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ASE

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  1. Zwischen den verantwortlichen Personen wird natürlich schon differenziert. Allerdings nur so lange, wie kein Verschulden durch Unterlassen im Raum steht. Die fehlende Vereinswaffe zu ignorieren ist, keine Option...
  2. Ganz Simpel: Selbstständigen Zugriff auf die Vereinswaffen haben nur die gem. § 10 Abs. 2 WaffG in die Vereins-WBK eingetragenen verantwortlichen Personen. Denn diesen, nicht dem Verein als solches, wird die Erlaubnis erteilt diese Waffen für den Verein zu besitzen. So lautet schon der Erlaubnistext. Sie sind also, genau wie der private Waffenbesitzer mit höchstpersönlicher Erlaubnis, verantwortlich für die Verwahrung der Vereinswaffen. Alle waffenrechtlichen Verstöße werden ihnen angerechnet.
  3. Ne, die Leihe war sogar einfache, weil zeitlich icht Begrenzt. Daher wollte der Gesetzgeber auch das "Vagabundieren von Schusswaffen" mit dem WaffG 2002 beenden Nicht riskant, sondern Strafbar. Klage gegen sofortige Vollziehbarkeit - Verloren VG Augsburg, 09.05.2012 - Au 4 S 12.509 VGH Bayern, 10.07.2012 - 21 CS 12.1225 Klage gegen Widerruf: Verloren VG Augsburg, Urteil vom 19.10.2012 - Au 4 K 12.508 Gerade dann hat man dokumentiert, das man die ausnahmsweise Leihe missbraucht hat, um die Erlaubnispflicht zu unterlaufen. Das Vagabundieren von Waffen soll unterbunden werden. Und da bestimmte Schlaumeier liberalere oder zumindest unbestimmtere Regeln das für Erwerb ohne Erlaubnis benutzt haben, stehen wir jetzt eben da, wo wir bei der Waffenleiehe stehen. Ich schüttel da eher den Kopf über die ganz Schlauen...
  4. Zunächst mal muss man hier Waffensachkunde (§ 7 WaffG -> § 1-3 AWaffV) und Qualifikation zur Standaufsicht (§ 27 WaffG -> §§ 10-11 AWaffV) rechtlich voneinander Trennen, denn beides ist nicht das gleiche. Einzig: Beim DSB wird nach Richtlinie WSK immer mit Standaufsicht kombiniert, ausdrücklich damit niemand eine Ausrede hat (Peitsche) aber auch stets alleine Schießen darf (Zuckerbrot) Die Waffensachkunde wird im WaffG wie folgt reglementiert: § 7: Nun ist die Frage, wer ist die dafür bestimmte Stelle? Zunächsteinmal obliegt den Ländern die Durchführung des Waffengesetzes und damit auch der Waffensachkundeprüfung § 48 (Sachliche Zuständigkeiten): Ok, nun prüft wohl kaum der Innenminister, also gibt es in den Ländern Durchführungsverdnung, welche regeln wer die "dafür bestimmten Stellen" im konkreten für die einzelen Reglungsbereiche des Waffengesetzes sind. Am Beispiel der "Verordnung der Landesregierung zur Durchführung des Waffengesetzes (Durchführungsverordnung zum Waffengesetz - DVOWaffG)" in Baden-Württemberg https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/jlr-WaffGDVBW2003rahmen Die Waffensachkunde ist also primär eine hoheitliche Aufgabe. (BGH, Beschluss vom 10.01.2019 - 3 StR 635/17 https://openjur.de/u/2136273.html) welche durch Beamte der Länder durchgeführt werden. ------------------------------------------------------- Nun war der Gesetzgeber (WaffG) bzw Verordnungsgeber (AWaffV) bzw. das vor-/ und zuarbeitende Ministerium schon so schlau einzusehen, dass für die Vielzahl der Waffensachkundeprüfungen unmöglich alles durch Beamte, z.B. der Regierungspräsidien durchgeführt werden können. Also hat man in § 3 AWaffV den sog. anderweitigen Nachweis der Sachkunde geregelt, durch denes,neben anderen Festlegungen, ermöglich wurde a) private Sachkundeanbieter oder b) Verbände mit dem oben genannten hoheitlichen Recht zu beleihen. Bei den Schießsportverbänden erfolgt dies im Zuge der Anerkennung: Die Schießsportverbände werden hier Kraft Verordnung und im Zuge des Anerkennungsverfahrens, in welchem die Sachkundeausbildung vom BVA überprüft wird, mit der hoheitlichen Aufgabe der Sachkundeprüfung beliehen. Daher auch Strafbarkeit als Falschbeurkundung oder Bestechlichkeit im Amt, siehe o.g. BGH Urteil, wo sich ein Schlaumeier 4 Jahre Haft mit krimineller Waffensachkundevermittlung verdient hat und sein Spezl, der dabei die Anwaltszulassung verloren hat, nicht einsehen wollte, warum man ihm "Bestechlichkeit im Amt" vorwirft... Doch, denn um Sachkunde prüfen zu dürfen muss man a) Damit beauftragte Beamter der dafür zuständigen Stelle sein b) Ein von einem in dieser Sache hoheitlich beliehen Verband beauftragter Prüfern sein c) Eine höchstpersönliche Anerkennung als Lehrgangsleiter und -Prüfer haben. Alle sind in Ihrer Funktion dann staatlich anerkannte Prüfer und damit den entsprechenden Regularien und Sanktionsdrohungen unterworfen.
