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JFry

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  1. Welche Waffenbehörde wäre denn örtlich für ihn zuständig? Das BVA ist ja ausdrücklich nur für im Ausland lebende Deutsche zuständig. Theoretisch könnte ich mir durchaus vorstellen, dass bei jemandem, der sich den überwiegenden Teil des Jahres mit seinem „ordentlichen“, also nicht verwahrlosten, Wohnmobil innerhalb eines Landkreises aufhält und dort regelmäßig den Stellplatz wechselt, kein melderechtlicher Verstoß vorliegt, dennoch eine für das Genehmigungsverfahren örtlich zuständige Waffenbehörde eindeutig bestimmt werden kann, die Voraussetzung bzw. Vorgabe erfüllt ist, dass sich der Antragsteller in den vergangenen fünf Jahren gewöhnlich innerhalb des Geltungsbereichs des Waffengesetzes, also in der Bundesrepublik Deutschland, aufgehalten hat, bei einer Aufstellung des Waffenschranks beispielsweise bei den Eltern oder Geschwistern auch die erforderliche persönliche und räumliche Nähe zur Aufbewahrungsstätte gegeben sein kann und keine Zweifel an der persönlichen Eignung bestehen, wie sie unter Umständen bei tatsächlicher Obdachlosigkeit, Verwahrlosung oder vergleichbaren Umständen entstehen könnten. In der Theorie könnte ich es mir also schon vorstellen. In der Praxis denke ich wird das in vielen Fällen auf echte Probleme treffen. Das fängt schon damit an das viele Waffenbehörden die Erlaubnisdokumente nur noch an die Meldeanschrift versenden wollen. Ohne Meldeanschrift... (Wobei man die bei uns z.B. zumindest am Empfang hinterlegen lassen kann, zum SB kommt man aber nicht mehr)
  2. Da der TO mittlerweile auch geschrieben hat, in welchem Verband er ist (WSB → DSB), kann man sich ja auch die dort geltenden Regularien anschauen bzw. die Formblätter durchlesen, die ausgefüllt werden müssen. https://www.wsb1861.de/images/2025 News/waffr-14_3_neu_2025.pdf Und auch hier findet sich der von @Kugelfang78 genannte Passus, dass der Verein ausdrücklich bestätigen muss, dass eine geregelte Nutzungsmöglichkeit für eine Schießstätte besteht, auf der die beantragte Waffe für die dem Antrag zugrunde liegende Disziplin genutzt werden kann. Diese Nutzungsmöglichkeit kann eine vereinseigene Schießstätte sein, die Schießstätte eines anderen Vereins, mit dem eine Nutzungsvereinbarung besteht, oder aber ein Mietvertrag für Trainings- und Turnierzeiten auf einer kommerziellen Anlage. Ob das jetzt schon aus dem WaffG so hergeleitet werden kann oder der Verband das strenger sieht als nötig, darüber kann man sicher streiten. In der WaffVwV steht dazu allerdings, dass der Antragsteller über die Möglichkeit zur Nutzung verfügen muss. Daher könnte man die Verbandsregelung als „strenger als notwendig“ ansehen. Fakt ist aber, dass der Verein die vorhandene Nutzungsmöglichkeit für den Verein bestätigen muss und die Verantwortlichen sich hüten werden, dort etwas Falsches anzugeben. Für die Frage des TO ist das jedoch nicht von Belang, da die Anlage, die sein Verein nutzt, ja scheinbar für GK-Waffen freigegeben ist. Was allerdings zu beachten ist: In dem Formular soll nicht nur die Zahl der Trainingseinheiten bestätigt werden, sondern auch, dass das Training mit der beantragten „Waffenart“ absolviert wurde. Mit „Waffenart“ ist dabei zwar IMHO die Unterscheidung zwischen Kurz- und Langwaffe gemeint, aber wenn die Termine jetzt nur halb/halb aufgeteilt sind und das tatsächlich streng ausgelegt wird, könnten noch ein paar Termine nötig sein. Diese Einschränkung ist aber definitiv mehr, als das Gesetz fordert. Vom Gesetz her sind lediglich „12/18“ Trainingseinheiten mit irgendeiner sportlich zugelassenen erlaubnispflichtigen Waffe gefordert. Wenn der Verband jedoch diese Regel hat, dann gilt die Regel des Verbandes – unabhängig davon, ob das Gesetz weniger fordert. Das kann man gut finden oder nicht. Man kann durchaus versuchen, auf lange Sicht eine Mehrheit für eine Änderung der Vorgaben zusammenzubekommen oder den Verband zu wechseln. All das wird aber erheblich länger dauern, als jetzt dafür zu sorgen, dass man die Bedingung erfüllt. @Martinii Das Antragsformular für den WSB habe ich ja oben verlinkt. Wie dort zu sehen ist, muss es so oder so über den Vereinsvorstand laufen. Dieser wäre daher sinnvollerweise dein nächster Ansprechpartner. Rein rechtlich spielt, wie von anderen schon geschrieben, die Frage GK oder KK keine Rolle. Vom Verband her scheint es für die grüne WBK (mehrschüssige Kurzwaffe und halbautomatische Langwaffe) allerdings wohl darauf anzukommen, ob Lang- oder Kurzwaffe geschossen wurde. Für die gelbe WBK, also Einzellader/Repetierer etc., findet sich der Antrag ebenfalls auf den WSB-Seiten. Für diese ist tatsächlich nur die absolute Trainingsanzahl mit erlaubnispflichtigen Waffen wichtig. Für die gelbe WBK muss auch keine Disziplinnummer oder ein Waffentyp (wie „Pistole 9 × 19 mm, mehrschüssig“) genannt werden. Da lässt man sich lediglich bestätigen, dass man die Voraussetzungen erfüllt (12 Monate Sportschütze und beim WSB laut Dokument mindestens 18 Trainingstermine in dieser Zeit), und kann damit dann die gelbe WBK beantragen. Mit dieser kann man dann frei nach Laune Dinge wie beispielsweise KK-Repetierbüchsen, GK-Repetierbüchsen oder Doppelflinten erwerben. Vorraussetzung ist nur das die Waffe für IRGENDEINE sportliche Diziplin (genehmigte Sportordnung), auch eines anderen Verbandes, zugelassen ist und man (persönlich) eine Möglichkeit zur Nutzung hat. Das kann auch ein kommerzieller Stand sein wo man Stundenweise eine Bahn buchen kann. In dem Fall (Damit der Kauf auf Gelb zulässig ist) reicht das.
  3. Formal hast du natürlich recht, aber ich gehe davon aus, dass ASE den „Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs“ nach § 80 Abs. 5 VwGO gemeint hat. Ich verwende als Laie in Erklärungen manchmal ebenfalls den Begriff „Wiederherstellung“, auch wenn das juristisch nicht immer korrekt ist. Für einen Laien läuft es im Ergebnis auf dasselbe hinaus: Das Verwaltungsgericht entscheidet darüber, ob der angefochtene Bescheid vorläufig vollzogen werden darf oder nicht. Das VG wägt die Interessen ab, wobei die Erfolgsaussichten eine wichtige Rolle spielen. Im Waffenrecht dürfte eine aufschiebende Wirkung aber eher nur angeordnet werden, wenn es schon deutliche Zweifel am Bescheid gibt.
