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Beschluss VG Düsseldorf 22 L 1895/24 - Aufbewahrung "großer Magazine" - 18.09.2024
ASE antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
Jaja, darauf dampft es ein. die gute alte Urteilsschelte. Nachdem man mit seiner Rechtsauffassung unterlegen ist, wird natürlich niemals nicht zugegeben, das man falsch lag. Das Gericht muss falsch liegen. Das ist schon deswegen lächerlich, weil das Gericht sich recht lang mit der Auslegung der Formulierung auseinandersetzt und nicht "macht was es will". Und das bei Auslegungsfragen im Waffenrecht stets auf Zweck und Systematik, lies teleologische Auslegung, abgestellt wird, müsste eigentlich bekannt sein. Und da mangelt es am Verständnis, das der Gesetzgeber erkannt hat das aufgrund der großen Zahl im Umlauf befindlichen Magazine der Verzicht auf eine Altbesitzregelung nicht möglich ist, bzw. zu einer Klagewelle hätte führen können. Gesetzte, besonders Übergangsregelungen können manchmal weitaus pragmatischer sein, als es die Ideologiefixierung des Waffengesetzes sonst erwarten lassen. Das ist die Repetition der abwegigen Rechtsauslegung. Diese ist: gerichtlich unterlegen. Du merkst nicht, das du hier Sophisterei betreibst, mit dem Ziel, mit semantischen Spielchen, die ja nun vor Gericht unterlegen sind, das die Verbotseigenschaft nicht dem Gegenstand anhaften würde, sondern sich alleine aus dem Umgangsverbot ergeben würde. Das Umgangsverbot ergibt sich aus dem Umgangsverbot @MarkF, 2025. Ein Satz so grammatikalisch richtig wie aussagenlogisch Unfug. Das Umgangsverbot ergibt sich aus technischen Merkmalen welche der verbotene Gegenstand aufweist. § 2 WaffG Das findet sich auch in § 40 der da lautet "Verbotene Waffen" nicht "Gegenstände mit Umgangsverbot weil Umgangsverbot" Eine verbotene Waffen weist Verbotsmerkmale auf, welche sie zu dem machen, was sie ist: Eine verbotene Waffe. Hier haben wir auch die Formulierung, um die es geht, diese wurde von hier übernommen: Das (vorübergehende) Nichtwirksamwerden eines Verbotes. Diese Formulierung findet sich auch in den Vorläufergesetzen (§ 37 WaffG 1976, § 37 WaffG 1971 (Entwurf § 34 ), § 18 BWaffG 1968), auf welche in der Begründung direkter Bezug genommen wird. Das wurde in § 58 Abs. 17 des aktuellen Waffengesetzes übernommen. Die Aufbewahrungsvorschriften des § 36 indes gelten unabhängig vom Erlaubnisstatus des Aufbewahrers. Auch der illegale Besitzer einer Waffe muss diese entsprechend der Gesetzlichen vorgaben verwahren, der Wortlaut stellt nur auf den Besitz ab, nicht auf den Legalstatus desselben. Wären wir nicht in Deutschland, wo es für Kriminelle Rabatt gibt, würde das bei jedem Verfahren um illegalen Waffenbesitz auch als gesonderte Straftat bestraft. -
Beschluss VG Düsseldorf 22 L 1895/24 - Aufbewahrung "großer Magazine" - 18.09.2024
ASE antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
Vllt hat der Kläger ja Glück und im Hauptsacheverfahren entscheidet das OVG NRW zweiter Instanz dann analog des Schlüsselurteils: Objektiv waffenrechtlicher Verstoß, subjektiv nachvollziehbarer Verbotsirrtum und damit weiterhin waffenrechtlich zuverlässig Wird manchen dann natürlich auch wieder nicht passen... -
Beschluss VG Düsseldorf 22 L 1895/24 - Aufbewahrung "großer Magazine" - 18.09.2024
ASE antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
