Zum Inhalt springen

JFry

Mitglieder
  • Gesamte Inhalte

    316
  • Benutzer seit

  • Letzter Besuch

Letzte Besucher des Profils

Der "Letzte Profil-Besucher"-Block ist deaktiviert und wird anderen Benutzern nicht angezeit.

Leistungen von JFry

Mitglied +250

Mitglied +250 (5/12)

  • Helpful Selten

Neueste Abzeichen

397

Reputation in der Community

  1. Es steht "ein" Name im Impressum... Gibt es, jünger, ohne Brille und mit mehr Haaren, aber im Vergleich mit seinen eigenen Fotos auf der HP würde es passen. Vom Kontext auch. Aber 100% Sicherheit ist das nicht. (Aber keine weiteren Details von mir dazu, und ich habe mir sehr gut überlegt wie ich den obigen Satz formuliere damit er eben KEINE Informationen enthält die jemanden der es nicht kennt beim Auffinden helfen, Bei jemanden der es kennt richtet diese Info ja keinen "Schaden" mehr an, der ist dann ja schon eingetreten) Aber Grundsätzlich: Dem stimme ich „weitestgehend“ zu. Wobei ich hier noch die Unterscheidung mache zwischen „allgemeinem Hintergrund“ (in dem konkreten Fall wohl tatsächlich PVB) und den Details, die eine Identifizierung einer ganz konkreten Person für die breite Öffentlichkeit möglich machen. Bei jemandem, der aktiv in einer Rolle als „tatsächlicher oder angeblicher“ Experte versucht, das Meinungsbild einer nicht winzig kleinen Gruppe zu beeinflussen, sehe ich es durchaus als legitim an, allein schon, um die tatsächlichen Erfahrungen dieser Person besser beurteilen zu können, wenn es relevant ist, allgemeine Angaben wie Beruf (oder im spezifischen Feld „tactical“, wenn Soldat, ob tatsächlich im Auslandseinsatz mit Kampfhandlung gewesen) zu nennen. Bei einem Job, der nichts mit dem Feld zu tun hat, wäre hingegen genau das (kein beruflicher oder ehrenamtlicher Berührungspunkt) dann das Höchste der Gefühle. Aber alles, was weitergeht, wo es gezielt um die Identifizierung dieser konkreten Person geht, hat dann nichts mehr in der Öffentlichkeit zu suchen. Einzige Ausnahme wäre, wenn die Person zu Straftaten aufruft oder aus der Anonymität heraus persönliche Angriffe gegen andere konkrete Personen startet, die merklich über das Maß der erlaubten allgemeinen Kritik und Meinungsfreiheit hinausgehen. Und man kann zwar einige seiner Aussagen zu bestimmten Verbandsfunktionären grenzwertig finden, aber ich halte diese noch von der Meinungsfreiheit gedeckt. (Manche stimmen ja auch, bei anderen habe ich eine gänzlich entgegengesetzte Meinung.) Aus diesem Grund sehe ich es auch als völlig unangemessen an, hier im Stil von CyberUnit WO noch weitere Häppchen zusammenzutragen, die der Identifikation dienlich sind. Andererseits ist aber auch zu vermerken, dass bei der von mir weiter oben erwähnten öffentlichen Nennung von Details durch jemand Drittes, soweit es sich noch nachvollziehen lässt, tatsächlich wohl ein persönlicher und namentlicher Angriff auf diesen Dritten vorausgegangen ist, worauf der „Dritte“ dann mit dem „Doxxing Light“ (vielleicht als metaphorischer „Warnschuss“ gedacht) unter dem Angriff reagiert hat. Aber es ist halt etwas völlig anderes, wenn sich jemand, der angegriffen wird, so verhält, als wenn ein Forum Jagd auf jemanden macht, bloß weil einigen dessen grundsätzlich legitime Meinung zu bestimmten Dingen nicht passt.
  2. Es wird hier als Feststellung mit aufgeführt, ist aber, wie im weiteren Verlauf der Urteilsbegründung klar wird, für den Fall überhaupt nicht relevant. Hier der Grund, warum die WBK gelocht wurde: Die Waffe wurde dauerhaft in einem Behältnis aufbewahrt, das zwar, wie es sich liest, irgendeine Art Waffenschrank oder Tresor war, aber NICHT mindestens nach dem Widerstandsgrad 0 zertifiziert war. Eine Altbesitzregelung oder eine Ausnahmegenehmigung zur abweichenden Lagerung durch die Waffenbehörde gab es auch nicht. Auch wird es erwähnt, aber nicht weiter darauf eingegangen. Denn ursächlich war das hier: Ob es vielleicht bei Nichtvorliegen des für den WBK-Entzug maßgeblichen Grundes eine Rolle gespielt hätte, kann man nur spekulieren. Ich vermute mal: Solange nichts passiert -> NEIN. Kommen die Waffen aber tatsächlich weg, wird es an der Meinung des Sachbearbeiters und, sofern dieser für einen Entzug ist, dann letztendlich am Richter liegen. Aber so oder so würde ich mal vermuten, dass im Falle eines Falles bei einem anderen erheblichen Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten ein ordentlich befestigter Tresor zumindest kein Nachteil bei der Erstellung der Zuverlässigkeitsprognose ist. Und eine 20-Prozent-Chance, dass die Behörde oder das Gericht sagt, du hast zwar richtig Mist gebaut, aber die anderen getroffenen Maßnahmen zeigen, dass du die Sicherheit eigentlich ernst nimmst und wir dir daher ausnahmsweise mal glauben wollen, dass es ein einmaliges Augenblicksversagen ist, das jetzt nie wieder vorkommen wird, auch wenn die WBK gültig bleibt, ist doch immer noch deutlich besser als eine 0-Prozent-Chance. Denn bei der Frage nach einem Verstoß selbst zählt zwar objektiv nur der Verstoß. In vielen Fällen ist aber bei einem festgestellten Verstoß dann erst die Zuverlässigkeitsprognose das, was „verwaltungsrechtlich“ zum Entzug der Erlaubnis führt. Und da zählt durchaus das Gesamtbild, das jemand bietet. Zumindest in „grenzwertigen“ Fällen kann es dann schon den Ausschlag geben, was sonst noch so für ein Eindruck entsteht. So hat bei dem berühmten NRW-Schlüsselurteil ja z. B. der belegbare Aufwand, den der „Betroffene“ getrieben hat, trotz von der Behörde festgestelltem und vom Gericht auch so bestätigtem objektiven Sorgfaltspflichtverstoß dann dazu geführt, dass das Gericht zwar den Verstoß bestätigt hat, hinsichtlich der Zuverlässigkeitsprognose aber die Behörde zurückgepfiffen und die Gesamtumstände, zu denen ausdrücklich auch die getroffenen Maßnahmen zählten, als hinreichend für eine positive Prognose und damit den Erhalt der WBK trotz objektiven und auch vorwerfbaren Verstoßes gewertet hat. Davon abgesehen verstehe ich dieses Gewese um die Verankerung, das einige machen („Es ist nicht wörtlich vorgeschrieben, also mache ich es auch nicht“), auch nicht. Aber genauso wenig verstehe ich immer wieder diesen Verweis auf die EN 1143-1. Diese gilt nur für den Tresor selbst, hat aber nicht die geringste Bedeutung für dessen Aufstellung. KANN sie schon dem Anwendungsbereich nach nicht haben. Da wird nur die Existenz und die Belastungsfähigkeit der Befestigungsbohrungen beschrieben. Was aber definitiv gilt, sind die zwei Pflichten aus dem § 36. Und die Frage, ob man diesen Pflichten im Einzelfall unter den für einen selbst gegebenen Umständen hinreichend nachgekommen ist, ist es, die dann entscheidet, ob man im Falle eines Falles seine WBK behält. Dabei geht es im Normalfall, anders als bei der Frage „Schrank zertifiziert oder nicht“, auch überhaupt nicht darum, ob eine Verankerung, die man angebracht hat, jetzt eine professionelle Verankerung mit nachgewiesener Mindesthaltbarkeit von 50 kN inkl. Zertifikat des installierenden Unternehmens ist oder aber nicht. Sondern es geht einfach darum, ob man jetzt mit seinen Möglichkeiten bei für einen selbst zumutbarem Aufwand die Maßnahmen getroffen hat, die jemand mit gesundem Verstand treffen würde, um die Wegnahme des Behältnisses zu verhindern. Lebt man in einem Mietshaus, das ggf. sogar in Holz- oder Leichtbauweise errichtet wurde, und es gibt einfach keine für einen als Mieter erlaubte Möglichkeit der Verankerung, dann ist das halt so. Dann macht man halt das, was möglich ist, und kann dann zumindest guten Gewissens vor sich selbst und auch vor den Behörden/dem Gericht darlegen, dass man halt das gemacht hat, was ging. Man hätte gerne mehr gemacht, aber die Gebäudesituation ließ es nicht zu. Verdeckt einbauen, wenn möglich eine Größe wählen, die zumindest