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Wechselsysteme - so wenig Waffenteile wie möglich im Volk?
JFry antwortete auf Schwarzwälder's Thema in Allgemein
Die konkrete Frage sollte besser ein Österreicher beantworten. Bei Wechselsystemen in Österreich muss man aber einen wichtigen Unterschied zu Deutschland beachten: Griffstücke für Kurzwaffen waren dort bis vor wenigen Monaten keine wesentlichen Waffenteile und konnten frei sowie ohne Registrierung erworben werden. Entsprechend dürfte ein erheblicher Altbestand existieren. Erst mit der Gesetzesänderung nach dem Amoklauf von Graz wurden diese Griffstücke zu wesentlichen Teilen und mussten nachgemeldet werden. Ob dabei tatsächlich alle Altbestände vollständig erfasst wurden, lässt sich praktisch kaum kontrollieren. Vermutlich werden viele nie gemeldet. Damit besteht in Österreich die nicht unwahrscheinliche Möglichkeit, dass aus einem Wechselsystem zusammen mit einem alten, nicht registrierten Griffstück faktisch eine weitere Komplettwaffe entsteht. Vor diesem Hintergrund ist nachvollziehbar, warum der österreichische Gesetzgeber die Zahl der Wechselsysteme pro Grundwaffe begrenzen möchte. Die Ausgangslage ist also eine deutlich andere als in Deutschland wo Griffstücke für Kurzwaffen schon seit ewigkeiten wesentliche Teile sind und unregestrierte Griffstücke daher selten sind, vermutlich seltener als unregestrierte Komplettwaffen. Deshalb lassen sich österreichische Regelungen zu Wechselsystemen nicht einfach auf uns übertragen. -
Wechselsysteme - so wenig Waffenteile wie möglich im Volk?
JFry antwortete auf Schwarzwälder's Thema in Allgemein
Zu der Antwort einer KI gehört immer der Prompt! Denn sonst kann man nicht beurteilen ob und welcher Bias der KI mitgegeben wurde. Ausserdem sollte man die KI angeben! Hier mal was Claude (Model Opus, Denkleistung HOCH) dazu meint: Meine Lesart: Der Wechselsystem-Block ist der deregulierungsfreundlichste Abschnitt des ganzen Fragebogens. Das lässt sich an der Fragetechnik zeigen, nicht am Bauchgefühl. Die erste Frage lautet, ob die Kaliberbeschränkung „aus Gründen der öffentlichen Sicherheit für erforderlich" gehalten wird. Das ist die klassische Formulierung der Verhältnismäßigkeitsprüfung, und zwar die Stufe, auf der eine bestehende Regelung gegen ein milderes Mittel geprüft wird. So fragt man, wenn man wissen will, ob man eine Beschränkung streichen kann. Die zweite Frage („praxistauglich?") ist eine reine Vollzugsaufwandsfrage. Und die dritte Frage nach Änderungsvorschlägen ist offen gestellt, ohne jede Vorfestlegung. Der Kontrast zum Messer-Block in derselben Datei ist aufschlussreich. Dort schreibt das BMI: „Bitte begründen Sie dies insbesondere in Hinblick darauf, dass ausweislich von Systematik und Normzweck sowie der ausdrücklichen Ausführungen in der Gesetzentwurfsbegründung der Gesetzgeber Alltagsmesser erfassen wollte …" Das ist keine Frage, das ist eine Verteidigungsschrift mit Fragezeichen. Wenn das Haus einen Vorschlag abwehren will, merkt man es sofort. Beim Wechselsystem fehlt jede solche rhetorische Vorbelastung. Die pessimistische Lesart hat trotzdem einen realen Anknüpfungspunkt, aber nur an einer einzigen Stelle: bei der Definition modularer Waffen. Eine Legaldefinition ist ein neutrales Werkzeug. Sie kann klarstellen, dass eine modulare Waffe eine Waffe ist – oder sie kann zur Grundlage dafür werden, jede Konfiguration als eigenständige Waffe zu behandeln, oder Modularität als solche in die Anscheinskriterien des § 6 AWaffV zu ziehen. Der Zusatz „auch in Bezug auf den Beschuss" deutet allerdings eher auf ein technisch-praktisches Motiv hin als auf ein restriktives. Der Prompt war: -
Wechselsysteme - so wenig Waffenteile wie möglich im Volk?
