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ASE

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  1. Verschleppung aus der alten Rechtslage. Die einzige denkbare Rationale ist, das sog. deliktrelevante Schusswaffen = Kurzwaffen in großer Zahl, was wohl mehr als 5 ist, schwerer entwendet werden können. Was aber unterm Strich keinen sinn macth, wenn man sein 10 KW auf mehrere 30kg Würfel verteilt. Dennoch gültige Rechtslage
  2. die 200kg gibt es noch heute, aber nur in bezug auf das Tresorgewicht und Kurzwaffen. nur eben nicht Abreissgewicht, sondern Behältnisgewicht.
  3. So ist es auch. Das WaffG bezieht sich auf die EN. Und du kommst mit VDS um die Ecke. Das passt hier nicht zusammen, weil du das für deinen Strohmann brauchst. Der da lautet 50kN müssten erreicht werden. Und weil man das nicht könne, brauche man überhaupt nicht mehr verankern. So gesehen kann man dann die Waffen ja ohnehin in den Hausflur werfen, weil der Schrank ja eh geknackt werden kann.... Und gleich der nächste Strohmann hinterher. Niemand außer DIR hat von "Verankerungsrichtlinien" gesprochen. Ich sprach von Handouts und von Empfehlungen der LKAs Dir ist scheinbar noch immer nicht klar, wer die Gutachter in einem Verfahren stellt. Und die werden den Handouts ihrer Behörde nicht widersprechen. Und wenn der Richter den Gutachter befragt, ob denn eine Verankerung des weggetragenen Waffenschrankes aus kriminalistischer Sicht notwendig gewesen sei, was glaubst du wird der Antworten? Das der @Schwarzwälder auf WO gemeint hat, es bringe sowieso nichts und deswegen es auch nicht nötig sei? Der wird sagen, unter 1000kg sei ein nicht verankerter Waffenschrank nicht ausreichend gegen Abhandenkommen gesichert und das nach Herstellerangaben zu verankern ist. Ja und Nein. Nein, weil ein Anker für 15€ wohl kaum eine Anforderungsschraube ist. Aber bitte, wer statt 15€ oder meinetwegen einmal 200€ für den Handwerker lieber X mal ~200/h an den Anwalt zahlen möchte soll das tun. Geld für Munition spart er ja in dieser Zeit, der sofortigen Vollziehbarkeit nach §45 WaffG wegen und dann dauerhaft, auch §45 wegen..
  4. Du willst deinen Stohmann mit dem Auszieh oder Abreisswiderstand weiterspielen, daraus wird aber nichts. Unter 1000 kg muss den lokalen Gegebenheiten maximal möglich verankert werden, sonst kann der Vorwurf der Fahrlässigkeit erhoben werden. Verankern eines Waffenschrankes mit üblichen Materialien wie Schwerlastdübel etc fällt unter was, was in Urteilen dann mit mit "unterlassene einfachste Maßnahmen" kommentiert werden wird. Und noch nicht mal die Frage nach dem Gewicht hast du richtig verstanden: Es ist völlig unerheblich, was @ASE @Schwarzwälder @gunvlog @karlyman @erstezw oder sonst wer hier meinen, welches Gewicht vor Abtransport des Schrankes schützt. Wenn ein Richter auf Fahrlässigkeit aufgrund von gänzlich unterlassener Verankerung erkennt, wird er sich auf die EN und den Handouts der LKA genannten 1000kg Mindestgewicht für Verankerungsfrei beziehen und nicht auf deine Mentalakrobatik hier. Das juristische Schattenboxen das hier immer praktiziert wird, funktioniert irgendwie so gar nicht vor Gericht. Vllt mal ein paar Beschlüsse und Urteile zum Thema WaffG lesen, da werden die Einlassungen der Kläger und ihrer Anwälte immer schön dargestellt. Und was daraus dann geworden ist.....