ein solo oder zu zweit agierendes Gelegenheitseinbrecherteam nicht mehr so einfach mitnehmen kann. Wenn möglich noch weitere Sicherungen, die den Aufwand erhöhen. Wohnt man in einer normalen gemauerten Etagenwohnung zur Miete, dann kommt halt ein Schwerlastdübel in die Wand. Definitiv keine 50 kN, und ein entsprechend ausgerüstetes Einbrecherteam bekommt das los. Aber so erreicht man dann bei einem 180-kg-Safe eine immerhin doch aufzubringende Kraft von 800 kg und mehr. Ohne das richtige Werkzeug zur Hand macht da ein Gelegenheitseinbrecher auch nichts mehr. 10 Euro und 10 Minuten Arbeit und das Ding ist festgeschraubt. Zusätzlicher vorteil gerade bei vieleren kleineren (auch) Langwaffenschränken: Es besteht auch keine Gefahr des Umkippens mehr wenn die Tür weit geöffnet ist und man sich vielleicht im Gedanken darauf abstützt. WEnn jemand es bei sich wirklich nicht anbringen kann - Ja, dann ist es so. Da kann man noch so viel Diskutieren es geht einfach nicht. Aber wenn es irgendwo geht, warum nicht einfach machen. Thema gegessen. Es gibt dann KEINEN plausiblen Grund nicht zumindest einen Schwerlastdüber zu setzen.
  3. Hier ist ein solches Beispiel, vermutlich auch hier schon einmal Diskutiert: Ein solches Informationsblatt des Bayrischen Innenministeriums (und wohl auch eines aus Thüringen) zum Thema verbotene Magazine hat ausdrücklich den Inhalt gehabt das für angezeigte Altbesitzmagazine anders als für solche Magazine die mit BKA Ausnahmegenehmigung besessen werden KEINE besonderen Aufbewahrungsvorschriften wie 1er Tresor gelten. Sondern das diese vom Altbesitzer wie bisher auch "irgendwie" gelagert werden können. Bei einer Kontrolle eines 30er-Magazinbesitzers (OK, fast 100 davon) in NRW der sich an diesem Schriftstück orientiert hatte und diese einfach in einer Blechschachtel aufbewahrt hat, hat dann die Waffenbehörde die Magazine einkassiert und die WBK wegen unzuverlässigkeit widerrufen. Verstoss und daraus abgeleitete Prognose trotz verweis das er sich ja nur an einem offiziellen Schriftstück orientiert hat negativ. (Das mit dem Verstoss sehe ich ja noch als völlig OK an, das man in Anbetracht das der WBK Inhaber sich ja an offiziellen Schriftstücken eines deutschen Innenministerium orientiert hat, wenn auch einem anderen als dem des eigenen Bundeslandes VON DEM ES ÜBERHAUPT KEINEN SOLCHEN FLYER GAB WAS BEI WIDERSPRÜCHLICHEN ANGABEN AUCH VIELLEICHT ETWAS ANDERES GEWESEN WÄRE, aber eine generelle Unzuverlässigkeit für die Zukunft prognostiziert hat ist schon sehr Arg.) Das Gericht gab der Waffenbehörde recht. Erst das VG Düsseldorf und dann das OVG Münster. Das Bayrische Innenministerium hätte genau so wie das thüringische in NRW nichts zu sagen (soweit korrekt), also spiele es auch keine Rolle was es schreibt. Das zählt nicht mehr als irgendeine Privatmeinung (was ich dann wieder arg finde). Und es gab ja im Internet auch Meinungen die es anders sahen (z.B. von einem Anwalt aus Berlin...) Das hätte reichen müssen das er mindestens den Flyer anzweifelt und die eigene Behörde fragt. https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_duesseldorf/j2024/22_L_1895_24_Beschluss_20240918.html Satz 12 https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2025/20_B_948_24_Beschluss_20250514.html (Satz 35 und 36)
  4. Wird dank der Digitalisierung wohl überall immer mehr werden... Wenn irgendwo eine Gebührenmöglichkeit festgesetzt ist, aber zu einer entsprechenden Handlung keine Festsetzung erfolgt, dann ist das heute schnell bemerkt und könnte zu Nachfragen führen. Zudem war früher die ganze Festsetzung und die Zahlungsabwicklung ja auch deutlich Arbeitsintensiver. Da konnte es durchaus wirtschaftlich sein einfach auf eine Erhebung zu verzichten. Das ist heute auch nicht mehr so.
