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JFry

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  1. Eine Anmerkung noch zu Schalldämpfern im Schiesssport: Gerade der Bereich „Arbeitsschutz und Emissionsschutz“ , der bei den Jägern zur Freigabe geführt hat, ist ein wesentlicher Grund für die Zurückhaltung mancher Akteure – darunter auch Verbände – bei der Forderung nach einer generellen Freigabe von Schalldämpfern für Sportschützen. Die Sorge ist nicht völlig unbegründet, dass eine solche Freigabe langfristig über Umwege zu einer faktischen Pflicht zur Nutzung von Schalldämpfern führen könnte – insbesondere durch arbeitsrechtliche Vorschriften. Betroffen wären vor allem kommerzielle Schießstände und Veranstaltungen, bei denen Standaufsichten, Range Officers oder anderes Personal in unmittelbarer Nähe zu den Schützen tätig sind – sei es auf Basis geringfügiger Beschäftigung, freier Mitarbeit oder sogar rein ehrenamtlich. Auch der Emissionsschutz – etwa in Bezug auf die Lärmbelastung für Anwohner – könnte eine Rolle spielen. Selbst wenn aus der Gruppe der Betroffenen (Angestellte von Schiessständen) selbst keine Forderungen nach Maßnahmen kommen würden, gibt es zunehmend aktivistische Gruppen, die solche Themen gezielt nutzen, um Sportschützen durch juristische oder politische Maßnahmen unter Druck zu setzen. Und spätestens bei der ersten Inanspruchnahme einer BG wegen Knalltrauma durch eine versicherte Person würden entsprechende Vorgaben wohl kommen. Wer selbst längere Zeit Erfahrung mit Schalldämpfern gesammelt hat, weiß zudem, dass diese nicht nur Vorteile mit sich bringen – insbesondere nicht im Bereich des Großkaliberschießens, wo sie keineswegs als Allheilmittel taugen. Beim jagdlichen Einsatz, bei dem gelegentlich ein einzelner Schuss ohne Gehörschutz abgegeben wird, tragen Schalldämpfer erheblich zur Risikominimierung bei. Dennoch verwende ich – wann immer möglich – zusätzlich einen Gehörschutz. In Innenräumen oder auch auf Außenschießständen mit seitlichen Wänden oder Kugelfängen in unmittelbarer Nähe ist ein Schalldämpfer allein jedoch keinesfalls ausreichend. Erst recht nicht bei der Schussfrequenz, wie sie im sportlichen Schießen üblich ist. Hinzu kommt die begrenzte Lebensdauer: Während dies im Jagdeinsatz kaum relevant ist, ist es im sportlichen Bereich – vor allem bei Kurzwaffen – ein erheblicher Faktor. Viele Schalldämpfer verschleißen, noch bevor der Lauf der Waffe ausgeschossen ist. Auch der Reinigungsaufwand ist nicht zu unterschätzen, insbesondere wenn man 50, 100 oder noch mehr Schüsse pro Tag abgibt. Ein weiteres Problem ist die starke Hitzeentwicklung: Gerade günstige Modelle überhitzen bereits nach fünf bis zehn Schüssen und müssen dann lange abkühlen – sonst werden sie endgültig unbrauchbar. Robustere Behördenmodelle aus Stahl halten zwar deutlich mehr aus, sind aber schwerer, teurer und beeinträchtigen die Präzision dennoch bereits nach wenigen Schüssen. Zusätzlich führen Hitzeflimmern und die oft größere Bauform zu Problemen, besonders bei Disziplinen mit offener Visierung (Iron Sights). Nicht zu vergessen: Viele Waffen müssten erst für mehrere hundert Euro umgebaut und neu beschossen werden, um überhaupt ein Gewinde für den Dämpfer zu erhalten – andernfalls wären sie faktisch nicht mehr nutzbar. Unterm Strich sprechen also zahlreiche praktische Gründe gegen die breite Nutzung von Schalldämpfern im sportlichen Schießen. Genau deshalb ist das Interesse vieler ernsthafter Sportschützen, die sich zudem fachlich mit dem Thema auskennen, eher gering. Es gibt schlichtweg deutlich wichtigere Anliegen, für die sich Sportschützen einsetzen sollten. Wobei die Unpraktikabilität allein an sich unproblematisch wäre– jeder sollte schließlich selbst entscheiden dürfen. Aber die reale Gefahr, dass über den Umweg „Arbeitsschutz“ eine indirekte Verpflichtung zur Nutzung von Schalldämpfern eingeführt wird, bleibt halt als Risiko.
  2. Hier muss man aber unterscheiden zwischen "Altwaffe" (aus der vor-NWR Zeit) und Neuwaffe sowie zwischen Eintrag in die WBK und Eintrag ins NWR. Bei einer Komplettwaffe wird immer nur die Waffe in die WBK eingetragen. Soweit richtig. Beim NWR ist es aber nicht zwingend so. Bei Waffen die aus der Vor-NWR Zeit stammen wird im NWR in der Regel ebenfalls nur die Waffennummer vermerkt. Die Nummern der Teile, sofern zur Herstellungszeit oder nachträglich überhaupt mit eigenen Nummern versehen, sind da nicht hinterlegt. Ausser jemand hat sich -warum auch immer- mal die Mühe gemacht das einzeln zu ermitteln und zu melden. Bei Neu-Waffen ist aber jedes waffenrechtlich Relevante Teil im Datensatz mit eigener Nummer vorhanden. Die Teile sind wohl ziemlich sicher über das führende Waffenteil organisatorisch als Komplettwaffe verknüpft, aber doch einzeln vorhanden. Der Weg zur Legalisierung von jagdlichen Schalldämpfern verlief tatsächlich maßgeblich über den Arbeitsschutz als Türöffner. Das zentrale Argument war, dass bei der Jagd die Verwendung von Gehörschutz in manchen Situationen nicht praktikabel oder zuverlässig ist. Gründe dafür sind die eingeschränkte Umgebungswahrnehmung sowie die Gefahr, dass der Gehörschutz im Gestrüpp oder in hektischen Situationen unbemerkt verrutschen kann. Insbesondere die EU-Lärmrichtlinie 2003/10/EG und deren Umsetzung in deutsches Recht bildeten die Grundlage für erste erfolgreiche Anträge zur Vorbeugung von Gehörschäden sowie für gewonnene Verwaltungsgerichtsverfahren im Falle von Ablehnungen. Ein wesentlicher Punkt ist, dass nach der Lärmschutzrichtlinie Emissionen bereits am Entstehungsort so weit wie möglich reduziert werden müssen. Zunächst erhielten Berufsjäger, bei denen die Anwendbarkeit der Richtlinie eindeutig war, entsprechende Ausnahmen. Später konnten auch immer mehr Nichtberufsjäger Ausnahmen erwirken, indem argumentiert wurde, dass ihre Jagdausübung je nach Konstellation ebenfalls unter die Vorgaben der Berufsgenossenschaft (BG) falle und die Belastungen vergleichbar seien. Dieser Prozess begann mit der Verabschiedung der EU-Lärmschutzrichtlinie im Jahr 2003 und zog sich bis 2020 hin, als die generelle Ausnahme schließlich ins Gesetz aufgenommen wurde.
  3. Nein, weil das konkrete Bedürfnis der WBK, auf deren Basis der Freistellungsgrund von der Erlaubnispflicht fußt, relevant ist. Das ist mitnichten so klar geregelt und damit ja gerade Gegenstand der Diskussion. Tatsächlich könnte man in den Wortlaut der Regelung beide Varianten hineininterpretieren, und damit liegt – wie so oft bei diesen Grenzfällen – die Antwort auf die Frage, ob die eigene Waffenbehörde das auf die eine oder die andere Weise interpretiert, vorhersehbar darin, ob die Quersumme deren Telefonnummer gerade oder ungerade ist. Während die Entscheidung des Verwaltungsgerichts davon abhängt, ob der Richter (m/w/d) Rücken- oder Seitenschläfer ist. Also alles ganz eindeutig und rechtssicher! Wenn man sich jetzt aber die anderen Fallkonstellationen anschaut, in denen es ausnahmsweise zu einer zulässigen selbstständigen Zugriffsmöglichkeit auf eine Waffe durch Nichtbesitzer kommen kann, dann findet man z. B. in der WaffVwV unter Punkt 36.2.14 die Regelungen zur gemeinsamen Aufbewahrung. Und da ist z. B. von der Gleichwertigkeit der Erlaubnisse die Rede (Jäger vs. Sportschütze als Positivbeispiel, Sportschütze vs. Inhaber einer WBK für erlaubnispflichtige Signalpistolen als Negativbeispiel für die Zulässigkeit). Jetzt gilt die WaffVwV nur für die Behörde und hat keinerlei direkte Bedeutung für den Bürger. Zudem ist es ein anderer Tatbestand (Zusammenlagerung vs. Leihe), aber es ist nicht fernliegend, anzunehmen, dass auf Seiten der Behörde oder des Gerichts die dahinterstehende Intention („WBK-Niveau ist nicht gleich WBK-Niveau“) schon sehr stark zur Kenntnis genommen wird. Allerdings ist auch hier wieder der Knackpunkt, dass weder das Positiv- noch das Negativbeispiel einschlägig ist. Da bei einer Signalwaffen-WBK nicht nur das Bedürfnis, sondern auch die Sachkunde eine andere ist, kann man definitiv sagen: Diese sind nicht gleichwertig. Nur soll – zumindest im Fall der Zusammenlagerung – die reine überprüfte Zuverlässigkeit gerade nicht ausreichen. Bei einem Inhaber einer 4-mm-WBK hingegen ist nur das Bedürfnis ein anderes. Die Sachkunde etc. ist jedoch identisch. Auch die Aufbewahrungsvorschriften. Wenn jetzt so ein 4-mm-WBK-Inhaber nachweislich als Sportschütze aktiv ist (im Verein und regelmäßig am Trainieren, ggf. sogar mit GK-Waffen), nur seine Mindestzeit noch nicht voll hat, dann halte ich das mit „Kann kein Bedürfnis zum sportlichen Schießen haben und die WBK sind auf jeden Fall unterschiedliche Stufen“ halt nicht für so eindeutig. Würde weder auf das eine noch auf das andere wetten – Zumindest nicht, ohne vorher die Quersumme der WB-Telefonnummer zu errechnen und alle möglicherweise für mich zuständigen Richter am VG nach ihren Schlafgewohnheiten zu befragen. Daher gibt es auf diese Frage nur eine richtige Antwort: Und die gibt einem die eigene Waffenbehörde nach schriftlicher Anfrage! Sie muss dabei nicht zwangsläufig, wird es mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auch nicht, Identisch mit der Antwort sein die der Schützenkamerad mit Wohnsitz im Nachbarkreis bekommt. Das sind jedoch völlig andere Konstellationen und haben mit der vorliegenden Fragestellung so gar nichts zu tun. Wobei mich bei den Fällen wo die (ehemaligen) Erlaubnisinhaber versucht haben den Fall als unter §12 fallend zu argumentieren und sich damit zu retten das, bis auf den Fall des Vereinsvorstands im Bereich Augsburg, als sehr wahrscheinliche Schutzbehauptung interpretieren würde. Der Augsburger Fall ist etwas anders gelagert, da kann man vielleicht wirklich von Naivität/Gedankenlosigkeit/Wissenslücke ausgehen.
