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ASE

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  1. Der Verordnungsgeber (Bundesinnenmisterium) mit Zustimmung des Bundesrates, wozu die beiden vorgenannten vom Bundestag in § 36 Abs. 5 ermächtigt wurden § 13 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung § 13 AwaffV https://openjur.de/u/2505730.html https://openjur.de/u/2503626.html https://openjur.de/u/2456454.html etc Die Trolle sind auch nicht mehr das, was sie früher einmal waren.....
  2. NEIN! OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.06.2011 - OVG 11 S 7.11 Hände weg vom § 12 Geschwurbel.
  3. Stimmt, sofern es sich um ein zertifiziertes Behältnis gem EN-1143-1 handelt. Falls nicht, könnte im Zuge von § 13 Abs. 6 ein auf Antrag Ausnahme gewährt werden, bei welcher genau diese Forderung zur Auflage gemacht wird. Bei einem weder zertifizierten noch durch Ausnahmegenehmigung gestattetem Schlüsselbehältnis spielt es keine Rolle, wo es steht...
  4. Akuelle Rechtsprechung aus NRW hierzu: VG Köln, Beschluss vom 25.06.2025 - 20 L 1113/25 https://openjur.de/u/2531581.html Der Waffenbesitzer muss sich stets selber Informieren, auch wenn er behauptet ein Informationsschreiben nicht erhalten zu haben: Die Klage richtete sich gegen den sofortigen Vollzug: Es ist nicht ganz klar, was genau vorgefallen ist. Ich vermute eine Kontrolle entsprechend der Ankündigung in NRW, die Schlüsselverwahrung zu überprüfen.
  5. Außer wenn die Verschlusstirn zuerst am Lauf anliegt bevor der Stossboden auf minimalen abstand gehen kann, aber schätze mal das macht keiner weil es dann eh in richtung murks geht?
  6. wobei da frage ich mich momentan folgendes: Die Tiefe des Stossbodens hinter dem Verschluss müsste hier doch auch eine Rolle spielen dabei, wie tief das Geschoss dann tatsächlich in die Felder eingepresst wird. Wenn die Verschlussstirn am Lauf anliegt bzw. wenn der Verschluss bedingt durch die Verrieglungswarze hinten irgendwann nicht mehr weiter nach vorne bewegt, sollte hier ein tiefer ausgeschnittener Stoßboden das Geschoss weniger tief setzen? Werde das mal bei unseren Vereins-Anschütz vs CZ455 nachmessen.
  7. Finde ganz interessant wie viele Patronenlagermaße es bei .22lfb gibt. Die EL -Matchbüchsen werden ja recht enge Maße eingerieben, so das die Führungsbänder von den Felder eingeschnitten werden, was bei den Sporter-Lagern häufig gar nicht der Fall ist. Ist wohl ein tradeoff zwischen Präzisionspotential und Repetierzuverlässigkeit. @lrn Habe im KK-Unterforum gesehen das du eine 1710 hast. Wie ist denn bei der das Patronenlager geschnitten, siehst du auf den Führungsbändern den Abdruck der Feldern (wei beim 54, 1907 etc) wenn du eine Patrone vollständig lädst und wieder herausrepetierst? Anschütz kommt ja eher von der olympischen Seite mit engen Patronenlagern, bewegt sich aber mittlerweile auch im PRS feld. Mussten da bei den 54er für PRS (=1710) Abstriche zu gunsten der Zuverlässigkeit gemacht werden? Weis jemand evtl: - wie das beim 1761 und seinen Laufvarianten gefertigt wird und bei den Fortnersystemen (1827, 1927 CISM)? - bei den verschiedenen Laufoptionen für die CZ455/457 (CZ, Walther, IBI, Lija etc) vllt kann man das ja hier zusammentragen.
  8. Das ist in erster Linie zentrale Aufgabe des Schießsportverbandes. Bei WSV gibt es: a) Sportversicherung WLSB: Pflicht b) Deckungslückenversicherung Schießsport: Pflicht, deckt auch Gastschützen ab. c) Erweiterungsversicherung: Optional Gerade letzter ist eigentlich auch Pflicht, sofern man bei Verstand ist, denn hier wird für 0.18€ pro Mitglied und Jahr unter anderem auch das Schießen außerhalb der Sportordnung abgedeckt
  9. Es gab redaktionelle Fehler im Waffengesetz, die durch Artikel 8 - des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen (LuftSiPVG) korrigiert wurden. Es gab also Verweisungsfehler. Was das IM-BW behauptet, war nicht dabei. Pures Geschwurbel. ein nachfolgendes Urteil des VG Karlsruhe hat den Quatsch auch nicht übernommen: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001598612 Aber: von 12/18 pro Waffe oder pro Kategorie - offensichtlich scheint man sich im IM BW dann doch nicht so sicher zu sein - keine Rede dort. Aus der Urteilsbegründung:
  10. Nenn da mal ein konkretes Beispiel. Nein.. Schlüssel ist es nicht. Das war halt schon immer ein juristischer Blödsinm. Das schon eher. Deshalb ist ein Wechselsystem auch ein Austauschlauf mit Wechselverschluss.....statt ein Wechsellauf mit Wechselverschlus etc.
  11. Auch das Hausrecht hat seine Grenzen, vor allem in öffentlichen Gebäuden.
  12. Im Grunde ja, aber der Feststellungsbescheid stellt auch darauf ab, das der Körper hier nicht gezielt verschossen werden könne, was bei dem Teil vermutlich tatsächlich nicht der Fall ist, anders als bei der Kletterhilfe, bei der ja ohnehin ein Geschoss durch einen Lauf getrieben wird. Ausgenommen wäre so etwas kraft Gesetz nur, wenn es unter 0.16J/cm² bleibt. Ansonsten BKA-Bescheid, der bescheinigt, das die Nicht-Waffen-Zweckbestimmung nicht von der technischen Ausführung überschattet wird. Denn das ist der Kern des Problems: Technisch handelt es sich bei der Kletterhilfe eindeutig um eine Schusswaffe.
