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ASE

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  1. Meistens wollen die eher die Leute nicht. Wie man in den Wald reinruft..... Per se könnte man mit der Armbrust sehr schöne, auch dynamische Disziplinen entwickeln. Aber anno 2025 sollte man auch bedenken, das die Tage der erlaubnisfreien mehrschüssigen Armbrust vermutlich gezählt sind...
  2. Die Argumentation verfängt angesichts lange vor dem Post (2021) ergangener Urteile nicht und in den zitierten Urteilen ist "gewerbsmäßig" kein Kriterium, schon deswegen nicht, weil das §27 WaffG nicht nach der Art der Benutzung fragt. Vorsicht vor Rechtsaufassung desjenigen, der die Gegenstände kommerziell vertreibt. Und wie man hier schön sieht, versucht der Bundesrat in seiner vermaledeiten Verwaltungsvorschrift mal wieder das Waffengesetz zu verbiegen suchte, wären bereits davor entsprechende anderslautende Urteile ergangen sind. Will man zuhause Armbrust schießen, so kann man sich einen Schießstand zulassen muss sich dann halt mindestens im 6-Jahres-Turnus die Regelübeprüfung gefallen lassen. Oder man schiesst eben auf dem Schießstand des örtlichen Schützenvereines. Technisch und Finanziell sollte das eigentlich kein Problem sein
  3. Im Grunde kann man auf jedem Stand bis 1500J auf jeden Fall Armbrust schiessen. Mehr noch, die Schießstandrichtlinie sieht selbst für Druckluftstände vor: Für Kleinkaliberstände: Generell zu Armbrüsten:
  4. Nein das darf man nicht und es ist völlig schleierhaft wie er darauf kommt. Grundsätzlich jeder Betrieb einer Schießstätte ist genehmigungspflichtig. Lediglich Inhaber einer Waffenbesitzkarte für Sachverständige sind vom Erlaubnisvorbehalt unter bestimmten Voeraussetzungen befreit , unterliegen jedoch durch 2-wöchige Voranmeldungsfrist dem Prüf- und Untersagungsvorbehalt:
  5. Dieises Urteil des VG Aachen und das nachfolgend des OVG NRW wird vom Freiburger Urteil ebenfalls zitiert. Im Grunde legen beide auch bereits hier aus: Mit der Armbrust wird geschossen, auch wenn kein Geschoss durch einen Lauf getrieben wird. Wobei das für den Kern beider Urteile im Grunde nicht nicht relevant war, denn hier ging es um den Umgang mit Waffen durch Kinder und Jugendliche auf Schießstätten, konkret um die Versagung einer Ausnahmegenehmigung von den Altersvorschriften nach §3 WaffG. Und Umgang wäre auch gegeben, wenn die Armbrust nur ausgehändigt wird. Hatte oben das AZ vergessen: VG Freiburg, Urteil vom 29.06.2009 - 3 K 857/08 https://openjur.de/u/351468.html
  6. Irgendwie belegt. Nur eben nicht durch den Wortlaut des Gesetzes und die zugehörige Rechtsprechung. Es findet im Waffengesetzt keinerlei Unterscheidung zwischen gewerblichen und nicht-gewerblichen Schießständen statt. Beim Schießen mit der Armbrust außerhalb von behördlich genehmigten Schießständen dreht sich die Frage dann nur um: a) Schießen ohne Schießerlaubnis oder b) Betrieb einer Schießstätte ohne Erlaubnis. Beides ein gröblicher Verstoß gegen das WaffG
  7. Die Rechtslage ist wie folgt: Armbrüste sind nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.3 ein den Schusswaffen gleichgestellter Gegenstand: Dadurch unterliegen Armbrüste dem generellen Erlaubnisvorbehalt des Waffengesetzes. Erwerb, Besitz, Führen, Herstellung und Handel und Verbringen werden in Anlage 1 von der Erlaubnispflicht freigestellt, jedoch nicht das Schießen mit diesen, hier ist entweder eine Schießerlaubnis nach § 10 Abs. 4 erforderlich, sofern nicht nach § 12 Abs. 4 auf einer genehmigte Schießstätte nach §27 WaffG geschossen wird. Der bisweilen anzutreffende Einwand, mit einer Armbrust würde nicht "geschossen" verfängt vor Gericht nicht, zu recht wie ich finde:
  8. a) Rechtsfolgen dürfen sich erst nach einem Verbot durch das Bundesverfassungsgericht ergeben. b) Amtshaftung regelt. Nach solchen Entscheidungen kann eigentlich nicht mal mehr Fahrlässigkeit zu gute gehalten werden.
