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"Tickende Zeitbomben" unter LWB: Wie erkennen und was dagegen tun?
JFry antwortete auf GermanKraut's Thema in Allgemein
Also, unter der Prämisse, dass sich „kein Handlungsbedarf“ nur auf die Notwendigkeit von Gesetzesänderungen und insbesondere auf aktionistische Verschärfungen bezieht, bin ich froh, dass wir uns einig sind! Das ist ja auch eines der Probleme von Foren: Bei komplexen Themen muss vieles zwangsläufig verkürzt dargestellt werden. Oder die Beiträge werden entsprechend lang. Es stimmt eben beides: Zum einen ist jedes durch eine solche Tat ausgelöschte oder ruinierte Leben – auch das von Angehörigen oder Überlebenden, die mit schweren Spätfolgen leben müssen – eines zu viel. Das Bestreben muss daher sein, die Zahl solcher Schicksale durch vernünftige und verhältnismäßige Maßnahmen so weit wie möglich zu reduzieren. Der Verweis auf sonstige Lebensrisiken darf deshalb niemals ALLEINE die Antwort sein. Das ist weder sachlich ausreichend noch im Hinblick auf die öffentliche Außenwirkung eine sinnvolle Reaktion. Andererseits ist es absolut richtig, bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung die betreffenden Risiken immer auch ins Verhältnis zu anderen Lebensrisiken zu setzen. Dass die Zahl schwerwiegender Gewalttaten, bei denen legal besessene Schusswaffen zum Einsatz kommen, im Vergleich zu Taten mit illegalen Schusswaffen oder gar anderen Waffen und gefährlichen Gegenständen verschwindend gering ist, ist dabei ein starkes Argument gegen weitere pauschale Verschärfungen und durchaus auch für Erleichterungen an anderer Stelle. Wenn man sich allein die überregionalen Meldungen desselben Tages ansieht, ohne überhaupt sämtliche lokalen Meldungen aus allen Regionen zu kennen, wird deutlich, warum man die Risiken in einem größeren Zusammenhang betrachten sollte. Wenn eine Evaluierung vernünftig durchgeführt würde, müsste man zunächst das bestehende Waffenrecht einschließlich der Verordnungen und der tatsächlichen Behördenpraxis untersuchen. Dabei müsste man bewerten, welche Regelungen tatsächlich für die vergleichsweise niedrigen Fallzahlen verantwortlich sind, welche kaum Einfluss darauf haben und welche möglicherweise sogar kontraproduktiv wirken oder eine noch bessere Bilanz verhindern. Anschließend würde man die Vorschläge der Interessenverbände aus dem Fragebogen durchgehen, und zwar sowohl die der Pro- als auch die der Contra-Seite. Zunächst sollten sämtliche Einschränkungen auf den Prüfstand, die keinen nachweisbaren oder zumindest plausibel begründbaren Beitrag zur Sicherheit der Allgemeinbevölkerung leisten. Solche Einschränkungen sollten gestrichen werden, sofern ihnen nicht andere gewichtige Gründe entgegenstehen. Danach betrachtet man die Forderungen der Pro-Verbände: Was keinerlei negative Auswirkungen auf die öffentliche Sicherheit erwarten lässt, sollte direkt umgesetzt werden. Forderungen, bei denen sicherheitsrelevante Auswirkungen denkbar sind, müsste man dagegen einer sorgfältigen Kosten-Nutzen- und Verhältnismäßigkeitsprüfung unterziehen. Bei manchen würde sich dabei herausstellen, dass eine Umsetzung sinnvoll ist, bei anderen eben nicht. Und exakt dieselben Maßstäbe legt man anschließend an die Vorschläge der Contra-Seite an. Verschärfungen, die keinerlei nachvollziehbaren Sicherheitsgewinn versprechen, werden konsequent verworfen. Und bei allen Vorschlägen, bei denen ein tatsächlicher Sicherheitsgewinn zumindest plausibel erscheint, wird wiederum geprüft, ob dieser Gewinn in einem angemessenen Verhältnis zu den damit verbundenen Einschränkungen, Kosten und sonstigen negativen Auswirkungen steht. Dabei müssen selbstverständlich auch die bereits heute sehr niedrigen Fallzahlen berücksichtigt werden. Denn je geringer das verbleibende Risiko ist, desto genauer muss man hinsehen, welchen zusätzlichen Sicherheitsgewinn eine weitere Einschränkung überhaupt noch erzielen kann. Das Ziel muss schließlich sein, mit möglichst geringen Einschränkungen ein möglichst hohes Maß an Sicherheit zu erreichen – und nicht, möglichst viele Einschränkungen mit dem Verweis auf Sicherheit zu rechtfertigen. -
"Tickende Zeitbomben" unter LWB: Wie erkennen und was dagegen tun?
JFry antwortete auf GermanKraut's Thema in Allgemein
Dass es kein Leben frei von Risiken gibt, heißt aber gerade nicht, dass man nicht trotzdem immer prüfen sollte, ob sich diese Risiken mit vernünftigen Mitteln reduzieren lassen. Wohlgemerkt: „Vernünftig“ auch im Sinne des Kosten-Nutzen-Verhältnisses und der Verhältnismäßigkeit zwischen Einschränkungen und zu erwartender Wirkung. Natürlich ist irgendwann der Punkt erreicht, an dem die Möglichkeiten verhältnismäßiger Maßnahmen ausgeschöpft sind. Dann muss man das verbleibende Restrisiko tatsächlich akzeptieren. Um zu beurteilen, ob eine Maßnahme verhältnismäßig ist, muss man ihre negativen Auswirkungen auf die Betroffenen (hier die LWB) und die Allgemeinheit betrachten und diese gegen die zu erwartenden positiven Effekte (beispielsweise verhinderte Taten) abwägen. Das Ganze muss man dann auch in Relation zu anderen gesellschaftlich akzeptierten Lebensrisiken setzen. Hättest du geschrieben: „Jegliche aktionistische Schnellschussgesetzgebung aufgrund von Einzelereignissen ist abzulehnen“, dann hätte ich dir vollumfänglich recht gegeben. So widerspreche ich dir aber vehement. Im Gegenteil: Jedes Einzelereignis sollte sehr gründliche Maßnahmen zur Folge haben. Es sollte genau untersucht und evaluiert werden, was schiefgelaufen ist und ob es naheliegende organisatorische Mittel im angemessenen Rahmen gibt, die das hätten verhindern können. Kommt man zu dem Schluss, dass es ein tragisches Ereignis war, das mit verhältnismäßigen Mitteln nicht zu verhindern war, dann ist das so. Aber vielleicht fällt bei der Untersuchung doch etwas auf, aus dem man für die Zukunft lernen kann. In jedem Fall sollten die gewonnenen Erkenntnisse systematisch erfasst werden, sodass mit der Zeit eine immer größere Datengrundlage entsteht, anhand derer man beispielsweise statistisch nach Gemeinsamkeiten, Mustern oder wiederkehrenden Schwachstellen suchen kann. Und die daraus abgeleiteten Maßnahmen müssen keineswegs Gesetzesänderungen sein. Genauer gesagt sollten sie sogar, bis auf wenige Ausnahmefälle, gerade keine Gesetzesänderungen sein. Es könnte beispielsweise sinnvoll sein, Kontrolleure gezielt für den Umgang mit aggressivem Verhalten zu schulen. Denkbar wäre etwa, dass bei Anzeichen von Aggressivität des Gegenübers – egal ob diese bereits zu Beginn oder erst im Verlauf einer Kontrolle auftreten – anders vorgegangen wird, wenn gleichzeitig ein schwerer Verstoß festgestellt wird, der normalerweise die sofortige Sicherstellung von Waffen und WBKs nach sich ziehen würde. (Mal abgesehen davon das aggressives Verhalten oberhalb eines