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Leistungen von JFry
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Großkaliber Genehmigung bei Kleinkaliber Trainingseinheiten?
JFry antwortete auf Martinii's Thema in Waffenrecht
Da der TO mittlerweile auch geschrieben hat, in welchem Verband er ist (WSB → DSB), kann man sich ja auch die dort geltenden Regularien anschauen bzw. die Formblätter durchlesen, die ausgefüllt werden müssen. https://www.wsb1861.de/images/2025 News/waffr-14_3_neu_2025.pdf Und auch hier findet sich der von @Kugelfang78 genannte Passus, dass der Verein ausdrücklich bestätigen muss, dass eine geregelte Nutzungsmöglichkeit für eine Schießstätte besteht, auf der die beantragte Waffe für die dem Antrag zugrunde liegende Disziplin genutzt werden kann. Diese Nutzungsmöglichkeit kann eine vereinseigene Schießstätte sein, die Schießstätte eines anderen Vereins, mit dem eine Nutzungsvereinbarung besteht, oder aber ein Mietvertrag für Trainings- und Turnierzeiten auf einer kommerziellen Anlage. Ob das jetzt schon aus dem WaffG so hergeleitet werden kann oder der Verband das strenger sieht als nötig, darüber kann man sicher streiten. In der WaffVwV steht dazu allerdings, dass der Antragsteller über die Möglichkeit zur Nutzung verfügen muss. Daher könnte man die Verbandsregelung als „strenger als notwendig“ ansehen. Fakt ist aber, dass der Verein die vorhandene Nutzungsmöglichkeit für den Verein bestätigen muss und die Verantwortlichen sich hüten werden, dort etwas Falsches anzugeben. Für die Frage des TO ist das jedoch nicht von Belang, da die Anlage, die sein Verein nutzt, ja scheinbar für GK-Waffen freigegeben ist. Was allerdings zu beachten ist: In dem Formular soll nicht nur die Zahl der Trainingseinheiten bestätigt werden, sondern auch, dass das Training mit der beantragten „Waffenart“ absolviert wurde. Mit „Waffenart“ ist dabei zwar IMHO die Unterscheidung zwischen Kurz- und Langwaffe gemeint, aber wenn die Termine jetzt nur halb/halb aufgeteilt sind und das tatsächlich streng ausgelegt wird, könnten noch ein paar Termine nötig sein. Diese Einschränkung ist aber definitiv mehr, als das Gesetz fordert. Vom Gesetz her sind lediglich „12/18“ Trainingseinheiten mit irgendeiner sportlich zugelassenen erlaubnispflichtigen Waffe gefordert. Wenn der Verband jedoch diese Regel hat, dann gilt die Regel des Verbandes – unabhängig davon, ob das Gesetz weniger fordert. Das kann man gut finden oder nicht. Man kann durchaus versuchen, auf lange Sicht eine Mehrheit für eine Änderung der Vorgaben zusammenzubekommen oder den Verband zu wechseln. All das wird aber erheblich länger dauern, als jetzt dafür zu sorgen, dass man die Bedingung erfüllt. @Martinii Das Antragsformular für den WSB habe ich ja oben verlinkt. Wie dort zu sehen ist, muss es so oder so über den Vereinsvorstand laufen. Dieser wäre daher sinnvollerweise dein nächster Ansprechpartner. Rein rechtlich spielt, wie von anderen schon geschrieben, die Frage GK oder KK keine Rolle. Vom Verband her scheint es für die grüne WBK (mehrschüssige Kurzwaffe und halbautomatische Langwaffe) allerdings wohl darauf anzukommen, ob Lang- oder Kurzwaffe geschossen wurde. Für die gelbe WBK, also Einzellader/Repetierer etc., findet sich der Antrag ebenfalls auf den WSB-Seiten. Für diese ist tatsächlich nur die absolute Trainingsanzahl mit erlaubnispflichtigen Waffen wichtig. Für die gelbe WBK muss auch keine Disziplinnummer oder ein Waffentyp (wie „Pistole 9 × 19 mm, mehrschüssig“) genannt werden. Da lässt man sich lediglich bestätigen, dass man die Voraussetzungen erfüllt (12 Monate Sportschütze und beim WSB laut Dokument mindestens 18 Trainingstermine in dieser Zeit), und kann damit dann die gelbe WBK beantragen. Mit dieser kann man dann frei nach Laune Dinge wie beispielsweise KK-Repetierbüchsen, GK-Repetierbüchsen oder Doppelflinten erwerben. Vorraussetzung ist nur das die Waffe für IRGENDEINE sportliche Diziplin (genehmigte Sportordnung), auch eines anderen Verbandes, zugelassen ist und man (persönlich) eine Möglichkeit zur Nutzung hat. Das kann auch ein kommerzieller Stand sein wo man Stundenweise eine Bahn buchen kann. In dem Fall (Damit der Kauf auf Gelb zulässig ist) reicht das. -
Formal hast du natürlich recht, aber ich gehe davon aus, dass ASE den „Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs“ nach § 80 Abs. 5 VwGO gemeint hat. Ich verwende als Laie in Erklärungen manchmal ebenfalls den Begriff „Wiederherstellung“, auch wenn das juristisch nicht immer korrekt ist. Für einen Laien läuft es im Ergebnis auf dasselbe hinaus: Das Verwaltungsgericht entscheidet darüber, ob der angefochtene Bescheid vorläufig vollzogen werden darf oder nicht. Das VG wägt die Interessen ab, wobei die Erfolgsaussichten eine wichtige Rolle spielen. Im Waffenrecht dürfte eine aufschiebende Wirkung aber eher nur angeordnet werden, wenn es schon deutliche Zweifel am Bescheid gibt.