  4. Was aber, wenn die Akteneinsicht durch einen Anwalt ergibt, dass es keine realen Angriffspunkte gegen den Widerruf gibt? Dann könnte das ein ziemlich teurer und in vielen Fällen sinnloser Ablauf sein. Zuerst einmal muss auf die aufschiebende Wirkung geklagt werden. Wenn das VG jedoch davon überzeugt ist, dass die Zuverlässigkeit tatsächlich nicht gegeben ist, sind die Aussichten hier schon sehr schlecht. Aber selbst wenn das gelingt, so beurteilt das letztinstanzliche Gericht am Ende ja, ob der Entzug ZUM ZEITPUNKT DER ENTZUGSENTSCHEIDUNG rechtmäßig war. Ob man zwischenzeitlich wieder zuverlässig ist, spielt überhaupt keine Rolle. Man könnte zwar, wenn man es schafft, die aufschiebende Wirkung zugesprochen zu bekommen, so am Ende die Zeit bis zum Ablauf der Frist überbrücken, aber ab dem Urteil ist die WBK dann trotzdem weg und man muss diese dann neu beantragen. Zusätzlich hat man die Kosten des verlorenen Prozesses am Hals. Mit viel Glück kann es so vielleicht gelingen, dass man die Waffen nie aus der Hand geben muss, mit etwas weniger, aber immer noch einigem Glück, dass man diese nur für wenige Wochen hinterlegen muss. Aber die alten WBK sind trotzdem weg. Wenn man mehr als 10 Waffen auf Gelb hatte, ist alles, was über 10 hinausgeht, auch nicht weiter bestandsgeschützt. Auch die 2/6-Regel gilt dann ggf., falls die Waffenbehörde da keine Ausnahmegenehmigung erteilt. Oder auf Deutsch: Ein sehr hoher Preis in Form von mittleren vierstelligen, vielleicht sogar hohen vierstelligen oder gar fünfstelligen Verfahrens- und Anwaltsgebühren, nur damit man am Ende mit demselben Ergebnis dasteht, außer dass man 24 Monate seine Waffen nicht aus der Hand geben musste. Da könnte es erheblich sinnvoller sein, nachdem der Anwalt Akteneinsicht genommen und keine Angriffspunkte gefunden hat und dann trotz aller guten Argumentation keine Ausnahme von der Regelvermutung erreicht werden kann (wobei schon alleine dieser Prozess einige Wochen oder mit Glück Monate Verzögerung bringt), statt seine Energie in teure Verzögerungen über den Rechtsweg zu stecken, zu versuchen, mit Anwalt eine „gute“ Regelung mit der WB zu erreichen, bei der man die Waffen ab Erlass des Widerrufs einem Berechtigten übergibt und die Waffenbehörde (falls Sportschütze) beim Neuantrag auf 2/6 insoweit verzichtet, dass man die alten Waffen gleichzeitig wieder in Besitz nehmen darf, ggf. in Verbindung mit einer darauf folgenden längeren Erwerbszwangspause als Auflage. Und GANZ WICHTIG: Dass kein Waffenverbot ausgesprochen wird. Dann weiter im Verein mit den Vereinswaffen dokumentiert trainieren (falls Sportschütze) und dann nach Ablauf der 5 Jahre (vermutlich so etwa 18-20 nach Abgabe der Waffen) direkt neues Bedürfnis vom Verband bestätigen lassen und WBK neu beantragen.
  5. Das dürfte aber bei der Frage der Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 in Kombination mit „Doping“ keinen Unterschied machen. Da beträgt die Frist fünf Jahre; danach spielt das bei der Regelunzuverlässigkeit keine Rolle mehr. Vorher KANN die Behörde von der Feststellung der Unzuverlässigkeit absehen. Relevant wäre die Datenfrage („Was können die sehen und auch nach fünf Jahren verwerten?“) doch nur im Fall des § 5 Abs. 2 Nr. 5, also wenn entweder ein gröblicher Verstoß gegen das Waffengesetz, das Kriegswaffenkontrollgesetz, das Sprengstoffgesetz oder das Jagdgesetz vorlag bzw. wiederholte Verstöße gegen diese Gesetze begangen wurden. Da gibt es keine „Nach-fünf-Jahren-Grenze“. Ansonsten wären noch die beiden „Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen …“-Abschnitte aus § 5 Abs. 2 relevant – im Großen und Ganzen geht es dabei um verfassungsfeindliche Bestrebungen – sowie der entsprechende Abschnitt aus Abs. 1 zum unsachgemäßen bzw. gefährlichen Umgang mit Waffen und Munition. Auch da sehe ich im Zusammenhang mit Doping nichts, was das anwendbar machen würde. Anders wäre es, wenn es nicht um Doping, sondern um Drogenkonsum ginge. Je nach den Umständen des Falls könnte eine Behörde auf die Idee kommen, dass der illegale Konsum bewusstseinsverändernder Substanzen weiterhin gegeben sei und diese Tatsache die Annahme rechtfertige, dass die Person deshalb nicht immer die erforderliche Sorgfalt im Umgang mit den „Knalldingen“ gewährleisten könnte.
  6. Vorsicht mit den Begriffen... "Führen" ist JEGLICHES bei sich haben der Waffe ausserhalb des eigenen umfriedeten Besitztums. Also auch der Transport der Waffe im abgeschlossenen Behältnis zum Schiesstand. Es wird NUR unterschieden zwischen 1. dem zugriffsbereiten und schussbereiten Führen welches nur Waffenscheininhabern oder Jäger im Revier dürfen. (Sowie diverse Behördenmitarbeiter) 2. dem zugriffsbereiten aber nicht schussbereiten Führen was Jäger auf dem Weg ins und zurück vom Revier dürfen. 3. dem "erlaubnisfreien führen" das grundsätzlich nicht zugrifsbereit und nicht schussbereit zu erfolgen hat und nur im Zusammenhang mit dem Bedürfnis erlaubt ist. Das ist der Fall Transport zum Stand oder Büchsenmacher.
  7. Nur weil man es widerholt wird es nicht wahrer! Doch, es bleibt Wahr, 90TS sind nun einmal 90TS... Nur ob es 90TS sind oder 89 oder 61TS, das spielt überhaupt keine Rolle. Die Grenze die hier relevant ist sind 60TS! Damit ist das ganze im Bereich der Regelunzuverlässigkeit. Bei der Regelunzuverlässigkeit besteht im Gegensatz zum Bereich der absoluten Unzuverlässigkeit aus dem die 90TS bei bestimmten Delikten stammen, die Möglichkeit entlastende Argumente vorzubringen warum die Zuverlässigkeit trotzdem noch gegeben sein könnte. Denn sowohl die hier laut Aussagen zuerst stehende Fahrerflucht wie auch das jetzt stehende Doping sind im allgemeinen vorsätzliche Straftaten, aber weder Verbrechen noch in der Aufzählung zur absoluten Unzuverlässigkeit enthalten. (Bei Doping gibt es auch einige fahrlässig begehbare Sonderfälle, wo auch die Regelunzuverlässigkeit nicht gegeben sein dürfte) ABER: Dies ist eine Sache die in die Hände eines Fachanwalts gehört! Wie von anderen oben schon geschrieben kommt es oft auf viele kleine fallspezifische Details an, die hier gar nicht besprochen werden können. Von der fachlichen Qualifikation mal ganz abgesehen.
  8. War zwar keine Kurzwaffe, aber ich habe kein Problem damit, zuzugeben, dass mir letztes Jahr ein Bekannter seine „HK416“ in die Hand gedrückt hat und ich erst mal etwas gebraucht habe, um zu realisieren, dass das ein Airsoft-Dingens ist. Ab dem Zeitpunkt, an dem ich das Ding in der Hand hatte, waren es einige zehn Sekunden. (Ob es jetzt etwas unter 30 oder vielleicht eher 40+ Sekunden waren, kann ich nicht mehr sicher sagen.) Und wenn ich nicht wegen der Aufschrift "HK416" und der drei Stellungen des Feuerwahlschalters stutzig geworden wäre, hätte es vielleicht noch einige zehn Sekunden länger gedauert. (Es stand allerdings 5,56 × 45 als Kaliber auf der Waffe, nicht 6 mm BB, wie ich es auf Katalogfotos gesehen habe.) Wohlgemerkt: bei einer in absolut entspannter Situation selbst in der Hand gehaltenen Waffe! Klar, nach dem Entnehmen des Magazins oder dem Abklappen des Uppers ist die Sache eindeutig. Wenn man den Lauf genau in Augenschein nimmt, ebenfalls. Aber es gibt schon verdammt realistische Nachbildungen, die dann allerdings entsprechend kosten. Airsoft ist oft alles andere als die plumpen Kinderplastikerbsenpistolen die wir in den 80ern als Kinder hatten. Für den Preis der „guten“ Airsoft-Spielzeuge bekommt man mittlerweile etwas Reales in KK, teilweise, wenn es extrem wird, sogar etwas in GK. Die Waffe, die der Teenager laut den von der Polizei veröffentlichten Fotos hatte, war aber wohl keine „hochwertige“ Kopie. Auf den Fotos sind deutliche Unterschiede zum Original zu erkennen. Aber das gilt für ein in Ruhe betrachtetes Foto der Waffe in Großaufnahme und mit dem Wissen, dass es sich genau um das Modell Beretta 92 handeln soll. Nicht für eine Hochstresssituation, in der jemand, von dem im Notruf als „Mann“ gesprochen wurde und der von Augenzeugen angeblich auf 18–20 Jahre geschätzt wurde, in zehn Metern Entfernung mit diesem Ding hantiert und es so wirkt, als wolle er es auf mich richten. Sofern der von der Polizei beschriebene Ablauf zutreffen sollte, kann man meiner Meinung nach dem PVB keinerlei Vorwurf machen. Und der Täter – immerhin: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Bedrohung und, sofern die Energie der Airsoft über 0,5 Joule liegt, möglicherweise auch Führen einer Schusswaffe ohne die erforderliche Erlaubnis, worauf allein bereits eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren stehen kann; liegt sie unter 0,5 Joule, wäre das unerlaubte Führen einer Anscheinswaffe hingegen lediglich eine OWi – kann seinem Gott und der Disziplin des PVB dafür danken, dass nur ein Schuss abgegeben wurde. Das geht in der Diskussion, auch in den Medien, meiner Meinung nach etwas unter: Natürlich hat der Junge strafrechtlich nichts derart Schlimmes getan, dass er es „verdient“ hätte, angeschossen zu werden. Das ist eher wie ein Unfall zu betrachten, dessen Ursache er allerdings selbst gesetzt hat – vergleichbar mit jemandem, der bei Rot an einer unübersichtlichen Stelle über eine stark befahrene Straße rennt. Nichtsdestotrotz hat er, sofern die Angaben der Polizei stimmen, neben mindestens einer OWi – wenn es tatsächlich nur eine „Erbsenpistole“ war – Handlungen begangen, für die bei Erwachsenen, je nach rechtlicher Einordnung, ein Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe in Betracht kommen kann. Sollte die Airsoft über 0,5 Joule haben und ohne die erforderliche Erlaubnis geführt worden sein, käme statt der OWI dafür gegebenenfalls noch ein weiterer Straftatbestand mit einer Höchststrafe von bis zu drei Jahren hinzu. Dass diese Strafrahmen in der Praxis nicht ausgereizt würden, die Strafen nicht einfach addiert, sondern gegebenenfalls zu einer Gesamtstrafe zusammengeführt würden, bei einem Jugendlichen ohnehin ganz andere Maßstäbe gelten und in diesem konkreten Fall möglicherweise sogar mit der Begründung von einer weitergehenden Sanktion abgesehen würde, er sei durch die erlittene Verletzung bereits erheblich genug getroffen – was ich in dieser Konstellation durchaus nachvollziehen könnte –, ist ein anderes Thema. Sollte sich die angebliche Version des Jugendlichen jedoch bewahrheiten, wäre das natürlich ein Skandal und ginge in Richtung versuchten Mordes. (Nur habe ich ein sehr eindeutiges Bauchgefühl dazu, was ich von DIESER Version halte. Zumal dann vieles nicht zusammenpasst. Mit "nur ein Schuss abgegeben" angefangen. Ein Bösartiger Krimineller PVB wüsste das wenn er einen Schuss mit einer angeblichen Schusswaffenbedrohung rechtfertigen kann, er auch zwei oder drei rechtfertigen kann. Und das von der Seite des Jungen geschilderte Szenario ließe sich nur durch einen bösartigen PVB erklären)
  9. Es kommt wohl schon darauf an... Dass die meisten Botschaften zugleich auch die jeweiligen Stützpunkte der Geheimdienste sind, ist ja wohlbekannt. Der Begriff für diese Geheimdienststützpunkte ist Legalresidentur, die dort tätigen Geheimdienstmitarbeiter werden als „Offizielle“ bzw. als unter „Official Cover“ arbeitend bezeichnet. Und meist wissen die Gastgeberländer nach einiger Zeit auch ziemlich gut, welche Personen unter dem dort tätigen Personal in Wirklichkeit Geheimdienstler sind. Nicht zu 100 %, aber doch bei vielen. Diese werden bei feindlichen Diensten, bei denen man von einer konkreten Gefahr ausgeht, wohl auch ziemlich eng überwacht, um zu ermitteln, mit wem sie Kontakt haben. Die Kontaktpersonen werden dann unter die Lupe genommen, um festzustellen, ob es sich bei diesen möglicherweise um „Nichtoffizielle“ (NOC) oder gar „Illegale“/Deep-Cover-Agenten handelt. Wenn Botschaftsmitarbeiter zu unerwünschten Personen erklärt werden, sei es wegen Spionagevorfällen oder wegen Streitigkeiten der Staaten untereinander, dann sind es oft zuerst diejenigen, von denen das Gastgeberland vermutet, dass es sich um Geheimdienstmitarbeiter handelt. Die NOC sind dann die typischen „Geschäftsleute/Touristen/Studenten“, die ohne erkennbaren Bezug zu einer staatlichen Stelle ihres Heimatlandes agieren und in eine harmlose Tarnung schlüpfen. Dabei kommt es durchaus vor, dass diese sogar unter ihrer realen Identität arbeiten und lediglich eine geheimdienstliche Zweitfunktion ausüben. Die Illegalen/Deep-Cover-Agenten arbeiten unter einer falschen Identität im Zielland, manchmal mit einer über Jahre aufgebauten Legende. Sie sind in vielen Fällen gar nicht als Staatsbürger des Entsendelandes bekannt, sondern geben sich beispielsweise als Staatsbürger des Ziellandes oder eines Drittstaates aus. Der typische „Schläferagent“ aus Filmen kann darunterfallen, ist aber nicht dasselbe: Ein Schläfer ist zunächst einmal ein Agent, der über längere Zeit inaktiv bleibt und erst später aktiviert werden soll. Aber diese Rolle ist real. Es gibt ja immer wieder Fälle, die dann irgendwann doch auffliegen, bei denen Agenten teilweise mittlerweile volljährige Kinder haben, die nichts vom Doppelleben der Eltern ahnen. In Einzelfällen wurden auch Familienangehörige in die geheimdienstliche Tätigkeit einbezogen. Und dann gibt es noch die gerade in letzter Zeit eher besprochenen Low-Level-Agenten bzw. „Wegwerfagenten“, die etwa als Saboteure oder für andere begrenzte Operationen eingesetzt werden und bei denen man jeden beweisbaren Bezug zum Auftraggeberland möglichst vermeiden möchte. Das ist gewissermaßen die Steigerung zu den gut ausgebildeten Sabotageagenten aus Filmen, denen man dann in den Filmen immer sagt: Wenn ihr gefangen genommen werdet, werden wir abstreiten, euch zu kennen... Bei einem NOC und besonders bei einem Deep-Cover- oder Low-Level-Agenten ist man dann natürlich bestrebt, jeden direkten Kontakt zwischen Geheimdienstmitarbeitern, die der gegnerischen Seite möglicherweise bekannt sind und deshalb überwacht werden, und dem ausführenden Agenten im Zielland zu vermeiden. Zumal bei einer Gefangennahme des Low-Level-Agenten so möglichst keine unmittelbare Enttarnung weiterer Agenten oder Strukturen droht. Daher ist es gar nicht so abwegig, dass ein Dienst durch konspirative Depots Ausrüstung auf Vorrat anlegt, dann längere Zeit abwartet und schaut, ob diese entdeckt oder überwacht werden – z. B. weil derjenige, der sie angelegt hat, beobachtet wurde – und wenn dann zwei oder drei Jahre später Ausrüstung benötigt wird, bekommen die dafür angeworbenen Low-Level-Agenten den Standort eines Depots mitgeteilt. Werden diese dann gefasst, gibt es im Idealfall nur die schwer bis gar nicht zurückzuverfolgende Beauftragung, z. B. über soziale Medien oder andere anonyme Kommunikationswege, über die auch ein Depotstandort genannt wurde. Weder sind dadurch automatisch andere Depots noch andere, meist „wichtigere/echte“ Agenten oder Mitarbeiter des Dienstes kompromittiert.
  10. Laut WaffVwV: JA! Punkt 10.04 der "Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) Vom 5. März 2012" Das "Auf Antrag wird für jede Waffe eine gesonderte WBK ausgestellt" ist eigentlich eindeutig. Dort steht nichts von "Kann" oder "ermessen", sondern von "wird". Wenn das beantragt wird, dann hat das somit so zu erfolgen...
  11. Wie in diesem und vielen anderen Threads zu lesen ist, sind da die Meinungen gespalten. Nicht nur bei den Usern hier, sondern sogar bei den Waffenbehörden! In vielen Fällen wird es keine Probleme geben, wenn du nur eine Kopie dabeihast, weil deine WBK zur Eintragung ist. Die Wahrscheinlichkeit, überhaupt kontrolliert zu werden, ist sehr klein. Wenn aber kontrolliert wird und du deine WBK beim Amt hast, deshalb nur eine Kopie der WBK dabeihast und diese bei einer Abfrage des NWR mit den hinterlegten Daten übereinstimmt, dann werden sehr viele PVB das so akzeptieren. Wenn du an einen PVB gerätst, der das nicht so akzeptiert und daraus dann eine Meldung an die Waffenbehörde macht, werden viele Sachbearbeiter darin kein Problem sehen und keinen Verstoß ahnden. NUR: Dass es in 99,9 % der Fälle so abläuft und es im Ergebnis kein Problem gibt, hilft dir nichts, wenn DU dann genau zu den 0,1 % gehörst, denen man nach einer solchen Kontrolle ein OWi-Verfahren anhängt und beim zweiten Bagatellverstoß, auch in ein paar Jahren noch, die Karte locht. Man kann auf einen einsichtigen Richter hoffen, aber auch da ist man dem Glück ausgeliefert, und vermutlich ist das sogar der Einzelposten mit den schlechtesten Chancen im ganzen Spiel. Aber selbst wenn man da gewinnt, hat man viel Lauferei und Kosten (gute Anwälte kosten oft mehr, als bei einem Sieg erstattet wird). Wenn man verliert, hat man von beidem noch erheblich mehr. Daher: Schriftliche Anfrage (mindestens EMail) an DEINE Behörde, wie die das gerne hätten. Wenn die sagen, mach das so und so, und du machst es so, dann ist alles okay, solange du nachweisen kannst, dass du diese Auskunft bekommen hast. Falls die aber der Meinung sind, dass du das auf keinen Fall darfst (gibt es leider auch), dann ist das leider so. Dann sollte man sich für das nächste Mal merken, dass es sinnvoll ist, sich einfach für jede Waffe eine eigene WBK ausstellen zu lassen bzw. zumindest die Waffen sinnvoll auf verschiedene WBK zu verteilen, wenn man eine solch unkooperative Behörde hat. Das sind die Kosten von ein bis zwei Schachteln 9-mm-Munition. (Ich habe eine kooperative Behörde und trotzdem viele WBK.)