gewissen, sehr niedrigen, Schwellenwertes durch selbst schon Anlass für eine genauere Untersuchung sein sollte) Statt den Betroffenen unmittelbar und unmissverständlich mit dem Entzug zu konfrontieren, könnte man in einer solchen Situation zunächst lediglich den Sachverhalt dokumentieren, weitere Schritte ankündigen („Das müssen wir prüfen“) und die Kontrolle möglichst deeskalierend beenden. Die erforderlichen Maßnahmen könnten anschließend mit entsprechender polizeilicher Unterstützung durchgeführt werden, ggf. noch am selben Tag. (Ohne damit behaupten zu wollen, dass es im aktuellen Fall eine solche Situation gegeben hätte. Das ist ausdrücklich ein allgemeines, hypothetisches Beispiel.) Oder man prüft, ob bestimmte Kontrollen, insbesondere bei Personen, deren Verhalten und mögliches Gefährdungspotenzial man noch nicht einschätzen kann, grundsätzlich gemeinsam von einem Mitarbeiter der Waffenbehörde und einem Polizeivollzugsbeamten in Zivil durchgeführt werden sollten. Wo die Waffenbehörde nicht ohnehin Teil der Polizei ist, wäre gegebenenfalls eine entsprechende Amtshilfe denkbar. Ob solche Maßnahmen tatsächlich sinnvoll, praktikabel und verhältnismäßig wären, müsste man natürlich erst untersuchen. Die massiv psychologische Kapazitäten bindet und die Wartezeit auf einen Therapieplatz für alle erhöht. Und das bei sehr zweifelhafter Wirksamkeit. Womöglich führt sie sogar dazu, dass die eine oder andere tickende Zeitbombe, die gar kein LWB ist, während dieser Wartezeit mit Küchenmesser, Auto oder Molotowcocktail hochgeht. Von Eigengefährdungen wie Suizid ganz zu schweigen. -
In diesem Fall muss ich mich der Meinung von ASE wohl anschließen … Die Masche ist eigentlich altbekannt. Neu ist eher, dass sich Betrüger inzwischen offenbar auch mit vergleichsweise kleinen Beträgen beschäftigen. Vermutlich ist der Aufwand durch Automatisierung und KI deutlich gesunken. Gerade bei Firmen lief so etwas früher häufig in deutlich größeren Dimensionen ab – mehrere Tausend oder sogar Hunderttausende Euro waren keine Seltenheit. Typischerweise wurde zunächst ein Rechner oder E-Mail-Konto kompromittiert, zum Beispiel über präparierte Office-Dokumente. Als Bewerbungen getarnte Dateien mit schädlichen Makros waren dabei lange ein Klassiker. Hatten die Angreifer Zugriff, konnten sie das Postfach nach Rechnungen und anderen Zahlungsanweisungen durchsuchen. Kam eine interessante Rechnung herein, wurde sie teilweise noch vor dem Öffnen abgefangen, die Bankverbindung im Dokument geändert und anschließend wieder ins Postfach gelegt. Das Gemeine daran: Der Vorgang selbst war echt. Geschäftspartner, Namen, Anschriften, Artikel und Rechnungsbetrag stimmten. Nur die Zahlungsdaten waren manipuliert. Teilweise stand sogar ausdrücklich dabei: „Achtung, Bankverbindung geändert.“ Wenn bei größeren Beträgen dann kein Abgleich über einen zweiten Kommunikationsweg erfolgte – also Telefon, Messenger usw.; E-Mail eignet sich in so einem Fall natürlich nicht –, war das Geld schnell weg. Der höchste mir persönlich bekannte Schadensfall lag bei rund 200.000 Euro. In diesem Fall gab es sogar ein Warnzeichen: Die Rechnung stammte angeblich von einer bekannten Mitarbeiterin des Geschäftspartners, die sich bereits drei Monate zuvor von den Kunden verabschiedet hatte. Man nahm einfach an, sie sei zu ihrem früheren Arbeitgeber zurückgekehrt. Die Angreifer hatten offenbar schon einige Zeit mitgelesen und die Auftragsanbahnung verfolgt. Anhand älterer Rechnungen konnten sie das passende Rechnungsformular vermutlich schon vorab vorbereiten. Auf dem Rechner der Buchhaltung wurde später tatsächlich Schadsoftware nachgewiesen. Besonders ärgerlich: Die IT hatte zuvor mehrfach auf die notwendige Modernisierung hingewiesen. Die Geschäftsführung hatte die Umstellung der rund 30 Arbeitsplätze mit Office und direktem Aussenkontakt in der Fa. aus Kostengründen abgelehnt. Office 2002 müsse schließlich reichen – und das war, wenn ich mich richtig erinnere, 2017 oder 2018. Am fehlenden Geld lag es übrigens nicht … Also, bis auf die eher lächerliche Summe, genau das Vorgehen was hier vermutet wird.
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Ja, das kann durchaus sein, zum einen weil zwar viele gleiche, aber je nach Person auch unterschiedliche Behörden abgefragt werden! Bundespolizei, Zollkriminalamt, Bundeszentralregister und Staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister werden bei allen Bundesbürgern gleich abgefragt. Bei einigen kommt das Bundeskriminalamt noch dazu. Dann werden bei allen Einwohnern eines Bundeslandes jeweils das DORTIGE Landesamt für Verfassungsschutz und das dortige Landeskriminalamt abgefragt. (Im selben Kreis oder im Nachbarkreis desselben Bundeslandes also auch noch dieselben Behörden) Jedoch bei jedem Antragsteller wird es spätestens bei der Abfrage der Polizeidienststellen der früheren Wohnsitze in den letzten zehn Jahren Individuell (ist durch §6 "Persönliche Eignung" Abs. 1 gefordert) Der eine Antragsteller hat vielleicht nur einen Wohnsitz seit 10+ Jahren und das Glück das die dortige Polizeidienststelle schnell ist, ggf. sogar identisch mit seiner Waffenbehörde (wenn Polizei im Bundesland WB) Der andere Antragssteller hat in 10 Jahren 5 Wohnsitze im Bereich von insgesamt vier Polizeidienststellen gehabt und davon sind dann vielleicht ein, zwei oder gar drei sehr langsam zurückliefernde Dienststellen dabei. Aber auch wenn die abzufragenden Behörden gleich sind kann die Rückmeldezeit unterschiedlich sein, weil es z.B. bei Behörden Einträge über dich gibt die erst einmal genauer geprüft werden müssen. Wenn es ganz dumm läuft einfach weil die mal zu den falschen Leuten Kontakt hattest oder irgendwo in einem Verfahren aufgetaucht bist ohne das du selbst problematisches gemacht hast. Oder du zwar mal aufgefallen bist, aber das noch deutlich unterhalb der Zuverlässigkeitsgefährdung liegt -aber jedesmal neu erst beim VS in den Akten nachgesehen wird wenn der Name "Ping" macht. Oder es gibt eine Person mit weitgehend identischen Grunddaten (z.B. selber Name und Geburtsdatum, aber anderer Geburtsort - Oder Name und Ort gleich, aber Datum anders) die Dreck am stecken hat und es wird jedes mal geprüft das du das ganz sicher nicht bist. Es kann natürlich auch einfach an der Waffenbehörde selbst liegen und die Abfrage ist nur vorgeschoben... Ich kann sagen das ich letzte Tage eine WBK mit Eintrag (nicht Voreintrag) zurückbekommen habe wo wieder eine Prüfung gemacht wurde, das hat 3,5 Wochen gedauert bis die bei mir wieder im Briefkasten lag. (Aber nicht BW) Hätte vermutlich 1 Woche (laut Datum im Kostenbescheid) sparen können wenn ich die am Empfang hinterlegen lassen und selbst abgeholt hätte, das geht auch und funktioniert wenn man es eiliger hat gut. Direkt zum SB kommt man aber bei uns quasi nicht mehr.
