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ASE

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  1. Weil das was hier von der VDB-Blase gefordert wird von ihnen selber nicht gemacht wird, weil es gar nicht möglich ist... Vllt mal das Wort Normenkontrolle googeln, bevor man hier mimimimi macht.
  2. Ah und wie willst du eine "Verfassungsklage" denn so durchführen?
  3. Trend geht in Richtung darf auch sportlich eingesetzt werden, aber eben zum Preis das man sich die Kontingente anrechnen lassen muss.
  4. @Raiden das Trickle ist hier, das Behörden dann folgenden Zug machen: Es wird unterstellt, das das gemutmaßte Waffenhorten nicht zum Zweck der Jagd erfolgt, sondern eben zum Zweck des Hortens, was dann nicht mehr von der Privilegierung des §13 Abs. 2 gedeckt ist und wodurch dann eine Bedürfnisprüfung zulässig ist. Das ist analog zur den Vorgängen um die gelbe WBK Das Gericht führt unter Verwendung mehrerer Quellen langatmig aus, hier ein wesentlicher Absatz davon: Funktioniert hat das ganze dann hier: https://openjur.de/u/2392667.html Das gilt auch für den @Aslan der offensichtlich eine Waffe aus "haben wollen"-Gründen haben will. Jagdschein BDS-Mitgliedschaft IPSC-Kurzwaffen-Surt IPSC-Langwaffen-Surt Und dann Teilnahmen an IPSC-Wettkämpfen um das Bedürfnis beim BKA rechtfertigen zu können. Wenn man unbedingt ~3 Jahre und überschlagen 3000 bis 4000 Euro + Kosten der überteuerten Waffe ausgeben möchte, um ein beknacktes 30er Magazin für eine beknackte überteuerte Kaschi mit Sportkastration haben zu dürfen.... Ach und das BKA wird die Benutzung dann zu sportliche Zwecken einschränken.
  5. Bei den SIUS z.B. quasi ins System integriert. Für den kleinen Verein sind klassische Scheibenhalterungen/Duellanlage universeller. @emmi2 Habt ihr Schlosser im Verein? Man kann da viel selber machen un kosten sparen.
  6. Warum sollte man einen Afghanen, der hier die Scharia einführen möchte wie in Afghanistan nicht dorthin abschieben? Da hat er es doch wie er es gerne hätte, Hand- und Kopfabhacken, vom Gebäude werfen und Steinigen sind kein Argument das er da nicht hinkann, wenn er das hier am liebsten auch so haben möchte.
  7. Nein, Einzelmitgliedschaft gestattet keine Bedürfnisbescheinigungen: Der Hintergrund ist hier die Trennung zwischen Verein und Verband, mit der 2002 der TEndenz begegnet werden sollte, das sich 100 Mann vereine plötzlich als Verband bezeichneten. https://dserver.bundestag.de/btd/14/077/1407758.pdf
  8. Glaube du müsstest dann in einen deutsche Verein eintreten. Es ist ja nicht ausgeschlossen den Schießsport auch im Ausland auszuüben und dennoch eine Bedürfnisbescheinigung zu erhalten.
  9. https://www.fedpol.admin.ch/fedpol/de/home/sicherheit/waffen/waffenerwerb.html Ist doch alles gut dort erklärt: Hast du hier keine Erwerbsberechtigung, kannst du auch in der Schweiz keine Kaufen. in D Ohne Meldeadresse ist möglich, allerdings ohne Rechtsanspruch darauf, siehe §4 WaffG: §11 ist dort auch relevant: Ohne Wohnsitz in D, aber mit deutscher Staatsbürgerschaft ist das Bundesverwaltungsamt für dich zuständig.
  10. @PetMan das ist eine politische, ja ideologische Frage, sowas klärt man nicht vor dem Verwaltungsgericht. Und um das gleich aufzugreifen: Jeder dieser Fälle ist Munition für Nancy.
  11. Macht er auch nicht, so lange die sich an die Regeln gehalten haben... Und der zweite Einwand bring dir nicht vor den Verwaltungsgerichten. Und ja es sind Waffen aus der Müslibox und Waffen über Schlüssel aus der Müslibox verschwunden. Kannst ja mal in Winnenden mit deinem Argument auflaufen..