  5. Ja nur, das hier Urkundenfälschung (Pseudo-Teilnehmer, Pseudo-Prüfer) oder Falschbeurkundung im Amt (Prüfer) im Raum steht. Zudem waffenrechtliche Konsequenzen für den Prüfer: Verlust der Zuverlässigkeit.
  6. Prüfungen sind ausschließlich - Bei Verbandslehrgängen/-Prüfungen nach den Verbandsfragenkatalogen - Bei Lehrgangsträgern mit individueller Anerkennung nach dem BVA-Fragenkatalogen durchzuführen. Da darf es keine "Variationen" nach Gusto des Lehrgangsträgers geben
  7. Nein, das ist nicht richtig. Die Verbände haben, so auch der DSB, gem. WaffVwV einen eigenen Fragenkatalog: Bei DSB ist der WSV damit beauftragt, den Sachkundeordner und den Fragenkatalog zu pflegen. Doch genau das. Denn die Sachkundeausbildung und -Prüfung, wird beim den Verbänden als integraler Bestandteil des Anerkennungsverfahrens das BVA geprüft. Beim DSB wird Sachkunde und Standaufsichtenausbildung durch BVA-genehmigte Richtlinien reglementiert: https://www.dsb.de/fileadmin/DSB.DE/PDF/PDF_2025/DSB_Richtlinine_Waffensachkunde_2025.pdf https://www.dsb.de/fileadmin/DSB.DE/PDF/PDF_2025/DSB_Richtlinine_Standaufsicht_2025.pdf Und diese Schreiben die Verwendung des Ordners und des Prüfungskatalogs vor. Nein, sondern ausschließlich den Fragenkatalog des DSB.
  8. Widerspricht exakt dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers und dem Wortlaut der Norm obendrein. a) Auf einem fremden Grundstück, und das ist ein Schießstand auch für Vereinsmitglieder, wird eine Waffe per Definition geführt, was grundsätzlich erst einmal der Erlaubnispflicht unterworfen ist. b) Die Voraussetzung für die ausnahmsweise Erlaubnisfreiheit des Führens auf fremden Grundstücken ist ein vom Bedürfnis umfasster Zweck. Diese Einschränkung wurde genau mit solchen Spielchen begründet: Sportschütze versucht sich bewaffneter ls Türsteher oder Wachschutz c) Die Sportschützensachkunde ist in keiner Weise für gefährdete Personen ausreichend.
  9. Leichtfertig, wenn wenn nicht zu den üblichen Tätigkeiten wie - Putzen - Warten - Trockentraining Bei jeder Waffe außer die in §12 Abs. 4 genannten handelt es sich ohne zweifel um eine leichtfertige Verwendung welche die Annahme der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit rechtfertigt.
