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Leistungen von JFry
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Sind das dieselben über die in diesem Forum geschrieben wird? https://www.forum-der-wehrmacht.de/index.php?thread/62519-munition-für-mg/ Kann die Bilder nicht sehen (bin kein Mitglied da), das ploppte bei der Suche nach den Codes für das Geschoss auf. (Die Art des Geschosses ist entscheidend, bzw. wie hart der Stahlkern ist) Aus dem Forum: Das Kaliber (bzw. die Patronengröße) ist in Deutschland legal und auch noch halbwegs gängig. Passt ja auch in die originalen 98er. Verboten sind aber bestimmte Geschosstypen. Z.b. Leuchtspurgeschosse und Panzerbrechende bzw. zum durchschlagen von Schutzkleidung gedachte Geschosse. Als solche Geschosse gelten GEschosse die einen Hartmetallkern bzw. Stahlkern ab einer gewissen Härte haben. Wie hart jetzt der Kern dieser Patronen ist müsste jemand sagen der sich mit Wehrmachtsmunition auskennt. Davon höngt es ab. das MG draufsteht ist hingegen völlig belanglos. Aber nur zur Klarstellung: Legal heisst nur das jemand mit Munitionserwerbsberechtigung für diese Munitionsgröße die ohne Ausnahmegenehmigung erwerben und besitzen darf. (Hier wären das z.B. alle Personen mit gültigem Jagdschein und Sportschützen mit Munitionserwerbserlaubnis für 8x57IS) Jemand ohne Erlaubnis darf die weder erwerben noch besitzen. Der Gewerbliche Verkauf ist nur für Munition zulässig die einen CIP Stempel hat. (Ausnahme an einen Munitionssammler mit passendem Erwerbsschein) Entweder weil schon so produziert oder weil die nachträglich gestempelt wurde was bei Surplus Munition üblich ist/war. Theoretisch wäre eine nachträgliche Stempelung für WKII Munition sicher immer noch möglich, für realistisch halte ich es aber nicht. Für den Besitz ist es aber egal ob die Munition CIP hat oder nicht.
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Nee, Waffenschein wäre vielleicht nach seiner Amtszeit... Im Moment wäre die "Ersatzbescheinigung" nach §55 Abs. 2 WaffG das Mittel der Wahl. Aber dann sicher nicht für einen klobigen Revolver der ein offizielles Staatsgeschenk ist sondern etwas handliches.
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Wei schon von anderen Geschrieben: Der §14 gilt nur für Diejenigen die die Waffe aufgrund eines Bedürfnisses nach §14 haben. Und das sind NUR Sportschützen die dem Schiessport in einem anerkannten Schiessportverband nachgehen. Der §14 gilt NICHT für Bedürfnisinahber nach §13 (Jagd), §17 (Sammler), §18 (Sachverständige), §19 (gefährdete Personen), §28 und §28a (Bewachungsunternehmen) Und natürlich auch nicht für Bedürfnisinhaber nach §16, den Brauchtumsschützen. Für JEDE dieser Bedürfnisgruppen gibt es eigene Regelungen im Gesetz inkl. nachgelagerter Verornungen und Dienstanweisungen was als Bedürfnis zählt und wie das Nachgewiesen werden muss. Bei Jägern ist das dann der gültige Jagdschein und bei Brauchtumsschützen die Bestätigung des anerkannten Vereins über die Mitgliedschaft und das die PErson für die Funktion im Verein die Waffe benötigt. Da die genannte Person Brauchtumsschütze ist und auch die Waffenbehörde das Bedürfnis nach §16 prüfen will, ist wohl ziemlich sicher das die Regelungen nach §16 gelten. Und das ist die Vereinsbestätigung. Dafür dürfen die Brauchtumsschützen schon vom Gesetz her nur Langwaffen haben. Einzellader und maximal drei Repetier-Langwaffen.
