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Also ehrlich gesagt kann ich mich nicht daran erinnern, dass es diese günstigen Airsoftwaffen mit originalgetreuem Look die der Grund für die Aufnahme der Anscheinswaffen waren schon seit 30 Jahren gibt – also die, die man selbst auf den zweiten Blick aus 2 m Entfernung nicht von einer echten Kriegswaffe unterscheiden kann. Geschweige denn 30 Jahre vor der Einführung des § 42a. Und die wirklich guten, die man auch auf den dritten Blick noch nicht sofort erkennt – teilweise selbst dann nicht, wenn man sie in der Hand hält, sondern erst beim Blick auf die Details oder beim Bedienen und Laden –, die gibt es ja noch viel kürzer. Wer hätte damals gedacht, dass jemand bereit ist, höhere dreistellige Summen für „Spielzeugwaffen" auszugeben? Als Kind, das in den 80ern und 90ern aufgewachsen ist, kann ich mich nur an die groben Plastikdinger erinnern, die schon allein wegen der Größenabweichung eindeutig als Spielzeug zu erkennen waren. Bei Handfeuerwaffen gab es vielleicht aus 20 m Entfernung mal Verwechslungsgefahr, bei Langwaffen wegen des erheblich größeren Unterschieds zum Original wohl gar keine. Dann gab es in den 90ern – vorher hatte ich damit ja nichts zu tun – natürlich die SRS-Waffen. Wobei das ja SRS- und keine Anscheinswaffen sind. Einige davon sahen schon wie das Original aus, oder zumindest ohne konkrete Vorlage, aber insgesamt realistisch. Und viele sahen erheblich anders aus, wie die Röhm RG3, die ich Ende der 90er GERADE DESHALB (auch) hatte. Aber das waren keine Langwaffen, schon gar nicht im Look von Vollautomaten – und das auch noch zu einer Zeit vor den bekannten Amokläufen mit Schusswaffen und vor allem vor den Terroranschlägen mit Kriegswaffen, die es ja inzwischen auch in Europa gab. An die zweite Hälfte der 2000er kann ich mich dagegen an einige Polizeieinsätze und noch mehr Zeitungsmeldungen erinnern, wo dann wieder mal ein paar ältere „Kinder" und vor allem Jugendliche für Alarm gesorgt haben. In einigen Fällen, ohne etwas damals Verbotenes zu machen oder überhaupt jemanden belästigen zu wollen – die haben einfach nur gespielt. In etlichen Fällen aber auch, weil sie andere erschrecken wollten oder sonst irgendetwas gegen den gesunden Menschenverstand angestellt haben. Die Krönung war hier im Kreis (ähnliche Fälle gab es wohl auch anderswo) eine Gruppe Jugendlicher, die mit einem Auto unterwegs war. Die sind an einem Streifenwagen vorbeigekommen, der am Rand stand, die Polizisten gerade draußen beschäftigt (ob Kontrolle oder Unfall, das ist zu lange her). Und die hatten dann nichts Besseres zu tun, als umzudrehen und mit den Airsoftwaffen ein Drive-by-Shooting anzudeuten. Das Ergebnis ist wohl klar – die Waffen des SEK haben zum Glück auch ohne Schussabgabe genug Eindruck gemacht. Und genau deshalb hat dieser Teil des § 42a durchaus Sinn. Wobei ich ihn ausdrücklich auf das SICHTBARE Führen beschränkt habe. Also keine Diskussionen darüber, ob im Schloss oder nicht, sondern einfach: offen getragen – böse. In undurchsichtiger Mülltüte oder mit einer Decke drum, sodass es niemand sieht und deshalb meint, die Polizei alarmieren zu müssen – alles okay. Das kleine Restrisiko, dass jemand trotz Tüte etc. meint, ein AR15, G36 oder was es im Airsoftbereich sonst noch alles in Originalgröße gibt, erkennen zu können, das muss man halt akzeptieren. Es gibt ja auch Fälle, wo eine Schlagbohrmaschine als MP „erkannt" wurde. Aber dann hat derjenige, der sie in der Tüte transportiert hat, trotzdem nichts falsch gemacht.
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Ganz so ist es nun auch nicht! Natürlich gibt es Möglichkeiten, illegal an Schusswaffen zu kommen – auch an Kriegswaffen. Aber wie groß diese Möglichkeiten für den Einzelnen sind, ist dann doch sehr unterschiedlich. Jemand aus dem Bereich der OK hat da sicher so gut wie kein Hindernis. Der psychisch kranke 18-jährige Möchtegern-Schulamokläufer kann theoretisch zwar auch über Darknet-Handelsplätze an eine Waffe kommen (siehe München). Aber das klappt nur, wenn er nicht vorher schon pleite ist, weil er dreimal nach der Zahlung abgezockt wurde, ohne je eine Ware zu bekommen (wohl das Wahrscheinlichste). Oder wenn er nicht als Beifang auffliegt, sobald so ein Händler ausgehoben wird – was ja auch schon mehrmals passiert ist. Und in der Regel braucht es zumindest für scharfe Schusswaffen auch Geld – erst recht, wenn sie illegal beschafft werden sollen. Klar gibt es eine ganze Reihe solcher Straftäter, die darüber verfügen. Aber ein riesiger Teil hat das Geld eben nicht oder braucht es für andere Dinge. Wenn man sehen will, was das im Ergebnis ausmacht, muss man nur mal die Schulamokläufe von Winnenden und Emsdetten vergleichen. Der Typ aus Emsdetten hatte nur einen alten KK-Einzellader aus einem Kellerfund und Vorderlader, geladen mit (glaube ich) aus Böllern gewonnenem Schwarzpulver. Hätte er stattdessen eine moderne GK-Waffe gehabt, dann hätten wir wie in Winnenden mehrere Tote gehabt – statt zwei Schwerverletzten, die zum Glück überlebt haben. Es laufen genug Idioten, psychisch Kranke und gewalttätige Personen herum, von denen ich hoffe, dass sie niemals Zugriff auf eine scharfe Schusswaffe bekommen. Am besten hätten sie überhaupt keine Waffen zur Verfügung – oder wären von der Straße, sobald sie versuchen, sich so etwas zu beschaffen. Dass das WaffG dringend überarbeitet werden muss, steht außer Frage. Und auch, dass alle Regelungen, die NUR die Ehrlichen belasten, schnellstens gestrichen gehören. Aber eine völlige Abschaffung wäre genauso katastrophal. Es muss eine vernünftige Balance gefunden werden. Eine, die rechtstreuen Bürgern den Besitz von Waffen erlaubt und niemanden für ein Taschenmesser in der Hosentasche bei der Zugfahrt kriminalisiert. Aber eine, die gleichzeitig diejenigen möglichst von Waffen fernhält, die bereits gezeigt haben, dass sie eine Gefahr für die Allgemeinheit sind. Und sei es durch Urlaub hinter schwedischen Gardinen, wenn sie doch mit einer aufgegriffen werden. Das behauptet ja auch keiner. Aber ein gesetzliches Verbot ist nun einmal die Grundlage dafür, überhaupt Konsequenzen ziehen zu können. Im Prinzip brauchen wir deshalb drei gesetzliche Regelungen: Die erste Regelung: Wer wegen eines Rohheitsdeliktes und/oder eines vorsätzlichen Gewaltdeliktes einen entsprechenden Eintrag im Bundeszentralregister hat (hier natürlich mit sauberer juristischer Definition, nicht den umgangssprachlichen Begriffen), unterliegt einem vollständigen Waffenverbot und unterliegt dem Verbot, Messer und andere gefährliche Gegenstände in der Öffentlichkeit zu führen – ausgenommen in unmittelbarem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit oder der Nahrungsaufnahme in gastronomischen Betrieben. Zuwiderhandlungen werden bestraft: Wurde die Tat mit einer Waffe oder einem gefährlichen Gegenstand (inkl. Messer) begangen, der geeignet ist, lebensbedrohliche Verletzungen zu verursachen: mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren, im Wiederholungsfall nicht unter fünf Jahren. In allen anderen Fällen: mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, im Wiederholungsfall nicht unter zwei