  12. Wenn er seine Arbeit richtig macht, dann ist es der Müsliboxfraktion auch wieder nicht recht. Abgesehen davon... (5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit die Anforderungen an die Aufbewahrung oder an die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können 1. Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen, 2. die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme, 3. die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen festgelegt werden. Da kann man jetzt noch ein bischen als Waffenlobby oder Boston -Tea-Party LARPen, wenn das BMI dem Affentheater ein ende setzen möchte, tut es das einfach....
  13. Leute, die wollen euch verschaukeln... Das Irrwitzige an der verschwurbelten VDB-Argumentation ist, - das er dem OVG Münster ein obiter dictum unterstellt, während es in Wahrheit eine ratio decidendi war: Kern war hier die Frage, ob die Aufbewahrung eines Schlüssel in einem nicht zertifizierten aber von der Behörde anlässlich eine Aufbewahrungskontrolle unbeanstandetem Behältnis waffenrechtlich zulässig war und was daraus für die Zuverlässigkeit des Jägers folgen soll. - Das Urteil des OVG Lüneburg, das nun der neueste Shit der VDB-Müsliboxfraktion ist, hingegen macht gerade das, was das OVG Münster eben nicht gemacht hat, ein obiter dictum: Die Frage ob das OVG Münster die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschritten hat, sind für das Verfahren dort überhaupt nicht relevant. Der Typ hat seinen Waffenschrankschlüssel in einem "Versteck" gehabt und seine Tochter hat mit seiner Waffe einen Suizidversuch unternommen, weswegen der Jäger auch zu Recht seine Zuverlässigkeit verloren hat. Da der Schlüssel in überhaupt keinem Behältnis verwahrt wurde, ist eine Bezugnahme auf die Begründung des Urteils des OVG Münster hinsichtlich Schlüsselbehältnisse vollkommen nebensächlich und nicht im geringsten entscheidungsrelevant, also, say it withme, ein obiter dictum Man sagt also ernsthaft, auf das OVG Münster müsse man nicht hören, weil obiter dictum und so, und begründet das mit dem,* trommelwirbel* ..obiter dictum... des OVG Lüneburg. Was für eine Shitshow, das kann man sich nicht ausdenken. Ich weis ja nicht wer sich da an den beiden OVGs gegenseitig nicht leiden kann, aber mit der vor dem OVG Lübu verhandelten Sache haben die Schlüsselbehältnisse mangels Schlüsselbehältnis nichts zu tun...
  14. Ob ich ihn mit einem Idioten gleichstellen soll? Vermutlich würde er mich dann eingeschnappt anzeigen. Das lasse ich besser sein.
  15. Hast du das gesamte Urteil gelesen mit dem der VDB hausieren geht? Nein? Vermutlich weil es nicht öffentlich ist und der VdB da alles behaupten kann. Ist wohl so ne New-Waffenlobby-Sache die dinge die man behauptet nicht mit Dokumenten zu belegen. AM ende wird man noch widerlegt. Und das OVG Sachsen hat es bestätigt. wenn überhaupt, dann wohl wohl eher 2:1 ..... Und die anderen Stimmen die du meinst sind nicht maßgeblich, am aller wenigsten die ministerialen und behördlichen. Wenn man das OVG Münster Urteil aufmerksam gelesen hat, weis man warum: war es gerade die Behörde die dem Jäger erst im Rahmen der Kontrolle "alles ok" bescheinigt hat um ihm dann nach dem Einbruch die Erlaubnisse zu entziehen und das Verfahren in die zweite Instanz zu treiben. So viel zu den Beteuerungen der Exekutiv-Seite zu Schlüsselsache. Wenn es ernst wird, wollen die davon nicht mehr wissen. Ist mir unbegreiflich wie man auf solche Wahlkampfbeschwichtgungen der Politminister hereinfallen kann.... 1. Der Gesetzgeber hat es hineingeschrieben, als Gebot in §36 Abs. 1 2. Was du meinst, ist der Verordnungsgeber und der hat noch nicht mal reingeschrieben das der Waffenschrank verschlossen sein muss. 3. "Schlüsseltresore" gab und gibt es nicht. Es gibt Tresore deren Zertifizierung nach man Waffen in ihnen lagern darf und eben Schlüssel von Waffenschränken.