  13. Wenn... .dann
  14. Ach komm die alte Leier. Sag mir einen Fall in BW, wo die Vollzugshinweise gerichtlich Bestätigt wurden? Kannste nicht, wa... Da stimme ich zu. Mit einer einfachen formuliernung hätte der Drachenlord des WO sich was anderes zum auf die Pauke hauen suchen müssen.
  15. Die dann vor Gericht so oder so krachend scheitern würde
  16. Und wieder Äpfel mit Birnen. In dem von dir Zitierten Fall ging es um die Versagung der Eintragung einer HA-Büchse aufgrund Überlegungen die in der Sache durchaus nachvolziehbar waren. Überlegungen, welch aufgrund der dürftigen Begründung zum Gesetz berechtigt waren. Im Vorliegenden Vorgang hat der Gesetzgeber es auf 1.5 Seiten Gesetzesbegründung klargestellt. Lass mich raten, du hast sie natürlich nicht gelesen, weil das den Sturm im Wasserglas, der hier offenkundig von der @JoergS -Blase herbeigeschwurbelt werden soll im Keim erstickt. Ihr macht euch mittlerweile einfach nur lächerlich. Und zeigt, dass ihr das seid, was ihr anderen immer Gerne unterstellt: Laien. https://dserver.bundestag.de/btd/21/006/2100633.pdf
  17. Und er keinen BKA-Bescheid auf seine Homepage stellt.... Es gab mal den Rapid-Launcher als Aportierwerfer, der hat eine Zulassung erhalten, allerdings wurde hier der Aportierdummy nicht durch einen Lauf getrieben, sonder über den Lauf einer Kartuschenpistole geschoben https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/UnsereAufgaben/Aufgabenbereiche/Waffen/Feststellungsbescheide/SonstigeWaffe/041123FbZ040DummyLauncher.pdf?__blob=publicationFile&v=4 Hier ein Bild von dem Teil https://der-jagdhund.de/p/waidwerk-rapid-launcher-ii-dummy-abschussgeraet
  18. Wollen wir jetzt herumnerden oder vll einfach mal 1.5 Seiten ausführliche Begründung des Gesetzgebers lesen?
  19. Äpfel und Birnen.
  20. Er übersieht das "sofern" Erst prüft man: A: Ist es eine Luftdruckwaffe unter 7.5J B Hat es das Fünf im Fünfeck Nein: Erlaubnispflichtig Ja? das nach dem "Sofern" übeprüfen C: Kann es über 30 mm mehrschüssig verschießen und D hat es das Prüfzeichen erst nach dem 23.7.2025 erhalten? Dann Erlaubnispflichtig. Ist es nicht mehrschüssig über 30 mm oder hat das Prüfzeichen bis zum 23.7.2025 erhalten ist es weiterhin erlaubnisfrei. Zusammen mit dem ausdrücklichen Geserzgebereichen Willen, die mehrschüssigen Waffen <7.5 J aber mit Geschossen >30mm nicht freizustellen wird es eigentlich klar. Drucksache 21/633 Seite 11
  21. Das ist er auch. besser wäre es gewesen, wenn man geschrieben hätte:
  22. Hübscher Ragebait... Da steht: 1. Luftgewehre sind erlaubnisfrei wenn sie unter 7.5J haben und ein F im Fünfeck tragen 2. Nr. 1 gilt nicht, wenn sie mehrschüssig für Geschosse über 30mm sind und das F nach dem 23.7.2025 erteilt wurde Wenn man nun nicht gut in Aussagenlogik ist, könnte man annehmen, das neu zugelassene mehrschüssige Luftgewehre nicht mehr frei zu erwerben sind. Stimmt aber nicht.
  23. Nicht ich, sondern das Waffenrecht schreibt von Gebäuden. Darin ist natürlich eingepreist, das Gebäude a) nicht beweglich sind, und b) meistens über einen gewissen Grad an Enbruchschutz verfügen. Ein Boot ist per se eine bewegliche Sache, auch wenn jemand darauf wohnt, kann also ins gesamt einschließlich der Waffe mitgenommen werden, darum geht es ja in § 36 Abs. 1 Da müssen diese Leute sich dann entscheiden was ihnen wichtiger ist. Das ist analog vergleichbar mit der Waffenkontrolle: Natürlich darf man seinen Waffenschrank im Schlafzimmer aufstellen, und natürlich darf man der Waffenkontrolle hier den Zugang verweigern. Aber dann darf einen die Behörde auch als waffenrechtlich unzuverlässig betrachten. Natürlich kann die Behörde hier eine Ausnahme im Sinne von § 13 Abs. 6 AWaffv genehmigen, bzw über § 36 Abs. 6 höhere Anforderungen festlegen. Gibt es nicht und Aufbewahrung in Fahrzeugen ist Aufbewahrung außerhalb der Wohnung, sieh auch https://openjur.de/u/625700.html
  24. Dafür findet sich keine Rechtsgrundlage.
  25. § 13 AWaffV Hierzu auch ein aktueller Beschluss des OVG Schleswig-Holstein. https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/NJRE001607756 Man benötigt also auf jeden Fall eine schriftliche (!) Ausnahmegenehmigung gem § 13 Abs 6 AWaffV Denn selbst wenn das Boot einer Wohnung gleichgestellt wäre, so würde es i.d.R. immer noch als unbewohnt gelten und damit wäre die Verwahrung einer Kurzwaffe ausgeschlossen.
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