  5. Ein gewisser Journalist und (ehemaliger) Sachverständiger hat in einem Post, ich glaube auf Ex-Twitter, ja mal einen Namen und eine Amtsbezeichnung genannt, die zur Laufbahn eines PvB gehört. Ob das den Tatsachen entspricht, ist aber eine andere Frage. Die Manipulation an der Waffe, also das andere Abdeckplättchen, und der Versuch, mit einem Splinttreiber o. Ä. auf den Schlagbolzen zu schlagen, sind aus meiner Sicht als Ingenieur zumindest geeignet, um EINEN ERSTEN HINWEIS darauf zu liefern, dass es bei einigen Exemplaren ein Problem mit der Sicherung geben könnte. Insofern halte ich den Testaufbau grundsätzlich für legitim. Er reicht meiner Ansicht nach aber NICHT aus, um das tatsächliche Vorliegen eines solchen Risikos auch zu BELEGEN. Dieser Fehler würde sich in erster Linie auf die Fallsicherheit auswirken, ggf. auch auf die Sicherheit bei der Kombination aus stark abgenutzter Trigger Bar und starken Erschütterungen. Interessanter wäre daher ein Test, wie er auch bei der P320 gemacht wurde, als zunächst nur von fehlender Fallsicherheit berichtet wurde: Eine gezündete Hülse in eine betroffene Waffe einsetzen und sie fallen lassen. Das hat bei der von ihm so genannten „Skandalpistole“ (sic) in mehreren auf YT dokumentierten Fällen recht schnell zu eindeutigen Ergebnissen geführt. Ein „Nichtzünden“ wäre dabei natürlich kein sicherer Gegenbeweis, würde ein Problem aber mit steigender Zahl der Versuche bzw. geprüften Waffen immer unwahrscheinlicher machen. Für einen Schusswaffensachverständigen sollte ein solcher Versuch auch keine rechtlichen Probleme mit sich bringen. Bei Jägern oder Sportschützen könnten manche sehr entwaffnungsaffine Behörden das möglicherweise anders auslegen. Ebenfalls interessant wäre der Versuch, eine Trigger Bar so zu manipulieren, dass sie den Schlagbolzen gerade noch hält, die Waffe dann starken Erschütterungen auszusetzen und zu prüfen, ob die gezündete Hülse zündet. Ob das ohne Mitwirkung eines Büchsenmachers in Deutschland zulässig wäre, weiß ich allerdings nicht. Was mich tatsächlich stört, ist der wiederholte Verweis auf die „Skandalpistole“ in einer Art, die für mich so klingt, als würde er die Probleme auf eine Stufe stellen. Als seien die Auswirkungen dieselben. Das sind sie, sofern die öffentlichen Behauptungen zu der von ihm so genannten „Skandalpistole“ zutreffen, aber eben nicht. Aufgrund der Vielzahl von Berichten und einiger bekannter Videos ist das zumindest nicht völlig unwahrscheinlich. Bei der Frage der Fallsicherheit, wegen der es bei der anderen Waffe, soweit ich weiß, einen Rückruf gab, mag der Vergleich noch passen. Das ist aber etwas anderes als eine ungewollte Schussauslösung ohne Finger in der Nähe des Abzugs. Die angeblich fehlende Fallsicherheit wäre vergleichbar mit einem Auto, bei dem bei bestimmten Aufprallwinkeln der Airbag nicht auslöst, obwohl er es sollte. Die andere Waffe wäre dagegen eher mit einem Auto vergleichbar, bei dem unter bestimmten Umständen nicht nur der Airbag nicht auslöst, sondern das Steuergerät zusätzlich ohne Pedalbetätigung Vollgas erkennt und gleichzeitig die Bremse deaktiviert. Vieles andere, was er zu den Eigenschaften der Waffe sagt, ist private Meinung. Die ist legitim und wird von ihm auch begründet, man kann sie aber anders sehen. Die nicht vorhandene Sicherung in Kombination mit geringem Abzugsweg und -widerstand sehe ich allerdings auch kritisch. Wenn der Abzugswiderstand für den Erstschuss laut seinen Zahlenangaben (habe keine, kann daher nicht Nachmessen) nicht einmal halb so hoch ist wie bei einer Polizeipistole, finde ich das ohne Sicherung bei einer Anwendergruppe mit vermutlich deutlich weniger Umgang und Ausbildung mit dieser Waffe eher unglücklich. Eine manuelle Sicherung oder, vermutlich noch sinnvoller als manuelle Sicherung, deutlich mehr Abzugswiderstand und Abzugsweg fände ich ebenfalls besser. Ich bin aber auch nur ein Laie, der zwar ab und zu, aber eher selten, eine schussbereite Kurzwaffe führt.
  6. JFry