Jahren. Die zweite Regelung: Die Polizei (ggf. auch andere Ordnungsbehörden) darf in Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs, an besonders kriminalitätsbelasteten Orten sowie auf öffentlichen Veranstaltungen anlasslose Identitätskontrollen vornehmen. Bei Personen, die ihre Identität nicht zweifelsfrei nachweisen können, sowie bei Personen, die wegen Gewalt- und/oder Rohheitsdelikten vorbestraft sind, darf zusätzlich die Person und die mitgeführten Gegenstände durchsucht werden. Die dritte Regelung: Noch die Möglichkeit zum Verhängen individueller Waffenverbote bei schweren psychischen Erkrankungen bei denen Gewalttaten zu befürchten sind. Dazu die Möglichkeit für vorläufige Verbote, die erlassen werden können, sobald wegen eines schweren Gewaltdeliktes Anklage erhoben ist – die aber, sofern nötig auch schon vor dem Urteil, wieder aufzuheben sind, sobald kein dringender Tatverdacht mehr besteht. Im Gegenzug sind dann die Waffenverbotszonen und der § 42a WaffG ersatzlos zu streichen. (Bei dem §42a könnte man noch das SICHTBARE Führen von Anscheinswaffen verboten lassen, das hatte schon einen guten Grund das Verbot einzuführen, das war nur Glück das wir da keine schweren Zwischenfälle hatten)
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Schützenverein geschlossen - Brief vom Landkreis zur Rückgabe der WBK
JFry antwortete auf EL Heat's Thema in Waffenrecht
Wobei man, zu deiner „Ehrrettung", sagen muss, dass laut dem Beschluss die Nichtexistenz des Vereins ja vom VG aufgrund der völlig obskuren Satzung und darin insbesondere „Vorstandswahlen und Mitgliederversammlung gibt es nicht" (== Ich bin Boss, bleibe Boss und ihr habt alle nichts zu melden) festgemacht wurde. Der grundsätzliche Gedanke, dass eine Vereinsexistenz auch ohne eingetragen zu sein zumindest so weit die waffenrechtlichen Vorgaben erfüllen könnte, dass ein Erfolg einer Klage gegen den Widerruf (das war ja nur die Entscheidung in der Eilsache gegen die sofortige Vollziehbarkeit) zumindest realistisch möglich erscheint, das wurde vom Gericht ja gar nicht in Abrede gestellt. Es wurde (nachvollziehbar) argumentiert, dass die Satzung derart von den für einen Verein üblichen Satzungen abweicht und zusätzlich der Verein vom intendierten Zweck her schon gegen die guten Sitten verstößt, sodass in diesem speziellen Fall auch diese grundsätzlich denkbare Rückfallebene nicht greift. (Wobei es sehr gut möglich ist das den meisten normalen Mitgliedern das mit dem „falschen Vereinszweck" nicht bekannt sein musste und dieses an „Alles OK" glauben konnten.) Interessant ist in dem Zusammenhang die zeitliche Abfolge. Der TO hat sich am 08.08.2024 mit dem Sachverhalt gemeldet. Laut dem Gerichtsbeschluss trägt der Widerruf des dortigen Trägers (vermutlich NICHT identisch mit dem TO, siehe unten) das Datum vom 25.08.2025, dürfte diesem dann zwischen 2 und 10 Tagen später zugegangen sein. Es wäre also, zumindest für einen Teil der Betroffenen, zeitlich durchaus möglich gewesen, vor dem Erlass des Widerrufs bereits die Voraussetzungen wieder zu erlangen. Ob es logistisch (anderer Verein, der aufnimmt, in erreichbarer Nähe) möglich gewesen wäre, weiß ich natürlich nicht. Und selbst wenn man da noch ein paar Wochen gefehlt hätte, dann gilt ja immer noch, dass bei der Frage eines Eilbeschlusses gegen die sofortige Vollstreckbarkeit ja die Wirkung auf die öffentliche Sicherheit mit abgewogen werden muss, was das Gericht in dem Beschluss ja – für den Kläger negativ – auch macht. Ich weiß es nicht, aber ich kann mir durchaus vorstellen, dass bei dieser Wertung eine Rolle spielt, ob die Waffen dann erst einmal auf unbestimmte Zeit (im kürzesten Fall 1 Jahr) weg sind, oder ob schon feststeht, dass die Person zwei Wochen später – Monate bevor der Beschluss im Eilverfahren überhaupt ergangen ist – wieder ein Anrecht auf eine WBK hat, weil alle Formalitäten diesmal korrekt erfüllt sind. Und ich hoffe zumindest, dass in einem Fall, wo der SB dann weiß, dass jemand in spätestens vier Wochen die Voraussetzungen wieder erfüllen wird, da gar nicht erst ein endgültiger Widerruf erlassen wird, was auf allen Seiten nur Kosten und Arbeit erzeugt – solange nicht noch etwas anderes vorliegt. Anzumerken ist, besonders in Bezug auf das Folgende, dass der genannte Beschluss zwar theoretisch den TO betreffen kann, vermutlich dem Gesetz der Wahrscheinlichkeit folgend aber der Kläger und der TO verschiedene Personen sind. Wenn auch nur als Nebensatz im Beschluss genannt, so ist dort doch erwähnt, dass die Waffenbehörde auch von einer generellen waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers ausgeht. Näheres dazu ist nicht genannt, aber solange es sich bei dem Kläger nicht um einen der „Vereinsfürsten" handelt, hat das wohl nichts mit dem Verfahren an sich zu tun. (Ich habe zwar auch schon einiges erlebt, aber dass man einem der offensichtlichen „Opfer" da deswegen noch zusätzlich eine Unzuverlässigkeit wegen diesem Murks andichten will, das will ich nicht glauben.) Das Bauchgefühl sagt mir da eher, dass bei einigen Beteiligten (ob Vorstand des „Vereins" oder normale Mitglieder, sei dahingestellt) der Waffenentzug beabsichtigt war, man deshalb genauer hingeschaut hat und dabei das Ganze in dieser Form zutage getreten ist, was quasi ein „Geschenk" für die Behörden war. Insbesondere, wenn der Waffenentzug aus politischen Gründen erfolgen sollte und nicht aufgrund rechtskräftig gewordener Verurteilungen (oder WaffG-OWi), wo ja schon so einige Behörden sich blutige Nasen geholt haben, wenn die Nachweislage zu dünn im Hinblick auf die konkret betroffene Person war. -
Moment, hier dürfen wir zwei Dinge nicht vermischen ... Das eine ist die Einstufung als Waffe. Das hat nichts mit Klingenlänge etc. zu tun. Da gelten Mindestalter, Führverbot und Aufbewahrung. Das betrifft alles an Messern, was mit der Zweckbestimmung Selbstverteidigung, Kampfmesser, Tactical etc. beworben wird. Und dann gibt es die 12-cm-Regel aus dem § 42a, die alle anderen Messer ab dieser Klingenlänge ebenfalls einem Führverbot unterwirft. Aber nur dem Führverbot; weder gilt da „ab 18“, noch ist die Aufbewahrung in einem verschlossenen Behältnis Pflicht. Und gerüchteweise soll es auch mit „Tactical“ beworbene Messer geben, die keine 12 cm Klingenlänge haben ... Welches Messer das jetzt war, kann ich dir nicht genau sagen, Messer interessieren mich so gar nicht. Ich habe auch nur die, welche ich in der Küche, Werkstatt oder für die Jagd brauche. Und in allen drei Fällen eher einfache Wegwerfware... Glaube, dass das Modell oder der Hersteller Bravo „irgendwas“ hieß, war auf jeden Fall etwas unter 12 cm. Ein Bekannter hatte davon zwei, für meine Augen fast identische: Das eine war schwarz mit der Aufschrift „Tactical“, das andere braun mit der Aufschrift „Outdoor“. Hatte er öfter mal als Beispiel für die Absurdität des Waffenrechts „vorgeführt“. Das braune hat er damals auch tatsächlich öfter mitgeführt und genutzt. Könnte beim nächsten Treffen mal nachfragen, was das genau war, oder, wenn es wirklich wichtig ist, ihn anschreiben... Wobei ich bei diesem konkreten Modell und dem Führen natürlich nicht weiß, ob das nach 11/2024 weiterhin gilt...