  4. Ja, das steht so drin und so haben es die Behörden im Normalfall ja auch gehalten. Allerdings war es schon länger so das in EXTREMFÄLLEN durchaus die eine oder andere Behörde geprüft hat. Das ist ja bei den Langwaffenurteilen auch so von mehreren Gerichten als RICHTIG gebilligt worden. Eben weil Gesetze dem Regelungszweck nach ausgelegt werden (Und NEIN, das ist KEINE Willkür wenn es ermessensrichtig gemacht wird) So ist es zum Glück ja auch bei den meisten Ämtern! Eher noch sogar so das man da gar nichts argumentieren muss! Auch bei meinem – wobei ich zusätzlich von meinem noch schriftlich habe, dass die auch kein Problem bei einer Querverwendung sehen, solange die Waffe (und Munition) für das andere Bedürfnis zulässig ist – aber unter dem Vorbehalt, dass es nicht (augenscheinlich) nur der Umgehung von Bedürfnisvorgaben dienen darf. Oder auf gut Deutsch: Es muss plausibel sein... Unsere WB ist zum Glück mit „vernünftigen“ Leuten besetzt, die im Rahmen des Zulässigen einem auch entgegenkommen, wenn man vernünftig auftritt. Das Problem ist, dass solche Urteile – wie man bei Langwaffen gesehen hat – einigen Ämtern, die eher „aktionistisch entwaffnend“ eingestellt sind, willkommene Anregungen bieten, wo man als Nächstes die Schrauben (rechtssicher) ansetzen kann. Und wenn es erst einmal eine Reihe Ämter so macht, dann entsteht Druck auf andere. War bei der Zwei-Schuss-Sache so, ist bei der Langwaffenzahl für Jäger so und wird, wenn es blöd läuft, jetzt auch bei Kurzwaffen für Doppelbedürfnisinhaber so sein. Ärgerlich ist dabei, dass es seinen Ausgang bei den extremeren Fällen nimmt, wo es so gut wie niemandem mehr vermittelbar ist, wofür man so viele Waffen wirklich für sein Bedürfnis braucht (60 Langwaffen) – außer „haben wollen“. Beziehungsweise: Wo es für Laien nicht mehr vermittelbar ist – es aber ggf. sogar noch eine nachvollziehbare Begründung geben könnte –, da aber nichts genannt wird, sodass für das Gericht der Eindruck entsteht, es gibt einfach keine Begründung und im Urteil quasi steht: „Jede 9mm/.22/.357 ist immer gleich geeignet wie jede andere Waffe desselben Kalibers.“ Das ist das, was mich ärgert... Urteile zu Extremfällen wo der Antragssteller nicht einmal den Ansatz einer für dritte Nachvollziehbare Begründung liefert ausser "den Buchstaben nach steht mir das zu" liefern Verwaltungsstellen rechtssichere Hebel, die dann auf „vernünftige“ Anträge zu lasten aller die sonst auch nicht einmal im Ansatz mit solchen Schwierigkeiten behellig worden wären ausgedehnt werden — und plötzlich wird aus Plausibilitätsprüfung schrittweise eine Gängelung.
  5. Das (groß/klein) ist vielleicht etwas sehr vereinfacht, zumal das nur eine Bequemlichkeitsfrage ist. Vom Grundsatz her kommt das mit den sich widersprechenden Anforderungen aber hin! Ich sehe hier aber insbesondere den Abzug und noch viel mehr die Munition als mögliche Argumentationsgrundlage! Eine jagdlich geführte Kurzwaffe kann ja durchaus auch in der Form „schussbereit im Holster beim Reviergang“ geführt werden. Für Dienstwaffen wie die der Vollzugsbehörden oder des Militärs, deren Einsatzzweck bei realen Lagen ja das schussbereite Führen ist, hat sich nicht ohne Grund ein verbindliches Anforderungsprofil (wie die TR Pistole 9mm x 19 der Polizei) etabliert, das neben anderen verbindlichen Vorgaben zur Schützensicherheit und zum Handling inkl. Abzugsgewicht macht. Klar ist, Jagdausübung ist etwas anderes als Polizeiarbeit, aber hinsichtlich der wesentlichen Sicherheitseigenschaften kann man es durchaus so sehen, dass die im Großen und Ganzen für alle in der Öffentlichkeit schussbereit geführten scharfen Waffen gut zu begründen sind – und dass das Führen einer Waffe, deren Eigenschaften gänzlich entgegengesetzt sind, schon fast als gefährlich fahrlässig anzusehen ist. Rein sportlich genutzte Waffen, die nur in kontrollierten Schießstandumgebungen eingesetzt werden, brauchen ein so hohes Maß an Handhabungssicherheit unter allen Einsatzbedingungen hingegen schlicht nicht – und es wäre der Präzision abträglich. Je nach Disziplin will man da z. B., dass der Schuss bereits bricht, wenn man den Abzug nur scharf ansieht. Ist bei Waffen, die bereits mit Lauf Richtung Kugelfang geladen werden und fast statischer Körperhaltung, ja auch völlig legitim. Als noch wesentlich gewichtiger sehe ich die Munitionsfrage! Bleihaltige Munition (egal ob mit oder Mantel) ist mittlerweile in fast allen Bundesländern für die Jagdausübung verboten oder ein Verbot steht bevor. Und selbst in den Bundesländern wo ein Komplettverbot weder bereits in Kraft ist noch die Übergangsfrist läuft gibt es bereits viele Flächen wo der Grundeigentümer (z.B. Landesforstbetriebe) ein Bleiverbot ausgesprochen hat oder aufgrund anderer Umstände wie Gewässernähe, Naturschutzgebiet etc. ein solches gilt. Jagdtausübung mit Bleimuniton ist daher vielerorts bereits ausgestorben oder kurz davor weil Unmöglich. Schießsport mit (absolut) bleifreier Munition hingegen ist die Ausnahme – besonders im Kurzwaffenbereich. Teilweise wird selbst im GK-Bereich ja noch komplett ohne Mantel verwendet. Vor allem Kosten, Präzision und teilweise wohl auch Vorgaben des Standbetreibers sind da ausschlaggebend. Das würde also bedeuten, dass man eine Waffe, die zur Mischnutzung vorgesehen ist, wechselnd mit bleihaltiger und bleifreier bzw. schlicht grundverschiedener Munition verwenden muss. Treffpunktlage etc. mal außen vor gelassen – da eine für die sportlich genutzte Munition eingeschossene Waffe wohl für 99,99 % der jagdlichen Anwendungsfälle, mit der viel kürzeren Distanz und der anderen Munition, genau genug ist, wenn man seine Waffe kennt – ist da doch, je nach Waffe, das erhebliche Problem mit dem Präzisionsverlust beim Munitionswechsel, was spätestens bei der nächsten sportlichen Verwendung wieder zum Problem werden könnte. Spätestens wenn man wirklich an Wettkampfniveau denkt, würde das – je nach Munitionssorten – bedeuten: zwischen jedem Wechsel gründliche Laufreinigung und dann wieder ein paar Schuss, bis die Präzision da ist. Ich denke, das sind schon Argumente, die vielleicht nicht in wirklich allen, aber doch in vielen Fällen ausreichen müssten. Zumal ich bei vielen behördlichen Dingen, bei denen ich Rückfragen erhalten habe (nicht nur bei Waffen), gar nicht das Gefühl hatte, dass man mir da etwas verwehren will – sondern man sich einfach nur versichern wollte, dass da wirklich ein berechtigtes Interesse dahintersteht oder manchmal auch nur, dass man etwas haben wollte, um es als Begründung einzutragen, damit es auf dem Papier gut geprüft aussieht. Ist aber vielleicht auch eine Mentalitätssache, dass ich mein „behördliches Gegenüber“ nicht als Gegner ansehe, sondern als jemanden, der nur seinen Job machen will – und dem es auch am liebsten ist, wenn man es ohne Stress, einvernehmlich, aber formal korrekt erledigen kann. (Zumindest bis zum Beweis des Gegenteils – die 10 % A-L*cher gibt es dort natürlich auch, und dann schalte ich auch die Gangart um. Aber erst, wenn ich sicher bin, es auch wirklich mit einem solchen zu tun zu haben. Damit bin ich bisher immer gut gefahren.)
