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ASE

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  1. Mich nervt die Versicherung meines Unfallgegners mit ihrer lahmarschigen Arbeitsweise. Kann ich ein eigenes Unterforum dafür auf WO haben?
  2. Das schließt den Bogen aus, denn er besitzt keine Sperrvorrichtung, welche die eingebrachte Muskelkraft speichert. In sofern ist der Bogen keine Schusswaffe und auch nicht diesen gleich gestellt. Doch selbst wenn der Bogen den Schusswaffen gleichgestellt wäre, legt Anlage 2 fest Womit die Aufbewahrungsregeln des Waffengesetzes nicht anwendbar wären.
  3. Da kann angepasst werden nach den Maßgaben des SHB Jugend.
  4. Meinst du im BDS-SHB?
  5. Welcher Entwurf soll das gewesen sein? Der Letzte von 2020 sah sogar die Nachholpflicht für die in diesem Entwurf verlangte Sachkunde für KWS vor.
  6. Beim BDS zur Jugendarbeit alles was es im SHB gibt mit 6mm Gbb zugelassen...
  7. Die SRS-Sache ist so alt wie das WaffG selber. Jetzt versucht man es halt mal wieder, nachdem es 2023 nicht geklappt hat, diesmal wieder mit etwas kleineren Brötchen
  8. Die Systemhülse sieht ja soweit man das anhand der Bilder beurteilen auch ok aus. Nur irgendwo muss das Gas ja hin. Wenn der Hülsenboden versagt oder abreisst, ist das Magazin halt das erste opfer.
  9. also die WaffVwV kann man in dieser Fragesellung jetzt wirklich mal weglassen, die ist von 2012 und die relevante Änderung ist von 2017. Als die WaffVwV geschreiben wurde, gab es keine explizite Regelung für die Aufbewahrung, sondern nur die generelle Anweisung an die Waffenbesitzer in §36 Abs. 1 . Zudem ist WaffVwV dafür eigentlich garnicht vorgesehen so etwas überhaupt zu kommentieren. Sie ist eine Verwaltungsvorschrift und kein Gesetzeskommentar oder gar Gesetzesergänzung bzw. -revidierung, auch wenn die Autoren das geglaubt haben, schon garnicht für Gesetzestexte die erst 5 Jahre später erlassen werden. Mindestens: Vorsicht es sich hier zurechtzulegen. Erlaubnisfreie Waffe müssen mindestens in ein verschlossenes Behältnis. Mann kann sie auch in ein verschlossenes Stahlbechbehältnis, oder einen zertifizierten Tresor oder zertifizierten Waffenraum verschließen. Das daraus nicht folgt, das man sie in einem Raum einsperren darf, hat das Gericht nun ja ausgeurteilt. Es gab zuvor auch immer wieder solche Argumentationen vor Gericht und man muss die Änderung 2017 auch als Reaktion darauf verstehen.
  10. Nun ja eigentlich nicht: In der Verordnung steht halt Behältnisse. Was ein solches ist in der Juristerei unverrückbar durch § 243 StGB dessen Auslegung definiert. Die Abkürzung die das Gericht gemacht hat ist üblich. Im konkreten Fall steht bezüglich Verschlossen oder nicht Aussage gegen Aussage. Findet das Gericht andere Gründe, warum die Annahme der Unzuverlässigkeit gerechtfertigt ist, beschäftigt es sich mit solchen Fragen dann nur noch dergestalt, das es darauf hinweist, das es auf die Klärung der Frage gar nicht mehr ankommt. Es muss sich halt in der Begründung mit den Argumenten des Klägers auseinandersetzen. Generell muss man sich im Waffenrecht von der Neigung zur "geht schon so" Auslegung zu eigenen Gunsten trennen. Wenn da steht Behältnis, dann steht da Behältnis. Manche Theoretiker, die hier gern dicke Backe machen mit Urteilsschelte sind dann weit weg, wenn die waffenrechtliche Zuverlässigkeit flöten geht. Das ist nämlich der Teufelskreis: Erst verbreiten diese gefährliche Rechtsauslegungen und wenn dass dann schiefgeht, bekräftigt man die nochmal in dem man auf die Gericht schimpft und seine rechtswidrigen Auslegungen weiter perpetuiert. Hauptsache nicht zugeben das man falsch lag.
