-
Gesamte Inhalte
403 -
Benutzer seit
-
Letzter Besuch
Letzte Besucher des Profils
Der "Letzte Profil-Besucher"-Block ist deaktiviert und wird anderen Benutzern nicht angezeit.
Leistungen von JFry
-
Übertrag Munitionserwerb innerhalb einer WBK
JFry antwortete auf chief wiggum's Thema in Waffenrecht
Darum ging es doch ursprünglich gar nicht. Du hast geschrieben, ein Jäger bekomme keinen entsprechenden Stempel. Das ist so pauschal falsch. Die WaffVwV sieht diesen Eintrag vor wenn beantragt, und auch meine WBK enthält ihn. Wenn Waffenbehörden ihn grundsätzlich verweigern, entspricht das jedenfalls nicht der Verwaltungsvorschrift. Und ja: Dein Einwand zum Bedürfnis ist grundsätzlich richtig. Aber es ist eben ein erheblicher Unterschied, ob nach Ablauf des Jagdscheins irgendwann die Besitzerlaubnis wegen weggefallenem Bedürfnis widerrufen werden kann oder ob man ab dem 01.04. plötzlich keine Berechtigung mehr zum Besitz der vorhandenen Munition hat. Mit entsprechendem Eintrag bleibt der Munitionsbesitz an die bestehende waffenrechtliche Erlaubnis gekoppelt. Die verschwindet nicht automatisch mit Ablauf des Jagdscheins, sondern müsste erst widerrufen werden. Bis dahin besteht ein völlig anderer rechtlicher Zustand als bei jemandem, dessen Munitionsbesitz ausschließlich auf dem gültigen Jagdschein beruht. Es ist nun wirklich nicht exotisch, dass jemand die Verlängerung seines Jagdscheins verpennt oder sie zu spät beantragt und die Zuverlässigkeitsprüfung am 01.04. (Neues Jagdjahr) noch nicht abgeschlossen ist. Beim Bedürfnis ist das regelmäßig kein Drama, selbst wenn die sehr schnell prüft: Man teilt der Waffenbehörde mit, dass die Verlängerung beantragt wurde und nur noch nicht abgeschlossen ist. Fall geschlossen. Ohne Munitionseintrag und mit noch vorhandener Munition hat man dagegen sofort ein ganz anderes Problem. Fällt das bei einer Kontrolle auf ist man Straftäter, alles sofort los und kann viele Jahre nicht mehr neu erwerben. Natürlich hilft der Stempel niemandem, der ohne gültigen Jagdschein tatsächlich jagen geht. Das behauptet auch keiner. Aber bei einem bloßen Ablauf des Jagdscheins, etwa wenn genau in diesem Zeitraum eine Aufbewahrungskontrolle stattfindet, kann der Unterschied erheblich sein. Dasselbe gilt bei längeren, nachvollziehbaren Jagdpausen. Das Waffenrecht kennt durchaus Fälle, in denen das Bedürfnis trotz vorübergehend fehlender Jagdausübung fortbestehen kann – etwa bei befristetem Auslandsaufenthalt, schwerer Erkrankung, Schwangerschaft inkl. folgender Stillzeit, oder anderen plausiblen Gründen, wenn die spätere Wiederaufnahme der Jagd glaubhaft ist. Es gibt halt Regionen, in denen ein Jagdschein für ein Jahr nur etwa 40 Euro kostet. Ein Dreijahresjagdschein inklusive Versicherung liegt dort dann bei unter 200 Euro. Da muss man sich nicht groß Gedanken machen, und die meisten würden auch in den oben genannten Fällen einfach verlängern, sofern sie dazu überhaupt in der Lage sind und nicht beispielsweise gerade längere Zeit im Krankenhaus liegen. Anders sieht es in Regionen aus, in denen die Gebühren deutlich höher sind und zusätzlich noch eine Jagdabgabe anfällt, die in einigen Bundesländern durchaus sehr hoch sein kann. Ich meine, dass man in manchen Regionen für einen Dreijahresjagdschein inklusive aller Kosten schon in die Nähe von 1.000 Euro kommen kann. Da überlegt man sich dann schon, ob man diese Kosten wirklich tragen will, wenn absehbar ist, dass man den Jagdschein in dieser Zeit ohnehin nicht nutzen kann. -