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Bumbum. Immer immer wieder bumbum: Schiesserei in Stade
JFry antwortete auf EkelAlfred's Thema in Allgemein
Wobei das völlig unterschiedliche Rechtsfolgen sind: Wenn sie von der Tatabsicht wusste, zumindest so das es eine glaubhafte Möglichkeit war, dann käme beim Hinweg im mildestens Fall die Nichtanzeige einer geplanten (schweren) Straftat in Frage §138 StGB, bis zu fünf Jahre Haft möglich. Vermutlich aber eher §27StGB "Beihilfe" (zum Mord) was dann schnell mal, da sich die Strafe an dem Strafrahmen für den Haupttäter orientiert, je nach tatsächlicher Lage 3-15 Jahre sein könnten. Möglicherweise sogar "Mittäterschaft" (§25 StGB) was dann potentiell im Bereich Lebenslänglich liegen kann. Bei der Abreise, wenn sie sich nicht mit "Angst" und "vom Täter bedroht" herausreden kann, dann liegt §258 StGB Strafvereitelung nahe. Bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe. Zusätzlich kommt noch §323c StGB "unterlassene Hilfeleistung" als eigener Tatbestand mit einem Jahr Höchststrafe in Betracht (Mindestens ein Opfer hat bei Abfahrt ja noch gelebt und draussen gelegen). Und desweiteren noch sämtliche evtl. begangenen Verkehrsverstösse, ggf auch noch Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte je nach Ablauf -
Bumbum. Immer immer wieder bumbum: Schiesserei in Stade
JFry antwortete auf EkelAlfred's Thema in Allgemein
Der Täter ist -nach derzeitiger Auskunft der Polizei- 45 Jähriger Mann, türkischer Hintergrund. Keine waffenrechtliche Erlaubnis. Polizeiliche Erkenntnisse wegen Bedrohung etc. liegen vor. Hies erst Verbindungen zum Miri-Clan, aber aktuell nicht bestätigt. Sorgerechtsstreit... -
Bumbum. Immer immer wieder bumbum: Schiesserei in Stade
JFry antwortete auf EkelAlfred's Thema in Allgemein
Naja, ist ja gerade erst passiert... Schiesserei in Jugendeinrichtung! (Aber wohl nur erwachsene Opfer) Wobei man bedenken sollte das für die Medien alles ab Anzahl 1 bei Schützen eine Schiesserei ist! Also auch der klassische Amoklauf. -
Es gibt den Spruch: Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung! Aus dem Bundesgesetz über die Waffenpolizei (Waffengesetz 1996 – WaffG) Fasssung vom 29.06.2026 (Österreichisches Waffengesetz) §34 Abs 2 (2)Das Führen von Schusswaffen der Kategorie C ist zudem zulässig für Menschen, die [...] 3. als Angehörige einer traditionellen Schützenvereinigung mit ihren Gewehren aus feierlichem oder festlichem Anlass ausrücken; dies gilt auch für das Ausrücken zu den hiezu erforderlichen, vorbereitenden Übungen oder [...] Also wie geschehen innerhalb von AT völlig legal. Anders als bei Sportschützen (das wäre der nächste Punkt) auf dem Weg zu einer behördlich genehmigten Schiessstätte fehlt hier sogar der Zusatz "ungeladen" Ob das "Ausrücken" erst ab gemeinsamer Abfahrt/Losmaschieren von der Sammelstelle gilt oder auch schon für den einzelnen Schützen ab verlassen des eigenen Hauses müsste ein AT-rechtskundiger sagen. Aber in gesammelter Formation dürfte das jedenfalls erfüllt sein.
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Das muss ich gar nicht fragen, das weiß ich aus eigener Erfahrung. Chemie als Hobby hatte mich noch vor der Elektronik interessiert und war auch einer meiner beiden LKs – wenngleich ich heute nur noch das Wissen praktisch anwende… Eine Zeit lang habe ich hinsichtliches der Studienabsicht zwischen Elektrotechnik, Chemie und Informatik hin und her geschwankt. (ist dann aber doch ersteres geworden) Ich habe den ewig langen Thread, den es damals auf Chemieonline (kennst du vermutlich auch) zu den von dir zitierten Vorfällen gab, quasi von Anfang an mitverfolgt und in anderen Foren als Beispiel für durchgeknallte Aktionen gewisser Staatsorgane verlinkt. Dort war meines Wissens auch der in dem Telepolis-Artikel zitierte Schüler selbst aktiv und hat neben anderen Betroffenen berichtet (ich glaube, er hatte einen Usernamen, der an gewisse „Silberscheiben" angelehnt war – ist aber auch schon 20 Jahre her). Das Krasse war ja insbesondere, dass es damals für die Stoffe, aufgrund derer ermittelt wurde, gar kein Besitzverbot gab. Die allermeisten der Durchsuchten haben nichts, aber auch wirklich gar nichts Verbotenes gemacht. Der Händler hatte gegen einige Gewerbe-, Lager- und Dokumentationsvorschriften verstoßen – aber nicht die Käufer! Es gab ja auch nur einige wenige Funde, u. a. beim besagten Schüler, und diese Funde waren, zumindest soweit öffentlich bekannt, schlicht experimentelle Kleinmengen. Mengen, von denen keine größere Gefahr ausging als von der typischen Plastiktüte eines 18-Jährigen, der am Vortag von Silvester das Geschäft verlässt. Massive Eingriffe in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung – mit Türeintreten, nicht etwa der oft immer noch höflichen Bitte um Einlass bis zum Tresorstandort, die man ablehnen könnte – für, ich glaube, sogar hunderte Personen, die nichts Illegales getan haben. Wahnsinnige Kosten, und herausgekommen ist quasi nichts. Dazu muss man nicht einmal auf so spezielle Fälle