    Erste Pistolen

    Du musst nicht auf die Nummern achten, sondern auf die Satzzeichen! Die Nummern dienen nur der "Orientierung" und haben so für sich selbst stehend keine Bedeutung. Zumindest nicht die die du denen Zumisst. Ganze Sätze werden IMMER zusammen gelesen und interpretiert!
  7. JFry

    Erste Pistolen

    Man muss unterscheiden: Voreintrag: In der Spalte steht nur "Pistole 9mm" (oder .45 oder was uch immer) und das Gültigkeitsdatum bis wann der Voreintrag gilt (1JAhr ab erstellung des Voreintrages). Das ist deine Erwerbserlaubnis für die Pistole. Mit diesem kannst du zum Händler gehen, bekommt die Waffe ausgehändigt oder zugeschickt. Ab dann hast du die 14 Tage zeit die Eintragen zu lassen. Endgültiger Eintrag: Die Spalte wird anhand deiner Erwerbsmeldung weiter ausgefüllt mit den Daten der konkreten Waffe die du tatsächlich erworben hat(Typ und Nummern) Wenn man bereits genau die Daten SEINER Waffe kennt (z.B. schon im zivilrechtlichen Sinne das Eigentum an dieser erworben hat, diese lediglich nur bis zur Erlaubniserteilung beim Händler in Verwahrung ist), dann machen manche Waffenbehörden es so das sie auf Anfrage statt nur den Voreintrag zu setzen sie bereits den Endgültigen Eintrag machen. Manche machen das nur noch bei Käufen unter Privatleuten und viele weigern sich da mittlerweile ganz. (ISt so im NWR nicht abbildbar, daher führt das zu einer Diskrepanz der Daten wenn nicht der Erwerber noch am Ausstelltag selbst die WBK wieder hat und direkt am selben Tag zum Händler fährt) Das Wechselsystem darfst du aber nach dem WaffG ERST DANN erwerben wenn du den Endgültigen Eintrag für die Waffe zu der das System gehören soll hast. KEINEN TAG FRÜHER DAS WÄRE ERWERB UND BESITZ OHNE ERLAUBNIS UND KOSTET WENN EINE BEHÖRDE DARAUF ANSPRINGT SOFORT DIE KARTE!. Für Verkäufer und Käufer! Allerdings wird/wurde das von vielen Behörden bei Wechselsystemen bisher zumindest stillschweigend geduldet. Zumal da ja wirklich keine Gefährdung daraus resultiert. Die Erwerbsberechtigung ist ja ab Eintrag der Waffe automatisch vorhanden ohne das die Behörde da noch irgendwas prüfen oder gar entscheiden muss. Manchmal wissen die Mitarbeiter vermutlich auch gar nicht das der Erwerb ohne den endgütligen Eintrag noch gar nicht legal war. Die Waffenbehörde hat aber das Recht dir trotzdem die Erlaubnis zum vorzeitigen Erwerb des Wechselsystems zu erteilen. Je nach Behörde entweder relativ formlos (Im einfachsten Fall telefonisch, wobei dann die Frage ist ob der Händler dir so das WS überlässt. Zudem hat man dann nichts in der Hand wenn zwischenzeitlich der Sachbearbeiter wechselt und der neue dann behauptet er wisse von nichts, du hast keine Genehmigung. Daher mindestens Mail zur eigenen Sicherheit, besser Brief) oder aber in Form eines formellen Voreintrags. In deinen Fall würde dann die WBK nicht nur die zwei Voreinträge für die Pistolen enthalten (sofern wie geschildert beantragt) sondern noch eine weitere Zeile in der dann z.B. steht "Wechselsystem .22lr" Egal ob formlose Genehmigung oder mit Voreintrag für das Wechselsystem: Damit ist rechtlich alles in trockenen Tüchern. Wie wahrscheinlich eine Erteilung einer solchen vorzeitigen Erwerbsgenehmigung ist, das hängt dann wieder von deiner Waffenbehörde und den konkreten Umständen ab. Rechtsgrundlage ist dafür §12 Abs5 des WaffG: (5) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall weitere Ausnahmen von den Erlaubnispflichten zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen und Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht entgegenstehen. Einige/viele Behörden haben damit überhaupt keine Probleme, gibt es immer. Insbesondere da die öffentliche Sicherheit und Ordnung praktisch nicht tangiert wird, es geht ja nur um den Erwerb eines Teils das du ein paar Tage später sowieso erwerben dürftest, und sehen