ASE
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Ich nehme an es geht um das Besitzbedürfnis? Bescheinigung des Vereins.
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Wenn du sehr viel Glück hast. Von Rechtswegen müsste sie dich bei der Staatsanwaltschaft anzeigen, wegen unerlaubten Erwerbs einer Schusswaffe.
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Was auch keine sollte, denn hier kommt wieder die alte "§ 14 Abs. 4 a.F gilt weiter" Theorie. Nein, es sind Urkunden bzw. Folgebescheide für genau einen Verwaltungsakt, namentlich die Erteilung einer Erlaubnis gem. § 14 Abs. 4 a.F., nunmehr § 14 Abs. 6. Viel Spaß damit vor dem Strafgericht wegen unerlaubten Erwerbs einer Schusswaffe. Geh hin und belege deine Theorien mit deiner eigenen Straffreiheit und waffenrechtlichen Zuverlässigkleit, aber stifte niemand anderen dazu an. auch beim 1x1 verrechnet sich so mancher. Was es tut. Durch seinen verfassungsrichterlich bestätigten Zweck und die daraus folgende restriktive teleologische Auslegung. Analoger Fall: Änderung der Zuverlässigkeitsregeln, kein "Bestandsschutz" für die "Regelungen des WaffG 1976" https://www.bverwg.de/de/160507U6C24.06.0 Die da sind in diesem Kontext: Das Waffenhorten effektiv zu verhindern. Dies lässt sich 1:1 auf die Begrenzung des Bestandes übertragen, denn diese gehört zur zentralen Doktrin. Und zentrale Feststellung für die Fragestellung hier: So sehe man in die Begründung des Entwurfs zum 3. WaffRÄndG Zu § 14 Abs 6 n.F. Zu § 58 Abs. 22 Spätestens hier sollt einem klar werden, das es keine WBK nach § 14 Abs. 4 a.F. mehr gibt. Sie sind begrenzt, und zwar allesamt. Und weder verwaltungshöchsgerichtlich noch verfassungsgerichtlich auch nur irgendeine Hürde darstellt. Zweck des WaffG schlägt Formalismengeplänkel. Darüber hinaus ist es komplett hirnrissig sich hier nur auf den Urkundentext kaprizieren zu wollen. Die Erlaubnisurkunde wie auch der Wortlaut der Norm der "gelben WBK" egal ob § 14 Abs. 4 a.F oder Abs. 6 n.F. lautet nur und ausschließlich auf Erwerb und nicht auf Besitz. Nun lass deinem eigenen Verwaltungsrechtlichen 1x1 mal Taten folgen und lass mal alles was, was auf deinen gelben WBKs steht, @MarkF schön von der Polizei abholen und erstatte Selbstanzeige wegen unerlaubten Besitzes, dieser ist dir nämlich, ausweislich deiner Erlaubnisurkunden, nicht gestattet. Lass mich raten, jetzt plötzlich muss der Erlaubnistext deiner gelben WBKs (und der Normtext!) doch wieder teleologisch ausgelegt werden, ja? "Sowohl-als-auch-Teleologie" zum eigenen Nutz und Frommen gibt es aber nicht.
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Ein vom Hersteller auf 10-Schuss umgebautes, ehemaliges 30er Magazin legal?
ASE antwortete auf Qnkel's Thema in Waffenrecht
..oder er mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen in einen solchen verwandelt werden kann -
Ein vom Hersteller auf 10-Schuss umgebautes, ehemaliges 30er Magazin legal?
