Zum Inhalt springen

ASE

Mitglieder
  • Gesamte Inhalte

    4.958
  • Benutzer seit

  • Letzter Besuch

Alle Inhalte von ASE

  1. Versteh die Mentalakrobatrik nicht. Einstecklauf wird einfach eingetragen, sie sind zwar nicht eintragungspflichtig aber eintragungsfähig, kostet die normale Eintragsgebühr, je nach Behörde so was um die 30€. Aber wenn man lieber das 100-200 Fache an Gerichts- und Anwaltskosten ausgeben möchte um dann hinterher immer noch keinen Jagdschein mehr zu haben... Manche Kasper...
  2. Einfach mal überlegen was Anwalts- und Gerichtskosten auf dem Verwaltungsgerichtsweg betragen sofern man die auch noch zusätzlich zu den Widerrufsgebühren und zur Geldstrafe/Strafbefehl wegen unerlaubten Munitionserwerb/Besitz entrichten möchte. Andererseits wird dann durch den Verkauf der Waffen ordentlich Geld erlöst.....
  3. Und wieder ignorierst du § 39 WaffG.
  4. Jaja, und wenn es dann das nächste Urteil gibt das dem ollen ASE (mal wieder) recht gibt, heisst es wieder Rechtsbeugung !!!111Elf!!!! Absolut typisch fürs Waffenrecht, wenn man sich nur die Mühe macht, genügend Urteile zu lesen. Wortlautakrobatik seitens Kläger und Top-Anwalt , weil man nicht begreifen will, dass die teleologische Auslegung zählt. Wenn das dann krachend scheitert..Urteilsschelte. Ein auffälliges Muster: Anwalt X hats gesagt, dann muss es ja Stimmen. Und jetzt zeigen wir es denen da oben mal richtig in dem wir den Identitätsnachweis bei der Kontrolle der Aufsicht verweigern. Wenn es dann ausgeurteilt nicht stimmt, lag der Richter falsch oder hat gleich das Recht gebeugt. Schlüsselfrage, Magazinaufbewahrung , Waffenkontrolle, Umgang mit Waffen im privaten etc. Immer das gleiche. Und bei der Ausweisfrage vollends absurd. Schon nach PAauswG eine Ordnungswidrigkeit, verbreitet man nun allen ernstes jetzt die Groteske, ein Zettel vom Verein sei ausreichend sich im Falle einer Kontrolle zu legitimieren: "Guten Tag, Landratsamt X, sind sie die Aufsicht?" "Ja" "Zeigen Sie uns bitte ihren Ausweis, Nachweisdokument zur Bestellung zur Aufsicht, die Einverständniserklärungen der Sorgeberechtigten" "Hier ist das Nachweisdokument!!! Mehr gibts nicht!!!" "Herr Y, wir müssen schon feststellen können, wer sie sind und ob das ihr Nachweisdokument ist" "Da haben kein Recht dazu, der webnotar hats gesagt!! Wieder keine Ahnung!!' Wird bestimmt funktionieren.... Und jetzt um Moment überlegen sich ein paar Schlaumeier, dass es doch genügt, einen zum Standaufsichtenkurs zu schicken und das Zeugnis ins Schützenhaus zu legen. Den unqualifizierten Aufsichten sagt man, sie sollen einfach behaupten das sei Ihres und das Vorzeigen des Ausweises verweigern. Denen zeigen wir es...die können uns garnichts" Infantiler Trotz.
