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an
ASE antwortete auf zickzack's Thema in Waffenlobby
Klassisches mangelhaftes Rechtsverständnis auf Wortlautniveau. So funktioniert aber Verwaltungsrecht und speziell Waffenrecht nicht. Aber klar unter dem Vorwurf der Rechtsbeugung machen es Leute wie du nicht, die mal zwei Sätze im Gesetz gelesen haben.... Mit der Wettkampfteilnahme mit fremden Waffen kann man kein gesteigertes Bedürfnis zum Besitz von Waffen glaubhaft machen, sondern genau das Gegenteil davon. Es ist vollkommen Absurd zu glauben, das es Zweck und Systematik des Waffengesetzes entspräche, das man sich mit der Teilnahme an einem Wettkampf mit der Vereinspistole den Besitz von Überkontingent begründen könnte. Zur Einführung der Wettkampfplicht: https://dserver.bundestag.de/btd/16/134/1613423.pdf -
Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an
ASE antwortete auf zickzack's Thema in Waffenlobby
Ich kann dir aus sehr sicherer Quelle sagen, das dies bezüglich des WSV kompletter Bullshit ist... Das ergibt sich aus eben nicht. Die Prüfung nach §14 Abs. 4 bezieht sich auf irgendeine Waffe der Kategorie Lang oder Kurz. Hier ist nicht mal die die Ausübung mit einer Kontingentsrelevante waffe gefordert. Für die Wettkampfnachweise ist aber aus dem Wortlaut und der Systematik des WaffG klar ersichtlich, das die Überkontingentswaffe auch zum Wettkampf genutzt werden muss. Falsch. Das Bedürfnis am Besitz einer Waffe zu Wettkampfzwecken über das Grundkontingent hinaus kann man nur mit der eigenen Waffe belegen. Vielleicht nochmal durchlesen, was da steht.... Und die Gesetzesbegründungen lesen Und die Systematik des Gesetzes verstehen Und den gesetzgeberischen Willen dazu Und die Urteile dazu. Bullshit was du über die Verbände schreibst. Na dann Klag doch mal. Achso ne sollen ja andere machen. Keine sorge...ich habe da andere Möglichkeiten... -
Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an
ASE antwortete auf zickzack's Thema in Waffenlobby
Ja natürlich wahrheitsgemäß Nur wird auch nur die Erlaubnis das Überkontingent widerrufen, für welches keine Wettkämpfe nachfewiesen werden können. Was jetzt an Vereinsmeisterschaften schiessen so schwierig ist? -
Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an
ASE antwortete auf zickzack's Thema in Waffenlobby
Ja und dann? Fordern können die viel, erhalten werden sie eine Bescheinigung eines anaerkannten Schießsportverbandes. Diese können sie dann in Frage stellen 1. Warum sollten sie alles verlieren? Grundkontingent Hat mal wieder jemand Unfug geredet in diesem Verein, nicht wahr? 2. Selber schuld wenn man seine Rechte nicht wahrnimmt. Blödsinn. Der VGH Fall war von vorneherein klar. Welches "Gericht" soll das behauptet habe. So eine blödsinnige Verschwörungstheorie habe ich ja selten gehört. -
Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an
ASE antwortete auf zickzack's Thema in Waffenlobby
Diese Darstellung ist falsch. Man muss dann schon schauen, sowohl als IM-BW als auch als @tuersteher im WO-Forum, nach welcher Rechtslage geurteilt wurde. Der VGH hatte nicht nach Rechtslage von 2021, sondern nach Rechtslage von 2009 (Datum des Behördenbescheids) zu entscheiden, also im Grunde unmittelbar nach Einführung der Wettkampfpflicht. Zu diesem Zeitpunkt war Überkontingent in §14 Abs. 3 geregelt und es gab damals wie Heute (§14 Abs 5) einen Bezug auf Absatz 2. Zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung lauteten beide Absätze auf "für den Erwerb und Besitz" womit für beide Fälle die selben Voraussetzungen zu erfüllen waren. Über die Verbindung zu Absatz 2 also 12/18 und nach Absatz 3 Wettkampfteilnahmen Das in der WaffVwV die Erfordernis an die Schießaktivität