ASE antwortete auf Qnkel's Thema in Waffenrecht
Dann noch die Sache das es sich um ein Anscheinsmerkmal handelt und dann die sportliche Verwendung ausgeschlossen sein kann Hessischer VGH 4 A 152/11 https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE190029160 -
Nein, man muss sogar widersprechen: Im Falle des Schlüsselurteils hatte der Jäger seine Verwahrung des Schlüssels bei Antragstellung auf Jagdschein nachgewiesen und war auch in der Folge kontrolliert worden. Nach dem Einbruchdiebstahl der Waffen hat dann die selbe Behörde den Jagdschein für ungültig erklärt, der unzulässigen Schlüsselverwahrung wegen..... Aussagen von Behörden sind nichts wert, wenn sie nicht in Form von § 13 Abs. 6 AWaffV, also als Erlaubnis zur von der Norm abweichenden Verwahrung, daherkommen. --------------------------------------------- Zur Eingangsfrage: Geändert hat sich nichts. Alt-Waffenschränke dürfen von ihren Besitzern weiter genutzt werden. Von Erben nur dann, wenn sie zu Lebzeiten des Erblassers von der gemeinsamen Verwahrung Gebrauch gemacht haben, sie werden aber nicht zu Besitzern im Sinne der Vorschrift, d.h. sie können nicht weitervererben. Und auch die gemeinsame Verwahrung mit ihnen ist ausgeschlossen. Am Beispiel: Großvater und Vater verwahren gemeinsam in A/B. Großvater stirbt, Vater darf weiter im geerbten A/B aufbewahren. Sohn benötigt aber eigenen Waffenschrank EN 0/1 und darf nicht mehr in Großvaters Schrank mit dem Vater zusammen verwahren und kann den A/B Schrank auch nicht (waffenrechtlich) erben. Schlüsselfrage A/B: Die eigentliche wesentliche Änderung 2017 war die ersatzlose Streichung der Gleichwertigkeitsklausel und die Einführung einer Zertifizierungspflicht. Daher ist es auch nicht zu beanstanden, wie das OVG NRW geurteilt hat. Zertifizierung bedeutet eben nicht ausgelaufene Bauvorschriften, die eh keiner mehr kontrolliert, sondern eine technisch wohldefinierte Hürde, die durch Tests mir verschiedenen Angriffsmethoden belegt sind. Der Wille des Gesetzgebers: An Waffen darf man nur mit einem definierten technischen und zeitlichen Aufwand illegal herankommen, darüber sollen die Zertifizierungsstellen wachen. Es genügt nicht mehr, dass der Waffenschrank de facto dem Standard entspricht. Er muss auch ein Zertifikat aufweisen. Richter sollen keine aufwendigen Eruierung der Gleichwertigkeit von Müslibox und Waffenschrank mehr führen müssen, sie können sich zurücklehnen und ganz simpel entscheiden: Zertifikat: Top, kein Zertifikat: Flop. Daher muss auch der Zugriff auf den Schlüssel entsprechend technisch und zeitlich abgesichert sein da sonst die Zertifizierungspflicht ad absurdum geführt wird. Auch hier wieder: Die Zertifizierungsstelle entscheidet, nicht das eigene Gutdünken. Die wesentliche Frage im Hinblick auf den Altbesitz und damit auch auf die Schlüsselfrage bzw den ggf nachbeschafften Schlüsseltresor ist, inwiefern ist die "Zertifizierungspflicht" analog auch hier anzuwenden ist. Höchste Vorsicht ist nun mit der Auslegung der Formulierung "nach Maßgabe" geboten. Daraus könnte man ableiten, das ein "gleichwertiger" Schlüsseltresor ausreichend sei, da ja nach alter Rechtslage verfahren werden soll. Wobei gleichwertig bei dieser Betrachtung ungleich A/B sein soll. Aber: - Es ist dem Wortlaut eindeutig zu entnehmen, das nur Waffenschränke, welche nachweislich der VDMA entsprechen (Typenschild) oder von der Behörde vor Stichtag als gleichwertig anerkannt wurden weiter genutzt werden dürfen. Das steht der Zulassung weiterer Gleichwertigkeitsdebatten vor Gericht entgegen. Auch hier soll der Richter simpel entscheiden können: Typenschild/Behördenbescheid: Top, keines davon: Flop - Aus der Begründung zum Entwurf folgt, dass nur die bereits konkret genutzten Altbehältnisse im Sinne einer Besitzstandswahrung für die Aufbewahrung von Waffen genutzt werden dürfen. Bei Erreichen der Kapazitätsgrenze oder Defekt des Schrankes darf kein Ersatz A/B beschafft werden sondern auf 0/1 umgestellt werden. Die Beweislast für die Nutzung vor dem Stichtag trägt der Waffenbesitzer. Der Wille ist klar kommuniziert: A/B ist vorbei. Hardliner würden jetzt mit der Gleichung Schlüsseltresor = Waffentresor die Nutzung von neu beschafften Zahlenschloss-A/B-Schränken ausschließen. Teleologen würden einwenden, das so lange der A/B Schlüsseltresor ausschließlich für die Verwahrung des Schlüssels genutzt wird, der gesetzgeberische Wille (= Sichere Waffenverwahrung, Ende der A/B Schränke) erfüllt ist. Daraus leitet sich die einzig rechtssichere Variante ab: Schlüsseltresor Klasse 0
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Dafür gibt es keine Rechtsgrundlage. Maßgeblich ist, dass ein A/B-Schrank zum 6.7.2017 für die Aufbewahrung von Waffen genutzt wurde.