  10. Genau falsch. § 5 ist keine a posteriori anzuwendende Strafvorschrift, diese stehen in § 52. Die Zuverlässigkeitsüberprüfung ist eine präventive a priori Zukunftsprognose, bei der ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss insbesondere dann wenn ein Fall des § 5 Abs. 1 Nr. 2a vorliegt. Merke: hier gibt es keine Tilgungsfrist, anders als bei Verbrechen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1. Die Gefahr der leichtfertigen und missbräuchlichen Verwendung ist quasi das absolute rote Tuch für den Gesetzgeber. Wer mit einer Waffe geladen außerhalb eines Schießstandes, ohne Erlaubnis nach § 10 Abs. 5 (Schießerlaubnis) / § 13 (Jagd) / § 16 (Brauchtum) / § 19(Gefährdete Person) oder ohne Anwendbarkeit einer Ausnahmevorschrift des § 12 Abs. 4 umgeht, tut dies mindestens leichtfertig. Erfolgt dies auch noch erkennbar vorsätzlich abweichend vom Umfang der Erlaubnis, d.h. zum präventiven Selbstschutz außerhalb einer Notwehrlage ohne Erlaubnis nach § 19 kann man von missbräuchlicher Verwendung ausgehen. Was von beidem im Einzelfall auch zutrifft: Absolute waffenrechtliche Unzuverlässigkeit. Hier auch Bedenken: § 19 unterscheidet bei gefährdeten Personen ja gerade zwischen a) dem Vorhalten einer Schusswaffe daheim (Absatz 1) b) dem Führen einer Schusswaffe in der Öffentlichkeit. (Absatz 2) Das Führen einer Waffe in der Öffentlichkeit zum Selbstschutz ist, anders als es häufig angenommen wird, also nur ein Sonderfall, an den Ausweislich der Begründung (BT. Drs- 14/7758 S. 66/67) besonders strenge Maßstäbe angelegt werden sollen. Daraus kann man ersehen, das dass geladene Vorhalten einer Schusswaffe außerhalb § 19 eben nicht vorgesehen ist.
  11. Führen liegt per gesetzlicher Definition nicht vor. Aber es steht eben gerade in gefragter Konstellation, speziell bei geladener Waffe, die der Verdacht der "leichtfertigen oder missbräuchlichen Verwendung" im Sine von § 5 Abs. 1 Nr. 2a WaffG im Raum Hier ist eindeutig Umgang mit der Waffe zum Zwecke des Selbstschutzes und nicht zum Handeln zu erkennen. Darauf erstreckt sich die Erlaubnis des Waffenhändlers nicht.
  12. Du hast aber auch ein auch Pech bei Nachdenken, Respekt. a) hat der Minijobber die Listen in Papierform und niemand, weis, was er so damit macht.... b) Sprach niemand von privaten Handys, das hast erst du für deinen Strohmann benötigt und dementsprechend hier erwähnt.... c) Kann man Dienstgeräten und entsprechender App a) genau zuteilen was er sehen darf, b) jeden Zugriff protokollieren. b) Kommt es regelmäßig vor, das völlig veraltete Listen zur Kontrolle mitgebracht werden in denen Waffen noch nicht eingetragen oder noch nicht ausgetragen Und man dann wieder mit WBKs hin und herwedeln muss. Würdest du wissen, wenn du WBK-Inhaber statt Internettroll, der schon mit den Konjunktiv ("wenn schon Kontrollen, dann..") wärst....
  13. Das wäre auf der Liste der NWR Verbesserungen ganz weit unten. Was lange davor wichtig wäre: - Jederzeitige online-Einsicht in die Eigenen Daten im NWR durch Privat - Möglichkeiten der Überprüfung der Erwerbsberechtigung durch Privat - Eintragung der Waffenleihe (§ 12 Abs. 1 Nr. 1a) vorübergehenden sicheren Verwahrung (§ 12 Abs. 1 Nr. 1b) durch Privat, inklusive Check Bedürfnisgrundlage - App mit tagesaktuellen Daten für die Waffenkontrolleure.