  11. ich sehe das eher so: Du versuchst es dir entgegen allen Urteilen anders zurecht zu legen. Dein "Argument" gegen die Urteile ist das die "Dreck" ausurteilen weil sie im Gegenteil zu dir ja keine Ahnung haben, die Prädikatsexamensinhaber Natürlich erhalten sie diese nicht, denn sie besitzen sie von vorneherein. Das macht sie zu verbotenen Gegenständen was das Umgangsverbot auslöst Das ist absurd. Mit der identen Argumentation könnte man auch argumentieren, das nach §12 Abs. 1 Nr. 1a/b geliehene erlaubnispflichtige Waffen nicht in Waffenschränken zu verschließen sind, den 1:1 zu deiner Argumentation, sind diese ja für den Leiher nicht mehr erlaubnispflichtig. Und da die Erlaubnispflicht ja gar nicht der Waffe aufgrund ihrer technischen Merkmale anhafte und der Leiher sie ja erlaubnisfrei erwirbt..... Da gleiche für Erlaubnisfrei zu erwerbende Wechselsysteme und Einstecksysteme..... Da bist du ja einer ganz heissen Sache auf der Spur. ..not. Wenn man langsam von Begriff ist...
  12. "mindestens in einem verschlossenen Behältnis": "Mindestens" heißt hier genau das, was das Wort bedeutet: Mindestens. bei erlaubnispflichtiger Munition steht das auch vornean. Ohne das könnten besonders Dienstbeflissene ableiten wollen, das die Aufbewahrung in einem zertifizierten Waffenschrank nicht zulässig wäre. Daraus aber abzuleiten das generell Raum = Behältnis gelten soll, dafür gibt es keine belastbare Quelle. Bei einem dedizierten und verschlossenen Waffenraum der offensichtlich nur der Aufbewahrung erlaubnisfreier Waffen, Zubehör dazu etc dient wäre eine andere Entscheidung denkbar, wenngleich nicht garantiert gewesen. Hier war es aber wohl offensichtlich, das die Waffen im Gartenhaus oder Keller herumgelegen sind und das "verschlossen" eine Schutzbehauptung war. Du musst schon den Hintergrund des Urteils berücksichtigen.
  13. Nur das argumentum a maiore ad minus in diesem Fall bedeutet, das selbstredend erlaubnisfreie Waffen in einem zertifizierten Raum für erlaubnispflichtige Waffen aufbewahrt werden dürfen auch wenn dies in der Norm nicht ausdrücklich erwähnt ist. Daraus kann man nicht ableiten, das zertifizierungslose Räume zulässig sein sollten, denn mit der Einführung der expliziten Vorschrift für erlaubnisfreie Waffen wollte der Normgeber gerade diese Freestyle-interpretationen der Zugriffsverhinderung bei den erlaubnisfreien Waffen unterbinden. Wenn überhaupt müssten dies dedizierte Räume sein, die keine andere Zutrittsmöglichkeit hätten als die Tür zur der nur Berechtigte einen Schlüssel haben. Die Räume also erkennbar nur für die Aufbewahrung der erlaubnisfreien Waffen dienen. Der allgemeine Keller, Waschküche etc analog des Urteils würde nicht darunter fallen. Wenn man es ganz weit herholen möchte, dann könnte man versuchen, um die Ecke zu verfahren, in dem sie eine Abweichung über § 13 Abs. 6 AwaffV genehmigt, Es ist allerdings nicht ersichtlich, wo die Beschaffung eines zertifizierungslosen Behältnisses für Luftgewehre eine besondere Härte darstellen sollte.
  14. Wie du sehen anhand der Posts hier sehen kannst, nicht jedem..... Manch einer hat halt anno 2025 noch nicht mitbekommen, das 2017 überhaupt erst eine explizite Vorschrift für die Verwahrung erlaubnisfreier Waffen erlassen wurde. Genau wegen der Kaspereien die es davor gab. Eine Gleichwertigkeitsklausel wurde hier nicht vorgesehen. Erlaubnisfreie Waffen kommen in Behältnisse, welche die Definition von "Behältnis" erfüllen. Ein Raum ist kein Behältnis. Easy, man muss es nur wahrhaben wollen...
  15. Ich verstehe das zwar so, das der Anwalt meint, die Behörde ist gezwungen es zu gestatten. Das ist aber gar nicht der wesentliche Punkt: Es ist Kraft Gesetzes zulässig, die Behörde hat hier gar keinen Erlaubnisvorbehalt. Um welches Bundesland dreht es sich hier?
