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JFry

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  1. Das muss ich gar nicht fragen, das weiß ich aus eigener Erfahrung. Chemie als Hobby hatte mich noch vor der Elektronik interessiert und war auch einer meiner beiden LKs – wenngleich ich heute nur noch das Wissen praktisch anwende… Eine Zeit lang habe ich hinsichtliches der Studienabsicht zwischen Elektrotechnik, Chemie und Informatik hin und her geschwankt. (ist dann aber doch ersteres geworden) Ich habe den ewig langen Thread, den es damals auf Chemieonline (kennst du vermutlich auch) zu den von dir zitierten Vorfällen gab, quasi von Anfang an mitverfolgt und in anderen Foren als Beispiel für durchgeknallte Aktionen gewisser Staatsorgane verlinkt. Dort war meines Wissens auch der in dem Telepolis-Artikel zitierte Schüler selbst aktiv und hat neben anderen Betroffenen berichtet (ich glaube, er hatte einen Usernamen, der an gewisse „Silberscheiben" angelehnt war – ist aber auch schon 20 Jahre her). Das Krasse war ja insbesondere, dass es damals für die Stoffe, aufgrund derer ermittelt wurde, gar kein Besitzverbot gab. Die allermeisten der Durchsuchten haben nichts, aber auch wirklich gar nichts Verbotenes gemacht. Der Händler hatte gegen einige Gewerbe-, Lager- und Dokumentationsvorschriften verstoßen – aber nicht die Käufer! Es gab ja auch nur einige wenige Funde, u. a. beim besagten Schüler, und diese Funde waren, zumindest soweit öffentlich bekannt, schlicht experimentelle Kleinmengen. Mengen, von denen keine größere Gefahr ausging als von der typischen Plastiktüte eines 18-Jährigen, der am Vortag von Silvester das Geschäft verlässt. Massive Eingriffe in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung – mit Türeintreten, nicht etwa der oft immer noch höflichen Bitte um Einlass bis zum Tresorstandort, die man ablehnen könnte – für, ich glaube, sogar hunderte Personen, die nichts Illegales getan haben. Wahnsinnige Kosten, und herausgekommen ist quasi nichts. Dazu muss man nicht einmal auf so spezielle Fälle verweisen. In den letzten zehn Jahren ist die Selbstfertigung von Platinen (gedruckten Leiterplatten / PCBs) durch Hobbyelektroniker stark zurückgegangen, weil professionell gefertigte Platinen aus China inzwischen so günstig sind. Aber sie findet weiterhin statt – wenn jemand nicht so lange warten will oder einfach Spaß an der Sache hat (oder ganz oldschool mit Lackstift statt mit CAD-Software sein Layout erstellt). Das waren zeitweise hunderttausende Hobbyisten, die so ihre Platinen gemacht haben: geätzt mit einer Mischung aus verdünnter HCl und H2O2, der Fotolack danach mit Aceton (oder Butanon) entfernt. Absolut übliche, gängige Methode die in vielen Büchern auch so empfohlen ist. Was bei einer (gleichzeitigen) unbedachten Bestellung der drei Stoffe ohne wirklich glaubwürdige EVE passieren würde ist leider klar... Wer selbst chemisch durchkontaktieren wollte (schon deutlich exotischer) oder aus anderen Gründen mit Galvanik zu tun hatte (was bei diversen anderen Hobbys ebenfalls üblich ist bzw. war), für den ist H2SO4 nichts Exotisches. Sie wird zum Ansetzen des Elektrolyten gebraucht – und selbst bei gekauftem Fertigelektrolyt, wenn man mit der Zeit etwas nachkorrigieren muss. Selbst beim Metallbau und Schmieden gibt es gängige Anwendungen für einige dieser Stoffe. Aber ich vermute stark, dass ich dir das gar nicht erklären muss – das ist eher für die anderen Mitleser gedacht. Ich habe das Glück, dass ich nicht nur mehrere Sachkundenachweise besitze, sondern auch einen Gewerbeschein (Nebenberuf), aus dem sich die tatsächliche gewerbliche Verwendung plausibel belegen lässt – nicht nur als Vorwand, sondern real, wenn auch selten, genutzt. Und über meinen Arbeitgeber kann ich die Dinge bestellen, die ich zwar völlig legal bestellen darf, bei denen sich aber mittlerweile viele Lieferanten anstellen, sobald sie an einen Kleingewerbler liefern sollen – selbst wenn der zusätzlich zum Gewerbe seine Sachkunde nachweisen kann. Und trotzdem könnte ich bei der gesamten Thematik jedes Mal einfach nur im Quadrat kotzen! Ich habe einige Chemie-Ings im Bekanntenkreis – FH, Uni, mit und ohne Promotion. Die haben alle eines gemeinsam: Sie haben in der frühen Jugend, teils schon als Kinder, angefangen und dürften dieselben Experimente aus ihren Kindertagen heute, trotz Abschluss, nicht mehr daheim durchführen. Außer, sie melden ein Gewerbe an oder werden freiberuflich in einem Bereich tätig, in dem sich das plausibel erklären lässt. Und dann wundern sich die „Wissenschaftsversager an der Macht", warum der qualifizierte Nachwuchs ausbleibt bzw. das Wissensniveau immer weiter absinkt. Vielleicht ist es eben doch nicht dasselbe, ob sich jemand ab 13 aus intrinsischem Interesse als Hobby in die Materie hineinfuchst – inklusive eigener Experimente – oder ob er bzw. sie das mit 17 im Nebensatz des Frontalunterrichts erzählt bekommt. Natürlich ohne Versuch, denn der wäre ja selbst als Lehrerversuch zu gefährlich …
  2. Wie oben schon geschrieben, musste man früher destilliertes Wasser nachfüllen (besser gesagt: konnte man), da nur dieses beim Ladevorgang bzw. bei Überladung in die Umgebung entweicht – durch Ausgasen. H2SO4 wurde nur bei der Erstbefüllung zugesetzt. Und „neuere" Blei-Säure-Batterien aus dem Consumer-Kfz-Bereich sind wartungsfrei – das heißt frei von jeder Wartungsmöglichkeit. Aber selbst wenn man Säure nachfüllen müsste, würden dich unsere schlauen Politiker mit ihren Chemie-Unkenntnissen einfach an die nächste Kfz-Werkstatt verweisen. Oder an die Tochter deiner Nachbarn, die als 18-jährige Oberstufenschülerin aus dem Chemie-LK gewerblich Nachhilfe für Mittelstufenschüler anbietet. Die darf nämlich Schwefelsäure und die anderen Stoffe von der Ausgangsstoffliste für Demoversuche erwerben und besitzen – im Gegensatz zu ihrem Lehrer, der als promovierter Chemieingenieur mit Leidenschaft für Chemie (als Hobby, aber ohne Nebenerwerb) quereingestiegen ist. Der darf daheim nichts haben, nur in der Schule. Genauso wie die selbstständige Reinigungskraft H2O2 auch in konzentrierter Form erwerben und besitzen darf. Einziger notwendiger Nachweis: Gewerbeschein! Wer das Chemikalienrecht kennt, der findet das Waffenrecht direkt logisch und in sich widerspruchsfrei schlüssig! Dass diese Konzentrationsbeschränkungen bei H2SO4 und H2O2 – ganz davon abgesehen – völlig sinnfrei sind, weil diese Stoffe zu den am leichtesten aufkonzentrierbaren gehören, hat unsere Wissenschaftsversager an der Macht auch nicht im Geringsten beeindruckt. Schwefelsäure lässt sich bis zum Azeotrop, bei etwa 98% Konzentration, durch Auskochen des Wassers konzentrieren, H2O2 durch Einfrieren … Und da glaubt Jörg, dass es für dieselben Politiker eine Relevanz hat, ob man zum Selbstbau einer Schusswaffe erst einmal sechs Tage Metallbau ausprobieren muss, bis man den Bogen raus hat (Hartlöten, Schweißen, Drehen), oder ob es nur drei Tage Übung (Temperaturen, Haftungsart, Heizung/Kühlung) am 3D-Drucker braucht bis die Drucke so werden wie man es haben will.