  5. Was ist los mit dir? In der zeit in der du das Geschreibsel verfasst hat, hättest du dir das Normzitat schön selber heraussuchen können anstatt hier unsachlich Dampf abzulassen... Aber bitte hier: https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__39.html Nur weil du offenkundig zu Faul bist dir das in 10s zusammenzugoogeln mal den Ball flach halten mit Vorwürfen wie "frei Erfunden", das ist hochgradig unseriös und obendrein blamabel. Oder ist es nicht Faulheit und willst nur deine völlig abwegige Theorie davon dass man als Aufsicht seine Identität nicht nachweisen müsse aufrecht erhalten. Teil der Durchführung des Waffengesetzes ist die rechtliche Aufsicht über die Schießstätten und § 39 WaffG verleiht den Behörden und von ihnen beauftragten Personen eine Kontrollbefugnis. Und dazu gehört es festzustellen, ob derjenige, welcher die Aufsicht führt dazu befugt und qualifiziert ist. Und da ein von einem Verein erstelltes Nachweisdokument nun kein amtlicher Lichtbildausweis darstellt, kann die Behörde in Erfüllung ihrer Kontrollpflichten und -rechte den Nachweis der Identität verlangen. Und abgesehen davon gibt es noch weitere Dokumente, welche die Aufsicht mitzuführen und Vorzulegen hat. So viel zum Thema "mit der Sache beschäftigt haben". Darfst du zur Übung selber googeln. Nur weil das in deinem Verein vermutlich genau so wurschtelig wie die Ausweispflicht gehandhabt wird bedeutet das nicht, dass es keine Ordnungswidrigkeit ist. Strenggenommen sind wir nun schon bei zwei Ordnungswidrigkeiten angekommen, eine nach AWaffV und eine nach PAauswG. § 1 PAuswG § 2 PAuswG Man muss schon Jura studiert haben und als Anwalt arbeiten um auf den absurden Gedanken zu kommen, dass es nicht den gesetzlichen Aufgaben einer Waffenbehörde entspräche, die Identität der sich auf einer Schießstätte tummelnden Personen, insbesondere der Aufsicht feststellen zu dürfen. Und um nicht zu bemerken, dass ein von einem Verein ausgestelltes Nachweisdokument keinerlei rechtliche Wirkung entfalten kann, wenn nicht durch amtlichen Ausweis die Identität des Nachweispflichtigen(!) festgestellt ist. Das hast du nämlich übersehen in deinem unausgegorenen OWI-Erguss, @webnotar: Die Aufsicht ist bei Androhung der Ordnungswidrigkeit Auskunfts- und Nachweispflichtig um die generelle Anordnung, dass nur unter qualifizierter und befugter Aufsicht geschossen werden darf, durchzusetzen. Das ist der Zweck der Regelung. Und dieser Impliziert, dass es nicht um die wortwörtliche Vorlage eines Stückchen Papieres geht. Sondern um den von der Aufsicht zu erbringenden NACHWEIS das sie zur Aufsichtsführung befugt und qualifiziert ist. Ohne amtlichen Ausweis scheitert dieser Nachweis bereits im Ansatz und damit liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Ob nun nach AWaffV oder nach WaffG (Nach PAauswG ohehin) ist völlig müßig zu diskutieren Was du hier verbreitest ist völlig Abwegig und ich frage mich allmählich, ob die auf WO lautstark vorgetragenen abwegigen Rechtsauffassungen wohl damit zusammenhängen, dass der Anwalt ja immer sein Geld bekommt, auch wenn da dann "Klage unbegründet" vom VG ausgeurteilt wurde....