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DEVA Berlin - Schießstandmiete von 12.000 Euro pro Jahr auf 300.000 Euro pro Jahr erhöht!
JFry antwortete auf BallistikPro's Thema in Allgemein
Für mich: Standnutzung für KK und Kurzwaffenstand ist in der Jahresgebühr (SEHR gering, alteingesessener DSB Verein) mit drin. Munition kostet ~12Euro für 50 Schuss bei 9mm ~6Euro für KK Kurzwaffe, 9 Euro für KK LW (zum Plinken nehme ich da aber oft auch einfach dieselbe wie für KW) Fahrtkosten sind als Vollkostenrechnung für meine Situation real 3,78 Euro, jetzt vielleicht ein paar cent mehr wegen Spritpreishoch. Je nach Lust, Laune und Trainingsintensität sind es also bei meinem Heimatnahen Verein zwischen etwa 10 Euro und wenn ich lange mache und viel 9mm ~30 Euro pro Besuch. Meist so 15-20 Euro... Ja, wenn es weiter weg geht um 100m GK-Langwaffe oder Wurfscheibe zu machen, dann kann so ein Tag auch mal deutlich über 50 Euro kosten, selbst dreistellig ist dann nicht ungewöhnlich. Wobei ich da eher Jagdsportlich nun nicht "rein sportlich" aktiv bin. .308 und .223 mache ich sehr gelegentlich auch mal "rein sportlich" inkl sportlicher Wettbewerbe. Aber bei mir im sportlichen Heimatverein haben sehr viele da keine Ambitionen in die Richtung GK Langwaffe und bleiben somit bei eher 10-20 Euro pro Besuch. Die Unterschiede im Schießsport hinsichtlich der Kosten und Trainingssituationen sowie vor allem auch der vom jeweiligen Schützen ausgeübten Disziplinen sind sehr groß. Ich kenne Leute die haben für ihre Ausrüstung inkl. Schrank keine 1000 Euro gezahlt und kommen an laufenden Kosten mit 300 Euro/Jahr inkl. Vereinsbeitrag trotz regelmäßigem Training locker hin. Und solche die 500Euro im Monat nur für laufende Kosten ausgeben und Ausrüstung für ettliche zehntausend im Schrank haben. -
Munition -falls kein Stempel oder Vermerkt mit Besitzerlaubnis in der WBK- -> Definitiv einem Berechtigten Überlassen, ab 01.04. des Ablaufkalenderjahres, 0:00:01 ist der Besitz dann eine Straftat. Waffen -> DEFINTIV NEIN! Das Besitzrecht der Waffen begründet sich durch die WBK. Die WBK wird NICHT ungültig, erst wenn diese Widerrufen wurde und die dabei festgesetze Frist zum Überlassen abgelaufen ist, dann hätte man ein Problem. Ein Abgelaufener Jagdschein kann nach einiger ZEit der Grund für Waffenbehörde sein ein Entzugsverfahren wegen Bedürfnisentfalls einzuleiten an dessem Ende die notwendige Waffenüberlassung steht. Aber ein Verlängerung stoppt diesen Prozess an JEDER Stelle. Und der Prozess beginnt mit einem Anhörungsbogen, wenn man da angibt der Antrag ist gestellt hat es sich auch erledigt -sofern es stimmt-. Ausnahme: Man besitzt selbst KEINE WBK und hat sich immer nur die Waffen geliehen. DANN müssen alle Waffen die man auf Leihschein hat tatsächlich spätestens am 31.03 zurückgegeben werden.
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10-Jahres-Frist bei Sportschützen – WBK zwischenzeitlich zurückgegeben
JFry antwortete auf MarcusDo's Thema in Waffenrecht
Dem würde ich mich voll anschließen! Gerade auch aufgrund der Gesetzesbegründung. Allenfalls könnte man über kurzfristige/unfreiwillige Unterbrechungen aus nachvollziehbaren Grund diskutieren. Aber das ist alles Theorie. In der Praxis wird es vermutlich wieder Unterschiede zwischen den Waffenbehörden noch und nöcher bei solche Grenzfällen geben. ABER: So oder So sind es, selbst wenn die WB die 3 Jahre anerkennen würde noch 8 Jahre hin. (12 Monate bis zur WBK, dann noch 7 Jahre wenn die 3 Jahre zählen...) 8 Jahre wo gerade eine weitere Änderung, vielleicht sogar große Änderung, des Waffenrechts absehbar ist falls nicht vorher Neuwahlen kommen oder Skynet den Judgement Day auslöst. Und wenn es keine große Änderung gibt dann vermutlich noch mindestens 2-3 kleine Änderungen bis zum Ablauf der 8 Jahre. Die Chance ist nicht klein das bis dahin wieder etwas völlig anderes gilt. Also warum da JETZT schon Gedanken drum machen? Wenn es mit der Anerkennung jetzt schon 10 Jahre wären oder man kurz davor ist, OK. Aber wo es eh noch 8 Jahre dauert lohnt das Kopfzerbrechen nicht! -
Übertrag Munitionserwerb innerhalb einer WBK
JFry antwortete auf chief wiggum's Thema in Waffenrecht
Darum ging es doch ursprünglich gar nicht. Du hast geschrieben, ein Jäger bekomme keinen entsprechenden Stempel. Das ist so pauschal falsch. Die WaffVwV sieht diesen Eintrag vor wenn beantragt, und auch meine WBK enthält ihn. Wenn Waffenbehörden ihn grundsätzlich verweigern, entspricht das jedenfalls nicht der Verwaltungsvorschrift. Und ja: Dein Einwand zum Bedürfnis ist grundsätzlich richtig. Aber es ist eben ein erheblicher Unterschied, ob nach Ablauf des Jagdscheins irgendwann die Besitzerlaubnis wegen weggefallenem Bedürfnis widerrufen werden kann oder ob man ab dem 01.04. plötzlich keine Berechtigung mehr zum Besitz der vorhandenen Munition hat. Mit entsprechendem Eintrag bleibt der Munitionsbesitz an die bestehende waffenrechtliche Erlaubnis gekoppelt. Die verschwindet nicht automatisch mit Ablauf des Jagdscheins, sondern müsste erst widerrufen werden. Bis dahin besteht ein völlig anderer rechtlicher Zustand als bei jemandem, dessen Munitionsbesitz ausschließlich auf dem gültigen Jagdschein beruht. Es ist nun wirklich nicht exotisch, dass jemand die Verlängerung seines Jagdscheins verpennt oder sie zu spät beantragt und die Zuverlässigkeitsprüfung am 01.04. (Neues Jagdjahr) noch nicht abgeschlossen ist. Beim Bedürfnis ist das regelmäßig kein Drama, selbst wenn die sehr schnell prüft: Man teilt der Waffenbehörde mit, dass die Verlängerung beantragt wurde und nur noch nicht abgeschlossen ist. Fall geschlossen. Ohne Munitionseintrag und mit noch vorhandener Munition hat man dagegen sofort ein ganz anderes Problem. Fällt das bei einer Kontrolle auf ist man Straftäter, alles sofort los und kann viele Jahre nicht mehr neu erwerben. Natürlich hilft der Stempel niemandem, der ohne gültigen Jagdschein tatsächlich jagen geht. Das behauptet auch keiner. Aber bei einem bloßen Ablauf des Jagdscheins, etwa wenn genau in diesem Zeitraum eine Aufbewahrungskontrolle stattfindet, kann der Unterschied erheblich sein. Dasselbe gilt bei längeren, nachvollziehbaren Jagdpausen. Das Waffenrecht kennt durchaus Fälle, in denen das Bedürfnis trotz vorübergehend fehlender