JFry antwortete auf Schwarzwälder's Thema in Allgemein
Ja, und? Gerade diese Fragen bieten, anders als manch andere, gerade viel Raum für positive Veränderungsvorschläge und treffen keinerlei Vorfestlegung! Ob es nachher positiv oder negativ ausfällt und was die wirkliche Intention ist, das ist zwar unklar, aber im vergleich zu einigen anderen Abscnitten ist dieser Bereich noch am ehesten "pro"! Und auf gar keinen Fall sehe ich da den Beweis für eine gepnate Massive Verschärfugn die du da hereininterpretierst Hier mal Beispielantworten die Zeigen das man darauf auch ohne Aufwand oder Klimmzügie positive Antworten Formulieren kann: Sind die Regelungen, denen der Erwerb und Besitz von Wechselsystemen unterliegen, (auch vor dem Hintergrund der Entwicklung modularer Waffen) praxistauglich? Nein, nicht mehr ausreichend. Die bestehende Regelung (erlaubnisfreier Erwerb nur von Wechselsystemen gleichen oder geringeren Kalibers, verbunden mit Anzeige- und Eintragungspflicht) war für klassische Wechselläufe weitgehend praxistauglich. Sie wird jedoch der technischen Entwicklung modularer Systeme und den tatsächlichen Bedürfnissen des Schießsports und der Jagd nicht mehr gerecht. Die starre Kaliberbegrenzung erzeugt unnötige Hürden (z. B. für Sportschützen, die mit einer Grundwaffe in einem kleinen Kaliber beginnen und später sinnvoll größere Kaliber über Wechselsysteme nutzen wollen). Die Anzeige- und Eintragungspraxis verursacht vermeidbaren Verwaltungsaufwand bei Behörden und Erlaubnisinhabern, ohne einen spürbaren Sicherheitsgewinn zu bringen. Moderne modulare Plattformen (bei denen Lauf, Verschluss und weitere Teile gezielt austauschbar sind) passen nur unvollständig in das bestehende Schema. Falls Sie die vorstehende Frage mit „nein“ beantwortet haben, welche Änderungen schlagen Sie vor? Den erlaubnisfreien Erwerb von Wechselsystemen auf Systeme größeren Kalibers erweitern, sofern eine passende Grundwaffe bereits in der WBK eingetragen ist und das Bedürfnis für die betreffende Waffenkategorie vorliegt. Eine erneute Bedürfnisprüfung pro Wechselsystem ist entbehrlich. Klarstellen und gesetzlich verankern, dass bei modularen Plattformen das registrierte Grundsystem (typischerweise das Gehäuseunterteil/Lower bzw. das führende wesentliche Teil) als eine Waffe zählt. Zugehörige Wechselsysteme und Module werden als unselbständige Erweiterungen dieser einen Waffe eingetragen und belasten weder Kontingente noch lösen sie zusätzliche Bedürfnisprüfungen aus. Die Anzeige- und Eintragungspflichten digital und möglichst automatisiert (über den Händler und das NWR) gestalten, um den Verwaltungsaufwand für Behörden und Erlaubnisinhaber spürbar zu senken. Ausdrücklich klarstellen, dass das Erwerbsstreckungsgebot und mengenmäßige Beschränkungen auf Wechselsysteme/Module nicht anwendbar sind (das entspricht bereits der jüngeren Rechtsprechung und sollte gesetzlich abgesichert werden). Sehen Sie Bedarf für eine Definition modularer Waffen im Waffenrecht? Ja. Eine klare Definition schafft Rechtssicherheit für Erlaubnisinhaber, Behörden und Handel und verhindert sowohl übermäßige Bürokratie als auch unklare Grenzfälle bei modernen Systemen. Falls Sie die vorstehende Frage mit „ja“ beantwortet haben, wie sollten modulare Waffen definiert sein? Modulare Waffen sind Schusswaffen oder Waffensysteme, die herstellerseitig für den austauschbaren Einsatz wesentlicher Teile (insbesondere Läufe, Verschlüsse, Gehäuseoberteile und vergleichbare Komponenten) ausgelegt sind. Das führende wesentliche Teil (in der Regel das Gehäuseunterteil/Lower bzw. das registrierte Kernteil) stellt die in der Waffenbesitzkarte eingetragene Waffe dar. Zugehörige Wechselsysteme und Module gelten als unselbständige Erweiterungen dieser Waffe. Sie unterliegen den Anzeige-, Eintragungs- und Aufbewahrungspflichten, zählen aber nicht als zusätzliche selbständige Schusswaffen und lösen keine erneute Bedürfnisprüfung aus. -
Ich nehme an das DIES darauf abzielt: Und ja: Wenn ich gut haftendes Paketband habe, das nicht einfach in einem normalen Geschäft gekauft werden kann – sei es, weil es sich erkennbar um eine alte Variante handelt, die schon lange nicht mehr im Handel erhältlich ist, oder, noch besser, um Paketband mit Aufdruck, etwa dem Firmennamen der eigenen Firma beziehungsweise des Arbeitgebers –, würde ich sagen, dass die Anforderung erfüllt ist. Wenn der Empfänger einen persönlich gut kennt, einschließlich der Handschrift, reicht vermutlich auch eine einfache Beschriftung des Klebebandes. Und wenn man auf Nummer sicher gehen möchte, gibt es für ein paar Euro beschreibbare Siegeletiketten.
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Waffenrechtliches Bedürfnis und Waffenanzahl bei Jägern und Sportschützen
JFry antwortete auf Tatonka's Thema in Waffenrecht