  9. Mancher Händler gibt es heraus. Aber sicher ist sicher, denn auch wenn rechtswidrig hat die Erlaubnis rechtskraft. Eben für Kat C. Repetierflinte
  10. Besser zur Behörde, die sollen auf Kat B abändern, falls auf Kat. B beantragt wurde. Kat C. sind Repetierflinten mit langem Lauf, die meisten sind Kat B. Hatte ich auch und habe das ändern lassen. Liegt wohl daran, das die Software bei Repetierflinte standardmäßig Kat. C auswählt und wenn der Sachbearbeiter in diesem Detail nicht firm ist und die Bedürfnisbescheinigung nicht eindeutig, dann steht eben Kat C. in der WBK Das Problem hier: Eigentlich sind die EU-Kategorien A(Verboten) B(Erlaubnispflichtig), C(Meldepflichtig) in Anlage 1 zum Waffengesetz ins nationale Recht niedergeschrieben, jedoch die Einstufung Verboten/Erlaubnispflichtig/Erlaubnisfrei (Meldepflichtig gibt es nicht) unabhängig davon in Anlage 2 vorgenommen. Wollte man in D nicht, das Kat C nur meldepflichtig ist, europäische Harmonisierung ist in Berlin ein one-way-Ticket und daher hat man sich dieses Tricks bedient, die EU-Kategoriern ins nationale Recht "umzusetzen" ohne sich von der EU ins restriktive Handwerk pfuschen zu lassen.. Nun könnte aber jemand darauf abstellen, das die Erwerbserlaubnis so gilt, wie sie dir kraft Eintragung kundgetan ist, und dann dürftest du nur Kat C erwerben, andersfalls unerlaubter Waffenerwerb. Daher besser vor Erwerb ändern lassen.
  11. Die schon seit 2 Jahren da nicht mehr arbeitet... Es gibt sei 1.1.2025 ein Richtlinie, bindend für Schützen, Vereine, Verband, da kann jeder nachlesen welche Voraussetzungen erforderlich sind. Regel ist eben, bedingt durch die den Verbänden in §14 auferlegten Erforderlichkeitsprüfung: Eine Waffe je Disziplin, sofern nicht Mehrfachnutzung möglich, eine weitere als Ersatzwaffe bei nachweislicher Wettkampfnutzung über Vereinsebene. Die Ersatzwaffe muss nicht geschossen werden, aber muss durch entsprechende Nachweise dokumentiert beim Wettkampf zum Einsatz vorgehalten werden. Auch hier muss man ggf aufpassen, das man sich nichts verbaut. Eine Ordonanzpistole in 9mm kann halt auch immer in 2.53 eingesetzt werden. Das Problem haben aber alle Verbände. Regel ist auch: Unzumutbarer Umbau (Visier, Abzug etc) wird nicht verlangt, sind 2 Waffen in 9mm mit optischen Visieren vorhanden, wie z.B. für IPSC Production Optics und für Open ist es kein Problem eine 9mm mit offener Visierung via WSV zu bekommen. GGf muss man halt den Nachweis der Mitgliedschaft und Nutzung im anderen Verband erbringen. Natürlich wird das die reinen Sammler im Deckmantel des Sportschützentums auch wieder nicht zufrieden stellen, aber die sollen sich in Berlin beschweren gehen. ------------------------------------------------------ Wo alle Verbände gepennt haben: - 10-Jahres-Regel nicht für Überkontingent, da hat man es sich schön geredet....der Seehofer! hat gesagt... - Dokumentationspflicht bei Schützen und Vereinen bei §14 Abs. 4 - Implizite Dokumentationspflichten bei § 14 Abs. 3 - Herausgabe geeigneter Formulare, bzw gleich von für den rechtskonformen Nachweis geeigneten Schießbüchern. Was da auf dem freien Markt so alles als Schießbuch unterwegs ist.... hauptsache Hochglanzdruck, die waffenrechtlich relevanten Daten sind nicht so wichtig...