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Was aber, wenn die Akteneinsicht durch einen Anwalt ergibt, dass es keine realen Angriffspunkte gegen den Widerruf gibt? Dann könnte das ein ziemlich teurer und in vielen Fällen sinnloser Ablauf sein. Zuerst einmal muss auf die aufschiebende Wirkung geklagt werden. Wenn das VG jedoch davon überzeugt ist, dass die Zuverlässigkeit tatsächlich nicht gegeben ist, sind die Aussichten hier schon sehr schlecht. Aber selbst wenn das gelingt, so beurteilt das letztinstanzliche Gericht am Ende ja, ob der Entzug ZUM ZEITPUNKT DER ENTZUGSENTSCHEIDUNG rechtmäßig war. Ob man zwischenzeitlich wieder zuverlässig ist, spielt überhaupt keine Rolle. Man könnte zwar, wenn man es schafft, die aufschiebende Wirkung zugesprochen zu bekommen, so am Ende die Zeit bis zum Ablauf der Frist überbrücken, aber ab dem Urteil ist die WBK dann trotzdem weg und man muss diese dann neu beantragen. Zusätzlich hat man die Kosten des verlorenen Prozesses am Hals. Mit viel Glück kann es so vielleicht gelingen, dass man die Waffen nie aus der Hand geben muss, mit etwas weniger, aber immer noch einigem Glück, dass man diese nur für wenige Wochen hinterlegen muss. Aber die alten WBK sind trotzdem weg. Wenn man mehr als 10 Waffen auf Gelb hatte, ist alles, was über 10 hinausgeht, auch nicht weiter bestandsgeschützt. Auch die 2/6-Regel gilt dann ggf., falls die Waffenbehörde da keine Ausnahmegenehmigung erteilt. Oder auf Deutsch: Ein sehr hoher Preis in Form von mittleren vierstelligen, vielleicht sogar hohen vierstelligen oder gar fünfstelligen Verfahrens- und Anwaltsgebühren, nur damit man am Ende mit demselben Ergebnis dasteht, außer dass man 24 Monate seine Waffen nicht aus der Hand geben musste. Da könnte es erheblich sinnvoller sein, nachdem der Anwalt Akteneinsicht genommen und keine Angriffspunkte gefunden hat und dann trotz aller guten Argumentation keine Ausnahme von der Regelvermutung erreicht werden kann (wobei schon alleine dieser Prozess einige Wochen oder mit Glück Monate Verzögerung bringt), statt seine Energie in teure Verzögerungen über den Rechtsweg zu stecken, zu versuchen, mit Anwalt eine „gute“ Regelung mit der WB zu erreichen, bei der man die Waffen ab Erlass des Widerrufs einem Berechtigten übergibt und die Waffenbehörde (falls Sportschütze) beim Neuantrag auf 2/6 insoweit verzichtet, dass man die alten Waffen gleichzeitig wieder in Besitz nehmen darf, ggf. in Verbindung mit einer darauf folgenden längeren Erwerbszwangspause als Auflage. Und GANZ WICHTIG: Dass kein Waffenverbot ausgesprochen wird. Dann weiter im Verein mit den Vereinswaffen dokumentiert trainieren (falls Sportschütze) und dann nach Ablauf der 5 Jahre (vermutlich so etwa 18-20 nach Abgabe der Waffen) direkt neues Bedürfnis vom Verband bestätigen lassen und WBK neu beantragen.