  12. JFry

    WBK

    Ich würde dir sogar weitgehend zustimmen, wenn da nicht noch die Sache mit den Wechselsystemen gleichen oder kleineren Kalibers wäre. Klar: Wer ohnehin eine eigenständige KK-Waffe möchte oder später sowieso eine rege Wettkampfteilnahme plant, für den ist der Einstieg mit einer KK-Waffe grundsätzlich kein Nachteil – abgesehen davon, dass er bei der Auswahl eingeschränkt ist und beispielsweise nicht direkt mit 9 mm anfangen kann. Viele GK-Schützen, die auch KK als Kurzwaffe schießen, besitzen jedoch gar keine reine KK-Kurzwaffe, sondern eine GK-Waffe mit KK-Wechselsystem. Sei es eine der diversen CZ-Varianten mit Kadet-Wechselsystem, eine klassische Sportpistole oder eine 1911-Variante. Fängt man mit der GK-Variante an und kauft dafür ein KK-Wechselsystem, braucht es für das WS keinen Voreintrag, somit keine Bedürfnisbescheinigung und damit auch keine entsprechenden Kosten. Vor allem belegt das Wechselsystem keinen eigenen Kontingentplatz. Kauft man dagegen zunächst die KK-Version und später ein Wechselsystem in einem größeren Kaliber, benötigt man dafür eine Bedürfnisbescheinigung, einen Voreintrag usw. Wie es dabei genau mit dem Kontingent aussieht, weiß ich gerade nicht. Klar, wenn man das Wechselsystem bei einem Büchsenmacher kauft, der bei einer entsprechenden Umgestaltung mitspielt, kann man ihm die bisherige Waffe verkaufen. Er macht dann zusammen mit dem größeren Wechselsystem daraus eine neue GK-Waffe und verkauft sie einem – nachdem der entsprechende Voreintrag vorliegt – zusammen mit dem nun als Wechselsystem geführten ursprünglichen KK-System wieder zurück. Aber auch das bedeutet zusätzliche Lauferei, mehrfach Gebühren für Ein- und Austragungen, erneut eine Bedürfnisbescheinigung und gegebenenfalls zusätzliche Kosten beim Büchsenmacher. Falls tatsächlich – wie im Fragebogen des BMI als mögliche Änderung genannt – künftig auch Wechselsysteme größeren Kalibers erlaubnisfrei erworben werden dürfen, wäre die Sache natürlich deutlich entspannter. Dann könnte man beispielsweise ohne größere Nachteile mit einer CZ Shadow 2 in .22 LR anfangen und sich zum 21. Geburtstag einfach das 9-mm-Wechselsystem dazu holen. Oder natürlich jede andere Waffenfamilie wo es Wechselsysteme gibt.
  13. JFry

    WBK

    Dass sich der Rechtsweg hier vermutlich nicht gelohnt hätte, sehe ich ähnlich. Das Mindestalter ergibt sich unmittelbar aus dem Sprengstoffrecht: Nach § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SprengG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c SprengG ist eine Erlaubnis grundsätzlich zu versagen, wenn der Antragsteller das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Es gibt zwar nach § 27 Abs. 5 SprengG die Möglichkeit, im Einzelfall eine Ausnahme vom Alterserfordernis zuzulassen, sofern öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Das ist jedoch ausdrücklich eine Kann-Regelung und damit eine Ermessensentscheidung der Behörde. Einen automatischen Anspruch darauf, bereits mit 18 Jahren eine Erlaubnis nach § 27 SprengG zu erhalten, gibt es daher nicht. Die Behörde kann bei einem Antragsteller unter 21 Jahren auch verlangen, dass die für eine Ausnahme erforderliche besondere Besonnenheit beziehungsweise Reife nachvollziehbar nachgewiesen wird. Eine solche Nachweispflicht ist grundsätzlich nicht ungewöhnlich; Dazu kann man in die SprengVwV unter Nr. 27.12 das folgende finden: Das jemand die fertige Munition erwerben und besitzen darf ist halt nicht dasselbe wie eine Sprengstoffrechtliche Erlaubnis. Auch wenn es in der Erlaubnis darum geht Munition herzustellen, so ist Munition nun einmal in kleinste Verpackungseinheiten abgepacktes Pulver während die Sprengstoffrechtliche Erlaubnis den Erwerb und Umgang mit offenen Pulver in Kilomengen erlaubt. Wäre es anders, so könnte man auch Argumententieren das JEDER 18+Jährige ja Böller kaufen und Zünden darf, also kann man sich die Sprengstoffrechtlichen Erlaubnisse für jede Art und Menge von Schwarzpulver auch ganz sparen...
  14. JFry

    WBK

    Das es bei solchen Dingen aufs Amt oder sogar auf den jeweiligen Sachbearbeiter ankommt ist wohl so. Ist aber auch ein riesiger Unterschied ob man heute erstmals eine WBK beantragt oder vor 40 Jahren. Gerüchteweise habe ich auch hier in den Umgebenden Kreisen gehört das einige Ämter da z.B. die Sachkunde bei Polizisten akzeptieren, ein Teil der Ämter auch bei Berufssoldaten, aber das z.B. die Ausbildung im Grundwehrdienst anerkannt wurde, das soll wohl schon lange vor pausieren der Wehrpflicht schon zweistellige Jahreszahlen her sein das jemand das irgendwo durchbekommen hat. Zu einer Zeit wo die nachzuweisende Sachkunde noch bei manchen Vereinen alleine darin bestand zu wissen aus welcher Seite der Waffe das "Peng" kommt. Mit drei zulässigen Fehlversuchen. (Andere Vereine haben natürlich auch damals schon "ordentlich" geprüft...) 80% Waffengesetz nicht, aber 50-60% Gesetzeskunde passt dann schon. Neben dem Waffenrecht dann noch Notwehr, Nothilfe etc. Wenn das auch nur knapp. Bei PVB setzt man dann halt vorraus das Die das aus dienstlichen Gründen schon können, notfalls sich halt selbst da einarbeiten können. Vermutlich werden einige Behörden bei entsprechenden Ausbildungsstufen anderer Behörden (z.B. Offizierstudium) dann auch davon ausgehen das ein wesentlicher Teil (der für die öffentliche Sicherheit relevante Teil) der Inhalte zwar vielleicht nicht gebündelt, aber über die Fächer verteilt, schon im Studium vorgekommen ist und man den Bewerber zutrauen kann sich den Rest der sich eher mit formellen Dingen wie Anmeldefristen etc. befasst selbst zu erarbeiten. Wenn er das nicht macht, wird die WBK beim Verstoss halt wieder eingezogen...