Jagdausübung fortbestehen kann – etwa bei befristetem Auslandsaufenthalt, schwerer Erkrankung, Schwangerschaft inkl. folgender Stillzeit, oder anderen plausiblen Gründen, wenn die spätere Wiederaufnahme der Jagd glaubhaft ist. Es gibt halt Regionen, in denen ein Jagdschein für ein Jahr nur etwa 40 Euro kostet. Ein Dreijahresjagdschein inklusive Versicherung liegt dort dann bei unter 200 Euro. Da muss man sich nicht groß Gedanken machen, und die meisten würden auch in den oben genannten Fällen einfach verlängern, sofern sie dazu überhaupt in der Lage sind und nicht beispielsweise gerade längere Zeit im Krankenhaus liegen. Anders sieht es in Regionen aus, in denen die Gebühren deutlich höher sind und zusätzlich noch eine Jagdabgabe anfällt, die in einigen Bundesländern durchaus sehr hoch sein kann. Ich meine, dass man in manchen Regionen für einen Dreijahresjagdschein inklusive aller Kosten schon in die Nähe von 1.000 Euro kommen kann. Da überlegt man sich dann schon, ob man diese Kosten wirklich tragen will, wenn absehbar ist, dass man den Jagdschein in dieser Zeit ohnehin nicht nutzen kann. -
Übertrag Munitionserwerb innerhalb einer WBK
JFry antwortete auf chief wiggum's Thema in Waffenrecht
Das stimmt nicht, bzw. NUR FÜR WENIGE Waffenbehörden die die WaffVwV geflissentlich Ignorieren! Laut der WaffVwV wird sogar Empfohlen das sich Jäger einen Stempel setzen lassen. WaffVwV Punkt 13.5 Einige Waffenbehörden bieten sogar an das sich Jäger einen Generalvermerk in die WBK zum Munitionsbesitz setzen lassen können der den Besitz auch bei z.B. abgelaufenen Jagdschein erlaubt. (Angeblich gibt es auch solche die einen solchen Vermerkt für Besitz und Erwerb machen, nur habe ich so einen noch nie gesehen.) Für unbegrenzten Besitz von Langwaffenmunition habe ich selbst einen in der WBK. Jemand hat in einem Nachbarthread ein Bild gepostet wo die Einschränkung auf Langwaffenmunition nicht drin war und damit "alle" (zivile) Munition vom Wortlaut erfasst war. Ausserdem habe ich bei den jagdlichen Langwaffen die auch sportlich nutze (mit Zustimmung WB) mir auch einen Munitionsstempel setzen lassen. Für die tatsächlich nur jagdlich genutzten hätte ich das auch problemlos machen können, da habe ich, da ich dauerhaft besitzberechtigt bin, keinen Sinn drin gesehen denn die kommen ja sowieso nur mit gültigem JS zum Einsatz. Den Erwerbsstempel bekommt JEDER Jäger für JEDE jagdliche Waffe wenn er es denn bei der Meldung der Waffe ankreuzt und bereit ist die Gebühr zu bezahlen. Nur bei Behörden die Verwaltungsvorschriften selbst nicht kennen oder diese vorsätzlich ignorieren ist es anders... -
Einmal auf die "Bezahlversion" am anderen PC gewechselt und auch die Frage anders Formuliert, da hat er doch noch mehr ausgespuckt. Hier das schriftliche Urteil: https://openjur.de/u/2439179.html Der (ehemalige) PVB hat wohl tatsächlich Berufung eingelegt, aber entweder war die nicht erfolgreich oder er hat sie zurückgezogen. Er ist dann aus dem Polizeidienst "freiwillig" ausgeschieden (Wobei er sonst ja wohl "entfernt" worden wäre, war ja nur Beamter "zur Probe" und noch nicht "auf Lebenszeit" wo die Hürden viel höher liegen)
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Und wird dann unter Umständen auch deswegen so angeklagt! Hier zwar kein Kaugummi, aber ein billiges Einweg-Feuerzeug: https://www.bild.de/regional/ruhrgebiet/ruhrgebiet-aktuell/recklinghausen-polizist-klaut-einweg-feuerzeug-im-einsatz-80179452.bild.html?utm_source=chatgpt.com Ergebnis: 90 Tagessätze. Ob es zur Berufing kam und wenn ob diese Erfolg hatte, das weiß ich nicht. Ging damals ja durch die Medien, habe aber selbst mit Chattie keine bessere Quelle mehr gefunden...
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Es handelt sich ja nicht um "alle" Berliner Daten oder gar die Daten die man von Berlin aus abrufen könnte. Es handelt sich "Nur" um die Daten der Senatsverwaltungen (Ministerien) für Bauen und für Verkehr die ein anderes internes Datennetz betreiben als die anderen Berliner Ministerien. Das ist natürlich schnon schlimm genug, gerade weil da auch viele für Sicherheitsfragen kritische Daten dabei sein dürften (Gebäudedetails, Pläne von Kanalisation, Versorgungsleitungen für Wasser und Strom, Notfallpläne). Dazu dann viele persönliche Daten der Beschäftigtigten, Personalakten und nicht zuletzt von Bürgern die mit diesen Ministerien oder den untergerodneten Ämtern Kontakt hatten.
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Aber ggf. von einem (dem) Büchsenmacher über den die Waffe erwerben würdest. Er beschafft für dich die OR Waffe... Trennt System und Griffstück und macht rechtlich aus dem System ein OR Wechselsystem, verkauft dir dieses dann als OR-Wechselsystem. Vorteil: Du kannst DIREKT ohne Bedürfniskram, Voreintrag etc. das System einfach kaufen und lässt es dann als Wechselsystem eintragen. Nur einmal Gebühren für den WS-Eintrag in die WBK statt Austragen, Voreintrag, Eintrag Waffe und WS sowie ggf. Verbandsgebühren fürs Bedürfnis. Nachteil: Du hast weiter das "Alte, gebrauchte" Griffstück und opferst ein Neuwertiges Griffstück das der Händler dann verwertet/entsorgt. (Ob es da noch einen Papiermäßig einfachen Weg gäbe im Nachgang dann als Reparatur quasi das Griffstück austauschen zu lassen kann ich nicht sagen, das hatte ich noch weder selbst noch im Umfeld) Weiterer (vielleicht) Nachteil: Du kannst das nur über einen Büchsenmacher (wegen Herstellungserlaubnis) machen der dir den Gefallen tut, entweder weil du guter Kunde bist, du den Service bezahlst oder aber weil er an der Waffe die er dir verkauft schon eine ordentliche Marge hat. Du kannst es nicht bei einem beliebigen "nur" Händler machen der die Waffe gerade günstig im Angebot hat. Und nicht zu vergessen falls du ÜK Waffen hast: Die Auswahl welche Waffen bei dir ÜK und GK sind erfolgt streng nach Erwerbsdatum. Wenn du das so wie oben beschrieben machst zählt weiter das bisherige Erwerbsdatum der Waffe. Wenn du eine neue Kaufst und nur den Lauf behälst, dann ist die auf jeden Fall ÜK falls du bereits zwei andere Kurzwaffen hast. Ob dieser Punkt Vor- oder Nachteil ist hängt dann von den ganz persönlichen Umständen ab.
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Kann eine Person ohne festen Wohnsitz eine WBK bekommen?