  3. Die Herstellung komplexer Waffen, also von allem, was mehrschüssig ist, ist durch 3D-Druck definitiv einfacher geworden. Wobei man sich auch da erst einmal hereinfuchsen muss. Aber zumindest wenn man es auf Einschüssiges beschränkt, ist es auf traditionelle Weise wirklich kein Akt und erfordert weder großes Können noch Fachwissen. Das erste Mal etwas mit „Feuerkraft" beschleunigt habe ich, als ich vom Alter her noch einstellig war: ein im Werkkeller gefundenes, recht gut passendes Metallrohr und ein Hammer. Damit habe ich die Flobert-Platzpatronen gezündet – genommen aus einer Dose, die ich zufällig in einer Krimskrams-Schublade bei den Großeltern gefunden hatte – und das aus Knete bestehende Geschoss an die Garagenwand befördert. (Ja, auch die etwas strengeren Aufbewahrungsregeln für SRS-Munition heute sind nicht so unsinnig – spätestens dann nicht, wenn Kinder im Haus sind.) Etwas später – okay, mit 12 oder 13 – habe ich mit einem Kumpel auf diesem Wissen aufbauend das erste Mal Blei beschleunigt. Nämlich das Blei von .22-lr-Patronen, die er gefunden hatte und die ebenfalls seit Jahren in einem Schrank lagen. Da etwas mehr Wissen vorhanden war, haben wir – wohl sogar viel zu übervorsichtig – mühsam ein 5 cm tiefes Loch in einen Stahlstab gebohrt. Zündung mit Hammer. Das Holzbrett hat es durchschlagen. Zumindest einschüssige Waffen waren wirklich NIE das Problem, selbst zu bauen – genau DESHALB hat man 2002 ja auch beim Munitionsbesitz verschärft. Für Schrot und KK reichen einfache Rohre. Will man etwas mit mehr Druck, braucht man halt eine Drehmaschine. Aber auch die sind heute nicht mehr so teuer und so kompliziert. Wenn man sich da ein paar Tage mit beschäftigt, bekommt man das auch hin. Vielleicht nicht so, dass man auf 100 m in die Zehn landet, aber auf 10 m ein 50x50cm Ziel treffen – das schafft man auch ohne Metallbaulehre oder Studium, selbst als blutiger Mechanikanfänger, nach ein paar Tagen ausprobieren.
  4. Also ehrlich gesagt kann ich mich nicht daran erinnern, dass es diese günstigen Airsoftwaffen mit originalgetreuem Look die der Grund für die Aufnahme der Anscheinswaffen waren schon seit 30 Jahren gibt – also die, die man selbst auf den zweiten Blick aus 2 m Entfernung nicht von einer echten Kriegswaffe unterscheiden kann. Geschweige denn 30 Jahre vor der Einführung des § 42a. Und die wirklich guten, die man auch auf den dritten Blick noch nicht sofort erkennt – teilweise selbst dann nicht, wenn man sie in der Hand hält, sondern erst beim Blick auf die Details oder beim Bedienen und Laden –, die gibt es ja noch viel kürzer. Wer hätte damals gedacht, dass jemand bereit ist, höhere dreistellige Summen für „Spielzeugwaffen" auszugeben? Als Kind, das in den 80ern und 90ern aufgewachsen ist, kann ich mich nur an die groben Plastikdinger erinnern, die schon allein wegen der Größenabweichung eindeutig als Spielzeug zu erkennen waren. Bei Handfeuerwaffen gab es vielleicht aus 20 m Entfernung mal Verwechslungsgefahr, bei Langwaffen wegen des erheblich größeren Unterschieds zum Original wohl gar keine. Dann gab es in den 90ern – vorher hatte ich damit ja nichts zu tun – natürlich die SRS-Waffen. Wobei das ja SRS- und keine Anscheinswaffen sind. Einige davon sahen schon wie das Original aus, oder zumindest ohne konkrete Vorlage, aber insgesamt realistisch. Und viele sahen erheblich anders aus, wie die Röhm RG3, die ich Ende der 90er GERADE DESHALB (auch) hatte. Aber das waren keine Langwaffen, schon gar nicht im Look von Vollautomaten – und das auch noch zu einer Zeit vor den bekannten Amokläufen mit Schusswaffen und vor allem vor den Terroranschlägen mit Kriegswaffen, die es ja inzwischen auch in Europa gab. An die zweite Hälfte der 2000er kann ich mich dagegen an einige Polizeieinsätze und noch mehr Zeitungsmeldungen erinnern, wo dann wieder mal ein paar ältere „Kinder" und vor allem Jugendliche für Alarm gesorgt haben. In einigen Fällen, ohne etwas damals Verbotenes zu machen oder überhaupt jemanden belästigen zu wollen – die haben einfach nur gespielt. In etlichen Fällen aber auch, weil sie andere erschrecken wollten oder sonst irgendetwas gegen den gesunden Menschenverstand angestellt haben. Die Krönung war hier im Kreis (ähnliche Fälle gab es wohl auch anderswo) eine Gruppe Jugendlicher, die mit einem Auto unterwegs war. Die sind an einem Streifenwagen vorbeigekommen, der am Rand stand, die Polizisten gerade draußen beschäftigt (ob Kontrolle oder Unfall, das ist zu lange her). Und die hatten dann nichts Besseres zu tun, als umzudrehen und mit den Airsoftwaffen ein Drive-by-Shooting anzudeuten. Das Ergebnis ist wohl klar – die Waffen des SEK haben zum Glück auch ohne Schussabgabe genug Eindruck gemacht. Und genau deshalb hat dieser Teil des § 42a durchaus Sinn. Wobei ich ihn ausdrücklich auf das SICHTBARE Führen beschränkt habe. Also keine Diskussionen darüber, ob im Schloss oder nicht, sondern einfach: offen getragen – böse. In undurchsichtiger Mülltüte oder mit einer Decke drum, sodass es niemand sieht und deshalb meint, die Polizei alarmieren zu müssen – alles okay. Das kleine Restrisiko, dass jemand trotz Tüte etc. meint, ein AR15, G36 oder was es im Airsoftbereich sonst noch alles in Originalgröße gibt, erkennen zu können, das muss man halt akzeptieren. Es gibt ja auch Fälle, wo eine Schlagbohrmaschine als MP „erkannt" wurde. Aber dann hat derjenige, der sie in der Tüte transportiert hat, trotzdem nichts falsch gemacht.