Zumindest nach diesem Merkblatt sagt das Land selbst "Ja": https://www.berlin.de/polizei/_assets/service/merkblatt-schiessfertigkeitsnachweis-fuer-jaeger.pdf Solange die Bedingungen „vernünftig" sind, es auch die tatsächliche Möglichkeit gibt, diesen zu machen, und man nicht monatelang auf einen Termin bei einem Stand warten muss, zu dem man erst einmal 150 km fahren muss, weil kein näherer das anbieten kann/darf, finde ich es sehr vernünftig. Insbesondere in Verbindung mit Bewegungsjagden oder der Jagd auf Flugwild im Flug. Was sich manche da zusammenschießen, ist erschreckend. (Statisch beim Ansitz auf 100 m Entfernung geht es ja meist noch …) Wobei die Nachweise teilweise (bundeslandabhängig) tatsächlich reine Schießnachweise und keine Treffnachweise sind. Das reduziert dann natürlich den Sinn, wenn man keine einzige Wurfscheibe getroffen haben muss und es reicht, dass die Waffe bei der Schussabgabe mit der Büchse grob Richtung Kugelfang gehalten wird. Da fände ich eine richtige „Treffanforderung" schon besser. Aber halt nur in der Form, dass es den Schein erst gibt, wenn man gut genug getroffen hat – und dass man ruhig am nächsten Tag wiederkommen kann, wenn es am ersten nicht klappt. Die andere Sache ist, dass jedes Bundesland bei den Anforderungen sein eigenes Süppchen kocht und man nur mit Glück mit dem Schießnachweis des einen Bundeslandes auch in einem anderen, einen Schießnachweis verlangenden Land antreten darf. (Nämlich dann, wenn die genauen Bedingungen daraufstehen und nicht nur „Schießnachweis BL X" und diese Bedingungen gleich hoch oder höher als die des anderen Landes sind.) Da sollte es entweder eine einheitliche Regelung für alle geben oder zumindest eine Universalvariante, die vom Umfang her vielleicht über jeder Einzelvariante liegt, dann aber wirklich für alle Länder gilt – auch wenn ein Land in einzelnen Punkten bei seinem landeseigenen Nachweis vielleicht doch mehr fordern sollte (in anderen dafür aber weniger). -
Waffenrechtliches Bedürfnis und Waffenanzahl bei Jägern und Sportschützen
JFry antwortete auf Tatonka's Thema in Waffenrecht
Auf den Punkt wollte ich an der von dir zitierten Stelle gar nicht hinaus … Da ging es mir nur um eine reine "Zustandsbeschreibung". Wobei ich mich selbst auch eher irgendwo zwischen den beiden Bezeichnungen sehe und mich manchmal bewusst selbstironisch als "Jagdscheininhaber" bezeichne. (Ja, ich gehe ab und zu raus, aber halt alles andere als regelmäßig – teilweise vor allem dann, wenn befreundete Revierinhaber – Freund-/Bekanntschaften, die älter sind als die JS, die wir haben – um etwas Unterstützung bitten.) Zum Aufnehmen in der Jägerschaft: JA – auch da gibt es welche, die den tatsächlichen Nachweis einer Jagdgelegenheit fordern. Gefühlt (ohne harte, belastbare Grundlage) besonders aus den Reihen der Revierinhaber, die von Interessenten an einem BGS nicht nur eine der Jagdhäufigkeit angemessene Mitwirkung im Revier abverlangen, sondern weit mehr Arbeitsstunden und zusätzlich noch – unter dem Vorwand – Geldzahlungen, die nur nicht als Zahlungen für den BGS tituliert werden (bezahlte BGS haben eine andere Rechtsgrundlage und mehr Rechte für den Inhaber), sondern als Unkostenbeitrag, dabei aber weit teurer sind als das, was in Nachbarrevieren für einen bezahlten BGS verlangt wird. Mit anderen Worten: Personen, die auf stetigen Nachschub junger, unerfahrener Jäger angewiesen sind, weil alle, die erst einmal kapiert haben, wie der Hase läuft, sofort weg sind – selbst wenn sie noch keine neue feste Jagdgelegenheit haben. Eine andere Gruppe sind diejenigen, die tatsächlich fürchten, dass der Missbrauch des JS überhandnimmt und irgendwann mal jemand aus dieser Gruppe etwas macht, was sich negativ auf sie auswirkt. Viele – wie auch ich – halten von einer solchen zusätzlichen Nachweisanforderung überhaupt nichts. Eben weil es viel mehr gibt als nur "Nichtjäger mit JS", Revierinhaber und Dauer-BGS-Besitzer! Hatte ich ja auch hier im Thread angedeutet, auch wenn es da genauso um das Verhalten der Personen ging: Davon abgesehen, ehrlich gesagt: Prinzipiell finde ich es jetzt auch nicht problematisch, wenn der eine oder andere Sportschütze einen JS macht, nur um da etwas mehr Freiheit zu haben. Ich kenne da auch einen Fall, wo es wegen längerer beruflicher Auslandsaufenthalte – die dann auch mal ein halbes Jahr am Stück dauern können (Inbetriebnahme) – so war, dass diese Person diesen Weg gegangen ist. Sie sagte, dass sie sich, selbst wenn sie zwischendurch mal ein paar Tage daheim ist, diese Zeit frei einteilen will: Sie freut sich zwar, wenn es klappt, dann auch ein Training wahrzunehmen, will es aber nicht davon abhängig machen, dass es beim einzigen möglichen Termin wirklich klappt. Mehrere ausgesprochene Einladungen gemeinsamer Freunde, doch mal wirklich mit der Waffe ins Revier zu gehen, hat die Person aber – zumindest hinsichtlich der Waffe – partout ausgeschlagen, weil sie prinzipiell nichts gegen die Jagd hat, selbst aber halt kein Tier "lochen" will. Weder Reh noch Schwein, kein Raubwild und auch keine Nutria. Da muss ich sagen: Es ist zwar formal falsch, aber von so einer Person geht mit Sicherheit keine Gefahr für die Öffentlichkeit aus. So jemand ist mir auf jeden Fall lieber als jemand, der den JS nur deshalb hat, weil er das "Totmachen" an sich einfach geil findet – und aus keinem anderen Grund. Schwierig wird es für mich erst, wenn so jemand dann nicht einfach unter dem Radar im Strom mitschwimmt, sondern meint, die im Gesetz fehlende zahlenmäßige Beschränkung bis aufs Äußerste ausreizen zu müssen, ohne auch nur noch eine halbwegs plausible Erklärung für die Hälfte der Waffen angeben zu können – was dann zu den Ergebnissen führt, die wir hier sehen. -