Das ist sehr viel Wenn für den Umgang mit verbotenen Gegenständen. Glaubst du die Gerichte in Bayern werden das Düsseldorfer Urteil nicht lesen? Das bayrische STMI steht mit der Aussage ohne Grundlage im Grunde alleine da. Und wo ich dem VG widersprechen muss ist, das im 3. WaffRÄndG wie oben dargesetellt genug darüber steht, das es dem Gesetzgeber nur um die Legalisierung des Besitzstand geht. Hier geht es nur wieder darum, das man das, was ich vor bald einem halben Jahrzehnt auf WO zu den Magazinen geschreiben haben nicht wahr haben will Nach Teil 1: "Der ASE hat keine Ahnung" nun Teil 2: "Das Gericht hat keine Ahnung" Ich bin schon auf Teil 3 gespannt: "Das OVG und das BVerwG haben auch keine Ahung" -
Beschluss VG Düsseldorf 22 L 1895/24 - Aufbewahrung "großer Magazine" - 18.09.2024
ASE antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
Ja? Die Fundstelle um die es geht ist §58: Nun gibt es Leute, welche behaupten, das bedeute aus Sicht des altbesittzer sei das Magazin kein Verbotenen Gegenstand. Und es gibt es Leute, welche behaupten, das die fristegerechte Anmeldung für den Anmelders die BKA-Ausnahmegenehmigung substituiert. Ich gebe dir in sofern recht, das die Stelle eigentlich unstrittig nicht auslegungsbedfürftig ist. Es ist vollkommen absurd anzunehmen, der Gesetzgeber habe eine solch wirre und im Widerspruch zur Systematik des Waffengesetzes stehende Regelung erlassen. Das Waffenrecht erfasst und ordnet Gegenstände auf Grund ihrer technischen Merkmale bestimmten Verbots- bzw. Erlaubnisgruppen zu. Der überwiegende Großteil des Waffenrechts befasst sich dann damit, wer damit zu welchen Voraussetzungen mit welcher Erlaubnis umgehen darf. Es war von vorneherein vollkommen absurd, "nicht wirksam" mit "der Gegenstand selber ist nicht Verboten" auslegen zu wollen. Die Motivation war klar, man wollte sich den 1er Schrank sparen. Und ist damit Auf die Nase geflogen. Ich erwähne konnte man mir seitens des STMI nicht mal die Rechtsgrundlage benennen: Dumm nur das es bei der fett markierten Stelle nicht um die Aufbewahrung der Magazine, sondern um die Begründung des Verzichts auf eine Strafvorschrift für den Besitz von Magazinen geht. Die Antwort ergab also keinen Sinn. Der Wille des Normgebers hätte sich stattdessen daran erkennen lassen können, das in den Aufbewahrungsvorschriften die Magazine bei den 0er-Schränken übersprungen wurden und diese also in 1er Schränken zu verwahren sind. Würde man der absurden Auslegung folgen dürfte der Altgesitzer neben herumleigenlassen auch jederzeit das Magazin in den Wald oder auf den Kinderspielplatz werfen, der örtlichen Terrorgruppe schenken, ohne sich strafbar zu machen und ohne auch nur waffenrechtlich unzuverlässig zu werden. Das stünde im diametralen Widerspruch zum erklärten gesetzgeberischen Willen in Bezug auf diese Magazine: Das der Gesetzgeber Besitzstand wolle, bedeutet nicht, das er die Besitzer von den Aufbewahrungspflichten entbinden wollte. Du hast 100 verbotene Magazine? Dein Problem. §58 Abs. 17 eröffnet auch ausdrücklich die Möglichkeit die Magazine zu veräußern oder abzugeben. Wenn du dich für den Besitzstand entscheidest, stimmst du eben zu die Magazine entsprechend zu verwahren und die Mehrkosten dafür zu tragen. Kein Wort hier vom magischen Magazin, das mal verboten ist und mal nicht. Sondern: Die Magazine sind verboten und der Besitzstand kann durch Meldung erhalten werden. Mehr nicht. Kein Wort hier vom magischen Magazin, das mal verboten ist und mal nicht. Sondern: Die Magazine sind verboten und der Besitzstand kann durch Meldung erhalten werden. Mehr nicht. Aus der Begründung wird kalr haha, good one. Du hast zu wenig Urteile bayrischer Verwaltungsgderichte gelesen. In punkto Waffenrecht sind die sauscharf. -