  5. Ich sagte: Verankern mit üblichen Materialien: Schwerlastdübel, Epoxiddübel bei Hohlblock. Dann hat man im Ernstfall den Nachweis der Gewaltanwendung vor Abhandenkommen des Waffenschranks und es kann einem keine Fahrlässigkeit und das Unterlassen einfachster Maßnahmen unterstellt werden. Das Zertifizierungsfigur war der idiotische Strohmann von Leuten wie @Schwarzwälder die über Bande gegen die Verankerungspflicht argumentieren wollten, weil man ja 50kN nie erreichen könne und ja eine Zertifizierung brauche, was dann ja gar nicht gehe und deswegen ein Verankern des Waffenschranks gar nicht vom Gesetz implizit gefordert sein könne... Übrigens die beste Steilvorlage für Nancy. Denn wenn man Waffen eh nicht sicher verwahren kann, dann ist es bestimmt besser man verbietet den privaten Waffenbesitz ganz...
  6. @karlyman Gute frage, öffentlich werden nur manche Urteile und Beschlüsse, falls jemand dann überhaupt gegen den Widerruf klagt. Es gibt also eine gewisse Dunkelziffer. Nur: wollte man daraus ableiten, wie ein Richter zukünftig entscheidet? Bis vor kurzem hat ja auch "nur ich habe Zugriff" als Antwort auf die Frage nach der Schlüsselaufbewahrung genügt. Wer seine Boston-Tea-Party-Gelüste unbedingt mit durch das Nichtverankern seines Waffenschrankes ausleben will, soll das für sich machen und niemand anderen dazu anstiften. Die rechtssichere Variante lautet bei <1000kg: Verankern.
  7. Nö. warum, auch hier kann man verankern. Den 5to-Strohmann haben andere hier aufgebaut, um sich dann mit "kann man garnicht erreichen" daran abzuarbeiten. unter 1000kg und ohne verankerung hat man halt vor Gericht alle gegen sich.
  8. Lebenswirklichkeiten stechen nicht die waffenrechtliche Doktrin aus. Ein Obdachloser bekommt auch keine WBK.
  9. Ob der Richter sich auf solche Spielchen einlassen will
  10. Ab wann erklärt es sich nicht mehr "aus der Sache"? 30, 50, 100, 120, 150, 187, 220, 500 740, 999.95kg? Jeder wirft hier so eine Zahl in den Raum ab wann eine Verankerung nicht mehr notwendig sein soll und es darf gemutmaßt werden, das die Zahl 500gramm schwerer ist als der eigene Schrank... So funktioniert aber ein Rechtsstaat nicht, das sollte jedem einleuchten. Die EN hat dafür eine Antwort, 1000kg, und die LKAs haben das übernommen und deren Mitarbeiter hat man im Ernstfall als Gutachter im Verfahren gegen sich. Es gibt technische Absicherung. Und es gibt juristische Absicherung. In fragen des WaffG ist die juristische Absicherung zu wählen.
  11. Ja. Und? Daraus leitet sich dann ab das man seinen 30kg Würfel garnicht anschrauben muss. Ah ja. Vermutlich haben sich die Autoren der Normen überlegt, das Schränke unter 1000 kg aus kosmetischen Gründen solche Löcher haben müssen. Schon mal Urteile in Sachen Waffenrecht gelesen? WO-Vierkampf: a) Aus Trotz etwas nicht machen,was offensichtlich ist aber nicht explizit für den letztenSimpl ins Gesetz geschrieben wurde. b) Entsprechendes Urteil kassieren c) Unrechtsstaat11ELF! d) Lerne nichts aus b) weil ja c)1Elf!! und man natürlich es besser gewusst hat als der Richter gehe zu a)