  5. Ganz so ist es nun auch nicht! Natürlich gibt es Möglichkeiten, illegal an Schusswaffen zu kommen – auch an Kriegswaffen. Aber wie groß diese Möglichkeiten für den Einzelnen sind, ist dann doch sehr unterschiedlich. Jemand aus dem Bereich der OK hat da sicher so gut wie kein Hindernis. Der psychisch kranke 18-jährige Möchtegern-Schulamokläufer kann theoretisch zwar auch über Darknet-Handelsplätze an eine Waffe kommen (siehe München). Aber das klappt nur, wenn er nicht vorher schon pleite ist, weil er dreimal nach der Zahlung abgezockt wurde, ohne je eine Ware zu bekommen (wohl das Wahrscheinlichste). Oder wenn er nicht als Beifang auffliegt, sobald so ein Händler ausgehoben wird – was ja auch schon mehrmals passiert ist. Und in der Regel braucht es zumindest für scharfe Schusswaffen auch Geld – erst recht, wenn sie illegal beschafft werden sollen. Klar gibt es eine ganze Reihe solcher Straftäter, die darüber verfügen. Aber ein riesiger Teil hat das Geld eben nicht oder braucht es für andere Dinge. Wenn man sehen will, was das im Ergebnis ausmacht, muss man nur mal die Schulamokläufe von Winnenden und Emsdetten vergleichen. Der Typ aus Emsdetten hatte nur einen alten KK-Einzellader aus einem Kellerfund und Vorderlader, geladen mit (glaube ich) aus Böllern gewonnenem Schwarzpulver. Hätte er stattdessen eine moderne GK-Waffe gehabt, dann hätten wir wie in Winnenden mehrere Tote gehabt – statt zwei Schwerverletzten, die zum Glück überlebt haben. Es laufen genug Idioten, psychisch Kranke und gewalttätige Personen herum, von denen ich hoffe, dass sie niemals Zugriff auf eine scharfe Schusswaffe bekommen. Am besten hätten sie überhaupt keine Waffen zur Verfügung – oder wären von der Straße, sobald sie versuchen, sich so etwas zu beschaffen. Dass das WaffG dringend überarbeitet werden muss, steht außer Frage. Und auch, dass alle Regelungen, die NUR die Ehrlichen belasten, schnellstens gestrichen gehören. Aber eine völlige Abschaffung wäre genauso katastrophal. Es muss eine vernünftige Balance gefunden werden. Eine, die rechtstreuen Bürgern den Besitz von Waffen erlaubt und niemanden für ein Taschenmesser in der Hosentasche bei der Zugfahrt kriminalisiert. Aber eine, die gleichzeitig diejenigen möglichst von Waffen fernhält, die bereits gezeigt haben, dass sie eine Gefahr für die Allgemeinheit sind. Und sei es durch Urlaub hinter schwedischen Gardinen, wenn sie doch mit einer aufgegriffen werden. Das behauptet ja auch keiner. Aber ein gesetzliches Verbot ist nun einmal die Grundlage dafür, überhaupt Konsequenzen ziehen zu können. Im Prinzip brauchen wir deshalb drei gesetzliche Regelungen: Die erste Regelung: Wer wegen eines Rohheitsdeliktes und/oder eines vorsätzlichen Gewaltdeliktes einen entsprechenden Eintrag im Bundeszentralregister hat (hier natürlich mit sauberer juristischer Definition, nicht den umgangssprachlichen Begriffen), unterliegt einem vollständigen Waffenverbot und unterliegt dem Verbot, Messer und andere gefährliche Gegenstände in der Öffentlichkeit zu führen – ausgenommen in unmittelbarem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit oder der Nahrungsaufnahme in gastronomischen Betrieben. Zuwiderhandlungen werden bestraft: Wurde die Tat mit einer Waffe oder einem gefährlichen Gegenstand (inkl. Messer) begangen, der geeignet ist, lebensbedrohliche Verletzungen zu verursachen: mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren, im Wiederholungsfall nicht unter fünf Jahren. In allen anderen Fällen: mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, im Wiederholungsfall nicht unter zwei Jahren. Die zweite Regelung: Die Polizei (ggf. auch andere Ordnungsbehörden) darf in Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs, an besonders kriminalitätsbelasteten Orten sowie auf öffentlichen Veranstaltungen anlasslose Identitätskontrollen vornehmen. Bei Personen, die ihre Identität nicht zweifelsfrei nachweisen können, sowie bei Personen, die wegen Gewalt- und/oder Rohheitsdelikten vorbestraft sind, darf zusätzlich die Person und die mitgeführten Gegenstände durchsucht werden. Die dritte Regelung: Noch die Möglichkeit zum Verhängen individueller Waffenverbote bei schweren psychischen Erkrankungen bei denen Gewalttaten zu befürchten sind. Dazu die Möglichkeit für vorläufige Verbote, die erlassen werden können, sobald wegen eines schweren Gewaltdeliktes Anklage erhoben ist – die aber, sofern nötig auch schon vor dem Urteil, wieder aufzuheben sind, sobald kein dringender Tatverdacht mehr besteht. Im Gegenzug sind dann die Waffenverbotszonen und der § 42a WaffG ersatzlos zu streichen. (Bei dem §42a könnte man noch das SICHTBARE Führen von Anscheinswaffen verboten lassen, das hatte schon einen guten Grund das Verbot einzuführen, das war nur Glück das wir da keine schweren Zwischenfälle hatten)
  6. Wobei man, zu deiner „Ehrrettung", sagen muss, dass laut dem Beschluss die Nichtexistenz des Vereins ja vom VG aufgrund der völlig obskuren Satzung und darin insbesondere „Vorstandswahlen und Mitgliederversammlung gibt es nicht" (== Ich bin Boss, bleibe Boss und ihr habt alle nichts zu melden) festgemacht wurde. Der grundsätzliche Gedanke, dass eine Vereinsexistenz auch ohne eingetragen zu sein zumindest so weit die waffenrechtlichen Vorgaben erfüllen könnte, dass ein Erfolg einer Klage gegen den Widerruf (das war ja nur die Entscheidung in der Eilsache gegen die sofortige Vollziehbarkeit) zumindest realistisch möglich erscheint, das wurde vom Gericht ja gar nicht in Abrede gestellt. Es wurde (nachvollziehbar) argumentiert, dass die Satzung derart von den für einen Verein üblichen Satzungen abweicht und zusätzlich der Verein vom intendierten Zweck her schon gegen die guten Sitten verstößt, sodass in diesem speziellen Fall auch diese grundsätzlich denkbare Rückfallebene nicht greift. (Wobei es sehr gut möglich ist das den meisten normalen Mitgliedern das mit dem „falschen Vereinszweck" nicht bekannt sein musste und dieses an „Alles OK" glauben konnten.) Interessant ist in dem Zusammenhang die zeitliche Abfolge. Der TO hat sich am 08.08.2024 mit dem Sachverhalt gemeldet. Laut dem Gerichtsbeschluss trägt der Widerruf des dortigen Trägers (vermutlich NICHT identisch mit dem TO, siehe unten) das Datum vom 25.08.2025, dürfte diesem dann zwischen 2 und 10 Tagen später zugegangen sein. Es wäre also, zumindest für einen Teil der Betroffenen, zeitlich durchaus möglich gewesen, vor dem Erlass des Widerrufs bereits die Voraussetzungen wieder zu erlangen. Ob es logistisch (anderer Verein, der aufnimmt, in erreichbarer Nähe) möglich gewesen wäre, weiß ich natürlich nicht. Und selbst wenn man da noch ein paar Wochen gefehlt hätte, dann gilt ja immer noch, dass bei der Frage eines Eilbeschlusses gegen die sofortige Vollstreckbarkeit ja die Wirkung auf die öffentliche Sicherheit mit abgewogen werden muss, was das Gericht in dem Beschluss ja – für den Kläger negativ – auch macht. Ich weiß es nicht, aber ich kann mir durchaus vorstellen, dass bei dieser Wertung eine Rolle spielt, ob die Waffen dann erst einmal auf unbestimmte Zeit (im kürzesten Fall 1 Jahr) weg sind, oder ob schon feststeht, dass die Person zwei Wochen später – Monate bevor der Beschluss im Eilverfahren überhaupt ergangen ist – wieder ein Anrecht auf eine WBK hat, weil alle Formalitäten diesmal korrekt erfüllt sind. Und ich hoffe zumindest, dass in einem Fall, wo der SB dann weiß, dass jemand in spätestens vier Wochen die Voraussetzungen wieder erfüllen wird, da gar nicht erst ein endgültiger Widerruf erlassen wird, was auf allen Seiten nur Kosten und Arbeit erzeugt – solange nicht noch etwas anderes vorliegt. Anzumerken ist, besonders in Bezug auf das Folgende, dass der genannte Beschluss zwar theoretisch den TO betreffen kann, vermutlich dem Gesetz der Wahrscheinlichkeit folgend aber der Kläger und der TO verschiedene Personen sind. Wenn auch nur als Nebensatz im Beschluss genannt, so ist dort doch erwähnt, dass die Waffenbehörde auch von einer generellen waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers ausgeht. Näheres dazu ist nicht genannt, aber solange es sich bei dem Kläger nicht um einen der „Vereinsfürsten" handelt, hat das wohl nichts mit dem Verfahren an sich zu tun. (Ich habe zwar auch schon einiges erlebt, aber dass man einem der offensichtlichen „Opfer" da deswegen noch zusätzlich eine Unzuverlässigkeit wegen diesem Murks andichten will, das will ich nicht glauben.) Das Bauchgefühl sagt mir da eher, dass bei einigen Beteiligten (ob Vorstand des „Vereins" oder normale Mitglieder, sei dahingestellt) der Waffenentzug beabsichtigt war, man deshalb genauer hingeschaut hat und dabei das Ganze in dieser Form zutage getreten ist, was quasi ein „Geschenk" für die Behörden war. Insbesondere, wenn der Waffenentzug aus politischen Gründen erfolgen sollte und nicht aufgrund rechtskräftig gewordener Verurteilungen (oder WaffG-OWi), wo ja schon so einige Behörden sich blutige Nasen geholt haben, wenn die Nachweislage zu dünn im Hinblick auf die konkret betroffene Person war.