Waffenrechtliches Bedürfnis und Waffenanzahl bei Jägern und Sportschützen
JFry antwortete auf Tatonka's Thema in Waffenrecht
Aktuell sind aus der CDU/CSU öffentlich zehn Abgeordnete bekannt, die zumindest die Prüfung erfolgreich abgelegt haben. Vermutlich dürften es aber mehr sein. Ob das ein Vor- oder Nachteil ist, wird man sehen. Schließlich sind die Meinungen auch in Jägerkreisen geteilt. Selbst unter denjenigen, die tatsächlich mehrmals pro Woche im Revier unterwegs sind, reicht das Meinungsspektrum von „Ein echter Jäger braucht einen Drilling und sonst nichts“ bis hin zu der Auffassung, man brauche nicht nur für jeden Zweck die richtige Waffe, sondern das Ganze auch noch mal sieben, damit sie zum jeweiligen Wochentag passt. Was hier und anderswo innerhalb der „Waffencommunity“ jedoch häufig vergessen oder übersehen wird: Es gibt einen beträchtlichen Teil von Jägern, die überhaupt nicht waffenaffin sind und für die eine Waffe lediglich ein notwendiges Handwerkszeug ist, um das Wild zu erlegen. Diese Jäger haben auch keinerlei Interesse an jagdsportlichen oder sonstigen schießsportlichen Aktivitäten. Manche von ihnen waren seit ihrer Prüfung vor 50 Jahren nie wieder auf einem Schießstand. Sie sind mit ihren ein bis drei Langwaffen vollkommen zufrieden und möchten einfach nur weiterhin zur Jagd gehen können. Gleichzeitig sind sie tatsächlich der Meinung, dass zu viele rechtliche Freiheiten irgendwann dazu führen könnten, dass wieder etwas passiert und anschließend ein vollständiges Waffenverbot droht. Deshalb bevorzugen sie strenge Gesetze – solange diese sie selbst nicht einschränken –, damit ihre Art der Ausübung dieses Hobbys nicht gefährdet wird. Es ist also dieselbe Denkweise, die man auch auf der Sportschützenseite in einer gewissen Zahl von DSB-Vereinen immer wieder antrifft – zum Glück aber längst nicht in allen. Wobei es sich dabei häufig eher um Jagdschein„inhaber“ als um tatsächliche Jäger handelte. Natürlich gibt es auch einige Fälle, in denen passionierte Jäger eine Sammlung angelegt haben und man davon sprechen kann, dass sie das grüne Heft zugleich als rote WBK „missbraucht“ haben. Bei diesen Fällen handelt es sich jedoch meist um Konstellationen, in denen vermutlich auch eine rote WBK hätte erteilt werden können – was inzwischen wohl auch vermehrt in Angriff genommen wird. Zumindest bestand der größte Teil der Waffen dann aus historisch wertvollen Jagdwaffen oder solchen mit besonderer familiengeschichtlicher Bedeutung. Es ging also nicht um das bloße Anhäufen beliebiger Waffen um ihrer selbst willen, von denen ein Teil möglicherweise nur aus altem Schrott bestand. Eine solche Sammlung wird in der Regel auch entsprechend aufbewahrt und gepflegt. Bei einer derartigen Sammlung ist das Konfliktpotenzial mit der Behörde meist deutlich geringer, obwohl es natürlich auch Behörden gibt, die sich weiterhin an jeder einzelnen Waffe stören. Aber ja: Diese Diskussion gibt es überhaupt nur, weil Fälle bekannt geworden sind, in denen sich mehr als 100 Waffen auf Jagdschein angesammelt hatten. Mehrere dieser Fälle sorgten bei Kontrollen oder nach dem Tod des Besitzers für entsprechende Pressemeldungen, weil es sich eben nicht um eine gepflegte Sammlung handelte, sondern tatsächlich um Waffenmessietum mit einer entsprechend unsorgfältigen Aufbewahrung. Die Waffen lagen teilweise im gesamten Haus herum, mitunter sogar in weiteren, nicht bewohnten Wohnungen. Jetzt kommst du aber völlig aufs falsche Gleis … Zwar gibt es innerhalb der Jägercommunity von gewissen Lodenjockeln tatsächlich ähnliche Äußerungen, aber die konkreten Waffenarten sind nach außen hin faktisch kein relevantes Thema – weder in der Politik noch in den Medien oder bei Anti-Jagd-Aktivisten. Dass ein Jäger auch ein AR-15 kaufen darf, wird in solchen Berichten, wenn überhaupt, höchstens ganz am Rande erwähnt. Und selbst dann geschieht das meist nur im Rahmen des gewünschten Narrativs, wie leicht man über einen Jagdschein grundsätzlich an Waffen gelangen könne. Der Tenor lautet dann sinngemäß: Wer diese „Lücke“ ausnutzt, könne sich „sogar“ ein AR-15 kaufen. Nein. Eine Einschränkung der Waffenarten speziell für Jäger ist weder Bestandteil dieses Gutachtens noch Gegenstand irgendeiner anderen ernsthaften Diskussion. Was es gibt – gerade zuletzt unter Nancy Faeser –, sind Überlegungen, bestimmte Waffen generell stärker einzuschränken, also mindestens für Sportschützen und möglicherweise dann auch für Jäger. Dass jedoch ausschließlich für Jäger bestimmte Waffenarten eingeschränkt werden, sehe ich in den nächsten Jahren nicht. Tatsächlich ging die Reaktion vor gar nicht so langer Zeit schon einmal in die entgegengesetzte Richtung: Nachdem – ich glaube, es war das Bundesverwaltungsgericht, müsste das aber noch einmal nachsehen – entschieden hatte, dass die von einer Waffenbehörde verfügte Auflage rechtmäßig sei, wonach ein Jäger bei Halbautomaten nur Magazine mit einer Kapazität von drei Schuss verwenden dürfe, wurde die gesetzliche Formulierung sehr schnell geändert, um diesen Spuk zu beenden. Und das zu einer Zeit, in der ein Verbot „schwarzer Halbautomaten“ bereits wieder intensiv diskutiert wurde – auch innerhalb des Ministeriums. Eine MP5 darf jagdlich nicht eingesetzt werden, wohl aber eine SP5 oder ein anderer PCC. Ein möglicher Anwendungsfall ist beispielsweise der Fangschuss nach einem Verkehrsunfall. Das kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn jemand keine Kurzwaffe führen möchte oder den Fangschuss aus bestimmten Gründen nicht aus drei bis fünf Metern, sondern aus etwa zehn Metern Entfernung antragen will. Eine solche Waffe bietet durch den Schulteranschlag eine höhere Präzision und aus dem längeren Lauf geringfügig mehr Energie als eine 9-mm-Pistole. Gleichzeitig ist ihr Gefährdungspotenzial deutlich geringer als das einer „normalen“ Jagdbüchse mit etwa 3.000 Joule Mündungsenergie. „Spaßwaffe“ bedeutet, dass es Spaß macht, damit zu trainieren. Training bedeutet, die eigenen Fähigkeiten zu verbessern – und das ist auch bei einem Jäger sehr wohl vom Bedürfnis gedeckt. -