Übertrag Munitionserwerb innerhalb einer WBK
JFry antwortete auf chief wiggum's Thema in Waffenrecht
Das stimmt nicht, bzw. NUR FÜR WENIGE Waffenbehörden die die WaffVwV geflissentlich Ignorieren! Laut der WaffVwV wird sogar Empfohlen das sich Jäger einen Stempel setzen lassen. WaffVwV Punkt 13.5 Einige Waffenbehörden bieten sogar an das sich Jäger einen Generalvermerk in die WBK zum Munitionsbesitz setzen lassen können der den Besitz auch bei z.B. abgelaufenen Jagdschein erlaubt. (Angeblich gibt es auch solche die einen solchen Vermerkt für Besitz und Erwerb machen, nur habe ich so einen noch nie gesehen.) Für unbegrenzten Besitz von Langwaffenmunition habe ich selbst einen in der WBK. Jemand hat in einem Nachbarthread ein Bild gepostet wo die Einschränkung auf Langwaffenmunition nicht drin war und damit "alle" (zivile) Munition vom Wortlaut erfasst war. Ausserdem habe ich bei den jagdlichen Langwaffen die auch sportlich nutze (mit Zustimmung WB) mir auch einen Munitionsstempel setzen lassen. Für die tatsächlich nur jagdlich genutzten hätte ich das auch problemlos machen können, da habe ich, da ich dauerhaft besitzberechtigt bin, keinen Sinn drin gesehen denn die kommen ja sowieso nur mit gültigem JS zum Einsatz. Den Erwerbsstempel bekommt JEDER Jäger für JEDE jagdliche Waffe wenn er es denn bei der Meldung der Waffe ankreuzt und bereit ist die Gebühr zu bezahlen. Nur bei Behörden die Verwaltungsvorschriften selbst nicht kennen oder diese vorsätzlich ignorieren ist es anders... -
Einmal auf die "Bezahlversion" am anderen PC gewechselt und auch die Frage anders Formuliert, da hat er doch noch mehr ausgespuckt. Hier das schriftliche Urteil: https://openjur.de/u/2439179.html Der (ehemalige) PVB hat wohl tatsächlich Berufung eingelegt, aber entweder war die nicht erfolgreich oder er hat sie zurückgezogen. Er ist dann aus dem Polizeidienst "freiwillig" ausgeschieden (Wobei er sonst ja wohl "entfernt" worden wäre, war ja nur Beamter "zur Probe" und noch nicht "auf Lebenszeit" wo die Hürden viel höher liegen)
-
Und wird dann unter Umständen auch deswegen so angeklagt! Hier zwar kein Kaugummi, aber ein billiges Einweg-Feuerzeug: https://www.bild.de/regional/ruhrgebiet/ruhrgebiet-aktuell/recklinghausen-polizist-klaut-einweg-feuerzeug-im-einsatz-80179452.bild.html?utm_source=chatgpt.com Ergebnis: 90 Tagessätze. Ob es zur Berufing kam und wenn ob diese Erfolg hatte, das weiß ich nicht. Ging damals ja durch die Medien, habe aber selbst mit Chattie keine bessere Quelle mehr gefunden...
-
Es handelt sich ja nicht um "alle" Berliner Daten oder gar die Daten die man von Berlin aus abrufen könnte. Es handelt sich "Nur" um die Daten der Senatsverwaltungen (Ministerien) für Bauen und für Verkehr die ein anderes internes Datennetz betreiben als die anderen Berliner Ministerien. Das ist natürlich schnon schlimm genug, gerade weil da auch viele für Sicherheitsfragen kritische Daten dabei sein dürften (Gebäudedetails, Pläne von Kanalisation, Versorgungsleitungen für Wasser und Strom, Notfallpläne). Dazu dann viele persönliche Daten der Beschäftigtigten, Personalakten und nicht zuletzt von Bürgern die mit diesen Ministerien oder den untergerodneten Ämtern Kontakt hatten.