verweisen. In den letzten zehn Jahren ist die Selbstfertigung von Platinen (gedruckten Leiterplatten / PCBs) durch Hobbyelektroniker stark zurückgegangen, weil professionell gefertigte Platinen aus China inzwischen so günstig sind. Aber sie findet weiterhin statt – wenn jemand nicht so lange warten will oder einfach Spaß an der Sache hat (oder ganz oldschool mit Lackstift statt mit CAD-Software sein Layout erstellt). Das waren zeitweise hunderttausende Hobbyisten, die so ihre Platinen gemacht haben: geätzt mit einer Mischung aus verdünnter HCl und H2O2, der Fotolack danach mit Aceton (oder Butanon) entfernt. Absolut übliche, gängige Methode die in vielen Büchern auch so empfohlen ist. Was bei einer (gleichzeitigen) unbedachten Bestellung der drei Stoffe ohne wirklich glaubwürdige EVE passieren würde ist leider klar... Wer selbst chemisch durchkontaktieren wollte (schon deutlich exotischer) oder aus anderen Gründen mit Galvanik zu tun hatte (was bei diversen anderen Hobbys ebenfalls üblich ist bzw. war), für den ist H2SO4 nichts Exotisches. Sie wird zum Ansetzen des Elektrolyten gebraucht – und selbst bei gekauftem Fertigelektrolyt, wenn man mit der Zeit etwas nachkorrigieren muss. Selbst beim Metallbau und Schmieden gibt es gängige Anwendungen für einige dieser Stoffe. Aber ich vermute stark, dass ich dir das gar nicht erklären muss – das ist eher für die anderen Mitleser gedacht. Ich habe das Glück, dass ich nicht nur mehrere Sachkundenachweise besitze, sondern auch einen Gewerbeschein (Nebenberuf), aus dem sich die tatsächliche gewerbliche Verwendung plausibel belegen lässt – nicht nur als Vorwand, sondern real, wenn auch selten, genutzt. Und über meinen Arbeitgeber kann ich die Dinge bestellen, die ich zwar völlig legal bestellen darf, bei denen sich aber mittlerweile viele Lieferanten anstellen, sobald sie an einen Kleingewerbler liefern sollen – selbst wenn der zusätzlich zum Gewerbe seine Sachkunde nachweisen kann. Und trotzdem könnte ich bei der gesamten Thematik jedes Mal einfach nur im Quadrat kotzen! Ich habe einige Chemie-Ings im Bekanntenkreis – FH, Uni, mit und ohne Promotion. Die haben alle eines gemeinsam: Sie haben in der frühen Jugend, teils schon als Kinder, angefangen und dürften dieselben Experimente aus ihren Kindertagen heute, trotz Abschluss, nicht mehr daheim durchführen. Außer, sie melden ein Gewerbe an oder werden freiberuflich in einem Bereich tätig, in dem sich das plausibel erklären lässt. Und dann wundern sich die „Wissenschaftsversager an der Macht", warum der qualifizierte Nachwuchs ausbleibt bzw. das Wissensniveau immer weiter absinkt. Vielleicht ist es eben doch nicht dasselbe, ob sich jemand ab 13 aus intrinsischem Interesse als Hobby in die Materie hineinfuchst – inklusive eigener Experimente – oder ob er bzw. sie das mit 17 im Nebensatz des Frontalunterrichts erzählt bekommt. Natürlich ohne Versuch, denn der wäre ja selbst als Lehrerversuch zu gefährlich …
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Wie oben schon geschrieben, musste man früher destilliertes Wasser nachfüllen (besser gesagt: konnte man), da nur dieses beim Ladevorgang bzw. bei Überladung in die Umgebung entweicht – durch Ausgasen. H2SO4 wurde nur bei der Erstbefüllung zugesetzt. Und „neuere" Blei-Säure-Batterien aus dem Consumer-Kfz-Bereich sind wartungsfrei – das heißt frei von jeder Wartungsmöglichkeit. Aber selbst wenn man Säure nachfüllen müsste, würden dich unsere schlauen Politiker mit ihren Chemie-Unkenntnissen einfach an die nächste Kfz-Werkstatt verweisen. Oder an die Tochter deiner Nachbarn, die als 18-jährige Oberstufenschülerin aus dem Chemie-LK gewerblich Nachhilfe für Mittelstufenschüler anbietet. Die darf nämlich Schwefelsäure und die anderen Stoffe von der Ausgangsstoffliste für Demoversuche erwerben und besitzen – im Gegensatz zu ihrem Lehrer, der als promovierter Chemieingenieur mit Leidenschaft für Chemie (als Hobby, aber ohne Nebenerwerb) quereingestiegen ist. Der darf daheim nichts haben, nur in der Schule. Genauso wie die selbstständige Reinigungskraft H2O2 auch in konzentrierter Form erwerben und besitzen darf. Einziger notwendiger Nachweis: Gewerbeschein! Wer das Chemikalienrecht kennt, der findet das Waffenrecht direkt logisch und in sich widerspruchsfrei schlüssig! Dass diese Konzentrationsbeschränkungen bei H2SO4 und H2O2 – ganz davon abgesehen – völlig sinnfrei sind, weil diese Stoffe zu den am leichtesten aufkonzentrierbaren gehören, hat unsere Wissenschaftsversager an der Macht auch nicht im Geringsten beeindruckt. Schwefelsäure lässt sich bis zum Azeotrop, bei etwa 98% Konzentration, durch Auskochen des Wassers konzentrieren, H2O2 durch Einfrieren … Und da glaubt Jörg, dass es für dieselben Politiker eine Relevanz hat, ob man zum Selbstbau einer Schusswaffe erst einmal sechs Tage Metallbau ausprobieren muss, bis man den Bogen raus hat (Hartlöten, Schweißen, Drehen), oder ob es nur drei Tage Übung (Temperaturen, Haftungsart, Heizung/Kühlung) am 3D-Drucker braucht bis die Drucke so werden wie man es haben will.