  6. Dieses Urteil wurde ja kürzlich auch im WuH-Forum zitiert. Es bleibt zu hoffen, dass dies nicht – wie bereits bei den Verfahren zu den „unbegrenzten jaglichen Langwaffen“ – nun ebenfalls von immer mehr Waffenbehörden aufgegriffen wird. Besonders, da es wieder in dasselbe Schema fällt wie die mir bekannten „Langwaffenverfahren“: Jemand besitzt bereits eine im Verhältnis hohe Anzahl an Waffen und gehört damit zu den mengenmäßig obersten Prozent. In diesem Fall fast das Fünffache eines Kurzwaffenkontingents bzw. das 2,5-Fache beider Kontingente zusammen. Daraufhin sagt die Behörde: „Sie haben bereits eine so hohe Zahl an Waffen – ein Vielfaches dessen, was als Grundbedarf angesehen wird. Bitte begründen Sie, warum Sie eine weitere benötigen, damit wir sie eintragen können." (Oder beantrage z.B. eine rote WBK.) Nach den Sachverhaltsangaben im Urteil sieht es jedoch so aus, als wäre nicht einmal der Versuch unternommen worden, dies sachlich zu begründen. (Im Fall von Kurzwaffen bei einem aktiven Wettkampfschützen hätte es zumindest Ansätze gegeben zu begründen warum die für die Jagd ungeeignet sind– ob erfolgreich, ist eine andere Frage.) Stattdessen wurde – trotz bekannter, ähnlich verlaufener Fälle – erneut versucht, mit einer rein wörtlichen Auslegung einzelner Paragraphen nach dem Motto „Ich darf aber!“ zu argumentieren. Das führt vorhersehbar dazu, dass das Gericht erklärt, man müsse den Regelungszweck als Ganzes im Blick behalten – und die Klage scheitert entsprechend. Im Ergebnis entsteht so wieder ein weiteres restriktives Urteil, das nun möglicherweise wieder von einigen Waffenbehörden herangezogen wird – auch von solchen, die bislang bei Doppelkontingenten keinerlei Bedenken hatten und teilweise sogar bei der jeweils dritten Kurzwaffe (also insgesamt sechs) noch fast auf zuruf eingetragen haben. Jetzt beginnen vielleicht bald einige bereits, die dritte Kurzwaffe INSGESAMT in Frage zu stellen. Nur, weil jemand seine 11., 12. oder 13. Kurzwaffe nicht mehr ohne Begründung eingetragen bekam und sich nicht die Mühe machen wollte, eine plausible Begründung zu formulieren – oder schlicht „bockig“ war. Schönen Dank auch! Bei den Langwaffen gab es ja, wenn ich mich richtig erinnere, einen Fall mit fast 60 Stück, bei dem die Behörde dann meinte: Es reicht langsam. In der Folge hat ein Richter dann (fälschlich) gemeint Sportschützen düften 10 (es sind ja 10 auf Gelb PLUS 3 im Grundbedarf auf Grün), darum Jäger auch 10 und Prompt haben einige Waffenbehörden die Grenze für den einfachen Erwerb nun bei zehn Langwaffen gezogen. Zehn ist zwar eine Zahl, die nicht jeder erreicht, die aber auch ohne ausgeprägten Sammeltrieb schnell überschritten sein kann – etwa, wenn jemand verschiedene Jagdarten ausübt und zudem jagdsportlich mit Ambitionen schießt (was selbstverständlich ebenfalls zur Jagdausübung im Sinne des Bedürfnisses gehört). Oder wenn jemand ein, zwei Kinder oder Enkel mit Jugendjagdschein hat. Weil jemanden fast 60 Langwaffen, ganz ohne rote WBK, nicht genug waren... Das alles völlig unabhängig davon, ob man die Meinung des Richters teilt oder das Urteil für falsch hält – der Ausgang war vorhersehbar. Und ich bin sicher nicht der Meinung, man müsse alles widerspruchslos hinnehmen. Aber irgendwann ist der Punkt erreicht, an dem man sich auch einmal an die eigene Nase fassen sollte. Verstehen und unterstützen kann ich hingegen diejenigen, die damals gegen die „2-Schuss-Eintragung“ geklagt haben. Auch wenn das negative Urteil damals von manchen Waffenbehörden ebenfalls als Grundlage genutzt wurde, um restriktiver zu agieren – hier gab es zumindest den Versuch einer sachlichen Begründung. Die Betroffenen waren auch tatsächlich erheblich eingeschränkt, was eine völlig andere Ausgangslage darstellte als die 60. Langwaffe oder 11 Kurzwaffe. In diesem Fall hat der Gesetzgeber dann ja auch relativ schnell reagiert und der überstrengen Auslegung durch einer Gesetzesänderung den Boden entzogen – eben weil der Anspruch nachvollziehbar war. Etwas, das bei reinen „Ich will aber!“-Verfahren niemals passieren wird.
  7. BVerwG 6 C 60.14
  8. Ja, wenn jemand eine Ausnahmegenehmigung für diese Magazine hat und diese ihm den Erwerb dieses Magazins von dir erlaubt (seine erlaubte Menge nicht überschritten, keine Einschränkung des Privaterwerbs in seiner Ausnahmegenehmigung), dann kannst du ihm das Magazin überlassen. Kauf-/Überlassungsvertrag, in dem der Gegenstand beschrieben wird, inkl. Seriennummer, wenn nicht vorhanden Chargennummer und, wenn es die nicht gibt, eine möglichst genaue Beschreibung. Dazu die Nummer seiner BKA-Ausnahmegenehmigung und seine Personalien, die du natürlich prüfst (am besten inkl. Ausweiskopie oder mindestens Ausweisnummer mit zum Dokument). Das Ganze dann an deine Waffenbehörde – sollte reichen. Am besten ist es bei solchen Dingen aber sowieso IMMER, vorher mit der Behörde zu sprechen, und die sagen dann schon, wie sie es gerne hätten. (Vorschlag: E-Mail mit „Ich habe vor... Plane im Moment, es so und so zu machen... Ist das OK? Wenn nicht, wie richtig?“ – hatte bei mir bisher immer schnellen Erfolg mit eindeutiger Aussage.) Das Problem ist ja wie immer bei nicht völlig alltäglichen Sachen, dass jede WB da für sich etwas wurschtelt... Realistisch muss man aber sagen, dass es aus Sicht einer eventuellen Einnahme wohl in keinem Fall lohnt, das Ding zu verkaufen. Ist einfach so. Genehmigungen gibt es nur für internationale IPSC-Schützen, Sachverständige mit guter Begründung oder ggf. auch noch Sammler. Da musst du dann jemanden finden, der aktuell noch welche braucht und ein Einzelmagazin statt gleich mehrere zusammen von privat kaufen würde. (Weil kommerziell z. B. gerade überhaupt nicht verfügbar. Der Preis ist da eher selten das Argument, da die Opportunitätskosten den Sammelkauf vom teureren kommerziellen definitiv für die meisten sinnvoller machen – wenn verfügbar.) Wenn ein geeigneter Tresor als Lagerungsmöglichkeit vorhanden ist (siehe aktuelle Urteile dazu) und es sich um gemeldeten Altbesitz handelt, drängelt ja nichts, und man kann einfach abwarten, bis irgendwann mal jemand Interesse hat. Ist ja doch ein anderer Umstand als bei jemandem, der nicht vorschriftsgemäß lagern kann oder der eine BKA-Genehmigung für Altbesitz hat, diesen aber nicht wirklich braucht und jetzt die erste 60-Euro-Rechnung bekommen hat und die nächste in drei/fünf Jahren nicht mehr erhalten will. Wenn, dann betrachte es als Gefallen an einem Schützenkollegen, der eines als Ersatz braucht... Wobei ich jetzt nicht weiß, ob dieses Magazin überhaupt bei einer für IPSC in der Realität von Deutschen in internationalen Wettkämpfen eingesetzten Waffe passen würde. Natürlich darf er und jeder andere der diese Magazine besitzen darf diese selbst unbrauchbar machen! Gilt im übrigen für so gut wie jede andere verbotene Waffe auch. In der Theorie darf dies sogar ein Jedermann, in er Praxis muss man bis auf sehr spezielle Konstallationen (Der Besitzer hält fest/legt auf den Boden/Amboss und der andere hält mit Vorschlaghammer oder Schneidbrenner drauf) vor der Unbrauchbarmachung ja in den Besitz gelangen und das erfordert auch, wenn es zum Zweck der Unbrauchbarmachung geschieht, eine Genehmigung Anlage 2 WaffG: Eine andere Frage ist natürlich die des Nachweises. Eine einfache Erklärung des Betreffenden selbst dürfte wohl in den seltensten Fällen ausreichen – zumindest nicht bei Waffen (wie es die regionale Waffenbehörde bei angemeldeten Magazinen handhabt – da könnte es vereinzelt entspannter sein. Vorher-Nachher Foto etc.). Ein Weg bei Waffen ist, dass dies durch einen Büchsenmacher o. Ä. bestätigt wird. Der wird das aber höchstens bei einem guten Kunden oder Bekannten kostenlos machen, sonst dafür Geld verlangen – ist ja auch sein gutes Recht, da dies eben auch Arbeit ist. Bei einer Unbrauchbarmachung im Sinne von „Vernichtung/Schreddern“ ist das deutlich weniger Aufwand als bei einem Dekoumbau. Der andere Weg ist, dass die Reste des unbrauchbar gemachten Gegenstandes dann bei der Behörde abgegeben werden. Natürlich kann man auch den Gegenstand als Ganzes abgeben und sich die Unbrauchbarmachung sparen – Wenn man dies aber aus bestimmten Gründen nicht möchte, zum Beispiel, weil man – warum auch immer – nicht will, dass dieses Ding statt im Hochofen oder in der Verbrennungsanlage in einer Kriminalsammlung landen könnte. Oder aber, weil man feststellt, dass es mittlerweile auch Urteile gibt, die auch für angemeldete Magazine eine Lagerung im 1er-Tresor verlangen (möglicherweise auch nur 0er, das weiß ich gerade nicht auswendig) – und man nur einen A/B-Schrank hat und sein Risiko bis zur erfolgten Abgabe durch echtes Zertrümmern reduzieren will. Ein weiterer Vorteil der Unbrauchbarmachung vor Abgabe ist, dass sie für mit dem Waffenrecht nicht Vertraute das Risiko reduziert, unwissentlich im guten Glauben im Rahmen der Abgabe einen Fehler zu machen, der die Zuverlässigkeit gefährdet. Und selbst wenn ein Fehler passiert (mittlerweile gelten ja auch unbrauchbar gemachte Waffen bzw. deren Teile in vielen Fällen weiterhin als Waffen), reduziert dies die Schwere der Folgen, wenn der Gegenstand bei objektiver Betrachtung nur noch Metall- oder Kunststoffschrott war – weder technisch brauchbar noch eine Anscheinswaffe. Aber wer die Rechtslage kennt oder vorher das Vorgehen mit der Waffenbehörde schriftlich (per Mail) abgesprochen hat, muss da sowieso nichts befürchten. Daher ist bei unverkäuflichen oder (nahezu) Wertlosen Dingen das "einfach nach absprache bei der Waffenbehörde Abgeben" meist der sinnvollste Weg. Ist der WEg zur Waffenbehörde zu weit/umständlich kann man ja meist auch absprechen das bei einer besser gelegenen Polizeidienststelle abzugeben.