  6. 1. Es besteht als Aufsicht eine bußgeldbewehrte Pflicht der Behörde die Durchführung des Waffenrechts zu ermöglichen 2. Bezüglich der Aufsicht hat die Behörde als Teil von 1. das Recht jederzeit du.a. das Nachweisdokument, welches die Bestellung/ Beauftragung der Aufsicht dokumentiert, zu prüfen. Das kann auch am Sonntag morgen ohne Voranmeldung erfolgen 3. Zur dieser Prüfung gehört ohne Frage zunächst einmal die Überprüfung, ob die Person, welche den Nachweis vorlegt mit der Person welche im Dokument benannt wird übereinstimmt. Was denn auch sonst. Wozu dient die Anordnung, dass der Aufsichtsperson ein Nachweisdokument ausgestellt werden muss? Dazu, dass die Behörde nachprüfen kann ob die Angetroffe Aufsicht qualifiziert und kraft Bestellung/Beauftragung durch den Schiessstandbetteiber zur Aufsichtsführung befugt ist. Qualifikation zur Aufsichtsausübung ungleich Befugnis dazu. Diese muss erst vom Standbetreiber erteilt werden. Der Schiessstandbetreiber ist jedoch nicht immer Anwesend und kann dann nicht ad hoc zur Kontrolle herangezogen werden, daher Pflicht zur Aushändigung eines Beauftragungs /Bestellungsnachweises 4. Kann eine Aufsichtsperson den Nachweis nicht erbringen und sei es weil ihre Identität der Behörde nicht nachgewiesen werden kann, so kann diese ihre Kontrollfunktion nicht ausüben. Es liegt bereits eine Ordnungswidrigkeit vor.
  7. Dünnes Eis, dein Formalismus wird nicht fliegen. Es ist unzweifelhaft, dass unter "die für die Durchführung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte erteilen" der Nachweis der eigenen Identität umfasst, wenn die Behörde prüft, ob die Aufsicht überhaupt qualifiziert und befugt ist, die Aufsicht zu führen. Genau wegen solcher Formalismen-Spielchen wählt man eben diffuse und allumfassende Formulierungen in den Gesetzen, um die Spielchentreiber dann doch noch packen zu können.
  8. Oh doch. Wie will den die Behörde sonst kontrollieren, wer ihr da gerade den Fetzen vom Verein vor das Gesicht hält. Nachweispflichten implizieren immer den Nachweis der Identität
  9. Zum Thema Online-Lehrgänge: 1. Kommen nur Vereine, welche einem anerkannten Schießsportverband angehören in den Genuss der Privilegierung von § 10 Abs. 3 AWaffV (Ad-hoc-Bstellung keine Meldung an Behörde 2W voher, etc) 2. Diese Privilegierung bedingt, dass die Standaufsicht gem. § 10 Abs. 6 AWaffV, also in einem Verbandslehrgang, bzw vom Verband überwachten Lehrgang qualifiziert wurden. Im Lichte der mannigfaltigen Restiktionen im Sportschiessen (§6, §,7 §9 AWaffV, §27 Abs. 3 WaffG) ergibt das auch sinn, darüber ausreichende Kenntnisse zu haben 3. Für den DSB: Die Möglichkeit oder Unmöglichkeit von Online-Lehrgängen ergibt sich nicht unmittelbar aus der Richtlinie zur Standaufsichtenschulung https://www.dsb.de/fileadmin/DSB.DE/PDF/PDF_2025/DSB_Richtlinine_Standaufsicht_2025.pdf 4. Die Schulung ist eben kein bloße Formalität(wie manche online Anbieter meinen...), denn speziell bei der Aufsicht im Sportschießen lauern überall gröbliche Verstöße(=WBK widerruf). Beispiele -13 jährigen KK schiessen lassen - 12 Jährigen ohne JuBaLi (o.ä.) Luftgewehr schiessen lassen - Vom Schießsport ausgeschlossene Waffe sportlich Schiessen lassen - Einhaltung der Schießstandzulassung nicht durchgesetzt (unzulässige Kaliber, Distanzen, Zielaufbauten etc) Und wenn dann mal Kontrolliert wird, macht man ein Youtube-Video mit Schaum vor dem Mund. Was erlauben! Behörden-Willkür! Unrechtsstaat! Wo sind wir hingekommen!