JFry antwortete auf tuersteher's Thema in Waffenrecht
Welche Waffenbehörde wäre denn örtlich für ihn zuständig? Das BVA ist ja ausdrücklich nur für im Ausland lebende Deutsche zuständig. Theoretisch könnte ich mir durchaus vorstellen, dass bei jemandem, der sich den überwiegenden Teil des Jahres mit seinem „ordentlichen“, also nicht verwahrlosten, Wohnmobil innerhalb eines Landkreises aufhält und dort regelmäßig den Stellplatz wechselt, kein melderechtlicher Verstoß vorliegt, dennoch eine für das Genehmigungsverfahren örtlich zuständige Waffenbehörde eindeutig bestimmt werden kann, die Voraussetzung bzw. Vorgabe erfüllt ist, dass sich der Antragsteller in den vergangenen fünf Jahren gewöhnlich innerhalb des Geltungsbereichs des Waffengesetzes, also in der Bundesrepublik Deutschland, aufgehalten hat, bei einer Aufstellung des Waffenschranks beispielsweise bei den Eltern oder Geschwistern auch die erforderliche persönliche und räumliche Nähe zur Aufbewahrungsstätte gegeben sein kann und keine Zweifel an der persönlichen Eignung bestehen, wie sie unter Umständen bei tatsächlicher Obdachlosigkeit, Verwahrlosung oder vergleichbaren Umständen entstehen könnten. In der Theorie könnte ich es mir also schon vorstellen. In der Praxis denke ich wird das in vielen Fällen auf echte Probleme treffen. Das fängt schon damit an das viele Waffenbehörden die Erlaubnisdokumente nur noch an die Meldeanschrift versenden wollen. Ohne Meldeanschrift... (Wobei man die bei uns z.B. zumindest am Empfang hinterlegen lassen kann, zum SB kommt man aber nicht mehr) -
Großkaliber Genehmigung bei Kleinkaliber Trainingseinheiten?
JFry antwortete auf Martinii's Thema in Waffenrecht
Da der TO mittlerweile auch geschrieben hat, in welchem Verband er ist (WSB → DSB), kann man sich ja auch die dort geltenden Regularien anschauen bzw. die Formblätter durchlesen, die ausgefüllt werden müssen. https://www.wsb1861.de/images/2025 News/waffr-14_3_neu_2025.pdf Und auch hier findet sich der von @Kugelfang78 genannte Passus, dass der Verein ausdrücklich bestätigen muss, dass eine geregelte Nutzungsmöglichkeit für eine Schießstätte besteht, auf der die beantragte Waffe für die dem Antrag zugrunde liegende Disziplin genutzt werden kann. Diese Nutzungsmöglichkeit kann eine vereinseigene Schießstätte sein, die Schießstätte eines anderen Vereins, mit dem eine Nutzungsvereinbarung besteht, oder aber ein Mietvertrag für Trainings- und Turnierzeiten auf einer kommerziellen Anlage. Ob das jetzt schon aus dem WaffG so hergeleitet werden kann oder der Verband das strenger sieht als nötig, darüber kann man sicher streiten. In der WaffVwV steht dazu allerdings, dass der Antragsteller über die Möglichkeit zur Nutzung verfügen muss. Daher könnte man die Verbandsregelung als „strenger als notwendig“ ansehen. Fakt ist aber, dass der Verein die vorhandene Nutzungsmöglichkeit für den Verein bestätigen muss und die Verantwortlichen sich hüten werden, dort etwas Falsches anzugeben. Für die Frage des TO ist das jedoch nicht von Belang, da die Anlage, die sein Verein nutzt, ja scheinbar für GK-Waffen freigegeben ist. Was allerdings zu beachten ist: In dem Formular soll nicht nur die Zahl der Trainingseinheiten bestätigt werden, sondern auch, dass das Training mit der beantragten „Waffenart“ absolviert wurde. Mit „Waffenart“ ist dabei zwar IMHO die Unterscheidung zwischen Kurz- und Langwaffe gemeint, aber wenn die Termine jetzt nur halb/halb aufgeteilt sind und das tatsächlich streng ausgelegt wird, könnten noch ein paar Termine nötig sein. Diese Einschränkung ist aber definitiv mehr, als das Gesetz fordert. Vom Gesetz her sind lediglich „12/18“ Trainingseinheiten mit irgendeiner sportlich zugelassenen erlaubnispflichtigen Waffe gefordert. Wenn der Verband jedoch diese Regel hat, dann gilt die Regel des Verbandes – unabhängig davon, ob das Gesetz weniger fordert. Das kann man gut finden oder nicht. Man kann durchaus versuchen, auf lange Sicht eine Mehrheit für eine Änderung der Vorgaben zusammenzubekommen oder den Verband zu wechseln. All das wird aber erheblich länger dauern, als jetzt dafür zu sorgen, dass man die Bedingung erfüllt. @Martinii Das Antragsformular für den WSB habe ich ja oben verlinkt. Wie dort zu sehen ist, muss es so oder so über den Vereinsvorstand laufen. Dieser wäre daher sinnvollerweise dein nächster Ansprechpartner. Rein rechtlich spielt, wie von anderen schon geschrieben, die Frage GK oder KK keine Rolle. Vom Verband her scheint es für die grüne WBK (mehrschüssige Kurzwaffe und halbautomatische Langwaffe) allerdings wohl darauf anzukommen, ob Lang- oder Kurzwaffe geschossen wurde. Für die gelbe WBK, also Einzellader/Repetierer etc., findet sich der Antrag ebenfalls auf den WSB-Seiten. Für diese ist tatsächlich nur die absolute Trainingsanzahl mit erlaubnispflichtigen Waffen wichtig. Für die gelbe WBK muss auch keine Disziplinnummer oder ein Waffentyp (wie „Pistole 9 × 19 mm, mehrschüssig“) genannt werden. Da lässt man sich lediglich bestätigen, dass man die Voraussetzungen erfüllt (12 Monate Sportschütze und beim WSB laut Dokument mindestens 18 Trainingstermine in dieser Zeit), und kann damit dann die gelbe WBK beantragen. Mit dieser kann man dann frei nach Laune Dinge wie beispielsweise KK-Repetierbüchsen, GK-Repetierbüchsen oder Doppelflinten erwerben. Vorraussetzung ist nur das die Waffe für IRGENDEINE sportliche Diziplin (genehmigte Sportordnung), auch eines anderen Verbandes, zugelassen ist und man (persönlich) eine Möglichkeit zur Nutzung hat. Das kann auch ein kommerzieller Stand sein wo man Stundenweise eine Bahn buchen kann. In dem Fall (Damit der Kauf auf Gelb zulässig ist) reicht das. -
Formal hast du natürlich recht, aber ich gehe davon aus, dass ASE den „Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs“ nach § 80 Abs. 5 VwGO gemeint hat. Ich verwende als Laie in Erklärungen manchmal ebenfalls den Begriff „Wiederherstellung“, auch wenn das juristisch nicht immer korrekt ist. Für einen Laien läuft es im Ergebnis auf dasselbe hinaus: Das Verwaltungsgericht entscheidet darüber, ob der angefochtene Bescheid vorläufig vollzogen werden darf oder nicht. Das VG wägt die Interessen ab, wobei die Erfolgsaussichten eine wichtige Rolle spielen. Im Waffenrecht dürfte eine aufschiebende Wirkung aber eher nur angeordnet werden, wenn es schon deutliche Zweifel am Bescheid gibt.