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Die Vereine sind Satzungegemäß und gem § 15 dem Druchgriffsrecht des Verbandes in waffenrechtlichen Angelegenheiten unterworfen. Wem das nicht passt: Austreten. Gibt halt keine Privilegien mehr. Jemand der das so macht, dem wird dann eben die Berechtigung zur unterschrift entzogen.
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Aber eben nicht nur auf Vereins, sondern auf Verbandsebene. Den Vereinsfürsten muss man klar machen, das sie beim Bedürfnisbescheinigungsprozess ehrenamtliche Sachbearbeiter ohne Entscheidungsgewalt sind. Mal Beispiele aus der WSV Richtlinie: 1.3 Mitwirkungsplichten der Mitgliedsvereine 2.5 Prüfung der schießsportlichen Aktivität für den Erwerb von Waffen 2.6 Prüfung der Zulässigkeit der Waffe nach Sportordnung 6.3 Wettkampfnachweis zum Erwerb vom Überkontingentswaffen zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen
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Und du glaubst, das EU-FWR etwas anderes ist als der verlängerte Arm der deutschen Bürokratie....
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Bayern.Von wegen libertas bavariae
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Nunja, wenn man befürchtet das es nicht klappen könnte, abseits des KWS bis zum Versagungsbescheid schon erheblich Kosten aufgelaufen: Sachkunde, Waffenschrank, je nach Bedürfnis Vereinsmitgliedschaft, Trainingstermine oder Jagdkurs. Da sind 50€ opportun.... Bei 120 TS und 12 Jahren ist die Tilgungsfrist von 5 Jahren mehr als um das Doppele überschritten, woraus ohne Ansehen des Delikts keine allgemeine Rechtsuntreue mehr hergeleitet werden kann. In Frage käme hier aber noch 130/86a dann noch § 5 Abs. 2 Nr. 3 ("....Bestrebungen einzeln verfolgt haben...) Rechtsprechung hierzu: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001625593
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Da die Zuverlässigkeitsprüfung eine Prognose für den zukünftigen Umgang mit Waffen ist, muss die Behörde hier begründen warum in diesem Falle eine leichtfertige oder missbräuchliche Verwendung der Waffe zu erwarten ist. Je länger die Rechtskraft zurückliegt und sind keine weiteren Verurteilungen erfolgt, desto schwieriger wird es eine negative Zukunftsprognose aufrecht zu erhalten. Wie immer: Antrag auf kleinen Waffenschein stellen, kostet 50€.
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Die Frage war bereits hinreichend beantwortet. Entscheiden muss er selbst. Nur kann man Aussagen so nicht stehen lassen, die halt nicht stimmen. Wenn @Mocca42 sein ÜK behalten möchte, muss er 1x VM im Jahr schiessen. Für die Abwägung spielt es eine gravierende Rolle ob dies oder herbeigeschwurbelte 12/18 absolvieren muss. Was rechtswidrig wäre und, sofern man den korrekten Weg geht, lies Bescheinigung des Verbandes, gar nicht zur Debatte steht.
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Präzisiere bitte. Wobei lass mich Raten...Verweisungsfehler Geschwurbel? Kannst ihnen das VG Karlsruhe Urteil um die Ohren hauen
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Das Problem ist: Es wird ständig von etwas geschrieben, was mit der tatsächlichen Verwaltungspraxis nichts zu tun hat. Bedürfnisbescheinigung durch Verband, zur Behörde.Gut.