als geringer als 12/18 mit jeder Waffe und gar eine Nichtanwendbarkeit der Wettkampfflicht für vor 2009 erworbenes Überkontingent behauptet wurde, zeugt nicht von richterlicher sondern von ministerieller (hier. BMI) Imkompetenz oder Anmaßung bei der Ausgestaltung der WaffVwV. Diese Behauptungen in der WaffVwV hatten jedoch über Jahre für die Sportschützen günstige Rechtsauslegungen bei den Behörden bewirkt, bis Gerichte dem ein Ende setzten. Wohlgemerkt kann die ursprüngliche Intention des Gesetzgebers zumindest für die Schießtermine durchaus so gewesen sein, aber wie man lernen musste, ist die WaffVwV das falsche Dokument, um das gerichtsfest zu regeln. Nicht ohne Grund, und auch mit dem Hintergrund der Forderungen des Bundesrates nach der Pflicht zum Schießen mit jeder Waffe und der Befürchtung, das dann genau das passiert was das IM-BW gerade probiert, wird 2020 begründet: https://dserver.bundestag.de/btd/19/158/1915875.pdf Seite 37 Der Gesetzgeber hat 2020 nun das Waffengesetz geändert und durch die Aufsplittung des Abs. 2 a.F. in die Absätze 2(generelles Bedürfnis von Sportschützen), 3(Voraussetzungen für das Erwerbsbedürfnis) und 4 (Voraussetzungen für das Besitzbedürfnis). nunmehr den Bezug von Absatz 5( früher 3) auf 12/18 gebrochen. Absatz 5 bezieht sich weiterhin auf Absatz 2, wodurch die Forderung 12/18 für den Besitz jeder ÜK Waffe nicht mehr rechtmäßig ist. Der Gesetzgeber hat hier eine neue, präzisere Systematik geschaffen deren Nichtverstehen nur durch Inkompetenz oder Böswilligkeit zu erklären ist. Klarstellung, dass nur in Verbänden organisierte Sportschützen gemeint sind: Absatz 2 Für den Erwerb Absatz 3 + ggf. Absatz 5 Für den Besitz Absatz 4 + ggf. Absatz 5 Genau das stößt manchen Bundesländer sauer auf, denn sie konnten sich mit Ihren Forderungen nach 12/18 mit jeder Waffe, längere Prüfzeiträume und ihrem Widerstand gegen die 10-Jahresregel nicht durchsetzen. Tja, Artikel 73 Grundgesetz halt... Jetzt wird mit Geschwurbel (Verweisungsfehler...) versucht, sich die gewünschte Rechtslage zu basteln. Dabei wird auch versucht, das Grundkontingent/Überkontingent nach eigenem Gusto zu basteln. Erstens wird behauptet, in §14 Abs. 5 stünde "Absatz 2" was nicht der Fall ist bzw. dass das dort stehen müsse, Verweisungsfehler und so. Und mehr ist vor dem Verwaltungsgericht auch nicht nötig um dem Im bzw. einer Behörde eine Klatsche zu erteilen. Jeder Beamte einer Waffenbehörde ist hier zur Remonstration verpflichtet, denn die Anweisung des IM-BW ist schon von der Begründung her offensichtlich rechtswidrig, ja mithin verfassungswidrig. Das Recht zur Rechtsetzung im Waffenrecht steht gem. Artikel 73 Grundgesetz ausschließlich dem Bund und damit dem Bundestag zu. Nicht anderes als Rechtssetzung am BT vorbei Versucht das IM-BW hier. Selbst wenn ein Verweisungsfehler in einem Gesetz enthalten wäre, so wäre es alleine das Recht des Bundestages, diesen wieder zu korrigieren. Die Nichtanwendung geltenden Rechts zu gunsten älteren Rechts käme nur dann in Frage, wenn durch Verweisungsfehler die Grundrechte der Bürger verletzt würden, was hier erkennbar nicht der Fall ist. In Bezug auf das 3. WaffRÄndG hat der BT ja in der Tat Verweisungsfehler korrigiert, nicht aber aber in §14 Abs. 5, wodurch um so mehr belegt ist, das es sich nicht um einen Verweisungsfehler handelt, sondern schlicht um Wunschdenken des IM-BW. Wunschdenken, das es nunmehr durch rechtswidrige Anweisungen umzusetzen versucht um sich ein eigenes Waffengesetz für BW zu basteln. Wo man schonmal dabei ist, werden Grundkontingent/Überkontingent hier vom IM BW unter Missachtung von Art 73 GG derart behandelt, dass es sich dabei um per Vollzugshinweise zu gestaltende Begrifflichkeiten