ASE
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Kurzwaffe, oder?
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Schützenverein geschlossen - Brief vom Landkreis zur Rückgabe der WBK
ASE antwortete auf EL Heat's Thema in Waffenrecht
Und genau da liegt die fehlerhafte Anhame. Die WaffVwV kann schlicht nicht den vom Waffengesetz aus dem BGB übernommenen Begriff des Vereins umdefinieren. Um hier abzukürzen und auf des Pudels Kern zu kommen: Was du gerne aus der WaffVwV herauslesen möchtest ist, dass irgendwie jede Personenvereinigung als "Verein" im Sinne des Waffengesetzes anzuerkennen wäre ganz unabhängig von ihrer Verfasstheit und das ist schlicht nicht der Fall. Was ein Verein ist, bemisst sich unzweifelhaft nach den Regeln des BGB. Und wenn §§24ff eben nicht erfüllt sind, dann haben wir eben keinen Verein und es kann schon an diesem Punkt nicht mehr § 14 genossen werden. Selbst wenn man das Recht zur Unkenntlichkeit verbiegen wollte, in dem man eine GbR als Verein betrachtet: Im konkreten Fall gab es weder einen Gesellschaftervertrag noch lies sich aus der Struktur erkennen, das alle "Gesellschafter" gleichberechtigten wären. Die Statuten des Konstrukts definierten sogar das genaue Gegenteil: einer Chef, Rest nix. Keine Wahlen, Rechenschaft etc. Nach meinem Dafürhalten existierte eine GbR in Form der Betreiber der Schießstätte, der Rest waren Kunden. Das wirft auch noch Frage nach der Betriebserlaubnis für Schießstand auf. Der "Verein" kann eine solche schon deswegen nicht gehabt haben, da die Erteilung einer Betriebeserlaubnis gem. § 27 Abs. 1 i.V.m § 10 WaffG nur einem rechtsfähigen Verein, also einem e.V. erteilt werden kann. Des Pudels Kern: Aus der Tatsache, das es manche selbständigen BDS-Gruppen oder BDMP-SLG gibt, welche die Anforderungen an einen Verein nicht im geringsten erfüllen und auch nicht in einen solchen eingebettet sind lässt sich halt nicht ableiten, dass der Vereinsbegriff des BGB und WaffG sich um deren Schlamperei herumbiegen müsse... Solche Gruppen sind im Sinne von 14.2 nur dann auch ohne Rechtspersönlichkeit als Verein anzuerkennen, wenn sie die entsprechendeb vorgaben der §§24 und Folgende erfüllen. -
Bei den klassischen Schießbrillen hat man in der Regel nur ein Glas und das nicht zielende wird entweder abgedeckt oder offen gelassen, weil man mangels Schärfe dann eh nur über das zielende Auge sieht. Hin und wieder lässt sich einer zwei Gläser einsetzten deckt aber aber das nichtzielende Auge beim Schiessen selbst mit opaker Klappe ab Schiesst du da rein statisch mit? Da kann dir eine Schießbrille evtl noch einen vorteil bringen, weil du dein Glas direkt zentrisch in die Visierlinie bringen kannst. Bei Mischnutzung statisch/dynamisch wäre es doch besser mit zwei Einsätzen zu arbeiten.