  7. Moment, hier dürfen wir zwei Dinge nicht vermischen ... Das eine ist die Einstufung als Waffe. Das hat nichts mit Klingenlänge etc. zu tun. Da gelten Mindestalter, Führverbot und Aufbewahrung. Das betrifft alles an Messern, was mit der Zweckbestimmung Selbstverteidigung, Kampfmesser, Tactical etc. beworben wird. Und dann gibt es die 12-cm-Regel aus dem § 42a, die alle anderen Messer ab dieser Klingenlänge ebenfalls einem Führverbot unterwirft. Aber nur dem Führverbot; weder gilt da „ab 18“, noch ist die Aufbewahrung in einem verschlossenen Behältnis Pflicht. Und gerüchteweise soll es auch mit „Tactical“ beworbene Messer geben, die keine 12 cm Klingenlänge haben ... Welches Messer das jetzt war, kann ich dir nicht genau sagen, Messer interessieren mich so gar nicht. Ich habe auch nur die, welche ich in der Küche, Werkstatt oder für die Jagd brauche. Und in allen drei Fällen eher einfache Wegwerfware... Glaube, dass das Modell oder der Hersteller Bravo „irgendwas“ hieß, war auf jeden Fall etwas unter 12 cm. Ein Bekannter hatte davon zwei, für meine Augen fast identische: Das eine war schwarz mit der Aufschrift „Tactical“, das andere braun mit der Aufschrift „Outdoor“. Hatte er öfter mal als Beispiel für die Absurdität des Waffenrechts „vorgeführt“. Das braune hat er damals auch tatsächlich öfter mitgeführt und genutzt. Könnte beim nächsten Treffen mal nachfragen, was das genau war, oder, wenn es wirklich wichtig ist, ihn anschreiben... Wobei ich bei diesem konkreten Modell und dem Führen natürlich nicht weiß, ob das nach 11/2024 weiterhin gilt...
  8. Juristisch: Weil es keine Waffe im Sinne des Gesetzes ist, sondern ein Gebrauchsmesser. Realistisch: Versuche bei vielen Regelungen im Waffenrecht lieber erst gar nicht, dahinter Vernunft oder Fachwissen beim Gesetzgeber erkennen zu wollen. Und erst recht fange nicht mit Logik an! Es geht ja noch absurder: Kampfmesser sind eine Waffe (einige Exemplare sogar verbotene Waffen). Werden sie vom Hersteller als taktische Messer (Kampfmesser) angeboten, sind sie damit eine Waffe, müssen im verschlossenen Behältnis aufbewahrt werden, unterliegen weitgehenden Führverboten (im Verhältnis zu Gebrauchsmessern erst recht vor 2024) und dürfen erst ab 18 besessen werden. Fast dasselbe Messer, mit minimalsten Abweichungen – z. B. der Farbe –, vom Hersteller aber als Outdoormesser beworben, ist erst einmal ein normaler Gebrauchsgegenstand. Es darf auch von deutlich unter 18-Jährigen besessen und außerhalb von Waffenverbotszonen geführt werden, und du darfst es einfach überall liegen lassen. Einzig die „normale" Vorsicht musst du walten lassen, also z. B. aufpassen, dass keine Kleinkinder unbeobachtet damit spielen und sich verletzen können. Wie bei anderen Werkzeugen und vielem anderen halt auch. In deiner Wohnung/deinem umfriedeten Besitztum kannst du gar nichts führen, denn „führen" ist rechtlich als zugriffsbereites Beisichhaben AUSSERHALB des eigenen umfriedeten Besitztums definiert! OK, Wortklauberei ;-) Aber Tatsache ist, dass diese Aussage auch ohne Wortklauberei bei erlaubnispflichtigen Waffen mit etwas Vorsicht zu genießen ist. Zum einen wegen des Bedürfnisvorbehalts: Der Umgang damit ist laut Gesetz nur im Zusammenhang mit deinem Bedürfnis gestattet. Als Sportschütze sind Reinigen und auch Anschlags-/Abzugstraining also völlig OK. Auch ein Erklärvideo übers Sportschießen dürfte sich so begründen lassen. Einfach aus Spaß herumtragen könnte aber problematisch werden. (Im alten WaffG, der Version vor 2003, war es anders! Wurde geändert, weil es immer wieder mal Fälle gab, wo Türsteher sich über den Umweg Sportschütze eine Schusswaffe besorgt haben, um diese dann im Job in der Disko zu nutzen. Damals eine legale Gesetzeslücke, wenn der Hausrechtsinhaber/Diskobesitzer zugestimmt hat – gab wohl die Fälle, wo dieser nicht nur zugestimmt, sondern sogar ermutigt hat, teilweise auch selbst so den ganzen Tag in seinem Schuppen eine Schusswaffe trug.) Zudem könnte dir das schussbereite Herumtragen daheim sogar als „tatsächlicher Anhaltspunkt für einen unvorsichtigen Umgang mit Waffen oder Munition" ausgelegt werden. Es verursacht ein zusätzliches Risiko, für das es als Sportschütze keinerlei Rechtfertigungsgrund gibt, solange man keine zugelassene Schießstätte im Haus hat. Allerdings kommt neben der „Feststellungsfrage", also „wer merkt es überhaupt", und der Beweisfrage auch noch ein sehr stark wechselndes Verfolgungsinteresse der Waffenbehörden für diese spezielle Art von Verstößen hinzu. Die sind mit den relevanteren Verstößen schon gut beschäftigt. Solange es nur um das bloße Hantieren mit ungeladener Waffe geht und das nicht in einer Weise erfolgt, wo sich die Nachbarn/Passanten dann auch bei normalverständiger Auslegung bedroht fühlen, haben die meisten WB da kein besonderes Interesse an Maßnahmen. Bei jemandem, der aber ständig mit durchgeladener Schusswaffe in einem Mietshaus mit dünnen Wänden hantiert, dürfte es schon ganz anders aussehen, wenn die Meldung glaubwürdig ist. Aber um wieder ON-Topic zu kommen: Das Herumtragen daheim darfst du bei freien Waffen natürlich genauso. Es braucht im Gegensatz zu EWB-Waffen nicht einmal irgendeinen Zusammenhang mit einem Bedürfnis. „Ich hatte Lust darauf" ist völlig ausreichend als Begründung. Da du damit daheim unter bestimmten Bedingungen auch schießen darfst, gibt es auch viele Fallkonstellationen, wo man auch aus einer geladenen Waffe keinen Strick drehen kann, wenn sie herumgetragen wird. Aber genauso wie bei einer EWB-Waffe gilt halt: Das alles zählt nur, solange du dich im selben Raum aufhältst wie die Waffe. In dem Moment, wo du den Raum, in dem sich die Waffe befindet, verlässt oder aber einschläfst, gibst du die Kontrolle über die Waffe auf, und sie zählt als „aufbewahrt". Und dafür muss eine freie Waffe in ein verschlossenes Behältnis, eine EWB-Waffe in den Tresor! Es ist auch nicht verboten, die freie Waffe aus dem Behältnis zu nehmen, sie mit ins Wohnzimmer oder Arbeitszimmer zu nehmen und dort einfach auf den Tisch zu legen oder an die Wand zu hängen. Absolut legal, solange du sie beim Verlassen des Raumes (Gang zur Toilette beispielsweise) immer brav an dich nimmst und dafür Sorge trägst, dass sie immer im selben Zimmer wie du ist. JA NEIN! Nur wenn diese Teil einer Waffe sind oder dafür bestimmt sind es zu sein. (Siehe meine einleitenden Sätze zum Waffenrecht - wobei zwischen einer kompletten Waffe auch mit glattem Lauf und einem Rohr sehe selbst ich einen berechtigten Unterschied)