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Das dürfte aber bei der Frage der Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 in Kombination mit „Doping“ keinen Unterschied machen. Da beträgt die Frist fünf Jahre; danach spielt das bei der Regelunzuverlässigkeit keine Rolle mehr. Vorher KANN die Behörde von der Feststellung der Unzuverlässigkeit absehen. Relevant wäre die Datenfrage („Was können die sehen und auch nach fünf Jahren verwerten?“) doch nur im Fall des § 5 Abs. 2 Nr. 5, also wenn entweder ein gröblicher Verstoß gegen das Waffengesetz, das Kriegswaffenkontrollgesetz, das Sprengstoffgesetz oder das Jagdgesetz vorlag bzw. wiederholte Verstöße gegen diese Gesetze begangen wurden. Da gibt es keine „Nach-fünf-Jahren-Grenze“. Ansonsten wären noch die beiden „Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen …“-Abschnitte aus § 5 Abs. 2 relevant – im Großen und Ganzen geht es dabei um verfassungsfeindliche Bestrebungen – sowie der entsprechende Abschnitt aus Abs. 1 zum unsachgemäßen bzw. gefährlichen Umgang mit Waffen und Munition. Auch da sehe ich im Zusammenhang mit Doping nichts, was das anwendbar machen würde. Anders wäre es, wenn es nicht um Doping, sondern um Drogenkonsum ginge. Je nach den Umständen des Falls könnte eine Behörde auf die Idee kommen, dass der illegale Konsum bewusstseinsverändernder Substanzen weiterhin gegeben sei und diese Tatsache die Annahme rechtfertige, dass die Person deshalb nicht immer die erforderliche Sorgfalt im Umgang mit den „Knalldingen“ gewährleisten könnte.
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WBK liegt wg. Eintragung beim Amt, trotzdem zum Training?
JFry antwortete auf Serious Sam's Thema in Waffenrecht
Vorsicht mit den Begriffen... "Führen" ist JEGLICHES bei sich haben der Waffe ausserhalb des eigenen umfriedeten Besitztums. Also auch der Transport der Waffe im abgeschlossenen Behältnis zum Schiesstand. Es wird NUR unterschieden zwischen 1. dem zugriffsbereiten und schussbereiten Führen welches nur Waffenscheininhabern oder Jäger im Revier dürfen. (Sowie diverse Behördenmitarbeiter) 2. dem zugriffsbereiten aber nicht schussbereiten Führen was Jäger auf dem Weg ins und zurück vom Revier dürfen. 3. dem "erlaubnisfreien führen" das grundsätzlich nicht zugrifsbereit und nicht schussbereit zu erfolgen hat und nur im Zusammenhang mit dem Bedürfnis erlaubt ist. Das ist der Fall Transport zum Stand oder Büchsenmacher. -
Nur weil man es widerholt wird es nicht wahrer! Doch, es bleibt Wahr, 90TS sind nun einmal 90TS... Nur ob es 90TS sind oder 89 oder 61TS, das spielt überhaupt keine Rolle. Die Grenze die hier relevant ist sind 60TS! Damit ist das ganze im Bereich der Regelunzuverlässigkeit. Bei der Regelunzuverlässigkeit besteht im Gegensatz zum Bereich der absoluten Unzuverlässigkeit aus dem die 90TS bei bestimmten Delikten stammen, die Möglichkeit entlastende Argumente vorzubringen warum die Zuverlässigkeit trotzdem noch gegeben sein könnte. Denn sowohl die hier laut Aussagen zuerst stehende Fahrerflucht wie auch das jetzt stehende Doping sind im allgemeinen vorsätzliche Straftaten, aber weder Verbrechen noch in der Aufzählung zur absoluten Unzuverlässigkeit enthalten. (Bei Doping gibt es auch einige fahrlässig begehbare Sonderfälle, wo auch die Regelunzuverlässigkeit nicht gegeben sein dürfte) ABER: Dies ist eine Sache die in die Hände eines Fachanwalts gehört! Wie von anderen oben schon geschrieben kommt es oft auf viele kleine fallspezifische Details an, die hier gar nicht besprochen werden können. Von der fachlichen Qualifikation mal ganz abgesehen.
