ASE
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Behörde erkennt Nachweise für Überkontingentwaffen nicht an.
ASE antwortete auf christo's Thema in Waffenrecht
Völlig korrekt denn: Das war sofort ab 1.9.2020 in kraft. Guten Morgen 2025... nein trifft es nicht, sondern die Bescheinigung gem. Absatz 4 (nicht 5!), d.h. die Bestätigung der schießspotlichen aktvität bei weniger als 10 Jahre Waffenbesitz Hängt von deinem Verband ab. -
Weil es den Begriff "Grundkontingent" als gesetzliche Definition behandelt, welche keine Stütze im Gesetz hat. Auch aus dem Willen des Gesetzgebers in den Entwürfen lässt sich nicht herleiten, das die Regelungen des §14 Abs. 5 für andere Waffenarten anzuwenden wären als für die dort abschließend aufgezählten. Strenggenommen gibt es kein "Grundkontingent", sondern - Für die Überschreitung für Erwerb und Besitz bestimmter Waffenarten laut abschließender Auflistung gem. § 14 Abs. 5 ist ein gesonderter Bedürfnisnachweis qua Wettkampfnachweis erforderlich. - Für die Überschreitung der 10er Grenze gem § 14 Abs. 6 gibt es keine ausdrückliche Regelung in § 14. Die Überschreitung als solche ist nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich via Voreintrag auf grüne Waffenbesitzkarte möglich (https://dserver.bundestag.de/btd/19/158/1915875.pdf, Seite 37). Darüber hinaus gibt es aber keine explizite Regelung, wie der Bedürfnisnachweis zu führen wäre. § 14 Abs. 5 ist dem Wortlaut, aber auch der teleologischen Auslegung nach (Deliktrelevanz etc) nicht anwendbar, daher kann in einem solchen Fall nur § 14 Abs. 3 für den Erwerb, und § 14 Abs 4 für den Besitz angewendet werden. Selbstredend muss hier dann eine besondere Prüfung der Erforderlichkeit durch den Verband erfolgen, da es im Lichte der Sanktionsdrohung bei inhaltlich unrichtigen Bescheinigungen (lies: Verlust der Anerkennung) des §15 Abs. 4 WaffG nicht vertretbar ist, jemand mit 10 identischen Waffen auf gelb dann eine 11. anderer Art auf grün zu bescheinigen. Der WSV hat das Problem wie folgt gelöst:
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Und die dann vom VG/VGH kassiert werden, siehe aktuellen Beschluss zu Wechselsystemen
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Nun, das BW in den Vollzugshinweisen den Überkontingent hinzurechnen wollte, die Verwaltungsgerichtsbarkeit den Schwurbel aber nichtmit macht?
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Wo wird sie denn in BW so gehandhabt? WSV mach das nicht, seine Bedürfnisrichtlinie entspricht dem geltenden Recht. Das Ministerium weis darüber bescheid. Das einzige Urteil zum Sachverhalt nach neuer (2020) Rechtslage will von den Vollzugshinweisen auch nichts wissen, bestätigt hingegen die Bedürfnisprüfung für jede ÜK-Waffe, wie sie auch dem Gesetz entspricht https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001598612
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Sind sie nicht, nur weil die beleidigte GoGun-blase das jetzt krampfhaft herbeireden will. Eine penälerhafte Shitshow die schon deswegen lachhaft ist, weil ihre Protagonisten entgegen ihren öffentlichen Behauptungen zur Rechtslage schön weiter F-Waffen an Nicht-WBK-Inhaber verkaufen.
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Nö. Du hast die Behauptung aufgestellt und kannst sie jetzt nicht beweisen. In den Urteilsdatenbanken findet sich nichts dazu
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Zeig mir das Urteil. Irgendwie werfen hier manche Begriffe wie Polizei, Behörde, Gerichte wild durcheinander.. Und ein dienstliche ausgegebenes Messer darf man nicht privat führen..
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Dümmlich. Richterrecht, das verunglückte Formulierungen verfassungsgemäß zu Gunsten der Freiheit und der Bürger und korrigieren kann, insbesondere dann wenn der Wille des Gesetzgebers ausführlich und klar formuliert ist, ist ein anzeichen eines modernen Rechtsstaats.