Waffenrechtliches Bedürfnis und Waffenanzahl bei Jägern und Sportschützen
JFry antwortete auf Tatonka's Thema in Waffenrecht
Genau. Die eine Gruppe sind diejenigen, die tatsächlich mehr oder weniger ernsthaft Jagd und/oder Jagdsport ausüben wollen – bei denen die Waffe also Mittel zum Zweck ist. Diese Gruppe kann selbst am besten abschätzen, was und wie viel sie braucht, und tut das in der Regel auch. Klar: Von den Jüngeren (unter 70) kenne ich kaum jemanden, der nicht zusätzlich ein oder zwei "Spaßwaffen" rein für den Stand hat, auch ohne gleichzeitig Sportschütze zu sein – Waffen, die höchstens in absoluten Ausnahmefällen mal mit ins Revier gehen. Aber eben: ein oder zwei, nicht hundert. Für diese Gruppe ist eine fixe Mengenbeschränkung kontraproduktiv, und für sie bräuchte es sie auch gar nicht. DAvon holt sich keine 100 Waffen nur zum Spass am Waffenhorten Die andere Gruppe sind diejenigen, für die die Waffen das Hauptziel sind und alles andere Nebensache. Wenn genug Zeit (auch der Schnellkurs kostet Urlaub plus Vorbereitung) und vor allem genug Geld für Ausbildung und eine größere Zahl Waffen da ist, wird es über den Jagdschein versucht – und wer halbwegs lernfähig ist, schafft das auch, spätestens im zweiten oder dritten Anlauf. Für die zwei Waffen, die es im Sportschützen-Grundkontingent ohnehin gäbe, braucht niemand einen JS. Hier gibt es wiederum drei Ausprägungen: die, die den Jagdschein im besseren Fall als "rote WBK" missbrauchen; die, die schlicht Waffen-Messies sind; und im schlimmsten Fall – dem Fall, den die Politik vor allem fürchtet, für den mir aber kein einziger real bekannt gewordener Fall einfällt – der Strohmann, der ein Waffenlager aufbaut. Wegen dieser Gruppe gibt es die Diskussion über eine Obergrenze überhaupt erst. Und wenn jemand 100 Waffen auf Jagdschein hat, ohne regelmäßig ehrenamtlich größere Gruppen Jagdscheinanwärter im Schießen auszubilden – sorry, dann kann er mir nicht erzählen, dass er zur ersten Gruppe gehört, für die die Ausnahme eigentlich gedacht ist und die keine Begrenzung braucht. Dann missbraucht er den JS. Das eigentliche Problem: Es gibt keine vernünftige Möglichkeit, zwischen diesen Gruppen zu differenzieren. Deshalb vermute ich auch, dass wir die Deckelung bekommen werden. Denn zur ersten Gruppe gehören ja nicht nur Jäger mit eigenem Revier oder festem Begehungsschein, sondern genauso berechtigt diejenigen, die nur noch gelegentlich Einladungen annehmen, ab und an unterstützen oder ausschließlich Jagdreisen machen. Wie will man das sinnvoll abbilden? Mit etwas Glück landen wir bei einer Zahl, die Extremsammlungen verhindert, die allermeisten Jäger aber schlicht nicht tangiert – so etwas wie 30 Stück. Oder bei einer Kombination aus Gesamtstückzahl und maximaler Zahl kalibergleicher Waffen, damit niemand als Strohmann 30 identische AR-15 einträgt. Das wäre eine Zahl die für die meisten Jäger weit dessen ist was sie jemals ernsthaft an Stückzahl im Schrank haben wollen und somit für diese faktisch keine Begrenzung. Gleichzeitig aber auch so hoch das selbst jemand mit wirklich hohem reellen Bedarf kaum gedeckelt wird, aber hoch genug das diese Medienträchtigen Sammlungen nicht mehr möglich sind. Und wenn es wirklich einen realen Mehrbedarf gibt, dann kann man das ja immer noch begründen. Bei einer Zahl von 10LW da würde es schon eine Reihe treffen, Wenn auch Jagdsportlich aktiv oder JJS-Inhaber im Umfeld ist man da schnell drüber. 15 Ist dann auch schon so eine sache. Das haben reell schon nicht mehr so viele, aber da kommt immer noch mit voller Berechtigung vor. Also noch etwas Reserve ist nicht verkehrt... (Daher 25 oder 30) So oder so haben wir das denen zu verdanken, die den Jagdschein nicht nur als Waffenzugang missbrauchen, sondern es dabei auch noch bis ins Extrem übertreiben müssen. Ich kenne durchaus Sportschützen, die diesen Weg gegangen sind, um sich ein paar Formalitäten zu sparen. Die sind aber weder ein Problem für die öffentliche Sicherheit, noch fallen sie durch Waffenanhäufungen auf, noch hat auf vielen Ämtern irgendjemand ein Problem damit – auch wenn man es beim einen oder anderen ahnt. Einfach weil sie sich ordentlich verhalten, nicht auffallen und man weiß, dass sie das Bedürfnis sonst über §14 Problemlos hätten. Und dann gibt es die große Masse mit tatsächlichem Doppelbedürfnis: sportliche und jagdliche Waffen auf der WBK, beides problemlos begründbar, und man wählt jeweils den einfacheren Weg – Langwaffe über den JS, Kurzwaffe oberhalb 2 über