Beschluss VG Düsseldorf 22 L 1895/24 - Aufbewahrung "großer Magazine" - 18.09.2024
ASE antwortete auf Elo's Thema in Waffenrecht
Auch klare Aussagen können falsch sein. Auf die Rechtsgrundlage für die Behauptung angesprochen, könnte das bay. STMI mir nichts belastbares nennen. Aus der Beschlussbegründung -
Die gleiche Konstellation wurde bei der Aufbewahrung erzeugt, nur andersherum: Es wurde die Strafbarkeit der gesetzeswidrigen Aufbewahrung eingeführt, die Ordnungswidrikeit aber nicht gestrichen. Mit dem Dem Ergebnis das die Aufbewahrung einer Schreckschusswaffe außerhalb einer verschlossenen Behältnisses eine Straftat darstellt. Dadurch werden Schreckschusswaffen ausnahmslos zu erlaubnispflichtigen Schusswaffen und unterliegen automatisch der Erlaubnispflicht. Anlage 2: Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Da die Schreckschusswaffen nicht zum Verschießen von Patronenmunition bestimmt sind, ist Besitz einer erlaubnispflichtigen Waffe ohne Erlaubnis ist eine Straftat, Nach § 52 Abs. 3 Aber es kommt noch doller. Da die Schreckschusswaffen durch die Streichung aus Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 voll und ganz der Erlaubnispflicht unterliegen, sind nunmehr alle Regeln für erlaubnispflichtige Schusswaffen anzuwenden, also auch die Aufbewahrungspflichten für solche §36 Abs 2 ist natürlich auch voll anwendbar, vor Erteilung eines kleinen Waffenscheines muss dann die der Besitz eines EN-Waffenschrank nachgewiesen werden. Und bevor ich es vergesse: Satz 2 ist dann auch voll anwendbar:
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Der Erbe möchte die Waffen mit einer Transporterlaubnis Transportieren
ASE antwortete auf kurzwaffen's Thema in Waffenrecht
Bringt zeitlich nur bedingt was, in BW z.B. muss hier das jeweilige RP zustimmen. Andere Länder ggf ähnlich geregelt. -
Aktuelle Meldung: Kieler Schützenverein wurde Zuverlässigkeit entzogen
ASE antwortete auf GermanKraut's Thema in Waffenrecht
Ja, solange eine der verantwortlichen Personen anwesend ist, als Besitzdiener nach § 12 Abs. 1 Nr. 3b Selbständiger Zugang ist nicht zulässig. Und das ist gerichtsfest. -
Aktuelle Meldung: Kieler Schützenverein wurde Zuverlässigkeit entzogen
ASE antwortete auf GermanKraut's Thema in Waffenrecht
In dem man den selbstständigen Zugriff auf die Vereinswaffen unberechtigten, also irgendjemandem außer den in die Vereins-WBK eingetragenen verantwortlichen Personen nach § 10 Abs. 2 einräumt.... Überhaupt nicht. Es wird ja nicht dem "Verein" sondern die Zuverlässigkeit der verantwortlichen Personen bzw. einer von denen wird in frage gestellt. -
Wechselsystem abhanden gekommen -> Verlust der Zuverlässigkeit ? Kein Sportschütze mehr ?
ASE antwortete auf Per's Thema in Waffenrecht
@Per Wann wurde das WS gekauft? Vor Eintragungspflicht? Evtl vorher wieder verkauft und vergessen? -
Wechselsystem abhanden gekommen -> Verlust der Zuverlässigkeit ? Kein Sportschütze mehr ?