  16. Jaja, darauf dampft es ein. die gute alte Urteilsschelte. Nachdem man mit seiner Rechtsauffassung unterlegen ist, wird natürlich niemals nicht zugegeben, das man falsch lag. Das Gericht muss falsch liegen. Das ist schon deswegen lächerlich, weil das Gericht sich recht lang mit der Auslegung der Formulierung auseinandersetzt und nicht "macht was es will". Und das bei Auslegungsfragen im Waffenrecht stets auf Zweck und Systematik, lies teleologische Auslegung, abgestellt wird, müsste eigentlich bekannt sein. Und da mangelt es am Verständnis, das der Gesetzgeber erkannt hat das aufgrund der großen Zahl im Umlauf befindlichen Magazine der Verzicht auf eine Altbesitzregelung nicht möglich ist, bzw. zu einer Klagewelle hätte führen können. Gesetzte, besonders Übergangsregelungen können manchmal weitaus pragmatischer sein, als es die Ideologiefixierung des Waffengesetzes sonst erwarten lassen. Das ist die Repetition der abwegigen Rechtsauslegung. Diese ist: gerichtlich unterlegen. Du merkst nicht, das du hier Sophisterei betreibst, mit dem Ziel, mit semantischen Spielchen, die ja nun vor Gericht unterlegen sind, das die Verbotseigenschaft nicht dem Gegenstand anhaften würde, sondern sich alleine aus dem Umgangsverbot ergeben würde. Das Umgangsverbot ergibt sich aus dem Umgangsverbot @MarkF, 2025. Ein Satz so grammatikalisch richtig wie aussagenlogisch Unfug. Das Umgangsverbot ergibt sich aus technischen Merkmalen welche der verbotene Gegenstand aufweist. § 2 WaffG Das findet sich auch in § 40 der da lautet "Verbotene Waffen" nicht "Gegenstände mit Umgangsverbot weil Umgangsverbot" Eine verbotene Waffen weist Verbotsmerkmale auf, welche sie zu dem machen, was sie ist: Eine verbotene Waffe. Hier haben wir auch die Formulierung, um die es geht, diese wurde von hier übernommen: Das (vorübergehende) Nichtwirksamwerden eines Verbotes. Diese Formulierung findet sich auch in den Vorläufergesetzen (§ 37 WaffG 1976, § 37 WaffG 1971 (Entwurf § 34 ), § 18 BWaffG 1968), auf welche in der Begründung direkter Bezug genommen wird. Das wurde in § 58 Abs. 17 des aktuellen Waffengesetzes übernommen. Die Aufbewahrungsvorschriften des § 36 indes gelten unabhängig vom Erlaubnisstatus des Aufbewahrers. Auch der illegale Besitzer einer Waffe muss diese entsprechend der Gesetzlichen vorgaben verwahren, der Wortlaut stellt nur auf den Besitz ab, nicht auf den Legalstatus desselben. Wären wir nicht in Deutschland, wo es für Kriminelle Rabatt gibt, würde das bei jedem Verfahren um illegalen Waffenbesitz auch als gesonderte Straftat bestraft.
  17. Vllt hat der Kläger ja Glück und im Hauptsacheverfahren entscheidet das OVG NRW zweiter Instanz dann analog des Schlüsselurteils: Objektiv waffenrechtlicher Verstoß, subjektiv nachvollziehbarer Verbotsirrtum und damit weiterhin waffenrechtlich zuverlässig Wird manchen dann natürlich auch wieder nicht passen...
  18. Das ist sehr viel Wenn für den Umgang mit verbotenen Gegenständen. Glaubst du die Gerichte in Bayern werden das Düsseldorfer Urteil nicht lesen? Das bayrische STMI steht mit der Aussage ohne Grundlage im Grunde alleine da. Und wo ich dem VG widersprechen muss ist, das im 3. WaffRÄndG wie oben dargesetellt genug darüber steht, das es dem Gesetzgeber nur um die Legalisierung des Besitzstand geht. Hier geht es nur wieder darum, das man das, was ich vor bald einem halben Jahrzehnt auf WO zu den Magazinen geschreiben haben nicht wahr haben will Nach Teil 1: "Der ASE hat keine Ahnung" nun Teil 2: "Das Gericht hat keine Ahnung" Ich bin schon auf Teil 3 gespannt: "Das OVG und das BVerwG haben auch keine Ahung"
  19. Ja? Die Fundstelle um die es geht ist §58: Nun gibt es Leute, welche behaupten, das bedeute aus Sicht des altbesittzer sei das Magazin kein Verbotenen Gegenstand. Und es gibt es Leute, welche behaupten, das die fristegerechte Anmeldung für den Anmelders die BKA-Ausnahmegenehmigung substituiert. Ich gebe dir in sofern recht, das die Stelle eigentlich unstrittig nicht auslegungsbedfürftig ist. Es ist vollkommen absurd anzunehmen, der Gesetzgeber habe eine solch wirre und im Widerspruch zur Systematik des Waffengesetzes stehende Regelung erlassen. Das Waffenrecht erfasst und ordnet Gegenstände auf Grund ihrer technischen Merkmale bestimmten Verbots- bzw. Erlaubnisgruppen zu. Der überwiegende Großteil