den Sportschützen. Formal nicht korrekt, für die Sicherheit noch irrelevanter, weil beide Voraussetzungen ja erfüllt sind. Das Problem sind allein die, die meinen, 100 Waffen auf JS haben zu müssen, einfach weil es nicht explizit verboten ist – und auf Nachfrage keine sinnvolle Begründung auch nur für die Hälfte liefern können. Wenn jemand eine sinnvolle Begründung für die 100 Waffen auf JS hat, dann ist ja alles in Ordnung, um die Fälle geht es aber nicht. Wirklich? Wie viele Fälle kennst du denn mit 60, 70 oder 80 Waffen auf Jagdschein? Selbst die Behörden in den Ländern, die Zahlen veröffentlichen, kennen davon nicht besonders viele. Das sind wirklich wenige – eine kleine, aber schlagzeilenträchtige Minderheit. Was es natürlich gibt: Leute, die den JS machen, um sich einen Selbstlader kaufen zu können, den sie sonst nicht bekommen, weil es in Fahrtentfernung nur Vereine gibt, wo man beim Wort "Selbstlader" die Tür gewiesen bekommt – und Umziehen ist für die wenigsten eine Option. Oder solche, die so "verrückt" sind, für 3.000–4.000 Euro und drei Wochen Urlaub einen Schnellkurs zu machen, nur um sich eine SP5 o. Ä. kaufen zu können, was sportlich bis vor Kurzem nicht möglich war – jetzt ginge es ja. Aber das sind zum großen Teil nicht die, die riesige Sammlungen anlegen. Von dieser Sorte kenne ich auch einige, und bis auf einen hat keiner auch nur annähernd 10 Langwaffen auf Jagdschein. Für diese Überlegungen spielen sie also keine Rolle. -
Waffenrechtliches Bedürfnis und Waffenanzahl bei Jägern und Sportschützen
JFry antwortete auf Tatonka's Thema in Waffenrecht
Es bedeutet zunächst nur das MINDESTENS einer (1) der 630 Abgeordneten um eine entsprechende Ausarbeitung gebeten hat. Es können mehr sein, eine ganze Fraktion, von der Regierungsseite oder der Opposition, aber für die Erstellung reicht es aus das ein einzelner Parlamentarier den Auftrag vergibt. Leider steht auf den Gutachten nicht drauf für wen das erstellt wurde. Die Absicht die dahinter steht ist nicht absolut gesichert, aber die Vermutung liegt nahe das es von jemanden kommt der da den Deckel drauf machen will. Dieses Urteil ist in dem Gutachten ja auch am Rande kurz erwähnt. Wenn gleich sich die Ausführlich besprochen Urteile und genannten Zitate ja um die entgegengesetzten Urteile der ausschließlich niederen Gerichte drehen. Die Absicht mindestens des Gutachtenerstellers hinter DIESER Auswahl dürfte ziemlich klar sein. Möglicherweise ist das VGH Urteil sogar der Auslöser für dieses Gutachten, ein MdB hat aus seinen Wahlkreis mit einem auf Begrenzung angelegten Vorgehen der Waffenbehörde die Rückmeldung bekommen das die wegen dem Urteil die gewünschte Begrenzung nicht mehr sicher durchziehen können und das deshalb gewünscht ist eine explizite Obergrenze ins Gesetz zu bekommen. Natürlich kann ein OVG grundsätzlich von der Rechtsprechung eines anderen OVG abweichen. Hin und wieder passiert das auch. In der Sache und hinsichtlich der Häufigkeit ist das aber doch etwas ganz anderes als unterschiedliche Auffassungen bei Gerichten unterer Instanzen. Ein im Kernbereich völlig gegensätzliches Urteil, also insbesondere ein Urteil mit einem gegensätzlichen Leitsatz, ist schon eher selten. Etwas anderes sind Nebenbemerkungen, wie beispielsweise in der „Schlüsselsache“. Dort hat das eine OVG ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der entsprechende Satz im Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen lediglich eine Nebenbemerkung gewesen sei. Dadurch konnte es sich einen erheblichen Teil der Argumentationsarbeit für seine abweichende Auffassung ersparen. Da der VGH nun das erste Obergericht ist, das als zentralen Bestandteil seines Urteils ganz klar festgestellt hat, dass eine Bedürfnisprüfung rechtlich ausgeschlossen ist, wurde damit schon ein gewisser Pflock eingeschlagen. Das gilt allerdings nur so lange, wie entweder § 13 in diesem Punkt nicht geändert oder das Waffengesetz als Ganzes nicht erheblich modifiziert wird. Grundsätzlich bin ich ebenfalls der Meinung, dass es allein schon aus prinzipiellen Erwägungen keine zahlenmäßige Beschränkung geben sollte. Jeder Jäger kann für sich und seine persönliche Situation am besten einschätzen, welche Waffen und wie viele davon er benötigt. Dabei geht es nicht nur um die Frage, wie jemand jagt, ob er gegebenenfalls Jagdreisen unternimmt oder zusätzlich jagdsportlich aktiv ist. Es kann auch eine Rolle spielen, ob beispielsweise Kinder oder Enkel einen Jugendjagdschein besitzen und ebenfalls an der Jagd oder am Jagdsport teilnehmen. Im Extremfall kann sich dadurch die benötigte Zahl der Waffen nochmals vervielfachen. Bei einem jagdlich sehr aktiven und vielseitig aufgestellten Jäger(in) mit zwei Kindern/Enkeln, die einen Jugendjagdschein besitzen und ebenfalls jagdsportlich beziehungsweise im Tontaubenschießen aktiv sind, kann ich mir auch bei einiges mehr als 20 Waffen noch eine zumindest gelegentliche tatsächliche jagdliche oder jagdsportliche Verwendung vorstellen. Hinzu kommt, dass es zwar Fälle des sogenannten „Waffenhortens“ gegeben hat, daraus aber meines Wissens nie eine tatsächliche Gefahr für die Öffentlichkeit entstanden ist. Selbst die wenigen Fälle ungenügender Sicherung, bei denen man zumindest von einer abstrakten Gefahr ausgehen könnte – etwa wenn Waffen und Munition geradezu messieartig über die Wohnung und andere Räume verteilt waren –, dürften aufgrund der heutigen Rechtslage und der bestehenden Kontrollmöglichkeiten hinsichtlich der Aufbewahrung kein vergleichbares Problem mehr darstellen. Andererseits muss ich aber auch sagen: Wenn jemand 70, 80 oder sogar 150 Waffen auf Jagdschein erworben hat, kann mir niemand mehr glaubhaft vermitteln, dass auch nur die Hälfte davon tatsächlich für die Jagd eingesetzt wird. In solchen Fällen wird der Jagdschein faktisch als Ersatz für eine rote Waffenbesitzkarte genutzt – entweder weil der Erwerb auf Jagdschein erheblich einfacher ist, als eine rote WBK zu erhalten, oder weil es sich tatsächlich um reines Waffenhorten handelt, für das in dieser Form eine rote WBK niemals erteilt würde. Schaut man sich die bekannten Fälle mit sehr hohen zweistelligen oder sogar dreistelligen Waffenbeständen genauer an die es dann als Meldung in die Presse geschafft haben, handelte es sich häufig nicht um Waffen, die für die Jagd sinnvoll waren oder durch deren Erwerb zumindest der reguläre Waffenhandel unterstützt wurde. Gerade in den Extremfällen, die zusätzlich durch eine ungenügende Sicherung aufgefallen sind – also bei den tatsächlichen „Waffenmessies“ –, bestand ein großer Teil des Bestandes aus alten Seelenverkäufern, rostigen Einzelladern und anderem Zeug, das man irgendwann einmal für zehn Euro oder gar geschenkt bekommen konnte. (Wobei es natürlich nur solche Fälle in die Presse schaffen wo es Probleme gibt. Derjenige der seine 80 Waffen sicher verwahrt im Waffenraum hat und bis auf die ungewöhnlich hohe Zahl sonst keine Auffälligkeiten hat, der kommt ja erst gar nicht in die Presse) Leider sind es genau diese – äußerst seltenen – Extremfälle, die besonders eindrucksvolle Bilder für die Presse liefern und den Waffengegnern Argumente an die Hand geben. Ich kann allerdings verstehen, dass jemand, der keine näheren Kenntnisse von diesem Thema hat, angesichts solcher Fälle entsprechende Fragen stellt. Es bleibt daher die Frage, welche Strategie die beste ist. Entweder kämpft man vehement und kompromisslos gegen jede Einführung einer Obergrenze für den prüfungsfreien Erwerb. Im Erfolgsfall wäre das aus grundsätzlicher Sicht optimal. Dabei besteht allerdings das Risiko, überhaupt kein Gehör zu finden. Außerdem könnte die sehr geringe Missbrauchsquote weiterhin gelegentlich für negative Schlagzeilen sorgen. Sollte tatsächlich einmal ein schwerwiegender Vorfall damit in Verbindung gebracht werden, könnten als Reaktion plötzlich sehr viel strengere Regelungen eingeführt werden. Oder man akzeptiert eine Obergrenze, die so gut wie keinen Jäger tatsächlich beeinträchtigt und vermutlich selbst bei der mehrmaligen vorübergehenden Übernahme eines Nachlasses kein ernsthaftes Problem darstellen würde – jedenfalls dann nicht, wenn man sich mit der Zeit zumindest von den unbrauchbarsten Waffen wieder trennen kann. Gleichzeitig würde eine solche Grenze das massive Ansammeln von Waffen unterbinden. Denkbar wären beispielsweise 30 Langwaffen ohne zusätzliche Prüfung und ein darüber hinausgehender Erwerb nur mit entsprechender Begründung. Welche dieser Strategien in der Praxis tatsächlich zum besseren Ergebnis führen würde, kann ich allerdings nicht sagen. -
Wie Domenicus bereits geschrieben hat, gelten die AGB des Vertragspartners. Außerdem sollte man dem Vertragspartner nicht erst ausführlich erklären müssen, worum es geht, sondern voraussetzen können, dass er weiß, welche Punkte wichtig sind. Wenn die AGB des "beliebigen" Kurierdienstes aber den Waffenversand zulassen und dieser dir in den AGB oder per Einzelerklärung zusichert das tatsächlich wirklich in jedem Fall eine Identitätskontrolle durchgeführt wird und ganz sicher nur an den Empfänger persöhnlich übergeben wird, dann kannst du auch diesen Kurierdienst wählen. Für jemanden der häufiger versendet und dem die Versandkoste nicht egal sein können ist das vermutlich sogar finanziell attraktiv sich einen "beliebigen" Kurierdienst als Vertragspartner zu suchen, mit dem alles abzuklären und den dann immer zu nutzen. Wer alle 2 Jahre einmal was versendet nimmt einen der Waffenkuriere wo er einfach in zwei Minuten den Auftrag ohne ohne viel Klärerei vergeben kann und fertig. Bei einigen, wenn nicht sogar bei allen Anbietern läuft der tatsächliche Warentransport jedoch über eines der üblichen Logistiknetzwerke – also entweder über das firmeneigene Netzwerk eines der großen Anbieter oder über einen Zusammenschluss kleinerer Unternehmen. Meine Munition kommt, sofern ich sie bestelle und nicht im lokalen Handel kaufe, beispielsweise immer mit demselben Kurier. Dessen Fahrzeuge werden offenbar auch von DHL als Subunternehmer für die innerbetriebliche Logistik eingesetzt. Ich sehe sie regelmäßig am DHL-Logistikzentrum Schlange stehen, und abends kommen sie mir häufig in Fahrtrichtung dorthin entgegen. Vertragspartner des Versenders ist jedoch weder DHL noch dieser Kurier, sondern ein ganz anderes Unternehmen. Um Missverständnisse zu vermeiden: Ich vermute, dass der Kurier auch für DHL arbeitet. Ich gehe jedoch davon aus, dass die mir durch diesen Kurier zugestellte Munition über ein anderes Logistiknetzwerk und nicht über DHL transportiert wird.