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Was aber, wenn die Akteneinsicht durch einen Anwalt ergibt, dass es keine realen Angriffspunkte gegen den Widerruf gibt? Dann könnte das ein ziemlich teurer und in vielen Fällen sinnloser Ablauf sein. Zuerst einmal muss auf die aufschiebende Wirkung geklagt werden. Wenn das VG jedoch davon überzeugt ist, dass die Zuverlässigkeit tatsächlich nicht gegeben ist, sind die Aussichten hier schon sehr schlecht. Aber selbst wenn das gelingt, so beurteilt das letztinstanzliche Gericht am Ende ja, ob der Entzug ZUM ZEITPUNKT DER ENTZUGSENTSCHEIDUNG rechtmäßig war. Ob man zwischenzeitlich wieder zuverlässig ist, spielt überhaupt keine Rolle. Man könnte zwar, wenn man es schafft, die aufschiebende Wirkung zugesprochen zu bekommen, so am Ende die Zeit bis zum Ablauf der Frist überbrücken, aber ab dem Urteil ist die WBK dann trotzdem weg und man muss diese dann neu beantragen. Zusätzlich hat man die Kosten des verlorenen Prozesses am Hals. Mit viel Glück kann es so vielleicht gelingen, dass man die Waffen nie aus der Hand geben muss, mit etwas weniger, aber immer noch einigem Glück, dass man diese nur für wenige Wochen hinterlegen muss. Aber die alten WBK sind trotzdem weg. Wenn man mehr als 10 Waffen auf Gelb hatte, ist alles, was über 10 hinausgeht, auch nicht weiter bestandsgeschützt. Auch die 2/6-Regel gilt dann ggf., falls die Waffenbehörde da keine Ausnahmegenehmigung erteilt. Oder auf Deutsch: Ein sehr hoher Preis in Form von mittleren vierstelligen, vielleicht sogar hohen vierstelligen oder gar fünfstelligen Verfahrens- und Anwaltsgebühren, nur damit man am Ende mit demselben Ergebnis dasteht, außer dass man 24 Monate seine Waffen nicht aus der Hand geben musste. Da könnte es erheblich sinnvoller sein, nachdem der Anwalt Akteneinsicht genommen und keine Angriffspunkte gefunden hat und dann trotz aller guten Argumentation keine Ausnahme von der Regelvermutung erreicht werden kann (wobei schon alleine dieser Prozess einige Wochen oder mit Glück Monate Verzögerung bringt), statt seine Energie in teure Verzögerungen über den Rechtsweg zu stecken, zu versuchen, mit Anwalt eine „gute“ Regelung mit der WB zu erreichen, bei der man die Waffen ab Erlass des Widerrufs einem Berechtigten übergibt und die Waffenbehörde (falls Sportschütze) beim Neuantrag auf 2/6 insoweit verzichtet, dass man die alten Waffen gleichzeitig wieder in Besitz nehmen darf, ggf. in Verbindung mit einer darauf folgenden längeren Erwerbszwangspause als Auflage. Und GANZ WICHTIG: Dass kein Waffenverbot ausgesprochen wird. Dann weiter im Verein mit den Vereinswaffen dokumentiert trainieren (falls Sportschütze) und dann nach Ablauf der 5 Jahre (vermutlich so etwa 18-20 nach Abgabe der Waffen) direkt neues Bedürfnis vom Verband bestätigen lassen und WBK neu beantragen.
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Das dürfte aber bei der Frage der Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 in Kombination mit „Doping“ keinen Unterschied machen. Da beträgt die Frist fünf Jahre; danach spielt das bei der Regelunzuverlässigkeit keine Rolle mehr. Vorher KANN die Behörde von der Feststellung der Unzuverlässigkeit absehen. Relevant wäre die Datenfrage („Was können die sehen und auch nach fünf Jahren verwerten?“) doch nur im Fall des § 5 Abs. 2 Nr. 5, also wenn entweder ein gröblicher Verstoß gegen das Waffengesetz, das Kriegswaffenkontrollgesetz, das Sprengstoffgesetz oder das Jagdgesetz vorlag bzw. wiederholte Verstöße gegen diese Gesetze begangen wurden. Da gibt es keine „Nach-fünf-Jahren-Grenze“. Ansonsten wären noch die beiden „Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen …“-Abschnitte aus § 5 Abs. 2 relevant – im Großen und Ganzen geht es dabei um verfassungsfeindliche Bestrebungen – sowie der entsprechende Abschnitt aus Abs. 1 zum unsachgemäßen bzw. gefährlichen Umgang mit Waffen und Munition. Auch da sehe ich im Zusammenhang mit Doping nichts, was das anwendbar machen würde. Anders wäre es, wenn es nicht um Doping, sondern um Drogenkonsum ginge. Je nach den Umständen des Falls könnte eine Behörde auf die Idee kommen, dass der illegale Konsum bewusstseinsverändernder Substanzen weiterhin gegeben sei und diese Tatsache die Annahme rechtfertige, dass die Person deshalb nicht immer die erforderliche Sorgfalt im Umgang mit den „Knalldingen“ gewährleisten könnte.
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WBK liegt wg. Eintragung beim Amt, trotzdem zum Training?
JFry antwortete auf Serious Sam's Thema in Waffenrecht
Vorsicht mit den Begriffen... "Führen" ist JEGLICHES bei sich haben der Waffe ausserhalb des eigenen umfriedeten Besitztums. Also auch der Transport der Waffe im abgeschlossenen Behältnis zum Schiesstand. Es wird NUR unterschieden zwischen 1. dem zugriffsbereiten und schussbereiten Führen welches nur Waffenscheininhabern oder Jäger im Revier dürfen. (Sowie diverse Behördenmitarbeiter) 2. dem zugriffsbereiten aber nicht schussbereiten Führen was Jäger auf dem Weg ins und zurück vom Revier dürfen. 3. dem "erlaubnisfreien führen" das grundsätzlich nicht zugrifsbereit und nicht schussbereit zu erfolgen hat und nur im Zusammenhang mit dem Bedürfnis erlaubt ist. Das ist der Fall Transport zum Stand oder Büchsenmacher. -
Nur weil man es widerholt wird es nicht wahrer! Doch, es bleibt Wahr, 90TS sind nun einmal 90TS... Nur ob es 90TS sind oder 89 oder 61TS, das spielt überhaupt keine Rolle. Die Grenze die hier relevant ist sind 60TS! Damit ist das ganze im Bereich der Regelunzuverlässigkeit. Bei der Regelunzuverlässigkeit besteht im Gegensatz zum Bereich der absoluten Unzuverlässigkeit aus dem die 90TS bei bestimmten Delikten stammen, die Möglichkeit entlastende Argumente vorzubringen warum die Zuverlässigkeit trotzdem noch gegeben sein könnte. Denn sowohl die hier laut Aussagen zuerst stehende Fahrerflucht wie auch das jetzt stehende Doping sind im allgemeinen vorsätzliche Straftaten, aber weder Verbrechen noch in der Aufzählung zur absoluten Unzuverlässigkeit enthalten. (Bei Doping gibt es auch einige fahrlässig begehbare Sonderfälle, wo auch die Regelunzuverlässigkeit nicht gegeben sein dürfte) ABER: Dies ist eine Sache die in die Hände eines Fachanwalts gehört! Wie von anderen oben schon geschrieben kommt es oft auf viele kleine fallspezifische Details an, die hier gar nicht besprochen werden können. Von der fachlichen Qualifikation mal ganz abgesehen.