  16. lol. das ist so ziemlich das Falscheste was man dazu sagen kann. Und du liegst falsch, es ist gesetzlich geregelt...§36 Abs. 1 a) gerade DANN wen etwas vom Gesetz nicht eindeutig geregelt ist, dann obliegt es dem Richter das Recht fortzuentwickeln durch Erforschung des Gesetzgeberwillens und durch teleologische Auslegung. b) Der Gesetzgeber(BT) gibt aber vor, was zu erreichen ist: §36 Abs. 1 "Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen." c) Der Verordnungsgeber(Bundesrat) hat darin versagt das ihm eingeräumte Recht festzulegen wie das vom GG verlangte erreicht werden kann umfassend auszufüllen. Er schreibt nur die Behältnisse vor, aber nicht, welches Verschlussmechanismus ein Behältnis nach §13 AWaffV aufzuweisen hat und was für den Falle einzelner Verschlussmechanismen mit dem Schließelement (Schlüssel, code, Transponder erc) zu geschehen hat. Damit hat er durch Inkompetenz eine Regelungslücke geschaffen, den nach dem Verschließen eines Waffenschrankes mit Schlüsselschloss gibt es nun mal einen Schlüssel der Zugriff auf Waffen verschafft. Was soll man jetzt mit dem tun? d) Diese Regelungslücke, die nachdem sie durch einen durch unsachgemäße Aufbewahrung eines Waffenschrankschlüssels begünstigten Waffendiebstahls offensichtlich wurde musste vom OVG Münster nun gefüllt werden. Es musste eine Antwort darauf finden ob die Schlüsselaufbewahrung im vorliegenden Fall den Zweck des §36 Abs 1 erfüllte, was es verneinte. Zu recht. Nicht zertifiziertes Behältnis für den Schlüssel bedeutet Zugriff auf die Waffen unterhalb des zertifizierten Schutzniveaus. Das Vorgehen des des VDB wird langsam nur noch fragwürdig. So lässt man sich dort zu "obiter dictum" aus, welches das OVG Münster angeblich vorgenommen hätte. Ein Obiter Dictum (lat. „nebenbei Gesagtes“) ist eine in einer Entscheidung eines Gerichtes geäußerte Rechtsansicht, die nicht die gefällte Entscheidung trägt, sondern nur geäußert wurde, weil sich die Gelegenheit dazu bot. Was das OVG Münster getan hat ist das exakte Gegenteil zu ober dictum.. es hat eine Ratio decidendi, zu deutsch Entscheidungsgründe geäußert So viel zu den Publikationen des VDB. Worte und Fachbegriffe haben heute je eh keine Bedeutung mehr und man verwendet sie nur so wie sie einem heute in den Kram passen... ober dictum, das ist natürlich hanebüchener Unsinn, regelrechtes Geschwurbel, je länger man darüber nachdenkt desto dümmlicher wird die Behauptung. Im vorliegenden Fall des OVG Münster war die Untersuchung, ob die Aufbewahrung des Waffenschrankschlüssel teil der Aufbewahrungskette und somit Teil der Pflichten des Waffenbesitzers gem. §36 Abs. 1. der Kern der waffenrechtlichen Fragestellung: Ist der Waffenbesitzer unzuverlässig weil er seinen Waffenschrankschlüssel nicht in einem zertifizierten Tresor aufbewahrt hat? Gerade weil die AWaffV sich nicht zum Verschlussmechanismus auslässt und was mit dem Schließelement zu geschehen hat, ja nicht mal darüber ob der Waffenschrank überhaupt verschlossen sein muss musste das OVG Münster sich der Sache anno 2023 annehmen und hat die logische Rechtsauslegung und -fortentwicklung vorgenommen und das auch rational begründet und nebenbei noch den Jäger vom haken gelassen, mit der Begründung das ihm aufgrund seines Verhaltens, das auf widersprüchlichen Rechtsauffassungen beruhte keine negative Prognose erstellt werden sollte. Währenddessen will der VDB die Bevölkerung auf seine Seite ziehen mit: Hey, Waffen müssen leider in den Tresor, daran arbeiten wir noch, aber mit dem Schlüssel kann man schonmal machen was man will. Top Plan...not.