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Juristisch: Weil es keine Waffe im Sinne des Gesetzes ist, sondern ein Gebrauchsmesser. Realistisch: Versuche bei vielen Regelungen im Waffenrecht lieber erst gar nicht, dahinter Vernunft oder Fachwissen beim Gesetzgeber erkennen zu wollen. Und erst recht fange nicht mit Logik an! Es geht ja noch absurder: Kampfmesser sind eine Waffe (einige Exemplare sogar verbotene Waffen). Werden sie vom Hersteller als taktische Messer (Kampfmesser) angeboten, sind sie damit eine Waffe, müssen im verschlossenen Behältnis aufbewahrt werden, unterliegen weitgehenden Führverboten (im Verhältnis zu Gebrauchsmessern erst recht vor 2024) und dürfen erst ab 18 besessen werden. Fast dasselbe Messer, mit minimalsten Abweichungen – z. B. der Farbe –, vom Hersteller aber als Outdoormesser beworben, ist erst einmal ein normaler Gebrauchsgegenstand. Es darf auch von deutlich unter 18-Jährigen besessen und außerhalb von Waffenverbotszonen geführt werden, und du darfst es einfach überall liegen lassen. Einzig die „normale" Vorsicht musst du walten lassen, also z. B. aufpassen, dass keine Kleinkinder unbeobachtet damit spielen und sich verletzen können. Wie bei anderen Werkzeugen und vielem anderen halt auch. In deiner Wohnung/deinem umfriedeten Besitztum kannst du gar nichts führen, denn „führen" ist rechtlich als zugriffsbereites Beisichhaben AUSSERHALB des eigenen umfriedeten Besitztums definiert! OK, Wortklauberei ;-) Aber Tatsache ist, dass diese Aussage auch ohne Wortklauberei bei erlaubnispflichtigen Waffen mit etwas Vorsicht zu genießen ist. Zum einen wegen des Bedürfnisvorbehalts: Der Umgang damit ist laut Gesetz nur im Zusammenhang mit deinem Bedürfnis gestattet. Als Sportschütze sind Reinigen und auch Anschlags-/Abzugstraining also völlig OK. Auch ein Erklärvideo übers Sportschießen dürfte sich so begründen lassen. Einfach aus Spaß herumtragen könnte aber problematisch werden. (Im alten WaffG, der Version vor 2003, war es anders! Wurde geändert, weil es immer wieder mal Fälle gab, wo Türsteher sich über den Umweg Sportschütze eine Schusswaffe besorgt haben, um diese dann im Job in der Disko zu nutzen. Damals eine legale Gesetzeslücke, wenn der Hausrechtsinhaber/Diskobesitzer zugestimmt hat – gab wohl die Fälle, wo dieser nicht nur zugestimmt, sondern sogar ermutigt hat, teilweise auch selbst so den ganzen Tag in seinem Schuppen eine Schusswaffe trug.) Zudem könnte dir das schussbereite Herumtragen daheim sogar als „tatsächlicher Anhaltspunkt für einen unvorsichtigen Umgang mit Waffen oder Munition" ausgelegt werden. Es verursacht ein zusätzliches Risiko, für das es als Sportschütze keinerlei Rechtfertigungsgrund gibt, solange man keine zugelassene Schießstätte im Haus hat. Allerdings kommt neben der „Feststellungsfrage", also „wer merkt es überhaupt", und der Beweisfrage auch noch ein sehr stark wechselndes Verfolgungsinteresse der Waffenbehörden für diese spezielle Art von Verstößen hinzu. Die sind mit den relevanteren Verstößen schon gut beschäftigt. Solange es nur um das bloße Hantieren mit ungeladener Waffe geht und das nicht in einer Weise erfolgt, wo sich die Nachbarn/Passanten dann auch bei normalverständiger Auslegung bedroht fühlen, haben die meisten WB da kein besonderes Interesse an Maßnahmen. Bei jemandem, der aber ständig mit durchgeladener Schusswaffe in einem Mietshaus mit dünnen Wänden hantiert, dürfte es schon ganz anders aussehen, wenn die Meldung glaubwürdig ist. Aber um wieder ON-Topic zu kommen: Das Herumtragen daheim darfst du bei freien Waffen natürlich genauso. Es braucht im Gegensatz zu EWB-Waffen nicht einmal irgendeinen Zusammenhang mit einem Bedürfnis. „Ich hatte Lust darauf" ist völlig ausreichend als Begründung. Da du damit daheim unter bestimmten Bedingungen auch schießen darfst, gibt es auch viele Fallkonstellationen, wo man auch aus einer geladenen Waffe keinen Strick drehen kann, wenn sie herumgetragen wird. Aber genauso wie bei einer EWB-Waffe gilt halt: Das alles zählt nur, solange du dich im selben Raum aufhältst wie die Waffe. In dem Moment, wo du den Raum, in dem sich die Waffe befindet, verlässt oder aber einschläfst, gibst du die Kontrolle über die Waffe auf, und sie zählt als „aufbewahrt". Und dafür muss eine freie Waffe in ein verschlossenes Behältnis, eine EWB-Waffe in den Tresor! Es ist auch nicht verboten, die freie Waffe aus dem Behältnis zu nehmen, sie mit ins Wohnzimmer oder Arbeitszimmer zu nehmen und dort einfach auf den Tisch zu legen oder an die Wand zu hängen. Absolut legal, solange du sie beim Verlassen des Raumes (Gang zur Toilette beispielsweise) immer brav an dich nimmst und dafür Sorge trägst, dass sie immer im selben Zimmer wie du ist. JA NEIN! Nur wenn diese Teil einer Waffe sind oder dafür bestimmt sind es zu sein. (Siehe meine einleitenden Sätze zum Waffenrecht - wobei zwischen einer kompletten Waffe auch mit glattem Lauf und einem Rohr sehe selbst ich einen berechtigten Unterschied)
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Nein. Dieses bzw. ein solches Schreiben ist die ZWINGENDE VORAUSSETZUNG*, um in einem abgeschlossenen Raum statt in einem abgeschlossenen Behältnis lagern zu dürfen. Das ist keine einfache „Stellungnahme/Einschätzung", sondern eine vollendete formale Ausnahmegenehmigung zur abweichenden Lagerung. Und die Einschätzung der höheren Sicherheitsstufe ist einfach die schriftliche Beurteilung im Rahmen der formalen Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers und der öffentlichen Sicherheit. Also einfach nur die schriftliche Festlegung, dass der Sachbearbeiter keinerlei Gefährdung sieht und einer Sondergenehmigung deshalb absolut nichts im Wege steht, sofern auch nur ein minimales begründetes Interesse vorliegt. Selbst wenn du einen Raum hättest, der alle Voraussetzungen für die Lagerung großer Waffensammlungen inkl. verbotener vollautomatischer WK-II-Waffen erfüllt: Solange er nicht formal als Waffenraum abgenommen ist oder es zumindest für die Lagerung der Softairpistolen mit 1 Joule Energie eine Erlaubnis gibt, ist das ein vollendeter Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften. Wenn die Waffenbehörde in so einem Fall will, dann sind WBK, Jagdschein und – falls vorhanden – kWS weg. Wenn die Waffenbehörde dann noch nachlegen will, sogar inkl. einem kompletten Waffenverbot das dir sogar verbietet einen Paintballmarkierer in einem Laden oder auf einem Spielfeld (inkl. kommerzieller Veranstaltungen) auch nur in die Hand zu nehmen! Von scharfen Waffe auf einem Schiesstand ganz zu schweigen. Die einzige Chance bzw. der einzige Hoffnungsschimmer, den man dann noch hat, wenn die WB etwas daraus machen will, ist Folgendes: dass mit einer geeigneten Stellungnahme (FACHANWALT sobald Anhörugnsbogen eintrifft oder auch nur angekündigt ist!) – aufgrund der objektiv eben nicht verringerten Sicherheit der Lagerung – der SB oder ein geneigter Verwaltungsrichter daraus statt eines gröblichen Verstoßes dann im laufe des Verfahrens nur einen einfachen Verstoß macht und die nur formal, aber nicht objektiv unzureichende Aufbewahrung aufgrund der objektiv eben doch gleichwertigen Lagerung als entlastend im Sinne der Zukunftsprognose wertet. Es also bei einem kleinen Bußgeld ohne Entzug belässt. Sofern es keinen vorherigen Verstoß gab. * ganzu korrekt ist das mit dem zwingenden Schreiben jetzt nicht, da es theoretisch ja auch die mündliche Genehmigung gibt. Wichtig ist ja die erteilte Genehmigung, nicht die Form. Aber das sind Spitzfindigkeiten und so etwas sollte man immer schriftlich haben...