-
Aber ggf. von einem (dem) Büchsenmacher über den die Waffe erwerben würdest. Er beschafft für dich die OR Waffe... Trennt System und Griffstück und macht rechtlich aus dem System ein OR Wechselsystem, verkauft dir dieses dann als OR-Wechselsystem. Vorteil: Du kannst DIREKT ohne Bedürfniskram, Voreintrag etc. das System einfach kaufen und lässt es dann als Wechselsystem eintragen. Nur einmal Gebühren für den WS-Eintrag in die WBK statt Austragen, Voreintrag, Eintrag Waffe und WS sowie ggf. Verbandsgebühren fürs Bedürfnis. Nachteil: Du hast weiter das "Alte, gebrauchte" Griffstück und opferst ein Neuwertiges Griffstück das der Händler dann verwertet/entsorgt. (Ob es da noch einen Papiermäßig einfachen Weg gäbe im Nachgang dann als Reparatur quasi das Griffstück austauschen zu lassen kann ich nicht sagen, das hatte ich noch weder selbst noch im Umfeld) Weiterer (vielleicht) Nachteil: Du kannst das nur über einen Büchsenmacher (wegen Herstellungserlaubnis) machen der dir den Gefallen tut, entweder weil du guter Kunde bist, du den Service bezahlst oder aber weil er an der Waffe die er dir verkauft schon eine ordentliche Marge hat. Du kannst es nicht bei einem beliebigen "nur" Händler machen der die Waffe gerade günstig im Angebot hat. Und nicht zu vergessen falls du ÜK Waffen hast: Die Auswahl welche Waffen bei dir ÜK und GK sind erfolgt streng nach Erwerbsdatum. Wenn du das so wie oben beschrieben machst zählt weiter das bisherige Erwerbsdatum der Waffe. Wenn du eine neue Kaufst und nur den Lauf behälst, dann ist die auf jeden Fall ÜK falls du bereits zwei andere Kurzwaffen hast. Ob dieser Punkt Vor- oder Nachteil ist hängt dann von den ganz persönlichen Umständen ab.
-
Kann eine Person ohne festen Wohnsitz eine WBK bekommen?
JFry antwortete auf tuersteher's Thema in Waffenrecht
Welche Waffenbehörde wäre denn örtlich für ihn zuständig? Das BVA ist ja ausdrücklich nur für im Ausland lebende Deutsche zuständig. Theoretisch könnte ich mir durchaus vorstellen, dass bei jemandem, der sich den überwiegenden Teil des Jahres mit seinem „ordentlichen“, also nicht verwahrlosten, Wohnmobil innerhalb eines Landkreises aufhält und dort regelmäßig den Stellplatz wechselt, kein melderechtlicher Verstoß vorliegt, dennoch eine für das Genehmigungsverfahren örtlich zuständige Waffenbehörde eindeutig bestimmt werden kann, die Voraussetzung bzw. Vorgabe erfüllt ist, dass sich der Antragsteller in den vergangenen fünf Jahren gewöhnlich innerhalb des Geltungsbereichs des Waffengesetzes, also in der Bundesrepublik Deutschland, aufgehalten hat, bei einer Aufstellung des Waffenschranks beispielsweise bei den Eltern oder Geschwistern auch die erforderliche persönliche und räumliche Nähe zur Aufbewahrungsstätte gegeben sein kann und keine Zweifel an der persönlichen Eignung bestehen, wie sie unter Umständen bei tatsächlicher Obdachlosigkeit, Verwahrlosung oder vergleichbaren Umständen entstehen könnten. In der Theorie könnte ich es mir also schon vorstellen. In der Praxis denke ich wird das in vielen Fällen auf echte Probleme treffen. Das fängt schon damit an das viele Waffenbehörden die Erlaubnisdokumente nur noch an die Meldeanschrift versenden wollen. Ohne Meldeanschrift... (Wobei man die bei uns z.B. zumindest am Empfang hinterlegen lassen kann, zum SB kommt man aber nicht mehr) -
Großkaliber Genehmigung bei Kleinkaliber Trainingseinheiten?