  12. Doch. Genau weil die Norm die Öffnungen unter 1000kg vorschreibt. Eine Tresornorm kann logischerweise nicht das tatsächliche Abreissgewicht festlegen, aber sie kann durch technische Vorgaben dafür sorgen, das der Tresor nur dann zertifiziert werden darf, wenn er als Leichtgweicht Verankerungsmöglichkeiten bietet, die mit gehörigem Sicherheitszuschlag nicht das schwächste Glied in der Kette sind -> 5to Abreissgewicht. Wenn der Schrank abgerissen wird, liegt es dann nicht am Tresor selbst, das stellt die Norm sicher. Für einen Richter ist glasklar zu erkennen was die technische Intention ist und was daraus für die zumutbaren Maßnahmen die vom Waffenbesitzer erwartet werden. Worüber reden wir hier eigentlich? Don Quijote vs einen Schwerlastdübel fü 10€ oder Zementdübel bei Hohlblock? WTF? Das nimmt hier schon wieder autistische Züge an. Für 1000ende Knarren und Munition im Schrank, aber nen Dübel für nen 10er, ne da ist dann die Alamostellung erreicht.... Ja und? steht in §36 Abs 1: "(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen, es sei denn der es ist kein Befestigungsmaterial mitgeliefert worden"? Nein? OH! Doch genau das ist es, abgesehen von deinem Strohmann mit den 5to. Es ist dem Waffenbesitzer zuzumuten den Schrank<1000kg , der selbst 50kN Abreiskräften widerstehen muss, nach den objektiven örtlichen gegebenheiten bestmöglich zu verankern. Dann schau genauer hin. Und ein weiterer Strohmann. Niemand verlangt 5to von der Verankerung. Aber selbst wenn es so wäre: Pech. Aus kann ich nicht erreichen folgt nicht eine andere Interpretation des Gesetzes. Nur weil es leider Leute gibt, die sich keinen Waffenschrank leisten können folgt analog eben auch nicht, das man eigentlich keinen braucht. DAS war in D noch nie die Maßgabe. Grundsätzlich überhaupt und den örtlichen gegebenheiten entsprechend bestmöglich zu verankern, kann verlangt werden. Wird der Waffenschrank<1000kg einfach weggetragen ohne Gewaltanwendung muss man sich fahrlässigkeit vorwerfen lassen. Strohhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhhnmaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaannn
  13. Nur wenn man nicht einsehen will, das in WaffG und AWaffV nicht alles in kleinen Häpperchen vorgekaut werden muss. Verschlossener Waffenschrank sage ich nur. Aber vermutlich auch wieder so eine obrigkeitshörige Sache... §36 Abs 1. Wenn dich deine Behörde fragt, wie du das Abhandenkommen verhinderst, und dabei auf ein Gewicht unter 1000kg verweist, wie antwortest du dann? Vorsicht, es gibt in waffenrechtlichen Urteilen zu gröblichen Verstößen den Terminus der Unbelehrbarkeit. Die Verwaltungspraxis ist nicht der Maßstab. Gelb wurde auch mal als unbegrenzt behandelt, was dem GG ausweislich der Entwürfe sauer aufgestossen ist....
  14. eher vor trotz... aber jeder wie er will...
  15. Non sequitur: Nur weil die Rechtslage vor 2017 ein Abrissgewicht der Verankerung vorgeschrieben hat, folgt daraus nicht, das ich andere Schränke nicht anschrauben muss.. §36 Abs 1 Satz . lautete damals schon, wie er heute lautete Wäre mir zu leicht. Alles was man zu zweit mit dem Sackkarren so raus bringen kann wie man es reingebracht hat wäre mir zu viel Risiko. Play it safe: unter 1000kg -> Anschrauben. Dan hat man im Verlustfall zumindest ein Loch oder einen abgerissenen Bolzen in der Hand und die LKAs hinter sich Aus Sicht der EN-1143-1 Ersteller und der LKAs schon. Und da Liegt das Problem. Wie genau soll der Private Waffenbesitz verunmöglicht werden, wenn man seinen Schrank halt über die meist ohnehin vorhandenen Löcher andübelt?
