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ASE

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  1. Hatten wir. Die Fristgerechte Meldung substituiert eine BKA-Erlaubnis zum Umgang mit diesen Magazinen. Der Umgang ist erlaubt im Rahmen der sonstigen Regeln, d.h: 1. Nur der Altbesitzer darf mit seinen eigenen Magazinen umgehen, weder darf jemand fremdes mit diesen Gegenständen noch der Altbesitzer mit fremden verbotenen Magazinen umgehen, auch nicht nur leihweise auf dem Stand. 2. Sportschützen müssen zum sportlichen Schießen die Langwaffenmagazine auf 10 Schuss begrenzen 3. Jäger dürfen bei der Jagd nur 3 Patronen in der Waffe haben.
  2. Es stammt aus der Feder des Waffenrechtsreferat im BMI Die tatsächlichen Verweisungsfehler im 3. WaffRÄndG wurden auch in 8 Artikel des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen behoben noch bevor sie das WaffG erreicht haben. Du kannst idich also wieder beruhigen. Hier Entwurf und Begründung zu den Korrekturen https://dserver.bundestag.de/btd/19/175/1917585.pdf Alle anderen angeblichen "Verweisungsfehler" stammen samt und sonders aus der Crackpfeife von Leuten, die nicht wahrhaben woll(t)en was da steht.
  3. Das ist es. Nur haben irgendwelche Verbände und staatliche Stellen einen Dreck erzählt. Und mancher wollte das dann nur zu gerne glauben. Ich hatte damals das Bayrische Staatsministerium darauf hingewiesen, aber man blieb stur. Gratulation. Aus dem Beschluss
  4. Tja, was habe ich damals gesagt und geschrieben? Ja aber das Bayrische Staatsministerium hat doch gesagt...... Was lernt man daraus: Exakt lesen was im Gesetz steht, nicht die Meinungen bestimmter Minister und Ministerien
  5. Nun, es wäre dir also lieber, wenn du mit Jeder Waffe 12/18 nachweisen müsstest zuzüglich Wettkampfnachweis für Überkontingent? Nein, Nein, nichts mit 10-Jahresregel, lebenlang und so?
  6. Interessiert den Richter am VG dann wieviel?
  7. Wo war jetzt hier eigentlich der Aufreger bezüglich der FDP? Gerade mal die Hand unter den Wasserhahn gehalten, ja, Wasser ist nass.
  8. Und damit zurück zur Frage des Themenerstellers, die ist nämlich gar nicht uninteressant: §36 Abs. 3 räumt der Behörde ein Kontrollrecht ein. Nirgends steht geschrieben das diese stets unangemeldet oder sofort durchzuführen ist. Keine Behörde könnte dich am Arbeitsplatz aufsuchen und verlangen, sie jetzt zu deiner Wohnung zu begleiten und die ordnungsgemäße Waffenverwahrung kontrollieren zu lassen. Hier hat der Arbeitgeber Anspruch auf deine Anwesenheit und deine Arbeitskraft. Homeoffice ist 1:1 das gleiche: Im home-office herumzupimmeln statt zu arbeiten ist Arbeitszeitbetrug. Insofern ist man im Homeoffice bei der Arbeit und den Regeln unterworfen. Andererseits muss man sich natürlich die Frage stellen lassen, warum man Zeit zum Öffnen der Tür hat, nicht aber für die Kontrolle, wenn man doch arbeiten musste Last but not least: Es ist klar, das einige Experten™ wieder auf die super Idee™ gekommen sind eine ganz dolle Lücke™, im Waffenrecht gefunden zu haben. Vllt sollte man umgehend ein bewegtes Bild- und Tondokument auf Deineröhre dazu erstellen.. Aber: Das Homeoffice muss im Streitfall natürlich nachweisbar sein Man könnte im Falle einer Kontrolle ja einfach auf das Homeoffice verweisen und so jede Kontrolle umgehen. Wird nicht fliegen, genau so wenig wie die Waffenschrank-Ins-Schlafzimmer-Akrobatik. Nicht vergessen: Der Waffenbesitzer hat die Bringschuld, wenn er es nicht grundsätzlich ermöglicht die Kontrolle durchzuführen, kann die Behörde eben vermuten, das keine sichere Waffenaufbewahrung gegeben ist und die WBK widerrufen. Der Hebel der Behörde ist länger. Wesentlich länger. Aber bei tatsächlichem Homeoffice würde ich einfach nicht die Tür aufmachen. Ich muss arbeiten.