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Wegen Softair Pistole: Polizei schiesst 14 Jährigen nieder
JFry antwortete auf EkelAlfred's Thema in Allgemein
War zwar keine Kurzwaffe, aber ich habe kein Problem damit, zuzugeben, dass mir letztes Jahr ein Bekannter seine „HK416“ in die Hand gedrückt hat und ich erst mal etwas gebraucht habe, um zu realisieren, dass das ein Airsoft-Dingens ist. Ab dem Zeitpunkt, an dem ich das Ding in der Hand hatte, waren es einige zehn Sekunden. (Ob es jetzt etwas unter 30 oder vielleicht eher 40+ Sekunden waren, kann ich nicht mehr sicher sagen.) Und wenn ich nicht wegen der Aufschrift "HK416" und der drei Stellungen des Feuerwahlschalters stutzig geworden wäre, hätte es vielleicht noch einige zehn Sekunden länger gedauert. (Es stand allerdings 5,56 × 45 als Kaliber auf der Waffe, nicht 6 mm BB, wie ich es auf Katalogfotos gesehen habe.) Wohlgemerkt: bei einer in absolut entspannter Situation selbst in der Hand gehaltenen Waffe! Klar, nach dem Entnehmen des Magazins oder dem Abklappen des Uppers ist die Sache eindeutig. Wenn man den Lauf genau in Augenschein nimmt, ebenfalls. Aber es gibt schon verdammt realistische Nachbildungen, die dann allerdings entsprechend kosten. Airsoft ist oft alles andere als die plumpen Kinderplastikerbsenpistolen die wir in den 80ern als Kinder hatten. Für den Preis der „guten“ Airsoft-Spielzeuge bekommt man mittlerweile etwas Reales in KK, teilweise, wenn es extrem wird, sogar etwas in GK. Die Waffe, die der Teenager laut den von der Polizei veröffentlichten Fotos hatte, war aber wohl keine „hochwertige“ Kopie. Auf den Fotos sind deutliche Unterschiede zum Original zu erkennen. Aber das gilt für ein in Ruhe betrachtetes Foto der Waffe in Großaufnahme und mit dem Wissen, dass es sich genau um das Modell Beretta 92 handeln soll. Nicht für eine Hochstresssituation, in der jemand, von dem im Notruf als „Mann“ gesprochen wurde und der von Augenzeugen angeblich auf 18–20 Jahre geschätzt wurde, in zehn Metern Entfernung mit diesem Ding hantiert und es so wirkt, als wolle er es auf mich richten. Sofern der von der Polizei beschriebene Ablauf zutreffen sollte, kann man meiner Meinung nach dem PVB keinerlei Vorwurf machen. Und der Täter – immerhin: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Bedrohung und, sofern die Energie der Airsoft über 0,5 Joule liegt, möglicherweise auch Führen einer Schusswaffe ohne die erforderliche Erlaubnis, worauf allein bereits eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren stehen kann; liegt sie unter 0,5 Joule, wäre das unerlaubte Führen einer Anscheinswaffe hingegen lediglich eine OWi – kann seinem Gott und der Disziplin des PVB dafür danken, dass nur ein Schuss abgegeben wurde. Das geht in der Diskussion, auch in den Medien, meiner Meinung nach etwas unter: Natürlich hat der Junge strafrechtlich nichts derart Schlimmes getan, dass er es „verdient“ hätte, angeschossen zu werden. Das ist eher wie ein Unfall zu betrachten, dessen Ursache er allerdings selbst gesetzt hat – vergleichbar mit jemandem, der bei Rot an einer unübersichtlichen Stelle über eine stark befahrene Straße rennt. Nichtsdestotrotz hat er, sofern die Angaben der Polizei stimmen, neben mindestens einer OWi – wenn es tatsächlich nur eine „Erbsenpistole“ war – Handlungen begangen, für die bei Erwachsenen, je nach rechtlicher Einordnung, ein Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe in Betracht kommen kann. Sollte die Airsoft über 0,5 Joule haben und ohne die erforderliche Erlaubnis geführt worden sein, käme statt der OWI dafür gegebenenfalls noch ein weiterer Straftatbestand mit einer Höchststrafe von bis zu drei Jahren hinzu. Dass diese Strafrahmen in der Praxis nicht ausgereizt würden, die Strafen nicht einfach addiert, sondern gegebenenfalls zu einer Gesamtstrafe zusammengeführt würden, bei einem Jugendlichen ohnehin ganz andere Maßstäbe gelten und in diesem konkreten Fall möglicherweise sogar mit der Begründung von einer weitergehenden Sanktion abgesehen würde, er sei durch die erlittene Verletzung bereits erheblich genug getroffen – was ich in dieser Konstellation durchaus nachvollziehen könnte –, ist ein anderes Thema. Sollte sich die angebliche Version des Jugendlichen jedoch bewahrheiten, wäre das natürlich ein Skandal und ginge in Richtung versuchten Mordes. (Nur habe ich ein sehr eindeutiges Bauchgefühl dazu, was ich von DIESER Version halte. Zumal dann vieles nicht zusammenpasst. Mit "nur ein Schuss abgegeben" angefangen. Ein Bösartiger Krimineller PVB wüsste das wenn er einen Schuss mit einer angeblichen Schusswaffenbedrohung rechtfertigen kann, er auch zwei oder drei rechtfertigen kann. Und das von der Seite des Jungen geschilderte Szenario ließe sich nur durch einen bösartigen PVB erklären) -