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Ich sage es noch einmal: Bescheinigung des Verbandes. Ich weis ganz genau, was da abgeht bei manchen: Da rennt man mit Schießbüchern, Kreismeisterschaftsurkunden, Kreismeisterschaftsansteckern, Schützenausweisen und was weis ich noch sonst für einem Firlefanz auf die Behörde. Benne mir einen Fall in welchem eine Bescheinigung eines Verbandes gem. Rechtslage nach 2020 nicht anerkannt wurde. . Ich kann dir dementgegen ein Urteil des VG Karlsruhe aufführen, das exakt nach Rechtslage urteilt: https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001598612 So läuft das dann in der Regel... Was wollte das VG Karlsruhe bescheinigt sehen? Ja, genau Wettkämpfe, nicht Schießnachweise.. Was wollte das VG Karlsruhe bescheinigt sehen? Wettkämpfe, nicht Schießnachweise.
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Wo. WSV bescheinigt nach Rechtslage, die Bescheinigungen werden nach Richtlinie gemacht, diese liegt dem Ministerium vor. Nix 12/18 mit jeder ÜK waffe Das natürlich wieder einer mit seinem Schießbuch auf die Behörde rennt, weil er nicht gelesen oder verstanden hat das da "durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes" steht, hat mit der Rechtslage nichts zu tun und ist schlicht persönliche Dummheit. Bescheinigungen werden von den Verbänden nach Rechtslage ausgestellt. Bescheinigung zur Behörde. Fertig.
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Nein braucht es nicht. Es ist gesetzlich klar geregelt welche Bescheinigungen für Überkontingent zu erbringen sind. Der Rest ist in Vollzugshinweise gegossenes Wunschdenken von jemandem, der im IM-BW nicht mehr mit dieser Aufgaben betraut ist..... Bescheinigung gem. § 14 Abs. 4 und Bescheinigung gem §14 Abs. 5 Mehr nicht.
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aber einmal VM im Jahr genügt.
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@Mocca42 Schlichtweg die 10 Jahre voll machen, aber cave: Datum der Eintragung der ersten Waffe ist maßgeblich, nicht das Datum der WBK ausstellung. Dann hast du für das Grundkontingent ruhe, und damit kann man schon eine Menge machen Das man mal Phasen hat, in denen bestimmte Hobbies in den Hintergrund treten sind normal, aber halt nicht im WaffG. Aber so knapp vor 10-Jahren alles herzugeben und dann wieder bei 0 starten zu müssen ist keine gute Strategie im Sportschießen. Kenne auch mehrere solche Fälle, radikal alles verkauft, WBK abgegeben. Da war dann später das Ärgernis groß, als dann alles neu gemacht werden musste, inklusive Sachkunde (weil zuvor nach altem Recht) Was schießt du denn überhaupt so an Disziplinen bisher? Meist hilft ja auch mal was neues ausprobieren. Habe da auch schützen im Verein, die, so die eigene Aussage, ohne IPSC mit dem Schießsport aufgehört hätten.
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§ 10 AWaffV § 11 AWaffV Und jetzt wünsche ich dir viel Spaß bei Vergleichen der Lehrinhalte beider vom BVA jeweils für ihren Bereich genehmigten Richtlinien Waffensachkunde und Standaufsicht.. https://www.dsb.de/fileadmin/DSB.DE/PDF/PDF_2025/DSB_Richtlinine_Standaufsicht_2025.pdf https://www.dsb.de/fileadmin/DSB.DE/PDF/PDF_2025/DSB_Richtlinine_Waffensachkunde_2025.pdf
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Der Verein ist der Betreiber. Die Richtlinie bezieht sich klar nur auf den Fall des § 10 Abs. 3 AWaffV § 10 Abs. 1 und 2: Generelle Variante. Bestellung durch den Inhaber der Erlaubnis für die Schießstätte (vulgo Betreiber). Meldung der Standaufsicht nebst Qualifikationsnachweisen an die Behörde 2 Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit. Widerspruchs- und Untersagungsvorbehalt der Behörde. § 10 Abs. 3: In anerkannten Verbänden organisierte Vereine erhalten das Privileg, die Aufsichten ohne vorherige Meldung an die Behörde zu beauftragen/bestellen.
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Für den DSB hier: https://www.dsb.de/fileadmin/DSB.DE/PDF/PDF_2025/DSB_Richtlinine_Waffensachkunde_2025.pdf Und hier: https://www.dsb.de/fileadmin/DSB.DE/PDF/PDF_2025/DSB_Richtlinine_Standaufsicht_2025.pdf
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na dann lies mal genau nach...§ 10 AWaffV