JFry antwortete auf Martinii's Thema in Waffenrecht
Da der TO mittlerweile auch geschrieben hat, in welchem Verband er ist (WSB → DSB), kann man sich ja auch die dort geltenden Regularien anschauen bzw. die Formblätter durchlesen, die ausgefüllt werden müssen. https://www.wsb1861.de/images/2025 News/waffr-14_3_neu_2025.pdf Und auch hier findet sich der von @Kugelfang78 genannte Passus, dass der Verein ausdrücklich bestätigen muss, dass eine geregelte Nutzungsmöglichkeit für eine Schießstätte besteht, auf der die beantragte Waffe für die dem Antrag zugrunde liegende Disziplin genutzt werden kann. Diese Nutzungsmöglichkeit kann eine vereinseigene Schießstätte sein, die Schießstätte eines anderen Vereins, mit dem eine Nutzungsvereinbarung besteht, oder aber ein Mietvertrag für Trainings- und Turnierzeiten auf einer kommerziellen Anlage. Ob das jetzt schon aus dem WaffG so hergeleitet werden kann oder der Verband das strenger sieht als nötig, darüber kann man sicher streiten. In der WaffVwV steht dazu allerdings, dass der Antragsteller über die Möglichkeit zur Nutzung verfügen muss. Daher könnte man die Verbandsregelung als „strenger als notwendig“ ansehen. Fakt ist aber, dass der Verein die vorhandene Nutzungsmöglichkeit für den Verein bestätigen muss und die Verantwortlichen sich hüten werden, dort etwas Falsches anzugeben. Für die Frage des TO ist das jedoch nicht von Belang, da die Anlage, die sein Verein nutzt, ja scheinbar für GK-Waffen freigegeben ist. Was allerdings zu beachten ist: In dem Formular soll nicht nur die Zahl der Trainingseinheiten bestätigt werden, sondern auch, dass das Training mit der beantragten „Waffenart“ absolviert wurde. Mit „Waffenart“ ist dabei zwar IMHO die Unterscheidung zwischen Kurz- und Langwaffe gemeint, aber wenn die Termine jetzt nur halb/halb aufgeteilt sind und das tatsächlich streng ausgelegt wird, könnten noch ein paar Termine nötig sein. Diese Einschränkung ist aber definitiv mehr, als das Gesetz fordert. Vom Gesetz her sind lediglich „12/18“ Trainingseinheiten mit irgendeiner sportlich zugelassenen erlaubnispflichtigen Waffe gefordert. Wenn der Verband jedoch diese Regel hat, dann gilt die Regel des Verbandes – unabhängig davon, ob das Gesetz weniger fordert. Das kann man gut finden oder nicht. Man kann durchaus versuchen, auf lange Sicht eine Mehrheit für eine Änderung der Vorgaben zusammenzubekommen oder den Verband zu wechseln. All das wird aber erheblich länger dauern, als jetzt dafür zu sorgen, dass man die Bedingung erfüllt. @Martinii Das Antragsformular für den WSB habe ich ja oben verlinkt. Wie dort zu sehen ist, muss es so oder so über den Vereinsvorstand laufen. Dieser wäre daher sinnvollerweise dein nächster Ansprechpartner. Rein rechtlich spielt, wie von anderen schon geschrieben, die Frage GK oder KK keine Rolle. Vom Verband her scheint es für die grüne WBK (mehrschüssige Kurzwaffe und halbautomatische Langwaffe) allerdings wohl darauf anzukommen, ob Lang- oder Kurzwaffe geschossen wurde. Für die gelbe WBK, also Einzellader/Repetierer etc., findet sich der Antrag ebenfalls auf den WSB-Seiten. Für diese ist tatsächlich nur die absolute Trainingsanzahl mit erlaubnispflichtigen Waffen wichtig. Für die gelbe WBK muss auch keine Disziplinnummer oder ein Waffentyp (wie „Pistole 9 × 19 mm, mehrschüssig“) genannt werden. Da lässt man sich lediglich bestätigen, dass man die Voraussetzungen erfüllt (12 Monate Sportschütze und beim WSB laut Dokument mindestens 18 Trainingstermine in dieser Zeit), und kann damit dann die gelbe WBK beantragen. Mit dieser kann man dann frei nach Laune Dinge wie beispielsweise KK-Repetierbüchsen, GK-Repetierbüchsen oder Doppelflinten erwerben. Vorraussetzung ist nur das die Waffe für IRGENDEINE sportliche Diziplin (genehmigte Sportordnung), auch eines anderen Verbandes, zugelassen ist und man (persönlich) eine Möglichkeit zur Nutzung hat. Das kann auch ein kommerzieller Stand sein wo man Stundenweise eine Bahn buchen kann. In dem Fall (Damit der Kauf auf Gelb zulässig ist) reicht das. -
Formal hast du natürlich recht, aber ich gehe davon aus, dass ASE den „Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs“ nach § 80 Abs. 5 VwGO gemeint hat. Ich verwende als Laie in Erklärungen manchmal ebenfalls den Begriff „Wiederherstellung“, auch wenn das juristisch nicht immer korrekt ist. Für einen Laien läuft es im Ergebnis auf dasselbe hinaus: Das Verwaltungsgericht entscheidet darüber, ob der angefochtene Bescheid vorläufig vollzogen werden darf oder nicht. Das VG wägt die Interessen ab, wobei die Erfolgsaussichten eine wichtige Rolle spielen. Im Waffenrecht dürfte eine aufschiebende Wirkung aber eher nur angeordnet werden, wenn es schon deutliche Zweifel am Bescheid gibt.