  9. ÖHH - NÖÖÖ! Jeder evtl. Gewinn beim Verkauf einer privat besessenen Waffe die mindestens ein Jahr im Besitz war ist ebenfalls steuerfrei. DAs wurde hier im Faden doch jetzt schon mehrfach mit Rechtsgrundlage zitiert! Bei Erben tritt der Erbe in die Fußstapfen des Erblassers. Als für die Frist Maßgeblicher Zeitpunkt zählt damit das Erwerbsdatum des Erblassers!
  10. Hier steht allerdings etwas anderes: https://www.finanzamt.nrw.de/steuerinfos/unternehmen/plattformen-steuertransparenzgesetz Unter dem Punkt "Sind private Veräußerungsgeschäfte einkommensteuerpflichtig?" steht etwas von einer Freigrenze von 600 €. Oberhalb dieser wird der Gewinn steuerpflichtig, auch privat. Einige Ausnahmefälle gibt es da allerdings. Die beziehen sich aber auf Dinge des täglichen Bedarfs, z.B. Kleidung oder Bücher. Ob da eine Waffensammlung incl. potentieller Wertsteigerung derselbigen dazu gehört.....? Es handelt sich um zwei verschiedene Ausnahmen. Die eine Ausnahme betrifft „Gegenstände des täglichen Bedarfs“, die andere – hier wesentliche – Ausnahme ist: Erwerbszeitpunkt liegt mehr als ein Jahr zurück. Das Ganze ergibt sich aus § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG (Einkommensteuergesetz). Wenn also eine private Sammlung verkauft wird, dann sind alle Einnahmen steuerfrei, sofern der Erwerb der betreffenden Gegenstände länger als ein Jahr zurückliegt. Für Gegenstände, deren Erwerb noch nicht länger als ein Jahr zurückliegt, ist die Differenz zwischen Kaufpreis und Verkaufspreis zu versteuern. (Also nur der Gewinn / Wertzuwachs! Das wird leider noch immer von vielen falsch verstanden.) Die sogenannte Meldungsgrenze wurde eingeführt, um gezielt jene zu erfassen, die als vermeintlich „private“ Verkäufer z. B. Flohmarktware oder Restposten aus Gewerbeauflösungen günstig einkaufen und anschließend gewerbsmäßig mit Gewinn verkaufen – ohne dies zu versteuern. Diese „Privaten“ mit 10.000 Bewertungen in drei Jahren – genau die. Heute wird gemeldet, dann wird mittels Software aus Hunderttausenden bis Millionen Datensätzen nach Auffälligkeiten und Unplausibilitäten gefiltert. Diese Funde werden von Menschen gesichtet, und wenn jemand als auffällig eingestuft wird, wird er zur Stellungnahme aufgefordert. Wenn man dann nicht plausibel darlegen kann, dass es sich tatsächlich um Privatverkäufe handelt (z. B. durch Zufall oder ein tragisches Unglück auf der Großfamilienfeier als einziger Überlebender gleich mehrere Haushalte im selben Jahr geerbt und aufgelöst), dann folgt ein Steuerstrafverfahren. Und im Fall von Waffen kommt zusätzlich auch noch das waffenrechtliche Verfahren hinzu. Ja, korrekt - und wie weiter oben bereits geschrieben ist EIN guter Grund der hier vermutlich einschlägig ist: Kaufzeitpunkt liegt bereits länger als ein Jahr zurück! Damit ist der Gewinn steuerfrei. Und selbst wenn doch ausnahmsweise mal eine Steuerpflicht besteht weil der Ankauf noch kein Jahr her ist betrifft die Steuerpflicht nur den WertZUWACHS. Das einzige, wo man theoretisch Probleme bekommen könnte, wäre, wenn das Finanzamt zu der Auffassung gelangt, dass der Hauptzweck der Sammlung nicht das Sammeln aus persönlichem Interesse war, sondern es ausschließlich um das gezielte Anhäufen von Spekulationsobjekten in der Hoffnung auf Wertsteigerung ging. (Also bereits zu Beginn der Sammlung gewerbliches Interesse unterstellt wird) Bei einer systematischen Sammlung über lange Zeit ist das allerdings ein rein theoretisches Problem. Gerade bei einer typischen Sammlerkarriere, mit dem damit verbundenen langfristigen Aufwand und kosten und der oft durchmischten Wertentwicklung der Objekte, ist diese Annahme kaum haltbar und in der Realität daher nicht mal mehr in der Theorie ein Problem.
  11. Gewerbe anmelden zur Sammlungsauflösung? BLOß NICHT! Das ist wohl der schlechteste Rat ever! Es gibt verschiedene Rechtsbereiche, in denen zwischen gewerblich und nicht gewerblich unterschieden wird. Beispielsweise im BGB, Handelsrecht, Waffenrecht und Steuerrecht. Jeder dieser Bereiche hat für sich eine eigene Definition von „gewerblich“ – entweder explizit im Gesetz oder durch Gerichtsurteile. Und es ist nicht nur möglich, sondern gerade bei Themen wie Sammlungsauflösungen, Haushaltsauflösungen oder dem Verkauf gesammelter Kleidung der eigenen Kinder (wenn sich über zwei Jahre etwas angesammelt hat), sogar sehr wahrscheinlich, dass dieselbe Tätigkeit derselben Person für denselben Vorgang in einem Rechtsbereich als gewerbliche Tätigkeit gilt – in einem anderen jedoch nicht. Das haben schon zahlreiche eBay- und Kleinanzeigen-Verkäufer erfahren müssen. Bei Themen wie Rücknahme, Gewährleistung und auch Markenrechtsverletzungen wurde von Gerichten festgestellt, dass es für die Einordnung als gewerblicher Verkäufer ausreicht, wenn man eine mittlere Zahl (je nach Gericht irgendwo zwischen ca. 10 und 99) gleichartiger Artikel pro Jahr verkauft (z. B. Kinderkleidung, Spielzeug etc.). Dann gelten bestimmte Pflichten, die eigentlich nur für Gewerbetreibende vorgesehen sind. Für das Finanzamt sind solche Verkäufe dennoch „Privatgeschäfte“ – solange glaubhaft gemacht oder nachgewiesen werden kann, dass es sich nicht um einen bloßen Weiterverkauf mit Gewinnerzielungsabsicht handelt. (Stichwort: nachhaltige Gewinnerzielungsabsicht.) Meldet man jedoch ein Gewerbe an, ist man in allen relevanten Rechtsbereichen zunächst als gewerblich einzustufen. Im Fall einer Auflösung einer Waffensammlung bedeutet das: Es wäre zwingend eine Waffenhandelslizenz erforderlich. Jegliche Ausnahmeregelungen für private Veräußerungsgeschäfte entfallen. Eine ordnungsgemäße Buchführung ist verpflichtend. Bei einer großen und wertvollen Waffensammlung kann zudem die Kleinunternehmerregelung entfallen. Das hätte mehrere Nachteile: Zusätzliche Kosten, volle Umsatzsteuerpflicht (wenn keine Kleinunternehmerregelung), geringere Erlöse – denn der Käufer zahlt die Mehrwertsteuer, die ans Finanzamt abgeführt werden muss. Ein Vorsteuerabzug ist jedoch nicht möglich, da die „Ware“ vor Jahren privat angeschafft wurde und somit kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann. Ja, das könnte tatsächlich jemand sagen. Und genau deshalb hat es sich eingebürgert, dass der Verkauf vieler gleichartiger Gegenstände durchaus als Anscheinsbeweis für eine gewerbliche Tätigkeit gewertet wird. Nur ist es beim Anscheinsbeweis so, dass dieser im Prinzip nur eine Beweislastumkehr bedeutet. Das heißt: Wenn dieser Anschein vorliegt, muss der Betroffene nachweisen, dass es gerade nicht so ist. Gelingt ihm dieser Nachweis, ist „alles in Butter“ – egal ob im Zivilrecht, Steuerrecht oder Verwaltungsrecht. Und bei einem Sammler mit roter WBK ist die Frage, ob man das ohne größeren Aufwand beweisen kann, wohl ein ziemlicher No-Brainer – oder nicht? Selbst wenn einige wenige nicht-EWB-pflichtige Gegenstände darunter sein sollten, die thematisch zur Sammlung passen... Bei Nachfragen von Behörden (z. B. dem Finanzamt) verweist man einfach an die zuständige Waffenbehörde zwecks Einholung des Kaufzeitpunkts. Bei zivilrechtlichen Fragen verweist man auf die rote WBK – natürlich ohne Detaildaten preiszugeben, die über die konkrete Waffe hinausgehen. Man erklärt, dass es sich um eine Sammlungsauflösung handelt und dass man bereit ist, dies auch in einem Rechtsstreit (zu Lasten der unterliegenden Gegenseite) nachzuweisen. Wenn es tatsächlich zu einem Rechtsstreit kommen sollte, übergibt man die Angelegenheit seinem (von der Gegenseite zu bezahlenden) Anwalt, der alles Weitere regelt. Bei einer Sammlung von nicht EWB-pflichtigen Gegenständen sieht es natürlich etwas anders aus. Aber auch hier sollte es keine größeren Probleme geben, sofern man als ernsthafter Sammler dokumentiert hat, was man wann erworben hat – z. B. durch Kaufbelege, Fotos der Sammlung aus verschiedenen Jahren und ggf. durch Zeugen, die die Sammlung über die Jahre gesehen haben. Allerdings: Vor einer solchen Aktion sollte man immer vorher kurz mit seiner Waffenbehörde sprechen – und ggf. auch mit dem Finanzamt. Allein schon, damit es in den Akten vermerkt ist und ein (durch eigene Recherchen, Meldungen von eGun oder Tipps von Dritten) sonst möglicherweise eingeleitetes Ermittlungsverfahren samt Schreibkram gar nicht erst aufgenommen wird. Zudem betrifft das oben Gesagte nur den Ablauf bei einer Verwertung durch langsamen Abverkauf über eGun & Co. Das stellt ausdrücklich keine Aussage darüber dar, ob dies tatsächlich der sinnvollste Weg ist – schon weil man das nicht pauschal sagen kann. Für manche Sammlungen oder Lebensumstände ist das der beste Weg. Für andere ist ein Komplettverkauf besser – oder eine Versteigerung.