  9. Und hier gleich noch ein Urteil dazu: https://openjur.de/u/608306.html VG Freiburg, Beschluss vom 14.06.2012 - 4 K 914/12 Das Urteil beinhaltet auch:
  10. Schauen wir mal in die Begründung des Gesetzgebers: https://dserver.bundestag.de/btd/16/125/1612597.pdf Seite 61 §36 Abs 3: §53 WaffG §45 Absatz 4 Natürlich kannst du einen auf Rumpelstielzchen machen, ganz clever sein, deinen Waffenschrank in Schlafzimmers stellen und der Behörde dort den Zutritt verweigern. Natürlich kann die Behörde dann aber anhand oben genannter Normen dann deine WBK widerrufen. Der Schutz der Unverletzlichkeit der Wohnung hebt nicht die Mitwirkungspflichten auf. Er verhindert nur, das die Behörde Zugang zu deinem Schlafzimmer erzwingen kann.
  11. Eben. Pumpe wird nach §14 Abs. 3 (Erwerb) oder Abs. 4 (Besitz) behandelt. Man steht manchmal fassungslos davor, wie der §14 falsch gelesen werden kann. Das geht ja nur mutwillig...
  12. Geschenkt bekommen könnte. Die Behörde muss alle 5 Jahre überprüfen, kann aber auch schon früher zum Bedürfnisnachweis auffordern. Hat man dann keine Nachweise, dann steht man mit runtergelassenen Hosen da. Ab Aufforderung zum Bedürfnisnachweis. Dementsprechend berechnet sich auch die beiden 12 Monatszeiträume. Es gibt hier allerdings etwas Interpretationsspielraum wie zu verstehen ist. Datum des Briefs der Behörde, Datum der Bearbeitung durch den Verband? Bei meiner Behörde genügt irgendwas zwischen beiden Daten.
  13. Ich weis ja nicht ob du dir die betreffenden Vollzugshinweise jemals durchgelesen hast. Man begründet seinen Schmarren mit "Vereisungsfehler des Gesetzgebers. " Böse Zungen sagen, "Ja da ist er, der Bumerang des BDS-Gewäschs vom Verweisungsfehler" Nützt aber nichts. In Absatz 5 wird auf Absatz 2 verwiesen und nicht auf Absatz 3. Das Referat arbeitet sich hier am VGH Urteil ab, ohne zu begreifen, das dieses nach Rechtslage von 2009 erging. Steht halt wörtlich im Urteil, Verwaltungsrecht und so. Man schwurbelt: Das ist eine glatte Lüge und der Versuch, den "Konflikt", den es beim Gesetzgebungsverfahren zwischen Bundesrat und Bundestag 2020 gab jetzt auf rechtswidrige Weise doch noch zu gewinnen. Konflikt in Anführungsteichen, da der Bundesrat eigentlich überhaupt nichts in Punkto Waffenrecht zu melden hat, siehe Art 73 Grundgesetz. Die Figur der "Verweisungsfehler" ist ohnehin absurd. Das 3. WaffRÄndG enthielt in der Tat Verweisungsfehler und diese wurden im Rahmen des Artikel 8 des "Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen" korrigiert. Weitere Fehler hat der Gesetzgeber nicht gefunden. Der Bundesrat echauffiert sich über den neuen §14 Abs. 4: Die Bundesregierung lehnt ab, es bleibt bei 24 Monaten Rückwirkende Bedürfnisprüfung und bei der Zehnjahresregel. Man tritt dem Bundesrat noch zusätzlich gegen das Schienbein und ändert nochmal den Entwurf, "regelmäßig" verschwindet aus dem Gesetz, stattdessen werden die erforderlichen Schießtermine direkt ins Gesetz aufgenommen: Was eine schallende Ohrfeige gegen die Bundesländer darstellt. Man geht davon aus, das diese den Willen des Gesetzgebers unterlaufen wollen und nimmt ihnen diese Möglichkeit weg. Zurecht, wie man am Beispiel Baden-Württembergs sieht.