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Schützenverein geschlossen - Brief vom Landkreis zur Rückgabe der WBK
ASE antwortete auf EL Heat's Thema in Waffenrecht
Abgesehen davon, das eine Verwaltungsvorschrift nicht Gesetze, deren Ausführung sie regeln soll und schon gar nicht andere Gesetze außer Kraft setzen kann, steht hier was zu einem vom BGB abweichenden Verein? Genau: Nichts. Es steht lediglich da, das auch eine Schießleistungsgruppe (BDMP.....) oder eine Reservistenarbeitsgemeinschaft(VdRBw....) natürlich auch ein Schießsportverein sein können, die einem anerkannten Verband angeschlossen sein kann. Diese Erläuterung soll einem etwas einfacher gestrickten Sachbearbeiter klar machen, das auch eine SLG ohne physische Infrastruktur, also ohne das, was sich weniger juristisch beschlagene Zeitgenossen unter einem "Verein" vorstellen, also eine SLG die sich bei einem Schützenverein einmietet, natürlich ein Verein im Sinne der Vorschrift sein kann. Das hat aber mit dem Waffengesetz oder einer darin gemutmaßten Sonderregel nichts zu tun. Worauf es aber ankommt: Schützenvereine im Sinne des BGB und abgeleitet daraus nach §14 und 15 WaffG können auch ohne Rechtsfähigkeit (e.V.) existieren. Von einem Dispens der Verfasstheit gem. §§24ff BGB, welche auch für den nicht rechtsfähigen Verein nach §54 BGB (=nicht e.V.) vorgeschrieben ist, ist dort nichts zu lesen. Personenvereinigungen, welche die Voraussetzungen eines Vereins nicht erfüllen, wie im vorliegenden Fall, sind eben kein Verein, sondern eine GbR oder sonst irgendetwas... Und § 14 lautet nicht auf "Personenvereingigungen" Gbr, GmbH, KG oder AG, sondern auf: Vereine. -
doch doch und denjenigen haben sie auf einer Demo mit einem H&K -Granatwerfer festgenommen.
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ASE antwortete auf EL Heat's Thema in Waffenrecht
Worauf möchtest du mit deinem GPT-Posting hinaus? - Es bestand keine mittelbare Mitgliedschaft in einem Schiesssportverband. - Die "Satzung" des Vereins war nichtig und damit existierte dee Verein nicht. Beides zwingende Voraussetzungen des Bedürfnisses gem. § 14 WaffG -
Irgendwie muss man seiner Cult-Followership ja die Kohle aus der Tasche ziehen.
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Du bist in der Lage zwischen a) jemand findet etwas gut, und b) jemand antizipiert die Reaktion des Gesetzgebers zu unterscheiden? Häufige Unfähigkeit auf WO. ------------------------- Der Herr Luty wollte genau das zeigen, was Jörgle vordergründig zeigen will, nur das ersterer als echter Aktivist kein Geld verdienen wollte. Was hat es gebracht? 5 Jahre Haft.
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ASE antwortete auf EL Heat's Thema in Waffenrecht
Solange die Satzung BGB konform ist, ist der rest sache der Mitlgieder Sache der Mitglieder. Wie du sagst, den meisten ist es egal. Da ist die Grenze dann erreicht. -
Nur das dir die Antwort nicht gefallen wird... Alles ganz Easy? ok dann wollen wir mal: - 3D-Gedruckte Waffen werden zu verbotenen Gegenständen deklariert. - Anleiten, und sei es nur Bereitstellen von stl-Files, zählt als Umgang - Besitz der stl-Files wird dem Umgang gleichgestellt. - Umgang mit einer verbotenen Waffe wird Verbrechen mit mindestens 2 Jahren Strafandrohung (= keine Bewährung) - Munition? Na dann führt wohl kein Weg an der Aufhebung der Freistellung -------------------------- Überhaupt, was soll die Frage sein? Glaubst du ernsthaft du wärst der erste, der auf den Trichter der selbstgebauten Waffen gekommen wäre? Lachhaft. Einfach nur abcashen innerhalb es eigenen Kults. Den absurden Scheiss haben wir im Chemikalienrecht, hier Ausgangsstoffgesetz, schon lange durch. Da haben selbsternannte "Sprengmeister" auch "Lehrbücher" geschrieben um zu zeigen wie sinnlos doch die Gesetzgebung ist. Mit der Konsequenz, das der Besitz von Batteriesäure und Wasserstoffperoxid vernünftiger Konzentration seit 2020 eine Straftat ist.