  12. Auch das ist schon ein Verstoß! Im Gegensatz zur WBK‑pflichtigen Waffe ist hier zwar die Chance größer, dass die Waffenbehörde da keine große Sache draus macht und es bei einer Ermahnung belässt oder es als einfachen Verstoß wertet. (Wobei auch bei zwei einfachen Verstößen die WBK weg sein kann.) Aber wenn die das durchziehen wollen, besteht die realistische Möglichkeit, dass das schon reicht, um dir die WBKs abzunehmen, da dies die Annahme rechtfertigen könnte, dass du mit Schusswaffen nicht sorgfältig umgehst. Das gilt übrigens schon seit 2003 so; früher reichte es aus, diese lediglich vor dem Zugriff von Kindern etc. zu sichern. Da konnte man die in einer Wohnung, in der keine Kinder Zugang hatten, auch auf dem Tisch liegen oder an der Wand hängen lassen. Heute ist auch für Luftpistolen oder SRS Waffen "Ungeladen in einem verschlossenem Behältnis" PFLICHT! Alles andere KANN die WBK kosten und eine neue für Jahre verhindern. Liegenlassen darfst du nur solche Luftpistolen, die „geborene“, also bereits als solche hergestellte und nicht erst umgebaute Airsoft‑Waffen mit weniger als 0,5 Joule Mündungsenergie sind und nicht so einfach stärker gemacht werden können. Sie fallen nicht unter das Waffengesetz. Zur Ausgangsfrage: Die 9 mm muss nach Gebrauch für einen mit dem Bedürfnis in Verbindung stehenden Zweck (beim Sportschützen also Training inkl. Trockenübung, Reinigung etc.) unverzüglich — also ohne schuldhafte Verzögerung — wieder in den Tresor/Waffenraum verbracht werden. Ebenso darf sie nur unmittelbar vorher entnommen werden. Damit scheidet ein „Stunden vorher“ definitiv aus. Wie lange vorher okay ist, dafür gibt es keinen festen Wert. In verschiedenen Urteilen wurde aber in Fällen, wo „ich fahre gleich zum Training“ als Argument genannt wurde, die Zeitspanne beurteilt und geprüft, ob das glaubhaft und aus Sicht eines vernünftigen Handelns angemessen wäre. (Die Urteile, die ich kenne, drehen sich aber um Fälle, in denen es um zwei und deutlich mehr Stunden geht; diese wurden allesamt als ERHEBLICH zu lang bewertet, meist sogar als unglaubwürdige Schutzbehauptung eingestuft, wenn es noch länger war.) Rein vom Bauchgefühl würde ich sagen, dass man die Zeit, die man vernünftigerweise fürs Packen braucht, vielleicht noch um 10–15 Minuten überziehen könnte — das würde noch durchgehen. Alleine schon weil ja niemand deine Minutengenaue Planung zum Verlassen der Wohnung nachweisen kann. Manche haben gerne mehr reserve und brechen Zeitig auf, andere in letzter Sekunde. Aber bei mehr wird es schwer. Und es macht natürlich auch noch einen Unterschied für die Glaubwürdigkeit, ob die Waffe jetzt einfach alleine auf dem Tisch liegt oder jemand sichtbar gerade am Packen ist. Vernünftigerweise lässt man es aber erst gar nicht zu einer solchen Situation kommen: Liegt die Waffe nicht im Tresor, öffnet man nicht die Tür.
  13. Letztendlich ist das alles wohl eine Folge der Rechtsauslegung bei nicht im Gesetz ganz klar definierten Sachverhalten und der Auslegung von Wortbedeutungen. Gerade bei der Bedeutung von Wörtern wie „getrennt“ kann ein Jurist da so manches anders sehen als das, was viele Normalbürger sich darunter vorstellen. Und ganz wichtig – wie wir ja bei so Vielem im Waffenrecht sehen – es zählen nicht nur die Buchstaben des Gesetzes und der Verordnungen, sondern eben auch das, was sich in der Rechtsprechung dazu so getan hat. Vermutlich ist das Ganze so gelaufen: Im Gesetz steht als einziges „nicht schussbereit“. Dann musste irgendwann, entweder in einer Vorschrift oder vielleicht vor Gericht im Rahmen einer Urteilsbegründung, definiert werden, was „nicht schussbereit“ bedeutet. So ist es dann zu „Munition klar außerhalb der Waffe“ (also auch nicht unterladen) etc. gekommen, was dann als „getrennt“ definiert wurde. Aber eben in der Bedeutung von „getrennt“ in dem Sinne, dass sich halt irgendetwas – im Zweifel ein paar Millimeter Luft – zwischen Munition und Waffe befinden muss. Der Eindeutigkeit halber sollte das mit „nur Luft“ aber besser unterlassen werden. Aber Munition in der Originalschachtel, Tupperdose oder auch Ziplock-Beutel etc. und die Waffe im selben Kofferfach erfüllt nach der überwiegenden Lesart die Anforderung bereits vollkommen. Natürlich kann es sinnvoll sein, um jeglichen Diskussionen mit PVB oder – wenn es arg kommt – in der Folge dann so manch kruder Ansicht eines Waffensachbearbeiters oder gar Richters aus dem untersten Instanzbereich von vornherein aus dem Weg zu gehen, wenn man die Möglichkeit hat, einfach zwei separat verschließbare Fächer zu nutzen. (Verschließbar bei Munition im Sinne von Reißverschluss, Knöpfen etc. Ein eigenes Schloss am Munitionsfach ist definitiv unnötig, da sie theoretisch auch in der Jackentasche transportiert werden kann. Aus Sorgfaltsgründen aber besser auch nur in verschließbaren als Schutz gegen Verlust...) Interessant wäre halt mal die tatsächliche Einordnung, wie das bei Waffen mit extra Munitionsfach im Schaft (so etwas gibt es) gewertet würde. Ist halt wieder so ein Sonderfall, den niemand bei der grundsätzlichen Definition auf dem Schirm hat. Das ist definitiv nicht schussbereit – so eine Patrone aus dem gesonderten Vorratsfach in die Kammer zu befördern, dauert mit Sicherheit länger als bei vielen anderen eindeutig als OK befundenen Transportvarianten. Aber was dann eventuell auf Seiten der Ordnungsbehörden/Justiz daraus gemacht wird, hängt vermutlich vom Glück und der tatsächlichen Sachkunde der Personen ab. Ich mache es so: Zum Stand, wo man ja einiges mehr an Munition mit hat: Büchsen- und Kurzwaffenmunition in einem Fach außen am Rangebag. Steht Tontaube auf dem Programm, ist es dem Volumen wegen ein eigener Rucksack. Ins Revier zum Ansitz: Magazin geladen in der Jacken-/Westentasche...
  14. Hier noch das Ergebnis, fast vergessen: Vom Einwurf des Antrags „Voreintrag Kurzwaffe“ bis zur vollständig ausgefüllten WBK mit zwischenzeitlich nachgemeldeten Waffendaten im heimischen Briefkasten vergingen nicht ganz drei Wochen. Nicht das Optimum, aber die Verzögerung liegt nicht am Personal vor Ort und ist doch noch echt gut erträglich, wenn man so manch anderes hier liest! Und generell muss ich sagen, dass unsere WB hier definitiv eine der „angenehmen“ ist. Eigene Erfahrung – und auch das, was viele Bekannte hier berichten. Gerade im Vergleich mit einigen Nachbarbehörden.