  16. Das ist aus Sicht des WaffG und der Gerichte dein Problem. Extrakosten um dasggf den Fachman machen zu lassen werden wie folgt kommentiert: "Eine etwaige Belastung mit den Kosten für .........[zutreffende momentanen Streitpunkt WaffG einsetzen]..................... muss von den Waffen- oder Munitionsbesitzer zum Schutz der Bevölkerung vor den großen Gefahren, die von Waffen und Munition in Händen unberechtigter Dritter ausgehen, hingenommen werden." Bei den Bohrungen kann ich mir das eigentlich nicht vorstellen, außer du bohrst mit einer 40er Krone um das vorbereitete Loch herum
  17. Die strafrechtliche Seite: Die absolute Zuverlässigkeit Der Widerruf der WBK nach §45 WaffG Bei Zuverlässigkeitsfragen, wie der absoluten Unzuverlässigkeit aufgrund unsachgemäßer Waffenverwahrung Mit anderen Worten: Die Waffen sind dann erstmal Weg, i.d.R. wird man sie als Notverkauf verschleudern müssen oder einen Büxer überlassen, der einem als guter Geschäftsmann dafür keine Premiumpreise bezahlen wird. Man hat einen Haufen kosten und Verwaltungsverfahren können sich Jahre hinziehen. Jahre in denen man am Schießsport, der Jagd etc nicht teilnehmen wird. Ob die Schlauen Youtube-Warriors einem dann zumindest finanziell aus der Patsche helfen? Muss der Schrank jetzt angedübelt werden? 1. Bedenken, das die beiden Arten unbefugter Verfügung über Schusswaffen durch den Waffenbesitzer zu verhindern sind. Für das Abhandenkommen einer Schusswaffe genügt es, das sie samt ihrem Tresor verschwindet. 2. Bedenken, das §13 AWaffV ist keine abschließende Aufzählung enthält, was zu tun ist. Sondern die Mindeststandards für die Behältnisse festlegt. So fordert §13 AWaffV nicht, dass außer bei erlaubnisfreien Waffen wo es ausdrücklich steht, der Waffenschrank ver- oder auch nur geschlossen sein muss. Das folgt aus der allgemeine Aufgabe des §36 Abs. 1. Daraus könnte man natürlich lernen, dass einem nicht alles mundgerecht vorgekaut werden muss, was man zu tun hat hinsichtlich der sicheren Verwahrung von Waffen, so auch das Verankern. 3. In wie fern nicht explizit erwähnte Maßnahmen zu ergreifen sind, das folgt aus dem Schutzzweck der Norm und dem (richterlichen) Allgemeinverstand. -Ja, man muss seinen Waffenschrank verschließen, auch wenn das nirgends steht. -Ja, man muss seinen Schlüssel sicher verwahren auch wenn das nirgends ausdrücklich steht -Ja, man muss seinen Waffenschrank verankern sofern er dafür vorgesehene Ösen aufweist, auch wenn das nirgends ausdrücklich steht. 4. Den Hinweis darauf liefert die Norm der Youtube-Behauptung diametral entgegengesetzt nämlich direkt selbst: Sie schreibt für Behältnisse unter 1000kg Befestigungsösen vor, die mindestens 50kn Zugkraft aushalten müssen. Sie geht also davon aus, das Behältnisse unter 1000kg leicht zu abzutransportieren sind, wodurch @Schwarzwälder geliebte RU Zugriffszeiten obsolet sind. Wertsachen(Versicherungen) oder in unserem Kontext Waffen(WaffG) können der Logik der EN-Norm folgend bereits unter 1000kg leicht entwendet werden, sprich Abhandenkommen und damit auch die enthaltenen Waffen, was nach §36 Abs. 1 zu verhindern ist. Die Norm geht also nicht davon aus, dass ein Eigengewicht< 1000kg alleine genügt, um das Abhandenkommen zu verhindern. Und deswegen erhalten auch nur Behältnisse mit Verankerungsösen die vom Waffengesetz geforderte Zertifizierung. Es ist selbstredend, das diese Ösen jetzt auch bestimmungsgemäß benutzt werden müssen. Nein, ein konkretes Abrissgewicht ist nicht mehr vorgeschrieben, aber das gänzliche Unterlassen einer Verankerung konterkariert den Schutzzweck der Norm gröblich. 5. Diesem Hinweise wird auch ein Richter gerne folgen, wenn er zu bewerten hat, ob die getroffenen Maßnahmen ausreichend sind oder schlimmstenfalls waren oder ob weitere Maßnahmen erforderlich und zumutbar sind oder gewesen wären. Er wird also bewerten, ob ein simples Verankern eines leichten Schrankes durch die von der technischen Norm für ein solches Leichtgewicht geforderten Ösen vor den "besonderen Gefahren die von Schusswaffen ausgehen" erforderlich und hinzunehmen ist. Die Antwort lautet schlicht ja. Es es nicht(gerichtlich) nachzuvollziehen, warum eine technische Norm vom Gewicht eines Schutzbehältnisses abhängig Vorkehrung nicht genutzt werden muss um die Norm zu erfüllen. Warum sind die Löcher dann vorgeschrieben, Design?