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Für wen? CBC oder Frankonia? Frankonia hat, unabhängig von Sympathie oder nicht, hier nichts falsch gemacht. Sie haben bei den ersten Rückmeldungen Maßnahmen ergriffen, über den Hersteller Untersuchungen der Rückstellproben veranlasst und auch den/die Melder des Problems aufgefordert, die Munition an ein unabhängiges Labor zu schicken. Die Untersuchung der Rückstellproben hat (wenn man mal bösartige Lügen/Vertuschung ausschließt) keine Auffälligkeiten ergeben – was durchaus plausibel sein kann, wenn die Ursache des Fehlers (neben einem Versagen der QC in dem Moment) in einem punktuellen Ereignis liegt. Zum Beispiel einer Störung an der Maschine, die behoben wurde, bei der aber nicht alles ggf. fehlerhafte Material verworfen wurde. Oder Anlaufschwierigkeiten bei der Umstellung einer Fertigungslinie bzw. bei der Neuinbetriebnahme einer Linie. In all diesen Fällen ist es absolut plausibel, dass nicht die gesamte Charge betroffen ist, sondern vielleicht nur einige zehn Patronen. Diese verteilen sich dann eventuell auf vielleicht 20 Schachteln – falls die Patronen im Verlauf der Linie zwischendurch als Schüttgut vorliegen, bevor sie wieder vereinzelt und verpackt werden, was bei genauer Betrachtung der Patronen (Mikrokratzer) gar nicht so unwahrscheinlich ist. Gerade wenn es kein Defekt war, sondern eine Umstellung/Erstinbetriebnahme, bei der jemand vom Personal geschlampt hat, dann z. B. die ersten 20 Schachteln des Loses. Und in einem solchen Fall ist im weiteren Verlauf die Wahrscheinlichkeit hoch, dass diese 20 Schachteln auch noch relativ lange beieinanderbleiben – teilweise bis hin zu einer einzelnen Filiale/einem einzelnen Händler. Und alles andere ist nicht betroffen ... Dass es bei einem Großabnehmer wie Frankonia nur 8k Patronen betrifft, spricht für mich im Übrigen dafür, dass es sich um Eckproduktion eines Loses handelt. Es wurde eine viel größere Menge bestellt, das meiste stammte aus einem anderen Produktionslos, und für einen kleinen Rest musste man dann auf das Folgelos zurückgreifen. Wenn aber nun alle gezogenen Proben – sowohl die Rückstellmuster als auch das, was bei anderen Händlern rumliegt – keine Auffälligkeiten zeigen, von den Meldern aber erst einmal niemand der Aufforderung nachkommt, seine Muster an das unabhängige Labor zu schicken: Was soll ein Hersteller dann machen? Aus dem Blauen heraus einen Rückruf? DAS MACHT KEINER und muss auch keiner machen. Damit kann man schnell den Laden dichtmachen. Es würde mich doch sehr verwundern, wenn du nicht auch selbst schon Erfahrungen mit Kundenmeldungen gemacht hättest, bei denen dir/deiner Firma mangelhafte Produkte vorgeworfen wurden, die Ursache aber eindeutig – freundlich gesprochen – in Intelligenzdefiziten beim Anwender lag. Und natürlich auch Meldungen, die sich nicht anders als BÖSARTIGE Falschbehauptungen erklären lassen, bei denen jemand versucht, sich durch dreiste Lügen einen persönlichen (finanziellen) Vorteil zu verschaffen – Lügen, die nicht einmal einer oberflächlichen Prüfung standhalten. Zum Glück sind viele, die diese Masche versuchen, aber zu dumm, um es richtig zu machen, oder zu faul, sich die Mühe zu machen – einfach weil sie die Erfahrung gemacht haben, dass es bei bestimmten Plattformen auch so durchgeht ... Wenn man da einfach alles durchwinkt, insbesondere das, was einen Rückruf auslösen müsste, dann ist man schnell weg vom Fenster. Als dann doch noch die Muster an die DEVA geschickt wurden und die DEVA das Vorliegen des Mangels bestätigt hat, wurde ja auch der Rückruf ausgelöst. Also wo sollte Frankonia da ein Problem haben? Finanziell ist das bei 8.000 Patronen wohl völlig egal – das Anlegen und Bearbeiten des Vorgangs dürfte ein Mehrfaches gekostet haben. Außerdem vermute ich mal, dass es ihnen von Anfang an recht gewesen wäre, diese 160 Schachteln einfach zurückzunehmen – selbst wenn CBC nichts erstattet/ersatzliefert. Dass es nicht dazu kam, lag eher an der Rücksicht auf den Lieferanten und an den rechtlichen Implikationen: nämlich wenn der Eindruck entstünde, Frankonia würde damit den Mangel bestätigen, obwohl sie selbst keinerlei Nachweise dafür haben. Oder meinst du CBC? Da ist der Rückruf natürlich ein Ärgernis und auch ein Kostenfaktor. 10k Schachteln sind eine Summe, aber nichts Exorbitantes. Die Kunden bekommen Ersatzlieferungen, und gut ist. Keine Ahnung, was das dann netto kostet. Lass es mal 50k Euro sein, vielleicht weniger. Und hinsichtlich des Rufschadens? Zum Rückruf habe ich ja oben schon etwas geschrieben. Sofern nicht irgendwelche Hinweise auftauchen, dass ihre Angaben zur Untersuchung der sonstigen Proben gelogen sein sollten, kann man ihnen objektiv nichts, wirklich nichts, vorwerfen. Das ist gelaufen, wie es sollte. Es hätte alles etwas schneller gehen können, wenn die DEVA die Proben der Melder früher erhalten hätte. Aber ansonsten ist das nun einmal der Ablauf. Oder weil es überhaupt zu den Ausfällen gekommen ist? JA, das ist ärgerlich – aber wie hier, auch mit vielen nachprüfbaren Beispielen, erörtert wurde, ist das nicht so ungewöhnlich. Fehlladungen kommen vor. Vereinzelt muss man immer damit rechnen. Das löst nicht einmal einen Rückruf aus. Jeder, der schon länger intensiv den Schießsport ausübt, kennt mindestens einen Fall – meistens mehrere – von fehlerhaften Patronen bei Fabrikladung im Vereins-/Bekanntenkreis. So einige haben selbst Laufstecker gehabt. Eine solche Häufung wie die hier berichtete ist seltener, aber in den letzten Jahren auch bei anderen Herstellern vorgekommen ... Es ist ein Ärgernis, es war richtig, dass reagiert wurde (sowohl das Publikmachen als auch der Rückruf), aber es ist weder etwas Ungewöhnliches noch eine großartige wirtschaftliche Belastung für irgendeinen der Akteure. Und es ist auch kein Skandal und auch kein besonders großes gesundheitliches Risiko (da gibt es andere Fehler, bei denen tatsächlich schwerste Verletzungen wahrscheinlich sind). Materialschäden sind durchaus möglich, aber bei 9x19 mm und einer modernen Waffe kaum ein katastrophales Versagen. Das war von Anfang an ein Sturm im Wasserglas. Der Hinweis war richtig und wichtig – aber eben, um seine Waffen zu schützen. Meinetwegen auch noch, um wirklich jedes noch so kleine tatsächliche Restrisiko einer ernsten Verletzung (mehr als Prellung/Abschürfung) auszuschließen. Aber das war es dann auch!
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Es steht "ein" Name im Impressum... Gibt es, jünger, ohne Brille und mit mehr Haaren, aber im Vergleich mit seinen eigenen Fotos auf der HP würde es passen. Vom Kontext auch. Aber 100% Sicherheit ist das nicht. (Aber keine weiteren Details von mir dazu, und ich habe mir sehr gut überlegt wie ich den obigen Satz formuliere damit er eben KEINE Informationen enthält die jemanden der es nicht kennt beim Auffinden helfen, Bei jemanden der es kennt richtet diese Info ja keinen "Schaden" mehr an, der ist dann ja schon eingetreten) Aber Grundsätzlich: Dem stimme ich „weitestgehend“ zu. Wobei ich hier noch die Unterscheidung mache zwischen „allgemeinem Hintergrund“ (in dem konkreten Fall wohl tatsächlich PVB) und den Details, die eine Identifizierung einer ganz konkreten Person für die breite Öffentlichkeit möglich machen. Bei jemandem, der aktiv in einer Rolle als „tatsächlicher oder angeblicher“ Experte versucht, das Meinungsbild einer nicht winzig kleinen Gruppe zu beeinflussen, sehe ich es durchaus als legitim an, allein schon, um die tatsächlichen Erfahrungen dieser Person besser beurteilen zu können, wenn es relevant ist, allgemeine Angaben wie Beruf (oder im spezifischen Feld „tactical“, wenn Soldat, ob tatsächlich im Auslandseinsatz mit Kampfhandlung gewesen) zu nennen. Bei einem Job, der nichts mit dem Feld zu tun hat, wäre hingegen genau das (kein beruflicher oder ehrenamtlicher Berührungspunkt) dann das Höchste der Gefühle. Aber alles, was weitergeht, wo es gezielt um die Identifizierung dieser konkreten Person geht, hat dann nichts mehr in der Öffentlichkeit zu suchen. Einzige Ausnahme wäre, wenn die Person zu Straftaten aufruft oder aus der Anonymität heraus persönliche Angriffe gegen andere konkrete Personen startet, die merklich über das Maß der erlaubten allgemeinen Kritik und Meinungsfreiheit hinausgehen. Und man kann zwar einige seiner Aussagen zu bestimmten Verbandsfunktionären grenzwertig finden, aber ich halte diese noch von der Meinungsfreiheit gedeckt. (Manche stimmen ja auch, bei anderen habe ich eine gänzlich entgegengesetzte Meinung.) Aus diesem Grund sehe ich es auch als völlig unangemessen an, hier im Stil von CyberUnit WO noch weitere Häppchen zusammenzutragen, die der Identifikation dienlich sind. Andererseits ist aber auch zu vermerken, dass bei der von mir weiter oben erwähnten öffentlichen Nennung von Details durch jemand Drittes, soweit es sich noch nachvollziehen lässt, tatsächlich wohl ein persönlicher und namentlicher Angriff auf diesen Dritten vorausgegangen ist, worauf der „Dritte“ dann mit dem „Doxxing Light“ (vielleicht als metaphorischer „Warnschuss“ gedacht) unter dem Angriff reagiert hat. Aber es ist halt etwas völlig anderes, wenn sich jemand, der angegriffen wird, so verhält, als wenn ein Forum Jagd auf jemanden macht, bloß weil einigen dessen grundsätzlich legitime Meinung zu bestimmten Dingen nicht passt.
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Verständnisfrage zur unterschiedlichen Bewertung des Abreißgewichts bei B-Alt.