Es kommt wohl schon darauf an... Dass die meisten Botschaften zugleich auch die jeweiligen Stützpunkte der Geheimdienste sind, ist ja wohlbekannt. Der Begriff für diese Geheimdienststützpunkte ist Legalresidentur, die dort tätigen Geheimdienstmitarbeiter werden als „Offizielle“ bzw. als unter „Official Cover“ arbeitend bezeichnet. Und meist wissen die Gastgeberländer nach einiger Zeit auch ziemlich gut, welche Personen unter dem dort tätigen Personal in Wirklichkeit Geheimdienstler sind. Nicht zu 100 %, aber doch bei vielen. Diese werden bei feindlichen Diensten, bei denen man von einer konkreten Gefahr ausgeht, wohl auch ziemlich eng überwacht, um zu ermitteln, mit wem sie Kontakt haben. Die Kontaktpersonen werden dann unter die Lupe genommen, um festzustellen, ob es sich bei diesen möglicherweise um „Nichtoffizielle“ (NOC) oder gar „Illegale“/Deep-Cover-Agenten handelt. Wenn Botschaftsmitarbeiter zu unerwünschten Personen erklärt werden, sei es wegen Spionagevorfällen oder wegen Streitigkeiten der Staaten untereinander, dann sind es oft zuerst diejenigen, von denen das Gastgeberland vermutet, dass es sich um Geheimdienstmitarbeiter handelt. Die NOC sind dann die typischen „Geschäftsleute/Touristen/Studenten“, die ohne erkennbaren Bezug zu einer staatlichen Stelle ihres Heimatlandes agieren und in eine harmlose Tarnung schlüpfen. Dabei kommt es durchaus vor, dass diese sogar unter ihrer realen Identität arbeiten und lediglich eine geheimdienstliche Zweitfunktion ausüben. Die Illegalen/Deep-Cover-Agenten arbeiten unter einer falschen Identität im Zielland, manchmal mit einer über Jahre aufgebauten Legende. Sie sind in vielen Fällen gar nicht als Staatsbürger des Entsendelandes bekannt, sondern geben sich beispielsweise als Staatsbürger des Ziellandes oder eines Drittstaates aus. Der typische „Schläferagent“ aus Filmen kann darunterfallen, ist aber nicht dasselbe: Ein Schläfer ist zunächst einmal ein Agent, der über längere Zeit inaktiv bleibt und erst später aktiviert werden soll. Aber diese Rolle ist real. Es gibt ja immer wieder Fälle, die dann irgendwann doch auffliegen, bei denen Agenten teilweise mittlerweile volljährige Kinder haben, die nichts vom Doppelleben der Eltern ahnen. In Einzelfällen wurden auch Familienangehörige in die geheimdienstliche Tätigkeit einbezogen. Und dann gibt es noch die gerade in letzter Zeit eher besprochenen Low-Level-Agenten bzw. „Wegwerfagenten“, die etwa als Saboteure oder für andere begrenzte Operationen eingesetzt werden und bei denen man jeden beweisbaren Bezug zum Auftraggeberland möglichst vermeiden möchte. Das ist gewissermaßen die Steigerung zu den gut ausgebildeten Sabotageagenten aus Filmen, denen man dann in den Filmen immer sagt: Wenn ihr gefangen genommen werdet, werden wir abstreiten, euch zu kennen... Bei einem NOC und besonders bei einem Deep-Cover- oder Low-Level-Agenten ist man dann natürlich bestrebt, jeden direkten Kontakt zwischen Geheimdienstmitarbeitern, die der gegnerischen Seite möglicherweise bekannt sind und deshalb überwacht werden, und dem ausführenden Agenten im Zielland zu vermeiden. Zumal bei einer Gefangennahme des Low-Level-Agenten so möglichst keine unmittelbare Enttarnung weiterer Agenten oder Strukturen droht. Daher ist es gar nicht so abwegig, dass ein Dienst durch konspirative Depots Ausrüstung auf Vorrat anlegt, dann längere Zeit abwartet und schaut, ob diese entdeckt oder überwacht werden – z. B. weil derjenige, der sie angelegt hat, beobachtet wurde – und wenn dann zwei oder drei Jahre später Ausrüstung benötigt wird, bekommen die dafür angeworbenen Low-Level-Agenten den Standort eines Depots mitgeteilt. Werden diese dann gefasst, gibt es im Idealfall nur die schwer bis gar nicht zurückzuverfolgende Beauftragung, z. B. über soziale Medien oder andere anonyme Kommunikationswege, über die auch ein Depotstandort genannt wurde. Weder sind dadurch automatisch andere Depots noch andere, meist „wichtigere/echte“ Agenten oder Mitarbeiter des Dienstes kompromittiert.
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WBK liegt wg. Eintragung beim Amt, trotzdem zum Training?
JFry antwortete auf Serious Sam's Thema in Waffenrecht
Laut WaffVwV: JA! Punkt 10.04 der "Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) Vom 5. März 2012" Das "Auf Antrag wird für jede Waffe eine gesonderte WBK ausgestellt" ist eigentlich eindeutig. Dort steht nichts von "Kann" oder "ermessen", sondern von "wird". Wenn das beantragt wird, dann hat das somit so zu erfolgen... -
WBK liegt wg. Eintragung beim Amt, trotzdem zum Training?