  12. Vom Speziellen zum Allgemeinen, wenn nicht genügend Kaliberklassen vorhanden sind...
  13. Dann wären sie keine Verbände im Sinne des § 15 WaffG. Auf der Aufsichtsfunktion der Verbände beruhen alle waffenrechtlichen Privilegierungen, welche die Mitgliedsvereine der anerkannten Verbände bzw ihre Mitglieder erhalten. Nun, beim DSB bzw seinen Landesverbänden ist das zweifelsfrei so, das es die Vereine die Mitglieder sind, deren Mitglieder nur Mittelbare Mitglieder sind. In waffenrechtlichen Fragen muss man hier schon das WaffG und nicht nur das BGB bemühen und dieses sieht die Kette Verband -> Verein ->Mitglied durch aus vor.
  14. Das ist sein Pech. Gibt ja Leute die hier vor gerade mal 5 Jahren etwas vom Wettkampfschießbuch geschrieben haben. Aber es gibt ja immer noch Leute die mit der grotesken "Schießbuch ist keine Pflicht"-Schote hausieren gehen. Und wenn er die Waffen nicht über die tatsächlich bei Wettkämpfen geschossenen Disziplinen abgrenzen kann, ist der Fall ohnehin Erledigt: dann ist die Waffe nicht erforderlich i.S.d. §14 Abs. 5. sowie §8. Was sie übrigens auch nicht ist, wenn er mit jeder Waffe Wettkämpfe geschossen hätte, die er aber mit einer der anderen Waffen auch hätte schiessen können. Darauf zielt die Bedürfnisbescheinigung nämlich ab, die Glaubhaftmachung der Erforderlichkeit. 5 Glocks? nicht erforderlich. 2 (Waffe+Ersatzwaffe) genügen. Noch so eine Korinthe.... Lol. Das gute alte DSB-Bashing mal wieder wenn einem die Argument ausgehen. Nur das der aus Einzelnen Landesverbänden besteht, welche mit dem Segen des BVA waffenrechtlich autark handeln und deswegen ein Über-den-Kamm scheren nur die eigene Unsachlichkeit unterstreicht. Soll ja welche unter denen geben, die eine Richtlinie geschrieben haben, währen man bei den B-Verbänden noch darüber philosophierte, das der Seehofer doch gesagt hat,.... nach 10 Jahre ist schluss...14 Abs 4 11!ELF!
  15. Gerade andersherum. Entscheidend für den Erhalt des Bedürfnisses ist es, ob mit der Waffe beim Bescheinigenden Verband Wettkämpfe geschossen wurden. Wo das Erwerbsbedürfnis beantragt wurde, ist völlig wurst. Spielt absolut keine Rolle. Der konkrete Einsatz der Waffe zu Wettkämpfen ist maßgeblich. Vllt sieht man das beim verstockten BDMP so, beim WSV im bösen DSB nicht....
  16. Falsch. Es ist völlig unerklärlich, wo das "unter Aufsicht des Waffenbesitzers kein Überlassen" herkommt Völliger Freestyle ohne Grundlage. Das genaue Gegenteil ist der Fall und wurde bereits in der Grauen Vorzeit des WaffG 1976 gerichtlich klargestellt: BayObLG, Beschluß vom 30. 12. 1976 - RReg. 4 St 108/76 Leitsatz: Selbst wenn der im Beisein eines Berechtigten mit der Waffe hantierende Unberechtigte als Besitzdiener im Sinne des §855 BGB angesehen werden darf, so ist er dennoch Besitzer im waffenrechtlichen Sinne. Besitz einer erlaubnispflichtigen Waffe darf aber nur mit Erlaubnis oder aufgrund einer Erlaubnisfreistellung ausgeübt werden. Eine Erlaubnisfreistellung findet sich gerade im heutigen Waffengesetz nur zum Zweckes des Schiessens (§ 12 Abs. 1. Nr. 5) auf Schießstätten und für andere Zwecke als Beauftragter/Mitglied einer schießsportlichen Vereinigung unter Aufsicht des Berechtigten Besitzherren (= Verantwortliche Person § 10 Abs. 2 Vereins-WBL) nach § 12 Abs. 1 Nr. 3b. Für jede andere Konstellation existiert keine Erlaubnisfreistellung --> Erlaubnispflicht --> Überlassen an einen Unberechtigten.