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Wegen Softair Pistole: Polizei schiesst 14 Jährigen nieder
JFry antwortete auf EkelAlfred's Thema in Allgemein
War zwar keine Kurzwaffe, aber ich habe kein Problem damit, zuzugeben, dass mir letztes Jahr ein Bekannter seine „HK416“ in die Hand gedrückt hat und ich erst mal etwas gebraucht habe, um zu realisieren, dass das ein Airsoft-Dingens ist. Ab dem Zeitpunkt, an dem ich das Ding in der Hand hatte, waren es einige zehn Sekunden. (Ob es jetzt etwas unter 30 oder vielleicht eher 40+ Sekunden waren, kann ich nicht mehr sicher sagen.) Und wenn ich nicht wegen der Aufschrift "HK416" und der drei Stellungen des Feuerwahlschalters stutzig geworden wäre, hätte es vielleicht noch einige zehn Sekunden länger gedauert. (Es stand allerdings 5,56 × 45 als Kaliber auf der Waffe, nicht 6 mm BB, wie ich es auf Katalogfotos gesehen habe.) Wohlgemerkt: bei einer in absolut entspannter Situation selbst in der Hand gehaltenen Waffe! Klar, nach dem Entnehmen des Magazins oder dem Abklappen des Uppers ist die Sache eindeutig. Wenn man den Lauf genau in Augenschein nimmt, ebenfalls. Aber es gibt schon verdammt realistische Nachbildungen, die dann allerdings entsprechend kosten. Airsoft ist oft alles andere als die plumpen Kinderplastikerbsenpistolen die wir in den 80ern als Kinder hatten. Für den Preis der „guten“ Airsoft-Spielzeuge bekommt man mittlerweile etwas Reales in KK, teilweise, wenn es extrem wird, sogar etwas in GK. Die Waffe, die der Teenager laut den von der Polizei veröffentlichten Fotos hatte, war aber wohl keine „hochwertige“ Kopie. Auf den Fotos sind deutliche Unterschiede zum Original zu erkennen. Aber das gilt für ein in Ruhe betrachtetes Foto der Waffe in Großaufnahme und mit dem Wissen, dass es sich genau um das Modell Beretta 92 handeln soll. Nicht für eine Hochstresssituation, in der jemand, von dem im Notruf als „Mann“ gesprochen wurde und der von Augenzeugen angeblich auf 18–20 Jahre geschätzt wurde, in zehn Metern Entfernung mit diesem Ding hantiert und es so wirkt, als wolle er es auf mich richten. Sofern der von der Polizei beschriebene Ablauf zutreffen sollte, kann man meiner Meinung nach dem PVB keinerlei Vorwurf machen. Und der Täter – immerhin: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Bedrohung und, sofern die Energie der Airsoft über 0,5 Joule liegt, möglicherweise auch Führen einer Schusswaffe ohne die erforderliche Erlaubnis, worauf allein bereits eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren stehen kann; liegt sie unter 0,5 Joule, wäre das unerlaubte Führen einer Anscheinswaffe hingegen lediglich eine OWi – kann seinem Gott und der Disziplin des PVB dafür danken, dass nur ein Schuss abgegeben wurde. Das geht in der Diskussion, auch in den Medien, meiner Meinung nach etwas unter: Natürlich hat der Junge strafrechtlich nichts derart Schlimmes getan, dass er es „verdient“ hätte, angeschossen zu werden. Das ist eher wie ein Unfall zu betrachten, dessen Ursache er allerdings selbst gesetzt hat – vergleichbar mit jemandem, der bei Rot an einer unübersichtlichen Stelle über eine stark befahrene Straße rennt. Nichtsdestotrotz hat er, sofern die Angaben der Polizei stimmen, neben mindestens einer OWi – wenn es tatsächlich nur eine „Erbsenpistole“ war – Handlungen begangen, für die bei Erwachsenen, je nach rechtlicher Einordnung, ein Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe in Betracht kommen kann. Sollte die Airsoft über 0,5 Joule haben und ohne die erforderliche Erlaubnis geführt worden sein, käme statt der OWI dafür gegebenenfalls noch ein weiterer Straftatbestand mit einer Höchststrafe von bis zu drei Jahren hinzu. Dass diese Strafrahmen in der Praxis nicht ausgereizt würden, die Strafen nicht einfach addiert, sondern gegebenenfalls zu einer Gesamtstrafe zusammengeführt würden, bei einem Jugendlichen ohnehin ganz andere Maßstäbe gelten und in diesem konkreten Fall möglicherweise sogar mit der Begründung von einer weitergehenden Sanktion abgesehen würde, er sei durch die erlittene Verletzung bereits erheblich genug getroffen – was ich in dieser Konstellation durchaus nachvollziehen könnte –, ist ein anderes Thema. Sollte sich die angebliche Version des Jugendlichen jedoch bewahrheiten, wäre das natürlich ein Skandal und ginge in Richtung versuchten Mordes. (Nur habe ich ein sehr eindeutiges Bauchgefühl dazu, was ich von DIESER Version halte. Zumal dann vieles nicht zusammenpasst. Mit "nur ein Schuss abgegeben" angefangen. Ein Bösartiger Krimineller PVB wüsste das wenn er einen Schuss mit einer angeblichen Schusswaffenbedrohung rechtfertigen kann, er auch zwei oder drei rechtfertigen kann. Und das von der Seite des Jungen geschilderte Szenario ließe sich nur durch einen bösartigen PVB erklären) -
Es kommt wohl schon darauf an... Dass die meisten Botschaften zugleich auch die jeweiligen Stützpunkte der Geheimdienste sind, ist ja wohlbekannt. Der Begriff für diese Geheimdienststützpunkte ist Legalresidentur, die dort tätigen Geheimdienstmitarbeiter werden als „Offizielle“ bzw. als unter „Official Cover“ arbeitend bezeichnet. Und meist wissen die Gastgeberländer nach einiger Zeit auch ziemlich gut, welche Personen unter dem dort tätigen Personal in Wirklichkeit Geheimdienstler sind. Nicht zu 100 %, aber doch bei vielen. Diese werden bei feindlichen Diensten, bei denen man von einer konkreten Gefahr ausgeht, wohl auch ziemlich eng überwacht, um zu ermitteln, mit wem sie Kontakt haben. Die Kontaktpersonen werden dann unter die Lupe genommen, um festzustellen, ob es sich bei diesen möglicherweise um „Nichtoffizielle“ (NOC) oder gar „Illegale“/Deep-Cover-Agenten handelt. Wenn Botschaftsmitarbeiter zu unerwünschten Personen erklärt werden, sei es wegen Spionagevorfällen oder wegen Streitigkeiten der Staaten untereinander, dann sind es oft zuerst diejenigen, von denen das Gastgeberland vermutet, dass es sich um Geheimdienstmitarbeiter handelt. Die NOC sind dann die typischen „Geschäftsleute/Touristen/Studenten“, die ohne erkennbaren Bezug zu einer staatlichen Stelle ihres Heimatlandes agieren und in eine harmlose Tarnung schlüpfen. Dabei kommt es durchaus vor, dass diese sogar unter ihrer realen Identität arbeiten und lediglich eine geheimdienstliche Zweitfunktion ausüben. Die Illegalen/Deep-Cover-Agenten arbeiten unter einer falschen Identität im Zielland, manchmal mit einer über Jahre aufgebauten Legende. Sie sind in vielen Fällen gar nicht als Staatsbürger des Entsendelandes bekannt, sondern geben sich beispielsweise als Staatsbürger des Ziellandes oder eines Drittstaates aus. Der typische „Schläferagent“ aus Filmen kann darunterfallen, ist aber nicht dasselbe: Ein Schläfer ist zunächst einmal ein Agent, der über längere Zeit inaktiv bleibt und erst später aktiviert werden soll. Aber diese Rolle ist real. Es gibt ja immer wieder Fälle, die dann irgendwann doch auffliegen, bei denen Agenten teilweise mittlerweile volljährige Kinder haben, die nichts vom Doppelleben der Eltern ahnen. In Einzelfällen wurden auch Familienangehörige in die geheimdienstliche Tätigkeit einbezogen. Und dann gibt es noch die gerade in letzter Zeit eher besprochenen Low-Level-Agenten bzw. „Wegwerfagenten“, die etwa als Saboteure oder für andere begrenzte Operationen eingesetzt werden und bei denen man jeden beweisbaren Bezug zum Auftraggeberland möglichst vermeiden möchte. Das ist gewissermaßen die Steigerung zu den gut ausgebildeten Sabotageagenten aus Filmen, denen man dann in den Filmen immer sagt: Wenn ihr gefangen genommen werdet, werden wir abstreiten, euch zu kennen... Bei einem NOC und besonders bei einem Deep-Cover- oder Low-Level-Agenten ist man dann natürlich bestrebt, jeden direkten Kontakt zwischen Geheimdienstmitarbeitern, die der gegnerischen Seite möglicherweise bekannt sind und deshalb überwacht werden, und dem ausführenden Agenten im Zielland zu vermeiden. Zumal bei einer Gefangennahme des Low-Level-Agenten so möglichst keine unmittelbare Enttarnung weiterer Agenten oder Strukturen droht. Daher ist es gar nicht so abwegig, dass ein Dienst durch konspirative Depots Ausrüstung auf Vorrat anlegt, dann längere Zeit abwartet und schaut, ob diese entdeckt oder überwacht werden – z. B. weil derjenige, der sie angelegt hat, beobachtet wurde – und wenn dann zwei oder drei Jahre später Ausrüstung benötigt wird, bekommen die dafür angeworbenen Low-Level-Agenten den Standort eines Depots mitgeteilt. Werden diese dann gefasst, gibt es im Idealfall nur die schwer bis gar nicht zurückzuverfolgende Beauftragung, z. B. über soziale Medien oder andere anonyme Kommunikationswege, über die auch ein Depotstandort genannt wurde. Weder sind dadurch automatisch andere Depots noch andere, meist „wichtigere/echte“ Agenten oder Mitarbeiter des Dienstes kompromittiert.