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ASE antwortete auf EL Heat's Thema in Waffenrecht
Imperiale Satzung, was für eine Wortschöpfung Was ein Verein ist, ergibt sich aus dem BGB und zwar recht eindeutig. Natürlich mag das für das Einzelmitglied ärgerlich sein, aber eine gewisse Eigenverantwortung gibt es eben auch. Ist nur gewissen Zeitgenossen egal, alles was die wollen ist ein Zettel auf dem steht: darf Waffen kaufen. Rest egal. Hier wurde natürlich die Passivität und ggf. Zielsetzung (Waffenbeschaffung) der vermeintlichen Mitgliedern zum Fallstrick. Nicht dass dies in den gemäß BGB konstituierten Vereinen so gänzlich anders wäre, was die Passivität anbelangt, aber da besteht eben die vom Gesetzgeber geforderte Vereinsstruktur. Indes: Es muss nicht mal ein e.V. sein, das findet sich auch in den Satzungen der Verbände zur unmittelbaren Mitgliedschaft (=Vereine) in der Regel nicht. Ne, aus formaljuristischer Sicht ist da nichts zu beanstanden. Der Gesetzgeber wollte aufgrund waffenrechtlicher Spielchen der (Waffenbeschaffungs-)Vereine (BT.- Drucksache 14/7758, Seite 63/64) eine klare Struktur schaffen: Mitglied -> Verein -> Verband. Dabei war gerade die Unterbindung der reinen Waffenbeschaffung unter dem Deckmantel des Sportschützentums die Intention, der durch die Aufsichtsfunktion der Verbände und einem Mindestmaß an Organisation (und damit auch Haftung) dieser und der Vereine entgegengewirkt werden sollte. Und beim vorliegenden Fall riecht es so stark nach reiner Waffenbeschaffung, das das Gericht den odeur nicht ignorieren konnte.... -
Lol. Der Herr Luty und die Büchsenmacher der früheren Jahehunderte hatten keinen 3D Drucker. Hat also damit nichts zu tun. Purer Hype. Warum hatte dann der Schütze von Emsdetten keine besseren Waffen? Warum hat der Nichtskönner von Halle nur eine Oma mit seinen Bastelleien erschiessen können? Könnte das daran liegen, das AR15 nicht in jedem Baumarkt zu erstehen sind, ja? Und die Argumentation ist gewohnt unausgegoren. Mit der gleichen fehlerhaften Argumentation kann man Mord aus dem StGB streichen, schließlich wurde ja noch nie ein Mörder vom StGB abgehalten. Auf den Gedanken, dass das §211 StGB und die allgemeine Kenntnis von lebenslanger Haft haufenweise potentielle Mörder abhält bist du mit deiner einfachen Sichtweise komplexer Zusammenhänge noch nicht gekommen. Das schlimmste vergiftete Geschenk das ein Entwaffner anno 2026 machen könnte, wäre eine völlige Freigabe von Schusswaffen. 5 Jahre Schießerei abwarten. Totalverbot. ------------------------------------------------ Die Meldung die @hydrou verlinkt ist natürlich reine grüne Propaganda. Die werden künftig nicht mehr maßgeblich sein. Aber: Wie erwähnt, will der Bundesrat schon lange (2003) da die Armbrust verschwindet. Die Bewerbung derselben als super tödlich ist dabei sehr hilfreich. Rational wird man da nicht gegen ankommen können, denn wenn ein KK-Einzelladergewehr einer EWB bedarf, warum soll eine Repetierarmbrust mit gleicher oder höherer Leistung frei verkäuflich bleiben.
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ASE antwortete auf EL Heat's Thema in Waffenrecht
Das hier ist die Sektion Waffenrecht im Forum Waffen Online... -
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ASE antwortete auf EL Heat's Thema in Waffenrecht
Welcherkünftiger Sprengstoff? Das WaffG stellt hinsichtlich § 14 schon seit 2003 auf Mitglieder die den Schießsport in Vereinen ausüben ab , welche in anerkannten Verbänden Mitglied sind. Kein Verein? Kein Bedürfnis. @webnotar Zu machen war da aus formalen Gründen schon wenig: Es handelt sich um eine Rücknahme, nicht um einen Widerruf. Und da ist der maßgebliche Zeitpunkt die Erteilung der WBK am 24.5.2016 zum dem der Kläger eben kein Bedürfnis haben konnte, weil nicht Mitglied eines Vereines. Und bei solchen Vorgängen, namentlich dem rechtsgrundlosen Erschleichen einer waffenrechtlichen Erlaubnis wird halt gerne durchgegriffen. -
https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/NJRE001598358 Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, 3 M 174/24 so macht man das, wenn man einen Waffenraum für erlaubnisfreie Waffen haben möchte.