  15. Musst natürlich "ÜBER 18" heissen!
  16. Wobei es darauf ankommt, was man alles unter "Waffen" versteht: Nimmt man tatsächlich den Waffenbegriff aus unserem (BRD) Waffengesetz – also inklusive Kampfmesser, SRS-Waffen und Druckluftwaffen, die ja von jedem unter 18 gekauft und bis auf eine Handvoll dieser Personen (mit individuellem Waffenverbot) legal besessen werden dürfen – unter „legale Waffen“, dann haben wir ja ein ganz anderes Zahlenverhältnis, als wenn man das auf Waffen beschränkt, die erwerbsscheinpflichtig sind. Und noch mal ein anderes, wenn man die Messer dann rausnimmt, um auf Schusswaffen (SRS, Druckluft und scharfe Waffen) zu kommen. Aber ja, je einfacher es ist, an scharfe Schusswaffen zu kommen, umso mehr Taten werden auch mit (legal besessenen) scharfen Schusswaffen begangen. Das Wesentliche ist aber: Das bedeutet oft nur ein anderes Tatmittel, nicht, dass insgesamt mehr Taten begangen werden!
  17. Habe ich zuerst auch gedacht... Es kann aber auch sein, dass dies einer dieser Fälle ist, wo ein „intelligenter Kopierer mit Scanfunktion“ es direkt erst einmal mit OCR versucht hat, weil das nicht deaktiviert wurde. Dann sehen manche Scans so aus... Nicht falsch verstehen: Ich bin durchaus ziemlich eindeutig der Meinung, dass zum einen der Schrank hier weit ab von den waffenrechtlichen Vorschriften ist. Auch fehlt alleine schon die in der EU ansässige verantwortliche Person, um – selbst wenn technisch alles den Anforderungen der GPSR entsprechen würde – dies hier legal in den Verkehr bringen zu dürfen. Da müsste man selbst als Firma einführen und das übernehmen (und hätte immer noch nur einen Werkzeugschrank mit Zahlenschloss). Dazu denke ich, dass das Zertifikat keinen wirklichen Wert hat, weil es gar nicht ausreicht, alle Anforderungen abzudecken, da die Normen keine Produktsicherheitsnormen sind. Dazu verweist es auf die GPSD die schon seit fast einem 3/4 ersetzt ist. Ist zwar nicht laut Datum abgelaufen, aber trotzdem, selbst wenn alles 100% valide wäre, damit Wertlos weil veraltet. Aber ich denke halt nicht, dass es eine Vollfälschung ist, sondern dass man kreativ einen gewissen Prüfumfang in Auftrag gegeben hat (ein paar einzelne Prüfungen aus der Norm), und das Institut hat dann gegen Einwurf von Geld das Zertifikat (vielleicht vor dem Einscannen mit OCR besser aussehend) so ausgestellt... Wie Vertrauenswürdig das Prüfinstitut ist, das steht noch einmal auf einem anderen Blatt! Aber die Diskussion ist müßig. Ja, für Munition würde es ausreichen. Aber da reicht noch viel Einfacheres aus. Außerdem braucht man die Dinger gar nicht selbst importieren (und dann ja auch noch 19 % EUSt zahlen), sondern die sind hier ja schon zu bekommen. https://www.ebay.de/itm/396758812270 https://www.amazon.de/VEVOR-Waffenschrank-Gewehrschrank-Waffenaufbewahrungsschrank-herausnehmbarem/dp/B0F6BFG186
  18. Das kommt auf die Art des Zertifizierungsvorgangs (Konformitätsbewertungsmodul) an! In den Produktrichtlinien sind üblicherweise im Anhang die verschiedenen Möglichkeiten (Konformitätsbewertungsmodule) aufgeführt, wie die Konformität nachgewiesen werden kann. Der Konformitätsnachweis über die Anwendung harmonisierter Normen (interne Fertigungskontrolle) ist nur eine von mehreren Möglichkeiten. Es ist allerdings die in den meisten Fällen am häufigsten genutzte, da der Hersteller hier theoretisch alle Prüfungen selbst durchführen kann und keinen externen Dienstleister benötigt. In der Praxis vergeben seriöse Hersteller, die nicht gerade Konzern­größe haben, einen kleinen Teil der Prüfungen, für die extrem teure Ausrüstung erforderlich ist, an externe Stellen. Der organisatorische Ablauf und die meisten Tests erfolgen jedoch In-House. (Unseriöse Hersteller verzichten dagegen einfach auf einzelne oder im schlimmsten Fall sogar auf sämtliche Prüfungen.) Allerdings gibt es in einigen Richtlinien auch Ausnahmen: Wenn keine passenden harmonisierten Normen vorhanden sind, können einschlägige nationale oder internationale Normen verwendet werden. (In der Niederspannungsrichtlinie ist das z. B. so geregelt – in der RED hingegen leider nicht.) Darüber hinaus gibt es – je nach Richtlinie – die Möglichkeit des Konformitätsnachweises über eine EU-Baumusterprüfung durch eine benannte Stelle (Notified Body). Dafür sind keine harmonisierten Normen erforderlich. Dieses Verfahren ist jedoch kostspielig und mitunter mit langen Wartezeiten verbunden, da die Stellen oft nur begrenzte Kapazitäten haben. Eine weitere Möglichkeit ist die Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung. Hierzu muss der Hersteller ein zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem (z. B. ISO 9001, in der Medizintechnik EN 13485) eingeführt haben, das regelmäßig von einer benannten Stelle auditiert wird. In diesem Fall ist man nicht zwingend an harmonisierte Normen gebunden. Wichtig ist jedoch: Nicht jede Richtlinie erlaubt jedes Verfahren für jedes Produkt! Das hier nur als ein kurzer und nicht vollständiger sowie oberflächlicher Überblick! . Sonderfall Tresore Tresore fallen nicht unter eine Richtlinie, sondern unter die Verordnung (EU) 2023/988 (GPSR) – eine Art „Sammelregelung“ für Produkte, die nicht durch eine spezielle Richtlinie abgedeckt sind. Daher darf auch kein CE-Zeichen angebracht werden. In der GPSR sind in Artikel 7 Abs. 1b sowie in Artikel 8 zahlreiche alternative Möglichkeiten (z. B. nationale Normen) vorgesehen, falls es keine einschlägigen harmonisierten Normen gibt. Damit ist es also grundsätzlich denkbar, die Konformität auch mit einer nicht harmonisierten Norm nachzuweisen – aber nur, wenn diese Norm tatsächlich geeignet ist, die Sicherheit der Anwender zu gewährleisten. Das bedeutet: Die Norm muss konkrete Vorgaben zur Ausführung enthalten, die Unfälle durch unsichere Konstruktionen verhindern. Zudem muss sie inhaltlich umfassend genug sein. Ob dies bei der EN 1143-1 der Fall ist, kann ich nicht beurteilen. Die allgemein zugänglichen Beschreibungen lassen eher nicht darauf schließen – ich kenne die Norm jedoch nicht wirklich und arbeite auch nicht mit Abschnitt II der GPSR. Meine Erfahrungen liegen (je nach Produkt) vor allem bei der RED, der Niederspannungsrichtlinie, MDD/MDR sowie der Maschinenrichtlinie (und selbstverständlich auch bei der EMV-Richtlinie für alle nicht unter RED fallenden Produkte sowie RoHS).
  19. Irgendwie alles ein wenig seltsam... oder auch nicht! Das Zertifikat wird zumindest auf der Website des Prüfinstituts als echt ausgewiesen. Ob diese Website bzw. das Prüfinstitut selbst valide ist, habe ich jetzt nicht geprüft. Ich habe, zumindest so weit ich mich gerade um diese Uhrzeit erinnern kann, zumindest noch nichts mit denen zu tun gehabt. (Das bedeutet aber nur das ich keine Aussage ohne Prüfung treffen kann, nicht mehr) Allerdings bescheinigt das Zertifikat die Einhaltung der Richtlinie 2001/95/EG (GPSD). Das ist eine Produktsicherheitsrichtlinie, die für alle Produkte gilt, für die es keine eigenständige Richtlinie gibt (z. B. Maschinenrichtlinie, Niederspannungsrichtlinie, RED etc.). Sicherheit ist hier im Sinne von „Sicherheit vor Verletzungen“ gemeint. Wenn auch dazu etwas in der EN 1143-1 genannt ist, dann kann es durchaus sein, dass ein solches Zertifikat basierend auf dieser Norm ausgestellt wird. Die GPSD ist mittlerweile aber von der GPSR vollständig abgelöst worden. Auch wenn das Zertifikat noch formal gültig ist, reicht es seit Dezember 2024 nicht mehr aus, um damit Produkte erstmalig in der EU in den Verkehr zu bringen. Etwas merkwürdig ist auch noch, dass meiner Meinung nach zumindest für Tresore mit elektronischen Schlössern neben der GPSD/GPSR auch die EMV-Richtlinie anzuwenden wäre – die aber nicht genannt ist. Allerdings sind Tresore nicht mein Fachgebiet, und um diese Zeit will ich das nicht auch noch recherchieren. ;-) Aber – und das ist das Entscheidende: Das ist ALLES sowieso, selbst wenn ALLES valide ist, nur die Bescheinigung, dass das Produkt die Anforderungen an die Anwendersicherheit (Quetschgefahr, Sturzgefahr, elektrischer Schlag) erfüllt. DAS IST KEINE ZERTIFIZIERUNG EINES SICHERHEITSSTANDARDS wie 0, 1 oder höher! Dieses Zertifikat in einer aktuelleren Form (für die GPSR) würde – vorbehaltlich der Klärung der EMV-Frage – ausreichend sein, damit das Produkt überhaupt in der EU in den Verkehr gebracht werden darf. Aber es trifft keine Aussage über die Klassifizierung, und damit ist der Schrank unklassifiziert (würde – wie das Gewicht vermuten lässt – auch keine Klassifizierung bekommen) und entspricht damit den vielen Schränken ähnlicher Art bei eBay, bei denen – wenn die Verkäufer ehrlich sind – dabeisteht, dass diese im Waffenbereich nur für die Lagerung z. B. in Österreich oder als Munitionsschrank zulässig sind.