  18. Ja das ist immer wieder schön und hat tradition in D: Der politmediale-Komplex berichtet zufälligerweise immer dann über die ganz schlimme unzureichende Rechtslage, wenn ein Minister ein neues Gesetz möchte. Gerade so, als ob da ein ein Ministerium sich passende Propaganda bestellen würde. Ist natürlich rechts-rechts-Nazi und voll aluhut, sowas überhaupt zu denken. Beim Spiegel ist man da wenigstens seit jeher ehrlich was die eigene Aufgabe ist, man muss nur begreifen, wen genau das Sturmgeschütz der Demokratie™ sturmreif schießen soll....
  19. In der Theorie....... Die Erteilung einer MEB ist beine einer grünen WBK also ein eigenständiger Verwaltungsakt, eine eigenständige Erlaubnis. Eigentlich wäre es verwaltungsrechtlich korrekt, dass die Behörde bei Eintragung einer Waffe die Spalte 7 siegelt und damit die Erwerbs&Besitzberechtigung für Munition beurkundet und bei Austragung einer Schusswaffe dieses Feld wieder streicht und damit die Erlaubnis zurücknimmt. Warum? Die Bestimmung "....wird....für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt." ist eine Erlaubnisvoraussetzung, die nicht mit dem Inhalt der Erlaubnis selbst zu verwechseln ist. D.h. gem. § 10 Abs. 3 Satz 1 WaffG kann eine Behörde rechtskonform nur für in der WBK eingetragene Waffen eine MEB erteilen. So kann sie keine MEB in eine WBK eintragen, für die keine Waffe vorhanden ist, der hier vorgesehen Fall wäre nach §10 Abs 3 Satz 2 ein Munitionserwerbsschein (MES.) Tut sie es dennoch, also trägt sie die MEB in eine WBK bereits vor Erwerb der Waffe ein bzw streicht diesen nicht wieder nach Austragung der Waffe, so handelt es sich um einen "fehlerhafter begünstigender Verwaltungsakt" der aber dennoch bestand hat. Mehr Warum: https://rsf.uni-greifswald.de/storages/uni-greifswald/fakultaet/rsf/lehrstuehle/ls-wallerath/buch-allg-verwaltungsrecht/9_Die_Lehre_vom_Verwaltungsakt.pdf In der WBK steht die Spalte 7 "Berechtigt zum Erwerb und Besitz von für die Waffe bestimmter oder zugelassener Munition" Nirgends in der WBK steht, das diese Waffe bereits oder immer noch eingetragen sein muss. Für den Erlaubnisinhaber muss aber aus dem Urkundstext einer Erlaubnis klar erkennbar sein, was er darf und was nicht. Deswegen bedeutet für den Erlaubnisinhaber, dass bei einer begünstigenden Eintragung in Spalte 7 die entsprechende Munition erworben und besessen werden darf. Auf den gaaanz alten WBKs (1971-1976) gab es diese Spalte nicht und die MEB wurde durch Eintragung unter "Amtliche Eintragungen" extra beurkundet und ggf wieder gestrichen. In der Praxis..... Würde ich niemandem Munition gegen WBK überlassen, bei der die Waffe ausgetragen ist. Das gleiche gilt für den Erwerb & Besitz durch mich. Denn o.g. Feinheiten werden in der Praxis häufig übersehen.... Bei gelber WBK ist die Sache eindeutig, da hier Kraft §14 Abs 6 keine gesonderte MEB einzutragen ist, da diese durch den Text der Norm(§14 Abs 6) und Erlaubnistext auf Seite 1 der WBK genau bestimmt ist.
  20. Nope, es ist immer noch ein Suchtmittel. Daran ändert das Dealer-Begünstigungsgesetz auch nichts.
  21. Das ist nur das Angebot: Sedativ für die Betroffenen gegen noch mal 18+Regierungsbildung Monate weiterwursteln dürfen. stelle mir gerade vor, wie das Trio-infernale auf allen vieren vor dem Fernseher auf die nächste Wahlumfrage wartet....