deshalb schon die entfallende zweite Erwerbsmeldung als hinreichendend Grund an. Andere erteilen sie wenn es nachvollziehbare Gründe gibt (Du müsstest nur wegen dem Wechselsystem ein zweites mal zum 200km entfernten Verkäufer fahren beispielsweise), veweigern sie aber auch mal wenn ausser der Wartezeit keine deutliche Mehrbelastung vorliegt. (z.B. weil du beim örtlichen Waffenhändler eine Strasse weiter gekauft hast) Wird aber sicher auch manche geben wo eine solche vorzeitige Genehmigung nur mit Glück und erheblichen Aufwand zu erreichen ist. Aber so oder so: Du solltest AUF KEINEN FALL ein Wechselsystem einfach zusammen mit den Waffen mit nach Hause nehmen, ohne vorher darüber mit deiner Behörde gesprochen zu haben, wenn die Waffen noch nicht endgültig in deine WBK eingetragen sind.
  8. Nö, ausser Rechtschreibkorrektur ist da NULL KI drin... Wie auch in meinen anderen Beiträgen! Ich kann dir gerne den Link schicken wenn du das nicht glaubst... Wenn ich Inhaltlich KI zitiere mache ich das grundsätzlich kenntlich
  9. Und wo anders braucht es gar keine Listen/Kopien die an den Verband gehen. Da prüft der Verein im vier Augen Prinzip (zwei Unterschriften) das die erforderliche Anzahl Termine absolviert wurden und bestätigt das. Und bevor jetzt jemand kommt mit "Tür und Tor für Schmuh geöffnet": Das ist nicht einen µ anfälliger als die Listen die man Ausfüllen muss. Auch da können Fantasiedaten drin stehen, für den Verein der die Korrektheit der Liste überprüft ist es genau dasselbe an Prüfaufwand, für jemanden der betrügen will daher ebenfalls genau dasselbe. Und wenn man den beteiligten Stellen (Verein im vier Augen Prinzip plus Schütze) nicht traut und Missbrauch unterstellt, dann sind die/eine Standkladde des Vereins oder ein gebundenes Schiessbuch mit fortlaufenden Einträgen noch am schwersten zu frisieren weil man nachträglich praktisch keine Termine unauffällig hineinquetschen kann. Aber die Listen bringen keine zusätzliche Sicherheit, nur Zusatzarbeit.
  10. Kann man machen. Habe ich, da der Tresor auf Fliesen steht, zum Schutz der Fliesen seit Jahren ohne Probleme so stehen. Aber nötig ist das bei diesen Gewichten auf nacktem Estrich nicht. Das Beispiel „Stuhl“ wurde ja schon genannt, bei dem man sich mal überlegen muss, auf wie viel Fläche da das Gewicht nur ruht. Da könnte man zwar noch argumentieren, dass das immer nur eine Kurzzeitbelastung ist und nicht 24/7/365 dieselbe Stelle. Aber spätestens, wenn man sich dann ansieht, dass in vielen Schlafzimmern Betten mit vier, maximal sechs kleinen Stützen stehen, auf die sich tagsüber das Gewicht des Bettes und jede Nacht zusätzlich noch das Gewicht von ein oder zwei Personen verteilt. Und das nicht stillstehend, sondern immer mit etwas Bewegung, zeitweise auch mal sehr viel mehr Bewegung ;-), dann sollten die Sorgen zumindest bei den kleineren Tresoren der 100- bis 200-kg-Klasse verflogen sein. Kondensation tritt, sofern überhaupt die Bedingungen dafür vorliegen, die hier im Thread schon erwähnt wurden, immer zuerst an den kältesten Stellen im Raum auf. Nicht an den wärmsten. Daher würde eine Dauertemperatur oberhalb der Raumlufttemperatur diese eher verhindern. Was bei der Beeinflussung eines Tresors/Stahlschranks durch eine Heizung tatsächlich im Auge behalten werden sollte, ist die zyklische Erwärmung und Abkühlung. Dadurch kommt es immer zu einer gewissen Luftzirkulation, und bei einem Tresor, der dann gerade nicht durchgehend auf Temperatur ist, tritt durch diese zusätzlich zu den normalen Türöffnungen durch den Benutzer immer wieder mit der neuen Luft nachgeschobene Feuchtigkeit dann Kondensation an den kalten Stellen auf. Ob das in einem konkreten Fall aber überhaupt eine Relevanz hat steht wieder auf einem anderen Blatt. Bei einem Tresor der sowieso mehrmals die Woche geöffnet wird eher nicht, bei einem Tresor