-
Was aber, wenn die Akteneinsicht durch einen Anwalt ergibt, dass es keine realen Angriffspunkte gegen den Widerruf gibt? Dann könnte das ein ziemlich teurer und in vielen Fällen sinnloser Ablauf sein. Zuerst einmal muss auf die aufschiebende Wirkung geklagt werden. Wenn das VG jedoch davon überzeugt ist, dass die Zuverlässigkeit tatsächlich nicht gegeben ist, sind die Aussichten hier schon sehr schlecht. Aber selbst wenn das gelingt, so beurteilt das letztinstanzliche Gericht am Ende ja, ob der Entzug ZUM ZEITPUNKT DER ENTZUGSENTSCHEIDUNG rechtmäßig war. Ob man zwischenzeitlich wieder zuverlässig ist, spielt überhaupt keine Rolle. Man könnte zwar, wenn man es schafft, die aufschiebende Wirkung zugesprochen zu bekommen, so am Ende die Zeit bis zum Ablauf der Frist überbrücken, aber ab dem Urteil ist die WBK dann trotzdem weg und man muss diese dann neu beantragen. Zusätzlich hat man die Kosten des verlorenen Prozesses am Hals. Mit viel Glück kann es so vielleicht gelingen, dass man die Waffen nie aus der Hand geben muss, mit etwas weniger, aber immer noch einigem Glück, dass man diese nur für wenige Wochen hinterlegen muss. Aber die alten WBK sind trotzdem weg. Wenn man mehr als 10 Waffen auf Gelb hatte, ist alles, was über 10 hinausgeht, auch nicht weiter bestandsgeschützt. Auch die 2/6-Regel gilt dann ggf., falls die Waffenbehörde da keine Ausnahmegenehmigung erteilt. Oder auf Deutsch: Ein sehr hoher Preis in Form von mittleren vierstelligen, vielleicht sogar hohen vierstelligen oder gar fünfstelligen Verfahrens- und Anwaltsgebühren, nur damit man am Ende mit demselben Ergebnis dasteht, außer dass man 24 Monate seine Waffen nicht aus der Hand geben musste. Da könnte es erheblich sinnvoller sein, nachdem der Anwalt Akteneinsicht genommen und keine Angriffspunkte gefunden hat und dann trotz aller guten Argumentation keine Ausnahme von der Regelvermutung erreicht werden kann (wobei schon alleine dieser Prozess einige Wochen oder mit Glück Monate Verzögerung bringt), statt seine Energie in teure Verzögerungen über den Rechtsweg zu stecken, zu versuchen, mit Anwalt eine „gute“ Regelung mit der WB zu erreichen, bei der man die Waffen ab Erlass des Widerrufs einem Berechtigten übergibt und die Waffenbehörde (falls Sportschütze) beim Neuantrag auf 2/6 insoweit verzichtet, dass man die alten Waffen gleichzeitig wieder in Besitz nehmen darf, ggf. in Verbindung mit einer darauf folgenden längeren Erwerbszwangspause als Auflage. Und GANZ WICHTIG: Dass kein Waffenverbot ausgesprochen wird. Dann weiter im Verein mit den Vereinswaffen dokumentiert trainieren (falls Sportschütze) und dann nach Ablauf der 5 Jahre (vermutlich so etwa 18-20 nach Abgabe der Waffen) direkt neues Bedürfnis vom Verband bestätigen lassen und WBK neu beantragen.
-
Das dürfte aber bei der Frage der Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 in Kombination mit „Doping“ keinen Unterschied machen. Da beträgt die Frist fünf Jahre; danach spielt das bei der Regelunzuverlässigkeit keine Rolle mehr. Vorher KANN die Behörde von der Feststellung der Unzuverlässigkeit absehen. Relevant wäre die Datenfrage („Was können die sehen und auch nach fünf Jahren verwerten?“) doch nur im Fall des § 5 Abs. 2 Nr. 5, also wenn entweder ein gröblicher Verstoß gegen das Waffengesetz, das Kriegswaffenkontrollgesetz, das Sprengstoffgesetz oder das Jagdgesetz vorlag bzw. wiederholte Verstöße gegen diese Gesetze begangen wurden. Da gibt es keine „Nach-fünf-Jahren-Grenze“. Ansonsten wären noch die beiden „Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen …“-Abschnitte aus § 5 Abs. 2 relevant – im Großen und Ganzen geht es dabei um verfassungsfeindliche Bestrebungen – sowie der entsprechende Abschnitt aus Abs. 1 zum unsachgemäßen bzw. gefährlichen Umgang mit Waffen und Munition. Auch da sehe ich im Zusammenhang mit Doping nichts, was das anwendbar machen würde. Anders wäre es, wenn es nicht um Doping, sondern um Drogenkonsum ginge. Je nach den Umständen des Falls könnte eine Behörde auf die Idee kommen, dass der illegale Konsum bewusstseinsverändernder Substanzen weiterhin gegeben sei und diese Tatsache die Annahme rechtfertige, dass die Person deshalb nicht immer die erforderliche Sorgfalt im Umgang mit den „Knalldingen“ gewährleisten könnte.