  14. Lamellengeschossfänge brauchen so oder so Splitterschutz. Matte vom Morgenroth, fertig.
  15. Da gibt es keinen wirklichen Unterschied zwischen Statisch und Mehrdistanz: >25cm/s Kolbenstrom Wir haben das selber gemacht, 15000€. hätten wir den Abluftmotor nicht weiterverwenden können 20000€- Es ist auch wirklich kein Hexenwerk: Einblasen hinten via Luftsäcke, vorne durch Filter in Filtergittern abziehen, wenn vom platz her möglich als Portal ausgeführt (Seitlich und oben) abziehen, wenn zu eng einfach nur oben. Las dir nichts erzählen, die Berechnung der Luftmenge ist Grundschulmathematik. Luftmengenmessgerät und Nebelmaschine zum testen. Was die "Fachfirmen" da machen, ist pure Riemenschneiderei. Besonders gerne habe ich da leute, die Sachverständiger und zufällig auch noch Lüftungsbauer sind.... Hatte da auch einen da, der Wollte mit alleine den Zuluftmotor für 16000 verkaufen, kostet für Endverbraucher(!) 5000, digitale Regelung der Luftmenge inklusive.
  16. Müsste ja funktionieren
  17. Hast du nachgefragt, ob das auch als WS verfügbar sein wird?
  18. Zweierlei Hemmnis beim Sportschiessen: 1.) Das Magazin muss auf 10 Schuss blockiert sein 2.) Ein über den Griff hinausstehendes Magazin ist ein ausdrückliches Anscheinsmerkmal. Ohne BKA-Bescheid, der die Waffe mit langem Magazin als nicht vom Verbot zur sportlichen Nutzung erfasst feststellt , darf dann nicht sportlich geschossen werden
  19. Nö, das ist das Wesen eines "Verbotsgesetzes mit Erlaubnisvorbehalt": Alles Verboten, was nicht ausdrücklich genehmigt ist.
  20. Er darf nicht, er muss, wenn der Nachweis nicht geführt werden kann, denn die entsprechende Ordnungswidrigkeit kann man auch fahrlässig begehen.
  21. Beim DSB musst du den entsprechenden LV anschreiben, der ist bei dir?
  22. Es wäre nun auch sinnvoll, hier seinen LV zu informieren, damit dieser die Behörde anschreibt.... Gut, der BDS hat sich ja mit seinem Verweisungsfehlergeschmolle ins Abseits gekegelt...
  23. Worüber reden wir hier? Das IM-BW ist nicht zur Rechtssetzung befugt. Die Wettkampfpflicht des § 14 Abs. 4 umfasst eine abgeschlossene Aufzählung von Waffenarten. Für alles andere gilt Absatz 4.
  24. Wüsste ich es nicht besser, wüde ich sagen du bist ein Bot. Bla blub, lies Urteile. z.b. das Düsseldorfer zur Sache.... Ist halt ziemlch erbärmlich, das du mit deiner Arroganz hier so immer komplett neben der Rechtsprechung liegst. War bei den Magazinen ja auch nicht anders....da hat der ASE mal wieder, 2 x Oberrichterlich bestätigt, recht behalten, der alte Laie.... Hat bei dir schon was von Taubenschach. Damit konfrontiert kommt auch immer das gleiche, die leigen ja alle falsch oder beugen das Recht, vom VG über das BVerwG, vom BMI bis zum BKA, bis zum Bundesverfassungsgericht. Ob du dir den Vorwurf der Rechtsbeugung auch mit Klarnamen trauen würdest..? Schon amüsant, wie du halt Wesen und Prinzipien des Verwaltungsrechts im Gefahrenabwehrrecht, wie es das Waffengesetz nunmal ist, nicht verstanden hast. Kein Wunder, dass du es verzweifelt mit dem Baurecht vergleichst und nicht begreifst, das der Gesetzgeber aus Art. 2 Grundgesetz folgend die Pflicht (BVerfG 2 BvR 1645/10) und daher auch Recht(BVerwG 6 C 24.06) und die hat, jedezeit und mit sofortiger Wirkung(nach Verkündung) Erlaubnisse kraft Gesetzes zu ändern oder sogar zurückzunehmen. Weder der Waffenbesitz noch die Erlaubnisse stellen einen "verfestigten Besitzstand" und der enttäuschte Vertrauensschutz ist vor dem Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung hinzunehmen. ------------------------------------------ Entschädigungsloses Verbot von Waffen (Pumpguns, mehrschüssige zentralfeuer-KW <6.4mm) schon mal gehört? Komisch, deren Erlaubnisse wurde nicht durch die Behörde widerufen. Wie kann das sein? Tja wer hätte das gedacht scheinbar bist du doch nicht so der Verwaltungsrechtsexperte, für den du dich hier immer hinstellst, natürlich stets nur unter herabwürdigung anderer. Das Groteske: Dabei entlarvst du dich selber als eingebildeten Laien, meinetwegen sogar als eingebildeter Laie mit Prädikatsexamen. Wärst du dieses nicht, so würdest du wissen, das waffenrechtliche Erlaubnisse (anders als im Baurecht) schon alleine aufgrund des Zwecks des Waffengesetzes und des Grundgesetzlichen Auftrages sogenannte uneingeschränkt widerrufliche Gestattungen sind. Sie können gänzlich oder in Teilen widerrufen werden wenn, a) Tatsachen die Annahmen Begründen, das die Erlaubnisvoraussetzungen beim Inhaber nicht mehr vorliegen (§ 45 Abs. 2 WaffG) b) Der Gesetzgeber zur Erfüllung seiner Pflichten aus Art. 2 GG das Waffengesetz ändert. Hierzu Bedarf es keines expliziten Verwaltungsaktes durch die zuständige Behörde, sondern dies erfolgt Kraft Gesetzes. Der Vertrauensschutz im Waffenrecht ist kaum vorhanden, steht er doch hinter dem grundgesetzlichen Auftrag zum Schutze der Bürger nach Art 2 und der öffentlichen Ordnung zurück. Waffenbesitz ist kein Grundrecht, Leben und Gesundheit schon. Argumentationen zum Vertrauensschutz verfangen ohnehin nicht: a) Einmal erteilte Erlaubnisse zum Besitz wurden in § 58 Abs. 22 WaffG geschützt, hier liegt also von vorneherein kein Vertrauensbruch vor b) waffenrechtliche Erlaubnisse, besonders Private, geniessen per se schon keinen Vertrauensschutz, siehe zu verbotenen Gegenstände erhobene Waffen. Hierzu zählen auch waffenrechtliche Freistellungen. c) Pauschal/Erleichterungs/-Privilegierungs-Erlaubnisse wie die gelbe WBK geniessen in diesem Lichte noch viel weniger will sagen gar keinen Vertrauensschutz. Hier tritt keine echte Rückwirkung ein und damit auch keine Erschütterung des Vertrauensschutzes. Auch künftig (weitere) Waffen ohne vorherige gesonderte Erlaubniss der Behörde erwerben zu dürfen geniesst keinen Schutz. Der Gesetzgeber könnte morgen die rote WBK, die gelbe WBK und die Freistellung des §13 abschaffen und jeden dazu zwingen in Zukunft unter Nachweisführung (Bedürfnis, Sachkunde) einen Voreintrag für jede Waffe zu beantragen. Glaubst du in deiner Arroganz nicht? Tja, lies mal das WaffG von 1971....da gab es keine gelbe WBK...und auch keine Rote..... und keine SL für Jäge auf jagdschein. Sportschützen, Sammler: Alles nur über Voreintrag..... Passt dir nicht? Geh klagen. Verlierst halt. Aber lass andere da raus. Und das Baurecht auch. Das der Gesetzgeber dir nicht einfach die Klabache in welcher du wohnst wegnehmen darf, hat mit dem Waffenrecht halt nichts zu zun... Und ohnehin ist deine "Sowohl-als-auch-Logik" in der causa geble WBK das entlarvende. - Einerseits schwurbelst du mit dem Erlaubnistext und dem Verwaltungsakt herum. Dumm nur, das du nicht verstanden hast, worum es geht. Namentlich das dereinst eine Erlaubnis nach § 14 Abs. 4 erteilt wurde, die nunmehr vom Gesetzgeber Kraft Gesetzes nach § 14 Abs. 6 mit der darin enthaltenen Begrenzung beschränkt wurde, d.h. bezüglich der zahlenmäßigen Nicht-Begrenzung des Erwerbs (..nicht des Besitzes.. s. § 8) vom Gesetzgeber Kraft Gesetzes widerrufen wurde. - Andererseits willst du aber auch nicht wahrhaben, das wäre deine Theorie von der, zumindest durch den Gesetzgeber nicht widerruflichen Erlaubnis, dann nur der Erwerb und nicht der Besitz legalisiert ist. Da kommt dann auf einmal wieder die teleologische Auslegung ins Spiel...