  9. Nein. Dieses bzw. ein solches Schreiben ist die ZWINGENDE VORAUSSETZUNG*, um in einem abgeschlossenen Raum statt in einem abgeschlossenen Behältnis lagern zu dürfen. Das ist keine einfache „Stellungnahme/Einschätzung", sondern eine vollendete formale Ausnahmegenehmigung zur abweichenden Lagerung. Und die Einschätzung der höheren Sicherheitsstufe ist einfach die schriftliche Beurteilung im Rahmen der formalen Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers und der öffentlichen Sicherheit. Also einfach nur die schriftliche Festlegung, dass der Sachbearbeiter keinerlei Gefährdung sieht und einer Sondergenehmigung deshalb absolut nichts im Wege steht, sofern auch nur ein minimales begründetes Interesse vorliegt. Selbst wenn du einen Raum hättest, der alle Voraussetzungen für die Lagerung großer Waffensammlungen inkl. verbotener vollautomatischer WK-II-Waffen erfüllt: Solange er nicht formal als Waffenraum abgenommen ist oder es zumindest für die Lagerung der Softairpistolen mit 1 Joule Energie eine Erlaubnis gibt, ist das ein vollendeter Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften. Wenn die Waffenbehörde in so einem Fall will, dann sind WBK, Jagdschein und – falls vorhanden – kWS weg. Wenn die Waffenbehörde dann noch nachlegen will, sogar inkl. einem kompletten Waffenverbot das dir sogar verbietet einen Paintballmarkierer in einem Laden oder auf einem Spielfeld (inkl. kommerzieller Veranstaltungen) auch nur in die Hand zu nehmen! Von scharfen Waffe auf einem Schiesstand ganz zu schweigen. Die einzige Chance bzw. der einzige Hoffnungsschimmer, den man dann noch hat, wenn die WB etwas daraus machen will, ist Folgendes: dass mit einer geeigneten Stellungnahme (FACHANWALT sobald Anhörugnsbogen eintrifft oder auch nur angekündigt ist!) – aufgrund der objektiv eben nicht verringerten Sicherheit der Lagerung – der SB oder ein geneigter Verwaltungsrichter daraus statt eines gröblichen Verstoßes dann im laufe des Verfahrens nur einen einfachen Verstoß macht und die nur formal, aber nicht objektiv unzureichende Aufbewahrung aufgrund der objektiv eben doch gleichwertigen Lagerung als entlastend im Sinne der Zukunftsprognose wertet. Es also bei einem kleinen Bußgeld ohne Entzug belässt. Sofern es keinen vorherigen Verstoß gab. * ganzu korrekt ist das mit dem zwingenden Schreiben jetzt nicht, da es theoretisch ja auch die mündliche Genehmigung gibt. Wichtig ist ja die erteilte Genehmigung, nicht die Form. Aber das sind Spitzfindigkeiten und so etwas sollte man immer schriftlich haben...
  10. Für wen? CBC oder Frankonia? Frankonia hat, unabhängig von Sympathie oder nicht, hier nichts falsch gemacht. Sie haben bei den ersten Rückmeldungen Maßnahmen ergriffen, über den Hersteller Untersuchungen der Rückstellproben veranlasst und auch den/die Melder des Problems aufgefordert, die Munition an ein unabhängiges Labor zu schicken. Die Untersuchung der Rückstellproben hat (wenn man mal bösartige Lügen/Vertuschung ausschließt) keine Auffälligkeiten ergeben – was durchaus plausibel sein kann, wenn die Ursache des Fehlers (neben einem Versagen der QC in dem Moment) in einem punktuellen Ereignis liegt. Zum Beispiel einer Störung an der Maschine, die behoben wurde, bei der aber nicht alles ggf. fehlerhafte Material verworfen wurde. Oder Anlaufschwierigkeiten bei der Umstellung einer Fertigungslinie bzw. bei der Neuinbetriebnahme einer Linie. In all diesen Fällen ist es absolut plausibel, dass nicht die gesamte Charge betroffen ist, sondern vielleicht nur einige zehn Patronen. Diese verteilen sich dann eventuell auf vielleicht 20 Schachteln – falls die Patronen im Verlauf der Linie zwischendurch als Schüttgut vorliegen, bevor sie wieder vereinzelt und verpackt werden, was bei genauer Betrachtung der Patronen (Mikrokratzer) gar nicht so unwahrscheinlich ist. Gerade wenn es kein Defekt war, sondern eine Umstellung/Erstinbetriebnahme, bei der jemand vom Personal geschlampt hat, dann z. B. die ersten 20 Schachteln des Loses. Und in einem solchen Fall ist im weiteren Verlauf die Wahrscheinlichkeit hoch, dass diese 20 Schachteln auch noch relativ lange beieinanderbleiben – teilweise bis hin zu einer einzelnen Filiale/einem einzelnen Händler. Und alles andere ist nicht betroffen ... Dass es bei einem Großabnehmer wie Frankonia nur 8k Patronen betrifft, spricht für mich im Übrigen dafür, dass es sich um Eckproduktion eines Loses handelt. Es wurde eine viel größere Menge bestellt, das meiste stammte aus einem anderen Produktionslos, und für einen kleinen Rest musste man dann auf das Folgelos zurückgreifen. Wenn aber nun alle gezogenen Proben – sowohl die Rückstellmuster als auch das, was bei anderen Händlern rumliegt – keine Auffälligkeiten zeigen, von den Meldern aber erst einmal niemand der Aufforderung nachkommt, seine Muster an das unabhängige Labor zu schicken: Was soll ein Hersteller dann machen? Aus dem Blauen heraus einen Rückruf? DAS MACHT KEINER und muss auch keiner machen. Damit kann man schnell den Laden dichtmachen. Es würde mich doch sehr verwundern, wenn du nicht auch selbst schon Erfahrungen mit Kundenmeldungen gemacht hättest, bei denen dir/deiner Firma mangelhafte Produkte vorgeworfen wurden, die Ursache aber eindeutig – freundlich gesprochen – in Intelligenzdefiziten beim Anwender lag. Und natürlich auch Meldungen, die sich nicht anders als BÖSARTIGE Falschbehauptungen erklären lassen, bei denen jemand versucht, sich durch dreiste Lügen einen persönlichen (finanziellen) Vorteil zu verschaffen – Lügen, die nicht einmal einer oberflächlichen Prüfung standhalten. Zum Glück sind viele, die diese Masche versuchen, aber zu dumm, um es richtig zu machen, oder zu faul, sich die