JFry antwortete auf Tatonka's Thema in Waffenrecht
Es wird hier als Feststellung mit aufgeführt, ist aber, wie im weiteren Verlauf der Urteilsbegründung klar wird, für den Fall überhaupt nicht relevant. Hier der Grund, warum die WBK gelocht wurde: Die Waffe wurde dauerhaft in einem Behältnis aufbewahrt, das zwar, wie es sich liest, irgendeine Art Waffenschrank oder Tresor war, aber NICHT mindestens nach dem Widerstandsgrad 0 zertifiziert war. Eine Altbesitzregelung oder eine Ausnahmegenehmigung zur abweichenden Lagerung durch die Waffenbehörde gab es auch nicht. Auch wird es erwähnt, aber nicht weiter darauf eingegangen. Denn ursächlich war das hier: Ob es vielleicht bei Nichtvorliegen des für den WBK-Entzug maßgeblichen Grundes eine Rolle gespielt hätte, kann man nur spekulieren. Ich vermute mal: Solange nichts passiert -> NEIN. Kommen die Waffen aber tatsächlich weg, wird es an der Meinung des Sachbearbeiters und, sofern dieser für einen Entzug ist, dann letztendlich am Richter liegen. Aber so oder so würde ich mal vermuten, dass im Falle eines Falles bei einem anderen erheblichen Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten ein ordentlich befestigter Tresor zumindest kein Nachteil bei der Erstellung der Zuverlässigkeitsprognose ist. Und eine 20-Prozent-Chance, dass die Behörde oder das Gericht sagt, du hast zwar richtig Mist gebaut, aber die anderen getroffenen Maßnahmen zeigen, dass du die Sicherheit eigentlich ernst nimmst und wir dir daher ausnahmsweise mal glauben wollen, dass es ein einmaliges Augenblicksversagen ist, das jetzt nie wieder vorkommen wird, auch wenn die WBK gültig bleibt, ist doch immer noch deutlich besser als eine 0-Prozent-Chance. Denn bei der Frage nach einem Verstoß selbst zählt zwar objektiv nur der Verstoß. In vielen Fällen ist aber bei einem festgestellten Verstoß dann erst die Zuverlässigkeitsprognose das, was „verwaltungsrechtlich“ zum Entzug der Erlaubnis führt. Und da zählt durchaus das Gesamtbild, das jemand bietet. Zumindest in „grenzwertigen“ Fällen kann es dann schon den Ausschlag geben, was sonst noch so für ein Eindruck entsteht. So hat bei dem berühmten NRW-Schlüsselurteil ja z. B. der belegbare Aufwand, den der „Betroffene“ getrieben hat, trotz von der Behörde festgestelltem und vom Gericht auch so bestätigtem objektiven Sorgfaltspflichtverstoß dann dazu geführt, dass das Gericht zwar den Verstoß bestätigt hat, hinsichtlich der Zuverlässigkeitsprognose aber die Behörde zurückgepfiffen und die Gesamtumstände, zu denen ausdrücklich auch die getroffenen Maßnahmen zählten, als hinreichend für eine positive Prognose und damit den Erhalt der WBK trotz objektiven und auch vorwerfbaren Verstoßes gewertet hat. Davon abgesehen verstehe ich dieses Gewese um die Verankerung, das einige machen („Es ist nicht wörtlich vorgeschrieben, also mache ich es auch nicht“), auch nicht. Aber genauso wenig verstehe ich immer wieder diesen Verweis auf die EN 1143-1. Diese gilt nur für den Tresor selbst, hat aber nicht die geringste Bedeutung für dessen Aufstellung. KANN sie schon dem Anwendungsbereich nach nicht haben. Da wird nur die Existenz und die Belastungsfähigkeit der Befestigungsbohrungen beschrieben. Was aber definitiv gilt, sind die zwei Pflichten aus dem § 36. Und die Frage, ob man diesen Pflichten im Einzelfall unter den für einen selbst gegebenen Umständen hinreichend nachgekommen ist, ist es, die dann entscheidet, ob man im Falle eines Falles seine WBK behält. Dabei geht es im Normalfall, anders als bei der Frage „Schrank zertifiziert oder nicht“, auch überhaupt nicht darum, ob eine Verankerung, die man angebracht hat, jetzt eine professionelle Verankerung mit nachgewiesener Mindesthaltbarkeit von 50 kN inkl. Zertifikat des installierenden Unternehmens ist oder aber nicht. Sondern es geht einfach darum, ob man jetzt mit seinen Möglichkeiten bei für einen selbst zumutbarem Aufwand die Maßnahmen getroffen hat, die jemand mit gesundem Verstand treffen würde, um die Wegnahme des Behältnisses zu verhindern. Lebt man in einem Mietshaus, das ggf. sogar in Holz- oder Leichtbauweise errichtet wurde, und es gibt einfach keine für einen als Mieter erlaubte Möglichkeit der Verankerung, dann ist das halt so. Dann macht man halt das, was möglich ist, und kann dann zumindest guten Gewissens vor sich selbst und auch vor den Behörden/dem Gericht darlegen, dass man halt das gemacht hat, was ging. Man hätte gerne mehr gemacht, aber die Gebäudesituation ließ es nicht zu. Verdeckt einbauen, wenn möglich eine Größe wählen, die zumindest ein solo oder zu zweit agierendes Gelegenheitseinbrecherteam nicht mehr so einfach mitnehmen kann. Wenn möglich noch weitere Sicherungen, die den Aufwand erhöhen. Wohnt man in einer normalen gemauerten Etagenwohnung zur Miete, dann kommt halt ein Schwerlastdübel in die Wand. Definitiv keine 50 kN, und ein entsprechend ausgerüstetes Einbrecherteam bekommt das los. Aber so erreicht man dann bei einem 180-kg-Safe eine immerhin doch aufzubringende Kraft von 800 kg und mehr. Ohne das richtige Werkzeug zur Hand macht da ein Gelegenheitseinbrecher auch nichts mehr. 10 Euro und 10 Minuten Arbeit und das Ding ist festgeschraubt. Zusätzlicher vorteil gerade bei vieleren kleineren (auch) Langwaffenschränken: Es besteht auch keine Gefahr des Umkippens mehr wenn die Tür weit geöffnet ist und man sich vielleicht im Gedanken darauf abstützt. WEnn jemand es bei sich wirklich nicht anbringen kann - Ja, dann ist es so. Da kann man noch so viel Diskutieren es geht einfach nicht. Aber wenn es irgendwo geht, warum nicht einfach machen. Thema gegessen. Es gibt dann KEINEN plausiblen Grund nicht zumindest einen Schwerlastdüber zu setzen. -
Verständnisfrage zur unterschiedlichen Bewertung des Abreißgewichts bei B-Alt.
JFry antwortete auf Tatonka's Thema in Waffenrecht
Hier ist ein solches Beispiel, vermutlich auch hier schon einmal Diskutiert: Ein solches Informationsblatt des Bayrischen Innenministeriums (und wohl auch eines aus Thüringen) zum Thema verbotene Magazine hat ausdrücklich den Inhalt gehabt das für angezeigte Altbesitzmagazine anders als für solche Magazine die mit BKA Ausnahmegenehmigung besessen werden KEINE besonderen Aufbewahrungsvorschriften wie 1er Tresor gelten. Sondern das diese vom Altbesitzer wie bisher auch "irgendwie" gelagert werden können. Bei einer Kontrolle eines 30er-Magazinbesitzers (OK, fast 100 davon) in NRW der sich an diesem Schriftstück orientiert hatte und diese einfach in einer Blechschachtel aufbewahrt hat, hat dann die Waffenbehörde die Magazine einkassiert und die WBK wegen unzuverlässigkeit widerrufen. Verstoss und daraus abgeleitete Prognose trotz verweis das er sich ja nur an einem offiziellen Schriftstück orientiert hat negativ. (Das mit dem Verstoss sehe ich ja noch als völlig OK an, das man in Anbetracht das der WBK Inhaber sich ja an offiziellen Schriftstücken eines deutschen Innenministerium orientiert hat, wenn auch einem anderen als dem des eigenen Bundeslandes VON DEM ES ÜBERHAUPT KEINEN SOLCHEN FLYER GAB WAS BEI WIDERSPRÜCHLICHEN ANGABEN AUCH VIELLEICHT ETWAS ANDERES GEWESEN WÄRE, aber eine generelle Unzuverlässigkeit für die Zukunft prognostiziert hat ist schon sehr Arg.) Das Gericht gab der Waffenbehörde recht. Erst das VG Düsseldorf und dann das OVG Münster. Das Bayrische Innenministerium hätte genau so wie das thüringische in NRW nichts zu sagen (soweit korrekt), also spiele es auch keine Rolle was es schreibt. Das zählt nicht mehr als irgendeine Privatmeinung (was ich dann wieder arg finde). Und es gab ja im Internet auch Meinungen die es anders sahen (z.B. von einem Anwalt aus Berlin...) Das hätte reichen müssen das er mindestens den Flyer anzweifelt und die eigene Behörde fragt. https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_duesseldorf/j2024/22_L_1895_24_Beschluss_20240918.html Satz 12 https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2025/20_B_948_24_Beschluss_20250514.html (Satz 35 und 36) -
Wird dank der Digitalisierung wohl überall immer mehr werden... Wenn irgendwo eine Gebührenmöglichkeit festgesetzt ist, aber zu einer entsprechenden Handlung keine Festsetzung erfolgt, dann ist das heute schnell bemerkt und könnte zu Nachfragen führen. Zudem war früher die ganze Festsetzung und die Zahlungsabwicklung ja auch deutlich Arbeitsintensiver. Da konnte es durchaus wirtschaftlich sein einfach auf eine Erhebung zu verzichten. Das ist heute auch nicht mehr so.