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Zur Ausgangsfrage: Habe gerade zufällig gesehen das es bei N-TV ein Video gibt wo genau diese Gruppe einige Sekunden in echter Bewegung ist. Ist wohl sehr kurz vor dem Foto entstanden, einige wenige Meter. Etwa ab sekunde 52... https://www.n-tv.de/mediathek/videos/panorama/Bankueberfall-in-Regensburg-endet-mit-Festnahme-und-einem-Toten-id31119020.html Damit dürfte die Frage eindeutig beantwortet sein
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Nein, die Taser sind GANZ SICHER kein Ersatz für Kettenhemden! Dafür sind sie viel zu unsicher. Das sind keine Wundermittel, sondern Werkzeuge, die eine gute Ergänzung sein können, aber auch leicht versagen können. Nicht gut getroffen, ein technischer Defekt, dicke Kleidung – und die Wirkung ist NULL. Bis dann reagiert werden kann, ist die Klinge im Körper. Der Taser ist bei Messerlagen gut, um eine statische Lage zu beenden, ohne zu nah rangehen oder von der Schusswaffe Gebrauch machen zu müssen. In einer unübersichtlichen Lage oder wenn der Angreifer schon auf einen zukommt, hat man entweder guten Stichschutz (Kettenhemd) oder man macht von der Schusswaffe Gebrauch. Auch bei den Polizeien, wo Taser geführt werden – sei es nur bei den Sondereinheiten oder auch bei der normalen Schutzpolizei, wie es teilweise ja schon der Fall ist, zumindest in Projektversuchen –, gehört das Kettenhemd bei Messerlagen für die Sondereinheiten weiterhin zur Grundausstattung. Konnte man ja auch beim Solinger Attentat sehen. (Die Polizei NRW hat ja bei den SE und teilweise auch bei der Schutzpolizei Taser.)
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Als ich das Bild heute das erste Mal gesehen habe, dachte ich auch, dass es zumindest KI-verbessert ist, aber das scheint wirklich zu täuschen. Von deinen drei Markierungen ist aber erst einmal nur die mittlere wirklich verdächtig: da, wo es so aussieht, als würde ein gefaltetes Kettenhemd aus dem Rucksack hängen und dann in das Bein des vierten PVB von vorne übergehen. (Das mit dem Durchscheinen etc. – das kann je nach Licht tatsächlich so aussehen.) Was ich zuerst nicht gesehen habe, Claude (sowohl 4.8 als auch 5.0) aber erkannt hat: Auf dem Bild sind nicht 6 PVB abgebildet, sondern 7! ChatGPT 5.6 (SOL) und Grok 4.5 halten das Bild ebenfalls für echt, mit ähnlichen Begründungen. Auf meine Nachfrage zu der für mich verdächtigen Stelle kommt Grok aber ins Stolpern und meint, das könnte ein Hinweis sein. Claude hat die wahre Ursache erkannt: eine Kombination aus einem verdeckten Beamten, Kompressionsartefakten und Bewegungsunschärfe. ChatGPT hält es weiterhin für echt, schiebt es aber auf Kompressionsartefakte (JPG) und Bewegung – ohne Hinweis auf den siebten Beamten. Der Siebte versteckt sich knapp hinter dem Ersten; man kann seinen Helm hinter dessen Hals und die Stiefelsohlen hinter dem linken Unterschenkel des vordersten PVB erkennen. Das, was wie ein aus dem Rucksack hängendes Tuch aussieht, ist ein Teil des Arms des nahezu komplett verdeckten PVB, der in den weißen Handschuhen endet, die auch die anderen Kettenträger tragen. Und da dieser Arm und die Handschuhe einen Teil des Oberschenkels des nächsten Kettenträgers überdecken, sieht es durch die Perspektive so aus, als wäre das ein Bildfehler. Hier die Kommunikation mit Claude als Beispiel: (Ja, wenn man genau hinsieht, hätte man das auch selbst erkennen können – ich habe es übersehen, die KI nicht.) Und ChatGPT Meint:
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Gelbe WBK, welches Datum eintragen bei Erwerb?
JFry antwortete auf Serious Sam's Thema in Waffenrecht
NEIN! PUNKT! Oder für dich Gedankenexperiment: Der Versand dauert wegen Problemen z.b. 15 Tage... Was wären bei deiner Annahme die Folge? etwas anderes mag vielleicht sein wie es im NWR eingetragen wird, aber das hat nichts mit dem tatsächlichen Erwerb und den sich daraus ergebenden Verplfichtungen zu tun sondern sind nur rechtlich belanglose NWR Einträge! -
Gelbe WBK, welches Datum eintragen bei Erwerb?
JFry antwortete auf Serious Sam's Thema in Waffenrecht
Zur rechtlichen Frage hat Fyodor ja schon das richtige Geschrieben. (Ich setzte den Vermerk "Paketempfang" o.ä. meist noch dazu beim Datum) Als Ergänzende Info noch: Da sich das so nicht im NWR abbilden lässt das die Waffenrechtliche Übergabe und der Waffenrechtliche Erwerb durch den Postversand ein paar Tage auseinanderliegen trägt der Händler immer das Versanddatum als Abgabedatum ein. Kommt wenn jemand nun die 14 Tägige Frist bis zum letzten Tag ausreizt oder das Paket besonders lange unterwegs war, dann kann es dadurch im NWR so aussehen als sei die Meldung zu spät erfolgt. Die Mitarbeiter in den Waffenbehörden kennen das "Problem" der auseinanderfallenden Daten natürlich und in der Praxis sind bei 99,99x% der Vorgänge keine Probleme zu erwarten. Es wird korrekt eingetragen. Trotzdem fühlt es sich zumindest für mich besser an bei Sendungen die mit einem Versender kommen, insbesondere wenn die mehrere Tage unterwegs sind (>1 Woche hatte ich auch schon) mir nach Erhalt der Sendung kurz das Online Tracking auszudrucken und zusammen mit dem Waffenbrief und Doppelausdruck der Anmeldung in meinem Ordner abzuheften. Denn die Online abfragbaren Daten, selbst wenn man die Sendungsnummer noch haben sollte, sind irgendwann weg, die Meldedaten aber Jahrelang im System gespeichert. Und wer weiß was ist wenn mal der Sachbearbeiter wechselt und der neue jemand ist vom Typ "übermotiviert Ärger machen" oder man dringend nach etwas als Begründung sucht.