ASE antwortete auf Per's Thema in Waffenrecht
Wann wurde das WS gekauft? Ist es eingetragen, wie es sich gehört? -
Ich denke hier ist der Analogschluss zu folgenden Urteilen aus dem Mietrecht naheliegend: Amtsgericht Hannover Urt. v. 02.02.2010, Az.: 501 C 11154/09 Amtsgericht Hannover Urt. v. 20.08.2010, Az.: 546 C 2917/10 https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/0cad26de-1dd8-4d80-8200-c89f5806304f Die gesetzeskonforme Aufbewahrung von Waffen, Munition und Explosivstoffen aufgrund behördlicher Erlaubnis nach dem WaffG oder SprengG gehören zu den Rechten eines Mieters und zum bestimmungsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung. Ein Vermieter hat keinen Unterlassungsanspruch gegenüber dem Mieter durchsetzen, etwaige Vertragsklauseln hierzu sind unwirksam. ----------------------------------------- Die Aufbewahrung, nicht die Lagerung wie die Versicherung in Unkentniss der Rechtslage und Terminologie meint, geringer Mengen gem. Anlage 7 2. SprengV bedeuten schon per Definition keine wesentliche Gefahrenerhöhung. Denn genau deswegen ist ja die Aufbewahrung (nicht die Lagerung ) außerhalb eines behördlich genehmigten Lagers überhaupt zulässig. Anwalt Nehmen, klagen. Und dann aus besonderen Gründen Kündigen und einer Versicherung das Geld geben, die es verdient.
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Bei der PTB hat vermutlich jemand im Zorn die Tastatur zertrümmert. Würde man das so Umsetzen wie es da steht, wären Platzer zwar nur noch auf kleinen WS erhältlich, und jeder Besitzer müsste einen KWS beantragen, aber hey, die Zulassungvorschriften des §8 BeschG wären dann in der Anlage 2 WaffG nicht mehr zu finden, will sagen irgendetwas, das als SRS Waffe qualifiziert ist, dürfte auf kleinen WS erworben und besessen werden, man darf sich nur nicht dabei erwischen lassen sie in den Geltungsbereich des WaffG zu verbringen oder dort herzustellen.
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Es gibt keine gewerblichen WBKs. Nur eingetragene (e.V.) jagdliche und schießsportliche Vereinigungen haben das Privileg der Vereins-WBK für die juristische Person des Vereins. Alles andere sind persönliche Erlaubnisse. Für Vereine, die nicht eingetragen sind, kann das über eine persönliche Erlaubnis geregelt werden. Müssen ausdrücklich nicht Vorstandsmitglieder sein, wenngleich meist der Fall. Für einen rechtskonformen Schießbetrieb sollen die Vereine darauf hingewiesen werden, das mehrere verantwortliche Personen gem. §10 Abs. 2 benannt und eingetragen werden sollen, denn: Selbstständiger Zugriff auf die Vereinswaffen nur durch die Eingetragenen verantwortlichen Personen. Es nützt also nichts, wenn nur der Vorstand eingetragen ist, der dann nicht den Schießbetrieb für Anfänger organisiert. Das wäre unschädlich. Eigentlich eher andersherum: Für die Aufbewahrung im Vereinsheim muss nach §14 AWaffV ein Sicherungskonzept von der Behörde genehmigt werden, außer man will nur 3 LW im Vereinsheim lagern. Bewahren eine oder mehrere nach §10 Abs. 2 verantwortliche Personen die Waffen bei sich in einem bewohnten Gebäude auf, denn gelten einfach die allgemeinen Regeln des §13 wie für ihre privaten Waffen. Für die Waffenkontrolle natürlich unpraktisch, wenn die Waffen dann über mehrere Haushalte verteilt sind. Bei Vereine ohne eigenes Vereinsheim aber die einzige Option.