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Ein gewisser Journalist und (ehemaliger) Sachverständiger hat in einem Post, ich glaube auf Ex-Twitter, ja mal einen Namen und eine Amtsbezeichnung genannt, die zur Laufbahn eines PvB gehört. Ob das den Tatsachen entspricht, ist aber eine andere Frage. Die Manipulation an der Waffe, also das andere Abdeckplättchen, und der Versuch, mit einem Splinttreiber o. Ä. auf den Schlagbolzen zu schlagen, sind aus meiner Sicht als Ingenieur zumindest geeignet, um EINEN ERSTEN HINWEIS darauf zu liefern, dass es bei einigen Exemplaren ein Problem mit der Sicherung geben könnte. Insofern halte ich den Testaufbau grundsätzlich für legitim. Er reicht meiner Ansicht nach aber NICHT aus, um das tatsächliche Vorliegen eines solchen Risikos auch zu BELEGEN. Dieser Fehler würde sich in erster Linie auf die Fallsicherheit auswirken, ggf. auch auf die Sicherheit bei der Kombination aus stark abgenutzter Trigger Bar und starken Erschütterungen. Interessanter wäre daher ein Test, wie er auch bei der P320 gemacht wurde, als zunächst nur von fehlender Fallsicherheit berichtet wurde: Eine gezündete Hülse in eine betroffene Waffe einsetzen und sie fallen lassen. Das hat bei der von ihm so genannten „Skandalpistole“ (sic) in mehreren auf YT dokumentierten Fällen recht schnell zu eindeutigen Ergebnissen geführt. Ein „Nichtzünden“ wäre dabei natürlich kein sicherer Gegenbeweis, würde ein Problem aber mit steigender Zahl der Versuche bzw. geprüften Waffen immer unwahrscheinlicher machen. Für einen Schusswaffensachverständigen sollte ein solcher Versuch auch keine rechtlichen Probleme mit sich bringen. Bei Jägern oder Sportschützen könnten manche sehr entwaffnungsaffine Behörden das möglicherweise anders auslegen. Ebenfalls interessant wäre der Versuch, eine Trigger Bar so zu manipulieren, dass sie den Schlagbolzen gerade noch hält, die Waffe dann starken Erschütterungen auszusetzen und zu prüfen, ob die gezündete Hülse zündet. Ob das ohne Mitwirkung eines Büchsenmachers in Deutschland zulässig wäre, weiß ich allerdings nicht. Was mich tatsächlich stört, ist der wiederholte Verweis auf die „Skandalpistole“ in einer Art, die für mich so klingt, als würde er die Probleme auf eine Stufe stellen. Als seien die Auswirkungen dieselben. Das sind sie, sofern die öffentlichen Behauptungen zu der von ihm so genannten „Skandalpistole“ zutreffen, aber eben nicht. Aufgrund der Vielzahl von Berichten und einiger bekannter Videos ist das zumindest nicht völlig unwahrscheinlich. Bei der Frage der Fallsicherheit, wegen der es bei der anderen Waffe, soweit ich weiß, einen Rückruf gab, mag der Vergleich noch passen. Das ist aber etwas anderes als eine ungewollte Schussauslösung ohne Finger in der Nähe des Abzugs. Die angeblich fehlende Fallsicherheit wäre vergleichbar mit einem Auto, bei dem bei bestimmten Aufprallwinkeln der Airbag nicht auslöst, obwohl er es sollte. Die andere Waffe wäre dagegen eher mit einem Auto vergleichbar, bei dem unter bestimmten Umständen nicht nur der Airbag nicht auslöst, sondern das Steuergerät zusätzlich ohne Pedalbetätigung Vollgas erkennt und gleichzeitig die Bremse deaktiviert. Vieles andere, was er zu den Eigenschaften der Waffe sagt, ist private Meinung. Die ist legitim und wird von ihm auch begründet, man kann sie aber anders sehen. Die nicht vorhandene Sicherung in Kombination mit geringem Abzugsweg und -widerstand sehe ich allerdings auch kritisch. Wenn der Abzugswiderstand für den Erstschuss laut seinen Zahlenangaben (habe keine, kann daher nicht Nachmessen) nicht einmal halb so hoch ist wie bei einer Polizeipistole, finde ich das ohne Sicherung bei einer Anwendergruppe mit vermutlich deutlich weniger Umgang und Ausbildung mit dieser Waffe eher unglücklich. Eine manuelle Sicherung oder, vermutlich noch sinnvoller als manuelle Sicherung, deutlich mehr Abzugswiderstand und Abzugsweg fände ich ebenfalls besser. Ich bin aber auch nur ein Laie, der zwar ab und zu, aber eher selten, eine schussbereite Kurzwaffe führt.
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Du musst nicht auf die Nummern achten, sondern auf die Satzzeichen! Die Nummern dienen nur der "Orientierung" und haben so für sich selbst stehend keine Bedeutung. Zumindest nicht die die du denen Zumisst. Ganze Sätze werden IMMER zusammen gelesen und interpretiert!
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Man muss unterscheiden: Voreintrag: In der Spalte steht nur "Pistole 9mm" (oder .45 oder was uch immer) und das Gültigkeitsdatum bis wann der Voreintrag gilt (1JAhr ab erstellung des Voreintrages). Das ist deine Erwerbserlaubnis für die Pistole. Mit diesem kannst du zum Händler gehen, bekommt die Waffe ausgehändigt oder zugeschickt. Ab dann hast du die 14 Tage zeit die Eintragen zu lassen. Endgültiger Eintrag: Die Spalte wird anhand deiner Erwerbsmeldung weiter ausgefüllt mit den Daten der konkreten Waffe die du tatsächlich erworben hat(Typ und Nummern) Wenn man bereits genau die Daten SEINER Waffe kennt (z.B. schon im zivilrechtlichen Sinne das Eigentum an dieser erworben hat, diese lediglich nur bis zur Erlaubniserteilung beim Händler in Verwahrung ist), dann machen manche Waffenbehörden es so das sie auf Anfrage statt nur den Voreintrag zu setzen sie bereits den Endgültigen Eintrag machen. Manche machen das nur noch bei Käufen unter Privatleuten und viele weigern sich da mittlerweile ganz. (ISt so im NWR nicht abbildbar, daher führt das zu einer Diskrepanz der Daten wenn nicht der Erwerber noch am Ausstelltag selbst die WBK wieder hat und direkt am selben Tag zum Händler fährt) Das Wechselsystem darfst du aber nach dem WaffG ERST DANN erwerben wenn du den Endgültigen Eintrag für die Waffe zu der das System gehören soll hast. KEINEN TAG FRÜHER DAS WÄRE ERWERB UND BESITZ OHNE ERLAUBNIS UND KOSTET WENN EINE BEHÖRDE DARAUF ANSPRINGT SOFORT DIE KARTE!. Für Verkäufer und Käufer! Allerdings wird/wurde das von vielen Behörden bei Wechselsystemen bisher zumindest stillschweigend geduldet. Zumal da ja wirklich keine Gefährdung daraus resultiert. Die Erwerbsberechtigung ist ja ab Eintrag der Waffe automatisch vorhanden ohne das die Behörde da noch irgendwas prüfen oder gar entscheiden muss. Manchmal wissen die Mitarbeiter vermutlich auch gar nicht das der Erwerb ohne den endgütligen Eintrag noch gar nicht legal war. Die Waffenbehörde hat aber das Recht dir trotzdem die Erlaubnis zum vorzeitigen Erwerb des Wechselsystems zu erteilen. Je nach Behörde entweder relativ formlos (Im einfachsten Fall telefonisch, wobei dann die Frage ist ob der Händler dir so das WS überlässt. Zudem hat man dann nichts in der Hand wenn zwischenzeitlich der Sachbearbeiter wechselt und der neue dann behauptet er wisse von nichts, du hast keine Genehmigung. Daher mindestens Mail zur eigenen Sicherheit, besser Brief) oder aber in Form eines formellen Voreintrags. In deinen Fall würde dann die WBK nicht nur die zwei Voreinträge für die Pistolen enthalten (sofern wie geschildert beantragt) sondern noch eine weitere Zeile in der dann z.B. steht "Wechselsystem .22lr" Egal ob formlose Genehmigung oder mit Voreintrag für das Wechselsystem: Damit ist rechtlich alles in trockenen Tüchern. Wie wahrscheinlich eine Erteilung einer solchen vorzeitigen Erwerbsgenehmigung ist, das hängt dann wieder von deiner Waffenbehörde und den konkreten Umständen ab. Rechtsgrundlage ist dafür §12 Abs5 des WaffG: (5) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall weitere Ausnahmen von den Erlaubnispflichten zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen und Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht entgegenstehen. Einige/viele Behörden haben damit überhaupt keine Probleme, gibt es immer. Insbesondere da die öffentliche Sicherheit und Ordnung praktisch nicht tangiert wird, es geht ja nur um den Erwerb eines Teils das du ein paar Tage später sowieso erwerben dürftest, und sehen deshalb schon die entfallende zweite Erwerbsmeldung als hinreichendend Grund an. Andere erteilen sie wenn es nachvollziehbare Gründe gibt (Du müsstest nur wegen dem Wechselsystem ein zweites mal zum 200km entfernten Verkäufer fahren beispielsweise), veweigern sie aber auch mal wenn ausser der Wartezeit keine deutliche Mehrbelastung vorliegt. (z.B. weil du beim örtlichen Waffenhändler eine Strasse weiter gekauft hast) Wird aber sicher auch manche geben wo eine solche vorzeitige Genehmigung nur mit Glück und erheblichen Aufwand zu erreichen ist. Aber so oder so: Du solltest AUF KEINEN FALL ein Wechselsystem einfach zusammen mit den Waffen mit nach Hause nehmen, ohne vorher darüber mit deiner Behörde gesprochen zu haben, wenn die Waffen noch nicht endgültig in deine WBK eingetragen sind.