der vielleicht sechsmal im Sommerhalbjahr und nie im Herbst und Winter geöffnet wird vermutlich schon. Vorrausgesetzt der Taupunkt wird überhaupt im inneren unterschritten. Aber gerade bei einer Fußbodenheizung hat man, anders als bei Flächenheizkörpern, diese Zyklen kaum, sondern eher eine Dauertemperatur. Und wenn es doch Zyklen gibt, dann ist das Delta der Temperatur ja erheblich kleiner als z. B. bei einem Tresor, der mit einer Kante direkt an einem Flächenheizkörper mit 60 °C Vorlauftemperatur anstößt. Da dürfte diese Effekt im Vergleich zum Luftaustausch durch das übliche Öffnen marginal sein.
  11. Das ist dann natürlich ärgerlich und es gibt dann halt keine andere Möglichkeit wenn die Behörde sich da quer stellt! (so man denn nicht den Klageweg versuchen will) Bayern? Da gab es doch mal einen Erlass des Innenministeriums zu dem Thema Jäger und KW Kaliber auf Jagdschein meine ich, oder? Aber in einem solchen Fall gehe ich mal davon aus das auch alle Händler in der Region das auch so kennen. Allerdings würde ich in diesem Fall versuchen dies so schriftlich auf Briefbogen mit Dienstsiegel bestätigt zu bekommen. Inkl. dem ausdrücklichen Hinweis das die Behörde der Ansciht ist das du die Munition dieses Kalibers erwerben und besitzen darfst so lange dein Jagdschein gültig ist und die Waffe in deiner WBK eingetragen ist. Bei uns in der Region (nicht BY) bekommt man das, wie auch bei vielen anderen Behörden, jedoch Problemlos eingetragen und gestempelt. Auch als Jäger mit LW im Kurzwaffenkaliber kann man sich den Stempel setzen lassen.
  12. Sagen wir so: Für den tatsächlichen Anwendungsfall ist das Eintragen des Laufs inkl. Munitionsstempel in 99 % der Fälle der mit Abstand sinnvollste Weg. Kostet etwa so viel wie eine, maximal zwei Schachteln Munition, und egal, ob es für den Munitionserwerb und Besitz rechtlich notwendig ist oder nicht: Es befreit von unnötigen Diskussionen und der Gefahr, dass man nur bei einem Bruchteil der Händler überhaupt Munition erhält. Zudem gilt das dann sowohl hinsichtlich Munitionserwerb als auch Besitz von Munition und Einstecklauf dauerhaft (zumindest bis zu einem ausdrücklichen Widerruf). Kein Risiko einer späteren Rechtsänderung, die man übersieht und wegen der man dann plötzlich doch wegen unerlaubten Besitzes dasteht. Dennoch spricht nichts gegen eine theoretische Diskussion... Aber gut, ich habe auch gelernt, dass es so einige gibt, die allein für Munition mittlere vierstellige Summen im Jahr ausgeben, von den Kosten für Waffen ganz zu schweigen, aber an den 25-Euro-Gebühren wird dann auf Teufel komm raus gespart. Sei es, dass man bei der notwendigen Eintragung auf den Munitionserwerb verzichtet, weil man den ja schon bei einer anderen Waffe hat (aber halt nur so lange, wie man diese Waffe auch hat), oder dass man ja das Geld für die zweite (dritte, vierte) WBK sparen will und so beide Kurzwaffen mit demselben Kaliber in dieselbe WBK eintragen lässt, damit man, wenn man die WBK mal zum Amt gibt und die da ein paar Tage (in manchen Gegenden Monate) liegt, auch ja keinen Nachweis für den Munitionserwerb mehr hat. Kenne aber auch die anderen Fälle, wo dann solche Einsteckläufe oder Reduzierhülsen gezielt gekauft und zum Eintrag gemeldet werden, nur um den Munitionsstempel dafür zu erhalten. Beispielsweise, weil man sich regelmäßig eine bestimmte Waffe mit einem nicht selbst besessenen Kaliber im engen Freundes-/Familienkreis leiht und da keinen Hampel mit der Munitionsbeschaffung möchte, oder weil man neben den auf eigenem Bedürfnis gekauften Waffen noch welche mit anderem Kaliber als Erbstücke hat, für die das Amt dank vorhandener eigener regulärer WBK keine Sperre fordert (fordern darf), sich aber weigert, ohne Bedürfnisnachweis und Anrechnung aufs eigene Kontigent, für die Erbwaffe einen Munitionsstempel zu setzen.
  13. JFry