Mühe zu machen – einfach weil sie die Erfahrung gemacht haben, dass es bei bestimmten Plattformen auch so durchgeht ... Wenn man da einfach alles durchwinkt, insbesondere das, was einen Rückruf auslösen müsste, dann ist man schnell weg vom Fenster. Als dann doch noch die Muster an die DEVA geschickt wurden und die DEVA das Vorliegen des Mangels bestätigt hat, wurde ja auch der Rückruf ausgelöst. Also wo sollte Frankonia da ein Problem haben? Finanziell ist das bei 8.000 Patronen wohl völlig egal – das Anlegen und Bearbeiten des Vorgangs dürfte ein Mehrfaches gekostet haben. Außerdem vermute ich mal, dass es ihnen von Anfang an recht gewesen wäre, diese 160 Schachteln einfach zurückzunehmen – selbst wenn CBC nichts erstattet/ersatzliefert. Dass es nicht dazu kam, lag eher an der Rücksicht auf den Lieferanten und an den rechtlichen Implikationen: nämlich wenn der Eindruck entstünde, Frankonia würde damit den Mangel bestätigen, obwohl sie selbst keinerlei Nachweise dafür haben. Oder meinst du CBC? Da ist der Rückruf natürlich ein Ärgernis und auch ein Kostenfaktor. 10k Schachteln sind eine Summe, aber nichts Exorbitantes. Die Kunden bekommen Ersatzlieferungen, und gut ist. Keine Ahnung, was das dann netto kostet. Lass es mal 50k Euro sein, vielleicht weniger. Und hinsichtlich des Rufschadens? Zum Rückruf habe ich ja oben schon etwas geschrieben. Sofern nicht irgendwelche Hinweise auftauchen, dass ihre Angaben zur Untersuchung der sonstigen Proben gelogen sein sollten, kann man ihnen objektiv nichts, wirklich nichts, vorwerfen. Das ist gelaufen, wie es sollte. Es hätte alles etwas schneller gehen können, wenn die DEVA die Proben der Melder früher erhalten hätte. Aber ansonsten ist das nun einmal der Ablauf. Oder weil es überhaupt zu den Ausfällen gekommen ist? JA, das ist ärgerlich – aber wie hier, auch mit vielen nachprüfbaren Beispielen, erörtert wurde, ist das nicht so ungewöhnlich. Fehlladungen kommen vor. Vereinzelt muss man immer damit rechnen. Das löst nicht einmal einen Rückruf aus. Jeder, der schon länger intensiv den Schießsport ausübt, kennt mindestens einen Fall – meistens mehrere – von fehlerhaften Patronen bei Fabrikladung im Vereins-/Bekanntenkreis. So einige haben selbst Laufstecker gehabt. Eine solche Häufung wie die hier berichtete ist seltener, aber in den letzten Jahren auch bei anderen Herstellern vorgekommen ... Es ist ein Ärgernis, es war richtig, dass reagiert wurde (sowohl das Publikmachen als auch der Rückruf), aber es ist weder etwas Ungewöhnliches noch eine großartige wirtschaftliche Belastung für irgendeinen der Akteure. Und es ist auch kein Skandal und auch kein besonders großes gesundheitliches Risiko (da gibt es andere Fehler, bei denen tatsächlich schwerste Verletzungen wahrscheinlich sind). Materialschäden sind durchaus möglich, aber bei 9x19 mm und einer modernen Waffe kaum ein katastrophales Versagen. Das war von Anfang an ein Sturm im Wasserglas. Der Hinweis war richtig und wichtig – aber eben, um seine Waffen zu schützen. Meinetwegen auch noch, um wirklich jedes noch so kleine tatsächliche Restrisiko einer ernsten Verletzung (mehr als Prellung/Abschürfung) auszuschließen. Aber das war es dann auch!
  11. Es steht "ein" Name im Impressum... Gibt es, jünger, ohne Brille und mit mehr Haaren, aber im Vergleich mit seinen eigenen Fotos auf der HP würde es passen. Vom Kontext auch. Aber 100% Sicherheit ist das nicht. (Aber keine weiteren Details von mir dazu, und ich habe mir sehr gut überlegt wie ich den obigen Satz formuliere damit er eben KEINE Informationen enthält die jemanden der es nicht kennt beim Auffinden helfen, Bei jemanden der es kennt richtet diese Info ja keinen "Schaden" mehr an, der ist dann ja schon eingetreten) Aber Grundsätzlich: Dem stimme ich „weitestgehend“ zu. Wobei ich hier noch die Unterscheidung mache zwischen „allgemeinem Hintergrund“ (in dem konkreten Fall wohl tatsächlich PVB) und den Details, die eine Identifizierung einer ganz konkreten Person für die breite Öffentlichkeit möglich machen. Bei jemandem, der aktiv in einer Rolle als „tatsächlicher oder angeblicher“ Experte versucht, das Meinungsbild einer nicht winzig kleinen Gruppe zu beeinflussen, sehe ich es durchaus als legitim an, allein schon, um die tatsächlichen Erfahrungen dieser Person besser beurteilen zu können, wenn es relevant ist, allgemeine Angaben wie Beruf (oder im spezifischen Feld „tactical“, wenn Soldat, ob tatsächlich im Auslandseinsatz mit Kampfhandlung gewesen) zu nennen. Bei einem Job, der nichts mit dem Feld zu tun hat, wäre hingegen genau das (kein beruflicher oder ehrenamtlicher Berührungspunkt) dann das Höchste der Gefühle. Aber alles, was weitergeht, wo es gezielt um die Identifizierung dieser konkreten Person geht, hat dann nichts mehr in der Öffentlichkeit zu suchen. Einzige Ausnahme wäre, wenn die Person zu Straftaten aufruft oder aus der Anonymität heraus persönliche Angriffe gegen andere konkrete Personen startet, die merklich über das Maß der erlaubten allgemeinen Kritik und Meinungsfreiheit hinausgehen. Und man kann zwar einige seiner Aussagen zu bestimmten Verbandsfunktionären grenzwertig finden, aber ich halte diese noch von der Meinungsfreiheit gedeckt. (Manche stimmen ja auch, bei anderen habe ich eine gänzlich entgegengesetzte Meinung.) Aus diesem Grund sehe ich es auch als völlig unangemessen an, hier im Stil von CyberUnit WO noch weitere Häppchen zusammenzutragen, die der Identifikation dienlich sind. Andererseits ist aber auch zu vermerken, dass bei der von mir weiter oben erwähnten öffentlichen Nennung von Details durch jemand Drittes, soweit es sich noch nachvollziehen lässt, tatsächlich wohl ein persönlicher und namentlicher Angriff auf diesen Dritten vorausgegangen ist, worauf der „Dritte“ dann mit dem „Doxxing Light“ (vielleicht als metaphorischer „Warnschuss“ gedacht) unter dem Angriff reagiert hat. Aber es ist halt etwas völlig anderes, wenn sich jemand, der angegriffen wird, so verhält, als wenn ein Forum Jagd auf jemanden macht, bloß weil einigen dessen grundsätzlich legitime Meinung zu bestimmten Dingen nicht passt.