  10. Sowas kann man durch Herausgabe einer Standard-Ausschreibung regeln.....
  11. Beim DSB ist die Vereinsmeisterschaft sogar die einzige Meisterschaft die in allen Disziplinen ausgetragen werden muss. Teil 0, Regel 0.9.9.3 In der Praxis empfiehlt es sich, die VM einfach über einen längeren Zeitraum durchzuführen. Das ganze Trara mit Anmeldung, Startzeitenplanung, Startkartenerstellung etc. ist gerade in kleinen Vereinen unzweckmäßig und passt einfach nicht mehr in die Zeit. Wichtig ist bei der Vereinsmeisterschaft hinsichtlich ihrer Bindungswirkung für das Bedürfnis: - Ausschreibung erstellen und archivieren - Es wird strikt nach Sportordnung geschossen, d.h. - Mindestens Halbprogram - Es wird nur einmal geschossen und icht im Verfahren "bestes Ergebnis"... - Generelles Verfahren nach Teil 0 - Disziplinablauf gem jeweiligem Teil der Sportordnung - Waffen, Ausrüstung etc gem. Sportordnung - Es werden Ergebnislisten erstellt und archiviert (Optional zusätlzichUrkunden, wenn man den Aufwand nicht scheut)
  12. ASE

    Wer hat Eier?

    So ein sinnloser Scheiss! Wo kann ich den kaufen?
  13. Die er nicht richtig verstanden hat. Aus Sicht des Waffengesetzes (§14 Abs 5) und der Rechtsprechung dazu: Eine Wettkampfteilnahme besteht aus einem Start an einem offiziell nach Schießsportordnung ausgeschriebenen Wettkampf in einer bestimmten Disziplin mit einer für die Disziplin bestimmten Waffe. Trittst du an einem Tag z.B. mit einer 1911A1 in Ordonanzpistole und Pistole über 9mm an, dann sind das zwei Starts. Das Waffengesetz biegt sich nicht um die Geizkrägigkeit und Schrulligkeit des GSVBW bezüglich der Kleber im BDS-Büchlein herum.
  14. Für den Besitz ist das beim WSV auch genau so geregelt. Pro Tag: Für Erwerb ( § 14 Abs. 3) : 1 Termin Für Besitz (§ 14 Abs. 4) 1x KW + 1x LW Für ÜK Erwerb& Besitz: Beliebig viele Wettkämpfe
  15. Weil es denn die Experten gibt, die dann eintreten, 11 Monate nichts machen und dann am letzten Wochenende stündlich einen Termin angerechnet haben wollen. Die Maßgabe des Waffengesetzes ist es aber, bei Androhung von § 15 Abs. 4 WaffG namentlich der Verlust derAnerkennung als Schießsportverband (Nicht: Waffenbeschaffungsverband), das folgende: Bt. Drs 14/7758, Seite 63 https://dserver.bundestag.de/btd/14/077/1407758.pdf Und da die Termine ohnehin über 12 Monate erbracht werden müssen ("das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen betreibt") ist die Terminhäufung ohnehin zwecklos...
  16. Eine beglaubigte Kopie sollte ausreichen, den § 38 fordert nicht das Original, wie es z.B. beim § 27 SprengG vorgeschrieben ist. Aber wie @PetMan sagt: dünnes Eis vermeiden. Obacht: Nur weil es nicht explizit dort steht, bedeutet dies nicht das es keine Pflicht zur Dokumentation gibt, wo sich die Waffe gerade befindet. Die Behörde muss zu jedem Zeitpunkt feststellen können, wo sich eine Waffe befindet. Der Gesetzgeber hatte den Fall von Vereinen ohne eigene Schießstätte und Aufbewahrungsmöglichkeit dort nicht wirklich vor Augen.