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Die Herstellung komplexer Waffen, also von allem, was mehrschüssig ist, ist durch 3D-Druck definitiv einfacher geworden. Wobei man sich auch da erst einmal hereinfuchsen muss. Aber zumindest wenn man es auf Einschüssiges beschränkt, ist es auf traditionelle Weise wirklich kein Akt und erfordert weder großes Können noch Fachwissen. Das erste Mal etwas mit „Feuerkraft" beschleunigt habe ich, als ich vom Alter her noch einstellig war: ein im Werkkeller gefundenes, recht gut passendes Metallrohr und ein Hammer. Damit habe ich die Flobert-Platzpatronen gezündet – genommen aus einer Dose, die ich zufällig in einer Krimskrams-Schublade bei den Großeltern gefunden hatte – und das aus Knete bestehende Geschoss an die Garagenwand befördert. (Ja, auch die etwas strengeren Aufbewahrungsregeln für SRS-Munition heute sind nicht so unsinnig – spätestens dann nicht, wenn Kinder im Haus sind.) Etwas später – okay, mit 12 oder 13 – habe ich mit einem Kumpel auf diesem Wissen aufbauend das erste Mal Blei beschleunigt. Nämlich das Blei von .22-lr-Patronen, die er gefunden hatte und die ebenfalls seit Jahren in einem Schrank lagen. Da etwas mehr Wissen vorhanden war, haben wir – wohl sogar viel zu übervorsichtig – mühsam ein 5 cm tiefes Loch in einen Stahlstab gebohrt. Zündung mit Hammer. Das Holzbrett hat es durchschlagen. Zumindest einschüssige Waffen waren wirklich NIE das Problem, selbst zu bauen – genau DESHALB hat man 2002 ja auch beim Munitionsbesitz verschärft. Für Schrot und KK reichen einfache Rohre. Will man etwas mit mehr Druck, braucht man halt eine Drehmaschine. Aber auch die sind heute nicht mehr so teuer und so kompliziert. Wenn man sich da ein paar Tage mit beschäftigt, bekommt man das auch hin. Vielleicht nicht so, dass man auf 100 m in die Zehn landet, aber auf 10 m ein 50x50cm Ziel treffen – das schafft man auch ohne Metallbaulehre oder Studium, selbst als blutiger Mechanikanfänger, nach ein paar Tagen ausprobieren.
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Also ehrlich gesagt kann ich mich nicht daran erinnern, dass es diese günstigen Airsoftwaffen mit originalgetreuem Look die der Grund für die Aufnahme der Anscheinswaffen waren schon seit 30 Jahren gibt – also die, die man selbst auf den zweiten Blick aus 2 m Entfernung nicht von einer echten Kriegswaffe unterscheiden kann. Geschweige denn 30 Jahre vor der Einführung des § 42a. Und die wirklich guten, die man auch auf den dritten Blick noch nicht sofort erkennt – teilweise selbst dann nicht, wenn man sie in der Hand hält, sondern erst beim Blick auf die Details oder beim Bedienen und Laden –, die gibt es ja noch viel kürzer. Wer hätte damals gedacht, dass jemand bereit ist, höhere dreistellige Summen für „Spielzeugwaffen" auszugeben? Als Kind, das in den 80ern und 90ern aufgewachsen ist, kann ich mich nur an die groben Plastikdinger erinnern, die schon allein wegen der Größenabweichung eindeutig als Spielzeug zu erkennen waren. Bei Handfeuerwaffen gab es vielleicht aus 20 m Entfernung mal Verwechslungsgefahr, bei Langwaffen wegen des erheblich größeren Unterschieds zum Original wohl gar keine. Dann gab es in den 90ern – vorher hatte ich damit ja nichts zu tun – natürlich die SRS-Waffen. Wobei das ja SRS- und keine Anscheinswaffen sind. Einige davon sahen schon wie das Original aus, oder zumindest ohne konkrete Vorlage, aber insgesamt realistisch. Und viele sahen erheblich anders aus, wie die Röhm RG3, die ich Ende der 90er GERADE DESHALB (auch) hatte. Aber das waren keine Langwaffen, schon gar nicht im Look von Vollautomaten – und das auch noch zu einer Zeit vor den bekannten Amokläufen mit Schusswaffen und vor allem vor den Terroranschlägen mit Kriegswaffen, die es ja inzwischen auch in Europa gab. An die zweite Hälfte der 2000er kann ich mich dagegen an einige Polizeieinsätze und noch mehr Zeitungsmeldungen erinnern, wo dann wieder mal ein paar ältere „Kinder" und vor allem Jugendliche für Alarm gesorgt haben. In einigen Fällen, ohne etwas damals Verbotenes zu machen oder überhaupt jemanden