  22. Wen das so ist, wäre es kein Problem Wen es allerdings dann zu Problemen mit dem doch nicht so ganz eingeschmolzenen Schlüssel kommt, sei es das Waffen verschwinden oder im Zuge einer HD der Schlüssel aufgefunden wird, dann ist Achterbahn.
  23. Ja die BKA PKS ist immer eine Anzeigenstatistik. Politisch verkauft wird das ganze dann aber als in tatsächlicher Kriminalität fußender Grundlage für Änderungen, weil es ja statistisch erwiesen blalbabla. Für einen Eingriff in die Grund-und Freiheitsrechte ist das aber zu dünn. Wenn ein Jahr lang jeder LWB einmal überfallen wird und in Notwehr droht, sind in der PKS gemäß eigener Definition ~1Mio mal "gedroht mit Schusswaffe" enthalten...
  24. Und den Schlüssel in der Gewalt des berechtigten Besitzers. Alles unbeachtliche Argumentation. nirgends im Waffengesetz findest du "Wahrscheinlichkeiten". In §36 Abs. 1 steht nicht "Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um es aus seiner Sicht unwahrscheinlich zu machen, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen." Spielen wir es durch: Die Behörde kontrolliert bei dir und verlangt den Nachweis darüber, wo der Revisionsschlüssel aufbewahrt wird. Du sagst im Bankschließfach. Die Behörde widerruft deine WBK und zeigt dich nach §52 Abs 3 Nr 7 und Nr. 7a and. Jetzt kannst du vor dem Verwaltungsgericht und vor dem Strafgericht deine Position darlegen und beide davon überzeugen, das du keinem unberechtigten Dritten dein e Waffen überlassen hast oder auch nur die Gefahr nach §52 Abs. 3 Nr 7a verursacht hast, das ein unberechtigter auf die Waffen zugreifen kann. Man wird dir entgegenhalten, daß der Gesetzgeber ein gewisses Maß an Restrisiko akzeptiert hat, in dem er in §12 Abs. 1 Nr 2 die Zugriff auf Waffen durch Unberechtigte im Rahmen der vorübergehenden gewerblichen Aufbewahrung und das es aber keine Anhaltspunkt dafür gibt, das eine dauerhafte Überlassung an einen gewerblichen Aufbewahrer ohne waffenrechtliche Erlaubnis zulässig sei. Weist du wo das Problem liegt? Das es ein Richter ist der den "Schwachsinn" herbeifabuliert, so mit Rechtsfolgen und so. Urteile die das Thema berühren: https://openjur.de/u/741020.html Waffe darf nur vorübergehend im Bankschließfach verwahrt werden. Behörde darf Anschaffung eines Waffenschrankes anordnen, da dauerhafte Aufbewahrung im Bankschließfach nicht zulässig. https://openjur.de/u/284722.html OVG Berlin: Überlassen des Schlüssels zu den Waffen ist nicht durch §12 gedeckt, auch dann nicht, wenn der Schlüsselempfänger selbst Inhaber einer Waffenbesitzkarte ist. Regelmäßiger Zugriff auf den Schlüssel ist überdies nicht von "vorübergehend" umfasst Das sind dann Urteile, auf welche sich andere Gerichte dann beziehen werden.
  25. Die Statistik kann man verbrennen, die ist von Amts wegen gefälscht. 1.) Subjektive Bedrohung. Das umfasst dann auch eine für eine Schusswaffe gehaltene Banane. 2.) Mitführen wird nur dann nicht erfasst, wenn dienstlich berechtigt. d.h. eine im Nachhinein als berechtigt festgestelltes Mitführen bleibt dann schön im 3.) Gedroht und Geschossen durch Dienstwaffenträger bleibt ebenfalls drin, auch wenn das im Nachhinein als berechtigt herausstellt. 4. Gedroht und Geschossen durch LWB bleiben auch drin, auch wenn das im Nachhinein als berechtigt herausstellt. 4.) Es werden einfach nur Anzeigen erfasst, nicht die tatsächlich richterlich festgestellte Kriminalität. Mit Anderen Worten: Wir haben hier eine "polizeiliche Anzeigenstatistik" keine Kriminalitätsstatistik.
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