-
WBK liegt wg. Eintragung beim Amt, trotzdem zum Training?
JFry antwortete auf Serious Sam's Thema in Waffenrecht
Vorsicht mit den Begriffen... "Führen" ist JEGLICHES bei sich haben der Waffe ausserhalb des eigenen umfriedeten Besitztums. Also auch der Transport der Waffe im abgeschlossenen Behältnis zum Schiesstand. Es wird NUR unterschieden zwischen 1. dem zugriffsbereiten und schussbereiten Führen welches nur Waffenscheininhabern oder Jäger im Revier dürfen. (Sowie diverse Behördenmitarbeiter) 2. dem zugriffsbereiten aber nicht schussbereiten Führen was Jäger auf dem Weg ins und zurück vom Revier dürfen. 3. dem "erlaubnisfreien führen" das grundsätzlich nicht zugrifsbereit und nicht schussbereit zu erfolgen hat und nur im Zusammenhang mit dem Bedürfnis erlaubt ist. Das ist der Fall Transport zum Stand oder Büchsenmacher. -
Nur weil man es widerholt wird es nicht wahrer! Doch, es bleibt Wahr, 90TS sind nun einmal 90TS... Nur ob es 90TS sind oder 89 oder 61TS, das spielt überhaupt keine Rolle. Die Grenze die hier relevant ist sind 60TS! Damit ist das ganze im Bereich der Regelunzuverlässigkeit. Bei der Regelunzuverlässigkeit besteht im Gegensatz zum Bereich der absoluten Unzuverlässigkeit aus dem die 90TS bei bestimmten Delikten stammen, die Möglichkeit entlastende Argumente vorzubringen warum die Zuverlässigkeit trotzdem noch gegeben sein könnte. Denn sowohl die hier laut Aussagen zuerst stehende Fahrerflucht wie auch das jetzt stehende Doping sind im allgemeinen vorsätzliche Straftaten, aber weder Verbrechen noch in der Aufzählung zur absoluten Unzuverlässigkeit enthalten. (Bei Doping gibt es auch einige fahrlässig begehbare Sonderfälle, wo auch die Regelunzuverlässigkeit nicht gegeben sein dürfte) ABER: Dies ist eine Sache die in die Hände eines Fachanwalts gehört! Wie von anderen oben schon geschrieben kommt es oft auf viele kleine fallspezifische Details an, die hier gar nicht besprochen werden können. Von der fachlichen Qualifikation mal ganz abgesehen.