belästigen zu wollen – die haben einfach nur gespielt. In etlichen Fällen aber auch, weil sie andere erschrecken wollten oder sonst irgendetwas gegen den gesunden Menschenverstand angestellt haben. Die Krönung war hier im Kreis (ähnliche Fälle gab es wohl auch anderswo) eine Gruppe Jugendlicher, die mit einem Auto unterwegs war. Die sind an einem Streifenwagen vorbeigekommen, der am Rand stand, die Polizisten gerade draußen beschäftigt (ob Kontrolle oder Unfall, das ist zu lange her). Und die hatten dann nichts Besseres zu tun, als umzudrehen und mit den Airsoftwaffen ein Drive-by-Shooting anzudeuten. Das Ergebnis ist wohl klar – die Waffen des SEK haben zum Glück auch ohne Schussabgabe genug Eindruck gemacht. Und genau deshalb hat dieser Teil des § 42a durchaus Sinn. Wobei ich ihn ausdrücklich auf das SICHTBARE Führen beschränkt habe. Also keine Diskussionen darüber, ob im Schloss oder nicht, sondern einfach: offen getragen – böse. In undurchsichtiger Mülltüte oder mit einer Decke drum, sodass es niemand sieht und deshalb meint, die Polizei alarmieren zu müssen – alles okay. Das kleine Restrisiko, dass jemand trotz Tüte etc. meint, ein AR15, G36 oder was es im Airsoftbereich sonst noch alles in Originalgröße gibt, erkennen zu können, das muss man halt akzeptieren. Es gibt ja auch Fälle, wo eine Schlagbohrmaschine als MP „erkannt" wurde. Aber dann hat derjenige, der sie in der Tüte transportiert hat, trotzdem nichts falsch gemacht.
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Ganz so ist es nun auch nicht! Natürlich gibt es Möglichkeiten, illegal an Schusswaffen zu kommen – auch an Kriegswaffen. Aber wie groß diese Möglichkeiten für den Einzelnen sind, ist dann doch sehr unterschiedlich. Jemand aus dem Bereich der OK hat da sicher so gut wie kein Hindernis. Der psychisch kranke 18-jährige Möchtegern-Schulamokläufer kann theoretisch zwar auch über Darknet-Handelsplätze an eine Waffe kommen (siehe München). Aber das klappt nur, wenn er nicht vorher schon pleite ist, weil er dreimal nach der Zahlung abgezockt wurde, ohne je eine Ware zu bekommen (wohl das Wahrscheinlichste). Oder wenn er nicht als Beifang auffliegt, sobald so ein Händler ausgehoben wird – was ja auch schon mehrmals passiert ist. Und in der Regel braucht es zumindest für scharfe Schusswaffen auch Geld – erst recht, wenn sie illegal beschafft werden sollen. Klar gibt es eine ganze Reihe solcher Straftäter, die darüber verfügen. Aber ein riesiger Teil hat das Geld eben nicht oder braucht es für andere Dinge. Wenn man sehen will, was das im Ergebnis ausmacht, muss man nur mal die Schulamokläufe von Winnenden und Emsdetten vergleichen. Der Typ aus Emsdetten hatte nur einen alten KK-Einzellader aus einem Kellerfund und Vorderlader, geladen mit (glaube ich) aus Böllern gewonnenem Schwarzpulver. Hätte er stattdessen eine moderne GK-Waffe gehabt, dann hätten wir wie in Winnenden mehrere Tote gehabt – statt zwei Schwerverletzten, die zum Glück überlebt haben. Es laufen genug Idioten, psychisch Kranke und gewalttätige Personen herum, von denen ich hoffe, dass sie niemals Zugriff auf eine scharfe Schusswaffe bekommen. Am besten hätten sie überhaupt keine Waffen zur Verfügung – oder wären von der Straße, sobald sie versuchen, sich so etwas zu beschaffen. Dass das WaffG dringend überarbeitet werden muss, steht außer Frage. Und auch, dass alle Regelungen, die NUR die Ehrlichen belasten, schnellstens gestrichen gehören. Aber eine völlige Abschaffung wäre genauso katastrophal. Es muss eine vernünftige Balance gefunden werden. Eine, die rechtstreuen Bürgern den Besitz von Waffen erlaubt und niemanden für ein Taschenmesser in der Hosentasche bei der Zugfahrt kriminalisiert. Aber eine, die gleichzeitig diejenigen möglichst von Waffen fernhält, die bereits gezeigt haben, dass sie eine Gefahr für die Allgemeinheit sind. Und sei es durch Urlaub hinter schwedischen Gardinen, wenn sie doch mit einer aufgegriffen werden. Das behauptet ja auch keiner. Aber ein gesetzliches Verbot ist nun einmal die Grundlage dafür, überhaupt Konsequenzen ziehen zu können. Im Prinzip brauchen