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Wie gut das auch rechtswidrige Erlaubnisse Gültigkeit besitzen. Klappe halten und geniessen. Sieht §14 WaffG halt anders.
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Äh ja, was denn sonst die Vereins-WBK ist eine Sonder-/Privilegienregelung ausschließlich für jagdliche und sportliche Vereinigungen mit juristischer Person, d.h. für eingetragene Vereine ("e.V.")
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Zur gemeinschaftlichen WBK: 1. Diese kann dem Wortlaut von §10 Abs. 2 nach nur für ganze WBKs erteilt werden, d.h die entsprechenden Waffen müssen auf eine neue WBK umgetragen werden, auf denen zusätzlichen Mitbesitzer auf Seit 6 eingetragen werden. 2. Alle Mitbesitzer müssen alle Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis erfüllen, also auch das Bedürfnis glaubhaft machen können. Letzteres wird für jede Person einzeln betrachtet, d.h. ein und dieselbe Waffe kann bei einem ins Grundkontingent fällt, kann beim anderen Überkontingent sein. Kann einer der Mitbesitzter das Bedürfnis nicht mehr nachweisen, so wird seine Besitzerlaubnis widerrufen und er wird er von der gemeinsamen WBK gestrichen. 3. Die gemeinsame WBK erlaubt dass jeder Mitbesitzer frei über die Waffe verfügen darf, anders als nur bei gemeinschaftlicher Aufbewahrung, bei welcher der selbständige Umgang abseits der zur gemeinschaftlichen Aufbewahrung nötigen Tätigkeiten nicht zulässig ist, sondern jedesmal mit Leihschein legalisiert werden muss.
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Waffen-Centrale kann keine EWB Artikel mehr anbieten!
ASE antwortete auf ToniPistole's Thema in Allgemein
Eben -
Waffen-Centrale kann keine EWB Artikel mehr anbieten!
ASE antwortete auf ToniPistole's Thema in Allgemein
Das sollte man aber dann auch zu Verhinderung von Legendenbildung kommunizieren, wie die Spekulationen hier zeigen. -
Werden bedürfnisfrei erwerbbare Kurzwaffen auf das Grundkontingent angerechnet?
ASE antwortete auf TGB11's Thema in Waffenrecht
Nein, da das Kontingent sich schon dem Wortlaut nach nur auf Waffen bezieht, für welche für die Erteilung der Erwerbserlaubnis/Besitzerlubnis ein Bedürfnis zu r Voraussetzung gemacht wurde. für Waffen, für die nach Anlage 2 Abschnitt Unterabschnitt 3 bedürfnisfrei eine Erlaubnis erteilt werden kann, kann schon nach der Logik keine Bedürnisbescheinigung via §14 ausgestellt werden. -
Bescheinigung nach § 14 Abs. 5 WaffG, hier formale Anforderung (Zuständigkeit)
ASE antwortete auf webnotar's Thema in Waffenrecht
Die Verbände haben nachweislich bereits gegen das WaffG 2002 opponiert, weil es ihnen zu viel staatliche Einmischung bedeutete §14 Abs. 5 hat seit 2020 hinsichtlich - der Einzelprüfung für jede ÜK Waffe - und der Nichtanwendbarkeit von §14 Abs 4 Satz 3 bei den Verbänden auch nicht gerade Jubelstürme ausgelöst. Das macht nämlich erheblich Mehrarbeit. Vorwerfbar ist, das man sich vom Seehoferschen Geschwätz über die tatsächliche Sachlage (Alle 5 Jahre) hat blenden lassen. Auch wenn der Protest nicht unbedingt was gebracht hätte. Wenn man hier Ansetzen will, hilft nur die Argumentation über den Verwaltungsaufwand ohne echten Sicherheitsgewinn beim Überkontingent. Wobei man schon zugestehen muss, das bezüglich Grundkontingents 2020 der beginnenden Auslegung "12/18 mit jeder Waffe" einen Riegel vorgeschoben wurde.