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Nö, ausser Rechtschreibkorrektur ist da NULL KI drin... Wie auch in meinen anderen Beiträgen! Ich kann dir gerne den Link schicken wenn du das nicht glaubst... Wenn ich Inhaltlich KI zitiere mache ich das grundsätzlich kenntlich
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Mal wieder: Zählweise Anzahl Termine gem. WaffG § 14 (3) Absatz 2- Erwerb von Schusswaffen
JFry antwortete auf snarrow's Thema in Waffenrecht
Und wo anders braucht es gar keine Listen/Kopien die an den Verband gehen. Da prüft der Verein im vier Augen Prinzip (zwei Unterschriften) das die erforderliche Anzahl Termine absolviert wurden und bestätigt das. Und bevor jetzt jemand kommt mit "Tür und Tor für Schmuh geöffnet": Das ist nicht einen µ anfälliger als die Listen die man Ausfüllen muss. Auch da können Fantasiedaten drin stehen, für den Verein der die Korrektheit der Liste überprüft ist es genau dasselbe an Prüfaufwand, für jemanden der betrügen will daher ebenfalls genau dasselbe. Und wenn man den beteiligten Stellen (Verein im vier Augen Prinzip plus Schütze) nicht traut und Missbrauch unterstellt, dann sind die/eine Standkladde des Vereins oder ein gebundenes Schiessbuch mit fortlaufenden Einträgen noch am schwersten zu frisieren weil man nachträglich praktisch keine Termine unauffällig hineinquetschen kann. Aber die Listen bringen keine zusätzliche Sicherheit, nur Zusatzarbeit.- 73 Antworten
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- waffg § 14
- terminanzahl
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(und 2 weitere)
Markiert mit:
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Kann man machen. Habe ich, da der Tresor auf Fliesen steht, zum Schutz der Fliesen seit Jahren ohne Probleme so stehen. Aber nötig ist das bei diesen Gewichten auf nacktem Estrich nicht. Das Beispiel „Stuhl“ wurde ja schon genannt, bei dem man sich mal überlegen muss, auf wie viel Fläche da das Gewicht nur ruht. Da könnte man zwar noch argumentieren, dass das immer nur eine Kurzzeitbelastung ist und nicht 24/7/365 dieselbe Stelle. Aber spätestens, wenn man sich dann ansieht, dass in vielen Schlafzimmern Betten mit vier, maximal sechs kleinen Stützen stehen, auf die sich tagsüber das Gewicht des Bettes und jede Nacht zusätzlich noch das Gewicht von ein oder zwei Personen verteilt. Und das nicht stillstehend, sondern immer mit etwas Bewegung, zeitweise auch mal sehr viel mehr Bewegung ;-), dann sollten die Sorgen zumindest bei den kleineren Tresoren der 100- bis 200-kg-Klasse verflogen sein. Kondensation tritt, sofern überhaupt die Bedingungen dafür vorliegen, die hier im Thread schon erwähnt wurden, immer zuerst an den kältesten Stellen im Raum auf. Nicht an den wärmsten. Daher würde eine Dauertemperatur oberhalb der Raumlufttemperatur diese eher verhindern. Was bei der Beeinflussung eines Tresors/Stahlschranks durch eine Heizung tatsächlich im Auge behalten werden sollte, ist die zyklische Erwärmung und Abkühlung. Dadurch kommt es immer zu einer gewissen Luftzirkulation, und bei einem Tresor, der dann gerade nicht durchgehend auf Temperatur ist, tritt durch diese zusätzlich zu den normalen Türöffnungen durch den Benutzer immer wieder mit der neuen Luft nachgeschobene Feuchtigkeit dann Kondensation an den kalten Stellen auf. Ob das in einem konkreten Fall aber überhaupt eine Relevanz hat steht wieder auf einem anderen Blatt. Bei einem Tresor der sowieso mehrmals die Woche geöffnet wird eher nicht, bei einem Tresor der vielleicht sechsmal im Sommerhalbjahr und nie im Herbst und Winter geöffnet wird vermutlich schon. Vorrausgesetzt der Taupunkt wird überhaupt im inneren unterschritten. Aber gerade bei einer Fußbodenheizung hat man, anders als bei Flächenheizkörpern, diese Zyklen kaum, sondern eher eine Dauertemperatur. Und wenn es doch Zyklen gibt, dann ist das Delta der Temperatur ja erheblich kleiner als z. B. bei einem Tresor, der mit einer Kante direkt an einem Flächenheizkörper mit 60 °C Vorlauftemperatur anstößt. Da dürfte diese Effekt im Vergleich zum Luftaustausch durch das übliche Öffnen marginal sein.
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Mal wieder: Munitionserwerb von Kurzwaffenkalibern für Langwaffen durch Jäger
JFry antwortete auf frosch's Thema in Waffenrecht
Das ist dann natürlich ärgerlich und es gibt dann halt keine andere Möglichkeit wenn die Behörde sich da quer stellt! (so man denn nicht den Klageweg versuchen will) Bayern? Da gab es doch mal einen Erlass des Innenministeriums zu dem Thema Jäger und KW Kaliber auf Jagdschein meine ich, oder? Aber in einem solchen Fall gehe ich mal davon aus das auch alle Händler in der Region das auch so kennen. Allerdings würde ich in diesem Fall versuchen dies so schriftlich auf Briefbogen mit Dienstsiegel bestätigt zu bekommen. Inkl. dem ausdrücklichen Hinweis das die Behörde der Ansciht ist das du die Munition dieses Kalibers erwerben und besitzen darfst so lange dein Jagdschein gültig ist und die Waffe in deiner WBK eingetragen ist. Bei uns in der Region (nicht BY) bekommt man das, wie auch bei vielen anderen Behörden, jedoch Problemlos eingetragen und gestempelt. Auch als Jäger mit LW im Kurzwaffenkaliber kann man sich den Stempel setzen lassen. -
Mal wieder: Munitionserwerb von Kurzwaffenkalibern für Langwaffen durch Jäger
JFry antwortete auf frosch's Thema in Waffenrecht
Sagen wir so: Für den tatsächlichen Anwendungsfall ist das Eintragen des Laufs inkl. Munitionsstempel in 99 % der Fälle der mit Abstand sinnvollste Weg. Kostet etwa so viel wie eine, maximal zwei Schachteln Munition, und egal, ob es für den Munitionserwerb und Besitz rechtlich notwendig ist oder nicht: Es befreit von unnötigen Diskussionen und der Gefahr, dass man nur bei einem Bruchteil der Händler überhaupt Munition erhält. Zudem gilt das dann sowohl hinsichtlich Munitionserwerb als auch Besitz von Munition und Einstecklauf dauerhaft (zumindest bis zu einem ausdrücklichen Widerruf). Kein Risiko einer späteren Rechtsänderung, die man übersieht und wegen der man dann plötzlich doch wegen unerlaubten Besitzes dasteht. Dennoch spricht nichts gegen eine theoretische Diskussion... Aber gut, ich habe auch gelernt, dass es so einige gibt, die allein für Munition mittlere vierstellige Summen im Jahr ausgeben, von den Kosten für Waffen ganz zu schweigen, aber an den 25-Euro-Gebühren wird dann auf Teufel komm raus gespart. Sei es, dass man bei der notwendigen Eintragung auf den Munitionserwerb verzichtet, weil man den ja schon bei einer anderen Waffe hat (aber halt nur so lange, wie man diese Waffe auch hat), oder dass man ja das Geld für die zweite (dritte, vierte) WBK sparen will und so beide Kurzwaffen mit demselben Kaliber in dieselbe WBK eintragen lässt, damit man, wenn man die WBK mal zum Amt gibt und die da ein paar Tage (in manchen Gegenden Monate) liegt, auch ja keinen Nachweis für den Munitionserwerb mehr hat. Kenne aber auch die anderen Fälle, wo dann solche Einsteckläufe oder Reduzierhülsen gezielt gekauft und zum Eintrag gemeldet werden, nur um den Munitionsstempel dafür zu erhalten. Beispielsweise, weil man sich regelmäßig eine bestimmte Waffe mit einem nicht selbst besessenen Kaliber im engen Freundes-/Familienkreis leiht und da keinen Hampel mit der Munitionsbeschaffung möchte, oder weil man neben den auf eigenem Bedürfnis gekauften Waffen noch welche mit anderem Kaliber als Erbstücke hat, für die das Amt dank vorhandener eigener regulärer WBK keine Sperre fordert (fordern darf), sich aber weigert, ohne Bedürfnisnachweis und Anrechnung aufs eigene Kontigent, für die Erbwaffe einen Munitionsstempel zu setzen. -
Durchschnittlicher Nettomonatslohn (Nicht Median) eines Vollzeitbeschäftigten im Jahr 1952 war ~256 DM. Also mal locker ein halbes Monatsgehalt alleine für die Anmeldegebühr bei einer Büchse. Und da es Durchschnittswerte sind, ist es für viele deutlich mehr als ein halbes Monatsgehalt gewesen. Und das in dem Jahr wo das "Wirtschaftswunder" gerade erst begann Fahrt aufzunehmen (ab ´52 deutliches sinken der Arbeitslosenzahlen), vier Jahre nach der Währungsreform und 7 Jahre nach dem Krieg mit den massiven Zerstörungen in vielen Städten -totalverlust des Hausstands und sonstigen Besitzes ausser den Grundstücksflächen für viele- wo der Normalbürger noch quasi keine relevanten Ersparnisse hatte. Sprich: Für die meisten, inkl. weite Teile der Mittelschicht, zu dieser Zeit aus finanziellen Gründen undenkbar das tatsächlich in Anspruch zu nehmen.