-
Wegen Softair Pistole: Polizei schiesst 14 Jährigen nieder
JFry antwortete auf EkelAlfred's Thema in Allgemein
War zwar keine Kurzwaffe, aber ich habe kein Problem damit, zuzugeben, dass mir letztes Jahr ein Bekannter seine „HK416“ in die Hand gedrückt hat und ich erst mal etwas gebraucht habe, um zu realisieren, dass das ein Airsoft-Dingens ist. Ab dem Zeitpunkt, an dem ich das Ding in der Hand hatte, waren es einige zehn Sekunden. (Ob es jetzt etwas unter 30 oder vielleicht eher 40+ Sekunden waren, kann ich nicht mehr sicher sagen.) Und wenn ich nicht wegen der Aufschrift "HK416" und der drei Stellungen des Feuerwahlschalters stutzig geworden wäre, hätte es vielleicht noch einige zehn Sekunden länger gedauert. (Es stand allerdings 5,56 × 45 als Kaliber auf der Waffe, nicht 6 mm BB, wie ich es auf Katalogfotos gesehen habe.) Wohlgemerkt: bei einer in absolut entspannter Situation selbst in der Hand gehaltenen Waffe! Klar, nach dem Entnehmen des Magazins oder dem Abklappen des Uppers ist die Sache eindeutig. Wenn man den Lauf genau in Augenschein nimmt, ebenfalls. Aber es gibt schon verdammt realistische Nachbildungen, die dann allerdings entsprechend kosten. Airsoft ist oft alles andere als die plumpen Kinderplastikerbsenpistolen die wir in den 80ern als Kinder hatten. Für den Preis der „guten“ Airsoft-Spielzeuge bekommt man mittlerweile etwas Reales in KK, teilweise, wenn es extrem wird, sogar etwas in GK. Die Waffe, die der Teenager laut den von der Polizei veröffentlichten Fotos hatte, war aber wohl keine „hochwertige“ Kopie. Auf den Fotos sind deutliche Unterschiede zum Original zu erkennen. Aber das gilt für ein in Ruhe betrachtetes Foto der Waffe in Großaufnahme und mit dem Wissen, dass es sich genau um das Modell Beretta 92 handeln soll. Nicht für eine Hochstresssituation, in der jemand, von dem im Notruf als „Mann“ gesprochen wurde und der von Augenzeugen angeblich auf 18–20 Jahre geschätzt wurde, in zehn Metern Entfernung mit diesem Ding hantiert und es so wirkt, als wolle er es auf mich richten. Sofern der von der Polizei beschriebene Ablauf zutreffen sollte, kann man meiner Meinung nach dem PVB keinerlei Vorwurf machen. Und der Täter – immerhin: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Bedrohung und, sofern die Energie der Airsoft über 0,5 Joule liegt, möglicherweise auch Führen einer Schusswaffe ohne die erforderliche Erlaubnis, worauf allein bereits eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren stehen kann; liegt sie unter 0,5 Joule, wäre das unerlaubte Führen einer Anscheinswaffe hingegen lediglich eine OWi – kann seinem Gott und der Disziplin des PVB dafür danken, dass nur ein Schuss abgegeben wurde. Das geht in der Diskussion, auch in den Medien, meiner Meinung nach etwas unter: Natürlich hat der Junge strafrechtlich nichts derart Schlimmes getan, dass er es „verdient“ hätte, angeschossen zu werden. Das ist eher wie ein Unfall zu betrachten, dessen Ursache er allerdings selbst gesetzt hat – vergleichbar mit jemandem, der bei Rot an einer unübersichtlichen Stelle über eine stark befahrene Straße rennt. Nichtsdestotrotz hat er, sofern die Angaben der Polizei stimmen, neben mindestens einer OWi – wenn es tatsächlich nur eine „Erbsenpistole“ war – Handlungen begangen, für die bei Erwachsenen, je nach rechtlicher Einordnung, ein Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe in Betracht kommen kann. Sollte die Airsoft über 0,5 Joule haben und ohne die erforderliche Erlaubnis geführt worden sein, käme statt der OWI dafür gegebenenfalls noch ein weiterer Straftatbestand mit einer Höchststrafe von bis zu drei Jahren hinzu. Dass diese Strafrahmen in der Praxis nicht ausgereizt würden, die Strafen nicht einfach addiert, sondern gegebenenfalls zu einer Gesamtstrafe zusammengeführt würden, bei einem Jugendlichen ohnehin ganz andere Maßstäbe gelten und in diesem konkreten Fall möglicherweise sogar mit der Begründung von einer weitergehenden Sanktion abgesehen würde, er sei durch die erlittene Verletzung bereits erheblich genug getroffen – was ich in dieser Konstellation durchaus nachvollziehen könnte –, ist ein anderes Thema. Sollte sich die angebliche Version des Jugendlichen jedoch bewahrheiten, wäre das natürlich ein Skandal und ginge in Richtung versuchten Mordes. (Nur habe ich ein sehr eindeutiges Bauchgefühl dazu, was ich von DIESER Version halte. Zumal dann vieles nicht zusammenpasst. Mit "nur ein Schuss abgegeben" angefangen. Ein Bösartiger Krimineller PVB wüsste das wenn er einen Schuss mit einer angeblichen Schusswaffenbedrohung rechtfertigen kann, er auch zwei oder drei rechtfertigen kann. Und das von der Seite des Jungen geschilderte Szenario ließe sich nur durch einen bösartigen PVB erklären) -