  17. Dann könnt ihr sie mal auf die bindende Wirkung der WaffVwV und der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu Vordrucken des Waffengesetzes (WaffVordruckVwV) hinweisen. Das ging nun bis 2012 nicht anders (Erlass der allgemeinen Verwaltungsvorschriften und jener zu den Vordrucken) aber anno 2026 ist das blanke Arbeitsverweigerung. Anlage 2: https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/pdf/BMI-KM5-20120530-SF-A002.pdf Es ist auch vollkommen klar warum das sein muss:
  18. Es müssen dann alle verantwortlichen Personen in jede WBK eingetragen sein, wenn alle selbständigen Zugriff auf die Waffen haben sollen. Der galt seit je her und auch weiterhin gilt nur in der Besitzdienerschaft analog § 855 BGB, die ursprüngliche Begründung 1971 bezieht sich wörtlich darauf. Im Beisein und unter Aufsicht, nicht zuletzt bewehrt durch das Recht verbotene Eigenmacht zur Not mit Gewalt zu unterbinden (§ 859 BGB). Im Verein soll in Besitzdienerschaft unter Aufsicht der in die Vereins-WBK eingetragenen verantwortlichen Personen (Besitzherren) der Umgang mit Waffen abseits des Schießen auf der Schießstätte(§ 12 Abs. 1 Nr. 5) erlaubt sein. Beispiele: - Waffen putzen - Ausgabe von Waffen - Helfen beim Transport Alles würde im privaten Umgang ohne Erlaubnis/ Überlassen an einen Unberechtigten darstellen. Der selbständige Umgang, gar der Transport, war damit nie gemeint. Letzteres wurde vom Gesetzgeber in den Entwürfen 2002 ausdrücklich untersagt. Begibt der Besitzherr sich seiner Einflussmöglichkeiten, und diese sind im Lichte des Zwecks des Waffengesetzes nur bei physischer Eingriffsmöglichkeit gegeben, dann wird aus dem Besitzdiener ein Besitzer. Und genau das ist von § 12 Abs 1 Nr. 3b nicht freigestellt.
  19. Und deswegen rantet man sinnlos über Munition für den zivilen Markt herum... Weil das ja auch die gleichen Chargen sind wie die für Behörden.... Sturm im Wasserglas Und ja, im sportlichen Bereich schaut man nach. Gerade beim IPSC kommt dann ein "Stop"!
  20. "Wahrheit". Billige penälerhafte Effekthascherei in seiner Bubble.
  21. Nunja, er nutzt seine Videos auch regelmäßig um auf alle anderen, insbesondere die Verbände oder die dort ehrenamtlich tätigen zu haten. Dann muss er es auch abkönnen, wenn er mal Gegenstand des Spotts ist. Aber das sind eben Charaktermerkmale, die selten zusammen auftreten.
  22. Nach den Erfahrungen mit der .22ern tippe ich eher auf Probleme mit dem Zündhütchen bzw dem Zündsatz.
  23. Bei den .22er gibts da auch Probleme, mit dem (durch)Zünden. Perfekt für Sachkundeprüfungen, es muss nur kalt sein oder man legt die vorher in den Kühlschrank, schon muss man keine Störungen simulieren. Ein LRA-Mitarbeiter, der mir zur Ausbildung geschickt wurde, hatte da dann in der praktischen Prüfung 2x Zündversager und 1x Gefahr von Laufstecker... Der war dann gut geprüft hinterher Den anderen Teilnehmern ging es auch nicht viel besser.
  24. Macht keine Unterschied. Hülsenlänge ist beides mal lang genug. Lauflänge ist da entscheidend und dürfen beide erst ab 40 cm böse aussehen. Und gerade das mach ja die Idiotie der Regelung erst so richtig aus. Das ganze war in zwei punkten auf AK47 (Hülsenlänge 39mm, Lauf 415mm ) getrimmt und noch auf das böse Steier AUG (BulpUP) Verwendet der Deputy-Bösewicht in Stirb langsam 1) Sind die Punkte nicht erfüllt, dann darf es ja wie eine Anscheinswaffe aussehen: - Ar15 in M16 Optik - G36 - G3 - FAL - MG3 in Sportausführung... alle kein Problem. Die ganze Anscheinsargumentation des Bundesrates war also von vorneherein ein Feigenblatt. 2002 Waren schon die ersten Händler in den Startlöchern, O-ton "Kalaschnikov für 400DM". Und das wollte man verhindern.
×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.