  15. JFry

    WBK

    Die Untersuchung muss ja NICHT auf dem Niveau einer MPU sein. Es muss eine Psychologische Begutachtung stattgefunden haben und der Antragsteller muss von der Behörde die genehmigung zum unbeschränkten Umgang (== auch vollständig unbeobachteter Umgang ausserhalb der Dienststelle) haben. Das sind die Vorraussetzungen. Allerdings wollte der Bundesrat sogar noch eine Änderung des Gesetzestextes um da eine Klarstellung und Vereinfachung zu erreichen. Deshalb wurde von diesem folgende Änderung vorgeschlagen: https://dserver.bundestag.de/brd/2003/0415-1-03.pdf Seite 3 Die Begründung ist auch Logisch:
  16. JFry

    WBK

    Es geht nicht ums Vollauto-Schießen oder nicht, das spielt hier KEINERLEI Rolle. Denn schießen darfst du ja ab 18 unbeschränkt (nur privat nicht mit Kriegswaffen). Es geht um den „eigenverantwortlichen und unbeaufsichtigten“ Umgang mit Waffen und Munition. Sprich: Kann ich unbeobachtet eine Waffe und eine größere Menge Munition schnappen und damit zu meiner alten Schule gehen und aus „Rache an Mobbern“ ein paar unschuldige aktuelle Schüler niederschießen, von denen ich die meisten nicht einmal kenne? Um DIESE Möglichkeit geht es. Das ist der ganze Grund für die als Anlassgesetzgesetzgebung entstandene Regelung. Und vermutlich kann man von Glück sprechen, dass viele der damals an der Einführung auf der „Pro-Verschärfung“-Seite Mitarbeitenden kein vertieftes Wissen hatten und die niedlichen kleinen KK-Patrönchen als „nicht so gefährlich, vielleicht minimal mehr als ein 7,5-J-Luftgewehr“ angesehen haben… Dass für ausgebildete Polizisten aber weiterhin die 21-Jahres-Grenze gilt, ist natürlich Blödsinn. Wobei in vielen Bundesländern die Zahl der Absolventen unter 21 ja sehr gering ist (Abi als Einstellungsvoraussetzung und dreijähriges Studium). Aber es gibt natürlich noch die Länder mit dem mittleren Polizeivollzugsdienst. Und bei der Bundespolizei gibt es den mD ebenfalls noch. Vermutlich hätte man bei den meisten, aber wohl nicht allen Waffenbehörden als voll ausgebildeter Polizeivollzugsbeamter mit vorliegender Führerlaubnis außerhalb des Dienstes recht gute Chancen auf eine Ausnahme vom Alterserfordernis. Ich habe gerade mal die Gesetzesbegründung rausgesucht: https://dserver.bundestag.de/brd/2003/0415-03.pdf Interessanterweise stehen diese Überlegungen -bis auf die 21er Grenze- wirklich exakt so wörtlich in der Gesetzesbegründung: Allerdings ergibt sich daraus auch das die Ausnahme enger gemeint war als ich sie jetzt interpretiert habe (Bedeutung „Uneingeschränkter Umgang“) Seite 41 (45 laut PDF Zählung) Bei den Polizisten gehe ich – aus denselben Gründen, die auch in der Begründung genannt werden – davon aus, dass eine solche Beurteilung hoffentlich stattfindet. Und zwar nicht nur wegen der Waffe allein. Soldaten sind von der Regelung im Allgemeinen ausgenommen, solange sie keine Genehmigung zur privaten Aufbewahrung haben. Eine solche Genehmigung könnte ich mir, ohne nähere interne Kenntnisse der BW, höchstens bei besonders gefährdetem Spitzenpersonal zum Selbstschutz vorstellen, in Bezug auf eine Pistole. Neben Vollzugsbeamten im Polizei- oder Zolldienst, die in der Gesetzesbegründung ausdrücklich genannt werden und für die über die generelle Behördenausnahme im Waffengesetz eine entsprechende Regelung gilt, sofern der Dienstherr die nötigen Freigaben erteilt, gibt es wohl auch einen Zwischenschritt: Dienstwaffenträger, die ihre Waffe nicht privat führen dürfen, sie aber zu Hause aufbewahren und auf dem direkten Weg zum Dienst und zurück mitführen dürfen. Das würde nach meinem Verständnis ebenfalls noch unter die Definition von „uneingeschränkt“ laut dem Verordnungsentwurf fallen. Ob alle Waffenbehörden diese Regelung kennen, ist eine andere Frage. Vermutlich nicht, wenn man hört, welche Vorschriften manchen Behörden sonst ebenfalls nicht bekannt sind. In einem solchen Fall hilft aber ein Hinweis auf die entsprechende Vorschrift, und damit sollte das Thema grundsätzlich geklärt sein. Natürlich muss man als Betroffener die Regelung dafür selbst kennen. Aber ganz ehrlich: Es gibt im Wesentlichen drei relevante Vorschriftenwerke zum Waffenrecht. Mit zwei davon muss man sich im Rahmen der Sachkunde ohnehin befassen; beim dritten, der Verwaltungsvorschrift (WaffVwV), ist es zumindest sinnvoll, sich einmal näher damit beschäftigt zu haben. Ich bin immer wieder erstaunt, wie wenig manche über die einschlägigen Vorschriften wissen. Wobei da ja nicht bekannt ist was da wirklich hinter steckt... Haben die Betroffenen versucht, eine entsprechende Bescheinigung von ihrer Dienststelle zu bekommen, und keine erhalten? Hat die Waffenbehörde eine vorgelegte Bescheinigung nicht anerkannt? Oder wussten sie selbst nichts von dieser Möglichkeit, haben ihre Dienststelle deshalb nie danach gefragt und wurden auch von der Waffenbehörde nicht darauf hingewiesen – möglicherweise, weil dort ebenfalls niemand an diese Regelung gedacht hat oder sie schlicht nicht bekannt war?
  17. JFry

    WBK

    NEIN, muss er nicht! Wäre dann auch die spitze des Absurden das jemand der z.B. als Polizist jederzeit die Dienstlich gelieferte Pistole auch in der Freizeit schussbereit führen darf für den reinen Erwerb einer Pistole als Sportschütze ein separates Gutachten braucht. (Da du das Beispiel Polizist genannt hattest - Der § gilt aber für alle Dienstwaffenträger die auch Psychologisch bewertet werden bzw. mindestens einmal wurden, was wohl bei den meisten Polizisten der Fall ist. Bei anderen Dienstwaffenträgern, also auch solchen die nur im Dienst führen dürfen, kommt es darauf an wie es die Behörde handhabt.) Grundwehrdienstleistende aber sind wohl raus... Aber da ist der Umgang ja auch ein ganz anderer, da ist nichts mit Waffe und Munition längere Zeit gleichzeitig eigenverantwortlich und unbeaufsichtigt... Der ist eher mit dem Sportschützen der mit der Vereinswaffe am Stand schiesst vergleichbar, nur das er die Waffe ohne Munition mit aufs "Hotelzimmer" nehmen darf/muss. Für Jäger gibt es übrigens ebenfalls die MPU Befreiung wenn die als Sportschütze die Waffen erwerben wollen.
  18. Die konkrete Frage sollte besser ein Österreicher beantworten. Bei Wechselsystemen in Österreich muss man aber einen wichtigen Unterschied zu Deutschland beachten: Griffstücke für Kurzwaffen waren dort bis vor wenigen Monaten keine wesentlichen Waffenteile und konnten frei sowie ohne Registrierung erworben werden. Entsprechend dürfte ein erheblicher Altbestand existieren. Erst mit der Gesetzesänderung nach dem Amoklauf von Graz wurden diese Griffstücke zu wesentlichen Teilen und mussten nachgemeldet werden. Ob dabei tatsächlich alle Altbestände vollständig erfasst wurden, lässt sich praktisch kaum kontrollieren. Vermutlich werden viele nie gemeldet. Damit besteht in Österreich die nicht unwahrscheinliche Möglichkeit, dass aus einem Wechselsystem zusammen mit einem alten, nicht registrierten Griffstück faktisch eine weitere Komplettwaffe entsteht. Vor diesem Hintergrund ist nachvollziehbar, warum der österreichische Gesetzgeber die Zahl der Wechselsysteme pro Grundwaffe begrenzen möchte. Die Ausgangslage ist also eine deutlich andere als in Deutschland wo Griffstücke für Kurzwaffen schon seit ewigkeiten wesentliche Teile sind und unregestrierte Griffstücke daher selten sind, vermutlich seltener als unregestrierte Komplettwaffen. Deshalb lassen sich österreichische Regelungen zu Wechselsystemen nicht einfach auf uns übertragen.