  17. According to § 12 Section 1 Number 6 of the german gun law, you don't need a permit when transiting Guns through german territory, as long as the transport is compliant with § 32, i.e. you have a gun licence of your home country (if applicable) and a european fire arms pass) Keep in mind, that german gun laws require you to transport the gun in a locked case. Also, the gun must be unloaded, which under german law is the case when there is no ammunition or bullet whatsoever in the gun. Not even a loaded magazine in the gun without a round beeing chambered is permitted. Regarding restricted Magazines it would be best to confirm this via a request to the german federal police (BKA), as there is some debate, if the general rules for transit of "Weapons" are applicable to, as the gun law calls it, "banned items". They should, but sometimes german gun law is a mess.
  18. Obacht: Die Erkundigung nützt rein gar nichts. der Jäger im OVG NRW Schlüsselurteil hatte seine Behörde vor Erlaubniserteilung über seine Schlüsselverwahrung informiert. Diese wurde auch im Rahmen einer Kontrolle nicht beanstandet. Und dennoch hat die selbe Behörde nach dem Diebstahl der Waffen den Jagdschein mangels Zuverlässigkeit widerrufen. Es gibt exakt zwei rechtssichere Möglichkeiten. a) du Beschaffst dir einen zertifizierten Waffenschrank mit Zahlenschloss, entweder für deine Waffen selbst, oder zumindest für den Schlüssel. b) du besorgst dir von deiner Behörde eine ausdrückliche schriftliche Genehmigung gem. § 13 Abs. 6 AWaffV, welche dir eine anderweitige Schlüsselaufbewahrung genehmigt.
  19. Nö. das wird vor Gericht keinen Bestand haben. Und das Problem wird dieses Jahr noch angegangen werden.
  20. § 46 WaffG
  21. ??? Dir ist schon klar, das die Ausbildung in der Verbänden nur Aufgrund der Verbandsrichtlinien und unter deren Überwachung stattfinden darf? Zur Begründung: Jeder Verband hat also entsprechende Ausbildugnsrichtlinien und Ordnungen, hier z.b. die vom DSB https://www.dsb.de/fileadmin/dsb/migration_assets/dsb_rcihtlinien_sachkunde.pdf Da kommt das an zwei Stellen vor: - Rechtliche Grundlagen - Strafvorschriften Die Lehrunterlagen des WSV, welche auch von einigen anderen Landesvebänden verwendet werden, enthalten sogar den hinweis darauf, das u.U. bereits das gravieren erlaubnispflcihtiges berbeiten darstellen kann. Du sagst also, das eure "Sachkunde" da in SH nicht ordentlich unterrichtet, welche Teile bearbeitet werden dürfen...? Im DSB Fragenkatalog sind defintiv welche enthalten..
  22. Das die Sachkunde bei den Schießsportverbänden teil der Richtlinien sind und das BVA da keine großen Abweichungen zwischen den Verbänden erlaubt. Und du hast von 16h gesamt geschrieben. Da sind dann Pausen, Mittagpause etc. auch drin und dann ist es zu wenig. Die Richtlinie verlangt mindestens 22+4h netto Lehrzeit. Ockhams Rasiermesser: Wenn die Sachkunde nicht klar vermittelt, welche Teile nicht bearbeitet werden dürfen, läuft was falsch.
  23. DSB-Richtlinie 22+4LE und solche fundamentalen rechtskenntnisse, lies: waa darf ich bearbeiten, sind Teil des offiziellen Fragenkatalogs...
  24. Sowas sollte eigentlich in der Sachkunde vermittelt werden.
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