  20. Da braucht man doch nur in die AWaffV schauen. Da steht seit 2017 EXPLIZIT drin das das NICHT erlaubt ist. ASE hat die Fundstelle (§13 Abs. 2) ja schon oben verlinkt. Und aus der Zeit von vor 2017 gibt es dann Urteile die sagen das es nicht den Grundsätzen einer sorgfältigen Aufbewahrung enspricht weil erhebliche Unfallgefahr. Wer seine Waffe geladen aufbewahrt bekommt bei einer Kontrolle seine Karte gelocht! Spätestens wenn sie tatsächlich durchgeladen ist meiner persönlichen Meinung nach auch Mit RECHT und langer Sperrfrist! (Genehmigte Ausnahmen bei tatsächlicher Gefährdung sind natürlich etwas anderes... Aber der normale Sportschütze und Jäger gibt alles ab!) Bei keiner Patrone in der Kammer würde ich jedoch ein "empfindliches" Bussgeld statt Waffenentzug bei Erstverstoss besser finden. Und sei es mit der Unfallgefahr weil der Besitzer plötzlich verstirb/im Koma landet und Angehörige den Schrank öffnen lassen müssen. Oder noch schlimmer in einem Haushalt wo Kinder etc. sind wir mal vergessen den Schrank zu verriegeln. Diese Regel kommt ja auch nicht von Ungefähr, sondern sie ist die Folge davon DAS ES UNFÄLLE GAB.
  21. Die in dem von dir Eingangs genannten "Schlüsselurteil" beschriebenen. Sie stehem im OVG Urteil... (Der Schlüssel muss so sicher wie die Waffen selbst aufbewahrt werden, da Schlüsselzugang gleichbedeutend mit Waffenzugang) Das zweite Urteil hat festgestellt das es seit über einem Jahr das OVG Urteil gibt wo dieser Grundstz drin steht! So einfach
  22. Wobei das aus Sicht des Fairnessgebots auch durchaus richtig ist, solange Schalldämpfer nicht für alle möglich sind! Denn auch wenn es – allein schon wegen der Frage der vorhandenen finanziellen Mittel und damit der Möglichkeit für höherwertigere Waffen und häufigeres Training sowie der Frage der zeitlichen Verpflichtungen – keine absolut gleichen Voraussetzungen bei allen Schützen geben kann, so ist die Frage der Schalldämpfernutzung unzweifelhaft etwas, wo eine völlig außerhalb jeder realistischen Einflussmöglichkeit des Teilnehmers liegende Fairnesslücke bestehen könnte. Schalldämpfer haben z. B. deutlichen Einfluss auf das Schussverhalten, wie Kompensatoren ja auch Einfluss haben. Hat nun jemand – entweder weil seine Waffenbehörde besonders „großzügig“ ist, er der „Best Buddy“ eines nicht ganz korrekten Sachbearbeiters ist oder er mit einem legitimen oder auch gekauften Attest einen Hörschaden mit erheblicher Verschlechterungsgefahr durch Lärm belegt und das Glück hat, dass sein Sachbearbeiter ihn nicht auf „bessere Ohrschützer zusammen mit Ohrstöpseln“ verweist – eine Genehmigung für einen Schalldämpfer auf seiner Sportwaffe, so hat er einen Ausrüstungsvorteil, bei dem die anderen Schützen keinerlei Chance haben, mit legalen Mitteln gleichzuziehen. Von der Frage der Kontrolle und rechtlichen Unsicherheiten abgesehen, wenn jemand, der auch Jäger ist, mit einem Schalldämpfer antritt – egal ob in Lang- oder Kurzwaffendisziplin. Wie soll da bei der Kontrolle durch den Veranstalter überprüft werden, ob dieser jetzt zur Nutzung bei diesem Sport berechtigt ist oder nicht? Falls Schalldämpfer mal für alle aktiven Teilnehmer gleichermaßen zugänglich sind, könnte man über die Wiederaufnahme vielleicht diskutieren. Solange dies aber nicht der Fall ist, gehören sie auch nicht in die Sportordnung als zugelassen. Aber noch einmal: Ich bin ja grundsätzlich auch gegen das Verbot, weil die postulierten Gründe für das Verbot einfach Blödsinn sind und ein Schalldämpfer für sich nur ein Rohr ist. Allerdings sollten wir mit der Begründung „Lärmschutz“ sehr vorsichtig sein. Das kann schneller zur Pflicht führen, als man schauen kann. Tatsächlich besteht sogar die reelle Gefahr, dass selbst eine „nur“ Streichung des Verbotes bereits ganz schnell zu einer Pflicht durch die Hintertür führt – mindestens auf allen Ständen, wo die Aufsicht eine weisungsgebundene (Dann und dann machst du Aufsicht) Person ist wie kommerzielle Stände, Vereins- und Hegeringsstände mit öffentlichem Schießen wo die Aufsichten auf 520-Euro-Basis tätig sind, ggf. sogar Vereinsstände mit fest eingeteilten Aufsichten und Dienstplan, wo nur Vereinsangehörige schiessen... Da könnte ein Gericht oder eine Aufsichtsbehörde eines Tages ganz schnell zu dem Schluss kommen: Wenn Schalldämpfer für alle möglich sind, dann hat der Arbeitgeber der Aufsichten, die dem Schall ausgesetzt sind – spätestens wenn ein gewisser Verbreitungsgrad von Schalldämpfern erreicht ist (und er auch mit Schalldämpferpflicht Kunden hat) – dafür zu sorgen, dass nur mit Schalldämpfer geschossen werden darf. Und auch das noch einmal: Bei einigen Disziplinen bietet das Schießen im Wettbewerb mit Schalldämpfer sogar Präzisionsvorteile. In vielen sind Schalldämpfer aber nachteilig und machen überhaupt bei reger Nutzung viel Aufwand bei der Pflege. Daher verwenden auch viele, die es dürften – wenn sie häufiger und dabei mehr schießen (z. B. Jäger, die auch Sportschützen sind, beim „Plinking“ in Form eines freien Trainings) – keine Schalldämpfer, sondern tatsächlich nur bei der Jagd und natürlich beim Einschießen. Sie verwenden keine Schalldämpfer, weil sie sich das nicht jedes Mal antun wollen und die Haltbarkeit bei sportlicher Nutzung begrenzt ist. Ich spreche da aus eigener Erfahrung! Genau das ist der Kernpunkt! Es gibt gute Gründe dafür, dass es Kompensatoren gibt, und die dienen auch (meist) nachweisbar dem Zweck des Sports und sind nicht dafür gedacht, die anderen Bahnnutzer zu ärgern. Andererseits stellt – gerade bei größeren Kalibern – jemand, der mit Kompensator schießt, unter Umständen tatsächlich eine, je nach Ausführung des Kompensators, erhebliche Belästigung und einen Nachteil für die Nutzer der Nachbarbahnen dar. Da ist es in einigen Fällen Anstellerei, aber oft genug ist das so gravierend, dass auf den Nebenbahnen tatsächlich kein ordentliches Schießen mehr möglich ist, weil der Dreck ins Gesicht fliegt und die Munition (sowie ggf. Papiere wie Notizbücher für Statistik oder Korrekturwerte) vom Tisch geblasen werden. Und da muss dann Verständnis da sein, dass es eben nicht Sinn der Sache sein kann, wenn vier Bahnen unbenutzbar werden – deren Nutzer vielleicht wegen Terminknappheit schon drei Wochen im Voraus gebucht und gewartet haben –, weil in der Mitte jemand mit Kompensator Munitionsmassenvernichtung betreibt. Miteinander sprechen, etwas Verständnis und Rücksicht auf allen Seiten (wobei mehr von demjenigen erwartet werden könnte, der die anderen Bahnen beeinträchtigt) helfen da dann gut weiter. Ein Kumpel von mir, der als reiner Sportschütze eine .338 mit Kompensator hat, macht es z. B. so, dass er bei öffentlichen Übungsterminen mit mindestens zwei Waffen zum Stand fährt. Wenn dann auf dem Stand viel los ist so das direkte Bahnnachbarn vorhanden sind, macht er zwischendurch nach Absprache fünf Schuss mit der „Dicken“, lässt die dann wieder gut auskühlen und schießt später nach Absprache die nächste Gruppe mit dieser. Dazwischen dann halt mit der .223 oder .30-06 ohne Kompensator. Sind "Karenzbahnen" frei, dann auch mehrere Gruppen wie im Wettkampf. Da hat es noch nie böses Blut gegeben Und wenn jemand unbedingt meint, an seinem Übungstermin mit einer „dicken“ Waffe und einem Kompensator, der von der Bauform direkt die Nachbarschützen begast, unbedingt Munitionsmassenvernichtung betreiben zu müssen, so bleibt diesem ja immer noch die Option, die Nachbarbahnen mitzumieten oder gar den ganzen Raum/Standteil – und dann hat auch keiner einen berechtigten Beschwerdegrund.