des Waffenrechts befasst sich dann damit, wer damit zu welchen Voraussetzungen mit welcher Erlaubnis umgehen darf. Es war von vorneherein vollkommen absurd, "nicht wirksam" mit "der Gegenstand selber ist nicht Verboten" auslegen zu wollen. Die Motivation war klar, man wollte sich den 1er Schrank sparen. Und ist damit Auf die Nase geflogen. Ich erwähne konnte man mir seitens des STMI nicht mal die Rechtsgrundlage benennen: Dumm nur das es bei der fett markierten Stelle nicht um die Aufbewahrung der Magazine, sondern um die Begründung des Verzichts auf eine Strafvorschrift für den Besitz von Magazinen geht. Die Antwort ergab also keinen Sinn. Der Wille des Normgebers hätte sich stattdessen daran erkennen lassen können, das in den Aufbewahrungsvorschriften die Magazine bei den 0er-Schränken übersprungen wurden und diese also in 1er Schränken zu verwahren sind. Würde man der absurden Auslegung folgen dürfte der Altgesitzer neben herumleigenlassen auch jederzeit das Magazin in den Wald oder auf den Kinderspielplatz werfen, der örtlichen Terrorgruppe schenken, ohne sich strafbar zu machen und ohne auch nur waffenrechtlich unzuverlässig zu werden. Das stünde im diametralen Widerspruch zum erklärten gesetzgeberischen Willen in Bezug auf diese Magazine: Das der Gesetzgeber Besitzstand wolle, bedeutet nicht, das er die Besitzer von den Aufbewahrungspflichten entbinden wollte. Du hast 100 verbotene Magazine? Dein Problem. §58 Abs. 17 eröffnet auch ausdrücklich die Möglichkeit die Magazine zu veräußern oder abzugeben. Wenn du dich für den Besitzstand entscheidest, stimmst du eben zu die Magazine entsprechend zu verwahren und die Mehrkosten dafür zu tragen. Kein Wort hier vom magischen Magazin, das mal verboten ist und mal nicht. Sondern: Die Magazine sind verboten und der Besitzstand kann durch Meldung erhalten werden. Mehr nicht. Kein Wort hier vom magischen Magazin, das mal verboten ist und mal nicht. Sondern: Die Magazine sind verboten und der Besitzstand kann durch Meldung erhalten werden. Mehr nicht. Aus der Begründung wird kalr haha, good one. Du hast zu wenig Urteile bayrischer Verwaltungsgderichte gelesen. In punkto Waffenrecht sind die sauscharf.
  20. Auch klare Aussagen können falsch sein. Auf die Rechtsgrundlage für die Behauptung angesprochen, könnte das bay. STMI mir nichts belastbares nennen. Aus der Beschlussbegründung
  21. Ja, aber... Durch den jetzigen § 41 Abs. 4 Satz 2 kann eine Behörde bei der Vorbereitung eines Widerrufs eines KWS die Bude durchsuchen lassen.
  22. Und dich bin mir da nicht ganz sicher, dass nicht genau das der Plan ist.... Kleine Harmlos wirkende Änderung...ups
  23. Wäre auch reiichlich absurd, wenn die CDU als Kanzlerpartei nicht das Innenresort beanspruchen würde. Das der kleinere Partner das durchsetzen konnte, hatte nur unter Brand/Schmidt funktioniert, aber da hatte man ja entsprechendes Erpressungspotential.
  24. Die gleiche Konstellation wurde bei der Aufbewahrung erzeugt, nur andersherum: Es wurde die Strafbarkeit der gesetzeswidrigen Aufbewahrung eingeführt, die Ordnungswidrikeit aber nicht gestrichen. Mit dem Dem Ergebnis das die Aufbewahrung einer Schreckschusswaffe außerhalb einer verschlossenen Behältnisses eine Straftat darstellt. Dadurch werden Schreckschusswaffen ausnahmslos zu erlaubnispflichtigen Schusswaffen und unterliegen automatisch der Erlaubnispflicht. Anlage 2: Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Da die Schreckschusswaffen nicht zum Verschießen von Patronenmunition bestimmt sind, ist Besitz einer erlaubnispflichtigen Waffe ohne Erlaubnis ist eine Straftat, Nach § 52 Abs. 3 Aber es kommt noch doller. Da die Schreckschusswaffen durch die Streichung aus Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 voll und ganz der Erlaubnispflicht unterliegen, sind nunmehr alle Regeln für erlaubnispflichtige Schusswaffen anzuwenden, also auch die Aufbewahrungspflichten für solche §36 Abs 2 ist natürlich auch voll anwendbar, vor Erteilung eines kleinen Waffenscheines muss dann die der Besitz eines EN-Waffenschrank nachgewiesen werden. Und bevor ich es vergesse: Satz 2 ist dann auch voll anwendbar:
  25. Bringt zeitlich nur bedingt was, in BW z.B. muss hier das jeweilige RP zustimmen. Andere Länder ggf ähnlich geregelt.
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