  12. Es wird hier als Feststellung mit aufgeführt, ist aber, wie im weiteren Verlauf der Urteilsbegründung klar wird, für den Fall überhaupt nicht relevant. Hier der Grund, warum die WBK gelocht wurde: Die Waffe wurde dauerhaft in einem Behältnis aufbewahrt, das zwar, wie es sich liest, irgendeine Art Waffenschrank oder Tresor war, aber NICHT mindestens nach dem Widerstandsgrad 0 zertifiziert war. Eine Altbesitzregelung oder eine Ausnahmegenehmigung zur abweichenden Lagerung durch die Waffenbehörde gab es auch nicht. Auch wird es erwähnt, aber nicht weiter darauf eingegangen. Denn ursächlich war das hier: Ob es vielleicht bei Nichtvorliegen des für den WBK-Entzug maßgeblichen Grundes eine Rolle gespielt hätte, kann man nur spekulieren. Ich vermute mal: Solange nichts passiert -> NEIN. Kommen die Waffen aber tatsächlich weg, wird es an der Meinung des Sachbearbeiters und, sofern dieser für einen Entzug ist, dann letztendlich am Richter liegen. Aber so oder so würde ich mal vermuten, dass im Falle eines Falles bei einem anderen erheblichen Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten ein ordentlich befestigter Tresor zumindest kein Nachteil bei der Erstellung der Zuverlässigkeitsprognose ist. Und eine 20-Prozent-Chance, dass die Behörde oder das Gericht sagt, du hast zwar richtig Mist gebaut, aber die anderen getroffenen Maßnahmen zeigen, dass du die Sicherheit eigentlich ernst nimmst und wir dir daher ausnahmsweise mal glauben wollen, dass es ein einmaliges Augenblicksversagen ist, das jetzt nie wieder vorkommen wird, auch wenn die WBK gültig bleibt, ist doch immer noch deutlich besser als eine 0-Prozent-Chance. Denn bei der Frage nach einem Verstoß selbst zählt zwar objektiv nur der Verstoß. In vielen Fällen ist aber bei einem festgestellten Verstoß dann erst die Zuverlässigkeitsprognose das, was „verwaltungsrechtlich“ zum Entzug der Erlaubnis führt. Und da zählt durchaus das Gesamtbild, das jemand bietet. Zumindest in „grenzwertigen“ Fällen kann es dann schon den Ausschlag geben, was sonst noch so für ein Eindruck entsteht. So hat bei dem berühmten NRW-Schlüsselurteil ja z. B. der belegbare Aufwand, den der „Betroffene“ getrieben hat, trotz von der Behörde festgestelltem und vom Gericht auch so bestätigtem objektiven Sorgfaltspflichtverstoß dann dazu geführt, dass das Gericht zwar den Verstoß bestätigt hat, hinsichtlich der Zuverlässigkeitsprognose aber die Behörde zurückgepfiffen und die Gesamtumstände, zu denen ausdrücklich auch die getroffenen Maßnahmen zählten, als hinreichend für eine positive Prognose und damit den Erhalt der WBK trotz objektiven und auch vorwerfbaren Verstoßes gewertet hat. Davon abgesehen verstehe ich dieses Gewese um die Verankerung, das einige machen („Es ist nicht wörtlich vorgeschrieben, also mache ich es auch nicht“), auch nicht. Aber genauso wenig verstehe ich immer wieder diesen Verweis auf die EN 1143-1. Diese gilt nur für den Tresor selbst, hat aber nicht die geringste Bedeutung für dessen Aufstellung. KANN sie schon dem Anwendungsbereich nach nicht haben. Da wird nur die Existenz und die Belastungsfähigkeit der Befestigungsbohrungen beschrieben. Was aber definitiv gilt, sind die zwei Pflichten aus dem § 36. Und die Frage, ob man diesen Pflichten im Einzelfall unter den für einen selbst gegebenen Umständen hinreichend nachgekommen ist, ist es, die dann entscheidet, ob man im Falle eines Falles seine WBK behält. Dabei geht es im Normalfall, anders als bei der Frage „Schrank zertifiziert oder nicht“, auch überhaupt nicht darum, ob eine Verankerung, die man angebracht hat, jetzt eine professionelle Verankerung mit nachgewiesener Mindesthaltbarkeit von 50 kN inkl. Zertifikat des installierenden Unternehmens ist oder aber nicht. Sondern es geht einfach darum, ob man jetzt mit seinen Möglichkeiten bei für einen selbst zumutbarem Aufwand die Maßnahmen getroffen hat, die jemand mit gesundem Verstand treffen würde, um die Wegnahme des Behältnisses zu verhindern. Lebt man in einem Mietshaus, das ggf. sogar in Holz- oder Leichtbauweise errichtet wurde, und es gibt einfach keine für einen als Mieter erlaubte Möglichkeit der Verankerung, dann ist das halt so. Dann macht man halt das, was möglich ist, und kann dann zumindest guten Gewissens vor sich selbst und auch vor den Behörden/dem Gericht darlegen, dass man halt das gemacht hat, was ging. Man hätte gerne mehr gemacht, aber die Gebäudesituation ließ es nicht zu. Verdeckt einbauen, wenn möglich eine Größe wählen, die zumindest ein solo oder zu zweit agierendes Gelegenheitseinbrecherteam nicht mehr so einfach mitnehmen kann. Wenn möglich noch weitere Sicherungen, die den Aufwand erhöhen. Wohnt man in einer normalen gemauerten Etagenwohnung zur Miete, dann kommt halt ein Schwerlastdübel in die Wand. Definitiv keine 50 kN, und ein entsprechend ausgerüstetes Einbrecherteam bekommt das los. Aber so erreicht man dann bei einem 180-kg-Safe eine immerhin doch aufzubringende Kraft von 800 kg und mehr. Ohne das richtige Werkzeug zur Hand macht da ein Gelegenheitseinbrecher auch nichts mehr. 10 Euro und 10 Minuten Arbeit und das Ding ist festgeschraubt. Zusätzlicher vorteil gerade bei vieleren kleineren (auch) Langwaffenschränken: Es besteht auch keine Gefahr des Umkippens mehr wenn die Tür weit geöffnet ist und man sich vielleicht im Gedanken darauf abstützt. WEnn jemand es bei sich wirklich nicht anbringen kann - Ja, dann ist es so. Da kann man noch so viel Diskutieren es geht einfach nicht. Aber wenn es irgendwo geht, warum nicht einfach machen. Thema gegessen. Es gibt dann KEINEN plausiblen Grund nicht zumindest einen Schwerlastdüber zu setzen.