  14. Du musst dein Bedürfnis gegenüber der Behörde glaubhaft machen. Nicht die Behörde gegenüber dir das du keines hast. Ansonstn einfache Regel: Pro Disziplin eine Waffe Erforderlich (mit Ausnahmen) eine Weiterere ist eine Ersatzwaffe. Ich führe schon seit 3 Jahren ein Wettkampfschießbuch, in welches ich Waffe, Seriennummer und ggf Wechselsystemnummer so wie die Wettkampfart, Disziplin usw eintrage
  15. Das war das Waffenreferat und das ist klar rechtswidrig. §14 Abs 5 enthält eine abschließende Aufzählung der Waffe für die Wettkampfaktivität nachzuweisen ist. Das Gesetz mach der Gestzgeber und das ist weder der Bundesminister des Inneren noch der eines Bundeslandes, noch irgendein Waffenrechtsreferent im Innenministerium. Können die Verbände getrost ignorieren, genau so wie den 12/18 mit jeder (2023) oder pro Kategorie (2024)
  16. "Tatsachen die die Annahme" rechtfertigen sind etwas anderes als hier kolportiert wird. Was Nancy 2023 wollte, war "tatsächliche Anhaltspunkte" was juristisch etwas völlig anderes ist. @steven Anstatt dich hier abzuarbeiten, wo Klage vor dem BVerwG und BVerfG?
  17. "Nach § 53 Abs. 1 Nr. 21a, Nr. 21c und Nr. 23 WaffG-E i.V.m. § 53 Abs. 2 WaffG werden Verstöße gegen die neu geschaffenen bzw. ausgeweiteten Waffen- und Messerverbote jeweils mit Bußgeldern bis 10.000 € sanktioniert. Angesichts der damit verbundenen Kriminalisierung von Alltagsverhalten in Verbindung mit extrem vage gefassten Rechtfertigungstatbeständen ist die – für sich genommen unproblematische bzw. folgerichtige – Regelung mit erheblichen Bestimmtheitsmängeln verbunden, die die Vereinbarkeit mit Art. 103 Abs. 2 GG („nulla poena sine lege“) in Frage stellen"
  18. Waffengesetz (WaffG) § 46 Weitere Maßnahmen (1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist. (2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen. (3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist 1. die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder 2. im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und 3. den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen. (4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen 1. in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder 2. soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen. Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung. (5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.
  19. Genau das falsche Beispiel. Denn nur wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen das §6 oder §5 nicht gegeben sein könnten, kann der Richter überhaupt angefragt werden um einen Sicherstellungs/Durchsuchungsbeschluss. Was bleibt denn da in §5 übrig, wenn man alles abzieht, das eine rechtskräftige Verurteilung bzw konkret (juristisch) greifbare Vorgänge wie ein Vereinsverbot oder gröbliche Verstöße etc voraussetzt: Vor allem §5 Abs. 1 Nr. 2 und §5 Abs. 2 Nr. 3 Über allem schwebt aber immer, das die Durchsuchung rechtswidrig war weil gar keine Tatsachen vorlagen, insbesondere wenn Sie im Rahmen des festgestellten Fehlverhaltens unverhältnismäßig ist.