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Du übersiehst bei deinem Vergleich, dass gesetzliche Mindestanforderungen (wo ich der Pflicht zum "auf dem laufenden halten" zustimme) und die tatsächliche Auslegung in den Verbänden nicht identisch sind. Von der Tatsache das man bei den "sonstigen Sachkundearten" zwar im Hinblick auf Umgang und Sicherheit mindestens gleichwertiges Lernt, aber die bürokratischen Feinheiten der anderen Bedürfnisgründe ohne Einfluss auf die Sicherheit keine Rolle spielen. Die Jägersachkunde zum Beispiel ist zwar insgesamt umfangreicher, deckt aber viele spezifische Detailfragen der Sportschützen, die ja auch überhaupt nicht sicherheitsrelevant sind – gar nicht ab. Wobei Jagd jetzt nur ein Beipsiel ist, wegen der Frage nach der Flinte und dem Mindestalter dafür würde ich mal ausschließen das ein Jagdschein vorhanden ist ;-) Selbst in den Lehrgängen für Sportschützen wird in der Regel auch nur das gesetzlich Notwendige vermittelt, nicht aber die konkrete Praxis einzelner Verbände im Detail, die sich zudem ändern kann. Es wird vielleicht mal erwähnt, ist aber eher nicht Prüfungsstoff wenn von dem gesetzlichen Abweichend. Wer also zusätzliche Bereiche nutzt (z. B. als Jäger auch als Sportschütze tätig wird), muss sich die entsprechenden Details eigenverantwortlich aneignen. Genau das forderst du ja auch – Eigenverantwortung und selbstständiges Informieren. Der TO macht aber doch genau das, indem er in einem Fachforum nachfragt. Ihm dann gleichzeitig vorzuwerfen, dass er sich informiert, ist schlicht widersprüchlich. Auch dann noch wenn man bedenkt das die meisten von uns mit diesen Fragen wohl einfach beim Verein nachgefragt hätten bzw. das sich mindestens die letzten beiden Fragen auch mit etwas Suchmaschinenbedienung problemlos selbst hätten klären lassen. (Die erste im Prinzip auch, aber wegen der unterschiedlichen Handhabe je nach Typ und Anzahl vielleicht geringfügig komplexer für einen Neuling das auseinanderzuhalten)
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Das kannst du immer! Ob das aber als zwei getrennte Termine anerkannt wird, das liegt am Verband. Da müsstest du sagen welcher Verband du bist, dann kann vielleicht jemand dazu etwas sagen.
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Für alles was auf der Gelben steht reicht doch das mit IRGENDEINER Waffe derselben Kategorie (Langwaffe oder Kurzwaffe) die 6/4 geschossen werden. Es spricht also überhaupt nichts dagegen eine Flinte zu haben (auch wenn man nicht sicher ist das man regelmäßig genug damit loskommt) und seine Pflichttermine alleine mit einer Langwaffe (eigene, egal ob billigstes MUSS-Werkzeug, eine Mittelgute Spasswaffe mit der man auch mal beim Vereinswettkampf bis ins Mittelfeld kommen kann oder aber einer echten Matchwaffe) zu schiessen. Es muss allerdings dem Gesetz nach für den Besitz tatsächlich eine EIGENE Schusswaffe sein, Leihwaffe reicht nicht. Ob ein alter heruntergekommener 22lr Einzellader mit Roststellen (solange noch sicher) für 5 Euro iregendwoher oder mordernstes Top-Equipment ist aber schnurz. Wobei, wenn jemand spass an Tontaube hat, dann sind 4/6 nun wirklich nicht viel! Das schafft man locker. Und gerade bei Tontaube ist es schon relativ wichtig das man eine Flinte hat an die man gewöhnt ist und nicht jedes mal eine völlig andere. Was das Gesetz als Vorraussetzung fordert sollte man kennen, ja! Aber was die einzelnen Verbände darüberhinaus fordern steht auf einem völlig anderen Blatt. Und wenn jemand seine Sachkunde auf andere Art als durch einen Kurs des Verbandes erworben hat... Oder aber jemand steht kurz vor dem Sachkundelehrgang und interessiert sich dafür weil er gerne auf Tontaubenjagd gehen will? Alles legitim. OK, vieles hätte man auch schnell selbst rausfinden können (Bockflinte ist rechtlich Einzellader und geht auf Gelb, Mindestalter für Schiessen ist 14, Besitz 18, identisch mit KK)
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Hatte an anderer Stelle dazu ja schon mal was geschrieben: Die Texte sind Inhaltlich und auch von der Formulierung definitiv Menschlichen (mein) Ursprung. Allerdings jage ich die NACH Erstellung einmal durch KI-Korrektur zwecks besserer Lesbarkeit (manchmal habe ich doch Gedankensprünge, neige zu Schachtelsätzen und bei "eigentlich unwichtigen" dingen wie Forenbeiträgen die ich schnell wegschreibe gibt es doch einiges an Tippfehlern.) Hier der Link wo ich das für diesen Thread gemacht habe: (Ausnahmsweise mal Claude, meist nutze ich CGPT wo ich eine "Korrektur" GPT mit meinen Voreinstellungen für mich erstellt habe) Da siehst du nach dem Aufklappen meinen Originaltext und dann die Bearbeitung. https://claude.ai/share/06eccac5-ac80-4175-90e2-7bce114d2c95 Hier mal zwei andere Beispiele von CGPT zu Beiträgen die ich hier im Forum geschrieben habe. https://chatgpt.com/share/69e36414-75dc-838c-9d22-8eae6a457415 https://chatgpt.com/share/69e3644b-f040-8393-b62a-70738611e073
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Das oben Geschriebene muss kein Widerspruch sein, und tatsächlich stimmt im Prinzip beides! Bei einem Schuss mit einer Schreckschusspistole wird kein Projektil durch den Lauf getrieben, allerdings wird das Treibmittel (Pulver) in der Patrone (tatsächlich Kartusche – eine Patrone hätte ein Projektil) dennoch explosionsartig in Gas umgewandelt und braucht daher schnell viel Platz. So entsteht schließlich der Knall. Zuerst besteht ein Verletzungsrisiko durch den Knall selbst. In unmittelbarer Ohrnähe abgefeuert, können schwere dauerhafte Gehörschäden die Folge sein. Ab welchem Abstand das nicht mehr passiert, ist individuell verschieden und nicht sicher vorhersagbar. Zudem spielt der Winkel eine erhebliche Rolle. Unter 0,5 m direkt mit der Mündung in Richtung Ohr (seitlich) besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit für bleibende Schäden; bei 5 m Abstand wird in den meisten Fällen kaum etwas passieren. Dazwischen ist alles Zufall, und selbst diese Werte bieten keine 100%ige Garantie. So oder so wird das, selbst wenn der Angreifer einen Gehörschaden erleidet, ihn aber nicht aufhalten, sondern eher noch mehr motivieren. Wenn man den Lauf nun auf z. B. Körpergewebe direkt aufsetzt (z. B. auf den Bauch presst, an die Schläfe hält oder gar in den Mund steckt) und dann der Schuss abgegeben wird, dann können die Gase erst einmal nirgendwohin. Da aber hinter der Ausdehnung so viel Kraft steckt, schaffen die sich einfach ihren Platz, indem sie das Gewebe aufreißen und schwere, im Worst Case durchaus tödliche, Wunden verursachen können. Zusätzlich dazu kommt, dass die Gase sehr heiß sind und auch verbrannte Pulverrückstände enthalten, manchmal auch noch unverbranntes Pulver, das sich erst bei Austritt aus dem Lauf entzündet (das Mündungsfeuer), was Verletzungen in Form von punktuellen lokalen Verbrennungen verursachen kann. Ist der Schuss nun aber nicht aufgesetzt, dann fällt mit zunehmendem Abstand das Risiko durch den Druck der Gase sehr schnell weg. Da reichen bereits wenige Millimeter, um die Verletzungen erheblich zu reduzieren; wenige Zentimeter, und der Druck reicht gar nicht mehr aus, die Haut zu durchdringen. Verbrennungen durch Pulverreste und die Gase können aber auch bis zu einigen zehn Zentimetern Abstand noch auftreten, wobei auch diese mit der Entfernung stark abnehmen und, wenn es nicht gerade die Augen etc. trifft, nicht mit wesentlichen Folgen verbunden sind. Unangenehm, aber nichts, was einen Angreifer aufhalten oder auch nur stark behindern würde. Eine Schreckschusspistole kann schwerste Verletzungen verursachen, wenn sie in UNMITTELBARER Körpernähe abgefeuert wird. Dass so etwas passiert, ist plausibel in Fällen, wo jemand es bewusst darauf anlegt, sich selbst zu verletzen, Personen ohne Ahnung mit einer solchen Waffe herumalbern, weil sie glauben, diese sei ja nur eine harmlose Schreckschusswaffe, und natürlich in Fällen, wo die Person, die die Schreckschusswaffe hält, gleichzeitig auch die körperlich überlegene Person ist, die den Schwächeren und ohne wirksame eigene Bewaffnung Agierenden unter Kontrolle hat. Keine dieser Situationen passt zu einer Selbstverteidigungssituation gegen einen körperlich überlegenen oder mit einem Messer bewaffneten Angreifer! (Und ist der Angreifer körperlich unterlegen, dann braucht man keine SSW.) Am ehesten führt das bei einem körperlich überlegenen Angreifer – sofern er nicht zurückschreckt, weil er glaubt, die Waffe sei echt – noch dazu, dass er dich entwaffnet und die Waffe gegen dich verwendet. Wenn er erheblich überlegen ist, gegebenenfalls auch in unmittelbarer Körpernähe, mit erheblichen Verletzungsfolgen.