  13. Hier ist ein solches Beispiel, vermutlich auch hier schon einmal Diskutiert: Ein solches Informationsblatt des Bayrischen Innenministeriums (und wohl auch eines aus Thüringen) zum Thema verbotene Magazine hat ausdrücklich den Inhalt gehabt das für angezeigte Altbesitzmagazine anders als für solche Magazine die mit BKA Ausnahmegenehmigung besessen werden KEINE besonderen Aufbewahrungsvorschriften wie 1er Tresor gelten. Sondern das diese vom Altbesitzer wie bisher auch "irgendwie" gelagert werden können. Bei einer Kontrolle eines 30er-Magazinbesitzers (OK, fast 100 davon) in NRW der sich an diesem Schriftstück orientiert hatte und diese einfach in einer Blechschachtel aufbewahrt hat, hat dann die Waffenbehörde die Magazine einkassiert und die WBK wegen unzuverlässigkeit widerrufen. Verstoss und daraus abgeleitete Prognose trotz verweis das er sich ja nur an einem offiziellen Schriftstück orientiert hat negativ. (Das mit dem Verstoss sehe ich ja noch als völlig OK an, das man in Anbetracht das der WBK Inhaber sich ja an offiziellen Schriftstücken eines deutschen Innenministerium orientiert hat, wenn auch einem anderen als dem des eigenen Bundeslandes VON DEM ES ÜBERHAUPT KEINEN SOLCHEN FLYER GAB WAS BEI WIDERSPRÜCHLICHEN ANGABEN AUCH VIELLEICHT ETWAS ANDERES GEWESEN WÄRE, aber eine generelle Unzuverlässigkeit für die Zukunft prognostiziert hat ist schon sehr Arg.) Das Gericht gab der Waffenbehörde recht. Erst das VG Düsseldorf und dann das OVG Münster. Das Bayrische Innenministerium hätte genau so wie das thüringische in NRW nichts zu sagen (soweit korrekt), also spiele es auch keine Rolle was es schreibt. Das zählt nicht mehr als irgendeine Privatmeinung (was ich dann wieder arg finde). Und es gab ja im Internet auch Meinungen die es anders sahen (z.B. von einem Anwalt aus Berlin...) Das hätte reichen müssen das er mindestens den Flyer anzweifelt und die eigene Behörde fragt. https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_duesseldorf/j2024/22_L_1895_24_Beschluss_20240918.html Satz 12 https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2025/20_B_948_24_Beschluss_20250514.html (Satz 35 und 36)
  14. Wird dank der Digitalisierung wohl überall immer mehr werden... Wenn irgendwo eine Gebührenmöglichkeit festgesetzt ist, aber zu einer entsprechenden Handlung keine Festsetzung erfolgt, dann ist das heute schnell bemerkt und könnte zu Nachfragen führen. Zudem war früher die ganze Festsetzung und die Zahlungsabwicklung ja auch deutlich Arbeitsintensiver. Da konnte es durchaus wirtschaftlich sein einfach auf eine Erhebung zu verzichten. Das ist heute auch nicht mehr so.
  15. Ein gewisser Journalist und (ehemaliger) Sachverständiger hat in einem Post, ich glaube auf Ex-Twitter, ja mal einen Namen und eine Amtsbezeichnung genannt, die zur Laufbahn eines PvB gehört. Ob das den Tatsachen entspricht, ist aber eine andere Frage. Die Manipulation an der Waffe, also das andere Abdeckplättchen, und der Versuch, mit einem Splinttreiber o. Ä. auf den Schlagbolzen zu schlagen, sind aus meiner Sicht als Ingenieur zumindest geeignet, um EINEN ERSTEN HINWEIS darauf zu liefern, dass es bei einigen Exemplaren ein Problem mit der Sicherung geben könnte. Insofern halte ich den Testaufbau grundsätzlich für legitim. Er reicht meiner Ansicht nach aber NICHT aus, um das tatsächliche Vorliegen eines solchen Risikos auch zu BELEGEN. Dieser Fehler würde sich in erster Linie auf die Fallsicherheit auswirken, ggf. auch auf die Sicherheit bei der Kombination aus stark abgenutzter Trigger Bar und starken Erschütterungen. Interessanter wäre daher ein Test, wie er auch bei der P320 gemacht wurde, als zunächst nur von fehlender Fallsicherheit berichtet wurde: Eine gezündete Hülse in eine betroffene Waffe einsetzen und sie fallen lassen. Das hat bei der von ihm so genannten „Skandalpistole“ (sic) in mehreren auf YT dokumentierten Fällen recht schnell zu eindeutigen Ergebnissen geführt. Ein „Nichtzünden“ wäre dabei natürlich kein sicherer Gegenbeweis, würde ein Problem aber mit steigender Zahl der Versuche bzw. geprüften Waffen immer unwahrscheinlicher machen. Für einen Schusswaffensachverständigen sollte ein solcher Versuch auch keine rechtlichen Probleme mit sich bringen. Bei Jägern oder Sportschützen könnten manche sehr entwaffnungsaffine Behörden das möglicherweise anders auslegen. Ebenfalls interessant wäre der Versuch, eine Trigger Bar so zu manipulieren, dass sie den Schlagbolzen gerade noch hält, die Waffe dann starken Erschütterungen auszusetzen und zu prüfen, ob die gezündete Hülse zündet. Ob das ohne Mitwirkung eines Büchsenmachers in Deutschland zulässig wäre, weiß ich allerdings nicht. Was mich tatsächlich stört, ist der wiederholte Verweis auf die „Skandalpistole“ in einer Art, die für mich so klingt, als würde er die Probleme auf eine Stufe stellen. Als seien die Auswirkungen dieselben. Das sind sie, sofern die öffentlichen Behauptungen zu der von ihm so genannten „Skandalpistole“ zutreffen, aber eben nicht. Aufgrund der Vielzahl von Berichten und einiger bekannter Videos ist das zumindest nicht völlig unwahrscheinlich. Bei der Frage der Fallsicherheit, wegen der es bei der anderen Waffe, soweit ich weiß, einen Rückruf gab, mag der Vergleich noch passen. Das ist aber etwas anderes als eine ungewollte Schussauslösung ohne Finger in der Nähe des Abzugs. Die angeblich fehlende Fallsicherheit wäre vergleichbar mit einem Auto, bei dem bei bestimmten Aufprallwinkeln der Airbag nicht auslöst, obwohl er es sollte. Die andere Waffe wäre dagegen eher mit einem Auto vergleichbar, bei dem unter bestimmten Umständen nicht nur der Airbag nicht auslöst, sondern das Steuergerät zusätzlich ohne Pedalbetätigung Vollgas erkennt und gleichzeitig die Bremse deaktiviert. Vieles andere, was er zu den Eigenschaften der Waffe sagt, ist private Meinung. Die ist legitim und wird von ihm auch begründet, man kann sie aber anders sehen. Die nicht vorhandene Sicherung in Kombination mit geringem Abzugsweg und -widerstand sehe ich allerdings auch kritisch. Wenn der Abzugswiderstand für den Erstschuss laut seinen Zahlenangaben (habe keine, kann daher nicht Nachmessen) nicht einmal halb so hoch ist wie bei einer Polizeipistole, finde ich das ohne Sicherung bei einer Anwendergruppe mit vermutlich deutlich weniger Umgang und Ausbildung mit dieser Waffe eher unglücklich. Eine manuelle Sicherung oder, vermutlich noch sinnvoller als manuelle Sicherung, deutlich mehr Abzugswiderstand und Abzugsweg fände ich ebenfalls besser. Ich bin aber auch nur ein Laie, der zwar ab und zu, aber eher selten, eine schussbereite Kurzwaffe führt.
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