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Doch. Es sei denn man lebt in einem von einem 15-Jährigen hochpubertären gestalteten "Rechtsstaat". Wir aber leben aber in einem Verfassungsstaat mit verfassungsmäßigem Übermaßverbot, welche von den Verwaltungsrichtern im Lichte des gesetgeberischen Willens beachtet wird.
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Oder man liest den ausdrücklichen gesetzgeberischen Willen durch und merkt, das man mit seiner Sockenpuppenagenda hier am ende ist...
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Nein, auf einem noch tieferen level. Wenn dir etwas nicht passt, dann bastelst du dir einen Strohmann, was die Gerichte angeblich in der Zukunft entscheiden würden (was sie nicht getan haben und nicht tun werden) weshalb man ein Urteil, am ende gar höchstrichterlich, gar nicht als Argument gegen deine simple Rechtsaufassung anführen könne. Das von mir angeführte ist stehende Rechtsprechung, weil es dem Recht ( § 8) entspricht.
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Ernstgemeinte Sicherheitspolitik. Frei zu erwerbende Waffen dürfen keine tödliche Wirkung besitzen, so ist die Zielsetzung des Waffengesetzes seit 1971. Auf dem Rücken der LWB trampelt jemand ganz anderes herum...
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Ah auf dem Level willst du diskutieren. Es ist stehende Rechtsprechung dass das Bedürfnis für jede einzelne Waffe und zu jedem Zeitpunkt ihres Besitzes nachgewiesen werden muss. Das Waffengesetzt besteht aus etwas mehr als nur aus § 14.
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Eben nicht. Aus der nicht-Nutzung der eigenen kontingentsrelevanten Waffen im Grundkontingent kann kein gesteigertes waffenrechtliches Bedürfnis abgleitet und glaubhaft gemacht werden. Es folgt zwingend aus der Systematik des Waffengesetzes, dass für den Erwerb die vorhandenen Waffen der betreffenden Art, für den weiteren Besitz mit den jeder der einzelnen Überkontingentswaffen geschossen wurde.
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Wir reden hier über § 14 Abs. 5. Es ist zutreffend, das dieser auf VRF nicht anwendbar ist Das die Pflicht zum Wettkampfnachweis aber für Erwerb und Besitz für davon erfasste Waffen rechtmäßig ist, steht aber außer Frage. Das dieser beim Erwerb nicht mit der begehrten Waffe, wohl aber mit den bereits vorhandenen ÜK-relevanten Waffenarten zu erfolgen hat, ebenso.
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Für den Erwerb. Für den Besitz sehr wohl doch doch...
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Es geht um die korrekte Erfassung der Rechtslage... Und gerade in diesem Bereich wird von - Vebänden - Schützen - Ministerien - Behöden geschwurbelt was das zeug hält
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Na dann lies deinen Post nochmal, und zwar den da drüber... Und das ist halt falsch.
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Nein. Vergleiche: Grundkontingent ist lediglich ein waffenrechtlicher Umgangssprachenbegriff, der sich aus der Systematik des § 14 ergibt. Dieser legt Regeln für den Erwerb (Abs. 3) und Besitz(Abs. 4) fest. Für bestimmte, abschließend aufgezählte Waffenarten, namentlich mehrschüssige Kurzwaffen für Patronenmunition und halbautomatische Langwaffen, werden ab einer jeweiligen Anzahl ein erweiterter Bedürnisnachweis durch Wettkampfausübung verlangt, sowohl für den Erwerb als auch den Besitz.
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VGH BW Unanwendbarkeit des Erwerbsstreckungsgebots auf Wechselsysteme geringeren Kalibers
ASE antwortete auf ASE's Thema in Waffenrecht
Ja genau deswegen. Die Begründung des Beschlusses lässt dafür keinen Raum: Zu deutsch: Das VG hat in der Sache richtig geurteilt: Ein Wechselsystem schon deswegen nicht unter das Erwerbsstrekcungsgebot, weil es die Zahl der Komplettwaffen nicht erhöht.