Es kommt wohl schon darauf an... Dass die meisten Botschaften zugleich auch die jeweiligen Stützpunkte der Geheimdienste sind, ist ja wohlbekannt. Der Begriff für diese Geheimdienststützpunkte ist Legalresidentur, die dort tätigen Geheimdienstmitarbeiter werden als „Offizielle“ bzw. als unter „Official Cover“ arbeitend bezeichnet. Und meist wissen die Gastgeberländer nach einiger Zeit auch ziemlich gut, welche Personen unter dem dort tätigen Personal in Wirklichkeit Geheimdienstler sind. Nicht zu 100 %, aber doch bei vielen. Diese werden bei feindlichen Diensten, bei denen man von einer konkreten Gefahr ausgeht, wohl auch ziemlich eng überwacht, um zu ermitteln, mit wem sie Kontakt haben. Die Kontaktpersonen werden dann unter die Lupe genommen, um festzustellen, ob es sich bei diesen möglicherweise um „Nichtoffizielle“ (NOC) oder gar „Illegale“/Deep-Cover-Agenten handelt. Wenn Botschaftsmitarbeiter zu unerwünschten Personen erklärt werden, sei es wegen Spionagevorfällen oder wegen Streitigkeiten der Staaten untereinander, dann sind es oft zuerst diejenigen, von denen das Gastgeberland vermutet, dass es sich um Geheimdienstmitarbeiter handelt. Die NOC sind dann die typischen „Geschäftsleute/Touristen/Studenten“, die ohne erkennbaren Bezug zu einer staatlichen Stelle ihres Heimatlandes agieren und in eine harmlose Tarnung schlüpfen. Dabei kommt es durchaus vor, dass diese sogar unter ihrer realen Identität arbeiten und lediglich eine geheimdienstliche Zweitfunktion ausüben. Die Illegalen/Deep-Cover-Agenten arbeiten unter einer falschen Identität im Zielland, manchmal mit einer über Jahre aufgebauten Legende. Sie sind in vielen Fällen gar nicht als Staatsbürger des Entsendelandes bekannt, sondern geben sich beispielsweise als Staatsbürger des Ziellandes oder eines Drittstaates aus. Der typische „Schläferagent“ aus Filmen kann darunterfallen, ist aber nicht dasselbe: Ein Schläfer ist zunächst einmal ein Agent, der über längere Zeit inaktiv bleibt und erst später aktiviert werden soll. Aber diese Rolle ist real. Es gibt ja immer wieder Fälle, die dann irgendwann doch auffliegen, bei denen Agenten teilweise mittlerweile volljährige Kinder haben, die nichts vom Doppelleben der Eltern ahnen. In Einzelfällen wurden auch Familienangehörige in die geheimdienstliche Tätigkeit einbezogen. Und dann gibt es noch die gerade in letzter Zeit eher besprochenen Low-Level-Agenten bzw. „Wegwerfagenten“, die etwa als Saboteure oder für andere begrenzte Operationen eingesetzt werden und bei denen man jeden beweisbaren Bezug zum Auftraggeberland möglichst vermeiden möchte. Das ist gewissermaßen die Steigerung zu den gut ausgebildeten Sabotageagenten aus Filmen, denen man dann in den Filmen immer sagt: Wenn ihr gefangen genommen werdet, werden wir abstreiten, euch zu kennen... Bei einem NOC und besonders bei einem Deep-Cover- oder Low-Level-Agenten ist man dann natürlich bestrebt, jeden direkten Kontakt zwischen Geheimdienstmitarbeitern, die der gegnerischen Seite möglicherweise bekannt sind und deshalb überwacht werden, und dem ausführenden Agenten im Zielland zu vermeiden. Zumal bei einer Gefangennahme des Low-Level-Agenten so möglichst keine unmittelbare Enttarnung weiterer Agenten oder Strukturen droht. Daher ist es gar nicht so abwegig, dass ein Dienst durch konspirative Depots Ausrüstung auf Vorrat anlegt, dann längere Zeit abwartet und schaut, ob diese entdeckt oder überwacht werden – z. B. weil derjenige, der sie angelegt hat, beobachtet wurde – und wenn dann zwei oder drei Jahre später Ausrüstung benötigt wird, bekommen die dafür angeworbenen Low-Level-Agenten den Standort eines Depots mitgeteilt. Werden diese dann gefasst, gibt es im Idealfall nur die schwer bis gar nicht zurückzuverfolgende Beauftragung, z. B. über soziale Medien oder andere anonyme Kommunikationswege, über die auch ein Depotstandort genannt wurde. Weder sind dadurch automatisch andere Depots noch andere, meist „wichtigere/echte“ Agenten oder Mitarbeiter des Dienstes kompromittiert.