handele, was aber nicht der Fall ist. Das, was der Begriff Überkontingent bezeichnet, entsteht schlicht nur daraus, dass vom Gesetzgeber für bestimmte, in §14 Abs. 5 abgeschlossen aufgelistete, Waffenarten zusätzliche Anforderungen für Erwerb und Besitz ab einer Bestimmten Zahl gestellt werden: Die Wettkampfteilnahme. Was hingegen du frei erfunden hast ist die Behauptung, das Gericht habe ausgeurteilt, man müsse mit der Waffe Wettkämpfe schiessen. Im Urteil steht etwas ganz anderes. Es wird bestätigt das im Gesetz eine Wettkampfteilnahme gefordert wird. Am Wettkampf teilgenommen habe ich auch, wenn ich belegbar eine Ersatzwaffe entsprechend der Vorgaben der genehmigten Sportordnung vorgehalten habe, um sie für den Fall des Defekts der "Hauptwaffe" einsetzen zu können. -
Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an
ASE antwortete auf zickzack's Thema in Waffenlobby
Höher scheissen wollen wie einem der Arsch nauflangd. Aber was erwartet man im Land der Waffenrechtsnovellen, für die dann 10 Jahre später die Erlaubnisvordrucke entworfen werden... -
Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an
ASE antwortete auf zickzack's Thema in Waffenlobby
Das kann ja nur gut enden... -
@Shadow Welcher Idiot glaubt das mir das so gefällt? Manche Leute können bzw. wollen nicht differenzieren zwischen der korrekten Darstellung der extrem restriktiven Rechtslage und Zustimmung zu derselben. Es nützt aber nichts es beschissen zu finden, vor Gericht ist das kein Argument, und die WBK oder gar die straffreiheit ist futsch. Bei der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit hat man genau einen Versuch. Nur manche Riskieren lieber alles bzw. vorzugsweise das "alles" anderer Waffenbesitzer ehe sie zugeben, das die Rechtslage noch restriktiver ist als angenommen. Ein liberales Waffenrecht ficht man nicht vor dem Verwaltungsgericht aus. Die in den Staat eingesickerte Antiwaffenlobby kratzt es nicht, ob sie vor Gereicht verliert, sie gewinnt in jedem Fall: Die Kosten trägt grundsätzlich die Gegenseite, ob als Verlierer direkt oder als Gewinner gemeinschaftich, und ggf. ändert man halt einfach das Gesetz, denn "die Rechtsauslegung der vergangenen Jahre hat ja gezeigt, dass...." Die andere Seite, der Bürger, wirft die lebenslange Zuverlässigkeit in die Waagschale, bei §5 Abs. 1 ist nichts mit 10 Jahre Tilgung bei waffenbezogenem Fehlverhalten. Da hängt Justizias Waage extrem schief was das Prozessrisiko anbelangt. Das es anders geht, ohne das die Schiesserei ausbricht, zeigen eigentlich alle unsere Nachbarländer. Aber das ist eine politisches Gefecht, kein verwaltungsrechtliches.
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Diese Begrifflichkeit ähnelt dem Besitzbegriff des BGB ist aber nicht völlig mit ihm identisch, das Urteil des BayObLG auch mal genau studieren.
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Wo genau ist: Unbestimmt? Danke für diesen wertvollen Beitrag. Wirklich wichtig und richtig. Gut ein paar Leute sind ihrer Erlaubnisse und manche ihrer Straffreiheit verlustig gegangen, aber wenn kratzt das schon, so lange man nicht selber betroffen ist. Kann man sich dann mit Unrechtsstaatsgekläffe echauffieren, wenn man selber betroffen ist... So ein Forum dient ja auch unter gar keinen Umständen dazu, aus dem Unbill anderer zu lernen.
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Da ist nichts konstruiert. Das Waffengesetz ist sehr restriktiv, das ist alles. Bei manchen spukt halt nur noch was von "vertrauenswürdigen Familienangehörigen" durch den Kopf. Das ist aber nicht mehr die Systematik des WaffG: Hier kommt es einzig auf die Erlaubnis urch die Behörde an ob man eine Waffe überhaupt in die Hand nehmen darf.