  25. Das stimmt schlicht nicht. 1. Es gibt keine WBKs nach § 14 Abs. 4 mehr. Entweder hat man eine nach § 14 Abs. 6 oder eben keine mehr... (BT.-Drs 19/13839, Seite 9 und 19) BT.-Drs 19/15875 Seite 37 Es ist nicht ersichtlich, das der Gesetzgeber hier eine Unterscheidung zwischen vor und nach dem 1.9.2020 erteilten gelben WBKs beabsichtigt hat. Dem Gesetzgeber kommt das Recht zu, waffenrechtliche Erlaubnisse zu ändern oder an veränderte Voraussetzungen für ihre Erteilung und ihren Fortbestand zu knüpfen. Mithin wurde durch Das ist höchstrichterlich Ausgeurteilt. Zweck des Waffengesetzes, lies Schutz des Lebens und der öffentlichen Sicherheit und Ordnung schlägt hier formaljuristisches Gewurstel. Auch verfassungsrechtlich ist das nicht zu beanstanden: - Die Grundregel des Waffengesetzes war und ist es, das für jede Waffe für den Erwerbs und für die gesamte dauer des Besitzes ein Bedürfnis glaubhaft gemacht werden kann. Eine gelbe WBK ist verfassungsrechtlich nicht geboten. Die Grüne WBK mit Voreintragspflicht für jede Waffe würde genügen. - Die gelbe WBK ist ein Privileg (BT-Drs.Drucksache 16/7717, Seite 20) und diente bereits in ihrer Urfassung des WaffG 1976 (BT-Drucksache 7/2379, Seite 19) lediglich der Verwaltungsvereinfachung. Mit ihr war entgegen der Verwaltungspraxis nie (auch nicht im WaffG 1976) eine unbegrenzte Erlaubnis intendiert (BT-Drs. 14/7758, Seite 61), es wurde lediglich auf eine explizite Kontigentierung verzichtet, der Bestand aber ausdrücklich dem allgemeinen Bedürfnisgrundsatz und der Doktrin "So wenig Waffen wie möglich, nur so viel wie nötig" unterworfen. Es kann sich also schon vom Grundsatz her kein vermeintlicher Alt-Erlaubnisinhaber auf einen "Bestandsschutz" einer unbeschränkten Erlaubnis berufen, schon deshalb nicht, weil es die nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers und der stehenden Rechtsprechung nie gab. - Das verbotene Waffenhorten sollte im WaffG 2002 durch das Erwebsstreckungsgebot unterbunden werden (WaffG 2002 BT-Drs. 14/7758, Seite 61, hier noch gelbe WBK nur für EL vorgesehen) - Das Erwebsstreckungsgebot erwies sich als ungeeignet, da eben doch Waffen gehortet wurden. Das beobachtete fortgeführte Unterlaufen des Willens des Gesetzgebers folgte aus dem Verhalten der Waffenbesitzer und auch der Behörden. Daher wurde es 2020 erforderlich, die gelbe WBK auf 10 Waffen zu begrenzen um den Waffenhortern und ihren Handlangern in den Behörden das Handwerk zu legen. - Weder vermeintlichen Alt-Erlaubnisinhaber noch die seit dem 1.9.2020 neu hinzugekommenen Erlaubnisinhaber werden dadurch in ihren Grundrechten verletzt. Den ihnen steht weiterhin die Möglichkeit offen, weitere erforderliche Waffen nach gesondertem Bedürfnisnachweis und gesonderter Erlaubniserteilung zu erwerben. Einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf eine (ohnehin vermeintliche) unbegrenzte gelbe WBK gab es nie und gibt es nicht. - Bestandschutz für Altbesitz wurde gewährt, auch hier keine verfassungsrechtlichen Bedenken. ------------------------- Natürlich gibt es dann spitzfindige Leute wie @MarkF die hier über Formaljuristerei anhand des Erlaubnistextes argumentieren wollen. Gut. Der einzige Effekt, sofern es überhaupt irgendwie verfangen würde, wäre, dass eben in der Folge bei allen Altfällen die Vorlage der Erlaubnisurkunde zur Berichtigung des Textes angeordnet wird. Gegen die vermeintlichen Verletzung ihrer Rechte durch Beschränkung ihrer vermeintlich unbegrenzten Erlaubnis können die dann klagen. Und Verlieren. Währenddessen sind dann die Verwaltungsgänge an den Behörden mal wieder verstopft...
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