wir deshalb drei gesetzliche Regelungen: Die erste Regelung: Wer wegen eines Rohheitsdeliktes und/oder eines vorsätzlichen Gewaltdeliktes einen entsprechenden Eintrag im Bundeszentralregister hat (hier natürlich mit sauberer juristischer Definition, nicht den umgangssprachlichen Begriffen), unterliegt einem vollständigen Waffenverbot und unterliegt dem Verbot, Messer und andere gefährliche Gegenstände in der Öffentlichkeit zu führen – ausgenommen in unmittelbarem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit oder der Nahrungsaufnahme in gastronomischen Betrieben. Zuwiderhandlungen werden bestraft: Wurde die Tat mit einer Waffe oder einem gefährlichen Gegenstand (inkl. Messer) begangen, der geeignet ist, lebensbedrohliche Verletzungen zu verursachen: mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren, im Wiederholungsfall nicht unter fünf Jahren. In allen anderen Fällen: mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, im Wiederholungsfall nicht unter zwei Jahren. Die zweite Regelung: Die Polizei (ggf. auch andere Ordnungsbehörden) darf in Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs, an besonders kriminalitätsbelasteten Orten sowie auf öffentlichen Veranstaltungen anlasslose Identitätskontrollen vornehmen. Bei Personen, die ihre Identität nicht zweifelsfrei nachweisen können, sowie bei Personen, die wegen Gewalt- und/oder Rohheitsdelikten vorbestraft sind, darf zusätzlich die Person und die mitgeführten Gegenstände durchsucht werden. Die dritte Regelung: Noch die Möglichkeit zum Verhängen individueller Waffenverbote bei schweren psychischen Erkrankungen bei denen Gewalttaten zu befürchten sind. Dazu die Möglichkeit für vorläufige Verbote, die erlassen werden können, sobald wegen eines schweren Gewaltdeliktes Anklage erhoben ist – die aber, sofern nötig auch schon vor dem Urteil, wieder aufzuheben sind, sobald kein dringender Tatverdacht mehr besteht. Im Gegenzug sind dann die Waffenverbotszonen und der § 42a WaffG ersatzlos zu streichen. (Bei dem §42a könnte man noch das SICHTBARE Führen von Anscheinswaffen verboten lassen, das hatte schon einen guten Grund das Verbot einzuführen, das war nur Glück das wir da keine schweren Zwischenfälle hatten)
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Schützenverein geschlossen - Brief vom Landkreis zur Rückgabe der WBK
JFry antwortete auf EL Heat's Thema in Waffenrecht
Wobei man, zu deiner „Ehrrettung", sagen muss, dass laut dem Beschluss die Nichtexistenz des Vereins ja vom VG aufgrund der völlig obskuren Satzung und darin insbesondere „Vorstandswahlen und Mitgliederversammlung gibt es nicht" (== Ich bin Boss, bleibe Boss und ihr habt alle nichts zu melden) festgemacht wurde. Der grundsätzliche Gedanke, dass eine Vereinsexistenz auch ohne eingetragen zu sein zumindest so weit die waffenrechtlichen Vorgaben erfüllen könnte, dass ein Erfolg einer Klage gegen den Widerruf (das war ja nur die Entscheidung in der Eilsache gegen die sofortige Vollziehbarkeit) zumindest realistisch möglich erscheint, das wurde vom Gericht ja gar nicht in Abrede gestellt. Es wurde (nachvollziehbar) argumentiert, dass die Satzung derart von den für einen Verein üblichen Satzungen abweicht und zusätzlich der Verein vom intendierten Zweck her schon gegen die guten Sitten verstößt, sodass in diesem speziellen Fall auch diese grundsätzlich denkbare Rückfallebene nicht greift. (Wobei es sehr gut möglich ist das den meisten normalen Mitgliedern das mit dem „falschen Vereinszweck" nicht bekannt sein musste und dieses an „Alles OK" glauben konnten.) Interessant ist in dem Zusammenhang die zeitliche Abfolge. Der TO hat sich am 08.08.2024 mit dem Sachverhalt gemeldet. Laut dem Gerichtsbeschluss trägt der Widerruf des dortigen Trägers (vermutlich NICHT identisch mit dem TO, siehe unten) das Datum vom 25.08.2025, dürfte diesem dann zwischen 2 und 10 Tagen später zugegangen sein. Es wäre also, zumindest für einen Teil der Betroffenen, zeitlich durchaus möglich gewesen, vor dem Erlass des Widerrufs bereits die Voraussetzungen wieder zu erlangen. Ob es logistisch (anderer