JFry antwortete auf Serious Sam's Thema in Waffenrecht
Wie in diesem und vielen anderen Threads zu lesen ist, sind da die Meinungen gespalten. Nicht nur bei den Usern hier, sondern sogar bei den Waffenbehörden! In vielen Fällen wird es keine Probleme geben, wenn du nur eine Kopie dabeihast, weil deine WBK zur Eintragung ist. Die Wahrscheinlichkeit, überhaupt kontrolliert zu werden, ist sehr klein. Wenn aber kontrolliert wird und du deine WBK beim Amt hast, deshalb nur eine Kopie der WBK dabeihast und diese bei einer Abfrage des NWR mit den hinterlegten Daten übereinstimmt, dann werden sehr viele PVB das so akzeptieren. Wenn du an einen PVB gerätst, der das nicht so akzeptiert und daraus dann eine Meldung an die Waffenbehörde macht, werden viele Sachbearbeiter darin kein Problem sehen und keinen Verstoß ahnden. NUR: Dass es in 99,9 % der Fälle so abläuft und es im Ergebnis kein Problem gibt, hilft dir nichts, wenn DU dann genau zu den 0,1 % gehörst, denen man nach einer solchen Kontrolle ein OWi-Verfahren anhängt und beim zweiten Bagatellverstoß, auch in ein paar Jahren noch, die Karte locht. Man kann auf einen einsichtigen Richter hoffen, aber auch da ist man dem Glück ausgeliefert, und vermutlich ist das sogar der Einzelposten mit den schlechtesten Chancen im ganzen Spiel. Aber selbst wenn man da gewinnt, hat man viel Lauferei und Kosten (gute Anwälte kosten oft mehr, als bei einem Sieg erstattet wird). Wenn man verliert, hat man von beidem noch erheblich mehr. Daher: Schriftliche Anfrage (mindestens EMail) an DEINE Behörde, wie die das gerne hätten. Wenn die sagen, mach das so und so, und du machst es so, dann ist alles okay, solange du nachweisen kannst, dass du diese Auskunft bekommen hast. Falls die aber der Meinung sind, dass du das auf keinen Fall darfst (gibt es leider auch), dann ist das leider so. Dann sollte man sich für das nächste Mal merken, dass es sinnvoll ist, sich einfach für jede Waffe eine eigene WBK ausstellen zu lassen bzw. zumindest die Waffen sinnvoll auf verschiedene WBK zu verteilen, wenn man eine solch unkooperative Behörde hat. Das sind die Kosten von ein bis zwei Schachteln 9-mm-Munition. (Ich habe eine kooperative Behörde und trotzdem viele WBK.) -
Ich würde dir sogar weitgehend zustimmen, wenn da nicht noch die Sache mit den Wechselsystemen gleichen oder kleineren Kalibers wäre. Klar: Wer ohnehin eine eigenständige KK-Waffe möchte oder später sowieso eine rege Wettkampfteilnahme plant, für den ist der Einstieg mit einer KK-Waffe grundsätzlich kein Nachteil – abgesehen davon, dass er bei der Auswahl eingeschränkt ist und beispielsweise nicht direkt mit 9 mm anfangen kann. Viele GK-Schützen, die auch KK als Kurzwaffe schießen, besitzen jedoch gar keine reine KK-Kurzwaffe, sondern eine GK-Waffe mit KK-Wechselsystem. Sei es eine der diversen CZ-Varianten mit Kadet-Wechselsystem, eine klassische Sportpistole oder eine 1911-Variante. Fängt man mit der GK-Variante an und kauft dafür ein KK-Wechselsystem, braucht es für das WS keinen Voreintrag, somit keine Bedürfnisbescheinigung und damit auch keine entsprechenden Kosten. Vor allem belegt das Wechselsystem keinen eigenen Kontingentplatz. Kauft man dagegen zunächst die KK-Version und später ein Wechselsystem in einem größeren Kaliber, benötigt man dafür eine Bedürfnisbescheinigung, einen Voreintrag usw. Wie es dabei genau mit dem Kontingent aussieht, weiß ich gerade nicht. Klar, wenn man das Wechselsystem bei einem Büchsenmacher kauft, der bei einer entsprechenden Umgestaltung mitspielt, kann man ihm die bisherige Waffe verkaufen. Er macht dann zusammen mit dem größeren Wechselsystem daraus eine neue GK-Waffe und verkauft sie einem – nachdem der entsprechende Voreintrag vorliegt – zusammen mit dem nun als Wechselsystem geführten ursprünglichen KK-System wieder zurück. Aber auch das bedeutet zusätzliche Lauferei, mehrfach Gebühren für Ein- und Austragungen, erneut eine Bedürfnisbescheinigung und gegebenenfalls zusätzliche Kosten beim Büchsenmacher. Falls tatsächlich – wie im Fragebogen des BMI als mögliche Änderung genannt – künftig auch Wechselsysteme größeren Kalibers erlaubnisfrei erworben werden dürfen, wäre die Sache natürlich deutlich entspannter. Dann könnte man beispielsweise ohne größere Nachteile mit einer CZ Shadow 2 in .22 LR anfangen und sich zum 21. Geburtstag einfach das 9-mm-Wechselsystem dazu holen. Oder natürlich jede andere Waffenfamilie wo es Wechselsysteme gibt.