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WBK liegt wg. Eintragung beim Amt, trotzdem zum Training?
JFry antwortete auf Serious Sam's Thema in Waffenrecht
Laut WaffVwV: JA! Punkt 10.04 der "Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) Vom 5. März 2012" Das "Auf Antrag wird für jede Waffe eine gesonderte WBK ausgestellt" ist eigentlich eindeutig. Dort steht nichts von "Kann" oder "ermessen", sondern von "wird". Wenn das beantragt wird, dann hat das somit so zu erfolgen... -
WBK liegt wg. Eintragung beim Amt, trotzdem zum Training?
JFry antwortete auf Serious Sam's Thema in Waffenrecht
Wie in diesem und vielen anderen Threads zu lesen ist, sind da die Meinungen gespalten. Nicht nur bei den Usern hier, sondern sogar bei den Waffenbehörden! In vielen Fällen wird es keine Probleme geben, wenn du nur eine Kopie dabeihast, weil deine WBK zur Eintragung ist. Die Wahrscheinlichkeit, überhaupt kontrolliert zu werden, ist sehr klein. Wenn aber kontrolliert wird und du deine WBK beim Amt hast, deshalb nur eine Kopie der WBK dabeihast und diese bei einer Abfrage des NWR mit den hinterlegten Daten übereinstimmt, dann werden sehr viele PVB das so akzeptieren. Wenn du an einen PVB gerätst, der das nicht so akzeptiert und daraus dann eine Meldung an die Waffenbehörde macht, werden viele Sachbearbeiter darin kein Problem sehen und keinen Verstoß ahnden. NUR: Dass es in 99,9 % der Fälle so abläuft und es im Ergebnis kein Problem gibt, hilft dir nichts, wenn DU dann genau zu den 0,1 % gehörst, denen man nach einer solchen Kontrolle ein OWi-Verfahren anhängt und beim zweiten Bagatellverstoß, auch in ein paar Jahren noch, die Karte locht. Man kann auf einen einsichtigen Richter hoffen, aber auch da ist man dem Glück ausgeliefert, und vermutlich ist das sogar der Einzelposten mit den schlechtesten Chancen im ganzen Spiel. Aber selbst wenn man da gewinnt, hat man viel Lauferei und Kosten (gute Anwälte kosten oft mehr, als bei einem Sieg erstattet wird). Wenn man verliert, hat man von beidem noch erheblich mehr. Daher: Schriftliche Anfrage (mindestens EMail) an DEINE Behörde, wie die das gerne hätten. Wenn die sagen, mach das so und so, und du machst es so, dann ist alles okay, solange du nachweisen kannst, dass du diese Auskunft bekommen hast. Falls die aber der Meinung sind, dass du das auf keinen Fall darfst (gibt es leider auch), dann ist das leider so. Dann sollte man sich für das nächste Mal merken, dass es sinnvoll ist, sich einfach für jede Waffe eine eigene WBK ausstellen zu lassen bzw. zumindest die Waffen sinnvoll auf verschiedene WBK zu verteilen, wenn man eine solch unkooperative Behörde hat. Das sind die Kosten von ein bis zwei Schachteln 9-mm-Munition. (Ich habe eine kooperative Behörde und trotzdem viele WBK.) -
Ich würde dir sogar weitgehend zustimmen, wenn da nicht noch die Sache mit den Wechselsystemen gleichen oder kleineren Kalibers wäre. Klar: Wer ohnehin eine eigenständige KK-Waffe möchte oder später sowieso eine rege Wettkampfteilnahme plant, für den ist der Einstieg mit einer KK-Waffe grundsätzlich kein Nachteil – abgesehen davon, dass er bei der Auswahl eingeschränkt ist und beispielsweise nicht direkt mit 9 mm anfangen kann. Viele GK-Schützen, die auch KK als Kurzwaffe schießen, besitzen jedoch gar keine reine KK-Kurzwaffe, sondern eine GK-Waffe mit KK-Wechselsystem. Sei es eine der diversen CZ-Varianten mit Kadet-Wechselsystem, eine klassische Sportpistole oder eine 1911-Variante. Fängt man mit der GK-Variante an und kauft dafür ein KK-Wechselsystem, braucht es für das WS keinen Voreintrag, somit keine Bedürfnisbescheinigung und damit auch keine entsprechenden Kosten. Vor allem belegt das Wechselsystem keinen eigenen Kontingentplatz. Kauft man dagegen zunächst die KK-Version und später ein Wechselsystem in einem größeren Kaliber, benötigt man dafür eine Bedürfnisbescheinigung, einen Voreintrag usw. Wie es dabei genau mit dem Kontingent aussieht, weiß ich gerade nicht. Klar, wenn man das Wechselsystem bei einem Büchsenmacher kauft, der bei einer entsprechenden Umgestaltung mitspielt, kann man ihm die bisherige Waffe verkaufen. Er macht dann zusammen mit dem größeren Wechselsystem daraus eine neue GK-Waffe und verkauft sie einem – nachdem der entsprechende Voreintrag vorliegt – zusammen mit dem nun als Wechselsystem geführten ursprünglichen KK-System wieder zurück. Aber auch das bedeutet zusätzliche Lauferei, mehrfach Gebühren für Ein- und Austragungen, erneut eine Bedürfnisbescheinigung und gegebenenfalls zusätzliche Kosten beim Büchsenmacher. Falls tatsächlich – wie im Fragebogen des BMI als mögliche Änderung genannt – künftig auch Wechselsysteme größeren Kalibers erlaubnisfrei erworben werden dürfen, wäre die Sache natürlich deutlich entspannter. Dann könnte man beispielsweise ohne größere Nachteile mit einer CZ Shadow 2 in .22 LR anfangen und sich zum 21. Geburtstag einfach das 9-mm-Wechselsystem dazu holen. Oder natürlich jede andere Waffenfamilie wo es Wechselsysteme gibt.