

ASE
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Genau so ist es.
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Nö.
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Nö. Ja. Viel Spaß mit der Argumentation vor Gericht. Wird nur nichts nützen....
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War es ja wie im zitierten Grundsatzurteil von 1976 bereits damals. Nur das es im WaffG 1971 und 1976 die Freistellung von der Erlaubnispflicht für den vorübergehenden Nichtgewerblichen Transport/Verwahrung gab, worunter man damals evtl. das Halten einer Waffe für ein Foto hätte subsummieren können, das Schießen mit der Waffe im Steinbruch, welches dem Urteil zugrunde lag nicht. Diese Freistellung wurde 2003 ausdrücklich gestrichen, "sicherheitspolitisch nicht mehr Hinnehmbar" Es gibt ein strafrechtliches Urteil von 2023, allerdings nur Erstinstanzlich, das für einen bestimmten Sonderfall nicht davon ausging, das strafbares Handeln gegen das WaffG nicht vorliegt. https://gerichtsentscheidungen.brandenburg.de/gerichtsentscheidung/22156 Aber Obacht: Strafrecht und Verwaltungsrecht sind zwei verschiedene Rechtsgebiete. Ein Verwaltungsgericht könnte hier immer noch von absoluter Unzuverlässigkeit gem. §5 Abs. 1 ausgehen. Die verneinende Bewertung der Zuverlässigkeit ist keine Strafe, sondern Prävention gegen zukünftiges Fehlverhalten mit Waffen. Das Verwaltungsgericht kann den Sachverhalt völlig neu einschätzen. Gerade im Zuge der Ermächtigung der Behörden zur Auswertung von Social Media wäre ich da künftig sehr vorsichtig.
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Das nennt man "Verbotsgesetz mit Erlaubnisvorbehalt"
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Ja: nicht zulässig. §12 Abs. 1 Nr. 5 ist nur auf Schießstätten wirksam. §12 Abs. 1 Nr. 3a gilt nur fur Arbeits-/Ausbildungsverhältnisse. Das ist als Kaufinteressent nicht der Fall Hast du eine WBK, ist §12 Abs. 1 Nr. 1a anwendbar.
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Für die Jagdausbildung gilt zusätzlich §13 Zudem ist neben dem erlaubnisfreien Erwerb zum Zwecke des Schiessens auf einer Schießstätte nach §12 Abs. 1 Nr. 5 auch der Umgang als Besitzdiener einer jagdlichen Vereinigung bzw deren für die Vereins-WBK verantwortlichen Person (§10 Abs. 2) nach §12 Abs. 1 Nr. 3b zulässig. Der Transport einer Waffe ohne den Besitzherren ist davon allerdings nicht erfasst, es bezieht sich also auf Tätigkeiten im Vereinsheim. Für Privatpersonen stellt Erwerb bzw. überlassen und sei es nur in die Hand nehmen außerhalb der genannten Ausnahmen eine Straftat nach dem WaffG dar.
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Das wurde schon in der Frühzeit des WaffG beantwortet (BayObLG (4. Strafsenat), Beschluß vom 30. 12. 1976 - RReg. 4 St 108/76): Altes WaffG, die Bestimmungen des §28 sind heute in anderen Paragraphen zu finden(§10, §14, §12 usw). Rechtslage aber unverändert, bzw sogar noch verschärft
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Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an
ASE antwortete auf zickzack's Thema in Waffenlobby
Jetzt lass ihnen halt ihre infantile Freude. Das nächste Messerattentat in den neuen Super-Messerverbotszonen kommt so oder so und dann herrscht betretenes Schweigen. -
Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an
ASE antwortete auf zickzack's Thema in Waffenlobby
Äh, nicht zustimnungspflichtig... -
Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an
ASE antwortete auf zickzack's Thema in Waffenlobby
Gerade Ergebnis zu Artikel 5, also zum WaffG -
Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an
ASE antwortete auf zickzack's Thema in Waffenlobby
Stimmt, ging um den Unionsantrag. Trotzdem peinlich. -
Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an
ASE antwortete auf zickzack's Thema in Waffenlobby
schlimmer. Ungültige Stimmkarten. Muss wiederholt werden.... Dieses Land verkommt noch ganz. -
Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an
ASE antwortete auf zickzack's Thema in Waffenlobby
*Räusper* die haben wir schon unter 25. Nur Jäger haben halt eine Extrawurst und Sportschützen gelten bis 21 als unwiderlegbar unzurechnungsfähig für alles außer .22lfB und EL-Flinte Cal 12 Nur Teilweise, denn §6 wurde erweitert: So und jetzt müssen wir nur in einem anderen Gesetz eine Änderung vornehmen welche eine Meldung von Gesundheitsämtern an die LKAs vorschreibt und Nancy hat was sie will nur über Bande. -
Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an
ASE antwortete auf zickzack's Thema in Waffenlobby
Man kann beim Besten willen nicht erkennen, wo jetzt da die liberale Fackel hochgehalten wurde. Ganz im Gegenteil: Die tatsächlichen Anhaltspunkte sind zurück. -
Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an
ASE antwortete auf zickzack's Thema in Waffenlobby
CDU will ablehnen In der Opposition Definiere: Gratismut. Aber vllt werden sie noch rechtzeitig darauf hingewiesen, das die Schwefelbuben von der AFD auch ablehnen werden. Zurück ins Glied. Freundschaft! -
Beschluss VG Düsseldorf 22 L 1895/24 - Aufbewahrung "großer Magazine" - 18.09.2024
ASE antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
Gerne. §2 Abs. 3 legt i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 das und welche Waffen und Gegenstände verboten sind. Gegenstände: Die Einstufung eines Gegenstandes als erlaubnispflichtiger Gegenstand resultiert aus der Erfüllung technischer Kriterien und haftet dem Gegenstand an. Dadurch unterliegt der Gegenstand allen Normen, die für erlaubnispflichtige Gegenstände gültig sind. Die Einstufung eines Gegenstandes als verbotener Gegenstand resultiert aus der Erfüllung technischer Kriterien und haftet dem Gegenstand an. Dadurch unterliegt der Gegenstand allen Normen, die für verbotene Gegenstände gültig sind. Handlungen: Die Einstufung ob eine Handlung mit einem der oben genannte Gegenstände verbotener Umgang/ Umgang ohne Erlaubnis darstellt hängt von den Erlaubnisse ab, welche einer Person erteilt worden sind. Die Einstufung ob eine Handlung oder ein Unterlassen bezüglich eines der oben genannten Gegenstände durch eine Person trotz Umgangserlaubnis gegen das Waffengesetz verstößt, hängt von den Regeln zum Umgang, welche das Waffengesetz für diesen Gegenstand vorschreibt. Ich hatte weiter oben bereits die Analogie zu anderen Ausnahmeregelungen des WaffG dargestellt. Nur weil unter bestimmten Voraussetzungen (§12 WaffG, Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2) jemand ohne vorherige behördliche Umgangserlaubnis mit einer Waffe umgehen darf, bedeutet nicht das die Waffe magisch die Einstufung wechselt. - Nur weil ich einen Einstecklauf erlaubnisfrei erwerben und besitzen darf, fällt dieser für mich nicht plötzlich unter §13 Abs. 2 Nr. 1 (verschlossenes Behältnis ohne zertifizierung) - Nur weil man als Inhaber eines Jahresjagdscheins mit verbotener Nachtsichttechnik umgehen darf, bedeutet dies nicht das ich diese im Kleiderschrank aufbewahren darf. -
Beschluss VG Düsseldorf 22 L 1895/24 - Aufbewahrung "großer Magazine" - 18.09.2024
ASE antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
Weil es die "es steht ja nicht im Gesetz"-Fraktion gibt, welche die Funktionsweise eines Verbotsgesetzes mit Erlaubnisvorbehalt nicht verstanden hat. Das Einzige Argument ist dann immer: Es steht ja nicht im Gesetz. Es steht auch nirgends, das man seinen 0er oder 1er verschlossen, geschweige denn geschlossen halten muss, soviel dazu... Und bei den Magazinen war eben ein Gutteil Wunschdenke mit dabei. Warnende Stimmen wurden ignoriert oder beschimpft und jede haltlose Interpretation die einem in den Kram passte wurde kritiklos übernommen. Dabei hätte man auch mit ein wenig Nachdenken zum Schluss kommen können das an dem STMIGeschreibsel was nicht stimmen kann, wenn man sich denn vom süßen Gift das einem das Ministerium ums Maul geschmiert hat hätte lösen können. Bayrisches STMI sei wie: Erst werden bestimmte Magazine von "nicht erfasst" auf verboten hochgestuft und dann gestattet man den Leuten, die vor einem Stichtag diese Magazine besessen hatte, was den Großteil der im Umlauf befindlichen Magazine überhaupt ausmacht, diese im Hausflur, auf der Fensterbank, in der Garageneinfahrt herumliegen zu lassen. Dann hätte man sich das Verbot gleich sparen können. -
Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an
ASE antwortete auf zickzack's Thema in Waffenlobby
Die Katze ist also den Baum hoch. Es sei denn das es im BT abgelehnt wird. Gewisse Hoffnung besteht da insofern, dass den Linken das Gesamtpaket zu rechts und den rechten zu links ist. Kommt davon wenn man Asyl- und Waffenrecht in einen Gesamtentwurf packt, geschieht ihnen recht. Da muss dann der Linke gegen etwas sein (Verschärfung des Waffenrechts), für das er eigentlich wäre, weil er nicht für etwas sein will (Verschärfung des Asyslrechts) gegen das er eigentlich ist. So in der Art stelle ich mir die Abteilung "zynische Bestrafungen" in der Hölle für Linke vor. -
Beschluss VG Düsseldorf 22 L 1895/24 - Aufbewahrung "großer Magazine" - 18.09.2024
ASE antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
Hach. Du also auch. Wie viele Magazine sind es bei dir, für die du dir einen 1er kaufen hättest müssen musst? Tjo, das könnte es tatsächlich.... Liegen sie auch. Für die sind die Magazine ebenfalls verbotene Gegenstände, wie für dich. Nur das die keine Freistellung vom Umgangsverbot haben. -
Beschluss VG Düsseldorf 22 L 1895/24 - Aufbewahrung "großer Magazine" - 18.09.2024
ASE antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
@tuersteher Du kannst es jetzt noch 100mal wiederholen. Das einzige was du dadurch demonstrierst ist, das du nicht verstanden hast, dass das "nicht Wirksam werden eines Verbotes" nichts an der Einstufung eines Gegenstandes als Verboten solches ändert. Was kann man daran nicht verstehen? Das Ganze ist ein einziger Cope von Leuten, die 2020 noch schnell eine Kiste mit 98 Magazinen, die sie ganz gewiss Anfang 2017 schon besessen hatten(...), entdeckt und angemeldet haben, und erste danach gemerkt haben, das sie sich für ihren vermeintlichen Schnapper einen 1 er hätten kaufen müssen. Da hat man es sich dann zurechtgelegt entgegen allem was im WaffG und AWaffV steht und jeden einen Bückling genannt der damals schon auf die tatsächliche Lage hingewiesen hat. Ging halt jetzt erwartbar in die Hose und jetzt ist das Drama groß. Natürlich Rechtsbeugung(TM) im höchsten Maße, Verfassungswidrig 1Elf!!!. Nicht das man mit seinem Cope völlig daneben lag. Schuld sind die anderen. Und die Bücklinge. -
Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an
ASE antwortete auf zickzack's Thema in Waffenlobby
Nun, weil man den ja eh nie richtig wollte. 2002 schrieb man ihn vor, und mukierte sich seit her, das der Bürger ihn tatsächlich beantragt. -
Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an
ASE antwortete auf zickzack's Thema in Waffenlobby
Aber Obacht: Das oben geleakte Dokument beinhaltet nur Änderungen des Entwurfs des Änderungsgesetzes ab §42 und folgende. Alles was §5 und §6 betrifft, inklusive der Social-Media-Schnüffellei wurde nicht angefasst, also 1:1 dann im Änderungsgesetz wie am 9.9.2024 vorgestellt. Einziger Pluspunkt: Wenigstens ist das Führen nach §12 (=transportieren im Volksmund) von Waffen durch WBK-inhaber im ÖPNV dann geregelt. -
Beschluss VG Düsseldorf 22 L 1895/24 - Aufbewahrung "großer Magazine" - 18.09.2024
ASE antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
Äh, doch. Was steht denn in §13 AWaffV? Verbotene Magazine müssen in den 1er -
Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an
ASE antwortete auf zickzack's Thema in Waffenlobby