Verein, der aufnimmt, in erreichbarer Nähe) möglich gewesen wäre, weiß ich natürlich nicht. Und selbst wenn man da noch ein paar Wochen gefehlt hätte, dann gilt ja immer noch, dass bei der Frage eines Eilbeschlusses gegen die sofortige Vollstreckbarkeit ja die Wirkung auf die öffentliche Sicherheit mit abgewogen werden muss, was das Gericht in dem Beschluss ja – für den Kläger negativ – auch macht. Ich weiß es nicht, aber ich kann mir durchaus vorstellen, dass bei dieser Wertung eine Rolle spielt, ob die Waffen dann erst einmal auf unbestimmte Zeit (im kürzesten Fall 1 Jahr) weg sind, oder ob schon feststeht, dass die Person zwei Wochen später – Monate bevor der Beschluss im Eilverfahren überhaupt ergangen ist – wieder ein Anrecht auf eine WBK hat, weil alle Formalitäten diesmal korrekt erfüllt sind. Und ich hoffe zumindest, dass in einem Fall, wo der SB dann weiß, dass jemand in spätestens vier Wochen die Voraussetzungen wieder erfüllen wird, da gar nicht erst ein endgültiger Widerruf erlassen wird, was auf allen Seiten nur Kosten und Arbeit erzeugt – solange nicht noch etwas anderes vorliegt. Anzumerken ist, besonders in Bezug auf das Folgende, dass der genannte Beschluss zwar theoretisch den TO betreffen kann, vermutlich dem Gesetz der Wahrscheinlichkeit folgend aber der Kläger und der TO verschiedene Personen sind. Wenn auch nur als Nebensatz im Beschluss genannt, so ist dort doch erwähnt, dass die Waffenbehörde auch von einer generellen waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers ausgeht. Näheres dazu ist nicht genannt, aber solange es sich bei dem Kläger nicht um einen der „Vereinsfürsten" handelt, hat das wohl nichts mit dem Verfahren an sich zu tun. (Ich habe zwar auch schon einiges erlebt, aber dass man einem der offensichtlichen „Opfer" da deswegen noch zusätzlich eine Unzuverlässigkeit wegen diesem Murks andichten will, das will ich nicht glauben.) Das Bauchgefühl sagt mir da eher, dass bei einigen Beteiligten (ob Vorstand des „Vereins" oder normale Mitglieder, sei dahingestellt) der Waffenentzug beabsichtigt war, man deshalb genauer hingeschaut hat und dabei das Ganze in dieser Form zutage getreten ist, was quasi ein „Geschenk" für die Behörden war. Insbesondere, wenn der Waffenentzug aus politischen Gründen erfolgen sollte und nicht aufgrund rechtskräftig gewordener Verurteilungen (oder WaffG-OWi), wo ja schon so einige Behörden sich blutige Nasen geholt haben, wenn die Nachweislage zu dünn im Hinblick auf die konkret betroffene Person war. -
Moment, hier dürfen wir zwei Dinge nicht vermischen ... Das eine ist die Einstufung als Waffe. Das hat nichts mit Klingenlänge etc. zu tun. Da gelten Mindestalter, Führverbot und Aufbewahrung. Das betrifft alles an Messern, was mit der Zweckbestimmung Selbstverteidigung, Kampfmesser, Tactical etc. beworben wird. Und dann gibt es die 12-cm-Regel aus dem § 42a, die alle anderen Messer ab dieser Klingenlänge ebenfalls einem Führverbot unterwirft. Aber nur dem Führverbot; weder gilt da „ab 18“, noch ist die Aufbewahrung in einem verschlossenen Behältnis Pflicht. Und gerüchteweise soll es auch mit „Tactical“ beworbene Messer geben, die keine 12 cm Klingenlänge haben ... Welches Messer das jetzt war, kann ich dir nicht genau sagen, Messer interessieren mich so gar nicht. Ich habe auch nur die, welche ich in der Küche, Werkstatt oder für die Jagd brauche. Und in allen drei Fällen eher einfache Wegwerfware... Glaube, dass das Modell oder der Hersteller Bravo „irgendwas“ hieß, war auf jeden Fall etwas unter 12 cm. Ein Bekannter hatte davon zwei, für meine Augen fast identische: Das eine war schwarz mit der Aufschrift „Tactical“, das andere braun mit der Aufschrift „Outdoor“. Hatte er öfter mal als Beispiel für die Absurdität des Waffenrechts „vorgeführt“. Das braune hat er damals auch tatsächlich öfter mitgeführt und genutzt. Könnte beim nächsten Treffen mal nachfragen, was das genau war, oder, wenn es wirklich wichtig ist, ihn anschreiben... Wobei ich bei diesem konkreten Modell und dem Führen natürlich nicht weiß, ob das nach 11/2024 weiterhin gilt...