  19. Zu der Antwort einer KI gehört immer der Prompt! Denn sonst kann man nicht beurteilen ob und welcher Bias der KI mitgegeben wurde. Ausserdem sollte man die KI angeben! Hier mal was Claude (Model Opus, Denkleistung HOCH) dazu meint: Meine Lesart: Der Wechselsystem-Block ist der deregulierungsfreundlichste Abschnitt des ganzen Fragebogens. Das lässt sich an der Fragetechnik zeigen, nicht am Bauchgefühl. Die erste Frage lautet, ob die Kaliberbeschränkung „aus Gründen der öffentlichen Sicherheit für erforderlich" gehalten wird. Das ist die klassische Formulierung der Verhältnismäßigkeitsprüfung, und zwar die Stufe, auf der eine bestehende Regelung gegen ein milderes Mittel geprüft wird. So fragt man, wenn man wissen will, ob man eine Beschränkung streichen kann. Die zweite Frage („praxistauglich?") ist eine reine Vollzugsaufwandsfrage. Und die dritte Frage nach Änderungsvorschlägen ist offen gestellt, ohne jede Vorfestlegung. Der Kontrast zum Messer-Block in derselben Datei ist aufschlussreich. Dort schreibt das BMI: „Bitte begründen Sie dies insbesondere in Hinblick darauf, dass ausweislich von Systematik und Normzweck sowie der ausdrücklichen Ausführungen in der Gesetzentwurfsbegründung der Gesetzgeber Alltagsmesser erfassen wollte …" Das ist keine Frage, das ist eine Verteidigungsschrift mit Fragezeichen. Wenn das Haus einen Vorschlag abwehren will, merkt man es sofort. Beim Wechselsystem fehlt jede solche rhetorische Vorbelastung. Die pessimistische Lesart hat trotzdem einen realen Anknüpfungspunkt, aber nur an einer einzigen Stelle: bei der Definition modularer Waffen. Eine Legaldefinition ist ein neutrales Werkzeug. Sie kann klarstellen, dass eine modulare Waffe eine Waffe ist – oder sie kann zur Grundlage dafür werden, jede Konfiguration als eigenständige Waffe zu behandeln, oder Modularität als solche in die Anscheinskriterien des § 6 AWaffV zu ziehen. Der Zusatz „auch in Bezug auf den Beschuss" deutet allerdings eher auf ein technisch-praktisches Motiv hin als auf ein restriktives. Der Prompt war:
  20. Ja, und? Gerade diese Fragen bieten, anders als manch andere, gerade viel Raum für positive Veränderungsvorschläge und treffen keinerlei Vorfestlegung! Ob es nachher positiv oder negativ ausfällt und was die wirkliche Intention ist, das ist zwar unklar, aber im vergleich zu einigen anderen Abscnitten ist dieser Bereich noch am ehesten "pro"! Und auf gar keinen Fall sehe ich da den Beweis für eine gepnate Massive Verschärfugn die du da hereininterpretierst Hier mal Beispielantworten die Zeigen das man darauf auch ohne Aufwand oder Klimmzügie positive Antworten Formulieren kann: Sind die Regelungen, denen der Erwerb und Besitz von Wechselsystemen unterliegen, (auch vor dem Hintergrund der Entwicklung modularer Waffen) praxistauglich? Nein, nicht mehr ausreichend. Die bestehende Regelung (erlaubnisfreier Erwerb nur von Wechselsystemen gleichen oder geringeren Kalibers, verbunden mit Anzeige- und Eintragungspflicht) war für klassische Wechselläufe weitgehend praxistauglich. Sie wird jedoch der technischen Entwicklung modularer Systeme und den tatsächlichen Bedürfnissen des Schießsports und der Jagd nicht mehr gerecht. Die starre Kaliberbegrenzung erzeugt unnötige Hürden (z. B. für Sportschützen, die mit einer Grundwaffe in einem kleinen Kaliber beginnen und später sinnvoll größere Kaliber über Wechselsysteme nutzen wollen). Die Anzeige- und Eintragungspraxis verursacht vermeidbaren Verwaltungsaufwand bei Behörden und Erlaubnisinhabern, ohne einen spürbaren Sicherheitsgewinn zu bringen. Moderne modulare Plattformen (bei denen Lauf, Verschluss und weitere Teile gezielt austauschbar sind) passen nur unvollständig in das bestehende Schema. Falls Sie die vorstehende Frage mit „nein“ beantwortet haben, welche Änderungen schlagen Sie vor? Den erlaubnisfreien Erwerb von Wechselsystemen auf Systeme größeren Kalibers erweitern, sofern eine passende Grundwaffe bereits in der WBK eingetragen ist und das Bedürfnis für die betreffende Waffenkategorie vorliegt. Eine erneute Bedürfnisprüfung pro Wechselsystem ist entbehrlich. Klarstellen und gesetzlich verankern, dass bei modularen Plattformen das registrierte Grundsystem (typischerweise das Gehäuseunterteil/Lower bzw. das führende wesentliche Teil) als eine Waffe zählt. Zugehörige Wechselsysteme und Module werden als unselbständige Erweiterungen dieser einen Waffe eingetragen und belasten weder Kontingente noch lösen sie zusätzliche Bedürfnisprüfungen aus. Die Anzeige- und Eintragungspflichten digital und möglichst automatisiert (über den Händler und das NWR) gestalten, um den Verwaltungsaufwand für Behörden und Erlaubnisinhaber spürbar zu senken. Ausdrücklich klarstellen, dass das Erwerbsstreckungsgebot und mengenmäßige Beschränkungen auf Wechselsysteme/Module nicht anwendbar sind (das entspricht bereits der jüngeren Rechtsprechung und sollte gesetzlich abgesichert werden). Sehen Sie Bedarf für eine Definition modularer Waffen im Waffenrecht? Ja. Eine klare Definition schafft Rechtssicherheit für Erlaubnisinhaber, Behörden und Handel und verhindert sowohl übermäßige Bürokratie als auch unklare Grenzfälle bei modernen Systemen. Falls Sie die vorstehende Frage mit „ja“ beantwortet haben, wie sollten modulare Waffen definiert sein? Modulare Waffen sind Schusswaffen oder Waffensysteme, die herstellerseitig für den austauschbaren Einsatz wesentlicher Teile (insbesondere Läufe, Verschlüsse, Gehäuseoberteile und vergleichbare Komponenten) ausgelegt sind. Das führende wesentliche Teil (in der Regel das Gehäuseunterteil/Lower bzw. das registrierte Kernteil) stellt die in der Waffenbesitzkarte eingetragene Waffe dar. Zugehörige Wechselsysteme und Module gelten als unselbständige Erweiterungen dieser Waffe. Sie unterliegen den Anzeige-, Eintragungs- und Aufbewahrungspflichten, zählen aber nicht als zusätzliche selbständige Schusswaffen und lösen keine erneute Bedürfnisprüfung aus.
  21. Ich nehme an das DIES darauf abzielt: Und ja: Wenn ich gut haftendes Paketband habe, das nicht einfach in einem normalen Geschäft gekauft werden kann – sei es, weil es sich erkennbar um eine alte Variante handelt, die schon lange nicht mehr im Handel erhältlich ist, oder, noch besser, um Paketband mit Aufdruck, etwa dem Firmennamen der eigenen Firma beziehungsweise des Arbeitgebers –, würde ich sagen, dass die Anforderung erfüllt ist. Wenn der Empfänger einen persönlich gut kennt, einschließlich der Handschrift, reicht vermutlich auch eine einfache Beschriftung des Klebebandes. Und wenn man auf Nummer sicher gehen möchte, gibt es für ein paar Euro beschreibbare Siegeletiketten.
  22. Zumindest nach diesem Merkblatt sagt das Land selbst "Ja": https://www.berlin.de/polizei/_assets/service/merkblatt-schiessfertigkeitsnachweis-fuer-jaeger.pdf Solange die Bedingungen „vernünftig" sind, es auch die tatsächliche Möglichkeit gibt, diesen zu machen, und man nicht monatelang auf einen Termin bei einem Stand warten muss, zu dem man erst einmal 150 km fahren muss, weil kein näherer das anbieten kann/darf, finde ich es sehr vernünftig. Insbesondere in Verbindung mit Bewegungsjagden oder der Jagd auf Flugwild im Flug. Was sich manche da zusammenschießen, ist erschreckend. (Statisch beim Ansitz auf 100 m Entfernung geht es ja meist noch …) Wobei die Nachweise teilweise (bundeslandabhängig) tatsächlich reine Schießnachweise und keine Treffnachweise sind. Das reduziert dann natürlich den Sinn, wenn man keine einzige Wurfscheibe getroffen haben muss und es reicht, dass die Waffe bei der Schussabgabe mit der Büchse grob Richtung Kugelfang gehalten wird. Da fände ich eine richtige „Treffanforderung" schon besser. Aber halt nur in der Form, dass es den Schein erst gibt, wenn man gut genug getroffen hat – und dass man ruhig am nächsten Tag wiederkommen kann, wenn es am ersten nicht klappt. Die andere Sache ist, dass jedes Bundesland bei den Anforderungen sein eigenes Süppchen kocht und man nur mit Glück mit dem Schießnachweis des einen Bundeslandes auch in einem anderen, einen Schießnachweis verlangenden Land antreten darf. (Nämlich dann, wenn die genauen Bedingungen daraufstehen und nicht nur „Schießnachweis BL X" und diese Bedingungen gleich hoch oder höher als die des anderen Landes sind.) Da sollte es entweder eine einheitliche Regelung für alle geben oder zumindest eine Universalvariante, die vom Umfang her vielleicht über jeder Einzelvariante liegt, dann aber wirklich für alle Länder gilt – auch wenn ein Land in einzelnen Punkten bei seinem landeseigenen Nachweis vielleicht doch mehr fordern sollte (in anderen dafür aber weniger).