  20. Tja dann musst du da nochmal die Schulbank drücken, bzw den Entwurf mal genau lesen und mit geltendem Recht abgleichen. Der Richtervorbehalt gilt nur bei Gefahr im Verzug nicht und da ist die sofortige Sicherstellung von Waffen bereits heute vollkommen legal möglich. Es soll nur der Kreis derjenigen erweitert werden der den Antrag beim Richter stellen darf und Nancy hat sich mit "tatsächliche Anhaltspunkte" nicht durchsetzen können bisher.
  21. Ja das ist halt VDB fantasieblödsinn. 1.) steht da "Tatsachen, welche die Annahme" rechtfertigen das ist ein bisschen mehr als ein Verdacht. Aber wenn einer auf Facebook postet, das er morgen mit der 9mm den Bürgermeister wählen geht, nunja, poste dummen scheiss und gewinne dumme Preise 2.) Wer glaubt du führt die Durchsuchung auf richterlichen Beschluss durch? Wer macht das heute? Der Staatsanwalt persönlich bricht die Tür auf? Ach die Polizei? Wer hätte das gedacht... Keine Sorge, die kommen nicht wenn du zur Arbeit bist, die kommen früher...
  22. Womit sie dann mit dem Brief die Tat getriggert hätte... Klar. Seine eigens für den Zweck beschafften Erlaubnisse gibt er dem Bescheid folgend unverzüglich zurück und überlässt die geplante Tatwaffe binnen Frist von 4-8 Wochen an einen Berechtigten oder lässt sie vernichten und führt den Nachweis darüber. Gar nix wäre da gut, sondern genau solche Leute schlagen dann unmittelbar los. Falsch. Das ist keine Durchsuchung nach StPO. Sondern eine Durchsuchung die der Sichrstellung von Erlaubnisse, Waffen und Munition dient. Nichts anderes, als die Polizei heute schon macht, wenn sie Erkenntnisse über eine geplante Tat hatr. Nein, das andere war vollkommen nutzlos. Man kann nicht auf der einen Seite Waffenverbotszonen als sinnlos deklarieren(Was sie sind.) und auf der anderen Seite Maßnahmen, die dann tatsächlich so jemand wirksam entwaffnen als overkill deklarieren. Der Widerufsbescheid wäre genau so wirksam gewesen wie die Waffenverbotszone in Mannheim oder Solingen. Einem möchtegern-Attentäter die Waffen wegnehmen ist im Gegenzug dazu tatsächlich wirksam.
  23. Das ist übrigens heute schon so. Bei Gefahr im Verzug können Waffen auch heute schon nach Polizeigesetzen auch ohne richterlichen Beschluss sichergestellt werden. Hier wird lediglich die Waffenbehörde ebenfalls ermächtigt, den Prozess in Gang zu setzen. Natürlich muss man sich a posteriori dafür rechtfertigen, was nicht immer gelingt. Die Reaktion ist jetzt ehrlich gesagt ziemlich Janusköpfig. Nach Hamburg hat man rumgeheult, das die Behörde nur mal richtig hätte handeln sollen und dem Attentäter die Waffen wegnehmen hätte sollen. Jetzt wo man das ins Gesetz schreibt, ist es auch wieder nicht recht. Was denn jetzt.
  24. Das Problem am NWR ist, das es nicht fertiggedacht und -gemacht wurde. Es könnte für den Bürger eine sehr komfortable Einrichtung sein und die Behörden entlasten (Prüfen von EWB mit allen Facetten, direktes Registrieren von Waffenleihe etc)
  25. Sehe ich nicht so. 1. Der Richtervorbehalt ist klar zu erkennen. 2. Von vagen Verdachtsmomenten kann keine Rede sein, anders als im Gruselentwurf von 2023 steht hier nach wie vor "Tatsachen welche die Annahme rechtfertigen" 3. Recht auf Eigentum in Bezug auf das WaffG...
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