  23. Edit da redundant, schon von ASE genannt...
  24. Da muss man differenzieren! Der Gesetzgeber hat ganz eindeutig festgelegt, dass wir Waffenbesitzer die sichere Aufbewahrung unserer Waffen und Munition sicherstellen müssen, damit Unbefugte keinen Zugriff darauf haben: (1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Da gibt es nichts zu diskutieren. Er hat nur nicht in jedem einzelnen Punkt festgelegt, was alles dazugehört, und es dem „verständigen Bürger“ überlassen, zu diesen Punkten eine geeignete Maßnahme im Rahmen des ihm Zumutbaren zu finden. So sind zwar die Behältnisse vorgeschrieben, aber nicht, wie es mit Öffnungsmitteln (Schlüssel oder Zettel mit Code) aussieht. In diesem Punkt wurde darauf vertraut, dass die Waffenbesitzer sich schon geeignete Gedanken machen und gerade nicht sagen: „Oh, es gibt keine Vorgaben – ans Schlüsselbrett damit.“ Das OVG hat dann in dem allseits gut bekannten „Schlüsselurteil“ (was ja das von dir verlinkte ist) kritisiert, dass es bei etwas so Vorhersehbarem wie der Schlüsselproblematik (man kann nicht wirklich jeden einzelnen Punkt wasserdicht regeln, aber DAS war vorhersehbar) keine eindeutige Grenze gibt, wann die geforderte notwendige Sicherheit hergestellt ist. Danach hat das OVG auf dieser Grundlage entschieden, dass die Maßnahmen des Waffenbesitzers, dessen Waffen entwendet wurden, objektiv unzureichend waren und die aus seiner Sicht mindestens erforderlichen Maßnahmen festgelegt. Es hat aber gleichzeitig den Schluss gezogen, dass der konkrete Waffenbesitzer sich schon nachvollziehbar und ernsthaft Gedanken gemacht hat und bemüht war, den Anforderungen korrekt Folge zu leisten – also auch schon einiges gemacht hat. Er konnte jedoch aufgrund der fehlenden spezifischen Vorgaben nicht erkennen, dass seine Maßnahmen aus Sicht des Gerichts die sich aus dem Gesetz ergebenden Pflichten nur unzureichend erfüllten. Daher hat das Gericht in diesem Punkt geurteilt, dass dieser Pflichtverstoß nicht auf grober Fahrlässigkeit oder einem anderen erheblichen Fehlverhalten beruht, ihm zugestanden, dass er bei klarer Vorgabe auch diese Maßnahmen ohne ernsthaften Zweifel umgesetzt hätte – und dass sich daher aus diesem einen Pflichtverstoß, der bei klareren Vorgaben wohl nicht passiert wäre, keine negative Prognose für die Zukunft ergibt, die einen Entzug der WBK rechtfertigen würde. In dem zweiten Urteil, das ASE gepostet hat, hat das Gericht dann auf das Schlüsselurteil Bezug genommen und festgestellt, dass es vom Gesetzgeber zwar immer noch keine eindeutigen Vorgaben gibt, welcher Aufwand die sich aus dem Gesetz ergebende Anforderung bei der Schlüsselsicherung erfüllt – aber dass durch das Schlüsselurteil zumindest für den Bereich des OVG NRW eine eindeutige und rechtsverbindliche Regelung getroffen wurde. Dazu hat es dann festgestellt, dass der Waffenbesitzer durchaus die Pflicht hat, sich über aktuelle Änderungen im zumutbaren Maße auf dem Laufenden zu halten – und anhand der vielen Fundstellen dargelegt, dass es in Bezug auf dieses Urteil überhaupt keiner Anstrengung bedurfte, da auf dem Laufenden zu sein. (Und da muss man sagen: Da hat es recht – das war seit Veröffentlichung in allen Foren, bei praktisch jedem Hegering, jeder Zeitschrift und nahezu jedem Webportal zum Thema Waffen und/oder Jagd, bei jedem Verband und vermutlich nahezu jedem Verein ein häufig diskutiertes Thema. Man musste eher Aufwand treiben, um es nicht mitzubekommen.) Anhand der durch diese Beispiele getroffenen Feststellung, dass es in der breiten Fachöffentlichkeit sehr gut bekannt war, hat es dann gefolgert, dass jemand, der innerhalb von einem Jahr davon keinerlei Kenntnis nimmt, nicht einmal den kleinsten Versuch gemacht hat, sich zu informieren – oder es bewusst ignoriert hat. Es ist tatsächlich so, dass es weiterhin abweichende juristische Meinungen gibt. Auch, dass ein anderes OVG der Meinung ist, die Feststellungen des „Schlüsselurteils“ entfalteten – so wie sie formuliert sind – für seinen Zuständigkeitsbereich keine verpflichtend bindende Wirkung. Aber das betrifft dann die Bürger, die im Bereich des „anderen“ OVG wohnen. Für NRW ist das Urteil bindend und legt daher mindestens für NRW den Mindeststandard fest – ungenehmigte Abweichungen sind in NRW zwingend ein Aufbewahrungsverstoß. PUNKT. Für die anderen OVG-Bezirke bedeutet dies, dass es theoretisch noch die Möglichkeit gibt, dass das eigene OVG es anders sieht – oder aber bei einem Verstoß, wenn trotzdem nachvollziehbare Überlegungen zur Sicherung angestellt wurden, diesen wegen der fehlenden Vorgaben für die Vergangenheit ebenfalls als entschuldbar ansieht und neue Vorgaben mit Wirkung nur für die Zukunft festschreibt. Ein Glücksspiel, das – wenn es schiefgeht – sehr viel Geld und die Zuverlässigkeit kosten kann. Mit Chancen, die wohl deutlich unter 50 % stehen. Erst recht, wenn tatsächlich etwas passiert. Wenn du dir die Urteile noch einmal genau ansiehst, wirst du feststellen, dass das OVG im Schlüsselurteil durchaus zum Teil deiner Meinung war und gerade deshalb der Bürger seine Waffen behalten durfte. (Und die Kosten des Rechtsstreits in der Folge natürlich ersetzt bekam – die Anwaltsgebühren halt aber nur im Rahmen der BRAGO, falls die höher gewesen sein sollten.) Es hat dann, um in seinem Bereich Rechtssicherheit herzustellen, ein Mindestmaß definiert. Das zweite Urteil hat dann festgestellt, dass es für NRW seit über einem Jahr definitiv verbindliche Mindeststandards gibt. Und das man einem normalen Waffenbesitzer, anders als juristischem Fachpersonal, durchaus auch einiges mehr an Zeit zugestehen muss bis er davon bei normaler Sorgfalt Kenntnis erhält. Im Fall des Schlüsselurteils, das nun wirklich eine erhebliche Verbreitung erfahren hat, wurde dann gesagt, dass mit einer einjährigen Dauer diese Karrenzzeit aber definitiv hinreichend lang definiert ist. Und von der rechtlichen Seite mal abgesehen: meine persönliche Meinung: Wenn jemand alleine in einer größeren Wohnung wohnt, dort nur „normal“ Besuch bekommt und keine Gäste, die regelmäßig mehrere Tage bleiben und auch mal alleine in der Wohnung sind (noch nicht bei einem wohnenden Partner, Kinder, die beim anderen Elternteil wohnen etc.), dann wäre ein gut versteckter Tresorschlüssel, z. B. innerhalb eines Geräts, vom logischen Denken her vermutlich schon ausreichend (rechtlich wohl zumindest in den meisten Gerichtsbezirken nicht). Müslibox, unter dem Blumentopf etc. – aber auch da nicht: Das sind mit die Orte, wo Einbrecher oft zuerst schauen. Hat man noch andere Personen, gerade Kinder, mit in der Wohnung, dann hilft Verstecken gar nichts! Mit Neugier und Zeit findet sich das dann irgendwann… Dagegen würde ein unklassifizierter Tresor helfen, der aber von einem Einbrecher dann wieder schnell gefunden und vielleicht geöffnet werden könnte. Der widersteht – wenn festgeschraubt – einem typischen Fünf-Minuten-Einbruch, bei dem es um ein paar Geldscheine für den nächsten Drogenschuss geht. Aber nicht organisierten Dieben, womöglich noch Banden, die dann auch noch festgestellt haben, dass die Besitzer nicht nur gerade nicht da, sondern im Urlaub sind. Diesen Fakt zu bestreiten bedeutet einfach nur das sich jemand da etwas schön redet!
  25. Ich denke auch, dass es vermutlich nicht viel anders aussehen wird! Es ist einfach ein Grundsatz, dass Waffen, die nicht im Gebrauch sind (Führen zählt auch als Gebrauch), grundsätzlich entladen zu sein haben. Das ist eine Frage der Sorgfalt und der Unfallverhütung. Ist ja bei Dienstwaffenträgern nicht anders. Da wird nach dem Dienst abends auf der Dienststelle entladen, ins Schließfach gelegt und am nächsten Morgen wieder aus dem Schließfach geholt und geladen. (Dienstwaffenträger, die daheim lagern, mögen das vereinzelt anders machen, aber zumindest die, die ich persönlich kenne, machen da keinen Unterschied und sagen auch, dass sie es so machen sollen/müssen.) Was definitiv nicht verboten ist, ist, ein aufmunitioniertes Magazin neben der Waffe liegen zu haben, wenn der Schrank für gemeinsame Lagerung zugelassen ist. Denn dadurch entsteht ja kein höheres Unfallrisiko (also kein Verstoß gegen die Sorgfalts- bzw. Unfallverhütungsvorschrift) – auch dann nicht, wenn der Schlitten der Waffe in Fangstellung ist. Es muss halt nur klar außerhalb der Waffe sein, also auch nicht halb eingeschoben oder so, sondern wirklich ein paar Zentimeter erkennbar entfernt. Wer also meint, unbedingt eine schnell schussbereite Waffe im Tresor haben zu müssen, könnte diesen Weg gehen. Die ein bis zwei Sekunden machen im Verhältnis zur Zeit zum Öffnen des Tresors auch keinen großen Unterschied. Allerdings könnte es – auch wenn es nicht verboten ist – bei Sportschützen die eine oder andere Diskussion mit den Kontrolleuren geben, warum das denn bitte so gelagert wird. (Die man in der Theorie einfach mit „Es ist zulässig und daher mache ich es so“ beenden könnte. In der Praxis aber …) Bei Jägern hingegen kann man begründen, dass es wenig Sinn macht, ein Magazin z. B. erst am Ort des Wildunfalls im Dunkeln und bei Regen – zu dem man nachts gerufen wurde – aufzumunitionieren und zu entladen. Der praxisgerechtere Weg ist es, einfach nur noch das Magazin einzusetzen, den Fangschuss abzugeben und danach Magazin und Patrone in der Kammer wieder aus der Waffe zu entfernen. Daher völlig logisch zumindest ein Magazin bestückt zu lagern. Und bei WS-Inhabern oder Personen, die eine WBK mit der Begründung Eigenschutz in der Wohnung haben, ist es sowieso offensichtlich.
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