  23. Auf den Punkt wollte ich an der von dir zitierten Stelle gar nicht hinaus … Da ging es mir nur um eine reine "Zustandsbeschreibung". Wobei ich mich selbst auch eher irgendwo zwischen den beiden Bezeichnungen sehe und mich manchmal bewusst selbstironisch als "Jagdscheininhaber" bezeichne. (Ja, ich gehe ab und zu raus, aber halt alles andere als regelmäßig – teilweise vor allem dann, wenn befreundete Revierinhaber – Freund-/Bekanntschaften, die älter sind als die JS, die wir haben – um etwas Unterstützung bitten.) Zum Aufnehmen in der Jägerschaft: JA – auch da gibt es welche, die den tatsächlichen Nachweis einer Jagdgelegenheit fordern. Gefühlt (ohne harte, belastbare Grundlage) besonders aus den Reihen der Revierinhaber, die von Interessenten an einem BGS nicht nur eine der Jagdhäufigkeit angemessene Mitwirkung im Revier abverlangen, sondern weit mehr Arbeitsstunden und zusätzlich noch – unter dem Vorwand – Geldzahlungen, die nur nicht als Zahlungen für den BGS tituliert werden (bezahlte BGS haben eine andere Rechtsgrundlage und mehr Rechte für den Inhaber), sondern als Unkostenbeitrag, dabei aber weit teurer sind als das, was in Nachbarrevieren für einen bezahlten BGS verlangt wird. Mit anderen Worten: Personen, die auf stetigen Nachschub junger, unerfahrener Jäger angewiesen sind, weil alle, die erst einmal kapiert haben, wie der Hase läuft, sofort weg sind – selbst wenn sie noch keine neue feste Jagdgelegenheit haben. Eine andere Gruppe sind diejenigen, die tatsächlich fürchten, dass der Missbrauch des JS überhandnimmt und irgendwann mal jemand aus dieser Gruppe etwas macht, was sich negativ auf sie auswirkt. Viele – wie auch ich – halten von einer solchen zusätzlichen Nachweisanforderung überhaupt nichts. Eben weil es viel mehr gibt als nur "Nichtjäger mit JS", Revierinhaber und Dauer-BGS-Besitzer! Hatte ich ja auch hier im Thread angedeutet, auch wenn es da genauso um das Verhalten der Personen ging: Davon abgesehen, ehrlich gesagt: Prinzipiell finde ich es jetzt auch nicht problematisch, wenn der eine oder andere Sportschütze einen JS macht, nur um da etwas mehr Freiheit zu haben. Ich kenne da auch einen Fall, wo es wegen längerer beruflicher Auslandsaufenthalte – die dann auch mal ein halbes Jahr am Stück dauern können (Inbetriebnahme) – so war, dass diese Person diesen Weg gegangen ist. Sie sagte, dass sie sich, selbst wenn sie zwischendurch mal ein paar Tage daheim ist, diese Zeit frei einteilen will: Sie freut sich zwar, wenn es klappt, dann auch ein Training wahrzunehmen, will es aber nicht davon abhängig machen, dass es beim einzigen möglichen Termin wirklich klappt. Mehrere ausgesprochene Einladungen gemeinsamer Freunde, doch mal wirklich mit der Waffe ins Revier zu gehen, hat die Person aber – zumindest hinsichtlich der Waffe – partout ausgeschlagen, weil sie prinzipiell nichts gegen die Jagd hat, selbst aber halt kein Tier "lochen" will. Weder Reh noch Schwein, kein Raubwild und auch keine Nutria. Da muss ich sagen: Es ist zwar formal falsch, aber von so einer Person geht mit Sicherheit keine Gefahr für die Öffentlichkeit aus. So jemand ist mir auf jeden Fall lieber als jemand, der den JS nur deshalb hat, weil er das "Totmachen" an sich einfach geil findet – und aus keinem anderen Grund. Schwierig wird es für mich erst, wenn so jemand dann nicht einfach unter dem Radar im Strom mitschwimmt, sondern meint, die im Gesetz fehlende zahlenmäßige Beschränkung bis aufs Äußerste ausreizen zu müssen, ohne auch nur noch eine halbwegs plausible Erklärung für die Hälfte der Waffen angeben zu können – was dann zu den Ergebnissen führt, die wir hier sehen.
  24. Aktuell sind aus der CDU/CSU öffentlich zehn Abgeordnete bekannt, die zumindest die Prüfung erfolgreich abgelegt haben. Vermutlich dürften es aber mehr sein. Ob das ein Vor- oder Nachteil ist, wird man sehen. Schließlich sind die Meinungen auch in Jägerkreisen geteilt. Selbst unter denjenigen, die tatsächlich mehrmals pro Woche im Revier unterwegs sind, reicht das Meinungsspektrum von „Ein echter Jäger braucht einen Drilling und sonst nichts“ bis hin zu der Auffassung, man brauche nicht nur für jeden Zweck die richtige Waffe, sondern das Ganze auch noch mal sieben, damit sie zum jeweiligen Wochentag passt. Was hier und anderswo innerhalb der „Waffencommunity“ jedoch häufig vergessen oder übersehen wird: Es gibt einen beträchtlichen Teil von Jägern, die überhaupt nicht waffenaffin sind und für die eine Waffe lediglich ein notwendiges Handwerkszeug ist, um das Wild zu erlegen. Diese Jäger haben auch keinerlei Interesse an jagdsportlichen oder sonstigen schießsportlichen Aktivitäten. Manche von ihnen waren seit ihrer Prüfung vor 50 Jahren nie wieder auf einem Schießstand. Sie sind mit ihren ein bis drei Langwaffen vollkommen zufrieden und möchten einfach nur weiterhin zur Jagd gehen können. Gleichzeitig sind sie tatsächlich der Meinung, dass zu viele rechtliche Freiheiten irgendwann dazu führen könnten, dass wieder etwas passiert und anschließend ein vollständiges Waffenverbot droht. Deshalb bevorzugen sie strenge Gesetze – solange diese sie selbst nicht einschränken –, damit ihre Art der Ausübung dieses Hobbys nicht gefährdet wird. Es ist also dieselbe Denkweise, die man auch auf der Sportschützenseite in einer gewissen Zahl von DSB-Vereinen immer wieder antrifft – zum Glück aber längst nicht in allen. Wobei es sich dabei häufig eher um Jagdschein„inhaber“ als um tatsächliche Jäger handelte. Natürlich gibt es auch einige Fälle, in denen passionierte Jäger eine Sammlung angelegt haben und man davon sprechen kann, dass sie das grüne Heft zugleich als rote WBK „missbraucht“ haben. Bei diesen Fällen handelt es sich jedoch meist um Konstellationen, in denen vermutlich auch eine rote WBK hätte erteilt werden können – was inzwischen wohl auch vermehrt in Angriff genommen wird. Zumindest bestand der größte Teil der Waffen dann aus historisch wertvollen Jagdwaffen oder solchen mit besonderer familiengeschichtlicher Bedeutung. Es ging also nicht um das bloße Anhäufen beliebiger Waffen um ihrer selbst willen, von denen ein Teil möglicherweise nur aus altem Schrott bestand. Eine solche Sammlung wird in der Regel auch entsprechend aufbewahrt und gepflegt. Bei einer derartigen Sammlung ist das Konfliktpotenzial mit der Behörde meist deutlich geringer, obwohl es natürlich auch Behörden gibt, die sich weiterhin an jeder einzelnen Waffe stören. Aber ja: Diese Diskussion gibt es überhaupt nur, weil Fälle bekannt geworden sind, in denen sich mehr als 100 Waffen auf Jagdschein angesammelt hatten. Mehrere dieser Fälle sorgten bei Kontrollen oder nach dem Tod des Besitzers für entsprechende Pressemeldungen, weil es sich eben nicht um eine gepflegte Sammlung handelte, sondern tatsächlich um Waffenmessietum mit einer entsprechend unsorgfältigen Aufbewahrung. Die Waffen lagen teilweise im gesamten Haus herum, mitunter sogar in weiteren, nicht bewohnten Wohnungen. Jetzt kommst du aber völlig aufs falsche Gleis … Zwar gibt es innerhalb der Jägercommunity von gewissen Lodenjockeln tatsächlich ähnliche Äußerungen, aber die konkreten Waffenarten sind nach außen hin faktisch kein relevantes Thema – weder in der Politik noch in den Medien oder bei Anti-Jagd-Aktivisten. Dass ein Jäger auch ein AR-15 kaufen darf, wird in solchen Berichten, wenn überhaupt, höchstens ganz am Rande erwähnt. Und selbst dann geschieht das meist nur im Rahmen des gewünschten Narrativs, wie leicht man über einen Jagdschein grundsätzlich an Waffen gelangen könne. Der Tenor lautet dann sinngemäß: Wer diese „Lücke“ ausnutzt, könne sich „sogar“ ein AR-15 kaufen. Nein. Eine Einschränkung der Waffenarten speziell für Jäger ist weder Bestandteil dieses Gutachtens noch Gegenstand irgendeiner anderen ernsthaften Diskussion. Was es gibt – gerade zuletzt unter Nancy Faeser –, sind Überlegungen, bestimmte Waffen generell stärker einzuschränken, also mindestens für Sportschützen und möglicherweise dann auch für Jäger. Dass jedoch ausschließlich für Jäger bestimmte Waffenarten eingeschränkt werden, sehe ich in den nächsten Jahren nicht. Tatsächlich ging die Reaktion vor gar nicht so langer Zeit schon einmal in die entgegengesetzte Richtung: Nachdem – ich glaube, es war das Bundesverwaltungsgericht, müsste das aber noch einmal nachsehen – entschieden hatte, dass die von einer Waffenbehörde verfügte Auflage rechtmäßig sei, wonach ein Jäger bei Halbautomaten nur Magazine mit einer Kapazität von drei Schuss verwenden dürfe, wurde die gesetzliche Formulierung sehr schnell geändert, um diesen Spuk zu beenden. Und das zu einer Zeit, in der ein Verbot „schwarzer Halbautomaten“ bereits wieder intensiv diskutiert wurde – auch innerhalb des Ministeriums. Eine MP5 darf jagdlich nicht eingesetzt werden, wohl aber eine SP5 oder ein anderer PCC. Ein möglicher Anwendungsfall ist beispielsweise der Fangschuss nach einem Verkehrsunfall. Das kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn jemand keine Kurzwaffe führen möchte oder den Fangschuss aus bestimmten Gründen nicht aus drei bis fünf Metern, sondern aus etwa zehn Metern Entfernung antragen will. Eine solche Waffe bietet durch den Schulteranschlag eine höhere Präzision und aus dem längeren Lauf geringfügig mehr Energie als eine 9-mm-Pistole. Gleichzeitig ist ihr Gefährdungspotenzial deutlich geringer als das einer „normalen“ Jagdbüchse mit etwa 3.000 Joule Mündungsenergie. „Spaßwaffe“ bedeutet, dass es Spaß macht, damit zu trainieren. Training bedeutet, die eigenen Fähigkeiten zu verbessern – und das ist auch bei einem Jäger sehr wohl vom Bedürfnis gedeckt.