  17. Das ist in Foren nun mal so. Seit wann bist du im Internet..vorgestern? Und meine Antwort hat die Frage exkat beantwortet, inklusive Quellen. Man muss sich da auch Updaten, die Strafbarkeit bei erlaubnisfreien Waffe einschließlich Messer die als Waffe gelten ist 2017 heimlich still und leise ins Gesetz hineingerutscht. Davor war die mangelhafte Aufbewahrung eine Ordnungswidrigkeit, seit 2017 eine Straftat, bei allem was als Waffe zählt. Entgegen der öffentlichen Diskussion sind erlaubnisfreie Waffen vollständig davon erfasst.
  18. Mannheim hat hat ja schon eine Verbotszone, wenn das jetzt noch eine bekommt ist das eine Waffenverbotszone² in Worten Quadratwaffenverbotszone. Quadriertes Verbot bedeutet vierfache Sicherheit. Muss man wissen!
  19. Es spielt halt kein Rolle, ob lang oder Kurz oder sonstwas. 1. @Flugrost wollte wissen ob es ein Verstoß ist eine geladene PTB im Waffenschrank aufzubewahren. 2. Ich beantworte seine Frage und deine mit den Vorschriften, aus denen ersichtlich ist, das die Kurz/Lang Diskussion bei PTB-Waffen keine Rolle spielt Ausser man bewahrt eine geladenen Schreckschuss-KW ohne PTB auch noch in einem A-Schrank auf... Und das speziell für den Waffenbesitzer Sorgfalt auch auf die Aufbewahrung einer erlaubnisfreien Waffe gelegt werden muss, denn wenn du bei der Kontrolle mit einer geladenen oder auch nur unterladenen PTB im Waffenschrank erwischt wirst, dann ist die WBK halt weg, genauso wie wenn die vor dem Waffenschrank rumliegt. Kenne einen Fall wo eine HD in anderer Angelegenheit ergebnislos durchgeführt wurde, der StA sich aber über eine unverschlossen gelagerte PTB-Waffe gefreut hat.... 3. ? 4. Du bist jetzt Arschverletzt, weil... ja, warum genau?
  20. Dieses. Der Herr Emmerich möchte bei der Polizei anrufen können und Leuten die ihm nicht passen mit allerlei Verboten belegen dürfen. Anders kann man die Forderung nicht interpretieren angesichts der Rechtslage das man Leute bereits jetzt begründet mit Waffenverbot belegen kann. Was Natürlich auch nichts bringt wenn man illegale nicht außer Landes Schaft, wie es den Gesetzen des Landes entspräche. Grün ist totalitär. Punkt.
  21. Anlage 1: Schreckschusswaffen, unabhängig davon ob mit PTB oder ohne zählen per Definitiion zu den Schusswaffen. Damit sind alle Regeln des WaffGg für Schusswaffen anzuwenden, sofern nicht explizit etwas anderes bestimmt ist. Aus diesem Passus der Anlage 1 Daher rührt auch, das Schreckschusswaffen ohne PTB automatisch als scharfe Waffe gelten. Für erlaubnisfreie Schusswaffen gilt dann §13 Abs 2 AWaffV : Eine Schreckschusswaffe muss also, unabhängig von PTB oder nicht ungeladen aufbewahrt werden. Obacht übrigens mit "Ordnungswidrigkeiten" Aufgrund der Hochstufung von Verstößen gegen die Aufbewahrungspflichten ist auch die regelwidrige Aufbewahrung einer Schreckschusswaffe (= Schusswaffe) ein Straftat: §52 WaffG: Außerhalb des Schrankes ist es eine Straftat. Innerhalb des Schrankes, aber geladen greift die Ordnungswidrigkeit nach §34 AWaffV: Aufbewahrungsverstöße gelten unabhängig davon ob Ordnungswidrigkeit oder Straftat als gröbliche Verstöße gegen das WaffG und stellen die waffenrechtliche Zuverlässigkeit in Frage, auch wenn es nur eine erlaubnisfreie Waffe ist. Gilt aufgrund des Wortes Waffen in der Vorschrift (nicht: Schusswaffen) indes allgemein für alle Waffen (Hieb, Stoßwaffen etc) die unter die Definitionen des §1 Abs 2 WaffG fallen. Da muss man aufpassen, das man nicht arglos in die Falle tappt weil bei einer Kontrolle die Hellebarde am Waffenschrank lehnt
  22. Privilegienverlustangst. Jetzt bekommt der Pöbel auch nen Jagdschein, da dürfns des?
  23. Neidisch schaut man auf die Sportschützenverbände...
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