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Man muss nichts ausdehnen, was von vorneherein so war, zumindest seit dem 1. April 2003.
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Das ist aber eine sicherheitspolitische Diskussion und kein waffenrechtliche/strafrechtliche. Bei letzterem geht es nicht darum wie es evtl. sein sollte, sondern wie es eben gerade ist. Ein Unterschied, den so mancher Rechtsexperten vom Fach nicht so ganz versteht
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Doch. Der waffenrechtlichen Realität. Das sind alles schöne semantische Überlegungen. Semantische, aber nicht waffenrechtliche. Das Waffenrecht ist in Deutschland weitaus restriktiver als manche Rechtsexperten vom Fach glauben. Umgang mit einer Schusswaffe, und wenn es nur anfassen ist, darf grundsätzlich nur derjenige haben, der eine behördliche Erlaubnis dazu hat. So hat sich das der Gesetzgeber 2002 gedacht. Die Aufsicht durch einen Berechtigten, bis auf wenige Ausnahmefälle nach §12, entbindet nicht von der Erlaubnispflicht. Das ist nun mal gerichtsfeste Realität und irgendwelche Jura-Akrobatik bestimmter Rechtsexperten vom Fach hilft da nicht weiter. Und es ist halt absurd, sich dann in Gerichts- und Urteilsschelte zu ergehen, anstatt einzusehen, dass man den unglaublich restriktiven Charakter des Waffengesetzes noch gar nicht ganz erfasst hat. Und dabei muss man noch differenzieren zwischen der strafrechtlichen Bewertung und der waffenrechtlichen im Sinne von §5 Abs. 1 WaffG. So mag es Fälle geben, in denen der strafrechtliche Verstoß nicht ausreichend verwirklicht ist im eine Strafbarkeit zu begründen oder gegebenenfalls schwach genug um von einer Verfolgung durch Einstellung des Verfahrens abzusehen und der selbe Tatbestand dennoch eine Tatsachen darstellt, welcher die Annahme rechtfertigt, das der Täter künftig Schusswaffen Unberechtigten Überlassen wird und deswegen dauerhaft als absolut unzuverlässig gilt Das ist es was viele Rechtsexperten vom Fach nicht begriffen haben: Die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit ist kein Strafe für vorangegangenes Verhalten, welches dem Waffenbesitzer über jeden Zweifel erhaben wie im Strafprozess nachgewiesen werden muss, sondern eine Zukunftsprognose, bei der ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss. In dubio pro reo gilt im Waffenrecht nicht. Während im Straftrecht letzlich über die gerichtlich angeordnete Einschränkung der Grundrechte des Täter(=Strafe) verhandelt wird und deswegen besonders enge Maßstäbe anzulegen sind, geht es bei der Zuverlässigkeit um den Schutz der Bevölkerung und der öffentlichen Ordnung vor einem Umgangsrecht eines Einzelnen mit Waffen. Ein Umgangsrecht, das kein Grundrecht darstellt und daher auf Grund wesentlich weiter gefasster Maßstäbe verwehrt werden darf. Man tut gut daran, sich nicht auf die Spielchen der Rechtsexperten vom Fach einzulassen, die diese Spielchen stets nur mit der Zuverlässigkeit anderer spielen.
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Ah ok, also wie vermutet: Alle liegen Falsch, außer @MarkF Alls "Argumente" wieder nur Allgemeinposten, die darauf basieren das die Gerichte natürlich alle Falsch liegen. Ignorant und Arrogant. Was genau bringt dich zu der unglaublichen Arroganz zu Glauben das du das bewerten zu könntest? Auch hier wieder: statt Argumente und Belege zur Sache nur ad hominem: Richter: Alle doof. Nur ich schlau.
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Sagt wer? Nur weil du noch Besitzer der Waffe bist, kann es ein Anderer auch bereits sein...