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Dass sich der Rechtsweg hier vermutlich nicht gelohnt hätte, sehe ich ähnlich. Das Mindestalter ergibt sich unmittelbar aus dem Sprengstoffrecht: Nach § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SprengG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c SprengG ist eine Erlaubnis grundsätzlich zu versagen, wenn der Antragsteller das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Es gibt zwar nach § 27 Abs. 5 SprengG die Möglichkeit, im Einzelfall eine Ausnahme vom Alterserfordernis zuzulassen, sofern öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Das ist jedoch ausdrücklich eine Kann-Regelung und damit eine Ermessensentscheidung der Behörde. Einen automatischen Anspruch darauf, bereits mit 18 Jahren eine Erlaubnis nach § 27 SprengG zu erhalten, gibt es daher nicht. Die Behörde kann bei einem Antragsteller unter 21 Jahren auch verlangen, dass die für eine Ausnahme erforderliche besondere Besonnenheit beziehungsweise Reife nachvollziehbar nachgewiesen wird. Eine solche Nachweispflicht ist grundsätzlich nicht ungewöhnlich; Dazu kann man in die SprengVwV unter Nr. 27.12 das folgende finden: Das jemand die fertige Munition erwerben und besitzen darf ist halt nicht dasselbe wie eine Sprengstoffrechtliche Erlaubnis. Auch wenn es in der Erlaubnis darum geht Munition herzustellen, so ist Munition nun einmal in kleinste Verpackungseinheiten abgepacktes Pulver während die Sprengstoffrechtliche Erlaubnis den Erwerb und Umgang mit offenen Pulver in Kilomengen erlaubt. Wäre es anders, so könnte man auch Argumententieren das JEDER 18+Jährige ja Böller kaufen und Zünden darf, also kann man sich die Sprengstoffrechtlichen Erlaubnisse für jede Art und Menge von Schwarzpulver auch ganz sparen...
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Das es bei solchen Dingen aufs Amt oder sogar auf den jeweiligen Sachbearbeiter ankommt ist wohl so. Ist aber auch ein riesiger Unterschied ob man heute erstmals eine WBK beantragt oder vor 40 Jahren. Gerüchteweise habe ich auch hier in den Umgebenden Kreisen gehört das einige Ämter da z.B. die Sachkunde bei Polizisten akzeptieren, ein Teil der Ämter auch bei Berufssoldaten, aber das z.B. die Ausbildung im Grundwehrdienst anerkannt wurde, das soll wohl schon lange vor pausieren der Wehrpflicht schon zweistellige Jahreszahlen her sein das jemand das irgendwo durchbekommen hat. Zu einer Zeit wo die nachzuweisende Sachkunde noch bei manchen Vereinen alleine darin bestand zu wissen aus welcher Seite der Waffe das "Peng" kommt. Mit drei zulässigen Fehlversuchen. (Andere Vereine haben natürlich auch damals schon "ordentlich" geprüft...) 80% Waffengesetz nicht, aber 50-60% Gesetzeskunde passt dann schon. Neben dem Waffenrecht dann noch Notwehr, Nothilfe etc. Wenn das auch nur knapp. Bei PVB setzt man dann halt vorraus das Die das aus dienstlichen Gründen schon können, notfalls sich halt selbst da einarbeiten können. Vermutlich werden einige Behörden bei entsprechenden Ausbildungsstufen anderer Behörden (z.B. Offizierstudium) dann auch davon ausgehen das ein wesentlicher Teil (der für die öffentliche Sicherheit relevante Teil) der Inhalte zwar vielleicht nicht gebündelt, aber über die Fächer verteilt, schon im Studium vorgekommen ist und man den Bewerber zutrauen kann sich den Rest der sich eher mit formellen Dingen wie Anmeldefristen etc. befasst selbst zu erarbeiten. Wenn er das nicht macht, wird die WBK beim Verstoss halt wieder eingezogen...