  25. Genau. Die eine Gruppe sind diejenigen, die tatsächlich mehr oder weniger ernsthaft Jagd und/oder Jagdsport ausüben wollen – bei denen die Waffe also Mittel zum Zweck ist. Diese Gruppe kann selbst am besten abschätzen, was und wie viel sie braucht, und tut das in der Regel auch. Klar: Von den Jüngeren (unter 70) kenne ich kaum jemanden, der nicht zusätzlich ein oder zwei "Spaßwaffen" rein für den Stand hat, auch ohne gleichzeitig Sportschütze zu sein – Waffen, die höchstens in absoluten Ausnahmefällen mal mit ins Revier gehen. Aber eben: ein oder zwei, nicht hundert. Für diese Gruppe ist eine fixe Mengenbeschränkung kontraproduktiv, und für sie bräuchte es sie auch gar nicht. DAvon holt sich keine 100 Waffen nur zum Spass am Waffenhorten Die andere Gruppe sind diejenigen, für die die Waffen das Hauptziel sind und alles andere Nebensache. Wenn genug Zeit (auch der Schnellkurs kostet Urlaub plus Vorbereitung) und vor allem genug Geld für Ausbildung und eine größere Zahl Waffen da ist, wird es über den Jagdschein versucht – und wer halbwegs lernfähig ist, schafft das auch, spätestens im zweiten oder dritten Anlauf. Für die zwei Waffen, die es im Sportschützen-Grundkontingent ohnehin gäbe, braucht niemand einen JS. Hier gibt es wiederum drei Ausprägungen: die, die den Jagdschein im besseren Fall als "rote WBK" missbrauchen; die, die schlicht Waffen-Messies sind; und im schlimmsten Fall – dem Fall, den die Politik vor allem fürchtet, für den mir aber kein einziger real bekannt gewordener Fall einfällt – der Strohmann, der ein Waffenlager aufbaut. Wegen dieser Gruppe gibt es die Diskussion über eine Obergrenze überhaupt erst. Und wenn jemand 100 Waffen auf Jagdschein hat, ohne regelmäßig ehrenamtlich größere Gruppen Jagdscheinanwärter im Schießen auszubilden – sorry, dann kann er mir nicht erzählen, dass er zur ersten Gruppe gehört, für die die Ausnahme eigentlich gedacht ist und die keine Begrenzung braucht. Dann missbraucht er den JS. Das eigentliche Problem: Es gibt keine vernünftige Möglichkeit, zwischen diesen Gruppen zu differenzieren. Deshalb vermute ich auch, dass wir die Deckelung bekommen werden. Denn zur ersten Gruppe gehören ja nicht nur Jäger mit eigenem Revier oder festem Begehungsschein, sondern genauso berechtigt diejenigen, die nur noch gelegentlich Einladungen annehmen, ab und an unterstützen oder ausschließlich Jagdreisen machen. Wie will man das sinnvoll abbilden? Mit etwas Glück landen wir bei einer Zahl, die Extremsammlungen verhindert, die allermeisten Jäger aber schlicht nicht tangiert – so etwas wie 30 Stück. Oder bei einer Kombination aus Gesamtstückzahl und maximaler Zahl kalibergleicher Waffen, damit niemand als Strohmann 30 identische AR-15 einträgt. Das wäre eine Zahl die für die meisten Jäger weit dessen ist was sie jemals ernsthaft an Stückzahl im Schrank haben wollen und somit für diese faktisch keine Begrenzung. Gleichzeitig aber auch so hoch das selbst jemand mit wirklich hohem reellen Bedarf kaum gedeckelt wird, aber hoch genug das diese Medienträchtigen Sammlungen nicht mehr möglich sind. Und wenn es wirklich einen realen Mehrbedarf gibt, dann kann man das ja immer noch begründen. Bei einer Zahl von 10LW da würde es schon eine Reihe treffen, Wenn auch Jagdsportlich aktiv oder JJS-Inhaber im Umfeld ist man da schnell drüber. 15 Ist dann auch schon so eine sache. Das haben reell schon nicht mehr so viele, aber da kommt immer noch mit voller Berechtigung vor. Also noch etwas Reserve ist nicht verkehrt... (Daher 25 oder 30) So oder so haben wir das denen zu verdanken, die den Jagdschein nicht nur als Waffenzugang missbrauchen, sondern es dabei auch noch bis ins Extrem übertreiben müssen. Ich kenne durchaus Sportschützen, die diesen Weg gegangen sind, um sich ein paar Formalitäten zu sparen. Die sind aber weder ein Problem für die öffentliche Sicherheit, noch fallen sie durch Waffenanhäufungen auf, noch hat auf vielen Ämtern irgendjemand ein Problem damit – auch wenn man es beim einen oder anderen ahnt. Einfach weil sie sich ordentlich verhalten, nicht auffallen und man weiß, dass sie das Bedürfnis sonst über §14 Problemlos hätten. Und dann gibt es die große Masse mit tatsächlichem Doppelbedürfnis: sportliche und jagdliche Waffen auf der WBK, beides problemlos begründbar, und man wählt jeweils den einfacheren Weg – Langwaffe über den JS, Kurzwaffe oberhalb 2 über den Sportschützen. Formal nicht korrekt, für die Sicherheit noch irrelevanter, weil beide Voraussetzungen ja erfüllt sind. Das Problem sind allein die, die meinen, 100 Waffen auf JS haben zu müssen, einfach weil es nicht explizit verboten ist – und auf Nachfrage keine sinnvolle Begründung auch nur für die Hälfte liefern können. Wenn jemand eine sinnvolle Begründung für die 100 Waffen auf JS hat, dann ist ja alles in Ordnung, um die Fälle geht es aber nicht. Wirklich? Wie viele Fälle kennst du denn mit 60, 70 oder 80 Waffen auf Jagdschein? Selbst die Behörden in den Ländern, die Zahlen veröffentlichen, kennen davon nicht besonders viele. Das sind wirklich wenige – eine kleine, aber schlagzeilenträchtige Minderheit. Was es natürlich gibt: Leute, die den JS machen, um sich einen Selbstlader kaufen zu können, den sie sonst nicht bekommen, weil es in Fahrtentfernung nur Vereine gibt, wo man beim Wort "Selbstlader" die Tür gewiesen bekommt – und Umziehen ist für die wenigsten eine Option. Oder solche, die so "verrückt" sind, für 3.000–4.000 Euro und drei Wochen Urlaub einen Schnellkurs zu machen, nur um sich eine SP5 o. Ä. kaufen zu können, was sportlich bis vor Kurzem nicht möglich war – jetzt ginge es ja. Aber das sind zum großen Teil nicht die, die riesige Sammlungen anlegen. Von dieser Sorte kenne ich auch einige, und bis auf einen hat keiner auch nur annähernd 10 Langwaffen auf Jagdschein. Für diese Überlegungen spielen sie also keine Rolle.
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