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Juristisch: Weil es keine Waffe im Sinne des Gesetzes ist, sondern ein Gebrauchsmesser. Realistisch: Versuche bei vielen Regelungen im Waffenrecht lieber erst gar nicht, dahinter Vernunft oder Fachwissen beim Gesetzgeber erkennen zu wollen. Und erst recht fange nicht mit Logik an! Es geht ja noch absurder: Kampfmesser sind eine Waffe (einige Exemplare sogar verbotene Waffen). Werden sie vom Hersteller als taktische Messer (Kampfmesser) angeboten, sind sie damit eine Waffe, müssen im verschlossenen Behältnis aufbewahrt werden, unterliegen weitgehenden Führverboten (im Verhältnis zu Gebrauchsmessern erst recht vor 2024) und dürfen erst ab 18 besessen werden. Fast dasselbe Messer, mit minimalsten Abweichungen – z. B. der Farbe –, vom Hersteller aber als Outdoormesser beworben, ist erst einmal ein normaler Gebrauchsgegenstand. Es darf auch von deutlich unter 18-Jährigen besessen und außerhalb von Waffenverbotszonen geführt werden, und du darfst es einfach überall liegen lassen. Einzig die „normale" Vorsicht musst du walten lassen, also z. B. aufpassen, dass keine Kleinkinder unbeobachtet damit spielen und sich verletzen können. Wie bei anderen Werkzeugen und vielem anderen halt auch. In deiner Wohnung/deinem umfriedeten Besitztum kannst du gar nichts führen, denn „führen" ist rechtlich als zugriffsbereites Beisichhaben AUSSERHALB des eigenen umfriedeten Besitztums definiert! OK, Wortklauberei ;-) Aber Tatsache ist, dass diese Aussage auch ohne Wortklauberei bei erlaubnispflichtigen Waffen mit etwas Vorsicht zu genießen ist. Zum einen wegen des Bedürfnisvorbehalts: Der Umgang damit ist laut Gesetz nur im Zusammenhang mit deinem Bedürfnis gestattet. Als Sportschütze sind Reinigen und auch Anschlags-/Abzugstraining also völlig OK. Auch ein Erklärvideo übers Sportschießen dürfte sich so begründen lassen. Einfach aus Spaß herumtragen könnte aber problematisch werden. (Im alten WaffG, der Version vor 2003, war es anders! Wurde geändert, weil es immer wieder mal Fälle gab, wo Türsteher sich über den Umweg Sportschütze eine Schusswaffe besorgt haben, um diese dann im Job in der Disko zu nutzen. Damals eine legale Gesetzeslücke, wenn der Hausrechtsinhaber/Diskobesitzer zugestimmt hat – gab wohl die Fälle, wo dieser nicht nur zugestimmt, sondern sogar ermutigt hat, teilweise auch selbst so den ganzen Tag in seinem Schuppen eine Schusswaffe trug.) Zudem könnte dir das schussbereite Herumtragen daheim sogar als „tatsächlicher Anhaltspunkt für einen unvorsichtigen Umgang mit Waffen oder Munition" ausgelegt werden. Es verursacht ein zusätzliches Risiko, für das es als Sportschütze keinerlei Rechtfertigungsgrund gibt, solange man keine zugelassene Schießstätte im Haus hat. Allerdings kommt neben der „Feststellungsfrage", also „wer merkt es überhaupt", und der Beweisfrage auch noch ein sehr stark wechselndes Verfolgungsinteresse der Waffenbehörden für diese spezielle Art von Verstößen hinzu. Die sind mit den relevanteren Verstößen schon gut beschäftigt. Solange es nur um das bloße Hantieren mit ungeladener Waffe geht und das nicht in einer Weise erfolgt, wo sich die Nachbarn/Passanten dann auch bei normalverständiger Auslegung bedroht fühlen, haben die meisten WB da kein besonderes Interesse an Maßnahmen. Bei jemandem, der aber ständig mit durchgeladener Schusswaffe in einem Mietshaus mit dünnen Wänden hantiert, dürfte es schon ganz anders aussehen, wenn die Meldung glaubwürdig ist. Aber um wieder ON-Topic zu kommen: Das Herumtragen daheim darfst du bei freien Waffen natürlich genauso. Es braucht im Gegensatz zu EWB-Waffen nicht einmal irgendeinen Zusammenhang mit einem Bedürfnis. „Ich hatte Lust darauf" ist völlig ausreichend als Begründung. Da du damit daheim unter bestimmten Bedingungen auch schießen darfst, gibt es auch viele Fallkonstellationen, wo man auch aus einer geladenen Waffe keinen Strick drehen kann, wenn sie herumgetragen wird. Aber genauso wie bei einer EWB-Waffe gilt halt: Das alles zählt nur, solange du dich im selben Raum aufhältst wie die Waffe. In dem Moment, wo du den Raum, in dem sich die Waffe befindet, verlässt oder aber einschläfst, gibst du die Kontrolle über die Waffe auf, und sie zählt als „aufbewahrt". Und dafür muss eine freie Waffe in ein verschlossenes Behältnis, eine EWB-Waffe in den Tresor! Es ist auch nicht verboten, die freie Waffe aus dem Behältnis zu nehmen, sie mit ins Wohnzimmer oder Arbeitszimmer zu nehmen und dort einfach auf den Tisch zu legen oder an die Wand zu hängen. Absolut legal, solange du sie beim Verlassen des Raumes (Gang zur Toilette beispielsweise) immer brav an dich nimmst und dafür Sorge trägst, dass sie immer im selben Zimmer wie du ist. JA NEIN! Nur wenn diese Teil einer Waffe sind oder dafür bestimmt sind es zu sein. (Siehe meine einleitenden Sätze zum Waffenrecht - wobei zwischen einer kompletten Waffe auch mit glattem Lauf und einem Rohr sehe selbst ich einen berechtigten Unterschied)