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Ah der @MarkF ....... Eine ganze Weile still hier im Forum gewesen dafür jetzt gleich wieder in die vollen. AGs, VGs, VGH, OLG, OVGs, BGH, BVerwG .....alle liegen sie falsch, nur @MarkF der weis wie Überlassen richtig geht. Lol. Ja, warum haben dann alle Gerichte versagt und nicht auf dich gehört? Komisch, nicht das am ende DU falsch liegst? Nein das kann ganz und gar nicht sein...... ....und warum liege ich mit meinen Einschätzungen richtig? Warum lauten die Urteile so? Warum keine Referenz, kein Urteil, außer die auf deine angebliche Kompetenz und dein Ego? SO geht Juristerei bei dir: Ich habs gesagt und deswegen ist es richtig wie ich es gesagt habe. Schon ziemlich lächerlich.
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Das ist mithin einer der unsinnigsten Aussagen, die ich im Bezug auf Verwaltungrecht und waffenrecht hier gelesen habe. Genau. Und der Zweck der Regelung besagt was? Das zum Schutz der Bevölkerung und der öffentlichen Ordnung nur Leute mit Waffen Umgang haben dürfen, welche die Erlaubnisvoraussetzungen erfüllen und denen eine Erlaubnis erteilt wurde oder bei denen eine restriktiv auszulegende Ausnahemregelung greift. Nennt man Verbotsgesetz mit Erlaubnisvorbehalt Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 Ja ein schön burlesques Beispiel den du dir hier aufbaust um dann vom grotesken auf allgemeine zu schließen, was allerdings gründlich misslingt: In diesem Fall wäre der Überlasser nach §52 WaffG zu verurteilen und nach §5. Abs 1 WaffG fürderhin waffenrechtlich absolut unzuverlässig. Die von dir aufgebaute hypothetische Zwangssituation würde sich nicht gerade strafmildernd oder gar entschuldigend auswirken, sondern ganz im Gegenteil. Ich zitiere:
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In einem sehr speziellen Fall. Zudem: früher kam es halt nicht raus. Heute stellt jeder freiwillig Beweismaterial zur Verfügung. Und nun dürfen die Behörden social media durchforsten
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Exakt. Außer: a) Man betreibt daheim mit Erlaubnis der Behörde nach §27 einen Schießstand für Luftdruckwaffen, denn dann, und nur dann, sind die Ausnahmevorschriften des §27 Abs. 3 anwendbar. b) Die Behörde erteilt nach §3 Abs 3 i.V.m §12 Abs. 5 WaffG eine Ausnameerlaubnis. Vllt wäre so etwas denkbar für Kaderschützen in den olympischen Luftdruckdisziplinen, so dass daheim ohne Schießstanderlaubnis trainiert werden darf. aus dem Beschluss des VG Gera: Auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.02.2008 - 20 A 1368/07
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Es nützt nichts, die eigene lasche Fehlauslegung als Argument gegen über 50 Jahre stehende Rechtssprechung verwenden zu wollen. Aus dem Beschluss des BayObLG (Beschluß vom 22.03.1976 - 20 W 120/76) Die Zitierstellen beziehen sich natürlich auf das WaffG1976, aber das im WaffG 2002 ausweislich der Gesetzesbegründung 1:1 übernommen worden. Der Unterschied zum WaffG2002 ist: Im WaffG 1971 und nach folgend unverändert 1976 gab es auf Vorschlag des Innenausschusses eine Freistellung von der Erlaubnispflicht für die vorübergehende Nichtgewerbsmäßigen Verwahrung und nicht gewerbsmäßigen Transport für, von oder zu einem Berechtigten. Das vorübergehende Übergeben der Waffe durch den Jäger an einen Begleiter hätte man damals darunter subsummieren können und das ist es, was noch in Vielen Waffenbesitzerköpfen, und schlimmer noch, Waffensachkundelehrerköpfen herumspukt. 2002 wurde jedoch diese Ausnahmeregelung, die im Entwurf des Bundesrates zum WaffG 1971 noch nicht enthalten war und erst im Gesetzgebungsprozess hinzukam, dann ausdrücklich mit Begründung wieder gestrichen. Die Bundesregierung wollte Unberechtigten für Waffen, an denen sie keine Berechtigung haben im nicht-gewerbmäßigen Fall nur noch bei vorliegender WBK-Inhaberschaft die vorübergehende Verwahrung oder den Transport ausnahmsweise gestatten. Merke: Ein WBK-Inhaber ist nur an seinen in seine WBK eingetragenen Waffen berechtigt. Auch die Einwendungen des Bundesrates das zumindest für Jäger weiterhin zu gestatten, wurden vom Tisch gewischt.