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Die Untersuchung muss ja NICHT auf dem Niveau einer MPU sein. Es muss eine Psychologische Begutachtung stattgefunden haben und der Antragsteller muss von der Behörde die genehmigung zum unbeschränkten Umgang (== auch vollständig unbeobachteter Umgang ausserhalb der Dienststelle) haben. Das sind die Vorraussetzungen. Allerdings wollte der Bundesrat sogar noch eine Änderung des Gesetzestextes um da eine Klarstellung und Vereinfachung zu erreichen. Deshalb wurde von diesem folgende Änderung vorgeschlagen: https://dserver.bundestag.de/brd/2003/0415-1-03.pdf Seite 3 Die Begründung ist auch Logisch:
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Es geht nicht ums Vollauto-Schießen oder nicht, das spielt hier KEINERLEI Rolle. Denn schießen darfst du ja ab 18 unbeschränkt (nur privat nicht mit Kriegswaffen). Es geht um den „eigenverantwortlichen und unbeaufsichtigten“ Umgang mit Waffen und Munition. Sprich: Kann ich unbeobachtet eine Waffe und eine größere Menge Munition schnappen und damit zu meiner alten Schule gehen und aus „Rache an Mobbern“ ein paar unschuldige aktuelle Schüler niederschießen, von denen ich die meisten nicht einmal kenne? Um DIESE Möglichkeit geht es. Das ist der ganze Grund für die als Anlassgesetzgesetzgebung entstandene Regelung. Und vermutlich kann man von Glück sprechen, dass viele der damals an der Einführung auf der „Pro-Verschärfung“-Seite Mitarbeitenden kein vertieftes Wissen hatten und die niedlichen kleinen KK-Patrönchen als „nicht so gefährlich, vielleicht minimal mehr als ein 7,5-J-Luftgewehr“ angesehen haben… Dass für ausgebildete Polizisten aber weiterhin die 21-Jahres-Grenze gilt, ist natürlich Blödsinn. Wobei in vielen Bundesländern die Zahl der Absolventen unter 21 ja sehr gering ist (Abi als Einstellungsvoraussetzung und dreijähriges Studium). Aber es gibt natürlich noch die Länder mit dem mittleren Polizeivollzugsdienst. Und bei der Bundespolizei gibt es den mD ebenfalls noch. Vermutlich hätte man bei den meisten, aber wohl nicht allen Waffenbehörden als voll ausgebildeter Polizeivollzugsbeamter mit vorliegender Führerlaubnis außerhalb des Dienstes recht gute Chancen auf eine Ausnahme vom Alterserfordernis. Ich habe gerade mal die Gesetzesbegründung rausgesucht: https://dserver.bundestag.de/brd/2003/0415-03.pdf Interessanterweise stehen diese Überlegungen -bis auf die 21er Grenze- wirklich exakt so wörtlich in der Gesetzesbegründung: Allerdings ergibt sich daraus auch das die Ausnahme enger gemeint war als ich sie jetzt interpretiert habe (Bedeutung „Uneingeschränkter Umgang“) Seite 41 (45 laut PDF Zählung) Bei den Polizisten gehe ich – aus denselben Gründen, die auch in der Begründung genannt werden – davon aus, dass eine solche Beurteilung hoffentlich stattfindet. Und zwar nicht nur wegen der Waffe allein. Soldaten sind von der Regelung im Allgemeinen ausgenommen, solange sie keine Genehmigung zur privaten Aufbewahrung haben. Eine solche Genehmigung könnte ich mir, ohne nähere interne Kenntnisse der BW, höchstens bei besonders gefährdetem Spitzenpersonal zum Selbstschutz vorstellen, in Bezug auf eine Pistole. Neben Vollzugsbeamten im Polizei- oder Zolldienst, die in der Gesetzesbegründung ausdrücklich genannt werden und für die über die generelle Behördenausnahme im Waffengesetz eine entsprechende Regelung gilt, sofern der Dienstherr die nötigen Freigaben erteilt, gibt es wohl auch einen Zwischenschritt: Dienstwaffenträger, die ihre Waffe nicht privat führen dürfen, sie aber zu Hause aufbewahren und auf dem direkten Weg zum Dienst und zurück mitführen dürfen. Das würde nach meinem Verständnis ebenfalls noch unter die Definition von „uneingeschränkt“ laut dem Verordnungsentwurf fallen. Ob alle Waffenbehörden diese Regelung kennen, ist eine andere Frage. Vermutlich nicht, wenn man hört, welche Vorschriften manchen Behörden sonst ebenfalls nicht bekannt sind. In einem solchen Fall hilft aber ein Hinweis auf die entsprechende Vorschrift, und damit sollte das Thema grundsätzlich geklärt sein. Natürlich muss man als Betroffener die Regelung dafür selbst kennen. Aber ganz ehrlich: Es gibt im Wesentlichen drei relevante Vorschriftenwerke zum Waffenrecht. Mit zwei davon muss man sich im Rahmen der Sachkunde ohnehin befassen; beim dritten, der Verwaltungsvorschrift (WaffVwV), ist es zumindest sinnvoll, sich einmal näher damit beschäftigt zu haben. Ich bin immer wieder erstaunt, wie wenig manche über die einschlägigen Vorschriften wissen. Wobei da ja nicht bekannt ist was da wirklich hinter steckt... Haben die Betroffenen versucht, eine entsprechende Bescheinigung von ihrer Dienststelle zu bekommen, und keine erhalten? Hat die Waffenbehörde eine vorgelegte Bescheinigung nicht anerkannt? Oder wussten sie selbst nichts von dieser Möglichkeit, haben ihre Dienststelle deshalb nie danach gefragt und wurden auch von der Waffenbehörde nicht darauf hingewiesen – möglicherweise, weil dort ebenfalls niemand an diese Regelung gedacht hat oder sie schlicht nicht bekannt war?