    Waffenrecht 1952

    Durchschnittlicher Nettomonatslohn (Nicht Median) eines Vollzeitbeschäftigten im Jahr 1952 war ~256 DM. Also mal locker ein halbes Monatsgehalt alleine für die Anmeldegebühr bei einer Büchse. Und da es Durchschnittswerte sind, ist es für viele deutlich mehr als ein halbes Monatsgehalt gewesen. Und das in dem Jahr wo das "Wirtschaftswunder" gerade erst begann Fahrt aufzunehmen (ab ´52 deutliches sinken der Arbeitslosenzahlen), vier Jahre nach der Währungsreform und 7 Jahre nach dem Krieg mit den massiven Zerstörungen in vielen Städten -totalverlust des Hausstands und sonstigen Besitzes ausser den Grundstücksflächen für viele- wo der Normalbürger noch quasi keine relevanten Ersparnisse hatte. Sprich: Für die meisten, inkl. weite Teile der Mittelschicht, zu dieser Zeit aus finanziellen Gründen undenkbar das tatsächlich in Anspruch zu nehmen.
  14. Du übersiehst bei deinem Vergleich, dass gesetzliche Mindestanforderungen (wo ich der Pflicht zum "auf dem laufenden halten" zustimme) und die tatsächliche Auslegung in den Verbänden nicht identisch sind. Von der Tatsache das man bei den "sonstigen Sachkundearten" zwar im Hinblick auf Umgang und Sicherheit mindestens gleichwertiges Lernt, aber die bürokratischen Feinheiten der anderen Bedürfnisgründe ohne Einfluss auf die Sicherheit keine Rolle spielen. Die Jägersachkunde zum Beispiel ist zwar insgesamt umfangreicher, deckt aber viele spezifische Detailfragen der Sportschützen, die ja auch überhaupt nicht sicherheitsrelevant sind – gar nicht ab. Wobei Jagd jetzt nur ein Beipsiel ist, wegen der Frage nach der Flinte und dem Mindestalter dafür würde ich mal ausschließen das ein Jagdschein vorhanden ist ;-) Selbst in den Lehrgängen für Sportschützen wird in der Regel auch nur das gesetzlich Notwendige vermittelt, nicht aber die konkrete Praxis einzelner Verbände im Detail, die sich zudem ändern kann. Es wird vielleicht mal erwähnt, ist aber eher nicht Prüfungsstoff wenn von dem gesetzlichen Abweichend. Wer also zusätzliche Bereiche nutzt (z. B. als Jäger auch als Sportschütze tätig wird), muss sich die entsprechenden Details eigenverantwortlich aneignen. Genau das forderst du ja auch – Eigenverantwortung und selbstständiges Informieren. Der TO macht aber doch genau das, indem er in einem Fachforum nachfragt. Ihm dann gleichzeitig vorzuwerfen, dass er sich informiert, ist schlicht widersprüchlich. Auch dann noch wenn man bedenkt das die meisten von uns mit diesen Fragen wohl einfach beim Verein nachgefragt hätten bzw. das sich mindestens die letzten beiden Fragen auch mit etwas Suchmaschinenbedienung problemlos selbst hätten klären lassen. (Die erste im Prinzip auch, aber wegen der unterschiedlichen Handhabe je nach Typ und Anzahl vielleicht geringfügig komplexer für einen Neuling das auseinanderzuhalten)
  15. Das kannst du immer! Ob das aber als zwei getrennte Termine anerkannt wird, das liegt am Verband. Da müsstest du sagen welcher Verband du bist, dann kann vielleicht jemand dazu etwas sagen.
×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.