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35 Millionen illegale Waffen, 620.000 Fälle gespeichert ,,,,,
ASE antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Berlin-Mehrdistanz? -
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ASE antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Es geht hier um Waffen, nicht um Autos mit hunderten Teilen.... -
35 Millionen illegale Waffen, 620.000 Fälle gespeichert ,,,,,
ASE antwortete auf EkelAlfred's Thema in Waffenrecht
Was auch nichts nützt, wenn einer drüberhämmert und dann feilt. -
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ASE antwortete auf EL Heat's Thema in Waffenrecht
Aus "aktuellem" Anlass, d.h. Veröffentlichung eines Beschlusses hierzu wieder hervorgekramt: Verwaltungsgericht Dresden: Beschluss vom 09.02.2026 – 6 L 1014/25 https://files.vogel.de/infodienste/smfiledata/5/0/0/3/0/4/253682.pdf -
Verständnisfrage zur unterschiedlichen Bewertung des Abreißgewichts bei B-Alt.
ASE antwortete auf Tatonka's Thema in Waffenrecht
Man kann auch mit 8mm Hardox 500 eine 8x57 aufhalten. Vorgeschrieben sind dennoch 15mm. Du verstehst das Konzept des Sicherheitsfaktors? Ist überhaupt das zentrale Motiv von der Verwaltungsgerichten im Waffenrecht, insbesondere bei § 36 Der Kläger hat immer ganz eigene Ansichten was 1) da stehe und 2) da stehen müsse 3) und wie das Waffenrecht eingentlich zu laufen habe. Interessiert dann nur keinen. Abhandenkommen und Zugriff unbefugter sind zu verhindern. Aber mein Einwand eingangs traf wieder 100% zu. Für 10€ ersparnis riskiert man lieber, schlimmer noch, stiftet andere dazu an zu riskieren: - ggf Hausdurchsuchung zur Sicherstellung - strafrechtliche Verurteilung - absolute waffenrechtliche Unzuverlässigkeit, lebenslang - einen Haufen Anwalts- und Gerichtskosten. Und über die Aussenwirkung der Debatte ob man denn nun wirklich seinen Waffenschrank verankern müsse braucht man gar nicht erst zu Reden. -
Verständnisfrage zur unterschiedlichen Bewertung des Abreißgewichts bei B-Alt.
ASE antwortete auf Tatonka's Thema in Waffenrecht
Wortlautakrobatik. Geht halt jedesmal in die Hose. Davon das man den Schlüssel "verstecken" dürfte weil nirgendwo stehe das man das nicht dürfe hört man einige Urteile später auch nichts mehr. Komisch, das wurde ja angeblich auch nur "herbeigeschrieben". Nur das die Polizei in solche Angelegenheiten gar nichts zu melden hat. Glaubt man da jetzt, dass man selber Gesetze machen und die Rechtsprechung vorschreibt? Der Gesetzgeber hat angeordnet, dass das Abhandenkommen der Waffe zu verhindern ist. Und genau da liegt das Geschwurbel. Sie sind nicht "vorgerüstet" weil das so ein netter Service des Herstellers ist, sonder sie erhalten die Zertifizierung unter 1000kg nur dann, wenn sie Montageösen aufweisen die Ihrerseits mindestens 50kN aushalten. Warum wohl. Weil die EN-1143-1 dann eben die Gefahr sieht, das man sie einfach wegtragen kann und damit der zertifizierte Schutz gegen einfache Wegnahme eben nicht mehr gewährleistet ist. Und da sollen die Ösen nicht das schwächste Glied in der Kette sein. So ein Geschwätz. Klar der Waffenbesitzer darf das eigenmächtig entscheiden. Nein genau das nicht. Es bleibt letztlich dem Richter überlassen wo er die Grenze zieht, was zur Erreichung des gesetzgeberischen Auftrages, namentlich der Verhinderung der Wegnahme zumutbar gewesen wäre, wenn Gesetz und Verordnung unklar sind. Das sind sie aber garnicht: Und der geregelte Widerstandsgrad gegen WEGNAHME wird unter 1000kg eben nur erreicht, wenn der Schrank verankert ist. Nein, es ist Entscheidung des Richters. Und dann ist es bereits zu spät. Elementar nicht verstanden worum es in § 36 und § 13 AWaffV geht. Genau so gut könntest du Argumentieren das man die Waffen ja gleich vor die Haustür legen könnte, denn wenn nur entsprechend ausgerüstete Einbrecher kämen.... Und was du hier versuchst ist jetzt auf einmal die Grenze bei 250kg zu ziehen. Die EN-1143-1 zieht sie aber bei 1000kg. Und genau wegen solcher Argumentationen vor Gericht wurde 2017 die Zertifizierungspflicht eingeführt. Es ist nämlich nicht @pulvernase der festlegt, das genau das Gewicht seines Waffenschrankes (-1kg) ausreichend ist, damit er sich 10€ Dübel sparen kann, sondern berufenere Stellen. Und die 200kg, welche aus dem Versischerungs(un)wesen stammen sind nicht maßgeblich, sondern die 1000kg der EN-1143-1 Das um so mehr, als dass es um den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geht und nicht darum, ob eine Versicherung ein paar Euro zahlen muss oder nicht. ---------------------------------------------- Gleich mal etwas Rechtsprechung, bei der das im Nebensatz auch behandelt wird: VG Düsseldorf, Beschluss vom 26.07.2023 - 22 L 1044/23 Bayerischer VGH, Beschluss vom 20.04.2023 - 24 CS 23.253 https://openjur.de/u/2505786.html Die Behörde in Regensburg sieht das nicht so wie du es für Bayern pauschal behauptest. -
Verständnisfrage zur unterschiedlichen Bewertung des Abreißgewichts bei B-Alt.
ASE antwortete auf Tatonka's Thema in Waffenrecht
Ich finde es immer wieder bemerkenswert, wie ein 10€ Schwerlastanker für manchen die Alamo-Stellung in seinem privaten Kampf um das Waffenrecht darstellt. Um im Bild zu bleiben: Alamo ging verloren..... In § 36 sind zwei Pflichten aufgegeben. Der Waffenbesitzer muss verhindern, dass 1) die Waffen abhandenkommen, egal ob direkt oder innerhalb eines Waffenschrankes 2) das Unbefugte auf die Waffe(n) als solches zugreifen. 2017 ist dem Gesetzgeber ob der Semantikspielchen zur Aufbewahung gewissermaßen die gesetzgeberische Hutschnur gerissen und er hat eine Strafvorschrift eingeführt: Ich wünsche dann viel Spaß dabei einem Strafgericht, schlimmstenfalls einem Schöffengericht mit zwei Schöffen, welche mit nicht-juristischem Alltagsverstand an die Sache herangehen zu erklären, warum der nunmehr offensichtlich weggetragene 30kg-B-Würfel nicht verankert sein musste und das "liegenlassen" desselben im Regal ganz und garnicht unter "nicht richtig" fallen sollte. -
Nein überhaupt nicht, das ist dann eine Entscheidung, welche einen Kompromiss zwischen Interessen des Antragstellers und den Willen des Gesetzgebers findet.
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Ja Western ist natürlich auch ein Paradebeispiel wegen der Vielzahl an Waffen. Geklagt werden kann auch nur gegen die korrektheit der Ermessensausübung also solche, nicht gegen die Versagung
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Eben. § 45 Rücknahme und Widerruf Dabei kann man aber auch darauf abstellen, dass das Erwerbsstreckungsgebot keine inhaltliche Beschränkung (i.S.d § 9) darstellt sondern fester Bestandteil des Erlaubnisumfangs. Dann ist man nicht mehr bei "kann widerrufen" werden, sondern bei "ist zu widerrufen" wegen strafbaren und gröblichen Verstoßes Erwerbrstreckungsgebot auf jeden Fall einhalten.